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Document 52010IP0163

    Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 zur Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU (2009/2240(INI))

    ABl. C 161E vom 31.5.2011, p. 1–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.5.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 161/1


    Dienstag, 18. Mai 2010
    Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU

    P7_TA(2010)0163

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 zur Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU (2009/2240(INI))

    2011/C 161 E/01

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf die Artikel 78 und 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf völkerrechtliche und europäische Menschenrechtsinstrumente, insbesondere das Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (die Charta) und die Rechte und Garantien, die Flüchtlingen und Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, durch sie gewährt werden,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und die vorrangige Sorge der Mitgliedstaaten um den Schutz des Kindeswohls,

    in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission über das künftige Gemeinsame Europäische Asylsystem (KOM(2007)0301) vom 6. Juni 2007,

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission – Künftige Asylstrategie: ein integriertes Konzept für EU-weiten Schutz (KOM(2008)0360) vom 17. Juni 2008,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der 2908. Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ vom 28. November 2008 (16325/1/08 REV 1 (Presse 344)) mit besonderem Augenmerk auf die Aufnahme von irakischen Flüchtlingen,

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU (KOM(2009)0447),

    in Kenntnis des Vorschlags für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 (KOM(2009) 0456),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2009 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger – das Programm von Stockholm (1),

    in Kenntnis der Äußerungen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Mitteilung der Kommission zur Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU und zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013,

    unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 7. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (2),

    gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0131/2010),

    A.

    in der Erwägung, dass eine faire und realistische Migrationspolitik in der Europäischen Union, die zum Aufbau eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems führt, ein wirksames, hochwertiges und nachhaltiges Neuansiedlungsprogramm umfassen muss, das eine dauerhafte Lösung für Flüchtlinge darstellt, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können und deren Schutz und Lebensunterhalt in Erstasylländern nicht gewährleistet werden kann,

    B.

    in der Erwägung, dass die Neuansiedlung nicht nur eine humanitäre Maßnahme ist, die dazu dient, den neu anzusiedelnden Personen Hilfe zu leisten, sondern auch die Drittstaaten, die für eine Vielzahl von Flüchtlingen aufkommen müssen, entlastet und ein wichtiges Mittel zur Aufteilung der Verantwortung darstellt,

    C.

    in der Erwägung, dass es derzeit nur 10 Mitgliedstaaten gibt, die sich jedes Jahr an der Neuansiedlung von Flüchtlingen beteiligen, und dass dies mit wenig Koordinierung untereinander über die Prioritäten der Neuansiedlung erfolgt, was zu einer mangelhaften strategischen Nutzung der Neuansiedlung als einem außenpolitischen EU-Instrument führt,

    D.

    in der Erwägung, dass die strategische Wirkung des Neuansiedlungsprogramms für die neu anzusiedelnden Flüchtlinge und jene, die in den Erstasylländern bleiben, für die Aufnahmeländer und andere Staaten sowie für das internationale Schutzsystem insgesamt von direktem und indirektem Nutzen sein kann,

    E.

    in der Erwägung, dass durch das Neuansiedlungsprogramm die illegale Einwanderung von Flüchtlingen in die Europäische Union an Attraktivität verlieren könnte,

    F.

    in der Erwägung, dass die Notwendigkeit, mit Drittländern Solidarität zu zeigen, die eine große Zahl schutzbedürftiger Flüchtlinge aufnehmen, ein wichtiger Faktor und Ausdruck der Notwendigkeit ist, auch innerhalb der EU Solidarität an den Tag zu legen,

    G.

    in der Erwägung, dass der Anteil der EU an der weltweiten Neuansiedlung von Flüchtlingen weiterhin recht bescheiden ist; in der Erwägung dass dies negative Auswirkungen auf den Anspruch der EU hat, eine wichtige Rolle in weltweiten humanitären Angelegenheiten und auf der internationalen Bühne zu spielen,

    H.

