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Document 52013XC1214(02)

Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates

ABl. C 366 vom 14.12.2013, p. 5–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/5


Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates

(2013/C 366/04)

I.   EINLEITUNG

1.

In dieser Bekanntmachung erläutert die Kommission das vereinfachte Verfahren, das sie bei bestimmten Zusammenschlüssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) anwenden wird, sofern diese Zusammenschlüsse keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben. Diese Bekanntmachung ersetzt die 2005 veröffentlichte Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2). Die Erfahrungen, die die Kommission bei der Durchführung der Fusionskontrollverordnung, einschließlich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (3) (der Vorgängerin der jetzigen Fusionskontrollverordnung), gesammelt hat, haben gezeigt, dass bestimmte Kategorien von Zusammenschlüssen in der Regel genehmigt werden, wenn keine besonderen Umstände vorliegen und kein Anlass zu nennenswerten Bedenken besteht.

2.

In dieser Bekanntmachung wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Kommission im Regelfall einen Beschluss in Kurzform erlässt, um einen Zusammenschluss im vereinfachten Verfahren für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, und wie das Verfahren selbst abläuft. Sind die Voraussetzungen unter Randnummer 5 oder 6 dieser Bekanntmachung erfüllt, wird die Kommission den Zusammenschluss im Normalfall innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Anmeldung durch einen Beschluss in Kurzform nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung genehmigen (4).

3.

Die Kommission hat allerdings bei jedem geplanten Zusammenschluss die Möglichkeit, eine Prüfung einzuleiten und/oder einen ausführlichen Beschluss auf der Grundlage der Fusionskontrollverordnung zu erlassen, insbesondere wenn die unter den Randnummern 8 bis 19 dieser Bekanntmachung aufgeführten Schutzklauseln und Ausnahmeregelungen anwendbar sind.

4.

Mit dem in den folgenden Abschnitten beschriebenen Verfahren will die Kommission eine gezieltere und effizientere Fusionskontrolle auf Unionsebene erreichen.

II.   ZUSAMMENSCHLÜSSE, DIE FÜR DAS VEREINFACHTE VERFAHREN IN FRAGE KOMMEN

Arten von Zusammenschlüsse

5.

Die Kommission wird das vereinfachte Verfahren grundsätzlich bei den folgenden Arten von Zusammenschlüssen anwenden (5):

a)

Zusammenschlüsse, bei denen zwei oder mehrere Unternehmen die gemeinsame Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen erwerben, das keine oder keine nennenswerten gegenwärtigen oder geplanten Tätigkeiten im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) aufweist. Dies ist der Fall, wenn

i)

der Umsatz des Gemeinschaftsunternehmens und/oder der mit den eingebrachten Tätigkeiten erzielte Umsatz (6) im EWR-Gebiet zum Zeitpunkt der Anmeldung weniger als 100 Mio. EUR beträgt (7) und

ii)

der Gesamtwert der in das Gemeinschaftsunternehmen eingebrachten Vermögenswerte im EWR-Gebiet zum Zeitpunkt der Anmeldung weniger als 100 Mio. EUR beträgt (8);

b)

Zusammenschlüsse von zwei oder mehreren Unternehmen oder Fälle, in denen ein (oder mehrere) Unternehmen die alleinige bzw. gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen erwirbt (erwerben), wobei die beteiligten Unternehmen weder auf ein und demselben sachlich und räumlich relevanten Markt (9) noch auf einem sachlich relevanten Markt tätig sind, der dem eines der anderen beteiligten Unternehmen vor- oder nachgelagert ist (10);

c)

Zusammenschlüsse von zwei oder mehreren Unternehmen oder Fälle, in denen ein (oder mehrere) Unternehmen die alleinige bzw. gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen erwirbt (erwerben), sofern beide folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

der gemeinsame Marktanteil aller am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die auf ein und demselben sachlich und räumlich relevanten Markt (11) tätig sind (horizontale Beziehungen), beträgt weniger als 20 % (12) und

ii)

der unternehmensspezifische oder der gemeinsame Marktanteil aller am Zusammenschluss Beteiligten, die auf einem sachlich relevanten Markt tätig sind, der dem eines anderen am Zusammenschluss beteiligten Unternehmens vor- oder nachgelagert ist (vertikale Beziehungen) (13), beträgt weniger als 30 % (14);

d)

Fälle, in denen ein am Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen die alleinige Kontrolle über ein bisher gemeinsam kontrolliertes Gemeinschaftsunternehmen erlangt.

