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Document 52011XC0212(01)

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

ABl. C 45 vom 12.2.2011, p. 12–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/12


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2011/C 45/06

Beihilfe Nr.: XA 160/10

Mitgliedstaat: Slowakische Republik

Die Beihilfe gewährende Region/Stelle: Alle Regionen in der Slowakischen Republik

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Schéma štátnej pomoci na úhradu škôd na poľnohospodárskych plodinách spôsobených nepriaznivou poveternostnou udalosťou, ktorú možno prirovnať k prírodnej katastrofe pre mikro, malé a stredné podniky

Rechtsgrundlage:

§ 5 zákona č. 267/2010 Z. z. z 10. júna 2010 o poskytovaní dotácie na kompenzáciu strát spôsobených nepriaznivou poveternostnou udalosťou, ktorú možno prirovnať k prírodnej katastrofe, prírodnou katastrofou alebo mimoriadnou udalosťou

Artikel 11 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001;

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. L 214 vom 9.8.2008;

zákon č. 231/1999 Z. z. o štátnej pomoci v znení neskorších predpisov.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Voraussichtliche Mittelausstattung der Regelung im Jahr 2010: 10 Mio. EUR

Voraussichtliche Mittelausstattung der Regelung in den Jahren 2010-2013 insgesamt: 40 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: 80 % der Verluste, wenn der Landwirt versichert ist und eine Versicherung abgeschlossen hat, die mindestens 50 % seiner durchschnittlichen Jahreserzeugung oder der Einnahmen aus der Produktion der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse in seinem Betrieb umfasst und die Versicherung die vom Slowakischen Hydrometeorologischen Institut (Slovenský hydrometeorologický ústav) ermittelten statistisch bedeutendsten witterungsbedingten Ereignisse im Gebiet der Slowakischen Republik abdeckt;

90 % der Verluste, wenn der Landwirt seine Tätigkeit in einem benachteiligten Gebiet ausübt und eine Versicherung abgeschlossen hat, die mindestens 50 % seiner durchschnittlichen Jahresproduktion oder der Einnahmen aus der Produktion der entsprechenden landwirtschaftliche Erzeugnisse im seinem Betrieb umfasst und die Versicherung die vom Slowakischen Hydrometeorologischen Insititut (Slovenský hydrometeorologický ústav) ermittelten statistisch bedeutendsten witterungsbedingten Ereignisse im Gebiet der Slowakischen Republik abdeckt;

40 % der Verluste, wenn der Landwirt nicht versichert ist oder eine Versicherung abgeschlossen hat, die weniger als 50 % seiner durchschnittlichen Jahreserzeugung oder der Einnahmen aus der Produktion der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse in seinem Gebiet abdeckt,

45 % der Verluste, wenn der Landwirt seine Tätigkeit in einem benachteiligten Gebiet ausübt, nicht versichert ist oder eine Versicherung abgeschlossen hat, die weniger als 50 % seiner durchschnittlichen Jahreserzeugung oder der Einnahmen aus der Produktion der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse in seinem Betrieb abdeckt.

Die Beihilfe kann gewährt werden, wenn der Verlust mindestens 2 000 EUR beträgt.

Inkrafttreten der Regelung: Die Regelung tritt in Kraft, nachdem dem Freistellungsantrag eine Identifikationsnummer zugeteilt wurde und die Kurzbeschreibung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission veröffentlicht wurde.

Die Regelung ist auf der Website http://www.land.gov.sk/sk/index.php?navID=161&id=4016 veröffentlicht.

Laufzeit der Regelung bzw. der Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung läuft am 31. Dezember 2013 aus.

Zweck der Beihilfe: Zweck dieser Beihilfe ist der Ausgleich von Schäden an der Primärerzeugung von Pflanzen infolge von widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnissen.

Der Ausgleich im Rahmen dieser Regelung wird insbesondere für Schäden mit folgenden Ursachen gewährt:

Als widrige, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse gelten solche, die mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden Landwirts auf der Grundlage des vorhergehenden Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts des gesamten Betriebs zerstört haben.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Abschnitt A — Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei

Abteilung 01 — Pflanzenbau und Tierhaltung, Jagdwesen und damit zusammenhängende Dienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministerstvo pôdohospodárstva, životného prostredia a regionálneho rozvoja SR

Dobrovičova 12

812 66 Bratislava

SLOVENSKO/SLOVAKIA

Tel. +421 259266111

Internetadresse: http://www.land.gov.sk/sk/index.php?navID=161&id=4016

Sonstige Auskünfte: Als widrige, Naturkatastrophen gleichzusetzende Witterungsverhältnisse gelten Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre, die mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden Landwirts auf der Grundlage des vorhergehenden Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört haben. Als zuschussfähig gelten dann folgende Kosten:

Der Verlust (die Einkommenseinbuße) wird berechnet, indem die durchschnittliche jährliche Erzeugungsmenge des vorangegangenen Dreijahreszeitraums (oder ein Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums mit Ausnahme des höchsten und des niedrigsten Werts) mit dem durchschnittlich erzielten Verkaufspreis multipliziert wird und davon die Erzeugungsmenge im Jahr der widrigen Witterungsverhältnisse, multipliziert mit dem durchschnittlich erzielten Verkaufspreis im betreffenden Jahr, abgezogen wird. Der so berechnete Verlust wird um die etwaigen Beträge verringert, die im Rahmen von Versicherungsleistungen bezogen wurden, sowie um die Kosten, die nicht durch die widrigen Witterungsverhältnisse verursacht wurden. Die Berechnung erfolgt auf der Ebene des einzelnen Unternehmens.

Die Beihilfe muss allen Bedingungen von Artikel 2 Absatz 8 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 genügen.

Beihilfe Nr.: XA 190/10

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Subsidie Gebiedscoöperatie Oregional

Rechtsgrundlage: Besluit Milieusubsidies

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 1 Million EUR

Beihilfehöchstintensität: Für diese Beihilfemaßnahme beträgt die Beihilfehöchstintensität 100 % der zuschussfähigen Kosten (siehe Zweck der Beihilfe).

Inkrafttreten der Regelung: 15. Oktober 2010. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Einzelbeihilfe wird im Zeitraum 2010-2013 in vier Tranchen ausgezahlt.

Zweck der Beihilfe: Hauptziel der Beihilfe ist die Unterstützung von KMU. Speziell sollen über die Gebiedscoöperatie Oregional in den nächsten drei Jahren in der Region Nijmegen regionale ökologische landwirtschaftliche Erzeugnisse effizient und systematisch vermarktet werden. Das Hauptproblem besteht in der Abstimmung des Angebots regionaler Erzeugnisse und der Nachfrage nach diesen Produkten. Mithilfe des geförderten Projekts sollen Hindernisse beseitigt werden, damit insbesondere die Nachfrage von Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, Betriebskantinen sowie des Hotel- und Gaststättengewerbes nach regionalen ökologischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen effizient und systematisch gedeckt werden kann.

Zur Anwendung kommen folgende Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006:

Artikel 14 — Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität

Die folgenden Kosten sind zuschussfähig:

100 % der Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und -entwicklungen;

100 % der Kosten für die Einführung von Qualitätssicherungssystemen;

100 % der Kosten für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern im Hinblick auf die Anwendung von Qualitätssicherungssystemen;

100 % der Kosten für die Gebühren, die von anerkannten Zertifizierungsstellen für die Erstzertifizierung im Rahmen von Qualitätssicherungs- und ähnlichen Systemen erhoben werden.

Artikel 15 — Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Die folgenden Kosten sind zuschussfähig:

Kosten für die Aus- und Fortbildung von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern;

Entgelt für durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, die nicht fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören;

Kosten für die Veranstaltung von und Teilnahme an Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen;

Kosten für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in allgemein verständlicher Form;

Kosten für Veröffentlichungen wie etwa Kataloge oder Webseiten mit Sachinformationen über Erzeuger aus einer bestimmten Region oder Erzeuger eines bestimmten Produkts, sofern es sich um neutrale und neutral dargebotene Informationen handelt und alle betroffenen Erzeuger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Betriebe, die in der Primärproduktion der in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse tätig sind

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministerie van VROM

Postbus 20951

2500 EZ Den Haag

NEDERLAND

Internetadresse: http://www.rijksoverheid.nl/documenten-en-publicaties/besluiten/2010/10/01/verstrekking-subsidie-project-duurzaam-inkopen-van-regionale-producten.html

Sonstige Auskünfte: Auf diese Beihilferegelung ist neben der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 auch die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 („allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“) anwendbar. Der Beihilfebetrag in Höhe von 1 Million EUR wird größtenteils landwirtschaftlichen Unternehmen zugutekommen. Der andere Teil ist für KMU vorgesehen.

Im Voraus lassen sich die Mittel, die an die einzelnen Unternehmen fließen werden, nicht genau beziffern.

