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Document 52012PC0011
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the protection of individuals with regard to the processing of personal data and on the free movement of such data (General Data Protection Regulation)
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung)
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung)
/* KOM/2012/011 endgültig - 2012/0011 (COD) */
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) /* KOM/2012/011 endgültig - 2012/0011 (COD) */
BEGRÜNDUNG
1.
KONTEXT
Der in der Mitteilung KOM(2012) 9[1] skizzierte Vorschlag der
Kommission für einen neuen Rechtsrahmen zum Schutz personenbezogener Daten in
der EU wird im Folgenden näher erläutert. Die vorgeschlagene neue
Datenschutzregelung besteht aus zwei Teilen: –
einem Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
(Datenschutz-Grundverordnung) und –
einem Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke
der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr[2].
Diese Begründung bezieht sich auf den
Legislativvorschlag für die Datenschutz-Grundverordnung. Kernstück der EU-Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten ist die Richtlinie 95/46/EG[3] aus dem Jahr 1995, die auf
zweierlei abzielt: Schutz des Grundrechts auf Datenschutz und Garantie des
freien Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten. Ergänzt
wurde die Richtlinie durch den Rahmenbeschluss 2008/977/JI, der den Schutz
personenbezogener Daten im Bereich der polizeilichen und justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen regelt.[4]
Der rasche technologische Fortschritt stellt
den Datenschutz vor neue Herausforderungen. Das Ausmaß, in dem Daten
ausgetauscht und erhoben werden, hat rasant zugenommen. Die Technik macht es
möglich, dass Privatwirtschaft und Staat im Rahmen ihrer Tätigkeiten in einem
noch nie dagewesenen Umfang auf personenbezogene Daten zurückgreifen. Zunehmend
werden auch private Informationen ins weltweite Netz gestellt und damit
öffentlich zugänglich gemacht. Die Informationstechnologie hat das
wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben gründlich verändert. Die wirtschaftliche Entwicklung setzt
Vertrauen in die Online-Umgebung voraus. Verbraucher, denen es an Vertrauen
mangelt, scheuen Online-Einkäufe und neue Dienste. Hierdurch könnte sich die
Entwicklung innovativer Anwendungen neuer Technologien verlangsamen. Der Schutz
personenbezogener Daten spielt daher eine zentrale Rolle in der Digitalen
Agenda für Europa[5]
und allgemein in der Strategie Europa 2020[6]. In Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der mit dem Vertrag von
Lissabon eingeführt wurde, ist der Grundsatz verankert, wonach jede Person das
Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat. Seit dem
Vertrag von Lissabon verfügt die Union mit Artikel 16 Absatz 2 AEUV
überdies über eine besondere Rechtsgrundlage für den Erlass von
Datenschutzvorschriften. Der Schutz personenbezogener Daten ist in Artikel 8
der EU-Grundrechtecharta als Grundrecht ausgestaltet. Der Europäische Rat hat die Kommission
ersucht, die Funktionsweise der verschiedenen Rechtsinstrumente zum Datenschutz
zu bewerten und erforderlichenfalls weitere Initiativen legislativer und
nicht-legislativer Art vorzulegen.[7]
In seiner Entschließung zum Stockholmer Programm begrüßte das Europäische
Parlament[8]
den Vorschlag, eine umfassende Regelung für den Schutz personenbezogener Daten
innerhalb der Europäischen Union zu schaffen, und forderte unter anderem eine
Überarbeitung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI. In ihrem Aktionsplan zur
Umsetzung des Stockholmer Programms[9]
betonte die Kommission die Notwendigkeit, in allen Bereichen der EU-Politik für
eine konsequente Anwendung des Grundrechts auf Datenschutz zu sorgen. Die EU braucht, wie die Kommission in ihrer
Mitteilung über ein Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union[10] feststellte, ein
umfassenderes, kohärenteres Konzept für das Grundrecht auf Schutz
personenbezogener Daten. Die Ziele und Grundsätze der derzeitigen
Datenschutzregelung bleiben gültig, aber sie hat eine unterschiedliche
Handhabung des Datenschutzes in der Union, Rechtsunsicherheit sowie die weit
verbreitete öffentliche Meinung, dass speziell im Internet der Datenschutz
nicht immer gewährleistet ist, nicht verhindern können.[11] Deshalb ist es jetzt an der
Zeit, eine konsequentere, kohärentere Datenschutzregelung in der EU zu
schaffen, die durchsetzbar ist und die Voraussetzungen dafür bietet, dass die
digitale Wirtschaft im Binnenmarkt weiter Fuß fasst, die Bürger Kontrolle über
ihre eigenen Daten erhalten und die Sicherheit für Wirtschaft und Staat in
rechtlicher wie praktischer Hinsicht erhöht wird.
2.
ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN
Diese Initiative zur Überarbeitung der
derzeitigen Datenschutzbestimmungen ist das Ergebnis umfassender
Konsultationen, die über zwei Jahre andauerten und an denen die wichtigsten
Interessengruppen beteiligt waren. Im Mai 2009[12] wurde eine Konferenz
abgehalten, an der hochrangige Vertreter aus den Mitgliedstaaten teilnahmen.
Die öffentliche Konsultation fand in zwei Phasen statt: –
9. Juli bis 31. Dezember 2009 – Konsultation
zum Rechtsrahmen für das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten: Bei
der Kommission gingen 168 Antworten ein: 127 von Einzelpersonen,
Vereinigungen, Wirtschafts- und Fachverbänden sowie 12 von öffentlicher Seite.[13] –
4. November 2010 bis 15. Januar 2011 – Konsultation
zum Gesamtkonzept der Kommission für den Datenschutz in der Europäischen Union.
Die Kommission erhielt 305 Antworten: 54 von Bürgern, 31 von staatlicher
Seite und 220 von privaten Organisationen, insbesondere von
Unternehmensverbänden und Nichtregierungsorganisationen.[14] Daneben fanden Anhörungen mit wichtigen
Interessenträgern zu speziellen Themen statt. Im Juni und Juli 2010 wurden
Veranstaltungen für die Behörden der Mitgliedstaaten und private
Interessengruppen sowie für Datenschutz- und Verbraucherverbände organisiert.[15] Im November 2010 veranstaltete
die Vizepräsidentin der Europäischen Kommission Reding einen Runden Tisch zur
Datenschutzreform. Am 28. Januar 2011 (Tag des Datenschutzes)
veranstaltete die Europäische Kommission gemeinsam mit dem Europarat eine
Konferenz mit hochrangigen Vertretern, auf der Themen im Zusammenhang mit der
Datenschutzreform der EU sowie die Notwendigkeit gemeinsamer weltweiter
Datenschutzstandards erörtert wurden.[16]
Zwei weitere Konferenzen fanden am 16./17. Juni 2011 und
21. September 2011 auf Betreiben der ungarischen bzw. der polnischen
Ratspräsidentschaft statt. Daneben wurden 2011 im Laufe des Jahres
Fachseminare und Workshops zu einzelnen Themenschwerpunkten abgehalten. Im
Januar veranstaltete die Europäische Agentur für Netz- und
Informationssicherheit (ENISA)[17]
einen Workshop, der sich mit der Meldung von Datenschutzverstößen in Europa
befasste[18].
Im Februar fand ein Workshop der Kommission mit Behörden der Mitgliedstaaten
statt, auf dem über Datenschutz bei der polizeilichen und justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen und über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses
gesprochen wurde. Gleichzeitig veranstaltete die Grundrechte-Agentur eine
Konsultationssitzung zum Thema „Datenschutz und Schutz der Privatsphäre“. Eine
Diskussion mit nationalen Datenschutzbehörden über Kernpunkte der Reform fand
am 13. Juli 2011 statt. Die EU-Bürger konnten sich bei einer
Eurobarometer-Umfrage äußern, die von November bis Dezember 2010 durchgeführt
wurde[19].
Darüber hinaus sind auch eine Reihe von Studien in Auftrag gegeben worden.[20] Von der
Artikel-29-Datenschutzgruppe,[21]
die mehrere Stellungnahmen abgab, erhielt die Kommission sachdienliche Beiträge[22]. Zu den Fragen, die die
Kommission in ihrer Mitteilung vom November 2010 aufgeworfen hatte, nahm auch
der Europäische Datenschutzbeauftragte umfassend Stellung.[23] Mit seiner Entschließung vom 6. Juli 2011
billigte das Europäische Parlament einen Bericht, der das Konzept der
Kommission für die Reform des Datenschutzrechts unterstützte.[24] Am 24. Februar 2011 nahm
der Rat der Europäischen Union Schlussfolgerungen an, in denen er das Reformvorhaben
der Kommission generell befürwortete und der Vorgehensweise der Kommission in
vielen Punkten zustimmte. Auch der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss
unterstützte das Ziel der Kommission, durch eine angemessene Überarbeitung der
Richtlinie 95/46/EG für eine kohärente Anwendung der EU-Datenschutzregeln in
allen Mitgliedstaaten zu sorgen.[25] Im Zuge der Konsultationen zum
Datenschutz-Gesamtkonzept stellte eine breite Mehrheit der Teilnehmer fest,
dass die allgemeinen Grundsätze zwar nach wie vor gültig sind, die derzeitige
Regelung aber angepasst werden muss, um besser auf die rasante Entwicklung
neuer Technologien (vor allem von Online-Technologien) und die zunehmende
Globalisierung reagieren zu können. Die Datenschutzregelung sollte allerdings technologieneutral
bleiben. Die unterschiedliche Handhabung des Datenschutzes in der Union wurde
vor allem von der Wirtschaft stark kritisiert. Gefordert wurde mehr
Rechtssicherheit und eine stärkere Angleichung der Datenschutzvorschriften. Die
komplexen Vorschriften für den internationalen Transfer personenbezogener Daten
werden von den Unternehmen, die regelmäßig personenbezogene Daten aus der EU
ins Ausland transferieren müssen, als beträchtliches Hemmnis für ihre Tätigkeit
angesehen. Entsprechend ihrer Strategie für eine bessere
Rechtsetzung hat die Kommission eine Folgenabschätzung der in Frage kommenden
Optionen vorgenommen[26].
Grundlage der Folgenabschätzung waren drei Zielsetzungen: Stärkung der
Binnenmarktdimension beim Datenschutz, wirksamere Ausübung der
Datenschutzrechte durch den Einzelnen und Schaffung einer umfassenden,
kohärenten Regelung für alle Zuständigkeitsbereiche der Union einschließlich
der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Drei Optionen
mit unterschiedlicher Eingriffswirkung wurden geprüft: Die erste Option sieht
minimale legislative Änderungen und Mitteilungen zu Auslegungsfragen sowie
unterstützende Maßnahmen wie Finanzierungsprogramme und technische Hilfsmittel
vor. Die zweite Option besteht aus einer punktuellen Regelung der in der
Analyse festgestellten Problemstellungen, während die dritte Option eine
Verankerung des Datenschutzes auf EU-Ebene durch präzise, detaillierte
Vorschriften für alle Sektoren und die Gründung einer EU-Agentur für die
Überwachung und Durchsetzung der Vorschriften vorsieht. Bei jeder Option wurde entsprechend der
üblichen Vorgehensweise der Kommission mithilfe einer Lenkungsgruppe mit
Vertretern aus den beteiligten Generaldirektionen der Kommission geprüft,
inwieweit mit der Option die Zielvorgaben erreicht werden, wie sich die Option
wirtschaftlich auswirkt (auch auf den Haushalt der EU-Organe), welche sozialen
Auswirkungen mit ihr verbunden sind und welche Auswirkungen auf die Grundrechte
zu erwarten sind. Auswirkungen auf die Umwelt wurden nicht festgestellt. Nach
Betrachtung der einzelnen Optionen in ihrer Gesamtwirkung wurde die hier
favorisierte Option ausgearbeitet, die auf der zweiten Option basiert mit
Elementen aus den anderen beiden Optionen. Diese Option wird der Folgenabschätzung
zufolge erhebliche Verbesserungen bringen unter anderem durch mehr
Rechtssicherheit für die Bürger und für die für die Datenverarbeitung
Verantwortlichen, durch einen geringeren Verwaltungsaufwand, eine
einheitlichere Anwendung des Datenschutzrechts in der Union, durch die konkrete
Möglichkeit für den Einzelnen, seine Rechte auf Schutz seiner personenbezogenen
Daten innerhalb der EU wahrzunehmen, und durch eine wirksame Überwachung und
Durchsetzung des Datenschutzes. Es wird erwartet, dass die hier bevorzugte
Option auch dazu beitragen wird, die Ziele, die sich die Kommission in Bezug
auf Verwaltungsvereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands gesteckt
hat, sowie die Zielvorgaben der Digitalen Agenda für Europa, des Stockholmer
Aktionsplans und der Strategie Europa 2020 zu erreichen. Der Ausschuss für Folgenabschätzung nahm am
9. September 2011 zum Entwurf der Folgenabschätzung Stellung. Die
Folgenabschätzung wurde daraufhin wie folgt abgeändert: –
Präzisiert wurde, inwieweit die Ziele der
derzeitigen Datenschutzregelung erreicht oder nicht erreicht worden sind. Die
Reformziele wurden klarer formuliert. –
Die Dokumentation im Abschnitt „Problemstellung“
wurde ergänzt und es wurden zusätzliche Erläuterungen eingefügt. –
Zum Thema „Verhältnismäßigkeit“ wurde ein neuer
Abschnitt aufgenommen. –
Alle Berechnungen und Schätzungen, die den
Verwaltungsaufwand im Ausgangsszenario und in der bevorzugten Option betrafen,
wurden vollständig überprüft und korrigiert. Das Verhältnis zwischen den
Meldekosten und den durch die unterschiedliche Rechtslage bedingten
Gesamtkosten wurde präzisiert (einschließlich Anhang 10). –
Die Auswirkungen auf Kleinst-, Klein- und
Mittelunternehmen, insbesondere in Bezug auf den Datenschutzbeauftragten und
die Datenschutz-Folgenabschätzung, wurden detaillierter beschrieben. Die Folgenabschätzung und deren Kurzfassung
werden zusammen mit den Vorschlägen veröffentlicht.
3.
RECHTLICHE ASPEKTE
3.1.
Rechtsgrundlage
Dieser Vorschlag ist auf Artikel 16 AEUV,
der neuen durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Rechtsgrundlage für den
Erlass von Datenschutzvorschriften, gestützt. Danach kann die Union den Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
Mitgliedstaaten regeln, wenn die Verarbeitung im Rahmen der Ausübung von
Tätigkeiten erfolgt, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen. Auch
Vorschriften für den freien Verkehr personenbezogener Daten – auch solcher, die
von den Mitgliedstaaten oder von nicht-öffentlichen Stellen verarbeitet werden
– können auf dieser Grundlage erlassen werden. Zur Regelung des Schutzes personenbezogener
Daten in der Union ist eine Verordnung als Rechtsinstrument am besten geeignet.
Aufgrund ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit nach Artikel 288 AEUV trägt sie
zur Rechtsvereinheitlichung bei und erhöht die Rechtssicherheit durch die
Einführung harmonisierter Kernbestimmungen und durch einen besseren
Grundrechtsschutz. Auf diese Weise sorgt sie gleichzeitig für einen besser
funktionierenden Binnenmarkt. Die Bezugnahme auf Artikel 114
Absatz 1 AEUV ist für die Änderung der Richtlinie 2002/58/EG nur
insoweit notwendig, als diese Richtlinie auch den Schutz der berechtigten
Interessen von Teilnehmern vorsieht, bei denen es sich um juristische Personen
handelt.
3.2.
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Nach dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5
Absatz 3 EUV) wird die Union nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in
Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend
verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer
Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Im Hinblick auf die
beschriebene Problematik zeigt die Subsidiaritätsanalyse, dass aus folgenden
Gründen Maßnahmen auf EU-Ebene notwendig sind: –
Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, das
in Artikel 8 der Grundrechtecharta verankert ist, verlangt ein unionsweit
einheitliches Datenschutzniveau. Ohne gemeinsame EU-Vorschriften bestünde die
Gefahr, dass der Datenschutz in den Mitgliedstaaten nicht in gleichem Maße
gewährleistet ist, was den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener
Daten zwischen Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Datenschutzanforderungen
behindern würde. –
Der Transfer personenbezogener Daten sowohl in
andere EU-Staaten als auch in Drittstaaten nimmt rasant zu. Die praktischen
Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Datenschutzvorschriften und die hierzu
notwendige Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Behörden
erfordern eine Organisation auf EU-Ebene, um die einheitliche Anwendung des
Unionsrechts zu gewährleisten. Die EU ist auch die geeignete Ebene, um
sicherzustellen, dass alle Betroffenen bei der Übermittlung personenbezogener
Daten in Drittländer effektiv in gleichem Maße geschützt sind. –
Die Mitgliedstaaten können die derzeitigen Probleme
– vor allem die durch die Uneinheitlichkeit der nationalen Vorschriften
bedingten Probleme – nicht allein überwinden. Es besteht daher ein besonderer
Bedarf an einer harmonisierten, kohärenten Regelung, die einen reibungslosen
Transfer personenbezogener Daten innerhalb der EU ermöglicht und gleichzeitig
EU-weit allen Betroffenen einen wirksamen Datenschutz garantiert. –
Wegen Art und Umfang der Probleme, die nicht auf
einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt sind, werden die vorgeschlagenen
Legislativmaßnahmen der EU eine größere Wirkung entfalten als vergleichbare
Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten. Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip muss
jedes Handeln zielgerichtet sein und darf nicht über das hinausgehen, was für
die Erreichung der angestrebten Ziele notwendig ist. An diesem Grundsatz hat
sich die Ausarbeitung dieses Vorschlags von der Feststellung und Analyse der
möglichen Optionen bis hin zu seiner Formulierung orientiert.
3.3.
Zusammenfassung der Grundrechtsaspekte
Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten
ist in Artikel 8 der Grundrechtecharta, Artikel 16 AEUV und in
Artikel 8 der EMRK verankert. Wie der Gerichtshof der EU betont hat,[27] kann das Recht auf Schutz der
personenbezogenen Daten jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen,
sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden.[28] Datenschutz und Achtung des
Privat- und Familienlebens, das durch Artikel 7 der Charta geschützt ist,
hängen eng zusammen. Dies geht aus Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie
95/46/EG hervor, wonach die Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen dieser
Richtlinie den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den
Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten gewährleisten. Auch andere in der Charta verankerte
Grundrechte können betroffen sein: z. B. die Freiheit der Meinungsäußerung
(Artikel 11 der Charta), die unternehmerische Freiheit (Artikel 16),
das Recht auf Eigentum, insbesondere der Schutz des geistigen Eigentums
(Artikel 17 Absatz 2), das Verbot einer Diskriminierung unter anderem
wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der genetischen Merkmale, der
Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung,
einer Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung (Artikel 21), die Rechte
des Kindes (Artikel 24), das Recht auf ein hohes Gesundheitsschutzniveau
(Artikel 35), das Recht auf Zugang zu Dokumenten (Artikel 42) und das
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren (Artikel 47).
3.4.
Erläuterung des Vorschlags im Einzelnen
3.4.1.
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 bestimmt den Gegenstand der
Verordnung und – wie Artikel 1 der Richtlinie 95/46/EG – ihre beiden
Zielsetzungen. Artikel 2 bestimmt den sachlichen
Anwendungsbereich der Verordnung. Artikel 3 bestimmt den räumlichen
Anwendungsbereich der Verordnung. Artikel 4 enthält die
Begriffsbestimmungen. Einige Definitionen stammen aus der Richtlinie 95/46/EG,
andere wurden abgeändert, ergänzt oder neu eingeführt („Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten“ auf der Grundlage von Artikel 2 Buchstabe h
der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG[29] in der durch die Richtlinie
2009/136/EG[30]
geänderten Fassung, „genetische Daten“, „biometrische Daten“,
„Gesundheitsdaten“, „Hauptniederlassung“, „Vertreter“, „Unternehmen“,
„Unternehmensgruppe“, „verbindliche unternehmensinterne Vorschriften“, „Kind“
im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention[31]
und „Aufsichtsbehörde“). Bei der Definition des Begriffs „Einwilligung“
wurde das Kriterium „explizit“ eingefügt, um eine Verwechslung mit einer „ohne
jeden Zweifel“ erteilten Einwilligung zu vermeiden und sicherzustellen, dass
der betroffenen Person bewusst ist, dass sie eine Einwilligung erteilt hat und
worin sie eingewilligt hat.
3.4.2.
KAPITEL II – GRUNDSÄTZE
In Artikel 5 sind die Grundsätze für die
Verarbeitung personenbezogener Daten niedergelegt, die denen in Artikel 6
der Richtlinie 95/46/EG entsprechen. Neu hinzugekommen ist unter anderem das
Transparenzprinzip, der Grundsatz der Datenminimierung wurde klarer gefasst,
und es wurde eine umfassende Verantwortung und Haftung des für die
Datenverarbeitung Verantwortlichen eingeführt. Artikel 6, der auf Artikel 7 der
Richtlinie 95/46/EG gestützt ist, enthält die Kriterien für eine rechtmäßige
Verarbeitung, die weiter konkretisiert werden in Bezug auf die
Interessenabwägung und die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen und Aufgaben
im öffentlichen Interesse. Artikel 7 bestimmt, unter welchen
Voraussetzung eine Einwilligung eine rechtswirksame Grundlage für eine
rechtmäßige Verarbeitung darstellt. Artikel 8 enthält weitere Bedingungen für
die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern im
Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft, die Kindern direkt
angeboten werden. Artikel 9 enthält in Anlehnung an
Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG das allgemeine Verbot für die
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie die Ausnahmen
von diesem Verbot. Artikel 10 stellt klar, dass ein für die
Verarbeitung Verantwortlicher allein zur Einhaltung einer Vorschrift dieser
Verordnung keine zusätzlichen Informationen einholen muss, um die betroffene
Person zu identifizieren.
3.4.3.
KAPITEL III – RECHTE DER BETROFFENEN PERSON
3.4.3.1.
Abschnitt 1 – Transparenz und Modalitäten
Artikel 11 führt eine Verpflichtung zur
Bereitstellung transparenter, leicht zugänglicher und verständlicher
Informationen ein, die sich insbesondere an die Madrider Entschließung zu
Internationalen Standards zum Schutz der Privatsphäre[32] anlehnt. Artikel 12 verpflichtet den für die
Verarbeitung Verantwortlichen, Verfahren und Vorkehrungen für die Ausübung der
Rechte der betroffenen Personen einschließlich Möglichkeiten für die
Antragstellung auf elektronischem Weg vorzusehen, innerhalb einer bestimmten
Frist auf den Antrag einer betroffenen Person zu reagieren und eine Ablehnung
des Antrags zu begründen. Artikel 13 erstreckt die auf der
Grundlage von Artikel 12 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG in Bezug
auf die Empfänger vorgesehenen Rechte auf alle Empfänger, d. h. auch auf
die gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen und die
Auftragsverarbeiter.
3.4.3.2.
Abschnitt 2 – Information und Auskunftsrecht
In Artikel 14 werden die
Informationspflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen gegenüber der
betroffenen Person weiter ausgeführt, die über die Artikel 10 und 11 der
Richtlinie 95/46/EG hinaus über die Speicherfrist, das Beschwerderecht, die
Datenübermittlung ins Ausland und die Quelle, aus der die Daten stammen, zu
unterrichten ist. Die Ausnahmebestimmungen der Richtlinie 95/46/EG werden
beibehalten, d. h. die Informationspflicht besteht nicht, wenn die
Erfassung oder Weitergabe der Daten per Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Beispiele hierfür sind Verfahren der Wettbewerbs-, Steuer- oder Zollbehörden
oder von Diensten, die für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit zuständig
sind. Artikel 15, der auf Artikel 12
Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG gestützt ist, regelt das Recht der
betroffenen Person auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten und darüber
hinaus das Recht, über die Speicherfrist informiert zu werden, das Recht auf
Berichtigung, das Recht auf Löschung sowie das Beschwerderecht.
3.4.3.3.
Abschnitt 3 – Berichtigung und Löschung
In Artikel 16 ist das Recht der betroffenen
Person auf Berichtigung ihrer Daten in Anlehnung an Artikel 12
Buchstabe b der Richtlinie 95/46/EG festgeschrieben. Artikel 17 garantiert dem Betroffenen das
Recht, vergessen zu werden, sowie das Recht auf Löschung. Das in
Artikel 12 b der Richtlinie 95/46/EG geregelte Recht auf Löschung
wird weiter ausgeführt und präzisiert einschließlich der Bedingungen für das
Recht auf Vergessenwerden. Hierzu zählt auch die Pflicht des für die
Verarbeitung Verantwortlichen, der die personenbezogenen Daten veröffentlicht
hat, Dritte über den Antrag der betroffenen Person auf Löschung aller
Verbindungen zu diesen personenbezogenen Daten oder auf Löschung von Kopien
oder Replikationen dieser Daten zu informieren. Darüber hinaus wird ein Recht
auf Beschränkung der Datenverarbeitung in bestimmten Fällen eingeführt. Der
mehrdeutige Ausdruck „Sperrung“ wird dabei vermieden. In Artikel 18 wird das Recht des
Betroffenen auf Datenportabilität eingeführt, d. h. das Recht, seine Daten
aus einem automatisierten Datenverarbeitungssystem auf ein anderes System zu
übertragen, ohne dass der für die Verarbeitung Verantwortliche ihn daran
hindern kann. Als Voraussetzung für die Ausübung dieses Rechts und um den
Zugang natürlicher Personen zu ihren Daten weiter zu verbessern, ist vorgesehen,
dass der für die Verarbeitung Verantwortliche diese Daten in einem
strukturierten, gängigen elektronischen Format zur Verfügung stellen muss.
3.4.3.4.
Abschnitt 4 – Widerspruchsrecht und Profiling
Artikel 19 gewährleistet das
Widerspruchsrecht der betroffenen Person. Der Artikel ist auf Artikel 14
der Richtlinie 95/46/EG gestützt mit einigen Änderungen unter anderem
hinsichtlich der Beweislastregelung und deren Anwendung im Fall der
Direktwerbung. In
Artikel 20 geht es um das Recht des Betroffenen, keiner Maßnahme
unterworfen zu werden, die auf Profiling basiert. Grundlage dieser Bestimmung
ist – mit einigen Änderungen und zusätzlichen Garantien – Artikel 15
Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG über automatisierte Einzelentscheidungen.
Berücksichtigt wurde auch die Empfehlung des Europarats zum Profiling[33].
3.4.3.5.
Abschnitt 5 – Beschränkungen
Artikel 21
präzisiert das Recht der EU und ihrer Mitgliedstaaten, Einschränkungen der
Grundsätze in Artikel 5 sowie Beschränkungen von Datenschutzrechten im
Sinne der Artikel 11 bis 20 und Artikel 32 beizubehalten oder
einzuführen. Diese Bestimmung ist auf Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG
sowie auf die Anforderungen aus der Grundrechtecharta und der Europäischen
Menschenrechtskonvention im Sinne der Auslegung des Gerichtshofs der EU und des
Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs gestützt.
3.4.4.
KAPITEL IV - FÜR DIE VERARBEITUNG
VERANTWORTLICHER UND AUFTRAGSVERARBEITER
3.4.4.1.
Abschnitt 1 – Allgemeine Pflichten
Artikel 22, in den die Diskussion über
den Grundsatz der Rechenschaftspflicht eingeflossen ist, enthält eine
detaillierte Beschreibung der dem für die Verarbeitung Verantwortlichen
obliegenden Verpflichtung, für die Einhaltung der Verordnung zu sorgen und dies
nachzuweisen, unter anderem durch die Einführung hierzu geeigneter interner
Maßnahmen und Verfahren. Artikel 23 regelt die Pflichten, die dem
für die Verarbeitung Verantwortlichen aus dem Grundsatz des Datenschutzes durch
Technik und dem Gebot datenschutzfreundlicher Voreinstellungen erwachsen. Artikel 24 präzisiert die Verantwortung der
gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf ihr Verhältnis
untereinander sowie gegenüber der betroffenen Person. Artikel 25 schreibt vor, dass jeder für
die Verarbeitung Verantwortliche, der keine Niederlassung in der Europäischen
Union besitzt und auf dessen Verarbeitungstätigkeit die Verordnung Anwendung
findet, in bestimmten Fällen einen Vertreter in der Europäischen Union benennen
muss. Artikel 26, der zum Teil auf
Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG gestützt ist, präzisiert
Stellung und Pflichten des Auftragsverarbeiters und bestimmt unter anderem,
dass ein Auftragsverarbeiter, der über die Anweisungen des für die Verarbeitung
Verantwortlichen hinaus Daten verarbeitet, gemeinsam mit diesem für die
Verarbeitung verantwortlich ist. Artikel 27, der die Verarbeitung unter
der Aufsicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen und des
Auftragsverarbeiters regelt, ist auf Artikel 16 der Richtlinie 95/46/EG
gestützt. Artikel 28 führt anstelle der allgemeinen
Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 18 Absatz 1
und Artikel 19 der Richtlinie 95/46/EG für den für die Verarbeitung
Verantwortlichen und für den Auftragsverarbeiter die Pflicht ein, die unter
ihrer Verantwortung vollzogenen Verarbeitungsvorgänge zu dokumentieren. Artikel 29 regelt die Pflicht des für die
Verarbeitung Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters zur Zusammenarbeit
mit der Aufsichtsbehörde.
3.4.4.2.
Abschnitt 2 – Datensicherheit
Artikel 30 verpflichtet den für die
Verarbeitung Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter, geeignete Maßnahmen
zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung zu ergreifen. Ausgehend
von Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG wird diese Pflicht
jetzt auf Auftragsverarbeiter ausgedehnt ungeachtet ihres Vertragsverhältnisses
mit dem für die Verarbeitung Verantwortlichen. Artikel 31 und 32 führen ausgehend von
Artikel 4 Absatz 3 der Datenschutzrichtlinie für elektronische
Kommunikation 2002/58/EG eine entsprechende Meldepflicht für Verstöße gegen den
Schutz personenbezogener Daten ein.
3.4.4.3.
Abschnitt 3 –
Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Genehmigung
Artikel 33 verpflichtet den für die
Verarbeitung Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter, vor einer
risikobehafteten Datenverarbeitung eine datenschutzspezifische
Folgenabschätzung durchzuführen. Artikel 34 betrifft Fälle, in denen vor
der Verarbeitung der Daten die Aufsichtsbehörde zurate zu ziehen und deren
Genehmigung einzuholen ist. Diese Bestimmung fußt auf dem Prinzip der
Vorabkontrolle gemäß Artikel 20 der Richtlinie 95/46/EG.
3.4.4.4.
Abschnitt 4 – Datenschutzbeauftragter
Artikel 35 schreibt die Einsetzung eines
Datenschutzbeauftragten für den öffentlichen Sektor sowie im privaten Sektor
für Großunternehmen und in Fällen vor, in denen die Kerntätigkeit des für die
Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragverarbeiters aus
Verarbeitungsvorgängen besteht, die einer regelmäßigen, systematischen
Überwachung bedürfen. Gestützt ist diese Bestimmung auf Artikel 18
Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit
bietet, als Ersatz für die allgemeine Meldepflicht die Bestellung eines
Datenschutzbeauftragten vorzusehen. Artikel 36 regelt die Stellung des
Datenschutzbeauftragten. Artikel 37 regelt die Kernaufgaben des
Datenschutzbeauftragten.
3.4.4.5.
Abschnitt 5 – Verhaltensregeln und
Zertifizierung
Artikel 38, der auf Artikel 27
Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG gestützt ist, regelt den Inhalt von
Verhaltensregeln und Verfahren und ermächtigt die Kommission, über die
allgemeine Gültigkeit der Verhaltensregeln zu entscheiden. Artikel 39
sieht die Möglichkeit zur Einführung von Zertifizierungsverfahren sowie von
Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen vor.
3.4.5.
KAPITEL V – ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER
DATEN IN DRITTLÄNDER ODER AN INTERNATIONALE ORGANISATIONEN
Artikel 40 bestimmt als allgemeinen
Grundsatz, dass personenbezogene Daten nur dann in Drittländer oder an
internationale Organisationen übermittelt oder weitergegeben werden dürfen,
wenn die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Artikel 41, der auf Artikel 25 der
Richtlinie 95/46/EG gestützt ist, enthält die Kriterien, Bedingungen und
Verfahren für den Erlass eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission.
Danach beurteilt die Kommission die Angemessenheit des Schutzniveaus unter anderem
in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit, den gerichtlichen Rechtsschutz und die
Existenz einer unabhängigen Aufsicht. Bestätigt wird in diesem Artikel jetzt
ausdrücklich die Möglichkeit für die Kommission, das Schutzniveau zu
beurteilen, das in einem Gebiet oder einem Verarbeitungssektor eines Drittlands
geboten wird. Nach Artikel 42 sind für die Übermittlung
von Daten in Drittländer in Fällen, in denen die Kommission keinen
Angemessenheitsbeschluss erlassen hat, ausreichende Garantien erforderlich,
insbesondere in Form von Standard-Datenschutzklauseln, verbindlichen
unternehmensinternen Vorschriften und Vertragsklauseln. Die Möglichkeit, auf
die Standard-Datenschutzklauseln der Kommission zurückzugreifen, basiert auf
Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG. Neu ist, dass solche
Standard-Datenschutzklauseln jetzt auch von einer Aufsichtsbehörde festgelegt
und von der Kommission als allgemein gültig erklärt werden können. Als Garantie
ausdrücklich genannt werden zudem verbindliche unternehmensinterne Datenschutzregelungen.
Die Möglichkeit, auf Vertragsklauseln zurückzugreifen, lässt dem für die
Verarbeitung Verantwortlichen bzw. dem Auftragsverarbeiter einen gewissen
Spielraum, muss aber von der Aufsichtsbehörde zuvor genehmigt werden. In Artikel 43 werden die Bedingungen für
den Datentransfer auf der Grundlage verbindlicher unternehmensinterner
Datenschutzregelungen weiter ausgeführt. Die Bestimmung ist auf die derzeitigen
Praktiken und Anforderungen der Aufsichtsbehörden gestützt. In Artikel 44, der Artikel 26 der
Richtlinie 95/46/EG folgt, sind die Ausnahmen für den Datentransfer in ein
Drittland festgeschrieben. Zulässig ist der Datentransfer danach, wenn er zur
Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich ist, wie zum
Beispiel für den internationalen Datenaustausch zwischen Wettbewerbsbehörden,
Steuer- oder Zollverwaltungen oder zwischen Diensten, die für Angelegenheiten
der sozialen Sicherheit oder für die Fischerei zuständig sind. Der
Datentransfer kann darüber hinaus unter bestimmten, eng umrissenen Umständen
mit einem berechtigten Interesse des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder
des Auftragsverarbeiters gerechtfertigt werden. Zuvor müssen die Umstände des
Übermittlungsvorgangs allerdings geprüft und dokumentiert worden sein. In Artikel 45 ist ausdrücklich
vorgesehen, dass die Kommission und die Aufsichtsbehörden von Drittländern,
insbesondere der Länder, deren Datenschutzniveau als angemessen angesehen wird,
ein Verfahren für die internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener
Daten unter Berücksichtigung der Empfehlung der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom
12. Juni 2007 zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei der
Durchsetzung des Datenschutzrechts (cross-border co-operation in the
enforcement of laws protecting privacy) entwickeln.
3.4.6.
KAPITEL VI – UNABHÄNGIGKEIT DER
AUFSICHTSBEHÖRDEN
3.4.6.1.
Abschnitt 1 – Unabhängigkeit
Artikel 46 verpflichtet die
Mitgliedstaaten in Anlehnung an Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie
95/46/EG, Aufsichtsbehörden einzurichten, zu deren Aufgaben auch die
Zusammenarbeit untereinander sowie mit der Kommission gehört. Artikel 47 präzisiert die Kriterien für
die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden im Einklang mit der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union[34]
und in Anlehnung an Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001[35]. Artikel 48 regelt in Anlehnung an die
einschlägige Rechtsprechung[36]
und Artikel 42 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001
die allgemeinen Anforderungen an die Mitglieder der Aufsichtsbehörde. Artikel 49 bestimmt, welche Aspekte in
Bezug auf die Aufsichtsbehörden von den Mitgliedstaaten gesetzlich zu regeln
sind. Artikel 50 regelt in Anlehnung an
Artikel 28 Absatz 7 der Richtlinie 95/46/EG das Berufsgeheimnis der
Mitglieder und Bediensteten der Aufsichtsbehörde.
3.4.6.2.
Abschnitt 2 – Aufgaben und Befugnisse
Artikel 51 regelt die örtliche
Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden. Die allgemeine Zuständigkeit im
Hoheitsgebiet des eigenen Mitgliedstaats nach dem Vorbild des Artikels 28
Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG wird ergänzt durch die Zuständigkeit als
federführende Behörde, wenn ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder ein
Auftragsverarbeiter Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten hat. Auf diese
Weise soll eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet werden (Prinzip
einer zentralen Anlaufstelle für den Datenschutz). Gerichte unterliegen dem
materiellen Datenschutzrecht, sind aber von der Überwachung durch die
Aufsichtsbehörde ausgenommen, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Rechtsprechungsorgan
tätig sind. In Artikel 52 sind die Aufgaben der
Aufsichtsbehörde aufgeführt, darunter die Untersuchung und Verhandlung von
Beschwerden sowie die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Risiken,
Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung
personenbezogener Daten. Artikel 53 regelt – zum Teil gestützt auf
Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 47 der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 – die Befugnisse der Aufsichtsbehörde mit
einigen neuen Aspekten, darunter die Befugnis zur Verhängung
verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Artikel 54 verpflichtet die
Aufsichtsbehörden nach dem Vorbild des Artikels 28 Absatz 5 der
Richtlinie 95/46/EG zur jährlichen Berichterstattung über ihre Tätigkeit.
3.4.7.
KAPITEL VII – ZUSAMMENARBEIT UND KOHÄRENZ
3.4.7.1.
