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Document 52015DC0158
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL AND THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE Experience gained in the implementation of Directive 2003/122/EURATOM on the control of high-activity sealed radioactive sources and orphan sources
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Erfahrungen mit der Durchführung der Richtlinie 2003/122/Euratom zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Erfahrungen mit der Durchführung der Richtlinie 2003/122/Euratom zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen
/* COM/2015/0158 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Erfahrungen mit der Durchführung der Richtlinie 2003/122/Euratom zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen /* COM/2015/0158 final */
Inhaltsverzeichnis 1..................... Einleitung.. 2 2..................... Hoch
radioaktive umschlossene Strahlenquellen in Europa 3 3..................... Durchführung
der Richtlinie 2003/122/Euratom in der EU-27 4 3.1.................. Einleitung. 4 3.2.................. Überblick über die Durchführung. 4 3.3.................. Bereiche mit uneinheitlicher
Durchführung der Richtlinie. 4 3.4.................. Bereiche mit Durchführungsschwierigkeiten. 5 3.5.................. Durchführung der Richtlinie
durch die Kommission. 6 3.6.................. Empfehlungen für eine bessere
Durchführung der Richtlinie. 6 3.7.................. Empfehlenswerte Verfahren bei
der Durchführung der Richtlinie. 7 4..................... Anforderungen
der Richtlinie 2003/122/Euratom im Rahmen der neuen
EU-Sicherheitsgrundnormen.. 8 4.1.................. Einleitung. 8 4.2.................. Rechtliche Harmonisierung mit
der IAEO.. 9 4.3.................. Sonstige Änderungen. 10 5..................... Schlussfolgerungen.. 10
1.
Einleitung
Nach den
Terroranschlägen des Jahres 2001 in den USA äußerten mehrere nationale
Sicherheitsorganisationen die Befürchtung, dass Terrorgruppen radioaktive
Strahlenquellen als Mittel nutzen könnten, um für Angst und öffentliche Unruhe
zu sorgen. Sowohl die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) als auch
die Europäische Union haben daher Maßnahmen zur Schaffung eines internationalen
Rechtsrahmens ergriffen, der den Schutz und die Sicherheit dieser Quellen,
insbesondere derjenigen mit besonders hoher Radioaktivität, gewährleistet. Die Richtlinie 2003/122/Euratom
(im Folgenden „HASS-Richtlinie“) [1] trat am 31. Dezember 2003
in Kraft und war binnen zwei Jahren umzusetzen. Mit der Richtlinie wurde ein
Rechtsrahmen für die Gewährleistung der Kontrolle und Sicherheit hoch radioaktiver
umschlossener Strahlenquellen (high-activity sealed radioactive sources, HASS)
in Europa geschaffen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, Systeme zur
Erkennung herrenloser Straßenquellen einzurichten und aus vergangenen
Tätigkeiten stammende Strahlenquellen zu bergen. Alle EU-Mitgliedstaaten haben eine für die
Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie zuständige Behörde benannt [2,3]. Nach
Artikel 14 der HASS-Richtlinie muss die Kommission über die mit der
Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen Bericht erstatten. Sie
prüfte daher die Durchführung der Richtlinie, um einen Überblick über die
Situation in der EU hinsichtlich 1. der Kontrolle im Einsatz befindlicher
hoch radioaktiver Strahlenquellen, 2. des Umgangs mit ausgedienten
Strahlenquellen und 3. der Strategien für die Handhabung von herrenlosen
Strahlenquellen[1] zu erhalten. Die Prüfung basierte auf den nationalen
Berichten der Mitgliedstaaten über die Durchführung der HASS-Richtlinie sowie
auf Fragebögen, Interviews und Erhebungen bei den beteiligten Akteuren in
Europa[2].
Wie die Prüfung ergab, wird die Richtlinie in der Praxis auf unterschiedliche
Weise angewandt. So verfügen einige Staaten über sehr fortschrittliche
Regelungen und Verwaltungsverfahren zur Kontrolle hoch radioaktiver
umschlossener Strahlenquellen, während andere die Anforderungen der EU mit
einem relativ geringen Verwaltungsaufwand erfüllen. Dies ist nicht
überraschend, da die Zahl der hoch radioaktiven umschlossenen Straßenquellen in
den EU-Mitgliedstaaten von einigen wenigen bis hin zu mehreren Tausend reicht. Im Allgemeinen wird
die Richtlinie in allen Mitgliedstaaten korrekt durchgeführt; ihre Ziele wurden
erreicht, und es besteht kein Grund zur Annahme, dass hoch radioaktive
umschlossene Strahlenquellen in irgendeinem EU-Mitgliedstaat einer
unzureichenden Kontrolle unterliegen. Am schwierigsten erscheint jedoch die
Organisation von Kampagnen zur Suche nach möglichen herrenlosen
Strahlenquellen, die aus vergangenen Tätigkeiten stammen[3]. Zudem sind
Unterschiede hinsichtlich der Definition von hoch radioaktiven umschlossenen
Strahlenquellen und in Bezug auf die finanzielle Absicherung für den Umgang mit
Strahlenquellen, die Schulungen potenziell strahlenexponierter Arbeitskräfte
und die Tätigkeiten zur Kontrolle von Strahlenquellen festzustellen. Die HASS-Richtlinie
wird durch die Richtlinie 2013/59/Euratom (neue Richtlinie über
grundlegende Sicherheitsnormen, GSN-Richtlinie) aufgehoben[4], in der die wichtigsten Bestimmungen der
Richtlinie übernommen und mit den IAEO-Regelungen zu radioaktiven Strahlenquellen
harmonisiert werden. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die neue GSN-Richtlinie bis
zum 6. Februar 2018 in nationales Recht umsetzen. Während der Umsetzung
wird die Kommission die Mitgliedstaaten insbesondere auf Bereiche aufmerksam
machen, in denen Durchführungsschwierigkeiten aufgetreten sind, damit diese
durch die neuen Umsetzungsbestimmungen vermieden werden können. Die neue
Sicherheitsgrundnormen-Richtlinie sieht keine Berichterstattung über ihre
Durchführung vor, weshalb sich an den vorliegenden Bericht kein weiterer
anschließen wird. Kroatien war zum
Zeitpunkt der Überprüfung der Durchführung der HASS-Richtlinie noch nicht
EU-Mitglied und wird daher im vorliegenden Bericht nicht berücksichtigt. Die
HASS-Richtlinie wurde jedoch in Kroatien zu einem späteren Zeitpunkt in
nationales Recht umgesetzt. Daher wäre es sinnvoll, nach einem gewissen
Zeitraum auch die Erfahrungen Kroatiens mit der Durchführung der Richtlinie zu
prüfen. Die Kommission ist daher bereit, auch in Kroatien eine Überprüfung
vorzunehmen, wenn die Bestimmungen der Richtlinie in diesem Mitgliedstaat drei
oder vier Jahre lang in Kraft sind.