    in der Erwägung, dass im Zentrum der gemeinsamen Einwanderungs- und Asylpolitik eine wirksame Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten stehen muss, was eine gerechte Verteilung der Verantwortung für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes von Flüchtlingen sowie gegenüber Drittstaaten ermöglichen sollte, die eine schwere Last tragen, weil sie für eine Vielzahl von Flüchtlingen aufkommen müssen,

    I.

    in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 7. Mai 2009 außerdem bei der Neuansiedlung von Flüchtlingen in der EU unbedingte Solidarität in den Fällen gefordert hat, in denen u.a. die Aufnahmekapazitäten eines Mitgliedstaates nicht ausreichen, um die Umsiedlung von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, in einen anderen Mitgliedstaat zu erleichtern, vorausgesetzt, die betreffenden Personen stimmen zu und ihre Grundrechte werden gewahrt,

    J.

    in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, die bereits mehrere Neuansiedlungsprogramme durchgeführt haben, gefördert werden sollte, um im Rahmen des Austausches der besten Praktiken von ihren Erfahrungen mit Aufnahme- und Integrationsmaßnahmen und der allgemeinen Qualität von Neuansiedlungsinitiativen zu profitieren,

    K.

    in der Erwägung, dass sowohl örtliche als auch internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, insbesondere der UNHCR, in alle Phasen des Neuansiedlungsprogramms der EU einbezogen werden und durch ihre spezifischen Informationen, ihr technisches Know-how, ihre logistischen Vorkenntnisse und ihre Erfahrung einen Beitrag leisten sollten,

    L.

    in der Erwägung, dass durch das europäische Neuansiedlungsprogramm das Verfahren zur Neuansiedlung nicht noch komplizierter werden darf,

    M.

    unter Hinweis darauf, dass das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) 2010 seine Arbeit aufnehmen können soll; in der Erwägung, dass es in der Lage sein wird, diejenigen Mitgliedstaaten, die sich an Neuansiedlungsinitiativen beteiligen, zu unterstützen und gleichzeitig die Koordinierung der politischen Maßnahmen innerhalb der EU sicherzustellen; in der Erwägung, dass sich das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen aktiv an den Beratungen zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Hohen Flüchtlingskommissar beteiligen wird,

    N.

    in der Erwägung, dass man nicht nur der Notwendigkeit Aufmerksamkeit schenken sollte, mehr Mitgliedstaaten in die Neuansiedlung von Flüchtlingen einzubeziehen, sondern auch der Qualität, der Nachhaltigkeit und der Wirksamkeit der Neuansiedlung mit Schwerpunkt auf Integrationsmaßnahmen,

    O.

    in der Erwägung, dass Flüchtlingen sofort Zugang zu Sprachkursen und Kursen in Kultur sowie erforderlichenfalls zu medizinischer und psychologischer Betreuung gewährt werden sollte,

    P.

    in der Erwägung, dass der Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten für Erwachsene und die unverzügliche Integration von Minderjährigen in Schulen ein wesentlicher Schritt im Hinblick auf den Erfolg einer wirksamen Neuansiedlungsinitiative darstellen und dass sie deshalb Zugang zu Seminaren für Ausbildungs- und Berufsorientierung erhalten müssen,

    Q.

    in der Erwägung, dass es verschiedene Einrichtungen gibt, in der öffentlichen Verwaltung (wie etwa Gemeinden) und auch in der Zivilgesellschaft, von NRO zu gemeinnützigen Einrichtungen und von Schulen zu Sozialdiensten, die über die notwendige Erfahrung und das erforderliche Know-how verfügen, um Follow-up-Maßnahmen durchzuführen,

    R.

    in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit mit den vorstehend erwähnten Einrichtungen – insbesondere den Gemeinden – von großem Wert für die Aufnahme und Integration von Flüchtlingen in denjenigen Ländern ist, in denen die Neuansiedlung eine gefestigte Praxis ist,

    S.

    in der Erwägung, dass man bei der Festlegung von Prioritäten so flexibel wie möglich vorgehen sollte, wobei nie die wirksame Priorität aus den Augen verloren werden darf, die den Kategorien der schutzbedürftigsten Menschen gemäß den Angaben des UNHCR eingeräumt werden muss,

    T.

