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Document 52013DC0264
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE COUNCIL AND THE EUROPEAN PARLIAMENT Healthier Animals and Plants and a Safer Agri-Food Chain A modernised legal framework for a more competitive EU
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Gesündere Tiere und Pflanzen und mehr Sicherheit in der Agrar- und Lebensmittelkette Ein modernisierter Rechtsrahmen für eine wettbewerbsfähigere EU
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Gesündere Tiere und Pflanzen und mehr Sicherheit in der Agrar- und Lebensmittelkette Ein modernisierter Rechtsrahmen für eine wettbewerbsfähigere EU
/* COM/2013/0264 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Gesündere Tiere und Pflanzen und mehr Sicherheit in der Agrar- und Lebensmittelkette Ein modernisierter Rechtsrahmen für eine wettbewerbsfähigere EU /* COM/2013/0264 final */
INHALTSVERZEICHNIS 1........... Der aktuelle Hintergrund................................................................................................. 4 1.1........ Tiergesundheit................................................................................................................ 4 1.2........ Pflanzengesundheit.......................................................................................................... 5 1.3........ Pflanzenvermehrungsmaterial........................................................................................... 5 1.4........ Amtliche Kontrollen........................................................................................................ 6 1.5........ Ausgabenmanagement.................................................................................................... 6 2........... Modernisierungsbedarf des
EU-Rechtsrahmens für Tiere, Pflanzen und die Agrar- und Lebensmittelkette 7 2.1........ Tiergesundheit................................................................................................................ 7 2.2........ Pflanzengesundheit.......................................................................................................... 7 2.3........ Pflanzenvermehrungsmaterial........................................................................................... 8 2.4........ Amtliche Kontrollen........................................................................................................ 8 2.5........ Ausgabenmanagement.................................................................................................... 9 3........... Das „Änderungspaket“................................................................................................... 9 4........... Inhalt des „Änderungspakets“....................................................................................... 10 4.1........ Tiergesundheitsrecht..................................................................................................... 10 4.1.1..... Hauptänderungen.......................................................................................................... 10 4.2........ Pflanzenschutzrecht....................................................................................................... 12 4.2.1..... Hauptänderungen.......................................................................................................... 12 4.3........ Rechtsvorschriften über
Pflanzenvermehrungsmaterial.................................................... 13 4.3.1..... Hauptänderungen.......................................................................................................... 14 4.4........ Verordnung über amtliche Kontrollen............................................................................ 15 4.4.1..... Hauptänderungen.......................................................................................................... 15 4.5........ Ausgabenmanagement.................................................................................................. 18 5........... Schlussfolgerung........................................................................................................... 18 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Gesündere Tiere und Pflanzen und mehr
Sicherheit in der Agrar- und Lebensmittelkette
Ein modernisierter Rechtsrahmen für eine wettbewerbsfähigere EU Einleitung Die Sicherstellung eines hohen
Gesundheitsschutzniveaus für Menschen, Tiere und Pflanzen gehört zu den Zielen
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Im Laufe der Zeit
hat die EU einen umfangreichen Bestand an Rechtsvorschriften aufgebaut, mit
denen Risiken für die Tier- und Pflanzengesundheit sowie für die Sicherheit der
Lebensmittelkette auf EU- und nationaler Ebene verhindert und bewältigt werden
sollen. Die Rechtsvorschriften in diesen Politikbereichen werden mittels
gemeinsam geregelter amtlicher Kontrollen durchgesetzt, die von den zuständigen
Behörden in den EU-Mitgliedstaaten durchzuführen sind. Der Rechtsrahmen, der in der EU bisher
erarbeitet wurde, hat sich im Allgemeinen als wirksam erwiesen, um Risiken
abzuwehren und Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Der moderne globale Markt stellt
die EU jedoch in zunehmendem Maße vor immer neue Risiken und erfordert ständige
Innovation sowie Wettbewerbsfähigkeit. Dies und die mit den entsprechenden
EU-Rechtsvorschriften gesammelten Erfahrungen machen die Notwendigkeit
deutlich, die vorhandenen Instrumente zu vereinfachen und auf den neuesten
Stand zu bringen und darüber hinaus stärker sektorenübergreifend vorzugehen. Deshalb hat die Kommission den derzeit
geltenden Rechtsrahmen für Tier- und Pflanzengesundheit,
Pflanzenvermehrungsmaterial und amtliche Kontrollen überarbeitet, um vor allem
für mehr Effektivität, Einheitlichkeit und Rechtsklarheit in diesen Bereichen
zu sorgen. Dabei hat sie sich bemüht, die Produktivität zu fördern und dafür zu
sorgen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert und zugänglich bleibt und
dass die Wettbewerbsfähigkeit der EU auf globaler Ebene gestärkt wird. Somit
trägt die Überarbeitung letztlich dazu bei, im Sinne der EU-2020-Ziele
