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Document 52012DC0169
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL, THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE AND THE COMMITTEE OF THE REGIONS 2011 Report on the Application of the EU Charter of Fundamental Rights
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Bericht 2011 über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Bericht 2011 über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
/* COM/2012/0169 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Bericht 2011 über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union /* COM/2012/0169 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN
AUSSCHUSS DER REGIONEN Bericht 2011 über die Anwendung der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union 1. Hintergrund Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags von
Lissabon hat sich die Charta der Grundrechte der Europäischen Union[1] („Charta“) zu einem allgemeinen
Bezugsrahmen für die Konzeption der EU-Politik entwickelt. Auslöser dieses Prozesses war der Vertrag von
Lissabon. Nachdem er in Kraft getreten war, führte die Kommission die
„Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die
Europäische Union“ (Charta-Strategie) ein[2]damit
die EU zu einem Vorbild für die Einhaltung der Grundrechte bei den
Rechtsetzungsverfahren der Union wird. Die Kommission verpflichtete sich
außerdem, Jahresberichte zu erstellen, die Bürger besser über die Anwendung der
Charta zu informieren und die Fortschritte zu dokumentieren. Sowohl die
Charta-Strategie als auch der erste Jahresbericht über die Anwendung der Charta
haben Diskussionen im Europäischen Parlament, im Rat, im Ausschuss der Regionen
und im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss ausgelöst. Nicht nur die Organe, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der EU zeigen großes Interesse an der Charta, auch die breite
Öffentlichkeit zeigt sich interessiert: In einer unlängst EU-weit
durchgeführten Eurobarometer-Umfrage[3]
gaben zwei Drittel der Befragten an, sie würden gerne mehr über die in der
Charta verankerten Rechte erfahren (66 %); sie wüssten gerne, an welche
Stelle sie sich wenden können, wenn sie das Gefühl haben, dass diese Rechte
missachtet wurden (65 %), und in welchen Fällen die Charta zur Anwendung
kommt und in welchen Fällen nicht (60 %). Mit dem vorliegenden Bericht wird dem Wunsch
der Bürger nach mehr Informationen über die Charta nachgekommen. In dem Bericht
wird untersucht, welche Fortschritte im Hinblick auf eine wirksame Anwendung
der Charta erzielt wurden, und es wird auf wichtige Entwicklungen im Jahr 2011 hingewiesen.
Anhang I enthält detaillierte Informationen über die Anwendung der Charta durch
die Organe und Einrichtungen der EU sowie durch die Mitgliedstaaten und zeigt
konkrete Probleme auf, mit denen Einzelpersonen konfrontiert sind. In Anhang II
sind die Fortschritte aufgeführt, die bei der Anwendung der Strategie für die
Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015 erzielt wurden. 2. Förderung einer wirksamen
Anwendung der Charta Auf der Grundlage der Ergebnisse des Berichts
von 2010 hat die Kommission konkrete Maßnahmen zur Förderung der wirksamen
Anwendung der Charta ergriffen. 2.1. Förderung einer
Grundrechtskultur in der EU Die Charta-Strategie und der Bericht 2010
lösten in allen EU-Organen und Einrichtungen Diskussionen über die Frage aus, wie
die Charta zum Nutzen der Bürger angewandt und wie gewährleistet werden kann,
dass sie in jeder Phase des Rechtsetzungsverfahrens Beachtung findet. Dieser
von der Kommission in Gang gesetzte Prozess hat bereits erste konkrete
Ergebnisse gezeitigt. Die Kommission hat bei der Ausarbeitung
ihrer Legislativvorschläge deren Auswirkungen auf die Grundrechte vermehrt
geprüft. Bevor die Kommission Vorschläge für neue Rechtsvorschriften
verabschiedet, führt sie Folgenabschätzungen durch. In den neuen Leitlinien zur
Berücksichtigung der Grundrechte bei Folgenabschätzungen[4] wird anhand konkreter Beispiele
erläutert, wie die Kommissionsdienststellen Grundrechtsaspekten Rechnung tragen
sollten. Um einen Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen allen Dienststellen
zu gewährleisten, hat die Kommission eine dienststellenübergreifende
Arbeitsgruppe zur Anwendung der Charta eingesetzt. Das Vorgehen der Kommission bei der
Ausarbeitung der Rechtsvorschriften für den Einsatz von Körperscannern[5] zur Detektion
gefährlicher Gegenstände, die Passagiere an EU- Flughäfen mit sich führen, ist
ein konkretes Beispiel für die positive Wirkung dieser Strategie. Die
Vereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit der Charta wurde dadurch
sichergestellt, dass die Auswirkungen der verschiedenen Optionen auf die
Grundrechte bereits in den Phasen vor ihrer Verabschiedung berücksichtigt
wurden. Die Mitgliedstaaten und die Flughäfen, die Körperscanner einsetzen
wollen, müssen die im Rahmen der neuen EU-Regelungen zur Wahrung der
Grundrechte festgelegten Mindestbedingungen erfüllen. Doch was am Wichtigsten
ist: Die Passagiere haben das Recht, sich gegen den Einsatz von
Körperscannerverfahren und für andere Abbildungsmethoden zu entscheiden. Die
Passagiere müssen wissen, dass sie sich gegen den Einsatz der
Scannertechnologie und die damit einhergehenden Bedingungen entscheiden können.
