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Document 52014DC0469

GRÜNBUCH Bestmögliche Nutzung des traditionellen Wissens Europas: Mögliche Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angaben der Europäischen Union auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse Text von Bedeutung für den EWR

/* COM/2014/0469 final */

52014DC0469

GRÜNBUCH Bestmögliche Nutzung des traditionellen Wissens Europas: Mögliche Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angaben der Europäischen Union auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse Text von Bedeutung für den EWR /* COM/2014/0469 final */


GRÜNBUCH

Bestmögliche Nutzung des traditionellen Wissens Europas: Mögliche Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angaben der Europäischen Union auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse

Inhaltsverzeichnis

Einleitung. 4

I — Bestmögliche Nutzung der g. A.: Mögliche Vorteile aus der Erweiterung des Schutzes der g. A. der EU auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse. 6

1. Die g. A. in der EU: derzeitige Lage. 6

1.1 Was ist eine g. A.?. 6

1.2 Der Rechtsrahmen für den Schutz der g. A. 6

1.2.1 Internationaler Rechtsrahmen. 6

1.2.2 Der Rechtsrahmen in der EU.. 7

1.2.2.1 Einheitlicher Schutz auf EU-Ebene für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse  7

1.2.2.2 Unterschiedliche nationale Rechtsrahmen für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse. 8

2. Potenzielle wirtschaftliche, soziale und kulturelle Vorteile der Ausdehnung des Schutzes der g. A. auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse auf EU-Ebene. 9

2.1 Das wirtschaftliche Potenzial nichtlandwirtschaftlicher g. A. 9

2.2 Vorteile für die Verbraucher 10

2.3 Unterstützung der internationalen Anstrengungen der EU zur Verbesserung des Schutzes der g. A. 11

2.4 Bewahrung und Aufwertung von Traditionen, Kenntnissen und der Vielfalt des kulturellen Ausdrucks sowie des kulturellen Erbes Europas. 11

3. Probleme und Herausforderungen der Erweiterung des g. A.-Schutzes auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse  12

4. Alternativen zu einem auf EU-Ebene harmonisierten Schutz. 13

II — Optionen für den Rechtsschutz einer g. A. auf EU-Ebene. 15

1. Ziele und Kriterien für den Schutz. 15

1.1 Welche Kennzeichen: Namen und Symbole. 16

1.2 Welche Angaben sollten vom Schutz durch die g. A. ausgeschlossen werden?. 16

2. Auf was sollte der Schutz einer g. A. angewandt werden: horizontaler oder sektorbezogener Ansatz?  17

3. Die Verbindung zwischen dem Erzeugnis und dem Gebiet 18

3.1 Wie eng sollte die Verbindung mit dem Gebiet sein?. 18

3.2 Qualität und Produktspezifikation. 19

3.3 Ansehen des Erzeugnisses. 20

4. Verbesserung des Schutzes. 20

4.1 Harmonisierung der nationalen Vorschriften. 20

4.2 Schaffung eines einzigen EU-weiten Systems. 21

5. Eintragung. 22

5.1 Rolle der nationalen Verwaltungen in einem EU-Eintragungssystem.. 22

5.2 Verwaltung eines EU-Registers. 23

5.3 Inhalt des Verfahrens. 23

5.3.1 Anmelder 23

5.3.2 Einspruch gegen die Eintragung einer g. A. 24

5.3.3 Gebühren. 24

6. Schutzumfang. 25

6.1 Gewährtes Schutzniveau. 25

6.2 Überwachung und Durchsetzung von Rechten an g. A. 26

6.3 Dauer des Schutzes der nichtlandwirtschaftlichen g. A. 26

7. Nach der Eintragung. 27

7.1 Aufhebung des Schutzes. 27

7.2 Potenzielle Konflikte zwischen g. A. und Marken. 27

Die nächsten Schritte. 28

Einleitung

In unserer heutigen globalisierten Welt ist das Produktangebot, aus dem die Verbraucher auswählen können, nahezu unbegrenzt. Um diese Auswahl in Kenntnis aller Umstände treffen zu können, müssen die Verbraucher Informationen über den Preis und die Merkmale einer ständig wachsenden Anzahl von Waren in Erfahrung bringen und miteinander vergleichen. Der Preis und die grundlegenden Merkmale eines Produkts sind jedoch bei dieser Auswahl unter Umständen nicht die einzigen ausschlaggebenden Faktoren. Die Verbraucher suchen auch nach Wegen, um authentische und ursprüngliche Qualitätserzeugnisse identifizieren zu können, und erwarten, dass die beworbene Qualität und die angepriesenen besonderen Merkmale die von ihnen geschätzten Eigenschaften aufweisen, für die sie häufig auch bereit sind, einen höheren Preis zu bezahlen.

Zu diesem Zweck werden das Ansehen und/oder bestimmte Qualitätsmerkmale der Produkte, die auf deren besondere Herkunft zurückgehen, in dem Konzept der „geografischen Angabe“ kristallisiert, die das Produkt charakterisiert. Geografische Angaben (im Folgenden: „g. A.“) sind Angaben, die dazu dienen, die Herkunft von Waren aus einem Land, einer Region oder einem Ort zu bestimmen, sofern ein besonderes Merkmal, das Ansehen oder eine sonstige Eigenschaft des Erzeugnisses im Wesentlichen auf dessen geografische Herkunft zurückgeht, zum Beispiel Bordeaux (Wein), Vetro die Murano (Murano-Glas) oder Prosciutto di Parma (Parma-Schinken).

Diese g. A. sind wichtig für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine und andere alkoholische Getränke, deren geografischer Ursprung mit Merkmalen verbunden ist, die direkt auf den Boden oder das Klima (z. B. Weine) oder auf eine Kombination natürlicher Faktoren und traditioneller Verarbeitungsmethoden zurückgehen, die in dieser Region zum Einsatz kommen (z. B. bayerisches Bier). Die Verwendung von g. A. ist jedoch nicht auf landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt. Eine g. A. kann auch spezifische Merkmale eines Erzeugnisses hervorheben, die auf menschliche Faktoren zurückgehen, die am Herkunftsort des Erzeugnisses anzutreffen sind, wie beispielsweise spezifische Fertigungskompetenzen und Traditionen. Dies ist z. B. bei kunsthandwerklichen Erzeugnissen der Fall, die in der Regel unter Einsatz örtlicher natürlicher Ressourcen von Hand hergestellt werden und fest in der Tradition der Region stehen.

In der Europäischen Union (EU) gibt es eine Vielzahl derartiger authentischer nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse, die auf traditionellem Wissen und traditionellen Produktionsmethoden basieren und häufig auf das kulturelle und soziale Erbe eines ganz bestimmten geografischen Ortes zurückgehen, z. B. Český křišťál (böhmisches Kristall), Schottenkaros, Marmo die Carrara (Marmor aus Carrara) und Meissner Porzellan. Alle diese Erzeugnisse sind Teil des traditionellen Wissens und der traditionellen Fertigkeiten Europas und sind deshalb für das kulturelle Erbe wichtig und tragen zur Kultur- und Kreativwirtschaft bei. Sie besitzen aber auch ein beachtliches wirtschaftliches Potenzial, sofern die richtigen Bedingungen zu dessen Nutzung gegeben sind. Innovation und technologischer Fortschritt sind von entscheidender Bedeutung, um das örtliche Fachwissen und Kulturerbe bestmöglich zu nutzen.

Die EU unterliegt den Vorschriften zum Schutz von g. A. gemäß dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (TRIPS-Abkommen), das für alle 159 Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) gilt und sowohl landwirtschaftliche als auch nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse abdeckt. In allen WTO-Mitgliedsländern müssen g. A. geschützt werden, um eine Irreführung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Herkunft der Waren zu verhindern und unlauteren Wettbewerb zu unterbinden. Die WTO-Mitglieder können unterschiedliche Rechtsinstrumente zur Erreichung dieser Zielsetzungen einsetzen. Einige Mitglieder, wozu auch 15 EU-Mitgliedstaaten zählen, sehen Vorschriften sui generis für den Schutz von g. A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse vor.

Auf EU-Ebene ist ein einheitlicher Schutz für g. A. derzeit für Weine, Spirituosen, aromatisierte Weine und für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel vorgesehen. Es gibt jedoch noch keine auf der Ebene der EU harmonisierten oder einheitlichen Schutzvorschriften für g. A. im Hinblick auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse. Vielmehr finden einzelstaatliche Rechtsinstrumente Anwendung, was zu einem unterschiedlichen Niveau des Rechtsschutzes in Europa führt. Erzeuger von nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, die den Schutz einer g. A. auf der Ebene der gesamten EU erwirken möchten, müssen sicherstellen, dass die g. A. in jedem einzelnen Mitgliedstaat separat geschützt wird, was mit den Zielsetzungen des Binnenmarktes nicht vereinbar zu sein scheint.

Die Kommission warf diese Frage in ihrer Mitteilung von 2011 „Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums“[1] auf und schlug eine eingehende Analyse des bestehenden Rechtsrahmens für den Schutz geografischer Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse in den Mitgliedstaaten und dessen Auswirkungen auf den Binnenmarkt vor.

Die Studie über geografische Herkunftsangaben für nichtlandwirtschaftliche Produkte im Binnenmarkt (im Folgenden „die Studie“) wurde als Folgemaßnahme dazu im Jahr 2012[2] in Auftrag gegeben. Der von der Kommission im März 2013 veröffentlichten Studie ist zu entnehmen, dass die bestehenden Rechtsinstrumente, die den Erzeugern auf nationaler und europäischer Ebene zur Verfügung stehen, unzureichend sind. Die Kommission organisierte am 22. April 2013 eine öffentliche Anhörung zur Erörterung der Ergebnisse der Studie und richtete eine Plattform für eine weitergehende Debatte über den Bedarf an einem effizienteren Schutz mittels g. A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse auf EU-Ebene ein. Viele der einbezogenen Interessenträger unterstützten den in der Studie enthaltenen Aufruf zur Verbesserung des Schutzes nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse auf EU-Ebene mit Hilfe von geografischen Angaben.

Angesichts der Ergebnisse der Studie und der öffentlichen Anhörung beschloss die Kommission, die Analyse im Rahmen dieses Grünbuchs weiter zu vertiefen. Mit diesem Grünbuch beabsichtigt die Kommission, alle betroffenen Interessenträger umfassend zu der Frage zu konsultieren, ob es in der EU erforderlich ist, den Schutz durch g. A. auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse auszudehnen und falls ja, welcher Ansatz dazu gewählt werden soll. Alle interessierten Kreise sind aufgerufen, zu den in diesem Grünbuch aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen, indem sie auf die spezifischen darin enthaltenen Fragen antworten. Die Kommission wird die Ergebnisse dieser Konsultation berücksichtigen, um zu entscheiden, ob weitere Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind.

