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Document 52014PC0699

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/006 PL/Fiat Auto Poland S.A., Polen)

/* COM/2014/0699 final */

52014PC0699

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/006 PL/Fiat Auto Poland S.A., Polen) /* COM/2014/0699 final */


BEGRÜNDUNG

Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[1] sieht die Möglichkeit vor, den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen.

Für bis zum 31. Dezember 2013 eingereichte Anträge sind die Regeln für die Finanzbeiträge des EGF in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2] niedergelegt.

Wegen Entlassungen bei Fiat Auto Poland und 21 seiner polnischen Zulieferer stellte Polen am 29. Juli 2013 den Antrag EGF/2013/006 PL/Fiat Auto Poland auf einen Finanzbeitrag des EGF.

Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE

Eckdaten: ||

EGF-Referenznummer || EGF/2013/006

Mitgliedstaat || Polen

Artikel 2 || Buchstabe a

Hauptunternehmen || Fiat Auto Poland S.A.

Zulieferer und nachgeschaltete Hersteller || 21

Bezugszeitraum || 21.1.2013 – 21.5.2013

Datum des Beginns der personalisierten Dienstleistungen || 21.1.2013

Datum der Antragstellung || 29.7.2013

Entlassungen vor und nach dem Bezugszeitraum || 0

Entlassungen im Bezugszeitraum || 1079[3]

Zu berücksichtigende Entlassungen insgesamt || 1079

Voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmende entlassene Arbeitskräfte || 777

Kosten für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 2 506 220

Kosten für die Durchführung des EGF[4] (EUR) || 13 000

Kosten für die Durchführung des EGF (%) || 0,52

Gesamtkosten (EUR) || 2 519 220

EGF-Beitrag in EUR (50 %) || 1 259 610

1.           Der Antrag wurde der Kommission am 29. Juli 2013 vorgelegt und bis zum 16. Juni 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt.

2.           Der Antrag erfüllt die Interventionskriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 und wurde innerhalb der nach Artikel 5 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Frist von zehn Wochen übermittelt.

Zusammenhang zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung

3.           Zur Begründung des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung macht Polen geltend, dass die europäische Automobilindustrie seit 2007 Marktanteile verloren habe[5]. In diesem Jahr hatte die europäische Pkw‑Produktion einen Anteil von 32,2 % an der weltweiten Produktion, während der Anteil im Jahr 2012 nur noch bei 23,2 % lag[6]. Der Antragsteller erklärt weiter, dass die weltweite Produktion von 2011 bis 2012 um 5,3 % zugenommen habe, die Produktion in der EU-27 im selben Zeitraum jedoch um 7 % zurückgegangen sei[7]. Nach Angaben der polnischen Behörden war die Lage in Polen noch dramatischer, da sich dort das Produktionsvolumen im Jahr 2012 gegenüber 2011 um fast ein Drittel verringert habe[8].

Entwicklung der Pkw-Produktion

Quelle: OICA

4.           Verschärft wurden die Folgen der Globalisierung durch die Auswirkungen der Finanzkrise, die zum stärksten Rückgang beim Absatz neuer Pkw in der EU führte, seit hierüber Aufzeichnungen geführt werden. Während im Jahr 2012 die Nachfrage nach Neuwagen in der EU-27 um 8,7 % sank, war bei den Fahrzeugverkäufen weltweit ein Zuwachs von 5,1 % zu verzeichnen.

5.           Der Antragsteller zeigt einen Zusammenhang zwischen der rückläufigen Fahrzeugproduktion und dem Beschäftigungsniveau bei Fiat Auto Poland auf. Im Jahr 2009 stellte das Werk in Tychy 6422 Arbeitskräfte für die Produktion von 606 000 Fahrzeugen ein[9], während sich die Produktion im Jahr 2012 auf 361 000 Fahrzeuge erstreckte, an der 4882 Arbeitskräfte beteiligt waren. Im Zeitraum 2009-2013 sank die Produktion um 56 %, die Beschäftigungszahlen verringerten sich jedoch nur um 46 %. Bei Fiat Auto Poland war somit der Beschäftigungsrückgang weniger drastisch als der Produktionsrückgang. Dies wurde dadurch erreicht, dass die Fabrik im Zweischichtbetrieb anstatt im sonst üblichen Dreischichtbetrieb arbeitete. Die polnischen Behörden legten zudem Eurostat-Daten zur Beschäftigungslage in der Automobilbranche vor, die einen anhaltenden Rückgang belegen. Die Beschäftigungsquote in der Automobilbranche in der EU-27 war Ende 2009 um 12 % niedriger als Anfang 2008.