Darüber hinaus wurden genaue Vorschriften festgelegt, mit denen die Wahrung des
Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und Privatsphäre gewährleistet werden
soll. Dazu gehört beispielsweise die Verpflichtung, dass die Körperscanner
nicht dazu dienen dürfen, Bilder zu speichern, zu kopieren, auszudrucken oder
abzurufen. In Bezug auf die gesundheitlichen Aspekte wurde festgelegt, dass nur
Körperscanner eingesetzt werden dürfen, die keine ionisierende Wirkung haben. Ein weiteres Beispiel für die verstärkte
Prüfung der Auswirkungen auf die Grundrechte ist der Bewertungsbericht der
Kommission[6]
über die EU-Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung[7] In ihrem Bericht legte die Kommission
dar, welche Auswirkungen diese Regelungen auf die Wirtschaftsakteure und die
Verbraucher und den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere
auf den Schutz personenbezogener Daten, haben. Die Schlussfolgerung des
Berichts lautete, dass die Vorratsspeicherung von Daten ein wertvolles
Instrument im Rahmen der Strafverfolgung ist, dass es aber Bereiche gibt, bei
denen aufgrund der ungleichen Umsetzung durch die Mitgliedstaaten
Verbesserungsbedarf besteht. Die Kommission sollte unter anderem eine stärkere
Harmonisierung in folgenden Bereichen sicherstellen: Maßnahmen zur
Sicherstellung der Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten, einschließlich
der Speicherfristen, der Zweckbindungen sowie der Sicherheitsvorkehrungen für
den Zugang zu auf Vorrat gespeicherten Daten und für die Gewährleistung des
Schutzes personenbezogener Daten. Wie in der Charta-Strategie dargelegt,
garantiert die Kommission nicht nur, dass ihre Legislativvorschläge mit der
Charta vereinbar sind, sie gewährleistet auch, dass die Charta von den
Mitgliedstaaten beachtet wird, wenn sie EU-Recht anwenden. Laut Artikel 51
der Charta gelten deren Bestimmungen für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei
der Durchführung des Rechts der Union. In Situationen, bei denen es keinen Bezug
zum EU-Recht gibt, findet die Charta keine Anwendung. Nachdem die Kommission wegen des ungarischen
Mediengesetzes eingeschritten war und alle ihr zur Verfügung stehenden
rechtlichen Befugnisse zur Durchsetzung des EU-Rechts genutzt hatte, erklärte
sich die ungarische Regierung bereit, ihr Mediengesetz so zu ändern, dass es
dem EU-Recht entspricht. Doch auch wegen anderer Bestimmungen des
Mediengesetzes, die nicht unter das EU-Recht fallen, sind besorgte Stimmen laut
geworden. In derartigen Fällen werden die Grundrechte auf nationaler Ebene
weiterhin im Rahmen der innerstaatlichen Verfassungssysteme garantiert. Ein
anschauliches Beispiel dafür ist das Urteil des ungarischen Verfassungsgerichts
vom 19. Dezember 2011, in dem einige Bestimmungen des ungarischen
Mediengesetzes, die die Freiheit der Printmedien einschränken, für
verfassungswidrig erklärt wurden.[8]
2011 verfolgte die Kommission die
Entwicklungen in Bezug auf die neue ungarische Verfassung und ihre Anwendung
in den Punkten, bei denen Fragen mit Bezug zum EU-Recht aufgeworfen wurden,
mit besonderer Aufmerksamkeit. Auf der Juni-Plenartagung des Europäischen
Parlaments wies die Kommission mit Nachdruck darauf hin, dass die Verfassung
eines jeden Mitgliedstaats die in Artikel 2 EU-Vertrag verankerten europäischen
Grundwerte Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtstaatlichkeit, Menschenwürde
und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die
Minderheiten angehören, unterschiedslos widerspiegeln und einhalten sollte. Im
Dezember äußerte die Kommission Bedenken, dass einige Bestimmungen des
ungarischen Gesetzentwurfs gegen das EU-Recht verstoßen könnten.[9] Die ungarischen Behörden
verabschiedeten die in Frage stehenden Rechtsvorschriften ungeachtet der
rechtlichen Bedenken der Kommission. Daraufhin beschloss die Kommission, in
ihrer Funktion als Hüterin der Verträge einzuschreiten und rechtliche Maßnahmen
gegen Ungarn einzuleiten. Grund dafür sind mehrere neue Bestimmungen der
ungarischen Rechtsvorschriften, die insbesondere die Unabhängigkeit der
Datenschutzbehörde und die diskriminierenden Auswirkungen der Absenkung des
Renteneintrittsalters für Richter, Staatsanwälte und Notare betreffen. Des
Weiteren richtete die Kommission ein Schreiben an die ungarischen Behörden mit
der Bitte um zusätzliche Informationen über bestimmte Aspekte der neuen
Rechtsvorschriften, die die Unabhängigkeit der Justiz gefährden könnten.[10] Das Europäische Parlament hat bei der
Förderung der in der Charta verankerten Rechte und Freiheiten eine
Schlüsselrolle gespielt. Das Europäische Parlament hat die Entwicklung in
Ungarn im Bereich der Pressefreiheit und des Pluralismus[11] sowie hinsichtlich der neuen
ungarischen Verfassung und ihrer Anwendung aufmerksam verfolgt.[12] In einer Entschließung[13] vom 16. Februar 2012
forderte es die ungarische Regierung auf, den Empfehlungen, Einwänden und
Aufforderungen der Kommission, des Europarats und der Venedig-Kommission Genüge
zu tun. Gleichzeitig forderte es die Kommission als Hüterin der Verträge auf,
die etwaigen Änderungen und die Durchführung der besagten Rechtsvorschriften
und deren Vereinbarkeit mit Geist und Buchstaben der europäischen Verträge
genau zu überwachen. In seiner Funktion als Mitgesetzgeber hat das
EP mit Nachdruck auf die Grundrechtsaspekte der neuen Vorschläge für das
EU-Recht hingewiesen. Beispielsweise genehmigte das Europäische Parlament den
Vorschlag der Kommission zur Änderung der Anerkennungsrichtlinie, durch
den die Rechte für Flüchtlinge und Personen, die subsidiären Schutz in der EU
genießen, gestärkt werden (Artikel 18 und 19 der Charta) und stellte die
Ausweitung der Sozialleistungen für Wanderarbeitnehmer im Rahmen der unlängst
verabschiedeten Richtlinie über die kombinierte Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis
sicher.[14]
Der Rat hat insbesondere im Hinblick
auf seine Rolle als Mitgesetzgeber beträchtliche Anstrengungen unternommen, um
die Charta-Strategie anzuwenden. Er hat die ihm zukommende Rolle bei der
Gewährleistung der wirksamen Anwendung der Charta anerkannt und sich
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Mitgliedstaaten, die Änderungen der
Rechtsetzungsinitiativen der Kommission vorschlagen oder eigene
Rechtsetzungsinitiativen vorlegen, deren Auswirkungen auf die Grundrechte
abschätzen[15].
Der Rat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass jedes Organ für die Bewertung
der Auswirkungen der von ihm unterbreiteten Vorschläge und Änderungsvorschläge
verantwortlich ist. In diesem Zusammenhang verpflichtete er sich, im Einklang
mit der interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung”[16], bei den wichtigsten der von
ihm vorgelegten Änderungsvorschlägen eine Abschätzung der Auswirkungen auf die
Grundrechte vorzunehmen. Diese Selbstverpflichtung ist eine erfreuliche
Veränderung in der Vorgehensweise des Rates, die bislang kein spezielles
Verfahren vorsah, um die Vereinbarkeit mit der Charta zu gewährleisten. Wie die
Kommission erstellte auch der Rat Leitlinien[17]zur Identifizierung und
Behandlung von Grundrechtsfragen, die bei der Diskussion über Vorschläge in den
Vorbereitungsgremien des Rates aufgeworfen werden. Außerdem führte der Rat auf,
welche Maßnahmen er zur Anwendung der Charta ergriffen hat[18]. Die Auswirkungen der Charta auf die
Justizbehörden, sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene, sind bereits
erkennbar. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich in seinen
Entscheidungen zunehmend auf die Charta bezogen: Die Zahl der Entscheidungen,
in denen der Gerichtshof in seiner Begründung die Charta zitiert, ist im
