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Document 52008DC0421

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Solidarität angesichts des Wandels: der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) 2007 - Rückblick und Perspektiven

    /* KOM/2008/0421 endg. */

    52008DC0421

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Solidarität angesichts des Wandels: der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) 2007 - Rückblick und Perspektiven /* KOM/2008/0421 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 2.7.2008

    KOM(2008) 421 endgültig

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

    Solidarität angesichts des Wandels:Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) 2007 - Rückblick und Perspektiven

    MITTEILUNG DER KOMMISSIONAN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

    Solidarität angesichts des Wandels:Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) 2007 [1] - Rückblick und Perspektiven

    Das erste Jahr des EGF

    Einer der Schwerpunkte der erneuerten Sozialagenda[2] besteht darin, flexibel und mit Zuversicht auf den durch die Globalisierung herbeigeführten Wandel zu reagieren. Hierzu gehört auch Solidarität mit denjenigen, denen aus der Globalisierung Nachteile entstehen. Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde als ein Instrument der Solidarität gegründet, um Menschen, die aufgrund der Globalisierung ihre Arbeit verloren haben, schnell zu einer neuen Beschäftigung zu verhelfen. Nach der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 nahm der EGF am 1. Januar 2007 seine Arbeit auf.

    In der vorliegenden Mitteilung wird eine Bilanz des ersten Jahres des EGF gezogen. Darüber hinaus werden Vorschläge zur unmittelbaren und langfristigen Erhöhung seiner Effizienz formuliert.

    Den Menschen bei der Anpassung an den Wandel helfen

    2007 gingen beim EGF zehn Anträge ein, die sich auf 11 339 Arbeitnehmer bezogen. Bis Ende 2007 wurden von der Kommission vier Anträge gebilligt, nachdem die entsprechenden Mittel von der EU-Haushaltsbehörde bereitgestellt worden waren. Fünf Anträge wurden noch geprüft, und einer wurde zurückgezogen (soll aber Anfang 2008 nach einigen technischen Änderungen neu eingereicht werden). Die im Rahmen des EGF gewährte Finanzhilfe belief sich auf 18,6 Mio. EUR oder 3,7 % des im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung zulässigen Höchstbetrags[3]. Die Mittel wurden für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen für die 5 113 betroffenen Menschen verwendet. Einzelheiten über Anträge, Entscheidungen und geförderte Maßnahmen im Jahre 2007 finden sich im Anhang zu diesem Bericht.

    Der jährliche Höchstbetrag von 500 Mio. EUR ist kein Ausgabenziel. Er wurde vielmehr der Haushaltsreserve zugewiesen und bietet die Möglichkeit einer adäquaten Finanzierung im Falle zahlreicher Umstrukturierungen im Laufe eines bestimmten Jahres. Die für jede Maßnahme notwendigen Verpflichtungsermächtigungen werden durch Übertragung auf die Haushaltslinie des EGF nach Zustimmung der Haushaltsbehörde auf Vorschlag der Kommission erhalten.

    Rückgriffe auf den EGF waren bislang jedoch begrenzt. Hierfür gibt es verschiedene Gründe. Teilweise ist die günstige Wirtschaftsentwicklung im Jahr 2007 hierfür verantwortlich. Es versteht sich von selbst, dass die Mitgliedstaaten in einer Zeit, in der die Arbeitsmärkte gut funktionierten, keine Unterstützung beantragten. Die schwache Inanspruchnahme könnte allerdings auch die Unsicherheit der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Finanzierungsbedingungen widerspiegeln. Obwohl der EGF unmittelbar nach der Entlassung von Arbeitnehmern tätig werden kann, haben die Mitgliedstaaten gezögert, EGF-Mittel ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit zu beantragen, da sie nicht wussten, ob ihrem Antrag stattgegeben würde.

    Somit besteht Verbesserungsbedarf im Hinblick auf die Effizienz des EGF.

