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Document 52007PC0821

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Gemeinschaft auf Tagungen der Internationalen Walfangkommission zu vertreten ist

    /* KOM/2007/0821 endg. */

    52007PC0821

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Gemeinschaft auf Tagungen der Internationalen Walfangkommission zu vertreten ist /* KOM/2007/0821 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 19.12.2007

    KOM(2007) 821 endgültig

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Gemeinschaft auf Tagungen der Internationalen Walfangkommission zu vertreten ist

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Gemäß Artikel 174 Absatz 1 EG-Vertrag besteht eines der Ziele der Umweltpolitik der Gemeinschaft darin, Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme zu fördern. Darunter fällt auch der weltweite Schutz von Arten wie Walen. Die Europäische Gemeinschaft ist darum bemüht, Wale, Delphine und Tümmler (Cetacea) zu erhalten, und hat vor allem im umweltpolitischen Bereich Vorschriften erlassen, die ein hohes Maß an Schutz gewährleisten.

    2. In Anhang IV der FFH-Richtlinie[1] sind alle Arten der Ordnung Cetacea aufgeführt. Dies bedeutet, dass alle Walarten innerhalb von Gemeinschaftsgewässern streng vor vorsätzlicher Störung zu schützen sind und nicht gefangen bzw. getötet werden dürfen. Die Richtlinie verbietet auch den Besitz und Transport sowie den Verkauf oder den Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren. Sie untersagt ferner die Wiederaufnahme des kommerziellen Fangs von Walen aus Beständen, die ganz oder zum Teil in Gemeinschaftsgewässern leben. Aufgrund des Migrationscharakters von Walbeständen liegt es auf der Hand, dass die Ziele der FFH-Richtlinie nur dann umfassend verwirklicht werden können, wenn eine vergleichbare internationale Rahmenregelung besteht.

    3. Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels[2], mit der das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten (CITES) in der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt wird, verbietet die Einfuhr von Walen zu vorwiegend kommerziellen Zwecken in die Gemeinschaft[3]. Dieses hohe Schutzniveau wird durch die Meeresstrategie der EG[4] und die vorgeschlagene Meeresstrategie-Richtlinie[5], die den Schutz der Wale in der Gemeinschaft verbessern dürfte, weil ihr allgemeines Ziel die Erreichung eines guten Umweltzustands der europäischen Ozeane und Meere ist, noch weiter verstärkt.

    4. Daher ist das ultimative Ziel der gemeinschaftlichen Umweltpolitik in Bezug auf Wale deren strengster Schutz. Aufgrund ihrer umfassenden Harmonisierung gewährleisten die vorgenannten Umweltvorschriften ein höchstmögliches Maß an Schutz.

    5. Darüber hinaus ist die Gemeinschaft im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) alleinzuständig für die Erhaltung der biologischen Meeresressourcen[6]. Außerdem fallen Wale in den Anwendungsbereich von Anhang I EG-Vertrag und unterliegen den Vorschriften der Artikel 33 bis 38 des Vertrags[7]. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[8] schließt der Geltungsbereich der GFP auch die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender Wasserressourcen ein. Auf dieser Grundlage hat die Gemeinschaft Fischereiabkommen geschlossen, die zum Teil oder ausschließlich Meeressäugetiere betreffen[9]. Gleichermaßen sind Wale Gegenstand von Durchführungsvorschriften, die im Rahmen der GFP erlassen wurden, um internationalen Verpflichtungen aus Fischereiabkommen nachzukommen und den Schutz von Walen auf Hoher See zu gewährleisten[10].

    6. Die Gemeinschaftspolitik zum Schutz von Walen wird in Gemeinschaftsgewässern nur Wirkung zeigen, wenn sie durch eine kohärente globale Aktion untermauert wird. Im Rahmen der integrierten EU-Meerespolitik wird sich die Kommission darum bemühen, die europäischen Interessen an der Regelung internationaler Fragen zu koordinieren.

