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Document 52014DC0469
GREEN PAPER Making the most out of Europe's traditional know-how: a possible extension of geographical indication protection of the European Union to non-agricultural products Text with EEA relevance
GRÜNBUCH Bestmögliche Nutzung des traditionellen Wissens Europas: Mögliche Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angaben der Europäischen Union auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse Text von Bedeutung für den EWR
GRÜNBUCH Bestmögliche Nutzung des traditionellen Wissens Europas: Mögliche Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angaben der Europäischen Union auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse Text von Bedeutung für den EWR
/* COM/2014/0469 final */
GRÜNBUCH Bestmögliche Nutzung des traditionellen Wissens Europas: Mögliche Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angaben der Europäischen Union auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse Text von Bedeutung für den EWR /* COM/2014/0469 final */
GRÜNBUCH Bestmögliche
Nutzung des traditionellen Wissens Europas: Mögliche Ausdehnung des Schutzes
der geografischen Angaben der Europäischen Union auf nichtlandwirtschaftliche
Erzeugnisse Inhaltsverzeichnis Einleitung. 4 I —
Bestmögliche Nutzung der g. A.: Mögliche Vorteile aus der Erweiterung des
Schutzes der g. A. der EU auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse. 6 1. Die
g. A. in der EU: derzeitige Lage. 6 1.1 Was
ist eine g. A.?. 6 1.2 Der
Rechtsrahmen für den Schutz der g. A. 6 1.2.1
Internationaler Rechtsrahmen. 6 1.2.2 Der
Rechtsrahmen in der EU.. 7 1.2.2.1 Einheitlicher Schutz auf
EU-Ebene für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse 7 1.2.2.2
Unterschiedliche nationale Rechtsrahmen für nichtlandwirtschaftliche
Erzeugnisse. 8 2.
Potenzielle wirtschaftliche, soziale und kulturelle Vorteile der Ausdehnung des
Schutzes der g. A. auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse auf EU-Ebene. 9 2.1 Das
wirtschaftliche Potenzial nichtlandwirtschaftlicher g. A. 9 2.2
Vorteile für die Verbraucher 10 2.3
Unterstützung der internationalen Anstrengungen der EU zur Verbesserung des
Schutzes der g. A. 11 2.4
Bewahrung und Aufwertung von Traditionen, Kenntnissen und der Vielfalt des
kulturellen Ausdrucks sowie des kulturellen Erbes Europas. 11 3.
Probleme und Herausforderungen der Erweiterung des g. A.-Schutzes auf
nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse 12 4.
Alternativen zu einem auf EU-Ebene harmonisierten Schutz. 13 II —
Optionen für den Rechtsschutz einer g. A. auf EU-Ebene. 15 1. Ziele
und Kriterien für den Schutz. 15 1.1 Welche
Kennzeichen: Namen und Symbole. 16 1.2 Welche
Angaben sollten vom Schutz durch die g. A. ausgeschlossen werden?. 16 2. Auf was
sollte der Schutz einer g. A. angewandt werden: horizontaler oder
sektorbezogener Ansatz? 17 3. Die
Verbindung zwischen dem Erzeugnis und dem Gebiet 18 3.1 Wie
eng sollte die Verbindung mit dem Gebiet sein?. 18 3.2
Qualität und Produktspezifikation. 19 3.3
Ansehen des Erzeugnisses. 20 4.
Verbesserung des Schutzes. 20 4.1
Harmonisierung der nationalen Vorschriften. 20 4.2
Schaffung eines einzigen EU-weiten Systems. 21 5.
Eintragung. 22 5.1 Rolle
der nationalen Verwaltungen in einem EU-Eintragungssystem.. 22 5.2
Verwaltung eines EU-Registers. 23 5.3 Inhalt
des Verfahrens. 23 5.3.1
Anmelder 23 5.3.2
Einspruch gegen die Eintragung einer g. A. 24 5.3.3
Gebühren. 24 6.
Schutzumfang. 25 6.1
Gewährtes Schutzniveau. 25 6.2
Überwachung und Durchsetzung von Rechten an g. A. 26 6.3 Dauer
des Schutzes der nichtlandwirtschaftlichen g. A. 26 7. Nach
der Eintragung. 27 7.1
Aufhebung des Schutzes. 27 7.2
Potenzielle Konflikte zwischen g. A. und Marken. 27 Die
nächsten Schritte. 28 Einleitung In
unserer heutigen globalisierten Welt ist das Produktangebot, aus dem die
Verbraucher auswählen können, nahezu unbegrenzt. Um diese Auswahl in Kenntnis
aller Umstände treffen zu können, müssen die Verbraucher Informationen über den
Preis und die Merkmale einer ständig wachsenden Anzahl von Waren in Erfahrung
bringen und miteinander vergleichen. Der Preis und die grundlegenden Merkmale
eines Produkts sind jedoch bei dieser Auswahl unter Umständen nicht die einzigen
ausschlaggebenden Faktoren. Die Verbraucher suchen auch nach Wegen, um
authentische und ursprüngliche Qualitätserzeugnisse identifizieren zu können,
und erwarten, dass die beworbene Qualität und die angepriesenen besonderen
Merkmale die von ihnen geschätzten Eigenschaften aufweisen, für die sie häufig
auch bereit sind, einen höheren Preis zu bezahlen. Zu diesem Zweck
werden das Ansehen und/oder bestimmte Qualitätsmerkmale der Produkte, die auf
deren besondere Herkunft zurückgehen, in dem Konzept der „geografischen Angabe“
kristallisiert, die das Produkt charakterisiert. Geografische Angaben (im
Folgenden: „g. A.“) sind Angaben, die dazu dienen, die Herkunft von Waren
aus einem Land, einer Region oder einem Ort zu bestimmen, sofern ein besonderes
Merkmal, das Ansehen oder eine sonstige Eigenschaft des Erzeugnisses im
Wesentlichen auf dessen geografische Herkunft zurückgeht, zum Beispiel Bordeaux
(Wein), Vetro die Murano (Murano-Glas) oder Prosciutto di Parma
(Parma-Schinken). Diese g. A.
sind wichtig für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine und
andere alkoholische Getränke, deren geografischer Ursprung mit Merkmalen
verbunden ist, die direkt auf den Boden oder das Klima (z. B. Weine) oder
auf eine Kombination natürlicher Faktoren und traditioneller
Verarbeitungsmethoden zurückgehen, die in dieser Region zum Einsatz kommen
(z. B. bayerisches Bier). Die Verwendung von g. A. ist jedoch nicht
auf landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt. Eine g. A. kann auch
spezifische Merkmale eines Erzeugnisses hervorheben, die auf menschliche
Faktoren zurückgehen, die am Herkunftsort des Erzeugnisses anzutreffen sind,
wie beispielsweise spezifische Fertigungskompetenzen und Traditionen. Dies ist
z. B. bei kunsthandwerklichen Erzeugnissen der Fall, die in der Regel
unter Einsatz örtlicher natürlicher Ressourcen von Hand hergestellt werden und
fest in der Tradition der Region stehen. In der
Europäischen Union (EU) gibt es eine Vielzahl derartiger authentischer
nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse, die auf traditionellem Wissen und
traditionellen Produktionsmethoden basieren und häufig auf das kulturelle und
soziale Erbe eines ganz bestimmten geografischen Ortes zurückgehen, z. B. Český
křišťál (böhmisches Kristall), Schottenkaros, Marmo die Carrara
(Marmor aus Carrara) und Meissner Porzellan. Alle diese Erzeugnisse sind Teil
des traditionellen Wissens und der traditionellen Fertigkeiten Europas und sind
deshalb für das kulturelle Erbe wichtig und tragen zur Kultur- und
Kreativwirtschaft bei. Sie besitzen aber auch ein beachtliches wirtschaftliches
Potenzial, sofern die richtigen Bedingungen zu dessen Nutzung gegeben sind.
Innovation und technologischer Fortschritt sind von entscheidender Bedeutung,
um das örtliche Fachwissen und Kulturerbe bestmöglich zu nutzen. Die EU
unterliegt den Vorschriften zum Schutz von g. A. gemäß dem Übereinkommen
über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (TRIPS-Abkommen),
das für alle 159 Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) gilt und sowohl
landwirtschaftliche als auch nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse abdeckt. In
allen WTO-Mitgliedsländern müssen g. A. geschützt werden, um eine
Irreführung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Herkunft der Waren zu
verhindern und unlauteren Wettbewerb zu unterbinden. Die WTO-Mitglieder können
unterschiedliche Rechtsinstrumente zur Erreichung dieser Zielsetzungen
einsetzen. Einige Mitglieder, wozu auch 15 EU-Mitgliedstaaten zählen, sehen
Vorschriften sui generis für den Schutz von g. A. für
nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse vor. Auf EU-Ebene ist
ein einheitlicher Schutz für g. A. derzeit für Weine, Spirituosen,
aromatisierte Weine und für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel
vorgesehen. Es gibt jedoch noch keine auf der Ebene der EU harmonisierten oder
einheitlichen Schutzvorschriften für g. A. im Hinblick auf
nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse. Vielmehr finden einzelstaatliche
Rechtsinstrumente Anwendung, was zu einem unterschiedlichen Niveau des
Rechtsschutzes in Europa führt. Erzeuger von nichtlandwirtschaftlichen
Erzeugnissen, die den Schutz einer g. A. auf der Ebene der gesamten EU
erwirken möchten, müssen sicherstellen, dass die g. A. in jedem einzelnen
Mitgliedstaat separat geschützt wird, was mit den Zielsetzungen des
Binnenmarktes nicht vereinbar zu sein scheint. Die
Kommission warf diese Frage in ihrer Mitteilung von 2011 „Ein Binnenmarkt für
Rechte des geistigen Eigentums“[1] auf und schlug
eine eingehende Analyse des bestehenden Rechtsrahmens für den Schutz
geografischer Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse in den
Mitgliedstaaten und dessen Auswirkungen auf den Binnenmarkt vor. Die
Studie über geografische Herkunftsangaben für nichtlandwirtschaftliche
Produkte im Binnenmarkt (im Folgenden „die Studie“) wurde als Folgemaßnahme
dazu im Jahr 2012[2]
in Auftrag gegeben. Der von der Kommission im März 2013 veröffentlichten Studie
ist zu entnehmen, dass die bestehenden Rechtsinstrumente, die den Erzeugern auf
nationaler und europäischer Ebene zur Verfügung stehen, unzureichend sind. Die
Kommission organisierte am 22. April 2013 eine öffentliche Anhörung
zur Erörterung der Ergebnisse der Studie und richtete eine Plattform für eine
weitergehende Debatte über den Bedarf an einem effizienteren Schutz mittels
g. A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse auf EU-Ebene ein. Viele der
einbezogenen Interessenträger unterstützten den in der Studie enthaltenen
Aufruf zur Verbesserung des Schutzes nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse auf
EU-Ebene mit Hilfe von geografischen Angaben. Angesichts
der Ergebnisse der Studie und der öffentlichen Anhörung beschloss die
Kommission, die Analyse im Rahmen dieses Grünbuchs weiter zu vertiefen. Mit
diesem Grünbuch beabsichtigt die Kommission, alle betroffenen Interessenträger
umfassend zu der Frage zu konsultieren, ob es in der EU erforderlich ist, den
Schutz durch g. A. auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse auszudehnen
und falls ja, welcher Ansatz dazu gewählt werden soll. Alle interessierten Kreise
sind aufgerufen, zu den in diesem Grünbuch aufgeworfenen Fragen Stellung zu
nehmen, indem sie auf die spezifischen darin enthaltenen Fragen antworten. Die
Kommission wird die Ergebnisse dieser Konsultation berücksichtigen, um zu
entscheiden, ob weitere Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind. I —
Bestmögliche Nutzung der g. A.: Mögliche Vorteile aus der Erweiterung des
Schutzes der g. A. der EU auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse 1. Die
g. A. in der EU: derzeitige Lage 1.1 Was ist eine
g. A.? Eine
