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Document 52014DC0642
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL Implementation of Directive 2010/40/EU of the European Parliament and of the Council of 7 July 2010 on the framework for the deployment of Intelligent Transport Systems in the field of road transport and for interfaces with other modes of transport (Text with EEA relevance)
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern
/* COM/2014/0642 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern /* COM/2014/0642 final - 2014/ () */
Inhaltsverzeichnis 1............ Einleitung. 3 1.1......... Richtlinie 2010/40/EU.. 3 1.2......... Umsetzung der
Richtlinie 2010/40/EU.. 5 2............ Analyse der
Durchführung der Richtlinie 2010/40/EU.. 5 2.1......... Arbeitsprogramm der
Kommission. 5 2.2......... Delegierte Rechtsakte
für Spezifikationen. 5 2.2.1...... Methodik. 5 2.2.2...... Vorrangige Maßnahmen. 6 2.2.3...... Andere Maßnahmen in den
vorrangigen Bereichen und anderswo. 9 2.3......... Vorschläge für die
Einführung. 9 2.3.1...... Der interoperable EU-weite
eCall-Dienst (vorrangige Maßnahme d) 9 2.3.2...... Andere vorrangige Maßnahmen
(c und e) 10 2.4......... Normen. 10 2.5......... Nicht verbindliche
Maßnahmen. 11 2.5.1...... Leitlinien für die
Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten. 11 2.5.2...... Leitlinien für urbane IVS. 11 2.6......... Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten. 11 2.7......... Haftung. 12 2.8......... Berichterstattung durch
die Mitgliedstaaten. 12 2.8.1...... Bericht über nationale
Aktivitäten und Projekte in den vorrangigen Bereichen. 12 2.8.2...... Informationen über
nationale IVS-Maßnahmen, die für den folgenden Fünfjahreszeitraum vorgesehen
sind 12 2.9......... Europäische
IVS-Beratergruppe. 13 3............ Effizienz und
Angemessenheit der Richtlinie 2010/40/EU und der Befugnisübertragung 14 3.1......... Verschiedene
Konfigurationen. 14 3.2......... Ausübung der
Befugnisübertragung. 15 3.3......... Weiterverfolgung der
Spezifikationen. 16 4............ Verwendete und
benötigte Finanzmittel 17 5............ Schlussfolgerung. 18 1. Einleitung 1.1. Richtlinie 2010/40/EU Die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die
Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren
Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern[1]
(„IVS-Richtlinie“ oder „Richtlinie 2010/40/EU“) trat im August 2010
in Kraft, und zwar nach einem zügig verlaufenen Rechtsetzungsverfahren, das den
Willen der Gesetzgeber bezeugte, in diesem Politikbereich schnell Fortschritte
zu machen. Ziel der IVS-Richtlinie ist es, die koordinierte
Einführung und Nutzung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr (und an
den Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern) in ganz Europa zu beschleunigen.
Sie enthält eine Liste von sechs vorrangigen Maßnahmen: a)
Bereitstellung EU-weiter multimodaler
Reise-Informationsdienste; b)
Bereitstellung EU-weiter
Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste; c)
Daten und Verfahren, um Straßennutzern, soweit
möglich, ein Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit
relevanter Verkehrsmeldungen unentgeltlich anzubieten; d) harmonisierte Bereitstellung einer interoperablen EU-weiten
eCall-Anwendung[2]; e)
Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere
Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge; f)
Bereitstellung von Reservierungsdiensten für
sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge. Außerdem sind darin vorrangige Bereiche
aufgeführt, in denen die Arbeiten fortgeführt werden müssen: Optimale Nutzung
von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten (vorrangiger Bereich I);
Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement
(vorrangiger Bereich II); IVS-Anwendungen zur Erleichterung der Straßenverkehrssicherheit
(vorrangiger Bereich III); Verbindung zwischen Fahrzeug und
Verkehrsinfrastruktur (vorrangiger Bereich IV). Diese vier vorrangigen
Bereiche entsprechen den ersten vier vorrangigen Aktionsbereichen des
IVS-Aktionsplans[3]. Gemäß Artikel 6 der IVS-Richtlinie müssen
zunächst Spezifikationen für die sechs vorrangigen Maßnahmen erlassen werden,
bevor Spezifikationen für andere Maßnahmen in den vorrangigen Bereichen
festgelegt werden. Da die sechs vorrangigen Maßnahmen zu den vorrangigen
Bereichen I und III gehören, konzentrierten sich die Arbeiten an den
Spezifikationen vor allem auf diese beiden vorrangigen Bereiche. Die Richtlinie 2010/40/EU sieht ein Vorgehen
in zwei Schritten vor: §
zunächst wird die Kommission ermächtigt, mittels
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Spezifikationen – einschließlich
der funktionalen, technischen, organisatorischen und dienstebezogenen
Bestimmungen – zu beschließen, die erforderlich sind, um die Kompatibilität,
Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und dem Betrieb
intelligenter Verkehrssysteme (IVS) zu gewährleisten[4]; §
in einem zweiten Schritt legt die Kommission dann
spätestens 12 Monate nach Erlass der für eine vorrangige Maßnahme erforderlichen
Spezifikationen dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 294
AEUV gegebenenfalls einen Vorschlag für die Einführung dieser vorrangigen
Maßnahme vor. Für alle derartigen Vorschläge muss die Kommission eine
Folgenabschätzung und eine Kosten-Nutzen-Analyse durchführen[5]. Zu diesem Zweck stellte die Kommission ein
Arbeitsprogramm[6]
auf, in dem sie die im Rahmen der IVS-Richtlinie auszuführenden Arbeiten
festlegte und deren Prioritäten weiter präzisierte (siehe 2.1). Um Behörden und private Akteure in die
Durchführung der Richtlinie 2010/40/EU einzubeziehen, wird die Kommission von
dem Europäischen IVS-Ausschuss, dem Vertreter der Mitgliedstaaten angehören,
und von der IVS-Beratergruppe, die sich aus hochrangigen Vertretern der
IVS-Interessenträger zusammensetzt, unterstützt. Zu den Aufgaben der Kommission gehört ferner die
Annahme von Leitlinien für die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten[7] sowie
die regelmäßige Berichterstattung über die erreichten Fortschritte. Neben der Erfüllung ihrer besonderen Pflichten in
Bezug auf Vertraulichkeit, Sicherheit und Haftung[8] müssen
die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen,
dass die festgelegten Spezifikationen bei der Einführung von IVS-Anwendungen
und -Diensten in ihrem Hoheitsgebiet angewandt werden. Außerdem müssen sie sich
hinsichtlich der vorrangigen Bereiche um Zusammenarbeit bemühen, wenn keine
Spezifikationen festgelegt wurden. Die Pflicht der Mitgliedstaaten zur
Berichterstattung ist in Artikel 17 der Richtlinie 2010/40/EU
festgelegt. Die Berichte sollen bessere Einblicke in die verschiedenen
Tätigkeiten und Absichten der Mitgliedstaaten ermöglichen und durch eine
größere Anerkennung des Mehrwerts intelligenter Verkehrssysteme Impulse für die
Verkehrspolitik im nationalen Umfeld geben. Gemäß Artikel 17 Absatz 4 der
IVS-Richtlinie muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle
drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung der
Richtlinie vorlegen. Darin ist eine Analyse der Funktionsweise und Durchführung
der Artikel 5 bis 11 und des Artikels 16, einschließlich der
verwendeten und benötigten Finanzmittel, beizufügen. Außerdem ist darin zu
prüfen, ob möglicherweise Änderungen an der genannten Richtlinie erforderlich
sind. Darüber hinaus muss die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 1
der Richtlinie spätestens sechs Monate vor Ablauf eines Zeitraums von fünf
Jahren ab dem 27. August 2010 einen Bericht über die übertragenen
Befugnisse vorlegen. Mit dem vorliegenden Bericht kommt die Kommission
beiden obengenannten Verpflichtungen nach. Beigefügt ist dem Bericht außerdem
eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über den Fortschrittsbericht
und die Überprüfung des IVS-Aktionsplans sowie eine Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen über die Analyse der gemäß Artikel 17
Absätze 1 und 2 der IVS-Richtlinie eingereichten Berichte der
Mitgliedstaaten von 2011 (nationale Aktivitäten und Projekte in den vorrangigen
Bereichen) und 2012 (für den folgenden Fünfjahreszeitraum vorgesehene nationale
IVS-Maßnahmen). 1.2. Umsetzung der Richtlinie 2010/40/EU Nach Artikel 18 der Richtlinie hatten die
Mitgliedstaaten bis zum 27. Februar 2012 Zeit, um die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um dieser
Richtlinie nachzukommen, und diese der Kommission mitzuteilen. Nur sieben Mitgliedstaaten hatten der Kommission
ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen fristgerecht mitgeteilt. Mehrere
Mitgliedstaaten brauchten über ein Jahr länger und der letzte Mitgliedstaat
meldete seine endgültigen Umsetzungsmaßnahmen erst am 2. Januar 2014.