    Verbesserung der Arbeitsweise des EGF

    Zur Verbesserung der Arbeitsweise des EGF können unmittelbare Maßnahmen ergriffen werden:

    - Vereinfachung der Verfahren: Die Kommission wird ihre Verfahren vereinfachen, um die Mitgliedstaaten rasch und eindeutig über die Zulässigkeit ihrer Anträge informieren zu können[4]. Sie wird ebenfalls detaillierte Angaben zu früheren befürworteten oder abgelehnten Anträgen machen, um den Mitgliedstaaten zu helfen, die von den EU-Organen bei ihrer Beschlussfassung zu Grunde gelegten Kriterien einschätzen zu können. Die Kommission wird Möglichkeiten prüfen, um die Bearbeitung von Anträgen zu beschleunigen, ihre internen Verfahren zu verschlanken und dabei weiterhin qualitativ hochwertige Prüfungen vorzunehmen.

    - Förderung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren , einschließlich der durch den ESF umfassend getesteten Methoden, insbesondere der Gemeinschaftsinitiative EQUAL. Hierdurch kann die in den Mitgliedstaaten auftretende Verzögerung beim Ergreifen von Maßnahmen bei Massenentlassungen verringert werden. Ein empfehlenswertes Beispiel ist die von Portugal angewendete Strategie, wo per Ministerbeschluss eine Reihe von Maßnahmen angenommen wurden, die in typischen EGF-Fällen kurzfristig ergriffen werden können.

    - Intensivierung von Sensibilisierungsmaßnahmen, um die Sichtbarkeit des Fonds zu erhöhen.

    Blick in die Zukunft - Anpassung der EGF-Verordnung

    Im Lichte der Erfahrungen und mit Blick auf stärkere Auswirkungen des EGF auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, Fortbildung und Perspektiven für die Arbeitnehmer in Europa prüft die Kommission aktiv Möglichkeiten, wie der Fonds innerhalb der gegenwärtigen Haushaltsbeschränkungen geändert werden könnte, um seine Effizienz zu erhöhen.

    Die EGF-Verordnung sieht nämlich (in Artikel 20) vor, dass die Kommission auf der Grundlage des ersten Jahresberichts das Europäische Parlament und den Rat bitten kann, die Verordnung zu überprüfen.

    Abfederung von Entlassungen, die nicht unmittelbar den Veränderungen im Handelsgefüge anzulasten sind :

    Der EGF konzentriert sich auf Entlassungen, die auf weitreichende Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zurückzuführen sind. Die Globalisierung kann sich auch in anderen Formen des Strukturwandels zeigen. Hierzu gehören große Fortschritte in der Produktions- und Produkttechnologie, Veränderungen in der Produktionsorganisation (wie die Ausgliederung von Unternehmen) sowie der Zugang zu und der Preis von Rohstoffen und anderen Inputs. Dies wird besonders deutlich am jüngsten Anstieg der Ölpreise und seinen Auswirkungen auf Sektoren, in denen Treibstoffe einen erheblichen Kostenfaktor ausmachen. Solche tief greifenden und abrupten Veränderungen können zu Entlassungen führen, die nicht durch die bestehende Verordnung abgefedert werden können. Die Kommission wird die treibenden Kräfte der Globalisierung untersuchen, um festzustellen, ob sie als Parameter betrachtet werden können, die Anlass zu einer EGF-Unterstützung geben.

    Ausweitung der Anwendung des EGF auf begrenztere Entlassungen :

    Die allgemeine Voraussetzung von mindestens 1000 Entlassungen könnte herabgesetzt werden, um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Antragstellung zu geben, insbesondere für KMU und isolierte Arbeitsmärkte[5]. Die Kommission prüft derzeit die Auswirkungen einer Senkung dieser Schwelle auf die Zahl der förderfähigen Personen und die Haushaltsmittel. Eine mögliche Alternative zur Senkung der bestehenden Schwelle könnte darin bestehen, nicht nur die Entlassungen bei den Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern des betroffenen Hauptunternehmens zu berücksichtigen, sondern auch die Entlassungen in anderen Unternehmen in der betroffenen geographischen Region.

    Ausweitung der Dauer der EGF-Hilfe :

    Da nicht alle arbeitslos gewordenen Beschäftigten während der Dauer der EGF-Hilfe eine neue Arbeit finden, ist eine längerfristige Unterstützung notwendig. Es könnte geprüft werden, die Förderungshöchstdauer über die in der derzeitigen Verordnung festgeschriebenen 12 Monate hinaus fortzuführen. Andere Möglichkeiten wie die Verwendung von EGF-Mitteln zur Förderung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten werden ebenfalls geprüft. Die Kommission könnte ebenfalls in Erwägung ziehen, begrenzte Finanzmittel für die Analyse und Antizipation von globalisierungsbedingten Veränderungen einzusetzen.

