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Document 52011PC0737

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer

/* KOM/2011/0737 endgültig - 2011/0333 (CNS) */

52011PC0737

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer /* KOM/2011/0737 endgültig - 2011/0333 (CNS) */


BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Einleitung

Am 29. Juni 2011 hat die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates […/…] über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (im Folgenden „Eigenmittelbeschluss 2014“) genehmigt.[1] In diesem Vorschlag war die Einführung neuer Eigenmittel auf der Grundlage eines Anteils an der Mehrwertsteuer (MwSt) auf Lieferungen von Gegenständen, Dienstleistungen, Erwerbe und Einfuhren, die in allen Mitgliedstaaten dem MwSt-Normalsatz unterliegen, in der gesamten Europäischen Union vorgesehen (im Folgenden „neue MwSt-Eigenmittel“). Die Kommission kündigte an, sie werde die betreffenden Einzelverordnungen vor Jahresende 2011 vorlegen.

Mit diesem Vorschlag sollen nach Maßgabe von Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) die von den Mitgliedstaaten zu verwendende Methode zur Berechnung der neuen Eigenmittel und die Verfahren festgelegt werden, nach denen die neuen Eigenmittel für den EU-Haushalt bereitzustellen sind. Diese Regelungen ergänzen die im Eigenmittelbeschluss 2014 festgelegten Bestimmungen und die Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 311 Absatz 4 AEUV in Bezug auf die Kontrolle und Überwachung sowie zusätzliche Berichtserfordernisse[2].

Dem Vorschlag liegen die bisherigen Erfahrungen bei der Verwaltung von MwSt-Eigenmitteln zugrunde. Er stellt darauf ab, die Berechnung der einzelstaatlichen Beiträge zu vereinfachen, dadurch die Verwaltungskosten zu verringern und gleichzeitig die Transparenz zu steigern und die demokratische Kontrolle der Eigenmittel zu erleichtern, sodass eine echte Verbindung zwischen der MwSt-Politik der EU, den öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten und der Finanzierung des EU-Haushalts gefördert wird.

Eine neue Berechnungsmethode

Ausgangsprinzipien

Die vorgeschlagene neue Berechnungsmethode umfasst die im Folgenden erläuterten vier Hauptschritte.

- Den Ausgangspunkt der Methode bilden die konkretesten und am einfachsten abzurufenden verfügbaren Daten – die Zahlen der Mitgliedstaaten über ihre MwSt-Einnahmen. Um sicherzustellen, dass lediglich MwSt-Einnahmen berücksichtigt werden, wird die Hälfte der Mitgliedstaaten weiterhin ihre Zahlen berichtigen müssen, um Zinsen und Geldbußen auszuschließen. Darüber hinaus wird eine Minderheit von Mitgliedstaaten weiter Anpassungen vornehmen müssen, um Überseegebiete, die besondere mehrwertsteuerliche Behandlung abgelegener Regionen und über das MwSt-System gewährte Zuschüsse zu berücksichtigen.

- Um größtmögliche Vereinfachung und Transparenz zu geringstmöglichen Verwaltungskosten zu erreichen, wird vorgeschlagen, dass die Kommission die Festlegung eines einheitlichen EU-weiten Durchschnittsanteils an den MwSt-Einnahmen veranlasst, der sich aus der Besteuerung von Leistungen an Endverbraucher (d. h. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an Haushalte oder andere Einrichtungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind) ergibt, die in jedem Mitgliedstaat mit dem Normalsatz belegt sind. Um die Vorhersehbarkeit sicherzustellen, wird dieser Durchschnittsanteil während der Geltungsdauer eines Finanzrahmens nicht geändert.

- Die Mitgliedstaaten wenden den einheitlichen EU-weiten Durchschnittsanteil auf ihre angepassten Einnahmen an. Der daraus resultierende Betrag der „steuerbaren MwSt-Einnahmen“ wird unter Verwendung des MwSt-Normalsatzes des jeweiligen Mitgliedstaats in einen Grundbetrag ohne Steuer umgerechnet.

- Nach der Feststellung des steuerbaren Grundbetrags wird der in der Verordnung zur Durchführung des Beschlusses über die Eigenmittel genannte Anteil angewendet, um den tatsächlichen Beitrag zu berechnen. Die steuerbaren Grundbeträge werden nicht künstlich begrenzt.

