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Document 52007XC0719(03)

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

ABl. C 165 vom 19.7.2007, p. 6–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/6


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2007/C 165/04)

XA-Nummer: XA 23/07

Mitgliedstaat: Slowenien

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. Name des begünstigten Unternehmens: Sofinanciranje zavarovalnih premij za zavarovanje kmetijske proizvodnje za leto 2007

Rechtsgrundlage: Uredba o sofinanciranju zavarovalnih premij za zavarovanje kmetijske proizvodnje za leto 2007 (Uradni list RS 138/2006)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die geplanten Ausgaben für das Jahr 2007 betragen 5 633 450 EUR

Beihilfehöchstintensität: Kofinanzierung in Höhe von 40 % der Prämien für die Versicherung von Aussaat und Ernte gegen die Gefährdung durch Hagel, Brand, Blitzschlag, Fröste im Frühling, Sturm und Überschwemmung. Bei der Versicherung von Tieren gegen die Gefahren des Verendens, der Schlachtung auf tierärztliche Anweisung hin oder der Schlachtung aus wirtschaftlichen Gründen wegen Krankheit (Falltiere) wird die Kofinanzierung der Versicherungsprämien je nach Art und Kategorie der Tiere in absoluten Beträgen festgelegt, die aber 50 % der nachweisbaren Versicherungsprämienkosten nicht überschreiten dürfen

Bewilligungszeitpunkt: Bewilligungszeitpunkt ist der 1.1.2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilfe kann bis zum 31.12.2007 bewilligt werden

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe entspricht den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (1) — Beihilfe zur Bezahlung von Versicherungsprämien

Das Ziel der Bezahlung eines Teils der Kosten von Versicherungsprämien ist es, die bäuerlichen Erzeuger dazu zu bewegen, sich selbst gegen mögliche Verluste aufgrund von Naturkatastrophen oder schlechten Witterungsverhältnissen sowie aufgrund von Tierkrankheiten zu versichern und damit auch die Verantwortung für die Verminderung des Risikos im Pflanzenbau und in der Viehzucht zu übernehmen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft — pflanzliche Erzeugung, Viehzucht

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministrstvo za kmetijstvo, gozdarstvo in prehrano

Dunajska 58

SLO-1000 Ljubljana

Agencija RS za kmetijske trge in razvoj podeželja

Dunajska 160

SLO-1000 Ljubljana

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=2006138&dhid=86719

Sonstige Angaben: —

Beihilfe Nr.: XA 24/07

Mitgliedstaat: Finnland

Region: Von den widrigen Witterungsverhältnissen im Jahre 2006 betroffene Gebiete

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilfe zum Ausgleich von Verlusten, die landwirtschaftlichen Betrieben im Jahre 2006 durch widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind

Rechtsgrundlage: Laki satovahinkojen korvaamisesta (1214/2000)

Valtioneuvoston asetus satovahinkojen korvaamisesta (270/2003)

Maa- ja metsätalousministeriön asetus satovahinkojen korvaamisesta (364/2003)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die für Ausgleichszahlungen an landwirtschaftliche Betriebe für durch widrige Witterungsverhältnisse bedingte Ernteschäden des Jahres 2006 veranschlagten Kosten belaufen sich auf 4,75 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: Gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 erfolgt die Ausgleichszahlung nur, wenn der betroffene Landwirt wenigstens 1/3 des üblichen Ernteertrags der jeweiligen Kultur verloren hat. Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt 90 % des Wertes derjenigen Schäden, die über die Eigenbeteiligung des Landwirtes in Höhe von 30 % des Wertes der Standard-Erntemenge hinausgehen. Die Eigenbeteiligung des Landwirtes entspricht auch bei jeder einzelnen beihilfefähigen Pflanzenart wenigstens 30 % des Gesamtschadens. Zur Ermittlung der Jahreserzeugung des Unglücksjahres wird als Standard-Erntemenge die in dem betroffenen Gebiet in den dem Unglücksjahr vorangegangenen fünf Jahren erzielte durchschnittliche Erntemenge herangezogen, wobei der höchste und der niedrigste Wert unberücksichtigt bleiben. Aufgrund dieser Hintergrundinformation wird die Höhe des Schadens für jeden Landwirt einzeln ermittelt. Die Methode zur Berechnung der Schadenshöhe entspricht somit den Bestimmungen von Artikel 11 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Als Berechnungsgrundlage für den Wert der zerstörten Erntemengen, für die eine Ausgleichszahlung geleistet werden soll, dienen die in den vorangegangenen Erntejahren erzielten Marktpreise in Verbindung mit den Marktpreisen des Unglücksjahres, die der Beratende Ausschuss für Ernteschäden anhand der verfügbaren Marktpreis-Informationen ermittelt.