2.
Hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen in
Europa
Hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen sind Behälter mit
eingeschlossenem radioaktivem Material, dessen Radioaktivität über dem in der
Richtlinie 2003/122/Euratom festgelegten Grenzwert liegt. Sie werden vor
allem in der Medizin, bei der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung und zu
Sterilisationszwecken verwendet. Typische HASS-Nuklide sind langlebiges Co-60,
Ir-192, Sr-90 und Cs-137. Sie befinden sich oft im Besitz von Krankenhäusern,
industriellen Prüfunternehmen oder Forschungsinstituten. Wenngleich es in
Europa einige HASS-Hersteller gibt, stammen die meisten gewerblich genutzten
Strahlenquellen aus den USA oder Kanada. Das europäische
HASS-Inventar umfasst ca. 30 700 Strahlenquellen, von denen sich 50 %
in Deutschland und Frankreich befinden. Neun Mitgliedstaaten weisen weniger als
100 hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen auf. Die meisten für die
zerstörungsfreie Werkstoffprüfung eingesetzten Strahlenquellen sind
ortsbeweglich, weshalb ihr Schutz mit besonderen Herausforderungen verbunden
ist. In den
Mitgliedstaaten sind etwa 3 200 Besitzer hoch radioaktiver umschlossener
Strahlenquellen registriert, davon 63 % in Deutschland, Frankreich, Polen
und dem Vereinigten Königreich. Sie verfügen meist über 1 bis
40 einzelne hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen (in einigen
Fällen zählen Geräte mit mehreren Strahlenquellen als einzelne Quelle). Aufgrund ihrer
hohen Radioaktivität und der oft fehlenden Ortsfestigkeit ist der Schutz hoch
radioaktiver umschlossener Strahlenquellen mit besonderen Herausforderungen für
die nationalen Behörden verbunden, zumal eine kriminelle Handlung mit
radioaktivem Material gravierende Folgen für die Funktionsfähigkeit der
Gesellschaft insgesamt haben kann. Zudem könnte ein unbeabsichtigter Verlust
der Kontrolle über hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen, die in einem
Altmetall-Recyclingverfahren eingeschmolzen werden, zu einer übermäßigen
Radioaktivitätsexposition sowie zu enormen wirtschaftlichen Kosten führen. In der Europäischen
Union sind bisher einige wenige Fälle aufgetreten, in denen es zu einem Verlust
der Kontrolle über eine registrierte hoch radioaktive umschlossene
Strahlenquelle kam oder eine unregistrierte hoch radioaktive umschlossene
Strahlenquelle aufgefunden wurde. Sehr wenige (weniger als zehn) dieser
Vorfälle führten jedoch zu einer schädlichen Strahlenexposition, und noch
wenigeren lagen bösartige Absichten zugrunde. Schätzungen zufolge entfiel auf
kriminelle Handlungen lediglich ein geringer Prozentsatz (weniger als 8 %)
aller gemeldeten Vorfälle mit Strahlenquellen im Zeitraum 2007-2009. Bei Weitem
am häufigsten kam es zur Entdeckung radioaktiver Strahlenquellen oder
kontaminierter Gegenstände in Altmetallanlagen und an nationalen Grenzen beim
Export von Altmetall. Der zweithäufigste von den Mitgliedstaaten gemeldete Fall
war die Entdeckung von herrenlosen Strahlenquellen an öffentlichen Orten, in
städtischen Müllkippen oder auf den Grundstücken insolventer Unternehmen.
3.
Durchführung der
Richtlinie 2003/122/Euratom in der EU-27
3.1.
Einleitung
Nach
Artikel 14 der HASS-Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten bis zum
31. Dezember 2010 über die mit der Durchführung der Richtlinie gewonnenen
Erfahrungen Bericht erstatten. Nach Eingang der Berichte aller Mitgliedstaaten
führte die Kommission eine Untersuchung zur Bewertung der Anwendung der
Richtlinie durch. Dabei vervollständigte sie die von den Mitgliedstaaten
gemeldeten Daten, verschaffte sich einen Überblick über die Durchführung der
Richtlinie und ermittelte sowohl Mängel als auch empfehlenswerte Verfahren.
3.2.
