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Document 52012DC0006R(01)
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL AND THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE on the European Union Strategy for the Protection and Welfare of Animals 2012-2015
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012-2015
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012-2015
/* COM/2012/06 final/2 */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012-2015 /* COM/2012/06 final/2 */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND
SOZIALAUSSCHUSS über die Strategie der Europäischen Union für
den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012-2015 (Text von Bedeutung für den EWR)
1.
Einleitung
Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union erkennt Tiere als fühlende Wesen an und bestimmt, dass
bei der Festlegung und Durchführung der Politik der EU in bestimmten Bereichen
den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu
tragen ist. Erstmals im Jahr 2006 wurden in dem von der
Kommission verabschiedeten Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das
Wohlbefinden von Tieren 2006-2010[1]
die verschiedenen Aspekte der EU-Politik im Bereich des Tierschutzes, die die
Haltung von Milliarden von Tieren in der EU zu wirtschaftlichen Zwecken regelt,
in Gruppen zusammengefasst. Etwa 2 Milliarden Vögel[2] und 300 Millionen
Säugetiere werden landwirtschaftlich genutzt. Geschätzte 12 Millionen
Tiere werden jährlich für Tierversuche verwendet. Die Zahl der Hunde und Katzen
liegt Schätzungen zufolge bei etwa 100 Millionen[3]; sie werden überwiegend von
Privatpersonen gehalten. Die Zahl der innerhalb der EU gehandelten Heimtiere
ist schwer zu schätzen. Zur Anzahl der in Zoos und Aquarien gehaltenen Tiere
liegen keine Daten auf EU-Ebene vor. Die verschiedenen Aspekte des Wohlergehens
landwirtschaftlicher Nutztiere sind in einer horizontalen Richtlinie[4] erfasst. Spezifische Aspekte
werden von EU‑Rechtsvorschriften zu Transport[5] und Schlachtung[6] abgedeckt. Besondere EU‑Anforderungen
gelten für die Haltung von Kälbern[7],
Schweinen[8],
Legehennen[9]
und Masthühnern (Broilern)[10].
Tiere, die für Tierversuche verwendet werden[11],
unterliegen ebenfalls besonderen Tierschutzvorschriften. Bei den
EU-Vorschriften hinsichtlich Zoos[12]
liegt der Schwerpunkt auf der Artenerhaltung, jedoch unter Berücksichtigung von
Tierschutzaspekten. Keine EU-Bestimmungen gibt es zum Wohlergehen von
Heimtieren. Die EU-Vorschriften für die ökologische/biologische Landwirtschaft
umfassen hohe Tierschutzstandards für die Rinder‑, Schweine‑ und
Geflügelproduktion[13]. In der vorliegenden Mitteilung, die sich auf die
im Rahmen des Aktionsplans 2006‑2010 gewonnenen Erfahrungen stützt,
werden für die nächsten vier Jahre EU‑Maßnahmen vorgeschlagen, wobei die
neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse berücksichtigt werden;
Ziel ist es, bei der Durchführung geltender Rechtsvorschriften den Tierschutz
mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen. Bei dieser
Strategie handelt es sich um eine Fortführung des Aktionsplans, wie von den
meisten Beteiligten und vom Europäischen Parlament empfohlen. Die Viehzucht in der EU entspricht einem
jährlichen Wert von 149 Milliarden EUR, die Versuchstiernutzung einem
jährlichen Wert von schätzungsweise 930 Millionen EUR.
2.
Wozu eine Tierschutzstrategie?