6.           Dieser rückläufige Trend beim EU-Marktanteil an Pkw sowie am Absatz von Pkw wurde durch den am 6. Juni 2012 veröffentlichten Abschlussbericht der Cars-21-Gruppe[10] bestätigt. Der Trend dürfte sich fortsetzen, wobei der weltweite Absatz bis zum Jahr 2020 – im Vergleich zum Jahr 2008 – voraussichtlich um mehr als 10 % zunehmen wird, bedingt durch die Motorisierung der aufstrebenden Märkte.

7.           Bislang kamen 21 EGF-Anträge aus der Automobilbranche; davon wurden 12 Anträge mit der Globalisierung des Handels, die restlichen neun hingegen mit der Krise begründet.

Nachweis der Zahl der Entlassungen und Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2 Buchstabe a

8.           Polen beantragt eine Intervention gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, wonach innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mindestens 500 Entlassungen in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat erfolgt sein müssen; dazu zählen auch arbeitslos gewordene Beschäftigte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern.

9.           Der Antragsteller legt dar, dass Fiat Auto Poland im Juni 2012 begonnen hat, im Werk in Tychy Entlassungen vorzunehmen. Da diese Entlassungen nicht als Massenentlassungen eingestuft wurden, ist das Unternehmen nicht verpflichtet, sie dem Arbeitsamt zu melden, und diese Entlassungen sind nicht Gegenstand des EGF‑Antrags. Fiat Auto Poland teilte den polnischen Behörden die geplante Entlassung von 1450 Beschäftigten im ersten Quartal 2013 mit. Dies hatte dramatische Auswirkungen auf den regionalen Arbeitsmarkt, vor allem auf die Beschäftigungslage bei den 77 Zulieferern von Fiat Auto Poland, die aufgefordert wurden, den Ausstrahlungseffekt auf ihre eigene Tätigkeit und die möglichen Folgen der Unternehmensverkleinerung abzuschätzen. In dem Antrag werden als endgültige Zahlen 829 Entlassungen bei Fiat Auto Poland und 250 Entlassungen bei 21 Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern genannt. Die Entlassungen fanden in dem viermonatigen Bezugszeitraum vom 21. Januar 2013 bis zum 21. Mai 2013 statt. Die polnischen Behörden haben ausgeführt, dass die Angaben in dem EGF-Antrag auf der Zahl der beim Arbeitsamt gemeldeten Arbeitslosen basieren und dass auf der Grundlage dieser Daten ihrer Auffassung nach 829 Entlassungen bei Fiat Auto Poland und 250 Entlassungen bei dessen Zulieferern für eine Unterstützung im Rahmen des EGF-Antrags in Frage kommen. Sie erfassten im EGF-Antrag die Zahl der Entlassenen, die sich beim Arbeitsamt gemeldet hatten, weshalb die im Antrag genannte Zahl niedriger ist als die ursprünglich von Fiat Auto Poland und seinen Zulieferern genannte Zahl.

10.         Diese Entlassungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 ermittelt; danach wird der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dessen vertragsmäßigem Ende zugrunde gelegt.

 

Erläuterung des unvorhergesehenen Charakters der Entlassungen

11.         Die polnischen Behörden machen geltend, die Entscheidung, die Produktion des Panda Classic im Werk Tychy einzustellen, sei nicht vorhersehbar gewesen, wenngleich die Pkw-Produktion in diesem Werk seit 2009 stetig zurückgefahren worden war; im genannten Jahr wurden in dem Werk 606 000 Fahrzeuge produziert, im Jahr 2012 noch 300 000 und im Jahr 2013 schließlich weniger als 250 000[11]. Fiat Auto Poland litt unter den Folgen des sinkenden Marktanteils der EU‑Automobilindustrie und unter der wachsenden Popularität asiatischer Fahrzeuge. Die rückläufigen Produktionszahlen – in Verbindung mit der Krise der Automobilbranche in der EU – wirkten sich negativ auf die Beschäftigung im Werk Tychy aus, das seit 2009 kontinuierlich Entlassungen vorgenommen hat.

