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Document 52012XC0309(02)

    Bekanntmachung der Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. C 71 vom 9.3.2012, p. 10–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.3.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 71/10


    Bekanntmachung der Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China

    2012/C 71/07

    Die Europäische Kommission („Kommission“) hat beschlossen, von Amts wegen eine Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) einzuleiten.

    1.   Ware

    Gegenstand dieser Überprüfung sind Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor („zu überprüfende Ware“). Bei der nach früheren Untersuchungsergebnissen gedumpten (2) Ware handelt es sich um die zu überprüfende Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 eingereiht wird.

    2.   Geltende Maßnahmen

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 (3) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzollsatz in Höhe von 30,6 % auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.

    Im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung wurde dieser Zoll mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates (4) auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweitet. Darüber hinaus wurde beschlossen, ein „Befreiungssystem“ auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung einzurichten („Befreiungssystem“). Die Rechtsgrundlage für die Funktionsweise des Befreiungssystems wurde in der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission (5) festgelegt. Um eine Befreiung von dem ausgeweiteten Zoll zu erhalten, müssen Fahrradhersteller in der Union Folgendes beachten: der Wert der bei ihnen montierten chinesischen Fahrradteile muss unter 60 v. H. bleiben, oder der Wert, der den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wird, muss mehr als 25 v. H. betragen. Derzeit nehmen über 250 Unternehmen eine Befreiung in Anspruch.

    Im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beschloss der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 (6), den geltenden Antidumpingzoll auf 48,5 % zu erhöhen („Änderungsinterimsüberprüfung“).

    Nach einer Überprüfung der Ausweitung des Antidumpingzolls gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung beschloss der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 171/2008 (7), die Antiumgehungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten.

    Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung beschloss der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 (8) die Aufrechterhaltung der obengenannten Maßnahmen.

    3.   Gründe für die Überprüfung

    Der Kommission liegen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass sich bezüglich des Dumpings und der Schädigung die Umstände, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft geändert haben könnten.

    Insbesondere liegen der Kommission Informationen vor, wonach das Ausfuhrkontingentsystem für Fahrradhersteller in der Volksrepublik China, aufgrund dessen den ausführenden Herstellern im Rahmen der Änderungsinterimsüberprüfung keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde, im Januar 2011 abgeschafft wurde.

    Außerdem hat sich die Struktur des Wirtschaftszweigs der Union geändert. Insbesondere gingen mehrere Unionshersteller vom kompletten Produktionszyklus zur (Teil-)Montage eingeführter Teile über.

    Darüber hinaus kamen durch die EU-Erweiterungen in den Jahren 2004 und 2007 zahlreiche Hersteller zur Fahrradindustrie der Union hinzu. Außerdem verlagerten einige Hersteller, die vor den beiden Erweiterungsrunden zur EU-Industrie gehört hatten, ihre Produktionsstätten in die neuen Mitgliedstaaten oder errichteten dort neue Produktionsanlagen. Infolgedessen hat sich möglicherweise das Kostenniveau des Wirtschaftszweigs der Union geändert.

    Des Weiteren wurde die derzeitige Schadensbeseitigungsschwelle auf der Grundlage von aus Stahl hergestellten Fahrrädern berechnet, während gegenwärtig die meisten Fahrräder offenbar aus Aluminiumlegierungen hergestellt werden. All diese Entwicklungen scheinen von dauerhaftem Charakter zu sein, so dass die Feststellungen zur Schädigung neu überprüft werden müssen.

    Ferner steigt die Zahl der Unternehmen, die das Befreiungssystem in Anspruch nehmen, rasch an, ohne dass das System seit seiner Einführung im Jahr 1997 angepasst worden wäre. Überdies ist das System zur Überwachung der Einfuhren von Teilen, die von den Antidumpingmaßnahmen befreit sind, sehr komplex und aufwendig geworden, was seine Wirksamkeit gefährden könnte.

    Aus den dargelegten Gründen erscheint die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich der Auswirkungen des schädigenden Dumpings u. U. nicht länger angemessen.

    4.   Verfahren

    Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung einer Interimsüberprüfung rechtfertigen, und leitet somit eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung ein.

