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Document 52016IP0249

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu dem Thema „Friedensunterstützungsmissionen — Zusammenarbeit der EU mit den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union“ (2015/2275(INI))

ABl. C 86 vom 6.3.2018, p. 33–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/33


P8_TA(2016)0249

Friedensunterstützungsmissionen — Zusammenarbeit der EU mit den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu dem Thema „Friedensunterstützungsmissionen — Zusammenarbeit der EU mit den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union“ (2015/2275(INI))

(2018/C 086/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 21, 41, 42 und 43,

gestützt auf Artikel 220 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, insbesondere auf die Kapitel VI, VII und VIII,

unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 1. April 2015 mit dem Titel „Partnering for peace: moving towards partnership peacekeeping“ (Partnerschaften für den Frieden: Schritte hin zur Friedenssicherung durch Partnerschaften) (1),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit dem Titel „Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung — Befähigung unserer Partner zur Krisenprävention und -bewältigung“ vom 28. April 2015 (2),

unter Hinweis auf den am 16. Juni 2015 veröffentlichten Bericht der hochrangigen unabhängigen Gruppe der Vereinten Nationen für Friedensmissionen (3),

unter Hinweis auf die Erklärung, die am 28. September 2015 auf dem vom Präsidenten der Vereinigten Staaten Barack Obama einberufenen Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs zur Friedenssicherung abgegeben wurde,

unter Hinweis auf das Dokument vom 14. Juni 2012 mit dem Titel „Plan of Action to enhance EU CSDP support to UN peacekeeping“ (4) (Aktionsplan zur besseren Unterstützung der Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen im Rahmen der GSVP der EU) und auf das Dokument vom 27. März 2015 mit dem Titel „Strengthening the UN-EU Strategic Partnership on Peacekeeping and Crisis Management: Priorities 2015-2018“ (5) (Stärkung der strategischen Partnerschaft zwischen den Vereinten Nationen und der EU für friedenserhaltende Maßnahmen und Krisenbewältigung: Prioritäten für den Zeitraum 2015–2018),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Strategie Afrika-EU, die auf dem zweiten EU-Afrika-Gipfeltreffen vom 8./9. Dezember 2007 in Lissabon angenommen wurde (6), und den Fahrplan 2014–2017 für die Gemeinsame Strategie Afrika-EU, der auf dem vierten EU-Afrika-Gipfeltreffen vom 2./3. April 2014 in Brüssel angenommen wurde (7),

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 3/2011 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der über Organisationen der Vereinten Nationen in von Konflikten betroffenen Ländern bereitgestellten EU-Beiträge“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2015 zu dem Thema „Die Rolle der EU innerhalb der Vereinten Nationen: Wie können die außenpolitischen Ziele der EU besser verwirklicht werden?“ (8),

unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 9. Dezember 2015 zu dem Thema „Bewertung der Friedensfazilität für Afrika zehn Jahre danach: Wirksamkeit und Zukunftsperspektiven“,

unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung,

unter Hinweis auf die Leitlinien für den Einsatz von Militär- und Zivilschutzmitteln bei der Katastrophenhilfe (Osloer Leitlinien) vom November 2007,

unter Hinweis auf Artikel 4 Buchstabe h und Buchstabe j der Gründungsakte der Afrikanischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zum 10. Jahrestag der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit (9),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Oktober 2012 zu dem Thema „Die Wurzeln der Demokratie und der nachhaltigen Entwicklung: Europas Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Außenbeziehungen“,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0158/2016),

A.

in der Erwägung, dass Friedensunterstützungsmissionen eine Form der Krisenreaktion sind und in der Regel mit der Unterstützung einer international anerkannten Organisation wie der Vereinten Nationen oder der Afrikanischen Union (AU) mit einem Mandat der Vereinten Nationen erfolgen und dass mit ihnen bewaffnete Konflikte verhütet werden sollen, Frieden wiederhergestellt, erhalten oder konsolidiert werden soll, Friedensabkommen durchgesetzt und die komplexen Notlagen und Herausforderungen in zerfallenden oder schwachen Staaten bewältigt werden sollen; in der Erwägung, dass die Stabilität der afrikanischen und europäischen Nachbarschaft allen unseren Ländern sehr zugutekommen würde;

B.

in der Erwägung, dass mit Friedensunterstützungsmissionen das Ziel verfolgt wird, dazu beizutragen, dass langfristig stabile und sichere Umfelder mit größerem Wohlstand geschaffen werden; in der Erwägung, dass verantwortungsvolle Staatsführung, Justiz, eine größere Achtung der Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Zivilpersonen, Achtung der Menschenrechte und Sicherheit wesentliche Voraussetzungen hierfür sind und dass erfolgreiche Aussöhnungs-, Wiederaufbau- und Wirtschaftsentwicklungsprogramme dazu beitragen werden, für selbsterhaltenden Frieden und Wohlstand zu sorgen;

