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Document 52011IP0099

Belarus, insbesondere die Fälle von Ales Mikhalevich und Natallja Radsina Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2011 zu Belarus (insbesondere zu den Fällen Ales Michalewitsch und Natallja Radsina)

ABl. C 199E vom 7.7.2012, p. 182–185 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 199/182


Donnerstag, 10. März 2011
Belarus, insbesondere die Fälle von Ales Mikhalevich und Natallja Radsina

P7_TA(2011)0099

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2011 zu Belarus (insbesondere zu den Fällen Ales Michalewitsch und Natallja Radsina)

2012/C 199 E/22

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Belarus, insbesondere die Entschließungen vom 20. Januar 2011 (1), vom 17. Dezember 2009 (2) und vom 22. Mai 2008 (3),

unter Hinweis auf die am 18. Februar 2011 in Brüssel abgegebene Erklärung der Hohen Vertreterin der EU, Catherine Ashton, zu dem gegen einen Vertreter der belarussischen Opposition ergangenen Urteil und dem Strafmaß, das gegen ihn verhängt wurde,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Belarus, die auf der 3065. Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 31. Januar 2011 in Brüssel angenommen wurden,

unter Hinweis auf den Beschluss 2011/69/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Antifolterkonvention), dessen Vertragsstaat Belarus ist,

unter Hinweis auf die von den Vereinten Nationen angenommenen Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen,

unter Hinweis auf die 2001 angenommenen und 2008 überarbeiteten Leitlinien für die Politik der EU gegenüber Drittländern hinsichtlich Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,

unter Hinweis auf die Entschließung 1790 (2011) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 27. Januar 2011 zu der Lage in Belarus nach den Präsidentschaftswahlen,

unter Hinweis auf den Bericht von Amnesty International vom 2. Februar 2011 mit dem Titel „Security, Peace and Order? Violations in the wake of elections in Belarus“ (Sicherheit, Frieden und Ordnung? Gewalt nach den Wahlen in Belarus),

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass zahlreiche Vertreter der Opposition, darunter frühere Präsidentschaftskandidaten, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger, nach den Ereignissen des 19. Dezember 2010 in Minsk festgenommen wurden und seither im Untersuchungsgefängnis des KGB inhaftiert sind, und in der Erwägung, dass nach wie vor Unterdrückungsmaßnahmen und politisch motivierte Prozesse gegen Vertreter der Opposition und Menschenrechtsverteidiger durchgeführt werden und unterdessen über 40 Personen angeklagt und ihnen Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren drohen,

B.

in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft der Stadt Minsk den Untersuchungszeitraum in einem sogenannten Fall von Massenaufruhr in Verbindung mit den Ereignissen des 19. Dezember 2010 auf fünf Monate verlängert hat und dass die Prozesse gegen Präsidentschaftskandidaten, Anhänger der Opposition, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten, die im Zusammenhang mit diesem Fall eingeleitet wurden, politisch motiviert waren,

C.

in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit den Demonstrationen vom 19. Dezember 2010 Aljaksandr Atroschtschankau, Aljaksandr Maltschanau, Dsmitry Nowik und Wassil Parfjankou, die den Wahlkampfteams von Uladsimir Njakljajeu und Andrej Sannikau, zwei Kandidaten der demokratischen Opposition, angehört haben, zu drei bis vier Jahren Freiheitsstrafe in einer Hochsicherheitsstrafkolonie verurteilt wurden und dass – wie ihre Rechtsanwälte festgestellt haben – die Behörden ihnen keine Schuld nachweisen konnten,

D.

in der Erwägung, dass ihren Rechtsanwälten wiederholt Treffen mit ihnen verweigert wurden, dass die Rechtsanwälte infolge von Bedrohungen durch das KGB gezwungen waren, ihr Mandat zurückzugeben, und dass das Justizministerium ihnen anschließend die Zulassung entzogen hat,

E.

in der Erwägung, dass Ales Michalewitsch, ein früherer Präsidentschaftskandidat, der nach den Protesten im Anschluss an die Wahlen festgenommen worden war, erst am 26. Februar 2011 freigelassen worden ist, nachdem er eine Verpflichtungserklärung zur Zusammenarbeit mit dem belarussischen KGB unterzeichnet hatte, die er inzwischen öffentlich widerrufen hat,

F.

in der Erwägung, dass Ales Michalewitsch am 28. Februar 2011 eine Erklärung veröffentlicht hat, in der er Rechenschaft über die psychische und physische Folter ablegt, der die politischen Gefangenen ausgesetzt waren, um sie dazu zu zwingen, zu gestehen und die Beweise ihrer Schuld anzuerkennen,

G.

in der Erwägung, dass auch Natallja Radsina, die Betreiberin der Oppositionswebsite „Charter’97“, im Dezember 2010 festgenommen und beschuldigt wurde, Massenunruhen nach den Präsidentschaftswahlen organisiert und sich daran beteiligt zu haben, und in der Erwägung, dass Natallja Radsina aus dem Untersuchungsgefängnis des KGB freigelassen, ihr aber bis zum Abschluss der einschlägigen Ermittlungen untersagt wurde, ihre Heimatstadt zu verlassen,

H.

in der Erwägung, dass Natallja Radsina nach ihrer Freilassung erklärt hat, KGB-Offiziere hätten in der Haft psychologischen Druck auf sie ausgeübt und versucht, sie als Informantin des KGB anzuwerben, und in der Erwägung, dass ihre Erklärung die Berichte politischer Gefangener über Folter im Gefängnis des KGB in Minsk erhärtet,

I.

