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Document 52013DC0240
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL AND THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE on the implementation by the Member States of Council Directive 2006/117 EURATOM on the supervision and control of shipments of radioactive waste and spent fuels
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Durchführung der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates über die Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente durch die Mitgliedstaaten
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Durchführung der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates über die Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente durch die Mitgliedstaaten
/* COM/2013/0240 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Durchführung der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates über die Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente durch die Mitgliedstaaten /* COM/2013/0240 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Durchführung der Richtlinie
2006/117/Euratom des Rates über die Überwachung und Kontrolle der Verbringung
radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente durch die Mitgliedstaaten INHALTSVERZEICHNIS 1........... Einleitung........................................................................................................................ 4 1.1........ Hintergrund.................................................................................................................... 4 1.2........ Rechtlicher Rahmen........................................................................................................ 5 1.3........ Allgemeine Grundsätze für
Überwachung und Kontrolle der Verbringungen...................... 6 2........... Durchführung der allgemeinen
Bestimmungen................................................................... 7 2.1........ Umsetzung der Richtlinie................................................................................................. 7 2.2........ Einheitlicher Begleitschein für die
Überwachung und Kontrolle der Verbringungen............ 7 2.3........ Zuständige Behörden...................................................................................................... 8 2.4........ Übermittlung................................................................................................................... 8 2.5........ Beratender Ausschuss..................................................................................................... 9 2.6........ Regelmäßige Berichterstattung......................................................................................... 9 3........... Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten...................................................................... 9 3.1........ Verbringung.................................................................................................................. 10 3.2........ Ausfuhren aus der Gemeinschaft.................................................................................... 10 4........... Fazit............................................................................................................................. 11 1. Einleitung Mit der Richtlinie 2006/117/Euratom[1] wird ein Gemeinschaftssystem
zur Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringungen
radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente geschaffen, das einen
angemessenen Schutz der Bevölkerung gewährleisten soll. Diese Richtlinie gilt
für grenzüberschreitende Verbringungen, wenn das Ursprungsland oder das
Bestimmungsland oder gegebenenfalls ein Durchfuhrland ein Mitgliedstaat der
Europäischen Atomgemeinschaft ist. Sie gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten
über Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in oder
durch ihr Hoheitsgebiet informiert sind und diesen zustimmen bzw. etwaige
Verweigerungen begründen müssen. In der Richtlinie ist eine regelmäßige Berichterstattung
der Mitgliedstaaten an die Kommission sowie der Kommission an das Europäische
Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss
vorgesehen. Die Berichte sollen einen nützlichen Überblick über die in der
Gemeinschaft gewährten Genehmigungen liefern sowie gegebenenfalls Probleme, auf
die Mitgliedstaaten in der Praxis bei der Anwendung der Richtlinie stoßen, und
die von ihnen gewählten Lösungen anführen. Dieser Bericht ist der erste Bericht der
Kommission über die Durchführung der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates. Er
beinhaltet neben der Einführung –
Rückmeldungen zur Durchführung der allgemeinen
Bestimmungen (Kapitel 4) der Richtlinie –
und einen kurzen Überblick über die in den
Berichten der Mitgliedstaaten an die Kommission zur Durchführung der Richtlinie
enthaltenen Informationen. Diese Informationen wurden in Abstimmung mit den
einzelnen Mitgliedstaaten zusammengestellt. Einzelheiten zur Durchführung der
Richtlinie durch die Mitgliedstaaten sind der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen
SWD(2013) 150 zu entnehmen. In den Schlussfolgerungen dieses Berichts
werden die Herausforderungen angesprochen, die weiterer Aufmerksamkeit bedürfen
und die in enger Zusammenarbeit mit dem beratenden Ausschuss und den
Mitgliedstaaten behandelt werden. 1.1. Hintergrund In allen EU-Mitgliedstaaten fallen radioaktive
Abfälle im Rahmen zahlreicher Tätigkeiten an, u. a. bei der Stromerzeugung in
Kernkraftwerken und bei Radioisotopenanwendungen in Medizin, Industrie,
Landwirtschaft, Forschung und Unterricht. Beim Betrieb von Kernreaktoren
entstehen außerdem abgebrannte Brennelemente. Abgebrannte Brennelemente sind
Kernbrennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem
entfernt worden ist. Aus einem Reaktorkern entladene abgebrannte Brennelemente
werden in Abklingbecken in Reaktornähe gelagert, in denen sie abkühlen können
und der Strahlenpegel sinken kann. Vom Reaktorstandort werden die abgebrannten
Brennelemente auf der Straße, der Schiene oder dem Seeweg zu einem Zwischenlager
oder zu einer Wiederaufarbeitungsanlage verbracht. In 14 der 27 Mitgliedstaaten sind
Kernkraftwerke in Betrieb und in zwei weiteren werden derzeit Kernkraftwerke
stillgelegt[2].
