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Document 52006XX1230(01)
Public Disclosure Policy — Principles, rules, and procedures
Veröffentlichungs- und Informationspolitik — Grundsätze, Bestimmungen und Verfahren
Veröffentlichungs- und Informationspolitik — Grundsätze, Bestimmungen und Verfahren
ABl. C 332 vom 30.12.2006, p. 45–60
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
30.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 332/45 |
VERÖFFENTLICHUNGS- UND INFORMATIONSPOLITIK
Grundsätze, Bestimmungen und Verfahren
(2006/C 332/11)
ALLGEMEINES
Revision der Veröffentlichungs- und Informationspolitik
1 |
Die Europäische Investitionsbank (EIB) ist einem Höchstmaß an Offenheit und Transparenz verpflichtet. Entsprechende Grundsätze sind in ihrem im Juni 2004 veröffentlichten Dokument über die Transparenzpolitik niedergelegt (www.eib.org/publications/publication.asp?publ=152). |
2 |
Nach einer Befragung der Öffentlichkeit wurde die Veröffentlichungs- und Informationspolitik der EIB in ihrer jetzigen Form vom Verwaltungsrat der EIB am 28. März 2006 genehmigt und im Amtsblatt der Europäischen Union (1) veröffentlicht. Das neue Grundsatzdokument ersetzt das vorhergehende Papier über die Informationspolitik, das 2002 unter dem Titel „Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen“ mit den als Anhang beigefügten „Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Bank“ veröffentlicht wurde. Das Grundsatzdokument über die Veröffentlichungs- und Informationspolitik wurde in allen Amtssprachen der Europäischen Union veröffentlicht und kann auf der Website der EIB abgerufen oder auf Wunsch als Papierfassung zugesandt werden. |
3 |
Die EIB sieht ihre Informationspolitik gegenüber der Öffentlichkeit als ein sich weiterentwickelndes und flexibles Instrument, das einem kontinuierlichen Prozess der internen Beurteilung und Qualitätsprüfung unterliegt und Anregungen der Öffentlichkeit aufnimmt. Die Veröffentlichungs- und Informationspolitik wird alle drei Jahre einer formalen Überprüfung unterzogen. Außerdem hat die EIB auf ihrer Website eine spezielle Mailbox (infopol@eib.org) eingerichtet, die das ganze Jahr hindurch für Kommentare zur Verfügung steht. |
4 |
Darüber hinaus überprüft die EIB ständig die für die internationalen Kapitalmärkte geltenden gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen und ihre Auswirkungen auf die Veröffentlichungs- und Informationspolitik. |
5 |
Die Politik hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit ist Bestandteil der Politiken und Kodizes, die formuliert wurden, um alle Aspekte der Tätigkeit der EIB abzudecken. Besonders wichtig im Zusammenhang mit der Veröffentlichungspolitik sind die Grundsatzdokumente, in denen die Themen Transparenz, ökologische und soziale Fragen, die soziale Verantwortung sowie Governance-Aspekte einschließlich der Korruptions- und Betrugsbekämpfung behandelt werden. Diese Dokumente sind alle auf der Website der EIB veröffentlicht. |
Allgemeiner Rahmen
6 |
Die EIB ist eine Institution der Europäischen Union. Die Satzung der EIB definiert die Rolle der Bank, den Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihre Führungsstruktur und ist dem Vertrag von Rom zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Protokoll beigefügt. Aufgrund der Satzung sind die EU-Mitgliedstaaten Anteilseigner der EIB. Die Mitgliedstaaten ernennen Mitglieder für die wichtigsten Entscheidungsgremien der Bank. Dies sind der Rat der Gouverneure, der Verwaltungsrat und das Direktorium. Ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber den EU-Bürgern kommt die Bank durch die Regierungen der Mitgliedstaaten nach. |
7 |
Die Bank verfügt über eine umfassende Kontrolle und Rechenschaftslegung. Diese Aufgaben obliegen einem unabhängigen Prüfungsausschuss, der dem Rat der Gouverneure unmittelbar verantwortlich ist und dessen Mitglieder von diesem Organ ernannt werden, sowie internationalen externen Abschlussprüfern und den in der Generalinspektion zusammengefassten Abteilungen Innenrevision und Evaluierung. Der Leitende Compliance Officer der EIB-Gruppe stellt die interne Einhaltung der Satzungsbestimmungen, der anwendbaren Vorschriften, der Verhaltenskodizes und der standesüblichen Normen sicher. Ziel ist die Vorbeugung gegen Risiken, die durch Versäumnisse der Bank, ihrer Entscheidungsorgane oder ihrer Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Aufgaben entstehen könnten (2). |
8 |
Die EIB orientiert sich an politischen Vorgaben. Der Europäische Rat der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten und der EU-Ministerrat wenden sich immer wieder an die Bank mit der Bitte, neue Strategien und Initiativen der EU zu unterstützen. Der Rat der Gouverneure der Bank beschließt neue Leitlinien für die Darlehenspolitik der EIB, um ihr die Erschließung neuer Tätigkeitsgebiete zur Unterstützung der EU-Politik zu ermöglichen. |
9 |
Die EIB unterhält sowohl auf der institutionellen als auch auf der operativen Ebene enge Beziehungen zur Europäischen Kommission. In Einklang mit der Satzung der EIB benennt die Kommission ein Mitglied zur Bestellung in den Verwaltungsrat der Bank. Sämtliche Darlehensanträge werden der Kommission zwecks Stellungnahme hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit der EU-Politik vorgelegt, bevor der Verwaltungsrat der EIB über die Finanzierungsgenehmigung entscheidet. |
10 |
Die Bank arbeitet auch eng mit anderen EU-Institutionen zusammen. Sie steht in einem regelmäßigen Dialog mit dem Europäischen Parlament, mit dem sie sich über ihren Beitrag zur Umsetzung der Ziele der EU austauscht. Der Dialog umfasst Reden von EIB-Vertretern in Plenarsitzungen ebenso wie die Bereitstellung von Informationen für Ausschüsse und einzelne Parlamentsmitglieder. |
11 |
Zudem knüpft sie engere Beziehungen zum Wirtschafts- und Sozialausschuss, der als Schnittstelle zwischen den EU-Institutionen und der Zivilgesellschaft fungiert. Als Teil des institutionellen Aufbaus der EU unterliegt die Bank der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, während der Europäische Rechnungshof die Verwendung der von der Bank verwalteten Haushaltsmittel der EU prüft. Die EIB arbeitet mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung zusammen und fällt in den Zuständigkeitsbereich des Europäischen Bürgerbeauftragten. |
12 |
Aufgrund der Bestimmungen des EG-Vertrags und ihrer Satzung verfügt die EIB über die operative und finanzielle Autonomie, die ihr eine wirksame Tätigkeit als Finanzierungseinrichtung erlaubt. Die EIB ist insbesondere durch ihre Emissionstätigkeit auf den Kapitalmärkten und bei der Finanzierung von Projekten ein wichtiger Partner des Finanzsektors. Sie arbeitet auch eng mit internationalen Finanzierungsinstitutionen (IFI) und multilateralen Entwicklungsbanken zusammen, insbesondere wenn sie im Rahmen der Entwicklungshilfepolitik und der Entwicklungszusammenarbeit der EU tätig ist. |
13 |