    7. Die Internationale Walfangkommission (IWC) ist die für die Erhaltung und Bewirtschaftung der weltweiten Walbestände zuständige internationale Organisation; sie wurde in Rahmen des 1946 unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs („das Übereinkommen“) gegründet. Zweck des Übereinkommens ist es, „für eine angemessene Erhaltung der Walbestände zu sorgen und so die geordnete Entwicklung der Walfangindustrie zu ermöglichen“ (Präambel des Übereinkommens). Die IWC-Mitgliedschaft steht nur Regierungen offen, die Parteien des Übereinkommens sind. Eine Änderung des Übereinkommens dahingehend, dass auch die Gemeinschaft Vertragspartner werden kann, würde voraussetzen, dass alle IWC-Mitglieder ein diesbezügliches Protokoll ratifizieren. Die Kommission hat 1992 vorgeschlagen[11], den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen auszuhandeln. Der Rat hat diesem Vorschlag bisher nicht Folge geleistet. Die Gemeinschaft hat jedoch Beobachterstatus.

    8. Aufgrund eines Moratoriums, das die Mehrheit der in der IWC vertretenen Länder befürwortet hatte, wurde der kommerzielle Walfang 1986 ausgesetzt. Die Unsicherheiten der wissenschaftlichen Untersuchungen, was den Zustand der verschiedenen Walbestände anbelangt, waren der Hauptgrund für diese Unterbrechung des kommerziellen Walfangs. Seither wird auf IWC-Tagungen regelmäßig die Kernfrage erörtert, ob sich die Walbestände ausreichend erholt haben, um das Verbot des kommerziellen Walfangs unter kontrollierten Bedingungen aufheben zu können.

    9. Das doppelte Mandat der IWC, zum einen die Walfangtätigkeit zu verwalten und zum anderen die Wale zu schützen, hat über die Jahre zu extrem polarisierten Standpunkten zwischen „Walfangbefürwortern“ und „Walfanggegnern“ geführt. Führende Walfangnationen (wie Japan, Island und Norwegen) haben das Moratorium konsequent angefochten und betreiben nach wie vor Walfang zu so genannten wissenschaftlichen Zwecken oder im Rahmen anderer Ausnahmeregelungen.

    10. Das im Rahmen der IWC beschlossene allgemeine Verbot des kommerziellen Walfangs steht in Einklang mit den politischen Maßnahmen der Gemeinschaft, wie sie in den vorgenannten Rechtsvorschriften festgelegt sind. Angesichts der vorliegenden wissenschaftlichen Informationen ist es wichtig, dass die IWC weiterhin am Moratorium festhält. Japan hat jedoch auf quasi jeder IWC-Tagung seit dem Inkrafttreten des Verbots vorgeschlagen, die „Anlage“ zum Übereinkommen zu ändern, um den Walfang unter bestimmten Bedingungen zu genehmigen und das Verbot für bestimmte Bestände de facto aufzuheben. Entsprechend müssen die 20 Mitgliedstaaten der EU, die Mitglieder der IWC sind[12], auf jeder IWC-Sitzung zu diesen Vorschlägen, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, erneut Position beziehen. Es ist absehbar, dass dies auf der Jahrestagung der IWC, die 2008 in Santiago (Chile) stattfinden wird, und auch auf anschließenden Sitzungen nicht anders sein wird.

    11. Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 10 EG-Vertrag und dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Auftretens der Gemeinschaft nach außen ist es wesentlich, dass sich die Mitgliedstaaten für die kommenden IWC-Tagungen rüsten, indem sie sich bei den Diskussionen im Rat auf einen gemeinsamen Standpunkt einigen. Aufgrund der mit dem Beobachterstatus der Gemeinschaft einhergehenden Beschränkungen sollte dieser Standpunkt dadurch vertreten werden, dass die Mitgliedstaaten in der IWC im Interesse der Gemeinschaft gemeinsam handeln. Des Weiteren ist es wichtig, dass die verbleibenden sieben Mitgliedstaaten, die der IWC noch nicht beigetreten sind, ihr Beitrittsverfahren beschleunigen. Nur durch gemeinsames Handeln und Einigung auf einen Gemeinschaftsstandpunkt hätten die Mitgliedstaaten der EU eine Chance, eine angemessene und strenge internationale Rahmenregelung zum Schutz von Walen zu erarbeiten und durchzusetzen.