In den letzten Jahren[14] hat die Union jedes Jahr
durchschnittlich fast 70 Millionen EUR zur Förderung des Tierschutzes
bereitgestellt, wovon 71 % in Form von Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen
aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen
Raums an Landwirte gegangen sind. Die Ausgaben für die Entwicklung des
ländlichen Raums werden von den Mitgliedstaaten kofinanziert, und außer der spezifischen
Maßnahme zur Förderung freiwilliger, über die geltenden Rechtsvorschriften
hinausgehender Tierschutzverpflichtungen können die Mitgliedstaaten –
entsprechend ihren nationalen Prioritäten – auch Maßnahmen anbieten, mit denen
unter anderem Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe, Schulungen und
Beratungsleistungen sowie die Teilnahme von Landwirten an Qualitätsregelungen
gefördert werden. Die verbleibenden Mittel werden für alle anderen politisch
relevanten EU-Aktivitäten eingesetzt, d. h. Forschung (21 %),
wirtschaftliche Studien, Kommunikation, Bildungsmaßnahmen, Schulungen und
internationale Fragen, Durchsetzung usw. Im Lauf der Jahre trat allerdings immer deutlicher
zutage, dass die reine Anwendung derselben sektorspezifischen Vorschriften auf
den Tierschutz nicht immer die gewünschten Ergebnisse bringt. Probleme bei der
Einhaltung („Compliance“) sektorspezifischer Vorschriften machen deutlich, dass
darüber nachgedacht werden muss, ob ein Einheitskonzept EU-weit mehr Tierschutz
bewirken kann. Die Unterschiedlichkeit der Haltungssysteme, klimatischen
Bedingungen und landschaftlichen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten
hat eine Einigung auf einheitliche Vorschriften – und mehr noch die
Gewährleistung ihrer ordnungsgemäßen Durchführung – erheblich erschwert. Dies
hat letzten Endes dazu geführt, dass die Tierschutzbedingungen in der Union
keine gleichen Wettbewerbsbedingungen schaffen, was aber zur Aufrechterhaltung
der umfangreichen Wirtschaftstätigkeit erforderlich ist, die den Antrieb für
die Behandlung von Tieren in der Europäischen Union bildet. Zudem gibt es, wenngleich die Tierschutzagenda
durch spezielle Rechtsvorschriften vorangebracht wurde, Bereiche, in denen
keine spezifischen EU-Vorschriften existieren und die geltenden allgemeinen
Anforderungen schwer anzuwenden sind. Möglicherweise bietet sich Raum für eine Vereinfachung
durch die Aufnahme genauerer Bestimmungen in die allgemeinen Vorschriften,
welche die gemeinsamen zugrundeliegenden Faktoren aufgreifen, die sich auf den
Tierschutz auswirken. In der Evaluierung der EU-Tierschutzpolitik wurde
der Schluss gezogen, dass die Tierschutzstandards den Viehzucht‑ und
Versuchstiersektor mit Zusatzkosten belegt haben, die sich auf schätzungsweise
etwa 2 % des Gesamtwerts dieser Sektoren belaufen. Es ist nicht erwiesen,
dass dies bislang ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit bedroht hätte. Dennoch
sollte jede Gelegenheit ergriffen werden, den durch Tierschutzmaßnahmen
erzielten Mehrwert in wirtschaftlicher Hinsicht auszudrücken, um die
Wettbewerbsfähigkeit der EU-Landwirtschaft, einschließlich der Kleinlandwirte,
zu stärken. Folgende Punkte wurden als die wichtigsten
gemeinsamen Ursachen ermittelt, die sich auf den Schutzstatus von Tieren in der
Union auswirken: 1. Eine mangelnde Durchsetzung der
EU-Rechtsvorschriften seitens der Mitgliedstaaten ist in mehreren Bereichen
nach wie vor gang und gäbe. Manche Mitgliedstaaten unternehmen nicht genug, um
die Beteiligten zu informieren, amtliche Inspektoren zu schulen, Kontrollen
durchzuführen und Sanktionen zu verhängen[15].
Einige EU-Vorschriften werden deshalb nicht in vollem Umfang angewandt und
haben nicht die beabsichtigten Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere. Tierschutzstandards bedeuten häufig zusätzliche
Kosten, die jedoch nicht unbedingt proportional entlang der Lebensmittelkette
anfallen. Die Union stellt indes eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung,
durch die Produzenten für höhere Produktionskosten entschädigt werden. Die
EU-Vorschriften gestatten Übergangsfristen von mehreren Jahren, um den
Strukturwandel in bestimmten Haltungssystemen zu erleichtern; dieser Ansatz hat
jedoch nicht immer dazu geführt, dass die Umstellung rechtzeitig erfolgte.
Tatsächlich spielt die kulturelle Bewertung von Tierschutzaspekten eine
zentrale Rolle, wenn es darum geht, die Achtung von Geist und Buchstaben der
Rechtsvorschriften zu fördern. 2. Es mangelt an geeigneten
Verbraucherinformationen über Tierschutzaspekte. Laut einer EU-weiten Umfrage ist Tierschutz für
64 % der Bevölkerung ein wichtiges Thema. Studien[16] zeigen jedoch, dass der
Tierschutz nur einer der Faktoren ist, die die Kaufentscheidung von
Verbrauchern beeinflussen, und häufig findet dieser Aspekt keine
Berücksichtigung, weil die Verbraucher über die Produktionsmethoden und deren Auswirkungen
auf das Wohlergehen der Tiere nicht immer ausreichend informiert sind.
