EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52013PC0075
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on market surveillance of products and amending Council Directives 89/686/EEC and 93/15/EEC, and Directives 94/9/EC, 94/25/EC, 95/16/EC, 97/23/EC, 1999/5/EC, 2000/9/EC, 2000/14/EC, 2001/95/EC, 2004/108/EC, 2006/42/EC, 2006/95/EC, 2007/23/EC, 2008/57/EC, 2009/48/EC, 2009/105/EC, 2009/142/EC, 2011/65/EU, Regulation (EU) No 305/2011, Regulation (EC) No 764/2008 and Regulation (EC) No 765/2008 of the European Parliament and of the Council
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Marktüberwachung von Produkten und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 1999/5/EG, 2000/9/EG, 2000/14/EG, 2001/95/EG, 2004/108/EG, 2006/42/EG, 2006/95/EG, 2007/23/EG, 2008/57/EG, 2009/48/EG, 2009/105/EG, 2009/142/EG, 2011/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Marktüberwachung von Produkten und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 1999/5/EG, 2000/9/EG, 2000/14/EG, 2001/95/EG, 2004/108/EG, 2006/42/EG, 2006/95/EG, 2007/23/EG, 2008/57/EG, 2009/48/EG, 2009/105/EG, 2009/142/EG, 2011/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
/* COM/2013/075 final - 2013/0048 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Marktüberwachung von Produkten und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 1999/5/EG, 2000/9/EG, 2000/14/EG, 2001/95/EG, 2004/108/EG, 2006/42/EG, 2006/95/EG, 2007/23/EG, 2008/57/EG, 2009/48/EG, 2009/105/EG, 2009/142/EG, 2011/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates /* COM/2013/075 final - 2013/0048 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Für die Belebung der europäischen Wirtschaft
braucht die Europäische Union einen höchst effizient funktionierenden
Binnenmarkt. Der freie Warenverkehr stellt die am weitesten entwickelte und am
stärksten verankerte der vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes dar, die mit
dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt wurden.
Doch es wäre naiv zu glauben, es bleibe nichts mehr zu tun. Es wurden zwar für
die meisten Produkte Harmonisierungsvorschriften[1]
eingeführt und für die verbleibenden Produktkategorien greifen die
Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr und der Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung. Doch die Wirksamkeit eines Rechtsrahmens, so gut
dieser auch sein mag, ergibt sich aus der Praxis seiner Nutzer. Neben
verantwortungsbewussten Wirtschaftsakteuren, die bereit sind, ihre Methoden
anzupassen und die für die Einhaltung der Vorschriften erforderlichen Kosten zu
tragen, wird es stets Unternehmer geben, die für einen schnellen Gewinn oder
einen Wettbewerbsvorteil es nicht so genau nehmen oder sich bewusst über Regeln
hinwegsetzen. Durch diese unlauteren Geschäftspraktiken entsteht
im Binnenmarkt nicht nur eine Schieflage zum Nachteil der Unternehmer, die
gefördert werden sollen, indem die Wirksamkeit des Binnenmarkts beeinträchtigt
wird und Nachteile für Verbraucher und Unternehmen entstehen; vielmehr werden
dadurch auch die öffentlichen Interessen gefährdet, die durch unsere
Rechtsvorschriften geschützt werden sollen. Über die finanzielle Belastung
hinaus werden die Bürger Europas potenziell gefährlichen Produkten ausgesetzt.
Es entstehen Risiken für die Umwelt und es kann sogar zur Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit kommen. Die Lösung für diese Probleme heißt
Marktüberwachung. Die Marktüberwachung stellt die perfekte Ergänzung zu
Rechtsvorschriften hoher Qualität dar, die auf der Basis einer soliden
Ermittlung der Marktanforderungen formuliert wurden. Sie soll es ermöglichen,
zum einen unsichere oder auf andere Weise schädliche Produkte zu ermitteln und
vom Markt fernzuhalten oder zu nehmen und zum anderen unehrliche oder sogar
kriminelle Akteure zu bestrafen. Sie sollte außerdem eine deutlich
abschreckende Wirkung haben. Die Marktüberwachung hat mit den Entwicklungen des
Rechtsrahmens der Union nicht Schritt gehalten. In einem Binnenmarkt, in dem
Produkte in 27 (und in manchen Branchen in bis zu 32) nationalen
Hoheitsgebieten[2]
ungehindert zirkulieren, muss die Marktüberwachung in starkem Maße koordiniert
werden, damit ein rasches Eingreifen innerhalb eines weiträumigen Gebiets
möglich ist. Zwar sind mit der Durchführung der Richtlinie 2001/95/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit[3] („Richtlinie über
Produktsicherheit“ oder abgekürzt RaPS), die bis 2004 umgesetzt werden sollte,
sowie mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die
Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit
der Vermarktung von Produkten[4]
in den letzten zehn Jahren durchaus Fortschritte erzielt worden. Die
Überschneidungen von Marktüberwachungsbestimmungen bezüglich der Pflichten der
Wirtschaftsakteure in verschiedenen EU-Rechtsakten (RaPS, Verordnung (EG)
Nr. 765/2008, bereichsspezifische Harmonisierungsvorschriften der Union)
sorgen jedoch sowohl bei den Wirtschaftsakteuren als auch bei den nationalen
Behörden für Verwirrung und beeinträchtigen ernsthaft die Wirksamkeit der
Marktüberwachungsmaßnahmen in der EU. Der vorliegende Vorschlag zielt auf eine
Präzisierung des Rechtsrahmens für die Marktüberwachung für
Nicht-Lebensmittel-Produkte ab. Damit werden die Marktüberwachungsbestimmungen
der Richtlinie über Produktsicherheit, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
sowie mehrerer bereichsspezifischer Harmonisierungsrechtsakte der Union in
einem einzigen Rechtsinstrument zusammengeführt, das horizontal für alle
Bereiche Anwendung findet. Marktüberwachungsmaßnahmen der nationalen Behörden
haben wichtige Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen. Folglich
sollte die Situation der KMU gebührend berücksichtigt werden, insbesondere im
Zusammenhang mit Maßnahmen, die zu zusätzlichen Verwaltungslasten führen
könnten. Der vorliegende Vorschlag ist Bestandteil des
„Produktsicherheits- und Marktüberwachungspakets“, das auch einen Vorschlag für
eine neue Verordnung über die Sicherheit von Verbraucherprodukten (als Ersatz
für die Richtlinie über die Produktsicherheit) und einen mehrjährigen
Aktionsplan zur Marktüberwachung für den Zeitraum 2013–2015 enthält. Nachdem in
der Binnenmarktakte (2011)[5]
die Überarbeitung der Richtlinie über Produktsicherheit und die Aufstellung
eines mehrjährigen Aktionsplans zur Marktüberwachung als Antriebskräfte für
Wachstum und Beschäftigung bestimmt worden waren, legte die Kommission als
Reaktion auf entsprechende Aufforderungen seitens des Europäischen Parlaments
und der Interessenträger der Industrie und der öffentlichen Verwaltung den
vorliegenden Vorschlag für eine einzige Verordnung zur Marktüberwachung
zusätzlich zu den beiden anderen Initiativen vor. In der 2012 angenommenen
Binnenmarktakte II[6]
wird das Produktsicherheits- und Marktüberwachungspaket als zentrale Maßnahme
für die Erhöhung der Sicherheit der in der EU vertriebenen Produkte durch
„höhere Kohärenz und bessere Durchsetzung der Vorschriften zur Produktsicherheit
und Marktüberwachung“ bestätigt. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN
INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN Zwischen 2009 und 2011 führte die Kommission
umfassende öffentliche Konsultationen zum Thema Überarbeitung der Richtlinie
über Produktsicherheit durch (weitere Informationen siehe Vorschlag für eine
Verordnung über die Sicherheit von Verbraucherprodukten). Einer der wichtigsten
Themenbereiche im Zusammenhang mit der Verbesserung der Marktüberwachung ist
der Bereich Kooperation und Koordination, was auch die Funktionsweise von RAPEX
umfasst. Eines der Ergebnisse des öffentlichen
Konsultationsprozesses und des Dialogs mit interessierten Parteien bestand
darin, die Marktüberwachungsbestimmungen aus der geltenden Richtlinie über Produktsicherheit
in eine neue gesonderte Verordnung über Marktüberwachung zusammenzufassen, die
parallel zum Vorschlag für die Überarbeitung der Richtlinie über
Produktsicherheit erarbeitet und angenommen werden sollte. Folglich werden in der von der Kommission
ausgearbeiteten Folgenabschätzung Aspekte im Zusammenhang mit der Überarbeitung
der RaPS und mit dem vorliegenden Vorschlag berücksichtigt. Der Ausschuss für Folgenabschätzung der Kommission
gab im September 2012 eine positive Stellungnahme ab. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Hauptelemente Das übergeordnete Ziel dieser neuen Verordnung
besteht darin, den Rechtsrahmen der Union für Marktüberwachung grundlegend zu
vereinfachen, so dass er für seine wichtigsten Nutzer, nämlich die
Marktüberwachungsbehörden und die Wirtschaftsakteure, besser anzuwenden ist.
Gegenwärtig gelten in Abhängigkeit von der jeweiligen Produktkategorie
unterschiedliche Anforderungen und Verfahren für die Produktbewertung. Die
Marktüberwachungsbehörden sollten in der Lage sein, ihre Aufgabe, die Bewertung
der von Produkten ausgehenden Risiken, auszuführen, ohne durch unnötig komplexe
Bestimmungen daran gehindert zu werden und die Ergebnisse ihrer Arbeit
untereinander effizient auszutauschen. Mit der neuen Verordnung werden Überschneidungen
und Lücken beseitigt, die Notwendigkeit der Produktkategorisierung von
Produkten wird auf ein Mindestmaß reduziert und, soweit möglich, werden die für
alle Produkte anwendbaren Bestimmungen und Verfahren angeglichen. Dadurch
werden folgende Ergebnisse erzielt: eine einheitlichere Anwendung der
Marktüberwachungsregeln in den Mitgliedstaaten, besserer Schutz für die
Verbraucher und andere Nutzer, vereinheitlichte Handelsbedingungen für die
Wirtschaftsakteure, Verringerung des Verwaltungsaufwands sowie verbesserter
Informationsaustausch und bessere Arbeitsteilung zwischen den
Marktüberwachungsbehörden. Dies ist von besonderer Bedeutung im Zusammenhang
mit der Wirtschaftskrise und entspricht der Notwendigkeit, den Binnenmarkt für
Waren effizienter und wettbewerbsfähiger zu gestalten. ·
Reduzierung der Zahl der Rechtsakte mit Regeln
zur Marktüberwachung Dieses Ziel mag zunächst als eine kosmetische
Maßnahme erscheinen, doch sind die Marktüberwachungsbestimmungen gegenwärtig
auf die Richtlinie über Produktsicherheit, die Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 sowie eine Reihe bereichsspezifischer Rechtsvorschriften (die
sich zunehmend an den Referenzbestimmungen im Beschluss Nr. 768/2008/EG
orientieren) verteilt. Dieses dreistufige System verursacht Probleme sowohl für
die Marktüberwachungsbehörden als auch für die Wirtschaftsakteure und wurde vom
Europäischen Parlament explizit kritisiert. Mit der neuen Verordnung würde ein
einstufiges System entstehen, in dem alle betreffenden Bestimmungen in einem
einzigen Rechtsakt zusammengeführt werden. Dieses System kann durch
bereichsspezifische Bestimmungen ergänzt werden, die in den einschlägigen
Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung festgelegt wurden. ·
Beseitigung von Überschneidungen im derzeitigen
System Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und die
bereichsspezifischen Rechtsvorschriften gelten für alle harmonisierte Produkte,
unabhängig davon, ob diese für die Verwendung durch Verbraucher oder
gewerbliche Nutzer bestimmt sind oder ob eine solche Verwendung wahrscheinlich
ist. Die Richtlinie über Produktsicherheit gilt für alle Verbraucherprodukte,
unabhängig davon, ob diese harmonisiert sind oder nicht. Damit entstehen
eindeutig Überschneidungen in Bezug auf harmonisierte Produkte, die zur
Verwendung durch Verbraucher oder gewerbliche Nutzer bestimmt sind bzw. deren
Verwendung wahrscheinlich ist. Das derzeitige System versucht dieses Problem
mit Hilfe komplizierter „Lex-specialis“-Bestimmungen zu lösen; dieser Ansatz
wird jedoch einheitlich als nicht zufriedenstellend bewertet. Mit der neuen Verordnung über die Marktüberwachung
würde die Unterscheidung zwischen Verbraucherprodukten und Produkten für
gewerbliche Nutzer für die Zwecke der Marktüberwachung abgeschafft werden.