Die Mitgliedstaaten nehmen also monatlich anhand ihrer (angepassten) MwSt-Einnahmen für den betreffenden Monat, des von der Kommission festgelegten einheitlichen EU-weiten Durchschnittsanteils an den MwSt-Einnahmen auf der Basis von Leistungen an Endverbraucher zum Normalsatz, ihres jeweiligen Normalsatzes und des für die neuen MwSt-Eigenmittel definierten Anteils eine einfache Berechnung vor.

Die wichtigsten Vorteile gegenüber der derzeitigen Methode

Im Vergleich zur derzeit für die MwSt-Eigenmittel verwendeten Berechnungsmethode bietet die vereinfachte Methode drei wichtige Vorteile:

- Sie verringert die Anzahl der Berichtigungen, die die Mitgliedstaaten an ihren MwSt-Einnahmen vornehmen müssen. Für Pauschalregelungen in der Landwirtschaft sind keine Berichtigungen mehr notwendig. Das derzeitige Verfahren zur Berichtigung ist äußerst komplex, doch die schließlich daraus resultierenden Anpassungen sind gering und lagen 2009 bei allen Mitgliedstaaten (bis auf zwei Ausnahmen) unter 1 % der Einnahmen. Auch die Berichtigung hinsichtlich degressiver Steuerermäßigungen ist nicht mehr erforderlich.

- Sie beseitigt die Notwendigkeit, Ausgleiche zu berechnen. Dies ist gerechtfertigt, da die verschiedenen Anpassungen trotz der Verwaltungskosten, die sie den Mitgliedstaaten verursachen, insgesamt wohl keine wesentliche Auswirkung auf die Beiträge der Mitgliedstaaten hatten (insbesondere nach der Berücksichtigung der BNE-Eigenmittel).[3]

In der Praxis sind die 18 Ausgleiche für Leistungen, bei denen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2006/112/EG für die Besteuerung optieren können oder nicht, aufgrund des ausschließlichen Schwerpunkts auf kontinuierlich zum Normalsatz besteuerte Leistungen nicht länger erforderlich.

Andere Ausgleiche, die in einigen Mitgliedstaaten Anwendung finden, werden ebenfalls abgeschafft. Dazu zählen die Ausgleiche im Zusammenhang mit unterschiedlichen Registrierungsschwellen, die in lediglich zwei Mitgliedstaaten von großer Relevanz sind und deren Bedeutung durch den vorgeschlagenen Schwerpunkt auf Leistungen zum Normalsatz abnehmen wird. Auch die äußerst komplexen Ausgleiche im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug bei Geschäftswagen werden abgeschafft. Die meisten Mitgliedstaaten berechnen einen solchen Ausgleich, doch die sich daraus ergebende tatsächliche Verringerung der MwSt-Eigenmittelbeiträge für jeden Mitgliedstaat dürfte weniger als drei Hundertstel von 1 % betragen.

Sollte eine Anpassung aufgrund eines Verstoßes gegen EU-Recht notwendig sein, so wird künftig eine Anpassung der Einnahmen vorgenommen.

- Aufgrund des Schwerpunkts auf Leistungen an Endverbraucher, die kontinuierlich und ausschließlich dem MwSt-Normalsatz unterliegen, und der vorgeschlagenen zentralisierten Berechnung eines einheitlichen EU-weiten Durchschnittsanteils für derartige Umsätze müssen die Mitgliedstaaten keinen gewogenen mittleren Satz (GMS) mehr berechnen.

Die vorgeschlagene Methode stellt damit eine wesentliche Vereinfachung des Systems dar und sorgt bei lediglich geringen Genauigkeitsverlusten für mehr Transparenz und Vorhersehbarkeit.

Bereitstellung der neuen MwSt-Eigenmittel für den EU-Haushalt

Ausgangsprinzipien

In den vorgeschlagenen Regelungen zur Bereitstellung der Eigenmittel und zu den weiteren Buchführungs- und Verwaltungsfragen sind die einschlägigen Elemente früherer Regelungen bezüglich der MwSt-Eigenmittel und der traditionellen Eigenmittel enthalten. Auf zwei wichtige Merkmale des Vorschlags sei gesondert hingewiesen:

- Der Anspruch auf die Eigenmittel entsteht nur, wenn ein Mitgliedstaat die Einnahmen tatsächlich getätigt hat. Dadurch wird eine enge und automatische Verbindung zwischen den MwSt-Einnahmen der Mitgliedstaaten, der wirtschaftlichen Lage und dem EU-Haushalt hergestellt. Die MwSt-Politik der Mitgliedstaaten und der EU werden direkten Einfluss auf die neuen MwSt-Eigenmittel haben.