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu unterstützen. In der vorliegenden Mitteilung werden die vier
Legislativvorschläge in den vier Bereichen Tiergesundheit, Pflanzengesundheit,
Pflanzenvermehrungsmaterial und amtliche Kontrollen (das „Änderungspaket“)
vorgestellt, und für jeden einzelnen Bereich werden der aktuelle Hintergrund,
die Argumente für das Paket und die wichtigsten Verbesserungen erläutert. Zu diesem Paket gehört auch noch ein fünfter
Vorschlag für ein mehrjähriges Programm zur EU-Finanzierung von Maßnahmen zur
Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus für Menschen, Tiere und
Pflanzen über die gesamte Agrar- und Lebensmittelkette hinweg sowie in
verwandten Bereichen, die es gleichzeitig Unternehmen ermöglichen, in einem
Umfeld tätig zu werden, das die Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von
Arbeitsplätzen fördert. Produktion und Konsum von Lebensmitteln sind für jede Gesellschaft von
zentraler Bedeutung. Sie haben wirtschaftliche und soziale Folgen und in vielen
Fällen auch Auswirkungen auf die Umwelt. Die Agrar- und Lebensmittelwirtschaft
ist die zweitgrößte Branche in der EU. Die Gesamtproduktion der
Lebensmittelkette hat einen Wert von etwa 750 Milliarden EUR jährlich. Von
der Primärerzeugung bis hin zu Einzelhandel und Gaststätten beschäftigt dieser
Sektor mehr als 48 Millionen Menschen. Es gibt etwa 14 Millionen
landwirtschaftliche Primärerzeuger und 25 Millionen
Lebensmittelunternehmen in der EU-Agrar- und -Lebensmittelkette. 1. Der
aktuelle Hintergrund Um den Bürgerinnen und Bürgern ein hohes
Gesundheitsschutzniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen zu gewährleisten und
gleichzeitig dafür zu sorgen, dass der Binnenmarkt effizient funktioniert,
enthält das EU-Recht eine Reihe harmonisierter Vorschriften, die
Gesundheitsrisiken für den Menschen verhindern, beseitigen oder verringern
sollen, welche in der Agrar- und Lebensmittelkette oder in den beiden am
engsten damit verbundenen Bereichen, nämlich Pflanzen- und Tiergesundheit, entstehen
können. Insgesamt zielen die EU-Vorschriften auf Gesundheitsrisiken im
eigentlichen Sinne ab – d. h. Risiken für die Unversehrtheit von Menschen,
Tieren und Pflanzen, welche mit mikrobieller oder chemischer Verunreinigung,
Seuchen und Schädlingen einhergehen –, sie können jedoch auch Maßnahmen
umfassen, die die Produktivität und die Vielfalt in der Pflanzenerzeugung (für
die Zwecke der Lebensmittelsicherheit) sicherstellen und bestimmte
Erzeugungsverfahren (z. B. artgerechte Tierhaltung und geografische
Angaben) regeln. 1.1. Tiergesundheit Tiergesundheit geht uns alle an. Zurzeit
konzentrieren sich die Maßnahmen der EU auf die Prävention und die Bekämpfung
von Seuchen, die gravierende Folgen für die Gesundheit und die Wirtschaft nach
sich ziehen können. Ausbrüche von Tierseuchen können sich höchst
unterschiedlich auswirken; gewöhnlich stellen sie jedoch ein direktes Risiko
für die Tiergesundheit und oft auch für die Gesundheit der Bevölkerung dar, was
teilweise durch Lebensmittel tierischen Ursprungs bedingt ist. Gleichwohl
können sie auch unmittelbar negative (möglicherweise wirtschaftliche oder
soziale) Auswirkungen haben; dazu gehören die Kosten, die den Haltern
landwirtschaftlicher Nutztiere und den entsprechenden Branchen durch die
Seuchenbekämpfung und Betriebsausfälle entstehen, die Kosten, die der
öffentlichen Hand für die Tilgung und die Überwachung der Seuche entstehen, und
schließlich Veränderungen des Konsumverhaltens. Oft haben Seuchenausbrüche auch
bedeutende Konsequenzen für den internationalen Handel mit Tieren und
tierischen Erzeugnissen. Im Landwirtschaftssektor werden EU-weit die meisten
Tiere verwendet, und zwar mindestens 2 Milliarden Hähnchen, Legehennen,
Truthühner und anderes Geflügel sowie 334 Millionen Säugetiere, wie
Schweine, Schafe, Ziegen, Rinder, Pelztiere usw. Es gibt 13,7 Millionen
Tierhaltungsbetriebe in der EU. Der Produktionswert der landwirtschaftlichen
Tierhaltung in der EU beläuft sich auf 156 Milliarden EUR jährlich. 1.2. Pflanzengesundheit Pflanzengesundheit ist ein Hauptfaktor für
Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit in Landwirtschaft, Gartenbau und
Forstwirtschaft. Ein hoher Anteil der Lebensmittel, die wir verzehren, und der
Futtermittel, die an die zur Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere verfüttert
werden, sind pflanzlichen Ursprungs. Oberstes Ziel der
Pflanzengesundheitsvorschriften ist es, die lebenden Erzeugnisse (Bäume,
Sträucher und Pflanzen) in Landwirtschaft, Gartenbau und Forstwirtschaft der
EU, öffentlichen und privaten Grünanlagen (Straßenbäume, Pflanzen in
öffentlichen Parks und privaten Gärten) und die Umwelt vor der Einschleppung
und der Verbreitung nicht heimischer Schädlinge zu schützen.
Pflanzenschutzvorschriften ermöglichen sicheren Handel durch die Festlegung von
EU-Einfuhrbestimmungen und von Bedingungen für die Verbringung von Pflanzen und
pflanzlichen Erzeugnissen in der EU. Ausbrüche gelisteter Schädlinge sind zu
tilgen oder, falls dies unmöglich ist, einzudämmen, damit das übrige
EU-Hoheitsgebiet geschützt wird. Ein weiteres Ziel besteht darin, durch die
Verhinderung der Schädlingsverbreitung in Saatgut und Pflanzenmaterial
sicherzustellen, dass am Anfang der Pflanzenerzeugungskette gesundes
Pflanzenmaterial verwendet wird. Der Wert der in der EU erzeugten Nutzpflanzen
beläuft sich auf 205 Milliarden EUR jährlich. Ohne den Schutz durch
die Pflanzengesundheitsvorschriften würden Landwirtschaft, Gartenbau und
Forstwirtschaft in der EU enormen wirtschaftlichen Schaden erleiden. Der Anbau
von Nutzpflanzen wie Weizen (Wert der EU-Ausfuhren: 9 Milliarden EUR),
Kartoffeln (Wert der EU-Erzeugung: 9 Milliarden EUR) und Tomaten
(Erzeugungswert: 9-12 Milliarden EUR) wird durch eine ganze
Reihe von Schädlingen bedroht, für die internationale Vorschriften gelten. 1.3. Pflanzenvermehrungsmaterial Pflanzenvermehrungsmaterial bildet den Eckpfeiler
der landwirtschaftlichen, gartenbaulichen und fortwirtschaftlichen Erzeugung.
Es ist das erste Glied in der Agrar- und Lebensmittelkette und beeinflusst die
Vielfalt, die Gesundheit und die Qualität von Pflanzen und Lebensmitteln.