Abschnitt 1 – Zusammenarbeit
Artikel 55, der auf Artikel 28
Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 95/46/EG gestützt ist,
verpflichtet die Aufsichtsbehörden ausdrücklich, einander Amtshilfe zu leisten,
und regelt die Folgen, die sich aus der Nichtbeachtung des Ersuchens einer
anderen Aufsichtsbehörde ergeben. Artikel 56 führt in Anlehnung an
Artikel 17 des Ratsbeschlusses 2008/615/JI[37] Vorschriften für gemeinsame
Maßnahmen sowie das Recht der Aufsichtsbehörden auf Teilnahme an solchen Maßnahmen
ein.
3.4.7.2.
Abschnitt 2 – Kohärenz
Artikel 57 führt ein Verfahren zur
Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung (Kohärenzverfahren) in Bezug
auf Verarbeitungsvorgänge ein, die Personen in mehreren Mitgliedstaaten
betreffen können. Artikel 58 legt die Modalitäten für
Stellungnahmen des Europäischen Datenschutzausschusses fest. Artikel 59 betrifft die Stellungnahmen
der Kommission zu Angelegenheiten, die im Rahmen des Kohärenzverfahrens
behandelt werden, wobei diese Stellungnahmen die Stellungnahmen des
Europäischen Datenschutzausschusses entweder bestätigen oder davon abweichen
können, sowie die geplante Maßnahme der Aufsichtsbehörde. Wurde die
Angelegenheit vom Europäischen Datenschutzausschuss nach Artikel 58
Absatz 3 aufgeworfen, ist zu erwarten, dass die Kommission von ihrem
Ermessen Gebrauch macht und gegebenenfalls eine Stellungnahme abgibt. Artikel 60 regelt die Aussetzung der
Annahme der geplanten Maßnahme auf Beschluss der Kommission, soweit dies für
die korrekte Anwendung der Verordnung erforderlich ist. Artikel 61 sieht die Möglichkeit vor, in
einem Dringlichkeitsverfahren einstweilige Maßnahmen zu erlassen. In Artikel 62 sind die Modalitäten
festgelegt, nach denen die Kommission Durchführungsrechtsakte im Rahmen des
Kohärenzverfahrens erlassen kann. Artikel 63
schreibt vor, dass Maßnahmen einer Aufsichtsbehörde in allen betroffenen
Mitgliedstaaten zu vollstrecken sind. Diese Maßnahmen sind allerdings nur bei
Anwendung des Kohärenzverfahrens rechtsgültig und vollstreckbar.
3.4.7.3.
Abschnitt 3 – Der Europäische
Datenschutzausschuss
Artikel 64 sieht die Einsetzung eines
Europäischen Datenschutzausschusses vor, dem die Leiter der Aufsichtsbehörden
der Mitgliedstaaten und der Europäische Datenschutzbeauftragte angehören. Der
Europäische Datenschutzausschuss tritt an die Stelle der durch Artikel 29
der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Kommission ist nicht Mitglied des
Europäischen Datenschutzausschusses, hat aber ein Recht auf Mitwirkung an
seinen Arbeiten und auf Teilnahme an den Sitzungen. Artikel 65 schreibt die Unabhängigkeit
des Europäischen Datenschutzausschusses fest. Artikel 66 listet in Anlehnung an
Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG die Aufgaben des Europäischen
Datenschutzausschusses auf, die den erweiterten Tätigkeitsbereich dieses
Gremiums innerhalb der Union und darüber hinaus widerspiegeln. Um in dringenden
Fällen rasch reagieren zu können, erhält die Kommission die Möglichkeit, dem
Datenschutzausschuss eine Frist für seine Stellungnahme zu setzen. Artikel 67 verpflichtet den Europäischen
Datenschutzausschuss nach dem Vorbild des Artikels 30 Absatz 6 der
Richtlinie 95/46/EG zur jährlichen Berichterstattung über seine Tätigkeit. Artikel 68 regelt das Beschlussfassungsverfahren
des Europäischen Datenschutzausschusses und schreibt vor, dass sich der
Ausschuss eine Geschäftsordnung gibt, in der er auch seine Arbeitsweise
festlegt. Artikel 69 enthält Bestimmungen zum
Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses und zu dessen Stellvertretung. Artikel 70 präzisiert die Aufgaben des
Vorsitzenden. Artikel 71 bestimmt, dass das Sekretariat
des Europäischen Datenschutzausschusses beim Europäischen
Datenschutzbeauftragten eingerichtet wird, und legt die Aufgaben des
Sekretariats fest. Artikel 72 regelt die Vertraulichkeit der
Arbeiten des Europäischen Datenschutzausschusses.
3.4.8.
KAPITEL VIII – RECHTSBEHELFE, HAFTUNG UND
SANKTIONEN
In Artikel 73 ist das Recht des
Betroffenen auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde in Anlehnung an
Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG festgeschrieben. Darüber
hinaus können auch bestimmte Einrichtungen, Organisationen oder Verbände im
Namen der betroffenen Person Beschwerde führen. Im Fall einer Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten ist hierzu keine Beschwerde der betroffenen
Person erforderlich. Artikel 74 schreibt das Recht auf einen
gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde fest. Er ist auf die
allgemeine Regelung in Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 95/46/EG
gestützt. In Artikel 74 ist ausdrücklich ein gerichtlicher Rechtsbehelf
vorgesehen, um eine Aufsichtsbehörde zu zwingen, im Fall einer Beschwerde tätig
zu werden. Zuständig sind in diesem Fall die Gerichte des Mitgliedstaats, in
dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Zudem wird der Aufsichtsbehörde des
Mitgliedstaats, in dem die betroffene Person ansässig ist, die Möglichkeit
eingeräumt, im Namen der betroffenen Person Klage im Sitzmitgliedstaat der
zuständigen Aufsichtsbehörde zu erheben. Artikel 75 betrifft das Recht auf einen
gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen für die Verarbeitung Verantwortlichen
oder einen Auftragsverarbeiter in Anlehnung an Artikel 22 der Richtlinie
95/46/EG, wobei der Rechtsweg wahlweise in dem Mitgliedstaat eröffnet ist, in
dem der Beklagte niedergelassen bzw. die betroffene Person ansässig ist. Ist
dieselbe Angelegenheit Gegenstand des Kohärenzverfahrens, kann das Gericht sein
Verfahren aussetzen, es sei denn, es ist Eile geboten. Artikel 76 legt gemeinsame Vorschriften
für Gerichtsverfahren fest einschließlich des Rechts von
Datenschutzeinrichtungen, -organisationen oder -verbänden, betroffene Personen
vor Gericht zu vertreten, des Klagerechts der Aufsichtsbehörden, der
Unterrichtung der Gerichte über Parallelverfahren in einem anderen
Mitgliedstaat und der Möglichkeit für die Gerichte, bei einem solchen
Parallelverfahren das eigene Verfahren auszusetzen.[38] Die Mitgliedstaaten müssen
ihrerseits dafür sorgen, dass die Gerichtsverfahren zügig vonstatten gehen.[39] Artikel 77 regelt die Haftung und das
Recht auf Schadenersatz. Das Recht auf Schadenersatz, das auf Artikel 23
der Richtlinie 95/46/EG gestützt ist, wird auf Schäden erweitert, die der
Auftragsverarbeiter verursacht hat. Näher geregelt wird auch die Haftung in
Fällen, in denen an der Datenverarbeitung mehrere Verantwortliche und
Auftragsverarbeiter beteiligt sind. Artikel 78 verpflichtet die
Mitgliedstaaten, Vorschriften für Sanktionen einzuführen, Verstöße gegen die
Verordnung zu ahnden und dafür zu sorgen, dass diese Vorschriften angewandt
werden. Nach
Artikel 79 ist jede Aufsichtsbehörde verpflichtet, die dort aufgelisteten
verwaltungsrechtlichen Vergehen unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls
mit einer Geldbuße bis in Höhe der angegebenen Höchstbeträge zu ahnden.
3.4.9.
KAPITEL IX – VORSCHRIFTEN FÜR BESONDERE
DATENVERARBEITUNGSSITUATIONEN
Artikel 81 verpflichtet die
Mitgliedstaaten, Freistellungen und Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der
Verordnung einzuführen, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der
personenbezogenen Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung in Einklang zu
bringen. Dieser Artikel ist auf Artikel 9 der Richtlinie 95/46/EG im Sinne
der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestützt.[40] Artikel 81 verpflichtet die Mitgliedstaaten,
über die Verarbeitungsbedingungen für bestimmte Datenkategorien hinaus
besondere Garantien für die Verarbeitung zu Gesundheitszwecken vorzusehen. Artikel 82 bietet den Mitgliedstaaten die
Möglichkeit, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext
gesetzlich zu regeln. Artikel 83 enthält besondere Vorschriften
für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen oder statistischen
Zwecken sowie zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. Artikel 84 gestattet den Mitgliedstaaten
in den Fällen, in denen der für die Verarbeitung Verantwortliche der
Geheimhaltung unterliegt, den Zugang der Aufsichtsbehörden zu personenbezogenen
Daten und zu Räumlichkeiten gesondert zu regeln. Artikel 85 gestattet den Kirchen und
religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften, die über umfassende
Datenschutzregeln verfügen, mit Blick auf Artikel 17 AEUV diese Regeln
weiter anzuwenden, sofern sie mit der Verordnung in Einklang gebracht werden.
3.4.10.
KAPITEL X – DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
Artikel 86 enthält die Standardbestimmung
für die Übertragung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß
Artikel 290 AEUV. Der Gesetzgeber kann der Kommission danach die Befugnis
übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur
Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines
Gesetzgebungsakts zu erlassen („quasi-legislative Rechtsakte“). Artikel 87
regelt das Ausschussverfahren für die Übertragung von Durchführungsbefugnissen
auf die Kommission in Fällen, in denen es nach Artikel 291 AEUV
einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der
Union bedarf. Es gilt das Prüfverfahren.
3.4.11.
KAPITEL XI – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die Richtlinie 95/46/EG wird gemäß
Artikel 88 aufgehoben. Artikel 89 regelt das Verhältnis zur
Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG und enthält
Änderungsvorschriften für diese Richtlinie. Artikel 90 verpflichtet die Kommission
zur Bewertung der Verordnung und zur Vorlage entsprechender Berichte. Artikel 91 bestimmt den Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Verordnung und sieht für den Beginn ihrer Anwendbarkeit eine
zweijährige Übergangsphase vor. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Wie aus dem Finanzbogen zu diesem Vorschlag hervorgeht,
ergeben sich die Auswirkungen auf den Haushalt aus den Aufgaben, die dem
Europäischen Datenschutzbeauftragten übertragen werden. Dies erfordert eine
Anpassung von Rubrik 5 der Finanziellen Vorausschau. Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die
operativen Ausgaben. Der Finanzbogen zu diesem Verordnungsvorschlag
gibt Aufschluss über die budgetären Auswirkungen nicht nur der Verordnung,
sondern auch der Richtlinie über den Datenschutz bei der polizeilichen und
justiziellen Zusammenarbeit. 2012/0011 (COD) Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
(Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und
Artikel 114 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[41], nach Anhörung des Europäischen
Datenschutzbeauftragten[42],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Der Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Artikel 8
Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie
Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden
personenbezogenen Daten. (2)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten steht im
Dienste des Menschen; die Grundsätze und Vorschriften zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sollten
gewährleisten, dass ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des gewöhnlichen
Aufenthaltsorts der natürlichen Personen deren Grundrechte und Grundfreiheiten
und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten gewahrt
bleiben. Die Datenverarbeitung sollte zur Vollendung eines Raums der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts und einer Wirtschaftsunion, zum wirtschaftlichen
und sozialen Fortschritt, zur Stärkung und zum Zusammenwachsen der
Volkswirtschaften innerhalb des Binnenmarktes sowie zum Wohlergehen der
Menschen beitragen. (3)
Zweck der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[43] ist die Harmonisierung der
Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher
Personen bei der Datenverarbeitung sowie die Gewährleistung des freien Verkehrs
personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten. (4)
Die wirtschaftliche und soziale Integration als
Folge eines funktionierenden Binnenmarktes hat zu einem deutlichen Anstieg des
grenzüberschreitenden Verkehrs geführt. Der unionsweite Datenaustausch zwischen
wirtschaftlichen und sozialen Akteuren, staatlichen Stellen und Privatpersonen
hat zugenommen. Das Unionsrecht verpflichtet die Verwaltungen der
Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit und zum Austausch personenbezogener Daten,
um ihren Pflichten nachkommen oder für eine Behörde eines anderen
Mitgliedstaats Aufgaben durchführen zu können. (5)
Der rasche technologische Fortschritt und die
Globalisierung stellen den Datenschutz vor neue Herausforderungen. Das Ausmaß,
in dem Daten ausgetauscht und erhoben werden, ist dramatisch gestiegen. Die
Technik macht es möglich, dass Privatwirtschaft und Staat zur Ausübung ihrer
Tätigkeiten in einem noch nie dagewesenen Umfang auf personenbezogene Daten
zugreifen können. Zunehmend werden auch private Informationen ins weltweite
Netz gestellt und damit öffentlich zugänglich gemacht. Die Technik hat das
wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben verändert, weshalb der Datenverkehr
innerhalb der Union sowie die Datenübermittlung an Drittländer und
internationale Organisationen noch weiter erleichtert werden muss, wobei
gleichzeitig ein hohes Maß an Datenschutz zu gewährleisten ist. (6)
Diese Entwicklungen erfordern einen soliden,
kohärenteren und durchsetzbaren Rechtsrahmen im Bereich des Datenschutzes in
der Union, um eine Vertrauensbasis zu schaffen, die die digitale Wirtschaft
dringend benötigt, um im Binnenmarkt weiter wachsen zu können. Jede Person
sollte die Kontrolle über ihre eigenen Daten besitzen, und private Nutzer,
Wirtschaft und Staat sollten in rechtlicher und praktischer Hinsicht über mehr
Sicherheit verfügen. (7)
Die Ziele und Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG
besitzen nach wie vor Gültigkeit, doch hat die Richtlinie eine unterschiedliche
Handhabung des Datenschutzes in der Union, Rechtsunsicherheit sowie die weit
verbreitete öffentliche Meinung, dass speziell im Internet der Datenschutz
nicht immer gewährleistet ist, nicht verhindern können. Unterschiede beim
Schutz der Rechte und Grundfreiheiten von Personen im Zusammenhang mit der
Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten, vor allem beim
Recht auf Schutz dieser Daten, kann den freien Verkehr solcher Daten in der
gesamten Union behindern. Diese Unterschiede im Schutzniveau können ein Hemmnis
für die unionsweite Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten darstellen, den
Wettbewerb verzerren und die Behörden an der Erfüllung der ihnen nach dem
Unionsrecht obliegenden Pflichten hindern. Sie erklären sich aus den
Unterschieden bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 95/46/EG. (8)
Um ein hohes Maß an Datenschutz für den Einzelnen
zu gewährleisten und die Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten zu
beseitigen, sollte der Schutz der Rechte und Freiheiten von Personen bei der
Verarbeitung dieser Daten in allen Mitgliedstaaten gleichwertig sein. Die
Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten unionsweit kohärent und
einheitlich angewandt werden. (9)
Ein unionsweiter wirksamer Schutz personenbezogener
Daten erfordert eine Stärkung und Präzisierung der Rechte der betroffenen
Personen sowie eine Verschärfung der Auflagen für diejenigen, die
personenbezogene Daten verarbeiten und darüber entscheiden, aber ebenso gleiche
Befugnisse der Mitgliedstaaten bei der Überwachung und Gewährleistung der
Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie gleiche
Sanktionen im Falle ihrer Verletzung. (10)
Artikel 16 Absatz 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union ermächtigt das Europäische Parlament und
den Rat, Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten festzulegen. (11)
Damit jeder in der Union das gleiche Maß an
Datenschutz genießt und Unterschiede, die den freien Datenverkehr im
Binnenmarkt behindern könnten, beseitigt werden, ist eine Verordnung
erforderlich, die überall in der Union für Wirtschaftsteilnehmer einschließlich
Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen Rechtsicherheit und
Transparenz schafft, den Einzelnen mit denselben durchsetzbaren Rechten
ausstattet, dieselben Pflichten und Zuständigkeiten für die für die
Verarbeitung Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter vorsieht und eine
einheitliche Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten in allen
Mitgliedstaaten sowie gleiche Sanktionen und eine wirksame Zusammenarbeit
zwischen den Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten gewährleistet. Um
der besonderen Situation von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren
Unternehmen Rechnung zu tragen, enthält diese Verordnung eine Reihe von
abweichenden Regelungen. Außerdem werden die Organe und Einrichtungen der Union
sowie die Mitgliedstaaten und deren Aufsichtsbehörden dazu angehalten, bei der
Anwendung dieser Verordnung die besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen
sowie kleinen und mittleren Unternehmen zu berücksichtigen. Für die Definition
des Begriffs des Kleinstunternehmens sowie kleiner und mittlerer Unternehmen
sollte die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 maßgebend
sein. (12)
Der durch diese Verordnung gewährte Schutz betrifft
die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer
Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts. Im Falle juristischer Personen und
insbesondere von als juristische Person gegründeten Unternehmen, deren Daten,
zum Beispiel deren Name, Rechtsform oder Kontaktdaten, verarbeitet werden,
sollte eine Berufung auf diese Verordnung nicht möglich sein. Dies sollte auch
dann gelten, wenn der Name der juristischen Person die Namen einer oder
mehrerer natürlichen Personen enthält. (13)
Der Schutz natürlicher Personen sollte
technologieneutral sein und nicht von den verwendeten Verfahren abhängen, da
andernfalls das Risiko einer Umgehung der Vorschriften groß wäre. Er sollte für
die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ebenso gelten wie für
die manuelle Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die in einem
Ablagesystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Akten oder
Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien
geordnet sind, sollten vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden.
(14)
Die Verordnung behandelt weder Fragen des Schutzes
von Grundrechten und Grundfreiheiten und des freien Datenverkehrs im
Zusammenhang mit Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des
Unionsrechts fallen, noch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, für die die Verordnung
(EG) Nr. 45/2001[44]
maßgeblich ist, noch die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik der Union durchgeführte Verarbeitung
personenbezogener Daten. (15)
Die Verordnung sollte nicht für die von einer
natürlichen Person vorgenommene Verarbeitung von personenbezogenen Daten rein
persönlicher oder familiärer Natur zu nichtgewerblichen Zwecken und somit ohne
Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit gelten, wie zum
Beispiel das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen.
Ebenfalls nicht ausgenommen werden sollten für die Verarbeitung Verantwortliche
oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung
personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten
bereitstellen. (16)
Der Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, die der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung
oder Verfolgung von Straftaten oder Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen
durch die zuständigen Behörden dienen, sowie der freie Verkehr solcher Daten
sind in einem eigenen EU-Rechtsinstrument geregelt. Deshalb sollte diese
Verordnung auf Verarbeitungstätigkeiten dieser Art keine Anwendung finden.
Personenbezogene Daten, die von Behörden nach dieser Verordnung verarbeitet
werden, sollten jedoch, wenn sie zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung,
Untersuchung oder strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten oder der
Vollstreckung von Strafurteilen verwendet werden, dem spezifischeren
EU-Instrument (Richtlinie XX/YYYY) unterliegen. (17)
Die vorliegende Verordnung sollte die Anwendung der
Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15
zur Verantwortlichkeit von Anbietern reiner Vermittlungsdienste nicht berühren.
(18)
Diese Verordnung ermöglicht es, dass bei der
Anwendung ihrer Vorschriften der Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu
amtlichen Dokumenten berücksichtigt wird. (19)
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen
der Tätigkeiten einer Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen
oder eines Auftragsverarbeiters in der Union sollte gemäß dieser Verordnung
erfolgen, gleich, ob die Verarbeitung in oder außerhalb der Union stattfindet.
Eine Niederlassung setzt die effektive und tatsächliche Ausübung einer
Tätigkeit durch eine feste Einrichtung voraus. Die Rechtsform einer solchen
Einrichtung, gleich, ob es sich um eine Zweigstelle oder eine
Tochtergesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, ist dabei
unerheblich. (20)
Um sicherzugehen, dass Personen nicht des Schutzes
beraubt werden, auf den sie nach dieser Verordnung ein Anrecht haben, sollte
die Verarbeitung personenbezogener Daten von in der Union ansässigen
betroffenen Personen durch einen nicht in der Union niedergelassenen für die
Verarbeitung Verantwortlichen dieser Verordnung unterliegen, wenn die
Verarbeitung dazu dient, diesen Personen Produkte und Dienstleistungen
anzubieten oder das Verhalten dieser Personen zu beobachten. (21)
Ob eine Verarbeitungstätigkeit der Beobachtung des
Verhaltens von Personen gilt, sollte daran festgemacht werden, ob ihre
Internetaktivitäten mit Hilfe von Datenverarbeitungstechniken nachvollzogen
werden, durch die einer Person ein Profil zugeordnet wird, das die Grundlage
für sie betreffende Entscheidungen bildet oder anhand dessen ihre persönliche
Vorlieben, Verhaltensweisen oder Gepflogenheiten analysiert oder vorausgesagt
werden sollen. (22)
Ist nach internationalem Recht das innerstaatliche
Recht eines Mitgliedstaats anwendbar, z. B. in einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaats, sollte die Verordnung auch auf
einen nicht in der EU niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen
Anwendung finden. (23)
Die Schutzprinzipien sollten für alle Informationen
gelten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Um
festzustellen, ob eine Person bestimmbar ist, sind alle Mittel zu
berücksichtigen, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einer
anderen Person nach allgemeinem Ermessen aller Voraussicht nach zur
Identifizierung der Person genutzt werden. Die Grundsätze des Datenschutzes
sollten nicht für Daten gelten, die in einer Weise anonymisiert worden sind,
dass die betroffene Person nicht mehr identifiziert werden kann. (24)
Bei der Inanspruchnahme von Online-Diensten werden
dem Nutzer unter Umständen Online-Kennungen wie IP-Adressen oder
Cookie-Kennungen, die sein Gerät oder Software-Anwendungen und -Tools oder
Protokolle liefern, zugeordnet. Dies kann Spuren hinterlassen, die zusammen mit
eindeutigen Kennungen und anderen beim Server eingehenden Informationen dazu
benutzt werden können, um Profile der betroffenen Personen zu erstellen und sie
zu identifizieren. Hieraus folgt, dass Kennnummern, Standortdaten,
Online-Kennungen oder sonstige Elemente als solche nicht zwangsläufig und unter
allen Umständen als personenbezogene Daten zu betrachten sind. (25)
Die Einwilligung sollte explizit mittels einer
geeigneten Methode erfolgen, die eine ohne Zwang, für den konkreten Fall und in
Kenntnis der Sachlage abgegebene Willensbekundung der betroffenen Person in
Form einer Erklärung oder einer eindeutigen Handlung ermöglicht, die
sicherstellt, dass der betreffenden Person bewusst ist, dass sie ihre
Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten gibt, etwa durch
Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite und durch jede
sonstige Erklärung oder Verhaltensweise, mit der die betroffene Person in dem
jeweiligen Kontext klar und deutlich ihr Einverständnis mit der beabsichtigten
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. Eine stillschweigende
Einwilligung ohne Zutun der betroffenen Person stellt daher keine Einwilligung
dar. Die Einwilligung sollte sich auf alle zu demselben Zweck oder denselben
Zwecken vorgenommene Verarbeitungsvorgänge beziehen. Wird die betroffene Person auf
elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert, muss die Aufforderung in
klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, in dessen
Bereitstellung eingewilligt wird, erfolgen. (26)
Zu den personenbezogenen Gesundheitsdaten sollten
alle Daten gezählt werden, die sich auf den Gesundheitszustand eines von der
Verarbeitung Betroffenen beziehen, außerdem Informationen über die Vormerkung
der betreffenden Person zur Erbringung medizinischer Leistungen, Angaben über
Zahlungen oder die Berechtigung zum Empfang medizinischer Dienstleistungen,
Nummern, Symbole oder Kennzeichen, die einer bestimmten Person zugeteilt
wurden, um diese für medizinische Zwecke eindeutig zu identifizieren, jede Art
von Informationen über die betreffende Person, die im Rahmen der Erbringung von
medizinischen Dienstleistungen erhoben wurden, Informationen, die von der
Prüfung oder Untersuchung eines Körperteils oder einer körpereigenen Substanz,
darunter biologischer Proben, abgeleitet wurden, die Identifizierung einer
Person als Erbringer einer Gesundheitsleistung für die betroffene Person sowie
Informationen etwa über Krankheiten, Behinderungen, Krankheitsrisiken,
Vorerkrankungen, klinische Beahndlungen oder den physiologischen oder
biomedizinischen Zustand der betroffenen Person unabhängig von der Herkunft der
Daten, gleich, ob sie von einem Arzt oder sonstigem medizinischen Personal,
einem Krankenhaus, einem medizinischen Gerät oder einem In-Vitro-Diagnose-Test
stammen. (27)
Zur Bestimmung der Hauptniederlassung eines für die
Verarbeitung Verantwortlichen in der Union sollten objektive Kriterien
herangezogen werden; ein Kriterium sollte dabei die effektive und tatsächliche
Ausübung von Managementtätigkeiten durch eine feste Einrichtung sein, in deren
Rahmen die Grundsatzentscheidungen zur Festlegung der Zwecke, Bedingungen und
Mittel der Verarbeitung getroffen werden. Dabei sollte nicht ausschlaggebend
sein, ob die Verarbeitung der personenbezogenen Daten tatsächlich an diesem Ort
ausgeführt wird; das Vorhandensein und die Verwendung technischer Mittel und
Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten begründet an sich noch keine
Hauptniederlassung und ist daher kein ausschlaggebender Faktor für das Bestehen
einer solchen Niederlassung. Die Hauptniederlassung des Auftragsverarbeiters
sollte der Ort sein, an dem sich seine Hauptverwaltung in der Union befindet. (28)
Eine Unternehmensgruppe sollte aus einem
herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen bestehen,
wobei das herrschende Unternehmen dasjenige sein sollte, das zum Beispiel
aufgrund von Eigentümerschaft, finanzieller Beteiligung oder sonstiger
Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, oder der Befugnis,
Datenschutzvorschriften einzuführen, einen beherrschenden Einfluss auf die
übrigen Unternehmen ausüben kann. (29)
Die personenbezogenen Daten von Kindern müssen
besonderen Schutz genießen, da Kinder sich der Risiken, Folgen, Vorsichtsmaßnahmen
und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weniger bewusst
sein dürften. Bei der Definition, wann eine Person als Kind gilt, sollte die
Definition in der UN-Konvention über die Rechte des Kindes zugrunde gelegt
werden. (30)
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten sollte
gegenüber den betroffenen Personen nach Recht und Gesetz sowie nach Treu und
Glauben und in transparenter Form erfolgen. Insbesondere sollten die besonderen
Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet werden, eindeutig und rechtmäßig sein
und zum Zeitpunkt der Datenerfassung feststehen. Die erfassten Daten sollten
dem Zweck angemessen und sachlich relevant sowie auf das für die Zwecke der
Datenverarbeitung notwendige Minimum beschränkt sein; dies heißt vor allem, dass
nicht unverhältnismäßig viele Daten erfasst werden und die Speicherfrist auf
das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleibt. Personenbezogene
Daten sollten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der Verarbeitung
nicht durch andere Mittel erreicht werden kann. Es sollten alle vertretbaren
Schritte unternommen werden, damit unzutreffende oder unvollständige
personenbezogene Daten gelöscht oder berichtigt werden. Um sicherzustellen,
dass die Daten nicht länger als nötig gespeichert werden, sollte der für die
Verarbeitung Verantwortliche Fristen für deren Löschung oder regelmäßige
Überprüfung vorsehen. (31)
Damit die Verarbeitung rechtmäßig ist, müssen
personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer
sonstigen zulässigen Rechtsgrundlage verarbeitet werden, die sich aus dieser
Verordnung oder – wann immer in dieser Verordnung darauf Bezug genommen wird –
aus dem sonstigen Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten ergibt. (32)
Erfolgt die Verarbeitung mit Einwilligung der betroffenen
Person, sollte die Beweislast, dass die betroffene Person ihre Einwilligung zu
dem Verarbeitungsvorgang gegeben hat, bei dem für die Verarbeitung
Verantwortlichen liegen. Vor allem bei Abgabe einer schriftlichen Erklärung in
anderem Zusammenhang sollten Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen,
dass die betroffene Person weiß, dass und wozu sie ihre Einwilligung erteilt. (33)
Um sicherzugehen, dass die Einwilligung ohne Zwang
erfolgt, sollte klargestellt werden, dass die Einwilligung keine rechtswirksame
Grundlage für die Verarbeitung liefert, wenn die betreffende Person keine echte
Wahlfreiheit hat und somit nicht in der Lage ist, die Einwilligung zu
verweigern oder zurückzuziehen, ohne dadurch Nachteile zu erleiden. (34)
Die Einwilligung liefert keine rechtliche Handhabe
für die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn zwischen der Position der
betroffenen Person und des für die Verarbeitung Verantwortlichen ein klares
Ungleichgewicht besteht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich die betroffene
Person in einem Abhängigkeitsverhältnis von dem für die Verarbeitung
Verantwortlichen befindet, zum Beispiel dann, wenn personenbezogene Daten von
Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen
verarbeitet werden. Handelt es sich bei dem für die Verarbeitung
Verantwortlichen um eine Behörde, bestünde ein Ungleichgewicht nur bei
Verarbeitungsvorgängen, bei denen die Behörde aufgrund ihrer jeweiligen
obrigkeitlichen Befugnisse eine Verpflichtung auferlegen kann und deshalb die
Einwilligung nicht als ohne Zwang abgegeben gelten kann, wobei die Interessen
der betroffenen Person zu berücksichtigen sind. (35)
Die Verarbeitung von Daten sollte rechtmäßig sein,
wenn sie für die Erfüllung oder den geplanten Abschluss eines Vertrags erforderlich
ist. (36)
Erfolgt die Verarbeitung durch den für die
Verarbeitung Verantwortlichen aufgrund einer ihm obliegenden gesetzlichen
Verpflichtung oder ist die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im
öffentlichen Interesse oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erforderlich, muss
hierfür eine Rechtsgrundlage im Unionsrecht oder im nationalen Recht bestehen,
die im Falle einer Beschneidung von Rechten und Freiheiten den Anforderungen
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genügt. Desgleichen muss im
Unionsrecht oder im nationalen Recht geregelt werden, ob es sich bei dem für
die Verarbeitung Verantwortlichen, der mit der Wahrnehmung einer Aufgabe
betraut wurde, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung
hoheitlicher Gewalt erfolgt, um eine Behörde oder um eine andere unter das
öffentliche Recht fallende natürliche oder juristische Person oder eine
natürliche oder juristische Person des Privatrechts, wie beispielsweise eine
Berufsvereinigung, handeln soll. (37)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte
ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um ein
lebenswichtiges Interesse der betroffenen Person zu schützen. (38)
Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die
berechtigten Interessen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen begründet
sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der
betroffenen Person nicht überwiegen. Diese Interessen sind besonders sorgfältig
abzuwägen, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt, da
Kinder besonders schutzwürdig sind. Die betroffene Person sollte das Recht
haben, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, der
Verarbeitung zu widersprechen, ohne dass ihr dadurch Kosten entstehen. Aus
Transparenzgründen sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche verpflichtet
werden, seine berechtigten Interessen gegenüber der betroffenen Person
ausdrücklich darzulegen und diese außerdem zu dokumentieren und die betroffene
Person über ihr Widerspruchsrecht zu belehren. Da es dem Gesetzgeber obliegt,
per Gesetz die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten durch Behörden zu
schaffen, greift dieser Rechtfertigungsgrund nicht bei Verarbeitungen durch
Behörden, die diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen. (39)
Die Verarbeitung von Daten durch Behörden,
Computer-Notdienste (Computer Emergency Response Teams – CERT beziehungsweise
Computer Security Incident Response Teams - CSIRT), Betreiber von
elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten sowie durch Anbieter von
Sicherheitstechnologien und -diensten stellt in dem Maße ein berechtigtes
Interesse des jeweiligen für die Verarbeitung Verantwortlichen dar, wie dies
für die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit unbedingt notwendig
ist, d. h. soweit dadurch die Fähigkeit eines Netzes oder Informationssystems
gewährleistet wird, mit einem vorgegebenen Grad der Zuverlässigkeit Störungen
oder widerrechtliche mutwillige Eingriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit,
Authentizität, Vollständigkeit und Vertraulichkeit von gespeicherten oder
übermittelten Daten sowie die Sicherheit damit zusammenhängender Dienste, die
über diese Netze oder Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich
sind, beeinträchtigen. Ein solches berechtigtes Interesse könnte beispielsweise
darin bestehen, den unberechtigten Zugang zu elektronischen
Kommunikationsnetzen, die Verbreitung schädlicher Programmcodes, die Abwehr von
Angriffen in Form der gezielten Überlastung von Servern („Denial of
access“-Angriffe) sowie Schädigungen von Computer- und elektronischen
Kommunikationssystemen zu verhindern. (40)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere
Zwecke sollte nur zulässig sein, wenn diese mit den Zwecken, für die sie
ursprünglich erhoben wurden, vereinbar sind, beispielsweise dann, wenn die Verarbeitung
für historische oder statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung erforderlich ist. Ist der andere Zweck nicht mit dem ursprünglichen
Zweck, für den die Daten erhoben wurden, vereinbar, muss der für die
Verarbeitung Verantwortliche hierfür die Einwilligung der betroffenen Person
einholen oder die Verarbeitung auf einen anderen Rechtmäßigkeitsgrund stützen,
der sich beispielsweise aus dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats,
dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, ergibt. In jedem Fall
sollte gewährleistet sein, dass die in dieser Verordnung niedergelegten
Grundsätze angewandt werden und die betroffene Person über diese anderen Zwecke
unterrichtet wird. (41)
Personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach
besonders sensibel und anfällig für eine Verletzung von Grundrechten oder der
Privatsphäre sind, bedürfen eines besonderen Schutzes. Derartige Daten dürfen
nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet
werden. Ausnahmen von diesem Verbot sollten im Bedarfsfall jedoch ausdrücklich
vorgesehen werden, insbesondere wenn die Verarbeitung im Rahmen rechtmäßiger
Tätigkeiten bestimmter Vereinigungen oder Stiftungen vorgenommen wird, die sich
für die Ausübung von Grundfreiheiten einsetzen. (42)
Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung sensibler
Datenkategorien sollten auch dann erlaubt sein, wenn es dafür eine gesetzliche
Grundlage gibt, und – vorbehaltlich bestimmter Garantien zum Schutz der
personenbezogenen Daten und anderer Grundrechte – wenn dies durch ein
öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, speziell wenn es um gesundheitliche
Belange geht, wie die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit oder der
sozialen Sicherheit oder die Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge,
vor allem wenn dadurch die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur
Abrechnung von Krankenversicherungsleistungen sichergestellt werden soll, oder
wenn die Verarbeitung historischen oder statistischen Zwecke oder
wissenschaftliche Forschungszwecken dient. (43)
Auch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
staatliche Stellen für verfassungsrechtlich oder im internationalen Recht
verankerte Ziele von staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften erfolgt aus
Gründen des öffentlichen Interesses. (44)
Wenn es in einem Mitgliedstaat zum Funktionieren
des demokratischen Systems gehört, dass die politischen Parteien im
Zusammenhang mit Wahlen Daten über die politische Einstellung von Personen
sammeln, kann die Verarbeitung derartiger Daten aus Gründen des öffentlichen
Interesses zugelassen werden, sofern angemessene Garantien vorgesehen werden. (45)
Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche
anhand der von ihm verarbeiteten Daten eine natürliche Person nicht bestimmen,
sollte er nicht verpflichtet sein, zur bloßen Einhaltung einer Vorschrift
dieser Verordnung zusätzliche Daten einzuholen, um die betroffene Person zu
bestimmen. Macht die betroffene Person von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch,
sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche das Recht haben, bei der
betroffenen Person weitere Informationen einzuholen, die ihn in die Lage
versetzen, die von der betreffenden Person gesuchten personenbezogenen Daten zu
lokalisieren. (46)
Der Grundsatz der Transparenz setzt voraus, dass
eine für die Öffentlichkeit oder die betroffene Person bestimmte Information
leicht zugänglich sowie in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst ist.
Dies gilt ganz besonders für bestimmte Situationen wie etwa Werbung im
Internet, wo die große Zahl der Beteiligten und die Komplexität der dazu benötigten
Technik es der betroffenen Person schwer machen zu erkennen und
nachzuvollziehen, ob, von wem und zu welchem Zweck seine Daten erfasst werden.