6.

Ferner kann die Kommission das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn zwei oder mehrere Unternehmen sich zusammenschließen oder ein oder mehrere Unternehmen die alleinige bzw. gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen übernehmen und die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

Der gemeinsame Marktanteil aller am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die in einer horizontalen Beziehung zueinander stehen, beträgt weniger als 50 % und

ii)

der sich aus dem Zusammenschluss ergebende Zuwachs („Delta“) des Herfindahl-Hirschman-Indexes („HHI“) liegt unter 150 (15), (16).

7.

Im Hinblick auf die Anwendung von Randnummer 5 Buchstaben b und c und Randnummer 6 im Falle des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle werden Beziehungen, die nur zwischen den Unternehmen, die die gemeinsame Kontrolle erwerben, außerhalb der Tätigkeitsbereiche des Gemeinschaftsunternehmens bestehen, für die Zwecke dieser Bekanntmachung nicht als horizontale oder vertikale Beziehungen betrachtet. Diese Beziehungen können jedoch eine Koordinierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung bewirken; derartige Fälle werden unter Randnummer 15 dieser Bekanntmachung behandelt.

Schutzklauseln und Ausschlussbestimmungen

8.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zusammenschluss unter eine der Kategorien unter den Randnummern 5 und 6 fällt, stellt die Kommission sicher, dass alle relevanten Umstände hinreichend geklärt sind. Da Marktabgrenzungen in diesem Zusammenhang eine Schlüsselrolle spielen können, werden die beteiligten Unternehmen — im Allgemeinen im Vorfeld der Anmeldung — aufgefordert, Auskunft über alle plausiblen anderen Marktabgrenzungen zu erteilen (vgl. Randnummer 22). Es ist Sache der Anmelder, alle alternativen sachlich und räumlich relevanten Märkte, auf die sich der angemeldete Zusammenschluss auswirken könnte, darzulegen und die für die Definition dieser Märkte erforderlichen Daten und Informationen zu liefern (17). Die Kommission behält sich die Entscheidung über die endgültige Marktdefinition nach entsprechender Prüfung der Sachlage vor. In Fällen, in denen sich die Abgrenzung der relevanten Märkte oder die Bestimmung der Marktanteile der beteiligten Unternehmen als schwierig erweist, wird die Kommission von einer Anwendung des vereinfachten Verfahrens absehen. Darüber hinaus wird die Kommission bei Zusammenschlüssen, die neue rechtliche Fragen von allgemeinem Interesse aufwerfen, normalerweise nicht auf Beschlüsse in Kurzform zurückgreifen, sondern das reguläre Fusionskontrollverfahren wählen.

9.

Auch wenn in der Regel davon auszugehen ist, dass Zusammenschlüsse in den in Randnummern 5 und 6 genannten Konstellationen keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geben, kann es dennoch Situationen geben, in denen ausnahmsweise eine eingehendere Prüfung und/oder ein ausführlicher Beschluss erforderlich ist. In diesen Fällen kann die Kommission zum regulären Fusionskontrollverfahren zurückkehren.

10.

Im Folgenden werden Anhaltspunkte für Fälle angegeben, die möglicherweise nicht für das vereinfachte Verfahren in Betracht kommen.

11.

