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Document 52012AR1652

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Stärkung der Unionsbürgerschaft: Förderung des Wahlrechts der EU-Bürger“

ABl. C 62 vom 2.3.2013, p. 26–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/26


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Stärkung der Unionsbürgerschaft: Förderung des Wahlrechts der EU-Bürger“

2013/C 62/06

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

betont, wie wichtig es ist, dass die Unionsbürger am demokratischen Leben der Europäischen Union teilhaben, vor allem auch im Land ihres Wohnsitzes. Durch die Einbindung der Bürger in den europäischen Integrationsprozess und in das politische Geschehen in ihrem Wohnsitzland trägt die Unionsbürgerschaft zum Aufbau der europäischen Demokratie bei;

weist darauf hin, dass das Zusammengehörigkeitsgefühl eine große Rolle dabei spielt, dass die Europäische Union für die Bürger greifbar wird. Deshalb muss dieses Gefühl sowie das Verantwortungsbewusstsein der Bürger gestärkt werden und besteht eine ständige Aufgabe darin, die Europäische Union mit Hilfe der zur Verfügung stehenden Instrumente und entsprechenden Maßnahmen bürgernäher zu gestalten;

hebt hervor, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die ständige Propagierung und eine stärkere Sensibilisierung für die Unionsbürgerschaft und der damit einhergehenden Rechte eine wichtige Rolle spielen, da sie den engsten Kontakt zu den Unionsbürgern haben und den größten Beitrag zur Entwicklung der partizipativen Demokratie sowie zu einem besseren Verständnis der Vorteile der europäischen Integration leisten können;

betont, dass es angesichts der 2014 stattfindenden Wahlen zum Europäischen Parlament besonders wichtig ist, alle Unionsbürger besser über ihre Rechte sowie über ihr Wahlrecht in ihrem Wohnsitzstaat zu informieren und die Wahrnehmung dieser Rechte zu erleichtern;

fordert die Mitgliedstaaten mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip auf, den EU-Bürgern bei der Ausübung des ihnen aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Wahlrechts nicht nur die Teilnahme an Kommunal-, sondern auch an Regionalwahlen zu ermöglichen;

regt unter gebührender Achtung des Subsidiaritätsprinzips an, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen eruieren, die es möglich machen, Kommunal- und Regionalwahlen zeitlich auf die Europawahlen abzustimmen; dies könnte seiner Meinung nach dazu beitragen, den Unionsbürgern die Wirkung von Europa-, Regional- und Kommunalwahlen auf ihr tägliches Leben deutlicher vor Augen zu führen.

Berichterstatter

György GÉMESI (HU/EVP), Bürgermeister von Gödöllő

Referenzdokument

 

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen - Stärkung der Unionsbürgerschaft: Förderung des Wahlrechts der EU-Bürger

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Unionsbürgerschaft und Wahlrecht

1.

ist bestrebt, den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu konsolidieren und die Unionsbürgerschaft zu propagieren;

2.

begrüßt die Ausrufung des Jahres 2013 zum "Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger", in dessen Mittelpunkt die Unionsbürgerschaft steht. Dieses Jahr wird eine echte Gelegenheit sein, sich u.a. mit Hilfe der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, der betreffenden nationalen Instanzen sowie der für das politische Leben der Mitgliedstaaten und ihrer Bürger wichtigsten Akteure stärker um die Förderung der Beteiligung an den Wahlen auf den verschiedenen Ebenen zu bemühen;

3.

teilt die Ansicht, dass der 20. Jahrestag der durch den Vertrag von Maastricht eingeführten Unionsbürgerschaft und das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger 2013 zum rechten Zeitpunkt kommen, um die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf die mit der Unionsbürgerschaft einhergehenden Rechte und Pflichten zu lenken und dafür zu sorgen, dass die Bürgerrechte, darunter auch das Wahlrecht, in vollem Umfang wahrgenommen bzw. ausgebaut werden;

4.