    Schlussfolgerung

    Die Kommission bittet das Europäische Parlament und den Rat, die positiven Auswirkungen des EGF im ersten Jahr seiner Laufzeit zur Kenntnis zu nehmen. Die Kommission wird die Verfahren vereinfachen, den Austausch bewährter Verfahren fördern und die Sensibilisierung für den EGF erhöhen. Ferner wird sie die Möglichkeit einer Änderung der Verordnung prüfen und vor der Veröffentlichung des nächsten Jahresberichts entsprechende Vorschläge unterbreiten.

    ANHANG

    1. Anträge im Jahr 2007

    Tabelle 1: Anträge im Jahr 2007

    Von den zehn Anträgen auf Unterstützung, die beim EGF 2007 eingingen, wurden bis zum Ende des Jahres vier gebilligt. Fünf Anträge wurden noch geprüft, und einer wurde zurückgezogen (soll aber Anfang 2008 nach einigen technischen Änderungen neu eingereicht werden).

    Aus Gründen mangelnder Förderfähigkeit oder unzureichender Mittel wurden 2007 keine Anträge abgelehnt.

    Eine detaillierte Übersicht über alle Anträge findet sich auf der EGF-Kommissionswebseite:

    http://ec.europa.eu/employment_social/egf/applications07_de.html

    EGF-Anträge 2007 nach Mitgliedsstaaten:

    Sieben Mitgliedstaaten haben EGF-Beiträge beantragt, darunter Italien für den Textilsektor in drei verschiedenen Regionen und Frankreich für zwei verschiedene Entlassungen. Der Antrag Spaniens wurde zurückgezogen und 2008 erneut eingereicht.

    EGF-Anträge 2007 nach Höhe der beantragten Unterstützung:

    Die Höhe der beantragten Unterstützung liegt im Ermessen des antragstellenden Mitgliedstaats und hängt unter anderem von der Härte der Entlassungen ab, auf die sich der Antrag bezieht. Es gibt keinen Richt- oder Höchstbetrag. Die beantragten Summen reichen von 681 207 EUR im Antrag Maltas (EGF/2007/008) bis 14 660 750 EUR im Antrag Italiens für den Textilsektor in der Lombardei (EGF/2007/007).

    EGF-Anträge 2007 nach Anzahl der gezielt zu unterstützenden Arbeitnehmer:

    Obwohl der EGF in erster Linie bei Massenentlassungen helfen soll, können die Mitgliedstaaten auch Anträge für kleine Arbeitsmärkte oder bei außergewöhnlichen Umständen stellen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die Hilfsleistungen lediglich auf bestimmte arbeitslose Arbeitnehmer konzentrieren, wenn sie der Auffassung sind, dass diese vor außergewöhnlichen Schwierigkeiten stehen, wenn sie in Beschäftigung bleiben. Die meisten Anträge (5 von 9) beziehen sich auf eine Zielgruppe von über 1 000 Arbeitnehmern, zwei weitere Anträge auf ‘kleine Arbeitsmärkte’ mit einer geringeren Anzahl von Begünstigten. Die beiden Beiträge, die Frankreich gewährt wurden (EGF/2007/001 and EGF/2007/002), hat der Mitgliedstaat speziell für eine Untergruppe der betroffenen Arbeitnehmer verwendet, deren Arbeitgeber Konkurs angemeldet hatte.

    EGF-Anträge 2007 nach Höhe der pro Arbeitnehmer beantragten Unterstützung (in Euro):

    Welches Paket einzelner Dienstleistungen die antragstellenden Mitgliedstaaten anbieten, steht ihnen frei. Der pro betroffenem Arbeitnehmer beantragte Betrag kann daher entsprechend der Tragweite der Entlassungen, der Arbeitsmarktsituation in der betroffenen Region, den individuellen Umständen der betroffenen Arbeitnehmer oder sogar je nach allgemeinen Kostenstrukturen im jeweiligen Mitgliedstaat oder in der betroffenen Region variieren. In der Praxis gibt es große Unterschiede bei den pro Arbeitnehmer gewährten Beträgen, und zwar von knapp über 1 000 EUR in Malta (EGF/2007/008) bis zu über 11 000 EUR im Falle des italienischen Antrags für den Textilsektor in Sardinien. Insgesamt ist die pro Arbeitnehmer gewährte Unterstützung tendenziell in Regionen oder Sektoren höher, in denen die Arbeitnehmer mit besonderen Arbeitsmarktproblemen konfrontiert sind, oder in denen die Kosten über dem EU-Durchschnitt liegen.