Auf den Sitzungen des IVS-Ausschusses erklärten mehrere Mitgliedstaaten, dass
dies die Schwierigkeit bei der Umsetzung der Richtlinie verdeutliche, da sie
sehr wenige wirklich konkret umzusetzende Sofortmaßnahmen enthalte und eher
einen Rahmen darstelle, der den Erlass nachfolgender Regulierungsmaßnahmen
zulasse. 2. Analyse
der Durchführung der Richtlinie 2010/40/EU 2.1. Arbeitsprogramm der Kommission Wie in Artikel 17 Absatz 5 der IVS-Richtlinie
vorgesehen nahm die Kommission entsprechend dem in der Richtlinie festgelegten
Zeitplan und nach Anhörung des Europäischen IVS-Ausschusses ein Arbeitsprogramm
an. Das Arbeitsprogramm gilt für den Zeitraum
2011–2015 und gibt einen allgemeinen jährlichen Überblick über die wichtigsten
Aufgaben und Tätigkeiten der Kommission im Zusammenhang mit der Durchführung
der IVS-Richtlinie in diesem Zeitraum. Im seinem Mittelpunkt stehen die
Ausarbeitung der Spezifikationen für die sechs vorrangigen Maßnahmen und die
voraussichtlichen Termine für deren Annahme. 2.2. Delegierte Rechtsakte für Spezifikationen 2.2.1. Methodik Die Ausarbeitung der Spezifikationen erfolgte in
Übereinstimmung mit der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem
Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission[9] und der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und
der Kommission über delegierte Rechtsakte[10]. Die Maßnahmen und Aufgaben zur Ausarbeitung der
Spezifikationen umfassten Folgendes: ̵ Sammlung vorhandener Beiträge und Ergebnisse aus europäischen Studien,
Forschungsprojekten, nationalen Durchführungsprojekten, öffentlichen
Konsultationen, bestehenden Tätigkeiten in Verbänden, Beiträge von
Interessenträgern usw.; ̵ Kosten-Nutzen-Analyse; ̵ Defizitanalyse und Analyse der Anforderungen und möglichen Konzepte,
insbesondere in Form von öffentlichen Online-Konsultationen der Kommission zur
Einholung von Meinungen und Stellungnahmen der Bürger, Interessenträger und
Mitgliedstaaten; ̵ Konsultationen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten und dem
Europäischen Datenschutzbeauftragten zu den Spezifikationsentwürfen. Während
der Ausarbeitung der Delegierten Rechtsakte wurden dem Europäischen Parlament
und dem Rat alle einschlägigen Unterlagen zugeleitet, und Sachverständige des
Parlaments wurden zu den Expertensitzungen eingeladen; ̵ Stellungnahme der Europäischen IVS-Beratergruppe zu den
Spezifikationsentwürfen. Diese Vorbereitungsarbeiten wurden erheblich durch
verschiedene Maßnahmen, Studien, Workshops usw. unterstützt, die im
Zusammenhang mit der Durchführung des IVS-Aktionsplans stattfanden (siehe die
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über den Fortschrittsbericht und
die Überprüfung des IVS-Aktionsplans). 2.2.2. Vorrangige Maßnahmen Die sechs vorrangigen Maßnahmen zur Ausarbeitung
und Anwendung von Spezifikationen und Normen sind in Artikel 3 und
Anhang I der IVS-Richtlinie aufgeführt. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der
IVS-Richtlinie sollte die Kommission bis zum 27. Februar 2013 die
Spezifikationen für eine oder mehrere der vorrangigen Maßnahmen erlassen.