I — Bestmögliche Nutzung der g. A.: Mögliche Vorteile aus der Erweiterung des Schutzes der g. A. der EU auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse

1. Die g. A. in der EU: derzeitige Lage

1.1 Was ist eine g. A.?

Eine g. A. ist ein Zeichen, gewöhnlich ein Name, der für Erzeugnisse verwendet wird, die eine spezifische geografische Herkunft haben und Qualitätsmerkmale, Eigenschaften oder ein Ansehen besitzen, die/das im Wesentlichen auf diesen Herkunftsort zurückgehen/zurückgeht. In der Regel umfasst eine geografische Angabe den Namen des Herkunftsortes der Waren. Dieser Name kann kollektiv von allen Unternehmen eines bestimmten Gebiets verwendet werden, die ein bestimmtes Erzeugnis auf die vorgeschriebene Weise erzeugen. Champagner und Prosciutto di Parma sind Beispiele weltberühmter g. A.

Der Zweck des Schutzes einer g. A. als Recht des geistigen Eigentums besteht darin, einen fairen Wettbewerb für die Erzeuger zu gewährleisten und den Verbrauchern verlässliche Informationen über den Ort und/oder die Produktionsmethode und die Qualität des Erzeugnisses an die Hand zu geben.[3] Der Schutz, den g. A. bieten, ist zur Bewahrung traditioneller und qualitativ hochwertiger Erzeugnisse und der damit verbundenen Kenntnisse und Arbeitsplätze entscheidend. Folglich kommt der Schutz, den eine g. A. genießt, hauptsächlich kleinen und mittleren Unternehmen und Erzeugern (KMU) zugute. Die g. A. bringen die Beziehung zwischen menschlichen Tätigkeiten, der Kultur, dem Land und den Ressourcen zum Ausdruck und tragen dazu bei, immaterielle Werte wie den Ruf und Qualitätsstandards zu schützen.

Der Schutz der g. A. ist auch ein Anreiz für Investitionen in neue Technologien und in Innovation zur Bewahrung der hohen Qualität von Produkten bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit.

Die g. A. weisen besondere Merkmale auf, die sie von anderen Rechten des geistigen Eigentums unterschieden: Sie sind generell nicht Eigentum eines einzigen Unternehmens, wie dies gewöhnlich bei Marken oder Patenten der Fall ist. Die g. A. sind vielmehr Eigentum einer ganzen Gemeinschaft, d. h. sie gehören allen Erzeugern, deren Erzeugnisse aus dem definierten geografischen Gebiet stammen und den für die g. A. festgelegten Spezifikationen entsprechen.

1.2 Der Rechtsrahmen für den Schutz der g. A.

1.2.1 Internationaler Rechtsrahmen

Verschiedene von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltete Verträge sehen den Schutz von g. A. vor, insbesondere die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums[4] von 1883 und das Lissaboner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung.[5] Zudem regeln die Artikel 22 bis 24 des TRIPS-Abkommens den internationalen Schutz geografischer Angaben innerhalb der WTO.[6]

Diese internationalen Abkommen sehen vor, dass der Schutz einer g. A. für alle Arten von Erzeugnissen gewährt werden kann, d. h. für landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse. Diese unterscheiden sich jedoch wesentlich in Bezug auf die Begriffsbestimmung, die Tragweite, die verbundenen Durchsetzungsmaßnahmen und andere Aspekte des Schutzes der g. A.

1.2.2 Der Rechtsrahmen in der EU

In der EU steht der Schutz durch eine g. A. sowohl landwirtschaftlichen als auch nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen offen. Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (Weine, Spirituosen) genießen einen einheitlichen Schutz, der ausschließlich auf EU-Ebene gewährt wird. Nichtlandwirtschaftliche g. A. bieten dagegen nur auf nationalem/regionalem Niveau Schutz über den jeweiligen nationalen Rechtsrahmen.

1.2.2.1 Einheitlicher Schutz auf EU-Ebene für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittelerzeugnisse 

Auf EU-Ebene ist ein einheitlicher Schutz für g. A. derzeit für Weine (1970), Spirituosen (1989), aromatisierte Weine (1991) und für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (1992) vorgesehen. Der wesentliche Zweck dieser Systeme besteht in der Förderung der Qualität, der Vielfalt und der Wertschöpfung in der Lebensmittelkette sowie in der Schaffung von Anreizen für die Diversifizierung und die Beschäftigung im ländlichen Raum. Durch diese Systeme genießen die geschützten Angaben der unter die Bestimmungen fallenden Erzeugnisse einen weitreichenden einheitlichen EU-weiten Schutz, ausgehend von einem einzigen Antragsverfahren. Ende April 2014 waren 336 Namen von Spirituosen, 1577 Namen von Weinen und 1184 Namen von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf EU-Ebene registriert. Der geschätzte Umsatz von g. A. in der EU belief sich 2010 auf 54,3 Milliarden Euro, einschließlich 11,5 Milliarden Euro Exportumsätze (15 % der Ausfuhren der EU-Lebensmittel- und Getränkeindustrie).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat erklärt, dass eine g. A. ein Recht des geistigen Eigentums darstellt.[7] Das EU-System zu ihrem Schutz ist exklusiv und untersagt es den Mitgliedstaaten, getrennte parallele nationale oder regionale Regelungen vorzusehen (wie dies beispielsweise bei Marken der Fall ist).[8] Diese nationalen Systeme wurden eingerichtet, um den ersten Schritt des Antragsverfahrens zur Eintragung einer g. A. auf EU-Ebene zu regeln und um dessen administrative Durchsetzung sicherzustellen (z. B. mittels Durchführung amtlicher Kontrollen bezüglich der Einhaltung der von den Erzeugern selbst definierten Produktspezifikationen und der Überwachung der Benutzung einer g. A. auf dem Markt.)[9]

Das EU-System zum Schutz durch g. A. für landwirtschaftliche Erzeugnisse wird generell als Erfolgsgeschichte betrachtet, wie dies vor kurzem auch in einer von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebenen Studie dargelegt wurde.[10] Das System hat zu greifbaren Vorteilen für die Verbraucher und die Erzeuger geführt, beispielsweise zu umfassenden Informationen und Qualitätsgarantien für die Verbraucher, stabileren Gewinnmargen für die Erzeuger, mehr Sichtbarkeit, häufig durch Messepräsenz, Zugang zu neuen inländischen Märkten und/oder Exportmärkten und zu einem besseren Zugang zu Fördermitteln und Investitionsbeihilfen für die Erzeuger. Der Schutz durch g. A. trägt auch zur Wahrung der lokalen Infrastruktur und Beschäftigung bei und dient insbesondere in ärmeren Gegenden dem Nutzen der Gesellschaft insgesamt.

1.2.2.2 Unterschiedliche nationale Rechtsrahmen für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz von g. A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse wurden noch nicht harmonisiert. Die einschlägigen nationalen Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten unterscheiden sich folglich stark. Es bestehen wesentliche Unterschiede in Bezug auf die Begriffsbestimmungen, die Eintragungsverfahren und die damit verbundenen Kosten, den Schutzbereich und die Durchsetzungsmittel. Folglich genießen nichtlandwirtschaftliche g. A. – je nach Herstellungsland – unterschiedliche Schutzniveaus, die auf dem Grundschutz nach dem TRIPS-Abkommen aufbauen.

In allen Mitgliedstaaten unterliegen nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse den Vorschriften zum unlauteren Wettbewerb und zur Verbrauchertäuschung. Dasselbe gilt für das Markenrecht, das ebenfalls einen gewissen Schutz bietet. Systeme sui generis bieten derzeit in 15 Mitgliedstaaten nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen Schutz durch g. A.[11] Diese Rechtsvorschriften nehmen unterschiedliche Formen an, die von regionalen oder nationalen Vorschriften für besondere Handwerke (z. B. Keramik) bis hin zu spezifischen Gesetze für ein bestimmtes Produkt (z. B. Solinger Messer) oder regionale oder nationale Gesetze reichen, die alle nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse mit g. A. schützen.[12]

Frage: 1. Bringt das derzeitige unterschiedliche Niveau des auf nationaler Ebene gewährten Schutzes durch unterschiedliche Instrumente für g. A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse Vorteile oder Nachteile mit sich? Bitte erläutern Sie Ihre Antwort.

2. Potenzielle wirtschaftliche, soziale und kulturelle Vorteile der Ausdehnung des Schutzes der g. A. auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse auf EU-Ebene

2.1. Das wirtschaftliche Potenzial nichtlandwirtschaftlicher g. A.

Es scheint zwei wesentliche potenzielle Vorteile eines harmonisierten Systems der g. A. auf EU-Ebene für Erzeuger nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse zu geben: Zum einen die Erhöhung der Unterscheidungskraft und der Attraktivität der Erzeugnisse durch Garantien in Bezug auf die Qualität und den Ursprung, was zu einer Umsatzsteigerung in der gesamten EU führen könnte,[13] und zum anderen ein wirksamerer und auf der Ebene der Union einheitlicher Schutz vor Einbußen durch Fälschungen und Imitaten.

Der Schutz der g. A. kann sich auf alle Arten nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse und Produktionsmethoden beziehen, von Produkten mit niedrigem oder mittlerem Technologieniveau, z. B. Český křišťál (böhmisches Kristall), bis hin zu High-Tech-Produkten. Schätzungen der Studie zufolge beläuft sich die Zahl der direkt und indirekten Beschäftigten im von g. A. betroffenen nichtlandwirtschaftlichen Sektor in Europa auf 4,08 Millionen.[14] Diese Arbeitsplätze entfallen vorwiegend auf KMU in ärmeren Regionen.[15] In zwei Dritteln der Regionen, aus denen die nichtlandwirtschaftlichen mit g. A. geschützten Erzeugnisse stammen, liegt die Armutsquote oder die Arbeitslosenrate bei über 20 %.

Aufgrund der Tatsache, dass durch die EU-weit geschützte g. A. das Ansehen und/oder die Qualität eines nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisses garantiert werden, erhalten Erzeuger leichter Fördermittel und Investitionsbeihilfen von öffentlichen Behörden und haben einen einfacheren Zugang zu Messen. Die Chance, einem EU-weiten harmonisierten System der g. A. beizutreten, könnte auch die kollektive Organisation und das kollektive Management des geschützten Namens durch Erzeugerverbände verbessern.

Eine berühmte g. A. könnte ferner das Image des Herkunftsortes oder der Herkunftsregion verbessern und dadurch Multiplikatoreffekte erzeugen, beispielsweise durch Förderung des Tourismus,[16] von Messen und kultureller Aktivitäten, und folglich zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen.[17]

Die Arbeitsplätze, die – ausgehend von einer g. A. – durch ein bestimmtes Erzeugnis geschaffen werden, können in der Regel aufgrund der engen Beziehung zum Gebiet nicht verlagert werden. Folglich könnte die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation in bestimmten Regionen durch die Gewährung des Schutzes der g. A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse dazu beitragen, dass in bestimmten wirtschaftlich schwachen Regionen Arbeitsplätze und Wohlstand bewahrt werden.

Fragen: 2. Glauben Sie, dass ein verbesserter harmonisierter Schutz durch g. A. auf EU-Ebene für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse – wie oben erläutert – positive wirtschaftliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben könnte? 3. Gibt es Ihrer Meinung nach negative Auswirkungen, die ein derartiger Schutz auf die Wirtschaft in der EU haben könnte?

