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Document 52016PC0431

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine weitere Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien

    COM/2016/0431 final - 2016/0197 (COD)

    Brüssel, den 29.6.2016

    COM(2016) 431 final

    2016/0197(COD)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über eine weitere Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien

    {SWD(2016) 213 final}


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Seit Anfang 2011 leidet die jordanische Wirtschaft erheblich unter den anhaltenden Unruhen in der Region, allen voran in den Nachbarländern Irak und Syrien. Gepaart mit dem schwieriger werdenden globalen Umfeld haben sich die regionalen Unruhen vor allem in einem drastischen Rückgang der Einnahmen aus dem Ausland und einer starken Belastung der öffentlichen Finanzen niedergeschlagen. Geringere Zuflüsse aus Tourismus und ausländischen Direktinvestitionen (ADI), blockierte Handelsrouten und die wiederholten Unterbrechungen der Erdgaslieferungen aus Ägypten, die Jordanien zwangen, die Gasimporte aus Ägypten durch teurere Brennstoffe für die Elektrizitätserzeugung zu ersetzen, hemmen das Wachstum und belasten die Zahlungsbilanz und den Haushalt Jordaniens. Der Konflikt in Syrien hat für Jordanien nicht nur dazu geführt, dass der Handel mit und durch Syrien stark beeinträchtigt wurde, sondern er hat auch einen Zustrom von rund 1,3 Millionen syrischer Flüchtlinge nach Jordanien ausgelöst, der den jordanischen Haushalt, die öffentlichen Dienstleistungen und die Infrastruktur zusätzlich unter Druck setzt.

    2012 haben sich Jordanien und der IWF auf ein erstes Anpassungsprogramm geeinigt, das durch eine Bereitschaftskreditvereinbarung über 2 Mrd. USD mit einer Laufzeit von drei Jahren unterstützt wurde. Dieses Programm wurde im August 2015 erfolgreich abgeschlossen. Ergänzt wurde das IWF-Programm durch eine erste makroökonomische Finanzhilfe der Europäischen Union (im Folgenden die „EU”) in Höhe von 180 Mio. EUR (MFA I), die im Dezember 2013 vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen und in zwei Tranchen ausgezahlt wurde (100 Mio. EUR im Februar 2015 und 80 Mio. EUR im Oktober 2015).

    Zwar hat das Land im Rahmen des ersten vom IWF, der EU und anderen Gebern unterstützten Programms Fortschritte bei der makroökonomischen Stabilisierung und Reform erzielt, doch führten die anhaltenden Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak dazu, dass der jordanische Außenhandel weiterhin stark beeinträchtigt und das Vertrauen der Anleger und Touristen geschwächt ist. Derweil hat sich die Wirtschaftslage im Jahr 2015 erneut verschlechtert. Vor diesem Hintergrund hat die jordanische Regierung die internationale Gemeinschaft um verstärkte Unterstützung ersucht, um die wirtschaftlichen Folgen der Krise in Syrien, insbesondere die große Zahl syrischer Flüchtlinge in Jordanien, zu bewältigen. Auf der Konferenz „Unterstützung für Syrien und die Region“ vom 4. Februar 2016 in London sagte die internationale Gemeinschaft die Bereitstellung von rund 10 Mrd. USD zu, um den am stärksten von der syrischen Flüchtlingskrise betroffenen Ländern zu helfen. Davon entfallen 2,39 Mrd. EUR auf die EU, die versprach, diese Summe für von der syrischen Flüchtlingskrise gebeutelte Länder bereitzustellen, darunter ein Darlehen in Höhe von 200 Mio. EUR für eine zweite Makrofinanzhilfe für Jordanien (MFA II). Mit einem Schreiben des Ministeriums für Planung und internationale Zusammenarbeit an den EU-Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll haben die jordanischen Behörden am 3. März 2016 formell neue Makrofinanzhilfe der EU beantragt. 1 Die vorgeschlagene neue Makrofinanzhilfe wird Teil des den Prioritäten der europäisch-jordanischen Partnerschaft angehängten Paktes zwischen der EU und Jordanien sein, der derzeit verhandelt wird und konkrete Verpflichtungen für beide Parteien enthalten soll (u. a. die EU-Finanzhilfe). Damit sollen mehrere politische Prioritäten in Angriff genommen werden.

    Gleichzeitig verhandeln Jordanien und der IWF derzeit über eine Nachfolgefinanzierungsvereinbarung, die ab dem zweiten Halbjahr 2016 gelten soll. Diese Vereinbarung, die wahrscheinlich die Form einer erweiterten Fondsfazilität (EFF) annehmen wird, würde ein neues Wirtschaftsprogramm mit einer voraussichtlichen Laufzeit von drei Jahren unterstützen.

    Vor diesem Hintergrund und im Einklang mit der auf der Londoner Konferenz eingegangenen Verpflichtung unterbreitet die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss über eine neue Makrofinanzhilfe für Jordanien in Höhe von maximal 200 Mio. EUR, die in Form von mittelfristigen Darlehen ausgezahlt werden soll. Unter Berücksichtigung einer aktualisierten Bewertung des Außenfinanzierungsbedarf des Landes, des Umfangs des erwarteten IWF-Programms, des Lastenverteilungskonzepts und des im EU-Haushalt vorhandenen Spielraums scheint der vorgeschlagene Betrag gerechtfertigt.

    Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe der EU würde Jordanien helfen, einen Teil seines verbleibenden, auf rund 3,2 Mrd. USD geschätzten Außenfinanzierungsbedarfs für den Zeitraum 2016-2017 zu decken. Da die neue Finanzhilfe dem Staatshaushalt zugeführt werden soll, würde sie (wie auch die vorangegangene MFA) Jordanien zudem helfen, einen Teil der durch die syrische Flüchtlingskrise entstandenen Kosten zu decken.

    Wie in der diesem Vorschlag beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen näher erläutert wird, ist die Kommission – auch ausgehend von der Beurteilung der politischen Lage durch den Europäischen Auswärtigen Dienst – der Auffassung, dass die politischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Makrofinanzhilfe erfüllt sind.

    Allgemeiner Kontext

    Nach einer starken Wachstumsphase von durchschnittlich 6,5 % zwischen 2000 und 2009 verlangsamte sich das BIP-Wachstum Jordaniens im Zeitraum 2011-2014 auf durchschnittlich 2¾ %. Zwar stieg es 2014 wieder auf 3,1 % an, doch führten die Verschärfung der Krise in Syrien 2015 (mit ihren Auswirkungen auf Handel, Tourismus und das Vertrauen der Anleger) sowie die Verlangsamung des Wirtschaftswachstums in den Volkswirtschaften des Kooperationsrats der Arabischen Golfstaaten (als wichtige Handelspartner für Jordanien und wichtige Quelle für Tourismus, Migrantenüberweisungen und Finanzflüsse) im Jahr 2015 wieder zu einer Schrumpfung des Wachstums auf 2,4 %.

    Die Verlangsamung der Wirtschaft führte ihrerseits zu einem beträchtlichen Anstieg der Arbeitslosigkeit. Nachdem die Arbeitslosenquote von 12,6 % im Jahr 2013 auf 11,9 % im Jahr 2014 zurückgegangen war, stieg sie im ersten Quartal 2016 wieder auf 14,6 %. Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit nach wie vor bei jungen Menschen und Frauen: Sie lag im ersten Quartal 2016 bei 33 % bzw. 23,7 %.

    Bedingt auch durch stark rückläufige Nahrungsmittel- und Brennstoffpreise gingen die Verbraucherpreise 2015 um 0,9 % zurück (bei einer Kerninflation von etwa 2 %, die allerdings z. T. durch die Nachfrage der syrischen Flüchtlinge beeinflusst wurde). Zwar wird sich die Verbraucherpreisinflation in diesem Jahr voraussichtlich wieder erholen, da sich die Brennstoffpreise stabilisieren bzw. etwas zulegen, doch wird sie wohl weiterhin niedrig bleiben und sich zwischen 1 % und 1,5 % bewegen. Angesichts dieser gedämpften Inflationsentwicklung und der Abschwächung des Wachstums hat die jordanische Zentralbank den Rediskontsatz von 4,25 % Anfang 2015 auf 3,75 % im Juli 2015 gesenkt.

    Seit dem drastischen Anstieg des jordanischen Haushaltsdefizits in den Jahren 2012 und 2013 hat das Land wesentliche Fortschritte bei der Haushaltskonsolidierung erzielt, die v. a. zurückzuführen sind auf Anpassungsmaßnahmen, die im Rahmen des IWF-Programms ergriffen wurden (darunter die Einführung eines neuen Einkommensteuergesetzes im Jahr 2015) sowie auf den Rückgang der Erdölpreise, wodurch der Betriebsverlust der staatlichen Elektrizitätsgesellschaft NEPCO und die staatlichen Transferzahlungen an das Unternehmen merklich zurückgingen. Der gesamtstaatliche Haushaltssaldo, der sowohl Transferzahlungen an NEPCO und die jordanische Wasserbehörde WAJ als auch Finanzhilfen umfasst, ging von einem Höchststand von rund 11 % des BIP im Jahr 2013 auf 3,5 % des BIP im Jahr 2015 zurück.