Die meisten Mitgliedstaaten verfügen über Forschungsreaktoren. Jeder Mitgliedstaat ist für seine strategische
Entscheidung im Zusammenhang mit der Entsorgung radioaktiver Abfälle und
abgebrannter Brennelemente in vollem Umfang verantwortlich. Abgebrannte
Brennelemente können entweder als verwendbare, wiederaufarbeitbare Ressource
betrachtet werden oder, wenn sie als radioaktiver Abfall eingestuft werden, zur
Endlagerung bestimmt werden. Daher sollte abgebrannten Brennelementen besondere
Aufmerksamkeit gelten. Gleichgültig, wie sich die Mitgliedstaaten im
Zusammenhang mit der Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter
Brennelemente entscheiden, dieses Material muss befördert werden; es gibt
Beförderungsvorgänge zwischen Mitgliedstaaten sowie in die und aus der
Gemeinschaft. 1.2. Rechtlicher
Rahmen Die zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder
abgebrannter Brennelemente erforderlichen Beförderungsvorgänge unterliegen
einer Reihe von Vorschriften des Euratom-Rechts[3],
und internationaler rechtsverbindlicher Übereinkommen[4] insbesondere für die sichere
Beförderung radioaktiver Stoffe und die Bedingungen, unter denen radioaktive
Abfälle und abgebrannte Brennelemente im Bestimmungsland end- bzw.
zwischengelagert werden. Die Euratom-Vorschriften für den
Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung sehen vor, dass die Verbringung
radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente von einem Mitgliedstaat in
einen anderen, in die Gemeinschaft sowie aus der Gemeinschaft einem
gemeinsamen, obligatorischen System der vorherigen Genehmigung unterworfen
wird. Dieses 1992[5]
eingeführte System der vorherigen Genehmigung für Verbringungen radioaktiver
Abfälle wurde 2006 mit der Verabschiedung der Richtlinie über die Überwachung
und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter
Brennelemente (nachstehend „die Verbringungsrichtlinie“)[6] erheblich geändert. Die
Bestimmungen der Richtlinie aus dem Jahr 1992 mussten aufgrund der gemachten
Erfahrungen angepasst werden, um Begriffe zu präzisieren bzw. zu ergänzen, um
bisher nicht berücksichtigte Situationen aufzunehmen und um das existierende
Verfahren für Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in
einen anderen zu vereinfachen. Änderungen waren außerdem erforderlich, um die
Übereinstimmung mit anderen Euratom-Vorschriften und internationalen Rechtsvorschriften
sicherzustellen, insbesondere mit dem Gemeinsamen Übereinkommen über die
Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit
der Behandlung radioaktiver Abfälle, dem die Gemeinschaft am 2. Januar 2006
beigetreten ist. Die Verpflichtungen der Verbringungsrichtlinie
berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten, ihre abgebrannten Brennstoffe zur
Wiederaufarbeitung zu exportieren. Die Richtlinie impliziert nicht, dass ein
Bestimmungsmitgliedstaat verpflichtet ist, sich mit der Verbringung
radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zum Zwecke der
Endbehandlung oder Endlagerung einverstanden zu erklären, es sei denn, es
handelt sich um eine Rückverbringung (Zurücksendung in das Ursprungsland). Jede
