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Document 52015TA1110(02)

    Jahresbericht des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zum Haushaltsjahr 2014 zusammen mit den Antworten der Kommission

    ABl. C 373 vom 10.11.2015, p. 289–315 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 373/289


    JAHRESBERICHT ÜBER DIE TÄTIGKEITEN IM RAHMEN DES ACHTEN, NEUNTEN, ZEHNTEN UND ELFTEN EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS (EEF)

    (2015/C 373/02)

    Jahresbericht über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)

    INHALT

    Einleitung 1-12
    Besondere Merkmale der Europäischen Entwicklungsfonds 2-12
    Risiken für die Ordnungsmäßigkeit 8-12
    Kapitel I — Ausführung des achten, neunten, zehnten und elften EEF 13-19
    Finanzielle Ausführung 13-19
    Kapitel II — Zuverlässigkeitserklärung des Hofes zu den EEF 20-46
    Dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegte Zuverlässigkeitserklärung des Hofes zum achten, neunten, zehnten und elften EEF — Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers I-IX
    Ausführungen zur Zuverlässigkeitserklärung 20-46
    Prüfungsumfang und Prüfungsansatz 20-23
    Zuverlässigkeit der Rechnungsführung 24-25
    Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge 26-35
    Untersuchung ausgewählter Systeme und Jährlicher Tätigkeitsberichte 36-46
    Schlussfolgerung und Empfehlungen 47-50
    Schlussfolgerung für 2014 47-48
    Empfehlungen 49-50

    Anhang 1 —

    Ergebnisse der Prüfung von Vorgängen für die Europäischen Entwicklungsfonds

    Anhang 2 —

    Weiterverfolgung früherer Empfehlungen für die Europäischen Entwicklungsfonds

    BEMERKUNGEN DES HOFES

     

    EINLEITUNG

    1.

    Dieser Jahresbericht enthält unsere Beurteilung zu den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF). Die Kerndaten zu den abgedeckten Tätigkeiten und den Ausgaben im Haushaltsjahr 2014 sind Abbildung 1 zu entnehmen.

     

    Abbildung 1 —   Europäische Entwicklungsfonds — Kerndaten 2014

    Image

    (Millionen Euro)

    Operative Ausgaben insgesamt (Projekte)

    2  685

    Operative Ausgaben insgesamt (Budgethilfe)

    794

    Verwaltungsausgaben insgesamt (53)

    102

    Zahlungen insgesamt

    3  581

    - Vorschüsse

    2  105

    + abgerechnete Vorschüsse

    1  597

    Geprüfte Grundgesamtheit

    3  073

     

     

    Einzelmittelbindungen insgesamt  (54)

    3  380

     

     

    Globale Mittelbindungen insgesamt  (54)

    621

     

    BEMERKUNGEN DES HOFES

     

    Besondere Merkmale der Europäischen Entwicklungsfonds

    2.

    Seit dem Jahr 1958 sind die EEF das wichtigste Hilfeinstrument der Europäischen Union im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG). Das am 23. Juni 2000 in Cotonou für einen Zeitraum von 20 Jahren unterzeichnete Partnerschaftsabkommen („Abkommen von Cotonou“) bildet den aktuellen Rahmen für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten sowie den ÜLG. Hauptziel dieses Abkommens ist es, die Armut einzudämmen und schließlich zu besiegen.

     

    3.

    Die EEF weisen einige besondere Merkmale auf:

    a)

    Sie werden von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Beitragsschlüsseln (1) finanziert, die in einem Internen Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Regierungen der Mitgliedstaaten festgelegt werden und sich von jenen für den EU-Gesamthaushalt unterscheiden.

    b)

    Sie werden von der Europäischen Kommission außerhalb des Gesamthaushaltsplans der EU sowie von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwaltet.

    c)

    Aufgrund des zwischenstaatlichen Charakters der EEF ist die Rolle des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Funktionsweise der Fonds stärker eingeschränkt als bei den Instrumenten der Entwicklungszusammenarbeit, die aus dem EU-Gesamthaushaltsplan finanziert werden: Insbesondere greift es nicht in die Festlegung und Zuweisung der EEF-Mittel ein. Das Europäische Parlament ist jedoch Entlastungsbehörde; hiervon ausgenommen ist lediglich die Investitionsfazilität, die von der EIB verwaltet wird (2)  (3).

     

    4.

    Für jeden EEF gilt eine eigene Finanzregelung. Der Hof hat mehrfach die Anwendung einer einzigen Finanzregelung für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen EEF vorgeschlagen, wodurch die Kontinuität sichergestellt und das Risiko einer Unterbrechung der Ausführung der EEF ausgeschaltet wäre und zudem die Verwaltung vereinfacht würde (4).

     

    5.

    Obwohl die EEF-Finanzregelungen schrittweise an die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltplan angeglichen wurden (5), gibt es nach wie vor erhebliche Unterschiede. Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass der Grundsatz der Jährlichkeit bei den EEF keine Anwendung findet: EEF-Abkommen werden in der Regel für einen Mittelbindungszeitraum von fünf bis sieben Jahren geschlossen, und Zahlungen können über einen weitaus längeren Zeitraum geleistet werden. Im Jahr 2014 wurden Mittel im Rahmen von vier EEF gleichzeitig verausgabt, und es wurden noch immer Zahlungen im Rahmen des 8. EEF geleistet, der im Jahr 1995 bereitgestellt worden war.

     

    6.

    Die EEF werden fast vollständig von der Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung (EuropeAid) der Kommission verwaltet, die auch ein breites Spektrum von aus dem EU-Haushalt finanzierten Ausgaben verwaltet (6)  (7).

     

    7.

    Die EEF-Interventionen werden in Form von Projekten und Budgethilfen (8) durchgeführt. Bei der Verwaltung der EEF kommen hauptsächlich vier Arten der Mittelverwaltung zur Anwendung. Im Jahr 2014 wurden 38 % der Zahlungen im Rahmen der direkten Mittelverwaltung geleistet, 22 % davon entfielen auf Budgethilfen. Die verbleibenden 62 % wurden im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung geleistet, davon 32 % über internationale Organisationen, 25 % über Drittstaaten und 5 % über nationale Stellen der EU-Mitgliedstaaten (9).

     

    BEMERKUNGEN DES HOFES

    ANTWORTEN DER KOMMISSION

    Risiken für die Ordnungsmäßigkeit

    8.

    Die in diesem Bericht behandelten Ausgaben werden über eine große Bandbreite von Methoden ausgeführt, die in 79 Ländern zum Einsatz kommen. Die damit verbundenen Regelungen und Verfahren, einschließlich derjenigen für Ausschreibungen und Auftragsvergabe, sind häufig komplex. Das Fehlen einer eigenständigen, benutzerfreundlichen Finanzregelung für den elften EEF erhöht diese Komplexität erheblich (10).

    8.

    Für den elften EEF gilt eine eigene Finanzregelung (Verordnung (EU) 2015/323), die vom Rat am 2. März 2015 erlassen wurde. Die eigentliche Vereinfachung ist Folge der Angleichung an die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan, die in der Finanzregelung für den elften EEF durch transparente und eindeutige Verweise auf die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan und die entsprechenden Anwendungsbestimmungen erreicht wird. Die Finanzregelung für den elften EEF gewährleistet somit nicht nur die Stimmigkeit der anwendbaren Finanzverfahren und größere Effizienz, sie ermöglicht auch eine Verringerung der Risiken und Fehler.

    Die von der Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung in ihrem Handbuch für Vergabeverfahren (PRAG-Handbuch) zusammengetragenen Bestimmungen und Vorlagen für die Ausschreibung und Auftragsvergabe im Rahmen des Gesamthaushaltsplans sowie des EEF werden von den europäischen Auftragnehmerverbänden weithin positiv aufgenommen.

    9.

    In zwei Bereichen — Budgethilfe (11) und EU-Beiträge zu von mehreren Gebern finanzierten Projekten, die von internationalen Organisationen (12) wie den Vereinten Nationen durchgeführt werden — wird der Grad der Fehleranfälligkeit der Vorgänge durch die Art der Instrumente und Zahlungsbedingungen begrenzt.

     

    10.

    Budgethilfe trägt zum Gesamthaushalt eines Landes bei oder ergänzt die vom betreffenden Land für eine spezifische Politik oder ein spezifisches Ziel bereitgestellten Mittel. Wir untersuchten, ob die Kommission die spezifischen Bedingungen für die Gewährung von Budgethilfezahlungen an das jeweilige Partnerland beachtet und überprüft hat, dass die allgemeinen Fördervoraussetzungen (wie zufriedenstellende Fortschritte im Bereich des öffentlichen Finanzmanagements) erfüllt waren.

     

    11.