2.2. Vorteile für die Verbraucher

Die g. A. erlauben es Verbrauchern, die Wert auf den geografischen Ursprung der Erzeugnisse legen und die für die darin bewahrte Kultur und Tradition empfänglich sind oder für welche die spezifischen Merkmale oder Qualitätseigenschaften der Waren wichtig sind, anhand von verlässlichen Informationen eine sichere Wahl zu treffen.[18] Ziel der g. A. ist es, den Verbrauchern die Gewissheit zu geben, dass ein Erzeugnis aufgrund seines besonderen Herkunftsortes eine bestimmte Qualität, bestimmte Merkmale und/oder ein bestimmtes Ansehen hat, falls dies etwas ist, das sie schätzen.

Amtliche Kontrollen oder Überwachungsmechanismen, die sicherstellen, dass die Erzeugnisse, die eine g. A. tragen, mit den Produktspezifikationen übereinstimmen, sind eines der Schlüsselmerkmale der derzeitigen Systeme der g. A. der EU im landwirtschaftlichen Bereich. Der Schutz durch die g. A. ist ein Instrument, um der betrügerischen Benutzung des Namens einer g. A. auf dem Markt vorzubeugen. Es wird nicht bezweckt, die Auswahl der den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Produkte zu beschränken, sondern vielmehr eine besondere Bezeichnung für diejenigen Erzeugnisse vorzusehen, die den Produktspezifikationen gerecht werden und eine eindeutige geografische Verbindung aufweisen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass andere Erzeuger dieselbe Art von Waren nicht unter einem anderen Namen auf den Markt bringen können. Im Wesentlichen zielen die g. A. darauf ab, die Verbraucher davor zu schützen, Waren zu kaufen, die nicht die Qualitätsmerkmale und Eigenschaften aufweisen, die sie erwarten und für die sie eventuell bereit sind, einen höheren Preis zu zahlen.[19]

Fragen: 4. Gehen Sie davon aus, dass ein harmonisierter Schutz der g. A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse auf EU-Ebene für die Verbraucher von Vorteil ist? 5. Erkennen Sie potenziell negative Auswirkungen auf die Verbraucher?

2.3 Unterstützung der internationalen Anstrengungen der EU zur Verbesserung des Schutzes der g. A.

Die Schaffung eines einheitlichen Schutzes für g. A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse in der EU kann auch positive Auswirkungen auf die Verhandlungen über Handelsvereinbarungen mit Drittländern haben, die an einem besseren Schutz für ihre nichtlandwirtschaftlichen g. A. in der EU interessiert sind. Das Fehlen eines harmonisierten und kohärenten EU-Systems zum Schutz von g. A. für nichtlandwirtschaftliche g. A. beeinflusst die Handlungsfähigkeit der EU, diese Frage auf bilateraler Ebene anzugehen und einen besseren Schutz in diesen Ländern für die landwirtschaftlichen g. A. der EU zu erzielen. Der Schutz nichtlandwirtschaftlicher g. A. von Drittländern auf dem EU-Markt wurde zu einem immer wichtigeren Verhandlungspunkt im Rahmen zahlreicher bilateraler Verhandlungen mit EU-Handelspartnern. Diese haben häufig traditionsreiche, bekannte Handwerks- und nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen vorzuweisen, so schützt beispielsweise Indien bestimmte nichtlandwirtschaftliche g. A. für Saris, Seidenmalereien und Schals.

Auf multilateraler Ebene in der WTO könnten die Verhandlungsbemühungen der EU zur Verbesserung des Schutzniveaus für g. A. ebenfalls von einem einheitlichen europäischen System zum Schutz nichtlandwirtschaftlicher g. A. profitieren. Bei den Verhandlungen zur Entwicklungsagenda der WTO von Doha setzt sich die EU dafür ein, das hohe Schutzniveau, das derzeit nur für Wein und Spirituosen gewährt wird, auf alle Erzeugnisse auszudehnen.

Frage: 6. Glauben Sie, dass ein auf EU-Ebene harmonisierter Schutz für g. A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse sich positiv oder negativ auf die EU-Handelsbeziehungen mit Drittländern auswirken könnte? Falls ja, wo?

2.4. Bewahrung und Aufwertung von Traditionen, Kenntnissen und der Vielfalt des kulturellen Ausdrucks[20] sowie des kulturellen Erbes Europas

Entscheidende Faktoren für das Bestehen auf dem Markt typischer nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Anspruch auf Schutz durch eine g. A. sind ihre Authentizität, ihre Unterscheidungskraft und andere von den Verbrauchern geschätzten Merkmale. Sie stehen konstant unter dem Druck anderer Erzeugnisse, die sich ihr Ansehen anzueignen versuchen, und diese Erzeugnisse sind häufig von geringerer Qualität und werden zu niedrigeren Preisen verkauft. Erzeugnisse mit Anspruch auf den Schutz einer g. A. können diesem Wettbewerbsdruck standhalten, wenn der Wettbewerb auf fairen Geschäftspraktiken basiert; wenn dagegen nachgeahmte Produkte aus dem Ansehen, der Authentizität und den Qualitätserwartungen an die Originalerzeugnisse Nutzen schlagen, indem sie die geografische Angabe benutzen, die mit diesem Ansehen verknüpft ist, kann es letztendlich dazu kommen, dass die Originalerzeugnisse nicht mehr produziert werden und vom Markt verschwinden, so wie dies beispielsweise bei der litauischen Flachsindustrie der Fall war. Die durch eine g. A. geschützten Erzeugnisse bewahren traditionelle und kostbare Kenntnisse, die von Generation zu Generation weitergegeben wurden. Die Produktionsmethoden und alle damit verbundenen Hilfstätigkeiten sind ein Identifikationspunkt der örtlichen Gesellschaft, der über einen langen Zeitraum entstanden ist. Mit g. A. geschützte Erzeugnisse unterstützen Netzwerke der Zusammenarbeit zwischen den Erzeugern und zwischen Erzeugern und anderen örtlichen interessierten Einrichtungen, z. B. öffentlichen Körperschaften und Fremdenverkehrsverbänden. Aus diesem Grund tragen sie zur Schaffung eines sozialen Kapitals bei. Ein wesentliches Element des historischen, kulturellen und sozialen Erbes Europas könnte letztendlich Schaden davontragen, wenn die durch eine g. A. geschützten Erzeugnisse aufgrund eines nicht angemessenen Schutzes verschwinden.

Fragen: 7. Glauben Sie, dass ein auf EU-Ebene harmonisierter Schutz für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse dazu beitragen würde, das traditionelle kulturelle und künstlerische Erbe zu bewahren, dessen Teil diese Erzeugnisse sind? Bitte erläutern Sie Ihre Antwort. 8. Würde ein derartiger Schutz zur Schaffung des sozialen Kapitals in den Produktionsgebieten beitragen?

3. Probleme und Herausforderungen der Erweiterung des g. A.-Schutzes auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse

Je größer das Ansehen und die Bekanntheit einer g. A. sind, desto wahrscheinlicher ist es, dass die Konkurrenten versuchen werden, diese auszunutzen und den Namen missbräuchlich für Waren zu benützen, die nicht aus dem spezifischen geografischen Gebiet stammen und/oder die einschlägigen Produktspezifikationen oder Qualitätsmerkmale, die der Name voraussetzt, nicht erfüllen. Der Missbrauch einer g. A. führt zu einem Verlust an Einnahmen und Marktanteilen berechtigter Gewerbetreibender sowie zu einem potenziellen Reputationsschaden und damit in Zusammenhang stehenden Gerichtskosten.

Laut Studie verzeichneten 57,4 % der geprüften Erzeugnisse (94) wesentliche Probleme und Verluste aufgrund einer missbräuchlichen Nutzung ihrer g. A.[21] Dazu zählen:

Nachahmerprodukte aus demselben Land,[22] aus anderen EU-Staaten[23] oder aus Drittstaaten, insbesondere aus Asien;[24] Anspielungen auf den geschützten Namen durch nicht damit in Zusammenhang stehende Produkte, wie der Wortlaut „belgischer Stein“ für falschen Pierre bleue de Belgique (belgischen Blaustein), türkischer Marmor, der unter der Bezeichnung „Botticino Royal“ und „Der neue Botticino“ vermarktet wird,[25] oder Anspielungen auf den geschützten Namen durch Produkte, die nicht zur selben Art von Erzeugnis zählen, z. B. chinesischer Granit, indischer Schiefer und Kalkstein aus anderen Ländern, die den Namen „Naturstein aus Kastilien und León“ tragen.[26]

Die Kosten von Gerichtsverfahren, die gegen Rechtsverletzer eingeleitet werden, können für ein Unternehmen eine wesentliche finanzielle Belastung darstellen. So liegen beispielsweise die geschätzten Verfahrenskosten für Český granát (Tschechische Republik) im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren oder Verwaltungsinstanzen bei ca. 200 000 CZK (rund 7770 Euro) pro Jahr, während sie für Solingen ca. 50 000 Euro pro Jahr betragen.[27] Je nach Situation können die Kosten für die Gewährleistung eines effektiven Schutzes wesentlich höher sein.

Aus der Studie geht hervor, dass die Erzeuger zahlreiche Maßnahmen ergreifen, um sich selbst vor Rechtsverletzungen zu schützen, wie Protestschreiben (z. B. Harris Tweed, Schwarzwälder Kuckucksuhr), Kampagnen gegen nachgeahmte Produkte (z. B. Schweizer Uhren), Eintragung von Marken (z. B. Ceramica artistica e tradizionale di Vietri sul Mare) oder rechtliche Schritte (z. B. Deruta-Keramik, Murano).

Der Schlussfolgerung der Studie zufolge ist der Ausgang all dieser Maßnahmen häufig ungewiss, da es an einem einheitlichen unionsweiten Rechtsrahmen für den Schutz der g. A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse mangelt, was dazu führt, dass verschiedene Systeme mit unterschiedlichem Schutzniveau und unterschiedlichen Durchsetzungsmöglichkeiten bestehen und es keinen eindeutigen universellen Rahmen gibt.

Fragen: 9. Glauben Sie, dass ein harmonisierter Schutz von g. A. auf EU-Ebene für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse dazu beitragen könnte, dass die Erzeuger sich selbst vor Nachahmungen und Missbrauch schützen können? Bitte erläutern Sie Ihre Antwort. 10. Wie könnten die konkurrierenden Hersteller sich selbst vor einer zu weiten Ausdehnung des Schutzbereichs einer g. A. schützen?

4. Alternativen zu einem auf EU-Ebene harmonisierten Schutz

In der Studie wurde festgestellt, dass die vorhandenen nationalen Instrumente auch auf europäischer Ebene einen gewissen Rechtsschutz für g. A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse bieten.

Die Rechtsvorschriften zum unlauteren Wettbewerb[28] und der Verbrauchertäuschung, die in allen EU-Mitgliedstaaten bestehen, sehen einen Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken vor, wozu auch irreführende Informationen über die wesentlichen Merkmale eines Produkts zählen, wie dessen geografischer Ursprung.[29] In der Praxis sind diese Vorschriften jedoch im Hinblick auf den effektiven Schutz vor dem Missbrauch nichtlandwirtschaftlicher Namen beschränkt.

