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Document 52012XC1219(01)

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 392 vom 19.12.2012, p. 1–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 392/1


Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 392/01

1.   EINLEITUNG

1.

Ausfuhrbeihilfen können den Wettbewerb zwischen Anbietern auf den Märkten für Waren und Dienstleistungen beeinträchtigen. Deshalb hat die Kommission als Hüterin des Wettbewerbs nach den Verträgen Ausfuhrbeihilfen für den Handel innerhalb der EU und für die Ausfuhr aus der Union stets verurteilt. Um zu verhindern, dass Fördermaßnahmen der Mitgliedstaaten für die Exportkreditversicherung den Wettbewerb verzerren, bedarf deren Würdigung nach den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen einer näheren Erläuterung.

2.

Die Kommission hat von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, Regeln für staatliche Beihilfen im Bereich der kurzfristigen Exportkreditversicherung festzulegen, um tatsächlichen und potenziellen Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt entgegenzuwirken, und zwar nicht nur zwischen Ausführern in verschiedenen Mitgliedstaaten (im Handel innerhalb der Union und mit Drittländern), sondern auch zwischen Exportkreditversicherern, die in der Union tätig sind. 1997 hat die Kommission die Grundsätze für staatliche Maßnahmen in ihrer Mitteilung an die Mitgliedstaaten nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (1) (im Folgenden „Mitteilung von 1997“) festgelegt. Die Mitteilung von 1997 war für einen Anwendungszeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 1998 angelegt. Die Mitteilung wurde später geändert und ihr Anwendungszeitraum in den Jahren 2001 (2), 2004 (3), 2005 (4) und 2010 (5) verlängert. Sie gilt jetzt bis zum 31. Dezember 2012.

3.

Angesichts der Erfahrungen mit der Anwendung der Mitteilung von 1997, insbesondere während der Finanzkrise zwischen 2009 und 2011, sollte die Politik der Kommission in diesem Bereich überprüft werden.

4.

Die in der vorliegenden Mitteilung niedergelegten Regeln werden dazu beitragen, sicherzustellen, dass staatliche Beihilfen den Wettbewerb zwischen privaten und öffentlichen bzw. öffentlich geförderten Exportkreditversicherern nicht verfälschen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Ausführer geschaffen werden.

5.

Sie zielt darauf ab, den Mitgliedstaaten ausführlichere Erläuterungen zu den Grundsätzen an die Hand geben, nach denen die Kommission beabsichtigt, die Artikel 107 und 108 des Vertrages auszulegen und auf kurzfristige Exportkreditversicherungen anzuwenden. Sie soll die Politik der Kommission in diesem Bereich so transparent wie möglich machen und Berechenbarkeit und Gleichbehandlung gewährleisten. Zu diesem Zweck wird in dieser Mitteilung eine Reihe von Voraussetzungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, wenn staatliche Versicherer in den Markt für die kurzfristige Exportkreditversicherung marktfähiger Risiken eintreten wollen.

6.

Risiken, die grundsätzlich nicht marktfähig sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Mitteilung.

7.

Abschnitt 2 behandelt den Anwendungsbereich der Mitteilung und enthält die verwendeten Begriffsbestimmungen. Abschnitt 3 erläutert die Anwendbarkeit des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages und das allgemeine Verbot staatlicher Beihilfen für die Exportkreditversicherung marktfähiger Risiken. In Abschnitt 4 schließlich werden Ausnahmen von der Definition der marktfähigen Risiken und die Voraussetzungen für staatliche Maßnahmen im Bereich der Versicherung solcher vorübergehend nicht marktfähigen Risiken beschrieben.

2.   ANWENDUNGSBEREICH DER MITTEILUNG UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1   Anwendungsbereich

8.

Die Kommission wird die in dieser Mitteilung niedergelegten Grundsätze nur auf Exportkreditversicherungen mit einer Risikolaufzeit von weniger als zwei Jahren anwenden. Alle anderen Instrumente zur Ausfuhrfinanzierung sind vom Anwendungsbereich dieser Mitteilung ausgeschlossen.