Pflanzenvermehrungsmaterial wird kontrolliert, damit Identität, Gesundheit und
Qualität des Materials für seine Verwender, z. B. Landwirte, Gärtner oder
Forstwirte, sichergestellt sind. Die Ziele der EU-Rechtsvorschriften für
Pflanzenvermehrungsmaterial bestehen darin, die Produktivität in
Landwirtschaft, Gartenbau und Forstwirtschaft zu verbessern, die reibungslose
Bereitstellung dieser Erzeugnisse auf dem Markt in der EU sicherzustellen und
die Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors auf globaler Ebene zu gewährleisten. Der Wert des Handelssaatgutmarkts in der EU beträgt
derzeit etwa 6,8 Milliarden EUR; das sind mehr als 20 % des
gesamten weltweiten Absatzes von Handelssaatgut. Die EU ist Nettoexporteur von
Saatgut. Dieser EU-Sektor ist außerdem im Welthandel in hohem
Maße wettbewerbsfähig: er ist der weltgrößte Exporteur von Saatgut mit einem
geschätzten Exportwert von 4,4 Milliarden EUR; das sind etwa
60 % des gesamten weltweiten Saatgutexportwerts von 7,7 Milliarden EUR. 1.4. Amtliche
Kontrollen Ein hohes Gesundheitsschutzniveau in der gesamten
Agrar- und Lebensmittelkette hängt von der konsequenten, wirksamen und
rechtzeitigen Durchsetzung der EU-Standards durch die Mitgliedstaaten ab. Damit
Menschen, Tiere und Pflanzen gesünder sind und der Binnenmarkt reibungslos
funktioniert und floriert, müssen die Vorschriften für die Agrar- und
Lebensmittelkette und die Vorschriften für Tiergesundheit und Tierschutz,
Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel in der
gesamten EU korrekt angewendet werden. Damit dies möglich ist, brauchen die
betreffenden Behörden in den Mitgliedstaaten einen klaren, zuverlässigen und
einheitlichen Rechtsrahmen, innerhalb dessen sie die Durchsetzungsinstrumente,
insbesondere amtliche Kontrollen, wirksam und effizient einsetzen können. Sie
benötigen außerdem angemessene Ressourcen, die sich am Bedarf für die
Durchsetzung der Ziele orientieren, um die Kontinuität und Kohärenz ihrer
Arbeit sicherstellen zu können. Mehr als 100 000 Vollzeitbeschäftigte sind mit
amtlichen Kontrollen in der EU betraut, die Inspektionen und andere
Kontrolltätigkeiten umfassen. So werden, um nur einige Beispiele zu nennen,
jedes Jahr durchschnittlich etwa 70 000 Proben von mehr als
270 akkreditierten Laboratorien auf Pestizidrückstände untersucht. Allein
im Jahr 2010 wurden 736 806 Proben genommen, die auf Rückstände von
Tierarzneimitteln untersucht wurden. Im Jahr 2011 wurden allein im Zusammenhang
mit der Vogelgrippe etwa 320 000 Proben von Hausgeflügel und
Wildvögeln genommen. Sowohl für Ausfuhren als auch für Einfuhren ist es
von größter Bedeutung, dass das EU-weite System amtlicher Kontrollen effizient
funktioniert. Die EU kann nur dann in Nicht-EU-Länder exportieren, wenn ihre
Erzeugnisse gegenüber denen der Wettbewerber aus Drittländern einen Mehrwert
aufweisen. Dies lässt sich nur durch ein effizientes System amtlicher
Kontrollen erreichen, das sicherstellt, dass hohe Sicherheits- und
Qualitätsstandards konsequent durchgesetzt und die entsprechenden Erwartungen
der Handelspartner erfüllt werden. Umgekehrt ist die EU der weltgrößte
Importeur von lebenden Tieren, Lebensmitteln und Futtermitteln. Kontrollen,
denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Erzeugnisse unterziehen,
welche aus Drittländern kommen, gewährleisten, dass Letztere den EU-Standards
oder aber Standards, die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten, entsprechen. Im Jahr 2010 wurden Lebensmittel und Getränke im
Wert von 78 Milliarden EUR in die EU eingeführt; der Wert ihrer
Ausfuhren betrug 73 Milliarden EUR. 2010 führte die EU
79,3 Millionen Tonnen Lebensmittel und lebende Tiere sowie
3,4 Millionen Tonnen Getränke ein; daraus ergab sich ein Handelsdefizit
von 14 Millionen Tonnen bei Lebensmitteln und lebenden Tieren sowie ein Überschuss
von 6 Millionen Tonnen bei Getränken. 1.5. Ausgabenmanagement Die derzeit geltende Rechtsgrundlage für die
EU-Finanzierung von Tilgungsprogrammen und Dringlichkeitsmaßnahmen im
Veterinärbereich bildet die Entscheidung 2009/470/EG des Rates, für die
Finanzierung von Pflanzenschutzmaßnahmen die Richtlinie 2000/29/EG des Rates
und für Finanzierungsmaßnahmen für EU-Referenzlaboratorien, das Programm
„Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ und andere Maßnahmen zur
Durchführung der Vorschriften für amtliche Kontrollen die Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates. Im Jahr 2011 wurden 314,6 Millionen EUR
hauptsächlich Programme zur Tilgung von Tierseuchen aufgewendet. Ausgaben für
Laboratorien, das Programm „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ und
andere Maßnahmen machten 9 % der Gesamtkosten aus. 7 % wurden für
operative Pflanzenschutzmaßnahmen ausgegeben, und 3 % wurden dem
Dringlichkeitsfonds für Tier- und andere Seuchen zugewiesen. 2. Modernisierungsbedarf
des EU-Rechtsrahmens für Tiere, Pflanzen und die Agrar- und Lebensmittelkette 2.1. Tiergesundheit Der derzeitige EU-Rechtsrahmen für Tiergesundheit
besteht aus etwa 50 grundlegenden Richtlinien und Verordnungen, von denen
einige schon in den frühen 60er Jahren erlassen wurden. Seither wurde ein
Bestand von mehr als 400 Rechtsakten im Veterinärbereich aufgebaut; die
meisten davon wurden zwischen 1988 und 1995 für eine Gemeinschaft von nur
12 Mitgliedstaaten erlassen. Inzwischen sind neue Herausforderungen
entstanden: es sind Seuchen ausgebrochen, die vor 10 Jahren noch unbekannt
waren; andere, wie die Maul- und Klauenseuche, die Blauzungenkrankheit und die
aviäre Influenza sind jüngst wieder aufgetreten und erinnern uns daran, welch
gravierendes Risiko von ihnen ausgeht. Auch die Handelsbedingungen haben sich
radikal verändert; das Handelsvolumen tierischer Erzeugnisse ist sowohl in der
EU als auch weltweit beträchtlich gestiegen. Im Jahr 2004 ließ die Kommission eine unabhängige
Bewertung der Leistung der gemeinschaftlichen Tiergesundheitspolitik in den
vorangegangen zehn Jahren durchführen. Zwar kamen sowohl diese Bewertung als
auch spätere Konsultationen zu dem Schluss, dass das aktuelle System
ordnungsgemäß funktioniert, doch wurde auch die Notwendigkeit einer
Überarbeitung der aktuellen Vorschriften deutlich, um folgenden Problemen
Rechnung zu tragen: –
Komplexität des politischen Rahmens, –
Fehlen einer übergreifenden
Tiergesundheitsstrategie, –
unzureichende Konzentration auf Seuchenprävention, –
Möglichkeit zur Verbesserung des EU-internen
Handels mit lebenden Tieren. 2.2. Pflanzengesundheit Seit ihrer Einführung im Jahr 1977 bewahren
Pflanzenschutzvorschriften die EU vor der Einschleppung und Ausbreitung vieler
Schädlinge. Gegenwärtig ist die Richtlinie 2000/29/EG des Rates das Hauptinstrument