hält es für wichtig, die Unionsbürgerschaft und die Bürgerrechte zu stärken, das im Vertrag von Lissabon vorgesehene aktive und passive Wahlrecht der Unionsbürger zu fördern und uneingeschränkt umzusetzen sowie durch die Garantie der mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte und ihrer Ausübung die Wahlbeteiligung zu erhöhen;

5.

weist erneut darauf hin, dass die durch den Vertrag von Lissabon eingeführte europäische Bürgerinitiative ein neues Recht zur demokratischen Teilhabe auf EU-Ebene schafft, das eine wichtige Rolle dabei spielen sollte, die Unionsbürgerschaft mit Leben zu erfüllen; fordert deshalb die Europäische Kommission auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dieses Instrument zu propagieren;

6.

betont, wie wichtig es ist, dass die Unionsbürger am demokratischen Leben der Europäischen Union teilhaben, vor allem auch im Land ihres Wohnsitzes. Durch die Einbindung der Bürger in den europäischen Integrationsprozess und in das politische Geschehen in ihrem Wohnsitzland trägt die Unionsbürgerschaft zum Aufbau der europäischen Demokratie bei (1);

7.

weist darauf hin, dass das Zusammengehörigkeitsgefühl eine große Rolle dabei spielt, dass die Europäische Union für die Bürger greifbar wird. Deshalb muss dieses Gefühl sowie das Verantwortungsbewusstsein der Bürger gestärkt werden und besteht eine ständige Aufgabe darin, die Europäische Union mit Hilfe der zur Verfügung stehenden Instrumente und entsprechenden Maßnahmen bürgernäher zu gestalten;

8.

hebt ferner die Bedeutung der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament sowie mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in allen Mitgliedstaaten für die Förderung der Unionsbürgerschaft hervor;

9.

unterstreicht erneut, dass die Errichtung eines wirklichen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger in einer immer mobileren Welt von erheblicher Bedeutung (2) und dass das Recht auf Freizügigkeit in diesem Raum ein Schlüsselaspekt der Unionsbürgerschaft ist;

10.

betont, dass die Unionsbürger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats das aktive und passive Wahlrecht für Kommunalwahlen und für die Wahlen zum Europäischen Parlament besitzen (3);

11.

erinnert daran, dass der uneingeschränkten Ausübung des Wahlrechts im täglichen Leben immer noch einige Hindernisse im Weg stehen, obwohl die Wahlgesetzgebung der einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend den EU-Richtlinien harmonisiert wurde (4). Darauf hat die Europäische Kommission in ihren Berichten über die Umsetzung der Richtlinien 94/80/EG und 93/109/EG hingewiesen (5);

12.

begrüßt die von der Europäischen Kommission ergriffenen Maßnahmen, um die Hindernisse abzubauen, die die Ausübung der mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte hemmen; bedauert in diesem Zusammenhang, dass einige Unionsbürger ihre Rechte als EU-Bürger aufgrund der Rechtsvorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten nicht uneingeschränkt wahrnehmen können, weil Bürgern, die außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, leben bzw. gelebt haben, das Wahlrecht verweigert wird; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu ermutigen, dafür zu sorgen, dass dieses demokratische Grundrecht allen Unionsbürgern garantiert wird;

13.

unterstützt die Erarbeitung des Berichts über die Unionsbürgerschaft, den die Europäische Kommission im Laufe des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger 2013 veröffentlichen will, und bietet hierfür seine Mitarbeit an. In dem Bericht sollen die seit dem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 erzielten Fortschritte dargelegt und weitere Maßnahmen empfohlen werden;

14.

hebt hervor, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die ständige Propagierung und eine stärkere Sensibilisierung für die Unionsbürgerschaft und der damit einhergehenden Rechte eine wichtige Rolle spielen, da sie den engsten Kontakt zu den Unionsbürgern haben und den größten Beitrag zur Entwicklung der partizipativen Demokratie sowie zu einem besseren Verständnis der Vorteile der europäischen Integration leisten können; dies sollte durch gezielte Informations- und Bildungsmaßnahmen flankiert werden;

15.