Die EIB gewährleistet, dass ihre Tätigkeit den Grundsätzen und dem Recht der EU entspricht. In Ländern, in denen die EU-Rechtsvorschriften nicht anwendbar sind, orientiert sie sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an den Grundsätzen und dem Recht der EU. Für ihre laufenden Operationen berücksichtigt die Bank auch Standards und Praktiken, die im Banken- und Finanzsektor angewandt werden, insbesondere in Bereichen, die nicht direkt durch EU-Recht abgedeckt sind. |
GRUNDSATZPOLITISCHER RAHMEN
Grundsatzpolitische Ziele und rechtlicher Rahmen
Transparenz
14 |
Die Verbesserung der Transparenz ihrer Institutionen und Organe ist für die Europäische Union ein wichtiger Grundsatz. Ihr Ziel ist es, diese durch mehr Transparenz der Öffentlichkeit näher zu bringen und die wichtige Rolle der Institutionen bei der Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und der nachhaltigen Entwicklung Europas zu betonen. |
15 |
Als Institution der EU hat sich die EIB verpflichtet, für ihre sämtlichen Tätigkeitsbereiche ein Höchstmaß an Transparenz zu erreichen. Ihre Veröffentlichungs- und Informationspolitik bildet einen maßgeblichen Bezugsrahmen für die Umsetzung ihrer Transparenzpolitik. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (3) über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ist ein wichtiges Referenzdokument für die Veröffentlichungspolitik der Bank (4). |
16 |
Die Bank ist der Ansicht, dass Offenlegung und Transparenz ihrer Entscheidungsprozesse, ihrer Arbeitsweise und ihrer Aktivitäten zur Umsetzung der Politik der EU ihre Glaubwürdigkeit für die europäischen Bürger stärken und ihr eine umfassendere Rechenschaftslegung ermöglichen. |
17 |
Offenheit und Transparenz tragen auch dazu bei, die Operationen der Bank effizienter und nachhaltiger zu machen, Korruptionsrisiken zu verringern und die Beziehungen der Mitarbeiter zu externen Beteiligten zu verbessern. |
Veröffentlichung von Informationen
18 |
Mit ihrer Veröffentlichungs- und Informationspolitik entspricht die Bank den EU-Initiativen in Bezug auf Transparenz und die Veröffentlichung von Informationen. |
19 |
Die Informationspolitik der EIB orientiert sich auch an einem auf EU-Ebene geltenden Rahmen, der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Ländern und Regionen, in denen die Bank tätig ist, abdeckt. In Bezug auf Umweltaspekte richtet sich die Informationspolitik nach den Rechtsvorschriften und Bestimmungen des EU-Rechts, die zum Beispiel die Umweltverträglichkeitsprüfungen für von der EIB unterstützte Projekte regeln, um den Anforderungen der nachhaltigen Entwicklung gerecht zu werden. Bei ihren Finanzierungsoperationen erkennt die Bank die Rechte, Interessen und die Verantwortung von Anspruchsgruppen im Hinblick auf die Erzielung nachhaltiger Ergebnisse an. |
20 |
Die EIB wird sich auch an den Tenor, die Ziele und Bestimmungen der „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung des Århus-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der EU“ halten. |
21 |
Die EIB hat sich zu vollständiger Transparenz gegenüber den Kapitalmärkten verpflichtet. Die Anforderungen und Beschränkungen ihrer Informationspolitik variieren in Abhängigkeit von den gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Märkte, auf denen sie ihre Anleihen anbietet. Die Bank vermeidet eine selektive Veröffentlichung um sicherzustellen, dass alle Parteien einen gleichberechtigten Zugang zu ihren Informationen haben. |
Grundsätze
Generelle Befürwortung der Information der Öffentlichkeit
22 |
Die Veröffentlichungs- und Informationspolitik der EIB beruht in Einklang mit den Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten sowie mit international anerkannten Grundsätzen auf der generellen Befürwortung der Information der Öffentlichkeit. Alle im Besitz der Bank befindlichen Informationen können auf Anfrage herausgegeben werden, es sei denn, dem stehen zwingende Gründe entgegen. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Bank unterliegt die EIB hinsichtlich der Herausgabe von Informationen gewissen Einschränkungen (s. u.: Abschnitt „Einschränkungen“). |
23 |
Jedes Mitglied der Öffentlichkeit hat das Recht, die EIB um Auskünfte zu bitten und Informationen von ihr zu erhalten. Bei der Prüfung von Informationsanfragen macht die Bank weder Unterschiede noch gewährt sie einen bevorrechtigten Zugang zu Informationen. Sie behandelt alle Anfragen aus der Öffentlichkeit gleich, unabhängig davon, ob sie von einzelnen Bürgern, juristischen Personen oder Interessengruppen ausgehen. |
24 |
Um einen möglichst einfachen Zugang zu ihren Informationen zu gewährleisten, ist die Bank zu einer Sprachenregelung verpflichtet, die auf den Bedarf der Öffentlichkeit eingeht. Die satzungsmäßigen Veröffentlichungen der EIB stehen in allen EU-Amtssprachen zur Verfügung. Weitere wichtige Dokumente, die von besonderer Bedeutung für die Öffentlichkeit sind — z. B. die „Verhaltenskodizes“ —, werden ebenfalls in allen EU-Amtssprachen veröffentlicht, während andere mindestens in Englisch, Französisch und Deutsch vorliegen. Übersetzungen in andere Sprachen können in allen Fällen in Erwägung gezogen werden, in denen ein großes Interesse an einem bestimmten Dokument besteht. Die EIB verlangt von ihren Mitarbeitern, dass Bürger, die sich in einer EU-Sprache schriftlich an die Bank wenden, möglichst in derselben Sprache Antwort erhalten. |
Einschränkungen
25 |
Während die Bank einerseits dem Grundsatz einer generellen Befürwortung einer Information der Öffentlichkeit verpflichtet ist, hat sie andererseits, in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere gemäß Artikel 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (5) sowie den gesetzlichen Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten, auch die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses. Nationale Rechtsvorschriften und im Bankensektor geltende Standards, die geschäftliche Verträge und Marktaktivitäten regeln, können ebenfalls auf die EIB anwendbar sein. Daher bestehen bestimmte Einschränkungen für die Veröffentlichung von Informationen. |
26 |
Der Zugang zu Informationen wird verweigert, wenn durch ihre Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:
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27 |
Sofern kein übergeordnetes öffentliches Interesse besteht, wird der Zugang zu Informationen auch in Fällen verweigert, in denen durch eine Verbreitung Folgendes gefährdet würde:
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28 |
Zu den Informationen, die typischerweise Teil der vertraulichen Beziehungen der Bank mit ihren Geschäftspartnern sind, gehören die Finanzierungsanträge von Projektträgern, Informationen über die Zinsfestsetzung für Darlehen sowie der Finanzierungsvertrag. Die Bank hat keine Einwände dagegen, dass Projektträger, Darlehensnehmer oder andere befugte Partner Informationen über ihre Beziehungen zur EIB und die mit ihr getroffenen Vereinbarungen öffentlich machen. |
29 |
Geschäftspartner werden in einem frühen Stadium der Gespräche auf die Informations- und Veröffentlichungspolitik der EIB hingewiesen. |
30 |
Die Finanzierungsvorschläge des Direktoriums an den Verwaltungsrat werden erst nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat zur Einsicht freigegeben.
