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Document 52013DC0240

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Durchführung der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates über die Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente durch die Mitgliedstaaten

/* COM/2013/0240 final */

52013DC0240

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Durchführung der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates über die Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente durch die Mitgliedstaaten /* COM/2013/0240 final */


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

über die Durchführung der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates über die Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente durch die Mitgliedstaaten

INHALTSVERZEICHNIS

1........... Einleitung........................................................................................................................ 4

1.1........ Hintergrund.................................................................................................................... 4

1.2........ Rechtlicher Rahmen........................................................................................................ 5

1.3........ Allgemeine Grundsätze für Überwachung und Kontrolle der Verbringungen...................... 6

2........... Durchführung der allgemeinen Bestimmungen................................................................... 7

2.1........ Umsetzung der Richtlinie................................................................................................. 7

2.2........ Einheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen............ 7

2.3........ Zuständige Behörden...................................................................................................... 8

2.4........ Übermittlung................................................................................................................... 8

2.5........ Beratender Ausschuss..................................................................................................... 9

2.6........ Regelmäßige Berichterstattung......................................................................................... 9

3........... Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten...................................................................... 9

3.1........ Verbringung.................................................................................................................. 10

3.2........ Ausfuhren aus der Gemeinschaft.................................................................................... 10

4........... Fazit............................................................................................................................. 11

1.           Einleitung

Mit der Richtlinie 2006/117/Euratom[1] wird ein Gemeinschaftssystem zur Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente geschaffen, das einen angemessenen Schutz der Bevölkerung gewährleisten soll. Diese Richtlinie gilt für grenzüberschreitende Verbringungen, wenn das Ursprungsland oder das Bestimmungsland oder gegebenenfalls ein Durchfuhrland ein Mitgliedstaat der Europäischen Atomgemeinschaft ist. Sie gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten über Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in oder durch ihr Hoheitsgebiet informiert sind und diesen zustimmen bzw. etwaige Verweigerungen begründen müssen.

In der Richtlinie ist eine regelmäßige Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission sowie der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vorgesehen. Die Berichte sollen einen nützlichen Überblick über die in der Gemeinschaft gewährten Genehmigungen liefern sowie gegebenenfalls Probleme, auf die Mitgliedstaaten in der Praxis bei der Anwendung der Richtlinie stoßen, und die von ihnen gewählten Lösungen anführen.

Dieser Bericht ist der erste Bericht der Kommission über die Durchführung der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates. Er beinhaltet neben der Einführung

– Rückmeldungen zur Durchführung der allgemeinen Bestimmungen (Kapitel 4) der Richtlinie

– und einen kurzen Überblick über die in den Berichten der Mitgliedstaaten an die Kommission zur Durchführung der Richtlinie enthaltenen Informationen. Diese Informationen wurden in Abstimmung mit den einzelnen Mitgliedstaaten zusammengestellt. Einzelheiten zur Durchführung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten sind der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2013) 150 zu entnehmen.

In den Schlussfolgerungen dieses Berichts werden die Herausforderungen angesprochen, die weiterer Aufmerksamkeit bedürfen und die in enger Zusammenarbeit mit dem beratenden Ausschuss und den Mitgliedstaaten behandelt werden.

1.1.        Hintergrund

In allen EU-Mitgliedstaaten fallen radioaktive Abfälle im Rahmen zahlreicher Tätigkeiten an, u. a. bei der Stromerzeugung in Kernkraftwerken und bei Radioisotopenanwendungen in Medizin, Industrie, Landwirtschaft, Forschung und Unterricht. Beim Betrieb von Kernreaktoren entstehen außerdem abgebrannte Brennelemente. Abgebrannte Brennelemente sind Kernbrennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist. Aus einem Reaktorkern entladene abgebrannte Brennelemente werden in Abklingbecken in Reaktornähe gelagert, in denen sie abkühlen können und der Strahlenpegel sinken kann. Vom Reaktorstandort werden die abgebrannten Brennelemente auf der Straße, der Schiene oder dem Seeweg zu einem Zwischenlager oder zu einer Wiederaufarbeitungsanlage verbracht.