C.

in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslandschaft insbesondere in Afrika mit dem Entstehen von terroristischen und aufständischen Gruppen in Somalia, Nigeria und im Raum des Sahels und der Sahara im vergangenen Jahrzehnt dramatisch verändert hat und dass friedenserzwingende Einsätze und Einsätze zur Terrorismusbekämpfung inzwischen in vielen Regionen eher die Regel als die Ausnahme sind; in der Erwägung, dass die Anzahl von fragilen Staaten und unregierten Räumen zunimmt, sodass viele Menschen Armut, Gesetzlosigkeit, Korruption und Gewalt erleben; in der Erwägung, dass die durchlässigen Grenzen auf dem Kontinent dazu beitragen, dass Gewalt genährt wird, sich die Sicherheitslage verschlechtert und Gelegenheiten für kriminelle Aktivitäten geschaffen werden;

D.

in der Erwägung, dass in der neuen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dem Frieden eine entscheidende Bedeutung für Entwicklung beigemessen wird, und dass das 16. Ziel für nachhaltige Entwicklung, nämlich Frieden und Gerechtigkeit, in die Agenda aufgenommen wurde;

E.

in der Erwägung, dass Organisationen und Staaten, die über ausreichend Erfahrung und Ausstattung verfügen und idealerweise mit einem eindeutigen und realistischen Mandat der Vereinten Nationen ausgestattet sind, die Ressourcen bereitstellen sollten, die für eine erfolgreiche Friedensunterstützungsmission erforderlich sind, damit dazu beigetragen wird, dass ein sicheres Umfeld geschaffen wird, in dem zivile Organisationen ihre Arbeit verrichten können;

F.

in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen weiterhin der wichtigste Garant für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit sind und über den umfassendsten Rahmen für die multilaterale Zusammenarbeit bei der Krisenbewältigung verfügen; in der Erwägung, dass es 16 laufende Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen gibt und die Zahl des sich im Einsatz befindenden Personals mit über 120 000 höher denn je ist; in der Erwägung, dass über 87 % der Friedenssicherungskräfte der Vereinten Nationen im Rahmen von acht Missionen in Afrika im Einsatz sind; in der Erwägung, dass der Umfang der Einsätze der Vereinten Nationen Beschränkungen unterliegt;

G.

in der Erwägung, dass die Einsätze der AU anderen Beschränkungen unterliegen als die der Vereinten Nationen und sie die Möglichkeit hat, Partei zu ergreifen, ohne Aufforderung zu intervenieren und auch einzugreifen, wenn keine Friedensvereinbarung unterzeichnet wurde, ohne gegen die Charta der Vereinten Nationen zu verstoßen; in der Erwägung, dass dies angesichts der vielen zwischen- und innerstaatlichen Konflikte in Afrika ein bedeutender Unterschied ist;

H.

in der Erwägung, dass die NATO der AU in Form von Führungsunterstützung und strategischen Luft- und Seetransportfähigkeiten, unter anderem bei der AMIS in Darfur und der AMISOM in Somalia, Unterstützung geleistet hat bzw. leistet und zum Kapazitätsaufbau der afrikanischen Bereitschaftstruppe (ASF) beiträgt;

I.

in der Erwägung, dass die Krisen in Afrika eine kohärente, globale Antwort erfordern, die über reine Sicherheitsaspekte hinausgeht; in der Erwägung, dass Frieden und Sicherheit notwendige Voraussetzungen für Entwicklung sind und dass alle lokalen und internationalen Akteure betont haben, dass eine enge Koordinierung zwischen der Sicherheits- und der Entwicklungspolitik erforderlich ist; in der Erwägung, dass eine langfristige Perspektive erforderlich ist; in der Erwägung, dass die Reform des Sicherheitssektors und die Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration ehemaliger Kombattanten wichtig sein kann, um die Ziele im Hinblick auf Stabilität und Entwicklung zu verwirklichen; in der Erwägung, dass dem Verbindungsbüro der Vereinten Nationen für Frieden und Sicherheit und der ständigen Vertretung der Afrikanischen Union in Brüssel eine zentrale Rolle beim Ausbau der Beziehungen zwischen ihren Organisationen und der EU, der NATO und den nationalen Botschaften zukommt;

J.