g. A. ist ein Zeichen, gewöhnlich ein Name, der für Erzeugnisse verwendet
wird, die eine spezifische geografische Herkunft haben und Qualitätsmerkmale,
Eigenschaften oder ein Ansehen besitzen, die/das im Wesentlichen auf diesen
Herkunftsort zurückgehen/zurückgeht. In der Regel umfasst eine geografische
Angabe den Namen des Herkunftsortes der Waren. Dieser Name kann kollektiv von
allen Unternehmen eines bestimmten Gebiets verwendet werden, die ein bestimmtes
Erzeugnis auf die vorgeschriebene Weise erzeugen. Champagner und
Prosciutto di Parma sind Beispiele weltberühmter g. A. Der
Zweck des Schutzes einer g. A. als Recht des geistigen Eigentums besteht
darin, einen fairen Wettbewerb für die Erzeuger zu gewährleisten und den
Verbrauchern verlässliche Informationen über den Ort und/oder die
Produktionsmethode und die Qualität des Erzeugnisses an die Hand zu geben.[3] Der
Schutz, den g. A. bieten, ist zur Bewahrung traditioneller und qualitativ
hochwertiger Erzeugnisse und der damit verbundenen Kenntnisse und Arbeitsplätze
entscheidend. Folglich kommt der Schutz, den eine g. A. genießt,
hauptsächlich kleinen und mittleren Unternehmen und Erzeugern (KMU) zugute. Die
g. A. bringen die Beziehung zwischen menschlichen Tätigkeiten, der Kultur,
dem Land und den Ressourcen zum Ausdruck und tragen dazu bei, immaterielle
Werte wie den Ruf und Qualitätsstandards zu schützen. Der Schutz der
g. A. ist auch ein Anreiz für Investitionen in neue Technologien und in
Innovation zur Bewahrung der hohen Qualität von Produkten bei gleichzeitiger
Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit. Die
g. A. weisen besondere Merkmale auf, die sie von anderen Rechten des
geistigen Eigentums unterschieden: Sie sind generell nicht Eigentum eines
einzigen Unternehmens, wie dies gewöhnlich bei Marken oder Patenten der Fall
ist. Die g. A. sind vielmehr Eigentum einer ganzen Gemeinschaft,
d. h. sie gehören allen Erzeugern, deren Erzeugnisse aus dem definierten
geografischen Gebiet stammen und den für die g. A. festgelegten Spezifikationen
entsprechen. 1.2 Der
Rechtsrahmen für den Schutz der g. A. 1.2.1
Internationaler Rechtsrahmen Verschiedene
von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltete Verträge
sehen den Schutz von g. A. vor, insbesondere die Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums[4] von 1883
und das Lissaboner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre
internationale Registrierung.[5] Zudem
regeln die Artikel 22 bis 24 des TRIPS-Abkommens den internationalen
Schutz geografischer Angaben innerhalb der WTO.[6] Diese
internationalen Abkommen sehen vor, dass der Schutz einer g. A. für alle
Arten von Erzeugnissen gewährt werden kann, d. h. für landwirtschaftliche
und nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse. Diese unterscheiden sich jedoch
wesentlich in Bezug auf die Begriffsbestimmung, die Tragweite, die verbundenen
Durchsetzungsmaßnahmen und andere Aspekte des Schutzes der g. A. 1.2.2 Der
Rechtsrahmen in der EU In der EU steht
der Schutz durch eine g. A. sowohl landwirtschaftlichen als auch
nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen offen. Landwirtschaftliche Erzeugnisse
und Lebensmittel (Weine, Spirituosen) genießen einen einheitlichen Schutz, der
ausschließlich auf EU-Ebene gewährt wird. Nichtlandwirtschaftliche g. A.
bieten dagegen nur auf nationalem/regionalem Niveau Schutz über den jeweiligen
nationalen Rechtsrahmen. 1.2.2.1 Einheitlicher Schutz auf EU-Ebene
für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse Auf EU-Ebene ist
ein einheitlicher Schutz für g. A. derzeit für Weine (1970), Spirituosen (1989),
aromatisierte Weine (1991) und für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse und
Lebensmittel (1992) vorgesehen. Der wesentliche Zweck dieser Systeme besteht in
der Förderung der Qualität, der Vielfalt und der Wertschöpfung in der
Lebensmittelkette sowie in der Schaffung von Anreizen für die Diversifizierung
und die Beschäftigung im ländlichen Raum. Durch diese Systeme genießen die
geschützten Angaben der unter die Bestimmungen fallenden Erzeugnisse einen
weitreichenden einheitlichen EU-weiten Schutz, ausgehend von einem einzigen
Antragsverfahren. Ende April 2014 waren 336 Namen von Spirituosen, 1577 Namen
von Weinen und 1184 Namen von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen
Erzeugnissen auf EU-Ebene registriert. Der geschätzte Umsatz von g. A. in
der EU belief sich 2010 auf 54,3 Milliarden Euro, einschließlich 11,5 Milliarden
Euro Exportumsätze (15 % der Ausfuhren der EU-Lebensmittel- und
Getränkeindustrie). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat erklärt,
dass eine g. A. ein Recht des geistigen Eigentums darstellt.[7]
Das EU-System zu ihrem Schutz ist exklusiv und untersagt es den
Mitgliedstaaten, getrennte parallele nationale oder regionale Regelungen
vorzusehen (wie dies beispielsweise bei Marken der Fall ist).[8]
Diese nationalen Systeme wurden eingerichtet, um den ersten Schritt des
Antragsverfahrens zur Eintragung einer g. A. auf EU-Ebene zu regeln und um
dessen administrative Durchsetzung sicherzustellen (z. B. mittels
Durchführung amtlicher Kontrollen bezüglich der Einhaltung der von den
Erzeugern selbst definierten Produktspezifikationen und der Überwachung der
Benutzung einer g. A. auf dem Markt.)[9] Das EU-System
zum Schutz durch g. A. für landwirtschaftliche Erzeugnisse wird generell
als Erfolgsgeschichte betrachtet, wie dies vor kurzem auch in einer von der
Europäischen Kommission in Auftrag gegebenen Studie dargelegt wurde.[10]
Das System hat zu greifbaren Vorteilen für die Verbraucher und die Erzeuger
geführt, beispielsweise zu umfassenden Informationen und Qualitätsgarantien für
die Verbraucher, stabileren Gewinnmargen für die Erzeuger, mehr Sichtbarkeit,
häufig durch Messepräsenz, Zugang zu neuen inländischen Märkten und/oder
Exportmärkten und zu einem besseren Zugang zu Fördermitteln und
Investitionsbeihilfen für die Erzeuger. Der Schutz durch g. A. trägt auch
zur Wahrung der lokalen Infrastruktur und Beschäftigung bei und dient
insbesondere in ärmeren Gegenden dem Nutzen der Gesellschaft insgesamt. 1.2.2.2
Unterschiedliche nationale Rechtsrahmen für nichtlandwirtschaftliche
Erzeugnisse Die
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz von g. A. für
nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse wurden noch nicht harmonisiert. Die
einschlägigen nationalen Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten unterscheiden sich
folglich stark. Es bestehen wesentliche Unterschiede in Bezug auf die
Begriffsbestimmungen, die Eintragungsverfahren und die damit verbundenen
Kosten, den Schutzbereich und die Durchsetzungsmittel. Folglich genießen
nichtlandwirtschaftliche g. A. – je nach Herstellungsland – unterschiedliche
Schutzniveaus, die auf dem Grundschutz nach dem TRIPS-Abkommen aufbauen. In allen
Mitgliedstaaten unterliegen nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse den
Vorschriften zum unlauteren Wettbewerb und zur Verbrauchertäuschung. Dasselbe
gilt für das Markenrecht, das ebenfalls einen gewissen Schutz bietet. Systeme sui
generis bieten derzeit in 15 Mitgliedstaaten nichtlandwirtschaftlichen
Erzeugnissen Schutz durch g. A.[11]
Diese Rechtsvorschriften nehmen unterschiedliche Formen an, die von regionalen
oder nationalen Vorschriften für besondere Handwerke (z. B. Keramik) bis
hin zu spezifischen Gesetze für ein bestimmtes Produkt (z. B. Solinger
Messer) oder regionale oder nationale Gesetze reichen, die alle
nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse mit g. A. schützen.[12] Frage: 1. Bringt das derzeitige unterschiedliche Niveau des auf nationaler Ebene gewährten Schutzes durch unterschiedliche Instrumente für g. A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse Vorteile oder Nachteile mit sich? Bitte erläutern Sie Ihre Antwort. 2.
Potenzielle wirtschaftliche, soziale und kulturelle Vorteile der Ausdehnung des
Schutzes der g. A. auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse auf EU-Ebene 2.1. Das
wirtschaftliche Potenzial nichtlandwirtschaftlicher g. A. Es
scheint zwei wesentliche potenzielle Vorteile eines harmonisierten Systems der
g. A. auf EU-Ebene für Erzeuger nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse zu
geben: Zum einen die Erhöhung der Unterscheidungskraft und der Attraktivität
der Erzeugnisse durch Garantien in Bezug auf die Qualität und den Ursprung, was
zu einer Umsatzsteigerung in der gesamten EU führen könnte,[13] und zum
anderen ein wirksamerer und auf der Ebene der Union einheitlicher Schutz vor
Einbußen durch Fälschungen und Imitaten. Der Schutz der
g. A. kann sich auf alle Arten nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse und
Produktionsmethoden beziehen, von Produkten mit niedrigem oder mittlerem
Technologieniveau, z. B. Český křišťál (böhmisches
Kristall), bis hin zu High-Tech-Produkten. Schätzungen der Studie zufolge
beläuft sich die Zahl der direkt und indirekten Beschäftigten im von g. A.
betroffenen nichtlandwirtschaftlichen Sektor in Europa auf 4,08 Millionen.[14] Diese
Arbeitsplätze entfallen vorwiegend auf KMU in ärmeren Regionen.[15] In zwei
Dritteln der Regionen, aus denen die nichtlandwirtschaftlichen mit g. A.
geschützten Erzeugnisse stammen, liegt die Armutsquote oder die
Arbeitslosenrate bei über 20 %. Aufgrund
der Tatsache, dass durch die EU-weit geschützte g. A. das Ansehen und/oder
die Qualität eines nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisses garantiert werden,
erhalten Erzeuger leichter Fördermittel und Investitionsbeihilfen von
öffentlichen Behörden und haben einen einfacheren Zugang zu Messen. Die Chance,
einem EU-weiten harmonisierten System der g. A. beizutreten, könnte auch
die kollektive Organisation und das kollektive Management des geschützten
Namens durch Erzeugerverbände
verbessern. Eine berühmte g. A. könnte ferner das Image des
Herkunftsortes oder der Herkunftsregion verbessern und dadurch
Multiplikatoreffekte erzeugen, beispielsweise durch Förderung des Tourismus,[16]
von Messen und kultureller Aktivitäten, und folglich zur Schaffung von
Arbeitsplätzen beitragen.[17] Die
Arbeitsplätze, die – ausgehend von einer g. A. – durch ein bestimmtes
Erzeugnis geschaffen werden, können in der Regel aufgrund der engen Beziehung
zum Gebiet nicht verlagert werden. Folglich könnte die Verbesserung der
wirtschaftlichen Situation in bestimmten Regionen durch die Gewährung des
Schutzes der g. A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse dazu
beitragen, dass in bestimmten wirtschaftlich schwachen Regionen Arbeitsplätze
und Wohlstand bewahrt werden. Fragen: 2. Glauben Sie, dass ein verbesserter harmonisierter Schutz durch g. A. auf EU-Ebene für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse – wie oben erläutert – positive wirtschaftliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben könnte? 3. Gibt es Ihrer Meinung nach negative Auswirkungen, die ein derartiger Schutz auf die Wirtschaft in der EU haben könnte? 2.2. Vorteile
für die Verbraucher Die g. A.