12.         Das Unternehmen versuchte, die Produktion an die Nachfrage des Marktes anzupassen, und optimierte die Zahl der Beschäftigten, um wettbewerbsfähig zu bleiben und die Chancen zu erhöhen, als Hersteller neuer Fahrzeugmodelle ausgewählt zu werden. Daher kam die Ankündigung, dass 1450 Beschäftigte entlassen werden sollten, für die möglicherweise Betroffenen völlig überraschend. Die Unternehmensgruppe entschied, die Produktion des Panda Classic ab Januar 2013 in die italienische Region Kampanien zu verlagern[12]. Unabhängig von dieser Entscheidung hatte die Gruppe bereits beschlossen, die Produktion der neuen Generation ihres Panda-Modells an diesem Standort anzusiedeln, um im Heimatland Arbeitsplätze zu schaffen. Daraufhin wurden im Werk Tychy die Schichten heruntergefahren und zahlreiche Entlassungen beschlossen. Eurofound[13] hat über den Trend zur Rückverlagerung bei einigen Unternehmen berichtet, die im Jahr 2013 Arbeitsplätze wieder in ihre Heimatländer verlagert haben.

13.         Am 20. Dezember 2012 traf Fiat Auto Poland mit den Gewerkschaften eine Vereinbarung über die Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer/‑innen und über Anreize für Beschäftigte, die sich bereit erklärten, freiwillig aus dem Unternehmen auszuscheiden.

14.         Die Lage bei Fiat Auto Poland war ebenso unerwartet für die Zulieferer, weshalb sie sich auf den Rückgang der Geschäftstätigkeit nicht vorbereiten konnten. Somit kam es zwangsläufig auch bei den Zulieferern zu Entlassungen.

15.         Von den 1450 bei Fiat Auto Poland im Bezugszeitraum entlassenen Arbeitskräften haben sich 829 beim Arbeitsamt gemeldet und sind daher im EGF-Antrag aufgeführt.  

 

Benennung der Unternehmen, die Entlassungen vornehmen, sowie der zu unterstützenden Arbeitskräfte

16.         Der Antrag bezieht sich auf 1079 Entlassungen, wovon 829 auf Fiat Auto Poland und 250 auf dessen Zulieferer entfallen (siehe Tabelle).