Damit würde auch eine Unterscheidung zwischen harmonisierten und nicht
harmonisierten Produkten vermieden, außer in Fällen, in denen dies bei
Anwendung gewisser spezifischer Bestimmungen nicht vermeidbar ist. Die
anwendbaren Regeln wären also in größtmöglichem Umfang für alle Produkte
gleich. ·
Verzahnung von RAPEX mit den Bewertungsverfahren
der Union Derzeit werden, manchmal parallel, zwei
verschiedene Verfahren angewendet, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten
verpflichtet sind, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bestimmte
Maßnahmen der Marktüberwachung auf nationaler Ebene zu melden. Dies ist ein
besonders problematischer Aspekt der oben erwähnten Überschneidung von
Produktkategorien. Im Rahmen der neuen Verordnung werden beide Verfahren zu
einem einzigen Verfahrensablauf zusammengefasst, in dem bestimmte Ereignisse
eine einzige Meldung an die anderen Mitgliedstaaten und an die Kommission
auslösen (entweder mit Hilfe des Schnellwarnsystems RAPEX oder über das
Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung gemäß der in
dieser Verordnung getroffenen Unterscheidung). Im Fall von Produkten, die unter
bereichsspezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, würde
nach dem vorliegenden Vorschlag bei einem Dissens der Mitgliedstaaten
hinsichtlich einer von einem Mitgliedstaat eingeleiteten Maßnahme die
Kommission die Befugnis erhalten, zu entscheiden, ob die vom ursprünglich
meldenden Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen angemessen, notwendig und
verhältnismäßig sind und im Interesse des Binnenmarktes von allen Mitgliedstaaten
befolgt werden sollten. Auf diese Weise könnte der Marktüberwachungsprozess zu
einem endgültigen Abschluss gebracht werden. Dies erstreckt sich jedoch nicht
auf Produkte, die nicht unter bereichsspezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Union fallen, denn eine solche Entscheidung kann nicht getroffen werden,
wenn grundlegende Anforderungen für Produkte fehlen, die in der betreffenden
Rechtsvorschrift festgelegt sind. In dringenden Fällen ist die Kommission befugt,
vorübergehende oder dauerhafte Maßnahmen zu ergreifen, die ein EU-weit
einheitliches Handeln in Bezug auf Produkte erfordern, die ein ernstes Risiko
darstellen, wenn diesem Risiko nicht in angemessener Weise durch Maßnahmen von
einem oder mehreren Mitgliedstaaten begegnet werden kann. ·
Besser zugängliche und benutzerfreundlichere
Gestaltung der Rechtsvorschriften Die gegenwärtigen Bestimmungen zur
Marktüberwachung finden sich in allen drei Instrumenten des EU-Rechts (im Falle
von Richtlinien auch auf der Ebene der einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen)
und sie sind nicht in einen chronologischen Ablauf integriert, der von der
Ermittlung eines potenziell mit einem Risiko verbundenen Produkts durch die
Marktüberwachungsbehörden über die Risikobewertung, die Einbeziehung der
Wirtschaftsakteure, die Maßnahmen der nationalen Behörden, die Meldung an die
anderen Mitgliedstaaten bis zu eventuellen unionsweiten Maßnahmen aller
Mitgliedstaaten reicht, und dort, wo dies notwendig ist, Bewertung und
Entscheidung der Kommission auf Unionsebene umfasst. Stattdessen sind die
Marktüberwachungsbehörden und die Wirtschaftsakteure dazu gezwungen, die
Rechtsvorschriften nach den Bestimmungen zu durchforsten, die sie unmittelbar
betreffen. In der neuen Verordnung wird der gesamte Prozess
eines Marktüberwachungsverfahrens in einer zeitlich aufeinanderfolgenden Weise
festgelegt. Es wird ein Ablauf eingeführt, der in jedem Stadium des Verfahrens
die einschlägigen Bestimmungen zu Billigkeitsaspekten, zur Veröffentlichung von
Informationen, zur Meldung usw. umfasst. Durch diesen Ansatz werden die
Zugänglichkeit und die Benutzerfreundlichkeit der Rechtsvorschriften, und damit
ihre Wirksamkeit, wesentlich verbessert. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage des Vorschlags sind
Artikel 33, Artikel 114 und Artikel 207 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union. Subsidiarität Die Tätigkeit der Marktüberwachung wird von den
Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeführt. Dies wird sich
nicht ändern. Im Hinblick auf ihre Wirksamkeit muss die Marktüberwachung jedoch
in der gesamten Union einheitlich erfolgen. Wird die Marktüberwachung in
einigen Teilen der Union „weniger streng“ gehandhabt als in anderen, so führt
das zur Entstehung von Schwachstellen, die eine Gefährdung des öffentlichen
Interesses darstellen und unfaire Handelsbedingungen schaffen. Darüber hinaus
stammen viele der mit Produkten verbundenen Risiken für die verschiedenen
öffentlichen Interessensbereiche, die durch die Rechtsvorschriften der Union
geschützt werden sollen, von Produkten, die aus Drittländern in die Union
gelangen. Aus diesem Grund ist eine wirksame Marktüberwachung an allen externen
Unionsgrenzen erforderlich. Es besteht daher Bedarf an Rechtsvorschriften der
Union, mit denen einheitliche Pflichtungen in Bezug auf die auszuführenden
Maßnahmen, die zuzuweisenden Ressourcen sowie die Befugnisse und Pflichten der
Marktüberwachungsbehörden geschaffen werden. Gleichzeitig muss eine Pflicht zur
Kooperation und zur Koordinierung der Marktüberwachung festgelegt werden, und
es müssen Mechanismen und Instrumente geschaffen werden, die diese Vorhaben
ermöglichen und vereinfachen. Auch Sanktionen, Finanzierung und
Berichterstattung müssen auf Unionsebene geregelt werden. Verhältnismäßigkeit Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
gehen die vorgeschlagenen Änderungen nicht über das Maß hinaus, das zur
Verwirklichung der festgelegten Ziele erforderlich ist. Die mit der Verordnung
eingeführten Änderungen verursachen keine unnötigen Belastungen oder Kosten für
die Industrie, da insbesondere die Belange der kleinen und mittleren
Unternehmen berücksichtigt werden, oder für die Verwaltung. Viele Änderungen
des geltenden Rechtsrahmens dienen zur Verbesserung seiner Klarheit und
Durchführbarkeit, ohne dass nennenswerte neue, mit Kosten verbundene
Anforderungen eingeführt werden. Wurden negative Auswirkungen einer Änderung
auf die Belastung oder die Kosten festgestellt, hat die Folgenabschätzung der
betreffenden Änderung gezeigt, dass diese die angemessenste Lösung für das
erkannte Problem darstellt. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushalt
wurden bereits im Rahmen bestehender oder vorgeschlagener Programme
berücksichtigt und stehen im Einklang mit dem Kommissionsvorschlag für den
neuen mehrjährigen Finanzrahmen. Die Finanzierung dieser Initiative erfolgt
durch eine Umschichtung bereits vorhandener Mittel. Einzelheiten dazu enthält
der diesem Vorschlag beigefügte Finanzbogen. 2013/0048 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Marktüberwachung von Produkten und
zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der
Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 1999/5/EG, 2000/9/EG,
2000/14/EG, 2001/95/EG, 2004/108/EG, 2006/42/EG, 2006/95/EG, 2007/23/EG,
2008/57/EG, 2009/48/EG, 2009/105/EG, 2009/142/EG, 2011/65/EU, der Verordnung
(EU) Nr. 305/2011, der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 und der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 114 und 207, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[7], nach Anhörung des Europäischen
Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Damit der freie Verkehr von
Produkten in der Union gewährleistet ist, muss sichergestellt werden, dass sie
Anforderungen erfüllen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf öffentliche
Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und
Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie öffentliche
Sicherheit gewährleisten. Damit diese
Interessen gebührend geschützt und Bedingungen geschaffen werden, unter denen
ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt für Waren gelingen kann, ist die
konsequente Durchsetzung dieser Anforderungen von wesentlicher Bedeutung. Daher sind Regeln für die Marktüberwachung und die
Kontrolle von Produkten, die aus Drittländern in die Union gelangen, notwendig. (2) Die unter diese Verordnung
fallenden Marktüberwachungstätigkeiten sollten nicht ausschließlich auf den
Schutz von Gesundheit und Sicherheit ausgerichtet sein, sondern auch auf die
Durchsetzung von EU-Rechtsvorschriften, mit denen andere öffentliche Interessen
gewahrt werden sollen, beispielsweise durch Regelung der Messgenauigkeit, der
elektromagnetischen Verträglichkeit und der Energieeffizienz. (3) Es muss ein umfassender
Rahmen mit Regeln und Grundsätzen für die Marktüberwachung geschaffen werden,
der sich nicht auf die materiellrechtlichen Vorschriften des geltenden
EU-Rechts zum Schutz öffentlicher Interessen wie Gesundheit und Sicherheit,
Verbraucher- und Umweltschutz auswirken, sondern vielmehr ihre Anwendung
verbessern sollte. (4) Mit der Annahme der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und
Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten[8] sollte ein Rahmen für die
Marktüberwachung geschaffen werden, um so die bestehenden Vorschriften für die
Marktüberwachung in den Harmonisierungsrechtsakten der Union und deren
Durchsetzung zu ergänzen und zu stärken. (5) Um die gleichwertige und
einheitliche Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu
gewährleisten, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ein Rahmen für
eine Marktüberwachung der EU eingeführt, indem Mindestanforderungen vor dem
Hintergrund der von den Mitgliedstaaten zu erreichenden Ziele und ein Rahmen
für die Verwaltungszusammenarbeit festgelegt wurden, was auch den
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten umfasste. (6) Mit der Richtlinie 2001/95/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die
allgemeine Produktsicherheit[9]
wurden Regeln zur Gewährleistung der Sicherheit von Produkten aufgestellt, die
für Verbraucher bestimmt sind oder von Verbrauchern verwendet werden könnten. Nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 behalten die Marktüberwachungsbehörden
weiterhin die Möglichkeit, die ihnen im Rahmen jener Richtlinie zur Verfügung
stehenden spezielleren Maßnahmen zu ergreifen. (7) In seiner Entschließung vom
8. März 2011 zur Überprüfung der Richtlinie über die allgemeine
Produktsicherheit und Marktüberwachung[10]
hält das Europäische Parlament fest, dass ein einheitliches
Marktüberwachungssystem für alle Produkte nur durch den Erlass einer einzigen
Verordnung erreicht werden kann, und fordert die Kommission daher auf, ein
einheitliches Marktüberwachungssystem für alle Produkte zu schaffen, das auf einem
Rechtsakt basiert, der sowohl die Richtlinie 2001/95/EG als auch die Verordnung
(EG) Nr. 765/2008 abdeckt. (8) In dieser Verordnung sollten
daher die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und der
Richtlinie 2001/95/EG sowie mehrere bereichsspezifische
Harmonisierungsrechtsakte der Union über die Marktüberwachung in einer einzigen
Verordnung zusammengeführt werden, die Produkte sowohl in den harmonisierten
als auch in den nicht harmonisierten Bereichen des EU-Rechts abdeckt,
unabhängig davon, ob diese Produkte für Verbraucher oder gewerbliche Nutzer
bestimmt sind oder von Verbrauchern oder gewerblichen Nutzern verwendet werden
könnten. (9) In den EU-Rechtsakten zu
Produkten und Prozessen der Lebensmittelkette, insbesondere der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel-
und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und
Tierschutz[11]
wird ein umfassender Rahmen für die Durchführung amtlicher Kontrollen und
anderer Amtshandlungen festgelegt, die dazu dienen, die Einhaltung des
Lebensmittel- und Futtermittelrechts, der Bestimmungen über Tiergesundheit und
Tierschutz, gentechnisch veränderte Organismen, Pflanzengesundheit und
Vermehrungsgut für Pflanzen, Pflanzenschutzmittel und Pestizide zu überprüfen.
Diese Bereiche sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung
ausgenommen werden. (10) Die EU-Rechtsvorschriften zu
Arzneimitteln, Medizinprodukten, In-vitro-Diagnostika und Substanzen
menschlichen Ursprungs enthalten spezielle Bestimmungen, die die Sicherheit
nach dem Inverkehrbringen insbesondere auf der Grundlage bereichsspezifischer
Vigilanz- und Marktüberwachungssysteme gewährleisten. Auch diese Produkte sollten
daher nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, mit Ausnahme ihrer
Bestimmungen zur Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, die
insofern gelten sollten, als die einschlägigen Unionsrechtsakte keine
spezifischen Regeln zur Durchführung von Grenzkontrollen beinhalten. (11) Die Richtlinie 2010/35/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über
ortsbewegliche Druckgeräte[12]
gilt nicht nur für neue ortsbewegliche Druckgeräte hinsichtlich ihrer
Bereitstellung auf dem Markt, sondern auch für bestimmte andere ortsbewegliche
Druckgeräte hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen oder
außerordentlichen Prüfungen der Geräte und ihrer Verwendung. In ihr ist die
spezifische Pi-Kennzeichnung ebenso vorgesehen wie ein Schutzklauselverfahren
der Union und spezielle Verfahren auf nationaler Ebene zur Behandlung von
ortsbeweglichen Druckgeräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, und von
konformen ortsbeweglichen Druckgeräten, die Gesundheit und Sicherheit
gefährden, sowie zur Vorgehensweise bei formaler Nichtkonformität. Daher
sollten die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren für die
Produktkontrollen innerhalb der Union nicht für ortsbewegliche Druckgeräte
gelten, die unter die Richtlinie 2010/35/EU fallen. (12) Mit dieser Verordnung sollte
ein umfassender Rahmen für die Marktüberwachung in der Union geschaffen werden.
Darin sollten die in den Anwendungsbereich fallenden Produkte und die davon
ausgenommenen Produkte festgelegt werden, ferner sollten die Mitgliedstaaten
verpflichtet werden, eine Marktüberwachung einzurichten und durchzuführen,
Marktüberwachungsbehörden zu benennen und ihre Befugnisse und Pflichten zu
definieren, und schließlich sollte den Mitgliedstaaten die Verantwortung für
die Einführung allgemeiner und bereichsspezifischer Marktüberwachungsprogramme
übertragen werden. (13) Einige
Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU enthalten Bestimmungen zu
Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren. Diese
können auf den Referenzbestimmungen zu Marktüberwachung und
Schutzklauselverfahren des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten[13]
beruhen. Die vorliegende Verordnung sollte alle
Marktüberwachungsbestimmungen beinhalten, die für die in ihren
Anwendungsbereich fallenden Produkte gelten. Sie sollte daher die
Referenzbestimmungen zu Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren des
Beschlusses Nr. 768/2008/EG enthalten.
Bestimmungen in bestehenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
mit Bezug auf Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren, – gleichgültig, ob
sie vor der Annahme des Beschlusses Nr. 768/2008/EG formuliert wurden oder
auf dessen Referenzbestimmungen basieren – sollten in den besagten
Harmonisierungsvorschriften gestrichen werden, sofern es keine konkreten
bereichsspezifischen Gründe für ihre Beibehaltung gibt.
Ausnahmen von den Schutzklauselbestimmungen sollten für Produkte gewährt
werden, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung,
Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) fallen, ferner
für bestimmte Ausrüstungen im Sinne der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. November 2009, für bestimmte Druckgeräte
im Sinne der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. Mai 1997 sowie für bestimmte Druckbehälter im Sinne der
Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009. (14) Damit der gesamte
Marktüberwachungsprozess transparent abläuft und sowohl von den
Marktüberwachungsbehörden als auch von den Wirtschaftsakteuren leicht
nachvollzogen werden kann, sollten die chronologischen Schritte des Prozesses
in der Verordnung klar dargelegt werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die
Marktüberwachungsbehörden ein Produkt ermitteln, von dem sie annehmen, dass es
ein Risiko mit sich bringen könnte, über die Risikobewertung und die vom
betreffenden Wirtschaftsakteur innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu
ergreifenden Korrekturmaßnahmen bis hin zu den von den
Marktüberwachungsbehörden selbst zu ergreifenden Maßnahmen, falls die
Wirtschaftsakteure nicht entsprechend handeln, oder in Fällen äußerster
Dringlichkeit. (15) Die Marktüberwachung sollte
auf der Risikobewertung eines Produkts unter Berücksichtigung aller
sachdienlichen Daten aufbauen. Bei einem Produkt, das den
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt, in denen wesentliche
Anforderungen zum Schutz bestimmter öffentlicher Interessen festgelegt sind,
sollte davon ausgegangen werden, dass mit ihm kein Risiko für diese
öffentlichen Interessen verbunden ist, sofern es diesen wesentlichen
Anforderungen entspricht. (16) Bei Produkten, die den
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, in denen keine
wesentlichen Anforderungen festgelegt sind, die jedoch den Schutz bestimmter
öffentlicher Interessen gewährleisten sollen, sollte davon ausgegangen werden,
dass mit ihnen kein Risiko für diese öffentlichen Interessen verbunden ist,
sofern sie diesen Rechtsvorschriften entsprechen. (17) Entsprechend sollte bei einem
Produkt, das nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt,
aber den nationalen Regeln für Gesundheit und Sicherheit von Personen oder den
im Amtsblatt der Europäischen Union aufgeführten europäischen Normen
entspricht, davon ausgegangen werden, dass mit ihm kein Risiko für Gesundheit
und Sicherheit verbunden ist. (18) Für die Zwecke dieser
Verordnung sollten Risikobewertungen durchgeführt werden, um Produkte zu
ermitteln, die die öffentlichen Interessen beeinträchtigen könnten, welche
durch die [Verordnung (EU) Nr. xxxx (über die Sicherheit von
Verbraucherprodukten)], durch bereichsspezifische
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und durch andere Rechtsvorschriften
der Union für Produkte geschützt werden, die dieser Verordnung unterliegen. Sofern
verfügbar, sollten sie Daten zu Risiken enthalten, die bereits früher bei dem
fraglichen Produkt zu Tage getreten waren. Darüber hinaus sollten alle
Maßnahmen berücksichtigt werden, die die betreffenden Wirtschaftsakteure
gegebenenfalls getroffen haben, um die Risiken zu verringern. Die besondere
potenzielle Schutzbedürftigkeit von Verbrauchern im Gegensatz zu gewerblichen
Nutzern sollte berücksichtigt werden; dies gilt auch für die größere