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31 |
Die EIB veröffentlicht auf ihrer Website eine Projektliste. Auf dieser Liste erscheinen alle Vorhaben des öffentlichen Sektors vor ihrer Genehmigung durch den Verwaltungsrat und alle Vorhaben des Privatsektors, wenn für sie eine internationale Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und/oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt worden ist. Über bestimmte Projekte des Privatsektors werden jedoch vor der Genehmigung durch den Verwaltungsrat — und in einigen Fällen vor der Unterzeichnung des Darlehensvertrags — keine Informationen veröffentlicht, um gerechtfertigte geschäftliche Interessen zu schützen. |
32 |
Die Einschränkungen gelten auch für Informationen über Teilfinanzierungen, die regionale Banken vergeben, um Investitionsvorhaben ihrer eigenen Kunden im Rahmen von Globaldarlehensvereinbarungen mit der EIB zu unterstützen. Für solche Informationen sind die zwischengeschalteten Institute im Rahmen der üblichen Geschäftsbeziehungen zwischen einer Bank und ihren Kunden zuständig (6). Die EIB hat jedoch keine Einwände dagegen, dass das Partnerinstitut Informationen über seine Geschäftsbeziehungen mit der EIB veröffentlicht. |
33 |
In Bezug auf die Mittelbeschaffung bestehen aus Gründen der Vertraulichkeit Beschränkungen für die Veröffentlichung von Angaben über Privatplatzierungen. Die EIB veröffentlicht die wichtigsten Informationen über Anleger und über Sekundärmarktaktivitäten. Vertrauliche Informationen über einzelne Anleger oder Banken werden nicht veröffentlicht. Die Bank wird sich jedoch um die Transparenz ihrer Emissionstätigkeit bemühen, wann immer es möglich ist. |
34 |
Sofern Dokumente Dritter betroffen sind, konsultiert die Bank die Betreffenden, um zu prüfen, ob die in dem Dokument enthaltenen Informationen vertraulich sind, es sei denn, es steht bereits fest, dass das betreffende Dokument veröffentlicht bzw. nicht veröffentlicht wird. |
35 |
Einschränkungen der Veröffentlichung mit dem Ziel, die Integrität der internen Entscheidungsprozesse der Bank zu schützen, sollen einen freien und offenen internen Austausch von Ansichten und Beurteilungen ermöglichen. Nicht veröffentlicht werden Dokumente, die Stellungnahmen zum internen Gebrauch als Teil von Beratungen und Vorabkonsultationen sind — wie die Vorab-Informationsnotiz (7), Vorschläge, Projektprüfungen zu genehmigen, die Bitte um eine Stellungnahme der Europäischen Kommission oder der EU-Mitgliedstaaten sowie der Vorschlag, über die Finanzierung zu verhandeln. Gleiches gilt für die Protokolle von Sitzungen des Direktoriums, des Verwaltungsrats und des Rats der Gouverneure. |
36 |
Wenn Einschränkungen der oben genannten Art nur Teile eines angeforderten Dokuments betreffen, werden die Informationen aus den übrigen Teilen freigegeben. |
37 |
Die Einschränkungen gelten nur für den Zeitraum, während dessen der Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt ist. Die Ausnahmen gelten für einen Zeitraum von maximal 30 Jahren. Im Fall von Dokumenten, für die die Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit, geschäftliche Interessen oder die Integrität der internen Entscheidungsprozesse der Bank gelten, können die Ausnahmeregelungen erforderlichenfalls über diesen Zeitraum hinaus anwendbar sein. |
Europäischer Investitionsfonds
38 |
Die allgemeinen Grundsätze der Informations- und Veröffentlichungspolitik gelten für die gesamte EIB-Gruppe, die sich aus der EIB und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) zusammensetzt (www.eif.org). Der EIF ist das auf Risikokapital und Garantien zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen spezialisierte Tochterinstitut der Gruppe. Spezifische Bestimmungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des EIF werden getrennt festgelegt und veröffentlicht. |
Rechenschaftslegung, Umsetzung und Evaluierung
39 |
Die Veröffentlichungs- und Informationspolitik unterliegt unter der Leitung des Direktoriums der Bank einer kontinuierlichen internen Beurteilung und Qualitätsprüfung. |
40 |
Da die Bank für die erfolgreiche Umsetzung ihrer Informationspolitik auf die Unterstützung und das Engagement der Mitarbeiter angewiesen ist, bietet sie ihrem Personal Informationsveranstaltungen zur Bewusstseinsbildung in Fragen an, die die Transparenz und die Information, den Dialog mit interessierten Außenstehenden, die soziale Verantwortung von Unternehmen und andere damit zusammenhängende Themen betreffen. |
41 |
Die Veröffentlichungs- und Informationspolitik wird künftig alle drei Jahre einer formalen Überprüfung unterzogen werden. Die EIB hat auf ihrer Website eine spezielle Mailbox (infopol@eib.org) eingerichtet, die das ganze Jahr hindurch für Kommentare zur Verfügung steht. |
42 |
Das Strategiepapier „Operativer Gesamtplan“ (OGP) (www.eib.org/about/objective/) ermöglicht es der Öffentlichkeit zu verfolgen, inwieweit die EIB ihre Ziele in Bereichen wie Transparenz und Veröffentlichung erreicht hat. Der Jahresbericht der EIB und insbesondere der jährliche Bericht zur Sozialen Verantwortung der Bank (Corporate Responsibility Report) sind in diesem Zusammenhang ebenfalls wichtige Referenzdokumente. |
43 |
Die Bank hat einen Beschwerdemechanismus eingeführt, der in dem Kapitel „Bestimmungen über das Einlegen von Beschwerden“ (siehe Punkt 106-108) erläutert wird. |
44 |
Die Bank unterhält auf EU- und internationaler Ebene enge Kontakte mit anderen Institutionen oder Einrichtungen, um neue Entwicklungen bei den Grundsätzen und Verfahren der Informationspolitik zu beobachten und sich darüber auszutauschen. Aspekte, die Transparenz und Informationspolitik betreffen, werden auch im ständigen Dialog mit der Zivilgesellschaft erörtert. |
Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen
45 |
Dieser Abschnitt beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit drei Aspekten der Tätigkeit der Bank:
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46 |
In den Abschnitten über die Finanzierungstätigkeit und die Mittelbeschaffung wird zwischen der routinemäßigen Verbreitung von Informationen und der Veröffentlichung auf Anfrage unterschieden. Der Abschnitt über die Grundsatzpolitik, die Strategien und den Entscheidungsprozess gibt einen Überblick über wichtige Dokumente, die alle routinemäßig veröffentlicht werden, und informiert über die von der Bank eingeführte öffentliche Befragung zu ausgewählten Themen. |