    12. Zu diesem Zweck schlägt die Kommission einen Beschluss des Rates mit drei Rechtsgrundlagen vor: Artikel 37 (Fischereipolitik), Artikel 175 (Umweltpolitik) und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2 betreffend die Festlegung von Standpunkten, die im Namen der Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sobald dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse zu fassen hat.

    13. Der vorgeschlagene Ratsbeschluss hat insofern eine doppelte Komponente, als die erwarteten Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens sowohl unter die Umwelt- als auch unter die Fischereipolitik fallen würden, weil keiner der beiden Bereiche als haupt- oder vorrangig bzw. - der jeweils andere - als rein nebensächlich, sekundär oder von indirekter Bedeutung angesehen werden kann.

    14. Außerdem sind IWC-Beschlüsse zur Änderung der Anlage des Übereinkommens insofern rechtswirksam, als sie innerhalb einer vorgegebenen Frist greifen, ohne ratifiziert werden zu müssen[13]. Die Gemeinschaft kann ihre internen Verfahren zur Festlegung ihres Standpunktes nicht erst einleiten und abschließen, wenn andere IWC-Mitglieder bereits Änderungsvorschläge vorgelegt haben, da diese bis zu 60 Tagen vor der nächsten IWC-Tagung übermittelt werden können. Da der Zielvorschlag der Gemeinschaft darin besteht, Initiativen zur Aufhebung des Moratoriums für kommerziellen Walfang auf jeden Fall abzulehnen, kann der Rat den Gemeinschaftsstandpunkt bereits festlegen.

    15. Im Übrigen sollte die Gemeinschaft Änderungen der Anlage unterstützen, die darauf hinauslaufen, Schongebiete für Wale auszuweisen, und Vorschläge zur Änderung der Verfahrensvorschriften der IWC zur Einführung geheimer Abstimmungen ablehnen, da dies den Zielen des Aarhus-Übereinkommens, bei dem die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten Vertragspartner sind, und insbesondere Artikel 3 Absatz 7 des Übereinkommens zuwiderlaufen würde.

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Gemeinschaft auf Tagungen der Internationalen Walfangkommission zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission[14],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 174 Absatz 1 EG-Vertrag besteht eines der Ziele der Umweltpolitik der Gemeinschaft darin, Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme zu fördern.

    (2) Alle Walarten sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie)[15] aufgeführt. Sie sind als solche streng vor absichtlicher Störung und allen absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung innerhalb von Gemeinschaftsgewässern zu schützen. Dieselbe Richtlinie verbietet auch den Besitz und Transport sowie den Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren.

    (3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels[16], mit der die Vorschriften des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) in der EG umgesetzt werden, wird die Einfuhr von Walen zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken in die Gemeinschaft verboten[17].

    (4) Im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) ist die Gemeinschaft alleinzuständig für die Erhaltung der biologischen Meeresressourcen[18].

    (5) Die Gemeinschaftspolitik zum Schutz von Walen wird in Gemeinschaftsgewässern nur Wirkung zeigen, wenn sie durch eine kohärente globale Aktion untermauert wird.

