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Document 52012AE2482

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten — COM(2012) 628 final – 2012/0297 (NLE)

ABl. C 133 vom 9.5.2013, p. 33–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/33


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

COM(2012) 628 final – 2012/0297 (NLE)

2013/C 133/07

Berichterstatter: Josef ZBOŘIL

Das Europäische Parlament und der Rat beschlossen am 19. November 2012 bzw. am 16. November 2012, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 192 Absatz 1 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

COM(2012) 628 final – 2012/0297 (NLE).

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 29. Januar 2013 an.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 487. Plenartagung am 13./14. Februar 2013 (Sitzung vom 13. Februar) mit 116 gegen 11 Stimmen bei 7 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt, dass das Konzept der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu einer Verbesserung der Umwelt in den Mitgliedstaaten und in der EU insgesamt beigetragen hat.

1.2

Die Frage, ob gültige Entscheidungen über die Umweltauswirkungen eines Projekts wirklich greifen können, hängt weitgehend von der Qualität und der Unabhängigkeit der in der UVP-Dokumentation verwendeten Informationen und der Qualität der Dokumentation selbst ab. Jede Qualitätsanalyse muss auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhen, und Qualität muss auch von den Genehmigungsbehörden gefordert werden, wobei ein konstruktiver Dialog mit der Zivilgesellschaft vorausgehen muss.

1.3

Nach Ansicht des EWSA muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Aufwendungen für Projekte kleiner und mittlerer Unternehmen sowohl in finanzieller, vor allem aber auch zeitlicher Hinsicht ein Hindernis darstellen können, insbesondere dann, wenn mit der Forderung, alternative Lösungswege für das Projekt zu suchen, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wird.

1.4

Eine flexible und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtete Umsetzung der UVP-Richtlinie sollte es ermöglichen, bei Vorhaben, deren Umweltfolgen im Vorfeld bereits als bekannter- bzw. erwiesenermaßen unbedeutend eingestuft werden, die ökologischen Genehmigungsverfahren mit den Baugenehmigungsverfahren zu kombinieren. Der EWSA begrüßt und unterstützt die Schritte der Kommission, um mehr Rechtssicherheit für alle an der Umweltverträglichkeitsprüfung Beteiligten zu schaffen.

1.5

Der EWSA begrüßt den Vorschlag, einen Zeitrahmen für die in der Richtlinie vorgesehenen Hauptphasen (öffentliche Konsultation, Screening-Entscheidung, endgültige UVP-Entscheidung) festzulegen und einen Mechanismus einzuführen, der die Harmonisierung und Koordinierung der UVP-Verfahren überall in der EU gewährleistet.

1.6

Nach Ansicht des EWSA sollte in dem Beschluss über die UVP eine Überwachung nur in begründeten Fällen und nur dann festgeschrieben werden, wenn es unbedingt erforderlich ist.

1.7

Im Zusammenhang mit dem Vorschlag, eine „Anpassung der UVP an neue Herausforderungen“ einzufügen, vertritt der EWSA die Ansicht, dass eine derartige Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie auf alle Vorhaben ausgerichtet sein muss, bei deren Durchführung mit Folgen für die einer Bewertung unterzogenen Umweltschutzaspekte zu rechnen ist. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen hohen Stellenwert einnehmen, und die einzelnen Phasen der Vorbereitung und Durchführung des vorgeschlagenen Projekts sollten getrennt voneinander betrachtet werden.

1.8

Der EWSA unterstützt das Recht der Bürger auf Zugang zu Informationen und Beteiligung am UVP-Verfahren. Gleichzeitig fordert er, Verfahrensregeln für die Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt dergestalt festzulegen, dass es nicht zu einem Missbrauch der Bestimmungen der UVP-Richtlinie, d.h. zu Korruption und einer überflüssigen Verschleppung von Fristen kommen kann. Der EWSA spricht sich dafür aus, dass die Bearbeitung von Beschwerden im Interesse aller Beteiligten innerhalb angemessener Fristen erfolgt.

2.   Wesentlicher Inhalt des Kommissionsdokuments

2.1

Mit der Richtlinie 2011/92/EU wurden die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten harmonisiert, indem Mindestanforderungen eingeführt wurden, und somit ein Beitrag zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit geleistet.