    Die Rechtsvorschriften lassen allerdings viel Raum für Interpretationen, und die Kommission hat erheblichen Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber, ob die allgemeinen Bedingungen erfüllt sind. Unsere Ordnungsmäßigkeitsprüfung kann sich nur bis zu dem Punkt erstrecken, an dem die Mittel an das jeweilige Partnerland gezahlt werden. Die überwiesenen Mittel verschmelzen dann mit den Haushaltsmitteln des Empfängerlands. Mögliche Schwachstellen im Finanzmanagement des Empfängerlands treten bei unserer Ordnungsmäßigkeitsprüfung nicht als Fehler in Erscheinung.

     

    BEMERKUNGEN DES HOFES

     

    12.

    Wenn die Beiträge der Kommission zu von mehreren Gebern finanzierten Projekten mit den Beiträgen anderer Geber verschmelzen und nicht für spezifische identifizierbare Ausgaben zugewiesen werden, geht die Kommission davon aus, dass die Förderfähigkeitsregeln der EU eingehalten werden, solange die in dem gemeinsam aufgebrachten Betrag enthaltenen förderfähigen Ausgaben ausreichen, um den EU-Beitrag abzudecken. Die Kommission bezeichnet dies als „hypothetische Strategie“ (notional approach). Diese von ihr angewendete Strategie schränkt die Arbeit der Prüfer im Fall eines erheblichen Beitrags anderer Geber ein, da die Kommission dann davon ausgeht, dass dieser Beitrag zur Abdeckung der von uns möglicherweise ermittelten nicht förderfähigen Ausgaben ausreicht.

     

    KAPITEL I — AUSFÜHRUNG DES ACHTEN, NEUNTEN, ZEHNTEN UND ELFTEN EEF

    Finanzielle Ausführung

    13.

    Der achte EEF (1995-2000) beläuft sich auf 12  840 Millionen Euro und der neunte EEF (2000-2007) auf 13  800 Millionen Euro. Die Gesamtmittelausstattung des zehnten EEF (2008-2013) beträgt 22  682 Millionen Euro. Davon entfallen 21  966 Millionen Euro auf die AKP-Staaten und 286 Millionen Euro auf die ÜLG. In diese Beträge eingerechnet sind 1  500 Millionen Euro bzw. 30 Millionen Euro für die von der EIB verwaltete Investitionsfazilität, hauptsächlich für die Unterstützung des privaten Sektors in den AKP-Staaten und ÜLG. Weitere 430 Millionen Euro sind für die Ausgaben der Kommission im Zusammenhang mit der Programmierung und Ausführung der EEF vorgesehen.

     

    14.

    Das Interne Abkommen zur Errichtung des elften EEF (13) wurde im August 2013 angenommen. Nach seiner Ratifizierung durch sämtliche EU-Mitgliedstaaten trat es am 1. März 2015 in Kraft. Der elfte EEF ist mit insgesamt 30  506 Millionen Euro ausgestattet (14). Davon entfallen 29  089 Millionen Euro auf die AKP-Staaten und 365 Millionen Euro auf die ÜLG.

     

    15.

    Um die Verfügbarkeit von Mitteln im Zeitraum von Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des elften EEF sicherzustellen, hat der Rat im Dezember 2013 Übergangsmaßnahmen (die sogenannte „Überbrückungsfazilität“) erlassen (15). Im Jahr 2014 standen im Rahmen der Überbrückungsfazilität Mittel in Höhe von 1  616 Millionen Euro zur Verfügung. Sie wurden finanziert aus

    bis zum 31. Dezember 2013 freigegebenen Mitteln des achten und neunten EEF (936 Millionen Euro);

    bis zum 31. Dezember 2013 nicht gebundenen Restmitteln des zehnten EEF (75 Millionen Euro);

    im Jahr 2014 freigegebenen Mitteln des zehnten EEF und vorangegangener EEF (586 Millionen Euro) und

    Zinsen und sonstigen Einnahmen (19 Millionen Euro).

    Sie werden zulasten des elften EEF verbucht, stellen jedoch keine zusätzlichen Mittel für den elften EEF dar.

     

    16.

    Tabelle 2 ist die Verwendung der EEF-Mittel im Jahr 2014 sowie die kumulierte Verwendung zu entnehmen.

     

    Tabelle 2 —   Verwendung der EEF-Mittel zum 31. Dezember 2014

    (Millionen Euro)

     

    Stand Ende 2013

    Haushaltsvollzug im Haushaltsjahr 2014 (Nettobeträge) (60)

    Stand Ende 2014

     

    Gesamtbetrag

    Ausführungsrate (56)

    Achter EEF (57)

    Neunter EEF (57)

    Zehnter EEF

    Elfter EEF

    Gesamtbetrag

    Achter EEF

    Neunter EEF

    Zehnter EEF

    Elfter EEF

    Gesamtbetrag

    Ausführungsrate (56)

    A —

    MITTEL  (55)

    49  026

     

    - 64

    - 373

    -  1  105

    1  616

    74

    10  417

    15  739

    21  328

    1  616

    49  100

     

    B —

    VERWENDUNG

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1.

    Globale Mittelbindungen  (58)

    47  952

    97,8 %

    - 63

    - 381

    - 95

    1  160

    621

    10  415

    15  703

    21  294

    1  160

    48  573

    98,9 %

    2.

    Einzelmittelbindungen  (59)

    41  410

    84,5 %

    - 37

    - 1

    2  687

    731

    3  380

    10  400

    15  407

    18  252

    731

    44  790

    91,2 %

    3.

    Zahlungen

    35  384

    72,2 %

    16

    145

    2  760

    595

    3  516

    10  379

    14  941

    12  985

    595

    38  900

    79,2 %

    C —

    Noch abzuwickelnde Mittelbindungen (B1-B3)

    12  568

    25,6 %

     

     

     

     

     

    36

    762

    8  309

    565

    9  673

    19,7 %

    D —

    Noch verfügbare Mittel (A-B1)

    1  074

    2,2 %

     

     

     

     

     

    2

    36

    34

    456

    527

    1,1 %

    BEMERKUNGEN DES HOFES

     

    17.

    Im Vergleich zu den Vorjahren fiel das Volumen der im Jahr 2014 vorgenommenen Netto-Mittelbindungen außerordentlich gering aus (621 Millionen Euro) (16). Dies lag am verspäteten Inkrafttreten des elften EEF, wodurch für Mittelbindungen im Rahmen der Überbrückungsfazilität begrenzte Mittel zur Verfügung standen. Dagegen wurde bei den im Jahr 2014 geleisteten Zahlungen ein historischer Höchststand (3  516 Millionen Euro) (17) erreicht, was insbesondere an der Auszahlung eines Betrags in Höhe von 595 Millionen Euro aus der Überbrückungsfazilität lag, der vor allem auf umfangreiche Auszahlungen von Budgethilfen und Vorschüssen für Maßnahmen im Rahmen der Friedensfazilität für Afrika in der Zentralafrikanischen Republik und Somalia entfiel.

     

    18.

    Ende des Jahres 2014 waren nahezu alle verfügbaren Mittel gebunden (Finanzierungsbeschlüsse: 98,9 %, Einzelverträge: 91,2 %). Bei den noch abzuwickelnden Mittelbindungen (18) war ein Rückgang um 23 % von 12,5 Milliarden Euro am Ende des Jahres 2013 auf 9,7 Milliarden Euro am Ende des Jahres 2014 zu verzeichnen. Dies war das Ergebnis der Bemühungen von EuropeAid um Verringerung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen sowie des geringen Volumens der im Jahr 2014 gefassten Finanzierungsbeschlüsse.

     

    19.

    Für seinen gesamten Zuständigkeitsbereich (19) setzte EuropeAid seine Anstrengungen fort, um alte Vorfinanzierungen und nicht verwendete alte Mittelbindungen (20) abzubauen und die Zahl der offenen abgelaufenen Verträge (21) zu verringern. Die für das Jahr 2014 für alte Vorfinanzierungen und nicht verwendete Mittelbindungen festgelegten Zielvorgaben wurden weit übertroffen (22). Während für das gesamte Portfolio von EuropeAid die Zielvorgabe für das Jahr 2014 in Bezug auf den Anteil der abgelaufenen Verträge an der Gesamtzahl der Verträge nahezu erfüllt wurde (23), waren die Fortschritte bei den EEF weniger zufriedenstellend (24).