    Wenn man das Primärdefizit des Zentralstaats ohne Finanzhilfen und Transferzahlungen an NEPCO und WAJ betrachtet, ist die Verbesserung der zugrunde liegenden Haushaltsposition jedoch weniger signifikant. Dieser Wert verschlechterte sich im Jahr 2015 weiter auf 5,2 % des BIP und liegt immer noch drei Prozentpunkte des BIP über dem vom IWF vorgesehenen Wert. Das kombinierte Defizit von Zentralstaat und NEPCO (bei dem die Betriebsverluste von NEPCO zum oben genannten Primärdefizit dazugezählt werden) liegt mit über 6 % des BIP nach wie vor deutlich über den im Rahmen des Bereitschaftskreditprogramms des IWF getroffenen Zielsetzungen (3,5 % des BIP).

    Verschärft wird die anhaltende Schwäche der jordanischen Haushaltslage noch durch die Tatsache, dass das Land weiterhin in hohem Maße von ausländischen Finanzhilfen abhängig ist, die aufgrund der Auswirkungen der niedrigeren Ölpreise auf die Finanzen der Geber des Golf-Kooperationsrats in den nächsten Jahren voraussichtlich auf einem niedrigeren Stand bleiben werden, sowie durch die Gefahr, dass sich die Ölpreise deutlich schneller erholen werden als derzeit angenommen. Zudem muss Jordanien weiterhin erhebliche Haushaltskosten im Zusammenhang mit den syrischen Flüchtlingen schultern, die vor allem aus den höheren Ausgaben für Zuschüsse, Gesundheit, Bildung und Infrastruktur resultieren. Den jordanischen Behörden zufolge belaufen sich die direkten und indirekten Ausgaben für die Aufnahme der syrischen Flüchtlinge seit Beginn des Konflikts in Syrien auf rund 6,6 Mrd. USD.

    Angesichts der starken Kreditaufnahme bei ausländischen Gebern sowie der Begebung internationaler Anleihen erhöhte sich der öffentliche Bruttoschuldenstand Jordaniens Ende 2015 weiter auf 93,4 % des BIP. Der seit 2008, als die Quote noch bei 60,2 % des BIP lag, beobachtete Aufwärtstrend setzt sich somit weiter fort. Der IWF stuft die Schuldendynamik jedoch als nachhaltig ein, sofern das Land weiterhin Fortschritte im mittelfristigen Haushaltskorrekturprogramm erzielt und weiterhin umfangreiche Finanzhilfen von der internationalen Gemeinschaft erhält.

    Zwar hat Jordanien seit 2013 dank der Konsolidierung seines Haushalts, des Rückgangs der Ölpreise und der Verlagerung hin zu günstigeren Brennstoffen eine erhebliche Korrektur seines Leistungsbilanzdefizits vorgenommen, doch ist das Defizit mit 11,7 % des BIP im Jahr 2015 nach wie vor außerordentlich hoch. Die Eskalation der Konflikte in Syrien und im Irak im Jahr 2015 haben sich negativ auf Ausfuhren, Tourismus und das Vertrauen der Investoren ausgewirkt. So gingen die Exporte infolge blockierter Handelsrouten um 6,6 % zurück und fielen die Tourismuseinnahmen aufgrund eines beträchtlichen Rückgangs der Zahl der Touristen von 4,1 Mio. im Jahr 2014 auf 3,7 Mio. EUR im Jahr 2015 um 7,1 %. Vor dem Hintergrund einer schwächeren Konjunktur und der niedrigen Ölpreise machte dies z. T. den Rückgang der Einfuhren wett. Der außenwirtschaftliche Druck setzte sich im ersten Quartal 2016 fort und führte angesichts des weiteren Rückgangs der Ausfuhren und Tourismuseinnahmen zu einer beträchtlichen Erhöhung des Handelsdefizits (um 13 % gegenüber dem Vorjahr). Das Leistungsbilanzdefizit (ohne Finanzhilfen) wird 2016 und 2017 voraussichtlich bei etwa 10 % des BIP (bzw. bei rund 6 % des BIP unter Berücksichtigung der ausländischen Finanzhilfen) liegen.

    Der Rückgang der ausländischen Direktinvestitionen von 1,8 Mrd. USD im Jahr 2014 auf etwa 1,2 Mrd. USD im Jahr 2015 setzte die Zahlungsbilanz zusätzlich unter Druck. Trotz des Rückgangs der ausländischen Direktinvestitionen konnte im Jahr 2015 bei den Kapitalbilanztransaktionen ein Nettozufluss von 2,2 Mrd. USD verbucht werden, nachdem es 2014 noch 1,2 USD waren. Ermöglicht wurde dies durch die Begebung von zwei vom US-Finanzministerium garantierten Euroanleihen im Juni im Gesamtwert von 1,5 Mrd. USD sowie die Emission einer nicht garantierten Euroanleihe von 500 Mio. USD im November.

    Im März 2016 wiesen die Nettowährungsreserven ein komfortables Polster von 13,4 Mrd. USD auf, was dem Einfuhrbedarf von 7 Monaten des kommenden Jahres entspricht. Unter Berücksichtigung der Goldreserven betrugen sie rund 15 Mrd. USD.

    Im Zusammenhang mit den Anpassungs- und Reformprogrammen, die durch die erste, im Oktober 2015 abgeschlossene Makrofinanzhilfe von IWF, Weltbank und EU unterstützt wurden, konnten die jordanischen Behörden bei einer Reihe wichtiger Strukturreformen beträchtliche Fortschritte erzielen. Dazu gehören die Reform der Brennstoffsubventionen und die Einführung eines ausgleichenden Bargeldtransfersystems, die Anstrengungen zur Diversifizierung der Energiequellen, die Steuerreform und die Modernisierung des Investitionsrahmens. Das Land ist jedoch weiterhin mit erheblichen Herausforderungen im Zusammenhang mit Strukturreformen konfrontiert. Die nach wie vor schmale Steuerbemessungsgrundlage führt zu zahlreichen Steuerbefreiungen, und auch die Steuerverwaltung und die Reform der Unternehmensbesteuerung sind noch ausbaufähig, damit sowohl die Einnahmen als auch die Steuerprogression erhöht werden. Diese Reformen sollten zur Haushaltskonsolidierung beitragen. Außerdem leidet Jordanien unter starren Arbeitsmärkten und einem Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und Qualifikationsnachfrage, was insbesondere bei jungen Menschen zu einer hohen Arbeitslosigkeit und zu einer sehr niedrigen Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt führt. Die Anstrengungen zur Diversifizierung der Energiequellen sollten fortgeführt werden, um der steigenden Nachfrage nach Strom nachzukommen und die Abhängigkeit Jordaniens vom Öl weiter zu verringern. Die Reform des Wassersektors ist eine weitere wichtige Reform, da die Transferzahlungen an die WAJ den Haushalt nach wie vor stark belasten. Auch das Geschäfts- und Investitionsklima, das für die Ankurbelung der Investitionen im gegenwärtig schwierigen regionalen Umfeld maßgeblich ist, kann weiter verbessert werden. Des Weiteren sollten die wirtschaftspolitische Steuerung und Transparenz verstärkt werden, indem u. a. die Anstrengungen zur Verbesserung der öffentlichen Finanzverwaltung, z. B. durch die Annahme des neuen Gesetzes über das Rechnungsprüfungsamt und die Modernisierung der Schuldenverwaltung, fortführt werden.

    Die Projektionen des IWF vom Februar 2016 deuten auf einen erheblichen Zahlungsbilanzbedarf für den Zeitraum 2016-2017 hin: Die Außenfinanzierungslücke wird insgesamt auf 3,2 Mrd. USD (2 Mrd. USD im Jahr 2016 und 1,2 Mrd. USD im Jahr 2017) geschätzt. Diese Finanzierungslücke kann im Allgemeinen drei Faktoren zugeschrieben werden: einem anhaltend hohen Leistungsbilanzdefizit, den erwarteten hohen Anstrengungen für die Schuldentilgung, insbesondere für 2016, sowie der Notwendigkeit eines angemessenen Polsters an Währungsreserven. Die vorgeschlagene neue Makrofinanzhilfetransaktion in Höhe von 200 Mio. EUR würde 7,4 % der geschätzten verbleibenden Finanzierungslücke decken (nach Abzug der IWF-Nettofinanzierung und der erwarteten Auszahlung der an politische Auflagen geknüpften Weltbankdarlehen).