    Im Rahmen der Überprüfung wird untersucht werden, ob die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist und ob damit zu rechnen wäre, dass die Schädigung nicht anhalten oder erneut auftreten würde, falls die Maßnahme aufgehoben oder geändert werden sollte, oder ob die geltende Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.

    Die Überprüfung wird somit zeigen, ob die geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

    Darüber hinaus werden im Rahmen der Überprüfung das Befreiungssystem und seine Funktionsweise bewertet und es wird geprüft, ob diesbezüglich ein Änderungsbedarf besteht.

    4.1    Verfahren in Bezug auf Dumping  (9)

    Die ausführenden Hersteller (10) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land, auch diejenigen, die nicht bei den Untersuchungen mitgearbeitet haben, welche zur Änderung und zur Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen führten, werden aufgefordert, bei der Überprüfung der Kommission mitzuarbeiten.

    4.1.1   Untersuchung der ausführenden Hersteller

    4.1.1.1   Verfahren für die Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller im betroffenen Land

    a)   Stichprobenverfahren

    Da in dem betroffenen Land eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Überprüfung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang A dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

    Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit allen ihr bekannten Verbänden von ausführenden Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

    Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

    Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

    Der Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur der Unternehmen der ausführenden Hersteller, zur Geschäftstätigkeit der Unternehmen im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Ware, zu den Produktionskosten, den Verkäufen der zu überprüfenden Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes und den Verkäufen der zu überprüfenden Ware in die Union.

    Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt hatten, jedoch hierfür nicht ausgewählt wurden, gelten als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Buchstabens b darf der Antidumpingzoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird, nicht übersteigen (11).

    b)   Individuelle Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

    Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, dass die Kommission die jeweilige unternehmensspezifische Dumpingspanne („individuelle Dumpingspanne“) ermittelt. Die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, müssen einen Fragebogen und andere einschlägige Antragsformulare anfordern und diese innerhalb der im nachstehenden Satz und in Abschnitt 4.1.2.2 genannten Fristen ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, muss der ausgefüllte Fragebogen binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl übermittelt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission für ausführende Hersteller aus einem Land ohne Marktwirtschaft individuelle Dumpingspannen nur dann ermitteln kann, wenn diese erwiesenermaßen die Kriterien für die Gewährung einer Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder zumindest einer individuellen Behandlung („IB“) entsprechend Abschnitt 4.1.2.2 erfüllen.

    Allerdings sollten sich die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen, darüber im Klaren sein, dass die Kommission dennoch beschließen kann, keine individuelle Dumpingspanne zu ermitteln, wenn beispielsweise die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass eine solche Ermittlung eine zu große Belastung darstellen und die fristgerechte Durchführung der Überprüfung verhindern würde.

    4.1.2   Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller in dem betroffenen Land ohne Marktwirtschaft

    4.1.2.1   Wahl eines Drittlands mit Marktwirtschaft

    Vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 4.1.2.2 ist nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung bei Einfuhren aus dem betroffenen Land der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu bestimmen. Zu diesem Zweck wählt die Kommission ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft aus. Die Wahl der Kommission fiel vorläufig auf Mexiko, das bereits in den Untersuchungen ausgewählt worden war, die zur Änderung und zur Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land geführt hatten. Interessierte Parteien können binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung nehmen.

    4.1.2.2   Behandlung von ausführenden Herstellern in dem betroffenen Land ohne Marktwirtschaft

    Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung können einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land, die der Ansicht sind, dass für sie bei der Herstellung und dem Verkauf der zu überprüfenden Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf MWB („MWB-Antrag“) stellen. Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) wird gewährt, wenn die Bewertung des MWB-Antrags ergibt, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung (12) erfüllt sind. Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wird, berechnet sich soweit möglich und unbeschadet des Rückgriffs auf die verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung, indem ihr eigener Normalwert und ihre eigenen Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung herangezogen werden.

    Einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land können außerdem zusätzlich oder alternativ hierzu eine individuelle Behandlung („IB“) beantragen. Um eine IB erhalten zu können, müssen ausführende Hersteller nachweisen, dass sie die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen (13). Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wird, berechnet sich auf der Grundlage ihrer eigenen Ausfuhrpreise. Der Normalwert für ausführende Hersteller, denen eine IB gewährt wird, beruht auf den Werten, die für das Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt werden, das wie vorstehend erläutert ausgewählt wurde.