Schutzbedürftigkeit bestimmter Verbrauchergruppen wie Kinder, ältere Menschen
oder Behinderte. (19) Sowohl neue als auch
gebrauchte Produkte mit Ursprung außerhalb der Union dürfen erst dann in
Verkehr gebracht werden, wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt
wurden. Effiziente Kontrollen an den Außengrenzen der Union sind notwendig,
damit Produkte, die, falls sie in Verkehr gebracht werden, ein Risiko mit sich
bringen könnten, erst nach einer Beurteilung und einer endgültigen Entscheidung
durch die Marktaufsichtsbehörden in den zollrechtlich freien Verkehr überführt
werden. (20) Werden die Behörden, die für
die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständig sind,
verpflichtet, Prüfungen in angemessenem Umfang durchzuführen, so trägt dies
dazu bei, dass der Unionsmarkt für Produkte sicherer wird. Um die Wirksamkeit
derartiger Prüfungen zu erhöhen, sollten die Zusammenarbeit und der
Informationsaustausch zwischen jenen Behörden und den Marktaufsichtsbehörden in
Bezug auf risikobehaftete Produkte verbessert werden. (21) Marktaufsichtsbehörden sollten
die Befugnis erhalten, Produkte zu vernichten, unbrauchbar zu machen oder ihre
Vernichtung durch den entsprechenden Wirtschaftsakteur anzuordnen, falls sie
dies für erforderlich und verhältnismäßig erachten und sie so sicherstellen
können, dass diese Waren keine weitere Gefährdung darstellen können. (22) Befinden sich Produkte im
physischen Besitz von natürlichen Personen, die in die Union einreisen, und
werden diese für den persönlichen, nicht kommerziellen Gebrauch eingeführt,
sollten die Behörden, die für die Kontrolle von Produkten, die auf den
Unionsmarkt gelangen, verantwortlich sind, die Überführung dieser Produkte in
den zollrechtlich freien Verkehr nicht gemäß dieser Verordnung aussetzen oder
verweigern. (23) Es sollte ein effizienter,
zügiger und präziser Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie
den Mitgliedstaaten und der Kommission stattfinden. Für einen solchen Austausch
müssen wirksame Instrumente bereitgestellt werden. Das
Schnellinformationssystem der Union (RAPEX) hat sich als effektiv und effizient
erwiesen. Mit RAPEX ist es möglich, Maßnahmen in der gesamten Union in Bezug
auf Produkte zu ergreifen, die ein über das Hoheitsgebiet eines einzigen
Mitgliedstaats hinausgehendes Risiko mit sich bringen. Um unnötige Doppelarbeit
zu vermeiden, sollte das System für alle in dieser Verordnung vorgeschriebenen
Warnmeldungen in Bezug auf risikobehaftete Produkte genutzt werden. (24) Eine kohärente und
kostenwirksame Marktüberwachung in der gesamten Union erfordert auch eine gut
strukturierte, umfassende Archivierung und einen entsprechenden Austausch aller
einschlägigen Informationen über nationale Tätigkeiten zwischen den
Mitgliedstaaten, die auch einen Hinweis auf die in dieser Verordnung
vorgeschriebenen Meldungen enthalten, um so eine vollständige Datenbank mit
Informationen zur Marktüberwachung aufzubauen. Die
Kommission hat eine Datenbank (Information and Communication System for Market
Surveillance – Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung)
eingerichtet, die für diese Zwecke geeignet ist und daher verwendet werden
sollte. (25) Angesichts der Größe des
Unionsmarkts für Waren und der fehlenden Binnengrenzen ist es unabdingbar, dass
die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten dazu bereit und in der Lage
sind, effizient zu kooperieren und sich zu koordinieren, wenn sie sich
gegenseitig unterstützen und gemeinsam tätig werden. Entsprechend sollten
Mechanismen zur gegenseitigen Unterstützung eingeführt werden. (26) Um die Marktüberwachung von
Produkten, die aus Drittländern auf den Unionsmarkt gelangen, zu vereinfachen,
sollte mit dieser Verordnung eine Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen den
Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und den Behörden dieser Länder
geschaffen werden. (27) Es sollte ein Europäisches
Marktüberwachungsforum eingerichtet werden, das sich aus Vertretern der
Marktüberwachungsbehörden zusammensetzt. Das Forum dient dazu, alle
Interessenträger, auch Berufsverbände und Verbraucherorganisationen zu
beteiligen, um verfügbare, für die Marktüberwachung relevante Informationen bei
der Festlegung, Durchführung und Aktualisierung von Marktüberwachungsprogrammen
zu nutzen. (28) Die Kommission sollte die
Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden unterstützen und sich am Forum
beteiligen. Die Verordnung sollte eine Liste mit Aufgaben enthalten, die vom
Forum zu übernehmen sind. Ein Exekutivsekretariat sollte die Sitzungen des
Forums organisieren und operative Unterstützung bei der Erfüllung seiner
Aufgaben leisten. (29) Gegebenenfalls sollten
Referenzlaboratorien eingerichtet werden, die Fachwissen und unabhängige
Fachberatung anbieten sowie Tests an Produkten durchführen könnten, die im
Rahmen der Marktüberwachungstätigkeiten vorgeschrieben sind. (30) Mit dieser Verordnung sollte
ein ausgewogenes Verhältnis geschaffen werden zwischen Transparenz durch
größtmögliche Freigabe von Informationen an die Öffentlichkeit und Wahrung der
Vertraulichkeit, beispielsweise aus Datenschutzgründen, zum Schutz des
Geschäftsgeheimnisses oder von Untersuchungen gemäß den Vorschriften zur
Verschwiegenheitspflicht im Einklang mit geltendem nationalem Recht oder, in
Bezug auf die Kommission, der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der
Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der
Kommission[14]. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[15] und die Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und
zum freien Datenverkehr[16]
sollten im Rahmen dieser Verordnung gelten. (31) Für die zwischen den
zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen sollten Vertraulichkeit und
Wahrung des Geschäftsgeheimnisses strikt gewährleistet sein, und sie sollten so
gehandhabt werden, dass Ermittlungen nicht beeinträchtigt werden und der Ruf
eines Wirtschaftsakteurs nicht geschädigt wird. (32) Die Mitgliedstaaten sollten
gewährleisten, dass bei den zuständigen Gerichten geeignete Rechtsbehelfe gegen
einschränkende Maßnahmen der zuständigen Behörden eingelegt werden können. (33) Die Mitgliedstaaten sollten
festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu
verhängen sind, und für ihre Durchsetzung sorgen. Diese
Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. (34) Die Marktüberwachung sollte
zumindest zum Teil durch Gebühren finanziert werden, die bei den
Wirtschaftsakteuren erhoben werden, wenn sie von den Marktüberwachungsbehörden
aufgefordert werden, Korrekturmaßnahmen durchzuführen, oder wenn diese Behörden
selbst Maßnahmen ergreifen müssen. (35) Damit die Ziele dieser
Verordnung erreicht werden können, sollte die Union zur Finanzierung von
Maßnahmen beitragen, die zur Umsetzung der Politik im Bereich der
Marktüberwachung erforderlich sind, beispielsweise die Erstellung und
Aktualisierung von Leitlinien, vorbereitende oder begleitende Arbeiten zur
Durchführung des einschlägigen EU-Rechts, Programme zur technischen
Unterstützung und Zusammenarbeit mit Drittstaaten sowie Ausbau politischer
Maßnahmen in diesen Bereichen auf EU- und internationaler Ebene. (36) Unionsmittel sollten im
Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung
für den Gesamthaushaltsplan der Union[17]
je nach Art der zu finanzierenden Tätigkeit insbesondere zur Unterstützung des
Exekutivsekretariats des Forums zur Verfügung gestellt werden. (37) Zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, und zwar hinsichtlich der
von einem Mitgliedstaat ergriffenen und gemeldeten Maßnahmen zu Produkten, die
den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, und der
Einrichtung von Referenzlaboratorien der Union. (38) Zur Gewährleistung einheitlicher
Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden, und zwar hinsichtlich einheitlicher
Bedingungen für die Prüfungen in Bezug auf bestimmte Produktkategorien oder
Bereiche, auch hinsichtlich des Umfangs der durchzuführenden Prüfungen und der
Eignung der zu prüfenden Stichproben. Die
Übertragung von Durchführungsbefugnissen ist auch in folgenden Fällen
angezeigt: Modalitäten für die Bereitstellung von Informationen für die
Marktüberwachungsbehörden durch die Wirtschaftsakteure und Schaffung
einheitlicher Bedingungen für die Festlegung, wann solche Informationen
bereitgestellt werden müssen. Durchführungsbefugnisse sollten ferner in Bezug
auf die Modalitäten und Verfahren für den Informationsaustausch über RAPEX
übertragen werden sowie hinsichtlich des Erlasses vorübergehender oder
dauerhafter Vermarktungsbeschränkungen für Produkte, mit denen ein ernstes
Risiko verbunden ist, gegebenenfalls unter Spezifizierung der erforderlichen
von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Kontrollmaßnahmen für ihre wirksame
Durchführung, soweit in anderen Rechtsvorschriften der Union kein spezifisches
Verfahren zur Handhabung der fraglichen Risiken vorgesehen ist. Diese
Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr.182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren[18],
wahrgenommen werden. (39) Wenn Gründe äußerster
Dringlichkeit es in hinreichend begründeten Fällen in Bezug auf beschränkende
Maßnahmen zu Produkten, die ein ernstes Risiko darstellen, erfordern, sollte
die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen. (40) Die Marktüberwachungsbestimmungen
der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen[19], der Richtlinie 93/15/EWG des
Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das
Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke[20], der Richtlinie 94/9/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur
bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen[21], der Richtlinie 94/25/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote[22], der Richtlinie 95/16/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge[23], der Richtlinie 97/23/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte[24], der Richtlinie 1999/5/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige
Anerkennung ihrer Konformität[25],
der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr[26], der
Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien
vorgesehenen Geräten und Maschinen[27],
der Richtlinie 2001/95/EG, der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische
Verträglichkeit[28],
der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Mai 2006 über Maschinen[29],
der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
bestimmter Spannungsgrenzen[30],
der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände[31], der
Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der
Gemeinschaft[32],
der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug[33], der
Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 über einfache Druckbehälter[34], der
Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen[35], der Richtlinie 2011/65/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung
der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten[36], der Verordnung (EU)
Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von
Bauprodukten[37]
sowie der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 überschneiden sich mit den
Bestimmungen dieser Verordnung. Daher sollten diese Bestimmungen gestrichen
werden. Die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang
mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte,
die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden
sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG[38] sollte entsprechend geändert
werden. (41) Da das Ziel der Verordnung,
nämlich sicherzustellen, dass auf dem Markt befindliche Produkte, für die das
EU-Recht gilt, die Anforderungen für ein hohes Niveau des Schutzes von
Gesundheit und Sicherheit sowie sonstiger öffentlicher Interessen erfüllen und
gleichzeitig das Funktionieren des Unionsmarktes durch die Bereitstellung eines
Rechtsrahmens für eine kohärente Marktüberwachung in der Union zu
gewährleisten, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht
werden kann, weil die Verwirklichung dieses Ziels ein sehr hohes Maß an Kooperation,
Zusammenspiel und einheitlicher Vorgehensweise aller zuständigen Behörden
sämtlicher Mitgliedstaaten erfordert und daher aufgrund seiner Tragweite und
Wirkungen besser auf EU-Ebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit
dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über
das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (42) Die vorliegende Verordnung
steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere soll die Verordnung ein hohes Maß an
Gesundheitsschutz und Verbraucherschutz gewährleisten und die unternehmerische
Freiheit und das Recht auf Eigentum uneingeschränkt wahren – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I Allgemeine
Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand In der vorliegenden Verordnung wird ein Rahmen
festgelegt, mit dem überprüft wird, ob Produkte Anforderungen entsprechen, die
den Schutz öffentlicher Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im
Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und
Umweltschutz sowie öffentliche Sicherheit auf einem hohen Niveau sicherstellen.
Artikel 2 Geltungsbereich 1. Die Kapitel I, II, III, V und
VI dieser Verordnung gelten für alle Produkte, die der Verordnung (EU)
Nr. [… über die Sicherheit von Verbraucherprodukten] oder
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, einschließlich
Produkten, die für den eigenen Gebrauch des Herstellers zusammengesetzt oder
hergestellt wurden, sofern die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
keine besondere Bestimmung mit demselben Zweck enthalten. 2. Die Kapitel I und IV sowie
Artikel 23 gelten für alle unter Rechtsvorschriften der Union fallenden
Produkte, sofern nicht andere Rechtsvorschriften der Union besondere
Bestimmungen über die Organisation der Kontrollen an den Außengrenzen oder die
Zusammenarbeit der für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden
enthalten. 3. Die Kapitel II, III, V
und VI gelten nicht für folgende Produkte: (a)
Human- oder Tierarzneimittel; (b)
Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika; (c)
Blut, Gewebe, Zellen, Organe und andere Substanzen
menschlichen Ursprungs. 4. Kapitel III dieser
Verordnung gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die unter die Richtlinie
2010/35/EU fallen. 5. Die Artikel 11 und 18
dieser Verordnung gelten nicht für folgende Produkte: (a)
Produkte, die der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
unterliegen; (b)
Ausrüstungen im Sinne des Artikels 1
Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/142/EG; (c)
Druckgeräte, die Artikel 3 Absatz 3 der
Richtlinie 97/23/EG unterliegen; (d)
einfache Druckbehälter, die Artikel 3 Absatz 2
der Richtlinie 2009/105/EG unterliegen. 6. Diese Verordnung gilt nicht
in den Bereichen, die den Rechtsvorschriften der Union über amtliche Kontrollen
und andere Amtshandlungen zur Überprüfung der Einhaltung folgender Regeln
unterliegen: (a)
Vorschriften über Lebensmittel und
Lebensmittelsicherheit auf einer beliebigen Herstellungs-, Verarbeitungs- und
Vertriebsstufe einschließlich Vorschriften zur Gewährleistung fairer
Handelspraktiken und zum Schutz der Verbraucherinteressen sowie zur
Information; (b)
Vorschriften zur Herstellung und Verwendung von
Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in
Berührung zu kommen; (c)
Vorschriften über die absichtliche Freisetzung
genetisch veränderter Organismen in die Umwelt; (d)
Vorschriften über Futtermittel und
Futtermittelsicherheit auf sämtlichen Herstellungs-, Verarbeitungs- und
Vertriebsstufen sowie über die Verwendung von Futtermitteln einschließlich
Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und zum Schutz der
Verbraucherinteressen sowie zur Information; (e)
Vorschriften zur Festlegung von Anforderungen an
die Tiergesundheit; (f)
Vorschriften zur Verhütung und Minimierung von
Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die sich aus tierischen
Nebenprodukten und Folgeprodukten ergeben; (g)
Vorschriften zur Festlegung von Anforderungen an
den Tierschutz; (h)
Vorschriften zum Pflanzenschutz; (i)
Vorschriften über die Herstellung von
Vermehrungsgut für Pflanzen in der Absicht, dieses in Verkehr zu bringen, sowie
über das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse; (j)
Vorschriften über die Bedingungen für das
Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie für den
nachhaltigen Einsatz von Pestiziden; (k)
Vorschriften über ökologischen Landbau und die
Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse; (l)
Vorschriften über Verwendung und Kennzeichnung
geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und
garantiert traditioneller Spezialitäten. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet
der Ausdruck (1)
„Produkt“ ein aus einem Herstellungsprozess
hervorgegangenes Erzeugnis; (2)
„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche
oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur
Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit; (3)
„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung
eines Produkts auf dem Unionsmarkt; (4)
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische
Person, die ein Produkt herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen
lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke
vermarktet; (5)
„Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige
natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich
beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; (6)
„Einführer“ jede in der Union niedergelassene
natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf
dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; (7)
„Händler“ jede natürliche oder juristische Person
in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme
des Herstellers oder Einführers; (8)
„Wirtschaftsakteure“ den Hersteller, den
Bevollmächtigten, den Einführer und den Händler; (9)
„Konformitätsbewertung“ eine Konformitätsbewertung
im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; (10)
„Konformitätsbewertungsstelle“ eine
Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; (11)
„Marktüberwachung“ die von den Behörden
durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die
sichergestellt werden soll, dass die Produkte keine Gefährdung für die
Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte
Rechtsgüter darstellen und – soweit sie unter die Bestimmungen der
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen – mit diesen übereinstimmen; (12)
„Marktüberwachungsbehörde“ eine Behörde eines