2.2   Begriffsbestimmungen

9.

Für die Zwecke dieser Mitteilung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

„Mitversicherung“: Prozentsatz eines jeden versicherten Schadens, für den nicht der Versicherer Entschädigung leistet, sondern der von einem anderen Versicherer getragen wird.

„Kreditlaufzeit“: Frist, die dem Käufer bei einem Exportkreditgeschäft für die Zahlung der gelieferten Waren und Dienstleistungen eingeräumt wird.

„Wirtschaftliche Risiken“: insbesondere die folgenden Risiken:

willkürlicher Rücktritt eines Käufers vom Vertrag, d. h. jede willkürliche Entscheidung eines nichtöffentlichen Käufers, den Vertrag ohne rechtmäßigen Grund auszusetzen oder zu kündigen;

willkürliche und rechtlich unbegründete Verweigerung der Annahme der unter den Vertrag fallenden Waren durch einen nichtöffentlichen Käufer;

Zahlungsunfähigkeit eines nichtöffentlichen Käufers und seines Garanten;

Andauernder Zahlungsverzug, d. h. Nichtbegleichung einer vertraglich begründeten Schuld durch einen nichtöffentlichen Käufer und seinen Garanten.

„Exportkreditversicherung“: ein Versicherungsprodukt, bei dem der Versicherer eine Versicherung gegen wirtschaftliche und politische Risiken in Verbindung mit Zahlungsverpflichtungen bei einem Ausfuhrgeschäft stellt.

„Produktionszeit“: Zeitraum zwischen dem Tag einer Bestellung und dem Tag der Lieferung der Waren bzw. der Erbringung der Dienstleistungen.

„Marktfähige Risiken“: Wirtschaftliche und politische Risiken für öffentliche und nichtöffentliche Käufer, die in einem der im Anhang dieser Mitteilung genannten Länder niedergelassen sind, sofern die Höchstrisikolaufzeit weniger als zwei Jahre beträgt. Alle anderen Risiken werden für die Zwecke dieser Mitteilung als nicht marktfähig betrachtet.

„Politische Risiken“: insbesondere die folgenden Risiken:

das Risiko, dass ein öffentlicher Käufer bzw. ein Staat den Abschluss eines Geschäfts verhindert oder nicht fristgerecht zahlt;

ein Risiko, das nicht in der Hand eines einzelnen Käufers liegt bzw. nicht in die Verantwortung eines einzelnen Käufers fällt;

das Risiko, dass ein Staat es versäumt, das Geld, das von den in diesem Staat ansässigen Käufern gezahlt wurde, in den Staat des Versicherten zu überweisen;

das Risiko, dass es außerhalb des Staates des Versicherers zu einem Fall von höherer Gewalt (z. B. kriegsähnliche Zustände) kommt, sofern deren Auswirkungen nicht anderweitig versichert sind.

„Privater Kreditversicherer“: eine Gesellschaft oder Organisation, die Exportkreditversicherungen anbietet, aber kein staatlicher Versicherer ist.

„Quotenrückversicherung“: Rückversicherung, bei der der Versicherer einen bestimmten Prozentsatz jedes von ihm übernommenen Risikos innerhalb einer abgegrenzten Geschäftssparte einem Rückversicherer überträgt, der dies akzeptiert.

„Rückversicherung“: Versicherung, die eine Versicherungsgesellschaft zwecks Risikomanagement bei einem anderen Versicherer zeichnet, um ihr eigenes Risiko zu senken.

„Risikolaufzeit“: Produktionszeit plus Kreditlaufzeit.

„Absicherung von Einzelforderungen“: Versicherungsschutz für alle Verkäufe an einen Käufer oder für einen einzigen Vertrag mit einem Käufer.