erlauben es Verbrauchern, die Wert auf den geografischen Ursprung der
Erzeugnisse legen und die für die darin bewahrte Kultur und Tradition
empfänglich sind oder für welche die spezifischen Merkmale oder
Qualitätseigenschaften der Waren wichtig sind, anhand von verlässlichen
Informationen eine sichere Wahl zu treffen.[18] Ziel der
g. A. ist es, den Verbrauchern die Gewissheit zu geben, dass ein Erzeugnis
aufgrund seines besonderen Herkunftsortes eine bestimmte Qualität, bestimmte
Merkmale und/oder ein bestimmtes Ansehen hat, falls dies etwas ist, das sie
schätzen. Amtliche
Kontrollen oder Überwachungsmechanismen, die sicherstellen, dass die
Erzeugnisse, die eine g. A. tragen, mit den Produktspezifikationen
übereinstimmen, sind eines der Schlüsselmerkmale der derzeitigen Systeme der
g. A. der EU im landwirtschaftlichen Bereich. Der Schutz durch die
g. A. ist ein Instrument, um der betrügerischen Benutzung des Namens einer
g. A. auf dem Markt vorzubeugen. Es wird nicht bezweckt, die Auswahl der
den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Produkte zu beschränken, sondern
vielmehr eine besondere Bezeichnung für diejenigen Erzeugnisse vorzusehen, die
den Produktspezifikationen gerecht werden und eine eindeutige geografische
Verbindung aufweisen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass andere Erzeuger dieselbe
Art von Waren nicht unter einem anderen Namen auf den Markt bringen können. Im
Wesentlichen zielen die g. A. darauf ab, die Verbraucher davor zu
schützen, Waren zu kaufen, die nicht die Qualitätsmerkmale und Eigenschaften
aufweisen, die sie erwarten und für die sie eventuell bereit sind, einen
höheren Preis zu zahlen.[19] Fragen: 4. Gehen Sie davon aus, dass ein harmonisierter Schutz der g. A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse auf EU-Ebene für die Verbraucher von Vorteil ist? 5. Erkennen Sie potenziell negative Auswirkungen auf die Verbraucher? 2.3
Unterstützung der internationalen Anstrengungen der EU zur Verbesserung des
Schutzes der g. A. Die Schaffung
eines einheitlichen Schutzes für g. A. für nichtlandwirtschaftliche
Erzeugnisse in der EU kann auch positive Auswirkungen auf die Verhandlungen
über Handelsvereinbarungen mit Drittländern haben, die an einem besseren Schutz
für ihre nichtlandwirtschaftlichen g. A. in der EU interessiert sind. Das
Fehlen eines harmonisierten und kohärenten EU-Systems zum Schutz von g. A.
für nichtlandwirtschaftliche g. A. beeinflusst die Handlungsfähigkeit der
EU, diese Frage auf bilateraler Ebene anzugehen und einen besseren Schutz in
diesen Ländern für die landwirtschaftlichen g. A. der EU zu erzielen. Der
Schutz nichtlandwirtschaftlicher g. A. von Drittländern auf dem EU-Markt
wurde zu einem immer wichtigeren Verhandlungspunkt im Rahmen zahlreicher
bilateraler Verhandlungen mit EU-Handelspartnern. Diese haben häufig
traditionsreiche, bekannte Handwerks- und nichtlandwirtschaftlichen
Erzeugnissen vorzuweisen, so schützt beispielsweise Indien bestimmte
nichtlandwirtschaftliche g. A. für Saris, Seidenmalereien und Schals. Auf
multilateraler Ebene in der WTO könnten die Verhandlungsbemühungen der EU zur
Verbesserung des Schutzniveaus für g. A. ebenfalls von einem einheitlichen
europäischen System zum Schutz nichtlandwirtschaftlicher g. A. profitieren.
Bei den Verhandlungen zur Entwicklungsagenda der WTO von Doha setzt sich die EU
dafür ein, das hohe Schutzniveau, das derzeit nur für Wein und Spirituosen
gewährt wird, auf alle Erzeugnisse auszudehnen. Frage: 6. Glauben Sie, dass ein auf EU-Ebene harmonisierter Schutz für g. A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse sich positiv oder negativ auf die EU-Handelsbeziehungen mit Drittländern auswirken könnte? Falls ja, wo? 2.4. Bewahrung
und Aufwertung von Traditionen, Kenntnissen und der Vielfalt des kulturellen
Ausdrucks[20] sowie
des kulturellen Erbes Europas Entscheidende
Faktoren für das Bestehen auf dem Markt typischer nichtlandwirtschaftlicher
Erzeugnisse mit Anspruch auf Schutz durch eine g. A. sind ihre
Authentizität, ihre Unterscheidungskraft und andere von den Verbrauchern
geschätzten Merkmale. Sie stehen konstant unter dem Druck anderer Erzeugnisse,
die sich ihr Ansehen anzueignen versuchen, und diese Erzeugnisse sind häufig
von geringerer Qualität und werden zu niedrigeren Preisen verkauft. Erzeugnisse
mit Anspruch auf den Schutz einer g. A. können diesem Wettbewerbsdruck
standhalten, wenn der Wettbewerb auf fairen Geschäftspraktiken basiert; wenn
dagegen nachgeahmte Produkte aus dem Ansehen, der Authentizität und den
Qualitätserwartungen an die Originalerzeugnisse Nutzen schlagen, indem sie die
geografische Angabe benutzen, die mit diesem Ansehen verknüpft ist, kann es
letztendlich dazu kommen, dass die Originalerzeugnisse nicht mehr produziert
werden und vom Markt verschwinden, so wie dies beispielsweise bei der
litauischen Flachsindustrie der Fall war. Die durch eine g. A. geschützten
Erzeugnisse bewahren traditionelle und kostbare Kenntnisse, die von Generation
zu Generation weitergegeben wurden. Die Produktionsmethoden und alle damit
verbundenen Hilfstätigkeiten sind ein Identifikationspunkt der örtlichen
Gesellschaft, der über einen langen Zeitraum entstanden ist. Mit g. A.
geschützte Erzeugnisse unterstützen Netzwerke der Zusammenarbeit zwischen den
Erzeugern und zwischen Erzeugern und anderen örtlichen interessierten
Einrichtungen, z. B. öffentlichen Körperschaften und
Fremdenverkehrsverbänden. Aus diesem Grund tragen sie zur Schaffung eines
sozialen Kapitals bei. Ein wesentliches Element des historischen, kulturellen
und sozialen Erbes Europas könnte letztendlich Schaden davontragen, wenn die
durch eine g. A. geschützten Erzeugnisse aufgrund eines nicht angemessenen
Schutzes verschwinden. Fragen: 7. Glauben Sie, dass ein auf EU-Ebene harmonisierter Schutz für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse dazu beitragen würde, das traditionelle kulturelle und künstlerische Erbe zu bewahren, dessen Teil diese Erzeugnisse sind? Bitte erläutern Sie Ihre Antwort. 8. Würde ein derartiger Schutz zur Schaffung des sozialen Kapitals in den Produktionsgebieten beitragen? 3.
Probleme und Herausforderungen der Erweiterung des g. A.-Schutzes auf
nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse Je größer das
Ansehen und die Bekanntheit einer g. A. sind, desto wahrscheinlicher ist
es, dass die Konkurrenten versuchen werden, diese auszunutzen und den Namen
missbräuchlich für Waren zu benützen, die nicht aus dem spezifischen
geografischen Gebiet stammen und/oder die einschlägigen Produktspezifikationen
oder Qualitätsmerkmale, die der Name voraussetzt, nicht erfüllen. Der Missbrauch
einer g. A. führt zu einem Verlust an Einnahmen und Marktanteilen
berechtigter Gewerbetreibender sowie zu einem potenziellen Reputationsschaden
und damit in Zusammenhang stehenden Gerichtskosten. Laut Studie
verzeichneten 57,4 % der geprüften Erzeugnisse (94) wesentliche Probleme
und Verluste aufgrund einer missbräuchlichen Nutzung ihrer g. A.[21]
Dazu zählen:
Nachahmerprodukte
aus demselben Land,[22]
aus anderen EU-Staaten[23]
oder aus Drittstaaten, insbesondere aus Asien;[24]
Anspielungen
auf den geschützten Namen durch nicht damit in Zusammenhang stehende
Produkte, wie der Wortlaut „belgischer Stein“ für falschen Pierre bleue de
Belgique (belgischen Blaustein), türkischer Marmor, der unter der
Bezeichnung „Botticino Royal“ und „Der neue Botticino“ vermarktet wird,[25]
oder
Anspielungen
auf den geschützten Namen durch Produkte, die nicht zur selben Art von
Erzeugnis zählen, z. B. chinesischer Granit, indischer Schiefer und
Kalkstein aus anderen Ländern, die den Namen „Naturstein aus Kastilien und
León“ tragen.[26]
Die Kosten von
Gerichtsverfahren, die gegen Rechtsverletzer eingeleitet werden, können für ein
Unternehmen eine wesentliche finanzielle Belastung darstellen. So liegen
beispielsweise die geschätzten Verfahrenskosten für Český granát
(Tschechische Republik) im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren oder
Verwaltungsinstanzen bei ca. 200 000 CZK (rund 7770 Euro) pro
Jahr, während sie für Solingen ca. 50 000 Euro pro Jahr betragen.[27]
Je nach Situation können die Kosten für die Gewährleistung eines effektiven
Schutzes wesentlich höher sein. Aus der Studie
geht hervor, dass die Erzeuger zahlreiche Maßnahmen ergreifen, um sich selbst
vor Rechtsverletzungen zu schützen, wie Protestschreiben (z. B. Harris
Tweed, Schwarzwälder Kuckucksuhr), Kampagnen gegen nachgeahmte Produkte
(z. B. Schweizer Uhren), Eintragung von Marken (z. B. Ceramica
artistica e tradizionale di Vietri sul Mare) oder rechtliche Schritte
(z. B. Deruta-Keramik, Murano). Der Schlussfolgerung
der Studie zufolge ist der Ausgang all dieser Maßnahmen häufig ungewiss, da es
an einem einheitlichen unionsweiten Rechtsrahmen für den Schutz der g. A.
für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse mangelt, was dazu führt, dass
verschiedene Systeme mit unterschiedlichem Schutzniveau und unterschiedlichen
Durchsetzungsmöglichkeiten bestehen und es keinen eindeutigen universellen
Rahmen gibt. Fragen: 9. Glauben Sie, dass ein harmonisierter Schutz von g. A. auf EU-Ebene für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse dazu beitragen könnte, dass die Erzeuger sich selbst vor Nachahmungen und Missbrauch schützen können? Bitte erläutern Sie Ihre Antwort. 10. Wie könnten die konkurrierenden Hersteller sich selbst vor einer zu weiten Ausdehnung des Schutzbereichs einer g. A. schützen? 4.