in der Erwägung, dass das primäre Instrument für die europäische Zusammenarbeit mit der AU in der Friedensfazilität für Afrika besteht, die ursprünglich 2004 eingerichtet wurde und mit der über den von den Mitgliedstaaten finanzierten EEF etwa 1,9 Milliarden EUR bereitgestellt werden; in der Erwägung, dass die Finanzierung der Friedensfazilität für Afrika über den EEF als Übergangsmaßnahme geplant war, als sie 2003 eingerichtet wurde, dass der EEF zwölf Jahre später jedoch weiterhin die wichtigste Finanzierungsquelle für die Friedensfazilität für Afrika ist; in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich der Fazilität im Jahr 2007 auf ein breiteres Spektrum von Maßnahmen der Konfliktverhütung und der Stabilisierung nach Konflikten ausgeweitet wurde; in der Erwägung, dass in dem Aktionsprogramm 2014–2016 externe Bewertungen und Konsultationen mit den Mitgliedstaaten berücksichtigt und neue Elemente zur Verbesserung der Wirksamkeit der Fazilität eingeführt werden; in der Erwägung, dass in Artikel 43 EUV die sogenannten Petersberg-Plus-Aufgaben aufgeführt sind, zu denen Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung — einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten — gehören; in der Erwägung, dass 2014 über 90 % der Mittel für Friedensunterstützungsmissionen und 65 % davon für im Rahmen der AMISOM eingesetztes Personal bestimmt waren; in der Erwägung, dass die Stärkung der institutionellen Kapazitäten der Afrikanischen Union und der regionalen Wirtschaftsgemeinschaften Afrikas von zentraler Bedeutung ist, um Friedensunterstützungsmissionen sowie Aussöhnung und Wiederaufbau nach dem Ende des Konflikts zum Erfolg zu führen;

K.

in der Erwägung, dass die Rolle der EU im Zusammenhang mit den Beiträgen zahlreicher Länder und Organisationen zu Friedensunterstützungsmissionen gesehen werden muss; in der Erwägung, dass zum Beispiel die Vereinigten Staaten der weltweit größte Geldgeber für Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen sind und die Vereinigten Staaten die AU über die US-Partnerschaft für eine rasche Reaktion zur Friedenssicherung in Afrika unmittelbar unterstützen sowie Unterstützung in Höhe von etwa 5 Milliarden USD für Einsätze der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik, Mali, in Côte d’Ivoire, im Südsudan und in Somalia bereitstellen; in der Erwägung, dass diese unterschiedlichen Finanzierungsquellen von der AU-Partnergruppe für Frieden und Sicherheit koordiniert werden; in der Erwägung, dass China ein aktiver Teilnehmer an den Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen geworden ist und die AU-Kommission dem China-Afrika-Kooperationsforum angehört; in der Erwägung, dass Indien, Pakistan und Bangladesch nach Äthiopien das meiste Personal für die Friedenssicherung durch die Vereinten Nationen stellen;

L.

in der Erwägung, dass die europäischen Länder und die EU erheblich zu dem System der Vereinten Nationen beitragen, insbesondere durch finanzielle Unterstützung für Programme und Projekte der Vereinten Nationen; in der Erwägung, dass Frankreich, Deutschland und das Vereinigte Königreich den größten europäischen Beitrag zu den Haushaltsmitteln für die Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen leisten; in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten gemeinsam mit etwa 37 % den größten Beitrag zu den Haushaltsmitteln der Vereinten Nationen für Friedenssicherungseinsätze leisten und derzeit bei neun Friedenssicherungseinsätzen Soldaten stellen; in der Erwägung, dass die EU 2014 und 2015 darüber hinaus insgesamt 717,9 Millionen. EUR für die AU bereitstellte, während sich der Beitrag der AU auf nur 25 Millionen. EUR belief; in der Erwägung, dass die europäischen Länder mit 5 000 von insgesamt 92 000 Soldaten nur etwa 5 % der im Rahmen von Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen eingesetzten Kräfte stellen; in der Erwägung, dass jedoch zum Beispiel Frankreich jedes Jahr 25 000 afrikanische Soldaten ausbildet und darüber hinaus über 4 000 Soldaten bei afrikanischen Friedenssicherungseinsätzen einsetzt;

M.

in der Erwägung, dass Anti-Personenminen nicht zuletzt in Afrika ein wesentliches Hindernis für die Rehabilitation und Entwicklung in der Konfliktfolgezeit sind und die EU in den vergangenen 20 Jahren etwa 1,5 Milliarden EUR ausgegeben hat, um zu den Prozessen zur Unterstützung der Minenräumung und der Minenopfer beizutragen, sodass sie zum größten Geber in diesem Bereich geworden ist;