Wenn sich die Verarbeitung speziell an Kinder richtet, sollten aufgrund der
besonderen Schutzwürdigkeit von Kindern Informationen und Hinweise in einer
kindgerechten Sprache erfolgen. (47)
Es gilt, die Modalitäten festzulegen, die es einer
betroffenen Person ermöglichen, die ihr nach diese Verordnung zustehenden
Rechte wahrzunehmen, etwa dass sie ein kostenfreies Auskunftsrecht oder ein
Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten besitzt oder von ihrem
Widerspruchsrecht Gebrauch machen kann. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche sollte verpflichtet werden, innerhalb einer bestimmten Frist
auf das Ansuchen der betroffenen Person zu antworten und eine etwaige Ablehnung
des Ansuchens zu begründen. (48)
Die Grundsätze von Treu und Glauben und Transparenz
bei der Verarbeitung setzen voraus, dass die betroffene Person insbesondere
über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke, die
Speicherfrist, das Recht auf Auskunft sowie das Recht auf Berichtigung und
Löschung der Daten und das Beschwerderecht informiert wird. Werden die Daten
bei der betroffenen Person erhoben, sollte dieser darüber hinaus mitgeteilt werden,
ob sie verpflichtet ist, die Daten bereitzustellen, und welche Folgen eine
Zurückhaltung der Daten nach sich ziehen würde. (49)
Die Unterrichtung einer betroffenen Person, dass
sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, sollte zum Zeitpunkt
der Erhebung erfolgen oder für den Fall, dass die Daten nicht bei ihr erhoben
werden, innerhalb einer angemessenen Frist, die sich nach dem konkreten
Einzelfall richtet. Wenn die Daten rechtmäßig an einen anderen Empfänger
weitergegeben werden dürfen, sollte die betroffene Person bei der erstmaligen
Weitergabe der Daten an diesen Empfänger darüber aufgeklärt werden. (50)
Diese Pflicht erübrigt sich jedoch, wenn die
betroffene Person bereits informiert ist oder wenn die Speicherung oder
Weitergabe ausdrücklich gesetzlich geregelt ist oder wenn sich die
Unterrichtung der betroffenen Person als unmöglich erweist oder mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist. Letzteres könnte insbesondere
bei Verarbeitungen für historische oder statistische Zwecke oder zum Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung der Fall sein; als Anhaltspunkt können dabei die
Zahl der betroffenen Personen, das Alter der Daten oder etwaige
Ausgleichsmaßnahmen dienen. (51)
Jede Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich
der Daten, die bei ihr erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht
problemlos wahrnehmen können, um sich von der Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung
überzeugen zu können. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf
haben zu wissen und zu erfahren, zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet
werden, wie lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der Daten sind,
nach welcher Logik die Daten verarbeitet werden und welche Folgen eine solche
Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling
basiert. Dabei dürfen die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer Personen,
etwa das Geschäftsgeheimnis oder die Rechte an geistigem Eigentum und
insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht angetastet werden. Dies darf
jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft
verweigert wird. (52)
Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte
alle vertretbaren Mittel nutzen, um die Identität einer Auskunft suchenden
betroffenen Person zu überprüfen, insbesondere im Rahmen von Online-Diensten
und im Falle von Online-Kennungen. Ein für die Verarbeitung Verantwortlicher
sollte personenbezogene Daten nicht nur deshalb speichern, um auf mögliche
Ansuchen reagieren zu können. (53)
Jede Person sollte ein Recht auf Berichtigung der
sie betreffenden personenbezogenen Daten besitzen sowie ein ‚Recht auf
Vergessenwerden’, wenn die Speicherung ihrer Daten unter Verstoß gegen die
Verordnung erfolgt ist. Insbesondere sollten betroffene Personen Anspruch
darauf haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht weiter
verarbeitet werden, wenn sich die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden,
erübrigt haben, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung in die
Verarbeitung widerrufen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie
betreffenden personenbezogenen Daten eingelegt haben oder wenn die Verarbeitung
ihrer personenbezogenen Daten aus anderen Gründen unter Verstoß gegen die
Verordnung erfolgt ist. Dieses Recht ist besonders wichtig in Fällen, in denen
die betroffene Person ihre Einwilligung noch im Kindesalter gegeben hat und
insofern die mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren nicht in vollem Umfang
absehen konnte und die Daten – besonders die im Internet gespeicherten – später
löschen möchte. Die weitere Speicherung der Daten sollte jedoch zulässig sein,
wenn dies für historische oder statistische Zwecke, zum Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung, aus Gründen des öffentlichen Interesses im
Bereich der öffentlichen Gesundheit oder zur Ausübung des Rechts auf freie
Meinungsäußerung erforderlich ist, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage
gibt oder wenn eine beschränkte Verarbeitung der Daten anstatt ihrer Löschung
gerechtfertigt ist. (54)
Um dem ‚Recht auf Vergessenwerden’ im Netz mehr
Geltung zu verschaffen, sollte das Recht auf Löschung so weit gehen, dass ein
für die Verarbeitung Verantwortlicher, der die personenbezogenen Daten
öffentlich gemacht hat, die Pflicht hat, Dritten, die diese Daten verarbeiten,
mitzuteilen, dass eine betroffene Person die Löschung von Links zu diesen Daten
oder von Kopien oder Reproduktionen dieser Daten verlangt. Der für die
Verarbeitung Verantwortliche sollte im Hinblick auf Daten, für deren
Veröffentlichung er die Verantwortung trägt, alle vertretbaren Schritte, auch
technischer Art, unternehmen, damit diese Information die betroffenen Dritten
auch tatsächlich erreicht. Werden personenbezogene Daten von Dritten
veröffentlicht, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche für die
Veröffentlichung in die Pflicht genommen werden, wenn er die Veröffentlichung
gestattet hat. (55)
Damit die betroffenen Personen eine bessere
Kontrolle über ihre eigenen Daten haben und ihr Auskunftsrecht besser ausüben
können, sollten sie im Falle einer elektronischen Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten in einem strukturierten gängigen Format ebenfalls
Anspruch auf Erhalt einer Kopie der sie betreffenden Daten in einem gängigen
elektronischen Format haben. Die betroffene Person sollte auch befugt sein, die
von ihr zur Verfügung gestellten Daten von einer automatisierten Anwendung,
etwa einem sozialen Netzwerk, auf eine andere Anwendung zu übertragen. Dies
sollte dann möglich sein, wenn die betroffene Person die Daten dem
automatisierten Verarbeitungssystem mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung oder
im Zuge der Erfüllung eines Vertrags zur Verfügung gestellt hat. (56)
In Fällen, in denen die personenbezogenen Daten zum
Schutz der lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person oder im
öffentlichen Interesse, in Ausübung hoheitlicher Gewalt oder aufgrund der
berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen rechtmäßig
verarbeitet werden dürfen, sollte jede betroffene Person trotzdem das Recht
haben, Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden Daten
einzulegen. Die Beweislast sollte bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen
liegen, der darlegen muss, dass seine berechtigten Interessen Vorrang vor den
Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person haben. (57)
Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um
Direktwerbung für nichtkommerzielle Zwecke zu betreiben, sollte die betroffene
Person unentgeltlich, einfach und effektiv Widerspruch gegen eine solche
Verarbeitung einlegen können. (58)
Eine natürliche Person braucht sich keiner Maßnahme
unterwerfen lassen, die auf Profiling im Wege der automatischen
Datenverarbeitung basiert. Eine solche Maßnahme sollte allerdings erlaubt sein,
wenn sie ausdrücklich per Gesetz genehmigt wurde, bei Abschluss oder in
Erfüllung eines Vertrags durchgeführt wird oder wenn die betroffene Person ihre
Einwilligung hierzu erteilt hat. In jedem Fall sollte eine solche Verarbeitung
mit angemessenen Garantien verbunden werden wie der Unterrichtung der
betroffenen Person oder dem Anspruch auf direkten persönlichen Kontakt sowie
dem generellen Ausschluss von Kindern von einer solchen Maßnahme. (59)
Im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten
können Beschränkungen bestimmter Grundsätze sowie des Rechts auf Unterrichtung,
Auskunft, Berichtigung, Löschung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch, von
Maßnahmen, die auf der Erstellung von Profilen beruhen, und von Mitteilungen
über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an eine betroffene
Person sowie von bestimmten damit zusammenhängenden Pflichten der für die
Verarbeitung Verantwortlichen vorgesehen werden, soweit dies in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist, um die
öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten, wozu unter anderem der Schutz von
Menschenleben bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen
sowie die Verhütung, Aufdeckung und strafrechtliche Verfolgung von Straftaten
und von Verstößen gegen Berufsstandsregeln bei reglementierten Berufen gehört,
und um sonstige öffentliche Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats,
etwa wichtige wirtschaftliche oder finanzielle Interessen, oder die betroffene
Person und die Rechte und Freiheiten anderer Personen zu schützen. Diese
Beschränkungen müssen mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und
mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten im Einklang stehen. (60)
Die Verantwortung und Haftung des für die
Verarbeitung Verantwortlichen für jedwede durch diesen oder in dessen Auftrag
erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten sollte umfassend geregelt
werden. Insbesondere sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür
Sorge tragen, dass jeder Verarbeitungsvorgang im Einklang mit dieser Verordnung
steht, und er sollte dies auch nachweisen müssen. (61)
Zum Schutz der in Bezug auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten bestehenden Rechte und Freiheiten der betroffenen
Personen ist es erforderlich, dass geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen sowohl bei der Konzipierung der Verarbeitungsvorgänge als auch zum
Zeitpunkt der Verarbeitung getroffen werden, damit die Anforderungen dieser
Verordnung erfüllt werden. Um die Einhaltung dieser Anforderungen
sicherzustellen und nachzuweisen, sollte der für die Verarbeitung
Verantwortliche interne Strategien festlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen,
die insbesondere dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technik (data protection
by design) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection
by default) Genüge tun. (62)
Zum Schutz der Rechte und Freiheiten der
betroffenen Personen sowie zur Klärung der Verantwortung und der Haftung der
für die Verarbeitung Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters bedarf es –
auch mit Blick auf die Überwachungs- und sonstigen Maßnahmen von
Aufsichtsbehörden – einer klaren Zuteilung der Verantwortlichkeiten durch diese
Verordnung, insbesondere für Fälle, in denen ein für die Verarbeitung
Verantwortlicher die Verarbeitungszwecke, -bedingungen und ‑mittel gemeinsam
mit anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen festlegt oder ein
Verarbeitungsvorgang im Auftrag eines für die Verarbeitung Verantwortlichen
durchgeführt wird. (63)
Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche ohne
Niederlassung in der Union, dessen Verarbeitungstätigkeiten sich auf in der
Union ansässige betroffene Personen beziehen und dazu dienen, diesen Personen
Waren oder Dienstleistungen anzubieten oder deren Verhalten zu beobachten,
sollte einen Vertreter benennen müssen, es sei denn, dieser für die
Verarbeitung Verantwortliche ist in einem Drittland niedergelassen, das einen
angemessenen Schutz bietet, oder es handelt sich um ein kleines oder mittleres
Unternehmen, um eine Behörde oder um eine öffentliche Einrichtung oder der
betreffende für die Verarbeitung Verantwortliche bietet den betroffenen
Personen nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen an. Der Vertreter
sollte im Namen des für die Verarbeitung Verantwortlichen tätig werden und den
Aufsichtsbehörden als Ansprechpartner dienen. (64)
Zur Klärung der Frage, ob ein für die Verarbeitung
Verantwortlicher in der Union ansässigen betroffenen Personen nur gelegentlich
Waren und Dienstleistungen anbietet, sollte jeweils geprüft werden, ob aus dem
allgemeinen Tätigkeitsprofil des für die Verarbeitung Verantwortlichen
ersichtlich ist, dass das Anbieten der betreffenden Waren und Dienstleistungen
lediglich eine zusätzlich zu seinen Haupttätigkeiten hinzukommende Tätigkeit
darstellt. (65)
Zum Nachweis der Einhaltung der in dieser
Verordnung festgelegten Bestimmungen sollte der für die Verarbeitung
Verantwortliche jeden Verarbeitungsvorgang dokumentieren. Jeder für die
Verarbeitung Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter sollte verpflichtet
sein, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und dieser auf Verlangen die
entsprechende Dokumentation vorzulegen, damit die betreffenden
Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Unterlagen kontrolliert werden können. (66)
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur
Vorbeugung gegen eine gegen diese Verordnung verstoßende Verarbeitung sollte
der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die mit
der Verarbeitung verbundenen Risiken ermitteln und Maßnahmen zu deren
Eindämmung ergreifen. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes
der Technik und der dabei anfallenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten,
das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden
personenbezogenen Daten angemessen ist. Die Kommission sollte bei der
Festlegung technischer Standards und organisatorischer Maßnahmen zur
Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung die technologische Neutralität,
die Interoperabilität sowie Innovationen fördern und gegebenenfalls mit
Drittländern zusammenarbeiten. (67)
Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener
Daten kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile
einschließlich des Identitätsbetrugs für die betroffene Person nach sich
ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird. Deshalb sollte der
für die Verarbeitung Verantwortliche nach Bekanntwerden einer derartigen
Verletzung die Aufsichtsbehörde ohne unangemessene Verzögerung – falls möglich
binnen 24 Stunden – davon in Kenntnis setzen. Falls die Benachrichtigung nicht
binnen 24 Stunden erfolgen kann, sollten in ihr die Gründe für die Verzögerung
angegeben werden müssen. Natürliche Personen, für die eine derartige Verletzung
des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten nachteilige Auswirkungen haben
könnte, sollten ohne unangemessene Verzögerung benachrichtigt werden, damit sie
die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen können. Die Auswirkungen
einer solchen Verletzung sollten als nachteilig für den Schutz der
personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre einer natürlichen Person
angesehen werden, wenn sie zum Beispiel einen Identitätsdiebstahl oder -betrug,
eine physische Schädigung, eine erhebliche Demütigung oder Rufschädigung zur Folge
haben. Die Benachrichtigung sollte eine Beschreibung der Art der Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten sowie an die betroffene Person gerichtete
Empfehlungen zur Minderung etwaiger negativer Auswirkungen dieser Verletzung
beinhalten. Die Benachrichtigung der betroffenen Person sollte stets so rasch
wie nach allgemeinem Ermessen möglich, in enger Absprache mit der
Aufsichtsbehörde und nach Maßgabe der von dieser oder von anderen zuständigen
Behörden (z.B. Strafverfolgungsbehörden) erteilten Weisungen erfolgen. Damit
eine betroffene Person das Risiko eines unmittelbaren Schadens für sich klein
halten kann, bedarf es beispielsweise ihrer sofortigen Benachrichtigung,
wohingegen eine längere Benachrichtigungsfrist gerechtfertigt sein kann, wenn
es darum geht, geeignete Maßnahmen gegen fortlaufende oder ähnliche
Verletzungen der Datensicherheit zu ergreifen. (68)
Um bestimmen zu können, ob eine gegebene Verletzung
des Schutzes personenbezogener Daten der Aufsichtsbehörde und der betroffenen
Person ohne unangemessene Verzögerung gemeldet wurde, sollte jeweils überprüft
werden, ob der für die Verarbeitung Verantwortliche ausreichende technische
Vorkehrungen und organisatorische Maßnahmen getroffen hat, um sofort
feststellen zu können, ob eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
aufgetreten ist, und um die Aufsichtsbehörde und die betroffene Person umgehend
unterrichten zu können, noch bevor persönliche oder wirtschaftliche Interessen
Schaden nehmen können, wobei die Art und Schwere der Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten sowie deren negative Folgen für die betroffene Person
zu berücksichtigen sind. (69)
Bei der detaillierten Regelung des Formats und der
Verfahren für die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
sollten die Umstände der Verletzung hinreichend berücksichtigt werden,
beispielsweise ob personenbezogene Daten durch geeignete technische
Sicherheitsvorkehrungen geschützt waren, die die Wahrscheinlichkeit eines
Identitätsbetrugs oder anderer Formen des Datenmissbrauchs wirksam verringern.
Überdies sollten solche Regeln und Verfahren den berechtigten Interessen der
Strafverfolgungsbehörden in Fällen Rechnung tragen, in denen die Untersuchung
der Umstände der Verletzung durch ein frühzeitiges Bekanntwerden in unnötiger
Weise behindert würde. (70)
Gemäß der Richtlinie 95/46/EG waren Verarbeitungen
personenbezogener Daten bei den Aufsichtsbehörden generell meldepflichtig.
Diese Meldepflicht ist mit einem bürokratischen und finanziellen Aufwand
verbunden und hat doch keineswegs in allen Fällen zu einem besseren Schutz
personenbezogener Daten geführt. Diese unterschiedslose allgemeine Meldepflicht
sollte daher abgeschafft und durch wirksame Verfahren und Mechanismen ersetzt
werden, die sich stattdessen vorrangig mit jenen Verarbeitungsvorgängen
befassen, die aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke konkrete
Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bergen können. In
derartigen Fällen sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der
Auftragsverarbeiter vor der Verarbeitung eine Datenschutz-Folgenabschätzung
durchführen, die sich insbesondere mit den Maßnahmen, Garantien und Verfahren
befasst, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die
Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung nachgewiesen werden sollen. (71)
Dies sollte insbesondere für neu geschaffene
umfangreiche Dateien gelten, die dazu dienen, große Mengen personenbezogener
Daten auf regionaler, nationaler oder supranationaler Ebene zu verarbeiten, und
die eine große Zahl von Personen betreffen könnten. (72)
Unter bestimmten Umständen kann es vernünftig und
unter ökonomischen Gesichtspunkten sinnvoll sein, eine
Datenschutz-Folgenabschätzung nicht auf ein bestimmtes Projekt zu beziehen,
sondern sie thematisch breiter anzulegen – beispielsweise wenn Behörden oder
öffentliche Einrichtungen eine gemeinsame Anwendung oder Verarbeitungsplattform
schaffen möchten oder wenn mehrere für die Verarbeitung Verantwortliche eine
gemeinsame Anwendung oder Verarbeitungsumgebung für einen gesamten
Wirtschaftssektor, für ein bestimmtes Marktsegment oder für eine weit
verbreitete horizontale Tätigkeit einführen möchten. (73)
Datenschutz-Folgeabschätzungen sollten von einer
Behörde oder öffentlichen Einrichtung durchgeführt werden, sofern eine solche
Folgenabschätzung nicht schon anlässlich des Erlasses des Gesetzes erfolgt ist,
auf dessen Grundlage die Behörde oder Einrichtung ihre Aufgaben wahrnimmt und
das den fraglichen Verarbeitungsvorgang oder die fraglichen Arten von
Verarbeitungsvorgängen regelt. (74)
In Fällen, in denen die
Datenschutz-Folgenabschätzung ergibt, dass bestimmte Verarbeitungsvorgänge
große konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen
bergen, zum Beispiel das Risiko, infolge des Rückgriffs auf neue Technologien
von dem Recht auf Datenschutz nicht Gebrauch machen zu können, sollte die
Aufsichtsbehörde vor Beginn dieser Vorgänge zu der Frage, ob die geplante
risikobehaftete Verarbeitung gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt,
zu Rate gezogen werden müssen und Abhilfevorschläge unterbreiten dürfen. Eine
solche Konsultation sollte auch bei der Ausarbeitung einer gesetzgeberischen
Maßnahme des nationalen Parlaments oder einer darauf basierenden Maßnahme
erfolgen, die die Art der Verarbeitung und geeignete Garantien festlegt. (75)
In Fällen, in denen die Verarbeitung im
öffentlichen Sektor oder durch ein privates Großunternehmen erfolgt oder in
denen die Kerntätigkeit eines Unternehmens ungeachtet seiner Größe
Verarbeitungsvorgänge einschließt, die einer regelmäßigen und systematischen
Überwachung bedürfen, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der
Auftragsverarbeiter bei der Überwachung der unternehmensinternen Einhaltung der
Bestimmungen dieser Verordnung von einer weiteren Person unterstützt werden.
Derartige Datenschutzbeauftragte sollten unabhängig davon, ob es sich um
Angestellte des für die Verarbeitung Verantwortlichen handelt oder nicht, ihre
Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit ausüben können. (76)
Verbände oder andere Vertreter bestimmter
Kategorien von für die Verarbeitung Verantwortlichen sollten ermutigt werden,
im Einklang mit dieser Verordnung stehende Verhaltenskodizes zu erstellen, um
eine wirksame Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, bei der den
Eigenheiten der in bestimmten Sektoren erfolgenden Verarbeitungen Rechnung
getragen wird. (77)
Um die Transparenz zu erhöhen und die Einhaltung
dieser Verordnung zu verbessern, sollte angeregt werden, dass
Zertifizierungsmechanismen sowie Datenschutzsiegel und –prüfzeichen eingeführt
werden, die den betroffenen Personen einen raschen Überblick über das
Datenschutzniveau einschlägiger Erzeugnisse und Dienstleistungen ermöglichen. (78)
Der grenzüberschreitende Verkehr von
personenbezogenen Daten ist für die Entwicklung des internationalen Handels und
der grenzübergreifenden Zusammenarbeit notwendig. Durch die Zunahme dieser
Datenströme sind neue Herausforderungen und Anforderungen in Bezug auf den
Schutz personenbezogener Daten entstanden. Der durch diese Verordnung
unionsweit garantierte Schutz natürlicher Personen sollte jedoch bei der
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der Union in Drittländer oder an
internationale Organisationen nicht unterminiert werden. In jedem Fall sollten
derartige Datenübermittlungen an Drittländer nur unter strikter Einhaltung
dieser Verordnung zulässig sein. (79)
Internationale Abkommen zwischen der Union und
Drittländern über die Übermittlung von personenbezogenen Daten einschließlich
geeigneter Garantien für die betroffenen Personen werden von dieser Verordnung
nicht berührt. (80)
Die Kommission kann mit Wirkung für die gesamte
Union beschließen, dass bestimmte Drittländer oder bestimmte Gebiete oder
Verarbeitungssektoren eines Drittlands oder eine internationale Organisation
einen angemessenen Datenschutz bieten, und auf diese Weise in Bezug auf die
Drittländer und internationalen Organisationen, die für fähig gehalten werden,
einen solchen Schutz zu bieten, in der gesamten Union für Rechtssicherheit und
eine einheitliche Rechtsanwendung sorgen. In derartigen Fällen dürfen
personenbezogene Daten ohne weitere Genehmigung an diese Länder übermittelt
werden. (81)
In Übereinstimmung mit den Grundwerten der Union,
zu denen insbesondere der Schutz der Menschenrechte zählt, sollte die
Kommission bei der Inaugenscheinnahme eines Drittlandes berücksichtigen,
inwieweit dort die Rechtsstaatlichkeit gewahrt ist, ein Rechtschutz existiert
und die internationalen Menschenrechtsbestimmungen eingehalten werden. (82)
Die Kommission kann ebenso per Beschluss
feststellen, dass bestimmte Drittländer oder bestimmte Gebiete oder
Verarbeitungssektoren eines Drittlands oder eine internationale Organisation
keinen angemessenen Datenschutz bieten. Die Übermittlung personenbezogener
Daten an derartige Drittländer sollte daher verboten werden. In diesem Falle
sollten Konsultationen zwischen der Kommission und den betreffenden
Drittländern oder internationalen Organisationen vorgesehen werden. (83)
Bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses sollte
der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter als
Ausgleich für den in einem Drittland bestehenden Mangel an Datenschutz
geeignete Garantien für den Schutz der betroffenen Person vorsehen. Diese
Garantien können darin bestehen, dass auf verbindliche unternehmensinterne
Datenschutzvorschriften, von der Kommission oder von einer Aufsichtsbehörde
angenommene Standarddatenschutzklauseln, von einer Aufsichtsbehörde genehmigte
Vertragsklauseln oder auf sonstige geeignete, angemessene, aufgrund der
Umstände einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen
gerechtfertigte und von einer Aufsichtsbehörde gebilligte Maßnahmen
zurückgegriffen wird. (84)
Die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder
dem Auftragsverarbeiter offen stehende Möglichkeit, auf die von der Kommission
oder einer Aufsichtsbehörde erlassenen Standard-Datenschutzklauseln
zurückzugreifen, sollte den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den
Auftragsverarbeiter keinesfalls daran hindern, die Standard-Datenschutzklauseln
auch in umfangreicheren Verträgen zu verwenden oder ihnen weitere Klauseln
hinzuzufügen, solange letztere weder mittelbar noch unmittelbar im Widerspruch
zu den von der Kommission oder einer Aufsichtsbehörde erlassenen
Standard-Datenschutzklauseln stehen oder die Grundrechte und Freiheiten der
betroffenen Personen beschneiden. (85)
Jede Unternehmensgruppe sollte für ihre
grenzüberschreitenden Datenübermittlungen aus der Union an Organisationen der
gleichen Unternehmensgruppe genehmigte verbindliche unternehmensinterne
Datenschutzvorschriften anwenden dürfen, sofern in diesen unternehmensinternen
Vorschriften Grundprinzipien und durchsetzbare Rechte enthalten sind, die
geeignete Garantien für die Übermittlungen beziehungsweise Kategorien von
Übermittlungen personenbezogener Daten bieten. (86)
Datenübermittlungen sollten unter bestimmten
Voraussetzungen zulässig sein, nämlich wenn die betroffene Person ihre
Einwilligung erteilt hat, wenn die Übermittlung im Rahmen eines Vertrags oder
Gerichtsverfahrens oder zur Wahrung eines im Unionsrecht oder im Recht eines
Mitgliedstaates festgelegten wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich ist
oder wenn die Übermittlung aus einem gesetzlich vorgesehenen Register erfolgt,
das von der Öffentlichkeit oder Personen mit berechtigtem Interesse eingesehen
werden kann. In diesem Fall sollte sich eine solche Übermittlung nicht auf die
Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen Daten erstrecken
dürfen. Ist das betreffende Register zur Einsichtnahme durch Personen mit
berechtigtem Interesse bestimmt, sollte die Übermittlung nur auf Antrag dieser
Personen oder nur dann erfolgen, wenn diese Personen die Adressaten der
Übermittlung sind. (87)
Diese Ausnahmeregelung sollte insbesondere für
Datenübermittlungen gelten, die zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses
erforderlich sind, beispielsweise für den grenzüberschreitenden Datenaustausch
zwischen Wettbewerbs-, Steuer-, Zoll- oder Finanzaufsichtsbehörden, zwischen
für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit zuständigen Diensten oder zwischen
für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten
zuständigen Behörden. (88)
Übermittlungen, die weder als häufig noch als
massiv gelten können, sollten auch im Falle berechtigter Interessen des für die
Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters möglich sein, wenn
letztere sämtliche Umstände der Datenübermittlung geprüft haben. Bei der
Verarbeitung zu historischen oder statistischen Zwecken oder für
wissenschaftliche Forschungszwecke sollten die legitimen gesellschaftlichen
Erwartungen in Bezug auf einen Wissenszuwachs berücksichtigt werden. (89)
In allen Fällen, in denen kein Kommissionsbeschluss
zur Angemessenheit des in einem Drittland bestehenden Schutzes vorliegt, sollte
der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter auf
Lösungen zurückgreifen, durch die sichergestellt wird, dass die betroffenen
Personen die für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in der Union
geltenden Rechte und Garantien genießen, sobald die Daten übermittelt sind. (90)
Manche Drittländer erlassen Gesetze, Verordnungen
und sonstige Rechtsakte, durch die die Datenverarbeitungstätigkeiten von
natürlichen und juristischen Personen, die der Rechtsprechung der
Mitgliedstaaten unterliegen, unmittelbar reguliert werden. Die Anwendung dieser
Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsakte außerhalb des Hoheitsgebiets
derartiger Drittländer kann gegen internationales Recht verstoßen und dem durch
diese Verordnung in der Union gewährleisteten Schutz natürlicher Personen
zuwiderlaufen. Datenübermittlungen sollten daher nur zulässig sein, wenn die in
dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für Datenübermittlungen in
Drittländer eingehalten werden. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn die
Weitergabe aus einem wichtigen öffentlichen Interesse erforderlich ist, das im
Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung
Verantwortliche unterliegt, anerkannt ist. Die Bedingungen für das Bestehen
eines wichtigen öffentlichen Interesses sollten von der Kommission in einem delegierten
Rechtsakt näher festgelegt werden. (91)
Bei der Übermittlung personenbezogener Daten über
Grenzen hinweg ist der Einzelne womöglich weniger in der Lage, seine
Datenschutzrechte wahrzunehmen und sich insbesondere gegen die unrechtmäßige
Nutzung oder Weitergabe dieser Informationen zu schützen. Zugleich können die
Aufsichtsbehörden unter Umständen nicht in der Lage sein, Beschwerden
nachzugehen oder Untersuchungen in Bezug auf Tätigkeiten außerhalb der Grenzen
ihres Mitgliedstaats durchzuführen. Ihre Bemühungen um grenzübergreifende
Zusammenarbeit können auch durch unzureichende Präventiv- und
Abhilfebefugnisse, nicht übereinstimmende rechtliche Regelungen und praktische
Hindernisse wie Ressourcenknappheit behindert werden. Daher bedarf es der
Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen den
Datenschutz-Aufsichtsbehörden, damit sie Informationen austauschen und mit den
Aufsichtsbehörden in anderen Ländern Untersuchungen durchführen können. (92)
Die Errichtung von Aufsichtsbehörden in den
Mitgliedstaaten, die ihre Aufgabe völlig unabhängig erfüllen, ist ein
wesentliches Element des Schutzes des Einzelnen im Hinblick auf die
Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Mitgliedstaaten können mehr als eine
Aufsichtsbehörde errichten, wenn dies ihrer verfassungsmäßigen,
organisatorischen und administrativen Struktur entspricht. (93)
Errichtet ein Mitgliedstaat mehrere
Aufsichtsbehörden, so sollte er durch ein Rechtsinstrument sicherstellen, dass
diese Aufsichtsbehörden am Kohärenz-Verfahren beteiligt werden. Insbesondere
sollte dieser Mitgliedstaat eine Aufsichtsbehörde bestimmen, die als zentrale
Anlaufstelle für eine wirksame Beteiligung dieser Behörden an dem Verfahren
fungiert und eine rasche und reibungslose Zusammenarbeit mit anderen
Aufsichtsbehörden, dem Europäischen Datenschutzausschuss und der Kommission
gewährleistet. (94)
Jede Aufsichtsbehörde sollte mit Finanzmitteln,
Personal, Räumlichkeiten und einer Infrastruktur ausgestattet werden, die für
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, auch der Aufgaben im Zusammenhang mit der
Amtshilfe und Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden in der gesamten
Union, notwendig und angemessen sind. (95)
Die allgemeinen Anforderungen an die Mitglieder der
Aufsichtsbehörde sollten gesetzlich von jedem Mitgliedstaat geregelt werden und
insbesondere vorsehen, dass diese Mitglieder entweder vom Parlament oder von
der Regierung des Mitgliedstaats ernannt werden; ferner sollten sie
Bestimmungen über die persönliche Eignung der Mitglieder und ihre Stellung
enthalten. (96)
Die Aufsichtsbehörden sollten die Anwendung der
Bestimmungen dieser Verordnung überwachen und zu ihrer einheitlichen Anwendung
in der gesamten Union beitragen, um natürliche Personen im Hinblick auf die
Verarbeitung ihrer Daten zu schützen und den freien Verkehr personenbezogener
Daten im Binnenmarkt zu erleichtern. Zu diesem Zweck bedarf es der
Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden untereinander und mit der Kommission. (97)
Findet die Verarbeitung personenbezogener Daten im
Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Niederlassung eines für die Verarbeitung
Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem
Mitgliedstaat statt, sollte eine einzige Aufsichtsbehörde für die Überwachung
der Tätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeiters in der gesamten Union zuständig sein und die
entsprechenden Beschlüsse fassen, damit die einheitliche Anwendung der
Vorschriften verbessert, Rechtssicherheit gewährleistet und der
Verwaltungsaufwand der für die Verarbeitung Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeiter verringert wird. (98)
Die zuständige Aufsichtsbehörde, die die Aufgaben
einer solchen zentralen Kontaktstelle übernimmt, sollte die Aufsichtsbehörde
des Mitgliedstaats sein, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche oder
der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung hat. (99)
Obgleich diese Verordnung auch für die Tätigkeit
der nationalen Gerichte gilt, sollten - damit die Unabhängigkeit der Richter
bei der Ausübung ihrer richterlichen Aufgaben unangetastet bleibt - die
Aufsichtsbehörden nicht für personenbezogene Daten zuständig sein, die von
Gerichten in ihrer gerichtlichen Eigenschaft verarbeitet werden. Diese Ausnahme
sollte allerdings streng begrenzt werden auf rein justizielle Tätigkeiten in
Gerichtsverfahren und sich nicht auf andere Tätigkeiten beziehen, mit denen je
nach dem nationalen Recht Richter betraut sein können. (100)
Um die einheitliche Überwachung und Durchsetzung
dieser Verordnung in der gesamten Union sicherzustellen, sollten die
Aufsichtsbehörden in jedem Mitgliedstaat dieselben Aufgaben und Befugnisse
haben, darunter, insbesondere im Fall von Beschwerden Einzelner,
Untersuchungsbefugnisse sowie rechtsverbindliche Interventions-, Beschluss- und
Sanktionsbefugnisse sowie die Befugnis, Gerichtsverfahren anzustrengen. Die
Aufsichtsbehörden sollten ihre Untersuchungsbefugnisse, was den Zugang zu
Räumlichkeiten anbelangt, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem
einzelstaatlichen Recht ausüben. Dies betrifft vor allem das Erfordernis einer
vorherigen richterlichen Genehmigung. (101)
Jede Aufsichtsbehörde sollte Beschwerden von
betroffenen Personen entgegennehmen und die Angelegenheit untersuchen. Die auf
eine Beschwerde folgende Untersuchung sollte vorbehaltlich gerichtlicher
Überprüfung so weit gehen, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Die Aufsichtsbehörde
sollte die betroffene Person innerhalb eines angemessenen Zeitraums über den
Fortgang und die Ergebnisse der Beschwerde unterrichten. Sollten weitere
Untersuchungen oder die Abstimmung mit einer anderen Aufsichtsbehörde vonnöten
sein, sollte die betroffene Person auch hierüber informiert werden. (102)
Die Aufklärungsmaßnahmen der Aufsichtsbehörden für
die breite Öffentlichkeit sollten an die für die Verarbeitung Verantwortlichen,
die Auftragsverarbeiter einschließlich Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen
und die betroffenen Personen gerichtete spezifische Maßnahmen einschließen. (103)
Die Aufsichtsbehörden sollten sich gegenseitig bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen, damit eine einheitliche Anwendung
und Durchsetzung dieser Verordnung im Binnenmarkt gewährleistet ist. (104)
Jede Aufsichtsbehörde sollte berechtigt sein, an
gemeinsamen Maßnahmen von Aufsichtsbehörden teilzunehmen. Die ersuchte
Aufsichtsbehörde sollte auf das Ersuchen binnen einer festgelegten Frist
antworten müssen. (105)
Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in
der gesamten Union sicherzustellen, sollte ein Verfahren zur Gewährleistung
einer einheitlichen Rechtsanwendung (Kohärenz-Verfahren) eingeführt werden, das
die Aufsichtsbehörden verpflichtet, untereinander und mit der Kommission zusammenzuarbeiten.
Dieses Verfahren sollte insbesondere dann angewendet werden, wenn eine
Aufsichtsbehörde beabsichtigt, eine Maßnahme in Bezug auf Verarbeitungsvorgänge
zu treffen, die mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen für Personen in
mehreren Mitgliedstaaten oder der Beobachtung des Verhaltens dieser Personen im
Zusammenhang stehen oder die den freien Verkehr personenbezogener Daten
erheblich beeinträchtigen könnten. Ferner sollte es zur Anwendung kommen, wenn
eine Aufsichtsbehörde oder die Kommission beantragen, dass die Angelegenheit im
Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird. Dieses Verfahren sollte andere
Maßnahmen, die die Kommission möglicherweise in Ausübung ihrer Befugnisse nach
den Verträgen trifft, unberührt lassen. (106)
Bei Anwendung des Kohärenzverfahrens sollte der
Europäische Datenschutzausschuss, falls von der einfachen Mehrheit seiner
Mitglieder so entschieden wird oder falls eine andere Aufsichtsbehörde oder die
Kommission darum ersuchen, binnen einer festgelegten Frist eine Stellungnahme
abgeben. (107)
Um die Übereinstimmung mit dieser Verordnung zu
gewährleisten, kann die Kommission eine Stellungnahme in der Angelegenheit
abgeben oder einen Beschluss fassen, der die Aufsichtsbehörde verpflichtet, die
geplante Maßnahme auszusetzen. (108)
Es kann dringender Handlungsbedarf zum Schutz der
Interessen von betroffenen Personen bestehen, insbesondere wenn eine erhebliche
Behinderung der Durchsetzung des Rechts einer betroffenen Person droht. Daher
sollten die Aufsichtsbehörden bei der Anwendung des Kohärenzverfahrens
einstweilige Maßnahmen mit einer festgelegten Geltungsdauer treffen können. (109)
Die Anwendung dieses Verfahrens sollte eine
Bedingung für die rechtliche Gültigkeit und die Durchsetzung des entsprechenden
Beschlusses durch eine Aufsichtsbehörde sein. In anderen Fällen von
grenzübergreifender Relevanz können die betroffenen Aufsichtsbehörden auf
bilateraler oder multilateraler Ebene Amtshilfe leisten und gemeinsame
Untersuchungen durchführen, ohne auf das Kohärenz-Verfahren zurückzugreifen. (110)
Auf Unionsebene sollte ein Europäischer
Datenschutzausschuss eingerichtet werden. Dieser ersetzt die mit der Richtlinie
95/46/EG eingesetzte Arbeitsgruppe für den Schutz der Rechte von Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten. Er sollte aus dem Leiter einer
Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen
Datenschutzbeauftragten gebildet werden. Die Kommission sollte sich an seinen
Tätigkeiten beteiligen. Der Europäische Datenschutzausschuss sollte zur
einheitlichen Anwendung der Verordnung in der gesamten Union beitragen, die
Kommission beraten und die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in der Union
fördern. Der Europäische Datenschutzausschuss sollte bei der Erfüllung seiner
Aufgaben unabhängig handeln. (111)
Jede betroffene Person, die sich in ihren Rechten
verletzt sieht, die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehen, sollte das Recht
auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat sowie das
Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf haben, wenn die Aufsichtsbehörde auf
die Beschwerde nicht reagiert oder nicht tätig wird, obwohl dies zum Schutz der
Rechte der betroffenen Person notwendig ist. (112)
Einrichtungen, Organisationen oder Verbände, die
sich den Schutz der Rechte und Interessen der betroffenen Personen im Bereich
des Datenschutzes zum Ziel gesetzt haben und die nach dem Recht eines
Mitgliedstaats gegründet sind, sollten das Recht haben, im Namen der
betroffenen Person Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde oder einen
gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen oder unabhängig von der Beschwerde einer
betroffenen Person eine eigene Beschwerde zu erheben, wenn ihrer Ansicht nach
der Schutz personenbezogener Daten verletzt wurde. (113)
Jede natürliche oder juristische Person sollte das
Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen sie betreffende Entscheidungen
einer Aufsichtsbehörde haben. Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sollten
die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sein, in dem die Aufsichtsbehörde
ihren Sitz hat. (114)
Um den gerichtlichen Schutz der betroffenen Person
in Situationen zu stärken, in denen die zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz
in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat hat, in dem die betroffene
Person ansässig ist, sollte die betroffene Person eine Einrichtung,
Organisation oder einen Verband, die sich den Schutz der Rechte und Interessen
der betroffenen Personen im Bereich des Datenschutzes zum Ziel gesetzt haben,
darum ersuchen können, in ihrem Namen vor dem zuständigen Gericht in dem
anderen Mitgliedstaat Klage gegen die Aufsichtsbehörde zu erheben. (115)
In Fällen, in denen die zuständige Aufsichtsbehörde
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht tätig wird oder unzureichende
Maßnahmen in Bezug auf eine Beschwerde getroffen hat, sollte die betroffene
Person die Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts
ersuchen können, vor dem zuständigen Gericht im anderen Mitgliedstaat Klage
gegen die dortige Aufsichtsbehörde zu erheben. Die ersuchte Aufsichtsbehörde
sollte entscheiden können, ob es angemessen ist, dem Ersuchen stattzugeben;
diese Entscheidung sollte von einem Gericht nachgeprüft werden können. (116)
Bei Verfahren gegen für die Verarbeitung
Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter sollte es dem Kläger überlassen
bleiben, ob er die Gerichte des Mitgliedstaats anruft, in dem der für die
Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung
hat oder in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies
gilt nicht, wenn es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde
handelt, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. (117)
Gibt es Hinweise auf in verschiedenen
Mitgliedstaaten anhängige Parallelverfahren, sollten die Gerichte verpflichtet
sein, sich miteinander in Verbindung zu setzen. Die Gerichte sollten die
Möglichkeit haben, ein Verfahren auszusetzen, wenn in einem anderen
Mitgliedstaat ein Parallelverfahren anhängig ist. Die Mitgliedstaaten sollten
sicherstellen, dass effiziente Klagemöglichkeiten vorhanden sind, mit denen
rasch Maßnahmen zur Abstellung oder Verhinderung eines Verstoßes gegen diese
Verordnung erwirkt werden können. (118)
Schäden, die einer Person aufgrund einer
rechtswidrigen Verarbeitung entstehen, sollten von dem für die Verarbeitung
Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter ersetzt werden, die von ihrer
Haftung befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass ihnen der Schaden
nicht angelastet werden kann, insbesondere weil ein Fehlverhalten der
betroffenen Person oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. (119)
Gegen jede – privatem oder öffentlichem Recht
unterliegende – Person, die gegen diese Verordnung verstößt, sollten Sanktionen
verhängt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Sanktionen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und alle Maßnahmen zu ihrer
Anwendung treffen. (120)
Um die verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die bei
Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können, zu vereinheitlichen
und ihnen mehr Wirkung zu verleihen, sollte jede Aufsichtsbehörde befugt sein,
verwaltungsrechtliche Vergehen zu ahnden. Diese Vergehen sollten in dieser
Verordnung zusammen mit der Obergrenze der entsprechenden Geldbußen aufgeführt
werden, die in jedem Einzelfall im Verhältnis zu den besonderen Umständen des
Falls und unter Berücksichtigung insbesondere der Art, Schwere und Dauer des
Verstoßes festzusetzen sind. Abweichungen bei der Anwendung
verwaltungsrechtlicher Sanktionen können im Kohärenzverfahren behandelt werden. (121)
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu
ausschließlich journalistischen Zwecken oder zu künstlerischen oder
literarischen Zwecken sind Ausnahmen von bestimmten Vorschriften dieser
Verordnung vorzusehen, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit
dem Recht auf freie Meinungsäußerung und insbesondere dem Recht, Informationen zu
empfangen und weiterzugeben, wie es unter anderem in Artikel 11 der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union garantiert ist, in Einklang zu bringen.
