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Document 52010PC0232

Vorschlag Beschluss des Rates über die Unterzeichnung eines dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits beigefügten Protokolls über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Königreichs Marokko an den Programmen der Union (Vorlage der Kommission)

/* KOM/2010/0232 endg. - NLE 2010/0124 */

52010PC0232

Vorschlag Beschluss des Rates über die Unterzeichnung eines dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits beigefügten Protokolls über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Königreichs Marokko an den Programmen der Union (Vorlage der Kommission) /* KOM/2010/0232 endg. - NLE 2010/0124 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 17.5.2010

KOM(2010)232 endgültig

2010/0124 (NLE)

Vorschlag

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung eines dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits beigefügten Protokolls über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Königreichs Marokko an den Programmen der Union

(Vorlage der Kommission)

BEGRÜNDUNG

Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik ist die schrittweise Öffnung bestimmter Programme und Einrichtungen der Union für die Teilnahme der ENP-Partnerstaaten eine von vielen Maßnahmen, mit denen der Reform-, Modernisierungs- und Übergangsprozess in der Nachbarschaft der Europäischen Union gefördert werden soll. Dieser politische Aspekt wird in der Mitteilung der Kommission „über das allgemeine Konzept zur Ermöglichung einer Beteiligung von ENP-Partnerstaaten an Gemeinschaftsagenturen und -programmen“[1] behandelt.

Der Rat hat dieses Konzept am 5. März 2007 befürwortet[2].

Auf der Grundlage dieser Mitteilung und der Schlussfolgerungen erteilte der Rat der Kommission am 18. Juni 2007 Direktiven für die Aushandlung von Rahmenabkommen mit Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, der Republik Moldau, Marokko, der Palästinensischen Autonomiebehörde, Tunesien und der Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an den Programmen der Gemeinschaft[3].

Der Europäische Rat vom Juni 2007[4] bekräftigte die herausragende Bedeutung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und schloss sich dem Sachstandsbericht[5] des Vorsitzes, der dem Rat „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ auf seiner Tagung vom 18./19. Juni 2007 vorgelegt worden war, und den dazugehörigen Schlussfolgerungen[6] des Rates an. In diesem Bericht wird auf die Direktiven des Rates für die Aushandlung der entsprechenden Zusatzprotokolle verwiesen, die Israel, Marokko und die Ukraine als die voraussichtlich ersten Partnerstaaten vorsehen, denen diese Maßnahmen zugute kommen. Die Verhandlungen mit Israel wurden im September 2007 abgeschlossen, woraufhin im April 2008 ein Protokoll unterzeichnet wurde[7]. Auch die Verhandlungen mit der Ukraine sind mittlerweile abgeschlossen.

Im gemeinsamen Rahmen EU-Marokko zur Stärkung der bilateralen Beziehungen/fortgeschrittener Status[8] bekundet Marokko sein Interesse zur Teilnahme an unter anderem folgenden Programmen: Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, Zoll 2013, SESAR und Marco Polo.

Im Juni 2007 wurde beschlossen, Verhandlungen mit dem Königreich Marokko aufzunehmen. Diese sind inzwischen zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen worden. Der Wortlaut des mit dem Königreich Marokko ausgehandelten Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Die Kommission legt hiermit einen Vorschlag zur Unterzeichnung des Protokolls vor. Das Protokoll enthält ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Marokkos an den Programmen der Union. Darin sind Standardbestimmungen festgelegt, die für alle ENP-Partnerstaaten gelten sollen, mit denen ein solches Protokoll geschlossen wird.

Nach Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird das Europäische Parlament ersucht, dem Abschluss des Protokolls zuzustimmen.

Gleichzeitig legt die Kommission den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls vor.

Der Rat wird ersucht, den nachstehenden Vorschlag für einen Beschluss anzunehmen.

2010/0124 (NLE)

Vorschlag

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung eines dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits beigefügten Protokolls über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Königreichs Marokko an den Programmen der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 sowie Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Am 18. Juni 2007 hat der Rat die Kommission ermächtigt, mit dem Königreich Marokko ein dem Europa-Mittelmeer-Abkommen beigefügtes Protokoll über ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Königreichs Marokko an den Programmen der Union auszuhandeln.