2.2

Die Richtlinie 2011/92/EU muss geändert werden, um die Qualität des UVP-Verfahrens zu erhöhen, die einzelnen Verfahrensschritte zu rationalisieren und die Kohärenz und die Synergien mit anderen EU-Rechtsvorschriften und –Politiken sowie mit den Strategien und Politiken, die die Mitgliedstaaten in bestimmten in die nationale Zuständigkeit fallenden Bereichen erarbeitet haben, zu verstärken.

2.3

Ziel der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum weitestgehenden Ausgleich erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ist, gemäß den Verpflichtungen der Europäischen Union im Rahmen des Übereinkommens und den Zielen und Maßnahmen der EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020 eine Verschlechterung der Qualität der Umwelt und Nettoverluste an Biodiversität zu vermeiden.

2.4

Der Klimawandel wird weiter Umweltschäden verursachen und die wirtschaftliche Entwicklung gefährden. Die ökologische, soziale und wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit der Europäischen Union muss daher gefestigt werden, damit im gesamten EU-Gebiet wirksam gegen den Klimawandel vorgegangen werden kann. In zahlreichen Bereichen des EU-Rechts müssen Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Abschwächung seiner Auswirkungen getroffen werden.

2.5

Um gemäß den Zielvorgaben der Mitteilung der Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen, muss bei der Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU ein wettbewerbsfähiges Geschäftsumfeld, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, sichergestellt werden.

2.6

Um die Qualität des Bewertungsverfahrens zu erhöhen und die Einbeziehung von Umweltaspekten bereits in einem frühen Entwurfsstadium zu ermöglichen, sollte der vom Projektträger für das Projekt zu erstellende Umweltbericht eine Bewertung vernünftiger Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt enthalten, einschließlich der voraussichtlichen Entwicklung des aktuellen Umweltzustands für den Fall, dass das Projekt nicht realisiert wird (Basisszenario).

2.7

Um Transparenz und Verantwortlichkeit zu gewährleisten, sollte die zuständige Behörde verpflichtet sein, ihren Beschluss über die Genehmigung eines Projekts zu begründen und anzugeben, dass sie die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen und der zusammengetragenen einschlägigen Informationen berücksichtigt hat.

2.8

Es ist ein Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen der Umweltprüfung von Projekten vorzusehen, um zu einer wirksameren Entscheidungsfindung beizutragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, wobei Art, Komplexität, Standort und Umfang des vorgeschlagenen Projekts zu berücksichtigen sind. Dieser Zeitrahmen sollte in keinem Fall zu Abstrichen bei den hohen Standards für den Umweltschutz, insbesondere denjenigen aufgrund anderer EU-Umweltvorschriften, noch bei der effektiven Beteiligung der Öffentlichkeit und dem Zugang zu den Gerichten führen.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt, dass das Konzept der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu einer Verbesserung der Umwelt in den Mitgliedstaaten und in der EU insgesamt beigetragen hat. Die UVP ist ein Querschnittsinstrument der Umweltpolitik und des Rechtssystems der EU und der Mitgliedstaaten, mit dem der Regelungsrahmen dieser Politik konkret ausgestaltet wird.

3.2

Der Vorschlag der Kommission, das System zur Bewertung der Umweltauswirkungen von Projekten weiter zu verbessern, beruht auf den umfassenden Erfahrungen, die in den 27 Jahren seit Annahme der ersten Richtlinie bei der Durchführung der UVP gesammelt wurden (1). Des Weiteren wurde eine öffentliche Konsultation durchgeführt, deren Ergebnisse zur Formulierung der vorgeschlagenen Änderungen und somit zur Anpassung der Bestimmungen der kodifizierten UVP-Richtlinie 2011/92/EU (2) beitrugen mit dem Ziel, Mängel zu beheben, laufende ökologische und sozioökonomische Veränderungen und Herausforderungen zu berücksichtigen und die Grundsätze intelligenter Rechtsetzung zu wahren.