Alternativen zu einem auf EU-Ebene harmonisierten Schutz In der Studie
wurde festgestellt, dass die vorhandenen nationalen Instrumente auch auf
europäischer Ebene einen gewissen Rechtsschutz für g. A. für
nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse bieten. Die
Rechtsvorschriften zum unlauteren Wettbewerb[28] und der
Verbrauchertäuschung, die in allen EU-Mitgliedstaaten bestehen, sehen einen
Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken vor, wozu auch irreführende
Informationen über die wesentlichen Merkmale eines Produkts zählen, wie dessen
geografischer Ursprung.[29]
In der Praxis sind diese Vorschriften jedoch im Hinblick auf den effektiven
Schutz vor dem Missbrauch nichtlandwirtschaftlicher Namen beschränkt. Ferner
unterscheiden sich diese Rechtsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten
immer noch stark voneinander. So sind beispielsweise unterschiedliche
nationale, regionale oder lokale Organisationen[30]
(z. B. in Spanien) oder private Verbraucherverbände (z. B. in
Deutschland) für die Durchsetzung dieser Vorschriften verantwortlich, was zu
unterschiedlich hohen Kosten, Verfahren und formellen Anforderungen führt. In
Ländern, in denen die Durchsetzung über derartige Organisationen erfolgt, gibt
es laut Studie[31]
keine Beispiele für Klagen zum Schutz nichtlandwirtschaftlicher g. A. Der Studie ist
ferner zu entnehmen, dass Erzeuger häufig kein Zivilverfahren aufgrund
unlauterer Geschäftspraktiken einleiten, da die Kosten hoch sein können und es
schwer ist, Beweismittel vorzulegen.[32] Auch der
Markenschutz ist beschränkt. Er gibt dem Inhaber das Recht, allen anderen die
Benutzung der Marke zu untersagen. Die gewählte Marke (Name, Logo usw.) muss
keinerlei Verbindung mit den Erzeugnissen oder deren Ursprung aufweisen. Eine
geschützte g. A. ist dagegen eine Garantie für den Verbraucher, dass die
Waren an einem bestimmten Ort erzeugt werden und folglich spezifische
Qualitätsmerkmale aufweisen. Eine Marke kann deshalb in der Regel nicht
dieselben Informationen und Garantien bieten wie eine g. A. In einigen Fällen kann eine g. A.
markenrechtlich geschützt werden, insbesondere über Kollektiv- oder
Gewährleistungsmarken. Kollektivmarken sind kollektives Eigentum einer Gruppe
von Erzeugern (z. B. eines Verbands) und können von mehr als einer Person
benutzt werden, vorausgesetzt, der Benutzer ist Mitglied der Gruppe und hält
die von der Gruppe festgesetzten Vorschriften ein. Eine Gewährleistungsmarke
ist Eigentum einer zertifizierenden Rechtsperson, die prüft, dass die Marke
gemäß den Zertifizierungsnormen verwendet wird. Der Zertifizierer prüft die
Benutzung der Marke und hat das ausschließliche Recht, die unbefugte Benutzung
zu untersagen. Der Zertifizierer kann in der Regel die Marke selbst nicht
nutzen und die Benutzung steht jedem zu, der die Zertifizierungsnormen einhält.
Diese Art von Schutz weist folglich einige der Merkmale des Schutzes einer
g. A. auf. Das allgemeine Markenrecht sieht jedoch keine vordefinierten
Normen vor, insbesondere keine Verbindung zu einem spezifischen geografischen
Gebiet, und überlässt es dem Inhaber, die eigenen Vorschriften zur Benutzung zu
definieren. Folglich mangelt es den Kollektiv- und Gewährleistungsmarken an den
wesentlichen Merkmalen des Schutzes, den ein g. A.-System bietet.[33]
Das derzeitige EU-Markensystem sieht keine Gewährleistungsmarken vor, gestattet
es jedoch den Erzeugern einer g. A., ihren Namen als
Gemeinschaftskollektivmarke einzutragen. In
den meisten Fällen sehen die regionalen oder nationalen Verordnungen zu
spezifischen Handwerkskünsten lediglich kollektive Strategien zur Förderung
oder zum Schutz einzelner örtlicher Handwerke vor. Spezifische
Rechtsvorschriften für Erzeugnisse enthalten dagegen genaue
Produktspezifikationen (z. B. Solinger Messer, Harris-Tweed, Bordato da
Madeira). Die bestehenden regionalen und nationalen Rechtsvorschriften für
einen branchenweiten Schutz sind nicht harmonisiert und unterscheiden sich ganz
wesentlich in Bezug auf Schlüsselaspekte, wie die Definition einer g. A.,
den Schutzbereich, die Eintragungsverfahren, die Gebühren, die Kontrollen und die
Durchsetzungsmittel. Ferner kann ein Schutz über nationale Rechtsvorschriften
nur sicherstellen, dass die g. A. in dem betreffenden Mitgliedstaat
respektiert wird. Sie bieten keinen Schutz in der gesamten EU oder eine
Garantie für gleiche Ausgangsbedingungen im Hinblick auf den Schutz auf dem
Binnenmarkt. Frage: 11. Wie schätzen Sie die derzeitigen Alternativen zum harmonisierten Schutz für nichtlandwirtschaftliche g. A. ein? II –
Optionen für den Rechtsschutz einer g. A. auf EU-Ebene Eine EU-weite
Antwort auf die oben dargelegten Herausforderungen könnte unterschiedliche
Formen annehmen. Ein besserer Schutz für g. A. müsste mit dem bestehenden
europäischen und internationalen Rechtsrahmen vereinbar sein und müsste sowohl
den wirtschaftlichen Anforderungen als auch den Interessen der Betroffenen
Rechnung tragen. Das bestehende System für landwirtschaftliche g. A. ist
ein eindeutiger Vergleichspunkt. Mit diesem Abschnitt des Grünbuchs möchte die
Kommission die Standpunkte der betroffenen Parteien bezüglich verschiedener
Parameter kennenlernen, die für die Ausarbeitung einer möglichen EU-Initiative
zum Schutz nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse mittels g. A. von
entscheidender Bedeutung sind. 1. Ziele
und Kriterien für den Schutz Die möglichen
Ziele etwaiger neuer Maßnahmen reichen von der Erfüllung der im TRIPS-Abkommen
vorgesehenen Mindestanforderungen an den Schutz durch g. A. bis zur
Einführung zusätzlicher Kriterien, wie denjenigen der EU-Vorschriften über
g. A. im landwirtschaftlichen Bereich. 1.1 Welche
Kennzeichen: Namen und Symbole Das am
häufigsten verwendete Kennzeichen für ein Erzeugnis, das Anspruch auf den
Schutz einer g. A. hat, ist dessen Name. Dieser Name umfasst häufig den
Namen eines geografischen Gebiets (ein spezifischer Ort, eine spezifische
Region oder ein spezifisches Land, z. B. Herend[34]),
möglichst in Verbindung mit dem Namen der Waren selbst, z. B. Schottenkaro[35] oder
Aubusson-Teppiche.[36] Aber auch ein
nichtgeografischer Name kann eine Bezeichnung einer g. A. sein,
vorausgesetzt, diese ist unmissverständlich mit dem Herkunftsort verbunden. Die
Erweiterung der Begriffsbestimmung einer g. A. auf diese Art von
Bezeichnung würde es erlauben, dass mehr Erzeugnisse unter den Schutzbereich
fallen. Diese Lösung wurde auch in dem EU-System für landwirtschaftliche
g. A. vorgesehen, im Rahmen dessen beispielsweise Feta-Käse[37]
und der spanische Schaumwein Cava[38]
als g. A. geschützt sind. Eine andere
Möglichkeit, die einen noch weitergehenden Schutzbereich zulassen würde, wäre
die Ausdehnung des Schutzes der g. A. auf nichttextliche Zeichen oder
Symbole, die eindeutig mit einer bestimmten Region, einem bestimmten Ort oder
einem bestimmten Land verbunden sind, wie beispielsweise die Kontur eines
geografischen Gebiets.[39] Fragen: 12. Falls ein neues System auf EU-Ebene eingerichtet werden würde, sollte dieses System auch g. A. schützen, die keine geografischen Namen umfassen, aber eindeutig mit einem bestimmten Ort verbunden sind? 13. Falls ja, wie könnte das System sicherstellen, dass ein solcher Schutz die Rechte anderer Erzeuger nicht beeinflusst? 14. Sollte ein derartiger Schutz auch Symbole wie die Konturen eines geografischen Gebiets umfassen? Falls ja, unter welchen Bedingungen? 1.2 Welche
Angaben sollten vom Schutz durch die g. A. ausgeschlossen werden? Das
TRIPS-Abkommen sieht verschiedene mögliche Ausnahmen von der Pflicht der
Sicherstellung des Schutzes für eine g. A. vor. Dazu zählen
Gattungsbegriffe,[40] Fälle der
Kollision mit einer älteren Marke[41] und in
gewissem Maße Fälle homonymer geografischer Angaben.[42] Ein
Begriff wird dann als Gattungsbegriff betrachtet, wenn er der allgemein übliche
Name für die Art von Produkt oder Dienstleistung (und nicht ein spezifisches
Exemplar einer Ware oder einer Dienstleistung) im jeweiligen Gebiet des Landes
ist, in dem der Schutz beantragt wird. So bezeichnet heutzutage der Begriff
„Eau de Cologne“ eine bestimmte Art von Parfüm, ganz gleich, ob dieses Parfüm
in der Region von Köln hergestellt wird oder nicht. Homonyme g. A. sind
g. A., die auf dieselbe Weise geschrieben oder ausgesprochen werden,
jedoch Erzeugnisse bezeichnen, die aus verschiedenen Orten und in der Regel aus
verschiedenen Ländern stammen. Es gibt grundsätzlich keinen Grund dafür, dass
diese nicht nebeneinander bestehen dürfen. Es könnten jedoch Bedingungen für
dieses Nebeneinanderbestehen vorgesehen werden, um zu verhindern, dass die
Verbraucher irregeführt werden. Diese
Ausnahmen sind auch in den EU-Verordnungen zu den g. A. für
landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehen.[43] Die
Verordnungen enthalten jedoch zusätzliche Eintragungshindernisse für Fälle, in
denen der Name mit dem Namen einer Pflanzensorte oder Tierrasse[44]
kollidiert und den Verbraucher bezüglich der eigentlichen Herkunft des
Produktes irreführen kann. Obgleich diese spezifischen Fälle im Kontext
nichtlandwirtschaftlicher Produkte vermutlich nicht von Belang sind, wäre es
erforderlich, festzulegen, ob die Besonderheiten nichtlandwirtschaftlicher
Erzeugnisse es rechtfertigen können, weitere Ausnahmen zu denjenigen
hinzufügen, die im TRIPS-Abkommen enthalten sind. Frage: 15. Erachten Sie es für erforderlich, den bereits im TRIPS-Abkommen vorgesehenen Ausnahmen weitere Ausnahmen in Bezug auf den Schutz durch g. A. hinzuzufügen? Bitte erläutern Sie Ihre Antwort. 2. Auf
was sollte der Schutz einer g. A. angewandt werden: horizontaler oder
sektorbezogener Ansatz? Ein
sektorbezogener Ansatz würde die Einführung spezifischer Vorschriften für
verschiedene Kategorien von Erzeugnissen vorsehen, z. B. für diejenigen,
bei denen die Verwendung bestimmter Rohstoffe besonders wichtig ist (z. B.
