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Document 52008XC1205(03)

Bekanntmachung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/B-1/39.402 — Gasmarktabschottung durch RWE (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/C 310/09)

ABl. C 310 vom 5.12.2008, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 310/23


Bekanntmachung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/B-1/39.402 — Gasmarktabschottung durch RWE

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 310/09)

1.   EINLEITUNG

1.

Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission nach ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) diese Verpflichtungszusagen im Wege einer Entscheidung für bindend für die Unternehmen erklären. Die Entscheidung kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission eine kurze Zusammenfassung des Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden Verpflichtungszusagen. Interessierte Dritte können ihre Bemerkungen hierzu binnen einer Frist abgeben, die von der Kommission festgelegt wird.

2.   ZUSAMMENFASSUNG

2.

Am 15. Oktober 2008 gab die Kommission eine vorläufige Beurteilung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 über mutmaßliche Kartellrechtsverstöße der RWE AG, Essen, und ihrer Tochtergesellschaften („RWE“) auf den deutschen Gasmärkten ab.

3.

Gemäß dieser vorläufigen Beurteilung hat RWE auf den Gastransportmärkten in seinem Netzgebiet eine marktbeherrschende Stellung inne. In der vorläufigen Beurteilung wurden Bedenken geäußert, dass RWE seine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Artikel 82 des EG-Vertrags missbräuchlich ausgenutzt haben könne, insbesondere durch eine Weigerung, Gastransportdienstleistungen an Dritte zu erbringen, und durch ein Verhalten, dass die Margen seiner Wettbewerber auf den nachgelagerten Gasbelieferungsmärkten unter Druck setzen sollte (Preis-Kosten-Schere).

3.   WESENTLICHER INHALT DER ANGEBOTENEN VERPFLICHTUNGEN

4.

RWE stimmt mit der vorläufigen Beurteilung der Kommission nicht überein, hat aber dennoch im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Verpflichtungen angeboten, um die Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen. Die wesentlichen Elemente der Verpflichtungszusagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

5.

RWE verkauft sein derzeitiges Gasübertragungsnetz in Deutschland an einen geeigneten Käufer; der Verkauf darf prima facie keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben. Diese Verpflichtung betrifft im Einzelnen:

das Hochdruckübertragungsnetz von RWE in Deutschland mit einer Gesamtlänge von rund 4 000 km. Damit veräußert RWE sein gesamtes Gasübertragungsnetz in Deutschland, mit Ausnahme einiger kleinerer Netzteile im Gebiet von Bergheim (Länge rund 100 km) (2). Hinsichtlich derjenigen Teile des Netzes, die sich nicht vollständig im Eigentum von RWE befinden, verpflichtet sich RWE, seinen jeweiligen Eigentumsanteil zu veräußern,

Ausrüstung und Anlagen, die für den Betrieb des Übertragungsnetzes benötigt werden (wie die Gasmischanlagen in Broichweiden und Hamborn, ein Prozessleitsystem usw.),

für den Betrieb des Übertragungsnetzes notwendige immaterielle Vermögenswerte (Software für das Prozessleitsystem, Verträge und Lizenzen).

6.

RWE verpflichtet sich zudem, dem Käufer während eines begrenzten Zeitraums von bis zu fünf Gasjahren nach Abschluss der Veräußerung die für den Betrieb des Übertragungsnetzes erforderlichen Dienstleistungen (z. B. Bereitstellung von Flexibilitätsdienstleistungen) zu erbringen.

7.

Das zu veräußernde Geschäft wird mit den für den Betrieb des Übertragungsnetzes notwendigen Mitarbeitern und Kompetenzträgern ausgestattet.

8.

Der vollständige Wortlaut der Verpflichtungszusagen ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb in deutscher Sprache veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html

4.   AUFFORDERUNG ZUR STELLUNGNAHME

9.

Die Kommission beabsichtigt, vorbehaltlich einer Marktprüfung eine Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen, mit der die oben zusammengefassten und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlichten Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden.

10.

Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 fordert die Kommission interessierte Dritte auf, zu den vorgeschlagenen Verpflichtungen Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang fordert die Kommission interessierte Dritte auf mitzuteilen, ob ihrer Ansicht nach die Vermögenswerte und Rechte, die RWE auf den Käufer übertragen will (Einzelheiten hierzu siehe Anlagen 1-6), ausreichen, um das Geschäft rentabel fortzuführen, und falls dies nicht der Fall sein sollte, genau anzugeben, welche Elemente fehlen. Diese Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens einen Monat nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eingehen. Die interessierten Dritten werden auch aufgefordert, eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme vorzulegen, in der Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Passagen gestrichen und gegebenenfalls durch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung oder durch die Wörter „(Geschäftsgeheimnis)“ oder „(vertraulich)“ ersetzt sind. Begründete Anträge auf vertrauliche Behandlung werden berücksichtigt.

11.

Die Stellungnahmen können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens „COMP/B-1/39.402 — RWE foreclosure“ per E-Mail (COMP-GREFFE-ANTITRUST@ec.europa.eu), per Fax (Fax-Nr. (32-2) 295 01 28) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Antitrust

B-1049 Brüssel


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des EG-Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1-25).

(2)  Diese 100 km des Übertragungsnetzes können nach Aussagen von RWE nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise an einen Dritten veräußert werden, da es in diesem Gebiet nicht genügend Messanlagen zur Messung der Gasflüsse zu nachgelagerten Netzteilen gibt (siehe Anlage 4 der Verpflichtungszusagen).


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