3.3

Die Frage, ob gültige Entscheidungen über die Umweltauswirkungen eines Projekts wirklich greifen können, hängt weitgehend von der Qualität der Angaben in der UVP-Dokumentation und der Qualität des UVP-Verfahrens ab. Die Qualität sollte nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit objektiv bewertet und eingefordert werden, also nach dem Wert und dem Umfang der zur Verfügung stehenden Informationen in der Phase der Planfeststellung. Zusätzlich zu der Qualität und der Unabhängigkeit der Informationen sollte gefordert werden, dass die verantwortlichen Akteure, insbesondere in den Genehmigungsbehörden, die erforderliche Kompetenz besitzen und beständig ausbauen. Der EWSA sieht es als notwendig an festzulegen, unter welchen Bedingungen die Bürger ein Gegengutachten fordern können.

3.4

Hier darf kein allgemeingültiges Muster zugrunde gelegt werden. Da jedes vorgeschlagenes Projekt in spezifischer Weise mit seiner Umgebung interagiert, müssen die Grundsätze zur Gewährleistung einer besseren Datenqualität bei der Bereitstellung der Basisinformationen sowie bei der Bewertung der möglichen Auswirkungen, der Alternativen und allgemein der Qualität der Daten stärkere Berücksichtigung finden. Die Flexibilität muss im Hinblick auf die Angemessenheit der Anforderungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung die entscheidende Rolle spielen. Dieses Prinzip ist die grundlegende Voraussetzung, um die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften der EU zu stärken und die Verfahren zum Abbau überflüssigen Verwaltungsaufwands zu vereinfachen.

3.5

Die Förderung der Durchführung von UVP sollte eine Priorität und durch einen einheitlichen europäischen Rahmen geregelt sein, der allerdings die nötige Flexibilität und Möglichkeiten zur Anpassung bieten muss, insbesondere an die spezifischen lokalen und regionalen Bedürfnisse im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und der Umwelt. Gleichzeitig muss dieser Rahmen bei der Bewertung der Auswirkungen von Projekten in Grenzgebieten ausreichend klar definiert und verständlich sein, um unberechtigte Interessen zu vermeiden.

3.6

Für lokale, regionale und nationale Prüfungen müssen auf strategischer Ebene hochwertige Daten zugänglich sein, um projektspezifischen Bewertungen einen Kontext zu verschaffen. Die Verantwortung für die Erhebung und Bereitstellung solcher Daten für den Prüfungsprozess in sämtlichen Sektoren muss von den Behörden getragen werden.

3.7

Der EWSA begrüßt, dass die Kommission in der Vorbereitungsphase verschiedene Änderungsoptionen für die UVP-Richtlinie untersucht hat und dass der Vorschlag schließlich nach eingehenden Analysen auf Grundlage einer Variante erarbeitet wurde, bei der die wirtschaftlichen Kosten im Rahmen bleiben und die – nach den Ergebnissen der UVP zu urteilen – angemessene Vorteile für die Umwelt bietet. Nach Ansicht des EWSA muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Aufwendungen für kleine und mittlere Unternehmen sowohl in finanzieller, vor allem aber auch zeitlicher Hinsicht ein Hindernis darstellen können, insbesondere in Bezug auf die Forderung, alternative Lösungswege für das Projekt zu suchen, was einem Vorhaben den Todesstoß versetzen kann.

3.8

Eine flexible und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtete Umsetzung der UVP-Richtlinie sollte es ermöglichen, bei Vorhaben mit im Vorfeld bereits bekannten bzw. erwiesenen, aber unbedeutenden Umweltfolgen die ökologischen Genehmigungsverfahren mit den Baugenehmigungsverfahren zu kombinieren, damit es in einer ganzen Reihe von Genehmigungsverfahren nicht zu unverhältnismäßigen und überflüssigen zeitlichen Verzögerungen kommt. Diese Empfehlung ist gerade heute wichtiger denn je, da die transeuropäischen Netze genehmigt werden, die für die Vereinheitlichung der Strom- und Gasmärkte sowie für den Ausbau der Verkehrsinfrastruktur erforderlich sind.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1

Der EWSA befürwortet voll und ganz die Absicht der Kommission, mit der vorgeschlagenen Änderung der UVP-Richtlinie eine größere Kohärenz der Rechtsnormen in der EU zu erzielen, auch durch eine Präzisierung der Definitionen grundlegender Begriffe dort, wo es nötig ist. Der Antragsteller und die zuständige Behörde sollten indes nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit urteilen und sich zu dem jeweiligen Projekt gemeinsam über eine Zusammenstellung entsprechender Informationen und Auswahlkriterien verständigen, die für die jeweilige UVP erforderlich sind.