„Staatlicher Versicherer“: eine Gesellschaft oder Organisation, die Exportkreditversicherungen mit der Unterstützung oder im Auftrag eines Mitgliedstaates anbietet, bzw. ein Mitgliedstaat, der Exportkreditversicherungen anbietet.

„Ergänzungsdeckung“: zusätzlicher Versicherungsschutz für ein von einem anderen Versicherer festgelegtes Kreditlimit.

„Pauschal-Gewährleistung“: Kreditversicherungspolice, bei der es sich nicht um eine Absicherung von Einzelforderungen handelt, sondern um eine Kreditversicherungspolice, die alle oder die meisten Verkäufe auf Kredit des Versicherten sowie Forderungen aus Verkäufen an mehrere Käufer abdeckt.

3.   ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 DES VERTRAGES

3.1   Allgemeine Grundsätze

10.

Laut Artikel 107 des Vertrages „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

11.

Bei Exportkreditversicherungen staatlicher Versicherer werden staatliche Mittel eingesetzt. Durch die Beteiligung des Staates kann Versicherern und/oder Ausführern ein selektiver Vorteil erwachsen, wodurch Wettbewerbverfälschungen entstehen bzw. drohen können und der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann. Die folgenden Grundsätze sollen erläutern, wie derartige Maßnahmen nach den Beihilfevorschriften gewürdigt werden.

3.2   Förderung für Versicherer

12.

Wenn staatlichen Versicherern gegenüber privaten Kreditversicherern bestimmte Vorteile gewährt werden, können staatliche Beihilfen vorliegen. Diese Vorteile können unterschiedlicher Art sein und beispielsweise folgende Maßnahmen umfassen:

a)

Kredit- und Verlustgarantien des Staates;

b)

Befreiung von der Verpflichtung zur Bildung angemessener Rücklagen sowie von anderen Verpflichtungen, die aufgrund der Ausklammerung von Exportkreditversicherungsgeschäften für Rechnung des Staates oder mit staatlicher Garantie nach der Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 (6) bestehen;

c)

Befreiung von üblicherweise zu zahlenden Steuern (z. B. Körperschaftsteuern und Steuern auf Versicherungspolicen);

d)

Gewährung von Beihilfen oder Bereitstellung von Kapital durch den Staat oder andere Arten der Finanzierung, die nicht im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers stehen;

e)

Bereitstellung von Sachleistungen durch den Staat wie Zugang zu und Nutzung von staatlichen Infrastrukturen, Einrichtungen oder privilegierten Daten zu Bedingungen, die nicht dem Marktwert dieser Sachleistungen widerspiegeln;

f)

direkte Rückversicherung durch den Staat oder direkte staatliche Rückversicherungsgarantien zu günstigeren Bedingungen als auf dem privaten Rückversicherungsmarkt, was entweder dazu führt, daß die Rückversicherung unter Preis angeboten wird oder zur Schaffung künstlicher Kapazitäten, die auf dem privaten Markt nicht entstehen würden.

3.3   Verbot staatlicher Beihilfen für Exportkredite

13.

Die in Randnummer 12 genannten Vorteile für staatliche Versicherer hinsichtlich marktfähiger Risiken wirken sich auf den Handel mit Kreditversicherungsdienstleistungen in der EU aus. Sie führen dazu, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten ein unterschiedlicher Versicherungsschutz für marktfähige Risiken angeboten wird. Dies verzerrt den Wettbewerb zwischen den in den Mitgliedstaaten tätigen Versicherern und hat Nebenwirkungen auf den Handel innerhalb der Union, und zwar unabhängig davon, ob Warenausfuhren innerhalb oder außerhalb der Union betroffen sind (7). Genießen staatliche Versicherer gegenüber privaten Kreditversicherern derartige Vorteile, ist es erforderlich, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen sie ihrer Tätigkeit nachgehen können, damit gewährleistet ist, dass sie nicht in den Genuss staatlicher Beihilfen kommen. Sie dürfen folglich keine marktfähigen Risiken versichern.

14.