Letztlich richten sich die Verbraucherentscheidungen in erster Linie nach dem
Preis und nach den unmittelbar nachprüfbaren Merkmalen der
Lebensmittelerzeugnisse. 3. Viele Beteiligte wissen nicht genug
über den Tierschutz. Zwar fließt der größte Teil der
EU-Forschungsmittel für den Tierschutz in die Erforschung von Alternativen zu
Tierversuchen, doch die Ergebnisse werden nicht im erforderlichen Umfang
weitergeleitet, und die Forschungsaktivitäten in den Mitgliedstaaten sind
unzureichend koordiniert. Die mangelnde Kenntnis alternativer Methoden in den
Produktionssystemen führt indes häufig zu Widerstand gegen Veränderungen, die
den Tierschutz verbessern könnten. 4. Es besteht
eine Notwendigkeit zur Vereinfachung und zur Entwicklung klarer Grundsätze für
den Tierschutz. Die allgemeine Richtlinie über den Schutz
landwirtschaftlicher Nutztiere und die Richtlinie über Zootiere enthalten
Bestimmungen, die zu allgemein sind, um praktische Wirkung zu erzielen, so zum
Beispiel im Anhang der Richtlinie 98/58/EG: „Die Tiere müssen in Abständen,
die ihren physiologischen Bedürfnissen entsprechen, Zugang zu Nahrung haben“
oder in der Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos: „Sie
halten ihre Tiere unter Bedingungen, mit denen den biologischen und den
Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen werden soll, wozu
unter anderem eine artgerechte Ausgestaltung der Gehege gehört […]“. In einige spezifische EU-Rechtsvorschriften[17] wurden Kompetenzanforderungen
an Personen aufgenommen, die mit Tieren umgehen. Solche Anforderungen gelten
jedoch nicht für alle betroffenen Tiere (es gibt keine spezifische
Kompetenzanforderung in Bezug auf die Haltung von Geflügel oder Kälbern), und
einige Tierschutzprobleme, die mit der Ausgestaltung der Produktionssysteme
zusammenhängen, sind ebenfalls nicht abgedeckt. Trotz verschiedener Probleme, die von
Wissenschaftlern und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)
aufgezeigt wurden[18],
existieren keine spezifischen EU-Vorschriften für andere Arten
landwirtschaftlicher Nutztiere (z. B. Milchkühe, Fleischrinder oder
Kaninchen).
3.
Strategische Massnahmen
Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen
basiert diese Strategie auf zwei einander ergänzenden Konzepten: Erstens: Einige
gemeinsame Probleme müssen anders und ganzheitlich angegangen werden. Über
Jahre hat die Union spezifische Rechtsakte für spezifische Probleme erlassen
oder entsprechend angepasst. Die Festlegung allgemeiner Grundsätze innerhalb
eines konsolidierten, überarbeiteten Rechtsrahmens der EU kann jedoch zu einer
Vereinfachung des Besitzstands der EU in Bezug auf den Tierschutz beitragen und
letztlich dessen Durchsetzung erleichtern. Vorbehaltlich einer Folgenabschätzung wird die
Kommission die Notwendigkeit eines überarbeiteten EU-Rechtsrahmens auf der
Basis eines ganzheitlichen Konzepts prüfen. Insbesondere wird sie die
Durchführbarkeit und die Möglichkeit der Einführung wissenschaftlich fundierter
Indikatoren prüfen, die sich – statt auf die bislang verwendeten
Tierschutz-Inputziele – auf Tierschutz-Ergebnisziele stützen; die Kommission
wird bewerten, ob solch ein neues Konzept zu einem vereinfachten Rechtsrahmen
führen und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Landwirtschaft
beitragen würde. Die Erfahrungen in den Bereichen, für die Indikatoren bereits
vorgesehen sind (Broiler und Schlachtung), werden für die Prüfung künftiger
Entwicklungen mit zu berücksichtigen sein. Zweitens: Bestimmte
Maßnahmen werden von der Kommission bereits durchgeführt, müssen jedoch
verstärkt oder besser angewandt werden. Deshalb schlägt die Kommission
zusätzlich zum geplanten vereinfachten Rechtsrahmen Folgendes vor: ·
Entwicklung von Instrumenten, gegebenenfalls
einschließlich Durchführungsplänen, zur Förderung der Compliance seitens der
Mitgliedstaaten; ·
Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit; ·
Bereitstellung geeigneter Informationen für die
Verbraucher und die Öffentlichkeit allgemein; ·
Optimierung der Synergieeffekte der derzeitigen
Gemeinsamen Agrarpolitik; ·
Untersuchungen über das Wohlergehen von
Zuchtfischen. Die Auswirkungen von Maßnahmen im Rahmen der hier
dargelegten Strategie auf die Grundrechte werden den Erfordernissen
entsprechend eingehend bewertet, vor allem in Bezug auf die Religionsfreiheit[19]. In diesem Zusammenhang wird
sich die Kommission auch mit der Frage der Kennzeichnung befassen, wie in der
Vereinbarung über den Legislativvorschlag zu Lebensmittelinformationen[20] vorgesehen.
3.1.
