EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52008PC0858
Proposal for a Council Decision on the signature and provisional application of the Interim Partnership Agreement between the European Community, of the one part, and the Pacific States, of the other part
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits
/* KOM/2008/0858 endg. */
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits /* KOM/2008/0858 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 16.12.2008 KOM(2008) 858 endgültig Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den AKP-Staaten im Pazifischen Ozean andererseits: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens. Wie in der Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat vom 23. Oktober 2007 angekündigt wurde, wurde das Interims-Partnerschaftsabkommen ausgehandelt, um eine Störung des Handels mit der Gemeinschaft bei Auslaufen der in Anhang V des Cotonou-Abkommens festgelegten Handelsregelung und der dafür eingerichteten Ausnahmeregelung der Welthandelsorganisation (WTO) am 31. Dezember 2007 zu verhindern. Die Verhandlungen wurden am 23. November 2007 mit dem Interims-Partnerschaftsabkommen mit der Republik Fidschi-Inseln und Papua-Neuguinea abgeschlossen. Somit wurden die Unterzeichnerstaaten des Pazifik (Fidschi und Papua-Neuguinea) in die Länderliste in Anhang 1 der WPA-Marktzugangsverordnung aufgenommen, die am 20. Dezember 2007 vom Rat erlassen wurde[1], und kamen in den Genuss des Marktzugangsangebots der Gemeinschaft, das im Rahmen der WPA für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 unterbreitet worden war. Nach der Ratifizierung des Interims-Partnerschaftsabkommens durch alle Vertragsparteien gilt der Eintrag in diese Liste unbefristet. Dadurch wird eine einheitliche Handelsregelung mit der EU gewährleistet, die den Unterzeichnerstaaten des Pazifiks einen besseren Marktzugang gewährt. Das Interims-Partnerschaftsabkommen legt den Rahmen für ein WPA fest und beinhaltet alle Maßnahmen, die zur Errichtung einer mit Artikel XXIV des GATT 1994[2] zu vereinbarenden Freihandelszone erforderlich sind, einschließlich Regelungen über Zoll und Handelserleichterungen, technische Handelshemmnisse, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen und Streitbeilegung. Das Interims-Partnerschaftsabkommen umfasst nur sehr wenige institutionelle Bestimmungen oder Bestimmungen über Entwicklungszusammenarbeit, die Regelungen betreffen fast ausschließlich den Warenhandel. Das Interims-Partnerschaftsabkommen beinhaltet eine Überprüfungsklausel in Bezug auf die Fortführung der Verhandlungen über das umfassende WPA, das sich auch auf andere Bereiche erstrecken soll wie Entwicklungszusammenarbeit, Dienstleistungen, Fischerei, Landwirtschaft, handelsbezogene Regelungen usw. Die Verhandlungen über ein umfassendes WPA werden im Einklang mit den Richtlinien des Rates vom 12. Juni 2002 für die WPA-Verhandlungen mit den AKP-Staaten fortgeführt. Im Interims-Partnerschaftsabkommen ist vorgesehen, dass es bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird. Nach Auffassung der Kommission ist das Ergebnis der Verhandlungen zufriedenstellend und steht in Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien des Rates; die Kommission ersucht daher den Rat, - die Unterzeichnung des Interims-Partnerschaftsabkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu genehmigen, - die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zu genehmigen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission[3], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 12. Juni 2002 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den AKP-Staaten. (2) Am 23. November 2007 wurden die Verhandlungen über ein Interims-Partnerschaftsabkommen, das den Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen festlegt (im Folgenden als „Interims-WPA“ bezeichnet), mit Papua-Neuguinea und der Republik Fidschi-Inseln abgeschlossen. (3) Artikel 76 Absatz 3 des Interims-WPA sieht dessen vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten vor. (4) Das Interims-WPA sollte im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt vorläufig angewandt werden – BESCHLIESST: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen den Pazifik-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft wird - vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über seinen Abschluss - im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Interims-WPA ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Interims-WPA vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Das Interims-WPA wird gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Abkommens vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Die Kommission teilt in einer Bekanntmachung den Zeitpunkt des Beginns der vorläufigen Anwendung mit. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Rates Der Präsident […] FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN 1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS: BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits 2. HAUSHALTSLINIEN: Kapitel und Artikel: 12/120 Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag: 16 431 900 000 (Haushalt 2008) 3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN ( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen. ( Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen: 4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und andere Unregelmäßigkeiten kann die Kommission Kontrollen und Nachprüfungen vor Ort gemäß Artikel 17 des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen den Pazifik-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft durchführen. Falls erforderlich werden Untersuchungen vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgenommen. Die Kommission wird sowohl anhand von Unterlagen als auch vor Ort regelmäßig Überprüfungen durchführen. 5. SONSTIGE ANMERKUNGEN Alle noch verbliebenen Zölle auf Waren mit Ursprung in den AKP-Regionen oder -Staaten, die Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder über Abkommen mit WTO-konformen Handelsregelungen abgeschlossen haben, wurden durch die Annahme der Verordnung Nr. 1528/2007 des Rates abgeschafft. Daher sind mit diesem Vorschlag keine weiteren finanziellen Auswirkungen verbunden. [1] Verordnung Nr. 1528/2007 des Rates. [2] Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (1994). [3] ABl. C […] vom […], S. […].