Mitgliedstaats, die für die Durchführung der Marktüberwachung in seinem
Hoheitsgebiet zuständig ist; (13)
„mit einem Risiko verbundenes Produkt“ ein Produkt,
das öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit
und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie öffentliche
Sicherheit stärker negativ beeinflussen kann als bei normaler oder
vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die Gebrauchsdauer sowie
gegebenenfalls die Inbetriebnahme, Installation und Wartungsanforderungen
einschließt, als vernünftig und vertretbar gilt; (14)
„mit einem ernsten Risiko verbundenes Produkt“ ein
Produkt, das mit einem Risiko verbunden ist, das ein rasches Eingreifen und
Folgemaßnahmen erfordert, auch in Fällen ohne unmittelbare Auswirkungen; (15)
„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der
Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Produkts abzielt; (16)
„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert
werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt
bereitgestellt wird; (17)
„Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“
das Verfahren gemäß Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates[39]; (18)
„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“
Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die
Vermarktung von Produkten; (19)
„europäische Norm“ eine europäische Norm im Sinne
des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[40]; (20)
„harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm im
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. 1025/2012. KAPITEL II Rechtsrahmen
der Union für die Marktüberwachung Artikel 4 Pflicht zur Marktüberwachung 1. Die Marktüberwachung für die
unter diese Verordnung fallenden Produkte wird von den Mitgliedstaaten
durchgeführt. 2. Die Marktüberwachung wird
gemäß dieser Verordnung so organisiert und durchgeführt, dass mit einem Risiko
verbundene Produkte nicht auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden und –
sofern dies doch geschieht – wirksame Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos,
das mit den betreffenden Produkten verbunden ist, getroffen werden. 3. Die
Marktüberwachungstätigkeiten und die Kontrollen an den Außengrenzen werden von
den Mitgliedstaaten überwacht; diese berichten der Kommission jährlich über
diese Tätigkeiten und Kontrollen. Die gemeldeten Informationen umfassen auch
Statistiken zur Zahl der durchgeführten Kontrollen und werden allen
Mitgliedstaaten mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten können der Öffentlichkeit eine
Zusammenfassung der Ergebnisse zugänglich machen. 4. Die Ergebnisse der
Überwachung und Bewertung der Marktüberwachungstätigkeiten gemäß Absatz 3
werden der Öffentlichkeit elektronisch und gegebenenfalls auf anderem Wege zur
Verfügung gestellt. Artikel 5 Marktüberwachungsbehörden 1. Jeder Mitgliedstaat richtet
Marktüberwachungsbehörden ein oder benennt solche und legt ihre Pflichten,
Befugnisse und Organisation fest. 2. Die Marktüberwachungsbehörden
werden mit den Befugnissen, Ressourcen und Mitteln zur ordnungsgemäßen
Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgestattet. 3. Jeder Mitgliedstaat schafft
geeignete Mechanismen, so dass die von ihm eingerichteten oder benannten
Marktüberwachungsbehörden sowohl untereinander als auch mit den für die
Kontrollen von Produkten an den Außengrenzen der Union zuständigen Behörden
Informationen austauschen, kooperieren und ihre Tätigkeiten abstimmen. 4. Jeder Mitgliedstaat
informiert die Kommission über seine Marktüberwachungsbehörden und deren
Zuständigkeitsbereiche einschließlich der erforderlichen Kontaktdaten, und die
Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten und
veröffentlicht eine Liste der Marktüberwachungsbehörden. 5. Die Mitgliedstaaten
informieren die Öffentlichkeit über die Existenz, die Zuständigkeiten und die
Identität der nationalen Marktüberwachungsbehörden sowie darüber, wie man
Kontakt zu diesen Behörden aufnehmen kann. Artikel 6 Allgemeine Pflichten der
Marktüberwachungsbehörden 1. Die Marktüberwachungsbehörden
kontrollieren anhand einer angemessenen Stichprobe auf geeignete Art und Weise,
in angemessenem Umfang und in angemessener Häufigkeit die Merkmale von
Produkten durch eine Überprüfung der Unterlagen oder, wenn dies angezeigt ist,
durch physische Kontrollen und Laborprüfungen. Sie erfassen diese Überprüfungen
in dem in Artikel 21 beschriebenen Informations- und Kommunikationssystem
für die Marktüberwachung. Bei bekannten oder neu auftretenden Risiken im
Zusammenhang mit den in Artikel 1 festgelegten Zielen dieser Verordnung
und in Bezug auf ein bestimmtes Produkt oder eine Produktkategorie kann die
Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um einheitliche Bedingungen für
die von einer oder mehreren Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Kontrollen
bezüglich des betreffenden Produkts oder der betreffenden Produktkategorie
sowie der Merkmale des betreffenden bekannten oder neu auftretenden Risikos
schaffen. In Rahmen dieser Bedingungen können Vorschriften über eine
vorübergehende Ausweitung des Umfangs und der Häufigkeit der durchzuführenden
Kontrollen und über die Angemessenheit der zu kontrollierenden Stichproben
festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 32 Absatz 2 erlassen. 2. Gegebenenfalls warnen die
Marktüberwachungsbehörden die Verwender in ihren Hoheitsgebieten innerhalb
eines angemessenen Zeitraumes vor Produkten, die sie als mit einem Risiko
verbunden erkannt haben. Sie kooperieren mit den Wirtschaftsakteuren, um
Risiken abzuwenden oder zu mindern, die von Produkten verursacht werden, die
diese Akteure bereitgestellt haben. Zu diesem Zweck fördern und begünstigen sie
das freiwillige Tätigwerden von Wirtschaftsakteuren, das gegebenenfalls auch
die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes und deren Einhaltung einschließt. 3. Die Marktüberwachungsbehörden
führen ihre Aufgaben unabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen aus und
erfüllen ihre Pflichten aus dieser Verordnung; sie üben ihre Befugnisse im
Hinblick auf die Wirtschaftsakteure nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus. 4. Soweit es zur Ausführung
ihrer Aufgaben notwendig und gerechtfertigt ist, können die
Marktüberwachungsbehörden die Räumlichkeiten von Wirtschaftsakteuren betreten
und erforderliche Produktmuster entnehmen. 5. Die Marktüberwachungsbehörden
(a)
geben Verbrauchern und anderen interessierten
Parteien Gelegenheit, Beschwerden in Fragen der Produktsicherheit sowie über
Marktüberwachungstätigkeiten und Risiken im Zusammenhang mit Produkten
einzureichen, und verfolgen die Behandlung diese Beschwerden in angemessener
Weise; (b)
vergewissern sich, dass Korrekturmaßnahmen
durchgeführt wurden; (c)
beobachten die wissenschaftliche und technische
Entwicklung im Bereich der Produktsicherheit und aktualisieren ihre Kenntnisse
darüber laufend. 6. Es werden geeignete Verfahren
eingeführt und öffentlich bekannt gemacht, damit die Marktüberwachungsbehörden
diese Pflichten erfüllen können. 7. Unbeschadet nationaler
Rechtsvorschriften im Bereich der Geheimhaltung wird hinsichtlich der bei den
Marktüberwachungsbehörden eingegangenen und von ihnen erfassten Informationen
für deren Geheimhaltung gesorgt. Die Informationen, die die einzelstaatlichen
Behörden untereinander oder mit der Kommission unter Geheimhaltungsauflagen
ausgetauscht haben, bleiben vertraulich, es sei denn, die Behörde, von der die
Informationen stammen, hat sich mit der Offenlegung einverstanden erklärt. 8. Ungeachtet des Wahrung der
Geheimhaltung werden den Marktüberwachungsbehörden die Informationen
übermittelt, die erforderlich sind, um die Wirksamkeit der Marktüberwachungstätigkeiten
zu gewährleisten. Artikel 7 Marktüberwachungsprogramme 1. Jeder Mitgliedstaat erstellt
ein allgemeines Marktüberwachungsprogramm, das er mindestens alle vier Jahre
überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert. Das Programm regelt die
Organisation der Marktüberwachung und die damit verbundenen Tätigkeiten,
berücksichtigt bei der Umsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union und der Verordnung (EU) Nr. […/…] [über die Sicherheit von
Verbraucherprodukten] die speziellen Bedürfnisse der Unternehmen und
insbesondere der KMU und bietet Unterstützung und Anleitung. Hierzu gehört
Folgendes: (a)
die bereichsspezifische und geografische
Zuständigkeit der nach Artikel 5 Absatz 1 benannten Behörden; (b)
die finanziellen Mittel, das Personal sowie die
technischen und sonstigen Ressourcen, die den Behörden zugeteilt werden; (c)
die Schwerpunkte der Tätigkeit der verschiedenen
Behörden; (d)
die Mechanismen der Koordination zwischen den
verschiedenen Behörden und mit den Zollbehörden; (e)
die Beteiligung der Behörden am
Informationsaustausch gemäß Kapitel V; (f)
die Beteiligung der Behörden an
bereichsspezifischer oder projektorientierter Zusammenarbeit auf Unionsebene; (g)
die Mittel zur Erfüllung der Vorschriften gemäß
Artikel 6 Absatz 5. 2. Jeder Mitgliedstaat erstellt
bereichsspezifische Programme, überprüft sie jährlich und aktualisiert sie
erforderlichenfalls. Diese Programme erstrecken sich auf alle Bereiche, in
denen die Behörden Marktüberwachungstätigkeiten durchführen. 3. Die allgemeinen und
bereichsspezifischen Programme und ihre Aktualisierungen werden den anderen
Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt und vorbehaltlich des
Artikels 6 Absatz 6 der Öffentlichkeit elektronisch und
gegebenenfalls auf anderem Wege zugänglich gemacht. Artikel 8 Allgemeine Pflichten der
Wirtschaftsakteure 1. Auf Anfrage stellen
Wirtschaftsakteure und gegebenenfalls Konformitätsbewertungsstellen den
Marktüberwachungsbehörden die zur Durchführung der Tätigkeiten dieser Behörden
erforderlichen Unterlagen und Informationen in einer für diese leicht
verständlichen Sprache zur Verfügung. 2. Wirtschaftsakteure stellen
den Marktüberwachungsbehörden sämtliche erforderlichen Informationen zur
Verfügung, auch solche, die die genaue Identifizierung des betreffenden
Produkts erlauben und die Rückverfolgung des Produkts erleichtern. KAPITEL III Kontrolle von
Produkten innerhalb der Union Artikel 9 Mit einem Risiko verbundene Produkte 1. Haben die
Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der in Artikel 6 Absatz 1
erwähnten Überprüfungen oder infolge ihnen zugegangener Informationen Grund zu
der Annahme, dass ein in Verkehr gebrachtes, auf dem Markt bereitgestelltes
oder im Zuge der Erbringung einer Dienstleistung verwendetes Produkt mit einem
Risiko verbunden ist, führen sie unter Berücksichtigung der in Artikel 13
dargelegten Erwägungen und Kriterien eine Risikobewertung für dieses Produkt
durch. Die Marktüberwachungsbehörden berücksichtigen
gebührend alle unmittelbar verfügbaren Testergebnisse und Risikobewertungen,
die Wirtschaftsakteure oder sonstige Personen oder Behörden, einschließlich der
Behörden anderer Mitgliedstaaten, bezüglich des Produkts bereits durchgeführt
haben. 2. Bei einem Produkt, das den
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt, gibt die amtliche
Feststellung der Nichtkonformität mit diesen Vorschriften den
Marktüberwachungsbehörden in folgenden Fällen hinreichend Grund zu der Annahme,
dass das Produkt mit einem Risiko verbunden ist: (a)
die CE-Kennzeichnung oder andere von den
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgeschriebenen Kennzeichnungen
sind nicht angebracht oder nicht ordnungsgemäß angebracht; (b)
die EU-Konformitätserklärung, sofern
vorgeschrieben, wurde nicht erstellt oder nicht korrekt erstellt; (c)
die technischen Unterlagen sind unvollständig oder
nicht verfügbar; (d)
die vorgeschriebene Etikettierung oder die
Gebrauchsanleitung ist unvollständig oder fehlt ganz. Unabhängig davon, ob die Risikobewertung ergibt,
dass das Produkt tatsächlich mit einem Risiko verbunden ist, schreiben die
Marktüberwachungsbehörden dem betreffenden Wirtschaftsakteur vor, die formale
Nichtkonformität zu berichtigen. Tut der Wirtschaftsakteur dies nicht, sorgen
die Marktüberwachungsbehörden dafür, dass das Produkt vom Markt genommen oder
zurückgerufen wird. 3. Unbeschadet des Artikels 10
Absatz 4 legen die Marktüberwachungsbehörden, wenn sie feststellen, dass
ein Produkt tatsächlich mit einem Risiko verbunden ist, unverzüglich die
erforderlichen Korrekturmaßnahmen fest, die der jeweilige Wirtschaftsakteur zu
ergreifen hat, um innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums Abhilfe zu
schaffen. Die Marktüberwachungsbehörden können dem betreffenden
Wirtschaftsakteur die zu ergreifende Korrekturmaßnahme empfehlen oder sich mit
ihm darauf einigen. Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass
unionsweit alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen im Hinblick auf sämtliche von
ihm auf dem Markt bereitgestellten betroffenen Produkte ergriffen werden. Der Wirtschaftsakteur übermittelt den
Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 8 alle erforderlichen Informationen,
insbesondere folgende Angaben: (a)
eine vollständige Beschreibung des mit dem Produkt
verbundenen Risikos; (b)
eine Beschreibung der bezüglich des Risikos
ergriffenen Korrekturmaßnahmen. Soweit möglich ermitteln die
Marktüberwachungsbehörden den Hersteller oder Einführer des Produkts und
ergreifen Maßnahmen, die sich über den Händler hinaus auch auf diese
Wirtschaftsakteure beziehen. 4. Bei Korrekturmaßnahmen, die
von Wirtschaftsakteuren in Bezug auf ein mit einem Risiko verbundenen Produkt
zu ergreifen sind, kann es sich unter anderem um Folgendes handeln: (a)
im Fall eines Produkts, das den in
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegten oder gemäß diesen
Vorschriften formulierten Anforderungen unterliegt, um die Durchführung der
Maßnahmen, die erforderlich sind, damit das Produkt diese Anforderungen
erfüllt; (b)
im Fall eines Produkts, das wahrscheinlich nur
unter bestimmten Bedingungen oder nur für bestimmte Personen mit einem Risiko
verbunden ist, und soweit für dieses Risiko nicht Anforderungen der
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten, um i) das Anbringen geeigneter Warnhinweise
über Risiken, die mit dem Produkt verbunden sein können; diese Warnhinweise
müssen klar und leicht verständlich in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats
abgefasst sein, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird; ii) die Festlegung bestimmter
Voraussetzungen für die Vermarktung des Produkts; iii) die rechtzeitige Warnung der von dem
Risiko betroffenen Personen in geeigneter Form, auch durch Veröffentlichung
besonderer Warnhinweise; (c)
im Fall eines Produkts, mit dem möglicherweise ein
ernstes Risiko verbunden ist, um die vorübergehende Unterbindung des
Inverkehrbringens oder der Bereitstellung des Produkts auf dem Markt bis zum
Vorliegen einer Risikobewertung; (d)
im Fall eines Produkts, mit dem ein ernstes Risiko
verbunden ist, um i) die Unterbindung des Inverkehrbringens
oder der Bereitstellung des Produkts auf dem Markt; ii) Die Rücknahme des Produkts vom Markt
oder dessen Rückruf und die Warnung der Öffentlichkeit vor dem Risiko, das mit
dem Produkt verbunden ist; iii) die Vernichtung des Produkts oder die
auf andere Weise herbeigeführte Unbrauchbarkeit. 5. Die Kommission kann mit
Durchführungsrechtsakten festlegen, wie die Informationen gemäß Absatz 3
Unterabsatz 3 bereitgestellt werden, wobei sie für die Wirksamkeit und das
ordnungsgemäße Funktionieren des Systems Sorge trägt. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 32
Absatz 2 erlassen. Artikel 10 Von den Marktüberwachungsbehörden
ergriffene Maßnahmen 1. Können die
Marktüberwachungsbehörden die Identität des jeweiligen Wirtschaftsakteurs nicht
ermitteln oder hat ein Wirtschaftsakteur die erforderliche Korrekturmaßnahme
nach Artikel 9 Absatz 3 nicht innerhalb des vorgeschriebenen
Zeitraums ergriffen, führen die Marktüberwachungsbehörden alle erforderlichen
Maßnahmen zur Bewältigung des mit dem Produkt verbundenen Risikos durch. 2. Für die Zwecke des
Absatzes 1 können die Marktüberwachungsbehörden die betreffenden
Wirtschaftsakteure verpflichten, unter anderem die in Artikel 9
Absatz 4 erwähnte Korrekturmaßnahme zu ergreifen, oder, falls dies
angebracht ist, diese Maßnahmen selbst ergreifen. Die Marktüberwachungsbehörden können ein Produkt,
das mit einem Risiko verbunden ist, vernichten oder auf andere Weise
unbrauchbar machen, wenn sie dies für erforderlich und verhältnismäßig
erachten. Sie können dem betreffenden Wirtschaftsakteur vorschreiben, die
Kosten für diese Maßnahme zu übernehmen. Unterabsatz 1 hindert die Mitgliedstaaten
nicht daran, es den Marktüberwachungsbehörden zu ermöglichen, weitere
ergänzende Maßnahmen zu ergreifen. 3. Bevor die
Marktüberwachungsbehörden eine Maßnahme nach Absatz 1 gegen einen
Wirtschaftsakteur ergreifen, der die erforderliche Korrekturmaßnahme nicht
durchgeführt hat, können sie ihm eine Frist von mindestens zehn Tagen gewähren,
innerhalb derer er angehört wird. 4. Ist nach Ansicht der
Marktüberwachungsbehörden ein Produkt mit einem ernsten Risiko verbunden,
ergreifen sie alle erforderlichen Maßnahmen; sie können dies tun, ohne von dem
Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 9 Absatz 3 eine Korrekturmaßnahme zu
verlangen und ohne dem Wirtschaftsakteur die Möglichkeit einzuräumen, zuvor
angehört zu werden. In solchen Fällen wird der Wirtschaftsakteur angehört,
sobald dies durchführbar ist. 5. Jede der nach den
Absätzen 1 oder 4 ergriffenen Maßnahmen (a)
wird dem betreffenden Wirtschaftsakteur zusammen
mit den Informationen über die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats
zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe unverzüglich zur Kenntnis gebracht; (b)
enthält genaue Angaben darüber, aus welchen Gründen
sie ergriffen wurde; (c)
wird unverzüglich aufgehoben, sobald der
Wirtschaftsakteur nachgewiesen hat, dass er die vorgeschriebene Maßnahme
ergriffen hat. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1
Buchstabe a wird, sofern der Wirtschaftsakteur, dem die Maßnahme zur
Kenntnis gebracht wurde, nicht der betreffende Wirtschaftsakteur ist, der in
der Union ansässige Hersteller oder der Einführer über die Maßnahme informiert,
falls den Marktüberwachungsbehörden deren Identität bekannt ist. 6. Die Marktüberwachungsbehörden
veröffentlichen Informationen über die Produktidentifizierung, die Art eines
Risikos und die zur Verhütung, Verringerung oder Beseitigung dieses Risikos
ergriffenen Maßnahmen auf einer eigenen Website und so ausführlich, wie es zum
Schutz der Interessen der Verwender der Produkte in der Union erforderlich ist.
