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Document 52013DC0231
GREEN PAPER Preparing for a Fully Converged Audiovisual World: Growth, Creation and Values
GRÜNBUCH über die Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt: Wachstum, Schöpfung und Werte
GRÜNBUCH über die Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt: Wachstum, Schöpfung und Werte
/* COM/2013/0231 final */
GRÜNBUCH über die Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt: Wachstum, Schöpfung und Werte /* COM/2013/0231 final */
INHALTSVERZEICHNIS 1........... Einleitung........................................................................................................................ 3 2........... Wachstum und Innovation............................................................................................... 4 2.1........ Marktüberlegungen......................................................................................................... 5 2.2........ Finanzierungsmodelle...................................................................................................... 9 2.3........ Interoperabilität von
Hybridfernsehen............................................................................ 10 2.4........ Infrastruktur und Frequenzen......................................................................................... 11 3........... Werte........................................................................................................................... 12 3.1........ Rechtsrahmen............................................................................................................... 12 3.2........ Freiheit und Pluralismus der Medien.............................................................................. 15 3.3........ Kommerzielle Kommunikation...................................................................................... 17 3.4........ Schutz von Minderjährigen............................................................................................ 18 3.5........ Barrierefreiheit für Personen mit
Behinderungen............................................................. 19 4........... Nächste Schritte........................................................................................................... 19 GRÜNBUCH über die Vorbereitung auf die vollständige
Konvergenz der audiovisuellen Welt: Wachstum, Schöpfung und Werte 1. Einleitung[1] Dieses Grünbuch soll eine breit angelegte
öffentliche Debatte über die Auswirkungen des gegenwärtigen Wandels der
audiovisuellen Medienlandschaft anstoßen, der geprägt ist durch eine stetig
zunehmende Konvergenz der Mediendienste und die Art, wie diese Dienste genutzt
und bereitgestellt werden. Konvergenz kann als fortschreitendes
Zusammenwachsen herkömmlicher Rundfunkdienste mit dem Internet verstanden
werden. Dadurch werden ergänzende Inhalte nicht nur über Fernsehgeräte mit
zusätzlicher Internetanbindung durch Set-Top-Boxen zur „OTT“‑Übermittlung von
Videoinhalten (Over-the-Top – OTT)[2],
sondern auch über audiovisuelle Mediendienste verfügbar, die auf PCs, Laptops
oder Tablet-Computern und anderen mobilen Geräten bereitgestellt werden.
Verbraucher nutzen Tablet-Computer oder Smartphones, während sie fernsehen,
beispielsweise um mehr über das zu erfahren, was sie gerade sehen, um mit Freunden
zu kommunizieren oder um interaktive Fernsehdienste zu nutzen. Die Grenzen zwischen den bekannten
Konsummustern des 20. Jahrhunderts, die vom linearen, für den Empfang auf
Fernsehgeräten ausgestrahlten Rundfunk geprägt sind, und Diensten, die auf Abruf
am Computer bereitgestellt werden, verschwimmen rasch. Darüber hinaus trägt
möglicherweise jedes Smartphone, das die Konvergenz sowohl durch seine
Möglichkeiten der Erstellung als auch Nutzung von Inhalten unterstützt, zu
einer künftigen Verlagerung von passivem Konsum hin zu aktivem Mitmachen bei. Es wird erwartet, dass die Zahl der
internetfähigen Fernsehgeräte von 40,4 Mio. Ende 2012 so sehr ansteigen wird[3], dass bis 2016 die Mehrheit der
mit einem Fernsehgerät ausgestatteten Haushalte in der EU über solche Geräte
verfügen wird[4]. Nach den für das Vereinigte Königreich
gemeldeten Nutzungszahlen (den höchsten in der EU) wurden die durch
internetfähige Geräte zusätzlich verfügbaren Funktionen im Jahr 2012 nur bei
11 % der vorhandenen, tatsächlich genutzten Geräte – gegenüber 44 %
in China, 18 % in Korea und 17 % in Indien – genutzt[5]. In den USA wird bis 2016 ein
Anstieg der Zahl der US-amerikanischen Haushalte, die internetfähiges Fernsehen
einschließlich OTT-Verbindungen und Spielekonsolen nutzen, von derzeit
22,5 % auf bis zu 43,1 % erwartet[6]. Beim linearen Fernsehen liegt die generelle
Fernsehdauer in der EU zwar nach wie vor bei rund 4 Stunden pro Tag[7], doch die Konvergenz wird bei
der Nutzung der Sendeangebote immer spürbarer und die Marktteilnehmer entwickeln
neue Geschäftsmodelle bzw. passen vorhandene Modelle an die neuen Gegebenheiten
an. Die Technik ermöglicht es Nutzern bereits, unabhängig von Zeit, Ort oder
Gerät jegliche Art von Inhalten zu erstellen, zu verbreiten und abzufragen.
Nach der Vorstellung der Kommission sollte die Chance, die dieses sich
wandelnde technologische Umfeld eröffnet, genutzt werden, um allen Europäer
einen möglichst umfassenden Zugang zu vielfältigen europäischen Inhalten zu
bieten und eine möglichst große Palette hochwertiger Angebote zu gewährleisten.
Die technische Möglichkeit, Inhalte bereitzustellen, die Zuschauern in der
gesamten EU legal zugänglich sind, könnte auch Anreize für Marktteilnehmer
schaffen, neuartige Inhalte zu entwickeln. Die Notwendigkeit, dass private
Wirtschaftsteilnehmer weitere Innovationen hervorbringen und politische
Entscheidungsträger angemessene Rahmenbedingungen schaffen, und dass über
mögliche ordnungspolitische Antworten nachgedacht wird, führt zu den folgenden
Fragen: – Wie lässt sich die Konvergenz auf einem
größeren europäischen Markt in Wirtschaftswachstum und geschäftliche Innovation
in Europa umsetzen (Kapitel 2)? – Wie wirkt sich die Konvergenz auf Werte wie
Medienpluralismus, kulturelle Vielfalt und Verbraucherschutz und z. B. auf
bestimmte Gruppen wie Minderjährige aus (Kapitel 3)? Da die Konvergenz im Laufe des nächsten
Jahrzehnts immer weiter fortschreiten wird, könnte sie sich künftig auf eine
Reihe von Rechtsinstrumenten, u. a. die Richtlinie über audiovisuelle
Mediendienste (AVMD-Richtlinie)[8]
– die im Mittelpunkt dieses Grünbuchs steht, die Richtlinie über den
elektronischen Geschäftsverkehr[9]
und den Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation[10], auswirken. Die Konsultation
wird ergebnisoffen durchgeführt. Langfristig aber kann sie den Weg für mögliche
regulatorische und andere politische Ansätze ebnen, insbesondere durch die
Verbindung von Initiativen der Kommission (z. B. der Koalition für ein
kinderfreundliches und sicheres Internet[11],
möglichen Folgemaßnahmen zum Bericht der Hochrangigen Gruppe zur Freiheit und
Vielfalt der Medien[12]
und der Arbeit von Selbstregulierungsinitiativen). 2. Wachstum und
Innovation Im Jahr 2012 verwendeten 22 % der
EU-Bürger Mobilgeräte für den Internetzugang[13].