Ablehnung einer solchen Verbringung muss auf der Grundlage der in dieser
Richtlinie festgelegten Kriterien gerechtfertigt werden. Ferner ist durch die
Verbringungsrichtlinie die Ausfuhr von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten
Brennelementen in Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen
Ozean (AKP-Staaten) sowie in Drittländer untersagt, die nicht über die
Ressourcen verfügen, um die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten
Brennelemente sicher zu entsorgen. Mit der kürzlich
eingeführten Richtlinie 2011/70/Euratom[7]
des Rates (nachstehend „Abfallrichtlinie“) werden zusätzliche verbindliche
Vorgaben für die Verbringung radioaktiver Abfälle (einschließlich abgebrannter
Brennelemente, die als Abfall eingestuft werden, wenn sie für die Endlagerung
bestimmt sind) eingeführt. Grundsätzlich ist in Artikel 4 Absatz 4
der Abfallrichtlinie festgelegt, dass radioaktive Abfälle in dem Mitgliedstaat
endgelagert werden, in dem sie entstanden sind, es sei denn, zum Zeitpunkt der
Verbringung war ein Abkommen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und einem
anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland in Kraft, nach dem eine Anlage zur
Endlagerung in einem dieser Staaten genutzt wird. Ein solches Abkommen
unterliegt jedoch auch den Kriterien, die die Kommission gemäß Artikel 16
Absatz 2 der Verbringungsrichtlinie festlegt, sowie den sonstigen
Bestimmungen der Abfallrichtlinie, wonach z. B. ein solches Endlager zum
Zeitpunkt der Verbringung bereits in Betrieb und sicher sein muss. Durch die Abfallrichtlinie wird die
Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, abgebrannte Brennelemente oder Abfälle aus
Drittländern zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung aufzunehmen und sie danach
in das Ursprungsland zurückzusenden, nicht beeinträchtigt. Ebenso können die
Mitgliedstaaten ihre radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zur
Behandlung oder Wiederaufarbeitung in einen anderen Mitgliedstaat oder ein
Drittland verbringen. In beiden Fällen verbleibt die letztendliche
Verantwortung für die sichere und verantwortungsvolle Endlagerung dieses Materials,
einschließlich aller Abfälle, die als Nebenprodukt entstehen, bei dem
Mitgliedstaat oder Drittland, aus dem das radioaktive Material versandt wurde. 1.3. Allgemeine
Grundsätze für Überwachung und Kontrolle der Verbringungen Ein Besitzer[8],
der plant, radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente an einen anderen
Ort innerhalb der Gemeinschaft zu verbringen bzw. verbringen zu lassen, muss
bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats einen ordnungsgemäß
gestellten Genehmigungsantrag einreichen. Ein Antrag kann mehrere Verbringungen
umfassen, wenn diese dieselben Eigenschaften aufweisen, es sich um die gleiche
Route (durchfahrene Länder, überschrittene Grenzen) handelt und dieselben
Behörden zuständig sind. Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte
Brennelemente in die Gemeinschaft eingeführt werden, muss der Empfänger diesen
Antrag bei den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats stellen.