Ferner unterscheiden sich diese Rechtsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten immer noch stark voneinander. So sind beispielsweise unterschiedliche nationale, regionale oder lokale Organisationen[30] (z. B. in Spanien) oder private Verbraucherverbände (z. B. in Deutschland) für die Durchsetzung dieser Vorschriften verantwortlich, was zu unterschiedlich hohen Kosten, Verfahren und formellen Anforderungen führt. In Ländern, in denen die Durchsetzung über derartige Organisationen erfolgt, gibt es laut Studie[31] keine Beispiele für Klagen zum Schutz nichtlandwirtschaftlicher g. A.

Der Studie ist ferner zu entnehmen, dass Erzeuger häufig kein Zivilverfahren aufgrund unlauterer Geschäftspraktiken einleiten, da die Kosten hoch sein können und es schwer ist, Beweismittel vorzulegen.[32]

Auch der Markenschutz ist beschränkt. Er gibt dem Inhaber das Recht, allen anderen die Benutzung der Marke zu untersagen. Die gewählte Marke (Name, Logo usw.) muss keinerlei Verbindung mit den Erzeugnissen oder deren Ursprung aufweisen. Eine geschützte g. A. ist dagegen eine Garantie für den Verbraucher, dass die Waren an einem bestimmten Ort erzeugt werden und folglich spezifische Qualitätsmerkmale aufweisen. Eine Marke kann deshalb in der Regel nicht dieselben Informationen und Garantien bieten wie eine g. A.

In einigen Fällen kann eine g. A. markenrechtlich geschützt werden, insbesondere über Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken. Kollektivmarken sind kollektives Eigentum einer Gruppe von Erzeugern (z. B. eines Verbands) und können von mehr als einer Person benutzt werden, vorausgesetzt, der Benutzer ist Mitglied der Gruppe und hält die von der Gruppe festgesetzten Vorschriften ein. Eine Gewährleistungsmarke ist Eigentum einer zertifizierenden Rechtsperson, die prüft, dass die Marke gemäß den Zertifizierungsnormen verwendet wird. Der Zertifizierer prüft die Benutzung der Marke und hat das ausschließliche Recht, die unbefugte Benutzung zu untersagen. Der Zertifizierer kann in der Regel die Marke selbst nicht nutzen und die Benutzung steht jedem zu, der die Zertifizierungsnormen einhält. Diese Art von Schutz weist folglich einige der Merkmale des Schutzes einer g. A. auf. Das allgemeine Markenrecht sieht jedoch keine vordefinierten Normen vor, insbesondere keine Verbindung zu einem spezifischen geografischen Gebiet, und überlässt es dem Inhaber, die eigenen Vorschriften zur Benutzung zu definieren. Folglich mangelt es den Kollektiv- und Gewährleistungsmarken an den wesentlichen Merkmalen des Schutzes, den ein g. A.-System bietet.[33] Das derzeitige EU-Markensystem sieht keine Gewährleistungsmarken vor, gestattet es jedoch den Erzeugern einer g. A., ihren Namen als Gemeinschaftskollektivmarke einzutragen.

In den meisten Fällen sehen die regionalen oder nationalen Verordnungen zu spezifischen Handwerkskünsten lediglich kollektive Strategien zur Förderung oder zum Schutz einzelner örtlicher Handwerke vor. Spezifische Rechtsvorschriften für Erzeugnisse enthalten dagegen genaue Produktspezifikationen (z. B. Solinger Messer, Harris-Tweed, Bordato da Madeira). Die bestehenden regionalen und nationalen Rechtsvorschriften für einen branchenweiten Schutz sind nicht harmonisiert und unterscheiden sich ganz wesentlich in Bezug auf Schlüsselaspekte, wie die Definition einer g. A., den Schutzbereich, die Eintragungsverfahren, die Gebühren, die Kontrollen und die Durchsetzungsmittel. Ferner kann ein Schutz über nationale Rechtsvorschriften nur sicherstellen, dass die g. A. in dem betreffenden Mitgliedstaat respektiert wird. Sie bieten keinen Schutz in der gesamten EU oder eine Garantie für gleiche Ausgangsbedingungen im Hinblick auf den Schutz auf dem Binnenmarkt.

Frage: 11. Wie schätzen Sie die derzeitigen Alternativen zum harmonisierten Schutz für nichtlandwirtschaftliche g. A. ein?

II – Optionen für den Rechtsschutz einer g. A. auf EU-Ebene

Eine EU-weite Antwort auf die oben dargelegten Herausforderungen könnte unterschiedliche Formen annehmen. Ein besserer Schutz für g. A. müsste mit dem bestehenden europäischen und internationalen Rechtsrahmen vereinbar sein und müsste sowohl den wirtschaftlichen Anforderungen als auch den Interessen der Betroffenen Rechnung tragen. Das bestehende System für landwirtschaftliche g. A. ist ein eindeutiger Vergleichspunkt. Mit diesem Abschnitt des Grünbuchs möchte die Kommission die Standpunkte der betroffenen Parteien bezüglich verschiedener Parameter kennenlernen, die für die Ausarbeitung einer möglichen EU-Initiative zum Schutz nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse mittels g. A. von entscheidender Bedeutung sind.

1. Ziele und Kriterien für den Schutz

Die möglichen Ziele etwaiger neuer Maßnahmen reichen von der Erfüllung der im TRIPS-Abkommen vorgesehenen Mindestanforderungen an den Schutz durch g. A. bis zur Einführung zusätzlicher Kriterien, wie denjenigen der EU-Vorschriften über g. A. im landwirtschaftlichen Bereich.

1.1 Welche Kennzeichen: Namen und Symbole

Das am häufigsten verwendete Kennzeichen für ein Erzeugnis, das Anspruch auf den Schutz einer g. A. hat, ist dessen Name. Dieser Name umfasst häufig den Namen eines geografischen Gebiets (ein spezifischer Ort, eine spezifische Region oder ein spezifisches Land, z. B. Herend[34]), möglichst in Verbindung mit dem Namen der Waren selbst, z. B. Schottenkaro[35] oder Aubusson-Teppiche.[36]

Aber auch ein nichtgeografischer Name kann eine Bezeichnung einer g. A. sein, vorausgesetzt, diese ist unmissverständlich mit dem Herkunftsort verbunden. Die Erweiterung der Begriffsbestimmung einer g. A. auf diese Art von Bezeichnung würde es erlauben, dass mehr Erzeugnisse unter den Schutzbereich fallen. Diese Lösung wurde auch in dem EU-System für landwirtschaftliche g. A. vorgesehen, im Rahmen dessen beispielsweise Feta-Käse[37] und der spanische Schaumwein Cava[38] als g. A. geschützt sind.

Eine andere Möglichkeit, die einen noch weitergehenden Schutzbereich zulassen würde, wäre die Ausdehnung des Schutzes der g. A. auf nichttextliche Zeichen oder Symbole, die eindeutig mit einer bestimmten Region, einem bestimmten Ort oder einem bestimmten Land verbunden sind, wie beispielsweise die Kontur eines geografischen Gebiets.[39]

Fragen: 12. Falls ein neues System auf EU-Ebene eingerichtet werden würde, sollte dieses System auch g. A. schützen, die keine geografischen Namen umfassen, aber eindeutig mit einem bestimmten Ort verbunden sind? 13. Falls ja, wie könnte das System sicherstellen, dass ein solcher Schutz die Rechte anderer Erzeuger nicht beeinflusst? 14. Sollte ein derartiger Schutz auch Symbole wie die Konturen eines geografischen Gebiets umfassen? Falls ja, unter welchen Bedingungen?

1.2 Welche Angaben sollten vom Schutz durch die g. A. ausgeschlossen werden?

Das TRIPS-Abkommen sieht verschiedene mögliche Ausnahmen von der Pflicht der Sicherstellung des Schutzes für eine g. A. vor. Dazu zählen Gattungsbegriffe,[40] Fälle der Kollision mit einer älteren Marke[41] und in gewissem Maße Fälle homonymer geografischer Angaben.[42] Ein Begriff wird dann als Gattungsbegriff betrachtet, wenn er der allgemein übliche Name für die Art von Produkt oder Dienstleistung (und nicht ein spezifisches Exemplar einer Ware oder einer Dienstleistung) im jeweiligen Gebiet des Landes ist, in dem der Schutz beantragt wird. So bezeichnet heutzutage der Begriff „Eau de Cologne“ eine bestimmte Art von Parfüm, ganz gleich, ob dieses Parfüm in der Region von Köln hergestellt wird oder nicht. Homonyme g. A. sind g. A., die auf dieselbe Weise geschrieben oder ausgesprochen werden, jedoch Erzeugnisse bezeichnen, die aus verschiedenen Orten und in der Regel aus verschiedenen Ländern stammen. Es gibt grundsätzlich keinen Grund dafür, dass diese nicht nebeneinander bestehen dürfen. Es könnten jedoch Bedingungen für dieses Nebeneinanderbestehen vorgesehen werden, um zu verhindern, dass die Verbraucher irregeführt werden.

Diese Ausnahmen sind auch in den EU-Verordnungen zu den g. A. für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehen.[43] Die Verordnungen enthalten jedoch zusätzliche Eintragungshindernisse für Fälle, in denen der Name mit dem Namen einer Pflanzensorte oder Tierrasse[44] kollidiert und den Verbraucher bezüglich der eigentlichen Herkunft des Produktes irreführen kann. Obgleich diese spezifischen Fälle im Kontext nichtlandwirtschaftlicher Produkte vermutlich nicht von Belang sind, wäre es erforderlich, festzulegen, ob die Besonderheiten nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse es rechtfertigen können, weitere Ausnahmen zu denjenigen hinzufügen, die im TRIPS-Abkommen enthalten sind.

Frage: 15. Erachten Sie es für erforderlich, den bereits im TRIPS-Abkommen vorgesehenen Ausnahmen weitere Ausnahmen in Bezug auf den Schutz durch g. A. hinzuzufügen? Bitte erläutern Sie Ihre Antwort.

2. Auf was sollte der Schutz einer g. A. angewandt werden: horizontaler oder sektorbezogener Ansatz?

Ein sektorbezogener Ansatz würde die Einführung spezifischer Vorschriften für verschiedene Kategorien von Erzeugnissen vorsehen, z. B. für diejenigen, bei denen die Verwendung bestimmter Rohstoffe besonders wichtig ist (z. B. Naturstein). Dies entspricht der derzeitigen Struktur im landwirtschaftlichen Bereich auf europäischer Ebene (wo es getrennte Verordnungen zur Regelung der g. A. für Wein, Spirituosen, aromatisierte Weine und landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel gibt), diese Aufteilung scheint jedoch hauptsächlich historisch begründet zu sein. Alternativ dazu könnten – ausgehend von einem horizontalen Ansatz – die wichtigsten Elemente des Systems generell definiert werden, die für jede Kategorie von Produkt gelten.

Fragen: 16. Ist es Ihrer Ansicht nach erforderlich, je nach Kategorie der betroffenen nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse zwischen verschiedenen Schutzregelungen zu unterscheiden (sektorbezogener Ansatz)? Falls ja, begründen Sie dies bitte. 17. Finden Sie, dass bestimmte Produkte aus dem Schutz durch g. A. auf EU-Ebene ausgeschlossen werden sollten? Wenn ja, geben Sie bitte an, welche.