     

    KAPITEL II — ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG DES HOFES ZU DEN EEF

    Dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegte Zuverlässigkeitserklärung des Hofes zum achten, neunten, zehnten und elften EEF — Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

    I —

    Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 49 der Finanzregelung für den zehnten EEF im Hinblick auf die Anwendung des Übergangszeitraums zwischen dem zehnten und dem elften Europäischen Entwicklungsfonds bis zum Inkrafttreten des internen Abkommens über den elften Europäischen Entwicklungsfonds, der auch für frühere EEF gilt, haben wir Folgendes geprüft:

    a)

    die Jahresrechnungen des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds für das am 31. Dezember 2014 endende Haushaltsjahr, die aus der Vermögensübersicht, der Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, der Cashflow-Übersicht, der Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie der Tabelle der Forderungen der Europäischen Entwicklungsfonds und den Übersichten über die finanzielle Ausführung bestehen und von der Kommission am 24. Juli 2015 gebilligt wurden, sowie

    b)

    die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der diesen Jahresrechnungen zugrunde liegenden Vorgänge innerhalb des rechtlichen Rahmens der EEF für den Teil der EEF-Mittel, für dessen finanzielle Ausführung die Kommission zuständig ist (25).

    Verantwortung des Managements

    II —

    Gemäß den Artikeln 310 bis 325 AEUV und den maßgeblichen Finanzregelungen (26) ist das Management verantwortlich für die Aufstellung und Darstellung der Jahresrechnungen der EEF auf der Grundlage international anerkannter Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor (27) sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihnen zugrunde liegenden Vorgänge. Diese Verantwortung umfasst die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung interner Kontrollstrukturen, wie sie für die Aufstellung und Darstellung von Jahresabschlüssen notwendig sind, die frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen sind. Das Management muss außerdem sicherstellen, dass die Tätigkeiten, Finanzvorgänge und Informationen, die in den Abschlüssen ihren Niederschlag finden, mit den für sie maßgebenden Vorgaben übereinstimmen. Die Kommission trägt die letzte Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Abschlüssen der EEF zugrunde liegenden Vorgänge (Artikel 317 AEUV).

    Verantwortung des Prüfers

    III —

    Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben. Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI durchgeführt. Nach diesen Standards sind wir gehalten, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob die Jahresrechnungen der EEF frei von wesentlichen falschen Darstellungen sind und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

    IV —

    Die Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die in den Jahresrechnungen enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihnen zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierzu gehört die Beurteilung der Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen in der Jahresrechnung sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsvorschriften für die EEF bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer alle für die Aufstellung und sachgerechte Darstellung der Jahresrechnungen relevanten internen Kontrollen und die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten Überwachungs- und Kontrollsysteme, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems abzugeben. Zur Prüfung gehört auch eine Beurteilung der Angemessenheit der Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie der Gesamtdarstellung der Jahresrechnungen.

    V —

    Wir sind der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen.

    Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    VI —

    Nach unserer Beurteilung stellen die Jahresrechnungen des achten, neunten, zehnten und elften EEF für das am 31. Dezember 2014 endende Jahr die Vermögens- und Finanzlage der EEF zum 31. Dezember 2014, die Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows sowie die Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit der EEF-Finanzregelung und den auf international anerkannten Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor basierenden Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

    Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen zugrunde liegenden Vorgänge

    Einnahmen

    Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen zugrunde liegenden Einnahmen

    VII —

    Nach unserer Beurteilung sind die den Jahresrechnungen für das am 31. Dezember 2014 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Einnahmen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

    Zahlungen

    Grundlage für das versagte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen zugrunde liegenden Zahlungen

    VIII —

    Wir schätzen die wahrscheinlichste Fehlerquote bei den Ausgabenvorgängen im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften EEF auf 3,8 %.

    Versagtes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen zugrunde liegenden Zahlungen

    IX —

    Nach unserer Beurteilung sind die den Jahresrechnungen für das am 31. Dezember 2014 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Zahlungen wegen der Bedeutung der im Absatz „Grundlage für das versagte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresrechnungen zugrunde liegenden Zahlungen“ beschriebenen Sachverhalte in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet.

    16. Juli 2015

    Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

    Präsident

    Europäischer Rechnungshof

     

    12, rue Alcide de Gasperi, 1615 Luxemburg, LUXEMBURG

     

    BEMERKUNGEN DES HOFES

     

    Ausführungen zur Zuverlässigkeitserklärung

    Prüfungsumfang und Prüfungsansatz

    20.

    Unser übergreifender Prüfungsansatz sowie unsere Prüfungsmethodik sind in Teil 2 von Anhang 1.1 (Kapitel 1) des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans zum Haushaltsjahr 2014 beschrieben. Für die Prüfung der EEF ist auf die folgenden besonderen Punkte hinzuweisen.

     

    21.

    Unsere Bemerkungen zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der EEF betreffen die Jahresabschlüsse (28) des achten, neunten, zehnten und elften EEF (29), die von der Kommission gemäß der EEF-Finanzregelung (30) gebilligt wurden und zusammen mit der Vollständigkeitserklärung des Rechnungsführers am 24. Juli 2015 bei uns eingingen. Im Zuge der Prüfung wurden Wertansätze und sonstige Angaben untersucht. Ferner beinhaltete sie eine Bewertung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und signifikanter Schätzungen des Managements sowie der Gesamtdarstellung der Jahresrechnungen.

     

    22.

    Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge umfasste

     

    a)

    die Untersuchung sämtlicher Beiträge der Mitgliedstaaten und einer Stichprobe anderer Arten von Einnahmenvorgängen;

     

    b)

    die Untersuchung einer Stichprobe von 30 Mittelbindungen (31);

     

    c)

    die Untersuchung einer Stichprobe von 165 Vorgängen (32). Die Stichprobe wurde so ausgewählt, dass sie für das gesamte Spektrum der im Rahmen der EEF geleisteten Zahlungen repräsentativ ist. Sie umfasste 127 von 28 EU-Delegationen (33) bewilligte Zahlungen und 38 von Kommissionsdienststellen (34) bewilligte Zahlungen. Falls Fehler aufgedeckt wurden, analysierten wir die betroffenen Systeme, um die jeweiligen Mängel zu ermitteln;

     

    BEMERKUNGEN DES HOFES

    ANTWORTEN DER KOMMISSION

    d)

    eine Bewertung der bei EuropeAid und in den EU-Delegationen untersuchten Systeme, die folgende Aspekte abdeckte: i) Ex-ante-Kontrollen durch Kommissionsbedienstete, externe Prüfer oder Überwachungsbeauftragte vor Leistung der Zahlungen und ii) Monitoring und Überwachung, insbesondere die Weiterverfolgung von externen Prüfungen, Kontroll- und Monitoringbesuchen sowie die von EuropeAid für 2012, 2013 und 2014 durchgeführten Analysen der Restfehlerquote;

     

    e)

    eine Analyse des Jährlichen Tätigkeitsberichts des Generaldirektors von EuropeAid und

     

    f)

    die Weiterverfolgung unserer früheren Empfehlungen.

     

    23.

    Wie in Ziffer 6 erwähnt, ist EuropeAid für die Ausführung der meisten aus dem Gesamthaushaltsplan und den EEF finanzierten Außenhilfeinstrumente zuständig. Unsere Bemerkungen zu den Systemen sowie zur Zuverlässigkeit des Jährlichen Tätigkeitsberichts und der Erklärung des Generaldirektors für das Jahr 2014 beziehen sich auf den gesamten Zuständigkeitsbereich von EuropeAid.

     

    Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    24.

    Seit der Modernisierung der EEF-Rechnungsführung im Jahr 2007, beinhaltet das von der Kommission bei der Periodenabgrenzung angewandte Schätzverfahren keine antizipativen Passiva für Kosten im Zusammenhang mit Budgethilfeverträgen, für die im Lauf des Jahres von den AKP-Staaten keine Auszahlungsanträge eingereicht wurden. Nach Auffassung der Kommission ist in Anbetracht des Wesens von Budgethilfen die Auszahlung das auslösende Ereignis für die Erfassung als Aufwand. Tatsächlich ist der Ermessensspielraum der Kommission bei der Bewertung der Einhaltung der Förderbedingungen beträchtlich. Budgethilfen sind jedoch keine ermessensbestimmten Zuschüsse, sondern Ansprüche, die den Rechnungsführungsvorschriften der Kommission unterliegen: Wie bei anderen Aufwendungen ohne Leistungsaustausch ist die Kommission verpflichtet, die Zahlungen bei Erfüllung der Förderbedingungen zu leisten.

    24.

    Die Kommission verfolgt diesen Ansatz im Bereich der Budgethilfemaßnahmen seit 2007, und zwar auf der Grundlage der Rechnungsführungsvorschriften von 2006.