Ein vereinfachter EU-Rechtsrahmen für den
Tierschutz
Die Kommission wird prüfen, ob ein vereinfachter
EU-Rechtsrahmen mit Tierschutzgrundsätzen für alle Tiere[21] eingeführt werden kann. Die
Prüfung wird im Kontext einer Wirtschaftstätigkeit, gegebenenfalls unter Einschluss
von Heimtieren, erfolgen und einen besonderen Schwerpunkt auf die
Vereinfachung, die Verringerung des Verwaltungsaufwands und die Valorisierung
von Tierschutzstandards mit dem Ziel legen, die Wettbewerbsfähigkeit der
Lebensmittelindustrie in der EU, einschließlich des Mehrwertpotenzials von
Tierschutzstandards, zu steigern. Geprüft würde Folgendes: (a)
die Verwendung wissenschaftlich fundierter
Tierschutzindikatoren als mögliches Instrument zur Vereinfachung des
Rechtsrahmens und zur Ermöglichung von Flexibilität, um die
Wettbewerbsfähigkeit der Tierproduzenten zu verbessern; (b)
ein neuer EU-Rahmen zur Verbesserung der
Transparenz und Eignung der Tierschutzinformationen für Verbraucher zur
Erleichterung ihrer Kaufentscheidung; (c)
der Aufbau eines europäischen Netzwerks von
Referenzzentren; (d)
die Festlegung gemeinsamer Kompetenzanforderungen
an Personen, die mit Tieren umgehen. a) Die Verwendung ergebnisbasierter
Tierschutzindikatoren Die Möglichkeit der Verwendung wissenschaftlich
validierter, ergebnisbasierter Indikatoren ergänzend zu den verbindlichen
Anforderungen in den EU-Rechtsvorschriften wird gegebenenfalls besonders im
Hinblick auf den Beitrag eines solchen neuen Konzepts zur Vereinfachung des
Besitzstands geprüft. Tierbasierte Indikatoren wurden in zwei neueren
Rechtsakten der EU zum Tierschutz eingeführt (Richtlinie 2007/43/EG mit
Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern und Verordnung (EG)
Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung). Die im Rahmen des Projekts „Welfare Quality®“[22] in Verbindung mit einem
Risikobewertungssystem entwickelten Kriterien, wie sie im Bereich
Lebensmittelsicherheit Anwendung finden (siehe das Lebensmittelrecht[23]), werden eine Prüfung
durchlaufen. Bei der Prüfung der Vorschläge zum Risikomanagement werden die
wissenschaftlichen Gutachten der EFSA zur Entwicklung von Tierschutzindikatoren
sowie sozioökonomische Faktoren berücksichtigt. Die Verwendung ergebnisbasierter
Tierschutzindikatoren wird auch auf internationaler Ebene von Organisation wie
der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE)[24]
anerkannt. b) Ein
neuer EU-Rahmen zur Verbesserung der Transparenz und Eignung der
Tierschutzinformationen für Verbraucher zur Erleichterung ihrer
Kaufentscheidung Der überarbeitete EU-Rechtsrahmen für den
Tierschutz könnte auf die Bereitstellung eines Instruments abzielen, welches
den Verbrauchern gewährleistet, dass tierschutzbezogene Angaben transparent und
wissenschaftlich relevant sind. Synergistische und mit ähnlichen Initiativen auf
EU-Ebene konvergierende Maßnahmen in anderen einschlägigen Politikbereichen
werden im Hinblick darauf untersucht, die Entscheidungs‑ und
Handlungsfähigkeit der Verbraucher zu stärken. c) Ein europäisches Netzwerk von
Referenzzentren Die Schaffung eines Netzwerks von Referenzzentren
für den Tierschutz wurde von der Kommission bereits in einer früheren
Mitteilung[25]
diskutiert. Es zielt in erster Linie darauf ab, sicherzustellen, dass die
zuständigen Behörden kohärente und einheitliche technische Informationen
darüber erhalten, wie die EU-Vorschriften durchgeführt werden sollten, vor
allem im Zusammenhang mit den ergebnisbasierten Tierschutzindikatoren. Das Netzwerk könnte mittels Kofinanzierung
vorhandener nationaler wissenschaftlicher und technischer Mittel für den
Tierschutz eingerichtet werden. Die Rolle dieses Netzwerks könnte in der
Ergänzung der Arbeit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und
der Arbeit des Gemeinsamen Forschungszentrums der EU bestehen, wobei
Doppelarbeit zu vermeiden wäre[26]. Das Netzwerk könnte so aufgebaut werden, dass es
die derzeitige Struktur des EU-Rechts[27]
widerspiegelt, damit Folgendes auf EU-Ebene gewährleistet ist: –
Unterstützung der Kommission und der
Mitgliedstaaten mit technischem Fachwissen, vor allem im Zusammenhang mit der
Verwendung ergebnisbasierter Tierschutzindikatoren; –
Durchführung von Schulungen für Mitarbeiter der
zuständigen Behörden und gegebenenfalls für Experten aus Drittländern; –
je nach Bedarf Beitrag zur Verbreitung von
Forschungsergebnissen und von Informationen über technische Innovationen unter
den Beteiligten innerhalb der EU und in der internationalen
Wissenschaftsgemeinde; –
Koordinierung der Forschung, gegebenenfalls in
Zusammenarbeit mit bestehenden aus EU-Mitteln finanzierten Forschungsstrukturen[28]. d) Gemeinsame Kompetenzanforderungen an
Personen, die mit Tieren umgehen Der vereinfachte EU-Rechtsrahmen für den
Tierschutz könnte in einem einzigen Text konsolidiert werden und die bereits in
bestimmten EU‑Rechtsakten enthaltenen Kompetenzanforderungen verbessern.