in diesem Bereich. Angesichts der Globalisierung des Handels und des
Klimawandels steigt jedoch das Risiko, dass neue Schädlinge in die EU
eingeschleppt werden, dass diese in der EU heimisch werden und sich ausbreiten
und dass die landwirtschaftlichen und natürlichen Ökosysteme in verstärktem
Maße für sie anfällig werden. Eine 2010 durchgeführte Bewertung der
Pflanzenschutzvorschriften ergab, dass die geltende Regelung angepasst werden
muss, um neuen Risiken wirksam Rechnung zu tragen. In den letzten zehn Jahren
haben größere Ausbrüche gefährlicher eingeschleppter Schädlinge in der
Forstwirtschaft (wie der Kiefernfadenwurm, der Citrusbockkäfer und der Rote
Palmrüssler) die politischen Entscheidungsträger und die Öffentlichkeit für die
Kosten und die Folgen des unzureichenden Schutzes sensibilisiert. In der
Bewertung von 2010 wurden folgende Hauptprobleme ermittelt: –
unzureichende Konzentration auf die Prävention bei
Einfuhren, die mit hohen Risiken einhergehen; –
Notwendigkeit der Konzentration auf Schädlinge, die
sich über verschiedene Mitgliedstaaten ausbreiten und daher eine Priorität für
die EU darstellen; –
Notwendigkeit wirksamerer Instrumente zur
Bekämpfung des Auftretens und der natürlichen Verbreitung von Schädlingen; –
Notwendigkeit der Modernisierung vorhandener
Instrumente für die Verbringung innerhalb der EU (z. B. Pflanzenpässe und
Schutzzonen). 2.3. Pflanzenvermehrungsmaterial Der EU-Rechtsrahmen für Pflanzenvermehrungsmaterial
hat sich seit den 1960er Jahren weiterentwickelt. Er besteht aus 12 grundlegenden
Richtlinien des Rates und etwa 90 sekundären Rechtsakten, die Sortenlisten
für die Zulassung und spezifische Vermarktungsvorschriften für verschiedene
Arten umfassen. Zwar haben die EU-Rechtsvorschriften das
ursprüngliche Ziel erreicht, den freien Verkehr sowie die Sicherheit und die
Qualität des Pflanzenvermehrungsmaterials zu gewährleisten, doch sind noch
folgende Probleme zu klären: –
Komplexität und die Zersplitterung der geltenden
Rechtsvorschriften; –
beträchtlicher Verwaltungsaufwand für die Behörden,
da die meisten Aufgaben zur Registrierung und Zertifizierung von Behörden
durchzuführen sind; –
fehlende Kohärenz mit anderen Bereichen der
EU-Politik (z. B. nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, Schutz der
Biodiversität, Klimawandel, Biowirtschaft); –
Fehlen eines kohärenten Ansatzes zur Rückforderung
der Kosten für die Registrierung von Sorten und die Zertifizierung von
Pflanzenvermehrungsmaterial. 2.4. Amtliche
Kontrollen Die amtlichen Kontrollen sind in der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 geregelt. Nachweise für deren Durchführung werden bisher
in erster Linie durch Vor-Ort-Kontrollen durch Sachverständige der Europäischen
Kommission gesammelt, aber auch durch Feedback über die tagtägliche Umsetzung
aus den Mitgliedstaaten und von Beteiligten. Diese Nachweise bestätigen, dass
die mit der Verordnung von 2004 eingeführten wichtigsten Änderungen der Art und
Weise, wie die zuständigen Behörden die amtlichen Kontrollen in der gesamten
Agrar- und Lebensmittelkette organisieren und durchführen, die Grundlage für
einen integrierteren, übergreifenderen und damit effizienteren Ansatz bei der
Durchsetzung gelegt haben. Gleichzeitig wird eine Reihe von Mängeln deutlich,
die weitere Verbesserungen erforderlich machen, und zwar –
eine Vereinfachung des allgemeinen Rechtsrahmens,
der gegenwärtig unter der verbliebenen Zersplitterung, Überschneidung und
Lückenhaftigkeit leidet und damit auf nationaler Ebene unterschiedlich
ausgelegt und durchgeführt wird; –
konsequentere Anwendung des Grundsatzes
risikobasierter Kontrollen; –
systematischere und konsequentere Verwendung von
Instrumenten zur Verwaltungszusammenarbeit und von EDV-Systemen; –
die Aufhebung unnötiger Verwaltungsvorschriften. Was die Finanzierung der amtlichen Kontrollen und
die Notwendigkeit angeht, die Arbeit der zuständigen Behörden kontinuierlich
und konsequent zu fördern, hat sich die langfristige Nachhaltigkeit der
amtlichen Kontrollen in gewisser Weise als fraglich erwiesen. Eine 2011
durchgeführte externe Studie kam zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen der
Verordnung über die Finanzierung der amtlichen Kontrollen aus Gebühren dem Ziel
der Sicherstellung ausreichender Ressourcen hierfür nicht in vollem Maße
gerecht werden. Es gibt auch Anhaltspunkte dafür, dass die
derzeitige Regelung nicht in allen Sektoren ein faires und konsequentes
Vorgehen sicherstellt, denn Gebühren werden nicht in allen Sektoren erhoben und
auch nicht in allen Mitgliedstaaten einheitlich und transparent oder in einer
Weise berechnet, die die Unternehmer für die Einhaltung der Bestimmungen
belohnt. 2.5. Ausgabenmanagement Der aktuelle Rechtsrahmen muss im Einklang mit den
vorgeschlagenen Änderungen in den verschiedenen Politikbereichen angepasst
werden, damit deren Ziele erreicht werden können. Außerdem ist das
Ausgabenmanagement derzeit komplex und muss an den Mehrjährigen Finanzrahmen
(MFF) angepasst werden. Deshalb bedarf es einer neuen Rechtsgrundlage. 3. Das
„Änderungspaket“ Zwecks Stärkung, Modernisierung und Straffung des
derzeitigen Rechtsrahmens zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus
für Mensch, Tier und Pflanzen legt die Kommission ein Paket von fünf
Vorschlägen vor, mit denen die EU-Rechtsvorschriften in folgenden Bereichen
geändert werden sollen: –
Festlegung der Anforderungen an die Tiergesundheit
(Tiergesundheitsverordnung); –
Festlegung von Schutzmaßnahmen gegen
Pflanzenschädlinge (Pflanzenschutzrecht); –
Regelung der Erzeugung und des Inverkehrbringens
von Pflanzenvermehrungsmaterial (Rechtsvorschriften für
Pflanzenvermehrungsmaterial); –
Regelung der amtlichen Kontrollen und anderer
amtlicher Tätigkeiten zur Sicherstellung der Einhaltung sämtlicher Vorschriften
der Agrar- und Lebensmittelkette (einschließlich der oben genannten)
(Verordnung über amtliche Kontrollen) und –
Regelung des EU-Ausgabenmanagements in den
Hauptbereichen der Agrar- und Lebensmittelkette. Alle fünf Legislativvorschläge des Pakets sind dem
Europäischen Parlament und dem Rat zur Annahme im Rahmen des ordentlichen
Gesetzgebungsverfahrens (nach Artikel 289 Absatz 1 und
Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)
vorzulegen. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen
werden um Stellungnahme gebeten. 4. Inhalt
des „Änderungspakets“ 4.1. Tiergesundheitsrecht Die EU-Tiergesundheitsstrategie 2007-2013[1] wurde 2007 angenommen. Ihr Kern
ist das Konzept „Vorbeugung ist die beste Medizin“, und ihre Ziele sind, ein
hohes Maß an Gesundheitsschutz und Lebensmittelsicherheit sicherzustellen, die