Dies sollte insbesondere für die Verarbeitung personenbezogener Daten im
audiovisuellen Bereich sowie in Nachrichten- und Pressearchiven gelten. Die
Mitgliedstaaten sollten deshalb Rechtsvorschriften zur Regelung der
Abweichungen und Ausnahmen erlassen, die zum Zwecke der Abwägung zwischen
diesen Grundrechten notwendig sind. Die Mitgliedstaaten sollten solche
Abweichungen und Ausnahmen in Bezug auf die allgemeinen Grundsätze, die Rechte
der betroffenen Person, den für die Verarbeitung Verantwortlichen und den
Auftragsverarbeiter, die Übermittlung von Daten in Drittländer oder an
internationale Organisationen, die unabhängigen Aufsichtsbehörden sowie in
Bezug auf die Zusammenarbeit und die einheitliche Rechtsanwendung regeln. Die
Mitgliedstaaten sollten dies jedoch nicht zum Anlass nehmen, Ausnahmeregelungen
für die anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorzusehen. Um der Bedeutung des
Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung
zu tragen, müssen Begriffe wie Journalismus, die sich auf diese Freiheit
beziehen, weit ausgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb für die
nach dieser Verordnung zu regelnden Abweichungen und Ausnahmen Tätigkeiten als
„journalistisch“ einstufen, wenn das Ziel dieser Tätigkeit in der Weitergabe
von Informationen, Meinungen und Vorstellungen an die Öffentlichkeit besteht,
unabhängig davon, auf welchem Wege dies geschieht. Diese Tätigkeiten sind mit
oder ohne Erwerbszweck möglich und sollten nicht auf Medienunternehmen
beschränkt werden. (122)
Für die Verarbeitung von personenbezogenen
Gesundheitsdaten als besonderer Datenkategorie, die eines höheren Schutzes
bedarf, lassen sich häufig berechtigte Gründe zugunsten des Einzelnen wie der
Gesellschaft insgesamt anführen, insbesondere wenn es darum geht, die
Kontinuität der Gesundheitsversorgung über die Landesgrenzen hinaus zu
gewährleisten. Diese Verordnung sollte daher vorbehaltlich besonderer und
geeigneter Garantien zum Schutz der Grundrechte und der personenbezogenen Daten
natürlicher Personen die Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener
Gesundheitsdaten harmonisieren. Dies schließt das Recht natürlicher Personen
auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in
ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen,
Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu
Behandlungen oder Eingriffen enthalten. (123)
Aus Gründen des öffentlichen Interesses in
Bereichen der öffentlichen Gesundheit kann es notwendig sein, personenbezogene
Gesundheitsdaten auch ohne Einwilligung der betroffenen Person zu verarbeiten.
In diesem Zusammenhang sollte der Begriff „öffentliche Gesundheit“ im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche
Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz ausgelegt
werden und alle Elemente im Zusammenhang mit der Gesundheit wie
Gesundheitszustand einschließlich Morbidität und Behinderung, die sich auf
diesen Gesundheitszustand auswirkenden Determinanten, den Bedarf an
Gesundheitsversorgung, die der Gesundheitsversorgung zugewiesenen Mittel, die
Bereitstellung von und den allgemeinen Zugang zu
Gesundheitsversorgungsleistungen sowie die entsprechenden Ausgaben und die
Finanzierung und schließlich die Ursachen der Mortalität einschließen. Eine
solche Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten aus Gründen des
öffentlichen Interesses darf nicht dazu führen, dass Dritte, unter anderem
Arbeitnehmer, Versicherungs- und Finanzunternehmen, solche personenbezogene
Daten zu anderen Zwecken verarbeiten. (124)
Die allgemeinen Grundsätze des Schutzes natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten auch im
Beschäftigungskontext gelten. Die Mitgliedstaaten sollten daher in den Grenzen
dieser Verordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext
gesetzlich regeln können. (125)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu
historischen oder statistischen Zwecken oder zum Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung sollte, um rechtmäßig zu sein, auch anderen einschlägigen
Rechtsvorschriften unter anderem zu klinischen Versuchen genügen. (126)
Wissenschaftliche Forschung im Sinne dieser
Verordnung sollte Grundlagenforschung, angewandte Forschung und privat
finanzierte Forschung einschließen und darüber hinaus dem in Artikel 179
Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
festgeschriebenen Ziel, einen europäischen Raum der Forschung zu schaffen,
Rechnung tragen. (127)
Hinsichtlich der Befugnisse der Aufsichtsbehörden,
von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter
Zugang zu personenbezogenen Daten oder zu seinen Räumlichkeiten zu erlangen,
können die Mitgliedstaaten in den Grenzen dieser Verordnung den Schutz des
Berufsgeheimnisses oder anderer gleichwertiger Geheimhaltungspflichten
gesetzlich regeln, soweit dies notwendig ist, um das Recht auf Schutz der
personenbezogenen Daten mit einer Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses in
Einklang zu bringen. (128)
Im Einklang mit Artikel 17 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union achtet diese Verordnung den Status, den
Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten
nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. Wendet
eine Kirche in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten an, sollten diese Regeln weiter gelten, wenn sie mit
dieser Verordnung in Einklang gebracht werden. Kirchen und religiöse
Vereinigungen oder Gemeinschaften sollten verpflichtet werden, eine völlig
unabhängige Datenschutzaufsicht einzurichten. (129)
Um die Zielvorgaben dieser Verordnung zu erfüllen,
d. h. die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und
insbesondere ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu schützen und
den freien Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union zu
gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte
nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
zu erlassen. Delegierte Rechtsakte sollten insbesondere erlassen werden in
Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, zur Festlegung der Kriterien und
Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes, für die Verarbeitung besonderer
Kategorien personenbezogener Daten, zur Beurteilung offensichtlich
unverhältnismäßiger Anträge und Gebühren für die Ausübung der Rechte der
betroffenen Person, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen im Hinblick
auf die Unterrichtung der betroffenen Person sowie in Bezug auf deren
Auskunftsrecht, in Bezug auf das Recht auf Vergessenwerden und auf Löschung,
betreffend auf Profiling basierende Maßnahmen, zur Festlegung der Kriterien und
Anforderungen betreffend die Pflichten des für die Verarbeitung
Verantwortlichen in Bezug auf Datenschutz durch Technik und
datenschutzfreundliche Voreinstellungen, in Bezug auf Auftragsverarbeiter, zur
Festlegung der Kriterien und Anforderungen betreffend die Dokumentation und die
Sicherheit der Verarbeitung, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen für
die Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und für
deren Meldung bei der Aufsichtsbehörde sowie für die Umstände, unter denen
anzunehmen ist, dass sich eine solche Verletzung negativ auf die betroffene
Person auswirken wird, zur Festlegung der Kriterien und Bedingungen für
Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich
ist, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen für die Bestimmung hoher konkreter
Risiken, die eine vorherige Zurateziehung der Aufsichtsbehörde erfordern, für
die Bestimmung des Datenschutzbeauftragten und dessen Aufgaben, in Bezug auf
Verhaltensregeln, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen für
Zertifizierungsverfahren und für die Datenübermittlung auf der Grundlage
verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften, zur Regelung der Ausnahmen für
Datenübermittlungen, zur Festlegung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen, in
Bezug auf die Datenverarbeitung für Gesundheitszwecke, im Beschäftigungskontext
und zu historischen und statistischen Zwecken sowie zum Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im
Rahmen ihrer Vorarbeiten auch auf Sachverständigenebene geeignete
Konsultationen durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und
Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass das Europäische
Parlament und der Rat die entsprechenden Dokumente gleichzeitig, rechtzeitig
und in geeigneter Form erhalten. (130)
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser
Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse
übertragen werden zur Festlegung von: Standardvorlagen für die Verarbeitung
personenbezogener Daten von Kindern, Standardverfahren und -vorlagen für die
Ausübung der Rechte der betroffenen Person, Standardvorlagen für die
Unterrichtung der betroffenen Person, Standardverfahren und -vorlagen für das
Auskunftsrecht und das Recht auf Datenübertragbarkeit, Standardvorlagen
betreffend die Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf
Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie in
Bezug auf Dokumentation, besonderen Anforderungen für die Sicherheit der
Verarbeitung, Standardformat und Verfahren für die Meldung einer Verletzung des
Schutzes von personenbezogenen Daten bei der Aufsichtsbehörde und für die
Benachrichtigung der betroffenen Person, Standards und Verfahren für
Datenschutz-Folgenabschätzungen, Verfahren und Vorlagen für die vorherige
Genehmigung und vorherige Zurateziehung der Aufsichtsbehörde, technischen
Standards und Verfahren für die Zertifizierung, Anforderungen an die
Angemessenheit des Datenschutzniveaus in einem Drittland oder in einem Gebiet
oder Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder in einer internationalen Organisation,
Fällen der Datenweitergabe, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehen,
Vorschriften für die Amtshilfe, gemeinsamen Maßnahmen und Beschlüssen im Rahmen
des Kohärenzverfahrens. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren,[45]
ausgeübt werden. Die Kommission sollte besondere Maßnahmen für Kleinst-, Klein-
und Mittelunternehmen erwägen. (131)
Die Standardvorlagen für die Einwilligung im Falle
von Kindern, die Standardverfahren und -vorlagen für die Ausübung der Rechte
der betroffenen Person, die Standardvorlagen für die Unterrichtung der
betroffenen Person, die Standardverfahren und -vorlagen für das Auskunftsrecht
und das Recht auf Datenübertragbarkeit, die Standardvorlagen betreffend die
Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf Datenschutz
durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie in Bezug auf
Dokumentation, die besonderen Anforderungen für die Sicherheit der
Verarbeitung, Standardformat und Verfahren für die Meldung einer Verletzung des
Schutzes von personenbezogenen Daten bei der Aufsichtsbehörde und für die
Benachrichtigung der betroffenen Person, die Standards und Verfahren für
Datenschutz-Folgenabschätzungen, die Verfahren und Vorlagen für die vorherige
Genehmigung und vorherige Zurateziehung der Aufsichtsbehörde, die technischen
Standards und Verfahren für die Zertifizierung, die Anforderungen an die
Angemessenheit des Datenschutzniveaus in einem Drittland oder in einem Gebiet
oder Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder in einer internationalen
Organisation, die Fälle der Datenweitergabe, die nicht im Einklang mit dem
Unionsrecht stehen, die Vorschriften für die Amtshilfe, für gemeinsame
Maßnahmen und Beschlüsse im Rahmen des Kohärenzverfahrens sollten im Wege des
Prüfverfahrens festgelegt werden, da es sich um Rechtsakte von allgemeiner
Tragweite handelt. (132)
Die Kommission sollte in hinreichend begründeten
Fällen äußerster Dringlichkeit, die ein Drittland oder ein Gebiet oder einen
Verarbeitungssektor in diesem Drittland oder eine internationale Organisation
betreffen, die kein angemessenes Schutzniveau gewährleisten, und sich auf
Angelegenheiten beziehen, die von Aufsichtsbehörden im Rahmen des
Kohärenzverfahrens mitgeteilt wurden, sofort geltende Durchführungsrechtsakte
erlassen. (133)
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich ein
gleiches Maß an Datenschutz für den Einzelnen und freier Datenverkehr in der
Union, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden
können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf
Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem
Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische
Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die
Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (134)
Die Richtlinie 95/46/EG sollte durch diese
Verordnung aufgehoben werden. Die Genehmigungen der Aufsichtsbehörden und die
Beschlüsse der Kommission auf der Grundlage der Richtlinie 95/46/EG sollten
jedoch in Kraft bleiben. (135)
Diese Verordnung sollte auf alle Fragen des
Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten Anwendung finden, die nicht den in der Richtlinie
2002/58/EG festgelegten spezifischen Pflichten, die dasselbe Ziel verfolgen,
unterliegen einschließlich der Pflichten des für die Verarbeitung
Verantwortlichen und der Rechte des Einzelnen. Um das Verhältnis zwischen
dieser Verordnung und der Richtlinie 2002/58/EG klarzustellen, sollte die
Richtlinie entsprechend geändert werden. (136)
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung,
soweit sie auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden
Anwendung findet, die an der Umsetzung des Schengen-Besitzstands beteiligt
sind, eine Weiterentwicklung dieses Besitzstands im Sinne des Übereinkommens
zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei
der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[46] dar. (137)
Für die Schweiz stellt diese Verordnung, soweit sie
auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden Anwendung findet,
die an der Umsetzung des Schengen-Besitzstands beteiligt sind, eine
Weiterentwicklung dieses Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der
Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[47] dar. (138)
Für Lichtenstein stellt diese Verordnung, soweit
sie auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden Anwendung
findet, die an der Umsetzung des Schengen-Besitzstands beteiligt sind, eine
Weiterentwicklung dieses Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der
Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des
Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die
Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[48]
dar. (139)
Diese Verordnung steht, in Anbetracht des Umstands,
dass, wie der Gerichtshof der Europäischen Union betont hat, das Recht auf
Schutz der personenbezogenen Daten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen
kann, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden
und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte
abgewogen werden muss, im Einklang mit allen Grundrechten und Grundsätzen, die
mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden und in
den Europäischen Verträgen verankert sind, insbesondere mit dem Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation, dem
Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit, der Freiheit der Meinungsäußerung und der
Informationsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf einen
wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren sowie mit der Achtung der
Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1
Gegenstand und Ziele 1. Diese Verordnung enthält
Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. 2. Die Verordnung schützt die
Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren
Recht auf Schutz personenbezogener Daten. 3. Der freie Verkehr
personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt oder
verboten werden. Artikel 2
Sachlicher Anwendungsbereich 1. Diese Verordnung gilt für die
ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie
für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer
Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. 2. Diese Verordnung findet keine
Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die vorgenommen wird a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in
den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, etwa im Bereich der nationalen
Sicherheit, b) durch die Organe, Einrichtungen, Ämter
und Agenturen der Europäischen Union, c) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von
Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Kapitel 2 des Vertrags über
die Europäische Union fallen, d) durch natürliche Personen zu
ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken ohne jede
Gewinnerzielungsabsicht, e) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung
oder Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung strafrechtlicher
Sanktionen durch die zuständigen Behörden. 3. Die vorliegende Verordnung
lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der
Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit von
Anbietern von Vermittlungsdiensten unberührt. Artikel 3
Räumlicher Anwendungsbereich 1. Die Verordnung findet
Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen
der Tätigkeiten einer Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen
oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt. 2. Die Verordnung findet
Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von in der Union
ansässigen betroffenen Personen durch einen nicht in der Union niedergelassenen
für die Verarbeitung Verantwortlichen, wenn die Datenverarbeitung a) dazu dient, diesen Personen in der Union
Waren oder Dienstleistungen anzubieten, oder b) der Beobachtung ihres Verhaltens dient. 3. Die Verordnung findet
Anwendung auf jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in
der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen an einem Ort,
der nach internationalem Recht dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt. Artikel 4
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der
Ausdruck (1)
„betroffene Person" eine bestimmte natürliche
Person oder eine natürliche Person, die direkt oder indirekt mit Mitteln
bestimmt werden kann, die der für die Verarbeitung Verantwortliche oder jede
sonstige natürliche oder juristische Person nach allgemeinem Ermessen aller
Voraussicht nach einsetzen würde, etwa mittels Zuordnung zu einer Kennnummer,
zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren
besonderen Merkmalen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen,
genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität
sind; (2)
„personenbezogene Daten" alle Informationen,
die sich auf eine betroffene Person beziehen; (3)
„Verarbeitung" jeden mit oder ohne Hilfe
automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im
Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die
Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das
Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Weitergabe durch Übermittlung,
Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
Verknüpfung sowie das Löschen oder Vernichten der Daten; (4)
„Datei" jede strukturierte Sammlung
personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind,
unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen
oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird; (5)
"für die Verarbeitung Verantwortlicher"
die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere
Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke, Bedingungen und Mittel
der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke,
Bedingungen und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch
einzelstaatliches oder Unionsrecht vorgegeben, können der für die Verarbeitung
Verantwortliche beziehungsweise die Modalitäten seiner Benennung nach
einzelstaatlichem oder Unionsrecht bestimmt werden; (6)
"Auftragsverarbeiter" eine natürliche
oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die
personenbezogene Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen
verarbeitet; (7)
"Empfänger" eine natürliche oder
juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, an die
personenbezogene Daten weitergegeben werden; (8)
"Einwilligung der betroffenen Person"
jede ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgte
explizite Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen
eindeutigen Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie
mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden
ist; (9)
"Verletzung des Schutzes personenbezogener
Daten" eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust
oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder widerrechtlich, oder zur
unbefugten Weitergabe von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu
personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige
Weise verarbeitet wurden; (10)
„genetische Daten“ Daten jedweder Art zu den
ererbten oder während der vorgeburtlichen Entwicklung erworbenen Merkmalen
eines Menschen; (11)
„biometrische Daten“ Daten zu den physischen,
physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen eines Menschen, die dessen
eindeutige Identifizierung ermöglichen, wie Gesichtsbilder oder
daktyloskopische Daten; (12)
„Gesundheitsdaten“ Informationen, die sich auf den
körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand einer Person oder auf die
Erbringung von Gesundheitsleistungen für die betreffende Person beziehen; (13)
„Hauptniederlassung“ im Falle des für die
Verarbeitung Verantwortlichen der Ort seiner Niederlassung in der Union, an dem
die Grundsatzentscheidungen hinsichtlich der Zwecke, Bedingungen und Mittel der
Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen werden; wird über die Zwecke,
Bedingungen und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht in der
Union entschieden, ist die Hauptniederlassung der Ort, an dem die
Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines
für die Verarbeitung Verantwortlichen in der Union hauptsächlich stattfinden.
Im Falle des Auftragsverarbeiters bezeichnet „Hauptniederlassung“ den Ort, an
dem der Auftragsverarbeiter seine Hauptverwaltung in der Union hat; (14)
„Vertreter“ jede in der Union niedergelassene
natürliche oder juristische Person, die von dem für die Verarbeitung
Verantwortlichen ausdrücklich bestellt wurde und in Bezug auf die diesem nach
dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen an seiner Stelle handelt und
gegenüber den Aufsichtsbehörden oder sonstigen Stellen in der Union als
Ansprechpartner fungiert; (15)
„Unternehmen“ jedes Gebilde, das eine
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von seiner Rechtsform, das heißt
vor allem natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften oder
Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen; (16)
„Unternehmensgruppe“ eine Gruppe, die aus einem
herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht; (17)
„verbindliche unternehmensinterne
Datenschutzregelungen“ Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, zu deren
Einhaltung sich ein im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats niedergelassener
für die Verarbeitung Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter für
Datenübermittlungen oder eine Kategorie von Datenübermittlungen
personenbezogener Daten an einen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeiter derselben Unternehmensgruppe in einem oder mehreren
Drittländern verpflichtet; (18)
„Kind“ jede Person bis zur Vollendung des
achtzehnten Lebensjahres; (19)
„Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat
nach Maßgabe von Artikel 46 eingerichtete staatliche Stelle. KAPITEL II
GRUNDSÄTZE Artikel 5
Grundsätze in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Personenbezogene Daten müssen a) auf rechtmäßige Weise, nach dem Grundsatz
von Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren
Weise verarbeitet werden; b) für genau festgelegte, eindeutige und
rechtmäßige Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken
nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; c) dem Zweck angemessen und sachlich
relevant sowie auf das für die Zwecke der Datenverarbeitung notwendige
Mindestmaß beschränkt sein; sie dürfen nur verarbeitet werden, wenn und solange
die Zwecke der Verarbeitung nicht durch die Verarbeitung von anderen als
personenbezogenen Daten erreicht werden können; d) sachlich richtig und auf dem neuesten
Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit
personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung
unzutreffend sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden; e) in einer Form gespeichert werden, die die
Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, jedoch höchstens so lange,
wie es für die Realisierung der Zwecke, für die sie verarbeitet werden,
erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, wenn
die Daten ausschließlich zu historischen oder statistischen Zwecken oder für
wissenschaftliche Forschungszwecke im Einklang mit den Vorschriften und
Modalitäten des Artikels 83 verarbeitet werden und die Notwendigkeit ihrer
weiteren Speicherung in regelmäßigen Abständen überprüft wird; f) unter der Gesamtverantwortung des für
die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden, der dafür haftet, dass
bei jedem Verarbeitungsvorgang die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten
werden, und der den Nachweis hierfür erbringen muss. Artikel 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung 1. Die Verarbeitung personenbezogener
Daten ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen
erfüllt ist: a) Die betroffene Person hat ihre
Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten
für einen oder mehrere genau festgelegte Zwecke gegeben. b) Die Verarbeitung ist für die Erfüllung
eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich
oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Antrag der
betroffenen Person erfolgen. c) Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer
gesetzlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung
Verantwortliche unterliegt. d) Die Verarbeitung ist nötig, um
lebenswichtige Interessen der betroffenen Person zu schützen. e) Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung
einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in
Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt und die dem für die Verarbeitung
Verantwortlichen übertragen wurde. f) Die Verarbeitung ist zur Wahrung der
berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich,
sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen
Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen,
insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Dieser gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene
Verarbeitung. 2. Die Rechtmäßigkeit der
Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen oder statistischen Zwecken
oder für wissenschaftliche Forschungszwecke unterliegt den Bedingungen und
Garantien des Artikels 83. 3. Die Verarbeitungen gemäß
Absatz 1 Buchstaben c und e müssen eine Rechtsgrundlage haben im a) Unionsrecht oder b) Recht des Mitgliedstaats, dem der für die
Verarbeitung Verantwortliche unterliegt. Die einzelstaatliche Regelung muss ein im
öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen oder zum Schutz der Rechte und
Freiheiten Dritter erforderlich sein, den Wesensgehalt des Rechts auf den
Schutz personenbezogener Daten wahren und in einem angemessenen Verhältnis zu
dem mit der Verarbeitung verfolgten legitimen Zweck stehen. 4. Ist der Zweck der Weiterverarbeitung
mit dem Zweck, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht
vereinbar, muss auf die Verarbeitung mindestens einer der in Absatz 1
Buchstaben a bis e genannten Gründe zutreffen. Dies gilt insbesondere bei
Änderungen von Geschäfts- und allgemeinen Vertragsbedingungen. 5. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen,
um die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe f für verschiedene Bereiche
und Verarbeitungssituationen einschließlich Situationen, die die Verarbeitung
personenbezogener Daten von Kindern betreffen, näher zu regeln. Artikel 7
Einwilligung 1. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche trägt die Beweislast dafür, dass die betroffene Person ihre
Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für eindeutig
festgelegte Zwecke erteilt hat. 2. Soll die Einwilligung durch
eine schriftliche Erklärung erfolgen, die noch einen anderen Sachverhalt
betrifft, muss das Erfordernis der Einwilligung äußerlich erkennbar von dem
anderen Sachverhalt getrennt werden. 3. Die betroffene Person hat das
Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der
Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum
Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. 4. Die Einwilligung bietet keine
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, wenn zwischen der Position der
betroffenen Person und des für die Verarbeitung Verantwortlichen ein
erhebliches Ungleichgewicht besteht. Artikel 8
Verarbeitung personenbezogener Daten eines Kindes 1. Für die Zwecke dieser
Verordnung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Kindes bis zum
vollendeten dreizehnten Lebensjahr, dem direkt Dienste der
Informationsgesellschaft angeboten werden, nur rechtmäßig, wenn und insoweit die
Einwilligung hierzu durch die Eltern oder den Vormund des Kindes oder mit deren
Zustimmung erteilt wird. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unternimmt
unter Berücksichtigung der vorhandenen Technologie angemessene Anstrengungen,
um eine nachprüfbare Einwilligung zu erhalten. 2. Absatz 1 lässt das
allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten, etwa die Vorschriften zur
Gültigkeit, zum Zustandekommen oder zu den Rechtsfolgen eines Vertrags mit
einem Kind, unberührt. 3. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um
die Modalitäten und Anforderungen in Bezug auf die Art der Erlangung einer
nachprüfbaren Einwilligung gemäß Absatz 1 näher zu regeln. Dabei zieht die
Kommission spezifische Maßnahmen für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie
mittlere Unternehmen in Betracht. 4. Die Kommission kann
Standardvorlagen für spezielle Arten der Erlangung einer nachprüfbaren
Einwilligung gemäß Absatz 1 festlegen. Die entsprechenden
Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 87 Absatz 2 erlassen. Artikel 9
Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten 1. Die Verarbeitung
personenbezogener Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft,
politische Überzeugungen, die Religions- oder Glaubenszugehörigkeit oder die
Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft hervorgehen, sowie von genetischen Daten,
Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben oder Daten über Strafurteile
oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln ist untersagt. 2. Absatz 1 gilt nicht in
folgenden Fällen: a) Die betroffene
Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten
vorbehaltlich der in den Artikeln 7 und 8 genannten Bedingungen
eingewilligt, es sei denn, nach den Rechtsvorschriften der Union oder eines
Mitgliedstaats kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der
betroffenen Person nicht aufgehoben werden, oder b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit
der für die Verarbeitung Verantwortliche seine ihm aus dem Arbeitsrecht
erwachsenden Rechte ausüben und seinen arbeitsrechtlichen Pflichten nachkommen
kann, soweit dies nach den Vorschriften der Union oder dem Recht der
Mitgliedstaaten, das angemessene Garantien vorsehen muss, zulässig ist, oder c) die Verarbeitung ist zum Schutz
lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen Person
erforderlich und die betroffene Person ist aus physischen oder rechtlichen
Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben, oder d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage
angemessener Garantien durch eine politisch, philosophisch, religiös oder
gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation
ohne Erwerbszweck im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der
Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung nur auf die Mitglieder oder ehemalige
Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren
Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die Daten
nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen weitergegeben
werden, oder e) die Verarbeitung bezieht sich auf
personenbezogene Daten, die die betroffene Person offenkundig öffentlich
gemacht hat, oder f) die Verarbeitung ist zur Begründung,
Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen erforderlich oder g) die Verarbeitung ist erforderlich, um auf
der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das
angemessene Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen
Person vorsieht, eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe zu erfüllen, oder h) die Verarbeitung betrifft
Gesundheitsdaten und ist vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien des
Artikels 81 für Gesundheitszwecke erforderlich oder i) die Verarbeitung ist vorbehaltlich der
Bedingungen und Garantien des Artikels 83 für historische oder
statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
erforderlich oder j) die Verarbeitung von Daten über
Strafurteile oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln erfolgt entweder
unter behördlicher Aufsicht oder aufgrund einer gesetzlichen oder rechtlichen
Verpflichtung, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, oder
zur Erfüllung einer Aufgabe, der ein wichtiges öffentliches Interesse zugrunde
liegt, soweit dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das
angemessene Garantien vorsehen muss, zulässig ist. Ein vollständiges
Strafregister darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden. 3. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen,
um die Modalitäten sowie angemessene Garantien für die Verarbeitung der in
Absatz 1 genannten besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten und
die in Absatz 2 genannten Ausnahmen näher zu regeln. Artikel 10
Verarbeitung, ohne dass die betroffene Person bestimmt werden kann Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche
anhand der von ihm verarbeiteten Daten eine natürliche Person nicht bestimmen,
ist er nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung einer Vorschrift dieser Verordnung
zusätzliche Daten einzuholen, um die betroffene Person zu bestimmen. KAPITEL III
RECHTE DER BETROFFENEN PERSON ABSCHNITT 1
TRANSPARENZ UND MODALITÄTEN Artikel 11
Transparente Information und Kommunikation 1. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche verfolgt in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
und die Ausübung der den betroffenen Personen zustehenden Rechte eine
nachvollziehbare und für jedermann leicht zugängliche Strategie. 2. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche stellt der betroffenen Person alle Informationen und
Mitteilungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in verständlicher Form
unter Verwendung einer klaren, einfachen und adressatengerechten Sprache zur
Verfügung, besonders dann, wenn die Information an ein Kind gerichtet ist. Artikel 12
Verfahren und Vorkehrungen, damit die betroffene Person ihre Rechte ausüben
kann 1. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche legt fest, mittels welcher Verfahren er die Informationen gemäß
Artikel 14 bereitstellt und den betroffenen Personen die Ausübung der
ihnen gemäß Artikel 13 sowie den Artikeln 15 bis 19 zustehenden
Rechte ermöglicht. Er trifft insbesondere Vorkehrungen, um die Beantragung der
in Artikel 13 sowie in den Artikeln 15 bis 19 genannten Maßnahmen zu
erleichtern. Im Falle der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
sorgt der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür, dass die Maßnahme
elektronisch beantragt werden kann. 2. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche kommt seiner Informationspflicht gegenüber der betroffenen
Person umgehend nach und teilt ihr spätestens innerhalb eines Monats nach
Eingang eines Antrags mit, ob eine Maßnahme nach Artikel 13 oder den
Artikeln 15 bis 19 ergriffen wurde, und erteilt die erbetene Auskunft.
Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn mehrere betroffene
Personen von ihren Rechten Gebrauch machen und ihre Zusammenarbeit bis zu einem
vertretbaren Maß notwendig ist, um einen unnötigen und unverhältnismäßig hohen
Aufwand seitens des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu vermeiden. Die
Unterrichtung hat schriftlich zu erfolgen. Stellt die betroffene Person den
Antrag in elektronischer Form, ist sie auf elektronischem Weg zu unterrichten,
sofern sie nichts anderes angibt. 3. Weigert sich der für die Verarbeitung
Verantwortliche, auf Antrag der betroffenen Person tätig zu werden,
unterrichtet er die betroffene Person über die Gründe für die Weigerung und
über die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder den
Rechtsweg zu beschreiten. 4. Die Unterrichtung und die auf
Antrag ergriffenen Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind kostenlos. Bei
offenkundig unverhältnismäßigen Anträgen und besonders im Fall ihrer Häufung
kann der für die Verarbeitung Verantwortliche ein Entgelt für die Unterrichtung
oder die Durchführung der beantragten Maßnahme verlangen oder die beantragte
Maßnahme unterlassen. In diesem Fall trägt der für die Verarbeitung
Verantwortliche die Beweislast für den offenkundig unverhältnismäßigen
Charakter des Antrags. 5. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um
die Kriterien und Voraussetzungen für offenkundig unverhältnismäßige Anträge
sowie die in Absatz 4 genannten Entgelte näher zu regeln. 6. Die Kommission kann
Standardvorlagen und Standardverfahren für die Mitteilungen gemäß
Absatz 2, auch für solche in elektronischer Form, festlegen. Dabei
ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen für Kleinst- und Kleinunternehmen
sowie mittlere Unternehmen. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden
in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen. Artikel 13
Rechte gegenüber Empfängern Der für die Verarbeitung Verantwortliche teilt
allen Empfängern, an die Daten weitergegeben wurden, jede Berichtigung oder
Löschung, die aufgrund von Artikel 16 beziehungsweise 17 vorgenommen wird, mit,
es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. ABSCHNITT 2
INFORMATIONSPFLICHT UND AUSKUNFTSRECHT Artikel 14
Information der betroffenen Person 1. Einer Person, von der
personenbezogene Daten erhoben werden, teilt der für die Verarbeitung
Verantwortliche zumindest Folgendes mit: a) den Namen und die Kontaktdaten des für
die Verarbeitung Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters und
des Datenschutzbeauftragten, b) die Zwecke, für die Daten verarbeitet
werden, einschließlich der Geschäfts- und allgemeinen Vertragsbedingungen,
falls sich die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b
gründet, beziehungsweise die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen
verfolgten berechtigten Interessen, wenn die Verarbeitung auf Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe f beruht, c) die Dauer, für die die personenbezogenen
Daten gespeichert werden, d) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft
sowie Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten
durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen beziehungsweise eines
Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung dieser Daten, e) das Bestehen eines Beschwerderechts bei
der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten, f) die Empfänger oder Kategorien von
Empfängern der personenbezogenen Daten, g) gegebenenfalls die Absicht des für die
Verarbeitung Verantwortlichen, die Daten an ein Drittland oder eine
internationale Organisation zu übermitteln, sowie das dort geltende
Datenschutzniveau unter Bezugnahme auf einen Angemessenheitsbeschluss der
Kommission, h) sonstige Informationen, die unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände, unter denen die personenbezogenen
Daten erhoben werden, notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine
Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten. 2. Werden die personenbezogenen
Daten bei der betroffenen Person erhoben, teilt der für die Verarbeitung
Verantwortliche dieser Person neben den in Absatz 1 genannten
Informationen außerdem mit, ob die Bereitstellung der Daten obligatorisch oder
fakultativ ist und welche mögliche Folgen die Verweigerung der Daten hätte. 3. Werden die personenbezogenen
Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, teilt der für die Verarbeitung
Verantwortliche dieser Person neben den in Absatz 1 genannten
Informationen außerdem die Herkunft der personenbezogenen Daten mit. 4. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche erteilt die Informationen gemäß den Absätzen 1, 2
und 3 a) zum Zeitpunkt der Erhebung der
personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person oder b) falls die personenbezogenen Daten nicht
bei der betroffenen Person erhoben werden, zum Zeitpunkt ihrer Erfassung oder
innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Erhebung, die den besonderen
Umständen, unter denen die Daten erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet
wurden, Rechnung trägt, oder, falls die Weitergabe an einen Empfänger
beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Weitergabe. 5. Die Absätze 1 bis 4
finden in folgenden Fällen keine Anwendung: a) Die betroffene Person verfügt bereits
über die Informationen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 oder b) die Daten werden nicht bei der
betroffenen Person erhoben und die Unterrichtung erweist sich als unmöglich
oder ist mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden oder c) die Daten werden nicht bei der
betroffenen Person erhoben und die Erfassung oder Weitergabe ist ausdrücklich
per Gesetz geregelt oder d) die Daten werden nicht bei der
betroffenen Person erhoben und die Bereitstellung der Informationen greift nach
Maßgabe des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 21 in die Rechte und Freiheiten anderer Personen ein. 6. Im Fall des Absatzes 5
Buchstabe b ergreift der für die Verarbeitung Verantwortliche geeignete
Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person. 7. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um
Einzelheiten zu den Kategorien von Empfängern gemäß Absatz 1
Buchstabe f, den Anforderungen an Informationen gemäß Absatz 1
Buchstabe g, den Kriterien für die Erteilung sonstiger Informationen im
Sinne von Absatz 1 Buchstabe h für verschiedene Bereiche und Verarbeitungssituationen
und zu den Bedingungen und geeigneten Garantien im Hinblick auf die Ausnahmen
gemäß Absatz 5 Buchstabe b zu regeln. Dabei ergreift die Kommission
geeignete Maßnahmen für Kleinst und Kleinstunternehmen sowie mittlere
Unternehmen. 8. Die Kommission kann
Standardvorlagen für die Bereitstellung der Informationen gemäß den
Absätzen 1 bis 3 festlegen, wobei sie gegebenenfalls die Besonderheiten
und Bedürfnisse der verschiedenen Sektoren und Verarbeitungssituationen
berücksichtigt. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in
Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen. Artikel 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person 1. Die betroffene Person hat das
Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen jederzeit eine Bestätigung
darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet
werden oder nicht. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, teilt der für die
Verarbeitung Verantwortliche Folgendes mit: a) die Verarbeitungszwecke, b) die Kategorien personenbezogener Daten,
die verarbeitet werden, c) die Empfänger oder Kategorien von
Empfängern, an die die personenbezogenen Daten weitergegeben werden müssen oder
weitergegeben worden sind, speziell bei Empfängern in Drittländern, d) die Dauer, für die die personenbezogenen
Daten gespeichert werden, e) das Bestehen eines Rechts auf
Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten durch
den für die Verarbeitung Verantwortlichen beziehungsweise eines
Widerspruchrechts gegen die Verarbeitung dieser Daten, f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei
der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten, g) diejenigen personenbezogenen Daten, die
Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die
Herkunft der Daten, h) die Tragweite
der Verarbeitung und die mit ihr angestrebten Auswirkungen, zumindest im Fall
der Maßnahmen gemäß Artikel 20. 2. Die betroffene Person hat
Anspruch darauf, dass ihr von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen
mitgeteilt wird, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Stellt die
betroffene Person den Antrag in elektronischer Form, ist sie auf elektronischem
Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt. 3. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen,
um Einzelheiten zu den Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Mitteilung
über den Inhalt der personenbezogenen Daten gemäß Absatz 1
Buchstabe g an die betroffene Person festzulegen. 4. Die Kommission kann Standardvorlagen
und -verfahren für Auskunftsgesuche und die Erteilung der Auskünfte gemäß
Absatz 1 festlegen, darunter auch für die Überprüfung der Identität der
betroffenen Person und die Mitteilung der personenbezogenen Daten an die
betroffene Person, wobei sie gegebenenfalls die Besonderheiten und Bedürfnisse
der verschiedenen Sektoren und Verarbeitungssituationen berücksichtigt. Die
entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem
Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen. ABSCHNITT 3 BERICHTIGUNG UND LÖSCHUNG Artikel 16
Recht auf Berichtigung Die betroffene Person hat das Recht, von dem
für die Verarbeitung Verantwortlichen die Berichtigung von unzutreffenden
personenbezogenen Daten zu verlangen. Die betroffene Person hat das Recht, die
Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten, auch in Form eines
Korrigendums, zu verlangen. Artikel 17
Recht auf Vergessenwerden und auf Löschung 1.