weist darauf hin, dass die lokale und regionale Demokratie ein solides Fundament für die Entwicklung einer starken und dauerhaften demokratischen Kultur auf den verschiedenen Ebenen bieten muss, weshalb ihr eine große Bedeutung für die hohe Beteiligung der Bürger an lokalen und regionalen Wahlen und für die Ausübung ihres Wahlrechts zukommt. Außerdem ist es wichtig, dass die demokratische und politische Bildung durch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gefördert wird und dass diese Bildung auf der tagtäglichen realen Erfahrung der Bürger mit demokratischen Abläufen sowie einer Kultur der demokratischen Regierungsführung basiert;

16.

ermutigt die Unionsbürger, am lokalpolitischen Leben teilzuhaben und ihr Wahlrecht auszuüben, will sie dabei jedoch nicht in ihrer Entscheidungsfreiheit einschränken, an den Kommunal- und Europawahlen in ihrem Wohnsitzstaat teilzunehmen oder nicht. Im Falle grenzübergreifender Situationen müssen die Unionsbürger angemessen über die sie betreffenden Rechte in ihrem Wohnsitzstaat aufgeklärt werden, damit sie fundierte Entscheidungen treffen können;

17.

begrüßt es, dass die Wahrnehmung des Grundrechts auf Freizügigkeit und in diesem Zusammenhang die Förderung und Stärkung des Wahlrechts der Bürger sowie die Erhöhung der Wahlbeteiligung auch im Stockholmer Programm (6) als Priorität definiert wird. Der Ausschuss der Regionen teilt die Ansicht, dass es nicht ausreicht, Rechte einzuführen, sondern dass auch dafür gesorgt werden muss, dass sie leicht auszuüben sind. Gleichzeitig ist der Ausschuss im Rahmen seiner für 2012 festgelegten Prioritäten "nach wie vor entschlossen, zur vollständigen Umsetzung der Ziele des Stockholmer Programms und des entsprechenden Aktionsplans […] einen Beitrag zu leisten" (7);

18.

begrüßt den Willen der Europäischen Kommission, gemeinsam mit dem Ausschuss der Regionen, den Gebietskörperschaften und ihren Verbänden eine informelle Plattform einzurichten, um einen direkten Dialog über die konkrete Umsetzung des Wahlrechts zu unterstützen. Damit sollen die Debatte und der Dialog über die Unionsbürgerschaft erleichtert und angeregt, Fragen und Schwierigkeiten eruiert sowie der Austausch von Erfahrungen und vorbildlichen Verfahrensweisen gefördert werden;

19.

betont, dass der Ausschuss der Regionen für 2013 zahlreiche Maßnahmen plant, mit denen sich Kenntnis und Ausübung des Wahlrechts der Unionsbürger fördern lassen (8);

20.

weist erneut darauf hin, dass der Ausschuss der Regionen im Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger 2013 in enger Zusammenarbeit mit den anderen europäischen Institutionen und insbesondere mit der Europäischen Kommission verschiedene Aktivitäten durchführen wird. Dazu gehören: die Verbreitung von Informationen, Vorträge und Besuche von Schulen und Hochschulen durch AdR-Mitglieder, Workshops, öffentliche Diskussionen und Sitzungen in den Rathäusern sowie Medienveranstaltungen mit lokalen Journalisten zum Recht auf Freizügigkeit, zum Wahlrecht und zur Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Verbreitung von Informationen über diese Aktivitäten im Internet zusammen mit Dokumentation über den EU-Bürger-Pass in allen Amtssprachen sowie die Erläuterung vorbildlicher Verfahrensweisen zur dezentralen Kommunikation über die EU im Rahmen der jährlichen Konferenz EuroPCom;

Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

21.

unterstreicht, dass laut dem Bericht der Europäischen Kommission (9) Wähler, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, durchschnittlich häufiger an Kommunal- als an Europawahlen teilnehmen (10). Das ist eine wichtige Erkenntnis, die eingehender wissenschaftlich untersucht werden sollte. Auf jeden Fall zeigt dies, dass kommunale Themen einen Teil der Bürger interessieren und mobilisieren. Es ist wichtig, auf dieser Dynamik aufzubauen und zu sondieren, welche Faktoren die Menschen ebenfalls dazu bewegen könnten, sich für EU-Fragen und die Europawahlen zu engagieren;