Vorteile für staatliche Versicherer können zumindest teilweise an Ausführer weitergegeben werden. Solche Vorteile können den Wettbewerb verfälschen und den Handel beeinträchtigen und staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages darstellen. Sind allerdings die Voraussetzungen für Versicherungsleistungen für marktfähige Risiken (vgl. Abschnitt 4.3 dieser Mitteilung) erfüllt, geht die Kommission davon aus, dass kein unzulässiger Vorteil an Ausführer weitergegeben wurde.

4.   VORAUSSETZUNGEN FÜR EXPORTKREDITVERSICHERUNGEN FÜR VORÜBERGEHEND NICHT MARKTFÄHIGE RISIKEN

4.1   Allgemeine Grundsätze

15.

Wie in Randnummer 13 erwähnt, dürfen staatliche Versicherer, die gegenüber privaten Kreditversicherern finanzielle Vorteile genießen (siehe Randnummer 12), keine marktfähigen Risiken versichern. Wenn staatliche Versicherer oder ihre Tochtergesellschaften marktfähige Risiken versichern wollen, muss gewährleistet sein, dass sie dabei nicht unmittelbar oder mittelbar in den Genuss staatlicher Beihilfen kommen. Deshalb müssen sie zunächst einmal über Eigenmittel in bestimmter Höhe (Solvabilitätsspanne einschließlich Garantiefonds) und über technische Rückstellungen (Schwankungsrückstellung) verfügen und eine Zulassung nach der Richtlinie 73/239/EWG erhalten haben. Außerdem müssen sie in jedem Fall die Versicherung marktfähiger und nicht marktfähiger Risiken für Rechnung des Staates oder mit staatlicher Garantie getrennt verwalten und getrennte Bücher führen, um zu zeigen, dass sie für die Versicherung marktfähiger Risiken keine staatlichen Beihilfen erhalten. Die Rechnungslegung für die im Namen des Versicherers getätigten Versicherungsgeschäfte muss mit der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 (8) im Einklang stehen.

16.

Jeder Mitgliedstaat, der einem Exportkreditversicherer über eine Beteiligung oder sonstige Teilnahme an privaten Rückversicherungsverträgen sowohl für marktfähige als auch für nicht marktfähige Risiken Rückversicherungsschutz bietet, muss nachweisen können, dass die Vereinbarungen keine staatlichen Beihilfen nach Randnummer 12 Buchstabe f enthalten.

17.

Staatliche Versicherer können unter den in dieser Mitteilung genannten Voraussetzungen Exportkreditversicherungen für vorübergehend nicht marktfähige Risiken anbieten.

4.2   Ausnahmen von der Definition der marktfähigen Risiken: vorübergehend nicht marktfähige Risiken

18.

Ungeachtet der Definition der marktfähigen Risiken werden manche wirtschaftliche und politische Risiken in Bezug auf Käufer, die in den im Anhang aufgeführten Staaten niedergelassen sind, als vorübergehend nicht marktfähig betrachtet:

a)

wenn die Kommission beschließt, einen oder mehrere Staaten vorübergehend nach dem in Abschnitt 5.2 beschriebenen Verfahren aus dem als Anhang beigefügten Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken zu streichen, weil die Kapazität des privaten Versicherungsmarkts in diesem Staat bzw. diesen Staaten nicht ausreicht, um alle wirtschaftlich gerechtfertigten Risiken zu decken;

b)

wenn die Kommission nach Erhalt der Anmeldung eines Mitgliedstaates beschließt, dass die Risiken kleiner und mittlerer Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (9), die einen jährlichen Ausfuhrumsatz von insgesamt weniger als 2 Mio. EUR aufweisen, für Ausführer im anmeldenden Mitgliedstaat vorübergehend nicht marktfähig sind;

c)

wenn die Kommission nach Erhalt der Anmeldung eines Mitgliedstaates beschließt, dass die Absicherung von Einzelforderungen mit einer Risikolaufzeit von mindestens 181 Tagen und weniger als zwei Jahren für Ausführer im anmeldenden Mitgliedstaat vorübergehend nicht marktfähig ist;

d)

wenn die Kommission nach Erhalt der Anmeldung eines Mitgliedstaates beschließt, dass aufgrund eines Mangels an Exportkreditversicherungen bestimmte Risiken für Ausführer im anmeldenden Mitgliedstaat vorübergehend nicht marktfähig sind.