Die betroffene Person hat das Recht, von dem für
die Verarbeitung Verantwortlichen die Löschung von sie betreffenden
personenbezogenen Daten und die Unterlassung jeglicher weiteren Verbreitung
dieser Daten zu verlangen, speziell wenn es sich um personenbezogene Daten
handelt, die die betroffene Person im Kindesalter öffentlich gemacht hat,
sofern einer der folgenden Gründe zutrifft: a) Die Daten sind für die Zwecke, für die
sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig. b) Die betroffene Person widerruft ihre
Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe a stützte, oder die Speicherfrist, für die die Einwilligung
gegeben wurde, ist abgelaufen und es fehlt an einer anderweitigen
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten. c) Die betroffene Person legt gemäß
Artikel 19 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein. d) Die Verarbeitung der Daten ist aus
anderen Gründen nicht mit der Verordnung vereinbar. 2. Hat der in Absatz 1
genannte für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten
öffentlich gemacht, unternimmt er in Bezug auf die Daten, für deren
Veröffentlichung er verantwortlich zeichnet, alle vertretbaren Schritte, auch
technischer Art, um Dritte, die die Daten verarbeiten, darüber zu informieren,
dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Querverweise auf diese
personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser Daten
verlangt. Hat der für die Verarbeitung Verantwortliche einem Dritten die
Veröffentlichung personenbezogener Daten gestattet, liegt die Verantwortung
dafür bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen. 3. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche sorgt für eine umgehende Löschung der personenbezogenen Daten,
soweit deren Speicherung nicht erforderlich ist (a)
zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung
gemäß Artikel 80; (b)
aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich
der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 81; (c)
für historische und statistische Zwecke oder zum
Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß Artikel 83; (d)
zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Vorhaltung
der personenbezogenen Daten, der der für die Verarbeitung Verantwortliche nach
dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt, wobei das
mitgliedstaatliche Recht ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel
verfolgen, den Wesensgehalt des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten
wahren und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck
stehen muss; (e)
in den in Absatz 4 genannten Fällen. 4. Anstatt die personenbezogenen
Daten zu löschen, kann der für die Verarbeitung Verantwortliche deren
Verarbeitung beschränken, wenn a) ihre Richtigkeit von der betroffenen
Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem für die
Verarbeitung Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit zu überprüfen; b) der für die Verarbeitung Verantwortliche
die personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgabe nicht länger
benötigt, sie aber für Beweiszwecke weiter aufbewahrt werden müssen; c) die Verarbeitung unrechtmäßig ist, die
betroffene Person aber Einspruch gegen ihre Löschung erhebt und stattdessen
deren eingeschränkte Nutzung fordert; d) die betroffene Person gemäß
Artikel 18 Absatz 2 die Übertragung der personenbezogenen Daten auf
ein anderes automatisiertes Verarbeitungssystem fordert. 5. Die in Absatz 4 genannten
personenbezogenen Daten dürfen mit Ausnahme ihrer Speicherung nur verarbeitet
werden, wenn sie für Beweiszwecke erforderlich sind, wenn die betroffene Person
ihre Einwilligung gegeben hat oder die Rechte einer anderen natürlichen oder
juristischen Person geschützt werden müssen oder wenn dies im öffentlichen
Interesse liegt. 6. Unterliegt die Verarbeitung
personenbezogener Daten gemäß Absatz 4 einer Beschränkung, teilt der für
die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person im Voraus mit, dass die
Beschränkung aufgehoben werden soll. 7. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche trifft Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Fristen für
die Löschung personenbezogener Daten und/oder die regelmäßige Überprüfung der
Notwendigkeit ihrer Speicherung eingehalten werden. 8. Wird eine Löschung
vorgenommen, darf der für die Verarbeitung Verantwortliche die
personenbezogenen Daten nicht auf sonstige Weise verarbeiten. 9. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen,
um Einzelheiten festzulegen in Bezug auf a) die Kriterien und Anforderungen im
Hinblick auf die Anwendung von Absatz 1 für bestimmte Bereiche und
spezielle Verarbeitungssituationen, b) die Bedingungen für die Löschung gemäß
Absatz 2 von Internet-Links, Kopien oder Replikationen von
personenbezogenen Daten aus öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten, c) die Kriterien und Bedingungen für die
Beschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 4. Artikel 18
Recht auf Datenübertragbarkeit 1. Werden personenbezogene Daten
elektronisch in einem strukturierten gängigen elektronischen Format
verarbeitet, hat die betroffene Person das Recht, von dem für die Verarbeitung
Verantwortlichen eine Kopie der verarbeiteten Daten in einem von ihr weiter
verwendbaren strukturierten gängigen elektronischen Format zu verlangen. 2. Hat die betroffene Person die
personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt und basiert die Verarbeitung auf
einer Einwilligung oder einem Vertrag, hat die betroffene Person das Recht,
diese personenbezogenen Daten sowie etwaige sonstige von ihr zur Verfügung
gestellte Informationen, die in einem automatisierten Verarbeitungssystem
gespeichert sind, in einem gängigen elektronischen Format in ein anderes System
zu überführen, ohne dabei von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, dem
die personenbezogenen Daten entzogen werden, behindert zu werden. 3. Die Kommission kann das
elektronische Format gemäß Absatz 1 festlegen sowie die technischen
Standards, Modalitäten und Verfahren für die Überführung der personenbezogenen
Daten gemäß Absatz 2. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in
Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen. ABSCHNITT 4 WIDERSPRUCHSRECHT UND PROFILING Artikel 19
Widerspruchsrecht 1. Die betroffene Person hat das
Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit
gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6
Absatz 1 Buchstaben d, e und f erfolgt, Widerspruch einzulegen, sofern der
für die Verarbeitung Verantwortliche nicht zwingende schutzwürdige Gründe für
die Verarbeitung nachweisen kann, die die Interessen oder Grundrechte und
Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. 2. Werden personenbezogene Daten
verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, hat die betroffene Person das
Recht, dagegen unentgeltlich Widerspruch einzulegen. Die betroffene Person muss
ausdrücklich in einer verständlichen und von anderen Informationen klar
abgegrenzten Form auf dieses Recht hingewiesen werden. 3. Im Falle eines Widerspruchs
gemäß den Absätzen 1 und 2 darf der für die Verarbeitung
Verantwortliche die betreffenden personenbezogenen Daten nicht weiter nutzen
oder anderweitig verarbeiten. Artikel 20
Auf Profiling basierende Maßnahmen 1. Eine natürliche Person hat
das Recht, nicht einer auf einer rein automatisierten Verarbeitung von Daten
basierenden Maßnahme unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche
Wirkungen entfaltet oder sie in maßgeblicher Weise beeinträchtigt und deren
Zweck in der Auswertung bestimmter Merkmale ihrer Person oder in der Analyse
beziehungsweise Voraussage etwa ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer
wirtschaftlichen Situation, ihres Aufenthaltsorts, ihres Gesundheitszustands,
ihrer persönlichen Vorlieben, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens
besteht. 2.
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser
Verordnung darf eine Person einer Maßnahme nach Absatz 1 nur unterworfen
werden, wenn die Verarbeitung a) im Rahmen des Abschlusses oder der
Erfüllung eines Vertrags vorgenommen wird und der Abschluss oder die Erfüllung
des Vertrags auf Wunsch der betroffenen Person erfolgt ist oder geeignete
Maßnahmen ergriffen wurden, um die berechtigten Interessen der betroffenen
Person zu wahren, beispielsweise durch das Recht auf direkten persönlichen
Kontakt, oder b) ausdrücklich aufgrund von
Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten gestattet ist und diese
Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der
betroffenen Person enthalten oder c) mit Einwilligung der betroffenen Person
nach Maßgabe von Artikel 7 und vorbehaltlich entsprechender Garantien
erfolgt. 3.
Die automatisierte Verarbeitung personenbezogener
Daten zum Zwecke der Auswertung bestimmter persönlicher Merkmale einer
natürlichen Person darf sich nicht ausschließlich auf die in Artikel 9
genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten stützen. 4. In Fällen gemäß Absatz 2
müssen die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 14 erteilten
Auskünfte auch Angaben zu einer etwaigen Verarbeitung für die unter
Absatz 1 beschriebenen Zwecke und die damit angestrebten Auswirkungen auf
die betroffene Person beinhalten. 5. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um
die Kriterien und Bedingungen, die für geeignete Maßnahmen zur Wahrung der
berechtigten Interessen gemäß Absatz 2 gelten sollen, näher zu regeln. ABSCHNITT 5
BESCHRÄNKUNGEN Artikel 21
Beschränkungen 1. Die Union oder die
Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und
Pflichten gemäß Artikel 5 Buchstaben a bis e und den
Artikeln 11 bis 20 sowie gemäß Artikel 32 beschränken, sofern
eine solche Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und
verhältnismäßig ist a) zum Schutz der öffentlichen Sicherheit b) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung
und Verfolgung von Straftaten c) zum Schutz sonstiger öffentlicher
Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen
wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines
Mitgliedstaats etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich und zum Schutz
der Marktstabilität und Marktintegrität d) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung
und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter
Berufe e) für Kontroll-, Überwachungs- und
Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher
Gewalt für die unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Zwecke verbunden sind f) zum Schutz der betroffenen Person und
der Rechte und Freiheiten anderer Personen. 2. Jede Legislativmaßnahme im
Sinne des Absatzes 1 muss spezifische Vorschriften zumindest zu den mit
der Verarbeitung verfolgten Zielen und zur Bestimmung des für die Verarbeitung
Verantwortlichen enthalten. KAPITEL IV FÜR DIE
VERARBEITUNG VERANTWORTLICHER UND AUFTRAGSVERARBEITER ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE PFLICHTEN Artikel 22
Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen 1. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche stellt durch geeignete Strategien und Maßnahmen sicher, dass
personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung verarbeitet
werden und er den Nachweis dafür erbringen kann. 2. Die in Absatz 1 genannten
Maßnahmen umfassen insbesondere (f)
die Dokumentation nach Maßgabe von Artikel 28; (g)
die Umsetzung der in Artikel 30 vorgesehenen
Vorkehrungen für die Datensicherheit; (h)
die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
nach Artikel 33; (i)
die Umsetzung der nach Artikel 34
Abätze 1 und 2 geltenden Anforderungen in Bezug auf die vorherige
Genehmigung oder Zurateziehung der Aufsichtsbehörde; (j)
die Benennung eines Datenschutzbeauftragten gemäß
Artikel 35 Absatz 1. 3. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche setzt geeignete Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit der
in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen ein. Die Überprüfung wird von unabhängigen internen
oder externen Prüfern durchgeführt, wenn dies angemessen ist. 4. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um
etwaige weitere, in Absatz 2 nicht genannte Kriterien und Anforderungen
für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, die Bedingungen für die in
Absatz 3 genannten Überprüfungs- und Auditverfahren und die Kriterien für
die in Absatz 3 angesprochene Angemessenheitsprüfung festzulegen und
spezifische Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen zu prüfen. Artikel 23
Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen 1. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche führt unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der
Implementierungskosten sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der
Verarbeitungsmittel als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung technische und
organisatorische Maßnahmen und Verfahren durch, durch die sichergestellt wird,
dass die Verarbeitung den Anforderungen dieser Verordnung genügt und die Rechte
der betroffenen Person gewahrt werden. 2. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche setzt Verfahren ein, die sicherstellen, dass grundsätzlich nur
solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die spezifischen
Zwecke der Verarbeitung benötigt werden, und dass vor allem nicht mehr
personenbezogene Daten zusammengetragen oder vorgehalten werden als für diese
Zwecke unbedingt nötig ist und diese Daten auch nicht länger als für diese
Zwecke unbedingt erforderlich gespeichert werden. Die Verfahren müssen
insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nicht
einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden. 3. Die Kommission
wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu
erlassen, um etwaige weitere Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die in
den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren festzulegen,
speziell was die Anforderungen an den Datenschutz durch Technik und
datenschutzfreundliche Voreinstellungen für ganze Sektoren und bestimmte
Erzeugnisse und Dienstleistungen betrifft. 4. Die
Kommission kann technische Standards für die in den Absätzen 1 und 2
genannten Anforderungen festlegen. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte
werden in Übereinstimmung mit dem in Artikel 87 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen. Artikel 24
Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche In allen Fällen, in denen ein für die
Verarbeitung Verantwortlicher die Zwecke, Bedingungen und Mittel der
Verarbeitung personenbezogener Daten gemeinsam mit anderen Personen festlegt,
vereinbaren diese gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen, wer von
ihnen welche ihnen gemäß dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erfüllt,
insbesondere was die Verfahren und Mechanismen betrifft, die den betroffenen
Person die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglichen. Artikel 25
Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung
Verantwortlichen 1. Jeder für die Verarbeitung
Verantwortliche, der sich in der in Artikel 3 Absatz 2 beschriebenen
Situation befindet, benennt einen Vertreter in der Union. 2. Diese Pflicht gilt nicht für a) für die Verarbeitung Verantwortliche, die
in einem Drittland niedergelassen sind, das laut Beschluss der Kommission einen
angemessenen Schutz im Sinne von Artikel 41 bietet; oder b) Unternehmen, die weniger als 250
Mitarbeiter beschäftigen; oder c) Behörden oder öffentliche Einrichtungen;
oder d) für die Verarbeitung Verantwortliche, die
in der Union ansässigen betroffenen Personen nur gelegentlich Waren oder
Dienstleistungen anbieten. 3. Der Vertreter muss in einem
der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen die betroffenen Personen,
deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den ihnen angebotenen Waren
oder Dienstleistungen verarbeitet werden oder deren Verhalten beobachtet wird,
ansässig sind. 4. Die Benennung eines
Vertreters durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen erfolgt unbeschadet
etwaiger rechtlicher Schritte gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen. Artikel 26
Auftragsverarbeiter 1. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche wählt für alle in seinem Auftrag durchzuführenden
Verarbeitungsvorgänge einen Auftragsverarbeiter aus, der hinreichende Garantien
dafür bietet, dass die betreffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen
so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen
dieser Verordnung erfolgt und dass der Schutz der Rechte der betroffenen Person
durch geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen und organisatorische
Maßnahmen für die vorzunehmende Verarbeitung sichergestellt wird; zudem sorgt
er dafür, dass diese Maßnahmen eingehalten werden. 2. Die Durchführung einer
Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines
Vertrags oder Rechtsakts, durch den der Auftragsverarbeiter an den für die
Verarbeitung Verantwortlichen gebunden ist und in dem insbesondere vorgesehen
ist, dass der Auftragsverarbeiter a) nur auf Weisung des für die Verarbeitung
Verantwortlichen tätig wird, insbesondere in Fällen, in denen eine Übermittlung
der personenbezogenen Daten nicht zulässig ist; b) ausschließlich Mitarbeiter beschäftigt,
die sich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder der gesetzlichen
Verschwiegenheitspflicht unterliegen; c) alle in Artikel 30 genannten
erforderlichen Maßnahmen ergreift; d) die Dienste eines weiteren
Auftragsverarbeiters nur mit vorheriger Zustimmung des für die Verarbeitung
Verantwortlichen in Anspruch nehmen darf; e) soweit es verarbeitungsbedingt möglich
ist, in Absprache mit dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die notwendigen
technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür schafft, dass der für
die Verarbeitung Verantwortliche seine Pflicht erfüllen kann, Anträgen auf
Wahrnehmung der in Kapitel III genannten Rechte der betroffenen Person
nachzukommen; f) den
Auftragsverarbeiter bei der Einhaltung der in den Artikeln 30 bis 34
genannten Pflichten unterstützt; g) nach Abschluss der Verarbeitung dem für
die Verarbeitung Verantwortlichen sämtliche Ergebnisse aushändigt und die
personenbezogenen Daten auf keine andere Weise weiterverarbeitet; (h) dem für die Verarbeitung Verantwortlichen
und der Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Informationen für die Kontrolle
der Einhaltung der in diesem Artikel niedergelegten Pflichten zur Verfügung
stellt. 3. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter dokumentieren die Anweisungen des
für die Verarbeitung Verantwortlichen und die in Absatz 2 aufgeführten
Pflichten des Auftragsverarbeiters. 4. Jeder Auftragsverarbeiter,
der personenbezogene Daten auf eine andere als die ihm von dem für die
Verarbeitung Verantwortlichen bezeichnete Weise verarbeitet, gilt für diese
Verarbeitung als für die Verarbeitung Verantwortlicher und unterliegt folglich
den Bestimmungen des Artikels 24 für gemeinsam für die Verarbeitung
Verantwortliche. 5. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen,
um die Kriterien und Anforderungen für die Verantwortlichkeiten, Pflichten und
Aufgaben des Auftragsverarbeiters in Übereinstimmung mit Absatz 1
festzulegen sowie die Bedingungen, durch die die Verarbeitung personenbezogener
Daten in Unternehmensgruppen speziell zu Kontroll- und
Berichterstattungszweckenvereinfacht werden kann. Artikel 27
Verarbeitung unter der Aufsicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen
und des Auftragsverarbeiters Personen, die dem für die Verarbeitung
Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellt sind und Zugang zu
personenbezogenen Daten haben, sowie der Auftragsverarbeiter selbst dürfen
personenbezogene Daten nur auf Anweisung des für die Verarbeitung
Verantwortlichen verarbeiten, sofern sie keinen anders lautenden, aus dem
Unionsrecht oder dem mitgliedstaatlichen Recht erwachsenden Pflichten
unterliegen. Artikel 28
Dokumentation 1. Alle für die Verarbeitung
Verantwortlichen, alle Auftragsverarbeiter sowie etwaige Vertreter von für die
Verarbeitung Verantwortlichen dokumentieren die ihrer Zuständigkeit
unterliegenden Verarbeitungsvorgänge. 2. Die Dokumentation enthält
mindestens folgende Informationen: a) Name und Kontaktdaten des für die
Verarbeitung Verantwortlichen (oder etwaiger gemeinsam für die Verarbeitung
Verantwortlicher) oder des Auftragsverarbeiters sowie eines etwaigen
Vertreters; b) Name und Kontaktdaten eines etwaigen
Datenschutzbeauftragten; c) Angaben über die Zwecke der Verarbeitung
sowie – falls sich die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe f gründet – über die von dem für die Verarbeitung
Verantwortlichen verfolgten legitimen Interessen; d) eine Beschreibung der Kategorien von
betroffenen Personen und der Kategorien der sich auf diese beziehenden
personenbezogenen Daten; e) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern
der personenbezogenen Daten einschließlich der für die Verarbeitung
Verantwortlichen, denen personenbezogene Daten aus dem von diesen verfolgtem
legitimen Interesse mitgeteilt werden; f) gegebenenfalls Angaben über etwaige
Datenübermittlungen in Drittländer oder an internationale Organisationen
einschließlich deren Namen sowie bei den in Artikel 44 Absatz 1
Buchstabe h genannten Datenübermittlungen ein Beleg dafür, dass geeignete
Sicherheitsgarantien vorgesehen wurden; g) eine allgemeine Angabe der Fristen für
die Löschung der verschiedenen Datenkategorien; (h) eine Beschreibung der in Artikel 22
Absatz 3 genannten Verfahren. 3. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter sowie der etwaige Vertreter des für
die Verarbeitung Verantwortlichen stellen die Dokumentation der
Aufsichtsbehörde auf Anforderung zur Verfügung. 4. Die in den Absätzen 1
und 2 genannten Anforderungen gelten nicht für folgende für die
Verarbeitung Verantwortliche und Auftragsverarbeiter: a) natürliche Personen, die personenbezogene
Daten ohne eigenwirtschaftliches Interesse verarbeiten; oder b) Unternehmen oder Organisationen mit
weniger als 250 Beschäftigten, die personenbezogene Daten nur als
Nebentätigkeit zusätzlich zu ihren Haupttätigkeiten verarbeiten. 5. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um
die Kriterien und Anforderungen für die in Absatz 1 genannte Dokumentation
festzulegen, so dass insbesondere den Verantwortlichkeiten des für die Verarbeitung
Verantwortlichen, des Auftragsverarbeiters sowie des etwaigen Vertreters des
für die Verarbeitung Verantwortlichen Rechnung getragen wird. 6. Die Kommission kann
Standardvorlagen für die in Absatz 1 genannte Dokumentation festlegen. Die
entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem in
Artikel 87 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen. Artikel 29
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde 1. Der
für die Verarbeitung Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter sowie der etwaige
Vertreter des für die Verarbeitung Verantwortlichen arbeiten der
Aufsichtsbehörde auf Verlangen zu, um ihr die Erfüllung ihrer Pflichten zu
erleichtern, indem sie dieser insbesondere die in Artikel 53 Absatz 2
Buchstabe a genannten Informationen übermitteln und ihr den in
Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zugang gewähren. 2. Auf
von der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse erteilte
Anordnungen gemäß Artikel 53 Absatz 2 antworten der für die
Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter der Aufsichtsbehörde
binnen einer von der Aufsichtsbehörde zu setzenden angemessenen Frist. Die
Antwort muss auch eine Beschreibung der im Anschluss an die Bemerkungen der
Aufsichtsbehörde getroffenen Maßnahmen und der damit erzielten Ergebnisse
beinhalten. ABSCHNITT 2
DATENSICHERHEIT Artikel 30
Sicherheit der Verarbeitung 1. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter treffen unter Berücksichtigung des
Stands der Technik und der Implementierungskosten technische und
organisatorische Maßnahmen, die geeignet sind, ein Schutzniveau zu
gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der
zu schützenden personenbezogenen Daten angemessen ist. 2. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter treffen im Anschluss an eine
Risikobewertung die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zum Schutz
personenbezogener Daten vor unbeabsichtigter oder widerrechtlichen Zerstörung
oder vor unbeabsichtigtem Verlust sowie zur Vermeidung jedweder unrechtmäßigen
Verarbeitung, insbesondere jeder unbefugten Offenlegung, Verbreitung
beziehungsweise Einsichtnahme oder Veränderung. 3. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um
die Kriterien und Bedingungen für die in den Absätzen 1 und 2
genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen und den
aktuellen Stand der Technik für bestimmte Sektoren und
Datenverarbeitungssituationen zu bestimmen, wobei sie die technologische
Entwicklung sowie Lösungen für einen Datenschutz durch Technik und
datenschutzfreundliche Voreinstellungen berücksichtigt, sofern nicht
Artikel 4 gilt. 4. Die Kommission kann
erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen zu einer situationsabhängigen
Konkretisierung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen
erlassen, um insbesondere a) jedweden unbefugten Zugriff auf
personenbezogene Daten zu verhindern; b) jedwede unbefugte Einsichtnahme in
personenbezogene Daten sowie jedwede unbefugte Offenlegung, Kopie, Änderung,
Löschung oder Entfernung von personenbezogenen Daten zu verhindern; c) sicherzustellen, dass die Rechtmäßigkeit
der Verarbeitungsvorgänge überprüft wird. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden in
Übereinstimmung mit dem in Artikel 87 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren angenommen. Artikel 31
Meldung von Verletzungen des Schutzes
personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde 1. Bei einer Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt der für die Verarbeitung
Verantwortliche die Aufsichtsbehörde ohne unangemessene Verzögerung und nach
Möglichkeit binnen 24 Stunden nach Feststellung der Verletzung. Falls die
Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 24 Stunden erfolgt, ist dieser
eine Begründung beizufügen. 2. In Übereinstimmung mit
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe f alarmiert und informiert der
Auftragsverarbeiter den für die Verarbeitung Verantwortlichen unmittelbar nach
Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten. 3. Die in Absatz 1 genannte
Benachrichtigung enthält mindestens folgende Informationen: a) eine Beschreibung der Art der Verletzung
des Schutzes personenbezogener Daten mit Angabe der Kategorien und der Zahl der
betroffenen Personen, der betroffenen Datenkategorien und der Zahl der
betroffenen Datensätze; b) Name und Kontaktdaten des
Datenschutzbeauftragten oder eines sonstigen Ansprechpartners für weitere
Informationen; c) Empfehlungen für Maßnahmen zur Eindämmung
etwaiger negativer Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener
Daten; d) eine Beschreibung der Folgen der
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten; e) eine Beschreibung der vom für die
Verarbeitung Verantwortlichen vorgeschlagenen oder ergriffenen Maßnahmen zur
Behandlung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten. 4. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche dokumentiert etwaige Verletzungen des Schutzes
personenbezogener Daten unter Beschreibung aller im Zusammenhang mit der
Verletzung stehenden Fakten, von deren Auswirkungen und der ergriffenen
Abhilfemaßnahmen. Die Dokumentation muss der Aufsichtsbehörde die Überprüfung
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ermöglichen. Die Dokumentation
enthält nur die zu diesem Zweck erforderlichen Informationen. 5. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen,
um die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Feststellung der in den
Absätzen 1 und 2 genannten Verletzungen des Schutzes
personenbezogener Daten festzulegen sowie die konkreten Umstände, unter denen
der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu melden haben. 6. Die Kommission kann das
Standardformat für derartige Meldungen an die Aufsichtsbehörde, die
Verfahrensvorschriften für die vorgeschriebene Meldung sowie Form und
Modalitäten der in Absatz 4 genannten Dokumentation einschließlich der Fristen
für die Löschung der darin enthaltenen Informationen festlegen. Die
entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem in
Artikel 87 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 32
Benachrichtigung der betroffenen Person von
einer Verletzung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten 1. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche benachrichtigt im Anschluss an die Meldung nach Artikel 31
die betroffene Person ohne unangemessene Verzögerung von der Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schutz
der personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre der betroffenen Person durch
eine festgestellte Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
beeinträchtigt wird. 2. Die in Absatz 1 genannte
Benachrichtigung der betroffenen Person umfasst mindestens die in
Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Informationen
und Empfehlungen. 3. Die Benachrichtigung der
betroffenen Person über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist
nicht erforderlich, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche zur
Zufriedenheit der Aufsichtsbehörde nachweist, dass er geeignete technische
Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und diese Vorkehrungen auf die von der
Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt wurden. Durch diese
technischen Sicherheitsvorkehrungen sind die betreffenden Daten für alle Personen
zu verschlüsseln, die nicht zum Zugriff auf die Daten befugt sind. 4. Unbeschadet der dem für die
Verarbeitung Verantwortlichen obliegenden Pflicht, der betroffenen Person die
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten mitzuteilen, kann die Aufsichtsbehörde,
falls der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person noch nicht
in Kenntnis gesetzt hat, nach Prüfung der zu erwartenden negativen Auswirkungen
der Verletzung den für die Verarbeitung Verantwortlichen auffordern, dies zu
tun. 5. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen,
um die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Umstände festzulegen, unter
denen sich eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten negativ auf die
in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten auswirken kann. 6. Die Kommission kann das
Format für die in Absatz 1 genannte Mitteilung an die betroffene Person
und die für die Mitteilung geltenden Verfahrensvorschriften festlegen. Die
entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem in
Artikel 87 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. ABSCHNITT 3
DATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNG UND VORHERIGE GENEHMIGUNG Artikel 33
Datenschutz-Folgenabschätzung 1. Bei Verarbeitungsvorgängen,
die aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke konkrete Risiken für
die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bergen, führt der für die
Verarbeitung Verantwortliche oder der in seinem Auftrag handelnde
Auftragsverarbeiter vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen
Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch. 2. Die in Absatz 1
genannten Risiken bestehen insbesondere bei folgenden Verarbeitungsvorgängen: a) systematische und umfassende Auswertung
persönlicher Aspekte einer natürlichen Person, beispielsweise zwecks Analyse
ihrer wirtschaftlichen Lage, ihres Aufenthaltsorts, ihres Gesundheitszustands,
ihrer persönlichen Vorlieben, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens oder
zwecks diesbezüglicher Voraussagen, die sich auf eine automatisierte
Verarbeitung von Daten gründet und ihrerseits als Grundlage für Maßnahmen
dient, welche Rechtswirkung gegenüber der betroffenen Person entfalten oder
erhebliche Auswirkungen für diese mit sich bringen; b) Verarbeitung von Daten über das
Sexualleben, den Gesundheitszustand, die Rasse oder die ethnische Herkunft oder
für die Erbringung von Gesundheitsdiensten, für epidemiologische Studien oder
für Erhebungen über Geisteskrankheiten oder ansteckende Krankheiten, wenn die
betreffenden Daten in großem Umfang im Hinblick auf Maßnahmen oder
Entscheidungen verarbeitet werden, welche sich auf spezifische Einzelpersonen
beziehen sollen; c) weiträumige Überwachung öffentlich
zugänglicher Bereiche, insbesondere mittels Videoüberwachung; d) Verarbeitung personenbezogener Daten aus
umfangreichen Dateien, die Daten über Kinder, genetische Daten oder
biometrische Daten enthalten; e) sonstige Verarbeitungsvorgänge, bei denen
gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b vorab die Aufsichtsbehörde
zu Rate zu ziehen ist. 3. Die Folgenabschätzung trägt
den Rechten und den berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung
betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung; sie enthält zumindest
eine allgemeine Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und eine
Bewertung der in Bezug auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen
bestehenden Risiken sowie der geplanten Abhilfemaßnahmen, Garantien,
Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener
Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht werden soll, dass die
Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. 4. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche holt die Meinung der betroffenen Personen oder ihrer Vertreter
zu der beabsichtigten Verarbeitung unbeschadet des Schutzes gewerblicher oder
öffentlicher Interessen oder der Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge ein. 5. Falls es sich bei dem für die
Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde oder um eine öffentliche
Einrichtung handelt und die Verarbeitung aufgrund einer im Unionsrecht
festgelegten rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe c erfolgt, welche Vorschriften und Verfahren für die
betreffenden Verarbeitungsvorgänge vorsieht, gelten die Absätze 1
bis 4 nur, wenn es nach dem Ermessen der Mitgliedstaaten erforderlich ist,
vor den betreffenden Verarbeitungstätigkeiten eine solche Folgenabschätzung
durchzuführen. 6. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen,
um die Kriterien und Bedingungen für Verarbeitungsvorgänge, die mit den in den
Absätzen 1 und 2 genannten Risiken behaftet sein können, sowie die
Anforderungen an die in Absatz 3 genannte Folgenabschätzung einschließlich
der Bedingungen für die Skalierbarkeit und für die interne und externe
Überprüfbarkeit festzulegen. Dabei berücksichtigt die Kommission spezifische
Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen. 7. Die Kommission kann Standards
und Verfahren für die Durchführung sowie für die interne und externe
Überprüfung der in Absatz 3 genannten Folgenabschätzung festlegen. Die
entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem in
Artikel 87 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 34
Vorherige Genehmigung und vorherige Zurateziehung 1. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche oder gegebenenfalls der Auftragsverarbeiter holt vor der
Verarbeitung personenbezogener Daten eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ein,
um sicherzustellen, dass die geplante Verarbeitung in Übereinstimmung mit
dieser Verordnung erfolgt, und um insbesondere die Risiken zu mindern, welche
für die betroffenen Personen bestehen, wenn dieser Vertragsklauseln nach
Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d vereinbart oder keine geeigneten
Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an
eine internationale Organisation in einem rechtsverbindlichen Instrument nach
Artikel 42 Absatz 5 vorsieht. 2. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche oder der in seinem Auftrag handelnde Auftragsverarbeiter zieht
vor der Verarbeitung personenbezogener Daten die Aufsichtsbehörde zu Rate, um
sicherzustellen, dass die geplante Verarbeitung in Übereinstimmung mit dieser
Verordnung erfolgt, und um insbesondere die für die betroffenen Personen
bestehenden Risiken zu mindern; dies gilt für alle Fälle, in denen a) aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung
nach Artikel 33 hervorgeht, dass die geplanten Verarbeitungsvorgänge
aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke hohe konkrete Risiken
bergen können; oder b) die Aufsichtsbehörde eine vorherige
Zurateziehung bezüglich der in Absatz 4 genannten Verarbeitungsvorgänge,
welche aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke konkrete
Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bergen können, für
erforderlich hält. 3. Falls die Aufsichtsbehörde
der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung nicht im Einklang mit dieser
Verordnung steht, insbesondere weil die Risiken unzureichend ermittelt wurden
oder eingedämmt werden, untersagt sie die geplante Verarbeitung und
unterbreitet geeignete Vorschläge, wie diese Mängel beseitigt werden könnten. 4. Die Aufsichtsbehörde erstellt
eine Liste der Verarbeitungsvorgänge, die Gegenstand der vorherigen
Zurateziehung nach Absatz 2 Buchstabe b sind, und veröffentlicht
diese. Die Aufsichtsbehörde übermittelt derartige Listen an den Europäischen
Datenschutzausschuss. 5. Wenn auf der in Absatz 4
genannten Liste Verarbeitungsvorgänge aufgeführt werden, die sich auf Waren
oder Dienstleistungen beziehen, welche betroffenen Personen in mehreren
Mitgliedstaaten angeboten werden, oder die dazu dienen sollen, das Verhalten
dieser betroffenen Personen zu beobachten, oder die wesentliche Auswirkungen
auf den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union haben können,
bringt die Aufsichtsbehörde vor der Annahme der Liste das in Artikel 57
beschriebene Kohärenzverfahren zur Anwendung. 6. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter legt der Aufsichtsbehörde die
Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 33 vor und übermittelt ihr auf
Aufforderung alle sonstigen Informationen, die sie benötigt, um die
Ordnungsgemäßheit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den
Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person bestehenden Risiken
und die diesbezüglichen Sicherheitsgarantien bewerten zu können. 7. Die Mitgliedstaaten ziehen
die Aufsichtsbehörde bei der Ausarbeitung einer von ihren nationalen
Parlamenten zu erlassenden Legislativmaßnahme oder einer sich auf eine solche
Legislativmaßnahme gründenden Maßnahme, durch die die Art der Verarbeitung
definiert wird, zu Rate, damit die Vereinbarkeit der geplanten Verarbeitung mit
dieser Verordnung sichergestellt ist und insbesondere die für die betreffenden
Personen bestehenden Risiken gemindert werden. 8. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen,
um die Kriterien und Anforderungen für die Bestimmung der in Absatz 2
Buchstabe a genannten hohen konkreten Risiken festzulegen. 9. Die Kommission kann
Standardvorlagen und Verfahrensvorschriften für die in den Absätzen 1
und 2 genannte vorherige Genehmigung beziehungsweise Zurateziehung sowie
für die in Absatz 6 vorgesehene Unterrichtung der Aufsichtsbehörde
festlegen. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung
mit dem in Artikel 87 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. ABSCHNITT 4
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Artikel 35
Benennung eines Datenschutzbeauftragten 1. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen einen
Datenschutzbeauftragten, falls a) die Verarbeitung durch eine Behörde oder
eine öffentliche Einrichtung erfolgt; oder b) die Bearbeitung durch ein Unternehmen
erfolgt, das 250 oder mehr Mitarbeiter beschäftigt, oder c) die Kerntätigkeit des für die
Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung
von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs
und/oder ihrer Zwecke eine regelmäßige und systematische Beobachtung von
betroffenen Personen erforderlich machen. 2. Im Fall des Absatzes 1
Buchstabe b darf eine Gruppe von Unternehmen einen gemeinsamen
Datenschutzbeauftragten ernennen. 3. Falls es sich bei dem für die
Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde oder
um eine öffentliche Einrichtung handelt, kann der Datenschutzbeauftragte unter
Berücksichtigung der Struktur der Behörde beziehungsweise der öffentlichen
Einrichtung für mehrere Bereiche benannt werden. 4. In anderen als den in
Absatz 1 genannten Fällen können der für die Verarbeitung Verantwortliche
oder der Auftragsverarbeiter oder Verbände und andere Gremien, die Kategorien
von für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten,
einen Datenschutzbeauftragten benennen. 5. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter benennt den
Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe der beruflichen Qualifikation und
insbesondere des Fachwissens, das dieser auf dem Gebiet des Datenschutzrechts
und der einschlägigen Praktiken besitzt, sowie nach Maßgabe von dessen
Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 37 genannten Aufgaben. Der Grad des
erforderlichen Fachwissens richtet sich insbesondere nach der Art der
durchgeführten Datenverarbeitung und des erforderlichen Schutzes für die von
dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter
verarbeiteten personenbezogenen Daten. 6. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass etwaige sonstige
berufliche Pflichten des Datenschutzbeauftragten mit den Aufgaben und
Pflichten, die diesem in seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter obliegen,
vereinbar sind und zu keinen Interessenkonflikten führen. 7. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter benennt einen
Datenschutzbeauftragten für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Der
Datenschutzbeauftragte kann für weitere Amtszeiten wiederernannt werden.