- Damit die Eigenmittel rascher und effizienter erhoben werden können, wird vorgeschlagen, die Einnahmen im Wege eines Systems monatlicher Erklärungen bereitzustellen, so dass eindeutig feststeht, zu welchem Datum die betreffenden Eigenmittelbeträge bereitzustellen sind. Die Beträge werden dem gleichen Konto gutgeschrieben, das auch für die anderen Eigenmittel verwendet wird.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Kommission mit dem Grünbuch über die Zukunft der Mehrwertsteuer[4] eine Initiative zur Reform des MwSt-Systems eingeleitet hat, um u. a. die Steuerbemessungsgrundlage zu erweitern und Steuerbetrug und Steuerumgehung zu begrenzen. Die vorgeschlagenen neuen MwSt-Eigenmittel sind hinreichend flexibel, um den aus der Reform erwachsenden Änderungen angepasst zu werden.

Die wichtigsten Vorteile gegenüber dem derzeitigen System

Das vorgeschlagene Verfahren der Bereitstellung der neuen MwSt-Eigenmittel für den EU-Haushalt ist bedeutend einfacher und transparenter als das derzeitige Verfahren.

Durch die Verwendung von Beträgen, die die Mitgliedstaaten tatsächlich vereinnahmt haben, werden keine Vorausschätzungen und spätere Anpassungen sowie MwSt-Saldierungen am Jahresende mehr notwendig sein. Auf diese Weise werden die mit den Eigenmitteln verbundenen Kosten und der Verwaltungsaufwand deutlich reduziert.

Der Inhalt des Vorschlags ist nachstehend zusammengefasst.

2. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

2.1 Einleitung

Dieser Vorschlag ist Teil eines Pakets, das auch einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend die Regelungen für die Bereitstellung der neuen Eigenmittel auf der Grundlage der Finanztransaktionssteuer für den EU-Haushalt[5] und eine geänderte Neufassung der bestehenden Verordnung des Rates über die Bereitstellung der traditionellen und der BNE-Eigenmittel[6] umfasst.

Die Kommission wird prüfen, inwiefern die Bestimmungen für die Feststellung und Bereitstellung aller Eigenmittel der Union nach einer Einigung über das gesamte Eigenmittelpaket in einer einzigen Verordnung konsolidiert werden können.

2.2 Kapitel I – „Allgemeine Bestimmungen“

- Artikel 1 – „Gegenstand“: Dieser Artikel bestimmt, dass die vorgeschlagenen Regelungen für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses […/…] genannten neuen MwSt-Eigenmittel gelten.

- Artikel 2 – „Begriffsbestimmungen“: In diesem Artikel wird zunächst der Begriff „Leistungen“ im Sinne dieser Verordnung erläutert, indem auf Titel IV der Richtlinie 2006/112/EG des Rates[7] verwiesen wird.

Darüber hinaus werden die Merkmale von Lieferungen von Gegenständen, Dienstleistungen, Erwerben und Einfuhren, die für die Zwecke der neuen MwSt-Eigenmittel steuerbar sind, festgelegt. Sämtliche steuerbaren Umsätze im Sinne von Titel IV der Richtlinie 2006/112/EG des Rates, die in jedem EU-Mitgliedstaat dem MwSt-Normalsatz unterliegen, sind somit steuerbar. Eine Leistung muss jedoch nicht tatsächlich mit der MwSt belastet sein, um für die Zwecke dieser Verordnung als steuerbare Leistung zu gelten. Der Steueranspruch hinsichtlich der Leistung beruht darauf, dass der Umsatz steuerbar ist, nicht auf den tatsächlichen Umständen. Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, die im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG in einem EU-Mitgliedstaat ordnungsgemäß ihrem ermäßigten Satz unterliegen, stellen somit keine steuerbaren Leistungen im Sinne dieser Verordnung dar, auch wenn derselbe Umsatz möglicherweise in einem oder mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten mit dem MwSt-Normalsatz belegt ist. Auch Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten im Einklang mit der MwSt-Richtlinie ordnungsgemäß von der MwSt befreit oder mit Recht auf Vorsteuerabzug befreit ist, gelten nicht als steuerbare Leistung.