    in der Erwägung, dass die Neuansiedlung als eine Ergänzung durchzuführen ist, wobei andere dauerhafte Lösungen für Menschen, die um internationalen Schutz nachsuchen, nicht vernachlässigt werden dürfen, und in der Erwägung, dass die Bemühungen um die Neuansiedlung von Flüchtlingen nicht dazu führen sollten, dass die Anstrengungen nachlassen, Zugang zu einem fairen und effektiven Asylverfahren innerhalb der EU zu gewährleisten,

    U.

    in der Erwägung, dass interne Umsiedlungsprogramme ebenfalls eine Rolle spielen und zusätzlich zu den in diesem Bericht behandelten Neuansiedlungsmaßnahmen unterstützt werden sollten,

    V.

    in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 7. Mai 2009 außerdem ein System zur Umverteilung von Personen gefordert hat, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, von Mitgliedstaaten, die einer spezifischen und unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt sind, an andere Mitgliedstaaten im Benehmen mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, wobei zu gewährleisten ist, dass die Umverteilung nach nichtdiskriminierenden, transparenten und eindeutigen Regeln erfolgt, was nach der Forderung des Parlaments ebenfalls umgesetzt werden muss,

    W.

    in der Erwägung, dass Mitgliedstaaten, die noch nie an Neuansiedlungsprogrammen teilgenommen haben, ohne den Zugang zu Informationen, Humanressourcen, fachlicher Beratung und ständigem Follow-up bei den Neuansiedlungsbemühungen vor großen Schwierigkeiten bei der Teilnahme stehen werden und dass es schwierig sein wird, weitere Mitgliedstaaten einzubeziehen,

    Ein echtes und wirksames Neuansiedlungsprogramm der EU

    1.

    begrüßt die Initiative der Kommission, eine Änderung des Europäischen Flüchtlingsfonds vorzuschlagen, um die Auswirkungen des EU-Neuansiedlungsprogramms einzubeziehen;

    2.

    würdigt die allgemeinen Ziele, die in der vorstehend erwähnten Mitteilung über das Neuansiedlungsprogramm der EU gesteckt werden, und die zunehmende Beachtung, die der Neuansiedlung in der allgemeinen Asylpolitik der EU geschenkt wird;

    3.

    fordert die Entwicklung von Initiativen zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten und lokalen Gemeinschaften in Bezug auf die Vorteile der Neuansiedlung von Flüchtlingen;

    4.

    erinnert allerdings daran, dass eine Haushaltslinie und finanzielle Unterstützung nicht ausreichen, um ein echtes EU-weites Neuansiedlungsprogramm einzurichten;

    5.

    regt die Mitgliedstaaten an, Mechanismen für private Beihilfen einzuführen und generell die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Initiativen zu fördern, um das europäische Neuansiedlungsprogramm zu stärken;

    6.

    fordert ein anspruchsvolleres Programm, das die Qualität und Wirksamkeit der Neuansiedlung gewährleistet und konkrete Leitlinien für ein neues Modell der Prioritätensetzung und Anreize, dass mehr Mitgliedstaaten dazu veranlasst werden, sich an der Neuansiedlung von Flüchtlingen zu beteiligen, enthält, das die Kohärenz der Neuansiedlung mit anderen Maßnahmen der EU im Asylbereich sicherstellt und das Standards für die Aufnahmebedingungen sowie Follow-up-Maßnahmen umfasst, die in jeder Neuansiedlungsinitiative zu ergreifen sind;

    7.

    ist der Auffassung, dass im Rahmen der neuen Finanziellen Vorausschau (2013-2017) ein eigener Finanzrahmen für die Neuansiedlung von Flüchtlingen geschaffen werden sollte; ein solcher Finanzrahmen könnte die Form eines speziellen Neuansiedlungsfonds annehmen und sollte die finanzielle Grundlage für ein ehrgeizigeres Neuansiedlungsprogramm bieten;

    8.

