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Document 52010XC1229(01)

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

ABl. C 355 vom 29.12.2010, p. 27–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 355/27


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2010/C 355/08

Beihilfe Nr.: XA 154/10

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Gemeinde Benedikt

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpora programom razvoja podeželja v Občini Benedikt 2010–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči, pomoči de minimis in izvajanju drugih ukrepov za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v Občini Benedikt (II. Poglavje)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 2010 — 17 293,00 EUR

2011 — 17 293,00 EUR

2012 — 17 293,00 EUR

2013 — 17 293,00 EUR

Beihilfehöchstintensität: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten;

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten;

60 % in benachteiligten Gebieten und 50 % in anderen Gebieten, wenn die Investition von Junglandwirten getätigt wird.

Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten, die durch Investitionen oder Aufwendungen zur Erhaltung von nichtproduktiven Teilen des ländlichen Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe entstehen; diese Kosten können eine angemessene Entschädigung für die vom Landwirt selbst oder seinen Arbeitnehmern geleistete Arbeit bis zu einem Höchstsatz von 10 000 EUR jährlich einschließen;

bis zu 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten bis zu 75 % der tatsächlichen Kosten, die durch Investitionen oder Aufwendungen zur Erhaltung von produktiven Teilen des ländlichen Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe entstehen, sofern die Investitionen nicht zur Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führen;

bis zu 100 % zur Deckung der Mehrkosten infolge der Verwendung traditioneller Materialien, die für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlich sind.

Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten.

Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten.

Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten in Form von bezuschussten Dienstleistungen ohne direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger.

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Unterstützung von KMU

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission und zuschussfähige Kosten:

Die Vorschriften über die Gewährung staatlicher Beihilfen und De-minimis-Beihilfen sowie über die Durchführung sonstiger Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Benedikt betreffen Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe darstellen gemäß den nachstehenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3):

—   Artikel 4 der Verordnung der Kommission: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

—   zuschussfähige Kosten: Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen und allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den genannten Aufwendungen;

—   Artikel 5 der Verordnung der Kommission: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden

—   zuschussfähige Kosten: Investitionen zur Erhaltung von nichtproduktiven Teilen des ländlichen Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe (archäologische oder historische Merkmale) und Investitionen zur Erhaltung von produktiven Teilen des ländlichen Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe, sofern die Investitionen nicht zur Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führen;

—   Artikel 13 der Verordnung der Kommission: Beihilfe für die Flurbereinigung

—   zuschussfähige Kosten: Rechtskosten und Verwaltungsgebühren;

—   Artikel 14 der Verordnung der Kommission: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität

—   zuschussfähige Kosten: Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und -entwicklungen; Verfahren zur Herkunftssicherung und zur Sicherstellung der Echtheits- und Vermarktungsvorschriften sowie Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit; Kosten für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern im Hinblick auf die Anwendung der genannten Systeme und Verfahren; Kosten für die Gebühren, die von anerkannten Zertifizierungsstellen für die Erstzertifizierung im Rahmen von Qualitätssicherungs- und ähnlichen Systemen erhoben werden. Die Beihilfe wird in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen;

—   Artikel 15 der Verordnung der Kommission: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

—   zuschussfähige Kosten: Kosten für die Aus- und Fortbildung von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern, Kosten für durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, die nicht fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden, Kosten für Organisation von und Teilnahme an Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen sowie an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Kosten für Vertretungsdienste. Die Beihilfe wird in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Bereiche der Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Benedikt

Čolnikov trg 5

SI-2234 Benedikt

SLOVENIJA

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/objava.jsp?urlid=201065&objava=3633

Sonstige Auskünfte: —

Župan

Milan GUMZAR

Beihilfe Nr.: XA 164/10

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Gemeinde Piran

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpora in ukrepi za razvoj kmetijstva in podeželja v Občini Piran

Rechtsgrundlage: Pravilnik o izvajanju pomoči za razvoj kmetijstva in podeželja v Občini Piran za programsko obdobje 2011–2013 (poglavje IV)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 2011 — 75 000 EUR

2012 — 82 000 EUR

2013 — 90 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.

Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten, wenn sich der landwirtschaftliche Betrieb in einem benachteiligten Gebiet befindet,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten;

2.

Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

bis zu 100 % der Kosten für die Erstellung von Planungsunterlagen für Umbau und Renovierung von nichtproduktiven Teilen des ländlichen Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe,

bis zu 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten bis zu 75 % der Kosten für die Erstellung von Planungsunterlagen für den Umbau von produktiven Teilen des ländlichen Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe, sofern die Investitionen nicht zur Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führen;

3.

Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Rechtskosten und angefallenen Verwaltungsgebühren einschließlich Vermessungskosten;

4.

Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und -entwicklungen, einschließlich der Vorbereitung von Anträgen auf Anerkennung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen oder Bescheinigungen der besonderen Merkmale von Erzeugnissen entsprechend den einschlägigen EU-Verordnungen; Kosten für die Einführung von Qualitätssicherungssystemen und Kosten für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern im Hinblick auf die Anwendung der genannten Systeme und Verfahren. Die Beihilfe wird in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger;

5.

Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung, durch Dritte erbrachte Beratungsdienste; Organisation von und Teilnahme an Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen, Wettbewerben und Messen; Veröffentlichungen wie Kataloge und Webseiten. Die Beihilfe wird in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger.

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für die Freistellung der Beihilferegelung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Unterstützung von KMU

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission und zuschussfähige Kosten:

Die vorgeschlagenen Vorschriften über die Vergabe von Beihilfen zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Piran im Programmzeitraum 2011-2013 (Kapitel IV) betreffen Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe darstellen gemäß den nachstehenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3):

—   Artikel 4 der Verordnung der Kommission: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion;

—   Artikel 5 der Verordnung der Kommission: Investitionen zur Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden;

—   Artikel 13 der Verordnung der Kommission: Beihilfe für die Flurbereinigung;

—   Artikel 14 der Verordnung der Kommission: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität;

—   Artikel 15 der Verordnung der Kommission: Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Piran

Tartinijev trg 2

SI-6330 Piran

SLOVENIJA

Internetadresse: http://www.piran.si/index.php?page=static&item=418

Sonstige Auskünfte: Mit dem Inkrafttreten dieses Programms endet das Programm XA 418/07.

Über die oben genannte Internetadresse kann auf die Rechtsgrundlage zugegriffen werden: Pravilnik o izvajanju državne pomoči na področju kmetijstva_2011_2013.doc (150 KB).

Predstojnica Urada za gospodarstvo in turizem

Tanja FRANCA

Beihilfe Nr.: XA 165/10

Mitgliedstaat: Italien

Region: Veneto

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Progetti formativi rivolti a favore delle imprese attive nella produzione di prodotti agricoli.

Rechtsgrundlage: 845/1978 «Legge quadro in materia di formazione professionale».

L.R. n. 10 del 30.1.1990«Ordinamento del sistema della formazione professionale e organizzazione delle politiche regionali del lavoro».

DGR n. 1920 del 27 luglio 2010 della Regione del Veneto.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 1 300 000,00 EUR

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Technische Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Die Beihilfen dienen der Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die die folgenden Ziele verfolgen:

Erteilung der Genehmigung zum Erwerb und zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln;

Erwerb von Berufsabschluss- oder Befähigungszeugnissen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Aus- bzw. Fortbildungskomponente zentrale Bedeutung hat;

themenspezifische Weiterbildung;

Erwerb einer ausreichenden „beruflichen Qualifikation“ im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften bzw. der in der Rechtsverordnung D. Lgs. Nr. 99/2004 genannten Bescheinigung „Imprenditore agricolo professionale“ (hauptberuflicher landwirtschaftlicher Unternehmer).

Betroffene Wirtschaftssektoren: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione del Veneto

Palazzo Balbi

Dorsoduro 3901

30123 Venezia VE

ITALIA

Tel. +39 412795030

Fax +39 412795085

E-Mail: dir.formazione@regione.veneto.it

Internetadresse: http://www.regione.veneto.it/Servizi+alla+Persona/Formazione+e+Lavoro/ModulisticaREG.htm

Klicken Sie auf den Link „settore primario“.