- Artikel 3 – „EU-weiter Durchschnittsanteil für steuerbare Leistungen“: In diesem Artikel wird das Konzept eines einheitlichen EU-weiten Durchschnittsanteils für steuerbare Leistungen erläutert, der zur Berechnung des monatlichen Anteils der neuen MwSt-Eigenmittel herangezogen wird, und wie oft dieser Wert festgelegt wird. Bei den Vorarbeiten zum Durchschnittsanteil muss die Kommission oder die von ihr benannte Einrichtung möglicherweise bei den Behörden der Mitgliedstaaten Informationen und Einschätzungen anfordern. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass die einschlägigen Dienststellen oder Einrichtungen den beauftragten Bediensteten die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung gewähren.

2.3 Kapitel II „Berechnung des Anteils“

- Artikel 4 – „Berechnungsmethode“: In diesem Artikel werden die Schritte für die Berechnung der Beiträge der Mitgliedstaaten zu den neuen MwSt-Eigenmitteln beschrieben. Die vorgeschlagene Methode unterscheidet sich sehr stark von der bisherigen Methode. Der Hauptunterschied liegt in dem von der Kommission festgelegten einheitlichen Durchschnittsanteil, der den Anteil steuerbarer Leistungen an Endverbraucher darstellt, die in der gesamten EU mit dem Normalsatz belegt sind. Alle Mitgliedstaaten wenden denselben Anteil für die Berechnung an, der während der gesamten Geltungsdauer eines Finanzrahmens unverändert bleibt. Dieser Anteil wird auf den Nettobetrag der MwSt-Einnahmen des jeweiligen Mitgliedstaats angewendet – sobald die notwendigen Anpassungen vorgenommen worden sind, um die Einnahmen in abgelegenen Regionen zu berücksichtigen und Beträge auszuschließen, die zwar im Zusammenhang mit der MwSt stehen, aber keine unmittelbaren MwSt-Einnahmen darstellen. Des Weiteren müssen einige Mitgliedstaaten außerdem ihre ursprünglichen Zahlen anpassen, um Erstattungen an Nichtsteuerpflichtige oder Steuerpflichtige für nicht steuerbare Umsätze zu berücksichtigen, wenn diese Erstattungen nicht im Einklang mit der Richtlinie 2006/112/EG stehen. Der daraus resultierende Betrag wird auf den Betrag der Leistungen ohne Steuern hochgerechnet, indem der in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandte MwSt-Normalsatz verwendet wird. Im Anschluss wird ein in der Verordnung […/…] festgelegter Anteil auf diesen steuerbaren Grundbetrag angewendet.

- Artikel 5 – „Berechnungszeiträume“: Es wird vorgeschlagen, den Mitgliedstaaten größtmögliche Flexibilität einzuräumen, damit die Zeiträume zur Berechnung der neuen MwSt-Eigenmittel und die bestehenden Buchführungsvorschriften der Mitgliedstaaten aufeinander abgestimmt werden und auf diese Weise Anpassungen der Einnahmen, die ausschließlich auf die zeitliche Planung zurückzuführen wären, vermieden werden können.

2.4 Kapitel III – „Bereitstellung der neuen MwSt-Eigenmittel“

- Artikel 6 – „Buchführungsvorschriften“: In diesem Artikel werden die für die neuen MwSt-Eigenmittel vorgeschlagenen Regelungen erläutert, die den für die bestehenden Eigenmittel geltenden Regelungen nach Artikel 9 der Verordnung 1150/2000 entsprechen. Das spezifizierte Sammelkonto kann in das ähnliche Konto für andere Eigenmittel gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1150/2000 des Rates[8] integriert werden.