Beihilfe Nr.: XA 191/10

Mitgliedstaat: Italien

Region: Lombardia

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Misure regionali di sostegno degli allevamenti suinicolo colpiti da virus della malattia vescicolare dei suini — indennizzi per mancato reddito per sospensione delle fecondazioni

Rechtsgrundlage: DGR n. 581 del 6.10.2010«Misure regionali di sostegno degli allevamenti suinicolo colpiti da virus della malattia vescicolare dei suini — indennizzi per mancato reddito per sospensione delle fecondazioni»

L.R. 31/2008 (Testo unico Leggi Agricoltura) art. 18

Decreto DG Sanità n. 6929 del 26.6.2007

Decreto DG Sanità n. 9348 del 27.8.2007

Provvedimento DG Sanità prot. H1.2007.0046390 del 29.10.2007«Malattia vescicolare dei suini — intervento straordinario».

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 2 000 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Inkrafttreten der Regelung: vom Tag der Veröffentlichung der Identifikationsnummer des registrierten Freistellungsantrags auf der Internetseite der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis 31. Dezember 2011

Zweck der Beihilfe: Unterstützung von Erzeugern, die durch die Einstellung von Besamungen im Rahmen der von den Gesundheitsbehörden getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit Einkommensverluste erlitten haben

Betroffene Wirtschaftssektoren: A10406 — Haltung von Schweinen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Lombardia

DG Agricoltura

Via pola 12/14

20124 Milano MI

ITALIA

Internetadresse: (siehe sonstige Angaben)

Sonstige Auskünfte: http://www.regione.lombardia.it, dann nacheinander Klick auf „Settori e politiche“, „Agricoltura“, „Argomenti“, „Aiuti di stato nel settore agricolo: pubblicazione dei regimi di aiuto“

Beihilfe Nr.: XA 196/10

Mitgliedstaat: Italien

Region: Basilicata

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Sostegno delle aziende agricole per l'abbattimento di frutteti colpiti da Sharka.

Rechtsgrundlage:

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, insbesondere Artikel 16 Absatz 1

legge 1 luglio 1997, n. 206 Norme in favore delle produzioni agricole danneggiate da organismi nocivi,

decreto del ministero delle politiche agricole, alimentari e forestali del 28 luglio 2009 recante lotta obbligatoria per il controllo del virus Plum pox virus (PPV), agente della «Vaiolatura delle drupacee» (Sharka),

delibera di Giunta Regionale n. 1591 del 21 settembre 2010 avente per oggetto:

Misure regionali di sostegno delle aziende frutticole colpite da Vaiolatura delle drupacee (Sharka), causate dall’agente patogeno Plum pox virus. Approvazione criteri e modulistica e contestuale apertura bando. Anno 2010.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Gesamtsumme der Beihilfen, die im Zeitraum vom 1. November 2010 bis 30. April 2011 gewährt werden können, beträgt 328 000,00 EUR.

Beihilfehöchstintensität: Der Entschädigungsbeitrag wird ausschließlich im Verhältnis zum Marktwert der zerstörten Bäume und im Verhältnis zu den quarantänebedingten und durch Schwierigkeiten bei der Wiederbepflanzung entstandenen Einkommensverlusten berechnet. Der Beihilfebetrag ist in der folgenden Tabelle festgelegt:

Der Mindestzuschuss pro Begünstigten beträgt 250,00 EUR. Bei Beträgen von weniger als 250,00 EUR wird also keine Beihilfe gewährt.

Inkrafttreten der Regelung:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Das Plum-Pox-Virus, das die unter dem Namen „Sharka“ bekannte Pflanzenkrankheit verursacht, ist als Quarantäneschaderreger anerkannt. Das Verbot seiner Einschleppung und Verbreitung in der Europäischen Union und in Italien ist in der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 und im Decreto Legislativo Nr. 214 vom 19. August 2005 festgelegt.

Das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten hat aufgrund der Schwere dieser Krankheit am 28. Juli 2009 ein Dekret zur Bekämpfung des Plum-pox-Virus, das die Pockenkrankheit der Steinobstgehölze („Sharka-Krankheit“) verursacht, erlassen [Decreto del 28 luglio 2009 recante «lotta obbligatoria per il controllo del virus Plum pox virus (PPV), agente della Vaiolatura delle drupacee»].

Das Ziel dieser Beihilfemaßnahmen ist die Beseitigung von infizierten Pflanzen und Obstplantagen.

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 erschien es zum Schutz des regionalen Obstanbaus sinnvoll, zur Fortsetzung der in den Jahren 2008 und 2009 ergriffenen Maßnahmen eine Beihilferegelung zum Ausgleich der Kosten einzuführen, die den Obstbauern durch Maßnahmen zur Tilgung von Infektionsherden entstehen. Der Entschädigungsbeitrag wird ausschließlich im Verhältnis zum Marktwert der zerstörten Bäume und im Verhältnis zu den quarantänebedingten und durch Schwierigkeiten bei der Wiederbepflanzung entstandenen Einkommensverlusten berechnet.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Anbau von Aprikosen, Pfirsichen und Nektarinen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Regione Basilicata — Dipartimento agricoltura, sviluppo rurale, economia montana

Internetadresse: http://www.regione.basilicata.it/giunta/site/giunta/department.jsp?dep=100049&area=111544&otype=1058&id=538603

Sonstige Auskünfte: Die Gesamtanzahl von Obstplantagen, die 2010 offiziell als mit Sharka infiziert bestätigt wurden und daraufhin unverzüglich gerodet wurden, beträgt zwölf (auf einer Gesamtfläche von 22 Hektar).