Zulieferer von Fiat Auto Poland und Zahl der Entlassungen

Elektropoli Galwanotechnika || 2 || Plastic Components and Modules Poland || 9

Delfo Polska S.A. || 89 || AURES Sp. z o.o. || 12

Fiat Powertrain Technologies Poland || 1 || Firma “OK” Maciej Bilnik || 2

Polmotors Sp. z o.o. || 1 || Sistema Poland Sp. z o.o. || 21

Ti Poland Sp. z o.o. || 1 || Ceva Logistics Poland Sp. z o.o. || 4

Cornaglia Poland Sp. z o.o. || 1 || DP Metal Processing Sp. z o.o. || 1

Fastek Filing Polska Sp. z o.o || 2 || Nexteer Automotive Poland Sp. z o.o. || 2

DELPHI Poland S.A. || 1 || Proma Poland Sp. z o.o. || 3

Johnson Controls Intl || 23 || TRW Braking Systems Polska Sp. z o.o. || 69

Adler Polska Sp. z o.o. Bielsko Biała || 1 || Valeo Autosystem Sp. z o.o. || 4

Boryszew S.A. Oddział Maflow w Tychach || 1 || ||

Zulieferer insgesamt: 21 || Entlassungen insgesamt: 250 ||

17.         Aufschlüsselung der zu unterstützenden Arbeitskräfte:

Gruppe || Anzahl || Prozent

Männer || 602 || 77,5

Frauen || 175 || 22,5

EU-Bürger/-innen || 777 || 100

Nicht-EU-Bürger/-innen || 0 || 0

Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen || 19 || 2,4

Altersgruppe der 25- bis 54-Jährigen || 613 || 78,9

Altersgruppe der 55- bis 64-Jährigen || 145 || 18,7

Altersgruppe der über 64-Jährigen || 0 || 0

18.         Sechs Personen mit langfristigen Gesundheitsproblemen oder Behinderungen werden an den Maßnahmen teilnehmen.

19.         Aufschlüsselung nach Berufsgruppen:

Gruppe || Anzahl || Prozent

Wissenschaftler/-innen || 4 || 0,5

Techniker/-innen und gleichrangige nichttechnische Berufe || 64 || 8,2

Bürokräfte und verwandte Berufe || 10 || 1,3

Handwerksberufe und verwandte Berufe || 213 || 27,4

Anlagen- und Maschinenbediener/-innen sowie Montierer/-innen || 477 || 61,4

Hilfsarbeitskräfte || 9 || 1,2

20.         Polen hat bestätigt, dass gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Nichtdiskriminierung angewandt wurde und auch weiterhin in den einzelnen Phasen der Durchführung des EGF und insbesondere beim Zugang zum EGF angewandt wird.

Beschreibung des betroffenen Gebiets, seiner Behörden und anderer Beteiligter

21.         Bei dem betroffenen Gebiet handelt es sich um die Woiwodschaft Śląskie (Schlesien), deren Hauptstadt Katowice (Kattowitz) ist. Diese Woiwodschaft grenzt im Norden an die Woiwodschaft Łódzkie (Lodsch), im Nordosten an die Woiwodschaft Świętokrzyskie (Heiligkreuz), im Osten an die Woiwodschaft Małopolskie (Kleinpolen), im Westen an die Woiwodschaft Opolskie (Oppeln) und im Süden an die Slowakei und die Tschechische Republik. Schlesien hat knapp fünf Millionen Einwohner, die sich um die Städte Katowice, Częstochowa, Sosnowiec, Gliwice, Bytom, Zabrze und Bielsko-Biała konzentrieren.

22.         Schlesien verfügt über eine lange, vielfältige industrielle Tradition – dazu gehören Stromerzeugung und Automobilproduktion – und ist zudem reich an Mineralen.

23.         Die meisten Entlassungen gab es im Landkreis von Bieruń und Lędzin, einschließlich der Stadt Tychy, sowie in den Landkreisen Bielsko, Pszczyna, Częstochowa und Mikołów, vor allem in den Städten Jaworzno, Sosnowiec und Mysłowice.

24.         Die lokale Verwaltung von Tychy sowie die Arbeitsämter von Tychy, Mikołów, Częstochowa, Sosnowiec, Jaworzno, Mysłowice, Pszczyna, Bielsko-Biała und Katowice werden sich an der Unterstützung der entlassenen Arbeitskräfte beteiligen.

25.         Was die weiteren Beteiligten anbelangt, so sind im Regionalen Beschäftigungsrat, der den Provinzmarschall in Beschäftigungsfragen berät, Arbeitgeberverbände, Hochschulvertreter, Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen vertreten. 

Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigungslage

26.         Seit 2011 hat die Arbeitslosigkeit in Schlesien zugenommen[14]. Außerdem ist die Zahl der Arbeitnehmer/-innen, die von Massenentlassungen betroffen waren, gestiegen: Im Jahr 2011 waren es 4895 Personen, im Jahr 2012 hingegen 8335 Personen.

27.         Im Januar 2013 wurde den Arbeitsvermittlungsstellen mitgeteilt, dass 3805 Entlassungen geplant seien, davon 3309 im privaten Sektor und 496 im öffentlichen Sektor. Die Zahl für den privaten Sektor schließt die bei Fiat Auto Poland entlassenen Arbeitskräfte mit ein.

28.         Die polnischen Behörden unterstreichen die negativen Auswirkungen der Entlassungen bei Fiat Auto Poland für das Gebiet Tychy, wo die ehemaligen Beschäftigten von Fiat Auto Poland und seinen Zulieferern ein Zehntel aller dort lebenden Arbeitslosen ausmachen.  