Bis 2016 wird der größte Teil des von Verbrauchern verursachten
Internetverkehrs voraussichtlich Videodatenverkehr sein und der größte Teil des
IP-Verkehrs hauptsächlich über Wi-Fi und Mobilgeräte stattfinden[14]. Schlüsseldaten – Online-Nutzung audiovisueller Inhalte nimmt zu Im Jahr 2011 gaben die Verbraucher in Europa 364,4 Mio. EUR (+ 41,8 % gegenüber 2010) für digitale Videoinhalte (über das Internet abrufbare Filme und Fernsehserien) aus; das gesamte Marktvolumen für physische und digitale Videos lag bei 9493,8 Mio. EUR (‑ 4,6 % gegenüber 2010)[15]. Die unbefriedigte Nachfrage nach Video-Abrufdiensten (Video on Demand – VoD) von Bezahlfernsehanbietern aus anderen Mitgliedstaaten dürfte zwischen 760 Mio. EUR und 1,61 Mrd. EUR jährlich liegen[16]. Die Zahl der Internetvideo-Nutzer weltweit wird im Zeitraum 2011-2016 voraussichtlich von 792 Mio. EUR auf 1,5 Mrd. steigen[17]. Im dritten Quartal 2012 gab es 306 VoD-Dienste in der EU[18]. Pro Minute werden 72 Stunden Videoinhalte auf YouTube hochgeladen. Gerätehersteller und Technologieentwickler
haben die Möglichkeit, einen wachsenden Markt mit innovativen Produkten
einschließlich benutzerfreundlicher Schnittstellen und Zugangsmöglichkeiten zu
bedienen. Bei den Netzbetreibern wird eine verstärkte Nachfrage nach höheren
Bandbreiten entstehen, was sich positiv auf Investitionen in
Hochgeschwindigkeitsnetze auswirken wird. Ersteller von Inhalten können neue
Wege finden, sich ein größeres Publikum zu erschließen, Erlöse aus ihren Werken
zu erwirtschaften und mit kreativen Ideen für die Herstellung und Darbietung
von Inhalten experimentieren. Rundfunkunternehmen stehen mehr Plattformen[19] für die Verbreitung ihrer
Inhalte und zur Verbesserung ihrer interaktiven Angebote zur Verfügung. Die wichtigsten Faktoren, die für die Nutzung
dieses Potenzials erforderlich sind, sind bekannt: ein für Wachstum hinreichend
großer Markt, ein von Wettbewerb geprägtes Umfeld, Bereitschaft zur Anpassung
vorhandener Geschäftsmodelle, Interoperabilität und eine geeignete
Infrastruktur. Um die durch das Internet geprägte Zukunft der Medien zu
gestalten, muss Europa diese Faktoren befördern und zugleich die Grundwerte
schützen, auf die sich die Regulierung audiovisueller Mediendienste stützt. 2.1. Marktüberlegungen Die EU zeichnet sich durch kulturelle und
sprachliche Vielfalt aus. Dies ist potenziell ein Wettbewerbsvorteil auf dem
Weltmarkt, wird angesichts eines Umfelds, das durch Netzeffekte gekennzeichnet
ist, von manchen aber auch als Herausforderung angesehen. Netzeffekte in den Medien und in der Welt des
Internets können Betreibern und Anbietern, die rechtmäßig in einem Binnenmarkt
ohne Grenzen tätig sind, einen bedeutenden komparativen Vorteil verschaffen,
der es ihnen ermöglicht, beträchtliche Mittel einzusetzen und Größenvorteile zu
nutzen. Marktneulinge, die audiovisuelle Inhalte ohne territoriale
Zugangsbeschränkungen anbieten, haben ein Zuschauerpotenzial von über
368 Millionen Internetnutzern[20]
in der EU und können damit die Stellung der traditionellen Marktteilnehmer
angreifen. US-amerikanische Unternehmen gehen häufig so vor und nutzen auf
diese Weise erfolgreich die Möglichkeiten, die ihnen der fragmentierte EU-Markt
bietet. In Europa machen Verbraucher meist noch die
Erfahrung, dass audiovisuelle Mediendienste online zu geringe
Auswahlmöglichkeiten bieten und der Zugang zu solchen Diensten aufgrund
geografischer Beschränkungen oft nicht möglich ist. Vorhandene Anwendungen in
internetfähigen Fernsehgeräten sind aufgrund landesspezifischer
Voreinstellungen und Herstellerentscheidungen oft nur eingeschränkt nutzbar und
der Zugang zu Inhalten aus anderen EU-Ländern ist häufig gesperrt[21]. Die Technik wird dazu beitragen, diese
Schwierigkeiten zu überwinden. Inhalteanbieter, Untertitelungsfirmen und
Wissenschaftler haben begonnen, sich zusammenzuschließen, um die verfügbaren
Sprachressourcen (z. B. Untertitelkorpora[22]
von Produzenten) und Tools[23]
gemeinsam zu nutzen. Zukunftsaussichten
für Verbraucher a) Eine
polnische Studentin, die ihr Erasmus-Semester in London verbringt, hat über
ihre polnische Kreditkarte Zugriff auf alle audiovisuellen Angebote polnischer
Unternehmen – genau wie zu Hause in Krakau, da polnische Dienstleistungen auch
in London zur Verfügung stehen. b) Ihr
Mitbewohner kommt aus dem Vereinigten Königreich und schreibt seine
Abschlussarbeit über Werke portugiesischer Regisseure. Er kann problemlos auf
Material portugiesischer Anbieter audiovisueller Inhalte zugreifen. Die beiden
Studenten sehen sich häufig zusammen Sportübertragungen aus verschiedenen
EU-Mitgliedstaaten an. Das Grünbuch über den Online-Vertrieb von audiovisuellen
Werken dürfte mehr Klarheit insbesondere in Fragen schaffen, die mit dem
Urheberrecht im Zusammenhang stehen[24].
Die Kommission wird die Ergebnisse der diesbezüglichen Konsultation im Jahr
2013 veröffentlichen. Im Dezember 2012[25]
bekräftigte die Kommission ihr Engagement für einen modernen Rechtsrahmen für
das Urheberrecht und beschloss zwei parallele Handlungsansätze: einen
strukturierten Dialog mit den Interessenträgern im Jahr 2013 über verschiedene
Themen (u. a. die grenzüberschreitende Portabilität von Inhalten und den
Zugang zu audiovisuellen Werken), in denen rasche Fortschritte erforderlich
sind; den Abschluss einschlägiger Marktstudien, Folgenabschätzungen und die
Ausarbeitung von Entwürfen für Rechtsvorschriften im Hinblick auf eine Beschlussfassung
im Jahr 2014, ob die daraus resultierenden Vorschläge für eine Rechtsreform
vorgelegt werden sollen[26].
Urheberrechtsfragen werden deshalb in diesem Grünbuch nicht eingehender
behandelt. Aus Anbietersicht herrscht in der heutigen
Medienwelt ein Wettbewerb um die Aufmerksamkeit der Verbraucher. Die
Marktteilnehmer (Anbieter von Bezahlfernsehen, Betreiber frei empfangbarer
öffentlich-rechtlicher oder kommerzieller Sender, VoD-Anbieter und
Gerätehersteller usw.) versuchen, ihr Angebot durch Premiuminhalte oder
besonders attraktive Inhalte, darunter Exklusivangebote oder durch
benutzerfreundliche Schnittstellen abzuheben. Ein größeres Angebot – sowohl
mengenmäßig als auch im Hinblick auf die Auswahl – verändert gegenwärtig die
Welt der Unterhaltungsmedien. Im Jahr 2009[27] investierten europäische Rundfunkveranstalter rund ein Drittel ihrer
Erlöse in Inhalte. Von den Programmausgaben der Rundfunkveranstalter in der EU
in Höhe von insgesamt 34,5 Mrd. EUR entfielen rund 15,6 Mrd. EUR auf
den Erwerb von Rechten – 5,8 Mrd. EUR auf Sportrechte und 9,8 Mrd. EUR auf Film‑
und Fernsehrechte[28]. Premiuminhalte (große Sportveranstaltungen und erfolgreiche aktuelle
Filme, sogenannte Blockbuster) erzeugen eine große Nachfrage und generieren
erhebliche Einnahmen im audiovisuellen Sektor. Bei der Ausschreibung der
Fernsehrechte für die Übertragung der Premier-League-Fußballspiele für die drei
Spielzeiten ab 2013/2014 unter Beteiligung von British Telecom (BT) wurde die
Rekordsumme von 3 Mrd. GBP – 71 % mehr[29] als für
die Lizenz für die vorangegangenen drei Spielzeiten – erzielt. In den USA
zahlte Netflix 2011/12 schätzungsweise 4,8 Mrd. USD für Streaming-Inhalte. Der Erfolg hängt davon ab, inwiefern den
Zuschauern solche Inhalte durchgängig angeboten werden können. Exklusivverträge
zwischen Plattformbetreibern und Inhalteanbietern sind zwar für die Hersteller
von Inhalten bisher die Grundlage für die Amortisierung ihrer Investitionen
gewesen, können aber auch die Möglichkeiten Dritter einschränken, ihren
Zuschauern solche Inhalte bereitzustellen. Dies kann eine Marktzutrittsschranke
für neue Marktteilnehmer darstellen. Bei vertikal integrierten Unternehmen können
zudem Bedenken durch den Umstand aufkommen, dass bestimmte Plattformen eine
hohe Beliebtheit bei den Benutzern genießen und für Inhalteanbieter somit zu
einem wichtigen Kanal werden, über den sie ihr Publikum erreichen; dadurch
besteht die Gefahr, dass diese Plattformen bestimmte Unternehmen oder ihre
eigenen Dienste begünstigen könnten. Darüber hinaus können diese Plattformen
durch ihren umfassenden Zugang zu Benutzerdaten einen zusätzlichen
Wettbewerbsvorteil erlangen[30].