Wegen der Ernteverluste gegebenenfalls erhaltene Versicherungsleistungen sowie Kosten und Schäden, die durch andere Faktoren als widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden, werden vom beihilfefähigen Schadens-Höchstbetrag abgezogen

Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilferegelung tritt frühestens am 28.3.2007 in Kraft. Die Auszahlung der Beihilfe ist ab 5.4.2007 möglich

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilfe wird für im Jahr 2006 entstandene Schäden gezahlt

Zweck der Beihilfe: Beihilfe and land- und forstwirtschaftliche Betriebe für durch widrige Witterungsverhältnisse verursachte Schäden (Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 Artikel 11)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilfe betrifft landwirtschaftliche Flächen von insgesamt etwa 63 000 ha. Von den Schäden betroffen sind 32 verschiedene Pflanzenarten, wobei die Eigenbeteiligung des Landwirtes hinsichtlich des Ausmaßes und des Wertes der Ernteverluste wenigstens 30 % beträgt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Maa- ja metsätalousministeriö

PL 30

FIN-00023 Valtioneuvosto

Internetadresse: www.mmm.fi, www.finlex.fi

Andere Angaben: —

XA-Nummer: XA 25/07

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Gebietskörperschaften

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigen Unternehmens: Programm für Existenzgründungen und die Entwicklung lokaler Initiativen (Programme pour l'installation et le développement des initiatives locales — PIDIL)

Rechtsgrundlage:

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (2)

Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission (3)

Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission, Artikel 15

Artikel R 343-34 ff. des „Code rural“

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 7 000 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

Technisch-wirtschaftliche Unterstützung von Junglandwirten, begrenzt auf 80 % der bis zu einer Obergrenze von 1 500 EUR pro Jahr und Landwirt getätigten Ausgaben, worin sämtliche Finanzierungen (durch den Staat und die Gebietskörperschaften) eingeschlossen sind; diese Beihilfen können während der ersten fünf Jahre nach der Betriebsgründung gewährt werden.

Übernahme der Diagnosekosten, begrenzt auf 80 % der getätigten Ausgaben bis zu einer Obergrenze von 1 500 EUR, worin sämtliche Finanzierungen (durch den Staat und die Gebietskörperschaften) eingeschlossen sind.

Ausbildungsbeihilfen von 60 EUR pro Tag, die durch den Staat während einer Dauer von 100 Tagen gewährt und innerhalb der Grenzen der getätigten Ausgaben durch einen Betrag in gleicher Höhe, der von einer Gebietskörperschaft übernommen wird, ergänzt werden können.

Vergütung für Berufsbildungspraktika entsprechend dem für berufsbildende Praktika festgesetzten Stundensatz (der durch den „Code du travail“ festgelegte Mindestsatz beträgt 652,02 EUR zum 1. Dezember 2006).

Förder- und Kommunikationsmaßnahmen: Beihilfeintensität 100 %

Bewilligungszeitpunkt: Im Jahr 2007 ab Erscheinen dieser Beschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Dezember 2013

Zweck der Beihilfe:

I.   Beratungsbeihilfen

Junglandwirte, die einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gründen, bringen unterschiedliche berufliche Hintergründe mit. Hierbei stehen Junglandwirte, die nicht aus der Landwirtschaft stammen, Personen, die einen Betrieb außerhalb der eigenen Familie gründen, sowie Kinder von Landwirten mit eigenem Betrieb, der ihnen keine Ansiedelung in wirtschaftlich tragfähiger Form ermöglicht, vor besonderen Schwierigkeiten beim Aufbau einer beruflichen Existenz. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit von Maßnahmen zugunsten dieser besonderen Zielgruppe.