Es ist wenig wahrscheinlich, dass die Kommission einen geplanten Zusammenschluss im vereinfachten Verfahren genehmigt, wenn einer der besonderen Umstände gegeben ist, die in den Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse aufgeführt sind (18). Hierzu gehören Fälle, in denen der Markt bereits konzentriert ist, in denen der geplante Zusammenschluss einen wichtigen Wettbewerber beseitigen würde, in denen der geplante Zusammenschluss zwei wichtige Innovatoren zusammenführen würde, in denen ein Unternehmen am geplanten Zusammenschluss beteiligt ist, das Erfolg versprechende Produkte hat, die kurz vor der Einführung stehen, oder in denen es Anzeichen dafür gibt, dass der geplante Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen in die Lage versetzen würde, die Expansion ihrer Wettbewerber zu behindern.

12.

Dies könnte auch zutreffen, wenn es unter Umständen nicht möglich ist, den Marktanteil der beteiligten Unternehmen genau zu bestimmen. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die beteiligten Unternehmen auf neuen oder kaum entwickelten Märkten tätig sind.

13.

So können bestimmte Zusammenschlüsse durch die Bündelung technologischer, finanzieller oder sonstiger Ressourcen die Marktmacht der beteiligten Unternehmen stärken, auch wenn diese nicht auf ein und demselben Markt tätig sind. Auch Zusammenschlüsse, bei denen mindestens zwei der beteiligten Unternehmen auf eng verbundenen Nachbarmärkten tätig sind (19), dürften sich nicht für das vereinfachte Verfahren eignen; dies ist vor allem dann der Fall, wenn eines oder mehrere der beteiligten Unternehmen auf einem Produktmarkt, auf dem keine horizontalen oder vertikalen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen bestehen, bei dem es sich jedoch um einen Nachbarmarkt des Marktes handelt, auf dem ein anderes beteiligtes Unternehmen aktiv ist, allein über einen Marktanteil von 30 % oder mehr verfügt bzw. verfügen (20).

14.

Bei bestimmten Gemeinschaftsunternehmen, deren Umsatz im EWR zum Zeitpunkt der Anmeldung zwar unterhalb des unter Randnummer 5 Buchstabe a genannten Schwellenwerts liegt, diesen in den kommenden drei Jahren aber erheblich überschreiten dürfte, kann die Kommission es für sinnvoll erachten, eine vollständige Prüfung nach dem regulären Fusionskontrollverfahren durchzuführen. Ferner kann in Fällen, die unter Randnummer 5 Buchstabe a fallen, ein reguläres Verfahren als angemessen betrachtet werden, wenn zwischen den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen horizontale oder vertikale Beziehungen bestehen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geben wird, oder wenn eine der unter Randnummer 11 dargelegten Situationen vorliegt.

15.

Auch bei einer Koordinierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission zur vollständigen Prüfung nach dem regulären Fusionskontrollverfahren zurückkehren.

16.

Wie die bisherigen Erfahrungen der Kommission gezeigt haben, kann im Falle des Übergangs von der gemeinsamen zu einer alleinigen Kontrolle in Ausnahmefällen eine eingehendere Prüfung und/oder ein ausführlicher Beschluss erforderlich sein. Wettbewerbsrechtliche Bedenken können sich unter anderem dann ergeben, wenn ein früheres Gemeinschaftsunternehmen in die Unternehmensgruppe oder in den Beteiligungsverbund des die alleinige Kontrolle ausübenden Unternehmens eingegliedert wird, so dass die disziplinierende Wirkung, die von den potenziell divergierenden Verhaltensanreizen der verschiedenen Anteilseigner mit einer Kontrollbeteiligung ausging, wegfällt und die strategische Marktposition des Unternehmens gestärkt wird. Ein Beispiel: Unternehmen A und Unternehmen B kontrollieren gemeinsam Gemeinschaftsunternehmen C. Erlangt A im Zuge eines Zusammenschlusses die alleinige Kontrolle über C, könnte sich dies als wettbewerbsrechtlich bedenklich erweisen, wenn C direkter Wettbewerber von A ist, C und A gemeinsam über eine starke Marktposition verfügen und C dadurch in gewissem Maße seine frühere Unabhängigkeit verliert (21). In diesen Fällen, für die eine eingehendere Untersuchung erforderlich ist, kann die Kommission zum regulären Fusionskontrollverfahren zurückkehren (22).