    begrüßt das neue Zentrum für Neuansiedlungsanwärter (ETC) in Rumänien, das Flüchtlingen, die dringend neu angesiedelt werden müssen, und/oder Flüchtlingen, die nicht im Erstasylland bleiben können, einen vorläufigen Zufluchtsort bietet; fordert die Kommission auf, dies zu nutzen und auch die Neuansiedlung mittels dieses Transitzentrums zu fördern;

    9.

    begrüßt die Ad-hoc-Initiativen, die einige Mitgliedstaaten ergriffen haben, um Flüchtlinge aufzunehmen, die schnellstens neu angesiedelt werden müssen; erkennt jedoch an, dass solche Initiativen stärker strukturiert sein müssen;

    Anforderungen für Effizienz und Flexibilität von Neuansiedlungsmaßnahmen

    10.

    betont, dass ein wirksames Neuansiedlungsprogramm der EU Schutz und eine dauerhafte Lösung für langwierige Flüchtlingsprobleme sowie eine rasche und angemessene Reaktion in Notfällen und in Fällen unvorhergesehener Dringlichkeit ermöglichen sollte und dass die Festlegung jährlicher Prioritäten in einer Weise erfolgen sollte, dass eine sofortige Reaktion bei plötzlichen humanitären Krisen ermöglicht wird, die während des gesamten Jahres auftreten können;

    11.

    betont, wie wichtig es ist, die Durchführung von Arbeiten vor Ort zuzulassen, um die Neuansiedlung von Flüchtlingen vorzubereiten, ihre Bedürfnisse einzuschätzen und eine sachgerechte Planung künftiger Phasen der Neuansiedlung neben den Informationen zu ermöglichen, die unter Umständen vom UNHCR und von NRO sowie anderen Organisationen zur Verfügung gestellt werden;

    12.

    befürwortet eine öffentlich-private Partnerschaft mit NRO und weiteren Bürgervereinigungen, wie religiösen und ethnischen Organisationen, um sie in die Durchführung von Neuansiedlungsmaßnahmen einzubeziehen und die Arbeit auf freiwilliger Basis in diesem Bereich zu fördern;

    13.

    vertritt die Ansicht, dass Gemeinden, die bereits an einer Neuansiedlungsmaßnahme beteiligt sind oder kurz vor einer solchen Beteiligung stehen, Partnerschaften mit anderen Gemeinden in ihrem Heimatland und in den Mitgliedstaaten aufbauen sollten, um ihre Erfahrungen auf diesem Gebiet auszutauschen und die EU-weite Zusammenarbeit zu stärken;

    14.

    betont die Notwendigkeit der Schaffung eines strukturierten Kooperationsrahmens, um Know-how zusammenzutragen und die Zusammenstellung und die Weitergabe von Informationen zu ermöglichen; betont, dass ein wirksames Neuansiedlungsprogramm der EU den Mitgliedstaaten (denjenigen, die bereits an dem Programm teilnehmen, und denjenigen, die teilnehmen möchten) Zugang zu Humanressourcen, fachlicher Beratung und weitergegebenen Informationen, die möglicherweise in einer Phase der Neuansiedlungsinitiative nützlich sind, bieten muss; erkennt an, dass alle an der Neuansiedlung Beteiligten, insbesondere auch die neu angesiedelten Flüchtlinge selbst, eine wichtige Informationsquelle über Neuansiedlungsinitiativen darstellen;

    15.

    fordert die Prüfung und den Austausch der bewährten Praktiken, die die Effizienz fördern, zwischen den Mitgliedstaaten, was die Förderung gemeinsamer Programme, ihre Bewertung durch Peers, die Einrichtung gemeinsamer Missionen, die Nutzung gemeinsamer Infrastrukturen (wie etwa Transitzentren) und die Durchführung von Reisen in Mitgliedstaaten zur Bewertung der laufenden Neuansiedlung umfassen kann;

    16.

    fordert, dass die Bedeutung von Follow-up-Maßnahmen hinsichtlich der Qualität der Aufnahme und Integration in den Aufnahmemitgliedstaaten nicht vernachlässigt werden darf; ist der Auffassung, dass der Erfolg der Neuansiedlung nicht nur hinsichtlich der physischen Verbringung von Flüchtlingen von einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat, sondern auch hinsichtlich der Durchführung von Maßnahmen gemessen werden muss, die die Integration von Flüchtlingen im Aufnahmeland ermöglichen;

