EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 28.7.2015
COM(2015) 362 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1090/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/42/EG über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND
DEN RAT
über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1090/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/42/EG über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs
1.
EINFÜHRUNG
Mit dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1090/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden zwei wichtige Ziele verfolgt: Die Erfassung von Daten über den Güterseeverkehr sollte mit der Erfassung von Daten über mit anderen Verkehrsträgern beförderte Güter in Einklang gebracht und die Übereinstimmung der der Kommission mit Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übertragenen Befugnisse mit dem Vertrag über die Funktionsweise der Europäischen Union sollte herbeigeführt werden.
Daher wurde mit der Verordnung
1.den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, Daten über den Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Güterart vorzulegen (gemäß der Klassifikation NST 2007) und damit die Erfassung von Daten über den Güterseeverkehr mit den Konzepten und Standards, die den Statistiken über den Straßenverkehr, den Eisenbahnverkehr und den Binnenschiffsverkehr zugrunde liegen, in Einklang zu bringen und
2.die Übereinstimmung der der Kommission mit der Richtlinie 2009/42/EG übertragenen Befugnisse mit Artikel 290 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union herbeizuführen.
Mit der Richtlinie 2009/42/EG wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen, die folgenden Zwecken dienen:
Anpassung der Erfassungsmerkmale gemäß den Anhängen I bis VIII an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen, sofern diese Anpassung nicht zu einem wesentlichen Anstieg der Kosten für die Mitgliedstaaten und/oder der Belastung der Auskunftspersonen führt (Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/42/EG)
Erstellung einer codierten und nach Ländern und Küstengebieten untergliederten Hafenliste (Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/42/EG) und
Änderung nicht wesentlicher Teile der Richtlinie 2009/42/EG, um sicherzustellen, dass die Datenerfassungsverfahren so konzipiert werden, dass die Seeverkehrsdaten für die in Anhang VIII aufgeführten statistischen Datensätze den von der Kommission festgelegten Standards für die Genauigkeit entsprechen (Artikel 5 der Richtlinie 2009/42/EG)
In der Verordnung (EU) Nr. 1090/2010 wird hervorgehoben, dass es von besonderer Wichtigkeit ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf der Expertenebene – durchführt.
2.
RECHTSGRUNDLAGE
Die Erstellung dieses Berichts ist in Artikel 10a Absatz 1 der Richtlinie 2009/42/EG vorgeschrieben. Mit dieser Vorschrift wird der Kommission die Befugnis übertragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 29. Dezember 2010 delegierte Rechtsakte zu erlassen. Die Kommission hat spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse vorzulegen.
3.
AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG
Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1090/2010 hat die Kommission einen delegierten Beschluss erlassen, den Delegierten Beschluss der Kommission 2012/186/EU. Mit diesem Beschluss wurden bestimmte Teile der Datenerfassungsanforderungen gemäß den Anhängen I bis VIII der Richtlinie 2009/42/EG an die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen angepasst.
Die Kommission hielt es für erforderlich, die ihr durch die Richtlinie 2009/42/EG übertragenen Befugnisse auszuüben, um die von der Taskforce Seeverkehrsstatistik vorgeschlagenen und später von der Arbeitsgruppe Seeverkehrsstatistik angenommenen Empfehlungen zur Anpassung und Vereinfachung der Datenerfassung umzusetzen. Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/42/EG kann die Kommission diese Maßnahmen mittels delegierter Rechtsakte erlassen.
Mit dem Delegierten Beschluss 2012/186/EU der Kommission wurden folgende Anpassungen und Vereinfachungen der Datenerfassungsanforderungen gemäß den Anhängen I bis VIII der Richtlinie 2009/42/EG eingeführt:
1)Technische Änderung der Systematik der Ladungsarten in Anhang II: Die bisherige Ladungskategorie 63 wurde in drei neue Ladungskategorien untergliedert: 64 Güter in Eisenbahngüterwagen, 65 Güter in Anhängern für die Güterbeförderung auf See und 66 Güter in Trägerschiffsleichtern.
2)Technische Änderung der Nomenklatur der Küstengebiete in Anhang IV: Der bisherige Code für Mexiko wurde in zwei separate Codes untergliedert: MX01 Mexiko: Atlantikküste und MX02 Mexiko: Pazifik.
3)Vereinfachung der Datenerfassung für den Schiffsverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen in den Datensätzen F1 und F2 in Anhang VIII: Die Variable Richtung wurde gestrichen (weil nur Daten über den eingehenden Verkehr in Häfen zu erfassen sind).
4)Förmliche Festlegung des Rechtsstatus der Datensätze F1 und F2 in Anhang VIII: Die Erfassung des Datensatzes F1 ist jetzt fakultativ, die Erfassung des Datensatzes F2 verbindlich.
5)Einführung eines neuen Datensatzes C2 in Anhang VIII: Es wurden Spezifikationen für die fakultative Erfassung von Daten über Ro-Ro-Container in den wichtigsten europäischen Häfen aufgenommen.
6)Technische Änderung der Systematik der Ladungsarten in Anhang II: Für die Erhebung von Daten über Ro-Ro-Container für den Datensatz C2 wurde eine Reihe von Codes eingeführt (RX Große Ro-Ro-Container, R1 20-Fuß-Ladeeinheiten, R2 40-Fuß-Ladeeinheiten, R3 Ladeeinheiten > 20 Fuß und < 40 Fuß und R4 Ladeeinheiten > 40 Fuß).
7)Darüber hinaus wurden die Beschreibungen der statistischen Variablen und Definitionen in Anhang I aktualisiert und an die oben aufgeführten technischen Änderungen angepasst.
Bei der Vorbereitung des Delegierten Beschlusses konsultierte die Kommission nationale Experten, und zwar im Rahmen der jährlichen Sitzungen der Koordinierungsgruppe für die Verkehrsstatistik, die im Dezember 2010 und im Dezember 2011 stattfanden. Das Europäische Parlament und der Rat wurden ordnungsgemäß über alle Expertengruppensitzungen unterrichtet und erhielten unverzüglich alle einschlägigen Unterlagen in angemessener Form. Der Entwurf des Delegierten Beschlusses der Kommission wurde von den Amtsleitern der nationalen statistischen Ämter der Europäischen Union im November 2011 erörtert und positiv aufgenommen.
Die Kommission erließ den Delegierten Beschluss am 3. Februar 2012 und übermittelte ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Weder das Europäische Parlament noch der Rat erhoben während der üblichen zulässigen Frist von zwei Monaten Einwände gegen den Delegierten Beschluss. Nach Ablauf des Zweimonatszeitraums wurde der Delegierte Beschluss am 11. April 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er trat am 12. April 2012 in Kraft.
4.
SCHLUSSFOLGERUNG
Die Kommission hat die ihr übertragenen Befugnisse korrekt ausgeübt und ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.