Informationen über Grundsatzpolitik, Strategien und Entscheidungsprozess
Satzungsmäßige und andere wichtige Dokumente
Grundsatzpolitik und Strategien
47 |
Satzung der EIB — gibt den institutionellen und rechtlichen Rahmen für die Tätigkeit der Bank vor und legt ihre Führungsstruktur fest. |
48 |
Geschäftsordnung — für die Leitungsorgane der Bank, den Prüfungsausschuss und die Mitarbeiter. |
49 |
Jahresbericht der EIB — umfasst drei separate Teile:
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50 |
Operativer Gesamtplan (OGP) — legt operative Prioritäten fest und definiert die mittelfristige Politik vor dem Hintergrund der Ziele, die der Bank von ihren Gouverneuren vorgegeben wurden. Der OGP wird jährlich für einen Zeitraum von drei Jahren ausgearbeitet und angepasst, um neue Mandate, Ausrichtungen der EU-Politik und Veränderungen des Wirtschaftsklimas zu berücksichtigen. Er stellt eine Referenz dar, anhand deren die in den Jahresberichten genannten Ergebnisse beurteilt werden können. |
51 |
Überlegungen zu einer neuen Strategie für die EIB-Gruppe — Das Dokument wurde im Juni 2005 vom Rat der Gouverneure genehmigt und enthält die wichtigsten allgemeinen Leitlinien für die zukünftige Strategie der EIB-Gruppe. Beschlüsse hinsichtlich der Umsetzung von Teilen der Strategie werden in den kontinuierlich fortgeschriebenen Operativen Gesamtplan aufgenommen. |
52 |
EIB-Informationen — drei- bis viermal pro Jahr veröffentlichte Informationen über Entwicklungen in der EIB. |
Transparenz, Führungsstruktur und soziale Verantwortung
53 |
Transparenzpolitik — Die Transparenz gehört zu den wichtigsten strategischen Zielen der EIB, die sich als Bank der EU an politischen Vorgaben orientiert. Ihre Transparenzpolitik wird in dem Papier „Transparenz — Bericht und Vorschläge“ (Juni 2004) erläutert. Die darin abgedeckten Bereiche umfassen die Führungsstruktur und ethische Grundsätze, die Vergütung, die Finanzberichterstattung, die Kontrolle und Evaluierung sowie die Tätigkeit der Bank. |
54 |
Erklärung zur Führungsstruktur der EIB — Der Text erläutert die Grundsätze, an denen sich die Führungsstruktur der EIB (Governance) orientiert, und behandelt die folgenden Aspekte: Entscheidungs- und Aufsichtsorgane; Qualifikationen, Ethik und Interessenkonflikte; Vergütungen und sonstige Leistungen; Strukturen der externen Kontrolle; Finanzausweise und Informationen über das Risikomanagement; Controlling; Compliance; Innenrevision und interner Kontrollrahmen; Umsetzung der Strategie und deren Überwachung sowie Transparenz. |
55 |
Erklärung zur sozialen Verantwortung (Statement on Corporate Social Responsibility — CSR) — Der Text erläutert die Grundsätze der sozialen Verantwortung und beinhaltet Selbstverpflichtungen bezüglich der Einhaltung dieser Grundsätze. Er bildet damit die Grundlage für die Erstellung detaillierter Leitlinien und für die künftige Berichterstattung. Darüber hinaus werden in der Erklärung die Grundsätze erläutert, nach denen die EIB Umweltbelange und soziale Gesichtspunkte bei ihrer Tätigkeit berücksichtigt (siehe unten: Bericht über die soziale Verantwortung der Bank). |
56 |
Bericht über die soziale Verantwortung der Bank — Die erste Ausgabe (2006) befasst sich mit Aspekten der Ethik und Führungsstruktur, der Transparenz und Rechenschaftslegung, der verantwortungsbewussten Finanzierungstätigkeit und des internen Umweltmanagements der Bank. Ebenfalls enthalten sind Informationen über die Tätigkeit der EIB im Umweltbereich, die zuvor im Umweltbericht der Bank gegeben wurden. |
57 |
Veröffentlichungs- und Informationspolitik — Das aktuelle Grundsatzdokument (2006) legt die Grundsätze und Bestimmungen für die Veröffentlichung von Informationen fest. Die Veröffentlichungs- und Informationspolitik beruht auf dem Grundsatz der generellen Befürwortung einer Information der Öffentlichkeit, es sei denn, es bestehen zwingende Gründe für eine Ablehnung der Herausgabe. Der Text erläutert auch die Vorgehensweise bei der Bearbeitung von Auskunftswünschen sowie Bestimmungen für die Bearbeitung von Beschwerden aus der Öffentlichkeit. |
58 |
Die Leitlinien der EIB für die Korruptions- und Betrugsbekämpfung enthalten die wichtigsten Elemente des derzeitigen Ansatzes der Bank. Grundlage dieser Zusammenstellung sind die Verhaltenskodizes der Bank, ihr Leitfaden für die Auftragsvergabe, interne Leitlinien und Verpflichtungen sowie die Bedingungen in ihren Finanzierungsverträgen. |
Nachhaltige Entwicklung
59 |
Politik, Strategie und Verfahren in ökologischen und sozialen Bereichen — Die Veröffentlichungen „Aufgaben und Tätigkeit im Umweltbereich“ und „Verfahren der EIB im Umweltbereich“ informieren über die grundsatzpolitischen und internen Leitlinien, die Standards, die Verfahren und die Organisation der Tätigkeit im Umweltbereich. Sie beschreiben, wie die Mitarbeiter der EIB ökologische und soziale Aspekte aller Projekte, deren Finanzierung erwogen wird, prüfen. Ebenfalls erläutert werden der anwendbare rechtliche Rahmen — je nach Standort des Projekts — und die Umweltverantwortung der Projektträger, was auch etwaige Anforderungen des Naturschutzes umfasst. |
60 |
Beurteilung der sozialen Komponenten von EIB-Projekten in Entwicklungsländern: Der Ansatz der Europäischen Investitionsbank — Der Text gibt einen Überblick über die Verfahrensweise, nach der die EIB bei der Beurteilung der sozialen Komponenten der Projekte, die sie zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in Entwicklungsländern finanziert, vorgeht. Das Dokument spiegelt die zunehmende Bedeutung von sozialen Aspekten in diesem Zusammenhang wider und erläutert das Ziel der Bank, bei der Berücksichtigung von sozialen Belangen nach und nach einen pro-aktiveren Ansatz zu entwickeln, wobei der Schwerpunkt anfänglich auf Entwicklungsländern liegen wird. |
61 |
Rahmen für eine Beurteilung des Entwicklungseffekts von IF-Projekten — In diesem Dokument werden die Möglichkeiten für eine bessere Beurteilung des Beitrags der Operationen im Rahmen der Investitionsfazilität (IF) (9) zu den Zielen des zwischen den AKP-Staaten und der EU geschlossenen Partnerschaftsabkommens von Cotonou dargelegt. Um den Entwicklungseffekt einzelner Projekte zu beurteilen, wird insbesondere untersucht, wie sie unter finanziellen, volkswirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten sowie hinsichtlich der Leitung und Kontrolle zur IF-Strategie und zu den in der Millenniumserklärung formulierten Entwicklungszielen beitragen. |