    Wie in den Vorjahren wird erwartet, dass andere Geber (u. a. Frankreich, Japan, die Vereinigten Staaten, die Länder des Golf-Kooperationsrates und der Arabische Währungsfonds sowie die EU durch ihre Finanzhilfe in Form von Zuschüssen aus dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument) in nächster Zeit erhebliche zusätzliche Mittel beisteuern werden, sodass bei den Unterstützungsleistungen der Geber eine angemessene Lastenverteilung stattfindet.

    Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

    Mit dem Beschluss Nr. 1351/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 wurde eine erste Makrofinanzhilfe für Jordanien in Höhe von 180 Mio. EUR angenommen. 2 Die Finanzhilfe wurde im Laufe des Jahres 2015 vollständig ausgezahlt.

    Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

    Die EU und Jordanien haben im Laufe der Jahre enge politische und wirtschaftliche Beziehungen zueinander aufgebaut. Im Jahr 2010 wurde ein fortgeschrittener Status der Partnerschaft zwischen der EU und Jordanien und damit eine Ausweitung der Kooperationsbereiche vereinbart. Die Rechtsgrundlage für die Beziehungen zwischen der EU und Jordanien bilden das am 1. Mai 2002 in Kraft getretene Assoziierungsabkommen und die im Rahmen der ENP ins Leben gerufenen Instrumente für Zusammenarbeit und Dialog. Jordanien ist außerdem Mitglied der Union für den Mittelmeerraum. Die EU beabsichtigt, Jordanien unter Heranziehung der im Einheitlichen Unterstützungsrahmen für den Zeitraum 2014-2017 festgelegten Prioritäten und Maßnahmen bei der Umsetzung seines Reformprozesses zu unterstützen. Als Reaktion auf die Konflikte in Syrien und im Irak und zur weiteren Stärkung der soliden und vielfältigen Beziehungen zwischen der EU und Jordanien haben beide Seiten Gespräche über eine neue Vereinbarung über die Prioritäten der Partnerschaft aufgenommen, die als Richtschnur für die Beziehungen zwischen der EU und Jordanien für den Zeitraum 2016-2018 dienen soll. Zu den Prioritäten der Partnerschaft gehört die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen, die im Pakt zwischen der EU und Jordanien („EU-Jordan Compact”), der derzeit ebenfalls verhandelt wird, festgelegt werden. Jordanien hat bedeutende wirtschaftliche Beziehungen zur EU aufgebaut. 2014 war die EU mit einem Anteil von 15,5 % nach Saudi-Arabien (17,7 %) und vor den USA (8,5 %) der zweitgrößte Handelspartner Jordaniens. Die Vorbereitungen für die Aufnahme von Verhandlungen über eine vertiefte und umfassende Freihandelszone laufen. Diese Freihandelszone hätte zum Zweck, die Bedingungen für den Marktzugang und das Investitionsklima zu verbessern und eine engere wirtschaftliche Integration zwischen der EU und Jordanien zu fördern. Wenngleich die konkreten Verhandlungen über die vertiefte und umfassende Freihandelszone noch nicht eingeleitet wurden, haben die Parteien Gespräche über eine vorübergehende Lockerung der Ursprungsregeln in ihrem bilateralen Handel seitens der EU aufgenommen. Mit dieser Initiative, die in die Unterstützung der EU für Jordanien in der aktuellen syrischen Flüchtlingskrise eingebettet ist, sollen die Ausfuhren Jordaniens in die EU angekurbelt und zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten für sowohl jordanische als auch syrische Flüchtlinge geschaffen werden.

    Die Makrofinanzhilfe der EU würde die im Rahmen des ENI und anderer EU-Programme mobilisierten Darlehen ergänzen, insbesondere im Hinblick auf die unter den von der EU umgesetzten Budgethilfemaßnahmen vorgesehenen Auflagen. Die Makrofinanzhilfe würde die Einführung eines angemessenen Rahmens für makroökonomische Politik- und Strukturreformen durch die jordanischen Behörden unterstützen und damit den Mehrwert und die Wirksamkeit der – auch über andere Finanzinstrumente erfolgenden – Finanzintervention der EU insgesamt erhöhen.

    Bei der Stärkung der demokratischen Rechte und der Rechtsstaatlichkeit hat Jordanien große Fortschritte erzielt. So wurden ein Verfassungsgericht und eine unabhängige Wahlkommission eingesetzt und eine Reihe wichtiger Gesetze vom jordanischen Parlament angenommen, insbesondere das Wahlgesetz und das Parteiengesetz sowie Gesetze über Dezentralisierung und Gemeinden.

    Zwar gibt es noch Spielraum für die Stärkung der demokratischen Institutionen und des rechtlichen Rahmens sowie für eine bessere demokratische Vertretung der verschiedenen sozialen und ethnischen Gruppen, doch ist es Jordanien trotz des schwierigen regionalen Umfelds gelungen, in diesem Bereich Fortschritte zu erzielen und weiterhin eine stabilisierende und mäßigende Wirkung in der Region auszuüben.

    In diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass Jordanien die politischen Vorbedingungen für die Gewährung von Makrofinanzhilfen erfüllt, insbesondere in Bezug auf die Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, und ein Land ist, mit dem die EU enge politische und wirtschaftliche Beziehungen unterhält. Eine detaillierte Bewertung des Europäischen Auswärtigen Dienstes, ob diese politischen Auflagen für eine Makrofinanzhilfe zufriedenstellend erfüllt sind, ist im Anhang der dem Vorschlag beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthalten. Die vorgeschlagene neue Makrofinanzhilfe steht im Einklang mit der Verpflichtung der EU, den wirtschaftlichen und politischen Übergang in Jordanien zu unterstützen.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

    Die EU stellt Jordanien eine Makrofinanzhilfe in Höhe von maximal 200 Mio. EUR in Form eines mittelfristigen Darlehens zur Verfügung. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des von der Kommission auf der Grundlage der IWF-Schätzungen ermittelten verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Jordaniens in den Jahren 2016 und 2017 geleistet.

    Die Finanzhilfe soll in zwei Darlehenstranchen in Höhe von jeweils 100 Mio. EUR bereitgestellt werden. Die Auszahlung der ersten Tranche wird voraussichtlich gegen Ende des Jahres 2016 erfolgen. Die zweite Tranche, die an eine Reihe politischer Auflagen geknüpft ist, könnte im zweiten Quartal 2017 ausgezahlt werden. Die Finanzhilfe wird von der Kommission verwaltet. Es gelten spezifische, mit der Haushaltsordnung in Einklang stehende Vorschriften zur Verhinderung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten.

    Wie beim Instrument der Makrofinanzhilfe üblich, würden die Auszahlungen an die Bedingung geknüpft, dass die im Rahmen der neuen Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF durchgeführten Programmüberprüfungen positiv ausfallen. Darüber hinaus würden die Kommission und die jordanischen Behörden in einer entsprechenden Vereinbarung („Memorandum of Understanding“) spezifische Strukturreformmaßnahmen festlegen. Die Kommission wird auf Strukturreformen zur Verbesserung der makroökonomischen Gesamtsteuerung und der Voraussetzungen für nachhaltiges Wachstum abstellen. Wie vorstehend erklärt, würden diese Reformmaßnahmen die Reformagenda der Regierung unterstützen und die mit dem IWF, der Weltbank und anderen Gebern vereinbarten Programme sowie die politischen Programme im Zusammenhang mit den EU-Budgethilfen ergänzen. Sie würden im Einklang mit den zwischen der EU und Jordanien im Rahmen des Einheitlichen Unterstützungsrahmens für den Zeitraum 2014-2017 und anderer strategischer Dokumente vereinbarten wirtschaftlichen Reformprioritäten (einschließlich der künftigen Prioritäten der Partnerschaft und des Jordanien-Paktes) stehen. Darüber hinaus würden sie auf den im Rahmen der MFA I durchgeführten Strukturreformen aufbauen.

    Die Entscheidung, die gesamte Makrofinanzhilfe in Form von Darlehen auszuzahlen, wird durch Jordaniens wirtschaftlichen Entwicklungsstand (gemessen am Pro-Kopf-Einkommen) und seine Verschuldungskennzahlen gerechtfertigt. Diese Entscheidung steht auch im Einklang mit der Behandlung Jordaniens durch die Weltbank und den IWF. Jordanien kommt für eine Finanzierung zu Vorzugsbedingungen seitens der Internationalen Entwicklungsorganisation oder aus dem Treuhandfonds des IWF für Armutsbekämpfung und Wachstum nicht in Frage.

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 212 AEUV.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Das Subsidiaritätsprinzip wird eingehalten, da das Ziel der Wiederherstellung der kurzfristigen makroökonomischen Stabilität in Jordanien von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreicht werden kann und besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen ist. Hauptgrund sind die Haushaltszwänge auf nationaler Ebene und die Notwendigkeit einer engen Abstimmung zwischen den Gebern im Interesse einer in Umfang und Wirksamkeit maximalen Unterstützung des Landes.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Er beschränkt sich auf das für die Erreichung des Ziels kurzfristiger makroökonomischer Stabilität erforderliche Maß und geht nicht darüber hinaus.