Naturstein). Dies entspricht der derzeitigen Struktur im landwirtschaftlichen
Bereich auf europäischer Ebene (wo es getrennte Verordnungen zur Regelung der
g. A. für Wein, Spirituosen, aromatisierte Weine und landwirtschaftliche
Erzeugnisse und Lebensmittel gibt), diese Aufteilung scheint jedoch
hauptsächlich historisch begründet zu sein. Alternativ dazu könnten – ausgehend
von einem horizontalen Ansatz – die wichtigsten Elemente des Systems generell
definiert werden, die für jede Kategorie von Produkt gelten. Fragen: 16. Ist es Ihrer Ansicht nach erforderlich, je nach Kategorie der betroffenen nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse zwischen verschiedenen Schutzregelungen zu unterscheiden (sektorbezogener Ansatz)? Falls ja, begründen Sie dies bitte. 17. Finden Sie, dass bestimmte Produkte aus dem Schutz durch g. A. auf EU-Ebene ausgeschlossen werden sollten? Wenn ja, geben Sie bitte an, welche. 3. Die
Verbindung zwischen dem Erzeugnis und dem Gebiet 3.1 Wie eng
sollte die Verbindung mit dem Gebiet sein? Eine g. A.
muss den Ursprung eines Erzeugnisses in einem spezifischen Gebiet, einer
spezifischen Region oder einem spezifischen Ort angeben, sofern dessen
Qualität, Ansehen oder andere Merkmale auf seinen geografischen Ursprung
zurückgehen. Eine g. A. wird im Handel verwendet, um eine Verbindung
zwischen der Produktqualität, dem Ansehen oder anderen Merkmalen sowie dem
geografischen Ursprung zu schaffen. Ein spezifischer „ursächlicher
Zusammenhang“ zwischen der Qualität, dem Ansehen oder anderen Merkmalen eines
Erzeugnisses und dessen geografischem Ursprung ist erforderlich, da diese
Eigenschaften von den natürlichen Bedingungen (spezifische geologische,
hydrologische, Boden- und Klimamerkmale) des Erzeugungsortes abhängen und/oder
der Art und Weise, wie der Mensch damit umgeht (d. h. die von den Menschen
in diesem Gebiet entwickelten Kenntnisse oder besonderen Fähigkeiten, die im
Verlauf der Jahre von örtlichen Fachleuten entwickelt wurden). Diese natürliche
Verbindung kann unterschiedliche Formen annehmen. Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über
Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel[45]
sieht beispielsweise zwei Arten von g. A. für landwirtschaftliche
Erzeugnisse und Lebensmittel vor: „geschützte geografische Angaben“
(g. g. A.) und „geschützte Ursprungsbezeichnungen“ (g. U.). Der
Unterschied basiert auf der Stärke der Beziehung zum geografischen Gebiet. Bei
einer g. g. A. muss einer der Produktionsschritte, die Verarbeitung
oder die Zubereitung, in dem Gebiet erfolgen, während der Rohstoff aus einem
anderen Gebiet stammen kann. Bei einer g. U. muss der gesamte
Produktionsprozess in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen und auch
die Rohstoffe müssen aus demselben Gebiet stammen. Natürliche Beziehungen, die
auf dem streng definierten Konzept des „Terroir“[46]
basieren, sind in der Weinbranche sogar noch stärker, wo bei beiden Arten von
g. A. der gesamte Produktionsprozess im geografischen Gebiet stattfinden
muss. In dem Fall einer g. U. müssen 100% der Trauben aus dem Gebiet
stammen, während dieser Anteil bei einer g. g. A. bei mindestens 85 %
liegt. Diese
Verknüpfung mit einem geografischen Gebiet kann auch bei
nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen angewandt werden. In einigen Fällen, wie
bei Marmor oder Naturstein, ist die Stärke der Verbindung mit derjenigen von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen vergleichbar. Einige der oben dargelegten
Variablen könnten auch hier angewandt werden. Grundsätzlich ist es so, dass, je
stärker die Verbindung ist, ein Produkt umso glaubwürdiger und authentischer in
den Augen der Verbraucher sein wird. Bestimmte g. A. basieren
ausschließlich auf dem menschlichen Input und nicht auf dem der Natur
oder auf dem Ansehen. Der Studie ist zu entnehmen, dass nur wenige
nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse, die Kandidaten für einen Schutz durch
eine g. A. sind, die strengen Anforderungen einer g. U. erfüllen
würden.[47] Fragen: 18. Wie eng sollte die Beziehung zwischen nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Herkunftsort sein, damit sie in einem etwaigen neuen System mit einer g. A. geschützt werden können? 19. Sollte ein neues System zwei Arten von Verbindungen (eine engere und eine weniger enge) zwischen den nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Herkunftsgebiet vorsehen? 20. Sollten die Unterschiede von den verschiedenen Arten von Erzeugnissen abhängen? Bitte erläutern Sie Ihre Antwort. 3.2 Qualität und
Produktspezifikation Eine
g. A. ist in erster Linie eine Qualitätsverpflichtung gegenüber den
Verbrauchern und eine Garantie für faire Wettbewerbsbedingungen für die
Erzeuger. Ein System zur Gewährung des Schutzes durch eine g. A. macht es
folglich erforderlich, dass spezifische Schlüsselmerkmale des Erzeugnisses und
dessen Produktionsprozesses definiert werden. Gemäß EU-Vorschriften zu den
g. A. im landwirtschaftlichen Bereich werden alle technischen
Informationen, die zur Beschreibung des Erzeugnisses erforderlich sind, dessen
Produktionsmethode und das geografische Gebiet des Erzeugnisses von den
Erzeugern beim Einreichen des Eintragungsantrags vorgelegt. Die
Produktspezifikation ist ein ausschlaggebender Faktor zur Eintragung des
g. A.-Schutzes. Die Beschreibung
von Produktmerkmalen stellt sicher, dass die Produktqualität gleichbleibt,
setzt jedoch kein besonderes Qualitätsniveau voraus. Dies kann nur durch die
Vorgabe eines Mindestqualitätsniveaus erzielt werden. Die Identifizierung einer
bedeutsamen Qualitätsmarke kann jedoch nicht für alle Erzeugnisse zum Ziel führen
und die Festsetzung eines bestimmten Qualitätsniveaus ist auch von einem
gewissen Ermessensspielraum gekennzeichnet. Der über die
g. A. erzielte Mehrwert basiert auf dem Vertrauen der Verbraucher. Eine
Regelung der g. A. muss dem Verbraucher gegenüber garantieren, dass die
spezifischen Merkmale, eine bestimmte Qualität oder das Ansehen der g. A.
während des gesamten Schutzzeitraums beibehalten werden. Um dieses Ziel zu
erreichen, sieht das System der g. A für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
das EU-weit eingerichtet wurde, zahlreiche Anforderungen an Kontrollen nach der
Eintragung vor, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse die
Produktspezifikationen erfüllen und der Name auf dem Markt ordnungsgemäß
benutzt wird. Diese Überprüfungen werden in der Regel von einer benannten
öffentlichen Behörde oder einer ausgewählten und zertifizierten privaten
Organisation durchgeführt. Die spezifischen Merkmale und Qualitätseigenschaften
sollten jedoch nicht über Gebühr restriktiv sein. Eine zu detaillierte
Beschreibung könnte die Produktinnovation behindern. Obgleich traditionelle
Erzeugnisse sich nicht sehr häufig ändern, entwickeln sie sich aufgrund der
Veränderungen der Verfahren und der Technologie dennoch weiter. Das Augenmerk
sollte auf die Qualität gerichtet sein, damit traditionelles Know-how mit
Kreativität kombiniert werden kann. So arbeitete beispielsweise der Designer
Carlo Scarpa in den 1940er Jahren eng mit Glasbläsermeistern zusammen und
entwickelte bahnbrechende Techniken, die inzwischen Teil der Glastradition von
Murano sind. Fragen: 21. Ist die Einführung eines Qualitätsmaßstabs für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse sinnvoll? 22. Wie sollte ein derartiger Maßstab definiert werden? 23. Sind Sie ebenfalls der Ansicht, dass es erforderlich wäre, zu prüfen, ob die spezifischen Merkmale, die Qualität und die Herkunft einer g. A. während des gesamten Zeitraums, in dem diese geschützt ist, beibehalten werden? Bitte erläutern Sie Ihre Antwort. 24. Wie sollten Ihrer Ansicht nach spezifische Merkmale des Erzeugnisses definiert werden, um sicherzustellen, dass die Qualität und die geografische Herkunft den vorgesehenen Standards entsprechen, ohne die Innovation zu behindern? 3.3 Ansehen des
Erzeugnisses Das auf die
geografische Herkunft zurückgehende Ansehen könnte zusätzlich oder anstelle
einer besonderen Qualität oder eines spezifischen Merkmals des Erzeugnisses als
Kriterium verwendet werden. Dies würde es erlauben, dass der Schutz der
g. A. nur für Produkte gilt, die bei den Verbrauchern bereits ein
anerkanntes Ansehen erworben haben. Diese Art von Lösung würde jedoch neue
Erzeugnisse oder sich in Entwicklung befindliche Erzeugnisse benachteiligen,
die logischerweise noch kein Ansehen haben. Fragen: 25. Sollten „Qualität, Ansehen und andere Merkmale“ vorgeschrieben sein, damit nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse den Schutz einer g. A. erlangen können? Welche dieser Elemente – falls nicht alle – sollten Ihrer Ansicht nach vorgegeben sein? Bitte erläutern Sie Ihre Antwort. 26. Was sollte eine Produktspezifikation umfassen? Sollten Mindestanforderungen vorgegeben sein? (Zum Beispiel im Hinblick auf die Frequenz, die Methode zur Auswahl der Produkte und die an den verschiedenen Produktions- und Vertriebsphasen beteiligten Parteien). 4.
Verbesserung des Schutzes 4.1
Harmonisierung der nationalen Vorschriften Die
Harmonisierung der nationaler Bestimmungen im Bereich der g. A. würde es
erforderlich machen, dass ein auf g. A. basierendes Schutzsystem in
einigen Mitgliedstaaten eingeführt würde, die derzeit über kein solches System
verfügen.
Damit g. A. effektiv geschützt werden, müsste
eine bestimmte Angabe im gesamten Binnenmarkt geschützt werden, denn
anderenfalls würden die Verbraucher aufgrund identischer g. A. für
unterschiedliche Erzeugnisse aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten irregeführt. Ausgehend
von dieser Grundlage würde die Harmonisierung die gegenseitige Anerkennung und
den Schutz von g. A. unter Ausschluss von Doppelungen erforderlich machen.
Zur Vermeidung von doppelten Eintragungen wäre es erforderlich, dass die
Mitgliedstaaten potenziell kollidierende g. A., darunter auch in
Fremdsprachen, ausfindig machen. Dies wäre jedoch schwierig, insbesondere ohne
supranationale Einspruchsverfahren. Es müsste auch ein Mechanismus zur Lösung
von Konflikten zwischen ähnlichen Angaben aus verschiedenen Mitgliedstaaten
eingerichtet werden. Um
einen einheitlichen Ansatz der Umsetzung und Durchsetzung des Schutzes von
g. A. sicherzustellen, wäre ein relativ hohes Maß an
Verfahrensharmonisierung erforderlich, auch in Bezug auf die Durchsetzungsbestimmungen.