Entscheidungsprozess
Verhaltenskodizes
62 |
Die Bank veröffentlicht auf ihrer Website die Verhaltenskodizes für den Verwaltungsrat, das Direktorium, den Prüfungsausschuss der EIB und das Personal der Bank:
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63 |
Außerdem werden detaillierte Informationen über die Vergütungen und sonstigen Leistungen für die Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane sowie für die Mitarbeiter der Bank gegeben. |
64 |
Darüber hinaus werden die folgenden Dokumente veröffentlicht:
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Öffentliche Befragungen zu grundsatzpolitischen Themen
65 |
Die EIB wird weitere Befragungen der Öffentlichkeit zu ausgewählten Bereichen ihrer Politik durchführen, wozu sie insbesondere ihre Website nutzen wird (Transparenzpolitik, Juni 2004). |
Informationen über die Finanzierungstätigkeit
Standardinformationen
Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Projektzyklus
66 |
Leitlinien der EIB für die Förderungswürdigkeit — Erläuterung der rechtlichen Grundlagen, nach denen die EIB die Projekte auswählt, die sie in den EU-Mitgliedstaaten finanziert. Die Finanzierungstätigkeit außerhalb der EU basiert auf separaten EU-Mandaten, die ihr im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union erteilt wurden. |
67 |
Der Projektzyklus in der Europäischen Investitionsbank — Beschreibung der Entscheidungsmechanismen der Bank für die Projekte, deren Finanzierung sie erwägt. Die Broschüre gibt einen Überblick über die Standardverfahren für die Prüfung und Überwachung, die auf die spezifischen Merkmale jedes Projekts, für das ein Darlehen beantragt wird, abgestimmt werden. |
68 |
Leitfaden für die Auftragsvergabe — Der Leitfaden informiert Projektträger und ihre Auftragnehmer über die Politik der EIB, den anzuwendenden rechtlichen Rahmen und die Regelungen für die Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen, die zur Realisierung der von der Bank finanzierten Projekte benötigt werden. Der Leitfaden enthält außerdem Einzelheiten zur jeweiligen Rolle der EIB und der Projektträger. |
69 |
Statistischer Bericht — Der Bericht wird als Teil III des Jahresberichts der EIB veröffentlicht und enthält umfassende Angaben zu den von der Bank finanzierten Projekten. Hierzu gehören Länderverzeichnisse mit den unterzeichneten Finanzierungsverträgen sowie eine statistische Aufgliederung der Finanzierungstätigkeit nach Ländern, Regionen, EU-Zielen und Wirtschaftsbereichen. |
Projektliste (Pipeline)
70 |
Die EIB gibt in einer Projektliste mit zugehörigen Kurzbeschreibungen auf ihrer Website Vorabinformationen über Vorhaben, deren Finanzierung sie erwägt. Die Projekte erscheinen vor ihrer Diskussion durch den Verwaltungsrat der EIB auf der Liste, es sei denn, es bestehen zwingende Gründe für eine spätere Veröffentlichung (vgl. auch Abschnitt „Einschränkungen“, Punkte 25-37). |
71 |
Die Projekt-Kurzbeschreibung wird zu dem Zeitpunkt auf der Website veröffentlicht, zu dem die Bank gemäß Artikel 21 ihrer Satzung die Stellungnahmen des/der betreffenden Mitgliedstaates(n) und der Europäischen Kommission einholt. Die Bank hält dies für den geeignetsten Zeitpunkt, um erstmals bekannt zu geben, dass die Gespräche der Bank mit einem Projektträger so weit fortgeschritten sind, dass sie berechtigterweise davon ausgehen kann, dass der betreffende Finanzierungsvorschlag an den Verwaltungsrat gehen wird. |
Projekt-Kurzbeschreibungen
72 |
Die Projekt-Kurzbeschreibungen umfassen die folgenden Informationen: Projektname, Projektträger bzw. zwischengeschaltetes Institut (bei Globaldarlehen), Projektstandort, Sektor, in dem das Projekt durchgeführt wird, Beschreibung und Ziele des Projekts, seine umweltbezogenen und gegebenenfalls sozialen Aspekte, Angaben zur Auftragsvergabe, vorgesehener Finanzierungsbeitrag der EIB sowie Gesamtkosten und Status des Projekts (Vermerk „in Prüfung“, „genehmigt“ oder „unterzeichnet“). Gegebenenfalls werden Links zu Informationen über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und zur Ausschreibungsbekanntmachung gegeben. |
73 |
Die Zusammenfassung enthält gegebenenfalls entweder eine elektronische Fassung der nichttechnischen Zusammenfassung der UVP bzw. außerhalb der EU das Äquivalent der nichttechnischen Zusammenfassung zusammen mit der Umweltverträglichkeitserklärung oder Links zu diesen Dokumenten. Die Mitarbeiter der EIB bemühen sich, spezifische Informationswünsche zu besonderen Aspekten und Dokumenten, die Umweltverträglichkeitsprüfungen/-erklärungen betreffen, zu erfüllen. Die EIB legt es den Projektträgern nahe, Informationen auf ihrer eigenen Website zur Verfügung zu stellen. |
74 |
Nach der Unterzeichnung bleiben die Projekte bis zu ihrer Veröffentlichung im Jahresbericht der Bank auf der Liste. |
Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten
Die Standards der EIB in Bezug auf den als „Umweltverträglichkeitsprüfung“ (UVP) allgemein bekannten formalen Prozess werden in ihrem „Environmental Statement“ (Aufgaben und Tätigkeit im Umweltbereich) (2004) dargestellt.
Die Bank verlangt, dass alle von ihr finanzierten Projekte unabhängig von ihrem Standort die Anforderungen (Grundsätze und Verfahrensregeln) der UVP-Richtlinie der Europäischen Union (85/337/EWG, geändert durch 97/11/EG und 2003/35/EG) im Hinblick auf die Anforderungen, den Umfang und die Form einer formalen Umweltverträglichkeitsprüfung erfüllen.
Die UVP-Richtlinie nennt die Projektkategorien, für die eine UVP erforderlich ist, und enthält Bestimmungen über die einzuhaltenden Verfahren und den Inhalt der Prüfung. Nach den Bestimmungen in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie ist sicherzustellen, dass der Projektträger der zuständigen Behörde Angaben zu den Umweltauswirkungen des betreffenden Projekts vorlegt. Die Angaben werden in Anhang IV der Richtlinie spezifiziert und umfassen unter anderem eine nichttechnische Zusammenfassung. Gemäß Artikel 6 und 9 der Richtlinie obliegt es dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, und den zuständigen Behörden dieses Staates sicherzustellen, dass die „betroffene Öffentlichkeit“ über das vorgeschlagene Projekt informiert wird und Gelegenheit erhält, sich dazu zu äußern. Die zuständigen Mitarbeiter der Bank prüfen, ob diese Anforderungen erfüllt wurden, und fassen die Ergebnisse dieser Prüfungen in ihrem Bericht an den Verwaltungsrat der EIB zusammen.