4.2

Des Weiteren begrüßt der EWSA den Vorschlag, einen Zeitrahmen für die in der Richtlinie vorgesehenen Hauptphasen (öffentliche Konsultation, Screening-Entscheidung, endgültige UVP-Entscheidung) festzulegen und einen Mechanismus einzuführen, der eine Art zentrale UVP-Anlaufstelle darstellt und damit die Koordinierung bzw. gemeinsame Durchführung der UVP mit den geforderten Umweltprüfungen gewährleistet. Es ist jedoch kontraproduktiv, der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit einzuräumen, die ursprünglichen drei Monate für die Durchführung der nötigen Untersuchung bzw. für das Screening-Verfahren um weitere drei Monate zu verlängern. Die Harmonisierung des Verfahrens in der gesamten EU ist einfach unerlässlich, und eine maximale Frist von drei Monaten plus einen Monat lässt der Verwaltungsbehörde einen genügend großen zeitlichen Spielraum, um die Schlussfolgerungen vorzulegen.

4.3

Der EWSA unterstützt den Vorschlag, den Mitgliedstaaten in außergewöhnlichen Situationen zu gestatten, in dringenden und begründeten Fällen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Der EWSA begrüßt darüber hinaus die Maßnahmen der Kommission für mehr Transparenz und Verantwortung sowie die Forderung, dass die zuständige Behörde ihre Genehmigung oder Ablehnung eines Projektes ordnungsgemäß begründet.

4.4

Der EWSA begrüßt und unterstützt die Schritte der Kommission, um mehr Rechtssicherheit für alle an der Umweltverträglichkeitsprüfung Beteiligten zu schaffen. Der EWSA ist jedoch davon überzeugt, dass es zur Verwirklichung dieses Teilziels erforderlich ist, nicht nur für die einzelnen Schritte im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern auch für den Abschluss des gesamten Verfahrens und für die letztendliche Entscheidung über den Projektvorschlag verbindliche Fristen festzulegen. Besonders wichtig ist es, das Missbrauchsrisiko in den einzelnen Phasen des UVP-Verfahrens einzuschränken, denn durch diese Praktiken werden Entscheidungen über Gebühr hinausgezögert und die Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschmälert.

4.5

Wenn es darum geht, auf alternative Lösungen zurückzugreifen, worüber bereits häufig und vielerorts diskutiert wurde, empfiehlt der EWSA ein sehr behutsames Vorgehen. Es liegt auf der Hand, dass das sog. Basisszenario insbesondere bei Investitionen zur Modernisierung seine Berechtigung hat. Die Zahl der erarbeiteten Projektalternativen und die Einzelheiten dazu sollten dem Umfang und der Art des Vorhabens entsprechen und im Vorfeld mit der Genehmigungsbehörde abgestimmt werden.

4.6

In bestimmten Bereichen ist auf eine bessere Umsetzung zu achten; so sollte unter anderem gewährleistet sein, dass

die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt nicht aus dem Prüfungsrahmen herausfallen; diese werden wegen ihrer Unscheinbarkeit häufig nicht erkannt, können kumuliert jedoch ein signifikantes Ausmaß erreichen;

die Öffentlichkeit frühzeitig am UVP-Verfahren beteiligt wird;

die Verfahren zur Berücksichtigung der Standpunkte und Sachkenntnisse Dritter genau festgelegt werden;

die Umwelterklärungen und -prüfungen unabhängig und hochwertig sind;

es eine Prüfung und ein genau festgelegtes Verfahren für Fälle gibt, in denen die vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen nicht greifen, und für Fälle, in denen erhebliche Umweltschädigungen auftreten;

die vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen tatsächlich durchgeführt werden.

