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Document 52012XC0424(04)

    Bekanntmachung zu den geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren in die Union von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China: Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein durchschnittlicher Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen gilt

    ABl. C 119 vom 24.4.2012, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.4.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 119/9


    Bekanntmachung zu den geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren in die Union von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China: Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein durchschnittlicher Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen gilt

    2012/C 119/06

    Die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen einem mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates (1) („Verordnung (EU) Nr. 917/2011“) eingeführten endgültigen Antidumpingzoll.

    Heyuan Wanfeng Ceramics Co., Ltd, ein Unternehmen in der Volksrepublik China, dessen Ausfuhren von Keramikfliesen in die Union einem nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 917/2011 eingeführten durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen von 30,6 % unterliegen, hat der Kommission mitgeteilt, dass es am 28. September 2011 seinen Namen in „Guangdong Luxury Micro-crystal Stone Technology Co., Ltd“ geändert hat.

    Dem Unternehmen zufolge berührt die Umfirmierung nicht das Recht des Unternehmens, weiterhin den durchschnittlichen Zollsatz für mitarbeitende Unternehmen in Anspruch zu nehmen, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen Heyuan Wanfeng Ceramics Co., Ltd galt.

    Die Kommission hat die vorgelegten Angaben geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung die Feststellungen der Verordnung (EU) Nr. 917/2011 in keiner Weise berührt. Daher ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 917/2011 der Verweis auf:

    Heyuan Wanfeng Ceramics Co., Ltd

    zu verstehen als Bezugnahme auf:

    Guangdong Luxury Micro-crystal Stone Technology Co., Ltd.

    Der ursprünglich Heyuan Wanfeng Ceramics Co., Ltd zugewiesene TARIC-Zusatzcode B195 gilt künftig für Guangdong Luxury Micro-crystal Stone Technology Co., Ltd.


    (1)  ABl. L 238 vom 15.9.2011, S. 1.


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