Außerdem wurden im Arbeitsprogramm der Kommission folgende Termine für die
Annahme von Spezifikationen für die ersten sechs vorrangigen Maßnahmen
festgelegt: a) Bereitstellung EU-weiter multimodaler
Reise-Informationsdienste: 4. Quartal 2014; b) Bereitstellung EU-weiter
Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste: 4. Quartal 2013; c) Daten und Verfahren, um Straßennutzern,
soweit möglich, ein Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit
relevanter Verkehrsmeldungen unentgeltlich anzubieten:
4. Quartal 2012; d) harmonisierte Bereitstellung einer
interoperablen EU-weiten eCall-Anwendung: 4. Quartal 2012; e) Bereitstellung von Informationsdiensten
für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge:
4. Quartal 2012; f) Bereitstellung von Reservierungsdiensten
für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge:
4. Quartal 2013. Erlassene Spezifikationen Die Kommission erließ – unter Einhaltung des
gesetzten Termins 27. Februar 2013 – am 26. November 2012
mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 in Bezug auf die
harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes[11] eine
erste Reihe von Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme d. Diese
Delegierte Verordnung legt die – auf Normen beruhenden – Spezifikationen für
die Aufrüstung der Infrastrukturen der Notrufabfragestellen fest, die für eine
ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung von eCall-Notrufen erforderlich sind, um
die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität des harmonisierten
EU-weiten eCall-Dienstes zu gewährleisten. Im Hinblick auf die vorrangige Maßnahme c
erließ die Kommission am 15. Mai 2013 die Delegierte Verordnung (EU)
Nr. 886/2013 in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst
unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die
Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer[12]. Sie
legt die Spezifikationen fest, die erforderlich sind, um die Kompatibilität,
Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und Nutzung von Daten und
Verfahren für bestimmte verkehrssicherheitsrelevante Vorkommnisse
sicherzustellen. Die Delegierte Verordnung ist sowohl an öffentliche als auch
private Beteiligte gerichtet und sieht die Bereitstellung sicherheitsrelevanter
Daten ohne zusätzliche Kosten für die Endnutzer über einen nationalen
Zugangspunkt in einem genormten Format (DATEX[13])
vor, wodurch sie im Hinblick auf potenzielle Anwender solcher Daten zur
Interoperabilität und Berechenbarkeit beiträgt. In dem für die Ausarbeitung
dieser Spezifikationen zur Verfügung stehenden Zeitrahmen war es jedoch nicht
möglich, ausführliche Qualitätsanforderungen anzugeben. Deshalb wurde eine
Taskforce unter Einbeziehung öffentlicher und privater Interessenträger
eingesetzt, die sich mit Qualitätskriterien sowie mit Überwachungs- und
Beurteilungsmethoden befasst. Im Hinblick auf die vorrangige Maßnahme e
erließ die Kommission am 15. Mai 2013 die Delegierte Verordnung (EU)
Nr. 885/2013 in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten für
sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge[14]. Sie
legt die Spezifikationen fest, die erforderlich sind, um die Kompatibilität,
Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und dem Betrieb von
Informationsdiensten sicherzustellen. Die Delegierte Verordnung ist sowohl an
öffentliche als auch private Beteiligte gerichtet und legt die Elemente fest,
die notwendig sind, um Informationsdienste in harmonisierter Weise bereitzustellen,
darunter auch fortgeschrittene Merkmale in Bezug auf dynamische Informationen.
Wie bei der vorrangigen Maßnahme c sind die Qualitätsanforderungen jedoch
minimal. Die Ausarbeitung dieser drei Spezifikationen
erfolgte in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in eigens dazu
anberaumten Expertensitzungen[15],
zu denen das Europäische Parlament und der Europäische Datenschutzbeauftrage
eingeladen wurden, sowie nach Anhörung der Interessenträger, insbesondere in
Form von öffentlichen Online-Konsultationen und Workshops. Laufende Arbeiten an den verbleibenden
vorrangigen Maßnahmen In Vorbereitung der Arbeiten an den
Spezifikationen für die vorrangige Maßnahme a zu EU-weiten multimodalen
Reiseinformationsdiensten wurden bereits mehrere Initiativen ergriffen
(1. Aufruf für intelligente Mobilität[16],
Studien, Workshops und öffentliche Konsultationen[17]).
Ziel ist der Erlass dieser Spezifikationen im Jahr 2015. Parallel dazu hat die
Kommission eine Diskussion[18]
über eine mögliche Initiative bezüglich des Zugangs zu multimodalen
Verkehrsdaten begonnen, um zu klären, wie Verkehrsdaten, die alle
Verkehrsträger und Mobilitätsdienste abdecken, zugänglich gemacht werden
können. Diese Überlegungen führten in einem ersten Schritt im Juni 2014
zur Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Fahrplan zur Bereitstellung
EU-weiter multimodaler Reiseinformations-, -planungs- und
Fahrscheinausstellungsdienste“[19].
In Abhängigkeit vom Ausgang der entsprechenden Folgenabschätzung, die im Laufe
des Jahrs 2014 abzuschließen ist, wird dies möglicherweise in einen Vorschlag
für eine Rechtsvorschrift über den Zugang zu multimodalen Reise- und
Verkehrsdaten münden. In Bezug auf die vorrangige Maßnahme b zu
EU-weiten Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten hat die Kommission bereits
mehrere Workshops und Expertensitzungen veranstaltet, um die Ausarbeitung der
Spezifikationen vorzubereiten. Ziel ist der Erlass dieser Spezifikationen bis
Ende 2014. Diese Verzögerung gegenüber dem anfänglich geschätzten Zeitplan
Frist erklärt sich durch den entsprechend Anhang I der IVS-Richtlinie sehr
breiten Anwendungsbereich dieser Spezifikationen und durch die Notwendigkeit,
mit den Mitgliedstaaten zu einem gemeinsamen Verständnis bezüglich des
Anwendungsbereichs der Spezifikationen zu gelangen. In ihrem Mittelpunkt stehen
die Voraussetzungen für EU-weite Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste, weshalb
sie sich auch stärker auf die zugrundeliegenden Prozesse und weniger auf die
Dienste selbst beziehen. Bezüglich der Spezifikationen für die vorrangige
Maßnahme f zur Bereitstellung von Reservierungsdiensten für sichere
Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge hat die
Kommission mehrere Konsultationen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten
und den wichtigsten Interessenträgern durchgeführt. Wie die Gespräche
verdeutlicht haben, konnten es nur wenige Parkplatzbetreiber im Jahr 2014
Reservierungsdienste anbieten (nur 2 % der Parkplätze), so dass derzeit
kein Bedarf an Spezifikationen für die Parkplatzreservierung besteht. Die
Entwicklung wird jedoch weiter verfolgt, und dieses Thema gegebenenfalls zu
einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft. Sollte eine Normung nötig werden,
könnte sie auch im größeren Zusammenhang der anstehenden e-Freight-Initiative
erwogen werden. 2.2.3. Andere Maßnahmen in den
vorrangigen Bereichen und anderswo Gemäß Artikel 6 der IVS-Richtlinie muss die
Kommission Spezifikationen für andere in Anhang I der IVS-Richtlinie
aufgeführte Maßnahmen in vorrangigen Bereichen erlassen, sobald die
Spezifikationen, die für die vorrangigen Maßnahmen erforderlich sind, erlassen
worden sind. Wie in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über den
Fortschrittsbericht und die Überprüfung des IVS-Aktionsplans dargelegt wurde,