    Die Kommission ist der Ansicht, dass ein Aufwand zum Zeitpunkt der Auszahlung erfasst werden sollte, da zu diesem Zeitpunkt alle Fördervoraussetzungen von den Kommissionsdienststellen gebührend geprüft worden sind. Die Kommission nimmt bei der Rechnungsabgrenzung auch von AKP-Staaten im Lauf des Jahres eingereichte und noch nicht beglichene Auszahlungsanträge auf, da sie davon ausgeht, dass die vertraglich festgelegten Förderfähigkeitskriterien aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sind, wenn ein AKP-Staat einen Zahlungsantrag im Zusammenhang mit einer Budgethilfe einreicht.

    25.

    Bei Vorfinanzierungszahlungen in Höhe von mehr als 7 50  000 Euro muss die Kommission die Zinsen jährlich wiedereinziehen (im Jahr 2014 wurden 3 Millionen Euro und im Jahr 2013 wurden 5,7 Millionen Euro wiedereingezogen). Wie bereits in früheren Jahren (35) stellten wir fest, dass die bevollmächtigten Anweisungsbefugten diese Vorschrift nach wie vor nicht konsequent befolgen und die in der Erläuterung 3.5 zu den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zinserträge zum Teil auf Schätzungen beruhen. Überdies wurden Zinserträge aus Vorfinanzierungen, die sich auf Beträge zwischen 2 50  000 und 7 50  000 Euro belaufen, in den Jahresabschlüssen nach wie vor nicht als Einnahmen ausgewiesen, weil die Weiterentwicklung des Gemeinsamen RELEX-Informationssystems (CRIS) erst gegen Ende des Jahres 2014 abgeschlossen war.

    25.

    In den vergangenen drei Jahren wurden in diesem Bereich Verbesserungen festgestellt, da die Zinsen auf Vorfinanzierungen vermehrt jährlich statt nach Vertragsende eingezogen wurden.

    Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten erhalten regelmäßig schriftliche Anweisungen, die sie daran erinnern sollen, dass Zinsen auf Vorfinanzierungen bei ihrer Fälligkeit eingezogen werden müssen. Zudem wurde ein entsprechendes Kontrollsystem eingeführt.

    BEMERKUNGEN DES HOFES

     

    Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge

    Einnahmen

    26.

    Die von uns durchgeführte Prüfung der Einnahmenvorgänge ergab, dass diese nicht in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet waren.

     

    Zahlungen

    27.

    Die Ergebnisse der Prüfung von Zahlungsvorgängen sind in Anhang 1 zusammengefasst. Von den 165 von uns geprüften Zahlungsvorgängen waren 54 (33 %) mit Fehlern behaftet. Auf der Grundlage der von uns quantifizierten 36 Fehler schätzen wir die Fehlerquote auf 3,8 % (36).

     

    28.

    Werden Budgethilfen und Vorgänge mit Beteiligung mehrerer Geber (siehe Ziffern 9-12) aus der geprüften Stichprobe ausgeklammert, beträgt die geschätzte Fehlerquote 4,8 % (37).

     

    29.

    In Abbildung 2 ist dargestellt, in welchem Maße die einzelnen Fehlerarten zu der von uns für 2014 geschätzten Fehlerquote beitrugen. 63 % der geschätzten Fehlerquote werden durch Fehler im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung der Vergabevorschriften durch die Begünstigten und das Fehlen von Belegen verursacht.

     

    Abbildung 2 —   Aufschlüsselung der geschätzten Fehlerquote nach Fehlerart

    Image

    Quelle: Europäischer Rechnungshof.

    BEMERKUNGEN DES HOFES

     

    Projekte

    30.

    Von den 133 von uns geprüften Zahlungsvorgängen im Zusammenhang mit Projekten waren 52 (39 %) mit Fehlern behaftet, von denen 34 (65 %) quantifizierbar waren. Bei den 34 mit quantifizierbaren Fehlern behafteten Zahlungsvorgängen handelte es sich in 14 Fällen um endgültige Vorgänge, die nach Durchführung aller Ex-ante-Kontrollen genehmigt worden waren.

     

    31.

    Wie auch in früheren Jahren (38) wurden bei Vorgängen, die Leistungsprogramme, Finanzhilfen und Beitragsvereinbarungen mit internationalen Organisationen betrafen, häufiger Fehler festgestellt als bei anderen Formen der Unterstützung. Von den 66 geprüften Vorgängen dieser Art waren 29 (44 %) mit quantifizierbaren Fehlern behaftet, die 75 % der geschätzten Fehlerquote ausmachen.

     

    32.

    Die bei Zahlungsvorgängen im Zusammenhang mit Projekten aufgedeckten quantifizierbaren Fehler betrafen hauptsächlich folgende Aspekte:

     

    a)

    Nichtbeachtung der Vergabevorschriften durch den Begünstigten (acht Vorgänge);

     

    BEMERKUNGEN DES HOFES

    ANTWORTEN DER KOMMISSION

    b)

    Fehlen von Belegen dafür, dass die förderfähige Tätigkeit stattgefunden hat (11 Vorgänge) (39);

     

    c)

    nicht förderfähige Ausgaben, wie beispielsweise außerhalb des Durchführungszeitraums entstandene Ausgaben (drei Vorgänge), nicht förderfähige MwSt. (zwei Vorgänge), nicht im Vertrag vorgesehene Tätigkeiten (ein Vorgang) oder indirekte Kosten, die als direkte Kosten geltend gemacht werden (ein Vorgang);

     

    d)

    durch die Begünstigten nicht getätigte Ausgaben (10 Vorgänge);

     

    e)

    falsche Berechnung der Ausgaben (zwei Vorgänge).

     

    Kasten 1 — Beispiele für quantifizierbare Fehler in Vorgängen im Zusammenhang mit Projekten

    Kasten 1 —     Beispiele für quantifizierbare Fehler in Vorgängen im Zusammenhang mit Projekten

    Nichtbeachtung der Vergabevorschriften durch den Begünstigten

    Wir untersuchten die endgültige Abrechnung der Ausgaben im Rahmen einer Finanzhilfevereinbarung zugunsten einer Organisation, die für die Zusammenarbeit der AKP-Staaten im Bereich der Landwirtschaft zuständig ist, und deckten bei der Beschaffung von IT-Leistungen im Wert von 2 25  900 Euro einen Fehler auf. Der Finanzhilfeempfänger mit Sitz in den Niederlanden führte kein internationales nicht offenes Vergabeverfahren durch, bei dem die Veröffentlichung einer Ausschreibungsbekanntmachung erforderlich ist. Aufforderungen zur Angebotsabgabe wurden lediglich drei niederländischen Unternehmen seiner Wahl übermittelt. Durch die Nichtbeachtung der in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Vergabevorschriften wurde der Wettbewerb eingeschränkt.

    Nichtbeachtung der Vergabevorschriften durch den Begünstigten

    Die Kommission hat entsprechende Korrekturmaßnahmen in Form einer Einziehungsanordnung für den Gesamtbetrag des endgültigen Vertragswerts in Höhe von 2 51  124 EUR veranlasst. Am 1. Juni 2015 wurde dem Finanzhilfeempfänger ein Schreiben zur Vorabinformation zugesandt.

    Fehlen von Belegen zur Untermauerung der Ausgaben

    Wir untersuchten die endgültige Abrechnung der Ausgaben im Rahmen des Programms Facilitating Agricultural Commodity Trade (Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen), das in der Pazifikregion umgesetzt wird. Wir prüften 20 Ausgabenposten. Zu sieben davon (über Bauarbeiten, Personalkosten, Tagegelder und Hotelkosten im Betrag von 22  117 Euro) wurden die wesentlichen Ausgabenbelege (z. B. Rechnungen, Zahlungsbelege, Nachweise für den Zusammenhang zwischen Personalkosten und Projekttätigkeiten, Nachweise über Reisen und Sitzungsteilnahmen zur Begründung der Tagegelder und Hotelkosten) nicht vorgelegt (39).

     

    Nicht förderfähige Ausgaben

    Wir untersuchten die Abrechnung des EEF-Beitrags zum Treuhandfonds TerrAfrica Leveraging. Die Verwaltungsvereinbarung für den Treuhandfonds wurde im November 2012 unterzeichnet. Die von der Kommission vorgenommene Abrechnung beruhte auf den Gesamtauszahlungen des Treuhandfonds während seiner Laufzeit von 2006 bis 2013. Von den 6 7 14  489 Euro, die von der Kommission anerkannt wurden, waren Ausgaben in Höhe von 4 6 64  666 Euro vor Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung entstanden. Außerdem waren diese Ausgaben von der Kommission bereits im Rahmen der vorherigen Vereinbarung für den Treuhandfonds abgerechnet worden. Sie wurden daher doppelt gezahlt.

    Nicht förderfähige Ausgaben

    Die Kommission hat die entsprechenden Korrekturmaßnahmen abgeschlossen. Die in der Stichprobe untersuchte Abrechnung wurde storniert und unter Berücksichtigung des zu hohen Betrags neu erfasst.