Landwirtschaft und die ländliche Wirtschaft zu fördern, das Wirtschaftswachstum,
die Kohäsion und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und das Tierwohl sowie
landwirtschaftliche Verfahren zu fördern, die die Auswirkungen auf die Umwelt
auf ein Minimum begrenzen. Der Aktionsplan zur Umsetzung der Strategie[2] verwies daraufhin auf die
Erarbeitung einer EU-Verordnung über Tiergesundheit, die hier als
Tiergesundheitsrecht bezeichnet wird, als eine der Hauptaufgaben im Rahmen der
Strategie zur Schaffung eines modernen und innovativen Rechtsrahmens, der das
Erreichen der genannten Ziele fördert. Der Kommissionsvorschlag für das
Tiergesundheitsrecht ist das Ergebnis ausgiebiger Konsultationen der
interessierten Kreise. 4.1.1. Hauptänderungen Vereinfachung, Modernisierung und mehr Kohärenz in den EU-Tiergesundheitsvorschriften waren
die wichtigsten Motive des Überarbeitungsprozesses in diesem Bereich. Dementsprechend legt das Tiergesundheitsrecht die
Grundlagen für einen breiten und umfassenden Rechtsrahmen für die
EU-Tiergesundheitspolitik. Es legt die übergeordneten Prinzipien und die Ziele
eindeutig fest, die erforderlich sind, damit Tierseuchen weiter eingedämmt
werden und gleichzeitig die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der EU
erhalten bleibt. Ausführliche Vorschriften — wie einzelne Maßnahmen zur
Seuchenbekämpfung, Identifizierungs- und Registrierungsvorschriften für
bestimmte Tierarten und spezifische Maßnahmen für die Verbringung bestimmter
Tierarten innerhalb der EU — sind durch delegierte oder Durchführungsrechtsakte
zu erlassen. Die Verwendung dieser Rechtsakte zur Einführung spezifischerer
Vorschriften oder Anforderungen ermöglicht die nötige Flexibilität und rasche
Reaktionsfähigkeit bei neuen Gegebenheiten und Krisenfällen im
Veterinärbereich. Die Verstärkung von Seuchenüberwachung,
Seuchenmeldung und Meldenetzen werden die
Früherkennung und Bekämpfung von Seuchen verbessern, einschließlich neu
auftretender Seuchen, wie solcher im Zusammenhang mit dem Klimawandel, und eine
größere Übereinstimmung mit internationalen Standards sicherstellen. Vereinfachung und klarere Gestaltung Ein einfacherer Rechtsrahmen ist für
Behörden und Unternehmer leichter verständlich und handhabbar; er wird dafür
sorgen, dass ihre Tätigkeiten kohärenter und zielgerichteter erfolgen, und er
wird allgemeine Grundsätze enthalten, die einzuhalten sind, damit die
Seuchenprävention und –bekämpfung gefördert werden. Auf diese Weise kann
möglicherweise ihr Verwaltungsaufwand verringert werden, indem sie
weniger Zeit benötigen, um sich mit den Rechtsvorschriften vertraut zu machen,
und indem die Möglichkeit geschaffen wird, bestimmte Verwaltungsvorschriften zu
vereinfachen und kohärenter zu gestalten, einschließlich eines kohärenteren und
einheitlicheren Rechtsrahmens für die Impfung. Das neue Tiergesundheitsrecht wird die
Zuständigkeiten von Unternehmern, Tierärzten und anderen im Bereich der
Tiergesundheit klarstellen, auch dadurch, dass erstmals Anforderung an
Grundkenntnisse gestellt werden. Einführung neuer Technologien Das Tiergesundheitsrecht wird größeren Spielraum
für den Einsatz neuer Technologien für Tätigkeiten im Bereich der
Tiergesundheit, wie die Überwachung von Pathogenen, die elektronische
Identifizierung und Registrierung von Tieren sowie elektronische
Bescheinigungen ermöglichen. Der Einsatz neuer Technologien und Systeme wird
den Verwaltungsaufwand sowohl der Veterinärbehörden als auch der Unternehmer
bei ihrer täglichen Arbeit eher verringern. Mehr Flexibilität durch ein risikobasiertes
Vorgehen Es werden Kriterien für die auf wissenschaftlicher
Evidenzgrundlage systematisch kategorisierte Erfassung von Tierseuchen in
Listen eingeführt. Auf diese Weise kann die EU bessere Prioritäten für den
Einsatz ihrer Ressourcen aufstellen und Seuchen mit geringerem Risiko eine
geringere Priorität einräumen. Es wird ein Einteilung in Kompartimente
erlaubt (bei der einige landwirtschaftliche Betriebe auch bei Seuchenausbrüchen
als unbedenklich gelten), was ein stärker risikobasiertes Vorgehen bei der
Seuchenbekämpfung ermöglicht und möglicherweise weniger Handelsbeschränkungen
erfordert. 4.2. Pflanzenschutzrecht Der Vorschlag der Kommission
für eine Verordnung mit Schutzmaßnahmen gegen Pflanzenschädlinge, hier als
Pflanzenschutzrecht bezeichnet, kommt der Aufforderung des Rates vom 21. November 2008 zu einer Bewertung der
EU-Pflanzenschutzvorschriften nach, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit,
den derzeitigen Rechtsrahmen zu ändern, und der Auswirkungen solcher Änderungen.
Während des Überarbeitungsprozesses wurden die Stakeholder und die
Mitgliedstaaten eingehend konsultiert. Vor diesem Hintergrund zielt
der Verordnungsvorschlag darauf ab, die bei der Bewertung der
Pflanzenschutzvorschriften von 2010 ermittelten Mängel zu beheben und einen
soliden, transparenten und nachhaltigen Rechtsrahmen zu schaffen, der seinen
Zweck erfüllt. Allgemein werden Synergien mit der Regelung für
Pflanzenvermehrungsmaterial verstärkt, dabei aber vermeidbare Überschneidungen
und unnötige Belastungen abgeschafft. Die amtlichen Kontrollen durch die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Feststellung, ob die Unternehmer
die EU-Pflanzenschutzvorschriften einhalten, sind Gegenstand des Vorschlags für
eine Verordnung über amtliche Kontrollen. 4.2.1. Hauptänderungen Geltungsbereich Der geografische Geltungsbereich der
vorgeschlagenen Verordnung ist auf die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten in
Europa beschränkt, unter Ausschluss der überseeischen Länder und Gebiete
sowie der Gebiete in äußerster Randlage, in denen die Schädlinge, gegen die die
EU zu schützen ist, heimisch sind. Der Verordnungsvorschlag deckt alle Organismen ab,
die für Pflanzen direkt schädlich sind, d. h. Insekten, Milben, Nematoden,
pathogene Mikroorganismen und Parasitenpflanzen (die nun als Schädlinge
bezeichnet werden). Er erfasst sowohl Quarantäneschädlinge als auch Qualitätsschädlinge,
die derzeit mit den „Richtlinien über das Inverkehrbringen“ für Saatgut und
Pflanzenvermehrungsmaterial geregelt sind. Die Kriterien für die entsprechende
Einteilung der Schädlinge (in Quarantäne- oder Qualitätsschädlinge) sind den
Anhängen der Verordnung zu entnehmen. Die Anhänge enthalten außerdem Grundsätze
und Maßnahmen für den Umgang mit Pflanzengesundheitsrisiken. Ausfuhren von
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in Drittländer fallen
ebenfalls unter den Verordnungsvorschlag. Für Ausfuhren gelten entweder die
einschlägigen EU-Vorschriften oder, sofern die Gesetze des Drittlands dies
erlauben oder das Drittland zustimmt, die Vorschriften des betreffenden Landes.