haben Arbeiten an kooperativen Systemen begonnen, und zwar auf der
Grundlage von Forschungsprojekten und zahlreichen Konsultationen der
Interessenträger, darunter auch des Europäischen IVS-Ausschusses und der
Europäischen IVS-Beratergruppe. Ziel ist die Einschätzung der Hindernisse und
der Voraussetzungen sowie die Klärung der Frage, wie die Kommission die
Einführung solcher Systeme in der Union fördern kann. Darüber hinaus wurden
vorbereitende Untersuchungen durchgeführt, um so den offenen Zugang zu
IVS-Diensten (offene fahrzeuginterne Plattform) zu fördern. Außerdem
wurde darauf hingewiesen, dass neue mögliche Gebiete für Spezifikationen
(z. B. Crowdsourcing für Verkehrsdaten, automatisiertes Fahren) weiter
untersucht werden könnten, um die praktische Nutzung intelligenter
Verkehrssysteme auszuweiten. 2.3. Vorschläge für die Einführung 2.3.1. Der interoperable EU-weite eCall-Dienst (vorrangige
Maßnahme d) Neben den an die Mitgliedstaaten gerichteten
Empfehlungen hinsichtlich der Übertragung der eCalls durch die
Mobilfunknetzbetreiber[20] und den Spezifikationen[21] mit Anforderungen an die Aufrüstung der Infrastrukturen der
Notrufabfragestellen nahm die Kommission am 13. Mai 2013 zwei
Legislativvorschläge an: einen für einen Beschluss des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes[22] und einen zweiten für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des
bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeuge[23]. Der Beschlussvorschlag wurde von den Gesetzgebern
am 25. Mai 2014 verabschiedet und anschließend im Amtsblatt der EU
veröffentlicht[24]. Danach müssen die Notrufabfragestellen in der gesamten Union
spätestens 6 Monate vor dem Termin der Anwendung der Anforderungen für die
Typgenehmigung des bordeigenen eCall-Systems und jedenfalls spätestens am
1. Oktober 2017 betriebsbereit sein. In diesem Beschluss wird
ausdrücklich auf das Recht jedes Mitgliedstaats verwiesen, seine Notrufdienste
auf die kosteneffizienteste und seinen Bedürfnissen am besten entsprechende Weise
zu organisieren. Das Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf den
Vorschlag zur Typgenehmigung für das bordeigene eCall-System läuft noch. 2.3.2. Andere vorrangige Maßnahmen (c und e) Einige Mitgliedstaaten waren in jüngster Zeit sehr
aktiv bei der Einführung von Diensten zur vorrangigen Maßnahme c
(Informationen zur Straßenverkehrssicherheit) und zur vorrangigen
Maßnahme e (Informationsdienste für sichere Lkw-Parkplätze). In Zeiten
knapper Finanzmittel erscheint es jedoch vernünftiger, vor der Schaffung einer
allgemeinen Einführungsverpflichtung zunächst einmal jene Entwicklungen zu
unterstützen, die sich aus dem Erlass von Spezifikationen ergeben, und zwar
durch Überwachung und Austausch bester Praktiken bei der Umsetzung sowie durch
die letzte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für transeuropäische
Verkehrsnetze (TEN-V) und die anstehenden Aufforderungen zur Fazilität
„Connecting Europe“. Auf der Grundlage der Erfahrungen mit diesen ersten
Schritten und aufbauend auf besten Praktiken wird dann die Notwendigkeit von
Vorschriften für eine verbindliche Einführung zu einem späteren Zeitpunkt zu
prüfen sein. 2.4. Normen Seit dem Erlass der IVS-Richtlinie werden mehrere
Normungstätigkeiten in Bezug auf die vorrangigen Bereiche durchgeführt bzw.
sind bereits abgeschlossen worden. Die in der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 305/2013 der Kommission genannten eCall-Normen wurden angenommen.
Unter Federführung des Europäischen Komitees für Normung (CEN) wird die
Technische Regel CEN/TS 16454 zur vollständigen Konformitätsprüfung für
eCall voraussichtlich noch vor Ende 2014 als vollwertige CEN-Norm
verabschiedet werden. Eine kleinere Überarbeitung dieser Normen zur
Berücksichtigung der Ergebnisse der HeERO-Pilotprojekte[25] wird
ebenfalls wahrscheinlich noch vor Ende 2014 abgeschlossen werden. Die Durchführung des Normungsauftrags M/453 in
Bezug auf kooperative Systeme ist weit fortgeschritten. Sowohl das CEN
(TC 278 WG16) wie auch das Europäische Institut für
Telekommunikationsnormen ETSI (TC ITS), aber auch andere Normungsorganisationen
haben Normen ausgearbeitet, die für kooperative IVS-Systeme von Bedeutung sind
und in den Anwendungsbereich des Normungsauftrags M/453 fallen. Die Bewertung
der Anwendung bestehender Normen gehört zu den fortlaufenden Tätigkeiten des Normungsprozesses
in den zuständigen technischen Ausschüssen und Arbeitsgruppen von CEN, ISO,
SAE, IEEE und ETSI[26].
Der IVS-Normungsarbeit kommt auch die internationale Zusammenarbeit der
Europäischen Union mit den Vereinigten Staaten von Amerika und mit anderen
Partnern, die sich mit der weltweiten Harmonisierung von IVS-Normen befassen,
zugute. Durch diese Zusammenarbeit wird die Festlegung von Normen und die
IVS-Einführung beschleunigt. Im Anwendungsbereich der IVS-Richtlinie wurde ein
zusätzlicher Normungsbedarf festgestellt. Dieser betrifft: die eCall-Einführung
in Fahrzeugen anderer Kategorien als M1 und N1; Leitlinien für die
Zertifizierung von (nachgerüsteten) eCall-Systemen; den Abschluss des
Normungsauftrags M/453; die Architektur einer offenen, fahrzeuginternen
Plattform; die Einbindung präziser (öffentlicher) Straßendaten in digitale
Karten; eine sichere Integration und Benutzung mobiler Geräte und ein urbanes
IVS. All diese Punkte wurden im Hinblick auf künftige Normungsaufträge in den
fortlaufenden Plan der Europäischen Kommission für die IKT-Normung[27] für
das Jahr 2013 aufgenommen. 2.5. Nicht verbindliche Maßnahmen 2.5.1. Leitlinien für die Berichterstattung durch die
Mitgliedstaaten Wie in Artikel 17 der IVS-Richtlinie
vorgeschrieben, nahm die Kommission am 13. Juli 2011 Leitlinien für die
Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten nach Richtlinie 2010/40/EU[28] an. 2.5.2. Leitlinien für urbane IVS Diese Leitlinien wurden im Rahmen des
IVS-Aktionsplans ausgearbeitet (siehe die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen
über den Fortschrittsbericht und die Überprüfung des IVS-Aktionsplans). Sie
trugen dazu bei, das Bewusstsein für die Merkmale urbaner IVS zu heben und
flossen in die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Mobilisierung
intelligenter Verkehrssysteme für EU-Städte[29]
ein, die Teil des am 17. Dezember 2013 verabschiedeten Pakets für
urbane Mobilität[30]
war. 2.6. Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten In allen erlassenen Spezifikationen sind
einschlägige Bestimmungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten sowie
Vorschriften für die Sicherheit und Weiterverwendung von Informationen
enthalten. Sie beruhen auf einer vorbereitenden Untersuchung[31], die im Rahmen des IVS-Aktionsplans[32] veranlasst worden war, und stehen im Einklang mit Artikel 10 der
IVS-Richtlinie. Der Europäische Datenschutzbeauftrage wurde zu den zur
Vorbereitung der Spezifikationen anberaumten Sitzungen der Sachverständigen der
Mitgliedstaaten systematisch eingeladen, und seine Stellungnahmen zu den
endgültigen Entwürfen der Spezifikationen wurden gebührend berücksichtigt. Dies
wird auch bei allen künftigen Spezifikationen und Vorschlägen der Fall sein. 2.7. Haftung In allen erlassenen Spezifikationen sind
einschlägige Bestimmungen in Bezug auf Haftungsfragen enthalten. Sie beruhen