Für alle Projekte, für die eine UVP gefordert wird, veröffentlicht die Bank die nichttechnische Zusammenfassung (oder Links, die darauf verweisen) in der Projektliste. Für Projekte, die außerhalb der EU und der Beitritts- und Bewerberländer durchgeführt werden, wird die Umweltverträglichkeitserklärung auf die Website gestellt. Die Bank überprüft diese Dokumente, um sicherzustellen, dass mögliche Umweltauswirkungen angemessen beachtet wurden und dass die vorgeschlagenen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen sowie die Umweltmanagementpläne, die hinsichtlich der Umsetzung dieser Maßnahmen vorgeschlagen werden, ihren Anforderungen genügen.
Durch Gespräche mit dem Projektträger und anderen Beteiligten und durch ihre Forderung, dass das Projekt die Umweltstandards der EIB erfüllen muss, trägt die Bank zu einer guten UVP-Praxis bei.
Globaldarlehen
75 |
Globaldarlehensoperationen werden in der Projektliste auf der Website der Bank veröffentlicht. Zudem macht die EIB auf Anfrage zusammenfassende Angaben zu ihrer Globaldarlehenstätigkeit und stellt u. a. Aufschlüsselungen nach Ländern und Sektoren zur Verfügung. |
Evaluierungsberichte
76 |
Die Evaluierung der Operationen wird in der Hauptabteilung Generalinspektion von einem separaten Team für die Evaluierung der Operationen durchgeführt, das unabhängig von den für das operative Geschäft zuständigen Direktionen arbeitet. Das Team erstellt Ex-post-Evaluierungen der Finanzierungsoperationen der EIB. Die nach Themen, Sektoren und Regionen/Ländern verfassten Berichte werden zunächst im Verwaltungsrat diskutiert und anschließend auf der Website veröffentlicht. Ein zusammenfassender jährlicher Bericht über die Evaluierungstätigkeit („Operations Evaluation Overview Report“) wird ebenfalls veröffentlicht. |
Hintergrundinformationen über Projekte von aktuellem Interesse
77 |
Wenn Projekte von großem Interesse für die Öffentlichkeit sind, veröffentlicht die Bank auf ihrer Website in der Rubrik „Projekte von aktuellem Interesse“ Hintergrundinformationen. |
Pressemitteilungen
78 |
Die EIB veröffentlicht gegebenenfalls Pressemitteilungen über Projekte von besonderem Interesse. Normalerweise geschieht dies zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung. |
Informationen auf Anfrage
79 |
Zusätzlich zu den routinemäßig veröffentlichten Projektzusammenfassungen stellt die Bank weitere projektbezogene Informationen zur Verfügung. Dies sind im Einzelnen:
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Projektunterlagen
Jedes Projekt generiert seine eigenen Unterlagen und seinen spezifischen Schriftwechsel. Bei der Zusammenstellung und Beurteilung von grundlegenden Informationen können bestimmte entscheidende Phasen des Projektzyklus unterschieden werden.
Aus dem Prüfungsprozess in der Bank können die folgenden Unterlagen hervorgehen, die für ihre internen Entscheidungsprozesse wesentlich sind:
— |
Vorab-Informationsnotiz über das Projekt, |
— |
Vorschlag für die Genehmigung der Prüfung, |
— |
Bitte um Stellungnahme der Europäischen Kommission und des betreffenden EU-Mitgliedstaats bzw. der betreffenden EU-Mitgliedstaaten, |
— |
Stellungnahme der Kommission, |
— |
Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaates bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten, |
— |
Vorschlag, Verhandlungen über die Operation aufzunehmen, mit Stellungnahmen der verschiedenen Dienststellen der EIB, |
— |
Vorschlag des Direktoriums an den Verwaltungsrat, ein bestimmtes Projekt zu finanzieren, |
— |
formaler Finanzierungsantrag des Projektträgers, |
— |
Finanzierungsvertrag. |
Informationen über die Mittelbeschaffung
Standardinformationen
80 |
Informationen über die Mittelbeschaffungsstrategie der EIB werden im Operativen Gesamtplan der Bank, der auch Angaben zum geplanten Mittelbeschaffungsvolumen enthält, gegeben. |
81 |
Die EIB ist verpflichtet, die auf den Märkten, auf denen sie ihre Wertpapiere begibt, geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. In allen Hoheitsgebieten, in denen die Bank tätig ist, herrscht das Prinzip der Nichtdiskriminierung bei der Weitergabe von Informationen über finanzielle Operationen, die jemandem einen unfairen Wettbewerbsvorteil im Handel verschaffen würden. Im Allgemeinen ist die EIB bestrebt sicherzustellen, dass Informationen über diese Operationen gleichzeitig über angemessene und aufsichtsrechtlich genehmigte Kanäle weitergegeben sowie auf ihrer Website bekannt gegeben werden. Standardinformationen über die Mittelbeschaffungstätigkeit der EIB geben auch zwischengeschaltete Finanzinstitute. |
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Zu den wichtigsten Kommunikationsmitteln im Bereich Mittelbeschaffung gehören:
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Die EIB unterhält außerdem direkte Kontakte mit Anlegergruppen (Zusammenkünfte, Road-Shows, Telekonferenzen und Konferenzen). |
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Anfragen zu den Aktivitäten der EIB auf den Kapitalmärkten sollten an die Abteilung Investor Relations (investor.relations@eib.org) gerichtet werden. |
Informationen auf Anfrage
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Dokumentationen (Kurzprospekte, Emissionsprospekte und/oder -programme) öffentlicher Emissionen sind auf Anfrage erhältlich. |
Verfahren für die Behandlung von Anfragen
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Die Bank wendet die folgenden Verfahren zur Behandlung von Anfragen der Öffentlichkeit an: |
Anträge
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Die Anträge auf Zugang zu Dokumenten können entweder schriftlich oder mündlich gestellt werden. Sie sollten an die Hauptabteilung Kommunikation und Information der EIB oder an info@eib.org gerichtet werden. Sie können auch an die externen Büros der Bank gerichtet werden, die sie dann an die Hauptabteilung Kommunikation und Information am Hauptsitz der Bank in Luxemburg weiterleiten werden. |