2. Diese Verhandlungen sind inzwischen zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen worden.

3. Das Protokoll muss vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union das Protokoll zu unterzeichnen, das dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits beigefügt wird und das ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Königreichs Marokko an den Programmen der Union enthält, sowie die zur Unterzeichnung ermächtigten Personen zu ernennen.

Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Rat

Der Präsident

PROTOKOLL

zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Königreichs Marokko an den Programmen der Union

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,

einerseits,

und

DAS KÖNIGREICH MAROKKO, nachstehend „Marokko“ genannt,

andererseits –

in Erwägung nachstehender Gründe:

4. Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Marokko andererseits wurde am 26. Februar 1996 unterzeichnet (ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2).

5. Auf seiner Tagung vom 17./18. Juni 2004 in Brüssel begrüßte der Europäische Rat die Vorschläge der Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und schloss sich den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004 an.

6. Der Rat hat bei zahlreichen weiteren Gelegenheiten Schlussfolgerungen angenommen, in denen er diese Politik befürwortet.

7. Am 5. März 2007 brachte der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Kommission vom 4. Dezember 2006 (KOM(2006) 724 endg.) dargelegte allgemeine Gesamtkonzept zum Ausdruck, das vorsieht, den ENP-Partnern nach einer Einzelfallprüfung die Teilnahme an den Einrichtungen und Programmen der Gemeinschaft zu ermöglichen, sofern die betreffende Rechtsgrundlage dies zulässt.

8. Marokko hat seinen Wunsch zur Teilnahme an mehreren Programmen der Union zum Ausdruck gebracht.

9. Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Marokkos an jedem einzelnen Programm, unter anderem der finanzielle Beitrag und die Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind im Einvernehmen zwischen der Europäischen Kommission, die im Namen der Union handelt, und Marokko festzulegen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Marokko kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die nach den Vorschriften zur Annahme dieser Programme Marokko zur Teilnahme offenstehen.

Artikel 2

Marokko leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamtshaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen Marokko teilnimmt.

Artikel 3

Vertreter Marokkos können bei den Marokko betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für das Monitoring der Programme zuständig sind, zu denen Marokko einen finanziellen Beitrag leistet.

Artikel 4

Für die von Teilnehmern aus Marokko unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme so weit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Marokkos an jedem Programm, insbesondere der zu leistende finanzielle Beitrag und die Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, werden im Einvernehmen zwischen der Kommission, die im Namen der Union handelt, und den zuständigen Behörden Marokkos festgelegt (Vereinbarung).

Ersucht Marokko für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments oder nach ähnlichen, später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Union für Marokko vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Mittel der Union durch Marokko unter Berücksichtigung insbesondere von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

Artikel 6

In jeder nach Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung wird im Einklang mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft festgelegt, dass die Finanzkontrolle, Rechnungsprüfungen und andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.

Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.

Artikel 7

Die Geltungsdauer dieses Protokolls über ein Rahmenabkommen entspricht dem Zeitraum, in dem das Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits in Kraft ist.

Das Protokoll wird von der Union und Marokko nach ihren jeweiligen Verfahren unterzeichnet und angenommen.

Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Das Außerkrafttreten des Protokolls nach Kündigung einer der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die nach den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bestimmungen erforderlichenfalls durchzuführen sind.

Artikel 8

Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Marokkos an einem oder mehreren Programmen der Union überprüfen.

Artikel 9

Dieses Protokoll gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Gebiete, in denen diese Verträge angewandt werden, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet des Königreichs Marokko.

Artikel 10

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 11

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst.

Jede dieser Sprachfassungen ist gleichermaßen verbindlich.

Artikel 12

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits.

Geschehen zu Brüssel am [Datum einfügen]

Für die Regierung des Königreichs Marokko

Für die Europäische Union

[1] KOM(2006) 724 endg. vom 4.12.2006.

[2] Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 5. März 2007.

[3] Beschluss des Rates (Nur für den Dienstgebrauch) zur Ermächtigung der Kommission zur Aushandlung von Protokollen […], Dok. 10412/07.

[4] Schlussfolgerungen des Vorsitzes – Brüssel, 21./22. Juni 2007, Dok. 11177/07.

[5] Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik – Fortschrittsbericht des Vorsitzes, Dok. 10874/07.

[6] Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik – Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 18. Juni 2007, Dok. 11016/07.

[7] ABl. L 129 vom 17.5.2008, S. 40.

[8] Angenommen vom Assoziationsrat EU-Marokko und vom Rat „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ am 13.10.2008.

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