    17.

    fordert, dass den Humanressourcen, die an einem derzeitigen oder künftigen Neuansiedlungsprogramm der EU beteiligt sind, besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird, um ein Verfahren sicherzustellen, das bewährte Praktiken der Anpassung und Integration von Flüchtlingen in der Aufnahmegesellschaft ermöglicht, da die Erfahrung zeigt, dass Maßnahmen der Neuansiedlung unter der Aufsicht von geeigneten Stellen und Fachleuten durchgeführt werden müssen;

    Ein ständiges Neuansiedlungsreferat als Eckpfeiler eines wirksamen gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU

    18.

    ist sich der Tatsache bewusst, dass es keine Struktur für die Koordinierung von Neuansiedlungsmaßnahmen auf EU-Ebene gibt, für die es einer beträchtlichen logistischen Vorbereitung bedarf; beispielsweise sind Auswahl- und Erkundungsbesuche, ärztliche Untersuchungen und Sicherheitsprüfungen vorzunehmen, müssen Reisevorkehrungen getroffen und Visa ausgestellt werden und sind Aufnahme- und Integrationsprogramme nötig, worauf in der Mitteilung KOM(2009)0447 hingewiesen wird;

    19.

    bekräftigt darüber hinaus die Ansicht, dass das Fehlen von Mechanismen der Zusammenarbeit und der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten die Kosten der Projekte im Zusammenhang mit der Neuansiedlung ansteigen lässt, sie weniger attraktiv macht und ihre strategische Wirkung vermindert;

    20.

    empfiehlt deshalb die Schaffung eines eigenen Referats mit einem angemessenen Personalbestand, das die Aufgabe hat, für die notwendige Koordinierung aller laufenden Neuansiedlungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten zu sorgen;

    21.

    glaubt, dass der am besten geeignete institutionelle Rahmen für dieses Neuansiedlungsreferat im EASO wäre, wo es im Rahmen der EU-Politik im Bereich Asyl und Migration kooperieren könnte;

    22.

    ist der Auffassung, dass dieses Referat einen engen Kontakt zum UNHCR und zu örtlichen NGO aufbauen sollte, um wichtige Informationen zu erhalten, die es an die Mitgliedstaaten und die EU-Organe weiterleitet und die beispielsweise dringende Prioritäten, Integrationstechniken usw. betreffen;

    23.

    ist darüber hinaus fest davon überzeugt, dass das Neuansiedlungsreferat eine wichtige Rolle bei Follow-up und Bewertung der Wirksamkeit und der Qualität des Neuansiedlungsprogramms auf EU-Ebene spielen könnte, indem es Jahresberichte über alle diese Maßnahmen auf der Grundlage von Informationen herausgibt, die von den Institutionen/Behörden eingehen, die an den Neuansiedlungsinitiativen in den Mitgliedstaaten beteiligt sind;

    24.

    möchte betonen, dass das Neuansiedlungsreferat über NRO, gemeinnützige Einrichtungen und andere Einrichtungen, die in der Lage sind, mit öffentlichen Stellen im Prozess der Neuansiedlung von Flüchtlingen zusammenzuarbeiten, auf dem Laufenden bleiben sollte; stellt darüber hinaus fest, dass das vorstehend erwähnte Referat regelmäßig Dokumente herausgeben sollte, in denen die Standards und Kriterien angegeben werden, die diese Einrichtungen erfüllen müssen, um für die Teilnahme an Neuansiedlungsprogrammen der EU infrage zu kommen;

    25.

    betont, dass das EASO einen sehr nützlichen Beitrag zur Gewährleistung der Kohärenz und Zusätzlichkeit zwischen dem Neuansiedlungsprogramm der EU und den übrigen Maßnahmen der EU im Asylbereich leisten kann;

    Flexible Prioritätensetzung

    26.