Koordiniertes Paket der zu finanzierenden personalisierten Dienstleistungen und Aufschlüsselung der dafür geschätzten Kosten, einschließlich der Komplementarität des Pakets mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden

29.         Alle nachstehenden Maßnahmen bilden zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen zur Wiedereingliederung der entlassenen Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt.

– Schulungen und Kosten im Zusammenhang mit Schulungen: Dies umfasst die Kosten für Schulungen und sonstige Ausgaben, die vor oder nach der Teilnahme an Schulungen entstehen können, zum Beispiel für ärztliche oder psychologische Untersuchungen oder Einschreibegebühren für die Teilnahme an Prüfungen zur Erlangung eines Zertifikats, eines Diploms, einer beruflichen Qualifikation oder einer Lizenz zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten.

– Schulung zur Förderung des Unternehmertums: Durch diese Maßnahme erhalten die Teilnehmer/-innen Hilfestellung bei der Gründung eines eigenen Unternehmens. Die Schulungen umfassen Themen wie den freien Markt, Verfahren und Voraussetzungen für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die Ausarbeitung eines Geschäftsplans oder Buchhaltung.

– Schulungsbeihilfe: Durch diese Maßnahme erhalten die betreffenden Personen eine finanzielle Beihilfe für ihre Schulungsteilnahme.

– Praktikumsbeihilfe: Durch diese Maßnahme erhalten die betreffenden Personen eine finanzielle Beihilfe für ihre Teilnahme an einem betrieblichen Praktikum. Für die Dauer des Praktikums wird ihnen eine Beihilfe in Höhe von 120 % des Arbeitslosengeldes gewährt.

– Praktikumskosten: Diese Maßnahme umfasst die Kosten von Gesundheitskontrollen, denen sich die Praktikumsteilnehmer/-innen unterziehen müssen.

– Öffentliche Maßnahmen: Die Arbeitgeber erhalten die Möglichkeit, von den örtlichen Arbeitsvermittlungsstellen zugewiesene Personen einzustellen. Dem Unternehmen werden bestimmte Kosten im Zusammenhang mit dem Lohn der betreffenden Person, zum Beispiel die Sozialversicherungsbeiträge, erstattet. Der potenzielle Arbeitgeber trifft eine Vereinbarung mit dem Arbeitsamt. Zur regulären Zielgruppe dieser Maßnahme gehören Langzeitarbeitslose, Arbeitslose im Alter von 50 Jahren und darüber, geringqualifizierte Arbeitslose, Arbeitslose ohne Arbeitserfahrung, junge Menschen bis zu 25 Jahre, alleinerziehende Mütter, Menschen mit Behinderungen, Menschen in der Obhut des Sozialamtes und aus der Haft entlassene Personen. Im Rahmen dieses Antrags möchte Polen diese Maßnahme speziell für entlassene Personen, die älter als 50 Jahre sind, einsetzen.

– Beihilfe für die Selbständigkeit: Bei Fiat Auto Poland entlassene Personen, die ihr eigenes Unternehmen gründen möchten, erhalten eine Starthilfe von bis zu 4995 EUR. Dieser Betrag deckt einen Teil der Anfangskosten, zum Beispiel für Rechtsberatung, sonstige Unterstützung und spezielle Hilfestellung bei der Unternehmensgründung. Die an dieser Maßnahme teilnehmenden Personen beantragen eine Beihilfe, und sobald diese genehmigt wurde und gewährt wird, können sie ihre selbständige Tätigkeit aufnehmen. Die Teilnehmer/-innen führen über einen Zeitraum von zwei Monaten ab Gewährung der Beihilfe Aufzeichnungen über die ihnen entstandenen Ausgaben. Falls die teilnehmende Person die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt oder die selbständige Tätigkeit weniger als 12 Monate ausgeübt wird, ist die Beihilfe an das Arbeitsamt zurückzuzahlen. Solche zurückgezahlten Beihilfen gelten nicht als förderfähige Ausgaben im Rahmen des EGF und werden der Europäischen Kommission zurückerstattet.

