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Document 52009XC1003(05)

Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG — Fristverlängerung — Antrag eines Mitgliedstaats

ABl. C 238 vom 3.10.2009, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 238/18


Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG — Fristverlängerung

Antrag eines Mitgliedstaats

2009/C 238/09

Bei der Kommission ging am 8. Juli 2009 ein Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1) ein.

Dieser Antrag der Italienischen Republik betrifft bestimmte Finanzdienstleistungen im Land (siehe Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c vierter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/17/EG). Der Antrag wurde im ABl. C 168 vom 21.7.2009, S. 19, veröffentlicht. Die ursprüngliche Frist läuft am 9. Oktober 2009 ab.

Da die Kommissionsdienststellen weitere Auskünfte einholen und prüfen müssen, wird die Frist, innerhalb deren die Kommission über den Antrag zu entscheiden hat, gemäß Artikel 30 Absatz 6 Satz 2 um drei Monate verlängert.

Die Frist läuft endgültig am 9. Januar 2010 ab.


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.


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