N.

in der Erwägung, dass die EU bei Friedensunterstützungsmissionen zusätzlich zu der Rolle der einzelnen europäischen Länder einen besonderen Beitrag in Form von mehrdimensionalen Maßnahmen zu leisten hat; in der Erwägung, dass die EU der AU und den subregionalen Organisationen technische und finanzielle Unterstützung leistet, insbesondere über die Friedensfazilität für Afrika und das Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, sowie über den Europäischen Entwicklungsfonds; in der Erwägung, dass die EU im Rahmen ihrer GSVP-Missionen Beratungs- und Ausbildungsmaßnahmen durchführt und auf diese Weise zur Stärkung der afrikanischen Kapazitäten für die Krisenbewältigung beiträgt;

O.

in der Erwägung, dass die fünf laufenden zivilen Missionen der EU und die vier laufenden militärischen Einsätze der EU in Afrika einerseits und die Maßnahmen der Vereinten Nationen, der AU oder nationale Maßnahmen andererseits oft neben- oder nacheinander erfolgen;

P.

in der Erwägung, dass sich die EU für die Stärkung der Afrikanischen Friedens- und Sicherheitsarchitektur einsetzt, insbesondere indem sie zur Erreichung der Einsatzbereitschaft der afrikanischen Bereitschaftstruppe (ASF) beiträgt;

Q.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat gefordert hat, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Unterstützung für Partnerländer und -organisationen dadurch intensivieren, dass sie Ausbildung, Beratung, Ausrüstung und Ressourcen bereitstellen, damit die Partnerländer und -organisationen Krisen zunehmend selbst verhüten bzw. bewältigen können; in der Erwägung, dass es eindeutig erforderlich ist, dass in den Bereichen Sicherheit und Entwicklung sich gegenseitig verstärkende Interventionen durchgeführt werden, wenn dieses Ziel verwirklicht werden soll;

R.

in der Erwägung, dass die EU die Maßnahmen anderer unterstützen sollte, wenn sie bestimmte Beiträge besser leisten können, um Überschneidungen zu verhindern und dazu beizutragen, dass die Arbeit von bereits vor Ort anwesenden Akteuren, insbesondere der Mitgliedstaaten, gestärkt wird;

S.

in der Erwägung, dass Artikel 41 Absatz 2 EUV verbietet, dass Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen zulasten des Haushalts der Union gehen, dass die Finanzierung von militärischen Aufgaben durch die EU, etwa von Friedenssicherungseinsätzen mit entwicklungspolitischen Zielen, jedoch nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird; in der Erwägung, dass die gemeinsamen Ausgaben gemäß dem Mechanismus Athena von den Mitgliedstaaten zu tragen sind; in der Erwägung, dass die Unionspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit zwar in der Hauptsache die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut zum Ziel hat, dass in den Artikeln 209 und 212 AEUV die Finanzierung des Kapazitätsaufbaus im Sicherheitssektor jedoch nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist; in der Erwägung, dass der EEF und die Friedensfazilität für Afrika als Instrumente außerhalb des Haushaltsplans der EU von Bedeutung sind, um den Nexus „Entwicklung-Sicherheit“ zu bewältigen; in der Erwägung, dass beim EEF die Programmplanung so gestaltet werden muss, dass die Kriterien der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) erfüllt werden, und dass die ODA-Kriterien sicherheitsbezogene Ausgaben zum größten Teil ausschließen; in der Erwägung, dass die EU im Rahmen ihrer Initiative zum Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung an der Möglichkeit zusätzlicher einschlägiger Instrumente arbeitet;

T.

in der Erwägung, dass das Engagement der EU von den Bedürfnissen der betroffenen Länder und der Sicherheit in der EU geleitet sein sollte;

1.

betont, dass zur Wiederherstellung von Vertrauen und zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit Kriegen, internen Konflikten, fehlender Sicherheit, Fragilität und Übergangsphasen koordinierte Maßnahmen von außen erforderlich sind, bei denen diplomatische und sicherheits- und entwicklungspolitische Instrumente eingesetzt werden;

2.

stellt fest, dass die Realität bei Friedenseinsätzen der heutigen Zeit zunehmend darin besteht, dass im selben Einsatzgebiet mit unterschiedlichen Akteuren und regionalen Organisationen mehrere von den Vereinten Nationen genehmigte Missionen durchgeführt werden; betont, dass die Organisation dieser komplexen Partnerschaften, ohne dass sich Tätigkeiten oder Missionen überschneiden, von entscheidender Bedeutung für den Erfolg von Einsätzen ist; fordert in diesem Zusammenhang, dass die bestehenden Strukturen bewertet und rationalisiert werden;