Vergleich zu 2010 um mehr als 50 % gestiegen (von 27 auf 42). Die
nationalen Gerichte haben sich im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens, bei
dem sie dem Gerichtshof Auslegungsfragen zur Entscheidung vorlegen, stärker auf
die Charta bezogen als vorher. Im Vergleich zu 2010 war 2011 ein Anstieg der
Bezugnahmen auf die Charta um 50 % zu verzeichnen (von 18 auf 27). Die
Gerichte der Mitgliedstaaten haben dem Gerichtshof interessante Fragen zur
Entscheidung vorgelegt: z.B. zu den Auswirkungen auf das Recht auf einen
wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren bei der Ausweisung von EU-Bürgern,
die sich auf sicherheitsrelevante Informationen stützt, die die Behörden in
einer öffentlichen Anhörung nicht offenlegen wollen.[19] Eine andere Frage betraf das
Verhältnis zwischen den Grundrechten des nationalen Rechts und denen des
EU-Rechts in einer Rechtssache betreffend die Anwendung des Europäischen
Haftbefehls.[20] Der Gerichtshof hat mehrere richtungweisende
Urteile erlassen, die einen Bezug auf die Charta enthalten. In der Rechtssache Test-Achats
beispielsweise hat der Gerichtshof eine Ausnahmeregelung in den
EU-Rechtsvorschriften zur Gleichstellung, die es Versicherern ermöglichte, bei
der Festlegung von Prämien und Leistungen zwischen Männern und Frauen zu
unterscheiden, für ungültig erklärt.[21]
Nach Auffassung des Gerichts war die Ausnahmeregelung nicht mit dem in den
Gleichstellungsvorschriften enthaltenen Ziel der geschlechtsneutralen
Preisbildung - und damit auch nicht mit der Charta - vereinbar. Im Anschluss an
das Gerichtsurteil veröffentlichte die Kommission Leitlinien zur Anwendung der
EU-Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der Gleichstellung von Mann und Frau
auf das Versicherungswesen.[22]
Ende 2011 erließ der Gerichtshof ein
Grundsatzurteil: Es betrifft die Anwendung der Dublin-II-Verordnung, die
festlegt, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig
ist.[23]
Der Gerichtshof betonte in seinem Urteil, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet
sind, bei der Festlegung der Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrags
die Charta einzuhalten. Die Mitgliedstaaten dürfen einen Asylbewerber nicht an
einen anderen Mitgliedstaat überstellen, wenn dort aufgrund systembedingter
Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen Grund für die Annahme
besteht, dass der Asylbewerber unmenschlich oder erniedrigend behandelt wird. In Anhang I zu diesem Bericht sind weitere wichtige
Urteile aufgeführt, die u. a. das in einer Online-Umgebung geltende
Verhältnis zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums und anderen Grundrechten
(z. B. dem Recht auf Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit und dem Recht auf
Schutz personenbezogener Daten) klären[24],
die menschliche Würde betreffen, z. B. in der Frage der Patentierbarkeit
embryonaler Stammzellen, die durch therapeutisches Klonen gewonnen werden[25] oder den Grundsatz der
Nicht-Diskriminierung aufgrund des Alters im Lichte des Rechts auf Aushandlung
und Abschluss von Tarifverträgen auf den Prüfstand stellen[26]. 2.2. Förderung der Gleichstellung
von Frauen und Männern in der Europäischen Union In Anlehnung an die Strategie der Kommission
für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015[27] verabschiedete der Rat
einen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter[28]. In dem Pakt, mit dem
ein Bogen zur Strategie Europa 2020 geschlagen wird, wird die Entschlossenheit
der EU bekräftigt, die geschlechtsspezifischen Unterschiede in den Bereichen
Beschäftigung, Bildung und Sozialschutz abzubauen, gleiches Entgelt bei
gleicher Arbeit zu gewährleisten, die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an
Entscheidungsprozessen zu fördern und jede Form von Gewalt gegen Frauen zu
bekämpfen. Im Pakt wird erneut die Bedeutung unterstrichen,
geschlechtsbezogene Aspekte in allen Politikbereichen der EU, die
außenpolitischen Maßnahmen eingeschlossen, zu berücksichtigen. Ferner wird
darauf hingewiesen, dass die Vereinbarkeit von Arbeit und Familienleben
eine Vorbedingung für die gleichwertige Teilhabe am Arbeitsmarkt ist: Der
Ausbau der Kinderbetreuungseinrichtungen und des Vaterschaftsurlaubs wirken
sich positiv auf das Arbeitsangebot für diejenigen aus, die die Hauptlast der
Kindererziehung und der Pflege von Bedürftigen tragen, d. h. in der Regel
die Frauen[29]. Entsprechend den Zielen ihrer Strategie für
die Gleichstellung von Frauen und Männern, die gleichberechtigte Teilnahme am
Entscheidungsprozess zu fördern und ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis
in den Führungspositionen privatwirtschaftlicher Unternehmen herzustellen,
forderte die Kommission alle börsennotierten Unternehmen in der EU auf,
die Selbstverpflichtung „Mehr Frauen in Vorstandsetagen – Selbstverpflichtung
für Europa” zu unterzeichnen und eigene Strategien zu entwickeln, um mehr
Frauen zu Führungspositionen zu verhelfen.[30]
Es wird angestrebt, bis 2015 30 % der Führungspositionen der größten
börsennotierten Unternehmen in Europa mit Frauen zu besetzen. 2020 soll diese
Zahl bei 40 % liegen. Die Kommission verabschiedete die
Legislativvorschläge für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen der EU
(2014-2020).[31]
Das Programm „Rechte und Unionsbürgerschaft“[32]
wird zur Förderung und zum Schutz der Rechte Einzelner, einschließlich der
Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichstellung von Männern und
Frauen beitragen. Das neue EU-Programm für sozialen Wandel und Innovation[33], das der Förderung der
Beschäftigung und sozialpolitischer Maßnahmen in der EU dienen soll, wird
explizit geschlechterspezifische Fragen zum Inhalt haben. Im Rahmen der Strategie Europa 2020 hat die
Kommission Empfehlungen zu den Themen geschlechtsspezifisches Lohngefälle,
Kinderbetreuung und Verbesserung der steuerrechtlichen Stellung von
Zweitverdienern an die Mitgliedstaaten gerichtet, um die Position der Frauen
auf dem Arbeitsmarkt zu stärken und um das Ziel zu erreichen, die
Beschäftigungsquote von Frauen und Männern im Alter zwischen 20 und 64 Jahren
bis 2020 auf 75 % anzuheben. Mitgliedstaaten, in denen Paare mit sehr
unterschiedlichen Einkommen oder Paare mit einem Einkommen steuerrechtlich
besser gestellt sind, sind wirtschaftlich gesehen nicht effizient. Sie stärken
das Familien-Haushaltsmodell, bei dem eine Person (in der Regel der Mann) einer
Ganztagsbeschäftigung und die andere Person (in der Regel die Frau) einer
Teilzeitbeschäftigung nachgeht. Dieses Konzept hat eine unzureichende Nutzung
der Investitionen in Humankapital, insbesondere in Frauen, zur Folge. Die
Beseitigung der Negativanreize in den Steuer- und Sozialleistungssystemen und
der Ausbau der Betreuung von Kindern und alten Menschen würden die Teilhabe von
Frauen am Arbeitsmarkt während ihres Lebenszyklus erhöhen und ihnen
wirtschaftliche Unabhängigkeit garantieren. 2.3. Information der Bürger über
die Wahrnehmung ihrer Rechte Nach Überzeugung der Kommission muss mehr
getan werden, um die Bürger darüber zu informieren, wann die Charta zur
Anwendung kommt und an wen sie sich bei der Verletzung ihrer Rechte wenden
können. Eine Eurobarometer-Umfrage neueren Datums[34] hat gezeigt, dass zwar immer
mehr Bürger von der Charta gehört haben (64 % im Jahr 2012 gegenüber
48 % 2007), jedoch wenige von ihnen wissen, was die Charta genau ist
(11 %) und wann sie zur Anwendung kommt (14 %). Am größten war die
Unsicherheit bei der Frage, ob die Charta für alle Maßnahmen der
Mitgliedstaaten gilt, also auch für Angelegenheiten, die in deren alleinige
Zuständigkeit fallen. Die Charta findet nicht auf alle diese
