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Dokuments 52010XC1112(01)
Summary of Commission Decision of 11 November 2009 relating to a proceeding under Article 81 of the EC Treaty and Article 53 of the EEA Agreement (Case COMP/38.589 — Heat Stabilisers) (notified under document C(2009) 8682) Text with EEA relevance
Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.589 — Wärmestabilisatoren) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8682) Text von Bedeutung für den EWR
Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.589 — Wärmestabilisatoren) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8682) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. C 307 vom 12.11.2010., 9.–12. lpp.
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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12.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/9 |
Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission
vom 11. November 2009
in einem Verfahren nach Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 EWR-Abkommen
(Sache COMP/38.589 — Wärmestabilisatoren)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8682)
(Nur der englische, deutsche und französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 307/05
Am 11. November 2009 nahm die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 81 des EG-Vertrags an. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie trägt dabei dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung. Eine nichtvertrauliche Fassung ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar:
http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/
1. EINLEITUNG
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(1) |
Die Entscheidung wegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 EWR-Abkommen ist an 27 juristische Personen gerichtet, die zur Zeit der Zuwiderhandlungen zu elf Unternehmen gehörten. Die Adressaten nahmen an einer oder beiden Zuwiderhandlungen betreffend Zinnsstabilisatoren und ESBO/Ester teil. Die Zuwiderhandlungen dauerten von Februar 1987 bis März 2000 (Zinnstabilisatoren) und von September 1991 bis September 2000 (ESBO/Ester) und betrafen den EWR-Raum (so wie er zur Zeit der Zuwiderhandlungen bestand). |
2. BESCHREIBUNG DES SACHVERHALTS
2.1 Verfahren
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(2) |
Der Fall wurde nach einem Antrag auf Geldbußenerlass von Chemtura eröffnet. Die Kommission sammelte weitere Beweismittel bei Nachprüfungen, die im Februar 2003 stattfanden. Darüber hinaus gingen bei der Kommission vier Anträge im Rahmen der Kronzeugenregelung (Arkema France, Baerlocher, Akzo Nobel und BASF) ein. Während der Nachprüfung bei Akcros Chemicals (UK) haben sich ihre Vertreter darauf berufen, dass bestimmte Dokumente unter den Vertrauensschutz der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant fielen. Nach einem Antrag auf Nichtigerklärung mehrerer Entscheidungen der Kommission von Akzo Nobel und Akcros Chemicals im April 2003 wurde die Frage über die Dokumente vom Gericht erster Instanz (nun Gericht) in seiner Entscheidung vom 17. September 2007 gelöst. Das EuG wies die Anträge von Akzo Nobel und Akcros Chemicals ab. Die Kommission versandte mehrere Auskunftsverlangen. |
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(3) |
Am 17. März 2009, wurde eine Mitteilung der Beschwerdepunkte angenommen, und allen Unternehmen wurde Akteneinsicht gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, sich gegen die vorläufige Auffassung der Kommission schriftlich und am 17. und 18. Juni 2009 bei einer mündlichen Anhörung zu verteidigen. Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 15. Oktober 2009 und 6. November 2009 eine befürwortende Stellungnahme ab, und die Kommission nahm die Entscheidung am 11. November 2009 an. |
2.2 Kurzdarstellung der Zuwiderhandlungen
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(4) |