    erkennt die Tatsache an, dass ein angemessenes Neuansiedlungsprogramm eine regelmäßige Aktualisierung der Nationalitäten und Kategorien von Flüchtlingen erfordert, denen im Neuansiedlungsprozess Vorrang eingeräumt werden sollte, wobei vor allem auf geographische Krisenherde und besonders schutzwürdige Menschen, die am meisten Schutz benötigen, geachtet werden sollte;

    27.

    glaubt, dass die jährlichen Prioritäten von der Kommission festgelegt werden sollten, wie dies vorgeschlagen wurde, und dass der UNHCR und das Europäische Parlament in allen Phasen der Ermittlung und der Bewertung von Kandidaten für die Neuansiedlung eng und wirksam einbezogen werden sollten;

    28.

    schlägt vor, dass eine Delegation von Mitgliedern aus dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE), dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten (AFET) und dem Entwicklungsausschuss (DEVE) am jährlichen Treffen der Sachverständigengruppe „Neuansiedlung“ teilnimmt;

    29.

    ist der Auffassung, dass das Neuansiedlungsprogramm der EU spezifische Verfahren zur Einbeziehung des Europäischen Parlaments bei der Erarbeitung der jährlichen Prioritäten der EU umfassen sollte;

    30.

    legt dem EASO nahe, eine wichtige Rolle bei der Aufstellung der Programmplanung für die Neuansiedlung innerhalb der EU zu übernehmen;

    31.

    tritt für den Grundsatz ein, dass es – im Einklang mit dem Erfordernis der Möglichkeit der Anpassung bei den jährlichen Prioritäten der EU – Kategorien geben sollte, die in jedem Jahr unveränderlich sind, damit die Mitgliedstaaten eine Neuansiedlung von besonders schutzbedürftigen Personen das ganze Jahr über vornehmen können;

    32.

    schlägt vor, dass einzelnen Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden könnte, Notfallverfahren für Fälle unvorhergesehener humanitärer Umstände vorzubereiten – beispielsweise, wenn Flüchtlinge bewaffneten Angriffen ausgesetzt sind oder wenn Naturereignisse oder -katastrophen Flüchtlingslager schwer beschädigen; ist der Auffassung, dass diese Verfahren die Neuansiedlung innerhalb einer kurzen Zeitspanne ermöglichen würden, wobei die administrativen Schritte entweder nach einem gestrafften Zeitplan oder – in bestimmten Fällen – nach der Verbringung der Flüchtlinge unternommen würden; empfiehlt, das diese Maßnahme bei den Zielen des Neuansiedlungsprogramms der EU in Betracht gezogen werden sollte;

    Sicherstellung einer größeren Anzahl von Mitgliedstaaten, die sich an der Neuansiedlung beteiligen

    33.

    bedauert, dass nur 10 Mitgliedstaaten über laufende Neuansiedlungsprogramme verfügen, die ohne Koordinierung untereinander aufgestellt wurden;

    34.

    ist sich der Tatsache bewusst, dass die Beteiligung von Mitgliedstaaten weiterhin freiwillig ist, da die Aufnahmebedingungen, die Kooperationspartner und die rechtlichen Kriterien, die angelegt werden um zu entscheiden, wer neu angesiedelt wird, unterschiedlich sind;

    35.

    ist sich der Tatsache bewusst, dass einige Mitgliedstaaten, insbesondere im Süden Europas, wegen ihrer Lage an der Außengrenze der Union vor besonderen Herausforderungen stehen;

    36.

    fordert trotzdem größere Anreize, um mehr Mitgliedstaaten zu veranlassen, sich an dem Neuansiedlungsprogramm der EU zu beteiligen; gibt zu bedenken, dass mehr finanzielle Unterstützung zwar wichtig ist, dass man aber nicht den Beitrag unterschätzen sollte, den das EASO hinsichtlich dieses Aspekts leisten kann, indem es zur Angleichung der Lage durch Verbesserung der Qualität der Dienste, die den Flüchtlingen in den Mitgliedstaaten angeboten werden, beiträgt und Hilfestellung bei den effizientesten Praktiken der Unterbringung und der Integration bietet;