Angelegenheiten Anwendung, was mehr als der Hälfte der Befragten – 55 % –
nicht bekannt war. Darüber hinaus hielt fast ein Viertel (24 %) der
Befragten die Aussage für falsch, dass die Charta nur bei der Anwendung von
EU-Rechtsvorschriften für die Mitgliedstaaten gilt. Dies macht die
Kenntnislücken noch deutlicher. Die Umfrage ergab auch, dass sich die meisten
Befragten bei einer Verletzung der Rechte aus der Charta an innerstaatliche
Gerichte wenden würden (21 %), ein fast ebenso großer Anteil an
Bürgerbeauftragte/unabhängige Gremien (20 %), EU-Organe (19 %) und
die örtliche Polizei (19 %). Dies zeigt, dass viele Bürger von den
EU-Organen Rechtsschutz erwarten wie von einem Gericht ihres Lands oder
einer innerstaatlichen Menschenrechtsorganisation. Weiteren Aufschluss über Wissenslücken der
Bürger, was die Rolle der EU-Organe beim Grundrechtsschutz anbelangt, geben die
von der Kommission erhobenen Daten. 55 % der bei der Kommission 2011
eingegangenen Bürgerschreiben zu Grundrechtsfragen betrafen Angelegenheiten,
für die die EU unzuständig ist. Die Charta ermächtigt die EU nicht generell, in
allen Fällen der Verletzung von Grundrechten durch die nationalen Behörden
einzugreifen. Sie gilt für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Anwendung
des Rechts der Union. Die Mitgliedstaaten haben umfassende eigene
Grundrechtsvorschriften, deren Einhaltung durch nationale Gerichte garantiert
wird.[35]
Die Kommission weist darauf hin, dass die
EU-Organe und ‑Einrichtungen (an erster Stelle der Europäische
Bürgerbeauftragte) und die nationalen, regionalen und örtlichen Behörden der
Mitgliedstaaten gemeinsam dafür verantwortlich sind, die Bürger besser über die
Charta und über Rechtsschutz bei Verletzung ihrer Rechte zu informieren. Die
Kommission hat in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Europäischen
e-Justizportal[36]
neue Seiten zu den Grundrechten eingerichtet. Das Portal gibt Auskunft darüber,
an wen sich Bürger wenden können, wenn sie sich in ihren Grundrechten verletzt
fühlen. Dort zu finden sind Informationen zu den zuständigen nationalen
Gerichten, zu den Stellen, die für Beschwerden im Zusammenhang mit den
Grundrechten zuständig sind, wie Bürgerbeauftragte, nationale
Menschenrechtsinstitutionen und Gleichstellungsstellen. Der Kommission ist es ein Anliegen, dass die
Bürger ihre Rechte wahrnehmen können. Im Hinblick darauf arbeitet sie auf
mehreren Ebenen mit allen Beteiligten auf EU- und nationaler Ebene zusammen.
Die vielen verschiedenen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, die sich
neben den Gerichten, denen eine zentrale Rolle zukommt, mit Beschwerden von
Bürgern über Grundrechtsverletzungen befassen, müssen sich verstärkt
austauschen. Am 6. Oktober 2011 lud die Kommission gemeinsam mit dem
Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments erstmals Gleichstellungsstellen,
Bürgerbeauftragte, Kinderbeauftragte sowie europäische und nationale
Menschenrechtsinstitutionen zu einem gemeinsamen Seminar ein. Im Mittelpunkt
stand die Behandlung von Grundrechtsbeschwerden in der Praxis. Dieser Dialog
auf mehreren Ebenen, durch den Erfahrungen mit der Anwendung der Charta
ausgetauscht und Fragen der Befugnis, Unabhängigkeit und Wirksamkeit, die sich
allen diesen Einrichtungen stellen, thematisiert werden sollen, wird auch in
Zukunft weitergeführt. Insbesondere soll diskutiert werden, wie jede Stelle
dazu angehalten werden kann, eine bürgerfreundliche „Checkliste zur
Zulässigkeitsprüfung“ aufzustellen, anhand deren jeder Betroffene selbst
feststellen kann, ob die betreffende Stelle für seine Beschwerde zuständig ist.
Das Prüfsystem des Europäischen Bürgerbeauftragten hat sich sehr
bewährt. Auf seiner Website steht ein interaktiver Leitfaden in allen 23
EU-Amtssprachen zur Verfügung, über den die Bürger leicht die für Beschwerden
über Missstände zuständige Stelle finden können. 80 % der 22 000
Anfragen konnten 2011 über diesen Leitfaden abgewickelt werden. Es ist wichtig,
mit der EU-Agentur für Grundrechte bei der Einführung einer bürgerfreundlichen
„Checkliste zur Zulässigkeitsprüfung“ zusammenarbeiten. Die Agentur plant die
Einrichtung benutzerfreundlicher Tools für Bürger, die eine Beschwerde wegen
Verletzung ihrer Grundrechte einreichen möchten. 3. Die wichtigsten
Entwicklungen im Jahr 2011 Die Kommission setzt sich konsequent für die
wirksame Anwendung der Charta in vielen verschiedenen Bereichen des
Unionsrechts ein. Im Anhang dieses Berichts sind viele Beispiele für die
Anwendung der Charta in allen ihren sechs Titeln (Würde, Freiheiten,
Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte und Justizielle Rechte) aufgeführt. Darin
sind auch maßgebliche Schritte zur Vorbereitung der Vorschläge für neue
EU-Datenschutzvorschriften beschrieben, die 2012 vorgelegt werden sollen. Ein prioritärer Aktionsbereich der EU, auf den
in diesem Bericht allerdings nicht eingegangen wird, ist die Stärkung der
Menschenrechte in Drittländern. Dies wurde in der gemeinsamen Mitteilung der
Kommission und des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und
Sicherheitspolitik „Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des
auswärtigen Handelns der EU – Ein wirksamerer Ansatz“ vom 12. Dezember
2011[37]
sowie in zwei Mitteilungen über die Entwicklungspolitik der EU[38] bestätigt. Der Schutz
der Menschenrechte hat auch im Erweiterungsprozess der EU einen hohen
Stellenwert. In den Beitrittsverhandlungen wird er noch mehr Gewicht erhalten.
Die EU-Mitgliedstaaten sind bei der Anwendung
von Unionsrecht an die Charta gebunden. Es liegen jedoch bisher noch nicht
genügend Informationen über die Maßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen
Anwendung der Charta vor. Die Kommission wird versuchen, den Fortschritt in
diesem Bereich in ihren künftigen Jahresberichten über die Anwendung der Charta
zu dokumentieren. 3.1. Neue Dynamik bei der
Durchsetzung des Rechts der Bürger auf Freizügigkeit Die Mobilität der Bürger innerhalb der EU ist
ein sehr wichtiger Faktor für Wirtschaftswachstum in einem Europa, das mit
Bevölkerungsschwund und in manchen Regionen mit einem erheblichen
Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu kämpfen
hat. Die Freizügigkeit von Studenten, Touristen, Arbeiternehmern und ihren
Familien in den Mitgliedstaaten ist gleichzeitig auch eine der großen
Errungenschaften Europas und Ausdruck gegenseitiger Achtung, Offenheit und
Toleranz, die zu den Grundwerten der Europäischen Union gehören. Um vor diesem
Hintergrund die vollständige, ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung der
Freizügigkeitsbestimmungen der EU[39]
in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten, hat die Kommission konsequent
die Durchsetzung dieser Bestimmungen verfolgt. Dieser Politik ist es zu
verdanken, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften
geändert oder ihre Absicht, dies zu tun, bekundet hat. Auf die Länder, in denen
dies noch nicht geschehen ist, hat die Kommission kontinuierlich eingewirkt,
soweit nötig auch durch Vertragsverletzungsverfahren. Gleichzeitig
pochte die Kommission auf die Beachtung des Diskriminierungsverbots und
anderer Garantien des Unionsrechts für die Freizügigkeit aller Unionsbürger
durch die Mitgliedstaaten. In diesem Zusammenhang brachte die Kommission auch
Bedenken gegen die Pläne der niederländischen Regierung zur Arbeitszuwanderung
vor. Sie steht im Dialog mit den Behörden des Mitgliedstaats, um sicherzugehen,
dass etwaige neue Maßnahmen voll und ganz im Einklang mit dem Unionsrecht
stehen. Im März 2011
erging ein Urteil des französischen Verfassungsrats zur Frage der Räumung
illegaler Behausungen[40].