17.

Die Kommission kann auch dann zum regulären Fusionskontrollverfahren zurückkehren, wenn der Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über das betreffende Gemeinschaftsunternehmen zuvor weder von der Kommission noch von den zuständigen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten geprüft worden ist.

18.

Im Falle von unter Randnummer 6 fallenden Zusammenschlüssen wird die Kommission im Einzelfall entscheiden, ob die Zunahme der Marktkonzentration, ausgedrückt durch das HHI-Delta, angesichts der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Falls so groß ist, dass der Fall nach dem regulären Fusionskontrollverfahren geprüft werden sollte.

19.

Wenn ein Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt einer Kopie der Anmeldung oder ein Dritter innerhalb der für ihn gesetzten Frist begründete Bedenken hinsichtlich des angemeldeten Zusammenschlusses anmeldet, wird die Kommission zum regulären Fusionskontrollverfahren zurückkehren.

Verweisungsanträge

20.

Das vereinfachte Verfahren wird nicht angewandt, wenn ein Mitgliedstaat nach Artikel 9 der Fusionskontrollverordnung die Verweisung eines angemeldeten Zusammenschlusses beantragt oder wenn die Kommission nach Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung dem Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten auf Verweisung eines angemeldeten Zusammenschlusses stattgibt.

Verweisungsantrag der Anmelder vor der Anmeldung

21.

Vorbehaltlich der Schutz- und Ausschlussbestimmungen dieser Bekanntmachung kann das vereinfachte Verfahren auch in Fällen angewandt werden,

a)

in denen die Kommission auf begründeten Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung beschließt, die Sache nicht an einen Mitgliedstaat zu verweisen, oder

b)

in denen die Sache auf begründeten Antrag nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung an die Kommission verwiesen wird.

III.   VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Vorabkontakte

22.

Auch in unproblematisch erscheinenden Fällen hat es sich als hilfreich erwiesen, wenn die Anmelder sich auf freiwilliger Basis schon vor der eigentlichen Anmeldung mit der Kommission in Verbindung setzen (23). Die Erfahrungen der Kommission mit dem vereinfachten Verfahren haben gezeigt, dass auch Fälle, die für das vereinfachte Verfahren in Betracht kommen, komplexe Fragen beispielsweise in Bezug auf die Marktabgrenzung aufwerfen können (vgl. Randnummer 8), die am besten schon vor der Anmeldung geklärt werden sollten. Solche Kontakte geben der Kommission und den Anmeldern Gelegenheit festzustellen, welche Angaben die Anmeldung genau enthalten sollte. Die Anmelder sollten sich spätestens zwei Wochen vor der geplanten Anmeldung mit der Kommission in Verbindung setzen. Besonders empfohlen werden Vorabkontakte mit der Kommission, wenn die Anmelder in den unter Randnummer 6 genannten Fällen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens beantragen. Nach der Fusionskontrollverordnung können die Anmelder den Zusammenschluss jederzeit anmelden, vorausgesetzt, die Anmeldung ist vollständig. Die Kommission bietet Anmeldern die Möglichkeit, das förmliche Fusionskontrollverfahren im Rahmen freiwilliger Vorabkontakte vorzubereiten. Vorabkontakte sind nicht vorgeschrieben, können aber sowohl für die Anmelder als auch für die Kommission äußerst nützlich sein, um unter anderem den genauen Informationsbedarf für die Anmeldung zu bestimmen; in den meisten Fällen kann dadurch die Menge der verlangten Angaben spürbar verringert werden.

23.