3. Die Verbindung zwischen dem Erzeugnis und dem Gebiet

3.1 Wie eng sollte die Verbindung mit dem Gebiet sein?

Eine g. A. muss den Ursprung eines Erzeugnisses in einem spezifischen Gebiet, einer spezifischen Region oder einem spezifischen Ort angeben, sofern dessen Qualität, Ansehen oder andere Merkmale auf seinen geografischen Ursprung zurückgehen. Eine g. A. wird im Handel verwendet, um eine Verbindung zwischen der Produktqualität, dem Ansehen oder anderen Merkmalen sowie dem geografischen Ursprung zu schaffen. Ein spezifischer „ursächlicher Zusammenhang“ zwischen der Qualität, dem Ansehen oder anderen Merkmalen eines Erzeugnisses und dessen geografischem Ursprung ist erforderlich, da diese Eigenschaften von den natürlichen Bedingungen (spezifische geologische, hydrologische, Boden- und Klimamerkmale) des Erzeugungsortes abhängen und/oder der Art und Weise, wie der Mensch damit umgeht (d. h. die von den Menschen in diesem Gebiet entwickelten Kenntnisse oder besonderen Fähigkeiten, die im Verlauf der Jahre von örtlichen Fachleuten entwickelt wurden).

Diese natürliche Verbindung kann unterschiedliche Formen annehmen. Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel[45] sieht beispielsweise zwei Arten von g. A. für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel vor: „geschützte geografische Angaben“ (g. g. A.) und „geschützte Ursprungsbezeichnungen“ (g. U.). Der Unterschied basiert auf der Stärke der Beziehung zum geografischen Gebiet. Bei einer g. g. A. muss einer der Produktionsschritte, die Verarbeitung oder die Zubereitung, in dem Gebiet erfolgen, während der Rohstoff aus einem anderen Gebiet stammen kann. Bei einer g. U. muss der gesamte Produktionsprozess in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen und auch die Rohstoffe müssen aus demselben Gebiet stammen. Natürliche Beziehungen, die auf dem streng definierten Konzept des „Terroir“[46] basieren, sind in der Weinbranche sogar noch stärker, wo bei beiden Arten von g. A. der gesamte Produktionsprozess im geografischen Gebiet stattfinden muss. In dem Fall einer g. U. müssen 100% der Trauben aus dem Gebiet stammen, während dieser Anteil bei einer g. g. A. bei mindestens 85 % liegt.

Diese Verknüpfung mit einem geografischen Gebiet kann auch bei nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen angewandt werden. In einigen Fällen, wie bei Marmor oder Naturstein, ist die Stärke der Verbindung mit derjenigen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vergleichbar. Einige der oben dargelegten Variablen könnten auch hier angewandt werden. Grundsätzlich ist es so, dass, je stärker die Verbindung ist, ein Produkt umso glaubwürdiger und authentischer in den Augen der Verbraucher sein wird. Bestimmte g. A. basieren ausschließlich auf dem menschlichen Input und nicht auf dem der Natur oder auf dem Ansehen. Der Studie ist zu entnehmen, dass nur wenige nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse, die Kandidaten für einen Schutz durch eine g. A. sind, die strengen Anforderungen einer g. U. erfüllen würden.[47]

Fragen: 18. Wie eng sollte die Beziehung zwischen nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Herkunftsort sein, damit sie in einem etwaigen neuen System mit einer g. A. geschützt werden können? 19. Sollte ein neues System zwei Arten von Verbindungen (eine engere und eine weniger enge) zwischen den nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Herkunftsgebiet vorsehen? 20. Sollten die Unterschiede von den verschiedenen Arten von Erzeugnissen abhängen? Bitte erläutern Sie Ihre Antwort.

3.2 Qualität und Produktspezifikation

Eine g. A. ist in erster Linie eine Qualitätsverpflichtung gegenüber den Verbrauchern und eine Garantie für faire Wettbewerbsbedingungen für die Erzeuger. Ein System zur Gewährung des Schutzes durch eine g. A. macht es folglich erforderlich, dass spezifische Schlüsselmerkmale des Erzeugnisses und dessen Produktionsprozesses definiert werden. Gemäß EU-Vorschriften zu den g. A. im landwirtschaftlichen Bereich werden alle technischen Informationen, die zur Beschreibung des Erzeugnisses erforderlich sind, dessen Produktionsmethode und das geografische Gebiet des Erzeugnisses von den Erzeugern beim Einreichen des Eintragungsantrags vorgelegt. Die Produktspezifikation ist ein ausschlaggebender Faktor zur Eintragung des g. A.-Schutzes.

Die Beschreibung von Produktmerkmalen stellt sicher, dass die Produktqualität gleichbleibt, setzt jedoch kein besonderes Qualitätsniveau voraus. Dies kann nur durch die Vorgabe eines Mindestqualitätsniveaus erzielt werden. Die Identifizierung einer bedeutsamen Qualitätsmarke kann jedoch nicht für alle Erzeugnisse zum Ziel führen und die Festsetzung eines bestimmten Qualitätsniveaus ist auch von einem gewissen Ermessensspielraum gekennzeichnet.

Der über die g. A. erzielte Mehrwert basiert auf dem Vertrauen der Verbraucher. Eine Regelung der g. A. muss dem Verbraucher gegenüber garantieren, dass die spezifischen Merkmale, eine bestimmte Qualität oder das Ansehen der g. A. während des gesamten Schutzzeitraums beibehalten werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das System der g. A für landwirtschaftliche Erzeugnisse, das EU-weit eingerichtet wurde, zahlreiche Anforderungen an Kontrollen nach der Eintragung vor, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse die Produktspezifikationen erfüllen und der Name auf dem Markt ordnungsgemäß benutzt wird. Diese Überprüfungen werden in der Regel von einer benannten öffentlichen Behörde oder einer ausgewählten und zertifizierten privaten Organisation durchgeführt. Die spezifischen Merkmale und Qualitätseigenschaften sollten jedoch nicht über Gebühr restriktiv sein. Eine zu detaillierte Beschreibung könnte die Produktinnovation behindern. Obgleich traditionelle Erzeugnisse sich nicht sehr häufig ändern, entwickeln sie sich aufgrund der Veränderungen der Verfahren und der Technologie dennoch weiter. Das Augenmerk sollte auf die Qualität gerichtet sein, damit traditionelles Know-how mit Kreativität kombiniert werden kann. So arbeitete beispielsweise der Designer Carlo Scarpa in den 1940er Jahren eng mit Glasbläsermeistern zusammen und entwickelte bahnbrechende Techniken, die inzwischen Teil der Glastradition von Murano sind.

Fragen: 21. Ist die Einführung eines Qualitätsmaßstabs für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse sinnvoll? 22. Wie sollte ein derartiger Maßstab definiert werden? 23. Sind Sie ebenfalls der Ansicht, dass es erforderlich wäre, zu prüfen, ob die spezifischen Merkmale, die Qualität und die Herkunft einer g. A. während des gesamten Zeitraums, in dem diese geschützt ist, beibehalten werden? Bitte erläutern Sie Ihre Antwort. 24. Wie sollten Ihrer Ansicht nach spezifische Merkmale des Erzeugnisses definiert werden, um sicherzustellen, dass die Qualität und die geografische Herkunft den vorgesehenen Standards entsprechen, ohne die Innovation zu behindern?

3.3 Ansehen des Erzeugnisses

Das auf die geografische Herkunft zurückgehende Ansehen könnte zusätzlich oder anstelle einer besonderen Qualität oder eines spezifischen Merkmals des Erzeugnisses als Kriterium verwendet werden. Dies würde es erlauben, dass der Schutz der g. A. nur für Produkte gilt, die bei den Verbrauchern bereits ein anerkanntes Ansehen erworben haben. Diese Art von Lösung würde jedoch neue Erzeugnisse oder sich in Entwicklung befindliche Erzeugnisse benachteiligen, die logischerweise noch kein Ansehen haben.

Fragen: 25. Sollten „Qualität, Ansehen und andere Merkmale“ vorgeschrieben sein, damit nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse den Schutz einer g. A. erlangen können? Welche dieser Elemente – falls nicht alle – sollten Ihrer Ansicht nach vorgegeben sein? Bitte erläutern Sie Ihre Antwort. 26. Was sollte eine Produktspezifikation umfassen? Sollten Mindestanforderungen vorgegeben sein? (Zum Beispiel im Hinblick auf die Frequenz, die Methode zur Auswahl der Produkte und die an den verschiedenen Produktions- und Vertriebsphasen beteiligten Parteien).

4. Verbesserung des Schutzes

4.1 Harmonisierung der nationalen Vorschriften

Die Harmonisierung der nationaler Bestimmungen im Bereich der g. A. würde es erforderlich machen, dass ein auf g. A. basierendes Schutzsystem in einigen Mitgliedstaaten eingeführt würde, die derzeit über kein solches System verfügen.  Damit g. A. effektiv geschützt werden, müsste eine bestimmte Angabe im gesamten Binnenmarkt geschützt werden, denn anderenfalls würden die Verbraucher aufgrund identischer g. A. für unterschiedliche Erzeugnisse aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten irregeführt.

Ausgehend von dieser Grundlage würde die Harmonisierung die gegenseitige Anerkennung und den Schutz von g. A. unter Ausschluss von Doppelungen erforderlich machen. Zur Vermeidung von doppelten Eintragungen wäre es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten potenziell kollidierende g. A., darunter auch in Fremdsprachen, ausfindig machen. Dies wäre jedoch schwierig, insbesondere ohne supranationale Einspruchsverfahren. Es müsste auch ein Mechanismus zur Lösung von Konflikten zwischen ähnlichen Angaben aus verschiedenen Mitgliedstaaten eingerichtet werden.

Um einen einheitlichen Ansatz der Umsetzung und Durchsetzung des Schutzes von g. A. sicherzustellen, wäre ein relativ hohes Maß an Verfahrensharmonisierung erforderlich, auch in Bezug auf die Durchsetzungsbestimmungen. Diese Möglichkeit wurde in Bezug auf die Regelungen für den landwirtschaftlichen Bereich geprüft, dann jedoch verworfen. Hier wurde der Schutz von g. A. im Rahmen von Verordnungen ausschließlich auf EU-Ebene eingerichtet.

4.2 Schaffung eines einzigen EU-weiten Systems

Anstelle der Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten könnte ein einziges EU-weites System eingeführt werden. Auf diese Weise würde auf dem gesamten Binnenmarkt ein kohärentes System geschaffen. Dieses System wäre durch die Schaffung einer zentralen Anlaufstelle effizienter und der Schutzbereich würde sich auf die gesamte EU erstrecken.

Falls ein derartiges System eingeführt werden würde, bliebe die Frage offen, ob die bestehenden nationalen Systeme zum Schutz von g. A. neben dem neuen EU-weiten System fortbestehen sollen. Parallele Systeme wie dieses gibt es bereits, beispielsweise in Bezug auf die Marken, und ein derartiges paralleles System wird in der Zukunft auch bei Patenten bestehen. Diese Systeme basieren auf einem sogenannten „Werkzeugkasten“-Ansatz, der es den Benutzern je nach Bedarf erlaubt, die jeweilige Ebene und den jeweiligen Schutzbereich auswählen.