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 sollen dabei insbesondere die Kosten für technische Unterstützung anteilig übernommen werden, die durch einen landwirtschaftlichen Verband oder eine Erzeugervereinigung erbracht werden (Experten- oder Beraterhonorare).

Diese Beihilfen werden für Junglandwirte im Laufe der ersten fünf Jahre nach der Betriebsgründung gewährt und können durch den Staat und die Gebietskörperschaften finanziert werden.

Technisch-wirtschaftliche Unterstützung von Junglandwirten: Um die Existenzfähigkeit des Betriebs zu gewährleisten, müssen die professionellen Voraussetzungen des Junglandwirts bei der Verwirklichung seines persönlichen Vorhabens gestärkt werden. Dabei kann eine technisch-wirtschaftliche Begleitung des Junglandwirts erfolgen. Diese Maßnahme wendet sich insbesondere an innovative Projekte, an Projekte für die Schaffung neuer Betriebe, ferner an Projekte, die sich auf eine Diversifizierung stützen oder mit erheblichen Modernisierungslasten verbunden sind.

Wird der Betrieb in Form einer Gesellschaft gegründet, kann die Begleitung auch eine Komponente für Arbeitsorganisation und Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen in der Arbeit einschließen.

Übernahme von Diagnosekosten: Die Beihilfe kann sich auf Diagnoseleistungen im abzugebenden oder zu übernehmenden Betrieb oder auf eine Marktstudie für bestimmte Erzeugnisse oder direkt vermarktete Erzeugnisse (beispielsweise Bioerzeugnisse) erstrecken.

Die Beihilfe wird dem Leistungspflichtigen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 ausbezahlt, sobald durch die zuständige Verwaltungsbehörde die Betriebsgründung festgestellt wurde oder der Junglandwirt — nach der Betriebsgründung — seine Erzeugung neu ausrichtet.

Die Diagnose soll darüber hinaus auch das Übergabe-/Betriebsgründungsverfahren erleichtern: Das Diagnoseergebnis wird gegebenenfalls der Eintragung des Abtretenden in das „Verzeichnis Betriebsaufgabe-Betriebsgründung“ („Répertoire départ-installation“) beigefügt, wenn die Diagnose vom Abtretenden beantragt wird. In diesem Fall fließt die Beihilfe an den Abtretenden.

II.   Ausbildungsbeihilfen

Ausbildungsbeihilfen können vom Staat und von den Gebietskörperschaften entweder zur Vorbereitung der Betriebsgründung oder nach der Betriebsgründung für den Abschluss der Erstausbildung des Junglandwirts finanziert werden. Hierbei erhält der Junglandwirt eine Beihilfe für die Absolvierung eines Praktikums.

Eine Ausbildungsbeihilfe wird Junglandwirten gewährt, die eine Betriebsgründung vornehmen und eine ergänzende Ausbildung benötigen, die auf ihr Vorhaben abgestimmt ist, oder die Zug um Zug den Erwerb eines Abschlusses der Ausbildungsebene IV anstreben (entsprechend den im Programm für ländliche Entwicklung in Frankreich (Programme de développement rural hexagonal — PDRH) festgelegten Bestimmungen). Durch diese Beihilfe soll der Empfänger sich in dem Betrieb, den er innehat, vertreten lassen können, um eine ergänzende Berufsausbildung während eines Zeitraums von 5 Jahren bzw. 3 Jahren absolvieren zu können, wenn hierdurch die beruflichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Betriebsbeihilfen erworben werden sollen.

Eine Vergütung für Berufsbildungspraktika von jungen Erwerbstätigen wird als Beihilfe für einen Zeitraum gewährt, der bei einem Landwirt absolviert wurde, welcher seinen Betrieb im Rahmen einer Betriebspatenschaft aufgeben möchte.

Ein junger Erwerbstätiger gilt insoweit als benachteiligter Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 (4), als dieser Junglandwirt, sofern keine Patenschaft besteht und vor allem dann, wenn er nicht aus der Landwirtschaft stammt, „ohne Unterstützung nur schwer auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen“ kann (siehe Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002).

Durch diese Beihilfe sollen Jungerwerbstätige, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 als benachteiligte Arbeitnehmer gelten, sowohl technische und wirtschaftliche Beratung als auch eine allgemeine Ausbildung in der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs erhalten, damit dauerhafte Arbeitsplätze innerhalb eines existenzfähigen Betriebs geschaffen werden können, der, falls kein Übernehmer zur Verfügung steht, andernfalls möglicherweise aufgelöst würde. Der „Pate“ erhält damit einen Anreiz für die Übergabe seines Betriebs an den Junglandwirt.