In Fällen, die unter Randnummer 5 Buchstabe b fallen, d. h. in Fällen, in denen es keine betroffenen Märkte (24) gibt, da die beteiligten Unternehmen weder auf ein und demselben sachlich und räumlich relevanten Markt noch auf einem Produktmarkt tätig sind, der dem eines der anderen beteiligten Unternehmen vor- oder nachgelagert ist, sind Vorabkontakte, insbesondere die Vorlage eines Entwurfs der Anmeldung, jedoch unter Umständen weniger angezeigt. Unter diesen Umständen geben die Anmelder möglicherweise einer unmittelbaren Anmeldung ohne vorherige Übermittlung eines Anmeldungsentwurfs den Vorzug (25).

24.

Die Frage, ob es vom Zusammenschluss betroffene Märkte gibt, ist nach Randnummer 8 dieser Bekanntmachung zu klären. Es liegt daher weiterhin in der Verantwortung des Anmelders, der Kommission alle Informationen zu übermitteln, die sie benötigt, um festzustellen, dass kein Markt im EWR von dem geplanten Zusammenschluss betroffen ist. Die Kommission wird von einer Anwendung des vereinfachten Verfahrens auf der Grundlage von Randnummer 5 Buchstabe b absehen, wenn sich die Feststellung, dass kein Markt von dem geplanten Zusammenschluss betroffen ist, als schwierig erweist. In diesen Fällen kann die Kommission zum regulären Verfahren zurückkehren und die Anmeldung nach Randnummer 26 dieser Bekanntmachung als in einem wesentlichen Punkt unvollständig betrachten.

Veröffentlichung der Anmeldung

25.

Nach Eingang der Anmeldung sind folgende Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen (26): die Namen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, ihr Herkunftsland, die Art des Zusammenschlusses und die betroffenen Wirtschaftszweige sowie ein Hinweis darauf, dass der Zusammenschluss aufgrund der vom Anmelder vorgelegten Informationen für ein vereinfachtes Verfahren in Frage kommt. Im Anschluss daran haben Dritte Gelegenheit, sich insbesondere zu Umständen, die eine Prüfung erforderlich machen könnten, zu äußern.

Beschluss in Kurzform

26.

Hat sich die Kommission davon überzeugt, dass der Zusammenschluss die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren erfüllt (vgl. die Randnummern 5 und 6), wird sie normalerweise einen Beschluss in Kurzform erlassen. Dies gilt auch für Zusammenschlüsse, die wettbewerbsrechtlich unbedenklich sind und die bei der Kommission im regulären Verfahren angemeldet worden sind. Der Zusammenschluss wird somit innerhalb von 25 Arbeitstagen nach der Anmeldung nach Artikel 10 Absätze 1 und 6 der Fusionskontrollverordnung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. Die Kommission wird den Beschluss in Kurzform sobald wie möglich nach Ablauf der Frist von 15 Arbeitstagen, innerhalb derer die Mitgliedstaaten eine Verweisung nach Artikel 9 der Fusionskontrollverordnung beantragen können, erlassen. Innerhalb der Frist von 25 Arbeitstagen hat die Kommission jedoch die Möglichkeit, zum regulären Fusionskontrollverfahren zurückzukehren und die üblichen Prüfungen vorzunehmen und/oder einen ausführlichen Beschluss zu erlassen, wenn sie dies im Einzelfall für zweckmäßig hält. In diesen Fällen kann die Kommission auch feststellen, dass die Anmeldung im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in einem wesentlichen Punkt unvollständig ist, wenn sie bei ihr nicht im regulären Verfahren angemeldet worden ist.

Veröffentlichung des Beschlusses in Kurzform

27.