22.

weist darauf hin, dass darüber hinaus auch die Erhöhung der Beteiligung an den Kommunalwahlen und die uneingeschränkte Ausübung des Wahlrechts durch die Unionsbürger eine Herausforderung darstellt;

23.

ist der Auffassung, dass auf die verschiedenen Altersgruppen ausgerichtete Projekte durch die Verdeutlichung der Vorteile einer Gemeinschaftszugehörigkeit sowie durch Rollenspiele in Wahlsituationen, Erfahrungsaustausch, die Nutzung verschiedener Informationskanäle und die Hervorhebung der Bedeutung der auf lokaler und EU-Ebene getroffenen Entscheidungen auf das tägliche Leben der Bürger in einer bestimmten Stadt bzw. einem bestimmten Gebiet zur Aufklärung der Bürger über die Teilnahme an den Kommunal- und Europawahlen sowie erheblich zum Verständnis der Frage: "Warum liegt eine Teilnahme in meinem Interesse?" beitragen können;

24.

betont, dass auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen zusätzliche Bemühungen erforderlich sind, um die Wahlbeteiligung und die Zahl der Bürger auf den Wählerlisten zu erhöhen. Die Beseitigung des Mangels an Informationen über Wahlrecht und Wahlverfahren, der Einschreibungsschwierigkeiten und der Sprachbarrieren muss unterstützt werden;

25.

empfiehlt, die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete elektronische Dienstleistungen einzuführen, um den Unionsbürgern die Ausübung des Wahlrechts zu ermöglichen, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme in die Wählerlisten, und unterstützt den Austausch diesbezüglicher vorbildlicher Verfahrensweisen;

26.

stimmt der Auffassung und der Absicht der Europäischen Kommission zu, dass diese Aufnahme automatisch bei der Anmeldung des Wohnsitzes vorgenommen werden kann, und unterstreicht, dass die verwaltungstechnische Vereinfachung der Aufnahme in die Wählerlisten die Integration verbessern und neben anderen Faktoren zur Ausübung des Wahlrechts durch die Bürger beitragen kann;

27.

fordert die Mitgliedstaaten auf, durch die Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die Erstellung von Berichten und Situationsanalysen über die Effizienz der Umsetzung und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften zum Austausch und zur Verbreitung von Erfahrungen beizutragen, die den Bürgern über entsprechende Systeme für Information und Öffentlichkeitsarbeit zugänglich gemacht werden sollten;

28.

hält es für wichtig, auf der Grundlage des Prinzips der Multi-Level-Governance in den Mitgliedstaaten eine effiziente Zusammenarbeit der verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen einzuführen, um mögliche Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung nationaler Regelungen zu den Bedingungen für die Ausübung des Wahlrechts rechtlich zu lösen und fachlichen Empfehlungen Rechnung zu tragen;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, auch die Hindernisse für die Ausübung des passiven Wahlrechts auszuräumen, indem sie es auch ausländischen Unionsbürgern ermöglichen, in ihrem Wohnsitzstaat zu kandidieren und sich politisch zu engagieren;

30.

empfiehlt den Mitgliedstaaten die Einrichtung von Kontaktstellen, um die Erhebung und regelmäßige Evaluierung von Daten über die Beteiligung ausländischer Unionsbürger zu erleichtern, die sich in ihrem Wohnsitzstaat um ein Mandat beworben haben bzw. dort gewählt wurden; hierdurch könnte auch der Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den EU-Institutionen erleichtert werden;

31.

betont, dass im Hinblick auf die Wahlen zum Europäischen Parlament der durch die Richtlinie der EU eingesetzte Mechanismus zur Verhinderung von Doppelabstimmungen und -kandidaturen noch nicht zufriedenstellend ist; unterstützt daher die Europäische Kommission in ihrem Bestreben, einen neuen Vorschlag für die bessere Handhabung der Problematik zu erarbeiten, wobei sicherzustellen ist, dass die daraus resultierenden Rechtsvorschriften keine neuen bürokratischen Hürden für die Wahrnehmung des Rechts der Unionsbürger schaffen, in ihrem Wohnsitzstaat für die Europawahlen zu kandidieren;