Diese Informationen werden nicht veröffentlicht, wenn es zwingend erforderlich
ist, Geheimhaltung zu wahren, um Betriebsgeheimnisse oder personenbezogene
Daten im Rahmen von einzelstaatlichem Recht oder Unionsrecht zu schützen oder
um zu vermeiden, dass Überwachungs- und Untersuchungstätigkeiten untergraben
werden. 7. Maßnahmen nach den Absätzen 1
oder 4 unterliegen Rechtsbehelfen einschließlich der Anrufung der zuständigen
einzelstaatlichen Gerichte. 8. Ergreifen die
Marktüberwachungsbehörden Maßnahmen gemäß Absatz 1 oder 4, können sie von
den Wirtschaftsakteuren Gebühren erheben, die die Kosten ihrer Tätigkeit ganz
oder teilweise decken; dies gilt auch für Tests im Rahmen der Risikobewertung. Artikel 11 Bewertungsverfahren der Union für
innerhalb der Union kontrollierte Produkte, die
Harmonisierungsrechtsvorschriften unterliegen 1. Binnen 60 Tagen nach der
Unterrichtung durch die Kommission kann ein Mitgliedstaat gegen Maßnahmen
Einspruch einlegen, die von dem ursprünglich meldenden Mitgliedstaat gemäß
Artikel 10 Absätze 1 oder 4 ergriffen und von der Kommission gemäß
Artikel 20 Absatz 4 den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden, sofern
sich diese Maßnahmen auf ein den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
unterliegendes Produkt beziehen. Der Mitgliedstaat begründet seinen Einspruch,
weist auf etwaige Unterschiede in der Bewertung des mit dem betreffenden
Produkt verbundenen Risikos hin und erwähnt besondere Umstände und etwaige
weitere Informationen zu dem Produkt. 2. Falls kein Mitgliedstaat
Einspruch gemäß Absatz 1 und die Kommission nicht der Ansicht ist, dass
die einzelstaatlichen Maßnahmen mit Rechtsvorschriften der Union in Widerspruch
stehen, werden die vom ursprünglich meldenden Mitgliedstaat ergriffenen
Maßnahmen als gerechtfertigt erachtet und jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass
bezüglich des betreffenden Produkts unverzüglich beschränkende Maßnahmen
ergriffen werden. 3. Falls ein Mitgliedstaat
Einspruch nach Absatz 1 erhebt oder die Kommission der Ansicht ist, dass
die einzelstaatlichen Maßnahmen mit Rechtsvorschriften der Union im Widerspruch
stehen können, konsultiert die Kommission unverzüglich die einschlägigen
Wirtschaftsakteure und evaluiert die einzelstaatlichen Maßnahmen unter
Berücksichtigung aller verfügbaren wissenschaftlichen und technischen
Erkenntnisse. 4. Die Kommission kann auf der
Grundlage der Ergebnisse der nach Absatz 3 durchgeführten Evaluierung im
Wege von Durchführungsrechtsakten darüber entscheiden, ob die einzelstaatlichen
Maßnahmen gerechtfertigt sind und ähnliche Maßnahmen von allen Mitgliedstaaten
ergriffen werden sollten, die dies nicht bereits getan haben. In diesem Fall
richtet die Kommission den Beschluss an die betreffenden Mitgliedstaaten und
bringt diesen sofort allen Mitgliedstaaten und den relevanten
Wirtschaftsakteuren zur Kenntnis. 5. Entscheidet die Kommission,
dass die einzelstaatlichen Maßnahmen gerechtfertigt sind, ergreift jeder
Mitgliedstaat unverzüglich die erforderlichen beschränkenden Maßnahmen.
Entscheidet sie, dass die einzelstaatliche Maßnahme nicht gerechtfertigt ist,
nehmen der ursprünglich meldende Mitgliedstaat und jeder andere Mitgliedstaat,
der eine ähnliche Maßnahme ergriffen hat, die Maßnahme ebenso zurück wie die
Meldung über das System für den raschen Informationsaustausch nach
Artikel 20. 6. Wird eine einzelstaatliche
Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und festgestellt, dass das Produkt den
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht entspricht, weil die
einschlägigen harmonisierten Normen Mängel aufweisen, unterrichtet die
Kommission die betreffende Europäische Normungsorganisation und kann einen
geeigneten Auftrag gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
erteilen. Artikel 12 Vorgehen der Union gegen mit einem
ernsten Risiko verbundene Produkte 1. Ist mit einem Produkt oder
einer bestimmten Kategorie oder Gruppe von Produkten bei bestimmungemäßer
Verwendung oder bei einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen
vorhersehbar ist, offenkundig ein ernstes Risiko verbunden, kann die Kommission
im Wege von Durchführungsrechtsakten je nach dem Ernst der Lage geeignete
Maßnahmen ergreifen; hierzu gehören das Verbot, die Aussetzung oder
Beschränkung des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung solcher Produkte auf
dem Markt oder die Festlegung besonderer Bedingungen für deren Vermarktung, damit
ein hohes Maß an Schutz des öffentlichen Interesses gewahrt bleibt, sofern das
Risiko durch Maßnahmen der betreffenden Mitgliedstaaten oder durch ein anderes
Verfahren im Rahmen von Rechtsvorschriften der Union nicht auf
zufriedenstellende Weise eingedämmt werden kann. Mit diesen
Durchführungsrechtsakten kann die Kommission die von den Mitgliedstaaten zu
ergreifenden geeigneten Kontrollmaßnahmen festlegen, um die wirksame
Durchführung dieser Rechtsakte zu gewährleisten. Die in Unterabsatz 1 genannten
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2
genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission erlässt in hinreichend begründeten
Fällen, in denen in Bezug auf öffentliche Interessen wie Gesundheit und
Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz,
Verbraucher- und Umweltschutz sowie öffentliche Sicherheit äußerste
Dringlichkeit vorliegt, sofort anwendbare Durchführungsrechtsakte gemäß dem in
Artikel 32 Absatz 3 genannten Verfahren. 2. Für der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 unterliegende Produkte und Risiken gilt ein von der
Kommission gemäß Absatz 1 dieses Artikels angenommener Beschluss bis zu
zwei Jahre und kann für weitere Zeiträume von bis zu zwei Jahren verlängert
werden. Ein solcher Beschluss lässt die in der genannten Verordnung
vorgesehenen Verfahren unberührt. 3. Es ist untersagt, ein
Produkt, dessen Inverkehrbringen oder Bereitstellung auf dem EU-Markt gemäß
einer nach Absatz 1 erlassenen Maßnahme verboten wurde, aus der Union
auszuführen, es sei denn dies wird in der Maßnahme ausdrücklich gestattet. 4. Jeder Mitgliedstaat kann die
Kommission mit einem hinreichend begründeten Antrag auffordern zu prüfen, ob
die Verabschiedung einer Maßnahme gemäß Absatz 1 notwendig ist. Artikel 13 Risikobewertung 1. Eine Risikobewertung stützt
sich auf verfügbare wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse. Für der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
unterliegende Produkte wird die Risikobewertung in geeigneter Weise gemäß den
einschlägigen Teilen des Anhangs I der genannten Verordnung durchgeführt. 2. Im Zusammenhang mit der
Risikobewertung berücksichtigen die Marktüberwachungsbehörden, in welchem
Ausmaß das Produkt folgenden Regeln entspricht: (a)
in Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
festgelegten Anforderungen oder Anforderungen gemäß diesen Vorschriften, die
für das Produkt gelten und das in Betracht stehende potenzielle Risiko
betreffen, wobei Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen einer
Konformitätsbewertungsstelle in vollem Umfang berücksichtigt werden; (b)
besonderen Vorschriften, mit denen Gesundheits- und
Sicherheitsbestimmungen für solche Produkte im einzelstaatlichen Recht des
Mitgliedstaats, in dem sie auf dem Markt bereitgestellt werden, festgelegt
werden, sofern diese Vorschriften mit dem Unionsrecht in Einklang stehen und in
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union keine Anforderungen oder
Anforderungen gemäß diesen Vorschriften festgelegt sind; (c)
europäischen Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht sind. 3. Bei einer Übereinstimmung mit
den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Kriterien ist davon
auszugehen, dass durch das Produkt die öffentlichen Interessen, auf die sich
diese Kriterien beziehen, angemessen gewahrt werden. Dies hindert die
Marktüberwachungsbehörden jedoch nicht daran, Maßnahmen nach der vorliegenden
Verordnung zu ergreifen, wenn neue Erkenntnisse dafür sprechen, dass mit dem
Produkt trotz dieser Konformität oder Übereinstimmung ein Risiko verbunden ist. 4. Die Möglichkeit, ein höheres
Maß an Schutz der betreffenden öffentlichen Interessen zu erreichen, und die
Verfügbarkeit anderer Produkte, die mit einem geringeren Risiko verbunden sind,
stellen keine Gründe dafür dar, ein Produkt als mit einem Risiko verbunden
anzusehen. KAPITEL IV Kontrolle von
in die Union eingeführten Produkten Artikel 14 Prüfungen und Aussetzung der
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr 1. Die für die Kontrolle der
Produkte an den Außengrenzen der Union zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
verfügen über die erforderlichen Befugnisse und Ressourcen zur ordnungsgemäßen
Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie nehmen geeignete Überprüfungen der Unterlagen
und, wenn dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen vor,
bevor diese Produkte in den zollrechtlich freien Warenverkehr überführt werden.
2. Ist in einem Mitgliedstaat
mehr als eine Behörde für die Marktüberwachung oder die Kontrolle an den
Außengrenzen zuständig, so kooperieren die entsprechenden Behörden, indem sie
einander die für ihre jeweilige Funktion relevanten Informationen mitteilen. 3. Vorbehaltlich des
Artikels 17 setzen die für die Kontrolle an den Außengrenzen zuständigen
Behörden die Überführung eines Produkts in den zollrechtlich freien Verkehr auf
dem Unionsmarkt aus, wenn die Prüfungen nach Absatz 1 ihnen Grund zu der
Annahme geben, dass mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist. Bei einem Produkt, das den
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen muss, wenn es in den
zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, gibt die formale Nichtkonformität
mit diesen Vorschriften den Behörden der Mitgliedstaaten in folgenden Fällen
hinreichend Grund zu der Annahme, dass mit dem Produkt ein Risiko verbunden
ist: (a)
Ihm sind die in den Rechtsvorschriften
vorgeschriebenen Unterlagen nicht beigefügt. (b)
Es ist nicht gemäß den Rechtsvorschriften
gekennzeichnet oder etikettiert. (c)
Es trägt eine CE-Kennzeichnung oder eine andere
nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgeschriebene
Kennzeichnung, die auf nicht wahrheitsgemäße oder irreführende Weise angebracht
worden ist. 4. Die für die Kontrolle an den
Außengrenzen zuständigen Behörden melden den Marktüberwachungsbehörden
unverzüglich eine etwaige Aussetzung nach Absatz 3. 5. Bei verderblichen Waren
sorgen die für die Kontrolle an den Außengrenzen zuständigen Behörden soweit
möglich dafür, dass die von ihnen eventuell auferlegten Bedingungen für die
Lagerung der Produkte oder das Abstellen der verwendeten Transportmittel die
Konservierung der Produkte nicht beeinträchtigen. 6. Haben die für die Kontrollen
an den Außengrenzen zuständigen Behörden bei Produkten, die nicht für den
zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, Grund zu der Annahme, dass mit
diesen Produkten ein Risiko verbunden ist, übermitteln sie den Behörden, die im
Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung für die Kontrollen an den Außengrenzen
zuständig sind, alle sachdienlichen Informationen. Artikel 15 Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr 1. Ein Produkt, dessen
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von den für die Kontrollen an
den Außengrenzen nach Artikel 14 zuständigen Behörden ausgesetzt wurde,
wird überführt, wenn diese Behörden nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ab
Aussetzung der Überführung von den Marktüberwachungsbehörden aufgefordert
worden sind, diese Aussetzung aufrechtzuerhalten, oder wenn sie von den Marktüberwachungsbehörden
darüber unterrichtet worden sind, dass mit dem Produkt kein Risiko verbunden
ist, sofern alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten für diese Überführung
erfüllt sind. 2. Kommen die
Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass mit einem Produkt, dessen
Überführung aufgrund einer formalen Nichtkonformität nach Artikel 14
Absatz 3 zweiter Unterabsatz ausgesetzt worden war, tatsächlich nicht mit
einem Risiko verbunden ist, wird die formale Nichtkonformität vom
Wirtschaftsakteur trotzdem korrigiert, bevor das Produkt in den zollrechtlich
freien Verkehr überführt wird. 3. Die Marktüberwachungsbehörden
gehen davon aus, dass mit dem Produkt kein Risiko verbunden ist, wenn es die
das potenzielle Risiko betreffenden Anforderungen aller Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Union erfüllt, die bei seiner Überführung für das Produkt gelten, wobei
Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen, die von einer
Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurden, vollumfänglich gewürdigt
werden. Dies hindert diese Behörden allerdings nicht, die für die Kontrollen an
den Außengrenzen zuständigen Behörden anzuweisen, das Produkt nicht in den
zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn es Belege dafür gibt, dass mit
dem Produkt trotz seiner Konformität tatsächlich ein Risiko verbunden ist. Artikel 16 Ablehnung der Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr 1. Kommen die
Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass mit einem Produkt ein Risiko
verbunden ist, weisen sie die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen
Behörden an, das Produkt nicht in den zollrechtlich freien Verkehr zu
überführen und auf der dem Produkt beigefügten Warenrechnung sowie auf allen
sonstigen einschlägigen Begleitunterlagen folgenden Vermerk anzubringen: „Mit einem Risiko verbundenes Produkt —
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet — Verordnung
(EU) Nr. XXX/XXXX.“ 2. Wird dieses Produkt
anschließend für ein anderes, nicht der Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr dienendes Zollverfahren angemeldet und erheben die
Marktüberwachungsbehörden keinen Einwand, wird ebenfalls der in Absatz 1
genannte Vermerk unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf den
Unterlagen für dieses Verfahren angebracht. 3. Die Marktüberwachungsbehörden
oder die Behörden, die für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständig sind,
können Produkte, mit denen ein Risiko verbunden ist, vernichten oder auf andere
Weise unbrauchbar machen, wenn sie dies für erforderlich und verhältnismäßig
erachten. Die Kosten einer solchen Maßnahme trägt die Person, die das Produkt
für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hat. 4. Die Marktüberwachungsbehörden
informieren die für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden
über die Produktkategorien, bei denen gemäß Absatz 1 ein Risiko
festgestellt wurde. 5. Maßnahmen nach den
Absätzen 1 oder 3 unterliegen Rechtsbehelfen einschließlich der Anrufung
der zuständigen einzelstaatlichen Gerichte. 6. Ergreifen die
Marktüberwachungsbehörden Maßnahmen gemäß Absatz 1, können sie Gebühren
erheben, die die Kosten ihrer Tätigkeit ganz oder teilweise decken; dies gilt
auch für Tests im Rahmen der Risikobewertung. Artikel 17 Persönliche Einfuhren 1. Gelangt ein Produkt in
Begleitung und im physischen Besitz einer Person in die Union und ist
vernünftigerweise anzunehmen, dass es für den persönlichen Gebrauch dieser
Person bestimmt ist, wird seine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
gemäß Artikel 14 Absatz 3 nicht ausgesetzt, es sei denn die Nutzung
des Produkts kann Gesundheit und Leben von Personen, Tieren oder Pflanzen
gefährden. 2. Ein von einer natürlichen
Person in die Union gebrachtes Produkt wird als für den persönlichen Gebrauch
bestimmt angesehen, wenn es gelegentlichen Charakter hat und ausschließlich für
den Gebrauch dieser Person oder ihrer Familie bestimmt ist sowie seiner Art
oder Menge nach nicht auf kommerzielle Zwecke hinweist. Artikel 18 Bewertungsverfahren
der Union für in die Union gelangende Produkte, die
Harmonisierungsrechtsvorschriften unterliegen 1. Binnen 60 Tagen nach der
Unterrichtung durch die Kommission kann ein Mitgliedstaat gegen die Ablehnung
der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Einspruch einlegen, die von
dem ursprünglich meldenden Mitgliedstaat ausgesprochen und von der Kommission
gemäß Artikel 20 Absatz 4 den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurde,
sofern sich diese Ablehnung auf ein den Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union unterliegendes Produkt bezieht. Der Mitgliedstaat begründet seinen
Einspruch, weist auf etwaige Unterschiede in der Bewertung des mit dem
betreffenden Produkt verbundenen Risikos hin und erwähnt besondere Umstände und
etwaige weitere Informationen zu dem Produkt. 2. Falls kein Mitgliedstaat
Einspruch gemäß Absatz 1 erhebt und die Kommission nicht der Ansicht ist,
dass die einzelstaatlichen Maßnahmen im Widerspruch mit den Rechtsvorschriften
der Union stehen, wird die vom ursprünglich meldenden Mitgliedstaat
ausgesprochene Ablehnung als gerechtfertigt erachtet, und jeder Mitgliedstaat
sorgt dafür, dass bezüglich des betreffenden Produkts unverzüglich
beschränkende Maßnahmen ergriffen werden. 3. Falls ein Mitgliedstaat
Einspruch nach Absatz 1 erhebt oder die Kommission der Ansicht ist, dass
die Ablehnung mit Rechtsvorschriften der Union in Widerspruch stehen kann,
konsultiert die Kommission unverzüglich die einschlägigen Wirtschaftsakteure
und evaluiert die Ablehnung unter Berücksichtigung aller verfügbaren
wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse. 4. Die Kommission kann auf der
Grundlage der nach Absatz 3 durchgeführten Evaluierung im Wege von
Durchführungsrechtakten entscheiden, ob die Ablehnung gerechtfertigt ist und
ähnliche Maßnahmen von allen Mitgliedstaaten ergriffen werden sollten, die dies
nicht bereits getan haben. In diesem Fall richtet sie den Beschluss an die
betreffenden Mitgliedstaaten und bringt diesen sofort allen Mitgliedstaaten und
den relevanten Wirtschaftsakteuren zur Kenntnis. 5. Entscheidet die Kommission,
dass die Ablehnung gerechtfertigt ist, ergreift jeder Mitgliedstaat
unverzüglich die erforderlichen beschränkenden Maßnahmen. Entscheidet sie, dass
die Ablehnung nicht gerechtfertigt ist, nehmen der ursprünglich meldende
Mitgliedstaat und jeder andere Mitgliedstaat, der eine ähnliche Maßnahme
ergriffen hat, die Maßnahme ebenso zurück wie die RAPEX-Meldung nach
Artikel 20. 6. Wird eine Ablehnung als
gerechtfertigt erachtet und festgestellt, dass das Produkt den