    37.

    schlägt eine bedeutendere finanzielle Unterstützung derjenigen Mitgliedstaaten vor, die beabsichtigen, mit der Beteiligung an dem Neuansiedlungsprogramm der EU zu beginnen, um ihnen bei der Entwicklung eines tragfähigen Neuansiedlungsprogramms zu helfen und die anfängliche Belastung der Einrichtung einer solchen Initiative zu verringern; schlägt zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung des Europäischen Flüchtlingsfonds vor, dass die Höhe der finanziellen Unterstützung nach den ersten Jahren der Programmteilnahme an die anderen Mitgliedstaaten angepasst werden sollte;

    38.

    glaubt, dass es nicht möglich sein wird, die Anzahl von in der EU neu angesiedelten Flüchtlingen ohne einen Rahmen für Verwaltung und Know-how zu erhöhen, der das Programm und die Schaffung von ständigen Strukturen zur Vorbereitung der Neuansiedlung und des Follow-up zum Integrationsprozess untermauert;

    Follow-up-Maßnahmen

    39.

    ist der Auffassung, dass ein wirksames Neuansiedlungsprogramm der EU Bestimmungen für Follow-up-Maßnahmen enthalten muss, und besteht auf der Qualität der Neuansiedlung in jedem Mitgliedstaat sowie auf hohen Standards in allen Phasen, von der Anerkennung bis zur Aufnahme und Integration von Flüchtlingen;

    40.

    ruft die am Neuansiedlungsprogramm beteiligten Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen im Rahmen des Neuansiedlungsverfahrens zu bewerten, um die Integration von Flüchtlingen sicherzustellen und zu verbessern; die Mitgliedstaaten sollten außerdem regelmäßig den Stand der Integration der Flüchtlinge prüfen;

    41.

    ist der Meinung, dass Regierungsstellen eine weitest gehende Zusammenarbeit mit nicht staatlichen Einrichtungen (beispielsweise örtlichen NRO) fördern und von dem Know-how und der Nähe dieser Einrichtungen profitieren sollten, damit sie die besten und effizientesten Initiativen für die Neuansiedlung von Flüchtlingen zur Verfügung stellen können; durch die Teilnahme der Bürgergesellschaft am Europäischen Programm zur Neuansiedlung wird die Unterstützung und Akzeptanz durch die Mitgliedstaaten und die lokalen Gemeinschaften gefördert;

    42.

    tritt für intensive Bemühungen seitens aller Einrichtungen ein, die daran beteiligt sind, dass Flüchtlingen – vor allem besonders schutzbedürftigen – Zugang zu angemessenem Wohnraum, zur medizinischen Versorgung, zu Bildung, zu Sprachkursen und zu psychologischer Unterstützung sowie zum Arbeitsmarkt gewährt wird, um eine erfolgreiche Integration sicherzustellen;

    43.

    fordert das EASO auf, insbesondere das vorgeschlagene Neuansiedlungsreferat damit zu befassen, in enger Zusammenarbeit mit dem UNHCR, mit NRO und lokalen Behörden eindeutige Kriterien für eine hochwertige Neuansiedlung aufzustellen und die Neuansiedlung von Flüchtlingen zu begleiten, um zur Bewertung und weiteren Verbesserung der Neuansiedlungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten beizutragen;

    44.

    betont erneut die Rolle des EASO als einer Einrichtung, die dafür sorgen könnte, dass bestimmte Schwachpunkte der Neuansiedlungsinitiativen bewusster wahrgenommen werden, die die Mitgliedstaaten bei der Suche nach konkreten Lösungen unterstützen könnte und die bessere Praktiken fördern könnte, wenn ihr ein ständiges Neuansiedlungsreferat zur Verfügung stehen würde;

    45.

    fordert die Durchführung einer gemeinsamen jährlichen Debatte seiner Ausschüsse für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und für auswärtige Angelegenheiten, um einen Beitrag zur Entwicklung des Programms zu leisten;

    *

    * *

    46.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  Angenommene Texte, P7_TA(2009)0090.

    (2)  ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 348.


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