Die Maßnahmen, die die Kommission im Sommer 2010[41] ergriff, betrafen diese Frage
nicht, weil es nicht um die Ausweisung von Unionsbürgern aus einem Mitgliedstaat
ging und dies somit keine Frage der Freizügigkeit war. Der Verfassungsrat
erklärte bestimmte Rechtsvorschriften, aufgrund deren Behörden jederzeit im
Eilverfahren Ausweisungen vornehmen können, ohne die persönliche und familiäre
Situation der Betroffenen berücksichtigen zu müssen, für verfassungswidrig.
Dieses Urteil bestätigt, dass Grundrechte auf nationaler Ebene vor allem durch
die Gerichte geschützt werden, wenn das Unionsrecht nicht zum Tragen kommt. Im Mai 2011
leitete die Kommission einen intensiven Dialog mit der dänischen Regierung über
die beabsichtigte Einführung verstärkter EU-interner Grenzkontrollen
ein. Im Oktober 2011 verkündete die dänische Regierung, von ihren Plänen
abzusehen und ihre Zollkontrollen im Einklang mit den EU-Vorschriften zur
Freizügigkeit und den Schengen-Bestimmungen durchzuführen. Die Kommission
nahm auch im Zusammenhang mit einer Änderung des im Juli 2011 in Kraft
getretenen dänischen Ausländergesetzes Kontakt zur dänischen Regierung auf.
Durch die Änderung sollen die Bestimmungen über die Ausweisung von
Ausländern, darunter auch EU-Bürger, verschärft werden. Deren Vereinbarkeit
mit der Freizügigkeitsrichtlinie wird ernsthaft angezweifelt. Die Kommission
wird nicht zögern, von ihren Befugnissen aus dem Vertrag Gebrauch zu machen,
sollte die dänische Antwort nicht zufriedenstellend ausfallen. 3.2. Eintreten für Kinderrechte Im
Februar 2011 nahm die Kommission eine EU-Agenda für die Rechte des
Kindes an.[42]
Diese Agenda enthält ein umfassendes Aktionsprogramm für den Zeitraum
2011-2014, mit dem die in der Grundrechtecharta und in der
UN-Kinderrechtskonvention verankerten Rechte des Kindes in konkrete Maßnahmen
umgesetzt werden sollen. Vorgesehen sind elf Aktionen, die dazu beitragen
sollen, diese Rechte wirksam umzusetzen und zu schützen. Im Rahmen dieser
Gesamtstrategie setzt die Kommission vorrangig auf Maßnahmen, die auf eine
kindgerechtere und kinderfreundlichere Justiz gerichtet sind. Maßnahmen
zugunsten von besonders schutzbedürftigen Kindern werden ebenfalls prioritär verfolgt,
und auch im auswärtigen Handeln der EU soll der Schutz der Kinderrechte zum
Tragen kommen. Auf der Europa-Website gibt es jetzt eine „Kinderecke“[43] mit kindgerechten Texten,
Spielen und Quizfragen, die Kinder über ihre Rechte informieren. Die EU geht mit neuen Vorschriften zur Bekämpfung
des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der
Kinderpornografie[44]
nunmehr an verschiedenen Fronten gleichzeitig vor und macht es damit leichter,
Verbrechen gegen Kinder entgegenzuwirken. Zahlreiche Formen des sexuellen
Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung wurden unter Strafe gestellt. Auch
neue, durch das Internet begünstigte Handlungen wie das „Grooming“
(Kontaktaufnahme zu Kindern via Internet zum Zwecke des sexuellen Missbrauchs)
oder das Ansehen von kinderpornografischem Material im Internet oder über
Webcams wurden erfasst. Die Kommission
unterstützte die Einrichtung und den Betrieb von Stellen, die bei der Suche
nach vermissten oder entführten Kindern helfen, wie die Hotlines für
vermisste Kinder unter der Nummer 116 000 und die Alarmsysteme für
vermisste Kinder („Child Alert“). Vonseiten einiger Mitgliedstaaten[45] sind allerdings noch
gemeinsame Anstrengungen nötig, damit die Hotline ihren Betrieb aufnehmen kann
und ihre Bekanntheit EU-weit gewährleistet ist. Die Kommission wird weiterhin
nach Kräften darauf hinarbeiten. Nachdem das Haager
Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler
Kindesentführung[46]
in Russland in Kraft getreten ist und Japan Schritte im Hinblick auf seinen
Beitritt zu diesem Übereinkommen unternommen hat, ist der Schutz von Kindern in
der EU vor Entführung ein gutes Stück vorangekommen. Die Kommission hat
Vorschläge unterbreitet, um eine kohärente Anwendung des Übereinkommens im
Verhältnis zwischen der EU und Drittstaaten, die dem Übereinkommen in den
letzten Jahren beigetreten sind,[47]
zu gewährleisten. 3.3. Stärkung der Opfer- und
Verfahrensrechte Die Kommission hat neue Regelungen
vorgeschlagen, die garantieren sollen, dass Opfer mit Respekt und Würde
behandelt werden, Schutz und Unterstützung in Bezug auf ihre körperliche
Unversehrtheit und ihr Eigentum erfahren und dass sie Rechtsschutz und
Entschädigung erhalten. In den neuen Vorschlägen[48] wird auf Opfer mit besonderen
Bedürfnissen – z. B. Kinder – eingegangen. Darüber hinaus hat sich die
Kommission dafür eingesetzt, dass Gewaltopfer (z. B. Opfer von häuslicher
Gewalt) innerhalb der EU vor weiteren Übergriffen der Gewalttäter geschützt
werden.[49]
Die Verteidigungsrechte werden von den neuen Bestimmungen nicht berührt. Die
Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels sieht für die Opfer
im Strafverfahren umfassende Rechte vor. Hierzu zählen u. a.