19.

Um Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt auf ein Minimum zu beschränken, können die als vorübergehend nicht marktfähig betrachteten Risiken nach Randnummer 18 von staatlichen Versicherern versichert werden, sofern diese die Voraussetzungen des Abschnitts 4.3 erfüllen.

4.3   Voraussetzungen für die Versicherung vorübergehend nicht marktfähiger Risiken

4.3.1   Qualität des Versicherungsschutzes

20.

Die Qualität des von staatlichen Versicherern angebotenen Versicherungsschutzes muss Marktstandards entsprechen. So können ausschließlich wirtschaftlich gerechtfertigte Risiken, d. h. Risiken, die auf der Grundlage solider Versicherungsgrundsätze übernommen werden können, versichert werden. Der Prozentsatz der Absicherung beträgt bei wirtschaftlichen und politischen Risiken höchstens 95 %, die Karenzzeit muss mindestens 90 Tage betragen.

4.3.2   Versicherungsgrundsätze

21.

Bei der Risikoanalyse sind stets solide Versicherungsgrundsätze zu befolgen. Folglich kommen Risiken bei finanziell riskanten Geschäften nicht für öffentliche Förderregelungen in Betracht. Im Hinblick auf diese Grundsätze sind explizite Kriterien für die Risikoübernahme erforderlich. Besteht bereits eine Geschäftsbeziehung, so müssen die Ausführer eine positive Geschäfts- und/oder Zahlungsbilanz aufweisen. Käufer müssen einen positiven Schadenverlauf vorweisen können und sowohl die Ausfallwahrscheinlichkeit des Käufers als auch seine internen und/oder externen Bonitätsbewertungen müssen akzeptabel sein.

4.3.3   Angemessene Preise

22.

Die Risikoübernahme bei der Exportkreditversicherung muss mit einer angemessenen Prämie vergütet werden. Um eine Verdrängung privater Kreditversicherer so weit wie möglich zu verhindern, sind die Prämiensätze im Rahmen öffentlich geförderter Regelungen im Durchschnitt höher anzusetzen als die durchschnittlich von privaten Kreditversicherern für vergleichbare Risiken erhobenen Prämien. Dadurch wird gewährleistet, dass die staatlichen Maßnahmen schrittweise wieder eingestellt werden, denn durch die höheren Prämien wird sichergestellt, dass die Ausführer zu den privaten Kreditversicherern zurückkehren, sobald die Marktbedingungen dies erlauben und das Risiko wieder marktfähig wird.

23.

Der Preis gilt als angemessen, wenn die der nachstehenden Tabelle zu entnehmende Mindestprämie (10) („Safe-Harbour-Prämie“) für die betreffende Käuferkategorie (11) verlangt wird. Die Safe-Harbour-Prämie wird grundsätzlich angewandt, es sei denn, der Mitgliedstaat weist nach, dass die Sätze bei dem betreffenden Risiko nicht angemessen sind. Bei einer Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung muss die Risikokategorie dem durchschnittlichen Risiko der von der Police abgedeckten Käufer entsprechen.

Risikokategorie

Jährliche Risikoprämie (12) (% der Deckungssumme)

Hervorragend (13)

0,2-0,4

Gut (14)

0,41-0,9

Befriedigend (15)

0,91-2,3

Schwach (16)

2,31-4,5

24.

Bei Mitversicherung, Quotenrückversicherung und Ergänzungsdeckung wird der Preis nur dann als angemessen betrachtet, wenn die Prämie mindestens 30 % höher ist als die Prämie für die (ursprüngliche) Versicherung des privaten Kreditversicherers.

