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Document 52010XC0427(02)

Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2011 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, für 2011 eine Quote dieser Stoffe für Labor- oder Analysezwecke zu beantragen

ABl. C 107 vom 27.4.2010, p. 20–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/20


Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2011 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, für 2011 eine Quote dieser Stoffe für Labor- oder Analysezwecke zu beantragen

2010/C 107/12

I.

Diese Bekanntmachung richtet sich an die Unternehmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1) (nachfolgend „die Verordnung“ genannt), fallen und die beabsichtigen, die nachstehenden Stoffe im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 in die oder aus der Europäischen Union ein- bzw. auszuführen oder für 2011 innerhalb des genannten Zeitraums eine entsprechende Quote für Labor- oder Analysezwecke zu beantragen:

Gruppe I

:

FCKW 11, 12, 113, 114 oder 115

Gruppe II

:

sonstige vollhalogenierte FCKW

Gruppe III

:

Halon 1211, 1301 oder 2402

Gruppe IV

:

Tetrachlorkohlenstoff

Gruppe V

:

1,1,1 Trichlorethan

Gruppe VI

:

Methylbromid

Gruppe VII

:

Fluorbromkohlenwasserstoffe

Group VIII

:

Fluorchlorkohlenwasserstoffe

Gruppe IX

:

Bromchlormethan

Dibromdifluormethan (Halon-1202).

II.

Mit Ausnahme bestimmter, in der Verordnung vorgesehener Fälle sind die Produktion sowie die Ein- und Ausfuhr der in Abschnitt I genannten Stoffe grundsätzlich verboten.

III.

Für jede Ein- und Ausfuhr von Stoffen, die nicht unter das grundsätzliche Ein- und Ausfuhrverbot fällt, ist eine Lizenz der Kommission erforderlich, mit Ausnahme der Durchfuhr, der vorübergehenden Verwahrung, des Zolllagers oder des Freizonenverfahrens für die Dauer von höchstens 45 Tagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008. Die Ein- und Ausfuhr von Dibromdifluormethan ist nicht lizenzpflichtig.

IV.

Die Produktion geregelter Stoffe für Labor- und Analysezwecke ist in jedem Fall vorher zu genehmigen.

V.

Eine Quote für Labor- und Analysezwecke ist nach demselben Verfahren zu beantragen, das nachstehend für Einfuhren beschrieben ist. Die Quoten werden gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung zugeteilt.

VI.

Unternehmen, die im Jahr 2011 geregelte Stoffe ein- oder auszuführen beabsichtigen und in den Vorjahren keine Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz beantragt haben, müssen dies bis 1. Juli 2010 unter Verwendung des unter http://ec.europa.eu/environment/ozone/ods.htm abrufbaren Online-Registrierungsformblatts bei der Kommission anmelden. Nach der Registrierung wenden die Unternehmen das in Abschnitt VII beschriebene Verfahren an.

VII.

Unternehmen, die in den Vorjahren bereits eine Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz beantragt haben, sollten den betreffenden über die ODS-Hauptdatenbank (http://ec.europa.eu/environment/ozone/ods.htm) abrufbaren Anmeldevordruck ausfüllen und einreichen.

Bei Einfuhranmeldungen ist der Kommission nach Abschluss des Online-Anmeldeverfahrens eine vorschriftsmäßig unterzeichnete Durchschrift der endgültigen Anmeldung zuzusenden. Sie ist an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Umwelt

Referat ENV.C.4 — Industrieemissionen und Schutz der Ozonschicht

BU-1 2/147

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22920692

E-Mail: env-ods@ec.europa.eu

Die Kommission bittet um die Einreichung vorschriftsmäßig unterschriebener Anträge per E-Mail.

VIII.

Die Anmeldevordrucke sind ab 1. Juni 2010 in der ODS-Datenbank abrufbar.

IX.

Nur fehlerfreie, vorschriftsmäßig ausgefüllte Anmeldevordrucke (bei Einfuhranmeldungen: die unterzeichneten Durchschriften), die bis zum 31. Juli 2010 eingehen, werden von der Kommission berücksichtigt.

Die Unternehmen werden aufgefordert, ihre Anmeldung sobald wie möglich und ausreichend lange vor dem Stichtag einzureichen, damit innerhalb der Frist noch etwaige Korrekturen vorgenommen werden können.

Die Einreichung einer Anmeldung allein begründet noch kein Recht auf Ein- oder Ausfuhr.

X.

Bevor im Jahr 2011 eine lizenzpflichtige (vgl. Abschnitt III) Ein- oder Ausfuhr vorgenommen werden kann, müssen die Unternehmen eine entsprechende Anmeldung eingereicht und bei der Kommission anhand des in der ODS-Hauptdatenbank abrufbaren Online-Vordrucks eine Lizenz beantragt haben.

XI.

Zur Überprüfung der Art des Stoffs und des vom Unternehmen im Lizenzantrag angegebenen Zwecks der Einfuhr bzw. Ausfuhr kann die Kommission beim Antragsteller gegebenenfalls weitere Auskünfte anfordern.

XII.

Die Lizenz wird erteilt, nachdem sich die Kommission vergewissert hat, dass der Antrag in zufriedenstellender Weise mit der Anmeldung übereinstimmt und den Rechtsvorschriften entspricht. Der Antragsteller wird per E-Mail über die Annahme des Lizenzantrags informiert. Die Kommission behält sich vor, die Erteilung einer Ausfuhrlizenz zu verweigern, wenn der zur Ausfuhr bestimmte Stoff nicht der Beschreibung entspricht, nicht für den beantragten Zweck verwendet werden darf oder nicht verordnungskonform ausgeführt werden kann.

Die Kommission kann einen Lizenzantrag ablehnen, wenn die zuständigen Behörden des Einfuhrlands der Kommission mitgeteilt haben, dass die Einfuhr des geregelten Stoffs nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung von Kontrollmaßnahmen des Einfuhrlands haben würde, die zur Einhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Protokoll erlassen wurden, oder zur Überschreitung der im Protokoll für das betreffende Land festgesetzten mengenmäßigen Beschränkungen führen würde.

XIII.

Für Einfuhren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union gelten mengenmäßige Beschränkungen, die die Kommission anhand der Einfuhranmeldungen für geregelte Stoffe für folgende Verwendungszwecke festsetzt:

a)

Labor- und Analysezwecke (Produktions-/Einfuhrquote und mengenmäßige Beschränkung, vgl. Abschnitte IV und V),

b)

kritische Verwendungszwecke (Halone),

c)

Verwendung als Ausgangsstoff,

d)

Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff.


(1)  Abl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.


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