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Documento 52009IP0037

Vorkommerzielle Auftragsvergabe: Innovationsförderung zur Sicherung tragfähiger und hochwertiger öffentlicher Dienste in Europa Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2009 zu vorkommerzieller Auftragsvergabe: Innovationsförderung zur Sicherung tragfähiger und hochwertiger öffentlicher Dienste in Europa (2008/2139(INI))

ABl. C 67E vom 18.3.2010, pagg. 10–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 67/10


Vorkommerzielle Auftragsvergabe: Innovationsförderung zur Sicherung tragfähiger und hochwertiger öffentlicher Dienste in Europa

P6_TA(2009)0037

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2009 zu vorkommerzieller Auftragsvergabe: Innovationsförderung zur Sicherung tragfähiger und hochwertiger öffentlicher Dienste in Europa (2008/2139(INI))

(2010/C 67 E/03)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Dezember 2007 mit dem Titel „Vorkommerzielle Auftragsvergabe: Innovationsförderung zur Sicherung tragfähiger und hochwertiger öffentlicher Dienste in Europa“ (KOM(2007)0799) („Mitteilung der Kommission“),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf die Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen auf institutionalisierte öffentlich-private Partnerschaften (IÖPP) (3),

unter Hinweis auf die geltenden Wettbewerbsbestimmungen in Bezug auf staatliche Beihilfen und die Rechte an geistigem Eigentum,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2007 zu einer Leitmarktinitiative für Europa (KOM(2007)0860) und auf die Konsultation der Kommission über den Aufbau von Netzwerken für öffentliche Auftragsvergabe zur Unterstützung dieser Initiative,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ (KOM(2008)0394) und auf das Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission vom 25. Juni 2008 über den Europäischen Leitfaden zur Erleichterung des Zugangs von KMU zu Verträgen für öffentliche Auftragsvergaben (SEK(2008)2193),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. September 2006 mit dem Titel „Kenntnisse in die Praxis umsetzen: Eine breit angelegte Innovationsstrategie für die EU“ (KOM(2006)0502) sowie unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 24. Mai 2007 (4),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission vom 23. Februar 2007 über einen Leitfaden zum Umgang mit innovativen Lösungen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe: 10 Bestandteile einer bewährten Praxis (SEK(2007)0280),

in Kenntnis des Berichts der Arbeitsgruppe Unabhängiger Sachverständiger über Forschung, Entwicklung und Innovation über den Aufbau eines innovativen Europa (5) (Aho-Bericht),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zur vorkommerziellen Auftragsvergabe: Innovationsförderung zur Sicherung tragfähiger und hochwertiger öffentlicher Dienste in Europa (6),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Rechtsausschusses (A6-0018/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Lissabon-Strategie aufgefordert werden, die Investitionen für Forschung und Entwicklung auf 3 % des BIP anzuheben, ein grundlegendes Engagement, um die Innovation und die wissensbasierte Wirtschaft zu fördern,

B.

in der Erwägung, dass im Aho-Bericht die öffentliche Auftragsvergabe als strategisches Instrument zur Erreichung dieses Ziels erkannt wurde,

C.

in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten daran mitwirken müssen, das erforderliche Fachwissen auszubauen, um den größtmöglichen Nutzen aus den Empfehlungen der Mitteilung der Kommission zu ziehen,

D.

in der Erwägung, dass der Kommission zur Zeit keinerlei Instrumente zur Verfügung stehen, um Pilotprojekte im Bereich der vorkommerziellen Auftragsvergabe zu fördern, und dass die Initiative ausschließlich bei den Mitgliedstaaten liegt,

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission und unterstützt das vorgeschlagene Modell der vorkommerziellen Auftragsvergabe mit Risiko-/Nutzen-Teilung als eines der Instrumente zur Innovationsförderung;

2.