Einige Mitgliedstaaten wie das Vereinigte Königreich haben geprüft, ob auf der
Großkundenebene Ex‑ante Veröffentlichungsverpflichtungen für Spitzensportereignisse
und Erstausstrahlungen von Hollywoodfilmen eingeführt werden müssen, deren
Verfügbarkeit für Wettbewerber geschäftsentscheidend sind. Die EU-Wettbewerbsregeln werden auf nationaler
und europäischer Ebene angewandt, um etwaigen Missbrauch von Marktmacht in
Fällen zu unterbinden, in denen ein Unternehmen eine beherrschende Stellung auf
einem relevanten Markt innehat. In diesem Zusammenhang muss sichergestellt
werden, dass in einer immer stärker konvergierenden Medienwelt ein flexibler,
effektiver Markt möglich ist. Die Kommission hat mehrfach eingegriffen, um
den Wettbewerb im Bereich der gemeinsamen Vermarktung von Sport-Medienrechten
aufrechtzuerhalten[31].
Sie akzeptierte Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Fusionsfällen, um
sicherzustellen, dass Spielfilm‑ und Sportinhalte im Rahmen der jeweiligen
Lizenzen zugänglich bleiben[32].
In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) über die Lizenzverweigerung hingewiesen[33]. Ein Unternehmen, das eine
beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt und ein Recht des geistigen
Eigentums besitzt und den Zugang zu Erzeugnissen oder Dienstleistungen
verweigert, die für eine bestimmte Tätigkeit unerlässlich sind, handelt bereits
dann missbräuchlich, wenn die Weigerung das Auftreten eines neuen Erzeugnisses
verhindert, nach dem eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht, wenn
die Weigerung nicht gerechtfertigt ist und zudem geeignet ist, jeglichen
Wettbewerb auf einem abgeleiteten Markt auszuschließen. In der Rechtssache
Premier League erklärte der EuGH außerdem, dass das EU-Wettbewerbsrecht zwar
nicht ausschließe, dass ein Rechteinhaber einem einzigen Lizenznehmer
ausschließliche Übertragungsrechte für eine Sportveranstaltung in einem oder
mehreren Mitgliedstaaten erteile, der Rechteinhaber den ausschließlichen
Lizenznehmern aber nicht verbieten könne, grenzüberschreitende Dienstleistungen
zu erbringen, die mit der Ausstrahlung der betreffenden Sportveranstaltungen in
Zusammenhang stehen[34].
Schließlich könnte dem Lizenznehmer durch ein solches Verbot absolute
gebietsabhängige Exklusivität im Geltungsbereich seiner Lizenz gewährt werden,
wodurch jeglicher Wettbewerb zwischen Rundfunkveranstaltern ausgeschaltet und
der Binnenmarkt nach dem Geltungsbereich ausschließlicher Senderechte
aufgeteilt würde. Wettbewerbsrechtliche Fragen ergeben sich auch
hinsichtlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die
öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter weiten ihre Tätigkeiten oftmals
über Anwendungen oder Websites auf das Internet aus. Während manche
Marktteilnehmer diese Erweiterung begrüßen, sehen andere sie als direkten
Wettbewerb mit kommerziellen Angeboten an, die nicht mit öffentlichen Mitteln
finanziert werden. Im Jahr 2009 nahm die Kommission eine Mitteilung über die
Anwendung der Vorschriften über Staatliche Beihilfen auf den
öffentlich-rechtlichen Rundfunk vor dem Hintergrund der neuen technologischen
Entwicklungen, u. a. der Zunahme an Verbreitungsplattformen und ‑technologien,
an. In der Mitteilung wird die Einführung einer Vorabprüfung verlangt. Dies
beinhaltet eine öffentliche Konsultation bei Einführung wichtiger neuer Dienste
durch öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter und ermöglicht den
Mitgliedstaaten somit, die Auswirkungen eines neuen Dienstes auf den Markt zu
beurteilen und sie gegen seinen Nutzen für die Gesellschaft abzuwägen. FRAGEN FÜR DIE
ÖFFENTLICHE KONSULTATION: (1)
Auf welche Faktoren ist es zurückzuführen, dass
sich US-amerikanische Unternehmen trotz sprachlicher und kultureller Hürden
erfolgreich auf dem fragmentierten EU-Markt etablieren können, während
Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten sich diesbezüglich schwertun? Auf welche
Hindernisse stoßen Unternehmen aus der EU? (2)
Welche Faktoren stellen derzeit ein Hindernis für
die Verfügbarkeit von Premiuminhalten dar? Gibt es gegenwärtig Praktiken im
Zusammenhang mit Premiuminhalten auf der Großkundenebene, die sich negativ auf
den Marktzugang und auf eine nachhaltige Geschäftstätigkeit auswirken? Wenn ja,
wie wirkt sich dies auf die Verbraucher aus? Sind über die Anwendung des
geltenden Wettbewerbsrechts hinausgehend Regulierungsmaßnahmen erforderlich? (3)
Gibt es Hindernisse, die eine Regulierung des
Zugangs zu Plattformen erforderlich machen? 2.2. Finanzierungsmodelle Die fortschreitende Konvergenz, Veränderungen
im Verbraucherverhalten[35]
und neue Geschäftsmodelle haben Auswirkungen auf die Finanzierung
audiovisueller Produktionen. Die Formate von Fernsehprogrammen und ‑serien[36] werden zunehmend in Europa
gehandelt – und zum Teil auf den jeweiligen einheimischen Geschmack
zugeschnitten – und in andere Teile der Welt exportiert[37]. Die Zusammenarbeit bei
Produktionen ohne größere Sprachbarrieren (z. B. bei Kindersendungen und
Dokumentarfilmen) scheint ausbaufähig. Neben den von professionellen Produzenten
hergestellten Fernsehsendungen, könnten auch nutzergenerierte Inhalte, wenn sie
etwa von den Rundfunkveranstaltern in ihr lineares Programm integriert werden,
beträchtliche Zielgruppen erreichen. Darüber hinaus könnten OTT-Anbieter eigene
Serien und Livesendungen anbieten und Lizenzen für Premiuminhalte erwerben. Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche
Methoden zur Förderung europäischer Werke entwickelt, u. a. verschiedene
Möglichkeiten zur Unterstützung der Produktion und Finanzierung sowie der Distribution
an ein breiteres Publikum. Die AVMD-Richtlinie schreibt verbindliche Zahlen für
den Anteil an europäischen und unabhängigen Werken vor, die
Rundfunkveranstalter in der EU senden müssen. Für nichtlineare audiovisuelle
Mediendienste ist die Verpflichtung zur Förderung europäischer Werke flexibler
formuliert und es besteht die Möglichkeit, Finanzbeiträge zur Förderung der
Produktion europäischer Werke von Rundfunkveranstaltern und
Abrufdiensteanbietern zu erheben. Obwohl die Mitgliedstaaten die geltenden
rechtlichen Anforderungen weitgehend erfüllen, konzentrieren sie sich
vornehmlich auf inländische Produktionen. Nichteinheimische europäische Werke
machen lediglich 8,1 %[38]
der Sendestunden in der EU aus. Angesichts des bei VoD-Plattformen zu beobachtenden
Trends, in Originalinhalte zu investieren, ist davon auszugehen, dass diese
neuen Marktteilnehmer als potentielle neue Investoren für audiovisuelle Inhalte
auftreten werden. Aufgrund des dynamischen Zuwachses bei VoD-Diensten und des
derzeitigen Beitrags der Rundfunkveranstalter zur Produktion europäischer Werke
erörtern einige Mitgliedstaaten gegenwärtig die Möglichkeit eines Beitrags zur
Finanzierung von Inhalten seitens der neuen, über das Internet tätigen
Marktteilnehmer, die diese Inhalte direkt verwerten. Dies könnte Fragen im
Hinblick auf Beiträge außereuropäischer Marktteilnehmer aufwerfen. FRAGEN FÜR DIE
ÖFFENTLICHE KONSULTATION: (4)
Sind die derzeitigen Anforderungen der
AVMD-Richtlinie die beste Möglichkeit, Herstellung, Distribution, Verfügbarkeit
und Marktattraktivität europäischer Werke zu fördern? (5)
Wie wird die Konvergenz und ein sich wandelndes
Verbraucherverhalten das derzeitige System der Inhaltefinanzierung
beeinflussen? Wie tragen die verschiedenen Akteure in der neuen
Wertschöpfungskette zur Finanzierung bei? 2.3. Interoperabilität
von Hybridfernsehen Hybridfernsehgeräte und ‑dienste („Connected
TV“) unterliegen einer Vielzahl von Normen im Rundfunk‑, IT‑ und
Telekommunikationssektor[39].