Der Vorschlag sieht außerdem die Einführung einer Bescheinigung vor der
Ausfuhr für Fälle vor, in denen Pflanzenmaterial aus einem Mitgliedstaat
ausgeführt wird, der nicht der Ursprungsmitgliedstaat ist. Diese Bescheinigung
vor der Ausfuhr soll das derzeit verwendete informelle Dokument ersetzen. Verstärkte Prävention bei Einfuhren und mehr
frühzeitige Maßnahmen gegen Ausbrüche Die Prävention wird durch die Ermächtigung der
Kommission verstärkt, auf der Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung für
neues, aus Nicht-EU-Ländern eingeführtes Hochrisikopflanzgut für einen
Zeitraum von vier Jahren Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Dieser Zeitraum wird als
notwendig erachtet, um eine vollständige Risikobewertung durchzuführen und zu
beurteilen, welche Maßnahmen langfristig geeignet sind. Nach dem
Verordnungsvorschlag müssen nun Reisende, die in ihrem Reisegepäck unter die
Verordnung fallende Pflanzen in das Hoheitsgebiet der EU einführen, alle
einschlägigen Anforderungen und Verbote ausnahmslos einhalten. Außerdem verpflichtet die vorgeschlagene
Verordnung die Mitgliedstaaten, ihr Hoheitsgebiet auf Schädlinge hin zu
überwachen, und zwar in Gebieten, in denen deren Auftreten bisher nicht
bekannt war. Werden Schädlinge nachgewiesen, wird von den Mitgliedstaaten
erwartet, Tilgungsmaßnahmen durchzuführen. Dazu gehört auch die Abgrenzung von
Sperrgebieten, die aus einer befallenen Zone bestehen, welche von einer
Pufferzone umgeben ist. Darüber hinaus sind für Quarantäneschädlinge, die als
prioritäre Schädlinge eingestuft werden, verstärkte Überwachung und
Abwehrbereitschaft erforderlich. Die Überwachungs- und Tilgungspflicht gilt
nicht für Qualitätsschädlinge. Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird die
Kommission ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zur Eindämmung (Bekämpfung) der
Quarantäneschädlinge zu erlassen, die sich im EU-Hoheitsgebiet nicht tilgen
lassen. Verschärfung und Modernisierung der
Binnenmarktvorschriften Für die Verbringung von Pflanzenmaterial innerhalb
der EU sieht der Verordnungsvorschlag die Pflicht zur Verwendung eines
Pflanzenpasses vor, der bescheinigt, dass die Rechtsvorschriften über
Quarantäne- und Qualitätsschädlinge erfüllt sind. Der Pass, der mit dem
Kommissionsvorschlag vereinfacht und standardisiert wird, soll unter
Aufsicht der zuständigen Behörden von den Unternehmern ausgestellt werden.
Die Unternehmer müssen die zur Rückverfolgung befallener Sendungen nötigen
Informationen speichern, der Pass kann jedoch Datenträger (Strichcodes usw.)
anstatt der laufenden Partienummer enthalten. Erfordert das Pflanzgut nach den
EU-Rechtsvorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial sowohl einen Pflanzenpass
als auch ein Zertifizierungsetikett, können die beiden nunmehr in einem
Dokument zusammengefasst werden, was den Verwaltungsaufwand für die Unternehmer
verringert. Pflanzenpässe werden erforderlich für alle Baumschulbestände,
nicht jedoch für den Verkauf an nichtgewerbliche Endverbraucher. 4.3. Rechtsvorschriften
über Pflanzenvermehrungsmaterial Die Mitgliedstaaten und der Rat forderten 2007,
die geltenden Rechtsvorschriften für das Inverkehrbringen von
Pflanzenvermehrungsmaterial zu vereinfachen. Nach einer externen Bewertung[3] 2007-2008 wurde 2009 ein
Aktionsplan[4]
angenommen. Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über das
Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial (hier bezeichnet als
„Rechtsvorschriften über Pflanzenvermehrungsmaterial“) stützt sich auf
eingehende Konsultationen der Mitgliedstaaten, Interessenträger und des
Gemeinschaftlichen Sortenamtes (CPVO). 4.3.1. Hauptänderungen Die Hauptziele der Überarbeitung waren Vereinfachung,
Modernisierung, Kostensenkung, Effizienzsteigerung und mehr Flexibilität
für die Unternehmer bei gleichzeitiger Sicherstellung einer angemessenen
EU-weiten Vereinheitlichung und einer horizontalen Koordinierung mit anderen,
hauptsächlich umweltbezogenen Zielen der EU-Politik. Vereinfachung und Modernisierung Diese Ziele wurden erreicht, indem die 12 Richtlinien,
die derzeit für einzelne Arten von Pflanzenvermehrungsmaterial, wie
Vermehrungsmaterial von landwirtschaftlichen Kulturen, Obstarten, Zierpflanzen,
Gemüse und forstliches Vermehrungsmaterial gelten, durch eine Verordnung
ersetzt werden. Diese führt einheitliche Grundregeln für alle Arten von
Pflanzenvermehrungsmaterial (wie die Freiheit von Schadorganismen und Schäden)
ein und behält gleichzeitig strengere Vorschriften für eingeführte Pflanzen
bei, die EU-weit in Verkehr gebracht werden, z. B. gelistete
Pflanzenarten, deren Sorten auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und
Beständigkeit zu untersuchen sind und vor der Bereitstellung auf dem Markt
kontrolliert und zertifiziert werden müssen. Darüber hinaus wird der
Geltungsbereich der Vorschriften auf Ausfuhren und Lieferungen für industrielle
Verarbeitung ausgedehnt. Flexibilität,
Kostensenkung und Effizienzsteigerung Das Ziel, Verwaltungsaufwand und -kosten allgemein zu senken, wurde erreicht,
indem Unternehmern und zuständigen Behörden erheblicher Spielraum bei der
Registrierung und Zertifizierung eingeräumt und der Grundsatz der
Kostendeckung für die Sortenregistrierung (und für die Zertifizierung durch
die Verordnung über amtliche Kontrollen) eingeführt wurden. Für
Kleinstunternehmen gelten jedoch Ausnahmen, und im Interesse der Erhaltung der
genetischen Ressourcen und der Artenvielfalt können die Gebühren für Sorten mit
einer amtlich anerkannten Beschreibung und für die Registrierung von
heterogenem Material gesenkt werden. Die neuen Rechtsvorschriften fördern die
Flexibilität bei der Sortenregistrierung, indem die meisten
Registrierungsaufgaben für neue Sorten unter amtlicher Aufsicht von den
Unternehmern durchgeführt werden dürfen, wenn die Unternehmer dies beantragen. Die derzeitige Verpflichtung, eine Sorte vor ihrem
EU-weiten Inverkehrbringen der Kommission zu melden und sie in die Gemeinsamen
Kataloge aufzunehmen, wird abgeschafft, um die Innovation, d. h.
