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Document 52008XX1231(06)

Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Europäische Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

ABl. C 331 vom 31.12.2008, p. 13–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 331/13


Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Europäische Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

(2008/C 331/07)

I.   Buchstabe a — Liste der Aufenthaltstitel

Die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt die nachstehenden Aufenthaltstitel aus:

Nationales Visum (Kategorie D) mit dem Vermerk „gilt als Aufenthaltstitel“,

Ausländerausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung; Aufenthaltstitel L, violett),

Ausländerausweis B (befristete Aufenthaltsbewilligung des Typs B, in drei oder vier Sprachen, grau),

Ausländerausweis C (Niederlassungsbewilligung des Typs C, grün),

Ausländerausweis Ci (Aufenthaltsbewilligung des Typs Ci für Ehegatten und Kinder — bis zum 25. Lebensjahr — von Beamten internationaler Organisationen und Mitgliedern ausländischer Vertretungen in der Schweiz, die auf dem Schweizer Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, rot),

Legitimationskarten (Aufenthaltsbewilligung) vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten:

Legitimationskarte „B“ (mit rosafarbigem Streifen): Missionschefs der diplomatischen, ständigen oder Spezialmissionen, leitende Beamte internationaler Organisationen und Familienmitglieder, die den gleichen Status besitzen,

Legitimationskarte „C“ (mit rosafarbigem Streifen): Mitglieder des diplomatischen Personals der diplomatischen, ständigen oder Spezialmissionen, leitende Beamte internationaler Organisationen und Familienmitglieder, die den gleichen Status besitzen,

Legitimationskarte „D“ (mit blauem Streifen): Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der diplomatischen, ständigen oder Spezialmissionen und Familienmitglieder, die den gleichen Status besitzen,

Legitimationskarte „D“ (mit braunem Streifen): Beamte der Kategorie Berufspersonal internationaler Organisationen und Familienmitglieder, die den gleichen Status besitzen,

Legitimationskarte „E“ (mit violettem Streifen): Mitglieder des Dienstpersonals der diplomatischen, ständigen oder Spezialmissionen, Beamte der allgemeinen Dienste internationaler Organisationen und Familienmitglieder, die den gleichen Status besitzen,

Legitimationskarte „F“ (mit gelbem Streifen): private Hausangestellte der Mitglieder der diplomatischen, ständigen oder Spezialmissionen und der von Berufs-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretungen sowie private Hausangestellte der Beamten internationaler Organisationen,

Legitimationskarte „G“ (mit türkisem Streifen): Beamte internationaler Organisationen mit Arbeitsvertrag von begrenzter Dauer und Familienmitglieder, die den gleichen Status besitzen,

Legitimationskarte „H“ (mit weißem Streifen): Personen ohne Privilegien und Immunitäten, die ermächtigt sind, Mitglieder der diplomatischen, ständigen oder Spezialmissionen und der konsularischen Vertretungen zu begleiten, Mitarbeiter internationaler Organisationen ohne Beamtenstatus,

Legitimationskarte „I“ (mit olivem Streifen): Personal nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und Familienmitglieder, die den gleichen Status besitzen,

Legitimationskarte „K“ (mit rosafarbigem Streifen): Berufs-Postenchefs und Berufs-Konsularbeamte der konsularischen Vertretungen und Familienmitglieder, die den gleichen Status besitzen,

Legitimationskarte „K“ (mit blauem Streifen): Berufs-Konsularangestellte und Familienmitglieder, die den gleichen Status besitzen,

Legitimationskarte „K“ (mit violettem Streifen): Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals von berufs-konsularischen Vertretungen und Familienmitglieder, die den gleichen Status besitzen,

Legitimationskarte „K“ (mit weißem Streifen): Honorar-Postenchefs von konsularischen Vertretungen,

Legitimationskarte „L“ (mit sandfarbigem Streifen): Personal nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit der Internationalen Gemeinschaft der Roten Kreuz- und Roten Halbmond-Gesellschaften und Familienmitglieder, die den gleichen Status besitzen,

Legitimationskarte „O“ (mit grauem Streifen): Mitglieder des Personals nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit der Generaldelegation Palästinas und der ständigen Beobachtermission Palästinas und Familienmitglieder, die den gleichen Status besitzen,

Legitimationskarte „S“ (mit grünem Streifen): Mitglieder des Personals schweizerischer Staatsangehörigkeit der diplomatischen, ständigen und der Spezialmissionen, Beamte schweizerischer Staatsangehörigkeit internationaler Organisationen,

Funktionsbescheinigung für wissenschaftliches Personal des CERN nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit,

Bescheinigung für Familienmitglieder des wissenschaftlichen Personals des CERN nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit

Legitimationskarte „P“ (mit blauem Streifen): wissenschaftliches Personal des CERN nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit und Familienmitglieder, die den gleichen Status besitzen.