25.

Zusätzlich zur Risikoprämie ist unabhängig von der Vertragslaufzeit eine Verwaltungsgebühr zu erheben, damit der Preis als angemessen betrachtet wird.

4.3.4   Transparenz und Berichterstattung

26.

Die Mitgliedstaaten müssen die für die nach Randnummer 18 als vorübergehend nicht marktfähig betrachtete Risiken eingeführten Regelungen und alle geltenden Bedingungen auf den Websites der staatlichen Versicherer veröffentlichen.

27.

Sie müssen der Kommission Jahresberichte über die nach Randnummer 18 als vorübergehend nicht marktfähig betrachtete Risiken vorlegen, für die staatliche Versicherer den Versicherungsschutz übernommen haben. Frist für die Vorlage ist der 31. Juli des Jahres nach der Maßnahme.

28.

Der Bericht muss Informationen über die Anwendung jeder Regelung und insbesondere über das Gesamtvolumen der gewährten Kredite, den versicherten Umsatz, erhobene Versicherungsprämien, gestellte und erfüllte Forderungen, zurückgeforderte Beträge und Verwaltungskosten der Regelung enthalten. Die Kommission veröffentlicht die Berichte auf ihrer Website.

5.   VERFAHRENSFRAGEN

5.1   Allgemeine Grundsätze

29.

Die Risiken nach Randnummer 18 Buchstabe a können von staatlichen Versicherern versichert werden, sofern die Voraussetzungen des Abschnitts 4.3 erfüllt sind. Diese Fälle müssen nicht bei der Kommission angemeldet werden.

30.

Die Risiken nach Randnummer 18 Buchstaben b, c und d können von staatlichen Versicherern unter den Voraussetzungen des Abschnitts 4.3 und nach Anmeldung bei der Kommission und ihrer Genehmigung versichert werden.

31.

Die Nichterfüllung einer der in Abschnitt 4.3 genannten Voraussetzungen bedeutet nicht, dass die Exportkreditversicherung oder die Versicherungsregelung automatisch unzulässig ist. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Änderungen vorzunehmen, oder bestehen Zweifel daran, dass eine geplante Exportkreditversicherungsregelung die Voraussetzungen dieser Mitteilung erfüllt, so muss der Mitgliedstaat die Regelung bei der Kommission anmelden.

32.

Eine Prüfung nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen sagt nichts über die Vereinbarkeit einer bestimmten Maßnahme mit anderen Bestimmungen des Vertrags aus.

5.2   Änderung des Verzeichnisses der Staaten mit marktfähigen Risiken

33.

Im Hinblick auf die Prüfung, ob ein Mangel an ausreichender privatwirtschaftlicher Kapazität rechtfertigt, dass ein Staat nach Randnummer 18 Buchstabe a vorübergehend aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken gestrichen wird, berücksichtigt die Kommission die nachstehend ihrer Reihenfolge nach aufgeführten Indikatoren:

a)

Rückgang der privaten Kreditversicherungskapazität: insbesondere die Entscheidung eines großen Kreditversicherers, Risiken der Käufer im betreffenden Staat nicht zu versichern, ein erheblicher Rückgang der Gesamtheit der versicherten Beträge oder ein erheblicher Rückgang der Abschlussquote für den betreffenden Staat innerhalb eines Sechsmonatszeitraums;

b)

Verschlechterung der Ratings des staatlichen Sektors: insbesondere plötzliche Änderungen der Ratings innerhalb eines Sechsmonatszeitraums, z. B. mehrere Herabstufungen durch unabhängige Ratingagenturen oder ein erheblicher Anstieg der CDS-Spreads;

c)

Verschlechterung der Leistungsbilanz des Unternehmenssektors: insbesondere ein beträchtlicher Anstieg der Insolvenzen im betreffenden Staat innerhalb eines Sechsmonatszeitraums.

34.