    EGF-Anträge 2007 nach Interventionskriterien:

    Der EGF erlaubt Anträge, die einem der drei Kriterien nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 entsprechen. Ein Antrag kann gestellt werden, wenn weit gehende strukturelle Veränderungen im Welthandelsgefüge zu einer schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens führen, insbesondere zu einem substantiellen Anstieg der Importe in die EU oder einem raschen Rückgang des Marktanteils der EU in einem bestimmten Sektor oder einer Standortverlagerung in Drittländer, mit folgenden Konsequenzen:

    (a) mindestens 1 000 Entlassungen in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten, darunter auch arbeitslos gewordene Beschäftigte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern, oder

    (b) mindestens 1 000 Entlassungen innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten, insbesondere in Klein- oder Mittelunternehmen, in einem NACE 2-Sektor in einer Region auf NUTS-II-Niveau oder in zwei aneinander grenzenden solchen Regionen;

    Drei der 2007 eingegangenen Anträge entsprachen den Kriterien nach Artikel 2 Buchstabe a). Vier weitere erfüllten die Kriterien nach Artikel 2 Buchstabe b).

    Darüber hinaus können unter Berücksichtigung der geringen Größe einiger EU-Arbeitsmärkte oder anderen undefinierten außergewöhnlichen Umständen EGF-Beiträge erfolgen:

    (c) auf kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen Umständen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betroffenen Mitgliedstaaten in angemessener Weise untermauert werden, selbst wenn die oben unter (a) und (b) genannten Bedingungen nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft haben.

    Zwei der 2007 eingegangenen Anträge entsprachen den Kriterien nach Artikel 2 Buchstabe c).

    2. 2007 gewährte Beiträge

    Nachdem die entsprechenden Mittel von der Haushaltsbehörde bereitgestellt worden waren, hat die Kommission beschlossen, in den folgenden vier Fällen Finanzbeiträge aus dem Fonds zu gewähren:

    Tabelle 2: Von der Kommission im Jahr 2007 gewährte Beiträge

    EGF/2007/002 | Frankreich | Renault-Zulieferer | 1 258 030 | 2007/726/EG vom 23.10.2007 (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 21) | K (2007) 6149 vom 4.12.2007 |

    EGF/2007/003 | Deutschland | BenQ | 12 766 150 | 2008/30/EG vom 18.12.2007 (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 9) | K (2007) 6747 vom 18.12.2007 |

    EGF/2007/004 | Finnland | Perlos | 2 028 538 | 2008/30/EG vom 18.12.2007 (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 9) | K (2007) 6742 vom 18.12.2007 |

    Insgesamt | 18 610 968 |

    Die Haushaltsbehörde hat weder einen der ihr von der Kommission vorgelegten Anträge auf Unterstützung durch den EGF abgelehnt, noch in irgendeiner Form abgeändert.

    3. Geförderte Maßnahmen

    Laut EGF-Verordnung beschränkt sich der Fonds auf die Finanzierung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen, die Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sind, mit denen arbeitslose Arbeitnehmer wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen. Ferner kann der EGF von dem Mitgliedstaat durchgeführte Maßnahmen zur Technischen Unterstützung finanzieren, um die Vorbereitung, Verwaltung, Information und Publizität sowie Kontrolle des Beitrags zu erleichtern.

    Die geschätzten Kosten der vorgeschlagenen Maßnahmen in den vier 2007 gewährten EGF-Interventionen sind zusammen mit ihren begleitenden Maßnahmen zur Technischen Unterstützung nachstehend aufgeschlüsselt.