übernimmt den Aho-Bericht und insbesondere die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten auf das Instrument der öffentlichen Auftragsvergabe zurückgreifen sollten, um die Nachfrage nach innovativen Gütern zu fördern und gleichzeitig die Qualität und die Zugänglichkeit der öffentlichen Dienste zu verbessern;

3.

stellt fest, dass zahlreiche europäische Forschungsprogramme existieren, ihre Ergebnisse von den öffentlichen Stellen jedoch bei der öffentlichen Auftragsvergabe noch nicht genutzt wurden;

4.

nimmt zur Kenntnis, welche Aufmerksamkeit die vorkommerzielle Auftragsvergabe insbesondere in den USA, in China und Japan bereits genießt, da in diesen Ländern das Potenzial mit Hilfe zahlreicher Instrumente der öffentlichen Hand wie dem Projekt des Defence Acquisitions Performance Assessment (Prüfung des Beschaffungswesens im Verteidigungsbereich) in den USA aktiv ausgenutzt wird;

5.

vertritt die Auffassung, dass die vorkommerzielle Auftragsvergabe ein nicht voll ausgeschöpftes Instrument zur Förderung des innovationsgesteuerten Wachstums in der Europäischen Union mit einem erheblichen Potenzial zur Gewährleistung qualitativ hochwertiger und leicht zugänglicher öffentlicher Dienste wie Gesundheitsfürsorge und Verkehr sowie zur Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen wie Klimawandel, nachhaltige Energie und Alterung der Bevölkerung darstellt;

6.

bedauert, dass zahlreiche öffentliche Behörden sich des Potenzials der vorkommerziellen Auftragsvergabe nicht bewusst sind und noch nicht als „intelligente Kunden“ handeln;

7.

vertritt die Auffassung, dass der größtmögliche Nutzen dieser Initiative nur dann erzielt werden kann, wenn die ausschreibenden Behörden als eines der Ziele ihrer Beschaffungsprogramme auch Innovation einbeziehen;

8.

stellt fest, dass die vorkommerzielle Auftragsvergabe innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, die Dienstleistungen in den Bereichen Forschung und Entwicklung von ihrem Geltungsbereich ausschließen (7), angegangen werden kann, sofern nicht die bereitgestellten Dienste vollständig von der ausschreibenden Behörde bezahlt werden und die Vorteile ausschließlich ihr zugute kommen;

9.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die öffentlichen Behörden in Bezug auf die vorkommerzielle Auftragsvergabe nicht durch eine nicht vorhandene, durch eine inkorrekte oder durch eine unnötig komplexe Umsetzung der einschlägigen Ausnahmen behindert werden und unnötigerweise innerstaatliche Angebotsanforderungen und Auftragsvergabemodelle ausarbeiten;

10.

stellt trotz des unterschiedlichen Ansatzes bei der vorkommerziellen Auftragsvergabe fest, dass die bewährten Grundsätze des Beschaffungswesens auch weiterhin gelten sollten, insbesondere Transparenz und Wettbewerbsfähigkeit, um sicherzustellen, dass die integrierten Endlösungen den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht werden;

11.

begrüßt die Mitteilung der Kommission, die eine mögliche konzeptionelle Grundlage für die vorkommerzielle Auftragsvergabe und deren Umsetzung bietet, vertritt jedoch die Auffassung, dass es einige Lücken in Bezug auf die Art und Weise der Umsetzung des vorgeschlagenen Verfahrens insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene gibt;

12.

vertritt die Auffassung, dass auf Seiten der lokalen und regionalen Behörden nach wie vor nicht genügend Informationen über die auch weiterhin bestehenden Hindernisse vorhanden sind, die sie daran hindern, die vorkommerzielle Auftragsvergabe mit dem Ziel der Förderung wirklich innovativer Lösungen im Interesse der Öffentlichkeit umzusetzen;

13.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass die ausschreibenden Stellen in lokalen, regionalen und sonstigen Behörden, die dem Zentralstaat nachgeordnet sind, das erforderliche Fachwissen zur Umsetzung innovativer Auftragsvergaben aufbauen;

14.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den vertragsschließenden Behörden auf lokaler und regionaler Ebene Leitlinien und Instrumente an die Hand zu geben, aus denen hervorgeht, wie die vorkommerzielle Auftragsvergabe in den Bereichen Forschung und Entwicklung eingesetzt werden könnte;

15.