Während seiner Amtszeit kann der Datenschutzbeauftragte seines Postens nur
enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen für die Erfüllung seiner Pflichten
nicht mehr erfüllt. 8. Der Datenschutzbeauftragte
kann durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder durch den
Auftragsverarbeiter beschäftigt werden oder seine Aufgaben auf der Grundlage
eines Dienstleistungsvertrags erfüllen. 9. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt der Aufsichtsbehörde und der
Öffentlichkeit den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mit. 10. Betroffene Personen haben das
Recht, den Datenschutzbeauftragten zu allen im Zusammenhang mit der
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten stehenden Fragen zu Rate zu ziehen
und die Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung zu beantragen. 11. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um
die Kriterien und Anforderungen für die in Absatz 1 Buchstabe c
genannte Kerntätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des
Auftragsverarbeiters sowie die Kriterien für die berufliche Qualifikation des
in Absatz 5 genannten Datenschutzbeauftragten festzulegen. Artikel 36
Stellung des Datenschutzbeauftragten 1. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass der
Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz
personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird. 2. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte
seinen Pflichten und Aufgaben unabhängig nachkommen kann und keine Anweisungen
bezüglich der Ausübung seiner Tätigkeit erhält. Der Datenschutzbeauftragte
berichtet unmittelbar der Leitung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
oder des Auftragsverarbeiters. 3. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterstützt den
Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben und stellt das
erforderliche Personal, die erforderlichen Räumlichkeiten, die erforderliche
Ausrüstung und alle sonstigen Ressourcen, die für die Erfüllung der in
Artikel 37 genannten Pflichten und Aufgaben erforderlich sind, zur
Verfügung. Artikel 37
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten 1. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter betraut den
Datenschutzbeauftragten mit mindestens folgenden Aufgaben: a) Unterrichtung und Beratung des für die
Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters über dessen aus
dieser Verordnung erwachsenden Pflichten sowie Dokumentation dieser Tätigkeit
und der erhaltenen Antworten; b) Überwachung der Umsetzung und Anwendung
der Strategien des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des
Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der
Zuweisung von Zuständigkeiten, der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen
beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen; c) Überwachung der Umsetzung und Anwendung
dieser Verordnung, insbesondere ihrer Anforderungen an einen Datenschutz durch Technik
und an datenschutzfreundliche Voreinstellungen, an die Datensicherheit, an die
Benachrichtigung der betroffenen Personen und an die Anträge der betroffenen
Personen zur Wahrnehmung der ihren nach dieser Verordnung zustehenden Rechte; d) Sicherstellung, dass die in
Artikel 28 genannte Dokumentation vorgenommen wird; e) Überwachung der Dokumentation und Meldung
von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten sowie die
Benachrichtigung davon gemäß den Artikeln 31 und 32; f) Überwachung der von dem für die
Verarbeitung Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter durchgeführten
Datenschutz-Folgenabschätzung sowie der Beantragung einer vorherigen
Genehmigung beziehungsweise Zurateziehung gemäß den Artikeln 33
und 34; g) Überwachung der auf Anfrage der
Aufsichtsbehörde ergriffenen Maßnahmen sowie Zusammenarbeit im Rahmen der
Zuständigkeiten des Datenschutzbeauftragten mit der Aufsichtsbehörde auf deren
Ersuchen oder auf eigene Initiative des Datenschutzbeauftragten; (h) Tätigkeit als Ansprechpartner für die
Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen sowie
gegebenenfalls Zurateziehung der Aufsichtsbehörde auf eigene Initiative. 2. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen,
um die Kriterien und Anforderungen für die Aufgaben, die Zertifizierung, die
Stellung, die Befugnisse und die Ressourcen des in Absatz 1 genannten
Datenschutzbeauftragten festzulegen. ABSCHNITT 5
VERHALTENSREGELN UND ZERTIFIZIERUNG Artikel 38
Verhaltensregeln 1. Die Mitgliedstaaten, die
Aufsichtsbehörden und die Kommission fördern die Ausarbeitung von
Verhaltensregeln, die nach Maßgabe der Besonderheiten der einzelnen
Datenverarbeitungsbereiche zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung
beitragen sollen und sich insbesondere auf folgende Aspekte beziehen: a) faire und
transparente Datenverarbeitung, b) Datenerhebung, c) Unterrichtung
der Öffentlichkeit und der betroffenen Personen; d) von betroffenen
Personen in Ausübung ihrer Rechte gestellte Anträge; e) Unterrichtung
und Schutz von Kindern; f) Datenübermittlung
in Drittländer oder an internationale Organisationen; g) Mechanismen zur
Überwachung und zur Sicherstellung der Einhaltung der Verhaltensregeln durch
die diesen unterliegenden für die Verarbeitung Verantwortlichen; (h) außergerichtliche
Verfahren und sonstige Streitschlichtungsverfahren zur Beilegung von
Streitigkeiten zwischen für die Verarbeitung Verantwortlichen und betroffenen
Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten
unbeschadet der den betroffenen Personen aus den Artikeln 73 und 75
erwachsenden Rechte. 2. Verbände und andere
Einrichtungen, die Kategorien von für die Verarbeitung Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeitern in einem Mitgliedstaat vertreten und beabsichtigen, eigene
Verhaltensregeln aufzustellen oder bestehende Verhaltensregeln zu ändern oder
zu erweitern, können diesbezügliche Vorschläge der Aufsichtsbehörde in dem
betreffenden Mitgliedstaat zur Stellungnahme vorlegen. Die Aufsichtsbehörde
kann zu der Frage Stellung nehmen, ob der betreffende Entwurf von
Verhaltensregeln beziehungsweise der Änderungsvorschlag mit dieser Verordnung vereinbar
ist. Die Aufsichtsbehörde hört die betroffenen Personen oder ihre Vertreter zu
diesen Vorschlägen an. 3. Verbände und andere
Einrichtungen, die Kategorien von für die Verarbeitung Verantwortlichen oder
Auftragsverarbeitern in mehreren Mitgliedstaaten vertreten, können der
Kommission Entwürfe von Verhaltensregeln sowie Vorschläge zur Änderung oder
Ausweitung bestehender Verhaltensregeln vorlegen. 4. Die Kommission kann im Wege
einschlägiger Durchführungsrechtsakte beschließen, dass die ihr gemäß
Absatz 3 vorgeschlagenen Verhaltensregeln beziehungsweise Änderungen und
Erweiterungen bestehender Verhaltensregeln allgemeine Gültigkeit in der Union
besitzen. Die genannten Durchführungsrechtsakte
werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87
Absatz 2 erlassen. 5. Die Kommission trägt dafür
Sorge, dass die Verhaltensregeln, denen gemäß Absatz 4 allgemeine Gültigkeit
zuerkannt wurde, in geeigneter Weise veröffentlicht werden. Artikel 39
Zertifizierung 1. Die Mitgliedstaaten und die
Kommission fördern insbesondere auf europäischer Ebene die Einführung von
datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren sowie von Datenschutzsiegeln
und –zeichen, anhand deren betroffene Personen rasch das von für die
Verarbeitung Verantwortlichen oder von Auftragsverarbeitern gewährleistete
Datenschutzniveau in Erfahrung bringen können. Die datenschutzspezifischen
Zertifizierungsverfahren dienen der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung
und tragen den Besonderheiten der einzelnen Sektoren und Verarbeitungsprozesse
Rechnung. 2. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen,
um die Kriterien und Anforderungen für die in Absatz 1 genannten
datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren einschließlich der Bedingungen
für die Erteilung und den Entzug der Zertifizierung sowie der Anforderungen für
die Anerkennung der Zertifizierung in der Union und in Drittländern
festzulegen. 3. Die Kommission kann
technische Standards für Zertifizierungsverfahren sowie Datenschutzsiegel und
-zeichen und Verfahren zur Förderung und Anerkennung von
Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegeln und -zeichen festlegen. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in
Übereinstimmung mit dem in Artikel 87 Absatz 2 genannten Prüfverfahren
angenommen. KAPITEL V
ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN IN DRITTLÄNDER ODER AN INTERNATIONALE
ORGANISATIONEN Artikel 40
Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung Jedwede Übermittlung von personenbezogenen
Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung in ein
Drittland oder an eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen,
ist nur zulässig, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche und der
Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten
und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies
gilt auch für die etwaige Weitergabe personenbezogener Daten durch das
betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation an ein
anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation. Artikel 41
Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses 1. Eine Datenübermittlung darf
vorgenommen werden, wenn die Kommission festgestellt hat, dass das betreffende
Drittland beziehungsweise ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor dieses
Drittlands oder die betreffende internationale Organisation einen angemessenen
Schutz bietet. Derartige Datenübermittlungen bedürfen keiner weiteren
Genehmigung. 2. Bei der Prüfung der
Angemessenheit des gebotenen Schutzes berücksichtigt die Kommission a) die Rechtsstaatlichkeit, die geltenden
allgemeinen und sektorspezifischen Vorschriften, insbesondere über die
öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit und
das Strafrecht, die in dem betreffenden Land beziehungsweise der betreffenden
internationalen Organisation geltenden Standesregeln und
Sicherheitsvorschriften sowie die Existenz wirksamer und durchsetzbarer Rechte
einschließlich wirksamer administrativer und gerichtlicher Rechtsbehelfe für
betroffene Personen und insbesondere für in der Union ansässige betroffene
Personen, deren personenbezogene Daten übermittelt werden; b) die Existenz und die Wirksamkeit einer
oder mehrerer in dem betreffenden Drittland beziehungsweise in der betreffenden
internationalen Organisation tätiger unabhängiger Aufsichtsbehörden, die für
die Einhaltung der Datenschutzvorschriften, für die Unterstützung und Beratung
der betroffenen Personen bei der Ausübung ihrer Rechte und für die
Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden der Union und der Mitgliedstaaten
zuständig sind, und c) die von dem betreffenden Drittland
beziehungsweise der internationalen Organisation eingegangenen internationalen
Verpflichtungen. 3. Die Kommission kann durch
Beschluss feststellen, dass ein Drittland beziehungsweise ein Gebiet oder ein
Verarbeitungssektor eines Drittlands oder eine internationale Organisation
einen angemessenen Schutz im Sinne von Absatz 2 bietet. Diese
Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 87 Absatz 2 erlassen. 4. In jedem
Durchführungsrechtsakt werden der geografische und der sektorielle
Anwendungsbereich sowie gegebenenfalls die in Absatz 2 Buchstabe b
genannte Aufsichtsbehörde angegeben. 5. Die Kommission kann durch
Beschluss feststellen, dass ein Drittland beziehungsweise ein Gebiet oder ein
Verarbeitungssektor eines Drittlands oder eine internationale Organisation
keinen angemessenen Schutz im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels bietet;
dies gilt insbesondere für Fälle, in denen die in dem betreffenden Drittland
beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation geltenden
allgemeinen und sektorspezifischen Vorschriften keine wirksamen und
durchsetzbaren Rechte einschließlich wirksamer administrativer und
gerichtlicher Rechtsbehelfe für in der Union ansässige betroffene Personen und
insbesondere für betroffene Personen, deren personenbezogene Daten übermittelt
werden, garantieren. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung
mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 oder – in Fällen, in denen es
äußerst dringlich ist, das Recht natürlicher Personen auf den Schutz ihrer
personenbezogenen Daten zu wahren – nach dem in Artikel 87 Absatz 3
genannten Verfahren angenommen. 6. Wenn die Kommission die in
Absatz 5 genannte Feststellung trifft, wird dadurch jedwede Übermittlung
personenbezogener Daten an das betreffende Drittland beziehungsweise an ein
Gebiet oder einen Verarbeitungssektor in diesem Drittland oder an die
betreffende internationale Organisation unbeschadet der Bestimmungen der
Artikel 42 bis 44 untersagt. Die Kommission nimmt zu geeigneter Zeit
Beratungen mit dem betreffenden Drittland beziehungsweise mit der betreffenden
internationalen Organisation auf, um Abhilfe für die Situation, die aus dem
gemäß Absatz 5 erlassenen Beschluss entstanden ist, zu schaffen. 7. Die Kommission veröffentlicht
im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste aller Drittländer
beziehungsweise Gebiete und Verarbeitungssektoren von Drittländern und aller
internationalen Organisationen, bei denen sie durch Beschluss festgestellt hat,
dass diese einen beziehungsweise keinen angemessenen Schutz personenbezogener
Daten bieten. 8. Sämtliche von der Kommission
auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 6 oder Artikel 26
Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG erlassenen Beschlüsse bleiben so lange in
Kraft, bis sie von der Kommission geändert, ersetzt oder aufgehoben werden. Artikel 42
Datenübermittlung auf der Grundlage geeigneter Garantien 1. Hat die Kommission keinen
Beschluss nach Artikel 41 erlassen, darf ein für die Verarbeitung
Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten in ein
Drittland oder an eine internationale Organisation übermitteln, sofern er in
einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien zum Schutz
personenbezogener Daten vorgesehen hat. 2. Die in Absatz 1 genannten
geeigneten Garantien können insbesondere bestehen in Form a) verbindlicher unternehmensinterner
Vorschriften nach Artikel 43; b) von der Kommission angenommener
Standarddatenschutzklauseln, diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung
mit dem in Artikel 87 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen; c) von einer Aufsichtsbehörde nach Maßgabe
des in Artikel 57 beschriebenen Kohärenzverfahren angenommener
Standarddatenschutzklauseln, sofern diesen von der Kommission allgemeine
Gültigkeit gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b zuerkannt
wurde, oder d) von Vertragsklauseln, die zwischen dem
für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter und dem
Empfänger vereinbart und von einer Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 4
genehmigt wurden. 3. Datenübermittlungen, die nach
Maßgabe der in Absatz 2 Buchstabe a, b und c genannten
unternehmensinternen Vorschriften und Standarddatenschutzklauseln erfolgen,
bedürfen keiner weiteren Genehmigung. 4. Für Datenübermittlungen nach
Maßgabe der in Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels genannten
Vertragsklauseln holt der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der
Auftragsverarbeiter die vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß
Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a ein. Falls die Datenübermittlung im
Zusammenhang mit Verarbeitungstätigkeiten steht, welche Personen in einem oder
mehreren anderen Mitgliedstaaten betreffen oder wesentliche Auswirkungen auf
den freien Verkehr von personenbezogenen Daten in der Union haben, bringt die Aufsichtsbehörde
das in Artikel 57 genannte Kohärenzverfahren zur Anwendung. 5. Wenn keine geeigneten Garantien
für den Schutz personenbezogener Daten in einem rechtsverbindlichen Instrument
vorgesehen werden, holt der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der
Auftragsverarbeiter die vorherige Genehmigung für die Übermittlung oder
Kategorie von Übermittlungen oder für die Aufnahme von entsprechenden
Bestimmungen in die Verwaltungsvereinbarungen ein, die die Grundlage für eine
solche Übermittlung bilden. Derartige vorherige Genehmigungen der
Aufsichtsbehörde müssen im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1
Buchstabe a stehen. Falls die Datenübermittlung im Zusammenhang mit
Verarbeitungstätigkeiten steht, welche Personen in einem oder mehreren anderen
Mitgliedstaaten betreffen oder wesentliche Auswirkungen auf den freien Verkehr
von personenbezogenen Daten in der Union haben, bringt die Aufsichtsbehörde das
in Artikel 57 genannte Kohärenzverfahren zur Anwendung. Sämtliche von
einer Aufsichtsbehörde auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 2 der
Richtlinie 95/46/EG erteilten Genehmigungen bleiben so lange in Kraft, bis sie
von dieser Aufsichtsbehörde geändert, ersetzt oder aufgehoben werden. Artikel 43
Datenübermittlung auf der Grundlage verbindlicher unternehmensinterner
Vorschriften 1. Eine Aufsichtsbehörde kann
nach Maßgabe des in Artikel 58 beschriebenen Kohärenzverfahrens
verbindliche unternehmensinterne Vorschriften genehmigen, sofern diese a) rechtsverbindlich sind, für alle
Mitglieder der Unternehmensgruppe des für die Verarbeitung Verantwortlichen
oder des Auftragsverarbeiters sowie deren Beschäftigte gelten und von diesen
Mitgliedern angewendet werden; b) den betroffenen Personen ausdrücklich
durchsetzbare Rechte übertragen; c) die in Absatz 2 festgelegten
Anforderungen erfüllen. 2. Alle verbindlichen
unternehmensinternen Vorschriften enthalten mindestens folgende Informationen: a) Struktur und Kontaktdaten der
Unternehmensgruppe und ihrer Mitglieder; b) die betreffenden Datenübermittlungen oder
Datenübermittlungskategorien einschließlich der betreffenden Kategorien
personenbezogener Daten, Art und Zweck der Datenverarbeitung, Art der
betroffenen Personen und das betreffende Drittland beziehungsweise die
betreffenden Drittländer; c) interne und externe Rechtsverbindlichkeit
der betreffenden unternehmensinternen Vorschriften; d) die allgemeinen Datenschutzgrundsätze, zum
Beispiel Zweckbegrenzung, die Datenqualität, die Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung sowie die Bestimmungen für etwaige Verarbeitungen sensibler
personenbezogener Daten, Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit und
die Anforderungen für die Datenweitergabe an nicht an diese Vorschriften
gebundene Organisationen; e) die Rechte der betroffenen Personen und
die diesen offen stehenden Mittel zur Wahrnehmung dieser Rechte einschließlich
des Rechts, keiner einer Profilerstellung dienenden Maßnahme nach
Artikel 20 unterworfen zu werden sowie des in Artikel 75
niedergelegten Rechts auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
beziehungsweise auf Einlegung eines Rechtsbehelfs bei den zuständigen Gerichten
der Mitgliedstaaten und im Falle einer Verletzung der verbindlichen
unternehmensinternen Vorschriften Wiedergutmachung und gegebenenfalls
Schadenersatz zu erhalten; f) die von dem in einem Mitgliedstaat
niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter
übernommene Haftung für etwaige Verstöße von nicht in der Union
niedergelassenen Mitgliedern der Unternehmensgruppe gegen die verbindlichen
unternehmensinternen Vorschriften; der für die Verarbeitung Verantwortliche
oder der Auftragsverarbeiter kann teilweise oder vollständig von dieser Haftung
befreit werden, wenn er nachweist, dass der Umstand, durch den der Schaden
eingetreten ist, dem betreffenden Mitglied nicht zur Last gelegt werden kann; g) die Art und Weise, wie die betroffenen
Personen gemäß Artikel 11 über die verbindlichen unternehmensinternen
Vorschriften und insbesondere über die unter den Buchstaben d, e und f
dieses Absatzes genannten Aspekte informiert werden; (h) die Aufgaben des gemäß Artikel 35
benannten Datenschutzbeauftragten einschließlich der Überwachung der Einhaltung
der verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften in der Unternehmensgruppe
sowie die Überwachung der Schulungsmaßnahmen und den Umgang mit Beschwerden; i) die innerhalb der Unternehmensgruppe
bestehenden Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der verbindlichen
unternehmensinternen Vorschriften; j) die Verfahren für die Meldung und
Erfassung von Änderungen der Unternehmenspolitik und ihre Meldung an die Aufsichtsbehörde;
k) die Verfahren für die Zusammenarbeit mit
der Aufsichtsbehörde, die die Befolgung der Vorschriften durch sämtliche
Mitglieder der Unternehmensgruppe gewährleisten, wie insbesondere die
Offenlegung der Ergebnisse der Überprüfungen der unter Buchstabe i dieses
Absatzes genannten Maßnahmen gegenüber der Aufsichtsbehörde. 3. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen,
um die Kriterien und Anforderungen für verbindliche unternehmensinterne Vorschriften
im Sinne dieses Artikels und insbesondere die Kriterien für deren Genehmigung und
für die Anwendung von Absatz 2 Buchstaben b, d, e, und f auf
verbindliche unternehmensinterne Vorschriften von Auftragsverarbeitern sowie
weitere erforderliche Anforderungen zum Schutz der personenbezogenen Daten der
betroffenen Personen festzulegen. 4. Die Kommission kann das
Format und Verfahren für den auf elektronischem Wege erfolgenden
Informationsaustausch über verbindliche unternehmensinterne Vorschriften im Sinne
dieses Artikels zwischen für die Verarbeitung Verantwortlichen,
Auftragsverarbeitern und Aufsichtsbehörden festlegen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 87 Absatz 2 erlassen. Artikel 44
Ausnahmen 1. Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss
nach Artikel 41 vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 42
bestehen, ist eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen
personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation
nur zulässig, wenn a) die betroffene Person der vorgeschlagenen
Datenübermittlung zugestimmt hat, nachdem sie über die Risiken derartiger ohne
Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien
durchgeführter Datenübermittlungen informiert wurde, b) die Übermittlung für die Erfüllung eines
Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem für die Verarbeitung
Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf
Antrag der betroffenen Person erforderlich ist, c) die Übermittlung zum Abschluss oder zur
Erfüllung eines im Interesse der betroffenen Person von dem für die
Verarbeitung Verantwortlichen mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person
geschlossenen Vertrags erforderlich ist, d) die Übermittlung aus wichtigen Gründen
des öffentlichen Interesses notwendig ist, e) die Übermittlung zur Begründung, Geltendmachung
oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist, f) die Übermittlung zum Schutz
lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person
erforderlich ist, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen
Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben, g) die Übermittlung aus einem Register
erfolgt, das gemäß dem Unionsrecht oder dem mitgliedstaatlichen Recht zur
Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten
Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen
können, zur Einsichtnahme offensteht, soweit die im Unionsrecht oder im
mitgliedstaatlichen Recht festgelegten Voraussetzungen für die Einsichtnahme im
Einzelfall gegeben sind, oder (h) die Übermittlung zur Verwirklichung des
berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder
vom Auftragsverarbeiter wahrgenommen wird, erforderlich ist und nicht als
häufig oder massiv bezeichnet werden kann, und falls der für die Verarbeitung
Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter alle Umstände beurteilt hat, die
bei einer Datenübermittlung oder bei einer Kategorie von Datenübermittlungen
eine Rolle spielen, und gegebenenfalls auf der Grundlage dieser Beurteilung
geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat. 2. Datenübermittlungen gemäß Absatz 1
Buchstabe g dürfen nicht die Gesamtheit oder ganze Kategorien der im
Register enthaltenen Daten umfassen. Wenn das Register der Einsichtnahme durch
Personen mit berechtigtem Interesse dient, darf die Übermittlung nur auf Antrag
dieser Personen oder nur dann erfolgen, wenn diese Personen die Adressaten der
Übermittlung sind. 3. Bei Datenverarbeitungen gemäß
Absatz 1 Buchstabe h berücksichtigt der für die Verarbeitung
Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter insbesondere die Art der Daten,
die Zweckbestimmung und die Dauer der geplanten Verarbeitung, die Situation im
Herkunftsland, in dem betreffenden Drittland und im Endbestimmungsland sowie erforderlichenfalls
etwaige vorgesehene geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten. 4. Absatz 1
Buchstaben b, c und h gelten nicht für Tätigkeiten, die Behörden in
Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse durchführen. 5. Das in Absatz 1
Buchstabe d genannte öffentliche Interesse muss im Unionsrecht oder im
Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche
unterliegt, anerkannt sein. 6. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter erfasst die von ihm vorgenommene Beurteilung
sowie die in Absatz 1 Buchstabe h dieses Artikels genannten geeigneten
Garantien in der Dokumentation gemäß Artikel 28 und setzt die Aufsichtsbehörde
von der Übermittlung in Kenntnis. 7. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen,
um die in Absatz 1 Buchstabe d genannten „wichtigen Gründe des
öffentlichen Interesses“ zu präzisiseren und die Kriterien und Anforderungen
für die geeigneten Garantien im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe h
festzulegen. Artikel 45
Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten 1. In Bezug auf Drittländer und
internationale Organisationen treffen die Kommission und die Aufsichtsbehörden
geeignete Maßnahmen zur a) Entwicklung wirksamer Mechanismen der
internationalen Zusammenarbeit, durch die die Durchsetzung von
Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erleichtert wird, b) gegenseitigen Leistung internationaler
Amtshilfe bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten, unter anderem durch Mitteilungen,
Beschwerdeverweisungen, Amtshilfe bei Untersuchungen und Informationsaustausch,
sofern geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten und anderer
Grundrechte und Grundfreiheiten bestehen, c) Einbindung maßgeblich Beteiligter in
Diskussionen und Tätigkeiten, die zum Ausbau der internationalen Zusammenarbeit
bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener
Daten dienen, d) Förderung des Austauschs und der Dokumentation
von Rechtsvorschriften und Praktiken zum Schutz personenbezogener Daten. 2. Zu den in Absatz 1
genannten Zwecken ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen zur Förderung der
Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen und insbesondere
zu deren Aufsichtsbehörden, wenn sie gemäß Artikel 41 Absatz 3 durch
Beschluss festgestellt hat, dass diese einen angemessenen Schutz bieten. KAPITEL VI
UNABHÄNGIGE AUFSICHTSBEHÖRDEN ABSCHNITT 1
UNABHÄNGIGKEIT Artikel 46
Aufsichtsbehörde 1. Jeder Mitgliedstaat trägt
dafür Sorge, dass eine oder mehrere Behörden für die Überwachung der Anwendung
dieser Verordnung zuständig sind und einen Beitrag zur ihrer einheitlichen
Anwendung in der gesamten Union leisten, damit die Grundrechte und
Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer Daten geschützt
und der freie Verkehr dieser Daten in der Union erleichtert werden. Zu diesem
Zweck bedarf es der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden untereinander und mit
der Kommission. 2. Gibt es in einem
Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so bestimmt dieser Mitgliedstaat
die Aufsichtsbehörde, die als zentrale Kontaktstelle für die wirksame
Beteiligung dieser Behörden im Europäischen Datenschutzausschuss fungiert und
führt ein Verfahren ein, mit dem sichergestellt wird, dass die anderen Behörden
die Regeln für das Kohärenzverfahren nach Artikel 57 einhalten. 3. Jeder Mitgliedstaat teilt der
Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten
Zeitpunkt die Rechtsvorschriften, die er aufgrund dieses Kapitels erlässt,
sowie unverzüglich alle folgenden Änderungen dieser Vorschriften mit. Artikel 47
Unabhängigkeit 1. Die Aufsichtsbehörde handelt
bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse völlig
unabhängig. 2. Die Mitglieder der
Aufsichtsbehörde ersuchen in Ausübung ihres Amtes weder um Weisung noch nehmen
sie Weisungen entgegen. 3. Die Mitglieder der
Aufsichtsbehörde sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amts nicht zu
vereinbarenden Handlungen ab und üben während ihrer Amtszeit keine andere mit
ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit
aus. 4. Die Mitglieder der
Aufsichtsbehörde verhalten sich nach Ablauf ihrer Amtszeit im Hinblick auf die
Annahme von Tätigkeiten und Vorteilen ehrenhaft und zurückhaltend. 5. Jeder Mitgliedstaat stellt
sicher, dass die Aufsichtsbehörde mit angemessenen personellen, technischen und
finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und mit der erforderlichen
Infrastruktur ausgestattet wird, um ihre Aufgaben und Befugnisse auch im Rahmen
der Amtshilfe, Zusammenarbeit und Mitwirkung im Europäischen
Datenschutzausschuss effektiv wahrnehmen zu können. 6. Jeder Mitgliedstaat stellt
sicher, dass die Aufsichtsbehörde über eigenes Personal verfügt, das vom Leiter
der Aufsichtbehörde ernannt wird und seiner Leitung untersteht. 7. Jeder Mitgliedstaat stellt
sicher, dass die Aufsichtsbehörde einer Finanzkontrolle unterliegt, die ihre
Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die
Aufsichtsbehörde über einen eigenen jährlichen Haushalt verfügt. Die
Haushaltspläne werden veröffentlicht. Artikel 48
Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde 1. Die Mitgliedstaaten tragen
dafür Sorge, dass die Mitglieder der Aufsichtsbehörde entweder vom Parlament
oder von der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats ernannt werden. 2. Die Mitglieder werden aus
einem Kreis von Personen ausgewählt, an deren Unabhängigkeit kein Zweifel
besteht, und die nachweislich über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderliche Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes
personenbezogener Daten verfügen. 3. Das Amt eines Mitglieds endet
mit Ablauf der Amtszeit, mit seinem Rücktritt oder seiner Enthebung aus dem Amt
gemäß Absatz 4. 4. Ein Mitglied kann vom
zuständigen nationalen Gericht seines Amtes enthoben oder seiner
Ruhegehaltsansprüche oder an ihrer Stelle gewährten Vergünstigungen für
verlustig erklärt werden, wenn es die Voraussetzungen für die Ausübung seines
Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. 5. Endet die Amtszeit des
Mitglieds oder tritt es zurück, übt es sein Amt so lange weiter aus, bis ein
neues Mitglied ernannt ist. Artikel 49
Errichtung der Aufsichtsbehörde Jeder Mitgliedstaat regelt durch Gesetz in
den Grenzen dieser Verordnung a) die Errichtung der Aufsichtsbehörde und
ihre Stellung, b) die Qualifikation, Erfahrung und
fachliche Eignung, die für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds der
Aufsichtsbehörde notwendig ist, c) die Vorschriften und Verfahren für die
Ernennung der Mitglieder der Aufsichtsbehörde und zur Bestimmung der Handlungen
und Tätigkeiten, die mit dem Amt unvereinbar sind, d) die Amtszeit der Mitglieder der
Aufsichtsbehörde, die mindestens vier Jahre beträgt; dies gilt nicht für die
erste Amtszeit nach Inkrafttreten dieser Verordnung, die für einen Teil der
Mitglieder kürzer sein kann, wenn eine zeitlich versetzte Ernennung zur Wahrung
der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde notwendig ist; e) ob die Mitglieder der Aufsichtsbehörde
wiederernannt werden können, f) die Regelungen und allgemeinen
Bedingungen für das Amt eines Mitglieds und die Aufgaben der Bediensteten der
Aufsichtsbehörde, g) die Regeln und Verfahren für die
Beendigung der Amtszeit der Mitglieder der Aufsichtsbehörde, auch für den Fall,
dass sie die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes nicht mehr erfüllen
oder eine schwere Verfehlung begangen haben. Artikel 50
Verschwiegenheitspflicht Die Mitglieder und Bediensteten der
Aufsichtsbehörde sind während ihrer Amts- beziehungsweise Dienstzeit und auch
nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die
ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt geworden sind,
Verschwiegenheit zu bewahren. ABSCHNITT 2
AUFGABEN UND BEFUGNISSE Artikel 51
Zuständigkeit 1. Jede Aufsichtsbehörde übt im
Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats die ihr mit dieser Verordnung übertragenen
Befugnisse aus. 2. Findet die Verarbeitung
personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten der Niederlassung eines für
die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der Union statt,
wobei der für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat hat, so ist die Aufsichtbehörde
des Mitgliedstaats, in dem sich die Hauptniederlassung des für die Verarbeitung
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters befindet, unbeschadet der
Bestimmungen von Kapitel VII dieser Verordnung für die Aufsicht über dessen
Verarbeitungstätigkeit in allen Mitgliedstaaten zuständig. 3. Die Aufsichtsbehörde ist
nicht zuständig für die Überwachung der von Gerichten im Rahmen ihrer
gerichtlichen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen. Artikel 52
Aufgaben 1. Aufgaben der Aufsichtsbehörde
sind a) die Überwachung und Gewährleistung der
Anwendung dieser Verordnung, b) die Befassung mit Beschwerden betroffener
Personen oder von Verbänden, die diese Personen gemäß Artikel 73
vertreten, die Untersuchung der Angelegenheit in angemessenem Umfang und
Unterrichtung der betroffenen Personen oder Verbände über den Fortgang und das
Ergebnis der Beschwerde innerhalb einer angemessenen Frist, vor allem, wenn
eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde
notwendig ist, c) der Informationsaustausch mit anderen
Aufsichtsbehörden und die Amtshilfe sowie die Gewährleistung der einheitlichen
Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung, d) die Durchführung von Untersuchungen auf
eigene Initiative, aufgrund einer Beschwerde oder auf Ersuchen einer anderen
Aufsichtsbehörde und, falls die betroffene Person eine Beschwerde bei dieser
Aufsichtsbehörde eingereicht hat, deren Unterrichtung über die Ergebnisse der
Untersuchungen innerhalb einer angemessenen Frist, e) die Verfolgung relevanter Entwicklungen,
soweit als sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken,
insbesondere der Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie
und der Geschäftspraktiken, f) die Beratung der Organe und
Einrichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Rechts- und
Verwaltungsmaßnahmen, die den Schutz der Rechte und Freiheiten der natürlichen
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand haben, g) die Beratung in Bezug auf die in
Artikel 34 genannten Verarbeitungsvorgänge und deren Genehmigung, h) die Abgabe von Stellungnahmen zu den
Entwürfen von Verhaltensregeln gemäß Artikel 38 Absatz 2, i) die Genehmigung verbindlicher
unternehmensinterner Vorschriften gemäß Artikel 43, j) die Mitwirkung im Europäischen
Datenschutzausschuss. 2. Jede Aufsichtsbehörde fördert
die Information der Öffentlichkeit über Risiken, Vorschriften, Garantien und
Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Besondere Beachtung
finden dabei spezifische Maßnahmen für Kinder. 3. Die Aufsichtsbehörde berät
auf Antrag jede betroffene Person bei der Wahrnehmung der ihr nach dieser
Verordnung zustehenden Rechte und arbeitet zu diesem Zweck gegebenenfalls mit
den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten zusammen. 4. Für die in Absatz 1
Buchstabe b genannten Beschwerden stellt die Aufsichtsbehörde ein
Beschwerdeformular zur Verfügung, das elektronisch oder auf anderem Wege
ausgefüllt werden kann. 5. Die Leistungen der Aufsichtsbehörde
sind für die betroffene Person kostenlos. 6. Bei offensichtlich
missbräuchlichen Anträgen, insbesondere bei wiederholt gestellten Anträgen,
kann die Aufsichtsbehörde eine Gebühr verlangen oder davon absehen, die von der
betroffenen Person beantragte Maßnahme zu treffen. In diesem Fall trägt die
Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offensichtlich missbräuchlichen
Charakter des Antrags. Artikel 53
Befugnisse 1. Jede Aufsichtsbehörde ist
befugt, a) den für die Verarbeitung Verantwortlichen
oder den Auftragsverarbeiter auf einen behaupteten Verstoß gegen die
Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten hinzuweisen und ihn
gegebenenfalls anzuweisen, diesem Verstoß in einer bestimmten Weise abzuhelfen,
um den Schutz der betroffenen Person zu verbessern, b) den für die Verarbeitung Verantwortlichen
oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person
auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen, c) den für die Verarbeitung
Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter
anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer
Aufgaben zweckdienlich sind, d) die Befolgung der Genehmigungen und
Auskünfte im Sinne von Artikel 34 sicherzustellen, e) den für die Verarbeitung Verantwortlichen
oder den Auftragsverarbeiter zu ermahnen oder zu verwarnen, f) die Berichtigung, Löschung oder
Vernichtung aller Daten, die unter Verletzung der Bestimmungen dieser
Verordnung verarbeitet wurden, anzuordnen, und solche Maßnahmen Dritten, an die
diese Daten weitergegeben wurden, mitzuteilen, g) die Verarbeitung vorübergehend oder
endgültig zu verbieten, h) die Übermittlung von Daten an einen
Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation zu unterbinden,
i) Stellungnahmen zu allen Fragen im
Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten abzugeben, j) das nationale Parlament, die Regierung
oder sonstige politische Institutionen sowie die Öffentlichkeit über Fragen im
Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten zu informieren. 2. Jede Aufsichtsbehörde kann
kraft ihrer Untersuchungsbefugnis vom für die Verarbeitung Verantwortlichen
oder vom Auftragsverarbeiter Folgendes verlangen: a) Zugriff auf alle personenbezogenen Daten
und Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, b) Zugang zu den Geschäftsräumen
einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sofern Grund zu der
Annahme besteht, dass dort Tätigkeiten ausgeführt werden, die gegen diese
Verordnung verstoßen. Die Befugnisse nach Buchstabe b werden im
Einklang mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten ausgeübt. 3. Jede Aufsichtsbehörde ist
insbesondere gemäß Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 75
Absatz 2 befugt, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur
Kenntnis zu bringen und Klage zu erheben. 4. Jede Aufsichtsbehörde ist
befugt, verwaltungsrechtliche Vergehen, insbesondere solche nach
Artikel 79 Absätze 4, 5 und 6, zu ahnden. Artikel 54
Tätigkeitsbericht Jede Aufsichtsbehörde erstellt einen
Jahresbericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht wird dem nationalen Parlament
vorgelegt und der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Europäischen
Datenschutzausschuss zugänglich gemacht. KAPITEL VII ZUSAMMENARBEIT UND KOHÄRENZ ABSCHNITT 1
ZUSAMMENARBEIT Artikel 55
Amtshilfe 1. Die Aufsichtsbehörden
übermitteln einander zweckdienliche Informationen und gewähren einander
Amtshilfe, um diese Verordnung einheitlich durchzuführen und anzuwenden, und
treffen Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit. Die Amtshilfe bezieht
sich insbesondere auf Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen,
beispielsweise Ersuchen um vorherige Genehmigungen und eine vorherige
Zurateziehung, die Vornahme von Nachprüfungen und die zügige Unterrichtung über
die Befassung mit einer Angelegenheit und über weitere Entwicklungen in Fällen,
in denen Personen in mehreren Mitgliedstaaten voraussichtlich von
Verarbeitungsvorgängen betroffen sind. 2. Jede Aufsichtsbehörde
ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um dem Ersuchen einer anderen
Aufsichtsbehörde unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach
Eingang des Ersuchens nachzukommen. Dazu können insbesondere auch die
Übermittlung zweckdienlicher Informationen über den Verlauf einer Untersuchung
oder Durchsetzungsmaßnahmen gehören, um die Einstellung oder das Verbot von
Verarbeitungsvorgängen zu erwirken, die gegen diese Verordnung verstoßen. 3. Das Amtshilfeersuchen enthält
alle erforderlichen Informationen, darunter Zweck und Begründung des Ersuchens.