Findet eine Verbringung von einem Mitgliedstaat in ein Drittland statt, müssen
die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats Kontakt mit den
entsprechenden Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats aufnehmen. Die Verbringung kann erst stattfinden, wenn
die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der
Durchfuhrländer den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats ihr
Einverständnis mitgeteilt haben. In der Verbringungsrichtlinie ist für die
Mitteilung der Zustimmung oder der Verweigerung der Zustimmung eine Frist von
zwei Monaten nach Eingang des Antrags vorgesehen. Ein Bestimmungs- oder
Durchfuhrmitgliedstaat muss eine Verweigerung der Zustimmung begründen und sich
dabei auf einschlägige Rechtsvorschriften für die Verbringung bzw. Entsorgung
radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente oder auf nationale,
Euratom- oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von
radioaktivem Material stützen. Die zuständigen Behörden der Durchfuhr- oder
Bestimmungsmitgliedstaaten können die Verbringung mit Auflagen verknüpfen. Für
Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft können jedoch keine strengeren
Auflagen festgelegt werden als diejenigen, die nach dem nationalen Recht des
jeweiligen Mitgliedstaates für Verbringungen radioaktiver Abfälle auf seinem
Hoheitsgebiet gelten. Sind die für eine Verbringung geltenden
Bedingungen nicht erfüllt oder kann eine Verbringung nicht zu Ende geführt
werden, so müssen die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats
sicherstellen, dass die fraglichen radioaktiven Abfälle oder abgebrannten
Brennelemente vom Besitzer zurückgenommen werden, sofern nicht eine andere
sichere Regelung getroffen werden kann. 2. Durchführung
der allgemeinen Bestimmungen 2.1. Umsetzung
der Richtlinie Laut der Verbringungsrichtlinie mussten die
Mitgliedstaaten vor dem 25. Dezember 2008 die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um dieser
Richtlinie nachzukommen. Die meisten Mitgliedstaaten haben diese Frist
eingehalten. Einige haben jedoch die Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt,
und die Kommission hat Vertragsverletzungsverfahren gegen sie eingeleitet. Die
betreffenden Mitgliedstaaten haben in der Folge ihre Maßnahmen zur Umsetzung
der Richtlinie mitgeteilt. Die Kommission konnte die Verfahren im zweiten
Halbjahr 2009 einstellen, mit Ausnahme von Griechenland, dessen
Umsetzungsmaßnahmen im September 2010 notifiziert wurden. Ende 2010 war die Umsetzung der Richtlinie 2006/117/Euratom
des Rates abgeschlossen. Die Richtlinie wird nun in allen EU-Mitgliedstaaten
angewandt. 2.2. Einheitlicher
Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen In der Verbringungsrichtlinie ist ein
einheitlicher Begleitschein für alle Verbringungen im Anwendungsbereich der
Richtlinie vorgesehen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen wurde
im April 2008 eine neue Entscheidung der Kommission zur Einführung des
einheitlichen Begleitscheins für die Überwachung und Kontrolle der
Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht[9]. Für Verbringungen radioaktiver Abfälle und
abgebrannter Brennelemente (einschließlich abgebrannter Brennelemente, die zur
Endlagerung bestimmt und damit als Abfall eingestuft sind) enthält der
einheitliche Begleitschein im Anhang die Formulare für: den Genehmigungsantrag,
die Empfangsbestätigung für den Antrag, die Genehmigung der Verbringung oder
die Verweigerung dieser Genehmigung, die Beschreibung der Lieferung/Liste der
Gebinde sowie die Bestätigung des Empfangs der Lieferung. Der einheitliche
Begleitschein umfasst auch eine Liste der Mindestangaben, die ein ordnungsgemäß
ausgefüllter Antrag enthalten muss. Aufgrund einer Diskrepanz zwischen der
Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates und den Erläuterungen zur Entscheidung K(2008)
793 der Kommission vom 5. März 2008 zur Einführung des in der Richtlinie 2006/117/Euratom
des Rates genannten einheitlichen Begleitscheins für die Überwachung und
Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente
(2008/312/Euratom) wurde im Amtsblatt eine entsprechende Berichtigung des
Wortlauts veröffentlicht[10]. Außerdem haben die Mitgliedstaaten auf
Probleme bei der Verwendung des einheitlichen Begleitscheins hingewiesen.