Diese Möglichkeit wurde in Bezug auf die Regelungen für den
landwirtschaftlichen Bereich geprüft, dann jedoch verworfen. Hier wurde der
Schutz von g. A. im Rahmen von Verordnungen ausschließlich auf EU-Ebene
eingerichtet. 4.2
Schaffung eines einzigen EU-weiten Systems Anstelle der
Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten
könnte ein einziges EU-weites System eingeführt werden. Auf diese Weise würde
auf dem gesamten Binnenmarkt ein kohärentes System geschaffen. Dieses System
wäre durch die Schaffung einer zentralen Anlaufstelle effizienter und der
Schutzbereich würde sich auf die gesamte EU erstrecken. Falls ein
derartiges System eingeführt werden würde, bliebe die Frage offen, ob die
bestehenden nationalen Systeme zum Schutz von g. A. neben dem neuen
EU-weiten System fortbestehen sollen. Parallele Systeme wie dieses gibt es
bereits, beispielsweise in Bezug auf die Marken, und ein derartiges paralleles
System wird in der Zukunft auch bei Patenten bestehen. Diese Systeme basieren
auf einem sogenannten „Werkzeugkasten“-Ansatz, der es den Benutzern je nach
Bedarf erlaubt, die jeweilige Ebene und den jeweiligen Schutzbereich auswählen. Ein exklusives
EU-System wäre einfacher, würde jedoch auch bedeuten, dass der Schutz von
Namen, die kommerziell nur in einem einzigen Mitgliedstaat oder einer Region
innerhalb eines Mitgliedstaates relevant sind, sich dennoch auch auf alle
anderen Mitgliedstaaten erstrecken würde. Wenn parallele
System eingesetzt werden, wären verschiedene Sicherheitsvorkehrungen
erforderlich, um das reibungslose Funktionieren sicherzustellen, einschließlich
eines Mindestniveaus an Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften,
sofern sich diese mit EU-Recht überschneiden. Potenzielle
Reibungen könnten vermieden werden, wenn ein einziges, umfassendes EU-weites
System eingeführt würde, das demjenigen ähnelt, das im landwirtschaftlichen
Bereich besteht. Da kein EU-weiter Schutz auf nationaler Ebene vorgesehen wäre,
müssten Übergangsregelungen für bereits bestehende nationale g. A.
vorgesehen werden. Fragen: 27. Wäre die Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften ausreichend, um g. A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem gesamten Binnenmarkt zu schützen, oder gehen Sie davon aus, dass ein einziges EU-weites Schutzsystem erforderlich ist? 28. Falls Sie für ein einziges EU-weites System sind, sollten die nationalen Schutzsysteme fortgeführt werden (z. B. die derzeitigen nationalen Rechtsvorschriften sui generis)? Bitte erläutern Sie Ihre Antwort. 5.
Eintragung Grundsätzlich
könnten g. A. geschützt sein, ohne dass es dazu erforderlich wäre, diese
einzutragen. Ohne Eintragung besteht kein Bedarf an der Einrichtung von
Verwaltungsverfahren zum Erteilen des Schutzes. Systeme, die g. A. ohne Eintragung
schützen, bestehen in einem Mitgliedstaat (Lettland) sowie in der Schweiz, wo
die Rechtsvorschriften spezifische Maßnahmen und Strafen zum Schutz der
Verbraucher vor einer irreführenden Verwendung nicht eingetragener g. A.
vorsehen. Das Fehlen eines
Systems der Eintragung bedeutet, dass es kein öffentliches Register gibt, das
durchsuchbar ist, um die Namen bereits bestehender g. A. und deren
jeweiligen Inhaber ausfindig zu machen. Dies könnte zu Ungewissheit in Bezug
auf das Existieren einer g. A. oder des Schutzbereichs führen. Ferner wäre
es auch schwieriger, den erteilten Schutz durchzusetzen. Ein EU-weites
Eintragungsverfahren könnte dem Beispiel des g. A.-Systems in der
Landwirtschaft folgen (für das ein EU-weites Eintragungssystem bereits besteht).
Dies könnte für mehr Gewissheit sorgen, insbesondere bei der Umsetzung von
Rechten im Falle eines Rechtsstreits. Ein System mit einem Eintragungsverfahren
würde es natürlich erforderlich machen, dass die Unternehmen die
Verwaltungsaufgaben in Zusammenhang mit diesem Verfahren ausführen (Einreichen
eines Antrags, Einwände, mögliche Gebühren usw.). Dies würde zu einer gewissen
Verwaltungsbelastung führen. Zusätzliche Kosten würden im Zusammenhang mit der
späteren Verwaltung der gewährten g. A. stehen (z. B. Durchsetzung,
Streitsachen). 5.1 Rolle der
nationalen Verwaltungen in einem EU-Eintragungssystem Falls ein
Eintragungssystem vereinbart werden würde, würde dies die Frage der Einrichtung
eines Eintragungsverfahren aufwerfen. Die Anträge auf Eintragung einer
g. A. müssen ausgehend vom jeweiligen lokalen Kontext analysiert werden
(einschließlich Kenntnissen der Merkmale der lokalen Rohstoffe, lokale
Traditionen usw.). Es könnte schwierig sein, diese Aufgaben ausschließlich
einem einzigen zentralen EU-Organ zu überlassen. Falls es dagegen Experten vor
Ort überlassen werden sollte, die Bedingungen für die Erteilung des Schutzes zu
prüfen, bestünde das Risiko, dass sich abweichende lokale Praktiken
herauskristallisieren. Diese könnten der Kohäsion und der Glaubwürdigkeit des
Systems abträglich sein. Bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen könnte dieses Problem mittels eines
zweistufigen Systems gelöst werden, in dem die zentrale Behörde diesen Aspekt
der Analyse den nationalen Behörden anvertraut, die dem jeweiligen
geografischen Kontext und den menschlichen Faktoren am nächsten sind. Im Rahmen
dieses Modells müsste eine eindeutige Unterscheidung getroffen werden zwischen
gemeinsamen unionsweiten Kriterien, die von der zentralen Behörde zu prüfen
sind, und lokalen Besonderheiten, die von Einrichtungen auf örtlicher Ebene
geprüft würden. 5.2 Verwaltung eines EU-Registers Bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird das EU-weite Register der g. A.
derzeit von der Europäischen Kommission verwaltet. Diese Art von Register für
nichtlandwirtschaftliche g. A. könnte auf ähnliche Weise verwaltet werden
oder es könnte damit eine neue oder eine bereits bestehende EU-Agentur betraut
werden. Fragen: 29. Falls ein neues System entwickelt werden würde, denken Sie, dass ein Eintragungsverfahren zum Schutz nichtlandwirtschaftlicher g. A. vorgesehen werden sollte? 30. Denken Sie, dass die potenziellen Kosten eines Systems der Eintragung von g. A. die Kosten eines Systems ohne Eintragung übersteigen? 31. Denken Sie, dass das Eintragungsverfahren ein nationales Element umfassen sollte, z. B. die Prüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen, des angegebenen geografischen Gebiets, der Qualität, des Ansehens usw.? 5.3 Inhalt des
Verfahrens 5.3.1 Anmelder Falls ein
Verfahren zur Eintragung von g. A. auf EU-Ebene eingeführt werden sollte,
müsste vorab geklärt werden, wer Anspruch auf die Beantragung des Schutzes hat. Beim derzeitigen
unionsweiten System der g. A. für landwirtschaftliche Erzeugnisse kann in
der Regel nur eine Gruppe von Erzeugern (oder in Ausnahmefällen ein einzelner
Erzeuger) einen Antrag auf Eintragung eines Namens einer g. A. für Gebiete
innerhalb oder außerhalb der EU stellen. Es gibt keine Gründe, die einen
anderen Ansatz in Bezug auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse rechtfertigen
würden. In der Studie
wird jedoch darauf hingewiesen, dass in einigen Mitgliedstaaten Handelskammern,
Gemeinden, staatliche Einrichtungen oder Verbraucherverbände den Schutz einer
g. A. beantragen können.[48] Das Zulassen
von Verbraucherverbänden und staatlichen Einrichtungen als Antragsteller für
den Schutz einer g. A. könnte den Aspekt der Qualität der
Produktspezifikationen stärken. Die Erzeuger müssen jedoch unmittelbar an der
Festsetzung der Vorschriften, die auf ihr Produktionsverfahren anwendbar sind,
beteiligt bleiben.[49] Fragen: 32. Falls ein neues System eingerichtet wird, sollten die Erzeuger und deren Verbände die einzigen sein, die berechtigt sind, einen Antrag auf Eintragung von g. A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zu stellen, oder sollten andere Organe ebenfalls diese Möglichkeit haben? Falls ja, welche? 33. Sollten die einzelnen Erzeuger befugt sein, einen Antrag zu stellen? 5.3.2 Einspruch
gegen die Eintragung einer g. A. Für die
Glaubwürdigkeit und die Rechtssicherheit eines System scheint es wichtig zu
sein, dass die betroffenen Parteien Einspruch gegen die Eintragung einer
Bezeichnung als g. A. einlegen können. Das Einspruchsverfahren könnte
vorab darauf abzielen, sicherzustellen, dass die als g. A. zu schützende
Bezeichnung die vorgesehenen Bedingungen erfüllt (z. B. dass es sich nicht
um einen Gattungsbegriff handelt) und dass der zu erteilende Schutz bereits
bestehende Rechte nicht gefährdet (z. B. homonyme g. A., Marken). Die
EU-Vorschriften im landwirtschaftlichen Bereich sehen die Möglichkeit von
Einsprüchen seitens der Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes
oder einer natürlichen oder juristischen Person vor, die ein berechtigtes
Interesse hat und in einem Drittland niedergelassen ist oder in einem anderen
als dem Antragsmitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist.[50] Frage: 34. Wenn ein neues System eingerichtet würde, würden Sie die Einrichtung eines Verfahrens zur Erhebung von Einwänden befürworten und sollte dieses Verfahren derselben Art Betroffener offenstehen, wie dies in den Vorschriften zu den landwirtschaftlichen g. A. vorgesehen ist? 5.3.3 Gebühren Auf der ganzen
Welt ist in der Regel eine Gebühr für die Eintragung einer Marke oder eines
Patents vorgesehen und auch der Studie ist zu entnehmen, dass neun nationale
Behörden Gebühren für die Eintragung von g. A. erheben,[51]seit dem
Beitritt Kroatiens zehn. Gebühren können dazu beitragen, die Kosten der
Verwaltung der Eintragung von g. A. abzudecken, und tragen dazu bei, dass
die Eintragungsanträge sich auf seriöse und solide Geschäftsprojekte
beschränken. Auf der anderen Seite können Gebühren vor allem kleine
Erzeugergruppen davor abschrecken, sich des Systems zu bedienen. Die Eintragung
von g. A. auf EU-Ebene ist im landwirtschaftlichen Bereich derzeit
gebührenfrei möglich.[52] Fragen: 35. Sollte für den Schutz nichtlandwirtschaftlicher g. A. auf EU-Ebene durch Eintragung eine Gebühr anfallen? 36. Wie hoch dürften diese Eintragungsgebühren Ihrer Meinung nach sein, damit sie als fair betrachtet werden können? 6.
Schutzumfang 6.1 Gewährtes
Schutzniveau Um die
erwarteten Ergebnisse zu erzielen, muss der gewährte rechtliche Schutz ein
angemessenes Schutzniveau im Hinblick auf eine ganze Reihe von Verhaltensweisen
und Praktiken gewährleisten, die für die Inhaber der g. A. und den
Verbraucher nachteilig sein könnten. Ein solcher Schutz darf jedoch keine
unberechtigte Behinderung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt darstellen. Das
TRIPS-Abkommen sieht zwei Arten von Schutz vor: ein allgemeines System mit
Mindeststandards für den Schutz aller Arten von Erzeugnissen (Artikel 22)
und ein spezifisches System, das ein höheres Schutzniveau vorsieht, nur für
Weine und Spirituosen (Artikel 23). Artikel 22
TRIPS enthält eine allgemeine Verpflichtung für die WTO-Mitglieder in Bezug auf
den Schutz vor missbräuchlicher Verwendung einer g. A. und vor der
Verwendung als unlautere Wettbewerbshandlung. Die EU hat für
landwirtschaftliche g. A. bereits ein viel höheres Schutzniveau gewährt.
Falls wir ein neues System entwickeln sollten, wäre es folglich schwierig, eine
andere Behandlung für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zu rechtfertigen.