Allgemeine Grundsätze für den Kompetenznachweis würden auf der Grundlage einer
Folgenabschätzung entwickelt. Gemeinsame Kompetenzanforderungen der EU an
Personen, die mit Tieren umgehen, würden darauf abzielen, sicherzustellen, dass
solche Personen in der Lage sind, Schmerzen, Leiden und Ängste von Tieren zu
erkennen, zu vermeiden oder zu begrenzen, und außerdem über die rechtlichen
Verpflichtungen im Hinblick auf den Schutz und das Wohlergehen der Tiere
Bescheid wissen. Darüber hinaus könnte ein geeignetes Kompetenzniveau
für Personen in Betracht gezogen werden, die Prozesse, Räumlichkeiten oder
Ausrüstung für Tiere gestalten. Eine Studie zur Ausbildung in Sachen Tierschutz
wird in die Wege geleitet, um zu ermitteln, welche Tierschutzthemen in den
Lehrplan für Berufe mit Tieren aufgenommen werden müssen und welche Maßnahmen
zur verstärkten Sensibilisierung der in solchen Berufen tätigen Personen
vonnöten wären.
3.2.
Unterstützung der Mitgliedstaaten und Durchführung
von Maßnahmen für eine bessere Compliance
Die Kommission wird sich der Frage der Compliance
vorrangig widmen. Compliance ist nur mittels Durchsetzungsmaßnahmen zu
erreichen, die von den Mitgliedstaaten oder unter ihrer Verantwortung
durchgeführt werden. Der Kommission kommt hierbei jedoch eine wichtige Rolle
zu, denn sie muss sicherstellen, dass die Compliance in der gesamten EU auf
einheitliche Weise erfolgt. Es ist unbedingt zu gewährleisten, dass für alle
EU-Produzenten gleiche Bedingungen gelten und dass Tiere vorschriftsmäßig
behandelt werden. Im Rahmen dieser Strategie werden folgende Maßnahmen
vorgeschlagen: ·
Die Kommission sieht weiterhin Besuche von
Vertretern des Lebensmittel- und Veterinäramts in den Mitgliedstaaten vor.
Ebenso wird sie ihre Vorrechte aus dem Vertrag weiterhin entschlossen
wahrnehmen, wenn es nötig sein sollte, Rechtssachen vor den Gerichtshof der
Europäischen Union zu bringen. Hierbei handelt es sich um eine wichtige
Maßnahme der Kommission zur Gewährleistung der Compliance, vor allem im
Hinblick auf aktuelle oder künftige Herausforderungen im Bereich Tierschutz. ·
Dessen ungeachtet ist die Kommission der
Auffassung, dass eine geeignete Ausbildungsstrategie ein hilfreiches Instrument
sein kann, um unter den Unternehmern und in den Mitgliedstaaten eine Kultur der
Compliance zu verfestigen. Dies könnte durch die mögliche Entwicklung eines
europäischen Netzwerks von Referenzzentren geschehen. ·
Zwischenzeitlich wird die Kommission ihre
Anstrengungen verstärken, im Rahmen des Programms „Bessere Schulung für
sicherere Lebensmittel“ Veterinärinspektoren zu schulen. Des Weiteren wird sie
die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Ausweitung der Schulungsaktivitäten auf
den Schutz von Versuchstieren und Wildtieren untersuchen. ·
Außerdem wird die Kommission ihre Aufgaben in
folgenden Bereichen erweitern: Beratung der zuständigen Behörden in den
Mitgliedstaaten und Förderung der Zusammenarbeit, Austausch von Best Practices
sowie Vereinbarung gemeinsamer Ziele und Leitlinien im Rahmen thematischer
Arbeitsgruppen und Veranstaltungen. ·
In den nächsten vier Jahren wird die Kommission
daher spezifische Leitlinien oder Durchführungsvorschriften zu den
verschiedenen EU-Rechtsakten im Bereich Tierschutz[29] erarbeiten. Der Tierschutz hat für Unternehmer, die im Rahmen
einer Wirtschaftstätigkeit mit Tieren umgehen, auch einen technischen Aspekt.