begrüßt deshalb die Initiative der Kommission, im Arbeitsprogramm 2009 des Siebten Rahmenprogramms den Austausch bewährter Vorgehensweisen und Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich der vorkommerziellen Auftragsvergabe zu finanzieren;

16.

erwähnt belobigend das oben genannte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission zu zehn Bestandteilen einer bewährten Praxis im Bereich innovativer Lösungen für die öffentliche Auftragsvergabe und begrüßt die breit angelegten Tätigkeiten von Pro Inno Europe zur Unterstützung der Innovation; fordert die Kommission auf, einen ähnlichen Leitfaden für bewährte Vorgehensweisen bei der vorkommerziellen Auftragsvergabe auszuarbeiten;

17.

vertritt die Auffassung, dass die vorkommerzielle Auftragsvergabe als ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einer Verankerung eines innovativen Beschaffungswesens über ein außerordentlich großes Potenzial verfügt, erkennt jedoch an, dass es auch spezialisierte Beschaffungsprofile geben muss und dass die Mitgliedstaaten in Partnerschaft mit der Industrie, den Universitäten und Fortbildungszentren Weiterbildungsmaßnahmen zur Ausarbeitung von Managementwerkzeugen unterstützen müssen;

18.

fordert die zuständigen Generaldirektionen der Kommission auf, bei der Ausarbeitung eines umfassenden, leicht verständlichen, jedoch rechtlich stichhaltigen Handbuchs in allen Amtssprachen mit praktischen Falldarstellungen zusammenzuarbeiten, die aufzeigen, wie die wesentlichen Rechtsgrundsätze in der Praxis korrekt angewandt werden können, auf das insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und die Auftrag gebenden Behörden zurückgreifen können;

19.

fordert die Kommission auf, in dem Handbuch insbesondere praktische Beispiele der Nutzen-Risiko-Teilung gemäß den Marktbedingungen aufzuzeigen; vertritt ferner die Ansicht, dass die geistigen Eigentumsrechte bei den an der vorkommerziellen Auftragsvergabe beteiligten Unternehmen liegen müssen, denn die USA und Japan arbeiten auf der Grundlage dieses Modells, das zahlreiche Unternehmen ermutigt, an den Verfahren der vorkommerziellen Auftragsvergabe teilzunehmen;

20.

weist insbesondere darauf hin, wie wichtig der Aufbau einer Risiko-Nutzen-Teilung gemäß den Marktbedingungen und die Zuweisung von Rechten an geistigem Eigentum an die teilnehmenden Unternehmen für eine erfolgreiche vorkommerzielle Auftragsvergabe sind;

21.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in allen auf Innovation ausgerichteten Politikbereichen mittel- bis langfristige öffentliche Herausforderungen ausfindig zu machen, die mit im Rahmen der vorkommerziellen Auftragsvergabe entwickelten technologischen Lösungen gemeistert werden können; vertritt die Auffassung, dass derartige Lösungen Design-Wettbewerbe und Problemstellungs-Finanzierungen umfassen sollten, wie dies beispielsweise beim US-amerikanischen Driverless Vehicle Challenge (Forschungsprogramm zur Entwicklung führerloser Fahrzeuge) der Fall ist;

22.

vertritt die Auffassung, dass der Wissenstransfer zwischen technologisch innovativen Universitäten, Forschungszentren und öffentlichen Auftraggebern fester Bestandteil einer erfolgreichen vorkommerziellen Auftragsvergabe ist;

23.

weist darauf hin, dass die europäischen Innovationsagenturen wie VINNOVA in Schweden, Tekes in Finnland, Senternovem in den Niederlanden und Innovation Norway fester Bestandteil der Wissensvermittlung zwischen möglichen Kunden und Forschern darstellen; weist darauf hin, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den an Forschung und Entwicklung beteiligten Parteien verstärken und damit die Nutzung der vorkommerziellen Auftragsvergabe weiter fördern; fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, das Vorgehen dieser Agenturen als Leistungsmaßstab für ihre eigenen Tätigkeiten zu prüfen;

24.