Sonstige Auskünfte: Kontaktstelle für weitere Auskünfte:

Direzione Regionale Formazione

Fondamenta S. Lucia

Cannaregio 23

30121 Venezia VE

ITALIA

Tel. +39 412795029-5030

Fax +39 412795085

E-mail: dir.formazione@regione.veneto.it

Beihilfe Nr.: XA 169/10

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: Provincie Utrecht (Utrecht)

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pilots duurzaam ondernemen

Rechtsgrundlage: Subsidieverordening inrichting landelijk gebied 2006

Besluit subsidiekader ILG-AVP, artikel 3.2.1 Pilots duurzaam ondernemen

Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Die Beihilferegelung erfüllt die Bedingungen von Artikel 15 Absätze 2 bis 4.

Im Einzelnen:

zu Absatz 2: Beihilfen werden ausschließlich für die in diesem Absatz genannten Kosten gewährt;

zu Absatz 3: Die Beihilfe beträgt weniger als 100 % der Projektkosten. Die Beihilfe wird der Beratungsstelle gewährt, die Dienste für die teilnehmenden Erzeuger erbringt. Daher handelt es sich um bezuschusste Beratungsdienste. Die Beihilfe umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger;

zu Absatz 4: Die Teilnahme an dem geförderten Projekt steht allen Erzeugern in dem betreffenden Sektor und Gebiet offen.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Einmalige Beihilfegewährung von höchstens 52 020 EUR im Zeitraum 15. Juli 2010 bis 31. Dezember 2012

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe beträgt höchstens 90 % der zuschussfähigen Kosten.

Inkrafttreten der Regelung: 15. Juli 2010, jedoch nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2012

Zweck der Beihilfe: Einmalige Beihilfe für Wageningen — UR Livestock Research für „haal meer uit gras“

Zweck: Milcherzeuger sollen ihre Kenntnisse über nachhaltige Bodenbewirtschaftung und Grünlandnutzung vertiefen und anwenden.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Milcherzeuger in Oost Utrecht

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Provincie Utrecht

Postbus 80300

3508 TH Utrecht

NEDERLAND

Internetadresse: http://www.provincie-utrecht.nl/onderwerpen/landbouw/vitaal-platteland/steunregelingen/#subcontent

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 177/10

Mitgliedstaat: Republik Litauen

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Paramos teikimas už šalutinių gyvūninių produktų, neskirtų vartoti žmonėms, pašalinimą ir sunaikinimą (schemos XA 40/10 pakeitimas).

Rechtsgrundlage: Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministro 2007 m. balandžio 13 d. įsakymo Nr. 3D-162 „Dėl paramos teikimo už šalutinių gyvūninių produktų, neskirtų vartoti žmonėms, pašalinimą ir sunaikinimą taisyklių patvirtinimo ir žemės ūkio ministro 2006 m. gegužės 26 d. įsakymo Nr. 3D-217 bei žemės ūkio ministro 2006 m. spalio 3 d. įsakymo Nr. 3D-385 pripažinimo netekusiais galios“ pakeitimo projektas.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 3 100 000 LTL (gemäß dem offiziellen Euro-Wechselkurs 897 822 EUR)

Beihilfehöchstintensität:

1.

Bis zu 100 % der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, wenn für diese Tiere TSE-Tests vorgeschrieben sind;

2.

Bis zu 100 % der Kosten für die Entfernung und bis zu 75 % der Kosten für die Beseitigung

bei der Entfernung von toten Rindern, Schafen und Ziegen, für die keine TSE-Tests vorgeschrieben sind;

bei der Entfernung von toten Pferden;

bei der Entfernung von toten Schweinen, wenn der Züchter nicht mehr als 1 000 Schweine hält;

3.

Bis zu 61 % der Kosten für die Entfernung und bis zu 59 % der Kosten für die Beseitigung

bei der Entfernung von toten Schweinen, wenn der Züchter mehr als 1 000 Schweine hält. Die Anzahl wird bestimmt auf der Grundlage der Daten für den 1. Januar des laufenden Jahres in dem vom staatlichen Agrarinformations- und Verwaltungszentrum geführten Tierregister;

bei der Entfernung von totem Geflügel.