Die übermittelten Informationen werden ausschließlich für die Angelegenheit
verwendet, für die sie angefordert wurden. 4. Die Aufsichtsbehörde, an die
ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird, kann dieses nur ablehnen, wenn a) sie für das Ersuchen nicht zuständig ist
oder b) das Ersuchen gegen die Bestimmungen
dieser Verordnung verstoßen würde. 5. Die Aufsichtsbehörde, an die
das Ersuchen gerichtet wurde, informiert die ersuchende Aufsichtsbehörde über
die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen, die
getroffen wurden, um dem Ersuchen nachzukommen. 6. Die Aufsichtsbehörden
übermitteln die Informationen, um die von einer anderen Aufsichtsbehörde
ersucht wurde, auf elektronischem Wege und so schnell wie möglich unter
Verwendung eines standardisierten Formats. 7. Maßnahmen, die aufgrund eines
Amtshilfeersuchens getroffen werden, sind gebührenfrei. 8. Wird eine ersuchte
Aufsichtsbehörde nicht binnen eines Monats auf das Amtshilfeersuchen einer
anderen Aufsichtsbehörde hin tätig, so ist die ersuchende Aufsichtsbehörde
befugt, einstweilige Maßnahmen im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats gemäß
Artikel 51 Absatz 1 zu ergreifen und die Angelegenheit dem
Europäischen Datenschutzausschuss gemäß dem Verfahren von Artikel 57
vorzulegen. 9. Die Aufsichtsbehörde legt
fest, wie lange diese einstweilige Maßnahme gültig ist. Dieser Zeitraum darf
drei Monate nicht überschreiten. Die Aufsichtsbehörde setzt den Europäischen
Datenschutzausschuss und die Kommission unverzüglich unter Angabe aller Gründe
von diesen Maßnahmen in Kenntnis. 10. Die Kommission kann Form und
Verfahren der Amtshilfe nach diesem Artikel und die Ausgestaltung des
elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie
zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzausschuss,
insbesondere das in Absatz 6 genannte standardisierte Format, festlegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren
gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen. Artikel 56
Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden 1. Zur Stärkung der
Zusammenarbeit und Amtshilfe erfüllen die Aufsichtsbehörden gemeinsame
untersuchungsspezifische Aufgaben, führen gemeinsame Durchsetzungsmaßnahmen und
andere gemeinsame Maßnahmen durch, an denen benannte Mitglieder oder
Bedienstete der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten teilnehmen. 2. In Fällen, in denen
voraussichtlich Personen in mehreren Mitgliedstaaten von Verarbeitungsvorgängen
betroffen sind, ist die Aufsichtsbehörde jedes dieser Mitgliedstaaten
berechtigt, an den gemeinsamen untersuchungsspezifischen Aufgaben oder den
gemeinsamen Maßnahmen teilzunehmen. Die zuständige Aufsichtsbehörde lädt die
Aufsichtsbehörde jedes dieser Mitgliedstaaten zur Teilnahme an den betreffenden
gemeinsamen untersuchungsspezifischen Aufgaben oder gemeinsamen Maßnahmen ein
und antwortet unverzüglich auf das Ersuchen einer Aufsichtsbehörde um
Teilnahme. 3. Jede Aufsichtsbehörde kann
als einladende Aufsichtsbehörde gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und
mit Genehmigung der unterstützenden Aufsichtsbehörde den an den gemeinsamen
Maßnahmen beteiligten Mitgliedern oder Bediensteten der unterstützenden
Aufsichtsbehörde Durchführungsbefugnisse einschließlich
untersuchungsspezifischer Aufgaben übertragen oder, soweit dies nach dem Recht
der einladenden Aufsichtsbehörde zulässig ist, den Mitgliedern oder
Bediensteten der unterstützenden Aufsichtsbehörde gestatten, ihre
Durchführungsbefugnisse nach dem Recht der unterstützenden Aufsichtsbehörde
auszuüben. Diese Durchführungsbefugnisse können nur unter der Leitung und in
der Regel in Gegenwart der Mitglieder oder Bediensteten der einladenden
Aufsichtsbehörde ausgeübt werden. Die Mitglieder oder Bediensteten der
unterstützenden Aufsichtsbehörde unterliegen dem nationalen Recht der
einladenden Aufsichtsbehörde. Die einladende Aufsichtsbehörde haftet für ihre
Handlungen. 4. Die Aufsichtsbehörden regeln
die praktischen Aspekte spezifischer Kooperationsmaßnahmen. 5. Kommt eine Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nicht der Verpflichtung nach Absatz 2 nach, so sind
die anderen Aufsichtsbehörden befugt, eine einstweilige Maßnahme im
Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 51 Absatz 1 zu
ergreifen. 6. Die Aufsichtsbehörde legt
fest, wie lange die einstweilige Maßnahme nach Absatz 5 gültig ist. Dieser
Zeitraum darf drei Monate nicht überschreiten. Die Aufsichtsbehörde teilt dem
Europäischen Datenschutzausschuss und der Kommission diese Maßnahmen
unverzüglich unter Angabe aller Gründe mit und nimmt für diese Sache das in
Artikel 57 genannte Verfahren in Anspruch. ABSCHNITT 2
KOHÄRENZ Artikel 57
Kohärenzverfahren Zu den in Artikel 46 Absatz 1
genannten Zwecken arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem
Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und mit der Kommission
zusammen. Artikel 58
Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses 1. Bevor eine Aufsichtsbehörde
eine Maßnahme nach Absatz 2 erlässt, übermittelt sie die geplante Maßnahme
dem Europäischen Datenschutzausschuss und der Kommission. 2. Die in Absatz 1 genannte
Verpflichtung gilt für Maßnahmen, die Rechtswirkung entfalten sollen und a) sich auf Verarbeitungstätigkeiten
beziehen, die mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen für betroffene
Personen in mehreren Mitgliedstaaten oder mit der Beobachtung des Verhaltens dieser
Personen im Zusammenhang stehen, oder b) den freien Verkehr personenbezogener
Daten in der Union wesentlich beeinträchtigen können oder c) der Annahme einer Liste der
Verarbeitungsvorgänge dienen, die der vorherigen Zurateziehung gemäß
Artikel 34 Absatz 5 unterliegen oder d) der Festlegung von
Standard-Datenschutzklauseln gemäß Artikel 42 Absatz 2
Buchstabe c dienen oder e) der Genehmigung von Vertragsklauseln
gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d dienen oder f) der Annahme verbindlicher unternehmensinterner
Vorschriften im Sinne von Artikel 43 dienen. 3. Jede Aufsichtsbehörde und der
Europäische Datenschutzausschuss können beantragen, dass eine Angelegenheit im
Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird, insbesondere, wenn eine
Aufsichtsbehörde die in Absatz 2 genannte geplante Maßnahme nicht vorlegt
oder den Verpflichtungen zur Amtshilfe gemäß Artikel 55 oder zu
gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 56 nicht nachkommt. 4. Um die ordnungsgemäße und
kohärente Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, kann die Kommission
beantragen, dass eine Sache im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird. 5. Die Aufsichtsbehörden und die
Kommission übermitteln auf elektronischem Wege unter Verwendung eines
standardisierten Formats zweckdienliche Informationen, darunter je nach Fall
eine kurze Darstellung des Sachverhalts, die geplante Maßnahme und die Gründe,
warum eine solche Maßnahme ergriffen werden muss. 6. Der Vorsitz des Europäischen
Datenschutzausschusses unterrichtet unverzüglich auf elektronischem Wege unter
Verwendung eines standardisierten Formats die Mitglieder des
Datenschutzausschusses und die Kommission über zweckdienliche Informationen,
die ihm zugegangen sind. Soweit erforderlich stellt der Vorsitz des
Europäischen Datenschutzausschusses Übersetzungen der zweckdienlichen
Informationen zur Verfügung. 7. Wenn der Europäische
Datenschutzausschuss dies mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder
entscheidet oder eine Aufsichtsbehörde oder die Kommission dies binnen einer
Woche nach Übermittlung der zweckdienlichen Informationen nach Absatz 5
beantragen, gibt der Europäische Datenschutzausschuss eine Stellungnahme zu der
Angelegenheit ab. Die Stellungnahme wird binnen einem Monat mit der einfachen
Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Datenschutzausschusses angenommen. Der
Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses unterrichtet je nach Fall die
in Absatz 1 oder Absatz 3 genannte Aufsichtsbehörde, die Kommission
und die gemäß Artikel 51 zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über die
Stellungnahme und veröffentlicht sie. 8. Die in Absatz 1 genannte
Aufsichtsbehörde und die gemäß Artikel 51 zuständige Aufsichtsbehörde
tragen der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses Rechnung und
teilen dessen Vorsitz und der Kommission binnen zwei Wochen nach ihrer
Unterrichtung über die Stellungnahme elektronisch unter Verwendung eines
standardisierten Formats mit, ob sie die geplante Maßnahme beibehält oder
ändert; gegebenenfalls übermittelt sie die geänderte geplante Maßnahme. Artikel 59
Stellungnahme der Kommission 1. Binnen zehn Wochen, nachdem
eine Angelegenheit nach Artikel 58 vorgebracht wurde, oder spätestens
binnen sechs Wochen im Fall des Artikels 61, kann die Kommission hierzu
eine Stellungnahme abgeben, um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung
dieser Verordnung sicherzustellen. 2. Hat die Kommission eine
Stellungnahme gemäß Absatz 1 angenommen, so trägt die betroffene
Aufsichtsbehörde dieser so weit wie möglich Rechnung und teilt der Kommission
und dem Europäischen Datenschutzausschuss mit, ob sie ihre geplante Maßnahme
beizubehalten oder abzuändern beabsichtigt. 3. Während des in Absatz 1
genannten Zeitraums erlässt die Aufsichtsbehörde nicht die geplante Maßnahme. 4. Beabsichtigt die
Aufsichtsbehörde, der Stellungnahme der Kommission nicht zu folgen, teilt sie
dies der Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss innerhalb des in
Absatz 1 genannten Zeitraums mit und begründet dies. In diesem Fall darf
die geplante Maßnahme während eines weiteren Monats nicht angenommen werden. Artikel 60
Aussetzung einer geplanten Maßnahme 1. Binnen einem Monat nach der
Mitteilung nach Artikel 59 Absatz 4 kann die Kommission, wenn sie
ernsthaft bezweifelt, dass die geplante Maßnahme die ordnungsgemäße Anwendung
dieser Verordnung sicherstellt, oder befürchtet, dass sie zu einer
uneinheitlichen Anwendung der Verordnung führt, unter Berücksichtigung der
Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses gemäß Artikel 58
Absatz 7 oder Artikel 61 Absatz 2 einen begründeten Beschluss erlassen,
mit dem die Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, die Annahme der geplanten
Maßnahme auszusetzen, sofern dies erforderlich ist, um a) voneinander abweichende Meinungen der
Aufsichtsbehörde und des Europäischen Datenschutzausschusses miteinander in Einklang
zu bringen, falls dies möglich erscheint oder b) eine Maßnahme gemäß Artikel 62
Absatz 1 Buchstabe zu erlassen. 2. Die Kommission legt fest, wie
lange die Maßnahme ausgesetzt wird, wobei die Aussetzung 12 Wochen nicht
überschreiten darf. 3. Während des in Absatz 2
genannten Zeitraums darf die Aufsichtsbehörde die geplante Maßnahme nicht
annehmen. Artikel 61
Dringlichkeitsverfahren 1. Unter außergewöhnlichen
Umständen kann eine Aufsichtsbehörde abweichend vom Verfahren nach
Artikel 58 sofort einstweilige Maßnahmen mit festgelegter Geltungsdauer
treffen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass dringender Handlungsbedarf
besteht, um die Interessen von betroffenen Personen, vor allem, wenn die
Durchsetzung ihrer Rechte durch eine Veränderung der bestehenden Lage erheblich
behindert zu werden droht, zu schützen, um größere Nachteile abzuwenden oder
aus anderen Gründen. Die Aufsichtsbehörde setzt den Europäischen
Datenschutzausschuss und die Kommission unverzüglich unter Angabe aller Gründe
von diesen Maßnahmen in Kenntnis. 2. Hat eine Aufsichtsbehörde
eine Maßnahme nach Absatz 1 ergriffen und ist sie der Auffassung, dass
dringend endgültige Maßnahmen erlassen werden müssen, kann sie unter Angabe von
Gründen, auch für die Dringlichkeit der endgültigen Maßnahmen, im
Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme des Europäischen
Datenschutzausschusses ersuchen. 3. Jede Aufsichtsbehörde kann
unter Angabe von Gründen, auch für den dringenden Handlungsbedarf, im
Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme ersuchen, wenn die zuständige
Aufsichtsbehörde trotz dringenden Handlungsbedarfs keine geeignete Maßnahme
getroffen hat, um die Interessen von betroffenen Personen zu schützen. 4. Abweichend von
Artikel 58 Absatz 7 wird die Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren
nach den Absätzen 2 und 3 binnen zwei Wochen durch einfache Mehrheit der
Mitglieder des Europäischen Datenschutzausschusses angenommen. Artikel 62
Durchführungsrechtsakte 1. Die Kommission kann zu
folgenden Zwecken Durchführungsrechtsakte erlassen: a) Beschluss über die ordnungsgemäße
Anwendung dieser Verordnung gemäß ihren Zielen und Anforderungen im Hinblick
auf Angelegenheiten, die ihr gemäß Artikel 58 oder Artikel 61 von
einer Aufsichtsbehörde übermittelt wurden, zu denen gemäß Artikel 60 Absatz 1
ein begründeter Beschluss erlassen wurde oder zu denen eine Aufsichtsbehörde
keine geplante Maßnahme übermittelt und mitgeteilt hat, dass sie der
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 59 nicht zu folgen
beabsichtigt, b) Beschluss innerhalb des in Artikel 59
Absatz 1 genannten Zeitraums darüber, ob Standard-Datenschutzklauseln nach
Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe d allgemeine Gültigkeit zuerkannt
wird, c) Festlegung der Form und der Verfahren für
die Anwendung des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens, d) Festlegung der Ausgestaltung des
elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie
zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzausschuss,
insbesondere des standardisierten Formats nach Artikel 58 Absätze 5, 6 und
8. Diese Durchführungsrechtsakte werden in
Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2
erlassen. 2. In hinreichend begründeten
Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Interessen betroffener
Personen gemäß Absatz 1 Buchstabe a erlässt die Kommission gemäß dem
Verfahren von Artikel 87 Absatz 3 sofort geltende
Durchführungsrechtsakte. Diese gelten für einen Zeitraum von höchstens 12
Monaten. 3. Unabhängig davon, ob die
Kommission eine Maßnahme nach Maßgabe dieses Abschnitts erlassen hat, kann sie
auf der Grundlage der Verträge andere Maßnahmen erlassen. Artikel 63
Durchsetzung 1. Für die Zwecke dieser
Verordnung wird eine durchsetzbare Maßnahme der Aufsichtsbehörde eines
Mitgliedstaats in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten durchgesetzt. 2. Nimmt eine Aufsichtsbehörde
für eine geplante Maßnahme entgegen Artikel 58 Absätze 1 bis 5 nicht
das Kohärenzverfahren in Anspruch, so ist die Maßnahme der Aufsichtsbehörde
nicht rechtsgültig und durchsetzbar. ABSCHNITT 3
EUROPÄISCHER DATENSCHUTZAUSSCHUSS Artikel 64
Europäischer Datenschutzausschuss 1. Hiermit wird ein Europäischer
Datenschutzausschuss eingerichtet. 2. Der Europäische
Datenschutzausschuss besteht aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats
und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten. 3. Ist in einem Mitgliedstaat
mehr als eine Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Anwendung der nach
Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zuständig, so wird der Leiter
einer diese Aufsichtsbehörden zum gemeinsamen Vertreter ernannt. 4. Die Kommission ist
berechtigt, an den Tätigkeiten und Sitzungen des Europäischen
Datenschutzausschusses teilzunehmen und bestimmt einen Vertreter. Der Vorsitz
des Europäischen Datenschutzausschusses unterrichtet die Kommission
unverzüglich von allen Tätigkeiten des Europäischen Datenschutzausschusses. Artikel 65
Unabhängigkeit 1. Der Europäische
Datenschutzausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß den
Artikeln 66 und 67 unabhängig. 2. Unbeschadet der Ersuchen der
Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b und
Artikel 67 Absatz 2 ersucht der Europäische Datenschutzausschuss bei
der Erfüllung seiner Aufgaben weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen. Artikel 66
Aufgaben des Europäischen Datenschutzausschusses 1. Der Europäische
Datenschutzausschuss stellt sicher, dass diese Verordnung einheitlich angewandt
wird. Zu diesem Zweck geht der Europäische Datenschutzausschuss von sich aus
oder auf Ersuchen der Kommission insbesondere folgenden Tätigkeiten nach: a) Beratung der Kommission in allen Fragen,
die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten in der Union stehen,
darunter auch etwaige Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung; b) von sich aus, auf Antrag eines seiner
Mitglieder oder auf Ersuchen der Kommission vorgenommene Prüfung von die
Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen und Ausarbeitung von
Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken für die Aufsichtsbehörden
zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung; c) Überprüfung der praktischen Anwendung der
unter Buchstabe b genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken
und regelmäßige Berichterstattung über diese an die Kommission; d) Abgabe von Stellungnahmen zu
Beschlussentwürfen von Aufsichtsbehörden gemäß dem in Artikel 57 genannten
Kohärenzverfahren; e) Förderung der Zusammenarbeit und eines
effizienten bilateralen und multilateralen Austausches von Informationen und
Praktiken zwischen den Aufsichtsbehörden; f) Förderung von Schulungsprogrammen und
Erleichterung des Personalaustausches zwischen Aufsichtsbehörden sowie
gegebenenfalls mit Aufsichtsbehörden von Drittländern oder mit Aufsichtsstellen
internationaler Organisationen; g) Förderung des Austausches von Fachwissen
und von Dokumentationen über Datenschutzvorschriften und –praktiken mit
Datenschutzaufsichtsbehörden in aller Welt. 2. Die Kommission kann, wenn sie
den Europäischen Datenschutzausschuss um Rat ersucht, unter Berücksichtigung
der Dringlichkeit des Sachverhalts eine Frist setzen. 3. Der Europäische
Datenschutzausschuss leitet seine Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und
bewährten Praktiken an die Kommission und an den in Artikel 87 genannten
Ausschuss weiter und veröffentlicht sie. 4. Die Kommission setzt den
Europäischen Datenschutzausschuss von allen Maßnahmen in Kenntnis, die sie im
Anschluss an die vom Europäischen Datenschutzausschuss herausgegebenen
Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken ergriffen hat. Artikel 67
Berichterstattung 1. Der
Europäische Datenschutzausschuss informiert die Kommission regelmäßig und zeitnah
über die Ergebnisse seiner Tätigkeiten. Er
erstellt einen jährlichen Bericht über den Stand des Schutzes natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Union und in
Drittländern. Der Bericht enthält eine Überprüfung der
praktischen Anwendung der in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannten
Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken. 2. Der
Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission übermittelt. Artikel 68
Verfahrensweise 1. Der Europäische
Datenschutzausschuss trifft seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner
Mitglieder. 2. Der Europäische
Datenschutzausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und legt seine
Arbeitsweise fest. Er sieht insbesondere vor, dass bei Ablauf der Amtszeit oder
Rücktritt eines seiner Mitglieder die Aufgaben kontinuierlich weitererfüllt
werden, dass für spezifische Fragen oder Sektoren Untergruppen eingesetzt
werden, und dass seine Verfahrensvorschriften im Einklang mit dem in Artikel 57
genannten Kohärenzverfahren stehen. Artikel 69
Vorsitz 1. Der Europäische
Datenschutzausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden
und zwei stellvertretende Vorsitzende. Der Europäische Datenschutzbeauftragte,
bekleidet, sofern er nicht zum Vorsitzenden gewählt wurde, einen der beiden
Stellvertreterposten. 2. Die Amtszeit des Vorsitzenden
und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre Wiederwahl ist
zulässig. Artikel 70
Aufgaben des Vorsitzenden 1. Der Vorsitzende hat folgende
Aufgaben: a) Einberufung der Sitzungen des
Europäischen Datenschutzausschusses und Erstellung der Tagesordnungen; b) Sicherstellung einer rechtzeitigen
Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzausschusses, insbesondere
der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kohärenzverfahren nach Artikel 57. 2. Der Europäische
Datenschutzausschuss legt die Verteilung der Aufgaben auf den Vorsitzenden und
dessen zwei Stellvertreter in seiner Geschäftsordnung fest. Artikel 71
Sekretariat 1. Der Europäische
Datenschutzausschuss erhält ein Sekretariat. Dieses wird vom Europäischen
Datenschutzbeauftragten gestellt. 2. Das Sekretariat leistet dem
Europäischen Datenschutzausschuss unter Leitung von dessen Vorsitzendem
analytische, administrative und logistische Unterstützung. 3. Das Sekretariat ist
insbesondere verantwortlich für a) das Tagesgeschäft des Europäischen
Datenschutzausschusses; b) die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des
Europäischen Datenschutzausschusses, seinem Vorsitz und der Kommission sowie
die Kommunikation mit anderen Organen und mit der Öffentlichkeit; c) den
Rückgriff auf elektronische Mittel für die interne und die externe
Kommunikation; d) die
Übersetzung sachdienlicher Informationen; e) die Vor-
und Nachbereitung der Sitzungen des Europäischen Datenschutzausschusses; f) Vorbereitung,
Entwurf und Veröffentlichung von Stellungnahmen und sonstigen vom Europäischen
Datenschutzausschuss angenommenen Dokumenten. Artikel 72
Vertraulichkeit 1. Die Beratungen des
Europäischen Datenschutzausschusses sind vertraulich. 2. Den Mitgliedern des
Europäischen Datenschutzausschusses, Sachverständigen und den Vertretern von
Dritten vorgelegte Dokumente sind vertraulich, sofern sie nicht gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 offengelegt oder auf andere Weise vom
Europäischen Datenschutzausschuss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
3. Die Mitglieder des
Europäischen Datenschutzausschusses, die Sachverständigen und die Vertreter von
Dritten beachten die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gemäß diesem
Artikel. Der Vorsitzende stellt sicher, dass die Sachverständigen und die
Vertreter von Dritten von der ihnen auferlegten Vertraulichkeitspflicht in
Kenntnis gesetzt werden. KAPITEL VIII RECHTSBEHELFE, HAFTUNG UND SANKTIONEN Artikel 73
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde 1. Jede betroffene Person hat
unbeschadet eines anderweitigen administrativen oder gerichtlichen
Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer mitgliedstaatlichen
Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie
betreffenden personenbezogenen Daten nicht mit dieser Verordnung vereinbar ist.
2. Einrichtungen, Organisationen
oder Verbände, die sich den Schutz der Rechte und Interessen der betroffenen
Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten zum Ziel gesetzt
haben und die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sind, haben das
Recht, im Namen einer oder mehrerer betroffenen Personen Beschwerde bei einer
mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde zu erheben, wenn sie der Ansicht sind,
dass die einer betroffenen Person aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte
infolge der Verarbeitung personenbezogener Daten verletzt wurden. 3. Unabhängig von der Beschwerde
einer betroffenen Person haben Einrichtungen, Organisationen oder Verbände im
Sinne des Absatzes 2 das Recht auf Beschwerde bei einer
mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht sind, dass der
Schutz personenbezogener Daten verletzt wurde. Artikel 74
Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde 1. Jede natürliche oder
juristische Person hat das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen sie
betreffende Entscheidungen einer Aufsichtsbehörde. 2. Jede betroffene Person hat
das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf, um die Aufsichtsbehörde zu
verpflichten, im Fall einer Beschwerde tätig zu werden, wenn keine zum Schutz
ihrer Rechte notwendige Entscheidung ergangen ist oder wenn die
Aufsichtsbehörde sie nicht gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b
innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in
Kenntnis gesetzt hat. 3. Für Verfahren gegen eine
Aufsichtsbehörde sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die
Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. 4. Eine betroffene Person, die
von einer Entscheidung einer Aufsichtsbehörde betroffen ist, die ihren Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat hat als dem, in dem die betroffene Person ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann die Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat
ihres gewöhnlichen Aufenthalts ersuchen, in ihrem Namen gegen die zuständige
Aufsichtsbehörde in dem anderen Mitgliedstaat Klage zu erheben. 5. Die endgültigen
Entscheidungen der Gerichte im Sinne dieses Artikels werden von den
Mitgliedstaaten vollstreckt. Artikel 75
Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen für die Verarbeitung
Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter 1. Jede natürliche Person hat
unbeschadet eines verfügbaren administrativen Rechtsbehelfs einschließlich des
Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 73 das Recht
auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr
aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht verordnungskonformen
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden. 2. Für Klagen gegen einen für
die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter sind die
Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der für die Verarbeitung
Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise
können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden,
in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, es
handelt sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde, die
in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. 3. Ist dieselbe Maßnahme,
Entscheidung oder Vorgehensweise Gegenstand des Kohärenzverfahrens gemäß
Artikel 58, kann das Gericht das Verfahren, mit dem es befasst wurde,
aussetzen, es sei denn, es ist aufgrund der Dringlichkeit des Schutzes der
Rechte der betroffenen Person nicht möglich, den Ausgang des Kohärenzverfahrens
abzuwarten. 4. Die endgültigen
Entscheidungen der Gerichte im Sinne dieses Artikels werden von den
Mitgliedstaaten vollstreckt. Artikel 76
Gemeinsame Vorschriften für Gerichtsverfahren 1. Einrichtungen, Organisationen
oder Verbände im Sinne des Artikels 73 Absatz 2 haben das Recht, die
in Artikel 74 und 75 genannten Rechte im Namen einer oder mehrerer
betroffenen Personen wahrzunehmen. 2. Jede Aufsichtsbehörde hat das
Recht, Klage zu erheben, um die Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen
oder um einen einheitlichen Schutz der personenbezogenen Daten innerhalb der
Union sicherzustellen. 3. Hat ein zuständiges
mitgliedstaatliches Gericht Grund zu der Annahme, dass in einem anderen
Mitgliedstaat ein Parallelverfahren anhängig ist, setzt es sich mit dem
zuständigen Gericht in diesem anderen Mitgliedstaat in Verbindung, um sich zu
vergewissern, ob ein solches Parallelverfahren besteht. 4. Betrifft das
Parallelverfahren in dem anderen Mitgliedstaat dieselbe Maßnahme, Entscheidung
oder Vorgehensweise, kann das Gericht sein Verfahren aussetzen. 5. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass mit den nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Klagemöglichkeiten
rasch Maßnahmen einschließlich einstweilige Maßnahmen erwirkt werden können, um
mutmaßliche Rechtsverletzungen abzustellen und zu verhindern, dass den
Betroffenen weiterer Schaden entsteht. Artikel 77
Haftung und Recht auf Schadenersatz 1. Jede Person, der wegen einer
rechtswidrigen Verarbeitung oder einer anderen mit dieser Verordnung nicht zu
vereinbarenden Handlung ein Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz
gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen den
Auftragsverarbeiter. 2. Ist mehr als ein für die
Verarbeitung Verantwortlicher oder mehr als ein Auftragsverarbeiter an der
Verarbeitung beteiligt, haftet jeder für die Verarbeitung Verantwortliche oder
jeder Auftragsverarbeiter gesamtschuldnerisch für den gesamten Schaden. 3. Der für die Verarbeitung
Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter kann teilweise oder vollständig
von dieser Haftung befreit werden, wenn er nachweist, dass ihm der Umstand,
durch den der Schaden eingetreten ist, nicht zur Last gelegt werden kann. Artikel 78
Sanktionen 1. Die Mitgliedstaaten legen
fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen
sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen; dies gilt
auch für den Fall, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche seiner Pflicht
zur Benennung eines Vertreters nicht nachgekommen ist. Die Sanktionen müssen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. 2. Hat der für die Verarbeitung
Verantwortliche einen Vertreter benannt, wirken die Sanktionen gegen den
Vertreter unbeschadet etwaiger Sanktionen, die gegen den für die Verarbeitung
Verantwortlichen verhängt werden könnten. 3. Jeder Mitgliedstaat teilt der
Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten
Zeitpunkt die Rechtsvorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlässt, und
setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in
Kenntnis. Artikel 79
Verwaltungsrechtliche Sanktionen 1. Jede Aufsichtsbehörde ist
befugt, nach Maßgabe dieses Artikels verwaltungsrechtliche Sanktionen zu
verhängen. 2. Die verwaltungsrechtlichen
Sanktionen müssen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend
sein. Die Höhe der Geldbuße bemisst sich nach der Art, Schwere und Dauer des
Verstoßes, seinem vorsätzlichen oder fahrlässigen Charakter, dem Grad der
Verantwortung der natürlichen oder juristischen Person und früheren Verstößen
dieser Person, den nach Artikel 23 eingeführten technischen und
organisatorischen Maßnahmen und Verfahren und dem Grad der Zusammenarbeit mit
der Aufsichtsbehörde zur Abstellung des Verstoßes. 3. Handelt es sich um einen
ersten, unabsichtlichen Verstoß gegen diese Verordnung, kann anstatt einer
Sanktion eine schriftliche Verwarnung erfolgen in Fällen, in denen (a)
eine natürliche Person personenbezogene Daten ohne
eigenwirtschaftliches Interesse verarbeitet oder (b)
ein Unternehmen oder eine Organisation mit weniger
als 250 Beschäftigten personenbezogene Daten nur als Nebentätigkeit
zusätzlich zu den Haupttätigkeiten verarbeitet. 4. Die Aufsichtsbehörde verhängt
eine Geldbuße bis zu 250 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis
in Höhe von 0,5 % seines weltweiten Jahresumsatzes gegen jeden, der vorsätzlich
oder fahrlässig (a)
keine Vorkehrungen für Anträge betroffener Personen
gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 trifft oder den Betroffenen
nicht unverzüglich oder nicht dem verlangten Format entsprechend antwortet; (b)
unter Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 4
eine Gebühr für die Auskunft oder die Beantwortung von Anträgen betroffener
Personen verlangt. 5. Die Aufsichtsbehörde verhängt
eine Geldbuße bis zu 500 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis
in Höhe von 1 % seines weltweiten Jahresumsatzes gegen jeden, der
vorsätzlich oder fahrlässig (a)
der betroffenen Person die Auskünfte gemäß
Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 14 nicht oder
nicht vollständig oder in nicht hinreichend transparenter Weise erteilt; (b)
der betroffenen Person keine Auskunft gemäß
Artikel 15 erteilt, personenbezogene Daten nicht gemäß Artikel 16
berichtigt oder einen Empfänger nicht gemäß Artikel 13 benachrichtigt; (c)
das Recht auf Vergessenwerden oder auf Löschung
nicht beachtet, keine Vorkehrungen trifft, um die Einhaltung der Fristen zu
gewährleisten, oder nicht alle erforderlichen Schritte unternimmt, um Dritte
von einem Antrag der betroffenen Person auf Löschung von Links zu
personenbezogenen Daten sowie Kopien oder Replikationen dieser Daten gemäß
Artikel 17 zu benachrichtigen; (d)
keine Kopie der personenbezogenen Daten in
elektronischem Format bereitstellt oder die betroffene Person unter Verstoß
gegen Artikel 18 daran hindert, personenbezogene Daten auf eine andere
Anwendung zu übertragen; (e)
die jeweilige Verantwortung der für die
Verarbeitung Mitverantwortlichen nicht oder nicht hinreichend gemäß
Artikel 24 bestimmt hat; (f)
die Dokumentation gemäß Artikel 28,
Artikel 31 Absatz 4 und Artikel 44 Absatz 3 nicht oder
nicht hinreichend gewährleistet; (g)
in Fällen, in denen keine besonderen Kategorien von
Daten verarbeitet werden, die Vorschriften im Hinblick auf die freie
Meinungsäußerung gemäß Artikel 80, die Datenverarbeitung im
Beschäftigungskontext gemäß Artikel 82 oder die Bedingungen für die
Verarbeitung zu historischen oder statistischen Zwecken oder zum Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung gemäß Artikel 83 nicht beachtet. 6. Die Aufsichtsbehörde verhängt
eine Geldbuße bis zu 1 000 000 EUR oder im Fall eines
Unternehmens bis in Höhe von 2 % seines weltweiten Jahresumsatzes gegen
jeden, der vorsätzlich oder fahrlässig (a)
personenbezogene Daten ohne oder ohne ausreichende
Rechtsgrundlage verarbeitet oder die Bedingungen für die Einwilligung gemäß den
Artikeln 6, 7 und 8 nicht beachtet; (b)
unter Verstoß gegen die Artikel 9 und 81
besondere Kategorien von Daten verarbeitet; (c)
das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 19
oder eine damit verbundene Bedingung nicht beachtet; (d)
die Bedingungen gemäß Artikel 20 in Bezug auf
Maßnahmen, die auf Profiling basieren, nicht beachtet; (e)
keine internen Datenschutzstrategien festlegt oder
keine geeigneten Maßnahmen gemäß den Artikeln 22, 23 und 30 anwendet,
um die Beachtung der Datenschutzvorschriften sicherzustellen und nachzuweisen; (f)
keinen Vertreter gemäß Artikel 25 benennt; (g)
unter Verstoß gegen die mit der Datenverarbeitung
im Namen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen verbundenen Pflichten
gemäß den Artikeln 26 und 27 personenbezogene Daten verarbeitet oder
deren Verarbeitung anordnet; (h)
die Aufsichtsbehörde bei einer Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten nicht alarmiert oder sie oder die betroffene
Person gemäß den Artikeln 31 und 32 nicht oder nicht rechtzeitig oder
nicht vollständig von einer solchen Verletzung benachrichtigt; (i)
keine Datenschutz-Folgenabschätzung nach
Artikel 33 vornimmt oder personenbezogene Daten entgegen Artikel 34
ohne vorherige Genehmigung oder ohne Zurateziehung der Aufsichtsbehörde
verarbeitet; (j)
keinen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 35
benennt oder nicht die Voraussetzungen für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß
Artikel 35, 36 und 37 schafft; (k)
ein Datenschutzsiegel oder -zeichen im Sinne des
Artikels 39 missbraucht; (l)
eine mangels eines Angemessenheitsbeschlusses oder
mangels geeigneter Garantien oder einer Ausnahme gemäß den Artikeln 40
bis 44 unzulässige Datenübermittlung in ein Drittland oder an eine
internationale Organisation vornimmt oder anordnet; (m)
einer Anweisung oder einem vorübergehenden oder
endgültigen Verarbeitungsverbot oder einer Aussetzung der Datenübermittlung
durch die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 53 Absatz 1 nicht Folge
leistet; (n)
entgegen den Pflichten gemäß Artikel 28
Absatz 3, Artikel 29, Artikel 34 Absatz 6 und
Artikel 53 Absatz 2 die Aufsichtsbehörde nicht unterstützt, nicht mit
ihr zusammenarbeitet, ihre keine einschlägigen Auskünfte erteilt oder keinen
Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewährt; (o)
die Vorschriften über die Wahrung des
Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 84 nicht einhält. 7. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen,
um die Beträge der in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Geldbußen unter
Berücksichtigung der in Absatz 2 aufgeführten Kriterien zu aktualisieren. KAPITEL IX
VORSCHRIFTEN FÜR BESONDERE DATENVERARBEITUNGSSITUATIONEN Artikel 80
Verarbeitung personenbezogener Daten und freie Meinungsäußerung 1. Die
Mitgliedstaaten sehen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein
zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt,
Abweichungen oder Ausnahmen von den allgemeinen Grundsätzen des
Kapitels II, von den Rechten der betroffenen Person in Kapitel III,
von den Bestimmungen über den für die Verarbeitung Verantwortlichen und den
Auftragsverarbeiter in Kapitel IV, von der Übermittlung personenbezogener
Daten in Drittländer und an internationale Organisationen in Kapitel V, von
den Vorschriften über die Aufsichtsbehörden in Kapitel VI sowie von den
Vorschriften über Zusammenarbeit und Kohärenz in Kapitel VII vor, um das
Recht auf Schutz der Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung
geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen. 2. Jeder Mitgliedstaat teilt der
Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten
Zeitpunkt die Rechtsvorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlassen hat,
und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungsgesetzen oder diese
Rechtsvorschriften betreffenden Änderungen in Kenntnis. Artikel 81
Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten 1. Die Verarbeitung
personenbezogener Gesundheitsdaten erfolgt in den Grenzen dieser Verordnung
nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h auf der
Grundlage des Unionsrechts oder des mitgliedstaatlichen Rechts, das geeignete,
besondere Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen
Person vorsieht; sie muss notwendig sein a) für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder
der Arbeitsmedizin, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung
oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten, sofern die
Verarbeitung dieser Daten durch dem Berufsgeheimnis unterliegendes ärztliches
Personal erfolgt oder durch sonstige Personen, die nach mitgliedstaatlichem
Recht, einschließlich der von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen
erlassenen Regelungen, einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen; b) aus Gründen des öffentlichen Interesses
im Bereich der öffentlichen Gesundheit unter anderem zum Schutz vor
schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur
Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards unter anderem für
Arzneimittel oder Medizinprodukte oder c) aus anderen Gründen des öffentlichen
Interesses in Bereichen wie der sozialen Sicherheit, insbesondere um die
Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von
Krankenversicherungsleistungen sicherzustellen. 2. Die Verarbeitung
personenbezogener Gesundheitsdaten, die zu historischen oder statistischen
Zwecken oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung unter anderem zur
Erstellung von Patientenregistern zur Verbesserung der Diagnose sowie zur
Unterscheidung zwischen ähnlichen Krankheitsarten und zur Vorbereitung von
Studien zu Therapiezwecken erforderlich ist, unterliegt den Bedingungen und
Garantien gemäß Artikel 83. 3. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen,
um die Gründe des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen
Gesundheit im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b näher auszuführen und
um die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Garantien für die
Verarbeitung personenbezogener Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke
festzulegen. Artikel 82
Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext 1. Die Mitgliedstaaten können in
den Grenzen dieser Verordnung per Gesetz die Verarbeitung personenbezogener
Arbeitnehmerdaten im Beschäftigungskontext unter anderem für Zwecke der
Einstellung, der Erfüllung des Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von
gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Pflichten, des Managements, der
Planung und der Organisation der Arbeit, der Gesundheit und Sicherheit am
Arbeitsplatz sowie für Zwecke der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung
zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für
Zwecke der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses regeln. 2. Jeder
Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91
Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Rechtsvorschriften mit, die er nach
Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen
dieser Vorschriften in Kenntnis. 3. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen,
um die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Garantien für die
Verarbeitung personenbezogener Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke
festzulegen. Artikel 83
Datenverarbeitung zu historischen oder statistischen Zwecken sowie zum
Zwecke der wissenschaftlichen Forschung 1. In den Grenzen dieser
Verordnung dürfen personenbezogene Daten nur dann zu historischen oder
statistischen Zwecken oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
verarbeitet werden, wenn a) diese Zwecke nicht auf andere Weise durch
die Verarbeitung von Daten erfüllt werden können, die eine Bestimmung der
betroffenen Person nicht oder nicht mehr ermöglichen; b) Daten, die die Zuordnung von
Informationen zu einer bestimmten oder bestimmbaren betroffenen Person
ermöglichen, von den übrigen Informationen getrennt aufbewahrt werden, sofern
diese Zwecke in dieser Weise erfüllt werden können. 2. Einrichtungen, die Arbeiten
für historische oder statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung durchführen, dürfen personenbezogene Daten nur dann veröffentlichen
oder auf andere Weise bekannt machen, wenn a) die betroffene Person nach Maßgabe von
Artikel 7 ihre Einwilligung erteilt hat, b) die Veröffentlichung personenbezogener
Daten für die Darstellung von Forschungsergebnissen oder zur Unterstützung der
Forschung notwendig ist, soweit die Interessen oder Grundrechte und
Grundfreiheiten der betroffenen Person diese Interessen nicht überwiegen oder c) die betroffene Person die Daten
veröffentlicht hat. 3. Die Kommission wird
ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen,
um die Kriterien und Anforderungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten
für die Zwecke der Absätze 1 und 2, etwaige erforderliche
Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person auf Unterrichtung und Auskunft
sowie die unter diesen Umständen geltenden Bedingungen und Garantien für die
Rechte der betroffenen Person festzulegen. Artikel 84
Geheimhaltungspflichten 1. Die Mitgliedstaaten können in
den Grenzen dieser Verordnung die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden
im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 gegenüber den für die Verarbeitung
Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeitern, die nach einzelstaatlichem
Recht oder nach von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen
Regelungen dem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht
unterliegen, regeln, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist, um das
Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Pflicht zur Geheimhaltung
in Einklang zu bringen. Diese Vorschriften gelten nur in Bezug auf
personenbezogene Daten, die der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der
Auftragsverarbeiter bei einer Tätigkeit erlangt oder erhoben hat, die einer
solchen Geheimhaltungspflicht unterliegt. 2. Jeder Mitgliedstaat teilt der
Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten
Zeitpunkt die Vorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlässt, und setzt
sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis.