Unterstützungs- und Betreuungsmaßnahmen auch für Kinder, die Opfer des Menschenhandels
geworden sind.[50]
Bei den Kommissionsvorschlägen zur Stärkung
der Verfahrensrechte von Tatverdächtigen wurden erhebliche Fortschritte
erzielt. Das Europäische Parlament und der Rat beschlossen neue Vorschriften,
die gewährleisten sollen, dass Personen, die einer Straftat verdächtigt werden,
über ihre Rechte in einer Sprache belehrt werden, die sie verstehen. Jede
festgenommene Person erhält danach eine schriftliche Mitteilung („Erklärung der
Rechte“), die sie über ihre Rechte aufklärt. Die Kommission legte einen
weiteren Vorschlag vor, der unter anderem das Recht auf Hinzuziehung eines
Rechtsbeistands während des gesamten Strafverfahrens ab der ersten Befragung
durch die Polizei vorsieht.[51]
Sie veranstaltete außerdem eine öffentliche Anhörung zur Frage des
Freiheitsentzugs in der EU, um die Möglichkeit zu eruieren, EU-weit
vergleichbare Schutzstandards einzuführen.[52]
3.4. Bekämpfung von
Fremdenfeindlichkeit und Rassenhass Das Europäische
Parlament äußerte sich bereits mehrfach besorgt über fremdenfeindliche
Äußerungen und rassistische Hassreden sowie über Gewalttaten mit
fremdenfeindlichem Hintergrund in den EU-Mitgliedstaaten. Dem Jahresbericht
(2011) der EU-Agentur für Grundrechte zufolge war im Zeitraum 2000-2009 in zehn
der zwölf Mitgliedstaaten, die für eine Trendanalyse ausreichende
Strafverfolgungsdaten zu rassistischen Straftaten veröffentlichen, ein Aufwärtstrend
bei den registrierten rassistischen Straftaten zu beobachten.[53] Die Kommission
bekräftigte gegenüber dem Europäischen Parlament
erneut ihre entschlossene Ablehnung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in
jeder Form und Ausprägung. Sie wies darauf hin, dass der Staat solche
Verhaltensweisen unmissverständlich verurteilen und aktiv dagegen vorgehen
muss. Jede Äußerung, die eine bestimmte Staatszugehörigkeit mit Kriminalität in
Verbindung bringt und Menschen dieser Nationalität brandmarkt, heizt die
Fremdenfeindlichkeit an und ist deshalb mit der Menschenwürde, dem
Gleichheitsgrundsatz und der Achtung der Grundrechte, auf die sich die EU gründet,
nicht vereinbar. Die Kommission ist entschlossen, das Recht der
Mitgliedstaaten mit den EU-Vorschriften in Einklang zu bringen, die
rassistisch und fremdenfeindlich motivierte Äußerungen und Straftaten verbieten.[54] Bis zum Jahresende hatten
22 Mitgliedstaaten die Kommission über ihre innerstaatlichen Gesetze
informiert, mit denen rassistisch und fremdenfeindlich motivierte Hassreden
unter Strafe gestellt werden sollen. Von Belgien, Estland, Griechenland,
Spanien und Polen erhielt die Kommission bisher keine solche Mitteilung. 2012
wird die Kommission die übermittelten Umsetzungsvorschriften auf ihre
Vereinbarkeit mit EU-Recht prüfen. Ergänzend wird die Kommission mit den
Mitgliedstaaten regelmäßig Gespräche darüber führen, wie die organisierte
Verbreitung von Rassismus und Hassreden – beispielsweise über Internetseiten
mit rassistischem Inhalt – überwacht werden kann, um auf diese Weise die
gemeinsame Analyse und Berichterstattung über solche Phänomene auf eine bessere
Grundlage zu stellen, was gerade dann besonders wichtig ist, wenn ein Bezug zu
mehreren Mitgliedstaaten besteht. Diskriminierung aufgrund der Rasse oder
ethnischen Herkunft ist nach EU-Recht verboten. Die
Kommission wird dafür sorgen, dass die Mitgliedstaaten dieses Verbot befolgen.
Verfahren gegen vier Mitgliedstaaten wegen Verstoßes gegen die rechtlichen
Vorgaben der EU konnten eingestellt werden, nachdem diese Mitgliedstaaten ihr
innerstaatliches Recht entsprechend angepasst hatten. Gegen drei
Mitgliedstaaten sind noch Verfahren anhängig, in denen sich die Kommission um
eine Lösung bemüht.[55]
In ihrer „Europäischen Agenda für die
Integration von Drittstaatsangehörigen“[56]
bekräftigte die Kommission die Notwendigkeit, Vielfalt als etwas Positives zu
begreifen und den Gleichbehandlungsgrundsatz zu achten. Es sollten
verstärkt Maßnahmen ergriffen werden, die auf die Bekämpfung von
Diskriminierung angelegt sind und es den Migranten ermöglichen, sich mit den
Grundwerten der EU und ihrer Mitgliedstaaten vertraut zu machen. Mit der Mitteilung der Kommission über einen
„EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“[57] hat die EU die soziale und
wirtschaftliche Integration der Roma einen großen Schritt weitergebracht.
Dieser EU-Rahmen gibt die Ziele vor, nach denen die Mitgliedstaaten ihre
nationalen Strategien zur Integration dieser Bevölkerungsgruppe gestalten und
gegebenenfalls überarbeiten sollen. Ende Dezember 2011 sollten sie der
Kommission vorgelegt werden. Der EU-Rahmen, der vom Europäischen Rat[58] gebilligt wurde, stieß auch beim
Europäischen Parlament auf Zustimmung. Zivilgesellschaftliche Maßnahmen und
nationale Strategien zur Bekämpfung von
Diskriminierung, Förderung der Gleichbehandlung und Verbesserung des
Rechtsschutzes gegenüber rassistischen Äußerungen und Straftaten wurden von
der EU finanziell unterstützt.[59]
Die Kommission unterstützt die EU-Agentur für Grundrechte darüber hinaus
bei der Erhebung von Daten in den Mitgliedstaaten über die Situation in den
Bereichen Grundrechte, Rassismus und Diskriminierung. Die Agentur
veröffentlichte eine Reihe von Studien und Handbüchern, in denen unter anderem
die Rolle von Holocaust-Gedenkstätten bei der inhaltlichen Vermittlung der
Menschenrechte, der Antisemitismus in der EU, das europäische
Antidiskriminierungsrecht, das Problem der Mehrfachdiskriminierung und der
Minderheitenschutz in der EU behandelt wurden. 3.5. Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit der EU Die
Grundrechtecharta diente als Richtschnur für die Ausgestaltung der
EU-Initiativen zur Wachstumsförderung. Eine Reihe von EU-Maßnahmen wurden an
dem Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
(Artikel 47 der Charta) gemessen. Dieses Recht ist nicht nur für alle
Bürger von Bedeutung, sondern auch für die Durchsetzung des
EU-Wirtschaftsrechts, das zur Förderung des Wachstums beiträgt. Es
gewährleistet, dass Unternehmen die in der EU-Gesetzgebung garantierten Rechte
wirksam geltend machen können, und bietet Schutz vor ungesetzlichem,
willkürlichem Handeln der mit Aufsichtsbefugnissen ausgestatteten Behörden. Zu
den EU-Maßnahmen, die die Kommission im Hinblick auf das Recht auf einen
wirksamen Rechtsbehelf bewertet hat, zählen unter anderem die vorgeschlagenen
Regelungen zu den Märkten für Finanzinstrumente, zum Marktmissbrauch, zur
Transparenz der Finanzmärkte, zur Pflichtprüfung, zu den beruflichen
Befähigungsnachweisen und zu alternativen Streitbeilegungsverfahren für
Verbraucher. Das Recht auf
einen wirksamen Rechtsbehelf war 2011 das vom Gerichtshof der EU in seinen
Entscheidungen am häufigsten zitierte Recht der Grundrechtecharta. Es wurde
in einem Drittel aller Entscheidungen erwähnt. Das Recht auf einen wirksamen
Rechtsbehelf setzt eine unabhängige, unparteiische und voll funktionsfähige
Justiz voraus. Die unternehmerische
Freiheit (Artikel 16 der Charta) ist für die Wettbewerbsfähigkeit der
EU von besonderer Bedeutung. Dementsprechend trug die Kommission diesem Aspekt
bei der Ausarbeitung neuer Regelungen für den Markt für Finanzinstrumente, für
die Versicherungsvermittlung, Ratingagenturen und für Kontrollgeräte im
Straßenverkehr (Fahrtenschreiber) Rechnung. Die unternehmerische Freiheit
spielte auch bei der Formulierung des Vorschlags für ein Gemeinsames
Europäisches Kaufrecht, das die Unterschiede im einzelstaatlichen Vertragsrecht
überwinden soll, eine wichtige Rolle.[60]
Der Gerichtshof bestätigte die Bedeutung der unternehmerischen Freiheit in
seinen Grundsatzurteilen in den Rechtssachen Scarlet[61] und Sabam[62]. Er stellte fest, dass die
einem Anbieter von Internet- oder Hostingdiensten auferlegte Verpflichtung, ein
Filtersystem einzurichten, um einer Verletzung von Rechten des geistigen
Eigentums vorzubeugen, die unternehmerische Freiheit des Anbieters sowie die
Rechte seiner Kunden auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten und auf freien
Empfang oder freie Sendung von Informationen beeinträchtigen würde. In diesen
Urteilen wird darauf abgestellt, wie wichtig es ist, allen Grundrechten,
die mit einer bestimmten Maßnahme in Zusammenhang stehen, Rechnung zu tragen
und dafür zu sorgen, dass diese Maßnahme mit allen Rechten vereinbar
ist. Besondere
Beachtung schenkte die Kommission auch dem Recht auf Eigentum in
Artikel 17 der Charta, der den Schutz geistigen Eigentums umfasst.