Einzelheiten zu der Diskrepanz und den genannten Schwierigkeiten enthält die
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2013) 150. Der beratende
Ausschuss wird sich mit den Problemen befassen. 2.3. Zuständige
Behörden „Zuständige Behörden“ sind alle Behörden, die
gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ursprungs-, Durchfuhr- oder
Bestimmungsländer zur Anwendung des Überwachungs- und Kontrollsystems für
Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente befugt sind.
Zur Erleichterung der Kommunikation mit der Kommission müssen die
Mitgliedstaaten der Kommission die hierfür erforderlichen Informationen und die
Kontaktdaten ihrer zuständigen Behörde bzw. Behörden übermitteln. Die Liste der
zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten kann über die Website der
Europäischen Kommission („europa“) unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/energy/nuclear/transport/shipment_directive_en.htm. 2.4. Übermittlung Gemäß Artikel 19 der
Verbringungsrichtlinie erstellt die Kommission Empfehlungen für ein sicheres
und effizientes System zur Übermittlung von Unterlagen und Informationen im
Zusammenhang mit der Richtlinie. Die Kommission erstellt und unterhält eine
elektronische Kommunikationsplattform, um die Kontaktdaten der zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten, die Sprachen, die für die zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten akzeptabel sind, sowie die allgemeinen Bedingungen und
gegebenenfalls die zusätzlichen Auflagen für die Genehmigung von Verbringungen
zur Verfügung zu stellen. Die Empfehlung der Kommission für ein sicheres
und effizientes System zur Übermittlung von Unterlagen und Informationen wurde
im Juli 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht[11]. Für die elektronische Plattform richtete die
Kommission eine Website ein (siehe den oben angegebenen Link), die alle für die
Verbringungsrichtlinie relevanten Informationen enthält. Die bereitgestellten
Daten werden erforderlichenfalls entsprechend den der Kommission von den
Mitgliedstaaten übermittelten Informationen (siehe Artikel 18 Absatz 2
der Richtlinie) aktualisiert. 2.5. Beratender
Ausschuss Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der
Richtlinie wird die Kommission von einem beratenden Ausschuss unterstützt, der
sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Auf der ersten Sitzung
des Ausschusses im Mai 2007 wurden das Mandat des Ausschusses und das
Arbeitsprogramm für die kommenden Jahre angenommen. Der Ausschuss trat neun Mal
zusammen. Den Vorsitz führte ein Vertreter der Kommission. Der beratende Ausschuss nahm zu folgenden
Themen Stellung: –
Erstellung und Verwendung des einheitlichen
Begleitscheins, –
Empfehlung der Kommission über Kriterien für die
Ausfuhr radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in Drittländer, –
Empfehlung der Kommission für ein sicheres und
effizientes System zur Übermittlung von Unterlagen und Informationen. Die Stellungnahmen des Ausschusses wurden in
das Protokoll aufgenommen. Der beratende Ausschuss hat sich als
nützliches Instrument für den Erfahrungsaustausch der Vertreter der
Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission erwiesen. 2.6. Regelmäßige
Berichterstattung Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission zum
ersten Mal bis Ende 2011 und danach alle drei Jahre über die Anwendung der
Verbringungsrichtlinie Bericht erstatten. Auf der Grundlage der Berichte der
Mitgliedstaaten hat die Kommission diesen zusammenfassenden Bericht an das
Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss erstellt, um einen nützlichen Überblick über die in der
Gemeinschaft gewährten Genehmigungen zu liefern sowie gegebenenfalls über
Probleme, auf die die Mitgliedstaaten in der Praxis gestoßen sind, und die von
ihnen gewählten Lösungen zu informieren. Im Einklang mit Artikel 20 und den
Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie wurde der beratende Ausschuss zum
Entwurf des Berichts und zu der dazugehörigen Arbeitsunterlage konsultiert. Die
Mitglieder des beratenden Ausschusses übermittelten keine wesentlichen
Anmerkungen. Die Kommentare betrafen hauptsächlich die Aktualisierung der
Kontaktangaben. In den Berichten sollte insbesondere auf die
Rückverbringung aufgrund nicht genehmigter Verbringungen und nicht deklarierter
radioaktiver Abfälle eingegangen werden (Art. 4 der Richtlinie). Im
Zusammenhang mit diesem ersten Bericht wurden der Kommission keine
Verbringungen mitgeteilt, die unter Artikel 4 fallen. 3. Berichterstattung
durch die Mitgliedstaaten Um die Berichterstattung zu rationalisieren,
stellte die Kommission den Mitgliedstaaten eine Vorlage in zwei Teilen für die
Berichte zur Verfügung: Der erste Teil betrifft die Informationen über die
Anwendung der Richtlinie, der zweite Teil die Informationen zu den
Verbringungen. Alle Mitgliedstaaten haben der Kommission Berichte übermittelt.