    Durch den Begünstigten nicht getätigte Ausgaben

    Wir untersuchten die Abrechnung einer Vorfinanzierung, die im Rahmen des Programms Implementation of humanitarian demining operations in Senegal (Casamance) (Umsetzung humanitärer Minenräumungsmaßnahmen im Senegal (Casamance)) geleistet wurde. Die internationale Organisation, die das Programm durchführte, machte den Betrag für einen Dienstleistungsauftrag zur Minenräumung als tatsächliche Ausgaben geltend, obwohl dieser noch gar nicht in voller Höhe ausgezahlt worden war. Die Übergabephase war noch nicht abgeschlossen worden (Ausrüstung und Material waren nicht vom Projektstandort abgezogen und den nationalen Behörden übergeben worden, und der Auftragnehmer hatte seinen endgültigen Bericht nicht eingereicht), und die diesbezüglichen Ausgaben (2 07  437,87 USD) waren dem Begünstigten nicht entstanden.

    Durch den Begünstigten nicht getätigte Ausgaben

    Die Kommission hat entsprechende Korrekturmaßnahmen veranlasst, indem ein Wiedereinziehungsverfahren eingeleitet wurde. Darüber hinaus ist ein Kontrollbesuch bei Projektabschluss geplant.

    33.

    In 21 (40) Fällen quantifizierbarer Fehler verfügte die Kommission durch ihre Systeme über ausreichende Informationen (41), um die Fehler vor der Anerkennung der Ausgaben zu verhindern, aufzudecken und zu berichtigen. Wenn alle diese Informationen zur Berichtigung von Fehlern genutzt worden wären, wäre die geschätzte Fehlerquote um 2,3 Prozentpunkte niedriger ausgefallen.

     

    34.

    Zu den nicht quantifizierbaren Fehlern zählten hauptsächlich Mängel in den angewandten Vergabeverfahren (acht Vorgänge) und unzureichende Vergabeunterlagen (sieben Vorgänge).

     

    Budgethilfe

    35.

    Von den 32 von uns im Zusammenhang mit Budgethilfen geprüften Vorgängen waren zwei mit quantifizierbaren Fehler mit geringfügigen Auswirkungen (unter 0,1 Prozentpunkte) behaftet, die darauf zurückzuführen waren, dass die Regierungen der Empfängerländer die Bestimmungen der Finanzierungsabkommen im Hinblick auf die Wechselkurse für die Umrechnung der Budgethilfezahlungen in die Landeswährung nicht einhielten.

    35.

    Da die Finanzierungsvereinbarungen bei beiden Fehlern keine klaren Angaben zum anzuwendenden Wechselkurs enthalten, lassen sich diese Fehler nach Auffassung der Kommission nur schwer quantifizieren.

    Untersuchung ausgewählter Systeme und Jährlicher Tätigkeitsberichte

    36.

    Wie in den Vorjahren ist die Häufigkeit der von uns (auch in endgültigen Ausgabenerklärungen, die externen Prüfungen und Ausgabenüberprüfungen unterzogen worden waren) festgestellten Fehler ein Zeichen für Schwachstellen in diesen Ex-ante-Kontrollen.

     

    37.

    Im Mai 2013 nahm EuropeAid einen Aktionsplan an, mit dem die bei der Anwendung des Systems von EuropeAid festgestellten Mängel beseitigt werden sollen (42). Die Umsetzung aller 23 geplanten Aktionen begann in den Jahren 2013 und 2014. Bis Ende des Jahres 2014 waren 15 Aktionen vollständig umgesetzt worden, und acht waren noch im Gange (43). Da einige Aktionen noch laufen, ist es für eine Bewertung der Auswirkungen des Aktionsplans noch zu früh.

     

    38.

    Zur Verbesserung der externen Prüfungen und der Ausgabenüberprüfungen wurden die folgenden Maßnahmen ergriffen:

     

    a)

    zwingend vorgeschriebene Risikoanalyse bei der Ausarbeitung der jährlichen Prüfungspläne durch die EU-Delegationen und die Dienststellen von EuropeAid;

     

    b)

    Überarbeitung der Vorlagen für Finanzhilfeverträge, sodass Prüfer direkt von EuropeAid ausgewählt oder beauftragt werden können;

     

    c)

    Sensibilisierung für die häufigsten Fehlerarten, Schulungen und Ausbau der Kompetenzen der Begünstigten und des Personals von EuropeAid im Bereich Finanzen und Kontrolle.

     

    39.

    Obwohl dies für Dezember 2013 geplant war, hat EuropeAid noch keine Qualitäts-/Förderfähigkeitsraster entwickelt, die für die Bewertung der Zuverlässigkeit der Ausgabenüberprüfungsberichte verwendet und bei Nichtkonformität als Orientierungshilfe dienen sollen.

    39.

    Da sich die Ausarbeitung der Qualitätsraster für die Ausgabenüberprüfungsberichte in der Praxis als komplexer erwiesen hat als erwartet, dauert das Ganze länger als gedacht. Die Raster dürften im letzten Quartal 2015 vorliegen.

    40.

    Wie bereits in unseren früheren Jahresberichten erwähnt (44), weist das Managementinformationssystem von EuropeAid bezüglich der Ergebnisse und der Weiterverfolgung von externen Prüfungen, Ausgabenüberprüfungen und Monitoringbesuchen nach wie vor Mängel auf. Dies macht es für den Generaldirektor schwierig, die Referatsleiter oder Leiter der EU-Delegationen im Hinblick auf die zügige Weiterverfolgung und Korrektur ermittelter Systemmängel und Fehler in die Pflicht zu nehmen. EuropeAid entwickelt zurzeit eine neue Prüfungsanwendung, die eine bessere Weiterverfolgung der Prüfungsberichte erlaubt.

    40.

    Es wird erwartet, dass durch die Einführung eines neuen Managementinformationssystems, das Angaben über die Ergebnisse und die Weiterverfolgung von externen Prüfungen, Ausgabenüberprüfungen und ähnlichen von der Kommission in Auftrag gegebenen Tätigkeiten enthält, mit der Zeit signifikante Verbesserungen erzielt werden.

    Analyse der Restfehlerquote für 2014

    41.

    EuropeAid hat zum dritten Mal eine Analyse der Restfehlerquote durchgeführt, um die Quote der Fehler zu schätzen, die trotz aller auf die Verhinderung, Aufdeckung und Berichtigung von Fehlern abzielenden Verwaltungskontrollen aufgetreten sind. Die Analyse der Restfehlerquote beruht auf einer zweckdienlichen Methode und liefert nützliche Informationen, wodurch EuropeAid ermitteln kann, in welchen Bereichen die Umsetzung der Kontrollsysteme verbesserungsbedürftig ist.

     

    42.

    Die Analyse umfasste die Untersuchung einer repräsentativen Stichprobe von Vorgängen im Zusammenhang mit Verträgen, die zwischen September 2013 und August 2014 abgerechnet wurden. Die Ergebnisse sind im Jährlichen Tätigkeitsbericht (45) dargelegt. Nach einer in unserem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2013 ausgesprochenen Empfehlung (46) werden im Jährlichen Tätigkeitsbericht der Umfang der Analyse der Restfehlerquote und die geschätzte obere und untere Fehlergrenze angegeben. Auf der Grundlage dieser Analyse wird die Restfehlerquote auf 2,81 % geschätzt, d. h., sie liegt über der von der Kommission festgelegten Wesentlichkeitsschwelle von 2 %. In der Analyse wurden am häufigsten folgende Fehlerarten ermittelt:

     

    a)

    Bereitstellung unzureichender Unterlagen seitens der begünstigten Organisationen als Nachweis der Förderfähigkeit (42,70 % der Restfehlerquote);

     

    b)

    Fehlen der Rechtsgrundlage für die Zahlung, überhöhte Kostenangaben und sonstige Probleme im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung von Vorschriften (32,83 % der Restfehlerquote);

     

    c)

    Fehler, die geschätzt wurden, da keine ausreichenden Belege für die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge zur Verfügung standen (16,76 % der Restfehlerquote);

     

    d)

    nicht wieder eingezogene und nicht berichtigte Beträge (7,71 % der Restfehlerquote).

     

    43.

    Unsere Überprüfung der Analyse der Restfehlerquote für 2014 ergab, dass sie im Allgemeinen im Einklang mit der festgelegten Methode vorgenommen wurde und ausreichende Nachweise dafür liefert, dass die Restfehlerquote ein wesentliches Ausmaß erreicht. Bei einigen untersuchten Vorgängen stellten wir fest, dass in mehrerlei Hinsicht Verbesserungsbedarf besteht:

    a)

    Einhaltung der Bedingungen für die Zugrundelegung früherer Prüfungsarbeiten;

    b)

    Angemessenheit der Dokumentation der Prüfungsnachweise zur Untermauerung der Schlussfolgerungen;

    c)

    Begründung der Entscheidung gegen eine Hochrechnung des in der geprüften Stichprobe festgestellten Fehlers auf den Gesamtbetrag des Vorgangs und

    d)

    zu großer Ermessensspielraum, wenn bei einzelnen Vorgängen die Fehlerquoten geschätzt werden mussten.