– Einstellungsanreiz: Diese Maßnahme soll die Einstellung von Personen, die bei Fiat Auto Poland entlassen wurden, durch neue Arbeitgeber fördern. Arbeitgeber, die eine vormals bei Fiat Auto Poland beschäftigte Person einstellen, erhalten 24 Monate lang einen Zuschuss von bis zu 4845 EUR. Diese Regelung zielt auf Arbeitgeber ab, die keine finanziellen Schwierigkeiten haben und ihre Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben. Das Arbeitsamt übernimmt eine Vermittlungsrolle, indem es die ehemaligen Beschäftigten von Fiat Auto Poland vorschlägt, die den Anforderungen des neuen Arbeitgebers am besten gerecht werden. Verlässt die Arbeitskraft das Unternehmen innerhalb der ersten zwölf Monate, weil sie eine bessere Stelle gefunden hat, so wird sie durch eine andere ehemalige Arbeitskraft von Fiat Auto Poland ersetzt. Wenn die Arbeitskraft nicht ersetzt wird und das Arbeitsamt keine andere geeignete ehemalige Arbeitskraft aus der Gruppe findet, übernimmt der EGF die Kosten nur anteilig.

30.         Die im Antrag aufgeführten Kosten für die Durchführung des EGF gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 betreffen Vorbereitungsarbeiten, Verwaltungsaufgaben und Kontrolltätigkeiten sowie Informations- und Werbemaßnahmen.

31.         Die von den polnischen Behörden vorgeschlagenen personalisierten Dienstleistungen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zählen. Die polnischen Behörden veranschlagen die Gesamtkosten mit 2 519 220 EUR, davon 2 506 220 EUR für personalisierte Dienstleistungen und 13 000 EUR (0,52 % der Gesamtkosten) für die Durchführung des EGF. Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 1 259 610 EUR (50 % der Gesamtkosten) beantragt.

Maßnahmen || Geschätzte Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte || Veranschlagte Kosten je zu unterstützende Arbeitskraft (EUR) || Gesamtkosten (EGF plus nationale Kofinanzierung) (EUR)

Personalisierte Dienstleistungen (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006)

Schulungen und Kosten im Zusammenhang mit Schulungen (koszty szkoleń zawodowych) || 389 || 453 || 176 217

Schulung zur Förderung des Unternehmertums (szkolenia z zakresu przedsiębiorczości)  || 110 || 217 || 23 870

Schulungsbeihilfe (stypendia szkoleniowe) || 389 || 261 || 101 529

Praktikumsbeihilfe (stypendia stażowe) || 48 || 1 910 || 91 680

Praktikumskosten (koszty stażowe − koszty badań lekarskich −) || 18 || 13 || 234

Öffentliche Maßnahmen (prace interwencyjne) || 120 || 1 381 || 165 720

Beihilfe für die Selbständigkeit (środki na podjęcie działalności gospodarczej) || 189 || 4 995 || 944 055

Einstellungsanreiz (dopłaty do zatrudnienia) || 207 || 4 845 || 1 002 915

Zwischensumme personalisierte Dienstleistungen || || 2 506 220

Kosten für die Durchführung des EGF (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006)

Vorbereitungsarbeiten || || 2 000

Verwaltung || || 3 000

Information und Werbung || || 5 000

Kontrolltätigkeiten || || 3 000

Zwischensumme für die Durchführung des EGF || || 13 000

Veranschlagte Gesamtkosten || || 2 519 220

EGF-Beitrag (50 % der Gesamtkosten) || || 1 259 610

32.         Polen bestätigt, dass die oben beschriebenen Maßnahmen zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, komplementär sind. Die polnischen Behörden werden Maßnahmen treffen, um eine Doppelfinanzierung auszuschließen. Sowohl der ESF als auch der EGF werden von den Arbeitsämtern der Landkreise durchgeführt, und diese Stellen werden sich darum bemühen, die Maßnahmen finanziell voneinander zu trennen. Zu diesem Zweck nutzen sie ein Überwachungssystem, das die Transparenz der Zahlungsströme gewährleisten soll. Dieses System kann die entstandenen Kosten, die anschließend dem EGF belastet werden, getrennt erfassen.