weist auf die Bedeutung der EU-Technologieplattformen hin, die einen Rahmen für die Definition von Prioritäten in den Bereichen Forschung und Entwicklung bieten und die anwendungsbereiten Innovationen mit den Bedürfnissen möglicher Kunden verknüpfen; weist ferner darauf hin, dass Technologieplattformen die frühzeitige Marktentwicklung neuer Technologien an die Bedürfnisse der öffentlichen Behörden anpassen können; fordert die Kommission deshalb auf, eine bessere Einbeziehung der Technologieplattformen in die vorkommerzielle Auftragsvergabe zu gewährleisten;

25.

begrüßt die Leitmarktinitiative der Kommission als einen kräftigen Katalysator für die Anwendung vorkommerzieller Auftragsvergabe zur Unterstützung der Innovation im Hinblick auf die Entstehung umfangreicher Schlüsselmärkte und nimmt dabei insbesondere die Initiative zur Einrichtung von Netzwerken für die öffentliche Auftragsvergabe im Hinblick auf eine Unterstützung der Leitmarktinitiative zur Kenntnis;

26.

begrüßt die Bemühungen der Kommission zur Verbesserung des Zugangs von KMU in der Europäischen Union zum öffentlichen Beschaffungswesen mit Hilfe des im „Small Business Act“ enthaltenen europäischen Verhaltenskodex;

27.

begrüßt den klärenden Hinweis der Kommission, dass eine vorkommerzielle Auftragsvergabe von den ausschreibenden Behörden in allen Stadien der Entwicklung und Ausarbeitung neuer Produkte oder Dienste und nicht nur im Rahmen der Grundlagenforschung ausgeführt werden kann; stellt fest, dass dieser umfassende Ansatz den Zugang von KMU zum öffentlichen Beschaffungswesen erleichtert;

28.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, der die Rolle der öffentlichen Behörden bei der Unterstützung von Forschung und Entwicklung und bei der Stimulierung der Innovation mit Hilfe ihrer Beschaffungstätigkeit verdeutlicht; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Beschaffungspolitik der Mitgliedstaaten nicht übermäßig präskriptiv sein sollte, da die vorkommerzielle Auftragsvergabe auf unterschiedliche Art und Weise praktisch organisiert werden kann, um spezifischen Projekten und Bedürfnissen gerecht zu werden und trotzdem den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu entsprechen;

29.

vertritt die Auffassung, dass das Konzept der vorkommerziellen Auftragsvergabe wichtig ist, befürchtet jedoch, dass es für die Heranziehung von KMU nicht erfolgreich sein wird, wenn nicht eindeutig verstanden wird, wie die vorkommerzielle Auftragsvergabe funktionieren soll, insbesondere in einem grenzüberschreitenden Zusammenhang; betont, dass das Schlüsselprinzip der vorkommerziellen Auftragsvergabe – nämlich dass die Behörde nicht alle Gewinne aus der Forschung und Entwicklung behält, sondern dass jedes Unternehmen die Eigentumsrechte an den neuen Ideen, die es generiert, behält – Rechtssicherheit und den Ideenschutz für die teilnehmenden Unternehmen gewährleistet;

30.

anerkennt, dass KMU in jedem Stadium des Forschungs- und Entwicklungsprozesses und des gestrafften Bieterprozesses im Vergleich zum herkömmlichen Beschaffungswesen von einer vorkommerziellen Auftragsvergabe profitieren können, einerseits durch eine Risikoteilung (angesichts ihrer begrenzteren Investitionsmöglichkeiten) und andererseits durch ein progressives Wachstum (in Bezug auf Größe und Erfahrung);

31.

fordert die Kommission auf, diese Strategien im Rahmen einer einheitlichen Politik der öffentlichen Auftragsvergabe zu konsolidieren, die darauf ausgerichtet ist, Innovationen mit Hilfe der öffentlichen Auftragsvergabe, der vorkommerziellen Auftragsvergabe, der Herausbildung von Leitmärkten und des Wachstums von KMU durch ein öffentliches Beschaffungswesen zu fördern;

32.