Die Kommission kann das Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedstaaten oder von Amts wegen ändern, wenn die Kapazität der Versicherungswirtschaft nicht mehr ausreicht, um alle wirtschaftlich gerechtfertigten Risiken abzusichern.

35.

Wenn die Kommission beabsichtigt, das im Anhang beigefügte Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken zu ändern, muss sie die Mitgliedstaaten sowie private Kreditversicherer und Beteiligte konsultieren und von ihnen einschlägige Informationen einholen. Die Konsultation und die Art der verlangten Informationen werden auf der Kommissionswebsite bekanntgegeben. Die Konsultationsdauer wird in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitstage betragen. Wenn die Kommission auf der Grundlage der erlangten Informationen beschließt, das Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken zu ändern, setzt sie die Mitgliedstaaten darüber in Kenntnis und gibt den Beschluss auf ihrer Website bekannt.

36.

Die vorübergehende Streichung eines Staates aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken gilt für einen Zeitraum von nicht weniger als 12 Monaten. Während dieses Zeitraums unterzeichnete Versicherungspolicen laufen spätestens 180 Tage nach Ablauf der Gültigkeit der vorübergehenden Streichung aus. Nach diesem Datum dürfen keine neuen Versicherungspolicen unterzeichnet werden. Drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der vorübergehenden Streichung kann die Kommission beschließen, die Gültigkeit der Streichung zu verlängern. Wenn die Kommission feststellt, dass bei Berücksichtigung aller in Randnummer 33 aufgeführten Indikatoren die Marktkapazität nach wie vor unzureichend ist, um wirtschaftlich gerechtfertigte Risiken abzudecken, kann die Kommission nach Randnummer 35 die vorübergehende Streichung eines Staates aus dem Verzeichnis verlängern.

5.3   Anmeldungspflicht von Ausnahmen nach Randnummer 18 Buchstaben b und c

37.

Für die unter Randnummer 18 Buchstaben b und c genannten Risiken deuten die der Kommission aktuell vorliegenden Daten darauf hin, dass eine Marktlücke besteht und dass diese Risiken somit nicht marktfähig sind. Es sei darauf hingewiesen, dass nicht in jedem Mitgliedstaat ein unzureichender Versicherungsschutz vorliegt und sich die Situation mit der Zeit ändern kann, wenn der Privatsektor Interesse für das betreffende Marktsegment entwickelt. Staatliche Maßnahmen sollten nur für Risiken zulässig sein, die ansonsten nicht vom Markt versichert würden.

38.

Aus diesen Gründen muss ein Mitgliedstaat, der die Risiken unter Randnummer 18 Buchstaben b oder c absichern will, bei der Kommission eine Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags vornehmen und darin nachweisen, dass die größten Kreditversicherer und Makler in diesem Mitgliedstaat kontaktiert wurden (17) und ihnen die Gelegenheit gegeben wurde zu belegen, dass für die fraglichen Risiken in diesem Mitgliedstaat Versicherungsschutz besteht. Wenn die Kreditversicherer weder dem Mitgliedstaat noch der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Anfrage des Mitgliedstaats Angaben zu den Versicherungsbedingungen und Deckungssummen für die Art von Risiken vorlegen, die der Mitgliedstaat absichern will, oder wenn die erteilten Angaben nicht belegen, dass für die fraglichen Risiken in diesem Mitgliedstaat Versicherungsschutz besteht, so stuft die Kommission die Risiken vorübergehend als nicht marktfähig ein.

5.4   Anmeldung in anderen Fällen

39.

In den unter Randnummer 18 Buchstabe d genannten Risiken muss der betreffende Mitgliedstaat in seiner Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags nachweisen, dass Ausführer in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund eines Angebotsschocks auf dem privaten Versicherungsmarkt, insbesondere aufgrund des Rückzugs großer Kreditversicherer aus dem betreffenden Mitgliedstaat, verringerter Kapazität oder einer im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten begrenzten Produktpalette keinen Versicherungsschutz erhalten können.