Deshalb ist es wichtig, ihnen dabei zu helfen, die Gründe für die Anforderungen
der EU zu verstehen, und ihnen zu vermitteln, wie sie ihre Compliance durch
bessere Gestaltung oder bessere Verfahren steigern können.
3.3.
Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit
Gleiche Bedingungen beim Tierschutz sind auf
internationaler Ebene unverzichtbar, um die globale Wettbewerbsfähigkeit der
EU-Unternehmer sicherzustellen. Die Union hat bereits eine Reihe bilateraler
und multilateraler Maßnahmen ausgearbeitet, die – wie in der Bewertung
dargelegt – optimiert und gefördert werden müssen. Zu diesem Zweck wird die Kommission –
weiterhin den Tierschutz in bilaterale
Handelsabkommen oder Kooperationsforen[30]
einbringen, die strategischen Möglichkeiten zum Aufbau einer konkreteren
Zusammenarbeit mit Drittländern mehren; –
weiterhin auf der internationalen Bühne aktiv
bleiben, vor allem bei der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der
Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO); die OIE hat internationale
Standards verabschiedet, und beide Organisationen haben Initiativen zum
Tierschutz eingeleitet[31]; –
untersuchen, wie der Tierschutz besser in den
Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik integriert werden könnte; –
gegebenenfalls größere internationale
Veranstaltungen organisieren, die darauf abzielen, für die Tierschutzansichten
der Union zu werben. Solche Maßnahmen bieten die Gelegenheit, das
Tierschutzverständnis der EU auf globaler Ebene darzulegen. Daher ist es
wichtig, die vorhandenen Ressourcen, die für internationale Aktivitäten im
Bereich Tierschutz bestimmt sind, den Herausforderungen entsprechend optimal zu
nutzen und ihren Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen
Tierproduzenten in einer globalisierten Welt zu verbessern. Die Kommission wird
deshalb eine Überprüfung dieser Maßnahmen in die Wege leiten, um unter anderem
deren Nutzen für den EU‑Landwirschaftssektor zu bewerten, und
anschließend dem Europäischen Parlament und dem Rat berichten.
3.4.
Bereitstellung geeigneter Informationen für die
Verbraucher und die Öffentlichkeit allgemein
Tierschutz ist ein gesellschaftlich relevantes
Thema, das eine breite Öffentlichkeit anspricht. Bei der Behandlung von Tieren
geht es um Ethik und die gemeinsamen Werte der Union. Deshalb muss man mit
Kindern, Jugendlichen und der breiten Öffentlichkeit kommunizieren, um sie für
die Achtung von Tieren zu sensibilisieren und eine verantwortungsbewusste
Tierhaltung zu fördern. Tierschutz ist zudem ein Verbraucheranliegen.
Tierische Erzeugnisse finden vielfältige Verwendung, vor allem im Rahmen der
Lebensmittelproduktion, und die Verbraucher wollen wissen, wie die Tiere
behandelt wurden. Andererseits sind die Verbraucher im Allgemeinen nicht in der
Lage, auf höhere Tierschutzstandards zu reagieren. Daher ist es wichtig, die Verbraucher in der EU
über die EU-Vorschriften zu informieren, die für lebensmittelproduzierende
Tiere gelten, und sicherzustellen, dass sie nicht durch irreführende
Tierschutzangaben getäuscht werden. In den Mitgliedstaaten gibt es zahlreiche
Kommunikations- und Bildungsaktivitäten. Eine umfassende Kartierung der
Situation in der gesamten EU würde die Ermittlung der Lücken ermöglichen, in
denen die Union einen Mehrwert bieten könnte. Alle derartigen Ziele haben ergänzenden Charakter und
erfordern unter Umständen spezifische Instrumente. Einige von diesen finden
bereits Anwendung, beispielsweise „Farmland“ (für Kinder und Lehrende in
Grundschulen) oder das Programm „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“
(für amtliche Inspektoren). Des Weiteren organisiert die Kommission regelmäßige
Sitzungen für ein besseres Verständnis und eine bessere Durchsetzung der
EU-Vorschriften. Unter Umständen gibt es Möglichkeiten, ihre Effizienz zu
steigern und sie durch neue Kommunikationstools zu ergänzen. Die Kommission beabsichtigt deshalb zunächst die
Durchführung einer Studie zur Kartierung der derzeitigen Situation in Bezug auf
Bildungsmaßnahmen zum Tierschutz und auf Informationsaktivitäten, die sich an
die Verbraucher und die Öffentlichkeit allgemein richten. Solche Maßnahmen
könnten die Möglichkeit umfassen, Mittel für erfolgreiche länderübergreifende
Informationskampagnen oder Bildungsinitiativen zum Tierschutz zu gewähren.
3.5.