Mit der Konvergenz stellt sich erneut die Frage, welcher Normungsansatz
verfolgt werden sollte. Dabei sind Vorteile (mögliche Skaleneffekte und
Interoperabilität) und Nachteile (mögliche Innovationsbremse) gegeneinander
abzuwägen. HbbTV ist eine ETSI-Norm, die von einigen Rundfunkveranstaltern, Inhalteanbietern,
Netzbetreibern und Endgeräteherstellern in Europa[40] verwendet wird, um Rundfunk‑
und Breitbandinhalte miteinander zu verbinden. Eine[41] Funktion von HbbTV bietet die
Möglichkeit, Breitbandinhalte über das Rundfunksignal einzuspeisen. Ein anderer
Ansatz ist eine vollständige Plattformlösung, bei der, wie z. B. im
Vereinigten Königreich bei YouView[42],
Rundfunkveranstalter und Netzbetreiber zusammenarbeiten. In Italien wird aus
traditionellen Gründen der MHP-Standard[43]
für das Hybridfernsehen verwendet. Derzeit können die Einstellungen von in einem
Mitgliedstaat gekauften Hybridfernsehgeräten häufig nicht so geändert werden,
dass Dienste aus anderen Mitgliedstaaten empfangen werden können[44]; außerdem können die Geräte
die Signalisierungsdaten für den Empfang von rechtmäßig übermittelten
Rundfunksignalen aus anderen Mitgliedstaaten nicht verarbeiten. Manche Hersteller konfigurieren ihre Geräte
so, dass nur auf bestimmte Dienste und Anwendungen zugegriffen werden kann.
Einige Mitgliedstaaten haben auf HbbTV basierende nationale Spezifikationen
entwickelt. In manchen Fällen sind nach diesen nationalen Spezifikationen
entwickelte Anwendungen nicht in vollem Umfang mit den Geräten in anderen
Ländern kompatibel. Auch werden aufgrund der Erwartungen von Marktbeteiligten
in einzelnen Mitgliedstaaten gelegentlich besondere technische Mechanismen
(z. B. Verwaltung digitaler Rechte) in die Geräte integriert. Für
Anwendungsentwickler bedeutet dies, dass sie wegen der Verwendung
unterschiedlicher Normen ihre Produkte jeweils eigens für die verschiedenen
Geräte anpassen müssen[45]. FRAGEN FÜR DIE ÖFFENTLICHE KONSULTATION: (6)
Sind Maßnahmen der EU erforderlich, um die
tatsächliche oder potentielle Fragmentierung zu beseitigen und
grenzübergreifende Interoperabilität zu gewährleisten? Besteht auf den Markt
ein Bedarf an neuen oder angepassten Normen? 2.4. Infrastruktur
und Frequenzen Angebote an vielfältigen audiovisuellen
Inhalten in (extrem) hochauflösendem Format (UHDTV bzw. HDTV), einschließlich
paralleler Nutzung und 3D, werden selbst mit verbesserter Kompressionstechnik
voraussichtlich eine höhere Bandbreite von bis zu 100 Mbps erforderlich
machen, damit diese Inhalte über das Internet abgerufen werden können. Die
Kommission hat in der Digitalen Agenda für Europa[46] eine umfassende Strategie zur
Förderung des Breitbandausbaus festgelegt sowie den Vorschlag für die Fazilität
„Connecting Europe“ zur Förderung gezielter Infrastrukturinvestitionen auf
europäischer Ebene vorgelegt[47].
Die Kommission hat außerdem kürzlich eine öffentliche Konsultation zu
besonderen Aspekten der Transparenz, des Datenverkehrsmanagements und des
Anbieterwechsels in einem offenen Internet durchgeführt und beabsichtigt,
weitere Orientierungshilfen[48]
zu diesem Thema zu geben. Mit den reservierten Frequenzen verfügen
Rundfunkveranstalter über ein wertvolles öffentliches Gut, das die Grundlage
für ihre eigene Programmgestaltung sowie die anderer Rundfunkveranstalter
bildet. Ein erheblicher Nettonutzen ergab sich aus der Neuzuteilung eines Teils
der durch die Abschaltung des analogen terrestrischen Fernsehens frei
gewordenen Frequenzen („digitale Dividende“) – des 800-MHz-Bandes –, die dem
Ausbau drahtloser Breitbandanschlüsse in entlegenen Regionen zugute kommt.
Bestätigt wurde dies durch das Programm für die Frequenzpolitik[49], in dem als Ziel ein
Frequenzbereich von 1200 MHz für drahtlose Breitbandanschlüsse gesetzt
wird, wodurch ein noch größerer Druck besteht, die verfügbaren Funkfrequenzen
zu nutzen. Das vorhandene Frequenzspektrum kann die terrestrische und satellitengestützte
Übertragung audiovisueller Inhalte und die Einrichtung interaktiver Funktionen
für die Bereitstellung von Inhalten und zusätzlichen Diensten erleichtern.
Durch die Konvergenz stellt sich die Frage, welche Rolle der terrestrische
Rundfunk bei der Erbringung dieser Dienstleistungen künftig spielen wird. In
der Branche werden zunehmend Hybridmodelle erprobt, die die Vorteile der
Breitbandkommunikation im Hinblick auf individuelle Angebote an online
abrufbaren Inhalten mit der Effizienz des Rundfunks im Hinblick auf die
Herstellung von Inhalten (z. B. Liveübertragungen von Sport‑ oder
Unterhaltungsveranstaltungen) kombinieren, die zeitgleich einer breiten
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen. FRAGEN FÜR DIE
ÖFFENTLICHE KONSULTATION: (7)
Wie groß sind die Unterschiede zwischen den
einzelnen Plattformen, über die die Inhalte angeboten werden (z. B.
terrestrischer und satellitengestützter Rundfunk, leitungsgebundenes Breitband
(einschließlich Kabelfernsehen), mobiles Breitband), für das Kundenerlebnis des
Verbrauchers und im Hinblick auf Verpflichtungen zu Erbringung von
Dienstleistungen im allgemeinen Interesse? (8)
Mithilfe welcher Modelle für die Frequenzzuweisung
und gemeinsame Frequenznutzung kann die Entwicklung von Rundfunk, mobilem
Breitband und anderen Anwendungen (wie Produktionsausrüstungen) innerhalb
derselben Frequenzbänder vorangebracht werden? (9)
Besteht ein spezifischer Forschungsbedarf im
Hinblick auf das Frequenzspektrum, der berücksichtigt werden sollte, um eine
solche Entwicklung zu unterstützen? 3. Werte Die Werte, die der Regulierung audiovisueller
Mediendienste in Europa zugrunde liegen, haben zum Erlass von Vorschriften zur
Förderung der Meinungsfreiheit und des Medienpluralismus, der Förderung der
kulturellen Vielfalt[50]
und des Schutzes personenbezogener Daten sowie des Verbraucherschutzes,
u. a. schutzbedürftiger Personen wie Minderjähriger oder Personen mit
Behinderungen, geführt. Die Herausforderung besteht darin, die Achtung dieser
Werte in einem konvergierenden Umfeld durch angemessenes politisches Handeln zu
fördern. 3.1. Rechtsrahmen Das Hauptargument für die Regulierung
audiovisueller Mediendienste auf EU-Ebene ist der Binnenmarkt, wobei das
Herkunftslandprinzip im Mittelpunkt steht. Dieser „europäische
Fernsehbinnenmarkt“ bringt ein Mindestmaß an gemeinsamen Regeln zu Aspekten wie
Werbung, dem Schutz von Minderjährigen und der Förderung europäischer
audiovisueller Werke mit sich. Der technologieneutrale Ansatz der
AVMD-Richtlinie bedeutet, dass dieselben Dienstleistungen in derselben Weise
reguliert werden, unabhängig davon, auf welchem Gerät sie empfangen werden.