Der Entscheidungsvorschlag betrifft zwei einzige und fortdauernde Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 EWR-Abkommen in Bezug auf zwei Arten von Wärmestabilisatoren, Zinnstabilisatoren und ESBO/Ester. Zinnstabilisatoren werden verwendet, um von Hitze verursachte Verformung bei der Verarbeitung von PVC in Endprodukte zu verhindern. Ihre zwei Hauptanwendungsgebiete sind in festen und formbaren PVC-Produkten. ESBO/Ester werden als Weichmacher und als Wärmestabilisatoren für formbare PVC-Produkte verwendet. |
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(5) |
Das Ziel der wettbewerbswidrigen Absprachen bestand darin, die Preise für Zinnstabilisatoren und ESBO/Ester im EWR auf ein höheres Niveau anzuheben und aufrechtzuerhalten, als dies bei normalen Wettbewerbsbedingungen möglich gewesen wäre; zur Erreichung dieses Ziels wurden Kunden und Liefermengen bei diesen Produkten aufgeteilt. Die wichtigsten Entscheidungen im Hinblick auf die Kartelle wurden während der von AC Treuhand organisierten Zusammenkünfte getroffen. AC Treuhand überwachte während des längsten Teils der Dauer der Kartelle die Durchführung der Vereinbarungen über Verkaufsquoten und festgesetzte Preise. |
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(6) |
Die generellen Grundsätze für beide Kartelle im EWR wurden bei den Schweizer Zusammenkünften festgelegt, die für Zinnstabilisatoren monatlich und für ESBO/Ester quartalsweise stattfanden. Die Zuwiderhandlungen betreffend Preisfestsetzungen, Marktaufteilung und Kundenzuteilung wurden verhandelt und bei den Länderntreffen in ganz Europa in die Tat umgesetzt. So stellten die Teilnehmer sicher, dass ihre aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in allen EWR-Ländern umgesetzt wurden. |
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(7) |
Bis 1996 überprüften die Anbieter von Wärmestabilisatoren direkt bei AC Treuhand, ob alle Mitglieder des Kartells die wettbewerbswidrigen Vereinbarungen beachteten. AC Treuhand verteilte auch „rote“ und „rosa“ Blätter, die die Details über die während der geheimen Zusammenkünfte in ihren Büroräumlichkeiten festgesetzten Preise und die Zuteilung der Verkaufszahlen enthielten. Diese Blätter durften nicht aus den Sitzungsräumen mitgenommen werden. |
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(8) |
Jeder Adressat wird entsprechend seiner eigenen Beteiligung an den Kartellabsprachen zur Verantwortung gezogen, d.h. entweder als direkter Teilnehmer oder im Falle einer Muttergesellschaft, weil das Verhalten des Tochterunternehmens dem Mutterunternehmen zugerechnet wird, da das Mutterunternehmen einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochterunternehmen während der Dauer der Zuwiderhandlung ausgeübt hat. |
2.3 Adressaten und Dauer der Zuwiderhandlungen
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(9) |
Zinnstabilisatoren: Akzo Nobel N.V. (24.2.1987-21.3.2000), Akzo Nobel Chemicals GmbH (24.2.1987-28.6.1993), Akcros Chemicals Ltd (28.6.1993-21.3.2000), Elementis Holdings Limited (28.9.1988-2.10.1998), Elementis plc (23.2.1998-2.10.1998), Elementis UK Limited (28.9.1988-2.7.1993), Elementis Services Limited (2.7.1993-2.10.1998), Elf Aquitaine SA (16.3.1994-31.3.1996 und 9.9.1997-21.3.2000), Arkema France (16.3.1994-31.3.1996 und 9.9.1997-21.3.2000), CECA SA (16.3.1994-31.3.1996 und 9.9.1997-21.3.2000), MRF Michael Rosenthal GmbH, (12.10.1990-21.3.2000), Baerlocher GmbH, (24.2.1987-21.3.2000), Baerlocher Italia SpA, (22.6.1994-21.3.2000), Baerlocher UK Limited, (28.3.1995-17.9.1997), Chemtura Corporation, (29.5.1998-21.3.2000), Chemtura Vinyl Additives GmbH, (12.12.1997-21.3.2000), BASF Specialty Chemicals Holding GmbH, (24.2.1987-29.5.1998; BASF Lampertheim GmbH, (24.2.1987-29.5.1998), Reagens SpA, (20.11.1992-21.3.2000), AC-Treuhand AG, (1.12.1993-21.3.2000). |
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(10) |