In 14 der 27 Mitgliedstaaten sind Kernkraftwerke in Betrieb und in zwei weiteren werden derzeit Kernkraftwerke stillgelegt[2]. Die meisten Mitgliedstaaten verfügen über Forschungsreaktoren.

Jeder Mitgliedstaat ist für seine strategische Entscheidung im Zusammenhang mit der Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in vollem Umfang verantwortlich. Abgebrannte Brennelemente können entweder als verwendbare, wiederaufarbeitbare Ressource betrachtet werden oder, wenn sie als radioaktiver Abfall eingestuft werden, zur Endlagerung bestimmt werden. Daher sollte abgebrannten Brennelementen besondere Aufmerksamkeit gelten. Gleichgültig, wie sich die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente entscheiden, dieses Material muss befördert werden; es gibt Beförderungsvorgänge zwischen Mitgliedstaaten sowie in die und aus der Gemeinschaft.

1.2.        Rechtlicher Rahmen

Die zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente erforderlichen Beförderungsvorgänge unterliegen einer Reihe von Vorschriften des Euratom-Rechts[3], und internationaler rechtsverbindlicher Übereinkommen[4] insbesondere für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe und die Bedingungen, unter denen radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente im Bestimmungsland end- bzw. zwischengelagert werden.

Die Euratom-Vorschriften für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung sehen vor, dass die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft sowie aus der Gemeinschaft einem gemeinsamen, obligatorischen System der vorherigen Genehmigung unterworfen wird. Dieses 1992[5] eingeführte System der vorherigen Genehmigung für Verbringungen radioaktiver Abfälle wurde 2006 mit der Verabschiedung der Richtlinie über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (nachstehend „die Verbringungsrichtlinie“)[6] erheblich geändert. Die Bestimmungen der Richtlinie aus dem Jahr 1992 mussten aufgrund der gemachten Erfahrungen angepasst werden, um Begriffe zu präzisieren bzw. zu ergänzen, um bisher nicht berücksichtigte Situationen aufzunehmen und um das existierende Verfahren für Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu vereinfachen. Änderungen waren außerdem erforderlich, um die Übereinstimmung mit anderen Euratom-Vorschriften und internationalen Rechtsvorschriften sicherzustellen, insbesondere mit dem Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, dem die Gemeinschaft am 2. Januar 2006 beigetreten ist.

Die Verpflichtungen der Verbringungsrichtlinie berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten, ihre abgebrannten Brennstoffe zur Wiederaufarbeitung zu exportieren. Die Richtlinie impliziert nicht, dass ein Bestimmungsmitgliedstaat verpflichtet ist, sich mit der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zum Zwecke der Endbehandlung oder Endlagerung einverstanden zu erklären, es sei denn, es handelt sich um eine Rückverbringung (Zurücksendung in das Ursprungsland). Jede Ablehnung einer solchen Verbringung muss auf der Grundlage der in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien gerechtfertigt werden. Ferner ist durch die Verbringungsrichtlinie die Ausfuhr von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen in Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie in Drittländer untersagt, die nicht über die Ressourcen verfügen, um die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente sicher zu entsorgen.

Mit der kürzlich eingeführten Richtlinie 2011/70/Euratom[7] des Rates (nachstehend „Abfallrichtlinie“) werden zusätzliche verbindliche Vorgaben für die Verbringung radioaktiver Abfälle (einschließlich abgebrannter Brennelemente, die als Abfall eingestuft werden, wenn sie für die Endlagerung bestimmt sind) eingeführt. Grundsätzlich ist in Artikel 4 Absatz 4 der Abfallrichtlinie festgelegt, dass radioaktive Abfälle in dem Mitgliedstaat endgelagert werden, in dem sie entstanden sind, es sei denn, zum Zeitpunkt der Verbringung war ein Abkommen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland in Kraft, nach dem eine Anlage zur Endlagerung in einem dieser Staaten genutzt wird. Ein solches Abkommen unterliegt jedoch auch den Kriterien, die die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verbringungsrichtlinie festlegt, sowie den sonstigen Bestimmungen der Abfallrichtlinie, wonach z. B. ein solches Endlager zum Zeitpunkt der Verbringung bereits in Betrieb und sicher sein muss.