    Tabelle 3: Ausgaben für besondere aktive Arbeitsmarktmaßnahmen

    Eurostat-Klassifikation der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen | EGF-Betrag (in Euro) | % des Gesamt-betrags |

    Arbeitsmarktpolitische Dienstleistungen |

    1 | Unterstützung bei der Arbeitssuche |

    1.1.2 | Einzelbetreuung | 306 623 | 1,6 % |

    Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen |

    2 | Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen für den Arbeitsmarkt |

    2.1 | Aus- und Weiterbildung in Bildungseinrichtungen | 2 715 632 | 14,6 % |

    Aus- und Weiterbildungsbeihilfen/Beihilfen für die Arbeitsuche | 13 476 688 | 72,4 % |

    4 | Beschäftigungsanreize |

    4.1 | Einstellungsanreize | 821 050 | 4,4 % |

    4.2 | Beschäftigungserhaltende Anreize | 325 000 | 1,7 % |

    7 | Gründungsanreize | 326 475 | 1,8 % |

    Technische Unterstützung (Artikel 3 von Verordnung 1927/206) | 639 500 | 3,4 % |

    Insgesamt | 18 610 968 | 100 % |

    Die Mitgliedstaaten haben bei den vier 2007 gewährten EGF-Interventionen nur die oben aufgeführten Maßnahmen vorgeschlagen.

    4. Profil der Arbeitnehmer, denen EGF-Mittel gewährt wurden

    Insgesamt 5 113 Arbeitnehmer erhielten in den vier 2007 gewährten Beiträgen Unterstützung aus dem EGF. Diese Arbeitnehmer verteilen sich über mehrere Regionen in Frankreich, Deutschland und Finnland.

    Tabelle 4: Profil der Arbeitnehmer, denen 2007 EGF-Mittel gewährt wurden

    davon Frauen | 41 | 155 | 797 | 302 | 1 295 |

    % | 15 % | 25 % | 24 % | 33 % | 25 % |

    davon Drittstaatsangehörige | 0 | 5 | 91 | 0 | 96 |

    davon im Alter von: |

    15-24 | 2 | 15 | 34 | 91 | 142 |

    25-54 | 236 | 553 | 3 149 | 787 | 4 725 |

    55-64 | 29 | 60 | 121 | 37 | 247 |

    65+ | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |

    davon mit lang andauernden Gesundheitsproblemen oder Behinderung | 4 | 49 | k.A. | 50 | 103 |

    5. Komplementarität mit den aus den Strukturfonds, insbesondere dem ESF, geförderten Maßnahmen

    Der EGF finanziert nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und finanziert wie der ESF keine passiven Sozialschutzmaßnahmen. Während die Strukturfonds Mehrjahresprogramme zur Erreichung strategischer, langfristiger Ziele umfassen, insbesondere die Antizipation und Bewältigung des Wandels und der Umstrukturierungen mit Maßnahmen wie lebenslangem Lernen, reagiert der EGF auf einzelne große Krisen. Auch wenn seine Maßnahmen denen des ESF ähneln, leistet der EGF einmalige, zeitlich begrenzte Einzelhilfe für Menschen, die von aus Handelsentwicklungen herrührenden Entlassungen betroffen sind. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen im Rahmen des EGF sofort einleiten, wenn sie von einer größeren Entlassung erfahren und müssen hierfür kein bestehendes Strukturfondsprogramm ändern.

    Sie werden gleichwohl ermutigt, die Laufzeit des EGF (12 Monate vom Datum der Antragstellung) zu nutzen, um den durch die Entlassung verursachten langfristigen Bedarf einzuschätzen und notwendige ESF-Programme abzuändern.

    Alle Antragsteller werden gebeten, im Rahmen des EGF-Antragsverfahrens zu beschreiben, wie sie die Komplementarität der EGF-Maßnahmen mit denen der Strukturfonds fördern wollen.

    6. Erzielte Ergebnisse

    2007 war das erste Jahr der Laufzeit des EGF. Die wichtigste Informationsquelle im Hinblick auf Ergebnisse, die die durch den EGF erzielt wurden, wird der Abschlussbericht sein, der von dem Mitgliedstaat nach Ablauf des für die Verwendung des Beitrags festgelegten Zeitraums, d.h. 12 Monate ab dem Datum der Antragstellung, vorzulegen ist. Dieser Abschlussbericht ist von dem Mitgliedstaat spätestens sechs Monate nach Ablauf des Zeitraums für die Verwendung des Beitrags vorzulegen. Da für die 2007 gewährten Beiträge kein Abschlussbericht im Jahre 2007 vorliegen musste, liegen der Kommission noch keine detaillierten Angaben über die erzielten Ergebnisse vor.