3.

betont, dass ein frühzeitiger Informationsaustausch und verbesserte Verfahren bei der Beratung über Krisen mit den Vereinten Nationen und der AU sowie mit weiteren Organisation wie der NATO und der OSZE wichtig sind; betont, dass der Informationsaustausch, unter anderem über Planung, Durchführung und Analyse von Missionen, verbessert werden muss; begrüßt die Fertigstellung und Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung zwischen der EU und den Vereinten Nationen über den Austausch von Verschlusssachen; betont die Bedeutung, die der Partnerschaft Afrika-EU und dem politischen Dialog zwischen der EU und der AU über Frieden und Sicherheit zukommt; schlägt vor, dass die AU, die EU und weitere zentrale Akteure und die Vereinten Nationen gemeinsame Ziele im Hinblick auf die Sicherheit und Entwicklung in Afrika vereinbaren;

4.

fordert die EU vor dem Hintergrund des Ausmaßes der Herausforderungen und der komplexen Beteiligung anderer Organisationen und Staaten nachdrücklich auf, eine geeignete Arbeitsteilung zu finden und sich auf die Bereiche zu konzentrieren, in denen sie den größten Mehrwert leisten kann; stellt fest, dass mehrere Mitgliedstaaten bereits an Einsätzen in Afrika beteiligt sind und dass die EU einen echten Mehrwert schaffen könnte, wenn sie diese Einsätze stärker unterstützen würde;

5.

stellt fest, dass für die in einem immer komplexeren Sicherheitsumfeld stattfindenden Missionen der Vereinten Nationen und der AU ein umfassendes Konzept erforderlich ist, in dessen Rahmen nicht nur militärische, diplomatische und entwicklungspolitische Instrumente eingesetzt werden, sondern auch andere Faktoren wesentlich sind, zu denen die europäischen Länder beitragen können, etwa die gründliche Kenntnis des Sicherheitsumfelds, der Austausch von nachrichtendienstlichen Erkenntnissen, Informationen und modernen Technologien, Kenntnisse im Bereich der Terrorismus- und Verbrechensbekämpfung in (ehemaligen) Konfliktgebieten, der Einsatz wichtiger Enabler, die Bereitstellung humanitärer Hilfe und die Wiederherstellung des politischen Dialogs; nimmt die Arbeit zur Kenntnis, die von einigen Mitgliedstaaten und anderen multinationalen Organisationen in diesem Bereich bereits geleistet wird;

6.

betont die Bedeutung der anderen Instrumente der EU im Sicherheitsbereich und insbesondere der GSVP-Missionen und -Einsätze; weist darauf hin, dass die EU in Afrika interveniert, insbesondere im Rahmen von Ausbildungsmissionen, um zur Stabilisierung der Länder beizutragen, die Krisen zu bewältigen haben; hebt die Rolle hervor, die den zivilen und militärischen GSVP-Missionen zukommt, wenn es darum geht, Reformen im Sicherheitssektor zu unterstützen und zur Strategie für die internationale Krisenbewältigung beizutragen;

7.

stellt fest, dass es für den Erfolg einer Friedensunterstützungsmission von zentraler Bedeutung ist, dass sie als rechtmäßig angesehen wird; vertritt die Auffassung, dass die AU daher — wenn immer möglich — unterstützen und militärische Kräfte stellen sollte; stellt fest, dass dies auch im Zusammenhang mit dem langfristigen Ziel der AU, Selbstkontrolle zu verwirklichen, wichtig ist;

8.

begrüßt, dass in dem neuen Aktionsprogramm der Friedensfazilität für Afrika Unzulänglichkeiten angegangen werden und größeres Gewicht auf Ausstiegsstrategien, eine größere Lastenteilung mit den afrikanischen Ländern, mehr gezielte Unterstützung und verbesserte Beschlussfassungsverfahren gelegt wird;

9.