Die Kommission analysierte die eingegangenen Informationen. Soweit erforderlich
wurden Fragen, die einer weiteren Klärung bedurften, mit den betroffenen
Mitgliedstaaten auf bilateraler Ebene behandelt. Die wichtigsten Punkte der
Berichte der Mitgliedstaaten sind in diesem Bericht zusammengefasst. Weitere
Einzelheiten sind der beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen
zu entnehmen. Generell haben die Mitgliedstaaten keine
größeren Probleme bei der Anwendung der Richtlinie gemeldet. Einige äußerten
jedoch beträchtliche Bedenken im Zusammenhang mit folgenden Aspekten: –
Die Tatsache, dass die Freigabewerte für
radioaktive Abfälle in der EU nicht harmonisiert sind, kann dazu führen, dass
radioaktive Stoffe enthaltendes Material in einem Mitgliedstaat aus der behördlichen
Kontrolle entlassen wird, während es in einem anderen Mitgliedstaat noch als
radioaktiver Abfall eingestuft würde. –
Die grenzüberschreitende Verbringung einiger
Abfälle, die natürlich vorkommende radioaktive Stoffe enthalten (NORM-Abfälle[12]) und nicht das Ergebnis
genehmigter Tätigkeiten im Sinne der geltenden grundlegenden Sicherheitsnormen
sind, ist ebenfalls ein Problem. Diese Abfallarten fallen nicht unter die hier
behandelte Richtlinie und sind auch vom Anwendungsbereich der Richtlinie über die
Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie[13] ausgeschlossen. Beide Fragen werden weiter geprüft und im
beratenden Ausschuss erörtert. 3.1. Verbringung Gemäß der Verbringungsrichtlinie dürfen
Verbringungen radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zwischen
Mitgliedstaaten nur mit vorheriger Zustimmung und nach Inkenntnissetzung der
zuständigen Behörden aller beteiligten Mitgliedstaaten stattfinden. 14 der 27 Mitgliedstaaten haben Verbringungen
im Anwendungsbereich der Richtlinie genehmigt. Es handelt sich um eine relativ
geringe Anzahl von Genehmigungen. Im Berichtszeitraum (2008-2011) wurden laut
Angaben der Mitgliedstaaten 161 Genehmigungen[14] im Rahmen der Richtlinie
erteilt. 74 % der Genehmigungen betreffen die Verbringung von Abfällen, 26 %
die Verbringung abgebrannter Brennelemente. In den meisten Fällen handelt es sich um
Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten. Detaillierte Informationen finden sich
in der beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen. 3.2. Ausfuhren
aus der Gemeinschaft Unbeschadet des Rechts jedes Mitgliedstaats,
seine Politik bezüglich des Brennstoffkreislaufs selbst festzulegen, berührt
die Verbringungsrichtlinie – wie bereits erwähnt – nicht das Recht eines
Mitgliedstaats, abgebrannte Brennelemente zur Wiederaufarbeitung auszuführen,
wobei den Grundsätzen des gemeinsamen Marktes im Nuklearbereich und
insbesondere dem freien Warenverkehr in der EU Rechnung zu tragen ist.
Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie enthält klare Vorgaben dafür, unter
welchen Bedingungen Ausfuhren untersagt sind. Besonders wichtig ist, dass die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten keine Verbringungen in ein Drittland
genehmigen dürfen, das nicht über die administrativen und technischen
Kapazitäten und die Regulierungsstruktur verfügt, um die radioaktiven Abfälle
oder abgebrannten Brennelemente sicher zu entsorgen, wie es bereits das
Gemeinsame Übereinkommen verlangt. Die Kommission legt nach dem Verfahren des
Artikels 21 Kriterien fest, die unter anderem den einschlägigen
Sicherheitsstandards der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO)
Rechnung tragen und auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten leichter beurteilen
können, ob die Erfordernisse für die Ausfuhr eingehalten werden. Diese
Kriterien wurden als Empfehlung der Kommission im Dezember 2008 im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht[15]. Die Anzahl der von den Mitgliedstaaten
gemeldeten Genehmigungen von Ausfuhren in Drittländer ist relativ gering (17 %
der gemeldeten Genehmigungen insgesamt). 9 Mitgliedstaaten meldeten insgesamt 28 Genehmigungen
für Ausfuhren in Länder außerhalb der EU (Russland, China, Schweiz, Japan und
USA). 16 Genehmigungen galten der Verbringung abgebrannter Brennelemente
zur Wiederaufarbeitung (6 Genehmigungen für abgebrannte Brennelemente aus
Kernkraftwerken) oder zur Wiederaufarbeitung und Lagerung (10 Genehmigungen
für abgebrannte Brennelemente aus Forschungsreaktoren). Die übrigen 12 Genehmigungen
betrafen radioaktive Abfälle, die in das Ursprungsland zurückgesandt wurden
(radioaktive Abfälle aus der Behandlung von kontaminiertem Material in einem
Mitgliedstaat). Die Mitgliedstaaten haben angegeben, dass die
Verbringungen und Ausfuhren nach den in der Verbringungsrichtlinie vorgesehenen
Verfahren überwacht und kontrolliert werden. Anhand der übermittelten
Informationen kann die Kommission jedoch nicht überprüfen, ob sämtliche
Ausfuhrkriterien der Kommissionsempfehlung in vollem Umfang eingehalten werden,
insbesondere, ob die Anlagen zur Behandlung abgebrannter Brennelemente in
Drittländern tatsächlich einem IAEO-Sicherungsabkommen in Verbindung mit der
Unterzeichung und Ratifikation des Nichtverbreitungsvertrags (NVV) und
zugehöriger Zusatzprotokolle unterstellt sind und ob die Anforderungen an ein
hohes Sicherheitsniveau gemäß der Abfallrichtlinie erfüllt sind. Bei den Berichten der Mitgliedstaaten stellt
die Kommission ferner insgesamt Einheitlichkeit und Komplementarität mit den
nationalen Berichten im Rahmen des Gemeinsamen Übereinkommens über die
Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit
der Behandlung radioaktiver Abfälle fest, in denen es hauptsächlich um den
Rechtsrahmen und die Zuständigkeiten geht. 4. Fazit Die Verbringungsrichtlinie wurde in allen
EU-Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt. Die allgemeinen Bestimmungen der
Richtlinie wurden durch die Verabschiedung und Veröffentlichung der
entsprechenden Kommissionsentscheidung und Kommissionsempfehlungen und die
Einsetzung des beratenden Ausschusses umgesetzt. Nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten in
der ersten Berichterstattungsrunde gelieferten Informationen stellt die
Kommission fest, dass die Richtlinie nun in vollem Umfang angewendet wird,
wodurch ein angemessener Schutz der Bevölkerung gewährleistet ist. Sie bietet
einen gut strukturierten und konkret anwendbaren Rahmen für die Überwachung und
Kontrolle der Verbringungen in allen Mitgliedstaaten und stellt sicher, dass
grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter
Brennelemente nur mit vorheriger Zustimmung und nach Inkenntnissetzung der
zuständigen Behörden aller beteiligten Mitgliedstaaten stattfinden. Bei der Durchführung der
Verbringungsrichtlinie hat es bisher keine größeren Probleme gegeben. Die
Fragen bezüglich der NORM-Abfälle und der Freigabewerte im Zusammenhang mit der