Ein exklusives EU-System wäre einfacher, würde jedoch auch bedeuten, dass der Schutz von Namen, die kommerziell nur in einem einzigen Mitgliedstaat oder einer Region innerhalb eines Mitgliedstaates relevant sind, sich dennoch auch auf alle anderen Mitgliedstaaten erstrecken würde.

Wenn parallele System eingesetzt werden, wären verschiedene Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, um das reibungslose Funktionieren sicherzustellen, einschließlich eines Mindestniveaus an Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften, sofern sich diese mit EU-Recht überschneiden.

Potenzielle Reibungen könnten vermieden werden, wenn ein einziges, umfassendes EU-weites System eingeführt würde, das demjenigen ähnelt, das im landwirtschaftlichen Bereich besteht. Da kein EU-weiter Schutz auf nationaler Ebene vorgesehen wäre, müssten Übergangsregelungen für bereits bestehende nationale g. A. vorgesehen werden.

Fragen: 27. Wäre die Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften ausreichend, um g. A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem gesamten Binnenmarkt zu schützen, oder gehen Sie davon aus, dass ein einziges EU-weites Schutzsystem erforderlich ist? 28. Falls Sie für ein einziges EU-weites System sind, sollten die nationalen Schutzsysteme fortgeführt werden (z. B. die derzeitigen nationalen Rechtsvorschriften sui generis)? Bitte erläutern Sie Ihre Antwort.

5. Eintragung

Grundsätzlich könnten g. A. geschützt sein, ohne dass es dazu erforderlich wäre, diese einzutragen. Ohne Eintragung besteht kein Bedarf an der Einrichtung von Verwaltungsverfahren zum Erteilen des Schutzes. Systeme, die g. A. ohne Eintragung schützen, bestehen in einem Mitgliedstaat (Lettland) sowie in der Schweiz, wo die Rechtsvorschriften spezifische Maßnahmen und Strafen zum Schutz der Verbraucher vor einer irreführenden Verwendung nicht eingetragener g. A. vorsehen.

Das Fehlen eines Systems der Eintragung bedeutet, dass es kein öffentliches Register gibt, das durchsuchbar ist, um die Namen bereits bestehender g. A. und deren jeweiligen Inhaber ausfindig zu machen. Dies könnte zu Ungewissheit in Bezug auf das Existieren einer g. A. oder des Schutzbereichs führen. Ferner wäre es auch schwieriger, den erteilten Schutz durchzusetzen. Ein EU-weites Eintragungsverfahren könnte dem Beispiel des g. A.-Systems in der Landwirtschaft folgen (für das ein EU-weites Eintragungssystem bereits besteht). Dies könnte für mehr Gewissheit sorgen, insbesondere bei der Umsetzung von Rechten im Falle eines Rechtsstreits. Ein System mit einem Eintragungsverfahren würde es natürlich erforderlich machen, dass die Unternehmen die Verwaltungsaufgaben in Zusammenhang mit diesem Verfahren ausführen (Einreichen eines Antrags, Einwände, mögliche Gebühren usw.). Dies würde zu einer gewissen Verwaltungsbelastung führen. Zusätzliche Kosten würden im Zusammenhang mit der späteren Verwaltung der gewährten g. A. stehen (z. B. Durchsetzung, Streitsachen).

5.1 Rolle der nationalen Verwaltungen in einem EU-Eintragungssystem

Falls ein Eintragungssystem vereinbart werden würde, würde dies die Frage der Einrichtung eines Eintragungsverfahren aufwerfen. Die Anträge auf Eintragung einer g. A. müssen ausgehend vom jeweiligen lokalen Kontext analysiert werden (einschließlich Kenntnissen der Merkmale der lokalen Rohstoffe, lokale Traditionen usw.). Es könnte schwierig sein, diese Aufgaben ausschließlich einem einzigen zentralen EU-Organ zu überlassen. Falls es dagegen Experten vor Ort überlassen werden sollte, die Bedingungen für die Erteilung des Schutzes zu prüfen, bestünde das Risiko, dass sich abweichende lokale Praktiken herauskristallisieren. Diese könnten der Kohäsion und der Glaubwürdigkeit des Systems abträglich sein.

Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen könnte dieses Problem mittels eines zweistufigen Systems gelöst werden, in dem die zentrale Behörde diesen Aspekt der Analyse den nationalen Behörden anvertraut, die dem jeweiligen geografischen Kontext und den menschlichen Faktoren am nächsten sind. Im Rahmen dieses Modells müsste eine eindeutige Unterscheidung getroffen werden zwischen gemeinsamen unionsweiten Kriterien, die von der zentralen Behörde zu prüfen sind, und lokalen Besonderheiten, die von Einrichtungen auf örtlicher Ebene geprüft würden.

5.2 Verwaltung eines EU-Registers

Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird das EU-weite Register der g. A. derzeit von der Europäischen Kommission verwaltet. Diese Art von Register für nichtlandwirtschaftliche g. A. könnte auf ähnliche Weise verwaltet werden oder es könnte damit eine neue oder eine bereits bestehende EU-Agentur betraut werden.

Fragen: 29. Falls ein neues System entwickelt werden würde, denken Sie, dass ein Eintragungsverfahren zum Schutz nichtlandwirtschaftlicher g. A. vorgesehen werden sollte? 30. Denken Sie, dass die potenziellen Kosten eines Systems der Eintragung von g. A. die Kosten eines Systems ohne Eintragung übersteigen? 31. Denken Sie, dass das Eintragungsverfahren ein nationales Element umfassen sollte, z. B. die Prüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen, des angegebenen geografischen Gebiets, der Qualität, des Ansehens usw.?

5.3 Inhalt des Verfahrens

5.3.1 Anmelder

Falls ein Verfahren zur Eintragung von g. A. auf EU-Ebene eingeführt werden sollte, müsste vorab geklärt werden, wer Anspruch auf die Beantragung des Schutzes hat.

Beim derzeitigen unionsweiten System der g. A. für landwirtschaftliche Erzeugnisse kann in der Regel nur eine Gruppe von Erzeugern (oder in Ausnahmefällen ein einzelner Erzeuger) einen Antrag auf Eintragung eines Namens einer g. A. für Gebiete innerhalb oder außerhalb der EU stellen. Es gibt keine Gründe, die einen anderen Ansatz in Bezug auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse rechtfertigen würden.

In der Studie wird jedoch darauf hingewiesen, dass in einigen Mitgliedstaaten Handelskammern, Gemeinden, staatliche Einrichtungen oder Verbraucherverbände den Schutz einer g. A. beantragen können.[48] Das Zulassen von Verbraucherverbänden und staatlichen Einrichtungen als Antragsteller für den Schutz einer g. A. könnte den Aspekt der Qualität der Produktspezifikationen stärken. Die Erzeuger müssen jedoch unmittelbar an der Festsetzung der Vorschriften, die auf ihr Produktionsverfahren anwendbar sind, beteiligt bleiben.[49]

Fragen: 32. Falls ein neues System eingerichtet wird, sollten die Erzeuger und deren Verbände die einzigen sein, die berechtigt sind, einen Antrag auf Eintragung von g. A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zu stellen, oder sollten andere Organe ebenfalls diese Möglichkeit haben? Falls ja, welche? 33. Sollten die einzelnen Erzeuger befugt sein, einen Antrag zu stellen?

5.3.2 Einspruch gegen die Eintragung einer g. A.

Für die Glaubwürdigkeit und die Rechtssicherheit eines System scheint es wichtig zu sein, dass die betroffenen Parteien Einspruch gegen die Eintragung einer Bezeichnung als g. A. einlegen können. Das Einspruchsverfahren könnte vorab darauf abzielen, sicherzustellen, dass die als g. A. zu schützende Bezeichnung die vorgesehenen Bedingungen erfüllt (z. B. dass es sich nicht um einen Gattungsbegriff handelt) und dass der zu erteilende Schutz bereits bestehende Rechte nicht gefährdet (z. B. homonyme g. A., Marken). Die EU-Vorschriften im landwirtschaftlichen Bereich sehen die Möglichkeit von Einsprüchen seitens der Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes oder einer natürlichen oder juristischen Person vor, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem Drittland niedergelassen ist oder in einem anderen als dem Antragsmitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist.[50]

Frage: 34. Wenn ein neues System eingerichtet würde, würden Sie die Einrichtung eines Verfahrens zur Erhebung von Einwänden befürworten und sollte dieses Verfahren derselben Art Betroffener offenstehen, wie dies in den Vorschriften zu den landwirtschaftlichen g. A. vorgesehen ist?

5.3.3 Gebühren

Auf der ganzen Welt ist in der Regel eine Gebühr für die Eintragung einer Marke oder eines Patents vorgesehen und auch der Studie ist zu entnehmen, dass neun nationale Behörden Gebühren für die Eintragung von g. A. erheben,[51]seit dem Beitritt Kroatiens zehn. Gebühren können dazu beitragen, die Kosten der Verwaltung der Eintragung von g. A. abzudecken, und tragen dazu bei, dass die Eintragungsanträge sich auf seriöse und solide Geschäftsprojekte beschränken. Auf der anderen Seite können Gebühren vor allem kleine Erzeugergruppen davor abschrecken, sich des Systems zu bedienen. Die Eintragung von g. A. auf EU-Ebene ist im landwirtschaftlichen Bereich derzeit gebührenfrei möglich.[52]

Fragen: 35. Sollte für den Schutz nichtlandwirtschaftlicher g. A. auf EU-Ebene durch Eintragung eine Gebühr anfallen?  36. Wie hoch dürften diese Eintragungsgebühren Ihrer Meinung nach sein, damit sie als fair betrachtet werden können?

6. Schutzumfang

6.1 Gewährtes Schutzniveau

Um die erwarteten Ergebnisse zu erzielen, muss der gewährte rechtliche Schutz ein angemessenes Schutzniveau im Hinblick auf eine ganze Reihe von Verhaltensweisen und Praktiken gewährleisten, die für die Inhaber der g. A. und den Verbraucher nachteilig sein könnten. Ein solcher Schutz darf jedoch keine unberechtigte Behinderung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt darstellen.

Das TRIPS-Abkommen sieht zwei Arten von Schutz vor: ein allgemeines System mit Mindeststandards für den Schutz aller Arten von Erzeugnissen (Artikel 22) und ein spezifisches System, das ein höheres Schutzniveau vorsieht, nur für Weine und Spirituosen (Artikel 23).

Artikel 22 TRIPS enthält eine allgemeine Verpflichtung für die WTO-Mitglieder in Bezug auf den Schutz vor missbräuchlicher Verwendung einer g. A. und vor der Verwendung als unlautere Wettbewerbshandlung. Die EU hat für landwirtschaftliche g. A. bereits ein viel höheres Schutzniveau gewährt. Falls wir ein neues System entwickeln sollten, wäre es folglich schwierig, eine andere Behandlung für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zu rechtfertigen. Dies könnte negative Auswirkungen auf die EU-Strategie zur Gewährleistung höherer Schutzniveaus für die g. A. der EU in Drittländern haben.