4.7

Ein weiteres Problem sind die Anforderungen an eine Überwachung: Der EWSA ist der Ansicht, dass eine Überwachung in die UVP-Entscheidung in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 2 der vorgesehenen Änderung nur in begründeten Fällen und nur in einem Ausmaß aufgenommen werden sollte, wie es zur Erfassung der wesentlichen Auswirkungen bei der Durchführung des Projekts unbedingt erforderlich ist. Die Überwachungsaufgaben im Laufe der Durchführung des Projekts/der Anlage werden in den geltenden Rechtsvorschriften zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) festgelegt, und diese Bestimmung bleibt auch in der Richtlinie über Industrieemissionen in Kraft.

4.8

Im Zusammenhang mit dem Vorschlag, eine „Anpassung der UVP an neue Herausforderungen“ einzufügen, vertritt der EWSA die Ansicht, dass eine derartige Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie auf alle Vorhaben ausgerichtet sein muss, bei deren Durchführung mit Folgen für die einer Bewertung unterzogenen Umweltschutzaspekte zu rechnen ist. Der EWSA empfiehlt, folgende Aspekte zu berücksichtigen:

4.8.1

Im Hinblick auf den Schutz der biologischen Vielfalt sollten die Auswirkungen eines Projekts sowohl dann bewertet werden, wenn sie von regionaler Bedeutung sind, als auch dann, wenn sie auf lokaler Ebene spürbar sind. Zwar gibt es rechtliche Instrumente zum Schutz bestimmter Aspekte der Umwelt (z.B. Nationalparks, Naturschutzgebiete, NATURA-2000-Gebiete etc.), doch besteht ein klarer Bedarf an einem umfassenderen Bewertungsrahmen wie der UVP, der sowohl durch nationale als auch europäische Vorschriften geregelt wird.

4.8.2

Der Klimawandel ist ein globales Phänomen mit lokalen Auswirkungen und erfordert Maßnahmen vor Ort. Es ist schwierig, die Auswirkungen von Projekten zum weltweiten Klimawandel einzuschätzen und Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen. Hier sollte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelten und auf nationaler und lokaler Ebene Beratung geboten werden. Auf dem Gebiet des Klimaschutzes sollte daher eine Bewertung auf die tatsächlichen, unmittelbaren Folgen des Projekts für das lokale Klima (Landnutzung, Wasservorräte) sowie auf seine Auswirkungen auf die Region ausgerichtet sein. Von besonderer Bedeutung für den EWSA ist auch eine Einschätzung der Möglichkeiten zur Abschwächung der erwarteten Folgen des Klimawandels (lokal, regional und global).

4.8.3

Der EWSA verweist darauf, dass das vorgeschlagene Kriterium – Treibhausgasemissionen – für die Bewertung der Auswirkungen einzelner Projekte auf den globalen Klimawandel nicht hinreichend ist. Aus diesem Grunde empfiehlt der EWSA, dafür einschlägige Leitlinien aufzustellen und eine Abschätzung der Auswirkungen großer Projekte und Programme auf den Klimawandel auch in die Phase der strategischen Umweltprüfung aufzunehmen

4.8.4

Die Bewertung der Katastrophenrisiken sollte nicht auf gänzlich hypothetische Fälle bzw. ihre hypothetische Kombination ausgerichtet werden. Eine solche Bewertung der Katastrophenrisiken in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist keine grundsätzlich neue Forderung, sofern es auch weiterhin um mögliche vorhersehbare Naturkatastrophen geht (Überschwemmungen, ausgedehnte Flächenbrände, Erdbeben).

4.8.5

Der EWSA erachtet es als notwendig, im Rahmen der Genehmigungsverfahren für die UVP einzuschätzen, inwiefern (natürliche) Ressourcen sparsam verwendet werden. Der sparsame Einsatz von Ressourcen ist ein einfaches ökonomisches Gesetz im Rahmen jedes Vorhabens, das Aussicht auf Umsetzung haben will; indes machen Verluste an biologischer Vielfalt deutlich, dass dennoch weitergehende Maßnahmen Not tun. Allerdings liegen während des UVP-Verfahrens nicht genügend Informationen für eine derartige Einschätzung vor. Dafür müssen einschlägige Leitlinien aufgestellt und relevante Informationen zusammengetragen werden. Die Einschätzung des Bedarfs an Rohstoffen, natürlichen Ressourcen und Energie im Rahmen von Anlageinvestitionen ist zwar Gegenstand der integrierten Genehmigung gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen, doch Biodiversitätsverluste werden darin vernachlässigt.