Datum oder Daten, ab dem/denen personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte begonnen wurden oder geplant sind

33.         Polen begann am 21. Januar 2013 zugunsten der betroffenen Arbeitskräfte mit den personalisierten Dienstleistungen des koordinierten Pakets, für das ein Finanzbeitrag des EGF beantragt wird. Dieses Datum gilt somit als Beginn des Zeitraums, in dem eine Unterstützung durch den EGF möglich ist.

Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner

34.         Es fand eine Sitzung des Regionalen Beschäftigungsrats mit einem Vertreter von Fiat Auto Poland statt. Auf dieser Sitzung wurde vorgeschlagen, einen Antrag auf Unterstützung aus dem EGF zu stellen. Der Regionale Beschäftigungsrat berät bei der Verwaltung und Durchführung des Arbeitnehmerfonds, aus dem die nationale Kofinanzierung bereitgestellt wird. Aus diesem Grund beteiligte sich der Regionale Beschäftigungsrat an der Ausarbeitung des EGF-Antrags und übernahm eine entscheidende Rolle bei der Vereinbarung des Maßnahmenpakets für das Projekt.  

35.         Während der Durchführung greift der Regionale Beschäftigungsrat nicht in die Maßnahmen ein, kann jedoch Vorschläge zur Verteilung der Mittel aus dem Arbeitnehmerfonds innerhalb der Region machen.

36.         Die polnischen Behörden haben bestätigt, dass die nationalen und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen eingehalten wurden.

Informationen über Maßnahmen, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen obligatorisch sind

37.         Zu den Kriterien nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 enthielt der Antrag der polnischen Behörden folgende Angaben:

· Es wurde bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen die Unternehmen verantwortlich sind.

· Es wurde nachgewiesen, dass die Maßnahmen einzelne entlassene Arbeitskräfte unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren dienen.

· Es wurde bestätigt, dass die oben genannten förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen EU-Finanzinstrumenten erhalten.

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

38.         Polen hat der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag von denselben Stellen verwaltet und kontrolliert wird wie der Europäische Sozialfonds. Die für die Durchführung des EGF zuständige Verwaltungsbehörde wird das Ministerium für Infrastruktur und Entwicklung sein, und zwar speziell die Abteilung für den Europäischen Sozialfonds. Die Verwaltungsbehörde wird einige ihrer Aufgaben der zwischengeschalteten Stelle, dem für die Woiwodschaft zuständigen Arbeitsamt in Katowice, übertragen.

39.         Als Zahlstelle fungiert die im Finanzministerium angesiedelte Abteilung für Zahlungen.

40.         Die Zertifizierungsstelle wird innerhalb der Abteilung für Zertifizierung und Benennung im Ministerium für Infrastruktur und Entwicklung eingerichtet, in einer von der Verwaltungsbehörde getrennten Abteilung. 

41.         Die Abteilung für den ESF und die Abteilung für Zertifizierung und Benennung werden von zwei unabhängigen Mitgliedern der Verwaltung des Ministeriums überwacht. Der EGF-Beitrag wird auf ein separates Konto des Finanzministeriums gezahlt, das die Finanzmittel auf das Einkommenskonto des Staatshaushalts überträgt. Die Kofinanzierung für die Durchführung der Maßnahmen erfolgt aus nationalen Quellen, darunter dem Arbeitnehmerfonds.

42.         Die Arbeitsämter der Landkreise werden getrennte Aufzeichnungen über die Ausgaben führen. Sobald die Durchführung abgeschlossen ist, reichen die Arbeitsämter der Landkreise einen Zahlungsantrag beim Arbeitsamt der Woiwodschaft ein, das diesen Antrag genehmigt und an die Verwaltungsbehörde weiterleitet. Die Verwaltungsbehörde übermittelt das Zertifikat und die Erklärung über die Begründung der Ausgaben an die Europäische Kommission. Des Weiteren führt sie Inspektionen durch, um zu überprüfen, ob die Verfahren von der zwischengeschalteten Stelle korrekt angewandt wurden. Die zwischengeschaltete Stelle kontrolliert wiederum, ob die Arbeitsämter der Landkreise ihre Unterstützungsleistungen ordnungsgemäß erbracht haben.  Gemäß den Kontrollsystemen wird bei Eingang eines Beschlusses über eine Erstattung im Rahmen des EGF ein Zeitplan für Inspektionen vereinbart. Ist es bei der Durchführung der Maßnahmen zu Unregelmäßigkeiten gekommen, so kann eine Behörde zusätzliche Überprüfungen veranlassen.