Inkrafttreten der Regelung: Die Beihilferegelung tritt in Kraft, nachdem die Kommission eine Eingangsbestätigung übermittelt, der Beihilfe eine Kennnummer zugeteilt und diese Kurzinformation im Internet veröffentlicht hat.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Beihilfe für KMU

Gewährung von Beihilfen für Unternehmen und Landwirte des Tierhaltungssektors, um die risikofreie Entfernung von Falltieren im Rahmen eines einheitlichen Kontrollprogramms zu gewährleisten

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission findet Anwendung.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaftliche Primärerzeugung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerija

Gedimino pr. 19

LT-01103 Vilnius

LIETUVA/LITHUANIA

Internetadresse: http://www.lrs.lt/pls/proj/dokpaieska.showdoc_l?p_id=48722

Sonstige Auskünfte: Angesichts der für 2010 geplanten Mittel zur Handhabung tierischer Nebenerzeugnisse und der Tatsache, dass am 1. März 2010 eine neue staatliche Beihilfe für die Entfernung und Beseitigung tierischer Nebenerzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in Kraft getreten ist, entsprechen die für die Abholung und Verarbeitung tierischer Nebenerzeugnisse veranschlagten Beträge nicht den tatsächlichen Bedürfnissen. Da mit größeren Mengen tierischer Nebenerzeugnisse mit TSE-Risiko (mehr als 24 Monate alte Rinder und mehr als 18 Monate alte Schafe und Ziegen) gerechnet wurde, sollten die Kosten für die Entfernung und Beseitigung solcher Tiere zu 100 % erstattet werden. Die Entfernung und Beseitigung anderer tierischer Nebenerzeugnisse (von verendeten Schweinen und Vögeln) sollte in Anbetracht der verfügbaren Mittel nur zu 18 % erstattet werden. Nach den ersten sechs Monaten hat sich gezeigt, dass die Mittel für die zu 100 % geförderten Maßnahmen nicht ausgeschöpft werden, so dass der Erstattungssatz für die Entfernung und Beseitigung im Schweine- und Geflügelsektor auf bis zu 61 % für die Entfernung und bis zu 50 % für die Beseitigung erhöht werden kann.

Im Rahmen dieser Regelung bleibt das System für die Gewährung staatlicher Beihilfe für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, die mit spongiformen Encephalopathien infiziert sein könnten, unverändert, d. h. die Kosten für deren Entfernung (Abholung) und Beseitigung werden zu 100 % erstattet. Eine analoge Beihilfe wird gewährt für die Entfernung und Beseitigung toter Labortiere oder toter Tiere, deren Besitzer nicht festgestellt werden kann, wenn diese eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt darstellen könnten, sowie für verendete Wildtiere, die mit auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten infiziert sein könnten.

Bei anderen Rindern, Schafen und Ziegen, Pferden und Schweinen werden die Kosten für die Entfernung bis zu 100 % und die Kosten für die Beseitigung bis zu 75 % erstattet.

Nach Inkrafttreten dieser Regelung wird die staatliche Beihilfe Nr. XA 40/10 aufgehoben.

Beihilfe Nr.: XA 197/10

Mitgliedstaat: Irland

Region: Mitgliedstaat

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Provision of consultancy services and technical expertise to the Irish Sheep Industry

Rechtsgrundlage: National Development Plan 2007-2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Höchstens 1 Million EUR im Jahr

Beihilfehöchstintensität: 100 % der beihilfefähigen Kosten

Inkrafttreten der Regelung:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1. Januar 2011-31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Die Schwerpunkte des neuen Schafzuchtprogramms sind

die Erhöhung der Ertragskraft und der Nachhaltigkeit des nationalen Schafbestandes durch Verbesserung der Produktivität und Senkung der Kosten im Sektor. Die Anforderungen des Marktes haben eindeutigen Vorrang;

weitere maßgebliche Veränderungen in der Infrastruktur und am nationalen System der Schafzucht mit dem Ziel, eine lebensfähige und nachhaltige Struktur der Schafzucht für die Zukunft zu sichern.

Die Beihilfe wird gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission (Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor) gewährt.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Schafzucht

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Department of Agriculture, Fisheries and Food

Agriculture House

Kildare Street

Dublin 2

IRELAND

Internetadresse: http://www.agriculture.gov.ie/ndp_state_aid

Sonstige Auskünfte: —


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