    Auf der Grundlage der vom IWF im Kontext der künftigen EFF-Vereinbarung angestellten Schätzungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene neue Finanzhilfe die für den Zeitraum 2016-2017 geschätzte verbleibende Finanzierungslücke zu 7,4 % schließen würde. Dies entspricht den üblichen Verfahrensweisen bei der Lastenteilung bei Makrofinanzhilfetransaktionen. In Anbetracht der Hilfen, die Jordanien von anderen bilateralen und multilateralen Gebern zugesagt wurden, wird dies als angemessene Lastenteilung für die EU erachtet.

    Wahl des Instruments

    Projektfinanzierungen oder technische Hilfe wären nicht geeignet bzw. nicht ausreichend, um diese makroökonomischen Ziele zu erreichen. Der Hauptzusatznutzen einer Makrofinanzhilfe gegenüber anderen EU-Instrumenten würde darin bestehen, dass der externe Finanzierungsdruck gemindert und ein Beitrag zur Schaffung eines stabilen makroökonomischen Rahmens – unter anderem durch die Förderung einer tragfähigen Zahlungsbilanz- und Haushaltslage – sowie geeigneter Rahmenbedingungen für Strukturreformen geleistet würde. Indem sie bei der Einrichtung eines geeigneten allgemeinen politischen Rahmens behilflich ist, kann die Makrofinanzhilfe die Wirksamkeit der Maßnahmen erhöhen, die im Rahmen anderer, enger fokussierter EU-Finanzinstrumente in Jordanien finanziert werden.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Konsultation der interessierten Kreise

    Die Makrofinanzhilfe ist integraler Bestandteil der internationalen Unterstützung für die wirtschaftliche Stabilisierung Jordaniens. Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags zur Gewährung der Makrofinanzhilfe berieten sich die Dienststellen der Kommission mit dem IWF und der Weltbank, die bereits umfangreiche Finanzierungsprogramme aufgelegt haben und neue vorbereiten. Am 2. Juni 2016 konsultierte die Kommission den Wirtschafts- und Finanzausschuss, der den Vorschlag billigte. Auch stand die Kommission in ständigem Kontakt mit den jordanischen Behörden.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Vor der wirksamen Umsetzung der Finanzhilfe wird die Kommission mit Unterstützung externer Experten eine operationelle Bewertung vornehmen, in deren Rahmen Qualität und Zuverlässigkeit der öffentlichen Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren in Jordanien geprüft werden. Die Ergebnisse der Bewertung werden den jordanischen Behörden und der EU-Delegation mitgeteilt, um weitere Arbeiten zu Bereichen voranzutreiben, in denen möglicherweise Verbesserungsbedarf besteht. Sie können auch in die politischen Auflagen der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe einfließen.

    Folgenabschätzung

    Die Makrofinanzhilfe der EU ist ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Notfallinstrument, mit dem ernste Zahlungsbilanzschwierigkeiten in Drittländern angegangen werden. Der MFA-Vorschlag ist von der Pflicht zur Durchführung einer Folgenabschätzung im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung (SWD(2015) 111 final) ausgenommen, da es politisch geboten ist, in dieser Notsituation, die eine rasche Reaktion erfordert, umgehend zu handeln.

    Generell bauen die Vorschläge für eine makroökonomische Finanzhilfe der Kommission auf Erkenntnissen auf, die bei Ex-post-Bewertungen früherer Operationen in EU-Nachbarländern gewonnen wurden. Wie MFA I wird auch MFA II mit dem damit verknüpften wirtschaftlichen Anpassungs- und Reformprogramm den kurzfristigen Finanzierungsbedarf Jordaniens mindern und politische Maßnahmen fördern, die auf eine mittelfristige Verbesserung der Zahlungsbilanz und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und auf die Stärkung eines nachhaltigen Wachstums abzielen und damit das vom IWF zu vereinbarende Programm ergänzen. Diese Maßnahmen dürften Reformbereiche wie etwa die Verwaltung der öffentlichen Finanzen und andere Aspekte der wirtschaftspolitischen Steuerung, die Steuerreform, die Stärkung des sozialen Sicherheitsnetzes, Reformen des Energie- und Wassersektors, Handel und Investitionen sowie den Arbeitsmarkt betreffen, einschließlich Maßnahmen, die die Integration syrischer Flüchtlinge in den jordanischen Arbeitsmarkt erleichtern.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die geplante Finanzhilfe würde in Form eines Darlehens gewährt und über eine von der Kommission im Namen der EU durchgeführte Anleihetransaktion finanziert werden. Die Auswirkungen der Finanzhilfe auf den Haushalt werden der Einzahlung – in Höhe einer Quote von 9 % – der Beträge entsprechen, die aus der Haushaltslinie 01 03 06 („Mittel für den Garantiefonds“) in den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen eingezahlt werden. In der Annahme, dass die erste Darlehensauszahlung in Höhe von insgesamt 100 Mio. EUR im Jahr 2016 erfolgt und die zweite Tranche des Darlehens in Höhe von 100 Mio. EUR im Jahr 2017 zur Auszahlung gelangt, wird gemäß den Vorschriften für den Garantiefondsmechanismus die Einzahlung in den Haushalten der Jahre 2018 und 2019 stattfinden. Auf der Grundlage der aktuellen Projektionen für die Verwendung der Haushaltslinie 01 03 06 geht die Kommission davon aus, dass die Auswirkungen der Maßnahme auf den Haushalt gedeckt werden können.

    5.WEITERE ANGABEN

    Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

    Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe würde ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der Vereinbarung für zweieinhalb Jahre bereitgestellt.

    2016/0197 (COD)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über eine weitere Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union („die Union“) und dem Haschemitischen Königreich Jordanien („Jordanien“) finden im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) statt. Am 24. November 1997 unterzeichnete Jordanien ein Assoziierungsabkommen mit der EU, das am 1. Mai 2002 in Kraft trat. Im Rahmen dieses Assoziierungsabkommens errichteten die EU und Jordanien innerhalb einer Übergangszeit von zwölf Jahren schrittweise eine Freihandelszone. Daneben trat 2007 ein Abkommen zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Kraft. Im Jahr 2010 wurde ein fortgeschrittener Status der Partnerschaft zwischen der EU und Jordanien und damit eine Ausweitung der Kooperationsbereiche vereinbart. Ein im Dezember 2009 angestoßenes Protokoll über die Streitbeilegungsmechanismen bei Handelsangelegenheiten zwischen der EU und Jordanien trat am 1. Juli 2011 in Kraft. Im Rahmen des ENP-Assoziierungsabkommens und des Einheitlichen Unterstützungsrahmens für den Zeitraum 2014-2017 wurden der bilaterale politische Dialog und die wirtschaftliche Zusammenarbeit weiter ausgebaut.

    (2)Seit 2011 hat Jordanien eine Reihe politischer Reformen angestoßen, die zur Stärkung der parlamentarischen Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit beitragen sollen. So wurden ein Verfassungsgericht und eine unabhängige Wahlkommission eingesetzt und eine Reihe wichtiger Gesetze vom jordanischen Parlament angenommen, insbesondere das Wahlgesetz und das Parteiengesetz sowie Gesetze über Dezentralisierung und Gemeinden.

    (3)Durch die anhaltenden Unruhen in der Region, allen voran in den Nachbarländern Irak und Syrien, wurde die jordanische Wirtschaft erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Gepaart mit dem schwieriger werdenden globalen Umfeld haben sich die regionalen Unruhen vor allem in einem drastischen Rückgang der Einnahmen aus dem Ausland und einer starken Belastung der öffentlichen Finanzen niedergeschlagen. Die Unruhen hatten auch zur Folge, dass die Zuflüsse aus Tourismus und ausländischen Direktinvestitionen zurückgingen, Handelsrouten blockiert und die Erdgaslieferungen aus Ägypten unterbrochen wurden. Darüber hinaus hat sich der starke Zustrom syrischer Flüchtlinge negativ auf die jordanische Wirtschaft ausgewirkt und den Druck auf den jordanischen Haushalt, die öffentlichen Dienstleistungen und die Infrastruktur erhöht.

    (4)Seit dem Ausbruch des Konflikts in Syrien im Jahr 2011 hat die Union ihren uneingeschränkten Willen zur Unterstützung Jordaniens bei der Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Krise in Syrien und insbesondere der großen Zahl syrischer Flüchtlinge auf jordanischem Gebiet zum Ausdruck gebracht. Die Union hat ihre finanzielle Unterstützung für Jordanien aufgestockt und die Zusammenarbeit in vielen Bereichen, einschließlich der Zivilgesellschaft, des Wahlsystems, der Sicherheit, der regionalen Entwicklung und der Sozial- und Wirtschaftsreformen, ausgebaut. Des Weiteren hat die Union angeboten, ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen abzuschließen.