32.

betont, dass es angesichts der 2014 stattfindenden Wahlen zum Europäischen Parlament besonders wichtig ist, alle Unionsbürger besser über ihre Rechte sowie über ihr Wahlrecht in ihrem Wohnsitzstaat zu informieren und die Wahrnehmung dieser Rechte zu erleichtern;

33.

ist der Ansicht, dass die europäischen Parteien entscheidend zum Entstehen eines europäischen politischen Bewusstseins und zur Bekundung des politischen Willens der Unionsbürger beitragen sowie eine Brücke zwischen der nationalen und der europäischen Politik bilden müssen; sie verschaffen der Meinung der Bürger Gehör und ermöglichen offene Debatten über europäische Fragen, indem sie die Interaktion zwischen den einzelnen Ebenen des Systems der Multi-Level-Governance der Europäischen Union unterstützen; ermutigt die europäischen Parteien deshalb, ihre Tätigkeiten auszubauen und neue Mittel zur Schaffung eines politischen Bewusstseins zu entwickeln, zum Beispiel indem sie bei Europawahlen Spitzenkandidaten für europäische Führungspositionen oder bei den Wahlen zum Europäischen Parlament transnationale Listen aufstellen;

Die EU-Finanzprogramme im Dienste der Unionsbürgerschaft

34.

hält es für wichtig, die Unionsbürger verstärkt für ihren Rechtsstatus zu sensibilisieren (11), ihre Kenntnisse über die aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte und Pflichten zu verbessern sowie die Möglichkeiten der zur Informationsverbreitung vorgesehenen europäischen Projekte und Mittel durch Konferenzen, Seminare, Schulungen, den Austausch bewährter Verfahren und Aktivitäten der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung der Programme "Grundrechte und Unionsbürgerschaft" und "Europa für Bürgerinnen und Bürger" zu unterstützen; ermutigt die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, sich aktiv an grenzüberschreitenden Projekten und Städtepartnerschaften zu beteiligen;

35.

ist der Ansicht, dass diejenigen EU-Programme der Unionsbürgerschaft dienen, die insgesamt darauf abzielen, in den Mitgliedstaaten die Maßnahmen zur Förderung der Kenntnisse und der Umsetzung des Rechts und der Politik der Europäischen Union zu unterstützen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern sowie das Wissen über die einschlägigen Aktionsbereiche auszubauen;

36.

bekräftigt, dass durch die Unterstützung der verschiedenen Formen der territorialen Zusammenarbeit Projekte und Maßnahmen durchgeführt werden können, die die Unionsbürgerschaft greifbar machen und zum Abbau der Verwaltungslast und -hürden beitragen;

37.

betont, dass hinsichtlich der Finanzierung von Programmen im Zusammenhang mit der Unionsbürgerschaft ein einfacherer und effektiverer Ansatz erforderlich ist, die Prioritäten besser im Einklang mit den politischen Prioritäten festgelegt werden müssen und auf die Verbreitung der Projektergebnisse zu achten ist, um deren Öffentlichkeitswirksamkeit zu steigern; hält es zur Erreichung der strategischen und politischen Ziele für notwendig, Bildung und Sensibilisierung zu fördern, die Netzwerke auszubauen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu erleichtern; betont darüber hinaus, wie wichtig es ist, die Programme zugunsten der Unionsbürgerschaft durch eine bessere Bekanntmachung mit Hilfe von Präsentationen in den Mitgliedstaaten attraktiver zu machen;

Die Rolle der Bildung und der Jugend für eine aktive Unionsbürgerschaft

38.

unterstreicht, dass auch der Jugend bei der Verstärkung der Maßnahmen zur Sensibilisierung und Nutzung europäischer Projekte – durch die Beteiligung von Schulen und Hochschulen –besondere Aufmerksamkeit zuteil werden muss. In einer Initiativstellungnahme legte der Ausschusses der Regionen den Schwerpunkt auf die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements junger Menschen im Wege der Bildung (12);