Wie für jeden ausführlichen Beschluss zur Genehmigung eines Zusammenschlusses wird die Kommission auch für Beschlüsse in Kurzform einen Hinweis auf den Beschluss im Amtsblatt veröffentlichen. Die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses wird über die Website der GD Wettbewerb zugänglich gemacht. Der Beschluss in Kurzform wird die bei der Anmeldung im Amtsblatt veröffentlichten Angaben (beteiligte Unternehmen, Herkunftsland, Art des Zusammenschlusses und betroffene Wirtschaftszweige) sowie einen Hinweis darauf enthalten, dass der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, weil er unter eine oder mehrere der in dieser Bekanntmachung genannten Kategorien fällt, die dabei ausdrücklich genannt werden.

IV.   NEBENABREDEN

28.

Das vereinfachte Verfahren eignet sich nicht für Fälle, in denen die beteiligten Unternehmen ausdrücklich eine Würdigung der Wettbewerbseinschränkungen wünschen, die mit der Durchführung des Zusammenschlusses verbunden und für diese notwendig sind.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(2)  (ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32).

(3)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung im ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13.

(4)  Die Anforderungen an die Anmeldung sind in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (im Folgenden „Durchführungsverordnung“) niedergelegt.

(5)  Die folgende Aufzählung gilt alternativ, nicht kumulativ; d. h., erfüllt ein angemeldeter Zusammenschluss alle Kriterien einer der unter Randnummer 5 Buchstaben a, b, c oder d oder in Randnummer 6 aufgeführten Arten, so kommt er grundsätzlich für das vereinfachte Verfahren in Betracht. Es ist möglich, dass ein Zusammenschluss die Kriterien von mehr als einer der in dieser Bekanntmachung beschriebenen Kategorien erfüllt. Deshalb können die Anmelder einen Zusammenschluss auf der Grundlage von mehr als einer der in dieser Bekanntmachung beschriebenen Kategorien anmelden.

(6)  Mit der Formulierung „und/oder“ soll der Vielzahl der möglichen Sachverhalte Rechnung getragen werden; so ist je nach Fall Folgendes zugrunde zu legen:

beim gemeinsamen Erwerb eines Unternehmens der Umsatz des zu übernehmenden Unternehmens (des Gemeinschaftsunternehmens),

bei der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, in das die Muttergesellschaften ihre Tätigkeiten einbringen, der mit diesen Tätigkeiten erzielte Umsatz,

beim Eintritt eines neuen Eigners mit Kontrollbeteiligung in ein bestehendes Gemeinschaftsunternehmen der Umsatz des Gemeinschaftsunternehmens und gegebenenfalls der mit den von der neuen Muttergesellschaft eingebrachten Tätigkeiten erzielte Umsatz.

(7)  Der Umsatz des Gemeinschaftsunternehmens kann anhand der jüngsten geprüften Abschlüsse der Muttergesellschaften oder, sofern getrennte Abschlüsse für die in dem Gemeinschaftsunternehmen zusammengelegten Unternehmensteile verfügbar sind, des Gemeinschaftsunternehmens ermittelt werden.

(8)  Der Gesamtbetrag der Vermögenswerte des Gemeinschaftsunternehmens kann anhand der letzten geprüften Bilanz jeder Muttergesellschaft bestimmt werden. „Vermögenswerte“ sind: 1. alle materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die in das Gemeinschaftsunternehmen eingebracht werden (zu den materiellen Vermögenswerten zählen Produktionsstätten, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte sowie Lagerbestände, zu den immateriellen Vermögenswerten geistiges Eigentum, Geschäftswert u. ä.) und 2. sämtliche Kredite oder Verbindlichkeiten des Gemeinschaftsunternehmens, die von einer Muttergesellschaft gewährt bzw. durch Bürgschaft abgesichert werden. Falls mit den eingebrachten Vermögenswerten zum Zeitpunkt der Anmeldung Umsatz erzielt wird, darf weder der Wert der Vermögenswerte noch der Jahresumsatz 100 Mio. EUR übersteigen.