Artikel 23 des TRIPS-Abkommen sieht ein viel höheres Schutzniveau vor, wodurch die WTO-Mitglieder verpflichtet werden, die Verwendung einer g. A. für Weine und Spirituosen zu verbieten, die ihren Ursprung nicht an dem durch die fragliche geografische Angabe bezeichneten Ort haben, selbst wenn der wahre Ursprung der Waren angegeben oder die geografische Angabe in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Stil“, „Imitation“ oder dergleichen benutzt wird. Die g. A. von Wein und Spirituosen müssen geschützt werden, selbst wenn der Missbrauch die Öffentlichkeit nicht irreführt.

Ein derart verbesserter Schutz hätte wesentliche Vorteile für Erzeuger nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse mit g. A. Sie könnten auch von dem Schutz profitieren, der ihrem Namen in Übersetzung in allen Amtssprachen der EU oder zusammen mit Ausdrücken wie „Typ“ oder „Art“ zusteht. Die Gefahr von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Erzeugern würde sich jedoch erhöhen, da es nicht nur zu Konflikten in Bezug auf die Benutzung des Namens einer g. A. käme, sondern auch in Bezug auf deren Benutzung in Übersetzung und in bestimmten Ausdrücken.

Fragen: 37. Welcher Schutzbereich sollte für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse mit g. A. in der EU gewährt werden?  38.  Sollte der Schutz, der nichtlandwirtschaftlichen g. A. gewährt wird, dem Schutz entsprechen, der landwirtschaftlichen g. A. auf EU-Ebene bereits gewährt wird? Falls ja, wie eng sollte diese Übereinstimmung sein?

6.2 Überwachung und Durchsetzung von Rechten an g. A.

Geografische Angaben sind in Bezug auf ihre rechtliche Natur besondere Rechte des geistigen Eigentums, d. h. sie sind nicht primär Privateigentum eines Einzelnen, sondern einer ganzen Gemeinschaft von Erzeugern, die eine vorab definierte Reihe von Produktspezifikationen einhalten und eine Verbindung mit einem geografischen Ort aufweisen. Sie können auch bestimmte Werte verkörpern, die für die gesamte Gemeinschaft von wesentlicher Bedeutung sind, zum Beispiel lokale Traditionen und kulturelles Erbe. Aus diesem Grund unterstützen öffentliche Behörden häufig lokale Erzeuger mit g. A. bei der Überwachung und Durchsetzung ihrer Rechte. Die EU hat beispielsweise den Schutz landwirtschaftlicher g. A. von Amts wegen eingeführt, wobei die öffentlichen Behörden dafür verantwortlich sind, ein System einzurichten, das die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen prüft und das reibungslose Funktionieren des Systems sicherstellt. Die Einführung eines Systems wie diesem für nichtlandwirtschaftliche g. A. würde jedoch zusätzliche Pflichten umfassen und bei den öffentlichen Behörden Kosten verursachen.

Frage: 39. Würden Sie ein rein privates, ein öffentliches oder ein gemischtes System zur Überwachung und Durchsetzung der Rechte an nichtlandwirtschaftlichen g. A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse bevorzugen? Bitte erläutern Sie, soweit möglich, die Wirksamkeit und die Kosten des Tätigwerdens zur Durchsetzung der Rechte.

6.3 Dauer des Schutzes der nichtlandwirtschaftlichen g. A.

Bei einigen Rechten des geistigen Eigentums, z. B. bei Patenten und Geschmacksmustern, wäre die Beibehaltung eines Monopols für einen sehr langen Zeitraum für die Gesellschaft nicht von Vorteil. Aus diesem Grund ist deren rechtlicher Schutz von begrenzter Dauer. Dies scheint bei Marken und g. A., die bestimmte Namen schützen, nicht der Fall zu sein. Eine eingetragene Gemeinschaftsmarke ist beispielsweise für zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung gültig und kann unbegrenzt für einen weiteren Zeitraum von jeweils zehn Jahren verlängert werden. Eine einheitliche g. A. für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die darauf abzielt, das regionale/lokale Erbe, Traditionen und Know-how zu bewahren, gewährt einen unbegrenzten Schutz ohne Pflicht zur Verlängerung. Die meisten der Mitgliedstaaten, die ein System sui generis zum Schutz nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse eingerichtet haben, sehen ebenfalls einen unbefristeten Schutz ohne Verlängerungspflicht vor.

Frage: 40. Sollte Ihrer Meinung nach der Schutz der g. A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zeitlich unbefristet sein oder sollte er befristet mit Verlängerungsmöglichkeit sein? Falls Sie eine befristete Dauer anregen, wie lange sollte diese sein?

7. Nach der Eintragung

7.1 Aufhebung des Schutzes

Es kann Umstände geben, unter denen der bereits gewährte Schutz aufgehoben werden sollte, selbst wenn er für einen unbefristeten Zeitraum gewährt wurde oder selbst wenn die vorgesehene Frist noch nicht abgelaufen ist. Dies könnte – wie im Bereich der landwirtschaftlichen g. A. – dann der Fall sein, wenn die Erzeugnisse die in der betreffenden Spezifikation vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen oder wenn für einen wesentlichen Zeitraum kein Erzeugnis mit der g. A. in Verkehr gebracht wird.[53] Das Aufhebungsverfahren könnte von der für die Eintragung zuständigen Behörde durchgeführt werden oder alternativ dazu direkt von einem Gericht. Dieses Verfahren könnte für eine zusätzliche Kontrollebene sorgen und würde insgesamt zur Glaubwürdigkeit des potenziellen Systems beitragen. Es könnte jedoch bei den Rechtsinhabern für Ungewissheit sorgen und bei der für das Verfahren zuständigen Stelle zu einer zusätzlichen Belastung führen.

Fragen: 41. Sind Sie der Ansicht, dass die Möglichkeit bestehen sollte, eine g. A. nach ihrer Eintragung aufzuheben? 42. Wer sollte das Recht haben, die Aufhebung einer g. A. zu beantragen? 43. Falls ein neues System eingerichtet werden sollte, würden Sie es befürworten, dass ein Aufhebungsverfahren mit denselben Bedingungen und Bestimmungen wie für landwirtschaftliche g. A. eingeführt wird?

7.2 Potenzielle Konflikte zwischen g. A. und Marken

Um Rechtsunsicherheit und Verwirrung in Bezug auf kollidierende Namen zu vermeiden, müsste eine klare Beziehung zwischen einem potenziellen System der g. A. für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse und dem Markenrecht definiert werden.

Das für Marken, Geschmacksmuster, Patente usw. geltende Grundprinzip der Rechte des geistigen Eigentums sieht vor, dass ältere Rechte den Vorrang haben (d. h. „Wer zuerst kommt, hat das Vorrecht“). Die Anwendung dieses Grundprinzips auf die Beziehung zwischen Marken und nichtlandwirtschaftlichen g. A. könnte dazu beitragen, das ganze System zu vereinfachen.

Das einheitliche System der g. A. für landwirtschaftliche Erzeugnisse sieht spezifische Bestimmungen für die Beziehung zwischen g. A. und Marken vor. Diese lauten wie folgt:

a) Das Ansehen der vorher bestehenden Marke kann die Eintragung der g. A. verhindern, falls die Verbraucher dadurch im Hinblick auf die wirkliche Identität des Erzeugnisses in die Irre geführt werden könnten.

b) Jede Marke, die nicht unter diese Situation fällt und die vor dem Zeitpunkt der Anmeldung der g. A. auf EU-Ebene in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder durch Verwendung erworben wurde, darf neben der betreffenden g. A. verwendet werden.

c) Die Eintragung einer g. A. schließt die Eintragung einer Marke aus, die nach der Eintragung der g. A. beantragt wird, sofern dies mit dem Schutzbereich der g. A. kollidieren würde. In diesem Fall sollten die nationalen oder europäischen Markenämter die Eintragung der Marke von Amts wegen verweigern.

Um Klarheit und Kohärenz auf EU-Ebene zu gewährleisten, könnte dahingehend argumentiert werden, dass dieselben Vorschriften auch für den Schutz nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die g. A. gelten sollten.

Fragen: 44. Sind Sie der Ansicht, dass g. A. und Marken vollumfänglich dem Grundsatz „Wer zuerst kommt, hat das Vorrecht“ unterliegen sollten (d. h. das ältere Recht hat stets Vorrang)? 45. Sollten g. A. unter bestimmten Umständen den Vorrang vor Marken haben? Bitte erläutern Sie Ihre Antwort.

Die nächsten Schritte

Alle interessierten Kreise werden gebeten, zu den in diesem Grünbuch aufgeworfenen Ideen unter Beantwortung der einzelnen Fragen Stellung zu nehmen. Die Antworten sollten bis zum 28. Oktober 2014 per E-Mail bei der Kommission eingehen. MARKT-CONSULTATION-GIs@ec.europa.eu.

Die eingegangen Antworten werden auf der Website der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen veröffentlicht, sofern der Konsultationsteilnehmer dem nicht widerspricht. Bitte lesen Sie die für diese Konsultation geltende, dem Konsultationsdokument beiliegende Datenschutzerklärung, um zu erfahren, wie mit Ihren personenbezogenen Daten und mit Ihrem Beitrag verfahren wird.

[1] http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/ipr_strategy/COM_2011_287_de.pdf.

[2]Die Studie wurde vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union angefertigt und erstreckt sich daher nicht auf Kroatien.

[3] Wie bei allen anderen Erzeugnissen müssen auch diejenigen, die eine g. A. tragen, dem bestehenden EU-System der „grundlegenden Anforderungen“ und den Produktsicherheitsanforderungen gerecht werden, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, die Produktsicherheit und den Schutz bestimmter anderer öffentlicher Interessen sicherstellen, z. B. den Umweltschutz oder die Energieeffizienz.

[4] In der Pariser Verbandsübereinkunft werden „Herkunftsangaben“ und „Ursprungsbezeichnungen“ in der Regel als Gegenstände gewerblicher Eigentumsrechte bezeichnet, diese Konzepte werden darin jedoch nicht definiert. Alle EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien der Verbandsübereinkunft.

[5] Zehn EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Lissaboner Abkommens. Die folgenden sieben EU-Mitgliedstaaten haben es ratifiziert: Bulgarien, Frankreich, Italien, Portugal, Slowakei, Tschechische Republik und Ungarn. Drei Mitgliedstaaten haben es unterzeichnet, aber nie ratifiziert: Spanien, Griechenland und Rumänien.