Allerdings unterscheidet die AVMD-Richtlinie zwischen linearen (Fernseh‑) und
nichtlinearen (Abruf-[51])Diensten,
weil Abrufdienste eine viel stärkere Kontrolle seitens der Verbraucher
ermöglichen, was in bestimmten Bereichen eine weniger strenge Regulierung
rechtfertigt. Die Bestimmungen der AVMD-Richtlinie gelten
nur für die Anbieter von Mediendiensten. Die Definition dieses Ausdrucks
basiert auf dem Begriff der redaktionellen Verantwortung[52]. Solange ein Anbieter die
Verantwortung für die Auswahl der Inhalte trägt und bestimmt, wie diese
organisiert werden, unterliegen seine Dienstleistungen der AVMD-Richtlinie,
selbst wenn die Inhalte über das Internet bereitgestellt werden. Lineare und nichtlineare Dienste werden
zunehmend auf ein und demselben Bildschirm konkurrieren, manchmal werden sogar
zwei Kanäle denselben Inhalt für dasselbe Publikum anbieten. Mit neuen Formen
abrufbarer Inhalte, die eher wie passiv zu konsumierende lineare Inhalte
erscheinen, könnten die Grenzen zwischen linearen und nichtlinearen Diensten
aus der Sicht des Verbrauchers verschwimmen. Wenn die lineare und die
nichtlineare Bereitstellung ähnlicher Inhalte in einer konvergierenden Welt als
konkurrierend behandelt würden, dann könnten die derzeitigen Unterschiede in
der rechtlichen Regelung diese Beziehung eindeutig verzerren. Bleibt die
Möglichkeit der Steuerung durch den Verbraucher dagegen als wichtiges
Benutzerelement erhalten, so bliebe die unterschiedliche Regelung in gewissem
Maße gerechtfertigt. Deshalb müssen sich die politischen Entscheidungsträger
mit der Frage beschäftigen, wie sich diese Veränderungen sowohl auf die
Wahrnehmung der empfangenen Dienste seitens der Verbraucher als auch auf die
Wirksamkeit der derzeitigen Instrumente auswirken. Die AVMD-Richtlinie gilt nur für Anbieter, die
dem EU-Recht unterliegen. Werden audiovisuelle Mediendienste über Satellit
bereitgestellt, fallen sie unter mitgliedstaatliches Recht, sofern die
Satellitenbodenstation sich in dem betreffenden Mitgliedstaat befindet oder
eine „diesem Mitgliedstaat gehörende“[53]
Übertragungskapazität des Satelliten genutzt wird. Diese Bestimmungen
erstrecken sich nicht auf Inhalte, die zwar aus Ländern außerhalb der EU über
das Internet bereitgestellt werden, aber für die EU bestimmt sind. Da über Internet und Satellit zunehmend
Mediendienste aus Drittstaaten verfügbar werden, müsste im Rahmen von
Bemühungen, die rechtlichen Zuständigkeiten in Bezug auf diese Dienste zu
regeln, zunächst mit geprüft werden, ob etwaige Überschneidungen bei den
Zuständigkeitsbereichen behoben werden müssten. Ähnliche Fragen werden im
Bereich des Datenschutzes diskutiert. Die Bereitstellung nichtlinearer Dienste
unterliegt auch der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. In
einem konvergierenden Umfeld wird die Beziehung dieser Richtlinie zu der
AVMD-Richtlinie deutlicher[54].
Gleiches gilt für die Datenschutzvorschriften, da die Verarbeitung
personenbezogener Daten oftmals Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes
Funktionieren neuer Dienste ist, selbst wenn die Betroffenen sich häufig nicht
in vollem Umfang der Tatsache bewusst sind, dass personenbezogene Daten erhoben
und verarbeitet werden. Sobald Daten, die während der Nutzung audiovisueller
Mediendienste anfallen, sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche
Person beziehen, handelt es sich um personenbezogene Daten, die folglich unter
den Anwendungsbereich der EU‑Datenschutzrichtlinie (95/46/EG)[55] fallen. Ein weiterer
Regulierungsbereich ist der Verbraucherschutz[56].
Angesichts des globalen und komplexen Wesens
des Internets scheint sich die Selbstregulierung als angemessene Ergänzung zum
Regulierungsansatz anzubieten. Im Jahr 2012 leitete die Kommission einen Dialog[57] mit Unternehmen und anderen
Interessenträgern zur Entwicklung eines Verhaltenskodex für Selbst‑ und
Koregulierungsmaßnahmen ein. In der Folge wurden Grundsätze für eine bessere
Selbst- und Koregulierung ausgearbeitet, die eine größere Wirksamkeit
gewährleisten sollen[58]. Sie sollten als Richtschnur für die bereits in
der AVMD-Richtlinie[59]
genannten Selbst- und Koregulierungsmaßnahmen dienen. In einer Welt der fortschreitenden Konvergenz
wird Medienkompetenz unabhängig vom Alter auch für das Publikum immer
wichtiger. Die Kommission hat mehrere politische Initiativen zur Förderung der
Medienkompetenz ausgearbeitet, die über diejenigen der AVMD-Richtlinie[60] hinausgehen. Unter
Medienkompetenz wird im Allgemeinen die Fähigkeit verstanden, Medien zu nutzen,
die verschiedenen Aspekte der Medien und Medieninhalte zu verstehen und
kritisch zu bewerten sowie selbst in vielfältigen Kontexten zu kommunizieren[61]. FRAGEN FÜR DIE
ÖFFENTLICHE KONSULTATION: (10)
Gibt es angesichts der Konvergenz der Medien
bereits Anzeichen für Marktverzerrungen, die auf die Unterscheidung zwischen
linearen und nichtlinearen Diensten im Rechtsrahmen zurückzuführen sind? Wenn
ja, wie könnten diese Verzerrungen am besten behoben werden, ohne die dem
EU-Rechtsrahmen für audiovisuelle Mediendienste zugrunde liegenden Werte zu
verletzen? (11)
Muss die Definition des Anbieters von
audiovisuellen Medien und/oder der Geltungsbereich der AVMD-Richtlinie
angepasst werden, um einen Teil der oder alle Verpflichtungen der AVMD auch für
diejenigen einzuführen, die gegenwärtig nicht unter die Richtlinie fallen, oder
können die Werte auf andere Weise geschützt werden? Welche Bereiche sollten
schwerpunktmäßig der Selbst- bzw. Koregulierung unterliegen? (12)
Wie würden sich Veränderungen des
Regulierungsansatzes im audiovisuellen Bereich auf das Herkunftslandprinzip und
damit auf den Binnenmarkt auswirken? (13)
Auf welche neue Art und Weise und in welchen
Bereichen wird das Verhältnis zwischen den Bestimmungen der AVMD-Richtlinie und
denen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr durch die zunehmende
Konvergenz auf die Probe gestellt? Bitte geben Sie konkrete Beispiele. (14)
Welche Initiativen könnten auf europäischer Ebene
zu einer verbesserten Medienkompetenz in ganz Europa beitragen? 3.2. Freiheit
und Pluralismus der Medien[62] Die Freiheit und Pluralität der Medien sind in
Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert.
Die AVMD-Richtlinie[63]
und die Wettbewerbsvorschriften tragen sowohl auf der Ebene der EU als auch auf
mitgliedstaatlicher Ebene zum Erhalt des Medienpluralismus bei. Durch das Internet haben Bürger über nationale
Angebote hinaus Zugang zu einer beispiellosen Menge an Informationen und
Inhalten und können an der Meinungsbildung mitwirken. Dies fördert die
Meinungsfreiheit und trägt zu einer größeren Meinungsvielfalt bei. Gleichzeitig verändert sich die Art, wie die
Menschen mit Informationen umgehen. Filtermechanismen wie personalisierte
Suchergebnisse ermöglichen es den Menschen, Nachrichten zu erhalten, die eher
auf ihre Interessen zugeschnitten sind und aus einem Blickwinkel dargeboten
werden, der dem ihren entspricht. Einerseits können solche Filter‑ und
Personalisierungsmechanismen zweifellos die Handlungsfähigkeit der Bürger
stärken, indem sie es ihnen ermöglichen, sich in der für das digitale Umfeld
typischen Informationsflut zurechtzufinden, und auf sie zugeschnittene
Dienstleistungen für ihren individuellen Bedarf zu erhalten. Andererseits
könnte dies die Rolle der Medien als Redakteure im öffentlichen Raum schwächen
und die Rolle der Plattformbetreiber, z. B. Online-Unternehmen, stärken.