4.9

Der EWSA unterstützt das Recht der Bürger auf Zugang zu Informationen und Beteiligung am UVP-Verfahren. Gleichzeitig fordert er, Verfahrensregeln für die Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt dergestalt festzulegen, dass es nicht zu einem Missbrauch der Bestimmungen der UVP-Richtlinie, d.h. zu Korruption und einer überflüssigen Verschleppung von Fristen kommen kann. 27 Monate für das Treffen einer Entscheidung sind nicht hinnehmbar, und die EU würde sich auf diese Weise als geeigneter Wirtschaftsraum für neue Investitionen disqualifizieren.

Brüssel, den 13. Februar 2013

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Staffan NILSSON


(1)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40-48.

(2)  ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1.


ANHANG I

zu der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Die folgenden Ziffern der Stellungnahme der Fachgruppe wurden aufgrund von Änderungsanträgen geändert, die im Plenum angenommen wurden, wobei jedoch mehr als ein Viertel der Mitglieder für ihre unveränderte Beibehaltung gestimmt hat (Artikel 54 Absatz 4 der Geschäftsordnung):

Ziffer 1.1 und 3.1 (gemeinsame Abstimmung)

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt, dass das Konzept der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in besonderem Maße zu einer allmählichen, jedoch bedeutenden Verbesserung der Umwelt in den Mitgliedstaaten und in der EU insgesamt beigetragen hat. Die UVP ist ein Querschnittsinstrument der Umweltpolitik und des Rechtssystems der EU und der Mitgliedstaaten, mit dem der Regelungsrahmen dieser Politik konkret ausgestaltet wird.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen

:

55

Nein-Stimmen

:

41

Enthaltungen

:

19

Ziffer 1.2 und 3.3 (gemeinsame Abstimmung)

Die Frage, ob gültige Entscheidungen über die Umweltauswirkungen eines Projekts wirklich greifen können, hängt weitgehend von der Qualität der Angaben in der UVP-Dokumentation und der Qualität des UVP-Verfahrens ab. Das Problem besteht jedoch darin, wie Qualität von den einzelnen Beteiligten aufgefasst wird. Sie sollte nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit objektiv bewertet und eingefordert werden, also nach dem Wert und dem Umfang der zur Verfügung stehenden Informationen in der Phase der Raumplanung. Zusätzlich zu der Qualität der Informationen sollte gefordert werden, dass die verantwortlichen Akteure, insbesondere in den Genehmigungsbehörden, die erforderliche Kompetenz besitzen und beständig ausbauen.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen

:

65

Nein-Stimmen

:

44

Enthaltungen

:

13

Ziffer 3.4

Hier darf kein allgemeingültiges Muster zugrunde gelegt werden, da ein jedes vorgeschlagenes Projekt in spezifischer Weise mit seiner Umgebung interagiert, und die Flexibilität muss im Hinblick auf die Angemessenheit der Anforderungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung die entscheidende Rolle spielen. Dieses Prinzip ist die grundlegende Voraussetzung, um die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften der EU zu stärken und die Verfahren zum Abbau überflüssigen Verwaltungsaufwands zu vereinfachen.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen

:

68

Nein-Stimmen

:

51

Enthaltungen

:

11

Ziffer 4.6

Die folgende Ziffer erschien nicht in der Stellungnahme der Fachgruppe:

In bestimmten Bereichen ist auf eine bessere Umsetzung zu achten; so sollte unter anderem gewährleistet sein, dass

die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt nicht aus dem Prüfungsrahmen herausfallen; diese werden wegen ihrer Unscheinbarkeit häufig nicht erkannt, können kumuliert jedoch ein signifikantes Ausmaß erreichen;

die Öffentlichkeit frühzeitig am UVP-Verfahren beteiligt wird;

die Verfahren zur Berücksichtung der Standpunkte und Sachkenntnisse Dritter genau festgelegt werden;

die Umwelterklärungen und -prüfungen unabhängig und hochwertig sind;

es eine Prüfung und ein genau festgelegtes Verfahren für Fälle gibt, in denen die vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen nicht greifen, und für Fälle, in denen erhebliche Umweltschädigungen auftreten;

die vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen tatsächlich durchgeführt werden.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen

:

70

Nein-Stimmen

:

54

Enthaltungen

:

8

Ziffer 4.7 (wird zu Ziffer 4.8)

Im Zusammenhang mit dem Vorschlag, eine „Anpassung der UVP an neue Herausforderungen“ einzufügen, vertritt der EWSA die Ansicht, dass eine derartige Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ausschließlich auf Vorhaben ausgerichtet sein muss, bei deren Durchführung mit hohen und bezifferbaren Folgen für die einer Bewertung unterzogenen Umweltschutzaspekte zu rechnen ist. Der EWSA empfiehlt, folgende Aspekte zu berücksichtigen:

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen

:

69

Nein-Stimmen

:

52

Enthaltungen

:

11

Ziffer 4.7.1 (wird zu Ziffer 4.8.1)

Im Bereich des Schutzes der biologischen Vielfalt sollten die Auswirkungen eines Projekts nur dann bewertet werden, wenn sie von mindestens regionaler Bedeutung sind oder aber auf lokaler Ebene Gebiete betreffen, die durch besondere Rechtsvorschriften geschützt werden (z.B. Nationalparks, Naturschutzgebiete, NATURA-2000-Gebiete etc.).

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen

:

71

Nein-Stimmen

:

56

Enthaltungen

:

5

Ziffer 4.7.2 (wird zu Ziffer 4.8.2)

Der Klimawandel ist ein globales Phänomen, doch nur wenige Antragsteller sind in der Lage, den Einfluss ihrer Projekte auf den weltweiten Klimawandel in qualifizierter Weise einzuschätzen. Daher sollte hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelten. Auf dem Gebiet des Klimaschutzes sollte daher eine Bewertung auf die tatsächlichen, unmittelbaren Folgen des Projekts für das lokale Klima (Landnutzung, Wasservorräte) sowie auf seine Auswirkungen auf die Region ausgerichtet sein. Von besonderer Bedeutung für den EWSA ist auch eine Einschätzung der Möglichkeiten zur Abschwächung der erwarteten Folgen des Klimawandels (lokal, regional und global).

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen

:

84

Nein-Stimmen

:

53

Enthaltungen

:

6

Ziffer 4.7.3 (wird zu Ziffer 4.8.3)

Der EWSA verweist darauf, dass das vorgeschlagene Kriterium – Treibhausgasemissionen – für die Bewertung der Auswirkungen einzelner Projekte auf den globalen Klimawandel nicht hinreichend ist. Aus diesem Grunde empfiehlt der EWSA, in Übereinstimmung mit dem geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Abschätzung der Auswirkungen großer Projekte und Programme auf den Klimawandel in die Phase der strategischen Umweltprüfung aufzunehmen und von der Ausweitung des Anwendungsbereichs der UVP-Richtlinie auf die Problematik der globalen Klimaveränderungen Abstand zu nehmen.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen

:

74

Nein-Stimmen

:

51

Enthaltungen

:

7

Ziffer 4.7.5 (wird zu Ziffer 4.8.5)

Der EWSA erachtet es als verfrüht, im Rahmen der Genehmigungsverfahren für die UVP einzuschätzen, inwiefern (natürliche) Ressourcen sparsam verwendet werden. Der sparsame Einsatz von Ressourcen ist ein einfaches ökonomisches Gesetz im Rahmen jedes Vorhabens, das Aussicht auf Umsetzung haben will. Darüber hinaus liegen während des UVP-Verfahrens nicht genügend Informationen für eine derartige Einschätzung vor. Die Einschätzung des Bedarfs an Rohstoffen, natürlichen Ressourcen und Energie im Rahmen von Anlageinvestitionen ist Gegenstand der integrierten Genehmigung gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen

:

78

Nein-Stimmen

:

53

Enthaltungen

:

6


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