    Tabelle 5: Berichtszeitplan für die 2007 gewährten Beiträge

    2 | 23.3.2007 | Frankreich | 23.10.2007 | 22.3.2008 | 22.9.2008 |

    3 | 27.6.2007 | Deutschland | 18.12.2007 | 26.6.2008 | 26.12.2008 |

    4 | 18.7.2007 | Finnland | 18.12.2007 | 17.7.2008 | 17.1.2009 |

    Spätestens sechs Monate, nachdem die Kommission alle im Abschlussbericht geforderten Angaben erhalten hat, wickelt sie den Finanzbeitrag ab.

    7. Von der Kommission durchgeführte Maßnahmen zur Technischen Unterstützung

    Information und Publizität

    Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (Artikel 9) überträgt der Kommission die Verantwortung,

    „ein in allen Amtssprachen der Gemeinschaft verfügbares Internet-Portal einzurichten, das Informationen über den EGF, Leitlinien für die Einreichung von Anträgen sowie aktualisierte Informationen über genehmigte und abgelehnte Anträge bietet und die Rolle der Haushaltsbehörde hervorhebt.“

    Internetseite

    Die Internetseite (http://ec.europa.eu/egf) ist seit März 2007 in Betrieb und enthält Abschnitte über grundlegende Fragen und Antworten zum EGF, Neuigkeiten, Schlüsseldokumente, Anträge, ein Verzeichnis mit einschlägigen Berichten und Links sowie nähere Angaben zu den zuständigen EGF-Behörden in den Mitgliedstaaten. Die Webseite wurde regelmäßig aktualisiert und verbessert, wobei Dokumente in verschiedenen Sprachen hinzugefügt werden, sobald sie vorliegen.

    EGF-Video

    2007 hat die Kommission für die Medien und andere interessierte Parteien ein Video über den EGF herausgegeben. In diesem neunminütigen Video werden die EGF-Maßnahmen in Frankreich und Finnland vorgestellt. Es ist einsehbar unter:

    http://ec.europa.eu/avservices/video/video_prod_en.cfm?type=detail&prodid=4097

    Faltblatt

    2007 hat die Kommission ein Faltblatt zur allgemeinen Information über den EGF in 22 Sprachen (allen Amtssprachen außer Irisch) veröffentlicht. Dieses Faltblatt ist in begrenzter Auflage in Papierform erhältlich, aber auch kostenlos abrufbar auf der EGF-Kommissionswebseite unter:

    http://ec.europa.eu/employment_social/egf/docs/egf_leaflet_de.pdf(um zu anderen Sprachfassungen zu gelangen, kann das 'de' durch den entsprechenden Zwei-Buchstaben-Code ersetzt werden).

    Rechnungsprüfung und Kontrolle

    2007 wurden keine speziellen Rechnungsprüfungs- oder Kontrollmaßnahmen seitens der Kommission durchgeführt.

    Evaluierung Die EGF-Verordnung sieht keine Evaluierung des EGF vor dem 31. Dezember 2011 vor. Die Kommission hat bereits Schritte unternommen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten mit Beginn der Laufzeit des EGF einschlägige Informationen zusammentragen.

    Zusammenkünfte mit den nationalen Behörden

    Anfang 2007 hat die Kommission ein Netz von Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten eingerichtet, um die Mitgliedstaaten sowohl bei der Vorbereitung auf mögliche Anträge als auch bei der Umsetzung des Fonds zu unterstützen. Das Netz trägt die offizielle Bezeichnung 'Sachverständigengruppe zu den Ansprechpartnern des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung', in der Kurzform 'EGF-Ansprechpartner' (Code E02100).

    Die Kommission aktualisiert die Mitglieder der EGF-Gruppe regelmäßig und lädt sie zu Sitzungen ein, damit sie ihre Erfahrungen und Informationen austauschen. Die Mitglieder der Gruppe sind Beamte aus den Ministerien der Mitgliedstaaten, die Anträge auf Gewährung eines EGF-Beitrags oder die Durchführung eines solchen Beitrags bearbeiten oder dies in Zukunft tun werden.

