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Document 52009DP0035

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Miloslav Ransdorf Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2009 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Miloslav Ransdorf (2008/2176(IMM))

ABl. C 67E vom 18.3.2010, p. 148–148 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 67/148


Antrag auf Aufhebung der Immunität von Miloslav Ransdorf

P6_TA(2009)0035

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2009 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Miloslav Ransdorf (2008/2176(IMM))

(2010/C 67 E/20)

Das Europäische Parlament,

befasst mit dem Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Miloslav Ransdorf, der von der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik am 16. Juni 2008 übermittelt und am 9. Juli 2008 im Plenum bekannt gegeben wurde,

nach Anhörung von Miloslav Ransdorf gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986 (1),

in Kenntnis des Artikels 27 Absatz 4 der Tschechischen Verfassung,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0008/2009),

A.

in der Erwägung, dass Miloslav Ransdorf in der 6. Direktwahl vom 10. bis 13. Juni 2004 zum Mitglied des Europäischen Parlaments gewählt wurde und sein Mandat vom Parlament am 14. Dezember 2004 geprüft wurde (2),

B.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht; in der Erwägung, dass aber bei Ergreifung eines Mitglieds auf frischer Tat die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden kann, und in der Erwägung, dass dies der Befugnis des Europäischen Parlaments nicht entgegensteht, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben;

C.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Tschechischen Verfassung weder ein Abgeordneter noch ein Senator ohne Zustimmung jener Kammer, deren Mitglied sie sind, strafrechtlich verfolgt werden können, und dass, falls die Kammer die Zustimmung verweigert, die strafrechtliche Verfolgung für immer ausgeschlossen ist,

1.

beschließt, die Immunität von Miloslav Ransdorf aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden der Tschechischen Republik zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, S. 419, und Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, S. 2391.

(2)  ABl. C 226 E vom 15.9.2005, S. 51.


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