- Artikel 7 – „Verbuchung, Berichtspflichten und Fristen für die Bereitstellung“: In diesem Artikel werden die für die neuen MwSt-Eigenmittel vorgeschlagenen Regelungen erläutert, die den für die bestehenden Eigenmittel geltenden Regelungen der Verordnung 1150/2000 entsprechen. Der Tag, an dem die Eigenmittel bereitzustellen sind, wurde beibehalten, d. h. der erste Arbeitstag des Monats. Zu den Änderungen der bisherigen MwSt-Regelungen zählen die Verwendung einer Monatsübersicht, die spätestens zehn Tage vor Ablauf der Frist für die Bereitstellung der Eigenmittel, d. h. noch vor dem ersten Arbeitstag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Mitgliedstaat den Betrag vereinnahmt hat, zu übermitteln ist. Die Verbuchung auf dem Sammelkonto ist in der Regel vorzunehmen, wenn die Monatsübersicht übermittelt wird, in jedem Fall jedoch vor Ablauf dieser Frist.

- Artikel 8 – „Berichtigungen der Buchführung“: Es wird vorgeschlagen, die derzeit bereits auf andere Eigenmittel angewandte Frist des Artikels 7 der Verordnung 1150/2000[9] auch auf die neuen MwSt-Eigenmittel anzuwenden.

- Artikel 9 – „Verzugszinsen“ : Es wird vorgeschlagen, auf jegliche Verzögerung bei der Bereitstellung der MwSt-Eigenmittel eine Regelung über Verzugszinsen anzuwenden, die der des Artikels 11 der Verordnung 1150/2000[10] entspricht.

2.5 Kapitel IV – „Verwaltungsbestimmungen“

- Artikel 10 und 11 – „Aufbewahrung von Belegunterlagen“ und „Verwaltungszusammenarbeit“: Es wird vorgeschlagen, die in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung 1150/2000[11] geregelten Pflichten der Mitgliedstaaten betreffend die anderen Eigenmittel entsprechend auch auf die MwSt-Eigenmittel anzuwenden.

2.6 Kapitel V – „Schlussbestimmungen“

- Artikel 12 – „Ausschussverfahren“: Es wird vorgeschlagen, dass für die neuen MwSt-Eigenmittel der derzeit gemäß Artikel 20 der Verordnung 1150/2000 tätige Beratende Ausschuss für Eigenmittel (BAEM) im Einklang mit der Verordnung 182/2011 zuständig sein soll.

2011/0333 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322 Absatz 2, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft[12], insbesondere mit Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,[13]

nach Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs,[14]

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Eigenmittel der Union auf der Grundlage des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses […/…] des Rates genannten Anteils an der Mehrwertsteuer (MwSt) (im Folgenden „MwSt-Eigenmittel“) sollten der Union in bestmöglicher Weise bereitgestellt werden, weshalb geregelt werden sollte, wie die Mitgliedstaaten diese Mittel für die Kommission bereitstellen.

2. Aus Gründen der Einfachheit und Transparenz und um die Verwaltungskosten zu verringern, sollte ein EU-weiter Durchschnittsanteil des Werts der steuerbaren Leistungen am Gesamtwert der Leistungen ermittelt werden.

3. Die Regelungen für die Berechnung der MwSt-Eigenmittel sollten in einheitlicher Weise festgelegt werden.

4. Die MwSt-Eigenmittel sollten in Form einer Gutschrift der geschuldeten Beträge auf einem für diesen Zweck eingerichteten Konto gemäß der Verordnung […/...] des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel[15] bereitgestellt werden. Um die Bewegung von Mitteln auf das für die Ausführung des Haushaltsplans erforderliche Maß einzuschränken, sollte sich die Union darauf beschränken, eine Entnahme von den vorgenannten Konten nur vorzunehmen, um den Mittelbedarf der Kommission zu decken.

5. Im Falle einer Verzögerung der Gutschrift der MwSt-Eigenmittel auf diesen Konten sollten die Mitgliedstaaten Verzugszinsen zahlen. Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kosten der Einziehung von geschuldeten Zinsen den Betrag der zu zahlenden Zinsen nicht übersteigen.

6. Die Mitgliedstaaten sollten für die Kommission die Unterlagen und Angaben, die diese für die Ausübung der ihr in Bezug auf die Eigenmittel der Union übertragenen Befugnisse benötigt, bereithalten und ihr gegebenenfalls übermitteln.

7. Die für die Erhebung der Eigenmittel zuständigen innerstaatlichen Behörden sollten die Belegunterlagen zu den erhobenen Eigenmitteln jederzeit zur Verfügung der Kommission halten.

8. Zur Erleichterung der ordnungsgemäßen Anwendung der Finanzvorschriften über die Eigenmittel bedarf es einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

9. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollte sie nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[16], wahrnehmen.