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht entspricht, weil die
einschlägigen harmonisierten Normen Mängel aufweisen, unterrichtet die
Kommission die betreffende Europäische Normungsorganisation und kann einen
geeigneten Auftrag gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
erteilen. KAPITEL V Informationsaustausch Artikel 19 EU-System zum raschen Informationsaustausch
– RAPEX 1. Die Kommission betreibt das
System zum raschen Informationsaustausch (RAPEX). Die Mitgliedstaaten nutzen
RAPEX für den Informationsaustausch über Produkte, mit denen nach dieser
Verordnung ein Risiko verbunden ist. 2. Jeder Mitgliedstaat benennt
eine einzige Kontaktstelle für RAPEX. 3. Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten und Verfahren für den
Informationsaustausch über RAPEX festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte
werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren
erlassen. 4. Eine Beteiligung an RAPEX
wird im Rahmen von Abkommen zwischen der Union und den Beitrittsländern,
Drittländern oder internationalen Organisationen gemäß den in diesen Abkommen
festgelegten Modalitäten auch solchen Ländern oder internationalen
Organisationen gewährt. Derartige Abkommen müssen auf Gegenseitigkeit beruhen
und Bestimmungen über die Vertraulichkeit beinhalten, die den in der Union
anwendbaren Bestimmungen entsprechen. Artikel 20 Meldung von Produkten, mit denen ein
Risiko verbunden ist, über RAPEX 1. Die RAPEX-Kontaktstelle
meldet der Kommission unverzüglich, wenn Informationen über einen der folgenden
Sachverhalte vorliegen: (a)
etwaige Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
gemäß Artikel 9 Absatz 3; (b)
etwaige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden
gemäß Artikel 10 Absätze 1 oder 4, sofern kein Produkt betroffen ist,
das Gegenstand einer Meldung nach Buchstabe a war; (c)
etwaige Ablehnungen der Überführung eines Produkts
in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 16. Unterabsatz 1 gilt nicht, falls die
RAPEX-Kontaktstelle Gründe für die Annahme hat, dass die Folgen des Risikos,
das mit dem Produkt verbunden ist, nicht über das Hoheitsgebiet ihres
Mitgliedstaats hinausreichen. Die RAPEX-Kontaktstelle unterrichtet die
Kommission unverzüglich über jegliche zweckdienliche Aktualisierung, Änderung
oder Rücknahme der Korrekturmaßnahmen oder anderen Maßnahmen nach
Unterabsatz 1. 2. Die gemäß Absatz 1
vorgelegten Informationen enthalten alle verfügbaren Einzelheiten über das
Risiko und mindestens die folgenden Angaben: (a)
die Art des Risikos und den Risikograd samt einer
Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikobewertung; (b)
die Art einer etwaigen Nicht-Konformität mit
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union; (c)
die für eine Identifizierung des Produkts
benötigten Daten; (d)
die Herkunft und Lieferkette des Produkts; (e)
das Datum, an dem die Korrekturmaßnahme oder andere
Maßnahme ergriffen wurde, und ihre Dauer; (f)
die Art der Korrekturmaßnahme oder anderen Maßnahme
und die Auskunft, ob sie freiwillig durchgeführt, genehmigt oder vorgeschrieben
wurde; (g)
die Auskunft, ob der Wirtschaftsakteur die
Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat. Die in Unterabsatz 1 aufgeführten
Informationen werden mit dem Musterformular für Meldungen übermittelt, das die
Kommission in RAPEX bereitstellt. 3. Betrifft die Meldung ein
Produkt, bei dem die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
erwiesenermaßen nicht eingehalten sind, geben die übermittelten Informationen
auch darüber Aufschluss, ob diese Nichteinhaltung einen der folgenden Gründe
hat: (a)
Das Produkt genügt nicht den Anforderungen der
geltenden Rechtsvorschriften. (b)
Die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung
gemäß diesen Rechtsvorschriften die Konformitätsvermutung hinsichtlich dieser
Anforderungen gilt, sind mangelhaft. Betrifft eine Korrekturmaßnahme oder andere
Maßnahme nach Absatz 1 ein Produkt, dessen Konformitätsbewertung von einer
notifizierten Stelle durchgeführt wurde, stellen die Marktüberwachungsbehörden
sicher, dass die einschlägige notifizierte Stelle über die ergriffenen
Korrekturmaßnahmen oder anderen Maßnahmen unterrichtet wird. 4. Erhält die Kommission eine
Meldung, setzt sie die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Erfüllt die
Meldung nicht die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3, kann die Kommission sie
aussetzen. 5. Die Mitgliedstaaten
unterrichten die Kommission unverzüglich über die Korrekturmaßnahmen oder
anderen Maßnahmen, die sie nach Empfang einer Meldung ergreifen, und
übermitteln etwaige ergänzende Informationen, einschließlich der Ergebnisse
jeglicher Tests oder Analysen oder etwaiger abweichender Auffassungen. Die
Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an die anderen
Mitgliedstaaten weiter. Artikel 21 Informations- und Kommunikationssystem
für die Marktüberwachung 1. Die Kommission betreibt ein
Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS), das
der Erhebung und strukturierten Speicherung von Informationen über Fragen der
Marktüberwachung dient, und zwar insbesondere folgender Informationen: (a)
Marktüberwachungsbehörden mit jeweiligem
Zuständigkeitsbereich; (b)
Marktüberwachungsprogramme; (c)
Überwachung, Überprüfung und Bewertung der
Marktüberwachungstätigkeiten; (d)
Beschwerden oder Berichte über Probleme wegen
Risiken, die von Produkten ausgehen; (e)
jede Nichteinhaltung von
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die nicht die Korrekturmaßnahmen
und anderen Maßnahmen betreffen, die gemäß Artikel 20 über RAPEX gemeldet
wurden; (f)
jeder Einwand eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 11
Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 sowie die Folgemaßnahmen. Das ICSMS enthält ein Referenzverzeichnis der
Korrektur- und anderen Maßnahmen, die gemäß Artikel 20 über RAPEX gemeldet
wurden. Das ICSMS kann – falls erforderlich oder
sachdienlich – für die Nutzung durch die Behörden, die für die Kontrollen an
den Außengrenzen zuständig sind, freigegeben werden. 2. Für die Zwecke des Absatzes 1
speisen die Mitgliedstaaten ihnen vorliegende und nicht bereits nach Artikel 20
gemeldete Informationen über Produkte, mit denen ein Risiko verbunden ist, in
das ICSMS ein, insbesondere Angaben zu den Risiken, Prüfergebnisse, vorläufige
beschränkende Maßnahmen, Kontakte mit den betroffenen Wirtschaftsakteuren und
eine Begründung für getroffene oder unterbliebene Maßnahmen. 3. Die Marktüberwachungsbehörden
erkennen die Gültigkeit an und nutzen die Prüfberichte, die von den oder für
die einschlägigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten erstellt und in das ICSMS
eingespeist wurden. Artikel 22 Internationaler Austausch vertraulicher
Informationen Die Kommission und die Mitgliedstaaten können
vertrauliche Informationen, einschließlich der über RAPEX ausgetauschten
Informationen, mit den Regelungsbehörden von Drittstaaten oder mit
internationalen Organisationen austauschen, mit denen die Kommission und der
Mitgliedstaat oder die Gruppe von Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale
auf Gegenseitigkeit beruhende Geheimhaltungsabkommen abgeschlossen haben. KAPITEL VI Zusammenarbeit
Artikel 23 Gegenseitige Amtshilfe 1. Zwischen den
Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, zwischen den einzelnen Behörden
jedes Mitgliedstaats und zwischen den Marktüberwachungsbehörden, der Kommission
und den jeweils zuständigen EU-Agenturen ist dafür zu sorgen, dass die
Zusammenarbeit und der Informationsaustausch über die
Marktüberwachungsprogramme und alle Fragen zu mit Risiken verbundenen Produkten
effizient ablaufen. 2. Erhält eine
Marktüberwachungsbehörde ein stichhaltig begründetes Ersuchen einer
Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, stellt sie der
ersuchenden Behörde alle relevanten Informationen oder Unterlagen zur
Verfügung, führt Prüfungen, Inspektionen oder Untersuchungen durch und
erstattet ihr über diese ebenso Bericht wie über alle ergriffenen Folgemaßnahmen. Die Informationen, Unterlagen und Bericht nach
Unterabsatz 1 dürfen nur in der Angelegenheit verwendet werden, für die
sie angefordert wurden, und sind möglichst rasch elektronisch zu verarbeiten. Artikel 24 Zusammenarbeit mit den zuständigen
Stellen von Drittstaaten 1. Die Marktüberwachungsbehörden
können mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten zum Austausch von
Informationen und technischer Unterstützung, zur Förderung und Erleichterung
des Zugangs zu den EU-Systemen für den Informationsaustausch, darunter das
RAPEX-System im Einklang mit Artikel 19 Absatz 4, und zur
Unterstützung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Konformitätsbewertung und der
Marktüberwachung zusammenarbeiten. 2. Die Zusammenarbeit mit den
zuständigen Behörden von Drittstaaten erfolgt unter anderem in Form der in
Artikel 27 genannten Tätigkeiten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
sich ihre zuständigen Behörden an diesen Tätigkeiten beteiligen. Artikel 25 Europäisches Marktüberwachungsforum 1. Es wird ein Europäisches
Marktüberwachungsforum (EMSF) eingerichtet. 2. Jeder Mitgliedstaat wird in
den Sitzungen des EMSF von einer oder mehreren Personen vertreten, die der
Mitgliedstaat auswählt und die das für den Gegenstand der betreffenden Sitzung
erforderliche besondere Fachwissen und die geforderte Sachkenntnis besitzt. 3. Das EMSF tritt in
regelmäßigen Abständen zusammen sowie – falls nötig – auf Ersuchen der
Kommission oder eines Mitgliedstaats. 4. Das EMSF bemüht sich nach
Kräften, zu einem Einvernehmen zu gelangen. Kann kein Einvernehmen erzielt
werden, verabschiedet das EMSF seinen Standpunkt mit einfacher Mehrheit seiner
Mitglieder. Die Mitglieder können beantragen, dass ihre Standpunkte samt
Begründung offiziell aufgezeichnet werden. 5. Das EMSF kann Sachverständige
und andere Dritte dazu auffordern, an Sitzungen teilzunehmen oder schriftliche
Beiträge einzureichen. 6. Das EMSF kann ständige oder
nichtständige Untergruppen einsetzen, zu denen die Gruppen für die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in der Marktüberwachung gehören, die zur
Durchführung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eingerichtet
worden sind. Verbände, die die Interessen der Industrie, der kleinen und
mittleren Unternehmen, der Verbraucher, der Laboratorien und
Konformitätsbewertungsstellen auf EU-Ebene vertreten, können dazu eingeladen
werden, sich als Beobachter an solchen Untergruppen zu beteiligen. 7. Das EMSF gibt sich eine
Geschäftsordnung, die nach Billigung seitens der Kommission in Kraft tritt. 8. Das EMSF arbeitet mit dem
Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung zusammen, das durch
die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingerichtet wurde. Artikel 26 Unterstützung durch Kommission und
Exekutivsekretariat 1. Die Kommission unterstützt
die Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden. Sie nimmt an den Sitzungen
des EMSF und seiner Untergruppen teil. 2. Das EMSF wird bei der
Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 27 durch ein Exekutivsekretariat
unterstützt, dass dem EMSF und seinem Untergruppen technische und logistische
Hilfe leistet. Artikel 27 Aufgaben des EMSF Das EMSF hat folgende Aufgaben: (a)
den Austausch von Informationen über mit einem
Risiko verbundene Produkte, Risikobewertung, Testmethoden und -ergebnisse,
jüngste wissenschaftliche Entwicklungen und andere für die Überwachung
erhebliche Aspekte zu erleichtern; (b)
die Vorbereitung und Durchführung der allgemeinen
und bereichsspezifischen Marktüberwachungsprogramme nach Artikel 7 zu
koordinieren; (c)
gemeinsame Marktüberwachungs- und gemeinsame
Testprojekte zu organisieren; (d)
den Austausch von Fachwissen und bewährten
Verfahrensweisen zu pflegen; (e)
Schulungs- und Austauschprogramme für nationale
Beamte zu organisieren; (f)
an der Überwachungstätigkeit nach Artikel 4
Absatz 3 mitzuwirken; (g)
Aufklärungskampagnen und gegenseitige Besuchsprogramme
zu veranstalten; (h)
die Zusammenarbeit bei Rückverfolgung, Rücknahme
und Rückruf von mit einem Risiko verbundenen Produkten auf Unionsebene zu
verbessern; (i)
sicherzustellen, dass die von den
Marktüberwachungsbehörden gesammelten Informationen, einschließlich der
Informationen über Beschwerden und Unfälle, der Berichte über Verletzungen
sowie der Untersuchungs- und Testergebnisse leicht zugänglich, auffindbar und
austauschbar sind; (j)
zur Entwicklung von Leitlinien für die
wirkungsvolle und einheitliche Durchführung dieser Verordnung beizutragen,
wobei die Interessen der Wirtschaft, insbesondere der kleinen und mittleren
Unternehmen, und anderer Interessenträger gebührend berücksichtigt werden; (k)
die Kommission auf deren Ersuchen bei der Bewertung
jeglicher Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu
beraten und zu unterstützen; (l)
einen Beitrag zur Entwicklung einer einheitlichen
Verwaltungspraxis bei der Marktüberwachung in den Mitgliedstaaten zu leisten. Artikel 28 Referenzlaboratorien der Europäischen
Union 1. Bei bestimmten Produkten oder
einer Kategorie oder Gruppe von Produkten oder bei bestimmten Risiken, die mit
einer Kategorie oder Gruppe von Produkten verbunden sind, kann die Kommission
im Wege von Durchführungsrechtsakten EU-Referenzlaboratorien benennen, die die
Kriterien nach Absatz 2 erfüllen. 2. Jedes EU-Referenzlaboratorium
muss folgende Kriterien erfüllen: (a)
Es muss über ausreichend qualifiziertes Personal
mit angemessener Schulung in den Analyseverfahren, die in seinem Zuständigkeitsbereich
angewandt werden, und einer adäquaten Kenntnis der Standards und
Verfahrensweisen verfügen. (b)
Es muss die Ausrüstung und das Referenzmaterial
besitzen, die es für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben benötigt. (c)
Es muss im Interesse des Gemeinwohls unparteiisch
und unabhängig handeln. (d)
Es muss gewährleisten, dass sein Personal die
Vertraulichkeit bestimmter Vorgänge, Ergebnisse oder Mitteilungen wahrt. 3. Im Rahmen ihrer Benennung
übernehmen die EU-Referenzlaboratorien gegebenenfalls folgende Aufgaben: (a)
Durchführung von Produktprüfungen im Zusammenhang
mit den Tätigkeiten und Untersuchungen der Marktüberwachung; (b)
Mitwirkung an der Streitbeilegung zwischen den
Behörden der Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsakteuren und den Konformitätsbewertungsstellen; (c)
unabhängige Beratung der Kommission und der
Mitgliedstaaten in fachlichen oder wissenschaftlichen Fragen; (d)
Entwicklung neuer Analyseverfahren und -methoden; (e)
Informationsverbreitung und Schulung. KAPITEL VII Finanzierung Artikel 29 Finanzierung der Tätigkeiten 1. Die Union kann im
Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung folgende Tätigkeiten
finanzieren: (a)
die Abfassung und Aktualisierung von Beiträgen zu
Leitlinien für die Marktüberwachung; (b)
die Bereitstellung von technischem oder wissenschaftlichem
Fachwissen für die Kommission zu deren Unterstützung bei der Umsetzung der
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in der Marktüberwachung und bei den Bewertungsverfahren
der Union nach Artikel 11 und 18; (c)
die Ausführung von vorbereitenden oder begleitenden
Arbeiten in Verbindung mit Marktüberwachungstätigkeiten zur Anwendung des
EU-Rechts, etwa Studien, Programme, Bewertungen, Leitlinien, vergleichende
Analysen, wechselseitige Besuche, Forschungsarbeiten, die Entwicklung und
Pflege von Datenbanken, Schulungen, Laborarbeiten, Leistungstests,
Labor-Ringprüfungen und Arbeiten zur Konformitätsbewertung sowie europäische
Marktüberwachungskampagnen und ähnliche Tätigkeiten; (d)
Tätigkeiten, die im Rahmen von Programmen der
technischen Unterstützung durchgeführt werden, die Zusammenarbeit mit
Drittländern und die Förderung und Aufwertung der europäischen Systeme und
Maßnahmen der Marktüberwachung bei den betroffenen Parteien auf europäischer
und internationaler Ebene; (e)
die Funktionsweise der Zusammenarbeit der
Marktüberwachungsbehörden und die technische und logistische Unterstützung des
EMSF und seiner Untergruppen durch das Exekutivsekretariat. 2. Die finanzielle Unterstützung
der Union für die Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung erfolgt nach der Verordnung
(EU, Euratom) Nr. 966/2012 direkt oder indirekt durch die Übertragung der
Haushaltsdurchführungsaufgaben an die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c
der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Einrichtungen. 3. Die Haushaltsbehörde setzt
die Mittel, die für die in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten
bereitgestellt werden, jährlich innerhalb der Grenzen des geltenden
Finanzrahmens fest. 4. Die Mittel, die die
Haushaltsbehörde zur Finanzierung der Marktüberwachungstätigkeiten
bereitstellt, können auch zur Deckung der Ausgaben für Vorbereitung,
Überwachung, Kontrolle, Audit und Bewertung verwendet werden, die für die
Verwaltung der Tätigkeiten nach dieser Verordnung und die Verwirklichung ihrer
Ziele erforderlich sind; dabei handelt es sich insbesondere um Studien,
Sitzungen von Sachverständigen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen,
einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen
Prioritäten der Europäischen Union, sofern diese mit den allgemeinen Zielen der
Marktüberwachungstätigkeiten zusammenhängen, Ausgaben für Informatiknetze zur
Verarbeitung und zum Austausch von Informationen sowie alle sonstigen Ausgaben
für Verwaltungshilfe und technische Unterstützung, die die Kommission für die
in dieser Verordnung vorgesehenen Tätigkeiten in Anspruch nehmen kann. 5. Die Kommission bewertet die
Relevanz der durch die Union finanzierten Marktüberwachungstätigkeiten für die
Erfordernisse der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Union und
informiert das Europäische Parlament und den Rat spätestens [fünf Jahre nach
Geltungsbeginn] und danach alle fünf Jahre über die Ergebnisse dieser
Bewertung. Artikel 30 Schutz der finanziellen Interessen der
Union 1. Die Kommission gewährleistet
bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den
Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen
gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame
Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung
zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame,
verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. 2. Die Kommission oder ihre
Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei
Auftragnehmern und Unterauftragnehmern und anderen Dritten, die Unionsmittel
aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und
vor Ort durchzuführen. 3. Das Europäische Amt für
Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG)
Nr. 2185/96 des Rates[41]
bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln
betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer
Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über
eine Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder
eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen
der Union vorliegt. 4. Unbeschadet der
Absätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in
Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in
Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus
der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu
erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor
Ort durchzuführen. KAPITEL VIII Schlussbestimmungen Artikel 31 Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen mit Auflagen für die
Wirtschaftsakteure verbundene Sanktionen sowohl für Verstöße gegen die
Bestimmungen dieser Verordnung als auch für Verstöße gegen Bestimmungen der
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für unter diese Verordnung fallende
Produkte fest, sofern diese Vorschriften keine Sanktionen enthalten, und treffen
die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis zum [Datum einfügen –
3 Monate vor Geltungsbeginn dieser Verordnung] mit und melden ihr
umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen. Die Sanktionen nach Unterabsatz 1 tragen
der Unternehmensgröße und insbesondere der Situation kleiner und mittlerer
Unternehmen Rechnung. Die Sanktionen können verschärft werden, wenn der
betreffende Wirtschaftsakteur bereits in der Vergangenheit in ähnlicher Weise
gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat und sie können bei
schweren Verstößen auch strafrechtlicher Natur sein. Artikel 32 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von einem
Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung
mit deren Artikel 5. Artikel 33 Evaluierung Spätestens [fünf] Jahre nach dem
Geltungsbeginn bewertet die Kommission die Durchführung dieser Verordnung;
anschließend übermittelt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Bewertungsbericht. Er gibt darüber Aufschluss,
ob die Ziele dieser Verordnung erreicht wurden, insbesondere ob eine wirksamere
und effizientere Durchsetzung der Produktsicherheitsvorschriften und der
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erzielt wurde, ob die
Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden verbessert wurde, ob die
Produkte, die in die Union gelangen, strenger kontrolliert wurden und ob die
Gesundheit und Sicherheit von Personen im Allgemeinen, die Gesundheit und
Sicherheit am Arbeitsplatz, die Interessen der Verbraucher, die Umwelt, die
öffentliche Sicherheit und andere öffentliche Interessen besser geschützt
wurden; hierbei werden auch die Auswirkungen der Verordnung auf die
Unternehmen, insbesondere auf die kleinen und mittleren Unternehmen,
berücksichtigt. Artikel 34 Änderungen 1. Folgende Bestimmungen werden
gestrichen: (a)
Artikel 18 der Richtlinie 2011/65/EU; (b)
Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates;
(c)
Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 8 der
Richtlinie 93/15/EWG; (d)
Artikel 7 der Richtlinie 94/9/EG; (e)
Artikel 7, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11
der Richtlinie 94/25/EG; (f)
Artikel 7 und 11 der Richtlinie 95/16/EG; (g)
Artikel 8, 16 und 18 der Richtlinie 97/23/EG;
(h)
Artikel 9 der Richtlinie 1999/5/EG; (i)
Artikel 14, 15 und 19 der Richtlinie
2000/9/EG; (j)
Artikel 5 der Richtlinie 2000/14/EG; (k)
Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 8, 9,
10, 11, 12 und 13 sowie Anhang II der Richtlinie 2001/95/EG; (l)
Artikel 10 und 11 der Richtlinie 2004/108/EG;
(m)
Artikel 4 Absätze 3 und 4 sowie Artikel
11, 17 und 20 der Richtlinie 2006/42/EG; (n)
Artikel 9 der Richtlinie 2006/95/EG; (o)
Artikel 14 Absätze 5 und 6 sowie Artikel
15, 16 und 17 der Richtlinie 2007/23/EG; (p)
Artikel 13 Absatz 5 sowie Artikel 14 der
Richtlinie 2008/57/EG; (q)
Artikel 39, 40 und 42 bis 45 der Richtlinie
2009/48/EG; (r)
Artikel 7, 15 und 17 der Richtlinie
2009/105/EG; (s)
Artikel 7, 11 und 12 der Richtlinie
2009/142/EG; (t)
Artikel 56 bis 59 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
2. Artikel 3 Absatz 2
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 erhält folgende Fassung:
„a) Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. [...]
[über die Marktüberwachung von Produkten];“ 3. Die Verordnung (EG) Nr.
765/2008 wird wie folgt geändert: (a)
Artikel 1 Absätze 2 und 3,
Artikel 2 Nummern 14, 15, 17, 18 und 19, Kapitel III und
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e werden gestrichen. (b)
Der Titel der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
erhält folgende Fassung: „Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für
die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen und über die allgemeinen
Grundsätze der CE-Kennzeichnung sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
339/93“ Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung und
auf die Artikel 15 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gelten als
Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der
Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen. Artikel 35 Übergangsbestimmungen Verfahren, die auf nationaler Ebene oder auf
EU-Ebene gemäß einer der in Artikel 34 der vorliegenden Verordnung genannten
Vorschriften oder gemäß den Artikeln 6 bis 9 der
Richtlinie 2001/95/EG eingeleitet wurden, unterliegen weiterhin diesen
Vorschriften. Artikel 36 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am [Datum einfügen –
Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. [.../...] [über die
Sicherheit von Verbraucherprodukten]] in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2015. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG Entsprechungstabelle Verordnung (EG) Nr. 765/2008 || Vorliegende Verordnung Artikel 15 Absätze 1, 2 und 5 || Artikel 2 Artikel 15 Absatz 3 || - Artikel 15 Absatz 4 || Artikel 3 Absatz 1 Artikel 16 Absatz 1 || Artikel 4 Absatz 1 Artikel 16 Absatz 2 || Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 12; Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 5 Artikel 16 Absatz 3 || - Artikel 16 Absatz 4 || - Artikel 17 Absatz 1 || Artikel 5 Absatz 4 Artikel 17 Absatz 2 || Artikel 26 Absatz 1 Artikel 18 Absatz 1 || Artikel 5 Absatz 3 Artikel 18 Absatz 2 || Artikel 6 Absatz 6 Artikel 18 Absatz 3 || Artikel 5 Absatz 2 Artikel 18 Absatz 4 || Artikel 6 Absatz 4 Artikel 18 Absätze 5 und 6 || Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absätze 7, 8 und 9 sowie Artikel 26 Absatz 2 Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 || Artikel 6 Absatz 1 Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 || Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 3 || Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 19 Absatz 2 || Artikel 6 Absatz 2 Artikel 19 Absatz 3 || Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a Artikel 19 Absatz 4 || Artikel 6 Absatz 3 Artikel 19 Absatz 5 || Artikel 26 Absatz 5 und Artikel 27 Artikel 20 Absatz 1 || Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 20 Absatz 2 || Artikel 12 Artikel 21 || Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 9 Artikel 22 Absätze 1, 2 und 3 || Artikel 18 Absätze 1 und 2 Artikel 22 Absatz 4 || Artikel 17 Artikel 23 Absätze 1 und 2 || Artikel 19 Artikel 23 Absatz 3 || Artikel 27 Artikel 24 Absätze 1 und 2 || Artikel 20 Artikel 24 Absatz 3 || Artikel 19 Absatz 1 Artikel 24 Absatz 4 || Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 2 Artikel 25 || Artikel 22 bis 24 Artikel 26 || Artikel 21 Artikel 27 || Artikel 13 Artikel 28 || Artikel 14 Artikel 29 || Artikel 15 FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative 1.4. Ziele 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Marktüberwachung von Produkten 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur[42] Titel 2 – Unternehmen – Kapitel 02 03: Binnenmarkt
für Waren und sektorbezogene politische Maßnahmen Titel 17 – Gesundheit und Verbraucherschutz –
Kapitel 17 02: Verbraucherschutz 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative Der Vorschlag/die Initiative betrifft die
Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Binnenmarkt für Waren und sektorbezogene
politische Maßnahmen: Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts und
Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Verbraucher und weitere Nutzer
sowie für andere öffentliche Interessen; Sicherheit und Unionsbürgerschaft –
Verbraucherpolitik. 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten Einzelziel GD ENTR: Fortlaufende Überprüfung bestehender Binnenmarktvorschriften und,
falls angebracht, Vorlage von Vorschlägen für neue gesetzgeberische oder
nicht-gesetzgeberische Maßnahmen. Einzelziel GD SANCO: Konsolidierung und
Steigerung der Produktsicherheit durch wirksame Marktüberwachung in der
gesamten Union. 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Das erwartete Ergebnis dieser Initiative besteht in einer Verbesserung des Rahmens für die Marktüberwachung, die in der Union nach wie vor uneinheitlich gehandhabt wird. Mit diesem Vorschlag sollen die Marktüberwachungsbestimmungen der Verordnung EG (Nr.) 765/2008/EG und der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit in einem einzigen Rechtsakt zusammengeführt werden, der die Produkte sowohl in den harmonisierten als auch in den nicht harmonisierten Bereichen des EU-Rechts abdeckt, unabhängig davon, ob diese Produkte für Verbraucher oder gewerbliche Nutzer bestimmt sind bzw. von Verbrauchern oder gewerblichen Nutzern benutzt werden könnten. Der Vorschlag hat Auswirkungen auf die Wirtschaftsakteure und die nationalen Behörden, die künftig besser über ihre Pflichten im Bereich der Marktüberwachung informiert sind. Mit dem Vorschlag wird zudem das Schutzniveau der Verbraucher und anderer Nutzer der Produkte durch eine wirksame Durchsetzung der Produktanforderungen erhöht. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. -
Anzahl der Meldungen über unsichere Produkte im Informationssystem GRAS-GRAPEX;
-
Prozentsatz der RAPEX-Meldungen, die wenigstens eine Reaktion (aus anderen
Mitgliedstaaten) auslösen; -
Verhältnis zwischen der Anzahl der Reaktionen und der Anzahl der Meldungen
(ernste Risiken); -
Menge und Qualität der Daten, die über das allgemeine System für das
Informationsmanagement ICSMS ausgetauscht werden; -
Anzahl und Ergebnisse gemeinsamer Marktüberwachungsmaßnahmen; -
Arbeitsteilung und gemeinsame Nutzung von Ressourcen; -
Indikatoren für die Durchsetzung der Produktsicherheitsvorschriften (Etats,
Inspektionen, Laboruntersuchungen, getroffene Maßnahmen usw.). 1.5. Begründung des Vorschlags 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Generell
soll mit dieser Initiative das Funktionieren des Binnenmarktes verbessert und
ein hohes Schutzniveau für die Verbraucher und weitere Nutzer sowie für andere
öffentliche Interessen erreicht werden, indem die Zahl der unsicheren oder
nicht konformen Produkte verringert wird. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Die
Durchsetzung der Produktsicherheitsanforderungen obliegt – trotz der Bestehens
Existenz des Binnenmarkts – den Mitgliedstaaten. Da Marktüberwachung in den
einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich organisiert ist und die nationalen
Marktüberwachungsbehörden voneinander abhängig sind, kommt es nach wie vor zu
Problemen. Die EU hat das Recht, auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV
tätig zu werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für
Verbraucherprodukte zu gewährleisten und die Effizienz der grenzübergreifenden
Marktüberwachung zu erhöhen. Ergänzend kann Artikel 169 Absatz 1
als Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden der EU herangezogen werden. Dort heißt
es, dass die Union zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur
Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus unter anderem einen Beitrag
zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen
der Verbraucher leistet. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips bleibt die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Durchführung von Verfahren und
Maßnahmen gegen bestimmte risikobehaftete Produkte von diesem Vorschlag jedoch
unberührt. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Obwohl
die EU den Binnenmarkt verwirklichen konnte und der freie Warenverkehr von
allen vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes am besten entwickelt und verankert
ist, bleibt noch einiges zu tun. Öffentliche Gesundheit und Sicherheit am
Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie andere öffentliche Interessen
können durch eine Handvoll Unternehmer, die sich gesetzeswidrig verhalten und
gefährliche Produkte in Verkehr bringen, gefährdet werden. Die Marktüberwachung
soll zwar eine Antwort auf alle diese Probleme darstellen, hat aber mit den
Entwicklungen des Rechtsrahmens der Union nicht Schritt gehalten. Die
Marktüberwachung muss in hohem Maße koordiniert werden, damit EU-weit rasch
eingegriffen werden kann. Mit der Umsetzung der Richtlinie über die allgemeine
Produktsicherheit und mit der Verordnung EG (Nr.) 765/2008 wurden in
dieser Hinsicht zwar unbestreitbar Fortschritte erzielt, doch die Regelung der
Marktüberwachungsbestimmungen durch verschiedene EU-Rechtsakte (Richtlinie über
die allgemeine Produktsicherheit, Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und
zahlreiche bereichsspezifische Richtlinien) sorgt sowohl bei den
Wirtschaftsakteuren als auch bei den nationalen Behörden für Verwirrung und
beeinträchtigt die Marktüberwachung in der Union. Der vorliegende Vorschlag für
eine einzige, eigenständige Marktüberwachungsverordnung wäre ein wesentlicher
Schritt zur Lösung dieser Probleme. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Diese
Initiative steht vollkommen im Einklang mit dem bestehenden EU-Recht zur
Regelung des freien Warenverkehrs, insbesondere mit der
Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, der
Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher
Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, der Richtlinie 2002/96/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro-
und Elektronik-Altgeräte, der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und
Elektronik-Altgeräte, der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel
zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen sowie der
Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen[43]. Zudem
steht der vorliegende Vorschlag im Einklang mit dem gleichzeitig vorgelegten
Vorschlag für eine Verordnung über die Sicherheit von Verbraucherprodukten, der
die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit ersetzen
wird. Aus
dem Vorschlag ergeben sich Synergieeffekte bei der Meldung von unsicheren
Produkten und Schutzmaßnahmen im Rahmen bereichsspezifischer
Rechtsvorschriften, die künftig nur noch ein einziges Mal im Rahmen des reformierten
RAPEX-Systems gemeldet werden müssen. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung X Direkte zentrale Verwaltung durch die
Kommission X Indirekte zentrale Verwaltung durch
Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: ·
X Exekutivagenturen ·
¨ von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[44] ·
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden ¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen
des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittländern ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkung: Für
diese Initiative müssen keine neuen Haushaltsmittel bereitgestellt werden, da
die Finanzierung durch eine Umschichtung bereits vorhandener Mittel erfolgt.
Einige Maßnahmen werden von der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher
(EAHC) verwaltet werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates
vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der
Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von
Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden[45],
hat die Kommission die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher mit
Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Aktionsprogramms
der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik 2007–2013 betraut[46]. Die Kommission kann folglich
beschließen, die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher auch mit
Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des
Verbraucherprogramms 2014–2020 zu betrauen, das nach seiner Verabschiedung
die Rechtsgrundlage für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Finanzhilfen
im Bereich der Produktsicherheit darstellen soll. Mit der vorgesehenen
Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit dem Programm würde die EAHC somit
ihre bestehenden Aufgaben fortführen. Ferner
werden zur Deckung der Kosten für Verwaltung, Wartung und Anpassungen der
beiden IT-Systeme GRAS-RAPEX und ICSMS keine Mittel benötigt, die über die
bereits im Rahmen des MFR 2014–2020 vorgeschlagenen operativen Haushalte der
Generaldirektionen SANCO und ENTR hinausgehen. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Das
geplante Europäische Marktüberwachungsforum (EMSF) wird als Plattform für
Gespräche über die ordnungsgemäße Durchführung der neuen Verordnung dienen. In
einer der Schlussbestimmungen ist zudem vorgesehen, dass die Kommission die
Durchführung der Verordnung fünf Jahre nach deren Inkrafttreten evaluiert und
einen diesbezüglichen Bericht vorlegt. Dadurch sollen etwaige Probleme und
Mängel der Verordnung aufgedeckt werden; davon ausgehend könnten (falls
angebracht) weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Rahmens für die
Marktüberwachung – z. B. in Form eines Änderungsvorschlags – getroffen
werden. 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1. Ermittelte Risiken Risiken
im Zusammenhang mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren von RAPEX (z. B.