    (5)In diesem schwierigen wirtschaftlichen und finanziellen Umfeld haben sich die jordanischen Behörden und der Internationale Währungsfonds (IWF) im August 2012 auf ein erstes wirtschaftliches Anpassungsprogramm geeinigt, das durch eine Bereitschaftskreditvereinbarung über 2 Mrd. USD mit einer Laufzeit von drei Jahren unterstützt wurde. Dieses Programm wurde im August 2015 erfolgreich abgeschlossen. Im Rahmen des Anpassungsprogramms hat Jordanien bei der Haushaltskonsolidierung (auch dank der rückläufigen Ölpreise) und bei einer Reihe von Strukturreformen beträchtliche Fortschritte erzielt.

    (6)Im Dezember 2012 beantragte Jordanien eine ergänzende Makrofinanzhilfe der Union. Daraufhin wurde im Dezember 2013 eine darlehensgestützte Makrofinanzhilfe in Höhe von 180 Mio. EUR angenommen (MFA I). 3 Am 18. März 2014 trat das Memorandum of Understanding mit den politischen Auflagen für diese erste Makrofinanzhilfe in Kraft. Nach der Umsetzung der vereinbarten politischen Maßnahmen wurde am 10. Februar 2015 die erste Tranche der MFA I und am 15. Oktober 2015 die zweite Tranche ausgezahlt.

    (7)Seit Beginn der syrischen Krise hat die EU fast 1,13 Mrd. EUR für Jordanien bereitgestellt. Neben den 180 Mio. EUR aus der ersten Makrofinanzhilfe umfasste dies 500 Mio. EUR, die Jordanien regelmäßig durch die bilaterale Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments erhält, rund 250 Mio. EUR aus der Haushaltslinie für humanitäre Hilfe und über 30 Mio. EUR aus dem Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt. Die Europäische Investitionsbank hat darüber hinaus seit 2011 Darlehen in Höhe von 264 Mio. EUR bereitgestellt.

    (8)Die Verschärfung der Krise in Syrien 2015 hatte durch ihre Auswirkungen auf Handel, Tourismus und Anlegervertrauen schwerwiegende Folgen für Jordanien. Auch der Rückgang der finanziellen Unterstützung durch die Länder des Golf-Kooperationsrats, die damit auf die rückläufigen Erdölpreise reagierten, traf Jordanien. Infolgedessen verlangsamte sich das Wirtschaftswachstum erneut, die Arbeitslosigkeit stieg und neue Haushalts- und Außenfinanzierungslücken taten sich auf.

    (9)In diesem schwierigen Umfeld bekräftigte die Union erneut ihre Entschlossenheit zur Unterstützung Jordaniens bei der Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen und der Umsetzung des Reformprozesses. Diese Zusage wurde auf der Konferenz „Unterstützung für Syrien und die Region“ am 4. Februar 2016 in London erteilt, als die EU eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 2,39 Mrd. EUR für den Zeitraum 2016-2017 für die am stärksten von der Flüchtlingskrise betroffenen Länder, einschließlich Jordanien, in Aussicht stellte. Die politische und wirtschaftliche Unterstützung der Union für den Reformprozess Jordaniens steht im Einklang mit der im Kontext der ENP umrissenen Politik, die die Union gegenüber dem südlichen Mittelmeerraum verfolgt.

    (10)Angesichts der Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage Jordaniens haben der IWF und Jordanien zudem Gespräche über eine Nachfolgevereinbarung aufgenommen, die die Form einer erweiterten Fondsfazilität („IWF-Programm“) annehmen könnte und wahrscheinlich einen Zeitraum von drei Jahren abdecken würde. Sie soll im zweiten Halbjahr 2016 wirksam werden. Das neue IWF-Programm würde Jordanien bei der Bewältigung seiner kurzfristigen Zahlungsbilanzschwierigkeiten unterstützen und die Umsetzung weitreichender Korrekturmaßnahmen stimulieren.

    (11)Im März 2016 beantragte Jordanien angesichts der sich verschlechternden Wirtschaftslage und der sich eintrübenden Aussichten zusätzliche Makrofinanzhilfen von der Union.

    (12)Da Jordanien ein unter die ENP fallendes Land ist, sollte es für eine Makrofinanzhilfe der Union in Betracht kommen.

    (13)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das zur Deckung des unmittelbaren Außenfinanzierungsbedarfs des Empfängers beitragen und die Umsetzung eines politischen Programms unterstützen soll, das tiefgreifende unmittelbare Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur kurzfristigen Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation umfasst.

    (14)Da in der Zahlungsbilanz Jordaniens noch eine erhebliche Außenfinanzierungslücke verbleibt, die die vom IWF und anderen multilateralen Einrichtungen zur Verfügung gestellten Mittel übersteigt, ist die Jordanien zu gewährende Makrofinanzhilfe der Union, in Verbindung mit dem IWF-Programm, unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene Antwort auf Jordaniens Ersuchen um Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung zu betrachten. Die Makrofinanzhilfe der Union für Jordanien würde die wirtschaftliche Stabilisierung und die Strukturreformagenda Jordaniens in Ergänzung der im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF bereitgestellten Mittel unterstützen.

    (15)Mit der Makrofinanzhilfe der Union sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Zahlungsbilanz in Jordanien und somit seine wirtschaftliche und soziale Entwicklung unterstützt werden.

    (16)Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union wird auf Grundlage einer umfassenden quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Jordaniens festgesetzt, wobei seine Möglichkeiten, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren, sowie insbesondere die ihm zur Verfügung stehenden Währungsreserven berücksichtigt werden. Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die vom IWF und der Weltbank bereitgestellten Programme und Mittel ergänzen. Bei der Festlegung der Höhe der Finanzhilfe werden erwartete finanzielle Beiträge multilateraler Geber und die Notwendigkeit einer angemessenen Lastenverteilung zwischen der Union und anderen Gebern berücksichtigt. Auch ein bereits bestehender Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in Jordanien und die Wertschöpfung durch das gesamte Engagement der Union werden einbezogen.

    (17)Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen, Zielsetzungen und Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union im Einklang steht.

    (18)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber Jordanien stützen. Die Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten im Verlauf der Makrofinanzhilfetransaktion eng zusammenarbeiten, um die Außenpolitik der Union zu koordinieren und um sicherzustellen, dass diese in sich kohärent ist.

    (19)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte Jordanien bei seinem Eintreten für die Werte, die es mit der Union teilt, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie sein Eintreten für die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen.

    (20)Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass Jordanien sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips, zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union sollten Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Jordanien stärken und Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen, breitenwirksamen Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Haushaltskonsolidierung fördern. Sowohl die Erfüllung der Vorbedingungen als auch die Erreichung dieser Ziele sind von der Kommission und vom Europäischen Auswärtigen Dienst regelmäßig zu überprüfen.

    (21)Um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit ihrer Makrofinanzhilfe wirksam geschützt werden, sollte Jordanien geeignete Maßnahmen ergreifen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführt.

    (22)Eine Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union lässt die Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates (als Haushaltsbehörde) unberührt.

    (23)Die Beträge der für die Makrofinanzhilfe benötigten Rückstellungen müssen mit den im Mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Haushaltsmitteln kohärent sein.

    (24)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

    (25)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. 4

    (26)Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Vereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den jordanischen Behörden auszuhandeln. Das Beratungsverfahren nach jener Verordnung sollte grundsätzlich in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei ihnen das Prüfverfahren angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Jordanien sollte bei der Verabschiedung der Vereinbarung und bei jeglicher Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden —

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    1.Die Union stellt Jordanien eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe von höchstens 200 Mio. EUR zur Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung des Landes und zur Durchführung eines umfassenden Reformprogramms zur Verfügung. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs Jordaniens geleistet.

    2.Der volle Betrag der Makrofinanzhilfe der Union wird Jordanien in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufzunehmen und sie an Jordanien weiterzuverleihen. Die Laufzeit der Darlehen beträgt im Durchschnitt höchstens 15 Jahre.

    3.Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und Jordanien getroffenen Vereinbarungen und Absprachen und den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die im Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Jordanien, dem Einheitlichen Unterstützungsrahmen für den Zeitraum 2014-2017 und den künftigen Prioritäten der Partnerschaft festgelegt sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, so unter anderem auch über deren Auszahlung, und stellt diesen Organen zu gegebener Zeit die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.

    4.Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vereinbarung bereitgestellt.

    5.Sollte der Finanzierungsbedarf Jordaniens im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Projektionen erheblich sinken, wird die Kommission die Hilfe nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.

    Artikel 2

    1.Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass Jordanien sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips, zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

    2.Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst überprüfen die Erfüllung dieser Vorbedingung während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.

    3.Absätze 1 und 2 werden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates 5 angewendet.

    Artikel 3

    1.Die Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den jordanischen Behörden klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird und die in einer Vereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“) festzulegen sind. Die in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen und Absprachen, einschließlich mit den von Jordanien mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, in Einklang stehen.

    2.Mit den Auflagen nach Absatz 1 wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Jordanien, auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines auf Regeln beruhenden, fairen Handels sowie in Bezug auf weitere außenpolitische Prioritäten der Union angemessen berücksichtigt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft.

    3.Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den jordanischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

    4.Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, darunter auch, ob die Wirtschaftspolitik Jordaniens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.

    Artikel 4

    1.Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Tranchen wird in der Vereinbarung festgelegt, auf die in Artikel 3 verwiesen wird.

    2.Für die Beträge der Makrofinanzhilfe der Union werden erforderlichenfalls gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates 6 Rückstellungen im Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gebildet.

    3.Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche nachstehende Auflagen erfüllt sind:

    a)die in Artikel 2 genannte Vorbedingung;

    b)kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das energische Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch eine nicht der Vorsorge dienende IWF-Kreditvereinbarung unterstützt wird; und

    c)eine zufriedenstellende Erfüllung der in der Vereinbarung vereinbarten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen.

    Die Freigabe der zweiten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

    4.Wenn die in Absatz 3 genannten Auflagen dauerhaft nicht erfüllt sind, setzt die Kommission die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union vorübergehend aus oder stellt sie ganz ein. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

    5.Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Zentralbank von Jordanien ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das jordanische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

    Artikel 5

    1.Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union weder Fristenänderungen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

    2.Wenn die Umstände es gestatten, kann die Kommission auf Ersuchen Jordaniens dafür Sorge tragen, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen sowie eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen werden.

    3.Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und sofern Jordanien darum ersucht, kann die Kommission beschließen, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise zu refinanzieren, oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Absätze 1 und 4 und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung ausstehenden Kapitalbetrags führen.

    4.Alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zu Lasten Jordaniens.

    5.Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen in Bezug auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.

    Artikel 6

    1.Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission 8 durchgeführt.

    2.Die Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt im Wege der direkten Mittelverwaltung.

    3.Die mit den jordanischen Behörden zu schließende Darlehensvereinbarung wird Bestimmungen enthalten,

    a)die sicherstellen, dass Jordanien regelmäßig kontrolliert, ob die aus dem Haushalt der Union bereitgestellten Mittel ordnungsgemäß verwendet wurden, und dass das Land angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug trifft und bei Bedarf rechtliche Schritte zur Einziehung von im Rahmen dieses Beschlusses bereitgestellten Mitteln unternimmt, bei denen es zu widerrechtlicher Aneignung kam;

    b)die im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates 9 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 10 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, wobei insbesondere geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu bekämpfen, die sich auf die Makrofinanzhilfe der Union auswirken;

    c)mit denen die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, und ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigt werden, Kontrollen – auch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort – durchzuführen;

    d)mit denen die Kommission und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen;

    e)die ausdrücklich sicherstellen, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn sich Jordanien im Zusammenhang mit der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat.

    4.Vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung, wie zuverlässig die für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle Jordaniens sind.

    Artikel 7

    1.Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 8

    1.Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich vor dem 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin

    a)prüft sie den bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erzielten Fortschritt;

    b)bewertet sie die Wirtschaftslage und -aussichten Jordaniens und die Fortschritte, die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielt worden sind;

    c)legt sie den Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Jordaniens und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union dar.

    2.Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

    Artikel 9

    Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

    1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

    1.4.Ziele

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

    2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.Monitoring und Berichterstattung

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien

    1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 12  

    Politikbereich:    Titel 01 – Wirtschaft und Finanzen

    Tätigkeit:    03 – Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen

    1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

    X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. 

    1.4.Ziele

    1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission 

    „Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen: Wohlstandsförderung über die Europäische Union hinaus“

    Wichtigste in die Zuständigkeit der GD ECFIN fallende Tätigkeitsbereiche:

    1. Förderung der Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik durch vertiefte wirtschaftliche Analysen sowie Stärkung des politischen Dialogs und der Beratung in Bezug auf die wirtschaftlichen Aspekte der Aktionspläne

    2. Planung, Überwachung und Durchführung der Makrofinanzhilfen für Partnerdrittländer in Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Finanzinstitutionen

    1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

    Einzelziel Nr. 1: „Wohlstandsförderung über die Europäische Union hinaus: Unterstützung der Finanzmarktstabilität und Förderung wachstumsfördernder Reformen außerhalb der EU, u. a. durch regelmäßige Wirtschaftsdialoge mit einschlägigen Partnern sowie durch die Bereitstellung von Makrofinanzhilfen“

    ABM/ABB-Tätigkeiten: Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen

    1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Die vorgeschlagene Finanzhilfe besteht aus einem Darlehen der EU in Höhe von 200 Mio. EUR an das Haschemitische Königreich Jordanien („Jordanien“) und soll dazu beitragen, die Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz des Landes zu verbessern. Die in zwei Tranchen auszuzahlende Finanzhilfe wird das Land dabei unterstützen, die wirtschaftlichen und sozialen Probleme zu bewältigen, die durch die Instabilität in der Region und die Aufnahme syrischer Flüchtlinge entstanden sind. Sie wird außerdem Strukturreformen fördern, mit denen ein höheres nachhaltiges Wirtschaftswachstum erzielt, makroökonomische Anfälligkeiten verringert und die öffentliche Finanzverwaltung verbessert werden soll.

    1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

    Die Behörden müssen den Dienststellen der Kommission regelmäßig über eine Reihe von Indikatoren Bericht erstatten. Vor der Auszahlung der zweiten Finanzhilfetranche haben sie zudem einem umfassenden Bericht über die Erfüllung der vereinbarten politischen Auflagen vorzulegen.

    Die Dienststellen der Kommission werden weiterhin die öffentliche Finanzverwaltung überwachen – im Anschluss an eine operationelle Bewertung der Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren, die in Vorbereitung dieser Transaktion in Jordanien durchgeführt wird. Die EU-Delegation in Jordanien wird ebenfalls regelmäßig über die für die Überwachung der Finanzhilfe maßgeblichen Fragestellungen berichten. Die Dienststellen der Kommission werden weiterhin in engem Kontakt mit dem IWF und der Weltbank stehen, um aus den Erkenntnissen, die diese im Rahmen ihrer laufenden Aktivitäten in Jordanien gewonnen haben, Nutzen ziehen zu können.

    In dem Beschlussvorschlag ist vorgesehen, dass dem Rat und dem Europäischen Parlament alljährlich ein Bericht vorlegt wird, in dem die Durchführung der Makrofinanzhilfe bewertet wird. Zudem erfolgt innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Durchführungszeitraums eine Ex-post-Bewertung.

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf 

    Die Auszahlung der Finanzhilfe wird von einer zufriedenstellenden Erfolgsbilanz bei der Durchführung des mit tatsächlichen Auszahlungen verbundenen IWF-Wirtschaftsprogramms für Jordanien, das in der zweiten Jahreshälfte 2016 anlaufen soll, abhängig gemacht. Außerdem vereinbart die Kommission mit den jordanischen Behörden im Rahmen eines Memorandum of Understanding eine Reihe spezifischer politischer Auflagen, die vor der Freigabe der zweiten Tranche durch die Kommission erfüllt sein müssen.

    1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

    Durch die Unterstützung des Landes bei der Überwindung des durch die regionale Instabilität und den Zustrom syrischer Flüchtlinge ausgelösten wirtschaftlichen Schocks wird die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe dazu beitragen, makroökonomische Stabilität, wirtschaftliche Reformen und politischen Fortschritt im Land zu fördern. Die Finanzhilfe ergänzt die von den internationalen Finanzinstitutionen, der EU und anderen Gebern zur Verfügung gestellten Mittel, wodurch die Gesamtwirkung des von der internationalen Gebergemeinschaft geschnürten Finanzpakets erhöht wird.

    Das vorgeschlagene Programm wird zudem das Engagement der Regierung für Reformen und ihr Streben nach engeren Beziehungen zur EU stärken. Dieses Ergebnis wird unter anderem durch angemessene Auflagen für die Auszahlung der Hilfe erzielt. Auf einer übergeordneten Ebene wird das Programm den anderen Ländern der Region signalisieren, dass die EU Länder, die sich für politische Reformen entscheiden, in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten weiter unterstützt.

    1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    Seit 2004 sind insgesamt sechzehn Ex-post-Bewertungen von Makrofinanzhilfen durchgeführt worden. In diesen Bewertungen wurde der Schluss gezogen, dass die Makrofinanzhilfen einen – wenngleich bisweilen nur bescheidenen und indirekten – Beitrag zur Verbesserung der Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz, zur makroökonomischen Stabilität und zur Verwirklichung der Strukturreformen im Empfängerland leisten. In den meisten Fällen hatten die Makrofinanzhilfetransaktionen positive Auswirkungen auf die Zahlungsbilanz des Empfängerlandes und trugen zur Entspannung der Haushaltslage bei. Auch haben sie einen leichten Anstieg des Wirtschaftswachstums bewirkt.

