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Document 52015XC0214(02)

Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2016 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, derartige Stoffe im Jahr 2016 für wesentliche Labor- und Analysezwecke herzustellen bzw. einzuführen

ABl. C 55 vom 14.2.2015, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/18


Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2016 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, derartige Stoffe im Jahr 2016 für wesentliche Labor- und Analysezwecke herzustellen bzw. einzuführen

(2015/C 55/11)

1.

Diese Bekanntmachung richtet sich an Unternehmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1) (nachfolgend „Verordnung“ genannt), fallen und die beabsichtigen, im Jahr 2016

a)

die im Anhang I der Verordnung aufgeführten Stoffe in die oder aus der Europäischen Union ein- bzw. auszuführen oder

b)

diese Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke herzustellen bzw. einzuführen.

2.

Es geht um folgende Stoffgruppen:

Gruppe I

:

FCKW 11, 12, 113, 114 oder 115

Gruppe II

:

sonstige vollhalogenierte FCKW

Gruppe III

:

Halon 1211, 1301 oder 2402

Gruppe IV

:

Tetrachlorkohlenstoff

Gruppe V

:

1,1,1-Trichlorethan

Gruppe VI

:

Methylbromid

Gruppe VII

:

teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe

Gruppe VIII

:

teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe

Gruppe IX

:

Chlorbrommethan.

3.

Für jede Ein- oder Ausfuhr geregelter Stoffe (2) ist eine Lizenz der Kommission erforderlich, mit Ausnahme der Durchfuhr, der vorübergehenden Verwahrung, des Zolllagers oder des Freizonenverfahrens für die Dauer von höchstens 45 Tagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (3). Die Produktion geregelter Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke ist in jedem Fall vorher zu genehmigen.

4.

Ferner gelten für die folgenden Tätigkeiten mengenmäßige Beschränkungen:

a)

Produktion und Einfuhr für Labor- und Analysezwecke;

b)

Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union für kritische Verwendungszwecke (Halone);

c)

Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union für die Verwendung als Ausgangsstoffe;

d)

Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union für die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff.

Die Kommission weist Quoten für die Verwendungszwecke a, b, c und d zu. Die Quoten werden auf der Grundlage der Quotenanträge sowie

im Einklang mit Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung und mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 über den Mechanismus für die Zuweisung der Quoten der für Labor- und Analysezwecke in der Union zugelassenen geregelten Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (4) im Fall a;

im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung in den Fällen b, c und d festgelegt.

In Absatz 4 aufgeführte Tätigkeiten

5.

Unternehmen, die im Jahr 2016 geregelte Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke einzuführen bzw. herzustellen oder geregelte Stoffe für kritische Verwendungszwecke (Halone), zur Verwendung als Ausgangsstoffe oder als Verarbeitungshilfsstoffe einzuführen beabsichtigen, müssen das in den Absätzen 6 bis 9 beschriebene Verfahren einhalten.

6.

Das Unternehmen muss sich vor dem 18. Mai 2015 im ODS-Lizenzsystem (https://webgate.ec.europa.eu/ods2) registrieren, sofern dies nicht bereits geschehen ist.

7.

Das Unternehmen muss das online im ODS-Lizenzsystem abrufbare Quotenantragsformular ausfüllen und einreichen.

Das Quotenantragsformular ist ab dem 18. Mai 2015 online im ODS-Lizenzsystem abrufbar.

8.

Nur fehlerfreie, vorschriftsmäßig ausgefüllte Quotenantragsformulare, die bis zum 18. Juni 2015 eingehen, werden von der Kommission berücksichtigt.

Unternehmen werden aufgefordert, ihre Quotenantragsformulare sobald wie möglich und ausreichend lange vor dem Stichtag einzureichen, damit potenzielle Berichtigungen und Neuvorlagen innerhalb der Frist vorgenommen werden können.

9.

Die Vorlage eines Quotenantragsformulars allein begründet noch kein Recht auf Einfuhr bzw. Herstellung von geregelten Stoffen für wesentliche Labor- und Analysezwecke oder auf Einfuhr von geregelten Stoffen für kritische Verwendungszwecke (Halone), zur Verwendung als Ausgangsstoffe oder als Verarbeitungshilfsstoffe. Bevor im Jahr 2016 eine Einfuhr bzw. Herstellung erfolgen kann, müssen die Unternehmen unter Verwendung des online im ODS-Lizenzsystem abrufbaren Lizenzantragsformulars eine Lizenz beantragen.

Für die Einfuhr für andere als in Absatz 4 aufgeführte Verwendungszwecke sowie für die Ausfuhr

10.

Unternehmen, die im Jahr 2016 geregelte Stoffe auszuführen bzw. für andere als in Absatz 4 aufgeführte Verwendungszwecke einzuführen beabsichtigen, müssen das in den Absätzen 11 und 12 beschriebene Verfahren einhalten.

11.

Das Unternehmen muss sich so bald wie möglich im ODS-Lizenzsystem registrieren, sofern dies nicht bereits geschehen ist.

12.

Bevor im Jahr 2016 eine Einfuhr für andere als in Absatz 4 aufgeführte Verwendungszwecke oder eine Ausfuhr erfolgen kann, müssen die Unternehmen unter Verwendung des online im ODS-Lizenzsystem abrufbaren Lizenzantragsformulars eine Lizenz beantragen.


(1)  ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.

(2)  Bitte beachten Sie, dass nur vom allgemeinen Ein- und Ausfuhrverbot ausgenommene Ein- bzw. Ausfuhren gemäß Artikel 15 und 17 zugelassen werden können.

(3)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 147 vom 2.6.2011, S. 4.


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