Durch die Abfallrichtlinie wird die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, abgebrannte Brennelemente oder Abfälle aus Drittländern zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung aufzunehmen und sie danach in das Ursprungsland zurückzusenden, nicht beeinträchtigt. Ebenso können die Mitgliedstaaten ihre radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland verbringen. In beiden Fällen verbleibt die letztendliche Verantwortung für die sichere und verantwortungsvolle Endlagerung dieses Materials, einschließlich aller Abfälle, die als Nebenprodukt entstehen, bei dem Mitgliedstaat oder Drittland, aus dem das radioaktive Material versandt wurde.

1.3.        Allgemeine Grundsätze für Überwachung und Kontrolle der Verbringungen

Ein Besitzer[8], der plant, radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente an einen anderen Ort innerhalb der Gemeinschaft zu verbringen bzw. verbringen zu lassen, muss bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats einen ordnungsgemäß gestellten Genehmigungsantrag einreichen. Ein Antrag kann mehrere Verbringungen umfassen, wenn diese dieselben Eigenschaften aufweisen, es sich um die gleiche Route (durchfahrene Länder, überschrittene Grenzen) handelt und dieselben Behörden zuständig sind.

Sollen radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente in die Gemeinschaft eingeführt werden, muss der Empfänger diesen Antrag bei den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats stellen. Findet eine Verbringung von einem Mitgliedstaat in ein Drittland statt, müssen die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats Kontakt mit den entsprechenden Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats aufnehmen.

Die Verbringung kann erst stattfinden, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der Durchfuhrländer den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats ihr Einverständnis mitgeteilt haben. In der Verbringungsrichtlinie ist für die Mitteilung der Zustimmung oder der Verweigerung der Zustimmung eine Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrags vorgesehen. Ein Bestimmungs- oder Durchfuhrmitgliedstaat muss eine Verweigerung der Zustimmung begründen und sich dabei auf einschlägige Rechtsvorschriften für die Verbringung bzw. Entsorgung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente oder auf nationale, Euratom- oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material stützen.

Die zuständigen Behörden der Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaaten können die Verbringung mit Auflagen verknüpfen. Für Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft können jedoch keine strengeren Auflagen festgelegt werden als diejenigen, die nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaates für Verbringungen radioaktiver Abfälle auf seinem Hoheitsgebiet gelten.

Sind die für eine Verbringung geltenden Bedingungen nicht erfüllt oder kann eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden, so müssen die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats sicherstellen, dass die fraglichen radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Besitzer zurückgenommen werden, sofern nicht eine andere sichere Regelung getroffen werden kann.

2.           Durchführung der allgemeinen Bestimmungen

2.1.        Umsetzung der Richtlinie

Laut der Verbringungsrichtlinie mussten die Mitgliedstaaten vor dem 25. Dezember 2008 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Die meisten Mitgliedstaaten haben diese Frist eingehalten. Einige haben jedoch die Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt, und die Kommission hat Vertragsverletzungsverfahren gegen sie eingeleitet. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben in der Folge ihre Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt. Die Kommission konnte die Verfahren im zweiten Halbjahr 2009 einstellen, mit Ausnahme von Griechenland, dessen Umsetzungsmaßnahmen im September 2010 notifiziert wurden.

Ende 2010 war die Umsetzung der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates abgeschlossen. Die Richtlinie wird nun in allen EU-Mitgliedstaaten angewandt.