vertritt die Auffassung, dass als Teil einer konsolidierten Strategie zur Förderung von Innovationen durch vorkommerzielle Auftragsvergabe öffentliche Kampagnen ein optimiertes Umfeld für ausschreibende Behörden im Sinne verstärkter Investitionen in Aktivitäten, mit denen Innovationen mit längerfristigem Ertrag gefördert werden, bereitstellen würden; unterstützt in dieser Hinsicht Möglichkeiten einer Vernetzung zwischen lokalen, regionalen und nationalen öffentlichen Behörden in Bezug auf die vorkommerzielle Auftragsvergabe;

33.

vertritt die Auffassung, dass die vorkommerzielle Auftragsvergabe am besten dann funktionieren kann, wenn für die öffentlichen Behörden genügend Anreize vorhanden sind, um die Märkte für Forschung und Entwicklung zu erschließen, und genügend Anreize für die Auftragnehmer vorhanden sind, um sich auf Projekte der öffentlichen Hand einzulassen; stellt daher fest, dass finanzielle Anreize für die Inangriffnahme einer vorkommerziellen Auftragsvergabe von größter Bedeutung und in manchen Mitgliedstaaten bereits vorhanden sind, wo ein erheblicher Anteil der Kosten einer ersten vorkommerziellen Auftragsvergabe von einer zentralen Stelle übernommen werden kann;

34.

vertritt die Auffassung, dass im Rahmen des Geltungsbereichs der Gemeinschaftsprogramme zur Förderung der Innovation finanzielle Anreize für öffentliche Behörden in der gesamten Europäischen Union zur gemeinsamen vorkommerziellen Auftragsvergabe in Bezug auf innovative Technologien in Leitmärkten und anderen Bereichen von gemeinsamem europäischen Interesse geprüft werden sollten;

35.

stellt fest, dass entsprechende gemeinschaftliche Pilotprojekte in den Genuss einer automatischen Überprüfung durch die Kommission sowie einer breiten Veröffentlichung der praktischen Erfahrungen und der Vertragsklauseln gelangen würden, wodurch die öffentlichen Beschaffungsstellen die Möglichkeit erhielten, sich auf ordnungsgemäß abgewickelte Vorläuferfälle zu beziehen, die auch im Rahmen eines entsprechenden Handbuchs Verwendung finden könnten;

36.

stellt fest, dass ein europäisches Pilotvorhaben im Zusammenhang mit der vorkommerziellen Auftragsvergabe notwendig ist, um anhand eines Beispiels ein Umsetzungskonzept aufzuzeigen, das den Unternehmen ein Maximum an Rechtssicherheit und Schutz gewährleistet, insbesondere KMU, die erklärtermaßen die schwächeren Parteien im Vergleich mit den öffentlichen Auftraggebern und den großen Unternehmen sind, die im Allgemeinen in die öffentliche Auftragsvergabe involviert sind;

37.

stellt fest, dass eine verstärkte vorkommerzielle Auftragsvergabe nach wie vor eine Möglichkeit unter vielen darstellt, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit an die Hand zu geben, Fortschritte in den Bereichen Innovation und Forschung zu erzielen; fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, durch eine stärkere Einbindung aller Beteiligten einschließlich der Universitäten, der Forschungsinstitute und anderer Stellen, die mit der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung zu tun haben, die Innovation zu fördern, um auf diese Weise die öffentlichen Behörden stärker an das innovative Unternehmertum heranzuführen; vertritt die Auffassung, dass diese Heranführung in eine schlüssigere Strategie für Forschung, Innovation und Entwicklung eingebettet werden sollte;

38.

legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, zur Erleichterung des Prozesses der vorkommerziellen Auftragsvergabe und zur Förderung des Wettbewerbs den Einsatz elektronischer Beschaffungssysteme und die Anwendung dynamischer Verfahren anzuregen;

39.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(2)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. C 91 vom 12.4.2008, S. 4.

(4)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 455.

(5)  http://ec.europa.eu/invest-in-research/action/2006_ahogroup_en.htm

(6)  ABl. C 325 vom 19.12.2008, S. 44.

(7)  Artikel 16 Buchstabe f der Richtlinie 2004/18/EG und Artikel 24 Buchstabe e der Richtlinie 2004/17/EG.


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