Dies könnte negative Auswirkungen auf die EU-Strategie zur Gewährleistung
höherer Schutzniveaus für die g. A. der EU in Drittländern haben. Artikel 23
des TRIPS-Abkommen sieht ein viel höheres Schutzniveau vor, wodurch die
WTO-Mitglieder verpflichtet werden, die Verwendung einer g. A. für Weine
und Spirituosen zu verbieten, die ihren Ursprung nicht an dem durch die
fragliche geografische Angabe bezeichneten Ort haben, selbst wenn der wahre
Ursprung der Waren angegeben oder die geografische Angabe in Übersetzung oder
zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Stil“, „Imitation“ oder dergleichen
benutzt wird. Die g. A. von Wein und Spirituosen müssen geschützt werden,
selbst wenn der Missbrauch die Öffentlichkeit nicht irreführt. Ein derart
verbesserter Schutz hätte wesentliche Vorteile für Erzeuger
nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse mit g. A. Sie könnten auch von dem
Schutz profitieren, der ihrem Namen in Übersetzung in allen Amtssprachen der EU
oder zusammen mit Ausdrücken wie „Typ“ oder „Art“ zusteht. Die Gefahr von
Rechtsstreitigkeiten zwischen den Erzeugern würde sich jedoch erhöhen, da es
nicht nur zu Konflikten in Bezug auf die Benutzung des Namens einer g. A.
käme, sondern auch in Bezug auf deren Benutzung in Übersetzung und in
bestimmten Ausdrücken. Fragen: 37. Welcher Schutzbereich sollte für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse mit g. A. in der EU gewährt werden? 38. Sollte der Schutz, der nichtlandwirtschaftlichen g. A. gewährt wird, dem Schutz entsprechen, der landwirtschaftlichen g. A. auf EU-Ebene bereits gewährt wird? Falls ja, wie eng sollte diese Übereinstimmung sein? 6.2 Überwachung
und Durchsetzung von Rechten an g. A. Geografische
Angaben sind in Bezug auf ihre rechtliche Natur besondere Rechte des geistigen
Eigentums, d. h. sie sind nicht primär Privateigentum eines Einzelnen,
sondern einer ganzen Gemeinschaft von Erzeugern, die eine vorab definierte
Reihe von Produktspezifikationen einhalten und eine Verbindung mit einem
geografischen Ort aufweisen. Sie können auch bestimmte Werte verkörpern, die
für die gesamte Gemeinschaft von wesentlicher Bedeutung sind, zum Beispiel
lokale Traditionen und kulturelles Erbe. Aus diesem Grund unterstützen
öffentliche Behörden häufig lokale Erzeuger mit g. A. bei der Überwachung
und Durchsetzung ihrer Rechte. Die EU hat beispielsweise den Schutz
landwirtschaftlicher g. A. von Amts wegen eingeführt, wobei die
öffentlichen Behörden dafür verantwortlich sind, ein System einzurichten, das
die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen prüft und das reibungslose
Funktionieren des Systems sicherstellt. Die Einführung eines Systems wie diesem
für nichtlandwirtschaftliche g. A. würde jedoch zusätzliche Pflichten
umfassen und bei den öffentlichen Behörden Kosten verursachen. Frage: 39. Würden Sie ein rein privates, ein öffentliches oder ein gemischtes System zur Überwachung und Durchsetzung der Rechte an nichtlandwirtschaftlichen g. A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse bevorzugen? Bitte erläutern Sie, soweit möglich, die Wirksamkeit und die Kosten des Tätigwerdens zur Durchsetzung der Rechte. 6.3 Dauer des
Schutzes der nichtlandwirtschaftlichen g. A. Bei einigen
Rechten des geistigen Eigentums, z. B. bei Patenten und Geschmacksmustern,
wäre die Beibehaltung eines Monopols für einen sehr langen Zeitraum für die
Gesellschaft nicht von Vorteil. Aus diesem Grund ist deren rechtlicher Schutz
von begrenzter Dauer. Dies scheint bei Marken und g. A., die bestimmte
Namen schützen, nicht der Fall zu sein. Eine eingetragene Gemeinschaftsmarke
ist beispielsweise für zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung gültig und kann
unbegrenzt für einen weiteren Zeitraum von jeweils zehn Jahren verlängert
werden. Eine einheitliche g. A. für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die
darauf abzielt, das regionale/lokale Erbe, Traditionen und Know-how zu
bewahren, gewährt einen unbegrenzten Schutz ohne Pflicht zur Verlängerung. Die
meisten der Mitgliedstaaten, die ein System sui generis zum Schutz
nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse eingerichtet haben, sehen ebenfalls einen
unbefristeten Schutz ohne Verlängerungspflicht vor. Frage: 40. Sollte Ihrer Meinung nach der Schutz der g. A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zeitlich unbefristet sein oder sollte er befristet mit Verlängerungsmöglichkeit sein? Falls Sie eine befristete Dauer anregen, wie lange sollte diese sein? 7. Nach
der Eintragung 7.1 Aufhebung
des Schutzes Es kann Umstände
geben, unter denen der bereits gewährte Schutz aufgehoben werden sollte, selbst
wenn er für einen unbefristeten Zeitraum gewährt wurde oder selbst wenn die
vorgesehene Frist noch nicht abgelaufen ist. Dies könnte – wie im Bereich der
landwirtschaftlichen g. A. – dann der Fall sein, wenn die Erzeugnisse die
in der betreffenden Spezifikation vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen oder
wenn für einen wesentlichen Zeitraum kein Erzeugnis mit der g. A. in
Verkehr gebracht wird.[53]
Das Aufhebungsverfahren könnte von der für die Eintragung zuständigen Behörde durchgeführt
werden oder alternativ dazu direkt von einem Gericht. Dieses Verfahren könnte
für eine zusätzliche Kontrollebene sorgen und würde insgesamt zur
Glaubwürdigkeit des potenziellen Systems beitragen. Es könnte jedoch bei den
Rechtsinhabern für Ungewissheit sorgen und bei der für das Verfahren
zuständigen Stelle zu einer zusätzlichen Belastung führen. Fragen: 41. Sind Sie der Ansicht, dass die Möglichkeit bestehen sollte, eine g. A. nach ihrer Eintragung aufzuheben? 42. Wer sollte das Recht haben, die Aufhebung einer g. A. zu beantragen? 43. Falls ein neues System eingerichtet werden sollte, würden Sie es befürworten, dass ein Aufhebungsverfahren mit denselben Bedingungen und Bestimmungen wie für landwirtschaftliche g. A. eingeführt wird? 7.2
Potenzielle Konflikte zwischen g. A. und Marken Um
Rechtsunsicherheit und Verwirrung in Bezug auf kollidierende Namen zu
vermeiden, müsste eine klare Beziehung zwischen einem potenziellen System der
g. A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse und dem Markenrecht definiert
werden. Das für Marken,
Geschmacksmuster, Patente usw. geltende Grundprinzip der Rechte des geistigen
Eigentums sieht vor, dass ältere Rechte den Vorrang haben (d. h. „Wer
zuerst kommt, hat das Vorrecht“). Die Anwendung dieses Grundprinzips auf die Beziehung
zwischen Marken und nichtlandwirtschaftlichen g. A. könnte dazu beitragen,
das ganze System zu vereinfachen. Das einheitliche
System der g. A. für landwirtschaftliche Erzeugnisse sieht spezifische
Bestimmungen für die Beziehung zwischen g. A. und Marken vor. Diese lauten
wie folgt: a) Das Ansehen
der vorher bestehenden Marke kann die Eintragung der g. A. verhindern,
falls die Verbraucher dadurch im Hinblick auf die wirkliche Identität des
Erzeugnisses in die Irre geführt werden könnten. b) Jede Marke,
die nicht unter diese Situation fällt und die vor dem Zeitpunkt der Anmeldung
der g. A. auf EU-Ebene in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder durch
Verwendung erworben wurde, darf neben der betreffenden g. A. verwendet
werden. c) Die
Eintragung einer g. A. schließt die Eintragung einer Marke aus, die nach
der Eintragung der g. A. beantragt wird, sofern dies mit dem Schutzbereich
der g. A. kollidieren würde. In diesem Fall sollten die nationalen oder
europäischen Markenämter die Eintragung der Marke von Amts wegen verweigern. Um Klarheit und
Kohärenz auf EU-Ebene zu gewährleisten, könnte dahingehend argumentiert werden,
dass dieselben Vorschriften auch für den Schutz nichtlandwirtschaftlicher
Erzeugnisse durch die g. A. gelten sollten. Fragen: 44. Sind Sie der Ansicht, dass g. A. und Marken vollumfänglich dem Grundsatz „Wer zuerst kommt, hat das Vorrecht“ unterliegen sollten (d. h. das ältere Recht hat stets Vorrang)? 45. Sollten g. A. unter bestimmten Umständen den Vorrang vor Marken haben? Bitte erläutern Sie Ihre Antwort. Die
nächsten Schritte Alle
interessierten Kreise werden gebeten, zu den in diesem Grünbuch aufgeworfenen
Ideen unter Beantwortung der einzelnen Fragen Stellung zu nehmen. Die Antworten
sollten bis zum 28. Oktober 2014 per E-Mail bei der Kommission eingehen. MARKT-CONSULTATION-GIs@ec.europa.eu. Die eingegangen
Antworten werden auf der Website der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen
veröffentlicht, sofern der Konsultationsteilnehmer dem nicht widerspricht.
Bitte lesen Sie die für diese Konsultation geltende, dem Konsultationsdokument
beiliegende Datenschutzerklärung, um zu erfahren, wie mit Ihren
personenbezogenen Daten und mit Ihrem Beitrag verfahren wird. [1] http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/ipr_strategy/COM_2011_287_de.pdf. [2]Die Studie wurde vor dem Beitritt Kroatiens zur
Europäischen Union angefertigt und erstreckt sich daher nicht auf Kroatien. [3] Wie bei allen anderen
Erzeugnissen müssen auch diejenigen, die eine g. A. tragen, dem
bestehenden EU-System der „grundlegenden Anforderungen“ und den
Produktsicherheitsanforderungen gerecht werden, die das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarktes, die Produktsicherheit und den Schutz
bestimmter anderer öffentlicher Interessen sicherstellen, z. B. den
Umweltschutz oder die Energieeffizienz. [4] In der Pariser Verbandsübereinkunft werden
„Herkunftsangaben“ und „Ursprungsbezeichnungen“ in der Regel als Gegenstände
gewerblicher Eigentumsrechte bezeichnet, diese Konzepte werden darin jedoch
nicht definiert. Alle EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien der
Verbandsübereinkunft. [5] Zehn EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien
des Lissaboner Abkommens. Die folgenden sieben EU-Mitgliedstaaten haben es
ratifiziert: Bulgarien, Frankreich, Italien, Portugal, Slowakei, Tschechische
Republik und Ungarn. Drei Mitgliedstaaten haben es unterzeichnet, aber nie
ratifiziert: Spanien, Griechenland und Rumänien. [6] Artikel 22 des TRIPS-Abkommens enthält
eine Begriffsbestimmung des Konzepts der g. A. sowie eine allgemeine
Verpflichtung für die WTO-Mitglieder in Bezug auf den Schutz vor
missbräuchlicher Verwendung einer g. A. und gegen die Verwendung als eine
unlautere Wettbewerbshandlung. Ferner werden die Mitglieder verpflichtet, die
Eintragung einer Marke, die eine geografische Angabe enthält oder aus ihr
besteht, für Waren, die ihren Ursprung nicht in dem angegebenen Hoheitsgebiet
haben, zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären, wenn die Benutzung der
Angabe in der Marke für solche Waren derart ist, dass das Publikum hinsichtlich
des wahren Ursprungsorts irregeführt wird. Artikel 23 des TRIPS-Abkommens
sieht ein höheres Schutzniveau für g. A. für Weine und Spirituosen vor.