Beihilfe Nr.: XA 198/10

Mitgliedstaat: Italien

Region: Sardegna

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Legge regionale 11 marzo 1998, n. 8, articolo 23 (aiuti per i danni alla produzione agricola).

Aiuti a favore delle aziende colpite da tubercolosi bovina nel periodo 1o gennaio 2009-31 dicembre 2010. Spesa 300 000 EUR.

Rechtsgrundlage: L.R. 11.marzo 1998, n. 8, articolo 23

Deliberazione della Giunta regionale n. 32/25 del 15 settembre 2010 recante «Aiuti per la perdita di reddito a favore delle aziende colpite da tubercolosi bovina nel periodo 1o gennaio 2009-31 dicembre 2010». Spesa 300 000 EUR.

Deliberazione della Giunta regionale n. 13/26 del 4 marzo 2008 — All. B

Deliberazione della Giunta regionale n. 34/19 del 19 giugno 2008 — All. B

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Der Gesamtbetrag der Beihilfe, die sich auf die Verluste der Jahre 2009 und 2010 bezieht, beträgt 300 000,00 EUR.

Beihilfehöchstintensität: Beihilfe zum Ausgleich von Einkommensverlusten:

100 % der gemäß dem Verfahren in Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen (Anhang B des Beschlusses Nr. 34/19 vom 19. Juni 2008) berechneten Einkommensverluste

Inkrafttreten der Regelung: Die Beihilfe wird ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission gewährt.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: für das Jahr 2009 bis zum 31. Dezember 2012

für das Jahr 2010 bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe zum Ausgleich von Einkommensverlusten wird gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 durchgeführt.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierhaltung: Rinder

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Autonoma della Sardegna

Assessorato dell’agricoltura e riforma agro-pastorale

Via Pessagno 4

09125 Cagliari CA

ITALIA

Internetadresse:

 

deliberazione n. 32/25 del 15 settembre 2009:

http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_72_20100920141740.pdf

 

deliberazione n. 13/26 del 4 marzo 2008:

http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_73_20080306104215.pdf

 

allegato B:

http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_73_20080306104251.pdf

 

deliberazione n. 34/19 del 19 giugno 2008:

http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_72_20080619175155.pdf

 

allegato B:

http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_72_20080624123014.pdf

Sonstige Auskünfte: Die Beihilfe zielt darauf ab, die Inhaber von Rinderhaltungsbetrieben in der Region, die von Rindertuberkulose betroffen waren, für die Einkommensverluste zu entschädigen, die sie aufgrund der folgenden von den Gesundheitsbehörden erlassenen einschränkenden Maßnahmen im Rahmen des Programms zur Tilgung der Rindertuberkulose für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 erlitten haben:

Deckverbot (mit der Folge einer geringeren Anzahl von Kalbungen = Verringerung der erzeugten Fleischmenge = Einkommensverlust);

Verbot der Wiederbelegung (mit der Folge von Schwierigkeiten bei der Wiederherstellung des Bestands nach den Keulungen und dadurch einer geringeren Anzahl von Kalbungen = Verringerung der erzeugten Fleischmenge = Einkommensverlust).

In der Regel haben die Betriebe mit Extensiv- und Auslaufhaltung, an welche diese Beihilfe gerichtet ist, keine Ausgaben für Tierfutter außerbetrieblicher Herkunft, weil die ausgewachsenen Tiere, d. h. sowohl Zuchtkühe als auch Stiere, sich in erster Hinsicht von der betriebseigenen Weide ernähren, sodass die Dichte der Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar in proportionalem Verhältnis zu den natürlichen Futtermitteln steht, während die Kälber sich von der Muttermilch ernähren und nach dem Absetzen verkauft werden.

Daher dürfen die Erzeugungskosten, die die Betriebe aufgrund der oben genannten einschränkenden Maßnahmen nicht zu tragen hatten, nicht vom Beihilfebetrag abgezogen werden.

Alle von den Erzeugern aus freiwilligen oder öffentlich geförderten Versicherungen bezogenen Beträge werden hingegen vom Beihilfebetrag abgezogen.

Bianca CARBONI

Direttore Servizio sostegno delle imprese agricole e sviluppo delle competenze


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