Artikel 85
Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen
oder Gemeinschaften 1. Wendet eine Kirche oder eine
religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an, dürfen diese Regeln
weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht
werden. 2. Kirchen und religiöse
Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 umfassende
Datenschutzregeln anwenden, richten eine unabhängige Datenschutzaufsicht im
Sinne des Kapitels VI ein. KAPITEL X
DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE Artikel 86
Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8
Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5,
Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17
Absatz 9, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4,
Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28
Absatz 5, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5,
Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34
Absatz 8, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2,
Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44
Absatz 7, Artikel 79 Absatz 6, Artikel 81 Absatz 3,
Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 wird der
Kommission auf unbestimmte Zeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. 3. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8
Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5,
Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17
Absatz 9, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4,
Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28
Absatz 5, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5,
Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34
Absatz 8, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2,
Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44
Absatz 7, Artikel 79 Absatz 6, Artikel 81 Absatz 3,
Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 kann vom
Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss
über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen
Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen
delegierten Rechtsakten. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt,
der gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3,
Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 14
Absatz 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9,
Artikel 20 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23
Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5,
Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32
Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8,
Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39
Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7,
Artikel 79 Absatz 6, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 82
Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 erlassen worden ist, tritt nur
in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei
Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor
Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der
Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf
Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um
zwei Monate verlängert. Artikel 87
Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von einem
Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen
Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in
Verbindung mit deren Artikel 5. KAPITEL XI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 88
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG 1. Die Richtlinie 95/46/EG
wird aufgehoben. 2. Verweise auf die aufgehobene
Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Verweise auf die
durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Gruppe für den Schutz
von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten als Verweise
auf den kraft dieser Verordnung errichteten Europäischen Datenschutzausschuss. Artikel 89
Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG und Änderung dieser Richtlinie 1. Diese Verordnung erlegt
natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich
zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen
Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie
besonderen in der Richtlinie 2002/85/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die
dasselbe Ziel verfolgen. 2 Artikel 1 Absatz 2
der Richtlinie 2002/58/EG wird gestrichen. Artikel 90
Bewertung Die Kommission legt dem Europäischen Parlament
und dem Rat regelmäßig einen Bericht zur Bewertung und Überprüfung dieser
Verordnung vor. Der erste Bericht wird spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten
dieser Verordnung vorgelegt. Danach wird alle vier Jahre ein weiterer Bericht
vorgelegt. Die Kommission legt geeignete Vorschläge zur Änderung dieser
Verordnung und zur Anpassung anderer Rechtsinstrumente vor, die sich insbesondere
unter Berücksichtigung der Entwicklung der Informationstechnologie und der
Arbeiten über die Informationsgesellschaft als notwendig erweisen können. Die
Berichte werden veröffentlicht. Artikel 91
Inkrafttreten und Anwendung 1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten
Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in
Kraft. 2. Ihre Anwendung beginnt [zwei
Jahre nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt]. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n): 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
In diesem Finanzbogen wird der Bedarf an
Verwaltungsmitteln für die Datenschutzreform, wie in der dazugehörigen
Folgenabschätzung dargelegt, genauer aufgeführt. Das Reformpaket umfasst zwei
Vorschläge für Rechtsakte, eine allgemeine Datenschutzverordnung und eine
Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der
Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung. Der Finanzbogen behandelt die Auswirkungen beider
Rechtsakte auf den Haushalt. Je nach Aufgabenverteilung benötigen Kommission
und Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB) Ressourcen. Die Kommission hat die notwendigen Ressourcen
bereits in ihrem Entwurf der Finanziellen Vorausschau 2014-2020 berücksichtigt.
Der Datenschutz ist eines der Ziele des Programms „Grundrechte und
Unionsbürgerschaft“, durch das auch Maßnahmen zur praktischen Umsetzung des
Rechtsrahmens gefördert werden sollen. Die Verwaltungsmittel einschließlich des Personalbedarfs sind im
Verwaltungshaushalt der GD JUST eingeplant. Der EDSB wird den Mittelbedarf in seinen
jeweiligen Jahreshaushaltsplänen veranschlagen müssen. Die Mittel sind im
Anhang zu diesem Finanzbogen aufgeschlüsselt. Um die notwendigen Mittel für die
neuen Aufgaben des Europäischen Datenschutzausschusses, für den der EDSB das
Sekretariat übernimmt, bereitstellen zu können, muss Rubrik 5 der
Finanziellen Vorausschau 2014-2020 angepasst werden.
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) Vorschlag
für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder
Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien
Datenverkehr
1.2.
Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[49]
Justiz
– Schutz personenbezogener Daten Die
Vorschläge wirken sich auf die Haushalte der Kommission und des EDSB aus. Die
Einzelheiten zu den Auswirkungen auf den Kommissionshaushalt sind den Tabellen
dieses Finanzbogens zu entnehmen. Die operativen Ausgaben werden aus dem Programm
„Grundrechte und Unionsbürgerschaft“ finanziert und sind im Finanzbogen zu
diesem Programm bereits aufgeführt. Die Verwaltungsausgaben werden aus dem
Haushalt der GD Justiz finanziert. Die Posten, die den EDSB betreffen, sind im
Anhang aufgeführt.
1.3.
Art des Vorschlags/der Initiative
¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme.[50]
þ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung
einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.
1.4.
Ziele
1.4.1.
Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte
mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Mit der Reform sollen
die ursprünglichen Ziele unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen und
Herausforderungen vollständig umgesetzt werden, d. h.: - Stärkung der
Wirksamkeit des Grundrechts auf Datenschutz und Übertragung der Kontrolle über
die Daten an die Betroffenen, insbesondere vor dem Hintergrund der
technologischen Entwicklungen und zunehmenden Globalisierung; - Vertiefung der Binnenmarktdimension des Datenschutzes durch Abbau der
Unterschiede in den Regelungen, Verstärkung der Kohärenz und Vereinfachung des
Regelungsumfelds, damit unnötige Kosten vermieden werden und der
Verwaltungsaufwand verringert wird. Darüber hinaus
ermöglicht das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon – besonders die
Einführung einer neuen Rechtsgrundlage (Artikel 16 AEUV) – die Umsetzung
eines neuen Ziels: - Einführung einer
umfassenden Regelung zum Schutz personenbezogener Daten, die für sämtliche
Bereiche gleichermaßen gilt.
1.4.2.
Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten
Einzelziel Nr. 1 Gewährleistung einer
einheitlichen Durchsetzung der Datenschutzvorschriften Einzelziel Nr. 2 Straffung des derzeitigen
Verwaltungssystems zur Förderung einer einheitlicheren Durchsetzung ABM/ABB-Tätigkeiten […]
1.4.3.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Hinsichtlich
der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen werden sowohl die öffentlichen
Stellen als auch der private Sektor von der erheblichen Reduzierung des
Verwaltungsaufwands und von harmonisierten und klareren EU-Datenschutzregeln
und ‑verfahren profitieren, die gleiche Wettbewerbsbedingungen und die
einheitliche Durchsetzung der Regeln gewährleisten. Der
Einzelne wird mehr Kontrolle über seine personenbezogenen Daten und mehr
Vertrauen in die digitale Umgebung haben und wird weiterhin, auch bei der
Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Ausland, geschützt sein. Er wird
darüber hinaus von einer verstärkten Rechenschaftspflicht der mit der
Verarbeitung personenbezogener Daten Befassten profitieren. Eine
umfassende Datenschutzregelung wird auch die Bereiche Polizei und Justiz
erfassen, darunter den Bereich der ehemaligen dritten Säule, über den sie
hinausgehen wird.
1.4.4.
Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. (Siehe
Folgenabschätzung, Abschnitt 8) Die Indikatoren werden
regelmäßig überprüft und umfassen folgende Elemente: • Zeit‑ und
Kostenaufwand der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen im Zusammenhang
mit der Einhaltung der Vorschriften „in anderen Mitgliedstaaten“ • den
Datenschutzbehörden zugewiesene Mittel • Zahl der
Datenschutzbeauftragen in öffentlichen und privaten Organisationen/Unternehmen, • Durchführung
von Datenschutz-Folgenabschätzungen • Zahl der Beschwerden
seitens betroffener Personen und an sie geleisteter Schadenersatz • Zahl der
Sachen, in denen eine strafrechtliche Verfolgung des für die Verarbeitung
Verantwortlichen eingeleitet wird • Geldstrafen,
die wegen Datenschutzverletzungen gegen für die Verarbeitung Verantwortliche
verhängt werden.
1.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Die bestehenden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten
bei der Umsetzung, Auslegung und Durchsetzung der Richtlinie behindern
das Funktionieren des Binnenmarktes und die Zusammenarbeit
zwischen den Behörden bei Maßnahmen der EU. Diese steht dem
übergeordneten Ziel der Richtlinie entgegen, das in der Erleichterung des
freien Verkehrs personenbezogener Daten im Binnenmarkt besteht. Die rasante
Entwicklung neuer Technologien und die Globalisierung kommen erschwerend hinzu.
Die Rechte des Einzelnen auf Datenschutz sind wegen der
rechtlichen Fragmentierung und uneinheitlichen Um‑ und Durchsetzung in den
verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich. Darüber hinaus ist sich der
Einzelne oft nicht dessen bewusst, was mit seinen personenbezogenen
Daten geschieht, oder er hat keinen Einfluss darauf und macht daher nicht
wirksam von seinen Rechten Gebrauch.
1.5.2.
Mehrwert durch die Intervention der EU
Die
Mitgliedstaaten können der derzeitigen Probleme im Alleingang nicht Herr
werden. besonders, wenn es sich um Probleme im Zusammenhang mit der
Uneinheitlichkeit der einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der
EU-Datenschutzvorschriften handelt. Vieles spricht daher für eine
Datenschutzregelung auf EU-Ebene. Es besteht ein besonderer Bedarf an einer
harmonisierten, kohärenten Regelung, die einen reibungslosen Transfer
personenbezogener Daten innerhalb der EU ermöglicht und gleichzeitig EU-weit
allen Betroffenen einen wirksamen Datenschutz garantiert.
1.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene
wesentliche Erkenntnisse
Die
vorliegenden Vorschläge bauen auf den Erfahrungen mit der Richtlinie 95/46/EG
und mit den Problemen aufgrund der unterschiedlichen Um‑ und Durchsetzung der
Richtlinie auf, die bisher verhindert haben, dass die Ziele eines hohen
Datenschutzes und eines Binnenmarktes für den Datenschutz erreicht werden.
1.5.4.
Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten
sowie mögliche Synergieeffekte
Mit dem
Datenschutz-Reformpaket soll eine solide, kohärente und moderne
Datenschutzregelung auf EU-Ebene eingeführt werden, die technologieunabhängig
ist und in den nächsten Jahrzehnten Bestand haben wird. Sie wird für den
Einzelnen Vorteile bringen – indem die Datenschutzrechte des Einzelnen
besonders in einer digitalen Umgebung gestärkt werden ‑ und wird das rechtliche
Umfeld für Unternehmen und den öffentlichen Sektor vereinfachen, was die
Entwicklung der digitalen Wirtschaft im EU-Binnenmarkt und über ihn hinaus
entsprechend den Zielen der Strategie Europa 2020 fördern dürfte. Hauptbestandteile des
Datenschutz-Reformpakets sind: – eine Verordnung
zur Ersetzung der Richtlinie 95/46/EG; – eine Richtlinie
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung,
Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie
zum freien Datenverkehr. Gemeinsam mit diesen
Legislativvorschlägen wird ein Bericht über die Umsetzung des derzeit
wichtigsten Datenschutz-Instruments der EU im Bereich der polizeilichen und
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI,
vorgelegt.
1.6.
Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen
¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer 1.
¨ Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ 2.
¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ þ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer 1.
Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2014 bis 2016, 2.
Vollbetrieb wird angeschlossen.
1.7.
Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[51]
þ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: 3.
¨ Exekutivagenturen 4.
¨ von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[52] 5. ¨ nationale
öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im
öffentlichen Auftrag tätig werden 3.
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Mit den Mitgliedstaaten geteilte
Verwaltung ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls
mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter
„Bemerkungen“ näher zu erläutern. Bemerkungen //
2.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.
Monitoring und Berichterstattung
Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die
erste Evaluierung wird vier Jahre nach Inkrafttreten der Rechtsakte
vorgenommen. Die Rechtsakte enthalten eine Überprüfungsklausel, die es der
Kommission ermöglicht, die Umsetzung zu bewerten. Die Kommission wird dem
Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse der Evaluierung
berichten. Die Evaluierung, die alle vier Jahre wiederholt wird, wird nach der
einschlägigen Methode der Kommission vorgenommen. Dazu werden u. a.
gezielte Studien zur Umsetzung der Rechtsakte, Befragungen der nationalen
Datenschutzbehörden mit Hilfe von Fragebögen, Sachverständigendiskussionen,
Workshops und Eurobarometer-Umfragen durchgeführt.
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.
Ermittelte Risiken
Zur
Reform der Datenschutzregelung in der EU wurde eine Folgenabschätzung
vorgenommen, die den Vorschlägen der Verordnung und der Richtlinie beigefügt
sind. Durch den neuen
Rechtsakt wird ein Kohärenzverfahren eingeführt, das eine einheitliche und
kohärente Anwendung der Vorschriften durch die unabhängigen Aufsichtsbehörden
in den Mitgliedstaaten gewährleistet. Für die Anwendung des Verfahrens wird der
Europäische Datenschutzausschuss zuständig sein, der sich aus den Leitern der
nationalen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
(EDSB) zusammensetzt. Der Datenschutzausschuss wird die bisherige
Artikel-29-Datenschutzgruppe ersetzen. Der EDSB wird für den
Datenschutzausschuss das Sekretariat übernehmen. In Fällen, in denen die
Behörden der Mitgliedstaaten unterschiedlich entscheiden könnten, wird der
Europäische Datenschutzausschuss konsultiert, der eine Stellungnahme dazu
abgibt. Führt das Verfahren zu keinem Ergebnis oder weigert sich eine
Aufsichtsbehörde, der Stellungnahme Folge zu leisten, kann die Kommission eine
Stellungnahme abgeben, um die ordnungsgemäße und kohärente Anwendung der
Verordnung sicherzustellen, oder erforderlichenfalls einen Beschluss fassen,
wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass die geplante Maßnahme die
ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung sicherstellt, oder wenn die Maßnahme zu
einer unkohärenten Anwendung führen würde. Zur Durchführung des
Kohärenzverfahrens müssen dem EDSB (12 VZE and sowie entsprechende
Verwaltungsmittel und operative Mittel beispielsweise für IT-Systeme und den
IT-Betrieb) für seine Sekretariatsaufgaben und der Kommission (5 VZE und
entsprechende Verwaltungsmittel und operative Mittel) für die Bearbeitung
konkreter Kohärenzsachen zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.
2.2.2.
Vorgesehene Kontrollen
Die
Verwaltung der zusätzlichen Mittel wird nach den üblichen Verfahren des EDSB
und der Kommission kontrolliert.
2.3.
Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden
oder vorgesehen sind. Die zusätzlichen Mittel
werden den üblichen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen des EDSB und der Kommission
unterzogen.
3.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n):
1.
Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des
mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung……………………] || GM/NGM ([53]) || von EFTA[54]-Ländern || von Bewerberländern[55] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || || || || || ||
3.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.
Übersicht
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || || || || Jahr N[56]= 2014 || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1) || || || || || || || || Zahlungen || (2) || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[57] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für GD || Verpflichtungen || =1+1a +3 || || || || || || || || Zahlungen || =2+2a+3 || || || || || || || || Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 3 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“ in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N= 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT GD: JUST || Personalausgaben || || 2,922 || 2,922 || 2,922 || 2,922 || 2,922 || 2,922 || 2,922 || 20,454 Sonstige Verwaltungsausgaben || || 0,555 || 0,555 || 0,555 || 0,555 || 0,555 || 0,555 || 0,555 || 3,885 GD JUST INSGESAMT || || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 24,339 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 24,339 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N[58] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 24,339 Zahlungen || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 24,339
3.2.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
6.
þ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. Ein hoher Schutz personenbezogener Daten ist
auch eines der Ziele des Programms „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“. 7.
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N=2014 || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergeb-nisse[59] || Durchschnitts-Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl insgesamt || Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 1 || - Ergebnis || Dossiers[60] || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr. 2 || - Ergebnis || Sachen[61] || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || ||
3.2.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1.
Übersicht
8.
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. 9.
þ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Jahr N[62] 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 2,922 || 2,922 || 2,922 || 2,922 || 2,922 || 2,922 || 2,922 || 20,454 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,555 || 0,555 || 0,555 || 0,555 || 0,555 || 0,555 || 0,555 || 3,885 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 24,339 Außerhalb der RUBRIK 5[63] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGESAMT || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 3,477 || 24,339
3.2.3.2.
Geschätzter Personalbedarf
10.
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. 11.
þ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal
benötigt: Schätzung (in Vollzeitäquivalenten oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 22 || 22 || 22 || 22 || 22 || 22 || 22 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE)[64] XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 04 jj[65] || - am Sitz[66] || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT || 24 || 24 || 24 || 24 || 24 || 24 || 24 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich Durch die Reform
erhält die Kommission neue, zusätzliche Aufgaben im Bereich des Schutzes von
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Diese stehen in erster
Linie mit dem neuen Kohärenzverfahren, mit dem die kohärente Anwendung der
harmonisierten Datenschutzregelung, mit der Angemessenheitsprüfung für
Drittländer, für die die Kommission alleine zuständig sein wird, sowie mit der
Ausarbeitung von Umsetzungsmaßnahmen und delegierten Rechtsakten in
Zusammenhang. Daneben wird die Kommission auch weiterhin ihre bisherigen Aufgaben
wahrnehmen müssen (darunter Strategieentwicklung, Monitoring der Umsetzung,
Information, Beschwerden ). Der Personalbedarf wird
durch bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder
GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel
für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im
Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Sachbearbeiter (Case handlers) für das Datenschutz-Kohärenzverfahren, mit dem eine einheitliche Anwendung der Datenschutzregelung der EU sichergestellt werden soll. Zu ihren Aufgaben gehören die Untersuchung von Sachen, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats zur Entscheidung vorgelegt wurde, sowie entsprechende Nachforschungen, Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten und Ausarbeitung eines Beschlusses der Kommission. Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen sind jährlich etwa fünf bis zehn Sachen zu erwarten, in denen das Kohärenzverfahren eingeleitet werden muss. Entscheidungen in Angemessenheitsfragen erfordern die Zusammenarbeit mit dem Land, das den Antrag gestellt hat, möglicherweise die Betreuung von Sachverständigengutachten über die Bedingungen im Land, die Bewertung der Bedingungen, Ausarbeitung von Beschlüssen der Kommission und Vorbereitung des Verfahrens, einschließlich des Ausschusses zur Unterstützung der Kommission und sonstiger Expertengremien. Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen sind jährlich bis zu 4 Anträge auf Angemessenheitsprüfung zu erwarten. Zur Annahme von Umsetzungsmaßnahmen müssen vorbereitende Tätigkeiten durchgeführt, beispielsweise Berichte und Untersuchungen verfasst und Konsultationen vorgenommen sowie Rechtsakte ausgearbeitet und Verhandlungen in den zuständigen Ausschüssen und Gremien geführt werden. Auch müssen allgemein die Kontakte zu den interessierten Kreisen gepflegt werden. Für diejenigen Bereiche, zu denen genauere Anweisungen nötig sind, dürften jährlich insgesamt bis zu drei Umsetzungsmaßnahmen anfallen, wobei jedes Verfahren je nach Intensität der Konsultationen bis zu 24 Monate beanspruchen könnte. Externes Personal || Administrative Unterstützung und Sekretariat
3.2.4.
Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
12.
¨ Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem nächsten
mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. 13.
þ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Der
nachstehenden Tabelle ist zusätzlich zu den bereits veranschlagten Maßnahmen
der jährliche Mittelbedarf des Europäischen Datenschutzbeauftragten für seine
neuen Aufgaben (Sekretariat des Europäischen Datenschutzausschusses) sowie die
damit verbundenen Verfahren und Instrumente in der nächsten Finanziellen
Vorausschau zu entnehmen. Jahr || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Total Personal usw. || 1,555 || 1,555 || 1,543 || 1,543 || 1,543 || 1,543 || 1,543 || 10,823 Operationen || 0,850 || 1,500 || 1,900 || 1,900 || 1,500 || 1,200 || 1,400 || 10,250 Insgesam || 2,405 || 3,055 || 3,443 || 3,443 || 3,043 || 2,743 || 2,943 || 21,073 14.
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme
des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.[67]
3.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
15.
þDer Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte
vor. 16.
¨Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
17.
þ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die
Einnahmen aus. 18.
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus,
und zwar ·
¨ auf die Eigenmittel ·
¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[68] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || || || || || || || || Bitte
geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen
Ausgabenlinien an. Bitte
geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. Anhang zum
Finanzbogen für den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten. Zugrunde liegende
Methodik und Annahmen Die Kosten der neuen
Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) im Zusammenhang mit
den beiden Vorschlägen wurden auf der Grundlage der Personalausgaben der
Kommission für ähnliche Ausgaben geschätzt. Der EDSB übernimmt das
Sekretariat des Europäischen Datenschutzausschusses, der die
Artikel-29-Datenschutzgruppe ersetzt. Gemessen am bisherigen Arbeitsaufwand der
Kommission für diese Aufgabe dürften drei zusätzliche VZE sowie entsprechende
Verwaltungsmittel und operativen Mittel nötig sein. Die zusätzlichen Aufgaben
müssen ab Inkrafttreten der Verordnung wahrgenommen werden. Darüber hinaus fallen
dem EDSB Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kohärenzverfahren (Personalbedarf
5 VZE) und mit der Entwicklung und dem Betrieb von IT-Programmen für
nationale Datenschutzbehörden (Personalbedarf 2 VZE) zu. Weitere
Einzelheiten zur Berechnung der in den nächsten sieben Jahren zusätzlich
erforderlichen Mittel sind der
nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Die zweite Tabelle enthält den operativen
Mittelbedarf. Dieser wird in Teil IX (EDSB) des EU-Haushaltsplans erscheinen. Kostenart || Berechnung || Betrag (in tausend EUR) 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt Gehälter und Zulagen || || || || || || || || || - Vorsitz des EDSB || || 0,300 || 0,300 || 0,300 || 0,300 || 0,300 || 0,300 || 0,300 || 2,100 - Beamte und Zeitbedienstete || =7*0,127 || 0,889 || 0,889 || 0,889 || 0,889 || 0,889 || 0,889 || 0,889 || 6,223 - abgeordnete nationale Sachverständige || =1*0,073 || 0,073 || 0,073 || 0,073 || 0,073 || 0,073 || 0,073 || 0,073 || 0,511 - Vertragsbedienstete || =2*0,064 || 0,128 || 0,128 || 0,128 || 0,128 || 0,128 || 0,128 || 0,128 || 0,896 Ausgaben für Einstellungsverfahren || =10*0,005 || 0,025 || 0,025 || 0,013 || 0,013 || 0,013 || 0,013 || 0,013 || 0,113 Dienstreisekosten || || 0,090 || 0,090 || 0,090 || 0,090 || 0,090 || 0,090 || 0,090 || 0,630 Sonstige Ausgaben, Fortbildung || =10*0,005 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,050 || 0,350 Verwaltungsausgaben insgesamt || || 1,555 || 1,555 || 1,543 || 1,543 || 1,543 || 1,543 || 1,543 || 10,823 Beschreibung der auszuführenden
Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Für das Sekretariat des Datenschutzausschusses zuständige Sachbearbeiter (Desk officers). Neben der logistischen Unterstützung, darunter in Haushalts‑ und Vertragsangelegenheiten, gehören zu deren Aufgaben die Vorbereitung der Tagesordnungen und die Einladung von Sachverständigen, Hintergrundarbeiten zu Tagesordnungspunkten des Rates, die Verwaltung der Unterlagen für die Tätigkeit des Rates, einschließlich der Kontrolle der Datenschutz‑, Vertraulichkeitsschutz‑ und Zugangsanforderungen. Unter Einbeziehung aller Untergruppen und Expertengruppen dürften jährlich bis zu 50 Sitzungen abgehalten und Beschlussverfahren durchgeführt werden müssen. Sachbearbeiter (Case handlers) für das Datenschutz-Kohärenzverfahren, mit dem eine einheitliche Anwendung der Datenschutzregelung der EU sichergestellt werden soll. Zu ihren Aufgaben gehören die Untersuchung von Sachen, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats zur Entscheidung vorgelegt wurde, sowie entsprechende Nachforschungen, Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten und Ausarbeitung eines Beschlusses der Kommission. Ausgehend von bisherigen Erfahrungen sind jährlich etwa 5 bis 10 Sachen zu erwarten, in denen das Kohärenzverfahren eingeleitet werden muss. Das IT-Instrument wird die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Datenschutzbehörden und den für die Verarbeitung Verantwortlichen, die den öffentlichen Behörden Informationen übermitteln müssen, erleichtern. Die zuständigen Bediensteten werden die Qualitätskontrolle, das Projektmanagement und die Haushaltskontrolle für die IT-Operationen im Zusammenhang mit der Anforderungstechnik, der Einführung und dem Betrieb der Systeme übernehmen. Externes Personal || Administrative Unterstützung und Sekretariat Ausgaben des EDSB für die einzelnen Aufgaben Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N=2014 || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergeb-nisse[69] || Durch-schnitts-kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl insgesamt || Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 1[70] || Sekretariat des Datenschutzausschusses - Ergebnis || Sachen[71] || 0,010 || 30 || 0,300 || 40 || 0,400 || 50 || 0,500 || 50 || 0,500 || 50 || 0,500 || 50 || 0,500 || 50 || 0,500 || 320 || 3,200 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || 30 || 0,300 || 40 || 0,400 || 50 || 0,500 || 50 || 0,500 || 50 || 0,500 || 50 || 0,500 || 50 || 0,500 || 320 || 3,200 EINZELZIEL Nr. 2 || Kohärenzverfahren - Ergebnis || Dossiers[72] || 0,050 || 5 || 0,250 || 10 || 0,500 || 10 || 0,500 || 10 || 0,500 || 8 || 0,400 || 8 || 0,400 || 8 || 0,400 || 59 || 2,950 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || 5 || 0,250 || 10 || 0,500 || 10 || 0,500 || 10 || 0,500 || 8 || 0,400 || 8 || 0,400 || 8 || 0,400 || 59 || 2,950 EINZELZIEL Nr. 3 || Gemeinsames IT-Programm für Datenschutzbehörden (EDSB) - Ergebnis || Sachen[73] || 0,100 || 3 || 0,300 || 6 || 0,600 || 9 || 0,900 || 9 || 0,900 || 6 || 0,600 || 3 || 0,300 || 5 || 0,500 || 41 || 4,100 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3 || 3 || 0,300 || 6 || 0,600 || 9 || 0,900 || 9 || 0,900 || 6 || 0,600 || 3 || 0,300 || 5 || 0,500 || 41 || 4,100 GESAMTKOSTEN || 38 || 0,850 || 56 || 1,500 || 69 || 1,900 || 69 || 1,900 || 64 || 1,500 || 61 || 1,200 || 63 || 1,400 || 420 || 10,250 [1] „Der Schutz der Privatsphäre in einer vernetzten Welt –
Ein europäischer Datenschutzrahmen für das 21. Jahrhundert“,
KOM(2012) 9 endgültig. [2] KOM(2012) 10 endg. [3] Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
(ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). [4] Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom
27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen
der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet
werden (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60) („Rahmenbeschluss“). [5] KOM(2010) 245 endg. [6] KOM(2010) 2020 endg. [7] „Das Stockholmer Programm – Ein offenes und sicheres
Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“ (ABl. C 115 vom
4.5.2010, S. 1). [8] Entschließung des Europäischen Parlaments vom
25. November 2009 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische
Parlament und den Rat – Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im
Dienste der Bürger – Stockholm-Programm (P7_TA(2009)0090). [9] KOM(2010) 171 endg. [10] KOM(2010) 609 endg. [11] Siehe Special Eurobarometer 359 – Data Protection and
Electronic Identity in the EU (2011): http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_359_en.pdf. [12] http://ec.europa.eu/justice/newsroom/data-protection/events/090519_en.htm. [13] Die nichtvertrauliche Fassung der Beiträge kann auf der
Website der Kommission eingesehen werden: http://ec.europa.eu/justice/newsroom/data-protection/opinion/090709_en.htm. [14] Die nichtvertrauliche Fassung der Beiträge kann auf der
Website der Kommission eingesehen werden: http://ec.europa.eu/justice/newsroom/data-protection/opinion/101104_en.htm. [15] http://ec.europa.eu/justice/newsroom/data-protection/events/100701_en.htm. [16] http://www.coe.int/t/dghl/standardsetting/dataprotection/Data_protection_day2011_en.asp. [17] ENISA befasst sich mit der Datensicherheit in
Kommunikationsnetzen und Informationssystemen. [18] Siehe http://www.enisa.europa.eu/act/it/data-breach-notification/. [19] Siehe Special Eurobarometer 359 – Data
Protection and Electronic Identity in the EU (2011): http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_359_en.pdf. [20] Neben der „Study on the economic benefits of privacy
enhancing technologies“ siehe auch die Vergleichende Studie über verschiedene
Ansätze zur Bewältigung neuer Herausforderungen für den Schutz der
Privatsphäre, insbesondere aufgrund technologischer Entwicklungen, vom Januar
2010
(http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/studies/new_privacy_challenges/final_report_de.pdf).
[21] Die Arbeitsgruppe wurde 1996 auf der Grundlage von
Artikel 29 der Richtlinie mit beratender Funktion eingesetzt. Ihr gehören
die nationalen Datenschutzbehörden an sowie der Europäische
Datenschutzbeauftragte und die Kommission. Weitere Informationen zur Tätigkeit
der Datenschutzgruppe unter http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/workinggroup/index_en.htm. [22] Siehe unter anderem die Stellungnahmen zur Zukunft des
Datenschutzes (2009, WP 168), zum Begriff des für die Verarbeitung
Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters (1/2010, WP 169), zur
verhaltensbezogenen Inernetwerbung (2/2010, WP 171), zum
Rechenschaftsgrundsatz (3/2010, WP 173), zum anwendbaren Recht (8/2010,
WP 179) und zur Einwilligung (15/2011, WP 187). Auf Aufforderung der
Kommission erstellte die Gruppe zudem drei Gutachten zur Meldepflicht, zu
sensiblen Daten und zur Umsetzung von Artikel 28 Absatz 6 der
Datenschutzrichtlinie. Die Arbeiten der Gruppe können eingesehen werden unter: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/index_en.htm. [23] Abrufbar auf der Website des EDSB: http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/. [24] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli
2011 zum Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union
(2011/2025(INI), http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2011-0323+0+DOC+XML+V0//DE
(Berichterstatter: MEP Axel Voss (EPP/DE). [25] CESE 999/2011. [26] SEK(2012) 72. [27] Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 9.11.2010,
Verbundene Rechtssachen C-92/09 und C-93/09, Volker und Markus Schecke und
Eifert, Slg. 2010, I-0000 (noch nicht veröffentlicht). [28] Im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta
kann die Ausübung der Datenschutzrechte eingeschränkt werden, sofern diese
Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und
Freiheiten achten, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden
Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten
anderer tatsächlich entsprechen. [29] Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und
den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation
(Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), (ABl. L 201
vom 31.7.2002, S. 37). [30] Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über
den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen
und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung
personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen
Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die
Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11). 11. [31] Die Kinderrechtskonvention wurde von der
UN-Generalversammlung mit Resolution 44/25 vom 20.11.1989 angenommen und zur
Unterzeichnung, Ratifizierung und zum Beitritt aufgelegt. [32] Entschließung der Internationalen Datenschutzkonferenz vom
5. November 2009. Vgl. auch Artikel 13 Absatz 3 des Vorschlags für
eine Verordnung über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht
(KOM(2011) 635 endg.). [33] CM/Rec (2010)13. [34] Gerichtshof der EU, Urteil vom 9.3.2010, Rs. C-518/07,
Kommission/Deutschland, Slg. 2010, I-1885. [35] Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und
Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8
vom 12.1.2001, S. 1). [36] Siehe Fußnote 34. [37] Rahmenbeschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni
2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur
Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
(ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1). [38] In Anlehnung an Artikel 5 Absatz 1 des
Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur
Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328
vom 15.12.2009, S. 42) und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der
in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1
vom 4.1.2003, S. 1). [39] In Anlehnung an Artikel 18 Absatz 1 der
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)
(ABl. 178 vom 17.7.2000, S. 1). [40] Vgl. hierzu u. a. Gerichtshof der EU, Urteil vom
16. Dezember 2008, Rs. C-73/07, Satakunnan Markkinapörssi und
Satamedia, Slg. 2008, I-9831. [41] ABl. C , S. [42] ABl. C , S. [43] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [44] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. [45] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). [46] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. [47] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52. [48] ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19. [49] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [50] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [51] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [52] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [53] GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel. [54] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [55] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [56] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [57] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [58] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [59] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute
Straßenkilometer…). [60] Stellungnahmen, Beschlüsse, Verfahrenssitzungen des
Datenschutzausschusses. [61] Im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelte Sachen. [62] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [63] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [64] AC= Vertragsbediensteter, INT= Leiharbeitskraft
("Interimaire"), JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL=
örtlich Bediensteter, ANS= Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger. [65] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [66] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [67] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [68] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben. [69] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute
Straßenkilometer…). [70] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [71] Im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelte Fälle. [72] Stellungnahmen, Beschlüsse, Verfahrenssitzungen des
Datenschutzausschusses. [73] Der Gesamtbetrag für jedes Jahr sind Schätzwerte für die
Entwicklung und den Betrieb der IT-Instrumente.