den Marktzugang für neue Sorten, zu beschleunigen. Es wird
ausreichen, eine Pflanzensorte in einem einzigen Mitgliedstaat zu registrieren. Das Gemeinschaftliche Sortenamt (CPVO) wird
bei der Sortenregistrierung eine größere Rolle spielen. Es wird anstelle
der Kommission die EU-Datenbank für Pflanzensorten verwalten. Außerdem wird die
Möglichkeit eingeführt, eine Sorte direkt beim CPVO registrieren zu lassen. Zur
Sicherstellung der Qualität des Registrierungsverfahrens wird das CPVO bei den
nationalen Sortenprüfstellen Audits durchführen. Es wird außerdem weiterhin die
Testprotokolle für neue Sorten harmonisieren. Darüber hinaus wird der Ansatz „ein
Schlüssel öffnet mehrere Türen“ es ermöglichen, in einem einzigen Verfahren
eine neue Sorte für Vermarktungszwecke zu registrieren und den Sortenschutz zu
gewähren. Das Zertifizierungsverfahren für
Pflanzenvermehrungsmaterial vor der Bereitstellung auf dem Markt wird
ebenso flexibler gestaltet. Die Möglichkeit der Zertifizierung durch den
Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaats wird auf alle gelisteten Arten und alle vermarkteten Kategorien
von Pflanzenvermehrungsmaterial ausgedehnt. Horizontale Koordinierung mit anderen Zielen
der EU-Politik Um die Artenvielfalt und die Erhaltung genetischer
Ressourcen von Pflanzen zu verbessern, wurden die Anforderungen für traditionelle
Sorten und Erhaltungssorten sowie anderes Material, beispielsweise
heterogenes Material und Material für Nischenmärkte, erheblich verringert.
Sortenprüfung und Zertifizierung sind hier nicht erforderlich. Dies wird den
Marktzugang für solches Material enorm verbessern. Traditionelle Sorten und
Erhaltungssorten können zu geringen Kosten anhand früherer Daten registriert
werden, indem eine von der zuständigen Behörde anerkannte Sortenbeschreibung
verwendet wird. Zudem wurden die Vorschriften ergänzt, um die Vermarktung von
heterogenem Material (z. B. Populationen) und Material für Nischenmärkte
in kleinen Mengen durch Kleinstunternehmen zuzulassen. Die Testprotokolle für die Kriterien der
Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (z. B. für Resistenz gegen
Seuchen und Dürre) werden bei der Sortenregistrierung erstmals vereinheitlicht,
um die Pflanzenzucht in eine nachhaltigere Richtung zu lenken.
Die Mitgliedstaaten können jedoch weiterhin neue Sorten auf ihren Wert für den
Anbau und die Verwendung auf der Grundlage ihrer agrarökologischen Bedingungen
testen. 4.4. Verordnung
über amtliche Kontrollen In den Vorschlag zur Änderung des allgemeinen
Rahmens für amtliche Kontrollen nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind
eine Reihe von Bewertungen eingeflossen, die verschiedene Aspekte dieses
Rahmens betreffen. Die Änderungsoptionen wurden ausführlich mit den
Mitgliedstaaten erörtert, und zwar in der Arbeitsgruppe für die Allgemeine
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und in den
Vorbereitungsphasen zweier Studien (2009 und 2011), die zum Stand der
Durchführung der Vorschriften für die Finanzierung amtlicher Kontrollen
durchgeführt wurden. Interessenträger wurden im Rahmen der Beratenden Gruppe
für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit konsultiert. 4.4.1. Hauptänderungen Konsolidierung des integrierten Ansatzes mit
sektorspezifischer Flexibilität Eine wichtige Neuerung ist die Erweiterung des
Anwendungsbereiches der Vorschriften über amtliche Kontrollen und insbesondere
ihre Ausweitung auf die einschlägigen Kontrollen von Pflanzengesundheit,
Pflanzenvermehrungsmaterial und tierischen Nebenprodukten, die bisher
sektorspezifischen Vorschriften unterlagen, welche mit dem Ansatz der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nicht vollständig übereinstimmten. Die
derzeit geltenden Vorschriften für amtliche Kontrollen auf Rückstände von
Tierarzneimitteln werden aufgehoben, damit dieser Bereich im gleichen
Rechtsrahmen unter stärkerer Berücksichtigung der Risiken bei gleichzeitiger
Sicherstellung des Gesundheitsschutzes geregelt werden kann. Diese Überarbeitung wird erhebliche Auswirkungen
auf den Rechtsrahmen für amtliche Kontrollen von Erzeugnissen aus
Nicht-EU-Ländern haben. Sie führt zu einer Reihe gemeinsamer Vorschriften für
alle Kontrolltätigkeiten, denen Tiere und Waren aus Nicht-EU-Ländern an den
EU-Grenzen zu unterziehen sind, welche aus Gesundheitsschutzgründen verstärkter
Aufmerksamkeit bedürfen. In diesem Zusammenhang führt sie Grenzkontrollstellen
(BCP) ein, die die bisherigen Grenzkontrollstellen (BIP — für Tiere und daraus
gewonnene Erzeugnisse), die benannten Eingangsorte (DPE — für Lebens- und
Futtermittelerzeugnisse pflanzlichen Ursprungs) und die Eingangszollstellen (für
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse) ersetzen sollen. Für die Kontrollen an den
Grenzkontrollstellen werden einheitliche Vorschriften gelten, und für die
vorherige Meldung der Ankunft von Sendungen sowie zur Aufzeichnung amtlicher
Kontrollen und Entscheidungen wird ein Gemeinsames Gesundheitsdokument (GGD)
für den Eingang in die Union verwendet, das die Standarddokumente der einzelnen
Sektoren ersetzt.[5]
Dokumentenkontrollen sind weiterhin systematisch für alle unter die Regelung
fallenden Waren und Tiere durchzuführen, doch werden gemeinsame Kriterien
sicherstellen, dass nicht mehr Nämlichkeits- und Warenkontrollen stattfinden,
als angesichts des Risikos nötig ist, das mit den verschiedenen Erzeugnisarten
einhergeht. Ferner ist vorgesehen, dass weitere Vorschriften
für einzelne Sektoren durch delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
erlassen werden. Effektivere Durchsetzungsmechanismen Eine Reihe von Änderungen werden sicherstellen, dass die Instrumente,
die die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 den nationalen Durchsetzungsstellen
bietet, leichter handhabbar und effektiver werden: –
jeder einzelne Mitgliedstaat wird gebeten, für
jeden der von dem Paket erfassten Sektoren eine einzige Behörde zu benennen,
die für die Koordinierung der Erstellung und der Gewährleistung der Kohärenz
eines mehrjährigen Kontrollplans zuständig ist und als Ansprechpartner für die
Kommission und die anderen Mitgliedstaaten zum Thema amtliche Kontrollen dient; –
es wird die elektronische Be- und Verarbeitung der
Gemeinsamen Gesundheitsdokumente für alle Tiere und Waren eingeführt, die
Grenzkontrollen unterzogen werden; –
zwar wird die Vorschrift bekräftigt, dass alle
amtlichen Labors anhand der ISO-Norm 17025 akkreditiert sein müssen, doch sind,
sofern angemessen, Übergangsmaßnahmen und befristete oder dauerhafte Ausnahmen
vorgesehen. Der Vorschlag zielt auch darauf ab, die
Anwendbarkeit der Vorschriften über „Amtshilfe“, d. h. der Mechanismen,
die die Zusammenarbeit zwischen nationalen Kontrollbehörden in Fragen der
grenzübergreifenden Durchsetzung ermöglichen, zu verbessern, wenn Verstöße
gegen EU-Recht nicht nur in dem Mitgliedstaat zu verfolgen sind, in dem sie
aufgedeckt wurden, sondern auch in dem Mitgliedstaat, von dem sie ausgingen.