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Der Antragsteller muss seinen Antrag nicht begründen. |
Die Bearbeitung der Anträge
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Die Anfragen werden im Allgemeinen vom InfoDesk der EIB bearbeitet und werden entweder sofort, keinesfalls jedoch später als 20 Werktage nach Erhalt der Anfrage, beantwortet. |
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Wenn eine Anfrage nicht genau genug ist oder wenn es nicht möglich ist, das betreffende Dokument oder die Informationen anhand der gemachten Angaben zu ermitteln, bitten die Mitarbeiter der EIB darum, die Anfrage präziser zu formulieren. |
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Wenn eine Anfrage an einen nicht dafür zuständigen Mitarbeiter der Bank übermittelt wird, dann wird der Empfänger diese umgehend an die richtige Stelle weiterleiten. |
92 |
Wenn eine mündliche Informationsanfrage zu kompliziert oder zu komplex ist, um bearbeitet werden zu können, werden die Mitarbeiter der Bank darum bitten, dass die betreffende Anfrage schriftlich vorgelegt wird. |
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Wenn Informationen entweder von der Bank oder von Dritten bereits freigegeben worden sind, werden die Mitarbeiter der EIB dem Antragsteller mitteilen, auf welche Weise er die angeforderten Auskünfte erhalten kann. |
94 |
Wenn eine Antwort aufgrund der Komplexität des zugrunde liegenden Sachverhalts nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erteilt werden kann, informieren die Mitarbeiter der Bank den Antragsteller unverzüglich — spätestens allerdings 10 Werktage nach Erhalt der Anfrage — darüber. In der Empfangsbestätigung wird der Name der Abteilung/Hauptabteilung und des Mitarbeiters genannt, die für die Beantwortung zuständig sind. |
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Antworten auf komplexe Anfragen werden spätestens 40 Werktage nach Erhalt gegeben. |
96 |
Wenn die Mitarbeiter der Bank aus Vertraulichkeitsgründen nicht in der Lage sind, die erbetenen Informationen in vollem Umfang oder zum Teil weiterzugeben, werden sie begründen, warum die entsprechenden Informationen nicht vorgelegt werden können, und den Antragsteller von seinem Recht auf Stellung eines Zweitantrags in Kenntnis setzen (siehe unten). |
97 |
Die Informationen werden in der existierenden Fassung und Form bzw., sofern machbar, in einer Form zur Verfügung gestellt, die den speziellen Erfordernissen des Antragstellers entspricht. |
98 |
Die Mitarbeiter der Bank werden sicherstellen, dass die Mitglieder der Öffentlichkeit, die sich in einer der Amtssprachen der EU an die Bank wenden, nach Möglichkeit eine Antwort in derselben Sprache erhalten. |
99 |
Dem Antragsteller können Gebühren in Rechnung gestellt werden, um die Kosten für die Bereitstellung der angeforderten Dokumente zu decken. |
100 |
Die Mitarbeiter der Bank werden nur dann Schreiben an andere externe Stellen weiterleiten, wenn die betreffende Person davon informiert worden ist. |
101 |
Die Bank behält sich die Möglichkeit vor, die Bearbeitung eines Antrags, der offensichtlich unangemessen ist, abzulehnen. |
Zweitanträge
102 |
Wenn es die Bank völlig oder teilweise ablehnt, auf eine Anfrage innerhalb der vorgegebenen Frist zu antworten, kann der Antragsteller binnen 20 Werktagen nach Erhalt der Antwort der Bank einen Zweitantrag stellen. |
103 |
Die Bank wird einen Zweitantrag so schnell wie möglich — spätestens jedoch 15 Werktage nach seinem Eingang — bearbeiten. In Ausnahmefällen — wenn beispielsweise eine Anfrage ein sehr komplexes Dokument oder einen komplizierten Sachverhalt betrifft — kann die Frist um weitere 15 Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorher davon in Kenntnis gesetzt wird und die Gründe dafür genannt werden. |
Rechtsbehelfe
104 |
Wenn ein Zweitantrag völlig oder teilweise abschlägig beschieden wird, informiert die Bank den Antragsteller über mögliche Rechtsbehelfe, d. h. über das Einlegen einer Beschwerde gemäß der in dem Kapitel über „Bestimmungen für das Einlegen von Beschwerden“ beschriebenen Vorgehensweise. |
105 |
Die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen, besteht auch in den Fällen, in denen die Bank nicht innerhalb der vorgegebenen Frist antwortet, oder wenn ein Empfänger der Ansicht ist, dass die Antwort nicht zufrieden stellend ist. |
Bestimmungen für das Einlegen von Beschwerden
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Mitglieder der Öffentlichkeit, die der Meinung sind, dass eine Bitte um Informationen von den Mitarbeitern der EIB nicht gemäß den offiziell von der Bank beschlossenen Standards und Verfahren behandelt wurde, können beim Generalsekretär der EIB eine formelle Beschwerde einlegen. Beschwerden müssen schriftlich innerhalb von 20 Werktagen ab dem Datum des Schreibens, das der Grund für die Beschwerde ist, eingelegt werden. Die Bank wird den Erhalt der Beschwerde unverzüglich bestätigen, und die Antwort des Generalsekretärs wird spätestens 20 Werktage nach Erhalt der Beschwerde vorgelegt werden. |
107 |
Gemäß Artikel 195 des EG-Vertrags kann jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder eingetragenem Sitz in einem Mitgliedstaat die Beschwerde auch beim Europäischen Bürgerbeauftragten (10) einreichen. Das Amt des Bürgerbeauftragten ist eingerichtet worden, um Beschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe und Institutionen der EU zu prüfen. Er erstattet dem Europäischen Parlament Bericht. |
108 |
Wenn Beschwerden, die von Bürgern oder Einwohnern eines Nicht-EU-Landes wegen der Nichtherausgabe von Informationen durch die EIB vorgebracht werden, nicht vom Bürgerbeauftragten bearbeitet werden können, übernimmt der Generalinspektor der Bank die Prüfung der entsprechenden Fälle (11). Bei der Ausübung seiner Aufgaben handelt der Generalinspektor unabhängig von der Geschäftsleitung der Bank. Seine Berichte werden nicht nur dem Direktorium der Bank, sondern gleichzeitig auch dem unabhängigen Prüfungsausschuss der EIB übermittelt.