II.   Buchstabe b — Liste der Grenzübergangsstellen

Flughäfen:

Basel-Mülhausen,

Genf-Cointrin,

Zürich,

Sankt Gallen — Altenrhein SG,

Bern-Belp,

Grenchen,

La-Chaux-de-Fond-Les Eplatures,

Lausanne-La Blécherette,

Locarno-Magadino,

Lugano-Agno,

Samedan,

Sitten.

Landgrenzen:

Sennwald SG — Ruggell FL,

Haag SG — Bendern FL,

Buchs SG — Schaan FL,

Sevelen SG — Vaduz FL,

Trübbach SG — Balzers FL,

Sevelen SG — Vaduz FL (Grenzübergangsstelle, ausschließlich für Fußgänger und Fahrradfahrer),

Trübbach SG — Balzers FL (Grenzübergangsstelle, ausschließlich für Fußgänger und Fahrradfahrer).

III.   Buchstabe c — Für das Überschreiten der Außengrenzen des Landes festgesetzte Richtbeträge

Gemäß dem Schweizer Bundesgesetz über die Ausländer und Ausländerinnen vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) müssen Ausländer die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen; diesbezügliche Modalitäten werden aber nicht präzisiert. Die Verwaltungspraxis ist wie folgt:

ein Ausländer, der die Kosten für seinen Aufenthalt in der Schweiz persönlich trägt, muss nachweisen, dass er über ca. 100,00 CHF pro Tag verfügt. Ein Student, der sich mittels eines gültigen Studentenausweises als solcher ausweisen kann, muss über ca. 30,00 CHF pro Tag verfügen,

ein Ausländer, der bei einer Privatperson wohnt, kann die für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel durch eine vom Gastgeber in der Schweiz unterzeichnete Verpflichtungserklärung nachweisen. Die zuständige Behörde gibt eine Stellungnahme zur Zahlungsfähigkeit des Gastgebers ab. Die Verpflichtungserklärung umfasst die nicht gedeckten Kosten zu Lasten der Gemeinschaft oder privater Erbringer medizinischer Dienstleistungen während des Aufenthalts des Ausländers, d.h. die Kosten für Lebensunterhalt, Unfall und Krankheit sowie die Rückkehrkosten, im Sinne der Anerkennung einer unwiderruflichen Schuld in Höhe von 30 000,00 CHF. Als Bürgen können volljährige Staatsangehörige der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein auftreten, die in einem dieser beiden Staaten ansässig sind, sowie volljährige Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung (nur Bewilligung B) oder einer gültigen schweizerischen Niederlassungsbewilligung und im Handelsregister eingetragene juristische Personen.

IV.   Buchstabe d — für Grenzkontrollen zuständige nationale Stellen

Kantonspolizei der Kantone Genf, Zürich, Bern, Solothurn, Waadt, Wallis, Sankt Gallen und Graubünden,

Grenzwachtkorps: das Grenzwachtkorps führt die Personenkontrolle an der Grenze im Rahmen seiner üblichen Aufgaben oder in Anwendung von Vereinbarungen zwischen dem eidgenössischen Finanzdepartment und den Kantonen durch (Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung über das Einreise- und Visumverfahren, VEV; SR 142.204).

V.   Buchstabe e — Muster der vom Außenministerium ausgestellten Ausweise

Legitimationskarte „B“ (mit rosafarbi-gem Streifen)

Legitimationskarte „C“ (mit rosafarbi-gem Streifen)

11008

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Legitimationskarte „D“ (mit blauem Streifen)

11009

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Legitimationskarte „D“ (mit braunem Streifen)

Neu

11010

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Legitimationskarte „O“ (mit grauem Streifen)

11011

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Legitimationskarte „E“ (mit violettem Streifen)

Alt

11012

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Legitimationskarte „F“ (mit gelbem Streifen)

Alt

11013

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Legitimationskarte „K“ (mit rosafarbigem Streifen)

11014

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Legitimationskarte „K“ (mit blauem Streifen)

11015

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Legitimationskarte „K“ (mit violettem Streifen)

11016

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Legitimationskarte „K“ (mit weißem Streifen)

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Legitimationskarte „S“ (mit grünem Streifen)

Mit Angabe der schweizerischen Staatsangehörigkeit

11018

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Legitimationskarte „G“ (mit türkisem Streifen und weißem Schrägstreifen)

11019

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Legitimationskarte „H“ (mit weißem Streifen)

Neu

11020

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Legitimationskarte „I“ (mit olivem Streifen)

11888

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Legitimationskarte „L“ (mit sandfarbigem Streifen)

11889

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Die nachstehenden Legitimationskarten sind neu:

Legitimationskarte „E“ (mit violettem Streifen)

Neu

32296

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Anmerkung: ersetzt die bisherige Karte des Typs 5 (Nummer: 11012)

Nr.

Vorderseite

Rückseite

Legitimationskarte „F“ (mit gelbem Streifen)

Neu

32297

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Anmerkung: ersetzt die bisherige Karte des Typs 6 (Nummer: 11013)

Legitimationskarte „G“ (mit blauem Streifen und weißem Schrägstreifen)

Neu

32331

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Anmerkung: wird ab 2009 ausgestellt


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