Finanzierung

43.         Auf der Grundlage des Antrags Polens wird der aus dem EGF zu finanzierende Beitrag für das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen (einschließlich der Kosten für die Durchführung des EGF) mit 1 259 610 EUR, d. h. 50 % der Gesamtkosten, veranschlagt. Die von der Kommission vorgeschlagene finanzielle Unterstützung aus dem Fonds basiert auf den Angaben Polens.

44.         Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[15] sieht die Möglichkeit vor, den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen.

45.         Unter Berücksichtigung des maximal möglichen Finanzbeitrags des EGF sowie der Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den gesamten oben genannten Betrag (1 259 610 EUR), also 50 % der Gesamtkosten der Maßnahmen, aus dem EGF bereitzustellen.

46.         Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[16] vom Europäischen Parlament und vom Rat einvernehmlich erlassen.

47.         Gleichzeitig unterbreitet die Kommission, wie in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 vorgesehen, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung, mit der die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen in den Haushaltsplan 2014 eingesetzt werden.

Herkunft der Mittel für Zahlungen

48.         Die Mittel aus der EGF-Haushaltslinie im Haushalt 2014 werden zur Deckung des Betrags von 1 259 610 EUR herangezogen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/006 PL/Fiat Auto Poland S.A., Polen)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[17], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[18], insbesondere auf Artikel 23 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[19], insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[20],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen.

(2)       Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[21] sieht die Möglichkeit vor, den EGF bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR in Anspruch zu nehmen. Polen hat wegen Entlassungen beim Unternehmen Fiat Auto Poland S.A. und bei 21 seiner Zulieferer und nachgeschalteten Hersteller am 29. Juli 2013 einen Finanzbeitrag des EGF beantragt und seinen Antrag bis zum 16. Juni 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 1 259 610 EUR bereitzustellen.

(3)       Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Polens bereitgestellt werden kann –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der Betrag von 1 259 610 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

[2]               ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[3]               Zahl der entlassenen Arbeitskräfte, die sich beim Arbeitsamt gemeldet haben.

[4]               Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006.

[5]               http://www.acea.be/images/uploads/files/POCKET_GUIDE_13.pdf

[6]           http://www.acea.be/uploads/publications/POCKET_GUIDE_13.pdf

[7]               http://www.oica.net/wp-content/uploads/2013/03/cars-production-2012.pdf

[8]               http://www.oica.net/wp-content/uploads//cars-2012-2.pdf

[9]               http://www.eurofound.europa.eu/eiro/2010/05/articles/pl1005019i.htm

[10]             http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/automotive/files/cars-21-final-report-2012_en.pdf

[11]             In Polen wurden im Jahr 2012 noch 539 671 Fahrzeuge produziert, im Jahr 2013 nur noch 475 000 (‑12,0 %). http://www.oica.net/wp-content/uploads//cars-2013.pdf  In der EU-27 wurden im Jahr 2012 noch 14 631 710 Fahrzeuge produziert, im Jahr 2013 noch 14 616 202; dies bedeutet einen Rückgang von -0,1 %.

[12]             http://www.eurofound.europa.eu/emcc/erm/factsheets/23033/Fiat%20Auto%20Poland?template=searchfactsheets

[13]             http://www.eurofound.europa.eu/pubdocs/2013/80/en/1/EF1380EN.pdf

[14]             Die Arbeitslosenquote lag 2011 bei 10,2 %, 2012 bei 11,1 % und 2013 bei 11,2 %; siehe http://katowice.stat.gov.pl/en/publications/folder/slaskie-in-numbers-2014,1,4.html

[15]             ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

[16]             ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

[17]             ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[18]             ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

[19]             ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

[20]             ABl. C […] vom […], S. […].

[21]             ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

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