    43.

    Die Kommission begrüßt die Feststellung des Hofes, dass sich die Analyse der Restfehlerquote auf eine geeignete Methodik stützt, dass sie nützliche Informationen liefert und dass sie im Allgemeinen im Einklang mit der festgelegten Methode vorgenommen wurde. Die Kommission wird die vom Hof benannten Probleme zusammen mit dem Auftragnehmer untersuchen.

    Analyse des Jährlichen Tätigkeitsberichts

    44.

    Der Generaldirektor macht in seiner Zuverlässigkeitserklärung einen Vorbehalt hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge geltend, da der ermittelte Risikobetrag (205,7 Millionen Euro) mehr als 2 % der von EuropeAid im Jahr 2014 geleisteten Zahlungen ausmacht. Allerdings führt der Generaldirektor in seiner Erklärung auch aus, dass mit den bestehenden Kontrollverfahren die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gewährleistet werde. Wie im letzten Jahr (47) sind wir der Auffassung, dass diese Schlussfolgerung nicht logisch ist, da Kontrollsysteme nicht wirksam sind, wenn dadurch Fehler in wesentlichem Ausmaß nicht verhindert, aufgedeckt und berichtigt werden.

    44.

    Angesichts des Risikoumfelds, in dem die Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung tätig ist, und der Tatsache, dass der Restfehler nicht auf die Konzeption des Kontrollsystems, sondern auf Schwächen bei seiner Umsetzung zurückgeht, kann der Schluss gezogen werden, dass die bestehenden Kontrollverfahren die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gewährleisten. Die Analyse der Restfehlerquote enthält im Übrigen keine Hinweise auf Systemmängel bei den Kontrollverfahren. Die Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung räumt jedoch ein, dass Schwächen bei ihrer Umsetzung bestehen, die derzeit angegangen werden.

    45.

    Der Vorbehalt betrifft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit aller von EuropeAid verwalteten Ausgaben. Die Äußerung eines Vorbehalts ist angemessen, wenn die Schwachstellen bei den Kontrollen lediglich bestimmte Einnahmen- oder Ausgabenbereiche betreffen (48), nicht jedoch, wenn sie die Funktionsweise des Systems insgesamt beeinträchtigen und die finanziellen Auswirkungen die Wesentlichkeitsschwelle für den gesamten Haushalt unter der Verantwortung des Generaldirektors überschreiten. Die ständigen Anweisungen der Kommission für die Jährlichen Tätigkeitsberichte für 2014 enthalten jedoch keine eindeutigen Empfehlungen für den Umgang mit einer solchen Situation.

    45.

    Die Kommission überlegt, wie sie die Ergebnisse der Kontrollen seitens der Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung in größerem Umfang berücksichtigen kann, um eine stärker risikodifferenzierte Zuverlässigkeitsgewähr zu geben.

    46.

    Dem Jährlichen Tätigkeitsbericht zufolge sind die Kontrollen von EuropeAid bei jedem Muster für die interne Kontrolle (Internal Control Template) im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung effizient, und die Gesamtkosten der Kontrollen, die auf 370,6 Millionen Euro geschätzt werden, gemessen an ihrem Nutzen vertretbar (49). Die umfangreichen Informationen im Jährlichen Tätigkeitsbericht verdeutlichen die erheblichen Anstrengungen von EuropeAid, die Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan einzuhalten (50). Die Aussagen zur Effizienz und Kostenwirksamkeit der Kontrollen werden jedoch aus folgenden Gründen nicht in zufriedenstellender Weise untermauert:

    46.

    Einige der in Artikel 66 der Haushaltsordnung enthaltenen Anforderungen an die Verwaltung und Berichterstattung stellen für die Kommission im Allgemeinen noch immer eine recht neue Herausforderung dar. Die zentralen Dienststellen spielen eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung einer kohärenten Weiterentwicklung der Kontrollsysteme und der zugehörigen Berichtsverfahren in der gesamten Kommission. Die Kommission wird die Anmerkungen des Hofes berücksichtigen und ihre Auswirkungen auf den Mitteleinsatz prüfen, um nachhaltige Verbesserungen zu erzielen.

    a)

    Es wurde kein Vollkostenansatz angewendet, da nicht alle direkten Kosten einbezogen (51) und Gemeinkosten weggelassen wurden. Zudem ist die Grundlage für die Verteilungsschlüssel bei indirekten Personalkosten nicht klar.

     

    b)

    Zum quantifizierbaren Nutzen ist festzuhalten, dass die Managementinformationssysteme von EuropeAid noch keine genauen Informationen zu nach externen Prüfungen und Ausgabenüberprüfungen (siehe Ziffer 40) und den eigenen Kontrollen der Kommission aufgedeckten und berichtigten Fehlern liefern.

    b)

    Es wird erwartet, dass durch die Einführung eines neuen Managementinformationssystems, das Angaben über die Ergebnisse und die Weiterverfolgung von externen Prüfungen, Ausgabenüberprüfungen und ähnlichen von der Kommission in Auftrag gegebenen Tätigkeiten enthält, mit der Zeit signifikante Verbesserungen in diesen Bereichen erzielt werden.

    c)

    EuropeAid legte keine objektiv überprüfbaren und mit Zielwerten versehenen Indikatoren fest, anhand deren die Effizienz und Kostenwirksamkeit der Kontrollen bewertet werden können.

    c)

    Die Berichterstattung beruht schon jetzt auf überprüfbaren Indikatoren, die in einigen Fällen mit Zielwerten versehen sind. Das System der Kommission wird unter Anleitung der zentralen Dienststellen derzeit weiter verbessert und verfeinert.

    SCHLUSSFOLGERUNG UND EMPFEHLUNGEN

    Schlussfolgerung für 2014

    47.

    Unsere Schlussfolgerung lautet, dass die Jahresrechnungen der EEF für das am 31. Dezember 2014 endende Haushaltsjahr die Vermögens- und Finanzlage der EEF sowie die Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows und die Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit ihrer Finanzregelung und den vom Rechnungsführer erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellen.

     

    48.

    Unsere Schlussfolgerung lautet, dass für das am 31. Dezember 2014 endende Haushaltsjahr

    a)

    die im Rahmen der EEF erhobenen Einnahmen nicht in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind;

    b)

    die Zahlungsvorgänge im Rahmen der EEF in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind (siehe Ziffern 27-32). Die Prüfung von Vorgängen deutet darauf hin, dass sich die geschätzte Fehlerquote in der Grundgesamtheit auf 3,8 % beläuft (siehe Anhang 1 ).

     

    Empfehlungen

    49.

    Anhang 2 zeigt das Ergebnis der von uns durchgeführten Analyse der Fortschritte, die bei der Umsetzung unserer in früheren Jahresberichten ausgesprochenen Empfehlungen erzielt wurden (52). In den Jahresberichten zu den Haushaltsjahren 2011 und 2012 legten wir 12 Empfehlungen vor. Eine dieser Empfehlungen trifft nicht länger zu. Von den übrigen Empfehlungen hat EuropeAid vier vollständig, fünf weitgehend und zwei teilweise umgesetzt. In Bezug auf eine nur teilweise umgesetzte Empfehlung ist festzuhalten, dass EuropeAid folgende Maßnahmen eingeleitet hat:

    a)

    Entwicklung eines Instruments, das den EU-Delegationen dabei helfen soll, ihr Projektportfolio wirksamer zu filtern, um die Prüfbesuche auf der Grundlage einer Risikobewertung prioritär auf die Projekte auszurichten, bei denen dies am notwendigsten erscheint;

    b)

    Erstellung neuer Leitlinien für die Kontrollbesuche bei den Delegationen mit einer risikobasierten Planung und Weiterverfolgung der Kontrollbesuche.

     

    50.

    Auf der Grundlage dieser Analyse sowie der Feststellungen und Schlussfolgerungen für 2014 unterbreitet der Hof EuropeAid die folgenden Empfehlungen:

     

    Empfehlung 1: Einrichtung und Umsetzung interner Kontrollverfahren, um sicherzustellen, dass Vorfinanzierungen auf der Grundlage tatsächlich entstandener Ausgaben ohne Berücksichtigung rechtlicher Verpflichtungen abgerechnet werden;

    Die Kommission akzeptiert diese Empfehlung.