Überblick über die Durchführung
Abbildung 1
gibt einen Überblick über den Stand der Durchführung der HASS-Richtlinie in den
27 EU-Mitgliedstaaten. Hinsichtlich des Durchführungsstands wird dabei
zwischen „Durchgeführt“ (OK), „Aufmerksamkeit
erforderlich“ (PoA) und „Schwierigkeiten bei der
Durchführung“ (NOK) unterschieden. Wie die Grafik zeigt, werden die
Anforderungen der HASS-Richtlinie im Allgemeinen gut erfüllt. Die Ziele der
Richtlinie wurden erreicht, und es besteht kein Grund zur Annahme, dass hoch
radioaktive Strahlenquellen in irgendeinem EU-Mitgliedstaat einer unzureichenden
Kontrolle unterliegen. Abbildung 1:
Überblick über die Durchführung der HASS-Richtlinie in den 27
EU-Mitgliedstaaten
(OK –
„Aufmerksamkeit erforderlich“, PoA – „Schwierigkeiten
bei der Durchführung“, NOK)
3.3.
Bereiche mit uneinheitlicher Durchführung der Richtlinie
Wenngleich die Anforderungen der HASS-Richtlinie im Allgemeinen erfüllt
werden, ist die Durchführung in den folgenden fünf Bereichen häufig
uneinheitlich: (1) In
12 Mitgliedstaaten sind Abweichungen im Rechtsrahmen festzustellen, was meist auf die Verwendung anderer als der in der HASS-Richtlinien genannten
Radioaktivitätswerte für die Definition hoch radioaktiver umschlossener
Strahlenquellen (beispielsweise IAEO-Werte[5]) zurückzuführen ist. Die Definition von hoch
radioaktiven umschlossenen Strahlenquellen im nationalen Recht steht daher
nicht vollständig im Einklang mit der Richtlinie. Darüber hinaus
berücksichtigen mehrere Mitgliedstaaten, die die in der HASS-Richtlinie
vorgegebene Definition verwenden, bei der praktischen Anwendung der nationalen
Bestimmungen die tatsächliche Radioaktivität der Strahlenquelle. Quellen, deren
Radioaktivität unter die in Anhang I der Richtlinie angegebenen Grenzwerte
für hoch radioaktive Strahlenquellen gefallen ist, sind daher von den Anforderungen
der Richtlinie ausgenommen. (2) In mehreren
Mitgliedstaaten entsprechen die Anforderungen an die Kontrolle hoch
radioaktiver umschlossener Strahlenquellen durch den Besitzer nicht vollständig
den Anforderungen der Richtlinie. So führen die Besitzer hoch radioaktiver
umschlossener Strahlenquellen beispielsweise keine systematischen Dichtheitstests durch,
oder sie wenden nur begrenzte Prüfprogramme an (lediglich optische Überprüfung,
keine Dosisleistungsmessungen). (3) In zehn
Mitgliedstaaten entspricht die mit hoch radioaktiven umschlossenen
Strahlenquellen verbundene Dokumentation nicht vollständig den in
Artikel 7 der Richtlinie festgelegten Anforderungen, wonach der Hersteller
eine Fotografie jedes hergestellten Typs einer Strahlenquelle sowie dessen typischen
Behältnisses vorzulegen hat. Der Besitzer muss sicherstellen, dass jeder
Strahlenquelle schriftliche Unterlagen beigefügt sind, die gegebenenfalls
Fotografien der Strahlenquelle, des Behältnisses der Strahlenquelle, der
Transportverpackung, der Vorrichtung und der Schutzausrüstung umfassen. Zudem
weisen historische Strahlenquellen in manchen Mitgliedstaaten keine
Identifizierungsnummer auf. (4) Was den
langfristigen Umgang mit hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquellen
angeht, erfordert insbesondere der zulässige Zeitraum für die Lagerung
ausgedienter HASS am Standort des Besitzers weitere Aufmerksamkeit. Nach der
HASS-Richtlinie sind ausgediente Strahlenquelle nach Beendigung der Nutzung
unverzüglich abzugeben. Einige Mitgliedstaaten haben in ihren
Rechtsvorschriften jedoch keine Frist für die Lagerung ausgedienter
Strahlenquellen am Standort des Besitzers festgelegt, nach deren Ablauf er die
Strahlenquelle abzugeben hat. In manchen Mitgliedstaaten ist die finanzielle
Garantie für einen sicheren langfristigen Umgang mit ausgedienten
Strahlenquellen in bestimmten Fällen nicht gesichert, oder die Besitzer von
hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquellen werden nicht verpflichtet,
während des Lizenzverfahrens angemessene Vorkehrungen für den langfristigen
Umgang mit ausgedienten hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquellen zu
treffen. (5) Weitere
Aufmerksamkeit erfordert auch die Schulung und Unterrichtung von
Arbeitskräften, die mit herrenlosen Strahlenquellen konfrontiert sein könnten.
In vier Mitgliedstaaten werden solche Schulungen bisher nicht organisiert, und
in acht weiteren sind sie nicht gesetzlich vorgeschrieben, werden nicht für
alle Arten von Arbeitskräften oder nicht in allen potenziell gefährdeten
Anlagen durchgeführt oder nicht dokumentiert und wiederholt.
3.4.