39.

weist darauf hin, dass die Bildungspolitik bei der Information der EU-Bürger und insbesondere der jungen Menschen über die Unionsbürgerschaft und der daraus erwachsenden Rechte eine wesentliche Rolle spielt, und betont, dass diese Politik noch deutlich mehr zur Förderung der Mehrsprachigkeit und der Mobilität von Lernenden und Lehrenden beitragen sollte;

40.

hält eine umfassende Information junger Menschen für wichtig, damit diese bewusste Wahlbürger werden, und hält es für noch notwendiger, ihnen zu erklären, warum und wofür sie bei Wahlen ihre Stimme abgeben;

41.

weist auf die große Erfahrung des Europarates im Bildungswesen hin, indem er die Entwicklung von Netzwerken fördert, und spricht sich für eine Zusammenarbeit und einen Meinungsaustausch auch auf der Grundlage seiner einschlägigen Arbeiten aus;

42.

ist davon überzeugt, dass durch Informationskampagnen die Kenntnisse über die aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte verbessert und mehr Bürger zur Stimmabgabe bewegt werden können und dass eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Schulen und Hochschulen sowie mit anderen Bildungsträgern hierbei eine wichtige Rolle spielt; weist darauf hin, dass die Studierenden anderer EU-Länder im Rahmen von Austauschprogrammen oftmals Kurse an Hochschulen und Universitäten besuchen und die Ausübung ihres Wahlrechts auf diesem Wege gefördert werden könnte;

Vorschläge zur Steigerung der Wahlbeteiligung

43.

betont, dass die Praxis in einigen Fällen eine größere Wahlbeteiligung zeigt, wenn Parlamentswahlen zeitgleich mit Kommunal- oder Regionalwahlen abgehalten werden (13);

44.

weist darauf hin, dass der Ausschuss der Regionen auf der Grundlage seiner Stellungnahme (14) zum Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms sämtliche Beteiligten auffordert, zu prüfen, wie die Möglichkeiten der Unionsbürger zur Teilnahme an Wahlen in ihrem Wohnsitzstaat erweitert werden können;

45.

da für die Bestimmungen über die Teilnahme an Kommunal- und Europawahlen im geltenden EU-Recht keine vollständige Harmonisierung der Wahlsysteme der einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehen ist, fordert der Ausschuss der Regionen die Mitgliedstaaten mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip auf, den EU-Bürgern bei der Ausübung des ihnen aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Wahlrechts nicht nur die Teilnahme an Kommunal-, sondern auch an Regionalwahlen zu ermöglichen;

46.

bekundet seine Absicht, die Entwicklungen der Europäischen Bürgerinitiative "Let me vote" aktiv zu unterstützen;

47.

regt unter gebührender Achtung des Subsidiaritätsprinzips an, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen eruieren, die es möglich machen, Kommunal- und Regionalwahlen zeitlich auf die Europawahlen abzustimmen; dies könnte seiner Meinung nach dazu beitragen, den Unionsbürgern die Wirkung von Europa-, Regional- und Kommunalwahlen auf ihr tägliches Leben deutlicher vor Augen zu führen;

48.

erkennt an, dass die Strukturen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der einzelnen Mitgliedstaaten sich stark voneinander unterscheiden und dass diese die unterschiedlichen Rechts- und Verwaltungstraditionen widerspiegeln;

49.

stimmt mit dem Europäischen Parlament darin überein, dass die Wahlen zum Europäischen Parlament von Juni auf Mai vorgezogen werden sollten, und ist der Ansicht, dass dies die Wahlbeteiligung positiv beeinflussen kann;

50.