10. Die Annahme von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Monatsübersichten über die MwSt-Eigenmittelkonten und die Festlegung und Aktualisierung des EU-weiten Durchschnittsanteils sollte in Anbetracht des technischen Charakters dieser Maßnahmen im Wege des Beratungsverfahrens erfolgen.

11. Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel[17] sollte aufgehoben werden.

12. Diese Verordnung sollte vom selben Tag an gelten wie der Beschluss […/…] –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Berechnung und Bereitstellung der Eigenmittel der Union auf der Grundlage eines Anteils an der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses […/…] genannten Mehrwertsteuer (MwSt) (im Folgenden „MwSt-Eigenmittel“) für die Kommission.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1) „Leistung“ eine Lieferung von Gegenständen, eine Dienstleistung, den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und die Einfuhr von Gegenständen gemäß Titel IV der Richtlinie 2006/l12/EG des Rates[18];

(2) „steuerbare Leistung“ eine Leistung, die in jedem Mitgliedstaat mit dem betreffenden MwSt-Normalsatz belegt ist.

Artikel 3

EU-weiter Durchschnittsanteil für steuerbare Leistungen

1. Die Kommission legt vor Beginn der Geltungsdauer eines jeden mehrjährigen Finanzrahmens einen einheitlichen EU-weiten Durchschnittsanteil des Werts der steuerbaren Leistungen am Gesamtwert der Leistungen fest. Dieser Anteil wird als Prozentsatz ausgedrückt.

2. Der EU-weite Durchschnittsanteil nach Absatz 1 wird für die Geltungsdauer eines mehrjährigen Finanzrahmens verwendet.

Die Kommission kann jedoch aus hinreichend gerechtfertigten Gründen beschließen, den EU-weiten Durchschnittsanteil zu aktualisieren. Der aktualisierte Anteil findet ab Beginn des Kalenderjahres nach der Aktualisierung Anwendung.

3. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Kommission oder die von ihr benannte Einrichtung und übermitteln ihr die erforderlichen Informationen, um den in Absatz 1 genannten EU-weiten Durchschnittsanteil festzulegen und zu aktualisieren.

4. Die Kommission nimmt für die Festlegung und die Aktualisierung des in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten EU-weiten Durchschnittsanteils Durchführungsrechtsakte an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Kapitel II

BERECHNUNG DER MWST-EIGENMITTEL

ARTIKEL 4

Berechnungsmethode

1. Die Mitgliedstaaten berechnen die MwSt-Eigenmittel für jeden Monat anhand des gesamten MwSt-Nettobetrags, den sie im vorangegangenen Monat vereinnahmt haben. Der Betrag wird berichtigt, um Folgendes zu berücksichtigen:

13. erhaltene Zahlungen infolge von Geldbußen, die auf einen Verstoß eines Steuerpflichtigen gegen die Pflichten im Zusammenhang mit der MwSt zurückzuführen sind, oder erhaltene Zahlungen, die auf infolge einer zu späten Erfüllung dieser Pflichten zu zahlende Zinsen zurückzuführen sind;

14. Beträge, die für Eigenmittelzwecke als Umsätze mit Ursprungs- oder Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat zu behandeln sind, obwohl es sich um Umsätze mit Ursprungs- oder Bestimmungsort in einem Drittlandsgebiet im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2006/112/EG handelt;

15. Beträge aus Umsätzen mit Ursprungs- oder Bestimmungsort gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2006/112/EG, sofern die Mitgliedstaaten nachweisen können, dass die Einnahmen dorthin überwiesen wurden;

16. Beträge, bei denen es sich um Einnahmen eines anderen Mitgliedstaats handelt, sofern die Mitgliedstaaten nachweisen können, dass die Einnahmen dorthin überwiesen wurden;

17. Anpassungen, die infolge der Anwendung eines zweiten oder niedrigeren Normalsatzes an den in Artikel 104, 105 oder 120 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Orten erforderlich sind;

18. Erstattungen oder Rückzahlungen aus sozialen oder ähnlichen Gründen an Nichtsteuerpflichtige oder für nichtsteuerpflichtige Aktivitäten, ausgenommen in den gemäß der Richtlinie 2006/112/EG zulässigen Fällen.

