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Document 52014PC0346

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, eines Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

/* COM/2014/0346 final - 2014/0187 (NLE) */

52014PC0346

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, eines Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union /* COM/2014/0346 final - 2014/0187 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1) Hintergrund des Vorschlags

110 || · Gründe und Ziele des Vorschlags/allgemeiner Kontext Das Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Israel wurde auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom April 2008 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen ausgehandelt. Das Abkommen wurde am 10. Juni 2013 unterzeichnet.

120 || Die Republik Kroatien ist der Europäischen Union am 1. Juli 2013 beigetreten. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts verpflichtet sich Kroatien, den von den derzeitigen Mitgliedstaaten und der Union mit einem Drittland oder mehreren Drittländern oder mit einer internationalen Organisation geschlossenen oder unterzeichneten Abkommen beizutreten. Über die infolge des Beitritts Kroatiens notwendigen sprachlichen Anpassungen des Abkommens wurde ein Protokoll ausgehandelt. Auf der Grundlage des vorstehend genannten Artikels 6 Absatz 2 sowie der Artikel 100 Absatz 2 und 218 Absatz 5 AEUV wurde die Unterzeichnung des Protokolls mit Beschluss vom [...] genehmigt und das Protokoll wurde am [...] unterzeichnet. Das Protokoll sollte jetzt auf der Grundlage von Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt genehmigt werden.

130 || · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Bestimmungen des Protokolls haben Vorrang vor den Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Israel oder ergänzen diese.

140 || · Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Das Abkommen mit Israel, einem wichtigen Luftfahrtpartner im Mittelmeerraum, ist ein Meilenstein im Prozess der Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums zwischen der EU und ihren südlichen und östlichen Nachbarn. Es ist Teil der mit der Mitteilung der Kommission festgelegten Luftfahrtaußenpolitik – KOM(2005) 79: „Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft“ –, die jüngst durch die Mitteilung der Kommission – COM(2012) 556: „Die Luftfahrtaußenpolitik der EU – Bewältigung der künftigen Herausforderungen“ – und die entsprechenden Schlussfolgerungen des Rates überarbeitet wurde.

2) Konsultation Betroffener und Folgenabschätzung

|| · Konsultation Betroffener

211 || Konsultationsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Entfällt.

212 || Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Entfällt.

3) RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

305 || · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Das Protokoll gewährleistet die notwendige Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Israel infolge des Beitritts von Kroatien zur EU am 1. Juli 2013.

310 || · Rechtsgrundlage Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

409 || Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5) WEITERE ANGABEN

570 || · Einzelerläuterung zum Vorschlag Der Rat wird ersucht, das Protokoll zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Israel zu genehmigen.

2014/0187 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, eines Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 100 Absatz 2 und 218 Absatz 6 Buchstabe a,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Im Einklang mit dem Beschluss 2014/…/EU des Rates[2] wurde das Protokoll zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union – vorbehaltlich des Abschlusses dieses Protokolls (im Folgenden „das Protokoll“) – unterzeichnet.

(2)       Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt[3].

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 3 des Protokolls vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Europäischen Union zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Für den Rat

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. C […] vom […], S. […].

[2]               ABl. L […], […], S. […].

[3]               Der Wortlaut des Protokolls wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. L […], zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung veröffentlicht.

ANHANG

Protokoll zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

zum

Vorschlag für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DIE REGIERUNG DES STAATES ISRAEL

einerseits

und

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

UNGARN,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Parteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden die „Mitgliedstaaten“),

und

DIE EUROPÄISCHE UNION

andererseits,

in Anbetracht des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Republik Kroatien ist Vertragspartei des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens, das von der Regierung des Staates Israel und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten am 10. Juni 2013 unterzeichnet wurde (im Folgenden „das Abkommen“).

Artikel 2

Die im Anhang zu diesem Protokoll beigefügte kroatische Sprachfassung des Abkommens ist in gleicher Weise verbindlich wie die anderen Sprachfassungen.

Artikel 3

1. Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren und Rechtsvorschriften genehmigt. Es tritt am Datum des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Falls dieses Protokoll von den Vertragsparteien nach dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens genehmigt werden sollte, tritt es gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Abkommens in Kraft.

2.         Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens und wird ab Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewendet.

Geschehen zu... am... 2014 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und hebräischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN                 FÜR DIE REGIERUNG DES STAATES ISRAEL

FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION

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