Die Beihilfe wird vom Staat oder der Gebietskörperschaft über einen Zeitraum von 3 bis 12 Monaten an den in der Ausbildung befindlichen Junglandwirt bezahlt. Diese Frist kann um eine gleiche Frist verlängert werden, wenn sich dies für den Abschluss der Ausbildung des Junglandwirts als zweckmäßig erweist. Während der Patenschaftsphase gilt der Junglandwirt als Praktikant in der beruflichen Bildung.

Diese Maßnahme kann auch für Junglandwirte genutzt werden, die unter der Patenschaft eines aktiven Landwirts tätig sein möchten, um in einen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb einzusteigen.

Die Begleitung des Praktikums und dessen Verlaufs erfolgt durch das Berufsbildungszentrum für landwirtschaftliche Berufe (Centre de formation professionnelle et de promotion agricole — CFPPA) oder den Departementsverein für Agrarstruktur (Association départementale pour l'aménagement des structures des exploitations agricoles — ADASEA) des Departements, in dem der landwirtschaftliche Betrieb gelegen ist, und/oder ein anerkanntes regionales Zentrum. Das Patenschaftspraktikum kann der Gesamtdauer des Berufsbildungspraktikums entsprechen, das der Junglandwirt absolvieren muss, bevor er seinen Betrieb gründen darf.

III.   Förder- und Kommunikationsveranstaltungen

Die landwirtschaftlichen Berufsverbände, die ADASEA bzw. andere Strukturen führen bei den Schülern der Aus- und Weiterbildungseinrichtungen (Schüler aus Berufsschulen oder mit anderem Hintergrund) Untersuchungen und Kommunikationsveranstaltungen (Broschüren, Presseveröffentlichungen, Vorträge in den Schulen, Informationsstellen für Betriebsaufgabe und Betriebsgründungen) sowie Förderveranstaltungen rund um den Beruf des Landwirts durch.

Außerdem führen sie fachlich orientierte Arbeiten in Form von Sondierungsmaßnahmen bei landwirtschaftlichen Betrieben durch, die in den kommenden Jahren zur Übernahme anstehen, und übernehmen eine beratende Funktion, indem sie in ländlichen Gemeinden Informations- und Sensibilisierungsveranstaltungen für ältere Landwirte durchführen, um diesen eine Orientierungshilfe bei der Entscheidung über die Betriebsübergabe zugunsten von Junglandwirten zu geben, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen möchten. Eine Beobachtungsstelle kann die Begleitung dieser Informations- und Beratungsmaßnahmen auf regionaler Ebene bündeln.

Um diese Aufgaben zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen, beteiligt sich der Staat unter den Bedingungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 an ihrer Finanzierung. Hierzu wird jedes Jahr ein bestimmter Mittelumfang unter den einzelnen Regionen verteilt.

Ergänzend kommt ggf. ein finanzieller Beitrag der Gebietskörperschaften für die Durchführung spezifischer Maßnahmen in Betracht.

Diese Maßnahmen werden im Rahmen von Übereinkommen auf regionaler oder Departementsebene unter der Aufsicht der Präfekte durchgeführt und auf Vorlage eines Jahresberichts über die durchgeführten Arbeiten und Leistungsempfänger bezahlt

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die gesamte Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministère de l'agriculture et de la pêche

78, rue de Varenne

F-75349 Paris 07 SP

Internetadresse: www.agriculture.gouv.fr (Ein PIDIL-Datenblatt wird für die zur Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs vorgelegten Informationen nach Annahme des Programms online zugänglich gemacht)

Sonstige Auskünfte: Fortführung von Maßnahmen, die im Rahmen des vorangegangenen PIDIL genehmigt worden waren (Regelung N 184/03, genehmigt durch die Kommission am 9.7.2003)

XA-Nummer: XA 27/07

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: Wales

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Wales Catchment Sensitive Farming Project

Rechtsgrundlage: Agriculture Act 1986 (Section 1(1)(C)) to be read in conjunction with Government of Wales Act 1998 (Sections 40 and 85)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Voraussichtliche jährliche Kosten (in GBP)

2007: 422 700 GBP

2008: 50 000 GBP

Insgesamt: 472 700 GBP

Beihilfehöchstintensität: Die Regelung umfasst zwei Maßnahmen:

Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung läuft ab 1. April 2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung läuft am 1. April 2007 an und am 31. Dezember 2007 ab.