[6] Artikel 22 des TRIPS-Abkommens enthält eine Begriffsbestimmung des Konzepts der g. A. sowie eine allgemeine Verpflichtung für die WTO-Mitglieder in Bezug auf den Schutz vor missbräuchlicher Verwendung einer g. A. und gegen die Verwendung als eine unlautere Wettbewerbshandlung. Ferner werden die Mitglieder verpflichtet, die Eintragung einer Marke, die eine geografische Angabe enthält oder aus ihr besteht, für Waren, die ihren Ursprung nicht in dem angegebenen Hoheitsgebiet haben, zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären, wenn die Benutzung der Angabe in der Marke für solche Waren derart ist, dass das Publikum hinsichtlich des wahren Ursprungsorts irregeführt wird. Artikel 23 des TRIPS-Abkommens sieht ein höheres Schutzniveau für g. A. für Weine und Spirituosen vor. Artikel 23 Absatz 1 enthält eine Norm zum absoluten Schutz, wodurch die Parteien verpflichtet werden, die Eintragung einer g. A. für Weine und Spirituosen zu verbieten, die ihren Ursprung nicht an dem durch die fragliche geografische Angabe bezeichneten Ort haben, selbst wenn der wahre Ursprung der Waren angegeben oder die geografische Angabe in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Stil“, „Imitation“ oder dergleichen benutzt wird. Die g. A. für Weine und Spirituosen müssen geschützt werden, selbst wenn die missbräuchliche Benutzung die Verbraucher nicht irreführen würde.

[7] Siehe Rechtssache C-3/91, Turrón de Jijona, Randnr. 37, oder Prosciutto di Parma, C-108/01, Randnr. 64.

[8] Siehe Rechtssache C-478/07 Budĕjovický Budvar, Randnr. 114.

[9] Siehe Rechtssache C-35/13, Felino, Randnr. 28.

[10] Die Studie „Value of production of agricultural products and foodstuffs, wines, aromatised wines and spirits protected by a geographical indication (GI)“ ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/agriculture/external-studies/value-gi_en.htm.

[11] Belgien (Wallonien), Bulgarien, Kroatien, Deutschland, Estland, Frankreich, Lettland, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien (Region von Murcia), Tschechische Republik und Ungarn, siehe Studie, S. 30.

[12] Studie über geografische Herkunftsangaben für nichtlandwirtschaftliche Produkte im Binnenmarkt, S. 29-73, http://ec.europa.eu/internal_market/indprop/docs/geo-indications/130322_geo-indications-non-agri-study_en.pdf

[13]Der Status der g. A. ist auch wichtig, um die Erzeuger in die Lage zu versetzen, den großflächigen Einzelhandel zu bedienen und neue Kunden außerhalb der Gebiete zu finden, in denen die Erzeugnisse traditionell bei den Verbrauchern bekannt und beliebt sind. Ferner betrachten die Verbraucher auf ausländischen Marken die g. A. als eine zusätzliche Garantie für die Qualität der Produkte, da diese von einem externen Organismus kontrolliert werden, weshalb das Führen einer g. A. den Erzeugern Zugang zu neuen Exportmärkten verschafft.

[14] Studie, S. 133.

[15] Quelle: Europäische Statistiken zu Armut und Arbeitslosigkeit für NUTS-2-Regionen. Dies ist beispielsweise der Fall bei Dentelles de Binche (Spitze aus Binche, Belgien) oder Louça de barro preto de Olho Marinho (schwarzem Ton aus Olho Marinho, Portugal).

[16] Ein Beispiel dafür ist die Europäische Keramikstraße (die im Mai 2012 vom Europarat zur „Kulturellen Straße“ ernannt wurde), die darauf abzielt die Attraktivität der Keramikgebiete als nachhaltige Tourismusgebiete zu verbessern.

[17]Siehe: Geographical Indications, An introduction, WIPO, http://www.wipo.int/export/sites/www/freepublications/en/geographical/952/wipo_pub_952.pdf.

[18] Gemäß einer von Eurobarometer durchgeführten Umfrage (298) von 2008 sind 26 % der Verbraucher am Herkunftsland eines nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisses (eine Angabe, die an sich keine g. A. darstellt) interessiert; dieses Kriterium nahm – nach dem Preis, der Sicherheit und der Marke – den 4. Rang ein.

[19]Nur wenn die Verbraucher etwas über die Qualität der Erzeugnisse erfahren, macht es für die Erzeuger Sinn, in die Herstellung qualitativ hochwertiger Erzeugnisse zu investieren. Wenn ein Unternehmen beschließt, qualitativ hochwertige Erzeugnisse zu produzieren, muss es sich darauf einstellen, dass die auf diese Entscheidung zurückgehenden Gewinne erst in der Zukunft als Ergebnis einer langfristigen Investition durch den Erzeuger beim Aufbau eines guten Rufs zu erwarten sind. Aus diesem Grund besitzt das Unternehmen nur dann einen Anreiz, in den eigenen Ruf zu investieren und folglich in den Genuss von höheren Preisen zu gelangen, wenn die Verbraucher sich der Qualität bewusst sind. Der Verbraucher erhält im Gegenzug eine größere Auswahl an qualitativ hochwertigen und sicheren Produkten.

[20] Die Europäische Union ist seit 2006 eine Vertragspartei des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen und auch Artikel 167 EGV sieht vor, dass die Union bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen der Verträge den kulturellen Aspekten Rechnung trägt, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.

[21]Studie, S. 97.

[22]Tapisserie d’Aubusson (Teppiche aus Aubusson), Faience de Mustier (Steingut aus Moustier), Pierre de Bourgogne (Naturstein aus Burgund) usw.

[23]Beispielsweise italienische Nachahmungen von Pierre de Bourgogne (Naturstein aus Burgund), rumänische Imitate von Vetro di Murano (Murano-Glas).

[24]Zum Beispiel Dentelles de Binche (Spitze aus Binche), Marmo die Carrara (Carrara-Maromor), Vetro di Murano (Murano-Glas), Keramik aus Horezu, Naturstein aus Kastilien und León.

[25] Botticino ist der Name einer Stadt in der Provinz Brescia (Italien).

[26]Studie, S. 99.

[27]Ebda, S. 109.

[28]Unlauterer Wettbewerb kann wie folgt definiert werden: „Unlauterer Wettbewerb ist jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zuwiderläuft.“

[29]In der Richtlinie 2005/29/EG werden die unlauteren Geschäftspraktiken definiert, die in der Europäischen Union (EU) und den anderen drei EWR-Staaten verboten sind. In Artikel 6 wird unterstrichen, dass eine Geschäftspraxis dann als irreführend betrachtet werden muss, wenn sie falsche Angaben enthält, die den Durchschnittsverbraucher täuschen oder ihn zu täuschen geeignet sind, und zwar in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts wie die geografische oder kommerzielle Herkunft. Artikel 11 sieht spezifische Durchsetzungsmittel vor, da die Mitgliedstaaten und die anderen EWR-Staaten geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken sicherstellen müssen. Diese Mittel umfassen Rechtsvorschriften, die es Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken (Verbraucher und Mitbewerber) haben, gestatten, gerichtlich gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken vorzugehen und/oder gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken ein Verfahren bei einer Verwaltungsbehörde einzuleiten.

[30]In Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Italien, Lettland, Luxemburg, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und Zypern sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, die bei ihnen eingehenden Beschwerden zu prüfen. Die meisten der zuständigen Behörden können Beschwerden jedoch aus unterschiedlichen Gründen zurückweisen, so werden beispielsweise in Belgien 40 % aller Beschwerden aus Gründen der Rationalisierung zurückgewiesen und nur diejenigen, die zu wesentlichen finanziellen Verlusten führen, werden bearbeitet.

[31] Studie, S. 35.

[32] Studie, S. 34-35.

[33]Siehe „Guide to geographical indicators linking products and their origins“ von Daniele Giovannucci, Tim Josling, William Kerr, Bernard O’Connor, May T. Yeung (International Trade Centre).

[34]Ein bekannter Name, der als Bezeichnung für Porzellan und Dekorationsgegenstände verwendet wird, die nach der ungarischen Stadt Herend benannt sind.

[35] Beim Schottenkaro handelt es sich um ein traditionelles auf Bekleidungsgegenständen angebrachtes Muster von einander kreuzenden Streifen in unterschiedlichen Farben und Breiten, durch die Karomuster entstehen. Siehe http://www.merriam-webster.com/dictionary/tartan. Die (1963 gegründete) Scottish Tartans Society führt ein Verzeichnis sämtlicher bekannter Muster, von denen es über 1 300 gibt.

[36]Aubusson-Teppiche sind handgewebte Teppiche aus den Ortschaften Aubusson und Felletin im Département Creuse in Zentralfrankreich.

[37]Es gibt keine griechische Region des Namens „Feta“ und dennoch weist die Bezeichnung „Feta“ durch die langfristige und konsequente Nutzung eine enge Verbindung mit dem geografischen Gebiet auf, in dem dieser Käse erzeugt wird.

[38] Cava wird in Catalunya, Castilla y León, Aragón, Navarra, La Rioja, Extremadura und Valencia erzeugt.

[39] Ein typisches Beispiel wären die Umrisse des US-Staates Florida für „Orangen“.

[40]TRIPS-Abkommen Artikel 24 Absatz 6: „Dieser Abschnitt verpflichtet die Mitglieder nicht, ihre Bestimmungen in Bezug auf eine geografische Angabe eines anderen Mitglieds in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen anzuwenden, für die diese Angabe identisch mit dem Begriff ist, der in der allgemeinen Sprache der übliche Name solcher Waren oder Dienstleistungen im Hoheitsgebiet dieses Mitglieds ist. (…)“.

[41]Artikel 24 Absatz 5 des TRIPS-Abkommens sieht Folgendes vor: Wenn ein Marke „gutgläubig angemeldet oder eingetragen wurde oder Rechte an einer Marke durch gutgläubige Benutzung erworben wurden, beeinträchtigen zur Umsetzung dieses Abschnitts ergriffene Maßnahmen nicht die Eintragungsfähigkeit oder die Gültigkeit der Eintragung einer Marke oder das Recht zur Benutzung einer Marke aufgrund der Tatsache, dass eine solche Marke mit einer geografischen Angabe identisch oder ihr ähnlich ist.“

[42]Artikel 23 Absatz 3 des TRIPS-Abkommens besagt: „Im Fall homonymer geografischer Angaben für Weine wird vorbehaltlich des Artikels 22 Absatz 4 jeder Angabe Schutz gewährt. Jedes Mitglied legt die praktischen Bedingungen fest, unter denen die fraglichen homonymen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei die Notwendigkeit berücksichtigt wird, sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger angemessen behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.“

  Artikel 22 Absatz 4 des TRIPS-Abkommens besagt: „Der Schutz nach den Absätzen 1, 2 und 3 ist auch gegen eine geografische Angabe anwendbar, die zwar in Bezug auf das Hoheitsgebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem die Waren stammen, tatsächlich zutreffend ist, aber dem Publikum gegenüber fälschlich die Herkunft der Waren aus einem anderen Hoheitsgebiet darstellt.“

[43]Zum Beispiel Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

[44]Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

[45] ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

[46]Terroir ist ein Begriff aus dem Weinbau, bei dem die Merkmale eines Weins mit den Umweltbedingungen verknüpft werden, in denen die Trauben wachsen.

[47]Studie, S. 298.

[48] Studie, S. 302.

[49]Ebd., S. 303.

[50]Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

[51]Siehe Anhang 1 der Studie.

[52] Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln können die Mitgliedstaaten eine Gebühr erheben, um ihre Kosten für die Verwaltung des Systems auf ihrer Ebene zudecken (Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012).

[53] Artikel 54 Verordnung (EG) Nr. 1151/2012.

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