    Weitere wichtige Informationen enthält Abschnitt 9 dieser Bekanntmachung.

    a)   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

    Die Kommission versendet MWB-Antragsformulare an alle für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, ebenso an die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, ferner an alle ihr bekannten Verbände ausführender Hersteller sowie an die Behörden des betroffenen Landes.

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die eine MWB beantragen, binnen 21 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl oder des Beschlusses, keine Stichprobe zu bilden, ein ausgefülltes MWB-Antragsformular übermitteln.

    b)   Individuelle Behandlung (IB)

    Zur Beantragung einer IB müssen die für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land und die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, das MWB-Antragsformular, in dem die IB-relevanten Teile ordnungsgemäß ausgefüllt sind, binnen 21 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl übermitteln, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    4.1.3   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (14)  (15)

    Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, auch diejenigen, die nicht bei den Untersuchungen mitgearbeitet haben, welche zur Änderung und zur Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen führten, werden aufgefordert, bei der Überprüfung der Kommission mitzuarbeiten.

    Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Überprüfung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang B dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

    Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den unabhängigen Einführern benötigt.

    Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

    Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur und den Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Ware und zu den Verkäufen der zu überprüfenden Ware.

    4.2    Verfahren in Bezug auf die Schädigung  (16) und Untersuchung der Unionshersteller

    Die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware, auch diejenigen, die nicht bei den Untersuchungen mitgearbeitet haben, welche zur Änderung und zur Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen führten, werden aufgefordert, bei der Überprüfung der Kommission mitzuarbeiten.

    Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen ist, hat die Kommission, um die Überprüfung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang C dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

    Die Kommission kann ferner mit den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Bildung der Stichprobe der Unionshersteller benötigt.

    Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Unionshersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

    Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zu der Struktur, der finanziellen Lage und den Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Ware sowie zu den Produktionskosten und den Verkäufen der zu überprüfenden Ware.

    4.3    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

    Nach Artikel 21 der Grundverordnung ist zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung, Änderung oder Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Überprüfung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse vorlegen. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

    4.4    Verfahren in Bezug auf das Befreiungssystem

    Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung werden interessierte Parteien hiermit gebeten, zum derzeitigen Funktionieren und zu einem möglichen künftigen Modell des Befreiungssystems Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen sollten sich insbesondere auf die Funktionsweise und die Verwaltung des Befreiungssystems in seiner jetzigen Form beziehen. In diesem Zusammenhang wird sich diese Überprüfung vor allem auf die Herausforderungen konzentrieren, mit denen kleine und mittlere Unternehmen konfrontiert sind.

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, können interessierte Parteien der Kommission binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Stellungnahmen zum Befreiungssystem übermitteln.

    4.5    Andere schriftliche Beiträge

    Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

    4.6    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission

    Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Überprüfung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

    4.7    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

    Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (die nichtvertraulichen Beiträge per E-Mail, die vertraulichen auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Vollmachten, unterzeichnete Bescheinigungen und ihre aktualisierten Fassungen, die den MWB- bzw. IB-Anträgen oder beantworteten Fragebogen beigefügt werden, müssen jedoch auf Papier entweder per Post an die untenstehende Adresse übermittelt oder persönlich dort abgegeben werden. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence

    Anschrift der Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion H

    Büro N105 04/092

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    Fax +32 22985353

    E-Mail: TRADE-R546-BICYCLES-A@ec.europa.eu

    (für Ausführer, verbundene Einführer, Verbände und Vertreter der Volksrepublik China sowie für Hersteller im Drittland mit Marktwirtschaft) und

    TRADE-R546-BICYCLES-B@ec.europa.eu

    (für Unionshersteller, unabhängige Einführer, Verwender, Verbraucher und Verbände in der Union)

    5.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

    Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

    Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

    Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

    6.   Anhörungsbeauftragter

    Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

    Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Überprüfung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

    Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie Dumping, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

    Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm

    7.   Zeitplan für die Überprüfung

    Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Überprüfung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

    8.   Verarbeitung personenbezogener Daten

    Alle im Rahmen der Überprüfung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (17) verarbeitet.