    1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Die EU gehört zu den wichtigsten Gebern Jordaniens. Die für Jordanien im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) für den Zeitraum 2007 bis 2013 gebundenen Finanzmittel beliefen sich auf insgesamt 589 Mio. EUR. Dieser Betrag schließt zusätzliche Mittel ein, die im Rahmen des anreizorientierten Programms SPRING gewährt wurden. Für den Zeitraum 2014-2017 könnte die im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) gewährte EU-Finanzhilfe für Jordanien zwischen einer Mindestzuweisung von 312 Mio. Euro und einer Höchstzuweisung von 382 Mio. EUR liegen. Jordanien wird Mittel aus dem im Dezember 2014 zur Unterstützung Syriens und seiner Nachbarländer, darunter Jordanien, ins Leben gerufenen regionalen Treuhandfonds der EU, dem so genannte „Madad-Fonds”, erhalten. Im Mai 2015 wurde eine erste Reihe von Programmen in Höhe von 41 Mio. EUR aus dem „Madad-Fonds“ genehmigt. Diese Gelder wurden durch Finanzierungsmittel aus anderen EU-Instrumenten, wie etwa der Nachbarschaftsinvestitionsfazilität (NIF), ergänzt. Zusätzlich zu den bilateralen Kooperationsprogrammen kommen Jordanien auch mehrere regionale Programme zugute, vor allem in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Justiz, Umwelt- und Klimaschutz, Migration und Kultur und Jugend. Jordanien nimmt auch an Initiativen teil, die sämtlichen Partnerländern der EU-Nachbarschaftspolitik offenstehen, etwa: Erasmus+ zur Förderung der Mobilität und Zusammenarbeit mit der EU im Hochschulbereich, TAIEX und SIGMA. Darüber hinaus kommt Jordanien auch für zusätzliche Mittel im Rahmen mehrerer thematischer Programme und Instrumente der EU in Frage, darunter das Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR), das Programm „Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden“ und das Programm „Migration und Asyl”. Ferner unterstützt die Europäische Investitionsbank Jordanien seit 2011 mit Darlehen in Höhe von 264,9 Mio. EUR, 115,9 Mio. EUR davon allein im Jahr 2015. Schließlich wurde das 2013 genehmigte Makrofinanzhilfeprogramm (MFA I) in Höhe von 180 Mio. EUR mit zufriedenstellenden Ergebnissen durchgeführt und im Jahr 2015 vollständig ausbezahlt.

    Der Hauptzusatznutzen einer Makrofinanzhilfe gegenüber anderen EU-Instrumenten bestünde darin, dass ein Beitrag zur Schaffung eines stabilen makroökonomischen Rahmens – unter anderem durch Förderung einer tragfähigen Zahlungsbilanz- und Haushaltslage – sowie geeigneter Rahmenbedingungen für Strukturreformen geleistet würde. Eine Makrofinanzhilfe stellt weder eine regelmäßige finanzielle Unterstützung dar noch ist sie für die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Empfängerlandes bestimmt. Sie ist einzustellen, sobald sich die Außenfinanzierung des betreffenden Landes wieder auf einem nachhaltigen Pfad befindet. In der Folge kommen dann die regulären EU-Kooperations- und Unterstützungsinstrumente zum Einsatz.

    Die Makrofinanzhilfe soll zudem die Interventionen der internationalen Finanzinstitutionen ergänzen. Hier sind insbesondere das durch die Erweiterte Fondsfazilität des IWF zu unterstützende Anpassungs- und Reformprogramm und das entwicklungspolitische Darlehen der Weltbank zu nennen.

    1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

    X Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

    X Vorschlag/Initiative mit einer Geltungsdauer von 2,5 Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung, wie in Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses angegeben.

    X Finanzielle Auswirkungen: erwartungsgemäß 2016-2019.

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 13  

    X Direkte Verwaltung durch die Kommission

    2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.Monitoring und Berichterstattung

    Die Finanzhilfe ist makroökonomischer Natur und ihre Ausgestaltung steht mit dem künftigen vom IWF unterstützten Wirtschaftsprogramm im Einklang. Die Überwachung durch die Dienststellen der Kommission wird auf der Grundlage der Fortschritte bei der Umsetzung des Programms mit dem IWF sowie spezifischer Reformmaßnahmen erfolgen, die mit den jordanischen Behörden in einer Vereinbarung festzulegen sind (vgl. Abschnitt 1.4.4).

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.2.1.Ermittelte Risiken 

    Im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe bestehen treuhänderische, strategische und politische Risiken.

    So besteht die Gefahr, dass die Makrofinanzhilfe, die nicht maßnahmenbezogen vergeben wird, in betrügerischer Weise verwendet wird. Allgemein hängt dieses Risiko mit Faktoren zusammen wie der Qualität der Managementsysteme in Zentralbank und Finanzministerium und ausreichenden internen und externen Prüfkapazitäten.

    Ein weiteres wichtiges Risiko für das Vorhaben ergibt sich aus der – insbesondere in Syrien und im Irak bestehenden – wirtschaftlichen und politischen Unsicherheit in der Region, die sich unmittelbar auf die jordanische Wirtschaft auswirkt. Im Inland hängt das Hauptrisiko mit den Schwierigkeiten beim wirtschaftlichen Reformprozess und den makroökonomischen Anfälligkeiten zusammen, einschließlich der Auswirkungen des Zustroms syrischer Flüchtlinge auf den Haushalt.

    In Jordanien besteht zudem nach wie vor die Gefahr neuer Störungen bei der Versorgung mit aus Ägypten eingeführtem Erdgas. Weitere Risiken entstehen aus einer möglichen Abschwächung des europäischen und globalen wirtschaftlichen Umfeldes und einem möglichen Anstieg der internationalen Energie- und Lebensmittelpreise.

    2.2.2.Vorgesehene Kontrollen

    Die Makrofinanzhilfe unterliegt Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), und des Europäischen Rechnungshofs.

    2.2.3.Kosten und Nutzen der Kontrollen und wahrscheinliche Verstoßquote

    Die Grundkosten, die der Kommission im Zusammenhang mit den Überprüfungs- und Kontrollverfahren entstehen werden, sowie die Kosten für die vor dem Vorhaben durchgeführte operationelle Bewertung der Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren werden in Tabelle 3.2.1 aufgeführt. Darüber hinaus fallen für den Europäischen Rechnungshof und für mögliche Interventionen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung Kosten an. Die operationelle Bewertung leistet nicht nur Hilfestellung bei der Einschätzung des Risikos eines Missbrauchs der Gelder, sondern erbringt als Zusatznutzen auch hilfreiche Informationen zu notwendigen Reformen im Bereich der öffentlichen Finanzverwaltung, die sich in den politischen Auflagen für das Vorhaben widerspiegeln können. Was die wahrscheinliche Verstoßquote angeht, so gilt dieses Risiko (Nichtrückzahlung des Darlehens oder missbräuchliche Verwendung der Mittel) aufgrund der seit der Schaffung des Makrofinanzhilfeinstruments gesammelten Erfahrungen als gering.

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Zur Minderung der Risiken einer betrügerischen Mittelverwendung werden verschiedene Maßnahmen getroffen.

    Erstens beinhaltet die vorgeschlagene Rechtsgrundlage für die Gewährung der Makrofinanzhilfe an Jordanien eine Bestimmung zu Betrugspräventionsmaßnahmen. Diese Maßnahmen werden in der Darlehensvereinbarung näher ausgeführt werden. Vorgesehen ist eine Reihe von Bestimmungen über Kontrollen, Betrugsprävention, Prüfungen und die Einziehung von Geldern im Fall von Betrug oder Korruption. Geplant ist, vor allem im Bereich der Verwaltung der öffentlichen Finanzen eine Reihe spezifischer politischer Auflagen zur Stärkung von Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht an die Finanzhilfe zu knüpfen.

    Zweitens werden die Dienststellen der Kommission mit Unterstützung ordnungsgemäß beauftragter externer Sachverständiger vor dem Abschluss des Memorandum of Understanding eine neue operationelle Bewertung der Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren beim Finanzministerium und der Zentralbank Jordaniens durchführen, damit die Anforderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union erfüllt sind. Im Rahmen dieser Überprüfung soll festgestellt werden, ob der bestehende Rahmen in Jordanien ausreicht, um eine solides Finanzmanagement im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe zu gewährleisten. Abgedeckt werden sollen Bereiche wie Managementstruktur und -organisation, Mittelverwaltung und -kontrolle, Sicherheit der IT-Systeme, für das interne und externe Audit verfügbare Kapazitäten und Unabhängigkeit der Zentralbank. Nach Maßgabe dieser Bewertung können im Einvernehmen mit den nationalen Behörden besondere Mechanismen für die Verwaltung der Mittel durch die Empfänger eingeführt werden. Darüber hinaus wird die Finanzhilfe auf ein Sonderkonto bei der Zentralbank von Jordanien gezahlt.

    Schließlich unterliegt die Finanzhilfe Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), und des Europäischen Rechnungshofs.