Bereiche mit Durchführungsschwierigkeiten
Nur eine Anforderung – die Organisation von Kampagnen zur
Bergung herrenloser Strahlenquellen – wird in etwa der Hälfte der
Mitgliedstaaten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Nach Artikel 9 Absatz 4
der HASS-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass
gegebenenfalls Kampagnen zur Bergung von herrenlosen Strahlenquellen
durchgeführt werden, die aus vergangenen Tätigkeiten stammen. Die Organisation
dieser Kampagnen hat sich jedoch in 14 Mitgliedstaaten aus verschiedenen
Gründen als schwierig
erwiesen. Drei Mitgliedstaaten haben Schwierigkeiten mit der Einhaltung der
Anforderungen an die Aufzeichnungen (Artikel 5), da eine direkte Meldung
von Änderungen im Status hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen bei
der Behörde nicht immer sichergestellt ist.
3.5.
Durchführung der Richtlinie durch die Kommission
Die
der Kommission in der HASS-Richtlinie übertragenen Aufgaben beschränken sich
auf die folgenden Bereiche: Die Kommission stellt den Standarderfassungsbogen
für die Aufzeichnungen zur Verfügung, kann die in Anhang II vorgesehenen
erforderlichen Informationen aktualisieren (Artikel 5) und veröffentlicht
eine Liste der zuständigen Behörden und Kontaktstellen der Mitgliedstaaten
(Artikel 13). Der Standarderfassungsbogen, in dem die erforderlichen
Informationen für jede hoch radioaktive umschlossene Strahlenquelle beschrieben
werden, ist auf der Website der Kommission[6] abrufbar, und die Informationen zu den
Behörden der Mitgliedstaaten stehen ebenfalls öffentlich zur Verfügung [2,3].
Nach Ansicht der Kommission war eine Aktualisierung des Anhangs II bisher
nicht erforderlich, weshalb sie den in Artikel 17 genannten
Beratungsausschuss nicht eingerichtet hat.
3.6.
Empfehlungen für eine bessere Durchführung der Richtlinie
Aus der Analyse zur Umsetzung der HASS-Richtlinie lassen sich folgende
Empfehlungen für eine bessere Durchführung durch die Mitgliedstaaten ableiten: ·
Mitgliedstaaten, die
bisher noch keine systematischen oder spezifischen Kampagnen zur Bergung
herrenloser Strahlenquellen durchgeführt haben, sollten das Erfordernis solcher
Kampagnen prüfen. Ein erster Schritt zur Bewertung der Notwendigkeit einer
Bergungskampagne wäre eine Analyse historischer Unterlagen, die sich bei der
Behörde und den Herstellern/Lieferanten befinden. Bei Inspektionen in Anlagen,
in denen sich ausgediente Strahlenquellen befinden könnten (Krankenhäuser,
Hochschulen, Forschungszentren, Militäranlagen etc.), könnten die
Untersuchungen vor Ort zur Entdeckung möglicher Altlasten intensiviert werden. ·
Zur Gewährleistung der
unverzüglichen Meldung von Änderungen im Status hoch radioaktiver umschlossener
Strahlenquellen könnte der nationale Rechtsrahmen eine maximal zulässige Frist
von einigen Tagen vorsehen, in der die zuständige Behörde zu unterrichten ist. ·
Bis zur Umsetzung der
neuen EU-Sicherheitsgrundnormen-Richtlinie, die eine überarbeitete Definition
von hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquellen enthält, sollten die
Mitgliedstaaten, die die HASS-Definition der derzeitigen Richtlinie verwenden,
ihre nationalen Bestimmungen zu hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquellen
anwenden, bis die Strahlenquelle unter die Ausnahme-/Freigabewerte zerfallen
ist, und nicht, bis die Radioaktivität der Strahlenquelle unter die für eine
hohe Radioaktivität festgelegten Werte fällt. ·
Art und Häufigkeit der von
den HASS-Besitzern durchzuführenden Tests sollten in den Rechtsvorschriften
oder nach den Leitlinien der Aufsichtsbehörde festgelegt werden. Diese Tests
sollten von Sachverständigen mit angemessenen Strahlenschutzkompetenzen
durchgeführt werden. Verfügt der HASS-Besitzer über keine anerkannten
Strahlenschutzbeauftragten, sollte eine anerkannte technische
Unterstützungsorganisation mit den Tests beauftragt werden. In jedem Fall muss
die Behörde die Dokumentation der Testergebnisse zu den hoch radioaktiven
umschlossenen Strahlenquellen während ihrer Inspektionen prüfen, um
sicherzustellen, dass die Tests wirksam durchgeführt wurden und dass der
Besitzer die Ergebnisse berücksichtigt hat. ·
Bei den Inspektionen
sollte sie zudem die mit hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquellen
verbundene Dokumentation prüfen, um sich von ihrer Vollständigkeit und
Übereinstimmung mit der HASS-Richtlinie zu vergewissern. ·
Um das Risiko eines
Verlusts der Kontrolle über ausgediente hoch radioaktive umschlossene
Strahlenquellen zu vermeiden, die am Standort des Besitzers gelagert werden,
könnte in den nationalen Rechtsvorschriften eine Frist für die obligatorische
Weitergabe festgelegt werden. Bei den Inspektionen sollte die Einhaltung dieser
Frist geprüft werden, und bei festgestellter Nichteinhaltung sollten die
erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden. Zur Vermeidung
unerwünschter Situationen sollten geeignete Vorkehrungen für den langfristigen
Umgang mit ausgedienten hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquellen
Voraussetzung für die Zulassung jeglicher Tätigkeiten mit diesen
Strahlenquellen sein. ·
Zur Gewährleistung einer
angemessenen Unterrichtung und Unterweisung von Personen in Anlagen, in denen
herrenlose Strahlenquellen gefunden oder verarbeitet werden könnten, sowie an
bedeutenden Knotenpunkten für den Transitverkehr sollten die nationalen
Rechtsvorschriften verbindliche Vorgaben für die Organisation von Schulungen
enthalten. Danach sollten Schulungen für alle potenziell betroffenen Anlagen
und Personenkreise (Führungspersonal und Belegschaft) verbindlich
vorgeschrieben sein. Sowohl Inhalt als auch Häufigkeit der Schulungen sollten
von der zuständigen Behörde entweder vorgegeben werden oder ihrer Genehmigung
bedürfen. Das Unterrichtungs- und Unterweisungsprogramm sollte praktische
Übungen, z. B. die optische Erkennung von Strahlenquellen und ihrer
Behälter und die im Fall der Entdeckung oder vermuteten Entdeckung einer Strahlenquelle
vor Ort zu treffenden Maßnahmen, umfassen.