    (6) Die Internationale Walfangkommission (IWC) ist die für die Erhaltung und Bewirtschaftung der weltweiten Walbestände zuständige internationale Organisation; sie wurde in Rahmen des 1946 unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs („das Übereinkommen“) gegründet. Zweck des Übereinkommens ist es, „für eine angemessenen Erhaltung der Walbestände zu sorgen und so die geordnete Entwicklung der Walfangindustrie zu ermöglichen“. Die IWC-Mitgliedschaft steht nur Regierungen offen. 20 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind bereits Mitglieder der IWC[19]. Die Europäische Gemeinschaft hat lediglich Beobachterstatus und wird von der Kommission vertreten.

    (7) Aufgrund eines Moratoriums, das die Mehrheit der in der IWC vertretenen Länder befürwortet hatte, wurde der kommerzielle Walfang 1986 ausgesetzt. Führende Walfangnationen haben das Moratorium konsequent angefochten und gehen ihrer Walfangtätigkeit nach wie vor zu so genannten wissenschaftlichen Zwecken oder im Rahmen anderer Ausnahmeregelungen nach.

    (8) Die Arbeit der IWC beruht auf der Anlage zum Übereinkommen, die den Walfang weltweit regelt. Die Anlage ist dem Übereinkommen angehängt und gilt als integraler Bestandteil des Übereinkommens. Sie ist für die Vertragsparteien verbindlich und enthält im Interesse der Erhaltung und Nutzung der Walressourcen detaillierte Regeln für den Walfang.

    (9) Im Rahmen der IWC angenommene Vorschläge für Entscheidungen zur Änderung der Anlage können rechtsverbindlich sein und die gemeinschaftspolitischen Ziele sowie die geltenden Walschutzvorschriften beeinflussen. Da einige der Vorschläge, die auf jeder IWC-Tagung regelmäßig zur Entscheidung vorgelegt werden, zum Ziel haben, Walfangaktivitäten durch die Festlegung von Fangquoten und die Anwendung von Bewirtschaftungsmaßnahmen zu genehmigen oder Schongebiete auszuweisen, ist die Festlegung eines Gemeinschaftsstandpunktes unerlässlich.

    (10) Gemäß Artikel 10 EG-Vertrag sind die Mitgliedstaaten zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet und dürfen außerhalb des gemeinschaftsrechtlichen Rahmens keine Verpflichtungen eingehen, die die Gemeinschaftsvorschriften oder ihren Geltungsbereich beeinträchtigen könnten.

    (11) Da die Gemeinschaft nur Beobachterstatus besitzt, sollte der Gemeinschaftsstandpunkt vom Rat festgelegt und dadurch vertreten werden, dass die Mitgliedstaaten im Interesse der Gemeinschaft gemeinsam handeln.

    (12) Auf künftigen IWC-Tagungen sollten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten eng zusammenarbeiten um sicherzustellen, dass etwaige Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlage den gemeinschaftspolitischen Zielen und den gemeinschaftlichen Walschutzvorschriften nicht zuwiderlaufen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, den die Gemeinschaft auf Tagungen der IWC vertreten wird, ist im Anhang zu diesem Beschluss festgelegt und wird dadurch vertreten, dass die Mitgliedstaaten im Interesse der Gemeinschaft gemeinsam handeln.

    Artikel 2

    Werden vor oder während den Tagungen der IWC neue wissenschaftliche oder technische Informationen vorgelegt, die den Standpunkt gemäß Artikel 1 beeinflussen könnten, oder werden an Ort und Stelle Vorschläge zu Themen unterbreitet, zu denen die Gemeinschaft noch keinen Standpunkt festgelegt hat, so ist durch Koordinierung, auch an Ort und Stelle, ein Standpunkt zu dem Vorschlag festzulegen, bevor die Vertragsstaatenkonferenz darüber abstimmt.

    Geschehen zu

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    16. Oberstes Ziel der Europäischen Gemeinschaft im Kontext der IWC ist es zu gewährleisten, dass eine wirksame internationale Rahmenregelung zum Schutz von Walen besteht.