2.2.        Einheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen

In der Verbringungsrichtlinie ist ein einheitlicher Begleitschein für alle Verbringungen im Anwendungsbereich der Richtlinie vorgesehen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen wurde im April 2008 eine neue Entscheidung der Kommission zur Einführung des einheitlichen Begleitscheins für die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht[9].

Für Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (einschließlich abgebrannter Brennelemente, die zur Endlagerung bestimmt und damit als Abfall eingestuft sind) enthält der einheitliche Begleitschein im Anhang die Formulare für: den Genehmigungsantrag, die Empfangsbestätigung für den Antrag, die Genehmigung der Verbringung oder die Verweigerung dieser Genehmigung, die Beschreibung der Lieferung/Liste der Gebinde sowie die Bestätigung des Empfangs der Lieferung. Der einheitliche Begleitschein umfasst auch eine Liste der Mindestangaben, die ein ordnungsgemäß ausgefüllter Antrag enthalten muss.

Aufgrund einer Diskrepanz zwischen der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates und den Erläuterungen zur Entscheidung K(2008) 793 der Kommission vom 5. März 2008 zur Einführung des in der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates genannten einheitlichen Begleitscheins für die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (2008/312/Euratom) wurde im Amtsblatt eine entsprechende Berichtigung des Wortlauts veröffentlicht[10].

Außerdem haben die Mitgliedstaaten auf Probleme bei der Verwendung des einheitlichen Begleitscheins hingewiesen. Einzelheiten zu der Diskrepanz und den genannten Schwierigkeiten enthält die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2013) 150. Der beratende Ausschuss wird sich mit den Problemen befassen.

2.3.        Zuständige Behörden

„Zuständige Behörden“ sind alle Behörden, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsländer zur Anwendung des Überwachungs- und Kontrollsystems für Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente befugt sind. Zur Erleichterung der Kommunikation mit der Kommission müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die hierfür erforderlichen Informationen und die Kontaktdaten ihrer zuständigen Behörde bzw. Behörden übermitteln.

Die Liste der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten kann über die Website der Europäischen Kommission („europa“) unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/energy/nuclear/transport/shipment_directive_en.htm.

2.4.        Übermittlung

Gemäß Artikel 19 der Verbringungsrichtlinie erstellt die Kommission Empfehlungen für ein sicheres und effizientes System zur Übermittlung von Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit der Richtlinie. Die Kommission erstellt und unterhält eine elektronische Kommunikationsplattform, um die Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Sprachen, die für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten akzeptabel sind, sowie die allgemeinen Bedingungen und gegebenenfalls die zusätzlichen Auflagen für die Genehmigung von Verbringungen zur Verfügung zu stellen.

Die Empfehlung der Kommission für ein sicheres und effizientes System zur Übermittlung von Unterlagen und Informationen wurde im Juli 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht[11].

Für die elektronische Plattform richtete die Kommission eine Website ein (siehe den oben angegebenen Link), die alle für die Verbringungsrichtlinie relevanten Informationen enthält. Die bereitgestellten Daten werden erforderlichenfalls entsprechend den der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen (siehe Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie) aktualisiert.

2.5.        Beratender Ausschuss

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Richtlinie wird die Kommission von einem beratenden Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Auf der ersten Sitzung des Ausschusses im Mai 2007 wurden das Mandat des Ausschusses und das Arbeitsprogramm für die kommenden Jahre angenommen. Der Ausschuss trat neun Mal zusammen. Den Vorsitz führte ein Vertreter der Kommission.

Der beratende Ausschuss nahm zu folgenden Themen Stellung:

– Erstellung und Verwendung des einheitlichen Begleitscheins,

– Empfehlung der Kommission über Kriterien für die Ausfuhr radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in Drittländer,

– Empfehlung der Kommission für ein sicheres und effizientes System zur Übermittlung von Unterlagen und Informationen.