begrüßt die im März 2015 vereinbarte Strategische Partnerschaft zwischen den Vereinten Nationen und der EU für friedenserhaltende Maßnahmen und Krisenbewältigung und ihre Prioritäten für den Zeitraum 2015–2018; weist auf die abgeschlossenen und laufenden GSVP-Missionen hin, die den Zielen der Friedenssicherung, Konfliktverhütung und der Verbesserung der internationalen Sicherheit dienten und dienen, und trägt dem zentralen Stellenwert Rechnung, den in diesen Bereichen andere Organisationen, zu denen auch panafrikanische und regionale Organisationen gehören, sowie andere Länder einnehmen; fordert die EU auf, weiter darauf hinzuarbeiten, die Beiträge der Mitgliedstaaten zu erleichtern; weist darauf hin, dass die EU Maßnahmen zur Krisenbewältigung in Afrika nachgeht, die den Zielen der Friedenssicherung, Konfliktverhütung und der Verbesserung der internationalen Sicherheit im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen dienen; stellt fest, dass auf dem Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs zur Friedenssicherung vom 28. September 2015 nur 11 von 28 EU-Mitgliedstaaten Zusagen gemacht haben, während China eine Bereitschaftstruppe mit einer Stärke von 8 000 Soldaten und Kolumbien den Einsatz von 5 000 Soldaten zugesagt hat; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, sich mit deutlich mehr militärischen Kräften und Polizisten an den Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen zu beteiligen;

10.

betont, dass Afrika bei Krisen rasch eingreifen muss, und stellt fest, dass der afrikanischen Bereitschaftstruppe (ASF) dabei eine zentrale Rolle zukommt; betont, dass die EU über die Friedensfazilität für Afrika und die Finanzierung der AU einen wesentlichen Beitrag leistet, durch den die AU ihre Fähigkeit, für eine gemeinsame Reaktion auf Krisen auf dem Kontinent zu sorgen, stärken kann; fordert die regionalen Organisationen — wie die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) und die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) — auf, ihre Bemühungen um eine rasche Reaktion Afrikas auf Krisen zu intensivieren und die Anstrengungen der AU zu ergänzen;

11.

betont jedoch, dass mehr in die Konfliktverhütung investiert werden muss, wobei Faktoren wie die politisch oder religiös motivierte Radikalisierung, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen, Zwangsumsiedlungen der Bevölkerung oder der Klimawandel zu berücksichtigen sind;

12.

stellt fest, dass die Friedensfazilität für Afrika einen entscheidenden Beitrag zum Ausbau der dreiseitigen Partnerschaft zwischen den Vereinten Nationen, der EU und der AU leistet; vertritt die Auffassung, dass die Fazilität sowohl ein Ausgangspunkt als auch ein möglicher Hebel für die Schaffung einer engeren Partnerschaft zwischen EU und AU ist und sie sich für die AU und — über die AU — für die acht regionalen Wirtschaftsgemeinschaften als unentbehrlich erwiesen hat, was die Planung und Durchführung ihrer Einsätze anbelangt; vertritt die Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die EU-Organe und die Mitgliedstaaten sich weiterhin stark engagieren, wenn die Fazilität vollständig genutzt werden soll, und dass die AU mehr Effizienz und Transparenz bei der Verwendung der Mittel an den Tag legt; ist der Ansicht, dass die Friedensfazilität für Afrika hauptsächlich zur strukturellen Unterstützung und nicht nur für die Finanzierung des Solds afrikanischer Streitkräfte eingesetzt werden sollte; stellt fest, dass noch weitere Finanzierungsinstrumente genutzt werden, vertritt jedoch die Auffassung, dass die Fazilität aufgrund ihrer ausschließlichen Konzentration auf Afrika und ihrer eindeutigen Ziele von besonderer Bedeutung für Friedensunterstützungsmissionen in Afrika ist; ist der Ansicht, dass Organisationen der Zivilgesellschaft, deren Anliegen die Friedenskonsolidierung in Afrika ist, die Gelegenheit eingeräumt werden sollte, ihre Standpunkte einzubringen, und dass dies im Rahmen einer strategischeren Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft in den Bereichen Frieden und Sicherheit erfolgen sollte; ist nach wie vor besorgt angesichts der anhaltenden Probleme im Bereich der Finanzierung und der politischen Bereitschaft seitens der afrikanischen Staaten; nimmt die Schlussfolgerungen des Rates vom 24. September 2012 zur Kenntnis, in denen er „bekräftigt, dass künftig Alternativen zur Finanzierung aus dem Europäischen Entwicklungsfonds in Betracht gezogen werden müssen“;

13.

weist darauf hin, dass der Ausbau der europäischen militärischen Zusammenarbeit der Effizienz und Effektivität des Beitrags, den die EU zu den Friedensmissionen der Vereinten Nationen leistet, zugutekäme;

14.

begrüßt vor dem Hintergrund, dass der Aufbau afrikanischer Kapazitäten sehr wichtig ist, die erfolgreiche Durchführung der Übung Amani Africa II im Oktober 2015, an der über 6 000 Soldaten, Polizisten und Zivilpersonen beteiligt waren, und sieht der Einsatzbereitschaft der afrikanischen Bereitschaftstruppe (ASF) mit einer Stärke von 25 000 Soldaten erwartungsvoll entgegen, die 2016 und so bald wie möglich erreicht werden soll;