In ihrer Mitteilung „Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums“[63] kündigte die Kommission eine
Reihe von Initiativen an, darunter als Reaktion auf die Internetpiraterie eine
Reform der Richtlinie zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums.
Eine solche Reform bedarf einer Folgenabschätzung, die sich nicht nur mit dem
Recht auf Eigentum befasst, sondern auch mit dem Recht auf Achtung der
Privatsphäre, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf freie
Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sowie dem Recht auf einen wirksamen
Rechtsbehelf. Wenn schon bei den Vorarbeiten zu einem Legislativvorschlag auf
möglicherweise relevante Grundrechtsaspekte hingewiesen wird, so fördert dies,
wie in der Charta-Strategie erläutert wird, eine Auseinandersetzung mit diesen
Aspekten, die dann in die Folgenabschätzung zu den Reformvorschlägen einfließen
kann. 3.6. Entscheidende Schritte für
den Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention Die Kommission hat konkrete Schritte
unternommen, um dem Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention,
der im Vertrag von Lissabon vorgegeben ist, den Weg zu ebnen. Die Kommission
erörterte mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten des Europarats, den
derzeitigen Vertragsparteien der Konvention, technische Fragen im Zusammenhang
mit dem Beitritt. Ein im Juni 2011 erstellter Entwurf des
Beitrittsübereinkommens wird derzeit im Rat geprüft. 4. Fazit Die EU hat 2011 weitere konkrete Schritte zur
wirksamen Umsetzung der Charta unternommen, die dazu dienten, den Unionsbürgern
die Wahrnehmung ihrer Grundrechte in Bereichen, in denen EU-Recht zur Anwendung
gelangt, zu erleichtern. Gerade in Zeiten der Wirtschaftskrise bietet
ein rechtlich stabiles Umfeld, das auf Rechtsstaatlichkeit und Achtung der
Grundrechte gestützt ist, die beste Gewähr, um das Vertrauen der Bürger und die
Zuversicht der Geschäftspartner und Investoren zu erhalten. Die Kommission ist
der festen Überzeugung, dass die Charta nur dann im Alltag der Bürger Realität
wird, wenn alle EU-Institutionen, Mitgliedstaaten und Interessengruppen an
einem Strang ziehen. [1] Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83
vom 30.3.2010, S. 389-403. [2] Mitteilung der Kommission: Strategie zur wirksamen
Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union,
KOM(2010) 573 endg., abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/news/intro/doc/com_2010_573_de.pdf.
[3] Flash Eurobarometer 340: „Die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union“. [4] Operative Leitlinien zur Berücksichtigung der Grundrechte
bei Folgenabschätzungen der Kommission, SEC(2011) 567 endg,, 6.5.2011, abrufbar
unter: http://ec.europa.eu/justice/fundamental-rights/files/operational-guidance_de.pdf.
[5] Verordnung (EU) Nr. 1141/2011 der Kommission zur
Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt
bezüglich des Einsatzes von Sicherheitsscannern an EU-Flughäfen, ABl. L 293,
11.11.2011, S. 22-23. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1147/2011 der Kommission
zur Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit
bezüglich des Einsatzes von Sicherheitsscannern an EU-Flughäfen, ABl. L 294,
12.11.2011, S. 7-11. [6] Bericht der Kommission: Bewertungsbericht zur Richtlinie
über die Vorratsdatenspeicherung (Richtlinie 2006/24/EG), KOM(2011) 225 endg.,
abrufbar unter: http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/malmstrom/archive/20110418_data_retention_evaluation_de.pdf.
[7] Die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung
(2006/24/EG) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Anbieter öffentlich
zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und Betreiber öffentlicher
Kommunikationsnetze dazu verpflichten, Verkehrs- und Standortdaten zum Zwecke
der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten für einen
Zeitraum zwischen sechs Monaten und zwei Jahren auf Vorrat zu speichern. [8] Vizepräsidentin Kroes hat ihre Bedenken sowohl in
Schreiben an die ungarischen Behörden als auch in einer bilateralen Sitzung mit
dem zuständigen Justizminister geäußert. Urteil des ungarischen
Verfassungsgerichts, 19. Dezember 2011, 1746/B/2010, abrufbar unter:
www.mkab.hu/admin/data/file/1146_1746_10.pdf. [9] Am 12. Dezember richtete Vizepräsidentin Reding ein
Schreiben an den ungarischen Justizminister. Auch die Vizepräsidenten Kroes und
Rehn richteten Schreiben an die ungarischen Behörden zu den Themen
Medienpluralismus und Unabhängigkeit der ungarischen Zentralbank. [10] Pressemitteilung vom 17. Januar 2012 (IP 12/24), abrufbar
unter: http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/12/24&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=fr. [11] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März
2011 zum Mediengesetz in Ungarn, abrufbar unter:
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2011-0094+0+DOC+XML+V0//DE.
[12] Entschließung vom 5. Juli 2011 zu der geänderten
ungarischen Verfassung, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2011-0315+0+DOC+XML+V0//DE. [13] Entschließung vom 16. Februar 2012 zu den aktuellen
politischen Entwicklungen in Ungarn, abrufbar unter:
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2012-0053+0+DOC+XML+V0//DE. [14] Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches
Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum
Aufenthalt- und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates und über ein
gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig
in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. L 343, 23.12.2011, S. 1-9. [15] Schlussfolgerungen des Rates zur Rolle des Rates der
Europäischen Union bei der Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union, 25.2.2011. http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/de/jha/120605.pdf.
[16] Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtssetzung“,
ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1-5. [17] Leitlinien zu den methodischen Schritten, welche
unternommen werden müssen, um in den Vorbereitungsgremien des Rates die
Vereinbarkeit von Maßnahmen mit den Grundrechten zu prüfen, 19.5.2001, abrufbar
unter: http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/11/st10/st10140.en11.pdf.
[18] Schlussfolgerungen des Rates über die Maßnahmen und
Initiativen des Rates zur Umsetzung der Grundrechtecharta der Europäischen
Union, 23.5.2011, abrufbar unter:
http://consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/DE/genaff/122730.pdf.
[19] EuGH, Rechtssache C-300/11, ZZ/Secretary of State for
the Home Department, 17.6.2011. [20] EuGH, Rechtssache C-399/11, Stefano Melloni,1.10.2011. [21] EuGH, Rechtssache C-236/09, Test-Achats, 30.4.2011.