hält es für wichtig, die Unionsbürger stärker für die Wahlen zu sensibilisieren, zu interessieren und zu motivieren, und empfiehlt den Mitgliedstaaten unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips sowie zur Steigerung der Wahlbeteiligung, langfristig die Möglichkeit zu prüfen, ob und wie der Wahlvorgang zugänglicher gestaltet werden könnte, etwa durch vorzeitige Stimmabgabe, elektronische Wahl oder mobile Wahlurnen. Es ist dabei auch auf die Vorgaben der UN-Behindertencharta zu achten, die den umfassend barrierefreien Zugang gerade auch für Wahlen fordert;

51.

nimmt zur Kenntnis, dass es trotz gezielter Maßnahmen zur Aufklärung der Unionsbürger über ihr Wahlrecht erhebliche Unterschiede in der Wahlbeteiligung gibt. Der Ausschuss empfiehlt daher zur Förderung der Ausübung des Wahlrechts, den Erfahrungsaustausch über bewährte einschlägige Verfahren der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu fördern und zu vertiefen;

52.

betont, dass es die Wahlbeteiligung fördert, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Konzept der Unionsbürgerschaft sowie den lokalen und regionalen Perspektiven hergestellt und den Bürgern verdeutlicht wird, dass die Gebietskörperschaften eine wichtige Rolle in der europäischen Beschlussfassung spielen;

53.

weist unter Bezugnahme auf seine Stellungnahme zum Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 darauf hin, dass es wichtig ist, auch die politischen Rechte von Drittstaatsangehörigen zu stärken. In mehreren EU-Mitgliedstaaten verfügen Drittstaatsangehörige über das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunal- und Regionalwahlen. Die wahrscheinliche Folge ist ein gesteigertes Interesse aller ausländischen Mitbürger an Wahlen, was wiederum auch zu einer verstärkten Nachfrage nach Informationsmaterial in verschiedenen Sprachen führt;

54.

empfiehlt, eine umfassende Zusammenarbeit zwischen den EU-Institutionen, ihren Vertretern, den Europe-Direct-Zentren, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, den Organisationen der Zivilgesellschaft sowie den Wirtschafts- und Sozialpartnern anzustreben, damit alle Bürger im wahlfähigen Alter verantwortlich über ihre Rechte und deren Wahrnehmung informiert werden;

55.

hält es für wichtig, in den Sensibilisierungs-, Informations- und Bildungskampagnen, die im Rahmen des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger gemeinsam von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Regierungsstellen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Medien durchgeführt werden, eine einfache und bürgernahe Sprache zu verwenden; die diesbezüglichen Publikationen und Dokumente für die breite Öffentlichkeit müssen in sämtlichen EU-Amtssprachen vorliegen;

56.

erachtet es als wesentlich, die Zusammenarbeit zwischen den EU-Institutionen, den Mitgliedstaaten und den Gebietskörperschaften einerseits und den Medien andererseits auszubauen. Der Ausschuss der Regionen könnte einen Wettbewerb ausrufen, mit dem die besten und bürgerfreundlichsten Artikel und Medienberichte zum Themenbereich Wahlen, Ausübung des Wahlrechts und verschiedene Etappen des Wahlverfahrens ausgezeichnet werden.

Brüssel, den 31. Januar 2013

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  CdR 355/2010.

(2)  CdR 201/2009.

(3)  Art. 39 und 40 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) sowie Art. 20 Abs. 2 Buchst. b) und Art. 22 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(4)  Richtlinie 94/80/EG, Richtlinie 93/109/EG.

(5)  COM(2012) 99 final, COM(2010) 605 final.

(6)  Ratsdokument 17024/09 – Annahme durch den Europäischen Rat am 10./11. Dezember 2009.

(7)  CdR 361/2011 fin.

(8)  R/CdR 1030/2012 Punkt 7.

(9)  COM(2012) 99 final.

(10)  Mit Ausnahme folgender Hauptstädte bezüglich der letzten Wahlen: Athen, Budapest, Kopenhagen und Riga.

(11)  CdR 355/2010.

(12)  CdR 173/2007.

(13)  Z.B. in Berlin, das gleichzeitig Bundesland ist, 2008 in Rom, 2009 in Koblenz, 2010 im Vereinigten Königreich.

(14)  CdR 170/2010.


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