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Document 52015XC1002(02)

Bekanntmachung der Verfahrenseinstellung gegenüber einem Drittland, dem am 10. Juni 2014 mitgeteilt wurde, dass die Kommission es möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird

ABl. C 324 vom 2.10.2015, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/16


Bekanntmachung der Verfahrenseinstellung gegenüber einem Drittland, dem am 10. Juni 2014 mitgeteilt wurde, dass die Kommission es möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird

(2015/C 324/09)

Die Europäische Kommission (im Folgenden die „Kommission“) hat das Verfahren gegenüber dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea (im Folgenden „Papua-Neuguinea“) im Bereich der Bekämpfung der IUU-Fischerei eingestellt, das am 10. Juni 2014 mit dem Beschluss 2014/C 185/02 der Kommission (1) zur Unterrichtung der Drittländer, die die Kommission möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (2) über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Verordnung) einstufen wird, eingeleitet worden war.

1.   Rechtsrahmen

Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung sollte die Kommission Drittländer darüber informieren, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Eine solche Mitteilung ist vorläufiger Art. Die Mitteilung an Drittländer, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden, stützt sich auf die Kriterien gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung.

Die Kommission sollte gegenüber diesen Ländern alle in Artikel 32 festgelegten Maßnahmen treffen. Insbesondere sollte die Mitteilung der Kommission die wesentlichen Fakten und Erwägungen, die dieser Einstufung zugrunde liegen, sowie den Hinweis enthalten, dass die betreffenden Länder die Möglichkeit haben, zu antworten und Beweise, die eine solche Einstufung widerlegen, oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen vorzulegen.

Die Kommission sollte den betreffenden Drittländern ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen.

2.   Verfahren

Am 10. Juni 2014 teilte die Europäische Kommission Papua-Neuguinea mit, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird.

Die Kommission wies darauf hin, dass Papua-Neuguinea, um nicht als nichtkooperierendes Drittland eingestuft zu werden, mit der Kommission auf Basis eines vorgeschlagenen Aktionsplans zusammenarbeiten sollte, um die festgestellten Mängel zu beheben.

Die Kommission eröffnete einen Dialog mit Papua-Neuguinea. Das Land legte mündliche und schriftliche Stellungnahmen vor, die von der Kommission geprüft und berücksichtigt wurden. Die Kommission sammelte und prüfte weiterhin alle Informationen, die sie für notwendig erachtete.

Papua-Neuguinea hat die Maßnahmen eingeleitet, die für die Einstellung der betreffenden IUU-Tätigkeiten und die Verhinderung etwaiger künftiger diesbezüglicher Tätigkeiten erforderlich sind, und damit alle Handlungen oder Versäumnisse behoben, die zu einer Mitteilung über die Möglichkeit der Einstufung als nichtkooperierendes Drittland bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei führen könnten.

3.   Schlussfolgerung

Unter den gegebenen Umständen und nach Prüfung der oben genannten Erwägungen gelangt die Kommission daher zu dem Schluss, dass das gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung gegenüber Papua-Neuguinea eingeleitete Verfahren bezüglich der Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat und ihrer Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei hiermit eingestellt wird. Die Kommission hat die zuständigen Behörden offiziell darüber in Kenntnis gesetzt.

Durch diese Verfahrenseinstellung sind künftige weitere Schritte der Kommission oder des Rates nicht ausgeschlossen, wenn sich zeigen sollte, dass das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt


(1)  ABl. C 185 vom 17.6.2014, S. 2.

(2)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.


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