3.7.
Empfehlenswerte Verfahren
bei der Durchführung der Richtlinie
Bei der Analyse zur Einhaltung der HASS-Anforderungen in den
27 Mitgliedstaaten wurden mehrere empfehlenswerte Verfahren bestimmt, von
denen nachstehend einige kurz beschrieben werden. ·
Das Lizenzverfahren ist
ein entscheidender Schritt für den Umgang mit hoch radioaktiven umschlossenen
Strahlenquellen. So wird die Genehmigung für Tätigkeiten mit hoch radioaktiven
umschlossenen Strahlenquellen beispielsweise an die Bedingung geknüpft, dass
für den langfristigen Umgang mit diesen Strahlenquellen angemessene
Vorkehrungen einschließlich einer finanziellen Absicherung getroffen wurden,
auch im Hinblick auf eine mögliche Insolvenz oder Beendigung der
Geschäftstätigkeit des Besitzers oder Lieferanten. Solche langfristigen
Vorkehrungen schließen eine langfristige Lagerung der ausgedienten
Strahlenquelle am Standort des Besitzers aus. Im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens werden auch die vom Besitzer durchzuführenden Prüfungen
der hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquellen und deren Häufigkeit sowie
die zu organisierenden Schulungen für exponierte Arbeitskräfte und die
Häufigkeit dieser Schulungen festgelegt. ·
Um die unverzügliche
Meldung von Änderungen im Status einer hoch radioaktiven umschlossenen
Strahlenquelle bei der Behörde zu gewährleisten, sehen die nationalen
Umsetzungsbestimmungen für die HASS-Richtlinie eine Frist von einigen Tagen
vor. ·
Die zuständigen nationalen
Behörden führen regelmäßig angekündigte und unangekündigte Inspektionen durch,
um den Schutz und die Sicherheit von hoch radioaktiven umschlossenen
Strahlenquellen zu prüfen. Bei diesen Inspektionen überprüfen sie alle
HASS-Unterlagen des Besitzers, um sich von der Korrektheit der bei der Behörde
gemeldeten Informationen zu überzeugen. Dazu zählt auch eine Prüfung der mit
der Strahlenquelle verbundenen Dokumentation. Bei den Inspektionen werden
Unterlagen zur HASS-Prüfung und zur Schulung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des HASS-Besitzers eingesehen. Neben dieser Einsichtnahme in die
Unterlagen führen die Inspektoren optische Prüfungen der Strahlenquellen und
Messungen durch, um die Integrität der Strahlenquelle und ihre ordnungsgemäße
Verwendung zu beurteilen. ·
Das Schulungsprogramm für
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des HASS-Besitzers wird von der Behörde
festgelegt oder genehmigt, und es wird eine angemessene (z. B. jährliche)
Frequenz für die Wiederholung dieser Schulungen festgelegt. Über die Schulungen
werden Aufzeichnungen geführt, und es werden Kenntnistests organisiert. Die
Aufzeichnungen über die Schulungen werden ebenfalls bei den Inspektionen
geprüft. ·
Nach der HASS-Richtlinie
müssen die Besitzer ausgediente Strahlenquellen nach Beendigung der Nutzung
unverzüglich an den Lieferanten, eine anerkannte Einrichtung oder einen anderen
zugelassenen Besitzer weitergeben, sofern die zuständige Behörde nichts anderes
bestimmt hat. Da in der Richtlinie nicht genau definiert ist, was unter
„unverzüglich“ zu verstehen ist, unterscheidet sich der Zeitraum
bis zur obligatorischen Weitergabe in den einzelnen Mitgliedstaaten erheblich
(von weniger als einem Jahr bis zu mehreren Jahren oder einem undefinierten
Zeitraum). Empfehlenswert wäre es, eine angemessene Frist für die Beseitigung
ausgedienter Strahlenquellen vom Standort des Nutzers, z. B. maximal zwei
Jahre, verbindlich festzulegen. Rücknahmeverpflichtungen allein gewährleisten
die wirksame Entfernung von ausgedienten Strahlenquellen vom Standort des
Nutzers nicht. Vielmehr bedarf es dazu finanzieller Vorkehrungen, wie
z. B. der Hinterlegung einer Kaution durch die Besitzer oder Lieferanten.