6.   ZEITPUNKT DER ANWENDBARKEIT UND GELTUNGSDAUER

40.

Die Kommission wird die in dieser Mitteilung enthaltenen Grundsätze vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2018 anwenden, mit Ausnahme von Randnummer 18 Buchstabe a und Abschnitt 5.2 dieser Mitteilung, die ab dem Tag der Annahme dieser Mitteilung angewendet werden.


(1)  ABl. C 281 vom 17.9.1997, S. 4.

(2)  ABl. C 217 vom 2.8.2001, S. 2.

(3)  ABl. C 307 vom 11.12.2004, S. 12.

(4)  ABl. C 325 vom 22.12.2005, S. 22.

(5)  ABl. C 329 vom 7.12.2010, S. 6.

(6)  ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.

(7)  In seinem Urteil in der Rechtssache C-142/87, Königreich Belgien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, stellte der Gerichtshof fest, dass nicht nur Beihilfen für innergemeinschaftliche Ausfuhren, sondern auch Beihilfen für Ausfuhren in Drittländer den innergemeinschaftlichen Wettbewerb und Handel beeinflussen können. Beide Geschäftsarten werden von Exportkreditversicherern versichert, so dass Beihilfen in beiden Fällen Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Wettbewerb und Handel haben können.

(8)  ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7.

(9)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(10)  Die für die einzelnen Risikokategorien angesetzten Spannen für die Safe-Harbour-Risikoprämien wurden auf der Grundlage von Credit Default Swap Spreads (CDS-Spreads) mit einjähriger Laufzeit festgelegt, die auf kombinierten Ratings der drei wichtigsten Ratingagenturen (Standard & Poor’s, Moody’s und Fitch) für die letzten fünf Jahre (2007-2011) basieren, wobei von der Annahme ausgegangen wurde, dass die durchschnittliche Erlösquote für die kurzfristige Exportkreditversicherung 40 % beträgt. Anschließend wurden die Spannen so gestaltet, dass sie lückenlos ineinander übergehen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich Risikoprämien im Laufe der Zeit verändern.

(11)  Die dem Käufer zuzuordnende Risikokategorie richtet sich nach Bonitätseinstufungen. Die Einstufungen müssen nicht von speziellen Ratingagenturen eingeholt werden. Auch nationale Ratingsysteme oder Ratingsysteme von Banken können akzeptiert werden. Für Unternehmen ohne öffentliche Bonitätseinstufung kann eine Einstufung auf der Grundlage überprüfbarer Daten vorgenommen werden.

(12)  Die Safe-Harbour-Prämie für einen Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von 30 Tagen kann ermittelt werden, indem die jährliche Risikoprämie durch 12 dividiert wird.

(13)  Die Risikokategorie „Hervorragend“ umfasst Risiken, die den Ratings AAA, AA+, AA, AA-, A+, A und A- von Standard & Poor’s entsprechen.

(14)  Die Risikokategorie „Gut“ umfasst Risiken, die den Ratings BBB+, BBB und BBB- von Standard & Poor’s entsprechen.

(15)  Die Risikokategorie „Befriedigend“ umfasst Risiken, die den Ratings BB+, BB und BB- von Standard & Poor’s entsprechen.

(16)  Die Risikokategorie „Schwach“ umfasst Risiken, die den Ratings B+, B und B- von Standard & Poor’s entsprechen.

(17)  Die kontaktierten Kreditversicherer und Makler sollten in Bezug auf die angebotenen Versicherungsprodukte (z. B. Absicherung von Einzelforderungen) und den von ihnen abgedeckten Markt repräsentativ sein (z. B. gemeinsamer Marktanteil von mindestens 50 %).


ANHANG

Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken

 

Alle Mitgliedstaaten

 

Australien

 

Kanada

 

Island

 

Japan

 

Neuseeland

 

Norwegen

 

Schweiz

 

Vereinigte Staaten von Amerika


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