[22] Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des
Rates auf das Versicherungswesen im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs
der Europäischen Union in der Rechtssache C-236/09 (Test-Achats). [23] EuGH, verbundene Rechtssachen C-411/10 und C-493/10, N.S./Secretary
of State for the Home Department und M.E. u.a./Refugee Applications
Commissioner, 21.12.2011. [24] EuGH, Rechtssache C-70/10, Scarlet/SABAM,
24.11.2011. [25] EuGH, C-34/10, Brüstle/Greenpeace, 18.10.2011. [26] Verbundene Rechtssachen C-297/10 und C-298/10, Hennings
und Land Berlin. [27] Mitteilung der Kommission: Strategie für die
Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015, KOM(2010) 491 endg., abrufbar
unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0491:FIN:DE:PDF.
[28] Schlussfolgerungen des Rates zum Europäischen Pakt für die
Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2011-2010, 7.3.2011 , abrufbar
unter:
http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/de/lsa/120425.pdf.
[29] Schlussfolgerungen des Rates zur Vereinbarkeit von Berufs-
und Familienleben im Kontext des demografischen Wandels, 17.6.2011, abrufbar
unter: http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/lsa/122875.pdf. [30] Mehr Frauen in Vorstandsetagen – Selbstverpflichtung für
Europa, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/reding/pdf/p_de.pdf.
[31] Informationen zum Finanzrahmen der EU für 2014-2020 sind
abrufbar unter: http://ec.europa.eu/budget/biblio/documents/fin_fwk1420/fin_fwk1420_de.cfm.
[32] Vorschlag für eine Verordnung zur Auflegung des Programms
„Rechte und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020, KOM(2011) 758
endg., abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0758:FIN:DE:PDF.
[33] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates über ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und
soziale Innovation, KOM(2011) 609 endg., abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0609:FIN:DE:PDF.
[34] Flash-Eurobarometer 340: „Die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union“. [35] Selbst der amerikanische Grundrechtskatalog „Bill of
Rights” galt ursprünglich nur auf der Bundesebene. [36] Webadresse des Europäischen Justizportals: https://e-justice.europa.eu/home.do?action=home [37] Gemeinsame Mitteilung der Europäischen Kommission und des
Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik:
Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU –
Ein wirksamerer Ansatz, 12.12.2011 (KOM(2011) 886 endg.), abrufbar auf: (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0886:FIN:DE:PDF). [38] Mitteilung der Kommission: Für eine EU-Entwicklungspolitik
mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel (KOM(2011) 637 endg.); Mitteilung
der Kommission: Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten
(KOM(2011) 638 endg.), abrufbar auf: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0326:FIN:DE:PDF;
http://ec.europa.eu/europeaid/how/delivering-aid/budget-support/documents/future_eu_budget_support_de.pdf.
[39] Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger
und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei
zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158 vom 30.4.2004,
S. 77-123). [40] Französischer Verfassungsrat, Entscheidung Nr. 2011-625 DC
vom 10. März 2011, abrufbar unter: http://www.conseil-constitutionnel.fr/conseil-constitutionnel/root/bank/download/2011625DCen2010625dc.pdf. [41] Siehe Bericht der Kommission 2010 über die Anwendung der
Charta der Grundrechte, S. 10, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/fundamental-rights/files/annual_report_2010_de.pdf. [42] Mitteilung der Kommission: Eine EU-Agenda für die Rechte
des Kindes, KOM(2011) 60 endg., im Internet abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52011DC0060:en:NOT. [43] Abrufbar unter: http://europa.eu/kids-corner/index_de.htm.
[44] Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und
der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur
Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates; abrufbar unter: http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/11/pe00/pe00051-re01.de11.pdf.
[45] In Bulgarien, Finnland, Irland, Lettland, Litauen,
Luxemburg, Österreich, Schweden, der Tschechischen Republik und Zypern ist die
Hotline noch nicht einsatzbereit. [46] Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die
zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung. Abrufbar unter: http://www.hcch.net/index_de.php?act=conventions.text&cid=24.
[47] Albanien, Andorra, Armenien, Gabun, Marokko, Russland,
Seychellen und Singapur. [48] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern
von Straftaten sowie für die Opferhilfe, KOM(2011) 275, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/policies/criminal/victims/docs/com_2011_275_de.pdf.
Mitteilung der Kommission: Stärkung der Opferrechte in der EU,
KOM(2011) 274 endg., abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/policies/criminal/victims/docs/com_2011_274_de.pdf.
[49] Vorschlag für eine Verordnung über die gegenseitige
Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen, KOM(2011) 276, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/policies/criminal/victims/docs/com_2011_276_de.pdf.
[50] Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels
und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses
2002/629/JI des Rates, ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1-11. [51] Vorschlag für eine Richtlinie über das Recht auf
Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der
Festnahme, KOM(2011) 326, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0326:FIN:DE:PDF. [52] Grünbuch: Stärkung des gegenseitigen Vertrauens im
europäischen Rechtsraum – Grünbuch zur Anwendung der EU-Strafrechtsvorschriften
im Bereich des Freiheitsentzugs, KOM(2011) 327, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/policies/criminal/procedural/docs/com_2011_327_de.pdf.
[53] EU-Agentur für Grundrechte, Fundamental Rights:
Challenges and achievements in 2010, Juni 2011, S. 127. Der
Bericht ist in englischer Sprache abrufbar unter: http://fra.europa.eu/fraWebsite/attachments/annual-report-2011_EN.pdf. [54] Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom
28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und
Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, ABl. L 328 vom
6.12.2008, S. 55-58. [55] Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur
Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der
ethnischen Herkunft, ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22-26. [56] Mitteilung der Kommission: Europäische Agenda für die
Integration von Drittstaatsangehörigen, KOM(2011) 455 endg., abrufbar
unter: http://eur-lex.europa.eu/Result.do?code=52011dc0455&Submit=Suche&RechType=RECH_celex. [57] Mitteilung der Kommission: EU-Rahmen für nationale
Strategien zur Integration der Roma bis 2020, KOM(2011) 173 endg.,
abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/policies/discrimination/docs/com_2011_173_de.pdf.
[58] Schlussfolgerungen
des Europäischen Rates vom 24. Juni 2011, http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/de/ec/123098.pdf. [59] 2011 wurden über das Programm „Grundrechte und
Unionsbürgerschaft“ beispielsweise über 9,5 Mio. EUR für mehr als
20 Projekte bereitgestellt, die gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
gerichtet waren oder Vielfalt und Toleranz förderten. Weitere Informationen
finden Sie unter: http://ec.europa.eu/justice/grants/programmes/fundamental-citizenship/index_de.htm.
[60] Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein
Gemeinsames Europäisches Kaufrecht, KOM(2011) 635 endg., abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0635:FIN:DE:PDF.
[61] EuGH, Rs. C-70/10, Scarlet/SABAM, 24.11.2011. [62] EuGH, Rs. C-360/10, SABAM/Netlog, 16.2.2012. [63] Mitteilung der Kommission: Ein Binnenmarkt für Rechte des
geistigen Eigentums – Förderung von Kreativität und Innovation zur
Gewährleistung von Wirtschaftswachstum, hochwertigen Arbeitsplätzen sowie
erstklassigen Produkten und Dienstleistungen in Europa, KOM(2011) 287 endg.,
abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/ipr_strategy/COM_2011_287_de.pdf.