    17. Vorbehaltlich einer etwaigen künftigen Überprüfung zur Berücksichtigung maßgeblicher Entwicklungen legen die Mitgliedstaaten, die im Interesse der Gemeinschaft gemeinsam handeln, in Bezug auf Vorschläge, die der IWC zur Abstimmung vorgelegt werden, den folgenden Standpunkt fest:

    18. Ablehnung von Vorschlägen zur Änderung der Anlage, die darauf hinauslaufen, das Moratorium für den kommerziellen Walfang ganz oder teilweise aufzuheben;

    19. Unterstützung von Vorschlägen zur Änderung der Anlage, die die Ausweisung von Schongebieten für Wale zum Ziel haben;

    20. Unterstützung von Vorschlägen zur Beibehaltung des indigenen Subsistenzwalfangs, sofern die Erhaltung der betreffenden Bestände nicht in Frage gestellt wird, unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips sowie der Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses;

    21. Unterstützung von Vorschlägen zur umfassenden Regelung sämtlicher Walfangaktivitäten, die im Rahmen der unterschiedlichen Rechtsvorschriften des Übereinkommens durchgeführt werden, einschließlich des Walfangs zu wissenschaftlichen Zwecken;

    22. Unterstützung von Vorschlägen, die mit dem in Bezug auf das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten (CITES) und andere internationale Übereinkommen, bei denen die EG Vertragspartner ist, festgelegten Gemeinschaftsstandpunkt vereinbar sind;

    23. Unterstützung von Vorschlägen zur Fortführung der Tätigkeiten des Erhaltungsausschusses ( Conservation Committee ) und von Vorschlägen zur Regelung des Schutzes kleiner Walarten;

    24. Unterstützung von Vorschlägen zur Förderung der Erfassung wissenschaftlicher Daten nach nicht destruktiven Methoden und zur Förderung der Forschung über die Erhaltung von Walpopulationen;

    25. Ablehnung von Vorschlägen zur Änderung der Verfahrensvorschriften der IWC zwecks Einführung geheimer Abstimmungen.

    [1] Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

    [2] ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

    [3] Darüber hinaus gestattet die Verordnung (EWG) Nr. 348/81 des Rates über eine gemeinsame Regelung für die Einfuhr von Walerzeugnissen die Einfuhr der aufgelisteten Erzeugnisse nur, wenn sie nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.

    [4] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt KOM(2005) 504 endg.

    [5] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt KOM(2005) 505 endg.

    [6] Siehe z. B. Rechtssachen C-141/78 [1979] Slg. 2923, Randnr. 6, und C-804/79, [1981] Slg. 1045, Randnr. 17.

    [7] Siehe Artikel 32 Absatz 3 EG-Vertrag.

    [8] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    [9] Siehe z. B. Beschluss 2005/938/EG des Rates über die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm im Namen der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 26.

    [10] Siehe z. B. Verordnung (EG) Nr. 973/2001 des Rates mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten, ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1 ; Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten, ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1 ; und Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer, ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

    [11] Entwurf - Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission über die Aushandlung, im Namen der Gemeinschaft, eines Protokolls zur Änderung des internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs, das am 2. Dezember 1946 in Washington unterzeichnet wurde (KOM(92) 316).

    [12] Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

    [13] Siehe Artikel V des Übereinkommens. Gemäß Absatz 3 werden Änderungen für die Vertragsregierungen neunzig Tage nach der Notifikation wirksam, wenn kein Einspruch erhoben wird.

    [14] ABl. C vom , S. .

    [15] ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

    [16] ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

    [17] Außerdem gestattet die Verordnung (EWG) Nr. 348/81 des Rates über eine gemeinsame Regelung für die Einfuhr von Walerzeugnissen die Einfuhr der aufgelisteten Erzeugnisse nur, wenn sie nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.

    [18] Siehe z. B. Rechtssachen C-141/78 [1979] Slg. 2923, Randnr. 6, und C-804/79, [1981] Slg.1045, Randnr. 17.

    [19] Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

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