    Die Kommission wird die Abrechnungsvorschriften für Beitragsvereinbarungen im „DEVCO Companion“ genauer erläutern und darauf bestehen, dass Vorfinanzierungen auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Ausgaben ohne Berücksichtigung rechtlicher Verpflichtungen abgerechnet werden müssen.

    Empfehlung 2: Ausbau der systematischen Überprüfung, dass die Partnerländer bei Umrechnung von Budgethilfezahlungen in ihre Landeswährungen den korrekten Wechselkurs verwenden;

    Die Kommission akzeptiert diese Empfehlung.

    Empfehlung 3: (in Zusammenarbeit mit dem für die Analyse der Restfehlerquote zuständigen Auftragnehmer) Sicherstellung, dass die von uns aufgezeigten Probleme gelöst werden;

    Die Kommission akzeptiert diese Empfehlung.

    Empfehlung 4: Verbesserung der Indikatoren im Hinblick auf die Zielwerte, an denen Effizienz und Kostenwirksamkeit der Kontrollen bewertet werden, sowie seines Kostenansatzes, seiner Verfahren und Managementinformationssysteme zur Messung des Nutzens der Kontrollen.

    Die Kommission akzeptiert diese Empfehlung in dem von den zentralen Dienststellen definierten Rahmen.


    (1)  Für jeden EEF wird der Beitragsschlüssel eines jeden Mitgliedstaats als prozentualer Anteil am Gesamtbetrag der Mittel festgelegt.

    (2)  Siehe Artikel 43, 48 bis 50 und 58 der Verordnung (EU) Nr. 567/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds für die Zwecke der Anwendung des Übergangszeitraums zwischen dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds und dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 52). Siehe auch die Stellungnahme Nr. 9/2007 des Hofes zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine Finanzregelung für den zehnten Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. C 23 vom 28.1.2008), Ziffern 5 und 6.

    (3)  Im Jahr 2012 wurde die Prüfung dieser Vorgänge durch den Hof in einer zwischen der EIB, der Kommission und dem Hof geschlossenen Dreiervereinbarung (Artikel 134 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates (ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1)) geregelt. Die Investitionsfazilität bleibt bei der Zuverlässigkeitserklärung des Hofes unberücksichtigt.

    (4)  Siehe die Stellungnahme Nr. 3/2013 des Hofes zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. C 370 vom 17.12.2013), Ziffer 6.

    (5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    (6)  Die Generaldirektion Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz (ECHO) verwaltete 3,4 % der im Jahr 2014 im Rahmen der EEF getätigten Ausgaben.

    (7)  Siehe Kapitel 8 „Europa in der Welt“ des Jahresberichts über die Ausführung des Haushaltsplans zum Haushaltsjahr 2014.

    (8)  Bei der Budgethilfe überweist die Kommission Finanzmittel an die Staatskasse des Partnerlandes, um zusätzliche Haushaltsmittel für eine nationale Entwicklungsstrategie zur Verfügung zu stellen.

    (9)  Bei der direkten Mittelverwaltung werden die Hilfsmaßnahmen unmittelbar von der Kommission (zentrale Kommissionsdienststellen oder Delegationen) durchgeführt. Bei der indirekten Mittelverwaltung wird die Durchführung Drittländern (früher dezentrale Mittelverwaltung), internationalen Organisationen (früher gemeinsame Mittelverwaltung) oder nationalen Stellen, wie beispielsweise den Entwicklungsagenturen der EU-Mitgliedstaaten (früher indirekte zentrale Mittelverwaltung), übertragen.

    (10)  Siehe die Stellungnahme Nr. 3/2013 des Hofes zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine Finanzregelung für den elften Europäischen Entwicklungsfonds, Ziffern 3 und 4.

    (11)  Die im Rahmen der EEF geleisteten Budgethilfezahlungen beliefen sich im Jahr 2014 auf einen Bruttobetrag von 794 Millionen Euro.

    (12)  Die im Rahmen der EEF geleisteten Bruttozahlungen an von internationalen Organisationen durchgeführte und von mehreren Gebern finanzierte Projekte beliefen sich im Jahr 2014 auf 776 Millionen Euro.

    (13)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

    (14)  Davon werden 1  139 Millionen Euro von der EIB verwaltet.

    (15)  Beschluss 2013/759/EU des Rates vom 12. Dezember 2013 über Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 48).

    (16)  2013: 3  923 Millionen Euro; 2012: 3  163 Million Euro.

    (17)  2013: 2  963 Millionen Euro; 2012: 3  209 Millionen Euro.

    (18)  Reste à liquider (RAL).

    (19)  EEF und Gesamthaushalt.

    (20)  Alte RAL.

    (21)  Ein Vertrag gilt als abgelaufen, wenn er mehr als 18 Monate nach dem Ende seines Durchführungszeitraums immer noch offen ist. Verzögerungen bei der endgültigen Abrechnung erhöhen das Risiko von Ordnungsmäßigkeitsfehlern, da sich die Einholung von Belegdokumenten möglicherweise als schwierig erweist, wenn sie nicht ordnungsgemäß archiviert wurden und wichtiges Projektpersonal bereits ausgeschieden ist. Eine verspätete endgültige Abrechnung von Verträgen kann auch zu Verzögerungen bei der Wiedereinziehung nicht in Anspruch genommener Mittel aus Vorfinanzierungen oder nicht förderfähiger Ausgaben führen.

    (22)  Verringerung alter offener Vorfinanzierungen: 46 % erreicht (Zielvorgabe: 25 %); Verringerung alter RAL: 51,24 % erreicht (Zielvorgabe: 25 %).

    (23)  Anteil von 15,52 % erreicht (Zielvorgabe: 15 %).

    (24)  Von den 5,3 Milliarden Euro für abgelaufene Verträge betreffen 3,7 Milliarden Euro (69 %) die EEF. Der Anteil der abgelaufenen Verträge an der Zahl aller offenen EEF-Verträge beträgt 25 %, demgegenüber sind es 15,5 % beim gesamten Portfolio von EuropeAid. Bei 477 (1,3 Milliarden Euro) der 1  528 abgelaufenen EEF-Verträge (31 % nach Anzahl; 35 % nach Wert) endete der Durchführungszeitraum vor dem Jahr 2010.

    (25)  Gemäß den Artikeln 16, 43, 48, 49, 50 und 58 der Finanzregelung für den zehnten EEF deckt diese Zuverlässigkeitserklärung nicht den von der EIB unter ihrer Verantwortung verwalteten Teil der EEF-Mittel ab.

    (26)  Die Finanzregelungen für den achten, neunten und zehnten EEF. Die Finanzregelung für den zehnten EEF gilt auch für die Überbrückungsfazilität, die zulasten des elften EEF verbucht wird.

    (27)  Die vom EEF-Rechnungsführer erlassenen Rechnungsführungsvorschriften und -methoden werden auf der Grundlage der von der International Federation of Accountants herausgegebenen International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) erstellt oder im Falle von Vorgängen, für die keine IPSAS-Normen vorliegen, auf der Grundlage der vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Financial Reporting Standards.

    (28)  Gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 567/2014 umfassen die Jahresabschlüsse die Vermögensübersicht, die Übersicht über die finanziellen Ergebnisse, die Cashflow-Übersicht und die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens.

    (29)  Gemäß 44 der Verordnung (EU) Nr. 567/2014 umfassen die Übersichten über die finanzielle Ausführung Tabellen, aus denen die Mittelausstattung, die Mittelbindungen, die delegierten Mittel und die Zahlungen hervorgehen.

    (30)  Siehe Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 567/2014.

    (31)  Globale Mittelbindungen und dazugehörige rechtliche Verpflichtungen (Finanzierungsabkommen) nach Annahme eines Finanzierungsbeschlusses durch die Kommission.

    (32)  Gemäß der Definition in Ziffer 7 von Anhang 1.1 des Jahresberichts über die Ausführung des Haushaltsplans zum Haushaltsjahr 2014.

    (33)  Afrikanische Union, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Demokratische Republik Kongo, Dominikanische Republik, Eritrea, Äthiopien, Fidschi, Guinea-Bissau, Haiti, Côte d'Ivoire, Lesotho und Swasiland, Liberia, Madagaskar, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mosambik, Niger, Nigeria, Ruanda, Senegal, Sierra Leone und Uganda.

    (34)  EuropeAid: 34 Zahlungen; ECHO: vier Zahlungen im Bereich der humanitären Hilfe.

    (35)  Ziffer 19 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2012 und Ziffer 20 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2013.

    (36)  Wir berechnen die geschätzte Fehlerquote auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe. Der angegebene Prozentsatz entspricht der bestmöglichen Schätzung. Wir sind zu 95 % sicher, dass die Fehlerquote in der Grundgesamtheit zwischen 2,1 % (untere Fehlergrenze) und 5,6 % (obere Fehlergrenze) liegt.