auf Vorarbeiten aus einer vorbereitenden Untersuchung[33], die im Rahmen des IVS-Aktionsplans durchgeführt worden war, und
stehen im Einklang mit Artikel 11 der IVS-Richtlinie. Dies wird auch bei
allen künftigen Spezifikationen und Vorschlägen der Fall sein. 2.8. Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten 2.8.1. Bericht über nationale Aktivitäten und Projekte in den
vorrangigen Bereichen Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der
IVS-Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum
27. August 2011 einen Bericht über ihre Aktivitäten und Projekte vorlegen,
die sie auf nationaler Ebene in den in Artikel 2 aufgeführten vorrangigen
Bereichen durchgeführt hatten. Diese Berichte gaben für die vier vorrangigen
Bereiche der IVS-Richtlinie einen ersten Überblick über den Stand der
IVS-Einführung in der gesamten Union. Die diesem Bericht beigefügte Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen zur Analyse der Berichte der Mitgliedstaaten (Analysis
of Member States reports) enthält eine Auswertung der Berichte aus dem
Jahr 2011. Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der
IVS-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten bis zum 27. August 2014
über die seit 2011 gemachten Fortschritte Bericht erstatten. 2.8.2. Informationen über nationale IVS-Maßnahmen, die für den
folgenden Fünfjahreszeitraum vorgesehen sind Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der
IVS-Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum
27. August 2012 Informationen über nationale IVS-Maßnahmen übermitteln,
die für den folgenden Fünfjahreszeitraum in Aussicht genommen wurden. Die diesem Bericht beigefügte Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen zur Analyse der Berichte der Mitgliedstaaten (Analysis
of Member States reports) enthält eine Auswertung der Berichte aus dem
Jahr 2012. Zum ersten Mal seit dem Erlass der
Richtlinie 2010/40/EU werden in diesen Berichten die Absichten der
Mitgliedstaaten bezüglich der IVS-Einführung in den kommenden fünf Jahren
dargelegt. Diese Berichte bezeugen das große Interesse und die Entschlossenheit
der Mitgliedstaaten, die IVS-Einführung in ganz Europa voranzutreiben und die
Kontinuität der Dienstleistungen und eine intelligentere Mobilität zu fördern.
Sie verdeutlichen insbesondere einen eindeutigen Trend zum weiteren Ausbau von
Informationsdiensten. Wie schon aus den nationalen Berichten von 2011
ersichtlich war, haben die Mitgliedstaaten investiert und zugesagt, dass sie
auch weiterhin im vorrangigen Bereich I „Optimale Nutzung von Straßen-,
Verkehrs- und Reisedaten“ und im vorrangigen Bereich II „Kontinuität der
IVS-Dienste in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement“ investieren werden
(Näheres hierzu in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur
Analyse der Berichte der Mitgliedstaaten (Analysis of Member States reports)[34].
Deshalb werden Spezifikationen in diesen Bereichen sicherlich helfen, die
Interoperabilität und Kontinuität der bereits eingeführten und der künftigen
Dienste sicherzustellen. Dabei sollte besonders auf die Kompatibilität mit
bestehenden Anwendungen geachtet werden. Im vorrangigen Bereich III „IVS-Anwendungen
für die Straßenverkehrssicherheit“ gibt es offenbar nur eine geringe Anzahl von
Tätigkeiten, die jetzt von den angepassten Spezifikationen profitieren, und die
sich zudem vor allem auf bestimmte Einzelmaßnahmen (z. B. eCall,
Informationsdienste für sichere Lkw-Parkplätze) konzentrieren. Obwohl das große Potenzial des vorrangigen
Bereichs IV „Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur“ für
die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und die Staureduzierung von den
Mitgliedstaaten durchaus anerkannt wird, stecken die diesbezüglichen
Tätigkeiten noch in der Forschungs-/Erprobungs-/Pilotphase. Mehrere
Mitgliedstaaten haben konkrete Pläne für Pilotprojekte, aber viele Beteiligte
scheinen noch abzuwarten, da es noch immer an klaren Geschäftsmodellen für eine
großmaßstäbliche Einführung kooperativer IVS-Dienste und an einer
erforderlichen Mindestverbreitung entsprechend ausgerüsteter Fahrzeuge und
Infrastrukturen fehlt. Eine Koordinierung aller beteiligten Interessenträger,
die über den bloßen Erlass von Spezifikationen oder die finanzielle
Unterstützung von Pilotprojekten hinausgeht, scheint nötig zu sein, um diese
Situation zu überwinden. 2.9. Europäische
IVS-Beratergruppe Gemäß Artikel 16 der Richtlinie hatte die
Kommission eine Europäische IVS-Beratergruppe einzusetzen, die sie in
wirtschaftlichen und technischen Fragen der Einführung und Nutzung von IVS in
der Union beraten sollte. Die Gruppe soll sich aus hochrangigen Vertretern der
betroffenen IVS-Diensteanbieter, Nutzerverbände, Verkehrsunternehmen und
Anlagenbetreiber, herstellenden Industrie, Sozialpartner, Berufsverbände,
örtlichen Behörden und anderer betroffener Foren zusammensetzen. Die Europäische IVS-Beratergruppe wurde durch
einen Beschluss der Kommission vom 4. Mai 2011[35]
eingesetzt. Ihre Mitglieder wurden am 27. Januar 2012 nach einer
offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen[36]
ernannt. Die erste Sitzung fand am 23. März 2012 und
die zweite Sitzung am 26. Februar 2013 statt. Diese Sitzungen boten
Gelegenheiten für Diskussionen mit den Interessenträgern über aktuelle
IVS-Fragen, insbesondere über Strategien zur Schaffung der Voraussetzungen für
Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste, den Zugang zu Verkehrsdaten und die
Einführung kooperativer Systeme. Sie waren auch hilfreich, um den
Interessenträgern eine gemeinsame Zielvorstellung bezüglich der Einführung
kooperativer Systeme zu vermitteln, insbesondere mit einer vorgeschlagenen
Plattform für die Einbeziehung aller Beteiligten und die Einbindung aller
Initiativen, um eine Fragmentierung zu verhindern und die Interoperabilität der
Dienste, Systeme und Technologien sicherzustellen. Die Mitglieder der Europäischen IVS-Beratergruppe
wurden von der Kommission systematisch um ihre schriftlichen Stellungnahmen zu
den wirtschaftlichen und technischen Aspekten der Spezifikationsentwürfe
gebeten und gaben wertvolle Hinweise für deren Fertigstellung. Die Hauptergebnisse dieser Sitzungen wurden dem
Europäischen IVS-Ausschuss zur Verfügung gestellt, wie in der IVS-Richtlinie
vorgesehen. 3. Effizienz und Angemessenheit der
Richtlinie 2010/40/EU und der Befugnisübertragung 3.1. Verschiedene Konfigurationen Die IVS-Richtlinie bildet einen Rahmen für die
schnelle Annahme von Spezifikationen mittels delegierter Rechtsakte, die von
der Kommission erlassen werden. Diese Vorgehensweise ermöglichte eine recht
reibungslose Aufstellung von Spezifikationen für die ersten drei vorrangigen
Maßnahmen, nämlich Informationsdienste, die für die Straßenverkehrssicherheit
relevant sind (c), eCall (d) und Informationsdienste für Lkw-Parkplätze (e). Dennoch gab es – je nach Maßnahme – erhebliche
Unterschiede im Umfeld der Annahme dieser Spezifikationen, was vor allem vom
erreichten Stand der Maßnahmen auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten
oder von öffentlichen oder privaten Initiativen auf diesen Gebieten abhing. Bei eCall waren die Grundsätze der Initiative
bereits in der Mitteilung der Kommission „eCall: Zeit zur Einführung“[37]
festgelegt worden, und es war eine Empfehlung[38]
an die Mitgliedstaaten bezüglich der Mobilfunknetzbetreiber abgegeben worden.
