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Document 52016DP0141

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Bolesław G. Piecha (2015/2339(IMM))

ABl. C 66 vom 21.2.2018, p. 57–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 66/57


P8_TA(2016)0141

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Bolesław G. Piecha

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Bolesław G. Piecha (2015/2339(IMM))

(2018/C 066/07)

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem am 29. Oktober 2015 vom Generalstaatsanwalt der Republik Polen übermittelten und am 23. November 2015 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Bolesław G. Piecha im Zusammenhang mit dem durch den polnischen Generalinspektor (Główny Inspektor Transportu Drogowego) für den Straßenverkehr eingeleiteten Verfahren mit dem Aktenzeichen CAN-PST-SCW.7421.653220.2014.13.A.0475,

nachdem Bolesław G. Piecha auf sein Recht auf Anhörung gemäß Artikel 9 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung verzichtet hat,

gestützt auf Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1),

unter Hinweis auf Artikel 105 Absatz 2 und Artikel 108 der Verfassung der Republik Polen sowie Artikel 7b Absatz 1 und Artikel 7c Absatz 1 des polnischen Gesetzes vom 9. Mai 1996 über die Ausübung des Mandats der Abgeordneten und Senatoren,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0152/2016),

A.

in der Erwägung, dass der Generalstaatsanwalt der Republik Polen einen Antrag des polnischen Hauptinspektorats für den Straßenverkehr auf Aufhebung der Immunität eines für Polen gewählten Mitglieds des Europäischen Parlaments, Bolesław G. Piecha, wegen eines Verstoßes gegen Artikel 92a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 20. Mai 1971 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung vom 20. Juni 1997 übermittelt hat; und insbesondere in der Erwägung, dass es sich bei dem mutmaßlichen Verstoß um eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft handelt;

B.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

C.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 105 Absatz 2 und Artikel 108 der Verfassung der Republik Polen Abgeordnete oder Senatoren ohne Zustimmung des Sejm bzw. des Senats nicht strafrechtlich belangt werden dürfen;

D.

in der Erwägung, dass infolgedessen das Europäische Parlament darüber entscheidet, ob die Immunität von Bolesław G. Piecha aufzuheben ist oder nicht;

E.

in der Erwägung, dass der mutmaßliche Verstoß stattgefunden hat, bevor Bolesław G. Piecha Mitglied des Europäischen Parlaments geworden ist; in der Erwägung, dass der mutmaßliche Verstoß stattgefunden hat, als Bolesław G. Piecha polnischer Senator war; in der Erwägung, dass der mutmaßliche Verstoß somit keinen unmittelbaren und offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes von Bolesław G. Piecha als Mitglied des Europäischen Parlaments hat;

F.

in der Erwägung, dass Bolesław G. Piecha dem Generalinspektorat für den Straßenverkehr als Reaktion auf den Bericht des Generalinspektors über die Ordnungswidrigkeit eine Erklärung übermittelte, in der er sich damit einverstanden erklärte, das Bußgeld für die Ordnungswidrigkeit gemäß Artikel 92a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu zahlen; in der Erwägung, dass es infolgedessen schwierig ist, einen Fall von fumus persecutionis festzustellen, d. h. einen hinreichend ernsten und genauen Verdacht, dass dem Antrag die Absicht zugrunde liegt, der politischen Tätigkeit des Mitglieds zu schaden;

1.

beschließt, die Immunität von Bolesław G. Piecha aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde der Republik Polen und Bolesław G. Piecha zu übermitteln.


(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.


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