Solche Vorkehrungen, die von der Gemeinschaft der Nutzer dieser Strahlenquellen
finanziert werden, werden auch für den langfristigen Umgang mit ausgedienten
HASS getroffen, die in anerkannte Lagereinrichtungen überführt werden. Wenn die
Überführung in eine anerkannte Lagereinrichtung als Möglichkeit für den
langfristigen Umgang mit HASS vorgesehen ist, sorgt der Mitgliedstaat für den
Zugang zu einer Anlage mit ausreichender Kapazität. ·
Ein weiteres
empfehlenswertes Verfahren einiger Mitgliedstaaten ist die Erstellung und
Verabschiedung spezifischer Vorschriften über die Sicherheit und den physischen
Schutz von hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquellen, wobei die
Anforderungen nach dem mit den Strahlenquellen verbundenen Risiko abgestuft
sind. ·
Zur Vermeidung von
Vorfällen mit herrenlosen Strahlenquellen ermittelt der Mitgliedstaat
strategische Orte, an denen sich solche Strahlenquellen befinden oder in das
Land gelangen könnten. Die Aufsichtsbehörde sorgt anschließend dafür, dass an
diesen Orten Erkennungs- und Überwachungsausrüstung installiert wird. Darüber
hinaus werden Kampagnen zur Bergung von herrenlosen Strahlenquellen
organisiert, insbesondere in alten oder früheren Anlagen, in denen radioaktive
Stoffe verwendet wurden oder werden. Der finanzielle Aufwand für die Bergung
und Handhabung von herrenlosen Strahlenquellen wird nicht über den
Staatshaushalt von der Gesellschaft insgesamt, sondern von den betroffenen
Gemeinschaften der Nutzer dieser Strahlenquellen getragen. Die Notfall- und
Warnmechanismen für Anlagen, in denen sich herrenlose Strahlenquellen befinden
könnten, werden von der Behörde genehmigt, und es werden Übungen zur Prüfung
dieser Mechanismen durchgeführt. ·
Führungspersonal und
Belegschaft in allen Arten von Anlagen, in denen sich herrenlose
Strahlenquellen befinden könnten, werden im Einklang mit den nationalen
Vorschriften regelmäßig geschult. Der Inhalt dieser Schulungen wird von der
Behörde entweder vorgegeben oder genehmigt, wobei sichergestellt wird, dass die
Schulungen dokumentiert werden und wirksam erfolgen. Das dabei vermittelte
Wissen wird abgeprüft. Zur Schärfung des Problembewusstseins von Personen, die
mit herrenlosen Strahlenquellen konfrontiert sein könnten, hält die Behörde
Informationsveranstaltungen ab und entwickelt Leitfäden, Unterlagen,
Unterrichtsfilme, Poster etc.
4.
Anforderungen der Richtlinie 2003/122/Euratom
im Rahmen der neuen EU-Sicherheitsgrundnormen
4.1.
Einleitung
Die neue
EU-Richtlinie 2013/59/Euratom über grundlegende Sicherheitsnormen (im Folgenden
„GSN-Richtlinie“) [4] wurde am 5. Dezember 2013 verabschiedet.
Neben der Aktualisierung der derzeitigen GSN-Richtlinie [5] werden in der neuen
Richtlinie Bestimmungen von fünf weiteren bestehenden Richtlinien,
einschließlich der HASS-Richtlinie, übernommen und aktualisiert. Die neue
GSN-Richtlinie trägt den neuesten ICRP[7]-Leitlinien und den neuen Internationalen
Sicherheitsgrundnormen der IAEO Rechnung. Die EU-Mitgliedstaten müssen die neue
Richtlinie binnen vier Jahren (bis zum 6. Februar 2018) in nationales
Recht umsetzen. Die neue
GSN-Richtlinie enthält eigene Kapitel zur Kontrolle umschlossener
Strahlenquellen sowie zu herrenlosen Strahlenquellen. Diese Kapitel umfassen
die Bestimmungen der derzeit geltenden HASS-Richtlinie, die nur in einigen
wenigen, nachstehend kurz beschriebenen Punkten wesentlich geändert wurden.
4.2.
Rechtliche Harmonisierung mit der IAEO
Zur Schaffung eines
Systems aufsichtsrechtlicher Kontrollen von hoch radioaktiven umschlossenen
Strahlenquellen ist es erforderlich, nuklidspezifische Radioaktivitätswerte
festzulegen, bei deren Überschreitung eine Strahlenquelle als hoch radioaktive
umschlossene Strahlenquelle kontrolliert werden sollte. Bei der Erstellung der
HASS-Richtlinie bildeten die für die IAEO-Transportregelungen[8] festgelegten Radioaktivitätswerte (durch 100
dividierte A1-Werte) die Grundlage für die Definition hoch
radioaktiver umschlossener Strahlenquellen. Später entwickelte die IAEO jedoch
die D-Werte[9] für die Definition von gefährlichen Strahlenquellen,
die sie als Grundlage für ihr System zur Einteilung von Strahlenquellen
verwendete, was zu Abweichungen zwischen den Definitionen in der
HASS-Richtlinie und dem IAEO-Verhaltenskodex für die Sicherheit und Sicherung
radioaktiver Strahlenquellen (CoC)[10] führte. In der neuen GSN-Richtlinie der EU werden die
D-Werte der IAEO als Grundlage für die Definition von HASS übernommen und die
Abweichungen somit beseitigt. Strahlenquellen der IAEO-Kategorien 1, 2 und
3 müssen daher nun in der EU als hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen
kontrolliert werden. Die Überarbeitung
hatten die Behörden mehrerer EU-Mitgliedstaaten mit dem Hinweis angeregt, dass
die Anwendung zweier unterschiedlicher Definitionen für hoch radioaktive
umschlossene Strahlenquellen auf internationaler Ebene problematisch sein kann.