Verbringung radioaktiver Abfälle werden in dem beratenden Ausschuss, der gemäß
dieser Richtlinie eingesetzt wurde, weiterverfolgt. Die Kommission stellt im Zusammenhang mit der
Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente fest, dass die
bestehenden nationalen Bestimmungen, insbesondere diejenigen zur Umsetzung der
Richtlinie zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz
der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch
ionisierende Strahlungen, die zuständigen nationalen Behörden in die Lage
versetzen, diese Verbringungen auf ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen. Dieser Bericht gibt einen ersten Überblick
über die Genehmigungen, die in der Gemeinschaft im Rahmen der
Verbringungsrichtlinie ausgestellt wurden. Die Anzahl der Genehmigungen für
Verbringungen ist relativ gering, und die Situation in Bezug auf die Ausfuhren
in Länder außerhalb der EU ist klar. Obwohl die Ausfuhrkriterien der Kommission
nur als Empfehlung ohne rechtsverbindlichen Charakter veröffentlicht wurden,
wird ihre vollständige Einhaltung in der Praxis durch die Mitgliedstaaten
weiterhin ein Thema sein, das in enger Zusammenarbeit mit dem beratenden
Ausschuss behandelt wird. Im Zusammenhang mit der Anwendung der
Abfallrichtlinie sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, konkrete Beschlüsse zur
sicheren Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle und abgebrannten Brennelemente
zu fassen. Dies wird sich sicherlich auch auf die Verbringungen innerhalb der
EU, in die EU und aus der EU auswirken. Aus den künftigen Berichten wird
hervorgehen, wie sich die Verbringung von radioaktiven Abfällen und
abgebrannten Brennelementen weiterentwickelt hat. In den drei Jahren des Berichtszeitraums
wurden schließlich keine Vorfälle gemeldet, die mit innerstaatlichen oder
grenzüberschreitenden Verbringungen radioaktiver Abfälle oder abgebrannter
Brennelemente zusammenhingen und zur Freisetzung radioaktiver Stoffe in die
Umwelt geführt hätten. [1] ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 21. [2] Die 14 Mitgliedstaaten, welche Kernkraftwerke betreiben,
sind Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Finnland, Frankreich,
Deutschland, Ungarn, die Niederlande, Rumänien, die Slowakische Republik,
Slowenien, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich. Italien und Litauen
verfügen lediglich über Atomkraftwerke, die derzeit stillgelegt werden. [3] Insbesondere der Richtlinie des Rates vom 13. Mai 1996
zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der
Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch
ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1). [4] Insbesondere dem Gemeinsamen IAEO-Übereinkommen über die
Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit
der Behandlung radioaktiver Abfälle. [5] Richtlinie 92/3/Euratom des Rates vom 3 Februar 1992
(ABl. L 35 vom 12.2.1992, S. 24). [6] Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November
2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle
und abgebrannter Brennelemente. [7] Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011
über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere
Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011,
S. 48). [8] „Besitzer“ bedeutet jede natürliche oder juristische
Person, die vor der Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter
Brennelemente für derartiges Material nach geltendem nationalen Recht
verantwortlich ist und ihre Verbringung zu einem Empfänger plant. [9] ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 32. [10] ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 149. [11] ABl. L 177 vom 8.7.2009, S. 5. [12] NORM: Naturally Occurring Radioactive Materials. [13] Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006. [14] Einige Genehmigungen gelten für mehrere Verbringungen über
einen Zeitraum, der den Berichtszeitraum überschreiten kann. [15] ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 69.