2. Der gemäß Absatz 1 ermittelte Betrag wird mit dem in Artikel 3 genannten EU-weiten Durchschnittsanteil an den steuerbaren Leistungen an Endverbraucher multipliziert.

3. Der sich aus Absatz 2 ergebende Betrag wird mit dem Kehrwert des MwSt-Normalsatzes in Prozent multipliziert, der in diesem Mitgliedstaat gemäß Richtlinie 2006/112/EG anzuwenden ist.

4. Der sich aus Absatz 3 ergebende Betrag wird mit dem in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung [.../...] festgelegten Prozentsatz multipliziert, um den Betrag der für den Unionshaushalt bereitzustellenden MwSt-Eigenmittel zu erhalten.

Artikel 5

Berechnungszeiträume

1. Die MwSt-Eigenmittel werden auf der Basis von Kalendermonaten berechnet.

2. Abweichend von Absatz 1 dürfen in folgenden Fällen zur Berechnung der MwSt-Eigenmittel ohne Anpassungen, die nicht in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführt sind, andere Zeiträume als Kalendermonate herangezogen werden:

a) Die Mitgliedstaaten wenden ihre Buchführungsvorschriften auf der Grundlage von Standard-Buchführungszeiträumen an, die nicht Kalendermonaten entsprechen.

b) Die Mitgliedstaaten stellen für bestimmte Zeiträume des Jahres besondere Vorschriften auf, um die normalen Buchführungszeiträume abzuschließen.

3. Ändert ein Mitgliedstaat seinen MwSt-Normalsatz, so wird der geänderte Satz für die Zwecke der Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der neue Normalsatz wirksam wurde, verwendet.

Kapitel III

BEREITSTELLUNG DER MWST-EIGENMITTEL

ARTIKEL 6

Buchführungsvorschriften

1. Jeder Mitgliedstaat schreibt die MwSt-Eigenmittel dem Konto gut, das gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates[19] für diesen Zweck bei seiner Haushaltsverwaltung oder der von ihm bestimmten Einrichtung auf den Namen der Kommission eingerichtet wurde.

2. Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen bestimmten Einrichtungen übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege Folgendes:

a) spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Gutschrift auf dem Konto der Kommission einen Kontoauszug, in dem die Buchung der MwSt-Eigenmittel ausgewiesen ist;

b) falls der in Buchstabe a genannte Kontoauszug nicht an dem Arbeitstag vorliegt, an dem die Eigenmittel dem Konto der Kommission gutgeschrieben werden, eine Gutschriftsanzeige, in der die Buchung der MwSt-Eigenmittel ausgewiesen ist.

3. Die gutgeschriebenen Beträge lauten gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[20] auf Euro.

4. Die Haushaltsverwaltung eines jeden Mitgliedstaates oder die von dem jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte Einrichtung führt ein Sammelkonto für die MwSt-Eigenmittel.

Artikel 7

Verbuchung, Berichtspflichten und Fristen für die Bereitstellung

1. Die Verbuchung der gemäß Artikel 4 berechneten Beträge auf den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Konten erfolgt am ersten Arbeitstag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Berechnung vorgenommen wurde.

2. Spätestens zehn Arbeitstage vor dem in Absatz 1 genannten Datum übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Monatsübersicht über den Stand der MwSt-Eigenmittelkonten.

3. Eine Verbuchung auf dem in Artikel 6 Absatz 4 genannten Sammelkonto erfolgt spätestens am ersten Arbeitstag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, für den die Berechnung vorgenommen wurde.

4. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die in Absatz 2 genannten Monatsübersichten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 8

Berichtigungen der Buchführung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jegliche Berichtigung der gemäß Artikel 7 Absatz 2 übersandten Monatsübersichten.

Nach dem 31. Dezember des dritten Jahres, das auf ein gegebenes Haushaltsjahr folgt, werden die Monatsübersichten nicht mehr berichtigt; hiervon ausgenommen sind die vor diesem Termin von der Kommission oder von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Punkte.

Artikel 9

Verzugszinsen

1. Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 6 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Verzugszinsen zu entrichten.

Auf die Einziehung von Zinsbeträgen von unter 500 EUR wird jedoch verzichtet.

2. Die Zinsen werden zu den in Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannten Sätzen und Bedingungen erhoben.