15.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie weitere Mitglieder der internationalen Gemeinschaft auf, zu Ausbildung, zu der auch Disziplin gehört, Ausrüstung, logistischer und finanzieller Unterstützung und zur Ausarbeitung von Einsatzregeln beizutragen, und die afrikanischen Staaten uneingeschränkt zu bestärken und zu unterstützen sowie das Engagement für die ASF fortzusetzen; fordert, dass die Botschaften der Mitgliedstaaten und die EU-Delegationen in den afrikanischen Hauptstädten aktiver für die ASF eintreten; vertritt die Auffassung, dass die ODA unter Verwendung des Rahmens der OECD umgestaltet werden muss, und zwar aus dem Blickwinkel der Friedenskonsolidierung; vertritt die Auffassung, dass die EEF-Verordnung überarbeitet werden sollte, um eine Programmplanung zu ermöglichen, die Ausgaben für Frieden, Sicherheit und Justiz, deren Motivation in der Entwicklung liegt, umfasst;

16.

stellt fest, dass Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) für die Sicherheit Afrikas wichtig sind, vor allem Ausbildungs- und Unterstützungsmissionen für afrikanische Streitkräfte, insbesondere die Missionen EUTM Mali, EUCAP Sahel Mali und EUCAP Sahel Niger, EUTM Somalia und EUCAP Nestor; stellt fest, dass andere Missionen der Vereinten Nationen durch diese Missionen zusätzlich unterstützt werden; fordert die EU auf, die Kapazitäten dieser Ausbildungsmissionen aufzustocken, damit die ausgebildeten afrikanischen Soldaten im Einsatzgebiet und nach ihrer Rückkehr aus dem Einsatzgebiet fachlich begleitet werden können;

17.

fordert, dass weder die EU noch die Mitgliedstaaten bei der Unterstützung von Friedensunterstützungsmissionen allein tätig werden, sondern dass sie die Beiträge von anderen internationalen Akteuren uneingeschränkt berücksichtigen, die Koordinierung mit ihnen und die Reaktionsfähigkeit verbessern und ihre Anstrengungen auf bestimmte prioritäre Länder konzentrieren und dabei die Mitgliedstaaten und afrikanischen Staaten als Führungsnationen einsetzen, die am besten dafür geeignet sind und am meisten Erfahrung in diesem Bereich haben; betont, dass die regionalen Wirtschaftsgemeinschaften in der Sicherheitsarchitektur Afrikas wichtig sind; stellt fest, dass den Delegationen der EU eine Rolle als Moderatoren bei der Koordinierung zwischen internationalen Akteuren zukommen könnte;

18.

unterstützt das ganzheitliche Konzept der EU, das zentral dafür ist, das Potenzial der EU-Maßnahmen im Zusammenhang mit Friedenssicherungseinsätzen und dem Stabilisierungsprozess vollständig auszuschöpfen und verschiedene Möglichkeiten zu erschließen, wie sich die Entwicklung der Länder der AU unterstützen lässt;

19.

betont, dass die Hilfe beim Grenzmanagement ein vorrangiges Tätigkeitsfeld der EU in Afrika sein sollte; stellt fest, dass die durchlässigen Grenzen einer der Hauptfaktoren sind, die zu mehr Terrorismus in Afrika geführt haben;

20.

begrüßt die Gemeinsame Erklärung zum Kapazitätsaufbau und schließt sich der Forderung des Rates nach einer zügigen Umsetzung an; weist auf das Potenzial der EU hin, insbesondere mit ihrem umfassenden Ansatz, der zivile und militärische Mittel umfasst, zur Erhöhung der Sicherheit in fragilen und von Konflikten betroffenen Staaten beizutragen und den Bedarf ihrer Partner, insbesondere militärischer Begünstigter, zu decken, und bekräftigt, dass Entwicklung und Demokratie Sicherheit bedingen; bedauert, dass weder die Kommission noch der Rat das Europäische Parlament über ihre bzw. seine Bewertung unterrichtet hat, was die rechtlichen Optionen zur Unterstützung des Kapazitätsaufbaus betrifft; fordert beide Organe auf, das Europäische Parlament rechtzeitig über diese Bewertung zu unterrichten; fordert die Kommission auf, eine Rechtsgrundlage im Einklang mit den ursprünglichen Zielen der EU von 2013, die sie in der Initiative „Enable and Enhance“ (Befähigen und Verbessern) darlegte, vorzuschlagen;