    2007 fanden zwei Sitzungen der Gruppe in Brüssel statt, und zwar am 1. März und am 9. Oktober.

    8. Finanzbericht

    Bewilligte Mittel

    Entsprechend der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 darf die Mittelausstattung des Fonds 500 Mio. EUR jährlich (in Preisen von 2006) nicht überschreiten. Die Finanzierung des Fonds erfolgt über die bei den einzelnen Ausgabenobergrenzen des vorausgegangenen Jahres verbliebenen Spielräume und/oder über Verpflichtungsermächtigungen, die in den beiden vorausgegangenen Jahren annulliert wurden, mit Ausnahme derjenigen im Zusammenhang mit Rubrik 1B des Finanzrahmens. Ferner muss nach Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 am 1. September eines jeden Jahres mindestens ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF verfügbar bleiben, damit ein bis Ende des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.

    2007 wurden vier EGF-Beiträge von der Haushaltsbehörde gewährt (siehe Tabelle 2).

    Die von der Haushaltsbehörde bewilligten Mittel machen 3,72 % des jährlichen Höchstbetrags aus. Da vor dem 1. September 2007 keine Beiträge gewährt wurden, blieb der gesamte Betrag verfügbar, um einen bis Ende des Jahres auftretenden Bedarf zu decken.

    Erstattungen

    2007 wurden keine Erstattungen vorgenommen.

    Ausgaben für technische Unterstützung

    2007 wurden keine Ausgaben entsprechend den Bestimmungen von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 über Technische Unterstützung getätigt, da die entsprechende Haushaltslinie noch nicht eingerichtet worden war.

    Im Jahre 2007 gemeldete Unregelmäßigkeiten

    2007 wurden der Kommission im Zusammenhang mit dem EGF keine Unregelmäßigkeiten im Sinne der Kommissionsverordnung (EG) Nr. 1681/94[6] gemeldet.

    Im Jahre 2007 eingestellte Verfahren bei Unregelmäßigkeiten

    Da 2007 das erste Jahr der Laufzeit des EGF war, gab es keine Vorjahresverfahren, die hätten eingestellt werden können.

    9. Abwicklung der bereitgestellten Finanzbeiträge

    Keiner der seit Laufzeitbeginn des EGF gewährten Beiträge wurde 2007 abgewickelt. Die EGF-Verordnung sieht einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum der Antragstellung vor, in dem der Mitgliedstaat den Beitrag verwenden kann, gefolgt von höchstens sechs Monaten, in denen er einen Bericht über die finanzielle Abwicklung des Finanzbeitrags vorzulegen hat. Erst nach Eingang dieses Berichts kann die Kommission den Beitrag abwickeln. Die Ausgaben im Zusammenhang mit dem ersten von der Haushaltsbehörde gewährten Beitrag, der den von Frankreich am 9. März 2007 gestellten Antrag EGF/2007/001 betrifft, waren bis zum 8. März 2008 förderfähig. Frankreich hat somit bis zum 8. September 2008 Zeit, seinen Abschlussbericht vorzulegen.

    [1] Bericht vorgelegt nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1, berichtigt in ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 82)

    [2] KOM(2008) 412 vom 2.7.2008

    [3] Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2006/K 139/01). ABl. C 139 vom 14.6.2006, S.1. Vereinbarung geändert durch den Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2007 zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen (2008/29/EG). ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 4.

    [4] Hierzu gehören: die Definition einer Entlassung (Artikel 1 der EGF-Verordnung), die Auslegung von Kriterien wie 'substantieller Anstieg' oder 'rascher Rückgang' (Artikel 2), die Definition kleiner Arbeitsmärkte und außergewöhnlicher Umstände (Artikel 2), die genaue Bedeutung der 'Verwendung' eines Finanzbeitrags (Artikel 13 Absatz 2).

    [5] Im Bericht „ Europa in der Globalisierung“ , der den französischen Ministern für Wirtschaft, Industrie und Beschäftigung sowie für Arbeit, Soziales, Familie und Solidarität vorgelegt und am 15. April 2008 veröffentlicht wurde, wurde diese Möglichkeit erwähnt.

    [6] Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43).

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