Optimierung von Synergien mit der Gemeinsamen
Agrarpolitik
Der Tierschutz ist Teil eines gesellschaftlich
orientierten agrarpolitischen Konzepts, und die Union hat bereits enge
Verknüpfungen zwischen Landwirtschaft und Tierschutz hergestellt. So fließt der
größte Teil der für den Tierschutz bestimmten EU-Mittel im Rahmen der Programme
zur Entwicklung des ländlichen Raums an Landwirte. Insbesondere in Zeiten
wirtschaftlicher Einschränkungen bedarf es jedoch einer verstärkten
Koordination zur Straffung der Maßnahmen und Optimierung der Ergebnisse. Die Kommission wird eine spezielle
dienststellenübergreifende Vereinbarung treffen, um zu bewerten, wie die
Synergieeffekte der derzeitigen GAP-Mechanismen optimiert werden können, vor
allem durch Cross-Compliance, ländliche Entwicklung, Fördermaßnahmen,
Qualitätsstrategien, ökologische/biologische Landwirtschaft usw.
3.6.
Untersuchungen über das Wohlergehen von
Zuchtfischen
Zuchtfische fallen in den Geltungsbereich der
EU-Rechtsvorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport und zum
Zeitpunkt der Tötung, doch es gibt für sie keine spezifischen Vorschriften. Die
Kommission wird weiterhin wissenschaftlichen Rat zu einzelnen Arten einholen
und Fragen zum Wohlergehen von Fischen in Aquakultur bewerten, um auf Basis der
Ergebnisse dieser Bewertung geeignete Maßnahmen ergreifen zu können. ANHANG Geplante Maßnahmen || Jahr Mehrere Durchsetzungsmaßnahmen zum Schutz von Legehennen (Richtlinie 1999/74/EG) || 2012 Durchführungsplan und Durchsetzungsmaßnahmen zur Gruppenhaltung von Sauen (Richtlinie 2008/120/EG) || 2012 Durchführungsplan für die Verordnung zur Schlachtung (Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates) || 2012 Durchführungsbestimmungen oder Leitlinien der EU zum Schutz von Tieren beim Transport || 2012 Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Auswirkungen genetischer Selektion auf das Wohlergehen von Masthühnern* || 2012 Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens von Katzen- und Hundefellen* || 2012 Studie über das Wohlergehen von Zuchtfischen zum Zeitpunkt der Tötung || 2012 Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die verschiedenen Methoden zur Betäubung von Geflügel* || 2013 Bericht an den Rat über die Umsetzung der Richtlinie 98/58/EG* || 2013 EU-Leitlinien zum Schutz von Schweinen || 2013 Studie über die Bildungsmaßnahmen zum Tierschutz und die Informationsaktivitäten, die sich an die breite Öffentlichkeit und die Verbraucher richten || 2013 Studie über die Möglichkeiten, Verbrauchern einschlägige Informationen über die Betäubung von Tieren zur Verfügung zu stellen* || 2013 Studie über das Wohlergehen von Zuchtfischen beim Transport || 2013 Möglicher Legislativvorschlag für einen vereinfachten EU-Rechtsrahmen für den Tierschutz || 2014 Bericht über die Auswirkungen internationaler Tierschutzaktivitäten auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Tierproduzenten in einer globalisierten Welt || 2014 Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über Systeme, die Rinder durch Umdrehen oder eine unnatürliche Haltung ruhigstellen* || 2014 Studie über das Wohlergehen von Hunden und Katzen im Rahmen von Geschäftspraktiken || 2014 Leitlinien oder Durchführungsbestimmungen der EU zum Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung || 2014 Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Möglichkeit, bestimmte Anforderungen hinsichtlich des Schutzes von Fischen zum Zeitpunkt der Tötung einzuführen* || 2015 Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 2007/43/EG und ihren Einfluss auf das Wohlergehen von Masthühnern* || 2015 * Verpflichtungen aus dem EU-Recht [1] KOM(2006) 13 endg. vom 23.1.2006. [2] 793 Mio. Hühner zur Fleischerzeugung, 453 Mio.
Legehennen und 197 Mio. Truthühner. Daten bezüglich Truthühnern, Enten und
Gänsen standen nicht in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung. [3] „Evaluierung der EU-Tierschutzpolitik und mögliche
politische Optionen für die Zukunft“ („Evaluation of the EU policy on animal
welfare and possible policy options for the future“), Dezember 2010. Siehe
Anhang A1.7, siehe http://www.eupaw.eu/ [4] Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz
landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23).