in der Erwägung, dass der Staatssicherheitsrat von Belarus den Einsatz von Folter gegen Gefangene im Untersuchungsgefängnis des KGB bestritten hat,

1.

missbilligt die fehlende Achtung der Grundrechte auf Versammlungsfreiheit und freie Meinungsäußerung durch die belarussischen Behörden und fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung aller inhaftierten Demonstranten sowie die Aufhebung aller gegen sie erhobenen politisch motivierten Anklagen;

2.

verurteilt auf das Schärfste den Einsatz von Folter gegen Gefangene als unmenschliche Behandlung, die völkerrechtlich eindeutig verboten und in einem europäischen Land in unmittelbarer Nachbarschaft der EU vollkommen untragbar ist;

3.

missbilligt das hohe Strafmaß, das unlängst gegen junge Oppositionelle einzig und allein wegen der Teilnahme an den Demonstrationen des 19. Dezember 2010 verhängt wurde, als eklatante und schwerwiegende Verletzung ihrer politischen und bürgerlichen Rechte und als offenkundige Verletzung internationaler Übereinkommen, dessen Vertragspartei Belarus ist;

4.

prangert das Klima der Angst und Einschüchterung an, dem politische Gegner in Belarus ausgesetzt sind; verurteilt die Unterdrückungsmaßnahmen und Übergriffe gegen Bürgerrechtler, zu denen es im Anschluss an den Wahltag kam, wie etwa die massenhaft durchgeführten Durchsuchungen von Privatwohnungen und von Büros von Medien und Organisationen der Zivilgesellschaft, sowie Verweise von Hochschulen und Entlassungen aus Betrieben; fordert die Behörden auf, die Meinungsfreiheit und den Medienpluralismus in Belarus zu achten;

5.

fordert Belarus nachdrücklich auf, die Rechtsstaatlichkeit, internationale Übereinkommen und innerstaatliche Rechtsvorschriften über die angemessene Behandlung von Gefangenen und deren ungehinderten Zugang zu Familienangehörigen, einem Rechtsbeistand und medizinischer Betreuung zu achten und die ständige Schikanierung von politischen Gegnern, Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Medien zu beenden;

6.

verurteilt die Entscheidung des Anwaltskollegiums der Stadt Minsk, einigen der Anwälte, die ein Mandat einer der in einer Strafsache wegen Massenaufruhrs angeklagten Personen übernommen haben, darunter Aleh Ahejeu, Pawel Sapelka, Tazzjana Ahejewa, Uladsimir Touszik und Tamara Harajewa, die Zulassung zu entziehen, und fordert das Anwaltskollegium der Stadt Minsk auf, diese Entscheidung zurückzunehmen;

7.

missbilligt die Entlassung von Aljaksandr Pyltschanka, dem Vorsitzenden der Anwaltskammer der Stadt Minsk, durch den Justizminister, nachdem Pyltschanka Bedenken gegen die Entscheidung des Ministeriums geäußert hatte, vier Anwälten, die ein Mandat in einem sogenannten Fall von Aufruhr übernommen hatten, die Zulassung zu entziehen, und diese Entscheidung als haltlos und als Beweis dafür bezeichnet hatte, dass die Unabhängigkeit der Justiz und jedes einzelnen Rechtsanwalts faktisch bedroht ist;

8.

fordert die belarussischen Behörden auf, unverzüglich eingehende und unparteiische Ermittlungen im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Folter politischer Gefangener durchzuführen und die an diesen Praktiken beteiligten Personen zu ermitteln und strafrechtlich zu belangen;

9.

fordert die belarussischen Behörden auf, das Gesetz über öffentliche Veranstaltungen zu überarbeiten und mit den Anforderungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte in Einklang zu bringen;

10.

fordert den Rat, die Kommission, die Hohe Vertreterin der EU und andere EU-Partnerländer auf, zu prüfen, ob die restriktiven Maßnahmen auf Staatsanwälte, Richter und Vertreter des KGB, die an Menschenrechtsverletzungen in Belarus beteiligt sind, ausgedehnt werden sollten, es sei denn, die Repressionen in Belarus werden unverzüglich beendet und es werden erhebliche Fortschritte in den Bereichen Menschenrechte und Grundfreiheiten erzielt; vertritt die Auffassung, dass der Rat die Möglichkeit prüfen sollte, präzise und gezielte Wirtschaftssanktionen gegen staatliche Unternehmen in Belarus einzuführen;

11.

begrüßt die Zusagen neun weiterer Länder, nämlich Kroatiens, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegros, Bosnien und Herzegowinas, Serbiens, Islands, Liechtensteins und Norwegens, restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger zu verhängen;

12.

bekräftigt, dass der Prozess des Miteinanders zwischen der Europäischen Union und Belarus, darunter auch die Beteiligung von Belarus an der Östlichen Partnerschaft, ausgesetzt wird, bis die belarussische Regierung unverzüglich Schritte auf dem Weg zur Demokratisierung und zur Achtung der Menschenrechte unternimmt;

13.

betont, dass die EU ungeachtet der politischen Konsequenzen für die Beziehungen zwischen der EU und Belarus, nachdem man dort nach den Präsidentschaftswahlen rigoros gegen die Opposition vorgegangen ist, ihre Unterstützung für die belarussische Zivilgesellschaft intensivieren muss, auch in Form von Erleichterungen bei der Visumvergabe;

14.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, den parlamentarischen Versammlungen der OSZE und des Europarats und dem Parlament und der Regierung von Belarus zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0022.

(2)  ABl. C 286E vom 22.10.2010, S. 16.

(3)  ABl. C 279E vom 19.11.2009, S. 113.


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