Außerdem gab es bereits Normen, als der erste Entwurf der Spezifikationen den
Sachverständigen der Mitgliedstaaten zur Diskussion vorgelegt wurde. Zudem
waren bereits im Vorfeld der Einführung Pilotprojekte angelaufen, die auf
diesen Normen beruhten. Die IVS-Richtlinie ergänzte daher den verfolgten Ansatz
und die bereits laufenden Initiativen und füllte die Lücke in Bezug auf
Notrufzentralen (auch als Notrufabfragestellen bezeichnet). Ganz anders war die Situation bei den
Mindestinformationen zur Straßenverkehrssicherheit und den Informationsdiensten
für Lkw-Parkplätze. Es gab keine besonderen Normen als Grundlage für die
Spezifikationen, wenngleich die Normen DATEX II, TPEG und RDS TMC[39]
durchaus als Referenz für bestimmte Aspekte dienten. Darüber hinaus waren in
den Mitgliedstaaten bereits vielfältige Dienste im Einsatz. Aus dieser
allgemeinen Lage erwuchsen zusätzliche Fragen in Bezug auf die Bedingungen,
unter denen die künftigen Spezifikationen auf bereits bestehende Dienste
Anwendung finden sollten. Angesichts des relativ kleinen Anwendungsbereichs
dieser beiden Maßnahmen war es aber möglich, die Spezifikationen relativ
kurzfristig anzupassen und hierzu die erforderliche Konsultation der
Interessenträger durchzuführen. Schwieriger ist dies bei den beiden verbleibenden
vorrangigen Maßnahmen: Bereitstellung EU-weiter multimodaler
Reiseinformationsdienste (a) und Bereitstellung EU-weiter
Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (b), und zwar insbesondere wegen ihres
größeren Anwendungsbereichs und der größeren Zahl der betroffenen
Interessenträger. Dies gilt auch für andere Maßnahmen, die ein umfassenderes
Herangehen über die bloße Aufstellung von Spezifikationen hinaus erforderlich
machen könnten. 3.2. Ausübung der Befugnisübertragung Politische Unterstützung seitens der
Mitgliedstaaten Aus dem Beispiel eCall lassen sich Lehren ziehen
bezüglich der Nuancen, die zwischen der Arbeit an den Spezifikationen mit den
nationalen Experten, einerseits, und der politischen Kontrolle durch den Rat,
sobald die Spezifikationen von der Kommission erlassen wurden, andererseits,
bestehen können. Trotz der auf Expertenebene fast einstimmigen Unterstützung
für den Inhalt der eCall-Spezifikationen stimmten im Rat sieben Mitgliedstaaten
für einen Einspruch. Da jedoch keine qualifizierte Mehrheit zustande kam, erhob
der Rat schließlich keinen Einspruch. Die von diesen sieben Mitgliedstaaten
vorgebrachten Gründe betrafen nicht unbedingt die Spezifikationen selbst,
sondern bezogen sich auf die eCall-Initiative insgesamt, vor allem auf die
Finanzierung der künftigen verbindlichen Einführung des Dienstes, oder auf
Fragen im Zusammenhang mit den fahrzeugseitigen Aspekten der eCall-Initiative. Infragestellung des Geltungsbereichs der
Befugnisübertragung In Übereinstimmung mit Artikel 290 AEUV wird
der Kommission durch die IVS-Richtlinie die Befugnis übertragen, Rechtsakte
ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung
bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes
zu erlassen. Zwei Mitgliedstaaten beanstandeten schriftlich die
Gültigkeit der Übertragung der Befugnis, die Mitgliedstaaten zur Aufrüstung
bestehender Dienste zu verpflichten, damit sie die Anforderungen der gemäß der
IVS-Richtlinie erlassenen Spezifikationen erfüllen. Ihrer Ansicht nach verstößt
eine solche Verpflichtung gegen das Recht jedes Mitgliedstaats, selbst über die
Einführung zu entscheiden, wie in Artikel 5 Absatz 1 der IVS-Richtlinie
klargestellt. Am 18. Dezember 2013 erhob ein Mitgliedstaat beim Gericht
der Europäischen Union Klage gegen die beiden Delegierten Verordnungen (EU)
Nr. 885/2013 (Informationsdienste für Lkw-Parkplätze) und (EU)
Nr. 886/2013 (Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit
relevanter Verkehrsinformationen). Mit der Begründung, dass die Grenzen der
durch die Richtlinie 2010/40/EU erteilten Befugnisübertragung überschritten
worden seien und somit ein Verstoß gegen Artikel 290 AEUV vorliege, wurde
beantragt, diese beiden delegierten Verordnungen für nichtig zu erklären. Kein hinreichend vertikaler Ansatz Die IVS-Richtlinie legt sechs vorrangige Maßnahmen
fest, für die Spezifikationen erlassen werden müssen. Während die ersten drei
erlassenen Spezifikationen relativ verschiedene und abgegrenzte Gebiete
betreffen, geht es in den verbleibenden vorrangigen Maßnahmen um allgemeine
Fragen, z. B. gemeinsame Datentypen, allgemeine Fragen der Zugänglichkeit
und Verfügbarkeit von Daten sowie Datenschutz und Haftung. Der vertikale Ansatz
der IVS-Richtlinie kann dann durch eher horizontale Ansätze für einige dieser
übergreifenden Fragen ergänzt werden, wie etwa bei multimodalen Reise- und
Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten oder bei horizontalen Maßnahmen zur
Wahrung der Privatsphäre und zum Datenschutz. Wie bereits oben erwähnt, könnte bei anderen
Maßnahmen (z. B. bei kooperativen Systemen) ein umfassenderer Ansatz nötig
sein, um die vielfältigen Probleme, die über den Geltungsbereich möglicher
Spezifikationen hinausgehen, zu lösen (Finanzierung, Normung, stärkere
Koordinierung der Beteiligten, Lenkung der Einführung usw.). Befristung der Befugnisübertragung Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
wurde der Kommission bis zum 27. August 2017 übertragen. Die Befugnisübertragung
erweist sich zwar nach wie vor als ein flexibles Instrument für den Abschluss
des Erlasses von Spezifikationen für alle sechs vorrangigen Maßnahmen, wegen
der Notwendigkeit, auch Spezifikationen für die anderen in Anhang I der
IVS-Richtlinie aufgeführten Maßnahmen zu erlassen, wäre aber eine Verlängerung
dieser Frist nötig. 3.3. Weiterverfolgung der
Spezifikationen In Bezug auf eCall bieten die HeERO[40]-Pilotprojekte
und die Europäische eCall-Umsetzungsplattform[41]
den Rahmen für den Erfahrungsaustausch über die Durchführung der delegierten
eCall-Verordnung. In Bezug auf die anderen erlassenen Spezifikationen zeigte
sich die Notwendigkeit, die Folgemaßnahmen zur Anwendung der Spezifikationen
für Informationsdienste zur Straßenverkehrssicherheit (c) und
Informationsdienste für Lkw-Parkplätze (e) in den Mitgliedstaaten besser zu
strukturieren. Deshalb berief die Kommission im Oktober 2013
und im Januar 2014 Sitzungen mit den Experten der Mitgliedstaaten ein.