(9)  Siehe die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5). Werden in dieser Bekanntmachung Tätigkeiten der Unternehmen auf bestimmten Märkten genannt, so bezieht sich dies auf Tätigkeiten auf Märkten im EWR-Gebiet oder auf Märkten, die über das EWR-Gebiet hinausgehen.

(10)  Eine vertikale Beziehung setzt in der Regel voraus, dass das Produkt oder die Dienstleistung des auf dem fraglichen vorgelagerten Markt tätigen Unternehmens einen wichtigen Input für das Produkt oder die Dienstleistung des auf dem nachgelagerten Markt tätigen Unternehmens bildet; siehe hierzu die Leitlinien der Kommission zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Randnr. 34 (ABl. C 265 vom 18.10.2008, S. 6).

(11)  Vgl. Fußnote 9.

(12)  Die Schwellenwerte für horizontale und vertikale Beziehungen gelten für jede plausible andere Definition des sachlich und räumlich relevanten Marktes, die im Einzelfall zu berücksichtigen sein könnte. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die in der Anmeldung zugrunde gelegten Definitionen präzise genug sind, um begründen zu können, dass diese Schwellen nicht überschritten wurden, und dass alle plausiblen anderen Marktdefinitionen, die u. U. zu berücksichtigt sind, aufgeführt sind (einschließlich räumlich relevante Märkte, die kleiner als die nationalen Märkte sind).

(13)  Vgl. Fußnote 10.

(14)  Vgl. Fußnote 12.

(15)  Der HHI ergibt sich durch Addition der Quadrate der Marktanteile der einzelnen auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen; siehe hierzu die Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Randnr. 16 (ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5). Für die Berechnung des sich aus dem Zusammenschluss ergebenden HHI-Deltas reicht es jedoch aus, die Differenz aus dem Quadrat der Summe der Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (mit anderen Worten aus dem Quadrat des Marktanteils der aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen Einheit) und der Summe der Quadrate der Marktanteile der einzelnen beteiligten Unternehmen zu bilden, denn die Marktanteile aller anderen Wettbewerber auf dem Markt bleiben unverändert und beeinflussen daher das Ergebnis der Gleichung nicht. Das HHI-Delta lässt sich somit allein auf der Grundlage der Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen berechnen, ohne dass die Marktanteile anderer Wettbewerber auf dem Markt bekannt sein müssten.

(16)  Vgl. Fußnote 12.

(17)  Sollte sich erweisen, dass der Kommission bei der Prüfung unrichtige Angaben vorlagen, für die eines der beteiligten Unternehmen verantwortlich ist, kann sie ihren Beschluss in Kurzform widerrufen (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung).

(18)  Vgl. die Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, insbesondere Randnr. 20 (ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5).

(19)  Sachlich relevante Märkte sind dann eng verbundene Nachbarmärkte, wenn die Produkte einander ergänzen oder wenn sie zu einer Reihe von Produkten gehören, die im Allgemeinen von derselben Kundengruppe für denselben Verwendungszweck erworben werden.

(20)  Siehe die Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, insbesondere Randnummer 25 und Abschnitt V (ABl. C 265 vom 18.10.2008, S. 6).

(21)  Entscheidung vom 17.12.2008 in der Sache COMP/M.5141 — KLM/Martinair, Erwägungsgründe 14-22.

(22)  Entscheidung vom 18.9.2002 in der Sache COMP/M.2908 — Deutsche Post/DHL (II).

(23)  Siehe den Leitfaden der GD Wettbewerb „Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings“ (im Folgenden „Best Practices“) unter http://ec.europa.eu/competition/mergers/legislation/proceedings.pdf

(24)  Zur Definition der betroffenen Märkte siehe Abschnitt 6.2 des vereinfachten Formblattes CO (Anhang II zur Durchführungsverordnung).

(25)  Vor dem Hintergrund der Best Practices möchte die Kommission die beteiligten Unternehmen jedoch bitten, im Voraus einen Antrag auf Zuweisung eines Case-Teams bei der GD Wettbewerb stellen.

(26)  Artikel 4 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung.


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