Die Stellungnahmen des Ausschusses wurden in das Protokoll aufgenommen.

Der beratende Ausschuss hat sich als nützliches Instrument für den Erfahrungsaustausch der Vertreter der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission erwiesen.

2.6.        Regelmäßige Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission zum ersten Mal bis Ende 2011 und danach alle drei Jahre über die Anwendung der Verbringungsrichtlinie Bericht erstatten. Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten hat die Kommission diesen zusammenfassenden Bericht an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss erstellt, um einen nützlichen Überblick über die in der Gemeinschaft gewährten Genehmigungen zu liefern sowie gegebenenfalls über Probleme, auf die die Mitgliedstaaten in der Praxis gestoßen sind, und die von ihnen gewählten Lösungen zu informieren.

Im Einklang mit Artikel 20 und den Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie wurde der beratende Ausschuss zum Entwurf des Berichts und zu der dazugehörigen Arbeitsunterlage konsultiert. Die Mitglieder des beratenden Ausschusses übermittelten keine wesentlichen Anmerkungen. Die Kommentare betrafen hauptsächlich die Aktualisierung der Kontaktangaben.

In den Berichten sollte insbesondere auf die Rückverbringung aufgrund nicht genehmigter Verbringungen und nicht deklarierter radioaktiver Abfälle eingegangen werden (Art. 4 der Richtlinie). Im Zusammenhang mit diesem ersten Bericht wurden der Kommission keine Verbringungen mitgeteilt, die unter Artikel 4 fallen.

3.           Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

Um die Berichterstattung zu rationalisieren, stellte die Kommission den Mitgliedstaaten eine Vorlage in zwei Teilen für die Berichte zur Verfügung: Der erste Teil betrifft die Informationen über die Anwendung der Richtlinie, der zweite Teil die Informationen zu den Verbringungen. Alle Mitgliedstaaten haben der Kommission Berichte übermittelt. Die Kommission analysierte die eingegangenen Informationen. Soweit erforderlich wurden Fragen, die einer weiteren Klärung bedurften, mit den betroffenen Mitgliedstaaten auf bilateraler Ebene behandelt. Die wichtigsten Punkte der Berichte der Mitgliedstaaten sind in diesem Bericht zusammengefasst. Weitere Einzelheiten sind der beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu entnehmen.

Generell haben die Mitgliedstaaten keine größeren Probleme bei der Anwendung der Richtlinie gemeldet. Einige äußerten jedoch beträchtliche Bedenken im Zusammenhang mit folgenden Aspekten:

– Die Tatsache, dass die Freigabewerte für radioaktive Abfälle in der EU nicht harmonisiert sind, kann dazu führen, dass radioaktive Stoffe enthaltendes Material in einem Mitgliedstaat aus der behördlichen Kontrolle entlassen wird, während es in einem anderen Mitgliedstaat noch als radioaktiver Abfall eingestuft würde.

– Die grenzüberschreitende Verbringung einiger Abfälle, die natürlich vorkommende radioaktive Stoffe enthalten (NORM-Abfälle[12]) und nicht das Ergebnis genehmigter Tätigkeiten im Sinne der geltenden grundlegenden Sicherheitsnormen sind, ist ebenfalls ein Problem. Diese Abfallarten fallen nicht unter die hier behandelte Richtlinie und sind auch vom Anwendungsbereich der Richtlinie über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie[13] ausgeschlossen.

Beide Fragen werden weiter geprüft und im beratenden Ausschuss erörtert.

3.1.        Verbringung

Gemäß der Verbringungsrichtlinie dürfen Verbringungen radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zwischen Mitgliedstaaten nur mit vorheriger Zustimmung und nach Inkenntnissetzung der zuständigen Behörden aller beteiligten Mitgliedstaaten stattfinden.