Außerdem hat sie die Absicht, diesen Dialog fortzuführen und auszubauen,
insbesondere mit Hilfe einer speziellen kooperativen Plattform (wik-ITS), um
eine einheitliche Auslegung der Spezifikationen und den Austausch bester
Praktiken zu erleichtern und häufig gestellte Fragen zu beantworten. Unterstützt wird die Anwendung der Spezifikationen
auch durch Fördermittel der Fazilität „Connecting Europe“ und des
Programms Horizont 2020 sowie durch laufende Initiativen/Plattformen der
Interessenträger wie z. B. die Europäische eCall-Umsetzungsplattform, die
SafeApps-Arbeitsgruppe des iMobility-Forums, die TISA-Leitlinien für die
Zuordnung sicherheitsrelevanter Verkehrsereignisse zu DATEX/TPEG/RDS-Normen,
die Europäische IVS-Plattform (ein im Rahmen der TEN-V-Aufforderung 2012
finanziertes Projekt) über den DATEX-Knoten/den nationalen Zugangspunkt und die
Qualität sicherheitsrelevanter Verkehrsmeldungen usw.[42] Diese Folgemaßnahmen werden ebenfalls helfen, die
Notwendigkeit etwaiger Vorschläge für eine Einführung in näherer Zukunft zu
beurteilen. 4. Verwendete und benötigte Finanzmittel Die erlassenen Spezifikationen sind noch recht
neu, so dass die Angabe der verwendeten und benötigten Finanzmittel auf einer
Schätzung der Kosten der erforderlichen Aufrüstung bestehender Dienste und
deren wahrscheinlicher Einführung in den Mitgliedstaaten beruht. In die im Vorfeld der eCall-Einführung
durchgeführten Pilotprojekte HeERO I und II flossen Investitionsmittel in
Höhe von insgesamt 9,4 Mio. EUR bzw. 4,3 Mio. EUR (davon
4,7 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR aus Mitteln der Europäischen
Union). Die Förderung erfolgte im Zuge des Rahmenprogramms für
Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP), dessen Anwendungsbereich breiter ist
und über die bloße Anwendung der Spezifikationen hinausgeht. Weitere Mittel
werden benötigt werden, um die Infrastrukturen für die Notrufabfragestellen in
allen Mitgliedstaaten aufzurüsten, wie in Anhang XIV der
eCall-Folgenabschätzung[43]
angegeben. Im Hinblick auf die vorrangige Maßnahme c
wird die Erhebung zusätzlicher Daten, die für die Bereitstellung der für die
Straßenverkehrssicherheit relevanten Verkehrsmeldungen benötigt werden,
Anfangsinvestitionen erforderlich machen (z. B. für Sensoren,
Überwachungskameras, Wetterstationen, Meldungen vom 112-Notruf oder von
Nutzern, private Betreiber / fließende Fahrzeugdaten) und anschließend
Folgekosten für Instandhaltung, Betrieb und Ersatz verursachen. In Abhängigkeit
von verschiedenen Parametern (z. B. Länge des ausgerüsteten
Streckennetzes, Ausrüstungsdichte und -art, Datenerhebungsmethode und -technik,
bereits vorhandene Ausrüstungen und Daten) können sich die Kosten der
zusätzlichen Datenerhebung von einem Mitgliedstaat zum anderen beträchtlich
unterscheiden, sogar um den Faktor 10 zwischen niedrigen und hohen
Kostenschätzungen. Es wird geschätzt, dass der Betrieb des Informationsdienstes
einen Mitgliedstaat, der heute überhaupt keinen solchen Dienst hat,
durchschnittlich 1,4 Mio. EUR pro Jahr kosten wird[44]. Im Hinblick auf die vorrangige Maßnahme e
werden die EU-weiten Kosten auf 4 Mio. EUR geschätzt, die den Betreibern
von Lkw-Parkplätzen und den Behörden durch die EU-weite Anwendung der
gemeinsamen Spezifikationen entstehen (Bereitstellung statistischer Daten,
Anwendung, Verwaltung einer statistischen Datenbank und Kosten für die
Spediteure). Dynamische Informationen werden höchstwahrscheinlich zunächst in
einer begrenzten Zahl vorrangiger Zonen eingeführt werden (mit durchschnittlich
10 Parkplätzen pro Zone). Die Kosten pro vorrangiger Zone werden auf etwa
2 Mio. EUR für die Anfangsinvestition und auf jährlich 0,2 Mio. EUR
für Betrieb, Instandhaltung und Abschreibungen geschätzt[45]. Die letzte TEN-V-Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen, die im Dezember 2013 veröffentlicht wurde, bot die
Gelegenheit, Projekte zu unterstützen, die in den Anwendungsbereich der
IVS-Richtlinie fallen. Von besonderem Interesse sind Einführungsprojekte für
IVS-Kerndienste entlang den europäischen Korridoren sowie Studien,
einschließlich Erprobungen unter realen Bedingungen und
Einführungsvorbereitungen, z. B. für kooperative Systeme und Aufrüstungen
von eCall-Notrufabfragestellen. Die gleiche Gelegenheit wird sich mit den nun
anstehenden Aufforderungen zur Fazilität „Connecting Europe“ ergeben, die
2014 beginnen. Normungstätigkeiten wurden aus dem EU-Haushalt
bislang mit 165 000 EUR für eCall und mit 1,338 Mio. EUR
für kooperative Systeme im Rahmen des Normungsauftrags M/453 unterstützt. Die
Ausarbeitung und Pflege der DATEX-Spezifikationen wurde aus verschiedenen
Finanzierungsquellen mit einem Gesamtbetrag von schätzungsweise 1,4 Mio. EUR
unterstützt (Studien, Zuschüsse, Projekte des TEN-V-Programms). Für die anderen Normungsvorhaben, die im
fortlaufenden Plan für die IKT-Normung aufgeführt sind, werden zusätzliche
Finanzmittel benötigt werden, deren Schätzung noch aussteht. 5. Schlussfolgerung Die IVS-Richtlinie hat sich bislang als
effizientes Instrument für die rasche Annahme gemeinsamer Spezifikationen für
die ersten drei vorrangigen Maßnahmen bewährt. Die Arbeiten an den Spezifikationen für die
verbleibenden beiden vorrangigen Maßnahmen (EU-weite
Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste und EU-weite multimodale
Reiseinformationsdienste) werden bis zum Ende des Arbeitsprogramms im
Jahr 2015 durchgeführt werden. In Bezug auf Reservierungsdienste für
sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge besteht
in naher Zukunft kein weiterer Handlungsbedarf. Angesichts der neuen langfristigen Trends, auf die
auch in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über den
Fortschrittsbericht und die Überprüfung des IVS-Aktionsplans hingewiesen wurde
(z. B. Nutzung des Crowdsourcings für Verkehrsdaten, teilweise
automatisiertes Fahren, Verbreitung kooperativer Dienste) und der möglichen
Notwendigkeit, neben den derzeitigen sechs vorrangigen Maßnahmen und vier vorrangigen