Die HASS-Richtlinie und der Verhaltenskodex der IAEO sind mit ähnlichen Zielen
verbunden, weshalb sie auf dieselben Gruppen von Strahlenquellen angewandt
werden sollten. Darüber hinaus sollten sich die IAEO und die EU generell um
eine Harmonisierung internationaler Normen bemühen. Zudem sind die
Radioaktivitätsgrenzwerte in der HASS-Richtlinie für viele Nuklide als relativ
niedrig anzusehen, so dass nicht alle hoch radioaktiven umschlossenen
Strahlenquellen gemäß den Erwägungsgründen der Richtlinie tatsächlich „beträchtliche
potenzielle Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt“
bergen, wohingegen die D-Werte der IAEO auf einer soliden wissenschaftlichen
Grundlage beruhen und in gewissem Umfang auch durch die tatsächlichen Dosen bei
Unfällen mit Strahlenquellen gestützt werden. Aufgrund dieser
Harmonisierung müssen auch die Behörden der Mitgliedstaaten ihre nationalen
Grenzwerte entsprechend anpassen. Da die D-Werte meist höher sind als die Werte
in der HASS-Richtlinie (A1/100), ist die Änderung darüber hinaus
mit einer Lockerung der Anforderungen für die meisten Nuklide verbunden
(freiwillige Streichung einiger Strahlenquellen aus den HASS-Registern). In der
Praxis ist die Anzahl der Strahlenquellen, deren Radioaktivität zwischen den
Grenzwerten der alten und der neuen Definition liegt, jedoch sehr gering, da
die meisten registrierten HASS-Strahlenquellen Radioaktivitätswerte aufweisen,
die die neuen GSN-Grenzwerte weit überschreiten. Bei vier Nukliden[11] ist der neue Radioaktivitätsgrenzwert
niedriger als der alte; in ihrem Fall ist die neue GSN-Richtlinie daher mit
einer strengeren aufsichtsrechtlichen Kontrolle verbunden. Eine weitere
wichtige Änderung an der Definition von hoch radioaktiven umschlossenen
Strahlenquellen besteht darin, dass sich die Definition nun nicht mehr auf die
Radioaktivität zum Zeitpunkt der Herstellung oder des Inverkehrbringens,
sondern auf die aktuelle Radioaktivität bezieht. Wenn die Strahlenquelle auf
Radioaktivitätswerte unterhalb des D-Wertes zerfallen ist, kann sie daher aus
dem HASS-Register gestrichen werden und braucht nicht länger als hoch
radioaktive umschlossene Strahlenquelle kontrolliert zu werden. Zu beachten ist
jedoch, dass die Richtlinie lediglich die Mindestanforderungen enthält. Es
steht den Mitgliedstaaten frei, in ihrem nationalen Recht strengere
Anforderungen festzulegen.
4.3.
Sonstige Änderungen
Andere Änderungen
hinsichtlich der Strahlenquellen in der neuen GSN-Richtlinie spiegeln die bei
der Anwendung der HASS-Richtlinie gewonnenen Erfahrungen sowie Hinweise wider,
die bei aktuellen Veranstaltungen in Bezug auf radioaktive Strahlenquellen und
Kontamination eingingen. Nachstehend sind die wichtigsten Änderungen kurz
beschrieben: ·
Die Begriffsbestimmungen
für umschlossene Strahlenquellen und Behälter von Strahlenquellen wurden leicht
geändert. ·
Es wurden neue
Anforderungen für Fälle einer Kontamination von Metallen festgelegt. Eine
Altmetall-Recyclinganlage muss die zuständige Behörde informieren, wenn zu
vermuten oder bekannt ist, dass eine herrenlose Strahlenquelle eingeschmolzen
oder metallurgisch bearbeitet wurde. Sie muss dafür sorgen, dass die
kontaminierten Werkstoffe ohne Beteiligung der zuständigen Behörde nicht
verwendet, in Verkehr gebracht oder entsorgt werden. Die Mitgliedstaaten müssen
darauf hinwirken, dass an bestimmten Orten wie z. B. in großen
Metalleinfuhrbetrieben oder an wichtigen Transitknotenpunkten Systeme eingerichtet
werden, die es ermöglichen, aus Drittländern eingeführte radioaktiv
kontaminierte Metallerzeugnisse zu erkennen. ·
Die Mitgliedstaaten müssen
sicherstellen, dass die Betriebsleitungen von Einrichtungen, bei denen es am
wahrscheinlichsten ist, dass herrenlose Strahlenquellen vorhanden sind oder
verarbeitet werden (wie etwa große Schrottplätze und Großanlagen für die
Altmetallverwertung sowie wichtige Transitknotenpunkte), über die Möglichkeit
unterrichtet werden, auf eine Strahlenquelle zu stoßen. Könnten Arbeitskräfte
mit einer Strahlenquelle konfrontiert sein, so müssen sie Hinweise darüber
erhalten, wie sie Strahlenquellen und ihre Behältnisse optisch erkennen können,
und entsprechend geschult werden. Zudem müssen sie grundlegende Informationen über
ionisierende Strahlung erhalten und über die Maßnahmen, die vor Ort bei der
Entdeckung bzw. der vermuteten Entdeckung einer Strahlenquelle zu ergreifen
sind, unterrichtet und entsprechend geschult werden. ·
Der HASS-Erfassungsbogen
(Anhang XIV der GSN-Richtlinie) wurde durch eine aktualisierte
Terminologie und die Beseitigung von Unstimmigkeiten im Erfassungsbogen der
HASS-Richtlinie verbessert. ·
Darüber hinaus wurden neue
allgemeine Anforderungen in Bezug auf offene Strahlenquellen festgelegt. So
müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Vorkehrungen für die Kontrolle
offener Strahlenquellen in Bezug auf ihren Standort, ihre Verwendung sowie auf
ihre Wiederverwertung oder Entsorgung getroffen werden. Sie müssen die
Unternehmen dazu verpflichten, in geeigneter Form und im Rahmen des Möglichen
über alle in ihre Zuständigkeit fallenden offenen Strahlenquellen
Aufzeichnungen zu führen. Zudem müssen sie jedes Unternehmen, das sich im
Besitz einer offenen radioaktiven Strahlenquelle befindet, verpflichten, die
zuständige Behörde umgehend über einen Verlust, einen Diebstahl, eine
bedeutende Verunreinigung sowie über eine nicht
zugelassene Verwendung oder Freisetzung zu unterrichten.