Artikel 23 Absatz 1 enthält eine Norm zum absoluten Schutz, wodurch
die Parteien verpflichtet werden, die Eintragung einer g. A. für Weine und
Spirituosen zu verbieten, die ihren Ursprung nicht an dem durch die fragliche
geografische Angabe bezeichneten Ort haben, selbst wenn der wahre Ursprung der
Waren angegeben oder die geografische Angabe in Übersetzung oder zusammen mit
Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Stil“, „Imitation“ oder dergleichen benutzt wird.
Die g. A. für Weine und Spirituosen müssen geschützt werden, selbst wenn
die missbräuchliche Benutzung die Verbraucher nicht irreführen würde. [7] Siehe Rechtssache C-3/91,
Turrón de Jijona, Randnr. 37, oder
Prosciutto di Parma, C-108/01, Randnr. 64. [8] Siehe Rechtssache C-478/07
Budĕjovický Budvar, Randnr. 114. [9] Siehe
Rechtssache C-35/13, Felino, Randnr. 28. [10] Die Studie „Value of production of
agricultural products and foodstuffs, wines, aromatised wines and spirits
protected by a geographical indication (GI)“ ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/agriculture/external-studies/value-gi_en.htm. [11] Belgien (Wallonien),
Bulgarien, Kroatien, Deutschland, Estland, Frankreich, Lettland, Polen,
Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien (Region von Murcia),
Tschechische Republik und Ungarn, siehe Studie, S. 30. [12] Studie über geografische
Herkunftsangaben für nichtlandwirtschaftliche Produkte im Binnenmarkt, S. 29-73,
http://ec.europa.eu/internal_market/indprop/docs/geo-indications/130322_geo-indications-non-agri-study_en.pdf [13]Der Status der g. A. ist auch wichtig, um
die Erzeuger in die Lage zu versetzen, den großflächigen Einzelhandel zu
bedienen und neue Kunden außerhalb der Gebiete zu finden, in denen die
Erzeugnisse traditionell bei den Verbrauchern bekannt und beliebt sind. Ferner
betrachten die Verbraucher auf ausländischen Marken die g. A. als eine
zusätzliche Garantie für die Qualität der Produkte, da diese von einem externen
Organismus kontrolliert werden, weshalb das Führen einer g. A. den
Erzeugern Zugang zu neuen Exportmärkten verschafft. [14] Studie, S. 133. [15] Quelle: Europäische Statistiken zu Armut und
Arbeitslosigkeit für NUTS-2-Regionen. Dies ist beispielsweise der Fall bei
Dentelles de Binche (Spitze aus Binche, Belgien) oder Louça de barro preto de
Olho Marinho (schwarzem Ton aus Olho Marinho, Portugal). [16] Ein Beispiel dafür ist
die Europäische Keramikstraße (die im Mai 2012 vom Europarat zur „Kulturellen
Straße“ ernannt wurde), die darauf abzielt die Attraktivität der Keramikgebiete
als nachhaltige Tourismusgebiete zu verbessern. [17]Siehe: Geographical Indications, An
introduction, WIPO, http://www.wipo.int/export/sites/www/freepublications/en/geographical/952/wipo_pub_952.pdf. [18] Gemäß einer von
Eurobarometer durchgeführten Umfrage (298) von 2008 sind 26 % der
Verbraucher am Herkunftsland eines nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisses (eine
Angabe, die an sich keine g. A. darstellt) interessiert; dieses Kriterium
nahm – nach dem Preis, der Sicherheit und der Marke – den 4. Rang ein. [19]Nur wenn die Verbraucher etwas über die
Qualität der Erzeugnisse erfahren, macht es für die Erzeuger Sinn, in die
Herstellung qualitativ hochwertiger Erzeugnisse zu investieren. Wenn ein
Unternehmen beschließt, qualitativ hochwertige Erzeugnisse zu produzieren, muss
es sich darauf einstellen, dass die auf diese Entscheidung zurückgehenden
Gewinne erst in der Zukunft als Ergebnis einer langfristigen Investition durch
den Erzeuger beim Aufbau eines guten Rufs zu erwarten sind. Aus diesem Grund
besitzt das Unternehmen nur dann einen Anreiz, in den eigenen Ruf zu
investieren und folglich in den Genuss von höheren Preisen zu gelangen, wenn
die Verbraucher sich der Qualität bewusst sind. Der Verbraucher erhält im
Gegenzug eine größere Auswahl an qualitativ hochwertigen und sicheren
Produkten. [20] Die Europäische Union ist
seit 2006 eine Vertragspartei des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur
Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen und auch Artikel 167
EGV sieht vor, dass die Union bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen
der Verträge den kulturellen Aspekten Rechnung trägt, insbesondere zur Wahrung
und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen. [21]Studie, S. 97. [22]Tapisserie d’Aubusson (Teppiche aus Aubusson),
Faience de Mustier (Steingut aus Moustier), Pierre de Bourgogne (Naturstein aus
Burgund) usw. [23]Beispielsweise italienische Nachahmungen von
Pierre de Bourgogne (Naturstein aus Burgund), rumänische Imitate von Vetro di
Murano (Murano-Glas). [24]Zum Beispiel Dentelles de Binche (Spitze aus
Binche), Marmo die Carrara (Carrara-Maromor), Vetro di Murano (Murano-Glas),
Keramik aus Horezu, Naturstein aus Kastilien und León. [25] Botticino ist der Name
einer Stadt in der Provinz Brescia (Italien). [26]Studie, S. 99. [27]Ebda, S. 109. [28]Unlauterer Wettbewerb kann wie folgt definiert
werden: „Unlauterer Wettbewerb ist jede Wettbewerbshandlung, die den
anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zuwiderläuft.“ [29]In
der Richtlinie 2005/29/EG werden die unlauteren Geschäftspraktiken definiert,
die in der Europäischen Union (EU) und den anderen drei EWR-Staaten verboten
sind. In Artikel 6 wird unterstrichen, dass eine Geschäftspraxis dann als
irreführend betrachtet werden muss, wenn sie falsche Angaben enthält, die den
Durchschnittsverbraucher täuschen oder ihn zu täuschen geeignet sind, und zwar
in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts wie die geografische oder
kommerzielle Herkunft. Artikel 11 sieht spezifische Durchsetzungsmittel
vor, da die Mitgliedstaaten und die anderen EWR-Staaten geeignete und wirksame
Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken sicherstellen müssen. Diese
Mittel umfassen Rechtsvorschriften, die es Personen oder Organisationen, die
ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken
(Verbraucher und Mitbewerber) haben, gestatten, gerichtlich gegen solche
unlauteren Geschäftspraktiken vorzugehen und/oder gegen solche unlauteren
Geschäftspraktiken ein Verfahren bei einer Verwaltungsbehörde einzuleiten. [30]In
Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Italien, Lettland,
Luxemburg, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und Zypern sind die Verwaltungsbehörden
verpflichtet, die bei ihnen eingehenden Beschwerden zu prüfen. Die meisten der
zuständigen Behörden können Beschwerden jedoch aus unterschiedlichen Gründen
zurückweisen, so werden beispielsweise in Belgien 40 % aller Beschwerden
aus Gründen der Rationalisierung zurückgewiesen und nur diejenigen, die zu
wesentlichen finanziellen Verlusten führen, werden bearbeitet. [31] Studie, S. 35. [32] Studie, S. 34-35. [33]Siehe
„Guide to geographical indicators linking products and their origins“ von
Daniele Giovannucci, Tim Josling, William Kerr, Bernard O’Connor, May T. Yeung
(International Trade Centre). [34]Ein bekannter Name, der als Bezeichnung für
Porzellan und Dekorationsgegenstände verwendet wird, die nach der ungarischen
Stadt Herend benannt sind. [35] Beim Schottenkaro handelt es sich um ein
traditionelles auf Bekleidungsgegenständen angebrachtes Muster von einander
kreuzenden Streifen in unterschiedlichen Farben und Breiten, durch die
Karomuster entstehen. Siehe http://www.merriam-webster.com/dictionary/tartan. Die
(1963 gegründete) Scottish Tartans Society führt ein Verzeichnis sämtlicher
bekannter Muster, von denen es über 1 300 gibt. [36]Aubusson-Teppiche sind handgewebte Teppiche aus
den Ortschaften Aubusson und Felletin im Département Creuse in
Zentralfrankreich. [37]Es gibt keine griechische Region des Namens
„Feta“ und dennoch weist die Bezeichnung „Feta“ durch die langfristige und
konsequente Nutzung eine enge Verbindung mit dem geografischen Gebiet auf, in
dem dieser Käse erzeugt wird. [38] Cava wird in Catalunya,
Castilla y León, Aragón, Navarra, La Rioja, Extremadura und Valencia erzeugt. [39] Ein typisches Beispiel
wären die Umrisse des US-Staates Florida für „Orangen“. [40]TRIPS-Abkommen Artikel 24 Absatz 6: „Dieser Abschnitt verpflichtet
die Mitglieder nicht, ihre Bestimmungen in Bezug auf eine geografische Angabe
eines anderen Mitglieds in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen anzuwenden,
für die diese Angabe identisch mit dem Begriff ist, der in der allgemeinen
Sprache der übliche Name solcher Waren oder Dienstleistungen im Hoheitsgebiet
dieses Mitglieds ist. (…)“. [41]Artikel 24
Absatz 5 des TRIPS-Abkommens sieht Folgendes vor: Wenn ein Marke
„gutgläubig angemeldet oder eingetragen wurde oder Rechte an einer Marke durch
gutgläubige Benutzung erworben wurden, beeinträchtigen zur Umsetzung dieses
Abschnitts ergriffene Maßnahmen nicht die Eintragungsfähigkeit oder die
Gültigkeit der Eintragung einer Marke oder das Recht zur Benutzung einer Marke
aufgrund der Tatsache, dass eine solche Marke mit einer geografischen Angabe
identisch oder ihr ähnlich ist.“ [42]Artikel 23 Absatz 3 des
TRIPS-Abkommens besagt: „Im Fall homonymer geografischer Angaben für Weine wird
vorbehaltlich des Artikels 22 Absatz 4 jeder Angabe Schutz gewährt. Jedes
Mitglied legt die praktischen Bedingungen fest, unter denen die fraglichen
homonymen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei die Notwendigkeit
berücksichtigt wird, sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger angemessen
behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.“ Artikel 22 Absatz 4 des
TRIPS-Abkommens besagt: „Der Schutz nach den Absätzen 1, 2 und 3 ist auch gegen
eine geografische Angabe anwendbar, die zwar in Bezug auf das Hoheitsgebiet,
die Gegend oder den Ort, aus dem die Waren stammen, tatsächlich zutreffend ist,
aber dem Publikum gegenüber fälschlich die Herkunft der Waren aus einem anderen
Hoheitsgebiet darstellt.“ [43]Zum
Beispiel Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. [44]Artikel 6
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen
für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. [45] ABl. L 343 vom 14.12.2012,
S. 1. [46]Terroir
ist ein Begriff aus dem Weinbau, bei dem die
Merkmale eines Weins mit den Umweltbedingungen verknüpft werden, in denen die
Trauben wachsen. [47]Studie, S. 298. [48]
Studie, S. 302. [49]Ebd.,
S. 303. [50]Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. [51]Siehe
Anhang 1 der Studie. [52] Bei landwirtschaftlichen
Erzeugnissen und Lebensmitteln können die Mitgliedstaaten eine Gebühr erheben, um
ihre Kosten für die Verwaltung des Systems auf ihrer Ebene zudecken
(Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012). [53] Artikel 54
Verordnung (EG) Nr. 1151/2012.