14 der 27 Mitgliedstaaten haben Verbringungen im Anwendungsbereich der Richtlinie genehmigt. Es handelt sich um eine relativ geringe Anzahl von Genehmigungen. Im Berichtszeitraum (2008-2011) wurden laut Angaben der Mitgliedstaaten 161 Genehmigungen[14] im Rahmen der Richtlinie erteilt. 74 % der Genehmigungen betreffen die Verbringung von Abfällen, 26 % die Verbringung abgebrannter Brennelemente.

In den meisten Fällen handelt es sich um Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten. Detaillierte Informationen finden sich in der beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

3.2.        Ausfuhren aus der Gemeinschaft

Unbeschadet des Rechts jedes Mitgliedstaats, seine Politik bezüglich des Brennstoffkreislaufs selbst festzulegen, berührt die Verbringungsrichtlinie – wie bereits erwähnt – nicht das Recht eines Mitgliedstaats, abgebrannte Brennelemente zur Wiederaufarbeitung auszuführen, wobei den Grundsätzen des gemeinsamen Marktes im Nuklearbereich und insbesondere dem freien Warenverkehr in der EU Rechnung zu tragen ist. Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie enthält klare Vorgaben dafür, unter welchen Bedingungen Ausfuhren untersagt sind. Besonders wichtig ist, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten keine Verbringungen in ein Drittland genehmigen dürfen, das nicht über die administrativen und technischen Kapazitäten und die Regulierungsstruktur verfügt, um die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente sicher zu entsorgen, wie es bereits das Gemeinsame Übereinkommen verlangt.

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 21 Kriterien fest, die unter anderem den einschlägigen Sicherheitsstandards der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) Rechnung tragen und auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten leichter beurteilen können, ob die Erfordernisse für die Ausfuhr eingehalten werden. Diese Kriterien wurden als Empfehlung der Kommission im Dezember 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht[15].

Die Anzahl der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Genehmigungen von Ausfuhren in Drittländer ist relativ gering (17 % der gemeldeten Genehmigungen insgesamt). 9 Mitgliedstaaten meldeten insgesamt 28 Genehmigungen für Ausfuhren in Länder außerhalb der EU (Russland, China, Schweiz, Japan und USA). 16 Genehmigungen galten der Verbringung abgebrannter Brennelemente zur Wiederaufarbeitung (6 Genehmigungen für abgebrannte Brennelemente aus Kernkraftwerken) oder zur Wiederaufarbeitung und Lagerung (10 Genehmigungen für abgebrannte Brennelemente aus Forschungsreaktoren). Die übrigen 12 Genehmigungen betrafen radioaktive Abfälle, die in das Ursprungsland zurückgesandt wurden (radioaktive Abfälle aus der Behandlung von kontaminiertem Material in einem Mitgliedstaat).

Die Mitgliedstaaten haben angegeben, dass die Verbringungen und Ausfuhren nach den in der Verbringungsrichtlinie vorgesehenen Verfahren überwacht und kontrolliert werden. Anhand der übermittelten Informationen kann die Kommission jedoch nicht überprüfen, ob sämtliche Ausfuhrkriterien der Kommissionsempfehlung in vollem Umfang eingehalten werden, insbesondere, ob die Anlagen zur Behandlung abgebrannter Brennelemente in Drittländern tatsächlich einem IAEO-Sicherungsabkommen in Verbindung mit der Unterzeichung und Ratifikation des Nichtverbreitungsvertrags (NVV) und zugehöriger Zusatzprotokolle unterstellt sind und ob die Anforderungen an ein hohes Sicherheitsniveau gemäß der Abfallrichtlinie erfüllt sind.

Bei den Berichten der Mitgliedstaaten stellt die Kommission ferner insgesamt Einheitlichkeit und Komplementarität mit den nationalen Berichten im Rahmen des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle fest, in denen es hauptsächlich um den Rechtsrahmen und die Zuständigkeiten geht.