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 

    Bestehende Haushaltslinien

    01 03 02 – Makrofinanzielle Hilfe

    01 03 06 – Mittel für den Garantiefonds

    In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der
    Ausgaben:

    Finanzierungsbeiträge

    Anzahl
    [Bezeichnung…...….]

    GM/NGM
    ( 14 )

    von EFTA-Ländern 15

    von Kandidatenländern 16

    von Drittländern

    nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

    4

    01 03 02

    Makrofinanzielle Hilfe

    GM/NGM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    4

    01 03 06

    Mittel für den Garantiefonds

    GM/NGM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    01 03 06 – Garantie der Europäischen Union für EU-Anleihen für makroökonomische Unterstützung zugunsten von Drittländern: Die Dotierung des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen hat gemäß den Bestimmungen der Fondsverordnung zu erfolgen. 17 Im Einklang mit dieser Verordnung basieren die Darlehen auf dem zum Jahresende ausstehenden Betrag. Für den Garantiefonds müssen Mittel aus der Haushaltslinie 01 03 06 („Mittel für den Garantiefonds“) in Höhe von 9 % der insgesamt ausstehenden Verbindlichkeiten bereitgestellt werden. Der Einzahlungsbetrag wird zu Beginn des Jahres „n“ als Differenz zwischen dem Zielbetrag und dem Wert des Nettoguthabens des Fonds am Ende des Jahres „n-1“ berechnet. Der Einzahlungsbetrag wird im Jahr „n“ in den Haushaltsvorentwurf für das Jahr „n+1“ eingestellt und zu Beginn des Jahres „n+1“ in einer einzigen Transaktion von der Haushaltslinie „Mittel für den Garantiefonds“ (Haushaltslinie 01 03 06) übertragen. Demzufolge werden 9 % (d. h. höchstens 18 Mio. EUR) des tatsächlich ausgezahlten Betrags im Zielbetrag am Ende des Jahres „n-1“ bei der Berechnung der Fondsdotierung berücksichtigt.

    Neu zu schaffende Haushaltslinien: Entfällt.

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

    3.2.1.Übersicht

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens


    4

    GD: ECFIN

    Jahr
    2016 18

    Jahr
    2017

    Jahr
    2018

    Jahr
    2019

    INSGESAMT

    •Operative Mittel

    Haushaltslinie 01 03 06 Mittel für den Garantiefonds

    Verpflichtungen

    (1a)

    9

    9

    18

    Zahlungen

    (2a)

    9

    9

    18

    Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 19  

    (operative Bewertungen und Ex-post-Bewertungen)

    Haushaltslinie 01 03 02

    Verpflichtungen

    (3)

    0,10

    0,15

    0,25

    Zahlungen

    (3a)

    0,10

    0,15

    0,25

    Mittel INSGESAMT
    für die GD
    ECFIN

    Verpflichtungen

    =1+1a +3

    0,10

    9

    9,15

    18,25

    Zahlungen

    =2+2a

    +3

    0,10

    9

    9,15

    18,25



    Operative Mittel INSGESAMT

    Verpflichtungen

    (4)

    9

    9

    18,00

    Zahlungen

    (5)

    9

    9

    18,00

    Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

    (6)

    0,10

    0,15

    0,25

    Mittel INSGESAMT
    unter der RUBRIK 4

    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Verpflichtungen

    =4+ 6

    0,10

    9

    9,15

    18,25

    Zahlungen

    =5+ 6

    0,10

    9

    9,15

    18,25



    Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens


    5

    „Verwaltungsausgaben“

    Jahr
    2016

    Jahr
    2017

    Jahr
    2018

    Jahr
    2019

    INSGESAMT

    GD: ECFIN

    •Personalausgaben

    0,039

    0,029

    0,021

    0,016

    0,105

    •Sonstige Verwaltungsausgaben

    0,025

    0,015

    0,040

    GD ECFIN INSGESAMT

    Mittel

    0,064

    0,044

    0,021

    0,016

    0,145

    Mittel INSGESAMT
    unter der RUBRIK 5

    des Mehrjährigen Finanzrahmens 

    (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

    0,064

    0,044

    0,021

    0,016

    0,145

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    2016 20

    Jahr
    2017

    Jahr
    2018

    Jahr
    2019

    INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT
    unter den RUBRIKEN 1 bis 5

    des Mehrjährigen Finanzrahmens 

    Verpflichtungen

    0,164

    0,044

    9,021

    9,166

    18,395

    Zahlungen

    0,164

    0,044

    9,021

    9,166

    18,395

    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

    X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Ziele und Ergebnisse angeben

    Jahr
    2016

    Jahr
    2017

    Jahr
    2018

    Jahr
    209

    INSGESAMT

    Art 21

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Gesamtzahl

    Gesamtkosten

    EINZELZIEL NR. 3 22

    - Ergebnis 1

    Operationelle Bewertung

    1

    0,10

    1

    0,10

    - Ergebnis 2

    Ex-post-Bewertung

    1

    0,15

    1

    0,15

    - Ergebnis 3

    Mittel für den Garantiefonds

    1

    9

    1

    9

    2

    18

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

    1

    0,10

    1

    9

    2

    9,15

    4

    18,25

    GESAMTKOSTEN

    1

    0,10

    1

    9

    2

    9,15

    4

    18,25

    3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.3.1.Zusammenfassung

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

    X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    2016 23

    Jahr
    2017

    Jahr
    2018

    Jahr
    2019

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

    INSGESAMT

    RUBRIK 5
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Personalausgaben

    0,039

    0,029

    0,021

    0,016

    0,105

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    0,025

    0,015

    0,040

    Zwischensumme RUBRIK 5
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    0,064

    0,044

    0,021

    0,016

    0,145

    Außerhalb der RUBRIK 5 24 des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Personalausgaben

    Sonstige
    Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme
    der Mittel außerhalb der RUBRIK 5

    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    INSGESAMT

    0,064

    0,044

    0,021

    0,016

    0,145

    Der Bedarf an Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD für die Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf

       Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

    X Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

    Schätzung in Vollzeitäquivalenten

    Jahr
    2016

    Jahr
    2017

    Jahr 2018

    Jahr 2019

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

    •Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    01 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

    0,19

    0,13

    0,09

    0,06

    XX 01 01 02 (in den Delegationen)

    XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

    10 01 05 01 (direkte Forschung)

    Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 25

    XX 01 02 01 (VB, LAK und ANS der Globaldotation)

    0,20

    0,16

    0,12

    0,10

    XX 01 02 02 (VB, LAK, JSD, ÖB und ANS in den Delegationen)

    XX 01 04 yy 26

    - am Sitz

    - in den Delegationen

    XX 01 05 02 (VB, LAK und ANS der indirekten Forschung)

    10 01 05 02 (VB, LAK und ANS der direkten Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

    INSGESAMT

    0,39

    0,29

    0,21

    0,16

    XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Bei der Schätzung der Personalkosten werden 30 % der jährlichen Ausgaben für einen Beamten der Besoldungsgruppen AD5-AD12 zugrunde gelegt.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete

    Referatsleiter: Beaufsichtigung und Verwaltung der Maßnahme, Abstimmung über die Berichte zur Überprüfung der Darlehensvereinbarung, Durchsicht von Berichten, Leitung von Kontrollbesuchen und Bewertung der Fortschritte bei der Erfüllung der Auflagen.

    Sachbearbeiter: Ausarbeitung der Vereinbarung und der Darlehensvereinbarung, Unterhaltung der Kontakte zu Behörden und internationalen Finanzinstitutionen sowie zu externen Sachverständigen für operative Bewertungen und Ex-post-Evaluierungen, Durchführung von Kontrollbesuchen und Ausarbeitung der Berichte der Kommissionsdienststellen und Vorbereitung der Kommissionsverfahren im Zusammenhang mit der Verwaltung der Finanzhilfe.

    Externes Personal

    k. A.

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen

    X Der Vorschlag / die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    X Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    X    Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

    (1) In diesem Schreiben beantragen die Behörden eine neue Makrofinanzhilfe in Höhe von 350 Mio. EUR.
    (2) Beschluss Nr. 1351/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über eine Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 4).
    (3) Beschluss Nr. 1351/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über eine Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 4).
    (4) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
    (5) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
    (6) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).
    (7) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
    (8) Delegierte Verordnung (EU) Nr.1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
    (9) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
    (10) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
    (11) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
    (12) ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
    (13) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.
    (14) GM = getrennte Mittel / NGM = nicht getrennte Mittel
    (15) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
    (16) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
    (17) Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).
    (18) Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
    (19) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (einschließlich Haushaltslinien für administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (20) Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags begonnen wird.
    (21) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer...).
    (22) Wie unter Ziffer 1.4.2. „Einzelziel(e)...“ beschrieben.
    (23) Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
    (24) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (25) VB = Vertragsbediensteter, ÖB = örtlich Bediensteter, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskraft („Intérimaire“), JSD = Junger Sachverständiger in Delegationen.
    (26) Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
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