5.
Schlussfolgerungen
Die HASS-Richtlinie
wird in der EU gut durchgeführt, wenngleich in der Praxis noch erhebliche
Unterschiede zwischen den EU-Mitgliedstaaten bestehen. Die Zahl der Anfragen,
die im Laufe der Jahre bei der Kommission im Zusammenhang mit hoch radioaktiven
umschlossenen Strahlenquellen eingingen, ist gering, was darauf hindeutet, dass
die Anforderungen der Richtlinie gut verstanden werden und akzeptiert sind. Die
Richtlinie 2003/122/Euratom wird mit Wirkung vom 6. Februar 2018
durch die Richtlinie 2013/59/Euratom aufgehoben, in der die wichtigsten
Bestimmungen der Richtlinie übernommen und mit den IAEO-Regelungen zu
radioaktiven Strahlenquellen harmonisiert werden. Die EU-Mitgliedstaaten müssen
die neue GSN-Richtlinie bis zum 6. Februar 2018 in nationales Recht
umsetzen. Mit der neuen Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen
wurde der gesamte Strahlenschutz-Rechtsrahmen der EU grundlegend überarbeitet.
Die Kapitel über hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen fügen sich gut
in diesen Rahmen, da die HASS-Richtlinie bei den EU-Mitgliedstaaten große Akzeptanz
findet und keine Notwendigkeit bestand, größere Änderungen an der
HASS-Kontrolle vorzunehmen, wenngleich durch die neue GSN-Richtlinie einige
Schwachpunkte der HASS-Richtlinie beseitigt werden. So erleichtert es die
Angleichung an die IAEO-Regelungen den EU-Mitgliedstaaten, sowohl die
Anforderungen der EU als auch die der IAEO hinsichtlich der Kontrolle hoch
radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen zu
erfüllen. Die Kommission
empfiehlt allen Mitgliedstaaten, diesen Bericht und insbesondere die
ermittelten empfehlenswerten Verfahren zu berücksichtigen, wenn sie ihre
nationalen Regelungen und Leitlinien zu Sicherheit und Schutz radioaktiver
Strahlenquellen überarbeiten, um ihre Verpflichtung zur Umsetzung der neuen
Richtlinie 2013/59/Euratom zu erfüllen. Die Veröffentlichung RP 179
(Radiation Protection Series) enthält einen detaillierteren Überblick über die
Situation hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen in Europa und
beschreibt die entsprechenden Regelungen in Kanada und den USA. Rechtsvorschriften [1] Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates vom
22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener
Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen (ABl. L 346 vom
31.12.2003). [2] Mitteilung der Kommission „In der
Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates zur Kontrolle hoch radioaktiver
umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen genannte
zuständige Behörden“ (ABl. C 122 vom 27.4.2013, S. 2). [3] Mitteilung der Kommission „In der
Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates zur Kontrolle hoch radioaktiver
umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen genannte
zuständige Behörden“ (ABl. C 347 vom 28.11.2013, S. 2). [4] Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom
5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den
Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und
zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom,
97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). [5] Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom
13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für
den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die
Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996,
S. 1). [1] Herrenlose Strahlenquellen sind radioaktive Strahlenquellen, die
keiner aufsichtsrechtlichen Kontrolle unterliegen. [2] Nähere Informationen zur Situation hoch radioaktiver
umschlossener Strahlenquellen in den EU-Mitgliedstaaten, den USA und Kanada
finden sich in der Veröffentlichung der Kommission „Radiation protection
N° 179, Study on the current status of radioactive sources in the EU, on
the origin and consequences of loss of control over radioactive sources and on
successful strategies concerning the detection and recovery of orphan
sources“, 2014. [3] Nach der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet,
„gegebenenfalls“ Kampagnen zur Bergung von herrenlosen
Strahlenquellen durchzuführen, die aus vergangenen Tätigkeiten stammen, so dass
sie über Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Notwendigkeit zur Organisation
dieser Kampagnen verfügen. [4] Mit Wirkung vom 6. Februar 2018 (Artikel 107 der neuen
GSN-Richtlinie). [5] IAEO-Sicherheitsnormen (IAEA Safety Standards), Categorization
of radioactive sources for protecting people and the environment, No RS-G-1.9,
Internationale Atomenergie-Organisation, 2005. [6] http://ec.europa.eu/energy/en/topics/nuclear-energy/radiation-protection/control-other-radioactive-sources. [7] Internationale Kommission für Strahlenschutz (International Commission
on Radiological Protection). [8] Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material,
Safety Standards Series, Safety Requirements No.TS-R-1, Internationale
Atomenergie-Organisation, Wien, 2009. [9]
Dangerous quantities of radioactive material (D values) (EPR-D-VALUES
2006), Internationale Atomenergie-Organisation, 2006. [10] Code of Conduct on the Safety and Security of Radioactive
Sources, Internationale Atomenergie-Organisation, Wien, 2004. [11] Po-210, Pu-238, Cm-244 und Am-241.