    (37)  Der angegebene Prozentsatz entspricht der bestmöglichen Schätzung auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe von 127 Vorgängen. Wir sind zu 95 % sicher, dass die Fehlerquote in der Grundgesamtheit zwischen 2,7 % (untere Fehlergrenze) und 6,9 % (obere Fehlergrenze) liegt.

    (38)  Ziffer 25 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2013.

    (39)  Wir melden quantifizierbare Fehler in Fällen, in denen keinerlei Unterlagen vorhanden sind, in denen keine Belege dafür vorhanden sind, dass eine Tätigkeit stattgefunden hat, oder in denen keine Verbindung zwischen den geltend gemachten Ausgaben und den bereitgestellten Unterlagen besteht. Für das Fehlen gibt es im Wesentlichen zwei Gründe: i) entweder war der Beleg nie vorhanden, was im Rahmen der Ex-ante-Kontrollen hätte festgestellt werden müssen, oder ii) der Beleg ist vorhanden, war jedoch nicht auffindbar, was auf eine Schwachstelle im Dokumentenmanagement hindeutet.

    (40)  Einschließlich eines bekannten Fehlers, der außerhalb der Stichprobe aufgedeckt wurde.

    (41)  Auf der Grundlage von Belegen und obligatorischen Kontrollen.

    (42)  Siehe den Jährlichen Tätigkeitsbericht von EuropeAid für 2013, S. 188-190 und 195-196.

    (43)  Siehe den Jährlichen Tätigkeitsbericht von EuropeAid für 2014, S. 114-115.

    (44)  Ziffer 42 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2010, Ziffer 43 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2011, Ziffer 35 des Jahresberichts zum Haushaltsbericht 2012 und Ziffer 35 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2013.

    (45)  Siehe den Jährlichen Tätigkeitsbericht von EuropeAid für 2014, S. 84-86.

    (46)  Ziffer 51 Empfehlung 5 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2013.

    (47)  Ziffern 43 und 44 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2013.

    (48)  Siehe Artikel 66 Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008.

    (49)  Siehe den Jährlichen Tätigkeitsbericht von EuropeAid für 2014, S. 86-89 und 93-95.

    (50)  Artikel 66 Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

    (51)  Z. B. Bewertung der Personalkosten und externen Kosten für die Überwachung von Bauaufträgen.

    (52)  Anhand dieser Weiterverfolgung sollte überprüft werden, ob aufgrund unserer Empfehlungen Korrekturmaßnahmen eingeleitet und durchgeführt wurden. Die wirksame Umsetzung dieser Maßnahmen sollte nicht bewertet werden. Für einige Maßnahmen, die noch im Gange sind, konnte die Überprüfung noch nicht vorgenommen werden.

    (53)  Beitrag der EEF zur Deckung der in der Kommission und den EU-Delegationen entstandenen Ausgaben für die administrative Unterstützung der Verwaltung von im Rahmen der EEF finanzierten Maßnahmen.

    (54)  Globale Mittelbindungen betreffen Finanzierungsbeschlüsse. Einzelmittelbindungen betreffen Einzelverträge.

    Quelle: Konsolidierte Jahresrechnungen 2014 des achten, neunten, zehnten und elften EEF.

    (55)  Ursprüngliche Mittelausstattung des achten, neunten, zehnten und elften EEF, Kofinanzierung, Zinsen, verschiedene Mittel und Mittelübertragungen aus früheren EEF.

    (56)  In Prozent der Mittel.

    (57)  Negativbeträge ergeben sich aus aufgehobenen Mittelbindungen.

    (58)  Globale Mittelbindungen betreffen Finanzierungsbeschlüsse.

    (59)  Einzelmittelbindungen betreffen Einzelverträge.

    (60)  Netto-Mittelbindungen nach Aufhebung von Mittelbindungen. Nettozahlungen nach Wiedereinziehungen.

    Quelle: Rechnungshof, auf der Grundlage der EEF-Übersichten über die finanzielle Ausführung und der Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2014.


    ANHANG 1

    ERGEBNISSE DER PRÜFUNG VON VORGÄNGEN FÜR DIE EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS

     

    2014

    2013

     

    GRÖSSE UND ZUSAMMENSETZUNG DER STICHPROBE

     

    Vorgänge insgesamt

    165

    165

     

    GESCHÄTZTE AUSWIRKUNGEN DER QUANTIFIZIERBAREN FEHLER

     

     

     

    Geschätzte Fehlerquote

    3,8 %

    3,4 %

     

     

     

     

    Obere Fehlergrenze

    5,6 %

     

     

    Untere Fehlergrenze

    2,1 %

     


    ANHANG 2

    WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER EMPFEHLUNGEN FÜR DIE EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS

    Jahr

    Empfehlung des Hofes

    Analyse der erzielten Fortschritte durch den Hof

    Antwort der Kommission

    Vollständig umgesetzt

    Stand der Umsetzung

    Nicht umgesetzt

    Nicht zutreffend (1)

    Unzureichende Nachweise

    weitgehend

    teilweise

    2012

    Empfehlung 1: EuropeAid sollte seine Methode zur Ermittlung der Restfehlerquote überprüfen (siehe Ziffer 51 Empfehlung 1 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2012).

    x

     

     

     

     

     

     

    Empfehlung 2: EuropeAid sollte im Jährlichen Tätigkeitsbericht eine korrekte Beschreibung der Ergebnisse, die im Zusammenhang mit den Analysen der Restfehlerquote ermittelt wurden, bereitstellen (siehe Ziffer 51 Empfehlung 2 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2012).

    x

     

     

     

     

     

     

    Empfehlung 3: EuropeAid sollte eine zügige Abrechnung der Ausgaben gewährleisten (siehe Ziffer 51 Empfehlung 3 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2012).

     

    x

     

     

     

     

     

    Empfehlung 4: EuropeAid sollte ein besseres Dokumentenmanagement durch die für die Durchführung zuständigen Partner und die Begünstigten fördern (siehe Ziffer 51 Empfehlung 4 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2012).

    x

     

     

     

     

     

     

    Empfehlung 5: EuropeAid sollte wirksame Maßnahmen ergreifen, um die Qualität der Ausgabenüberprüfungen durch externe Prüfer zu verbessern (siehe Ziffer 51 Empfehlung 5 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2012).

     

    x

     

     

     

     

     

    Empfehlung 6: EuropeAid sollte die ordnungsgemäße Anwendung der spezifischen Bedingungen für Budgethilfezahlungen gewährleisten (siehe Ziffer 51 Empfehlung 6 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2012).

    x

     

     

     

     

     

     

    Empfehlung 7: EuropeAid sollte sicherstellen, dass die Einziehungsanordnungen für Zinsen auf Vorfinanzierungen über mehr als 7 50  000 Euro jährlich ausgestellt werden (siehe Ziffer 51 Empfehlung 7 des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2012).

     

     

    x

     

     

     

     

    2011

    Empfehlung 1: EuropeAid sollte die Verwaltung der Auftragsvergabeverfahren durch Festlegung klarer Auswahlkriterien und bessere Dokumentation des Bewertungsprozesses verbessern (siehe Ziffer 59 Buchstabe a) des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2011).

    x

     

     

     

     

     

     

    Empfehlung 2: EuropeAid sollte dokumentierte risikobasierte Pläne und eine systematische Weiterverfolgung der Prüfbesuche [siehe Ziffer 40] sowie der Vor-Ort-Kontrollen einführen (siehe Ziffer 59 Buchstabe b) des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2011).

     

     

    x

     

     

     

     

    Empfehlung 3: EuropeAid sollte die Anwendung der Leitlinien für Risikoanalysen bei der Ausarbeitung der jährlichen Prüfungspläne der Delegationen und der zentralen Dienststellen von EuropeAid verbindlich vorschreiben (siehe Ziffer 59 Buchstabe c) des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2011).

     

    x

     

     

     

     

     

    Empfehlung 4: EuropeAid sollte die Konzeption der zentralen Leistungsindikatoren überprüfen, um sicherzustellen, dass sie eindeutig und leicht interpretierbar sind (siehe Ziffer 59 Buchstabe d) des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2011.

     

    x

     

     

     

     

     

    Empfehlung 5: EuropeAid sollte die Fähigkeit der internen Auditstelle zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben bewerten (siehe Ziffer 59 Buchstabe e) des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2011).

     

     

     

     

    x

     

     


    (1)  Die Innenrevision von EuropeAid wurde innerhalb des Internen Auditdienstes (IAS) zentralisiert. Die interne Auditstelle (IAC) stellte ihre Arbeit Ende Februar 2015 ein.


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