Bereichen weitere neue Prioritäten festzulegen, die über die in Anhang I
der IVS-Richtlinie aufgeführten wichtigen Elemente hinausgehen, erscheint es
erforderlich, im ersten Schritt die noch innerhalb des Anwendungsbereichs der
IVS-Richtlinie und des IVS-Aktionsplans verbleibenden Maßnahmen nun vorrangig
anzugehen. In einem zweiten Schritt wird es dann notwendig sein, über eine
mögliche Überprüfung der IVS-Richtlinie und des zugehörigen IVS-Aktionsplans
nachzudenken und entsprechende Vorbereitungsarbeiten einzuleiten. Hierbei
werden die ständige technische Entwicklung der IVS sowie die Schlussfolgerungen
der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über den Fortschrittsbericht
und die Überprüfung des IVS-Aktionsplans zu berücksichtigen sein. [1] ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1. [2] http://ec.europa.eu/transport/themes/its/road/action_plan/ecall_en.htm [3] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52008DC0886:DE:NOT [4] Artikel 3 der IVS-Richtlinie. [5] Artikel 6 der IVS-Richtlinie. [6] Das Arbeitsprogramms für die Anwendung der
Richtlinie 2010/40/EU wurde am 15. Februar 2011 von der
Kommission beschlossen (K(2011) 289 endg.), http://ec.europa.eu/transport/themes/its/road/action_plan/doc/c_2011_0289_de.pdf. [7] Durchführungsbeschluss der Kommission vom
13. Juli 2011 zur Annahme von Leitlinien für die Berichterstattung
durch die Mitgliedstaaten nach Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 193 vom 23.7.2011, S. 48). [8] Siehe Artikel 10 und 11 der IVS-Richtlinie. [9] ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47. [10] http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/sefcovic/documents/common_understating_on_delegated_acts.pdf [11] ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 1. [12] ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 6. [13] DATEX: europäische technische Spezifikation für
Modellierung und Austausch von IVS-Informationen. [14] ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 1. [15] http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetail&groupID=1941. [16] Erster „Smart Mobility Challenge“: http://ec.europa.eu/transport/its/multimodal-planners/index_de.htm. [17] http://ec.europa.eu/transport/themes/its/road/action_plan/promotion_multimodal_planners_en.htm [18] http://ec.europa.eu/transport/themes/its/events/2013-11-15-towards-eu-wide-multimodal-travel-planning_en.htm [19] SWD(2014) 194 final. [20] K(2011) 6269 endg. [21] Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der
Kommission. [22] COM(2013) 315 final. [23] COM(2013) 316 final. [24] ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 6. [25] Weitere Informationen über die HeERO-Projekte: www.heero-pilot.eu. [26] CEN: Europäisches Komitee für Normung (Comité Européen
de Normalisation); ISO: Internationale Organisation für Normung (International
Organisation for Standardisation);
SAE: Society of Automotive Engineers (Internationaler Verband der
Automobilingenieure); IEEE: Institute of Electrical and Electronic Engineers
(Berufsverband der Elektrotechnik- und Informationstechnik-Ingenieure);
ETSI: Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen (European
Telecommunications Standards Institute). [27] http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/ict/standards/work-programme/index_en.htm [28] ABl. L 193 vom 23.7.2011, S. 48. [29] http://ec.europa.eu/transport/themes/urban/doc/ump/swd(2013)527-communication.pdf [30] http://europa.eu/rapid/press-release_IP-13-1255_de.htm [31] http://ec.europa.eu/transport/themes/its/studies/its_en.htm [32] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52008DC0886:DE:NOT [33] http://ec.europa.eu/transport/themes/its/studies/its_en.htm [34] SWD(2014) 319 [35] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32011D0505(01):DE:NOT [36] http://ec.europa.eu/transport/themes/its/road/action_plan/call_application_eiag_en.htm Die
Mitgliederliste und die zusammengefassten Sitzungsprotokolle sind aus dem Register
der Expertengruppen der Kommission abrufbar. http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetail&groupID=2736&Lang=DE [37] KOM(2009) 434 endg. [38] Empfehlung 2011/750/EU der Kommission vom
8. September 2011 zur Unterstützung eines EU-weiten eCall-Dienstes in
elektronischen Kommunikationsnetzen für die Übertragung bordseitig ausgelöster
112-Notrufe („eCalls“) (ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 46). [39] TPEG: Spezifikationen der Transport Protocol Experts
Group (Verkehrsprotokoll-Expertengruppe) mit einer Methode für die
Übertragung multimodaler Verkehrs- und Reiseinformationen; RDS: Radio Data
System (Radio-Daten-System); TMC: Traffic Message Channel
(Verkehrsnachrichtenkanal). [40] http://www.heero-pilot.eu [41] http://www.imobilitysupport.eu/imobility-forum/governance-structure/european-ecall-implementation-platform-eeip [42] TISA: Traveller Information Services Association
(Reiseinformationsdiensteverband); SRTI: Road Safety related minimum
universal Traffic Information (Mindestniveau allgemeiner für die
Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen). [43] http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/ia_carried_out/docs/ia_2011/sec_2011_1019_en.pdf [44] Nähere Einzelheiten zu den Kosten enthält die Studie über
die vorrangige Maßnahme c – Free Road Safety Traffic Information –
Final Report (Unentgeltliche, für die Straßenverkehrssicherheit relevante
Verkehrsmeldungen – Abschlussbericht): http://ec.europa.eu/transport/themes/its/studies/its_en.htm. [45] Nähere Einzelheiten zu den Kosten enthält die Studie über
die vorrangigen Maßnahmen e und f – Information and Reservation
Services for Safe and Secure Parking Places for Trucks and Commercial Vehicles
– Final Report (Informations- und Reservationsdienste für sichere
Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge –
Abschlussbericht): http://ec.europa.eu/transport/themes/its/studies/its_en.htm.