3. Für die Entrichtung der Verzugszinsen gemäß Absatz 1 findet Artikel 6 Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

Kapitel IV

VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 10

Aufbewahrung von Belegunterlagen

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die Belegunterlagen über die Bereitstellung der MwSt-Eigenmittel mindestens drei Kalenderjahre lang – gerechnet vom Ende des Jahres an, auf das sich diese Unterlagen beziehen – aufbewahrt werden.

Zeigt sich bei der nach Artikel 5 der Verordnung (EU) […/…] vorgenommenen Überprüfung der in Absatz 1 genannten Belegunterlagen, dass eine Berichtigung vorgenommen werden muss, so sind diese Unterlagen über die in Absatz 1 genannte Frist hinaus so lange aufzubewahren, bis die Berichtigung und deren Kontrolle erfolgt sind.

Wird ein Streitfall zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission in Bezug auf die Verpflichtung zur Bereitstellung eines bestimmten MwSt-Eigenmittelbetrags einvernehmlich oder im Wege einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union beigelegt, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Streitbeilegung die für die finanzielle Weiterverfolgung erforderlichen Unterlagen.

Artikel 11

Verwaltungszusammenarbeit

1. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission Folgendes mit:

19. die Bezeichnung der für die Erhebung, Kontrolle und Bereitstellung der MwSt-Eigenmittel verantwortlichen Dienststellen oder Einrichtungen sowie die wichtigsten Bestimmungen über deren Rolle und Arbeitsweise;

20. die allgemeinen Rechts-, Verwaltungs- und Buchführungsvorschriften sowie die Vorschriften, die die Erhebung der MwSt, die Berechnung der MwSt-Eigenmittelbeiträge sowie deren Bereitstellung für die Kommission betreffen;

21. die genaue Bezeichnung aller verwaltungs- und buchführungstechnischen Unterlagen, in denen die MwSt-Eigenmittel erfasst werden, insbesondere diejenigen, die für die in Artikel 4 vorgesehene Berechnung und die Buchführungen gemäß Artikel 7 herangezogen werden.

Jede Änderung dieser Angaben ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

2. Die Kommission teilt die in Absatz 1 genannten Angaben auf Antrag eines Mitgliedstaats allen Mitgliedstaaten mit.

Kapitel V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 12

Ausschussverfahren

22. Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EU) Nr. […/…] eingesetzten Beratenden Ausschuss für Eigenmittel unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

23. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 13

Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 wird aufgehoben. Die Bestimmungen der genannten Verordnung gelten jedoch weiterhin für die Berechnung und Bereitstellung von MwSt-Eigenmitteln, die von den Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2014 vereinnahmt werden.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L … vom …, S. ….

[2] Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, KOM(2011) 740 vom 9.11.2011.

[3] Siehe Anhang zur Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Finanzierung des EU-Haushalts: Bericht über das Funktionieren des Eigenmittelsystems“, SEK(2011) 876, S. 104.

[4] KOM(2010) 695 vom 1.12.2010. Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, SEK(2010) 1455 vom 1.12.2010.

[5] Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Finanztransaktionssteuer, KOM(2011) 738 vom 9.11.2011.

[6] Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel, (KOM(2011) 742 vom 9.11.2011) zur Änderung von KOM(2011) 512 vom 29.6.2011.

[7] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

[8] Diese Verordnung wird auf der Grundlage eines geänderten Vorschlags für eine Neufassung angepasst. Die Bestimmung ist in Artikel 5 des geänderten Vorschlags für eine Neufassung enthalten.

[9] Diese Verordnung wird auf der Grundlage eines geänderten Vorschlags für eine Neufassung angepasst. Die Bestimmung ist in Artikel 6 des geänderten Vorschlags für eine Neufassung enthalten.

[10] Diese Verordnung wird auf der Grundlage eines geänderten Vorschlags für eine Neufassung angepasst. Die Bestimmung ist in Artikel 11 des geänderten Vorschlags für eine Neufassung enthalten.

[11] Diese Verordnung wird auf der Grundlage eines geänderten Vorschlags für eine Neufassung angepasst. Die Bestimmung ist in den Artikeln 3 und 4 des geänderten Vorschlags für eine Neufassung enthalten.

[12] ABl. L … vom …, S. ….

[13] ABl. L … vom …, S. ….

[14] ABl. L … vom …, S. ….

[15] ABl. L … vom …, S. ….

[16] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[17] ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

[18] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

[19] ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1.

[20] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

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