21.

weist darauf hin, dass in dem Beitrag des Juristischen Dienstes des Rates vom 7. Dezember 2015 mit dem Titel „Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung — rechtliche Fragen“ Möglichkeiten zur Finanzierung der Ausrüstung der Streitkräfte afrikanischer Länder behandelt werden; fordert den Rat auf, die diesbezüglichen Überlegungen fortzusetzen;

22.

begrüßt, dass gegenüber Frankreich mit Zustimmung auf den Rückgriff auf Artikel 42 Absatz 7 reagiert wurde; begrüßt ausdrücklich, dass sich europäische Länder auch über ihre Streitkräfte wieder in Afrika engagieren;

23.

stellt fest, dass das Problem oft nicht darin besteht, dass es an der Finanzierung fehlt, sondern darin, wie die Mittel ausgegeben werden und welche weiteren Ressourcen genutzt werden; stellt fest, dass die Empfehlungen des Rechnungshofs zu den EU-Mitteln nicht uneingeschränkt umgesetzt wurden; fordert, dass regelmäßig überprüft wird, wie die Mittel der nationalen Regierungen durch die EU und die Vereinten Nationen ausgegeben werden; vertritt die Auffassung, dass es angesichts der Begrenztheit der Mittel und des Ausmaßes der zu bewältigenden Probleme von entscheidender Bedeutung ist, dass die Mittel wirksam eingesetzt werden; vertritt die Auffassung, dass die Rechenschaftspflicht ein wesentlicher Bestandteil dieses Prozesses ist und dazu beiträgt, die tief verwurzelte Korruption in Afrika zu bewältigen; fordert eine gründlichere und transparentere Bewertung der von der EU unterstützten Friedensunterstützungsmissionen; unterstützt Initiativen wie den Treuhandfonds Bêkou für die Zentralafrikanische Republik, mit dem das Ziel verfolgt wird, die Ressourcen, den Sachverstand und die Kapazitäten der EU im Bereich Entwicklung gemeinsam zu nutzen, um der Zerfaserung und der mangelnden Effizienz internationaler Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau eines Landes entgegenzuwirken; fordert, dass die einzelnen Instrumente der EU systematischer aufeinander abgestimmt werden;

24.

nimmt den am 15. Mai 2015 veröffentlichten Evaluierungsbericht der Vereinten Nationen zu Bemühungen um Strafverfolgung und Gegenmaßnahmen bei sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch durch Bedienstete der Vereinten Nationen und zugehöriges Personal bei Friedenssicherungseinsätzen („Evaluation of the Enforcement and Remedial Assistance Efforts for Sexual Exploitation and Abuse by the United Nations and Related Personnel in Peacekeeping Operations“) zur Kenntnis; vertritt die Auffassung, dass die AU, die Vereinten Nationen, die EU und die Mitgliedstaaten im Hinblick auf derartige strafbare Handlungen sehr wachsam sein sollten, und fordert nachdrücklich, dass die strengsten Disziplinar- und Gerichtsverfahren durchgeführt und die größten Bemühungen, derartige Verbrechen zu verhindern, unternommen werden; empfiehlt des Weiteren, dass im Rahmen von Friedenssicherungseinsätzen eingesetztes Personal ausreichend ausgebildet und geschult wird, und vertritt die Auffassung, dass der Einsatz von weiblichem Personal und Beratern für Gleichstellungsfragen helfen würde, kulturell bedingte Missverständnisse zu überwinden und sexuelle Gewalt einzudämmen;

25.

fordert, dass die EU und die Vereinten Nationen gemeinsame Anstrengungen zum Kapazitätsaufbau unternehmen; vertritt die Auffassung, dass das derzeitige Finanzierungsprogramm nicht nachhaltig ist und die Friedensfazilität für Afrika an Bedingungen geknüpft sein sollte, damit für die AU Anreize geschaffen werden, ihre eigenen Beiträge zu Friedensunterstützungsmissionen zu erhöhen;

26.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Vorsitzenden der Kommission der Afrikanischen Union, dem Präsidenten des Panafrikanischen Parlaments, dem Generalsekretär der NATO und dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der NATO zu übermitteln.


(1)  S/2015/229.

(2)  JOIN(2015)0017.

(3)  A/70/95–S/2015/446.

(4)  Ratsdokument 11216/12.

(5)  EEAS(2015)458, Ratsdokument 7632/15.

(6)  Ratsdokument 7204/08.

(7)  Ratsdokument 8370/14.

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0403.

(9)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 56.


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