ESBO/Ester: Akzo Nobel N.V. (11.9.1991-22.3.2000), Akzo Nobel Chemicals (11.9.1991-28.6.1993), Akcros Chemicals Ltd (28.6.1993-22.3.2000), Elementis Holdings Limited (11.9.1991-2.10.1998), Elementis plc (23.2.1998-2.10.1998), Elementis UK Limited (11.9.1991-2.7.1993), Elementis Services Limited (2.7.1993-2.10.1998), Elf Aquitaine SA (11.9.1991-26.9.2000), Arkema France (11.9.1991-26.9.2000), CECA SA (11.9.1991-26.9.2000), GEA Group AG, (11.9.1991-17.5.2000), Chemson Polymer-Additive AG, (30.9.1995-26.9.2000), Aachener Chemische Werke Gesellschaft für glastechnische Produkte und Verfahren mbH, (11.9.1991-17.5.2000), Chemson GmbH, (17.5.2000-26.9.2000), Chemtura Corporation, (29.5.1998-26.9.2000), Chemtura Vinyl Additives GmbH, (12.12.1997-26.9.2000), BASF Specialty Chemicals Holding GmbH, (11.9.1991-29.5.1998), BASF Lampertheim GmbH, (11.9.1991-29.5.1998), Faci SpA, (6.11.1996-26.9.2000), AC-Treuhand AG, (1.12.1993-26.9.2000). |
2.4 Abhilfemaßnahmer
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(11) |
Die Entscheidung wendet die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 an. Mit Ausnahme von Chemtura Corporation und Chemtura Vinyl Additives GmbH verhängt die Entscheidung eine Geldbuße gegen alle in Randnummer (9) und (10) genannten Gesellschaften. |
2.4.1 Grundbetrag der Geldbuße
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(12) |
Der Grundbetrag wird auf 20 % des Umsatzes der Unternehmen im Bereich der Zinnstabilisatoren festgesetzt. Der Prozentsatz für Chemtura und Arkema France beträgt 19 %, weil diese Gesellschaften sich nicht an der bis 1996 fortdauernden strengen Umsetzung beteiligten. Der Grundbetrag wird auf 19 % des Umsatzes der Unternehmen im ESBO/Ester-Bereich festgelegt. Der Prozentsatz für Chemtura und Faci beträgt 18 %, weil diese Gesellschaften sich nicht an der bis 1996 fortdauernden strengen Umsetzung beteiligten. |
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(13) |
Der Grundbetrag wurde mit der Zahl der Jahre der Beteiligung an der Zuwiderhandlung multipliziert, wobei die individuelle Dauer der Beteiligung jedes Unternehmens an der Zuwiderhandlung umfassend berücksichtigt wurde. |
2.4.2 Anpassungen des Grundbetrags
2.4.2.1
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(14) |
Frühere Kartellverstöße stellen im Falle von Arkema France (drei frühere Kartellentscheidungen wurden berücksichtigt) einen erschwerenden Umstand dar. |
2.4.2.2
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(15) |
Der Multiplikator in Höhe von 1,7 wird für Elf Aquitaine S.A. hinzugefügt, um die Gesellschaft davon abzuschrecken, horizontale Preisfestsetzungs- und Marktaufteilungsabsprachen überhaupt zu treffen. |
2.4.3 Anwendung der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002: Ermäßigung von Geldbußen
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(16) |
In Anwendung der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002 wird Chemtura eine Ermäßigung von 100 % für Zinnstabilisatoren und eine Ermäßigung von 100 % für ESBO/Ester gewährt. CECA/Arkema France/Elf Aquitaine wird eine Ermäßigung von 30 % für Zinnstabilisatoren und eine Ermäßigung von 50 % für ESBO/Ester gewährt. Baerlocher wird eine Ermäßigung von 20 % für Zinnstabilisatoren gewährt. Akzo wird eine Ermäßigung von 0 % für Zinnstabilisatoren und eine Ermäßigung von 0 % für ESBO/Ester gewährt. BASF wird eine Ermäßigung von 15 % für Zinnstabilisatoren und eine Ermäßigung von 25 % für ESBO/Ester gewährt. |
2.4.4 Mangelnde Leistungsfähigkeit
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(17) |
Drei Unternehmen stellten einen Antrag auf Berücksichtigung ihrer mangelnden Leistungsfähigkeit nach Ziffer 35 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen von 2006. Die Kommission hat diese Anträge geprüft und sowohl die finanzielle Lage dieser Unternehmen als auch das gegebene soziale und ökonomische Umfeld gründlich analysiert. |
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(18) |
Die Analyse der Kommission führte dazu, dass das Bußgeld für ein Unternehmen aufgrund seiner schwierigen finanziellen Lage erheblich reduziert wurde. |
3. DURCH DIE ENTSCHEIDUNG VERHÄNGTE GELDBUßEN
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(19) |
Für die Zuwiderhandlung im Bereich Zinnstabilisatoren, werden folgende Geldbußen verhängt.
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(20) |
Für die Zuwiderhandlung im Bereich ESBO/Ester, werden folgende Geldbußen verhängt:
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