Die letzte Zahlung erfolgt am 31. März 2008

Zweck der Beihilfe: Umweltschutz

Aufstellung und Durchführung eines Projekts, das auf die Förderung einer die Wassereinzugsgebiete schonenden landwirtschaftlichen Tätigkeit abzielt, um das Gewässerökosystem zu schützen. Das Projekt wird in zwei Gebieten durchgeführt, in denen 80 landwirtschaftliche Betriebe niedergelassen sind.

Das Projekt umfasst Beratungsdienste zur Ermittlung von potenziellen Verschmutzungsrisiken und entsprechenden Abhilfemaßnahmen. Diese Beihilfen werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt; die zuschussfähigen Ausgaben betreffen Beratungsdienste.

Darüber hinaus werden Zuschüsse für Aufwendungen gezahlt, die der Verbesserung des Gewässerökosystems dienen. Diese Beihilfen werden gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt; die zuschussfähigen Ausgaben betreffen

den Bau, den Erwerb oder die Modernisierung von unbeweglichem Vermögen sowie

den Kauf oder das Leasing neuer Maschinen und Geräte sowie Computer-Software zum Marktwert des Gegenstands. Andere mit dem Leasingvertrag zusammenhängende Kosten (Steuern, Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten usw.) sind nicht zuschussfähig.

Die oben genannten Posten stellen nur dann zuschussfähige Ausgaben dar, wenn damit erheblich zur Verminderung von Verschmutzungsrisiken beigetragen wird. Ausgaben für gebrauchte Maschinen sind nicht zuschussfähig.

Das Projekt umfasst zudem die Überwachung der Wasserqualität, die Erstellung von Wassereinzugsmodellen und die Bewertung der Einstellung der Landwirte, die Ergreifung von Maßnahmen und die Beurteilung der Projektwirksamkeit

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt für die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die Regelung zielt darauf ab, die Auswirkungen der landwirtschaftlichen Erzeugung auf das Gewässerökosystem zu mindern. Die Beihilfen stehen allen lebensfähigen landwirtschaftlichen Betrieben in den beiden Projektgebieten unabhängig von der Art des Unternehmens zur Verfügung. In einem der beiden Gebiete, das im Hochland liegt, wird Viehhaltung (vor allem Rinder und Schafe) betrieben, während in dem anderen, im Tiefland gelegenen Gebiet Milchwirtschaft und Viehhaltung (Rinder und Schafe) vorherrschen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Welsh Assembly Government

Cathays Park (CP2)

Cardiff CF10 3NQ

United Kingdom

Ansprechpartner: M P Samuel (Room 1-097)

Für diese Regelung zuständige Behörde: —

Für die Durchführung der Regelung zuständige Stelle: —

Internetadresse: http://new.wales.gov.uk/docrepos/40371/403823112/4038213/1304878/CSF-agristateaid?lang=en

Nähere Einzelheiten können auch der Website des Department for Environment, Food and Rural Affairs (Ministerium für Umwelt, Lebensmittel und ländliche Angelegenheiten) entnommen werden

http://www.defra.gov.uk/farm/policy/state-aid/setup/exist-exempt.htm

Sonstige Auskünfte: Weitere Informationen und nähere Einzelheiten zur Zuschussfähigkeit und zu den Bedingungen der Regelung sind unter den oben angeführten Verweisen im Internet zu finden

Ein Antrag auf die teilweise Finanzierung des Projekts aus Ziel 1-Mitteln wurde unter Ziel 1 Priorität 5 Maßnahme 7 gestellt

Unterzeichnet und datiert im Namen des Department for Environment, Food and Rural Affairs (zuständige Behörde im Vereinigten Königreich)

Neil Marr

Agricultural State Aid

Defra

8B 9 Millbank

c/o 17 Smith Square

London SW1P 3JR

United Kingdom


(1)  ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3.

(2)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15.

(4)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3.


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