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Document 52008XX1231(06)
Notification by the Swiss Confederation to the European Commission pursuant to Article 34(1) of Regulation (EC) No 562/2006 of the European Parliament and of the Council establishing a Community Code on the rules governing the movement of persons across borders (Schengen Borders Code)
Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Europäische Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Europäische Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
ABl. C 331 vom 31.12.2008, p. 13–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
31.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/13 |
Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Europäische Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
(2008/C 331/07)
I. Buchstabe a — Liste der Aufenthaltstitel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt die nachstehenden Aufenthaltstitel aus:
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Nationales Visum (Kategorie D) mit dem Vermerk „gilt als Aufenthaltstitel“, |
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Ausländerausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung; Aufenthaltstitel L, violett), |
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Ausländerausweis B (befristete Aufenthaltsbewilligung des Typs B, in drei oder vier Sprachen, grau), |
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Ausländerausweis C (Niederlassungsbewilligung des Typs C, grün), |
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Ausländerausweis Ci (Aufenthaltsbewilligung des Typs Ci für Ehegatten und Kinder — bis zum 25. Lebensjahr — von Beamten internationaler Organisationen und Mitgliedern ausländischer Vertretungen in der Schweiz, die auf dem Schweizer Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, rot), |
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Legitimationskarten (Aufenthaltsbewilligung) vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten:
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II. Buchstabe b — Liste der Grenzübergangsstellen
Flughäfen:
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Basel-Mülhausen, |
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Genf-Cointrin, |
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Zürich, |
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Sankt Gallen — Altenrhein SG, |
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Bern-Belp, |
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Grenchen, |
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La-Chaux-de-Fond-Les Eplatures, |
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Lausanne-La Blécherette, |
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Locarno-Magadino, |
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Lugano-Agno, |
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Samedan, |
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Sitten. |
Landgrenzen:
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Sennwald SG — Ruggell FL, |
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Haag SG — Bendern FL, |
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Buchs SG — Schaan FL, |
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Sevelen SG — Vaduz FL, |
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Trübbach SG — Balzers FL, |
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Sevelen SG — Vaduz FL (Grenzübergangsstelle, ausschließlich für Fußgänger und Fahrradfahrer), |
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Trübbach SG — Balzers FL (Grenzübergangsstelle, ausschließlich für Fußgänger und Fahrradfahrer). |
III. Buchstabe c — Für das Überschreiten der Außengrenzen des Landes festgesetzte Richtbeträge
Gemäß dem Schweizer Bundesgesetz über die Ausländer und Ausländerinnen vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) müssen Ausländer die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen; diesbezügliche Modalitäten werden aber nicht präzisiert. Die Verwaltungspraxis ist wie folgt:
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ein Ausländer, der die Kosten für seinen Aufenthalt in der Schweiz persönlich trägt, muss nachweisen, dass er über ca. 100,00 CHF pro Tag verfügt. Ein Student, der sich mittels eines gültigen Studentenausweises als solcher ausweisen kann, muss über ca. 30,00 CHF pro Tag verfügen, |
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ein Ausländer, der bei einer Privatperson wohnt, kann die für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel durch eine vom Gastgeber in der Schweiz unterzeichnete Verpflichtungserklärung nachweisen. Die zuständige Behörde gibt eine Stellungnahme zur Zahlungsfähigkeit des Gastgebers ab. Die Verpflichtungserklärung umfasst die nicht gedeckten Kosten zu Lasten der Gemeinschaft oder privater Erbringer medizinischer Dienstleistungen während des Aufenthalts des Ausländers, d.h. die Kosten für Lebensunterhalt, Unfall und Krankheit sowie die Rückkehrkosten, im Sinne der Anerkennung einer unwiderruflichen Schuld in Höhe von 30 000,00 CHF. Als Bürgen können volljährige Staatsangehörige der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein auftreten, die in einem dieser beiden Staaten ansässig sind, sowie volljährige Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung (nur Bewilligung B) oder einer gültigen schweizerischen Niederlassungsbewilligung und im Handelsregister eingetragene juristische Personen. |
IV. Buchstabe d — für Grenzkontrollen zuständige nationale Stellen
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Kantonspolizei der Kantone Genf, Zürich, Bern, Solothurn, Waadt, Wallis, Sankt Gallen und Graubünden, |
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Grenzwachtkorps: das Grenzwachtkorps führt die Personenkontrolle an der Grenze im Rahmen seiner üblichen Aufgaben oder in Anwendung von Vereinbarungen zwischen dem eidgenössischen Finanzdepartment und den Kantonen durch (Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung über das Einreise- und Visumverfahren, VEV; SR 142.204). |
V. Buchstabe e — Muster der vom Außenministerium ausgestellten Ausweise
Legitimationskarte „B“ (mit rosafarbi-gem Streifen) Legitimationskarte „C“ (mit rosafarbi-gem Streifen) 11008 |
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Legitimationskarte „D“ (mit blauem Streifen) 11009 |
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Legitimationskarte „D“ (mit braunem Streifen) Neu 11010 |
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Legitimationskarte „O“ (mit grauem Streifen) 11011 |
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Legitimationskarte „E“ (mit violettem Streifen) Alt 11012 |
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Legitimationskarte „F“ (mit gelbem Streifen) Alt 11013 |
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Legitimationskarte „K“ (mit rosafarbigem Streifen) 11014 |
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Legitimationskarte „K“ (mit blauem Streifen) 11015 |
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Legitimationskarte „K“ (mit violettem Streifen) 11016 |
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Legitimationskarte „K“ (mit weißem Streifen) 11017 |
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Legitimationskarte „S“ (mit grünem Streifen) Mit Angabe der schweizerischen Staatsangehörigkeit 11018 |
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Legitimationskarte „G“ (mit türkisem Streifen und weißem Schrägstreifen) 11019 |
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Legitimationskarte „H“ (mit weißem Streifen) Neu 11020 |
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Legitimationskarte „I“ (mit olivem Streifen) 11888 |
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Legitimationskarte „L“ (mit sandfarbigem Streifen) 11889 |
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Die nachstehenden Legitimationskarten sind neu:
Legitimationskarte „E“ (mit violettem Streifen) Neu 32296 |
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Anmerkung: ersetzt die bisherige Karte des Typs 5 (Nummer: 11012)
Nr. |
Vorderseite |
Rückseite |
Legitimationskarte „F“ (mit gelbem Streifen) Neu 32297 |
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Anmerkung: ersetzt die bisherige Karte des Typs 6 (Nummer: 11013)
Legitimationskarte „G“ (mit blauem Streifen und weißem Schrägstreifen) Neu 32331 |
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Anmerkung: wird ab 2009 ausgestellt