Ein neuer EU-weiter Mechanismus für den schnellen Informationsaustausch über
gravierende und weit verbreitete Verstöße wird es den Mitgliedstaaten
ermöglichen, wirksamer gegen betrügerische Praktiken vorzugehen. Finanzierung der
amtlichen Kontrollen Die Zuweisung ausreichender Ressourcen ist von
wesentlicher Bedeutung, um größere Störungen des EU-Systems der amtlichen
Kontrollen in der Agrar- und Lebensmittelkette zu verhindern und zu
gewährleisten, dass gesundheitliche Krisenfälle so effektiv wie möglich
vorhergesehen werden können und auf diese reagiert werden kann. Der Vorschlag baut auf dem derzeitigen System der
Gebührenpflicht auf (gegenwärtig werden nur von bestimmten Unternehmen und/oder
für bestimmte Kontrollen Gebühren erhoben). Dabei wird der Grundsatz verstärkt,
nach dem die zuständigen Behörden in der Lage sein sollten, Gebühren von
Unternehmen zu erheben, um die Kosten zu decken, die ihnen bei den amtlichen
Kontrollen der Agrar- und Lebensmittelkette sowie in bestimmten verwandten
Bereichen (z. B. Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen sowie Kontrollen
von Pflanzenvermehrungsmaterial) entstehen. Es wird eine Reihe von Verbesserungen der derzeit
geltenden Vorschriften vorgeschlagen, um einen beständigen und stetigen
Mittelfluss an die zuständigen Behörden zu gewährleisten und die bekannten
Mängel des bestehenden Systems zu beheben: –
für alle registrierten Lebens- und
Futtermittelunternehmen sowie für Unternehmer der Sektoren Pflanzen und
Pflanzenvermehrungsmaterial wird Gebührenpflicht bestehen, damit sich die
Kosten der Kontrollen über die gesamte Kette verteilen; –
Gebühren werden es der zuständigen Behörde
ermöglichen, die ihr entstandenen Kosten vollständig zu decken, damit ihre
Einkünfte in geringerem Maße von der nationalen Haushaltspolitik abhängig sind
und das Risiko der Ressourcenknappheit durch Umleitung der Mittel an
konkurrierende Prioritäten sinkt; –
es wird mehr Chancengleichheit und Gerechtigkeit
erreicht, indem die Verfahren zur Gebührenberechnung und die Verzeichnisse der
gedeckten Kosten vollkommen transparent sind und indem die Mitgliedstaaten
verpflichtet werden, die konsequente Einhaltung der Vorschriften durch die
Unternehmer zu belohnen (beispielsweise durch geringere Gebühren); –
Kleinstunternehmen werden generell von der
Gebührenpflicht ausgenommen. 4.5. Ausgabenmanagement Das Hauptziel des Kommissionsvorschlags für das
Ausgabenmanagement besteht darin, die vorgeschlagenen Änderungen in den
jeweiligen Politikbereichen zu flankieren, mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
der EU in Einklang zu bringen und dabei gleichzeitig die Verwendung der
Reserven im Landwirtschaftssektor unter bestimmten Umständen, beispielsweise im
Krisenfall, zu ermöglichen. Was Pflanzengesundheit betrifft, so werden zum
Schutz der EU vor der Einschleppung und Ausbreitung von Schädlingen Programme
zur Überwachung auf Schädlinge ebenso wie phytosanitäre Fördermaßnahmen für die
Gebiete der Mitgliedstaaten in äußerster Randlage finanziert. Der neue Rahmen
wird auch die Finanzierung von Initiativen ermöglichen, die die
Rechtsvorschriften auf dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technologie
halten und eine effiziente und effektive Durchsetzung sicherstellen sollen. Im
Falle von Dringlichkeitsmaßnahmen wird mit Inkrafttreten der
Pflanzengesundheitsvorschriften eine Kofinanzierung durch die Union als
Entschädigung der Erzeuger für den verlorenen Wert des vernichteten
Pflanzenmaterials möglich. 5. Schlussfolgerung Das vorgeschlagene Legislativpaket ist das
Ergebnis einer umfangreichen Überarbeitung der wichtigsten Teile der
EU-Rechtsvorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von
Lebensmitteln, die Sicherheit der Lebens- und Futtermittelkette sowie die
Gesundheit von Pflanzen und Tieren. Seit 2004 im Falle der Tiergesundheitsvorschriften
und seit mehr als drei Jahren in den anderen Bereichen haben Sachverständige aus
den Mitgliedstaaten und alle betroffenen Interessenträger an dieser
Überarbeitung mitgewirkt. Sie wurde durchgeführt, um zu bewerten, wie geeignet
das breite Spektrum von Vorschriften ist, das die EU im Laufe der Zeit erlassen
hat, um die Ziele des Vertrags zu erreichen, nämlich ein hohes Maß an
Gesundheitsschutz für Menschen, Tiere und Pflanzen über sämtliche Stufen der
Verfahren vom landwirtschaftlichen Betrieb bis zum Verbraucher (von der
Primärerzeugung bis hin zum Verzehr und zur Entsorgung von Lebensmitteln)
sicherzustellen. Die Erzeugungsmethoden und ‑verfahren haben sich
gewandelt, die Globalisierung und verstärkter Handel haben Auswirkungen auf die
Verbreitung von Risiken und Gefahren, neue Risiken und Gefahren sind
entstanden, und im Zuge all dessen haben sich die Erwartungen und die
Kenntnisse der Verbraucher weiterentwickelt. Diese umfassende Überarbeitung hat zu den
vorgeschlagenen Änderungen der Tiergesundheitsvorschriften, der Vorschriften
für Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial und der Vorschriften für
amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in der Agrar- und
Lebensmittelkette geführt. Diese Änderungen sollen den Rechtsrahmen für diese
Bereiche wirksamer und moderner gestalten, die Flexibilität und Verhältnismäßigkeit
der zum Teil seit 40 Jahren bestehenden Vorschriften verbessern und
insgesamt den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen
besser gerecht werden. [1] http://ec.europa.eu/food/animal/diseases/strategy/index_de.htm. [2] KOM(2008) 545 endgültig, http://ec.europa.eu/food/animal/diseases/strategy/documents_en.htm. [3] FCEC (2008), Evaluation of the Community acquis on
the marketing of seed and plant propagating material (S&PM). Final Report. [4] SEK(2009) 1272 endgültig. [5] Das Gemeinsame Veterinäreinfuhrdokument (CVED) im
Bereich der Veterinärkontrollen, das Gemeinsame Einfuhrdokument (CED) für
andere als Veterinärkontrollen und das derzeit im Pflanzenschutzsektor
gebräuchliche Pflanzenschutzzeugnis.