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Quellen für Informationen
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Die Vervielfältigung öffentlich zugänglicher Unterlagen der EIB ist ohne Einschränkung zulässig, sofern:
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Bestimmte satzungsmäßige Dokumente und Beschlüsse der Bank werden auch im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
Website
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Die Website der EIB ist die wichtigste Plattform für die Weitergabe von Informationen über die Rolle und Tätigkeit der Bank an die Öffentlichkeit. Sie ist eine maßgebliche und verbindliche Informationsquelle. |
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Alle Veröffentlichungen der EIB sind auf ihrer Website entweder direkt zugänglich oder aufgelistet. Abrufbar sind umfassende Informationen über die Führungsstruktur der EIB und ihre Transparenzpolitik, über die Entscheidungsprozesse der Bank sowie über die Finanzierungstätigkeit und die Mittelbeschaffungsaktivitäten. |
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Die Bank misst der ständigen Verbesserung des Inhalts und des Aufbaus der Website große Bedeutung bei, um einen noch rascheren und leichteren Zugang zu ihren Informationen zu ermöglichen. Die Website kann zurzeit in englischer, französischer und deutscher Sprache aufgerufen werden. |
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Die Website der Bank umfasst Unterseiten, die besondere Ziele der Finanzierungs- und Refinanzierungsstrategie oder andere Bereiche der Tätigkeit der EIB betreffen. Normalerweise gibt es Unterseiten über die Tätigkeit der Bank in folgenden Ländern und Bereichen:
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Die Website der EIB kann auch durch das Portal des Servers der Europäischen Union aufgerufen werden (http://www.europa.eu). Die Adresse ist außerdem auf vielen öffentlichen Websites zu EU-Angelegenheiten angegeben und in den wichtigsten Internet-Suchmaschinen eingetragen. |
InfoDesk
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Der InfoDesk (info@eib.org) steht für alle Informations- und Dokumentenanfragen sowie für sonstige Anfragen hinsichtlich der Rolle und der Aktivitäten der EIB zur Verfügung. Das InfoDesk-Team kann auch telefonisch (s. u.) kontaktiert werden. |
Beziehungen zur Presse und zu anderen Nachrichtenmedien
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Für die Beziehungen zu den Nachrichtenmedien ist generell die zur Hauptabteilung Kommunikation und Information gehörende Abteilung Presse zuständig. Beziehungen zur Kapitalmarkt-Fachpresse werden von der zur Hauptabteilung Kapitalmärkte gehörenden Abteilung Investor Relations unterhalten. |
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Die Pressearbeit hat folgende Schwerpunkte:
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Beziehungen zur Zivilgesellschaft
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Die Rolle des Referats Zivilgesellschaft in der Hauptabteilung Kommunikation und Information besteht darin, die Kontakte mit der breiten Öffentlichkeit zu pflegen, was auch Beziehungen zu nichtstaatlichen Organisationen (NGO) und anderen Organisationen der Zivilgesellschaft (CSO) umfasst. Das Referat hat innerhalb der EIB die Funktion einer Schnittstelle für den Dialog mit der Zivilgesellschaft. Insbesondere koordiniert es Antworten auf Anfragen und Bitten um Informationen und veranstaltet Treffen und Workshops mit interessierten Organisationen. Zu den Aktivitäten des Referats gehören: |
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Regelmäßige Workshops: Die EIB veranstaltet für Organisationen der Zivilgesellschaft Workshops zu Themen von gemeinsamem Interesse. Die Workshops finden üblicherweise zweimal pro Jahr vorwiegend auf regionaler Ebene in der Europäischen Union und außerhalb statt und werden auf der Website der Bank sowie durch gezielte Mailing-Aktionen angekündigt. Die Tagesordnung für diese Veranstaltungen wird in Zusammenarbeit mit interessierten Organisationen erstellt. |
121 |
Kontakte auf örtlicher und regionaler Ebene: Die Mitarbeiter der Bank stehen in schriftlichem und persönlichem Kontakt mit lokalen Organisationen der Zivilgesellschaft, insbesondere wenn seitens der örtlichen Bevölkerung ein besonderes Interesse an einem von der EIB mitfinanzierten Projekt besteht. Wann immer dies sinnvoll ist, nehmen auch Mitarbeiter der operativen Abteilungen an solchen Zusammenkünften teil, wobei das Referat Zivilgesellschaft eine koordinierende und unterstützende Funktion hat. |
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Sonstige Veranstaltungen: Mitarbeiter der EIB nehmen auch an von Organisationen der Zivilgesellschaft abgehaltenen Veranstaltungen teil. |
Konferenzen und Ausstellungen
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Zu den wichtigsten Aktivitäten gehören:
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Audiovisuelles Material und Bibliotheksdienste
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Die Bank stellt folgendes Material und die nachstehenden Dienstleistungen/Einrichtungen bereit:
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Die historischen Archive der EIB
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Die EIB erarbeitet eine Politik zur Freigabe von Dokumenten. Historisch bedeutende Dokumente werden schrittweise freigegeben und können von der interessierten Öffentlichkeit eingesehen werden. Die historischen Archive der Bank werden ebenso wie die anderer Organe und Einrichtungen der EU am Hochschulinstitut in Florenz verwahrt. |
Kontakte
Website
Tel.: (352) 43 79 31 19 |
Fax: (352) 43 79 31 88 |
E-Mail: webmaster@eib.org |
InfoDesk
Tel.: (352) 43 79 31 00 |
Fax: (352) 43 79 31 99 |
E-Mail: info@eib.org |
Mailbox für die Veröffentlichungs- und Kommunikationspolitik der EIB
E-Mail: infopol@eib.org
Investor Relations
Tel.: (352) 43 79 62 59 |
Fax: (352) 43 79 62 97 |
E-Mail: investor.relations@eib.org |
Media Desk
Tel.: (352) 43 79 21 00 |
Fax: (352) 43 79 21 99 |
E-Mail: press@eib.org |
Referat Zivilgesellschaft
Tel.: (352) 43 79 31 35 |
Fax: (352) 43 79 31 91 |
E-Mail: info@eib.org |
Genaue Angaben zur Kontaktaufnahme mit den externen Büros der Bank sind auf der Website aufrufbar.
(1) ABl. C 332 vom 30.12.2006, S. 45.
(2) Der Leitende Compliance Officer befasst sich nicht mit Beschwerden aus der Öffentlichkeit. Informationen zur Einreichung von Beschwerden: siehe Punkt 106-108.
(3) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(4) Die drei rechtsetzenden Organe der EU haben die anderen Einrichtungen und Organe der Europäischen Union aufgefordert, Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten unter Berücksichtigung der Grundsätze und Einschränkungen der Verordnung zu verabschieden.
(5) Artikel 287: „Die Mitglieder der Organe der Gemeinschaft, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.“
(6) Die EIB geht im Rahmen der Globaldarlehen keine Vertragsbeziehung zu den jeweiligen Endkreditnehmern ein. Das zwischengeschaltete Institut trägt als Geschäftspartner des Endkreditnehmers das kommerzielle Projektrisiko und unterzeichnet den Finanzierungsvertrag.
(7) Die Vorab-Informationsnotiz ist ein kurzes Dokument, mit dem das Direktorium und die Dienststellen der Bank in einem frühen Stadium über eine mögliche neue Finanzierungsoperation informiert werden.
(8) Der Finanzbericht der EIB-Gruppe enthält die Finanzausweise der EIB sowie die konsolidierten Finanzausweise der EIB-Gruppe. Die konsolidierten Finanzausweise werden nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards — IFRS) erstellt. Die nicht konsolidierten Finanzausweise der EIB werden nach der Richtlinie 86/635/EWG über die Jahresabschlüsse und die konsolidierten Abschlüsse von Banken und anderen Finanzinstitutionen erstellt.
Der Finanzbericht der EIB enthält ausführliche Informationen über das Management des Kreditrisikos, der operativen Risiken und der finanziellen Risiken.
Die Bank veröffentlicht außerdem konsolidierte (nicht geprüfte) Halbjahres-Finanzausweise.
(9) Die Investitionsfazilität (IF) ist ein wesentliches Finanzierungsinstrument im Rahmen des Partnerschaftsabkommens von Cotonou. Die am 2. Juni 2003 eingerichtete IF steht allen Wirtschaftszweigen zur Verfügung und dient der Unterstützung von Investitionen privater und nach kaufmännischen Grundsätzen betriebener öffentlicher Einrichtungen, einschließlich der Einnahmen schaffenden wirtschaftlichen und technologischen Infrastruktur, die für die Privatwirtschaft von entscheidender Bedeutung ist.
(10) Aufgrund der gemachten Erfahrungen zieht der Bürgerbeauftrage es vor, wenn die Öffentlichkeit alle vorhandenen Möglichkeiten und Verfahrensweisen eines Organs oder einer Einrichtung der EU in Anspruch nimmt, bevor sie sich an ihn wendet.
(11) Wie in der „Erklärung zur Führungsstruktur der EIB“ dargelegt, ist die Generalinspektion eine unabhängige Stelle für Ermittlungen in Beschwerdeangelegenheiten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Europäischen Bürgerbeauftragten fallen. Die „Terms of Reference“ für das Beschwerdeverfahren an die Generalinspektion werden gerade erarbeitet.