Letztere können nicht nur bestimmen, welche Inhalte zugänglich sind, sondern
auch – z. B. durch die Hervorhebung bestimmter Inhalte, starre
Menüvorgaben oder die Beschränkung bestimmter Anwendungen – Einfluss darauf
nehmen, welche Entscheidungen der Nutzer trifft. Dies könnte einen Einfluss auf
das Spektrum des Medienangebots, das Bürgern tatsächlich zur Auswahl steht, und
der damit verbundenen Meinungsvielfalt haben und kann dazu führen, dass die
Position der Bürger potenziell geschwächt wird, ohne dass diese sich dessen
bewusst sind. Die Verfügbarkeit verschiedener Plattformen, die hochwertige
Inhalte für Nutzer anbieten, und die Offenheit dieser Plattformen sind eine
wichtige Voraussetzung für eine lebendige Medienlandschaft. Die Mitgliedstaaten können Netzbetreibern
zumutbare Pflichten zur öffentlichen Übertragung bestimmter Fernsehkanäle
auferlegen, wenn eine erhebliche Anzahl an Zuschauern diese Netze als
Hauptmittel für den Empfang dieser Kanäle nutzt[64]. In Fällen, in denen für die
Übertragung von Inhalten, die ein größeres Publikum erreichen sollen, nur
knappe Übertragungskapazitäten zur Verfügung stehen, kann auf diese Weise
gewährleistet werden, dass bestimmte Kanäle bereitgestellt werden, wenn die
Verfügbarkeit bestimmter Inhalte von den Mitgliedstaaten als erforderlich für
die Verfolgung von Zielen von allgemeinem Interesse angesehen wird. Im
Breitbandbereich wirkt sich die Übertragungskapazität weniger beschränkend auf
die Wahl der von Zuschauern abrufbaren Inhalte aus. Der Zugang zu „Inhalten von allgemeinem
Interesse“ könnte auch im Online-Umfeld de facto durch
Unternehmensentscheidungen beschränkt werden, z. B. seitens der
Gerätehersteller und/oder der Betreiber von Plattformen, zu denen die Geräte
dieser Hersteller den Zugang ermöglichen, oder auch durch die Inhalteanbieter
selbst[65]. Die Mitgliedstaaten können auch bestimmten,
dass der Zugang zu bestimmten digitalen Rundfunkdiensten gewährt werden muss;
die nationalen Regulierungsbehörden können wiederum Betreibern die
Verpflichtung auferlegen, Zugang zu elektronischen Programmführern zu gewähren[66]. Doch selbst wenn Inhalte zugänglich sind, kann
es für Zuschauer unter Umständen eine Herausforderung sein, in einem modernen,
von einer Vielzahl von Kanälen geprägten Umfeld „Inhalte von allgemeinem
Interesse“ zu finden. Deshalb haben die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit,
Verpflichtungen hinsichtlich der Gestaltung elektronischer Programmführer sowie
ähnlicher Anzeige- und Navigationshilfen aufzuerlegen[67]. FRAGEN FÜR DIE ÖFFENTLICHE KONSULTATION: (15)
Sollte die Möglichkeit der Festlegung von
Auswahlmöglichkeiten durch Filtermechanismen, u. a. bei Suchfunktionen,
durch öffentliches Eingreifen auf EU-Ebene geregelt werden? (16)
Wie weit sollte der Geltungsbereich der bestehenden
Regulierung des Zugangs (Artikel 6 der Zugangsrichtlinie) und des
Universaldienstes (Artikel 31 der Universaldienstrichtlinie) angesichts
der zunehmenden Konvergenz von linearen und nichtlinearen Diensten auf
gemeinsamen Plattformen gefasst werden? Gibt es in dem konvergierenden Rundfunk‑/Breitbandumfeld
ein besonderes Erfordernis, den Zugang zu „Inhalten von allgemeinem Interesse“
und die Möglichkeit einer mühelosen Suche nach diesen Inhalten zu regeln? 3.3. Kommerzielle
Kommunikation Die AVMD-Richtlinie enthält Beschränkungen für
die Dauer von Fernsehwerbung (z. B. 12 Minuten pro Stunde) und
Kriterien in Bezug auf die Werbung für bestimmte Produkte bzw. Werbung in Bezug
auf Minderjährige. Qualitative Vorschriften gelten in ähnlicher Weise sowohl
für lineare als auch für nichtlineare Dienste, während die quantitativen
Vorschriften lediglich auf lineare Dienste anwendbar sind. Angesichts des
zunehmenden Wettbewerbs zwischen linearen und nichtlinearen Diensten und der
Tatsache, dass nichtlineare Dienste von Anbietern bereitgestellt werden können,
die nicht dem EU-Recht unterliegen, befürchten europäische
Rundfunkveranstalter, dass eine solche Asymmetrie eine Benachteiligung
darstellen könnte. Im Kontext der Konvergenz stellen bestimmte
innovative Werbetechniken die bestehenden Vorschriften auf den Prüfstand. Der
Kommission wurden Bedenken hinsichtlich kommerzieller Einblendungen (Overlays[68]) mitgeteilt, die innerhalb der
linearen Dienste der Rundfunkveranstalter angezeigt werden, und die Frage
gestellt, ob dies die Werberegulierung an sich in Frage stellen könnte, und
insbesondere, ob diese Einblendungen mit oder ohne Einwilligung der Nutzer und
Rundfunkveranstalter gezeigt werden dürften. Des Weiteren könnte verschleierte
kommerzielle Kommunikation im Online-Umfeld Probleme bereiten. Eine Personalisierung angebotener Inhalte kann
Verbrauchern und Werbetreibenden zugutekommen; dies gilt allerdings nur, wenn
die dafür verwendeten Mittel den Schutz personenbezogener Daten nicht
beeinträchtigen. Die europäischen Datenschutzbestimmungen[69] können das Vertrauen der
Verbraucher in innovative Geschäftsmodelle stärken; dies ist das erklärte Ziel
der im Januar 2012 vorgelegten Vorschläge der Kommission für eine Reform des
EU-Rechtsrahmens[70].
Die Werbebranche hat ein Selbstregulierungssystem[71] für verhaltensorientierte
Werbung im Internet eingeführt, das künftig neben der Bannerwerbung auch auf
Video-Werbung ausgedehnt werden könnte. Normungsinitiativen der Branche wie „Do
Not Track“ (DNT)[72]
sollten ebenfalls berücksichtigt werden. FRAGEN FÜR DIE
ÖFFENTLICHE KONSULTATION: (17)
Werden die derzeitigen Bestimmungen der
AVMD-Richtlinie über die kommerzielle Kommunikation nach wie vor angemessen
sein, wenn die Konvergenz immer mehr zur Realität wird? Könnten sie einige
konkrete Beispiele angeben? (18)
Welche regulatorischen Instrumente würden sich als
Reaktion auf die sich rasch wandelnden Werbetechniken am besten eignen? Gibt es
noch mehr Spielraum für die Selbst-/Koregulierung? (19)
Wer sollte letztlich bestimmen, ob kommerzielle
Einblendungen oder andere neuartige Techniken am Bildschirm akzeptiert werden
sollen? 3.4. Schutz
von Minderjährigen Die kontinuierliche Verbreitung von Inhalten
über unterschiedlich geregelte lineare und nichtlineare Übertragungskanäle
verringert die Wirksamkeit der derzeitigen Regulierung des Zugangs von Kindern
zu linearen Inhalten. Eine wirksame Altersüberprüfung, auch hinsichtlich des
Zugangs Jugendlicher zu bestimmten Inhalten, ist weiterhin eine
Herausforderung. Zudem können Zuschauer angesichts der unterschiedlichen regulatorischen
Ansätze bei den verschiedenen Arten an verbreiteten Inhalten nur schwer
feststellen, bei welcher Behörde sie sich gegebenenfalls beschweren können[73]. In ihrer im Mai 2012 ins Leben gerufenen
Initiative „Eine europäische Strategie für ein besseres Internet für Kinder“[74] plädiert die Kommission dafür,
mehr hochwertige Inhalte für Kinder zu entwickeln und Kinder auch bei der
Internetnutzung zu schützen. 31 führende Unternehmen aus allen Stufen der
Wertschöpfungskette haben sich zu einer Koalition zusammengeschlossen, die im
Wege der Selbstregulierung im Rahmen von fünf Leitaktionen geeignete Maßnahmen
entwickeln soll: i) einfache und solide Meldemöglichkeiten für Benutzer; ii)
altersgerechte Datenschutzeinstellungen; iii) breitere Inhaltsklassifizierung:
iv) Stärkung der elterlichen Kontrollmöglichkeiten und v) wirksame Entfernung
von Material mit Darstellungen von Kindesmissbrauch. Einige dieser Maßnahmen
betreffen die AVMD-Richtlinie und könnten durch Änderung der Bestimmungen
unterstützt werden. Kollektive Ergebnisse und Zusagen wurden veröffentlicht,
u. a. Empfehlungen für bewährte Praktiken. Einzelne Unternehmen haben
Stellungnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlungen abgegeben. Die Kommission wird
weiterhin mit der Koalition als Plattform zur Erörterung weiterer Fortschritte
bis 2013 zusammenarbeiten. FRAGEN FÜR DIE
ÖFFENTLICHE KONSULTATION: (20)
Sind die derzeitigen Bestimmungen der
AVMD-Richtlinie geeignet, um den Herausforderungen im Bereich des Schutzes von
Minderjährigen in einer konvergierenden Medienwelt zu begegnen? (21)
Obwohl zunehmend Tools verfügbar sind, die eine
elterliche Kontrolle auf Geräten und Plattformen ermöglichen, über die auf
Inhalte zugegriffen wird, werden diese bisher scheinbar kaum genutzt. Wie
könnten Eltern gezielter auf diese Instrumente aufmerksam gemacht werden? (22)
Welche Maßnahmen würden eine wirksame
Altersüberprüfung bei Nutzern audiovisueller Online-Inhalte ermöglichen? (23)
Sollten durch eine Änderung der AVMD-Richtlinie
insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Bewertung von Inhalten, der
Klassifikation von Inhalten sowie mit Tools für die elterliche Kontrolle für
alle Übertragungskanäle geregelt werden? (24)
Sollten Nutzer besser darüber informiert werden, wo
und wie Sie sich zu Inhalten äußern oder sich über sie beschweren können, und
sollten Sie besser darüber aufgeklärt werden, wie sie diese Möglichkeiten am
besten nutzen können? Sind die derzeitigen Beschwerdemechanismen angemessen? (25)
Sind die Mittel, mit denen Beschwerden bearbeitet
werden (finanzielle, rechtliche oder andere Mittel), angemessen, um ein
adäquates Feedback auf Meldungen über schädliche oder illegale Inhalte zu
gewährleisten, insbesondere wenn Kinder betroffen sind? Welche
Aufgaben/Zuständigkeiten sollten den Behörden, nichtstaatlichen Organisationen
und Anbietern von Produkten und Dienstleistungen übertragen werden, damit
sichergestellt ist, dass Personen, die schädliche oder illegale Inhalte melden
oder Beschwerden einreichen, in ordnungsgemäßer Weise adäquates Feedback
erhalten? 3.5. Barrierefreiheit
für Personen mit Behinderungen Die Technik bietet heute mehr Möglichkeiten
zur Unterstützung von Sehbehinderten, Hörgeschädigten und Menschen mit
kognitiven Behinderungen als je zuvor. Diese Möglichkeiten blieben jedoch
ungenutzt, wenn es keine entsprechenden Inhalte, d. h. Untertitelung,
Übersetzung in Gebärdensprache oder Audiodeskription, gibt oder diese dem
Endnutzer nicht zur Verfügung gestellt werden. Die AVMD-Richtlinie verpflichtet die
Mitgliedstaaten bereits dazu, Anbieter von Mediendiensten dazu anzuregen, ihre
Dienste allmählich für Sehbehinderte und Hörgeschädigte zugänglich zu machen.