4.           Fazit

Die Verbringungsrichtlinie wurde in allen EU-Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt. Die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie wurden durch die Verabschiedung und Veröffentlichung der entsprechenden Kommissionsentscheidung und Kommissionsempfehlungen und die Einsetzung des beratenden Ausschusses umgesetzt.

Nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten in der ersten Berichterstattungsrunde gelieferten Informationen stellt die Kommission fest, dass die Richtlinie nun in vollem Umfang angewendet wird, wodurch ein angemessener Schutz der Bevölkerung gewährleistet ist. Sie bietet einen gut strukturierten und konkret anwendbaren Rahmen für die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen in allen Mitgliedstaaten und stellt sicher, dass grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente nur mit vorheriger Zustimmung und nach Inkenntnissetzung der zuständigen Behörden aller beteiligten Mitgliedstaaten stattfinden.

Bei der Durchführung der Verbringungsrichtlinie hat es bisher keine größeren Probleme gegeben. Die Fragen bezüglich der NORM-Abfälle und der Freigabewerte im Zusammenhang mit der Verbringung radioaktiver Abfälle werden in dem beratenden Ausschuss, der gemäß dieser Richtlinie eingesetzt wurde, weiterverfolgt.

Die Kommission stellt im Zusammenhang mit der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente fest, dass die bestehenden nationalen Bestimmungen, insbesondere diejenigen zur Umsetzung der Richtlinie zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, die zuständigen nationalen Behörden in die Lage versetzen, diese Verbringungen auf ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen.

Dieser Bericht gibt einen ersten Überblick über die Genehmigungen, die in der Gemeinschaft im Rahmen der Verbringungsrichtlinie ausgestellt wurden. Die Anzahl der Genehmigungen für Verbringungen ist relativ gering, und die Situation in Bezug auf die Ausfuhren in Länder außerhalb der EU ist klar. Obwohl die Ausfuhrkriterien der Kommission nur als Empfehlung ohne rechtsverbindlichen Charakter veröffentlicht wurden, wird ihre vollständige Einhaltung in der Praxis durch die Mitgliedstaaten weiterhin ein Thema sein, das in enger Zusammenarbeit mit dem beratenden Ausschuss behandelt wird.

Im Zusammenhang mit der Anwendung der Abfallrichtlinie sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, konkrete Beschlüsse zur sicheren Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle und abgebrannten Brennelemente zu fassen. Dies wird sich sicherlich auch auf die Verbringungen innerhalb der EU, in die EU und aus der EU auswirken. Aus den künftigen Berichten wird hervorgehen, wie sich die Verbringung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen weiterentwickelt hat.

In den drei Jahren des Berichtszeitraums wurden schließlich keine Vorfälle gemeldet, die mit innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Verbringungen radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zusammenhingen und zur Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt geführt hätten.

[1]                      ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 21.

[2]               Die 14 Mitgliedstaaten, welche Kernkraftwerke betreiben, sind Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Finnland, Frankreich, Deutschland, Ungarn, die Niederlande, Rumänien, die Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich. Italien und Litauen verfügen lediglich über Atomkraftwerke, die derzeit stillgelegt werden.

[3]               Insbesondere der Richtlinie des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1).

[4]               Insbesondere dem Gemeinsamen IAEO-Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle.

[5]               Richtlinie 92/3/Euratom des Rates vom 3 Februar 1992 (ABl. L 35 vom 12.2.1992, S. 24).

[6]               Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente.

[7]               Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48).

[8]               „Besitzer“ bedeutet jede natürliche oder juristische Person, die vor der Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente für derartiges Material nach geltendem nationalen Recht verantwortlich ist und ihre Verbringung zu einem Empfänger plant.

[9]               ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 32.

[10]             ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 149.

[11]             ABl. L 177 vom 8.7.2009, S. 5.

[12]             NORM: Naturally Occurring Radioactive Materials.

[13]             Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006.

[14]             Einige Genehmigungen gelten für mehrere Verbringungen über einen Zeitraum, der den Berichtszeitraum überschreiten kann.

[15]             ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 69.

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