    9.   Wichtige Information für ausführende Hersteller in der Volksrepublik China: Auswirkungen des Berichts des WTO-Berufungsgremiums im Streitfall EG — Antidumpingmaßnahmen gegenüber Verbindungselementen (WT/DS397) auf die Art und Weise, in der die Kommission diese Überprüfung durchführen wird

    Die Kommission fordert alle ausführenden Hersteller aus dem betroffenen Land, das nach den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft betrachtet wird, auf, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden, wenn sie an einer Mitarbeit und einem individuellen Antidumpingzoll interessiert sind, auch wenn sie der Ansicht sind, dass sie die Kriterien für eine IB nicht erfüllen. Die Kommission macht sie auf Folgendes aufmerksam: (18)

    Im Streitfall EG — Bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl aus China (WT/DS397) befand das WTO-Berufungsgremium unter anderem, dass Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung mit einigen Bestimmungen des WTO-Antidumpingübereinkommens und mit Artikel XVI Absatz 4 des WTO-Übereinkommens unvereinbar ist.

    Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (19) („Ermächtigungsverordnung“) kann der Rat der Europäischen Union unter anderem Maßnahmen der Union, die gemäß der Grundverordnung ergriffen wurden, ändern, um den rechtlichen Auslegungen in einem vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Bericht in Bezug auf eine nicht angefochtene Maßnahme Rechnung zu tragen, sofern er dies für angemessen erachtet.

    Sollte die durch diese Bekanntmachung eingeleitete Überprüfung zu einer Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen führen, so wäre nach Auffassung der Kommission der genannte Artikel 2 daher eine Rechtsgrundlage dafür, den rechtlichen Auslegungen des Berufungsgremiums in dem genannten Streitfall nachzukommen. Konkret würde das bedeuten, dass im Falle eines ausführenden Herstellers, der sich innerhalb der vorgenannten Frist meldet und in vollem Umfang mitarbeitet, indem er alle sachdienlichen Informationen vorlegt, jedoch keine IB beantragt bzw. IB zwar beantragt hat, jedoch die Kriterien den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht erfüllt, der vorstehend genannte Artikel 2 der Ermächtigungsverordnung in ordnungsgemäß begründeten Fällen als Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte, um für den betreffenden ausführenden Hersteller einen individuellen Zoll festzusetzen. Bei der Prüfung dieser Frage wird die Kommission die Argumentation des Berufungsgremiums im genannten Streitfall und insbesondere die in den Absätzen 371 bis 384 seines Berichts erörterten Punkte berücksichtigen.

    Wirtschaftsbeteiligte, die auf der Grundlage dieses Teils der Einleitungsbekanntmachung einen individuellen Zollsatz erhalten, sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Untersuchungsergebnisse möglicherweise zu einem höheren Zollsatz führen, als wenn kein individueller Zollsatz ermittelt worden wäre.


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  Dumping bezeichnet den Verkauf einer Ware zur Ausfuhr (betroffene Ware) zu einem Preis unterhalb ihres „Normalwerts“. Als Normalwert gilt in der Regel ein vergleichbarer Preis für eine „gleichartige“ Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes. Unter einer „gleichartigen Ware“ wird eine Ware verstanden, die der betroffenen Ware in jeder Hinsicht gleicht, oder, falls eine solche Ware nicht existiert, eine Ware, die der betroffenen Ware sehr ähnlich ist.

    (3)  ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1.

    (4)  ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.

    (5)  ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.

    (6)  ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1.

    (7)  ABl. L 55 vom 28.2.2008, S. 1.

    (8)  ABl. L 261 vom 6.10.2011, S. 2.

    (9)  Vgl. Fußnote 2.

    (10)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware beteiligt ist.

    (11)  Nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung bleiben Dumpingspannen, deren Höhe Null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe von Artikel 18 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.

    (12)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten; ii) die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird; iii) es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems; iv) die Eigentums- und Insolvenzvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit und v) die Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

    (13)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen; ii) die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt; iii) die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen; staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig; iv) Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen, und v) der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

    (14)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

    (15)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

    (16)  Der Begriff „Schädigung“ bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass der Aufbau eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird.

    (17)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    (18)  Sollte es für erforderlich gehalten werden, eine Stichprobe der ausführenden Hersteller zu bilden, so wird ein individueller Antidumpingzoll nur für ausführende Hersteller festgesetzt, i) die für die Stichprobe ausgewählt wurden oder ii) für die eine individuelle Dumpingspanne nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung berechnet wurde.

    (19)  ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10.


    ANHANG A

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    ANHANG B

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    ANHANG C

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