Darüber hinaus übernahm die Union mit dem Beschluss 78/923/EWG des Rates zum
Abschluss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in
landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ABl. L 323 vom 17.11.1978,
S. 12) das genannte Übereinkommen in EU-Recht. [5] Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den
Schutz von Tieren beim Transport (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1). [6] Richtlinie 93/119/EG über den Schutz von Tieren zum
Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. L 340 vom 31.12.1993,
S. 21). Wird am 1.1.2013 durch die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des
Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303
vom 18.11.2009, S. 1) ersetzt. [7] Richtlinie 2008/119/EG des Rates über
Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009,
S. 7). [8] Richtlinie 2008/120/EG des Rates über
Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009,
S. 5). [9] Richtlinie 1999/74/EG des Rates zur Festlegung von
Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999,
S. 53). [10] Richtlinie 2007/43/EG des Rates mit Mindestvorschriften
zum Schutz von Masthühnern (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 19). [11] Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
(ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33). [12] Richtlinie 1999/22/EG des Rates über die Haltung von
Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24). [13] Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates
(ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 889/2008
der Kommission (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1). [14] Die Daten aus dem Evaluierungsbericht betreffen den
Zeitraum 2000-2008. [15] In einigen Mitgliedstaaten werden Tiere in großer Zahl
ohne Betäubung geschlachtet, da die Behörden eine Ausnahme von der
Verpflichtung zur Betäubung gewähren, ohne die in den EU-Vorschriften
vorgesehene Bewertung der qualitativen und quantitativen Begründung vorzunehmen. [16] Siehe Durchführbarkeitsstudie des FCEC zum Thema „Animal
welfare labelling and establishing a Community Reference Centre for Animal
Protection and Welfare“ (Tierschutzkennzeichnung und Aufbau eines
gemeinschaftlichen Referenzzentrums für den Tierschutz und das Wohlergehen der
Tiere) vom 26.1.2009,
http://ec.europa.eu/food/animal/welfare/farm/labelling_en.htm [17] Richtlinie über Schweine, Verordnung über den Transport,
Verordnung über die Tötung, Richtlinie über Versuchstiere. [18] Die Liste der wissenschaftlichen Gutachten zum Tierschutz
findet sich im Folgenabschätzungsbericht, der dieser Mitteilung beiliegt. [19] „Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der
Grundrechte durch die Europäische Union“, KOM(2010) 573 endg. vom 19.10.2010. [20] Erwägungsgrund 50 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der
Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18)
lautet: „Die Verbraucher in der Union sind zunehmend daran interessiert, dass
beim Schlachten die Tierschutzvorschriften der Union angewandt werden, und
möchten unter anderem wissen, ob die Tiere vor dem Schlachten betäubt wurden. In diesem Zusammenhang sollte im Rahmen einer
künftigen Strategie der Union für den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere
die Durchführung einer Studie in Betracht gezogen werden, in der untersucht
wird, ob den Verbrauchern einschlägige Informationen über die Betäubung von
Tieren zur Verfügung gestellt werden sollten.“ [21] In der Aquakultur genutzte Wirbellose sowie die
gewerbliche Fischerei werden nicht unter diese Initiative fallen. Für
Zuchtfische werden spezifische Bewertungen vorgenommen. [22] http://www.welfarequality.net/everyone/26536/5/0/22 [23] Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung
der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von
Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. [24] Leitsätze für den Tierschutz des Gesundheitskodex für
Landtiere. Siehe www.oie.int [25] KOM(2009) 584 endg. vom 28.10.2009. [26] Das in der GD JRC angesiedelte Referenzlabor der
Europäischen Union für alternative Methoden zu Tierversuchen befasst sich nicht
unmittelbar mit dem Tierschutz, sondern mit alternativen Versuchsmethoden. [27] Haltung von Kälbern, Haltung von Schweinen, Haltung von
Legehennen, Haltung von Broilern, Haltung anderer landwirtschaftlicher
Nutztiere, Transport von Tieren, Tötung von Tieren, Nutzung von Tieren für
Versuche und Haltung von Wildtieren in Gefangenschaft. [28] Zum Beispiel Ständiger Agrarforschungsausschuss,
kooperative Arbeitsgruppe „Forschung zu Tiergesundheit und Tierschutz“ sowie
ERA-Net „Tiergesundheit und Tierschutz“. [29] Insbesondere in Bezug auf die Anwendung der Ausnahme von
der Verpflichtung zur Betäubung von Tieren bei rituellen Schlachtungen. [30] Diese Zahl der Freihandelsabkommen unter Einschluss von
Tierschutzaspekten hat sich im Jahr 2011 verdoppelt. [31] Derzeit
sind neun OIE-Standards zum Tierschutz verfügbar (siehe http://www.oie.int). Die FAO hat Sitzungen organisiert, um die Vernetzung von Fachwissen
zu ermöglichen und den Kapazitätsaufbau in verschiedenen tierschutzbezogenen
Bereichen zu erleichtern. Sie hat zudem eine spezielle Website über den Schutz
landwirtschaftlicher Nutztiere eingerichtet
(http://www.fao.org/ag/againfo/themes/animal-welfare/en/).