Die Umsetzung dieser Bestimmung verläuft in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr
unterschiedlich. Zugangserleichternde Dienste können auch in die von den
Mitgliedstaaten auferlegten Übertragungspflichten aufgenommen werden. Die Kommission hat einen Vorschlag für eine
Richtlinie über den barrierefreien Zugang[75]
vorgelegt und prüft derzeit, wie die Situation im Bereich der barrierefreien
Waren und Dienstleistungen auf dem EU-Markt weiter verbessert werden kann; in
dem künftigen europäischen Rechtsakt über die Barrierefreiheit sollen
allgemeine Anforderungen für die Barrierefreiheit festgelegt werden. Für Ende
2013 wird außerdem eine europäische Norm erwartet, die auch Fragen im Zusammenhang
mit audiovisuellen Medien und Barrierefreiheit betreffen wird. FRAGEN FÜR DIE
ÖFFENTLICHE KONSULTATION: (26)
Halten Sie zusätzliche Normungsbemühungen in diesem
Bereich für erforderlich? (27)
Welche Anreize könnten für Investitionen in
innovative Dienste für Menschen mit Behinderungen geschaffen werden? 4. Nächste Schritte Alle interessierten Kreise werden gebeten, zu
den in diesem Grünbuch aufgeworfenen Ideen unter Beantwortung der einzelnen
Fragen Stellung zu nehmen. Die Antworten sind zu richten an: CNECT-CONVERGENCE-AV@ec.europa.eu Europäische Kommission Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte
und Technologien Referat G1 Büro BU25 05/181 1049 Brüssel
BELGIEN In diesem Zusammenhang kann die Kommission
Treffen mit Interessenträgern (Wirtschaftsvertreter, Verbraucher, Investoren,
Mitglieder des Europäischen Parlaments und des Rates usw.) organisieren bzw. an
solchen Treffen teilnehmen. Bitte übermitteln Sie uns Ihre Stellungnahmen
bis zum 31.8.2013. Die eingegangenen Beiträge werden auf der Website der
GD CONNECT veröffentlicht, sofern der Konsultationsteilnehmer dem nicht
widerspricht. Bitte lesen Sie die für diese Konsultation geltende spezielle
Datenschutzerklärung, die Informationen zur Verarbeitung personenbezogener
Daten und zur Behandlung der Beiträge enthält. [1] Ein Glossar der einschlägigen Terminologie ist unter http://ec.europa.eu/digital-agenda/en/connectedTV
abrufbar. [2] Anbieter von Over-the-Top-Diensten bieten online audiovisuelle
Inhalte an, sind selbst jedoch keine Anbieter elektronischer
Kommunikationsdienste oder Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze. [3] IHS Screen Digest. [4] IHS Screen Digest. [5] http://www.prnewswire.com/news-releases/western-viewers-fall-behind-in-the-web-connected-tv-revolution-168126616.html [6] Quelle: e-marketer. [7] Jahrbuch der Beobachtungsstelle für audiovisuelle Medien,
Band II, S. 171. [8] Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung
audiovisueller Mediendienste (AVMD-Richtlinie) (ABl. L 95 vom 15.4.2010,
S. 1). [9] Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der
Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1). [10] Zum Beispiel Artikel 31 der Universaldienstrichtlinie,
Frequenzpolitik, Artikel 6 der Zugangsrichtlinie. [11] http://ec.europa.eu/digital-agenda/en/creating-better-internet-kids [12] http://ec.europa.eu/information_society/media_taskforce/doc/pluralism/hlg/hlg_final_report.pdf [13] Eurostat 2012 Einzelpersonen – mobiler Internetzugang
(isoc_ci_im_i). [14] http://www.cisco.com/en/US/solutions/collateral/ns341/ns525/ns537/ns705/ns827/white_paper_c11-481360_ns827_Networking_Solutions_White_Paper.html [15] International Video Federation, Jahrbuch 2012. [16] http://ec.europa.eu/internal_market/media/docs/elecpay/plum_tns_final_en.pdf [17] http://newsroom.cisco.com/press-release-content?type=webcontent&articleId=888280 [18] Europäische Audiovisuelle Informationsstelle; bei
Berücksichtigung aller Plattformen: reines Internet, Electronic Sell-Through,
Videospielkonsolen, Kabel, IPTV, spezielle Set-Top-Boxen, Smartphones, Smart
TV, Push-Video-on-Demand (Satellit, terrestrisches Digitalfernsehen) außer Apps
des iTunes-Stores und des Google-Play-App-Stores. Nicht dazu gehören: Archive,
Trailer, Fernsehserien, Filme ohne Jugendfreigabe, berufliche Bildung, Mediatheken
(Catch-up-TV) der Filmsender. [19] Plattformen können von den Herstellern in das Gerät
integriert werden oder von anderen Marktteilnehmern, wie Anbietern
elektronischer Kommunikationsdienste und Kabelfernsehbetreibern,
Over-the-Top-Anbietern (OTT) oder Rundfunkunternehmen, angeboten werden. [20] http://www.internetworldstats.com/stats9.htm [21] Studie The economic potential of cross-border
pay-to-view and listen audiovisual media services, TNS opinion, Plum,
The Futures Company, im Auftrag der Europäischen Kommission, Januar 2012, http://ec.europa.eu/internal_market/media/elecpay/index_en.htm#maincontentSec1. [22] Untertitelungsfirmen und Filmproduzenten und ‑verleihe
verfügen über große Korpora (Datenbanken) an Untertiteln, die häufig parallel
für viele verschiedene Sprachen vorliegen. Dies ist sehr wertvolles
Ausgangsmaterial für die Entwicklung von am Kundenbedarf ausgerichteten
maschinellen Übersetzungssystemen. [23] Zum Beispiel SUMAT (www.sumat-project.eu) und SAVAS (www.fp7-savas.eu)
und das IKT-Arbeitsprogramm 2013, S. 47, http://cordis.europa.eu/fp7/ict/docs/ict-wp2013-10-7-2013-with-cover-issn.pdf. [24] Grünbuch über den Online-Vertrieb von audiovisuellen
Werken in der Europäischen Union: Chancen und Herausforderungen für den digitalen
Binnenmarkt, KOM(2011) 427 endg. [25] Mitteilung der Kommission über Inhalte im digitalen
Binnenmarkt, COM(2012) 789 final. [26] Folgende Aspekte werden behandelt: Territorialität im
Binnenmarkt; Harmonisierung, Beschränkungen und Ausnahmen im Urheberrecht im
digitalen Zeitalter; Fragmentierung des EU-Urheberrechtsmarkts; Wege zur mehr
Wirksamkeit und Effizienz in der Rechtsdurchsetzung bei gleichzeitiger
Bekräftigung ihrer Legitimität im größeren Kontext der Urheberrechtsreform. [27] Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den
Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der
Regionen: Erster Bericht über die Anwendung der Artikel 13, 16 und 17 der
Richtlinie 2010/13/EU für den Zeitraum 2009-2010 – Förderung europäischer Werke
in nach Sendeplan und auf Abruf in der EU bereitgestellten audiovisuellen
Mediendiensten, COM(2012) 522. [28] Abschlussbericht Final study on the implementation
of the provisions of the Audiovisual Media Services Directive concerning the
promotion of European works in audiovisual media services,
13. Dezember 2011. [29] http://www.guardian.co.uk/media/2012/jun/13/premier-league-tv-rights-3-billion-sky-bt [30] Siehe auch Abschnitt 3.1 zum Datenschutz. [31] Sache COMP/38.173 – Gemeinsame Vermarktung von
Medienrechten der FA Premier League, Sache COMP/37.214 – Gemeinsame Vermarktung
der Medienrechte an der deutschen Bundesliga und COMP/37.398 – Gemeinsame
Vermarktung der gewerblichen Rechte an der UEFA Champions League. [32] Sache COMP/M.2876 Newscorp/Telepiù. [33] Rechtssache C-418/01, IMS Health GmbH &
Co. OHG/NDC Health GmbH & Co. KG, Slg. 2004, I‑5039. [34] Verbundene Rechtssachen C-403/08 und C-429/08 Football
Association Premier League Ltd u. a./QC Leisure u. a. und
Karen Murphy/Media Protection Services Ltd, Urteil vom 4. Oktober 2011. Siehe auch die Mitteilung der Kommission an das
Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts‑ und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein kohärenter Rahmen zur
Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen Handel
und Online-Dienste, 11. Januar 2012, S. 7. [35] Die Konsumausgaben für DVD sanken zwischen 2010 und 2011
um 7,7 %, während die Konsumausgaben für VoD um 20,1 % auf insgesamt
1,2 Mrd. EUR anstiegen. The European Video Yearbook, 2012, S. 7. Zwischen
2008 und 2010 verdoppelte sich der Konsum von Videoinhalten im Vereinigten Königreich auf 31 Minuten pro
Tag; in Frankreich stieg er um 104 % auf 24 Minuten pro Tag an. Quelle:
Cimscore. [36] Siehe Fußnote 27: Laut der Studie über die Umsetzung der
AVMD-Richtlinie über die Förderung europäischer Werke im Zeitraum 2006-2008
wurden Sendeformate im Umfang von 5084 Stunden von Europa nach Nordamerika,
Südamerika und Asien exportiert; der innereuropäische Handel mit Sendeformaten
belief sich auf 19 995 Programmstunden. Der Export von Formaten von Europa
nach Nordamerika betrug 2213 Stunden gegenüber 8363 Stunden, die aus
Nordamerika nach Europa importiert wurden. [37] Beispiele für weltweit exportierte Formate, die
gebietsspezifisch angepasst werden, sind Programme wie „Wer wird Millionär“ und
„Der Millionen-Deal“ und Serien wie „Kommissarin Lund – Das Verbrechen“ und
„Die Brücke – Transit in den Tod“. [38] Siehe Fußnote 27. [39] Dazu gehören die DVB-Übertragungsnormen und das
Internet-Protokoll für die Bereitstellung von Inhalten. Andere wie MPEG 25 und
HTML-5 für die Darstellung von Inhalten könnten künftig eine wachsende Rolle
spielen. [40] Nach den zum Zeitpunkt der Ausarbeitung dieses Grünbuchs
vorliegenden Informationen wird HbbTV in CZ, DK, FR, DE, NL, PL und ES bereits
regulär genutzt; CH, AT, FI, NO, SE und TR haben angekündigt, HbbTV
einzuführen, bzw. testen HbbTV derzeit. Auch außerhalb Europas besteht Interesse. [41] Es gibt außerdem Portale von Netzbetreibern und
Herstellern, die auf HbbTV oder unabhängigen Anwendungen basieren. [42] YouView wurde im Juli 2012 gegründet, mit einem eigenen
Unternehmensökosystem in dessen Rahmen mehrere Firmen zusammenarbeiten. Wie
andere vertikale Marktplattformen, ist die Architektur von YouView nicht
vollständig genormt. [43] MHP (Multimedia Home Platform) lässt sich als eine Reihe
von Anweisungen beschreiben, die es dem Betriebssystem eines Digitalreceivers
ermöglichen, eine von ihm empfangene interaktive Fernsehanwendung zu
verarbeiten; http://www.dvb.org/technology/fact_sheets/DVB-MHP_Factsheet.pdf. [44] In Sitzungen mit Interessenträgern erörtert. [45] Mehrere Marktteilnehmer haben sich zum Ziel gesetzt,
dieses Problem zu beheben, z. B. http://www.smarttv-alliance.org/; Open IPTV
Forum. [46] http://ec.europa.eu/digital-agenda [47] https://ec.europa.eu/digital-agenda/en/connecting-europe-facility [48] http://ec.europa.eu/digital-agenda/en/line-public-consultation-specific-aspects-transparency-traffic-management-and-switching-open [49] https://ec.europa.eu/digital-agenda/node/118 [50] Ein Grundwert, der nach Artikel 167 AEUV zu schützen
ist. [51] AVMD-Richtlinie Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g:
„,audiovisueller Mediendienst auf Abruf’“ (d. h. ein nichtlinearer
audiovisueller Mediendienst) [bezeichnet] einen audiovisuellen Mediendienst,
der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten
Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom
Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird“. [52] „,Mediendiensteanbieter’ [bezeichnet] die natürliche oder
juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der
audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt,
wie diese gestaltet werden“ (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der
AVMD). Ausgenommen sind natürliche oder juristische Personen, die Sendungen,
für welche die redaktionelle Verantwortung bei Dritten liegt, lediglich
weiterleiten. [53] Artikel 2 Absatz 4 der AVMD-Richtlinie. [54] Siehe insbesondere die „Binnenmarktklausel“ in Artikel 3
sowie Artikel 4 und die Artikel 6 bis 8. [55] Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom
23.11.1995, S. 31). [56] Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere
Geschäftspraktiken schützt Verbraucher z. B. vor irreführendem oder
aggressivem Marketing und gewährleistet, dass alle Ansprüche von Händlern in
der EU eindeutig, korrekt und begründet sein müssen; die Richtlinie 2011/83/EU
über Verbraucherrechte regelt mehrere Bereiche des Verbraucherrechts und legt
die Harmonisierung einiger dieser Bereiche fest. Informationen über digitale
Produkte zum Herunterladen oder Streamen werden präzise Angaben zu
Interoperabilität und Funktionalität enthalten müssen. [57] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen: Eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung
der Unternehmen (CSR), KOM(2011) 681 endg., http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=com:2011:0681:fin:de:pdf. [58] https://ec.europa.eu/digital-agenda/en/news/principles-better-self-and-co-regulation-and-establishment-community-practice [59] Artikel 4 Absatz 7. [60] Artikel 33. [61] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen – Ein europäisches Konzept für die Medienkompetenz im digitalen
Umfeld, KOM(2007) 0833 endg. [62] Siehe auch die öffentliche Konsultationen zu Freiheit und
Pluralismus der Medien unter http://ec.europa.eu/digital-agenda. [63] Die AVMD-Richtlinie unterstützt den Medienpluralismus,
indem sie auf der Grundlage des Herkunftslandprinzips und z. B. durch
Artikel 14 den freien Verkehr audiovisueller Mediendienste im Binnenmarkt
vorsieht. Dies fördert – zusammen mit den besonderen Bestimmungen über die
Förderung europäischer Werke – den Pluralismus der Medien. [64] Artikel 31 der Universaldienstrichtlinie, geändert
durch die Richtlinie 2009/136/EG über Nutzerrechte. [65] Bei digitalen Fernsehgeräten könnte Artikel 24 der
Universaldienstrichtlinie angewandt werden, um Interoperabilität
sicherzustellen. Anhang VI gewährleistet gegenwärtig, dass z. B.
unverschlüsselte Signale auf Geräten angezeigt werden, die verschlüsselte
Sendungen entschlüsseln können. [66] Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Zugangsrichtlinie
2002/19/EG, geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG. [67] Artikel 6 Absatz 4 der Zugangsrichtlinie 2002/19/EG,
geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG. [68] Visuelle Elemente, die während einer Sendung auf dem
Bildschirm erscheinen. [69] Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation und
der Vorschlag für eine Datenschutzverordnung zur Änderung der derzeitigen
Datenschutzrichtlinie. [70] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
(Datenschutz-Grundverordnung), COM(2012) 11. [71] Eine europaweiter Selbstregulierungsrahmen für
verhaltensbezogenen Online-Werbung: http://www.iabeurope.eu/news/self-regulation-framework.aspx. [72] Eine weltweite DNT-Norm würde die technischen Details
eines „Signals“ spezifizieren, das Nutzer von ihren Online-Geräten, u. a.
ihrem Webbrowser, an Betreiber übermitteln können. Das Signal gibt Auskunft
über ihre Tracking-Einstellungen. http://blogs.ec.europa.eu/neelie-kroes/donottrack/ [73] Ein Beispiel dafür, wie dieses Thema angegangen werden
kann, ist Parent Port. [74] http://europa.eu/rapid/press-release_IP-12-445_de.htm [75] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen,
COM(2012) 721 final.