Nichterkennen tatsächlich gefährlicher Produkte und Beeinträchtigung der
Glaubwürdigkeit des Systems infolge des Anstiegs der Meldungen; technische
Probleme wie Systemausfälle und Datenschutzfragen). Die
Risiken, die mit dem Betrieb des ICSMS einhergehen, hängen vor allem mit
technischen Problemen wie einem etwaigen Systemausfall und mit
Datenschutzfragen zusammen. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Die
vorgesehenen Kontrollen sind in der Haushaltsordnung und deren
Durchführungsbestimmungen festgelegt. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die
Kommission muss den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch
Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige
Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Einziehung unrechtmäßig gezahlter
Beträge sowie – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch wirksame,
verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und
der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 gewährleisten. Neben der Anwendung aller
vorgeschriebenen Kontrollmechanismen werden die zuständigen
Kommissionsdienststellen – ausgehend von der neuen, am 24. Juni 2011
angenommenen Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) – eine eigene
Strategie ausarbeiten, damit ihre Betrugskontrollen unter anderem voll und ganz
mit der CAFS in Einklang stehen und ihr Vorgehen im Zusammenhang mit
Betrugsrisiken darauf ausgerichtet ist, Risikobereiche und geeignete
Abhilfemaßnahmen zu ermitteln. Bei Bedarf werden Netzwerkgruppen und geeignete
IT-Tools für die Analyse von Betrugsfällen in Verbindung mit dem
Verbraucherprogramm geschaffen. Es wird eine Reihe von Einzelmaßnahmen
ergriffen, insbesondere ·
werden die Kommission (einschließlich OLAF) und der
Rechnungshof in Beschlüssen, Vereinbarungen und Verträgen, die sich aus der
Durchführung des Verbraucherprogramms ergeben, ausdrücklich ermächtigt,
Rechnungsprüfungen, Vor-Ort-Prüfungen und Kontrollen durchzuführen; ·
werden in der Bewertungsphase einer Aufforderung
zur Einreichung von Vorschlägen bzw. einer Ausschreibung die Antragsteller und
die Bieter anhand der veröffentlichten Ausschlusskriterien auf der Grundlage
von Erklärungen und des Frühwarnsystems geprüft; ·
werden die Regeln für die Förderfähigkeit von
Kosten im Einklang mit der Haushaltsordnung vereinfacht; ·
absolvieren alle an der Vertragsverwaltung
beteiligten Mitarbeiter sowie Prüfer und Inspektoren, die die Erklärungen der
Empfänger vor Ort kontrollieren, regelmäßige Fortbildungen zum Thema Betrug und
Unregelmäßigkeiten. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/ DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjähri-gen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung……………………] || GM/NGM [47] || von EFTA-Ländern[48] || von Bewerber-ländern[49] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung Nr. 1: Binnenmarkt für Waren und sektorbezogene politische Maßnahmen || 02 03 01 || GM || JA || NEIN || NEIN || NEIN Nr. 3: Sicherheit und Unionsbürgerschaft || 17 01 04 01 Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Verbraucherprogramms 2014–2020 || NGM || JA || NEIN || NEIN || NEIN Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjähri-gen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung…………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerber-ländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung Nr. 3: Sicherheit und Unionsbürgerschaft || 17 02 01 Verbraucherprogramm 2014–2020 || GM || JA || JA || NEIN || NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht[50] in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen
(3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 1 || Binnenmarkt für Waren und sektorbezogene politische Maßnahmen GD: ENTR || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie 02 03 01 || Verpflichtungen || (1) || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 7,800 Zahlungen || (2) || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 7,800 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[51] || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Zahlungen || (2a) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || || || || || || || Mittel INSGESAMT für die GD ENTR || Verpflichtungen || =1+1a || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 7,800 Zahlungen || =2+2a || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 7,800 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (3) || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 7,800 Zahlungen || (4) || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 7,800 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (5) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 02 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =3+ 5 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 7,800 Zahlungen || =4+ 5 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 1,300 || 7,800 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 3 || Sicherheit und Unionsbürgerschaft GD: SANCO || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie 17 02 01 || Verpflichtungen || (1) || 3,000 || 3,060 || 3,121 || 3,184 || 3,247 || 3,312 || 18,924 Zahlungen || (2) || 1,500 || 3,030 || 3,091 || 3,152 || 3,215 || 4,936 || 18,924 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[52] || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie 17 01 04 01 || Verpflichtungen || (1a) || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,600 Zahlungen || (2a) || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,600 || || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für die GD SANCO || Verpflichtungen || =1+1a || 3,100 || 3,160 || 3,221 || 3,284 || 3,347 || 3,412 || 19,524 Zahlungen || =2+2a || 1,600 || 3,130 || 3,191 || 3,252 || 3,315 || 5,036 || 19,524 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (3) || 3,000 || 3,060 || 3,121 || 3,184 || 3,247 || 3,312 || 18,924 Zahlungen || (4) || 1,500 || 3,030 || 3,091 || 3,152 || 3,215 || 4,936 || 18,924 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (5) || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,600 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 3 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =3+ 5 || 3,100 || 3,160 || 3,221 || 3,284 || 3,347 || 3,412 || 19,524 Zahlungen || =4+ 5 || 1,600 || 3,130 || 3,191 || 3,252 || 3,315 || 5,036 || 19,524 Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (6) || 4,300 || 4,360 || 4,421 || 4,484 || 4,547 || 4,612 || 26,724 Zahlungen || (7) || 2,800 || 4,330 || 4,391 || 4,452 || 4,515 || 6,236 || 26,724 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (8) || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,600 Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =6+ 8 || 4,400 || 4,460 || 4,521 || 4,584 || 4,647 || 4,712 || 27,324 Zahlungen || =7+ 8 || 2,900 || 4,430 || 4,491 || 4,552 || 4,615 || 6,336 || 27,324 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen
(3 Dezimalstellen) || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT GD: ENTR || || || Personalausgaben || 0,786 || 0,786 || 0,786 || 0,786 || 0,786 || 0,786 || 4,716 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,079 || 0,079 || 0,079 || 0,079 || 0,079 || 0,079 || 0,474 GD: SANCO || || || || || || || Personalausgaben || 1,048 || 1,048 || 1,048 || 1,048 || 1,048 || 1,048 || 6,288 Sonstige Verwaltungsausgaben (Dienstreisen, Sitzungen) || 0,079 || 0,079 || 0,079 || 0,079 || 0,079 || 0,079 || 0,474 INSGESAMT || Mittel || 1,992 || 1,992 || 1,992 || 1,992 || 1,992 || 1,992 || 11,952 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 1,992 || 1,992 || 1,992 || 1,992 || 1,992 || 1,992 || 11,952 in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen
(3 Dezimalstellen) || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 6,392 || 6,452 || 6,513 || 6,576 || 6,639 || 6,704 || 39,276 Zahlungen || 4,892 || 6,422 || 6,483 || 6,544 || 6,607 || 8,328 || 39,276 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR zu jeweiligen
Preisen (3 Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT || Art der Ergebnisse[53] || Durchschnittskosten der Ergebnisse || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Gesamtzahl der Ergebnisse || Gesamt-kosten EINZELZIEL[54]: Fortlaufende Überprüfung bestehender Binnenmarktvorschriften und ggf. Vorschläge für neue gesetzgeberische oder nicht-gesetzgeberische Maßnahmen. || || || || || || || || || || || || || || Leitlinien und Benchmarking-Aktivitäten || || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 6 || 0,300 Fachwissen und fachliche Unterstützung || || 0,600 || 1 || 0,600 || 1 || 0,600 || 1 || 0,600 || 1 || 0,600 || 1 || 0,600 || 1 || 0,600 || 6 || 3,600 Förderung der Marktüberwachungspolitik der EU || || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 1 || 0,050 || 6 || 0,300 Zusammenarbeit mit Drittländern || || 0,100 || 1 || 0,100 || 1 || 0,100 || 1 || 0,100 || 1 || 0,100 || 1 || 0,100 || 1 || 0,100 || 6 || 0,600 Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden (einschließlich ICSMS) || || 0,500 || 2 || 0,500 || 2 || 0,500 || 2 || 0,500 || 2 || 0,500 || 2 || 0,500 || 2 || 0,500 || 12 || 3,000 Zwischensumme für Einzelziel ENTR || 6 || 1,300 || 6 || 1,300 || 6 || 1,300 || 6 || 1,300 || 6 || 1,300 || 6 || 1,300 || 36 || 7,800 EINZELZIEL: SANCO || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || Marktüberwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen (gemeinsame Maßnahmen, Austausch von Beamten, Finanzierung des Sekretariats des Marktüberwachungsforums) || || 2,357 || 3 || 2,242 || 3 || 2,287 || 3 || 2,333 || 3 || 2,380 || 3 || 2,427 || 3 || 2,425 || 18 || 14,144 Weiterentwicklung und Verwaltung von RAPEX (insbesondere IT-Anwendungen) || || 0,797 || 1 || 0,758 || 1 || 0,773 || 1 || 0,788 || 1 || 0,804 || 1 || 0,820 || 1 || 0,837 || 6 || 4,780 Zwischensumme für Einzelziel SANCO || 4 || 3,000 || 4 || 3,060 || 4 || 3,121 || 4 || 3,184 || 4 || 3,247 || 4 || 3,312 || 24 || 18,924 GESAMTKOSTEN || || 4,300 || || 4,360 || || 4,421 || || 4,484 || || 4,547 || || 4,612 || || 26,724 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR zu
jeweiligen Preisen (3 Dezimalstellen) || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || Personalausgaben ENTR || 0,786 || 0,786 || 0,786 || 0,786 || 0,786 || 0,786 || 4.716 Personalausgaben SANCO (Durchschnittskosten/VZÄ: 131 000 EUR) || 1,048 || 1,048 || 1,048 || 1,048 || 1,048 || 1,048 || 6,288 Sonstige Verwaltungsausgaben ENTR || 0,079 || 0,079 || 0,079 || 0,079 || 0,079 || 0,079 || 0,474 Sonstige Verwaltungsausgaben SANCO || 0,079 || 0,079 || 0,079 || 0,079 || 0,079 || 0,079 || 0,474 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 1,992 || 1,992 || 1,992 || 1,992 || 1,992 || 1,992 || 11,952 Außerhalb der RUBRIK 5[55] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || Personalausgaben || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || Sonstige Verwaltungsausgaben SANCO || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,600 Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,600 INSGESAMT || 2,092 || 2,092 || 2,092 || 2,092 || 2,092 || 2,092 || 12,552 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die
Humanressourcen Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende
Personal benötigt: in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen
(3 Dezimalstellen) || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 02 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) – ENTR || 0,786 || 0,786 || 0,786 || 0,786 || 0,786 || 0,786 17 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) – SANCO (Durchschnittskosten VZÄ: 131 000 EUR) || 1,048 || 1,048 || 1,048 || 1,048 || 1,048 || 1,048 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 10 01 05 01 (direkte Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 XX 01 02 02 (AC, INT, JED, AL und ANS in den Delegationen) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 XX 01 04 yy[56] || - am Sitz[57] || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 - in den Delegationen || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 INSGESAMT (ENTR, SANCO) || 1,834 || 1,834 || 1,834 || 1,834 || 1,834 || 1,834 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich Der Personalbedarf
wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder
GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel
für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach
Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
zugeteilt werden. Bei der Angabe der benötigten Ressourcen sind die Aufgaben
nicht berücksichtigt, die durch eine Exekutivagentur ausgeführt werden. Der
Vorschlag erfordert keine Aufstockung der bislang für diese Zwecke eingesetzten
Ressourcen der Exekutivagentur. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Funktionsgruppe Administration: Sicherstellen und Überwachen der ordnungsgemäßen Durchführung und Anwendung der EU-Politik im Bereich der Marktüberwachung, einschließlich Berichtswesen; Mitarbeit an der Entwicklung von Instrumenten und Benchmarking-Analysen über die Durchführung der Marktüberwachungsverordnung durch die einzelnen Mitgliedstaaten; Mitarbeit am Betrieb des RAPEX-Systems, einschließlich Auswertung der Meldungen und der Reaktionen; Verwaltung und Entwicklung der ICSMS-Plattform und der entsprechenden Leitlinien; Beobachtung der Entwicklungen im Bereich Marktüberwachung und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten; Teilnahme an Expertengruppen zu Themen der Marktüberwachung und Vertretung der Kommission in diesen Gruppen; Planung neuer und Ausweitung bisheriger Aktivitäten und Erarbeitung von Konzepten; Aufbau und Sicherstellung der Koordinierung der Marktüberwachung zwischen den Mitgliedstaaten und der gemeinsamen Maßnahmen; Mitarbeit an Entwicklung, Annahme und anschließender Umsetzung der überarbeiteten RAPEX-Leitlinien und der überarbeiteten Risikobewertungsleitlinien. Funktionsgruppe Assistenz: Administrative Unterstützung im Zusammenhang mit dem Betrieb des RAPEX-Systems als Mitarbeiter des internen RAPEX-Teams; Hinweis auf etwaige Inkonsistenzen oder Überschneidungen bei Meldungen sowie Unterstützung und Mitwirkung bei Sitzungen der RAPEX-Kontaktstellen; Unterstützung des Monitoring der RAPEX-Meldungen unter Anleitung des verantwortlichen Mitarbeiters der Funktionsgruppe Administration, falls die Meldung formale Fehler aufweist; Unterstützung bei der Erstellung des wöchentlichen Berichts über validierte Meldungen; Koordinierung und Freigabe von Übersetzungsaufträgen über Poetry; Unterstützung der Umsetzung und Einhaltung der Normen für die interne Kontrolle, insbesondere durch die Gewährleistung der operativen Kontinuität von RAPEX und Verständigung des Teamkoordinators und des Managements bei für sie relevanten Vorkommnissen; Koordinierung es Informationsmanagements und der Dokumentenverwaltung im Zusammenhang mit der Validierung von Meldungen und Reaktionen in RAPEX; Erstellung und Verwaltung von RAPEX-Statistiken und -Berichten; Erarbeitung interner Verfahren zur Verwaltung von GRAS RAPEX und Mitarbeit an entsprechenden Handbüchern. Externes Personal || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen Der Vorschlag ist mit dem von der Kommission
vorgeschlagenen neuen mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 vereinbar. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter Der Vorschlag sieht keine Kofinanzierung durch
Dritte vor. 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Einnahmen
aus. [1] Harmonisierungsvorschriften zielen darauf ab, den freien
Warenverkehr durch den Schutz öffentlicher Interessen auf hoher Ebene
sicherzustellen, was die Mitgliedstaaten sonst als Begründung für Maßnahmen zur
Einschränkung des Handels mit bestimmten Produkten geltend machen könnten. [2] Im Einklang mit den internationalen Abkommen der EU mit
den EFTA-Ländern und mit der Türkei. [3] ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4. [4] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30. [5] KOM(2011) 206 endg. [6] COM(2012) 573 final. [7] ABl. C vom , S. . [8] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30. [9] ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4. [10] 2010/2085 (INI). [11] ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. [12] ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1. [13] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82. [14] ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43. [15] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [16] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. [17] ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. [18] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 11. [19] ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18. [20] ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20. [21] ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1. [22] ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15. [23] ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1. [24] ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1. [25] ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. [26] ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21. [27] ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1. [28] ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24. [29] ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24. [30] ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10. [31] ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1. [32] ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1. [33] ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1. [34] ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12. [35] ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10. [36] ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88. [37] ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5. [38] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21. [39] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. [40] ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12. [41] ABl. L 292 vom 14.11.1996, S. 2. [42] Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management –
ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [43] Die vollständige Liste der bereichsspezifischen
Rechtsvorschriften ist dem Anhang zu entnehmen. [44] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [45] ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1. [46] Entscheidung K(2008) 4943 der Kommission vom 9. September
2008. [47] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel. [48] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [49] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [50] Beträge vorbehaltlich der Entscheidung über den Vorschlag
der Kommission für den neuen mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020. [51] Ausgaben für technische und/oder administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw.
Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [52] Ausgaben für technische und/oder administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw.
Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [53] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten,
gebaute Straßenkilometer). [54] Wie in Ziffer 1.4.2 („Einzelziele…“) beschrieben. [55] Ausgaben für technische und/oder administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw.
Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [56] Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [57] Insbesondere Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF).