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Document 52006XC0304(02)

    Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 54 vom 4.3.2006, p. 13–44 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    4.3.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 54/13


    LEITLINIEN FÜR STAATLICHE BEIHILFEN MIT REGIONALER ZIELSETZUNG 2007-2013

    (2006/C 54/08)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    1.   Einleitung

    1.

    Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter benachteiligter Gebiete innerhalb der Europäischen Union von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Diese Beihilfen werden gemeinhin als Regionalbeihilfen bezeichnet und für bestimmte Gebiete in Form von Investitionsbeihilfen an große Unternehmen oder, unter ganz bestimmten Umständen, Betriebsbeihilfen gewährt. Beide Beihilfen dienen zum Ausgleich regionaler Unterschiede. Auch über das in anderen Gebieten zulässige Ausmaß hinausreichende Investitionsbeihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, die in den benachteiligten Gebieten ansässig sind, gelten als Regionalbeihilfen.

    2.

    Indem die einzelstaatlichen Regionalbeihilfen speziell für Probleme benachteiligter Gebiete Abhilfe schaffen, fördern sie den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union insgesamt. Dieser geografische Aspekt unterscheidet Regionalbeihilfen von anderen Formen horizontaler Beihilfen wie Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations-, Beschäftigungs-, Ausbildungs- oder Umweltschutzbeihilfen, die auf andere Ziele gemeinsamen Interesses gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag angelegt sind und gegebenenfalls in den benachteiligten Gebieten in Anerkennung der dort auftretenden besonderen Schwierigkeiten mit einem Aufschlag versehen werden (1).

    3.

    Einzelstaatliche regionale Investitionsbeihilfen sollen die Entwicklung der besonders benachteiligten Gebiete durch Förderung der Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützen. Sie unterstützen insbesondere durch die Förderung der Ansiedlung neuer Betriebe in benachteiligten Gebieten die Erweiterung und Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit von Unternehmen.

    4.

    Die Kriterien, die die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit staatlicher Regionalbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag zugrunde legt, sind in den Leitlinien von 1998 für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (2) niedergelegt, die für den Zeitraum 2000-2006 gelten (3). Die besonderen Vorschriften für Beihilfen zur Förderung großer Investitionsvorhaben wurden im Multisektoralen Gemeinschaftsrahmen von 2002 (4) zusammengefasst. Weitreichende politische und wirtschaftliche Entwicklungen seit 1998 wie die Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004, der geplante Beitritt von Bulgarien und Rumänien sowie die beschleunigte Integration seit Einführung der gemeinsamen Währung machten eine umfassende Überprüfung und Neufassung der Leitlinien erforderlich, die von 2007 bis 2013 gelten sollen.

    5.

    Regionalbeihilfen können nur dann Wirkung entfalten, wenn sie maßvoll und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingesetzt werden und auf die am stärksten benachteiligten Gebiete in der Europäischen Union konzentriert werden. Vor allem sollten die zulässigen Obergrenzen das relative Ausmaß der Entwicklungsprobleme in der betreffenden Region widerspiegeln. Die Bedeutung, die den Vorteilen einer Beihilfe beigemessen wird, kann entsprechend der Freistellungsbestimmung, die angewandt wird, unterschiedlich ausfallen (5). In besonders benachteiligten Gebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a können größere Wettbewerbsverzerrungen hingenommen werden als in Gebieten, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c fallen (6).

    6.

    In einigen wenigen, genau umrissenen Fällen können strukturelle Nachteile einer Region so schwerwiegend sein, dass regionale Investitionsbeihilfen selbst in Zusammenwirkung mit umfassenden horizontalen Beihilfen nicht ausreichen, um einen regionalen Entwicklungsprozess in Gang zu setzen. Nur in diesen Fällen dürfen regionale Investitionsbeihilfen durch regionale Betriebsbeihilfen ergänzt werden.

    7.

    Für die Existenz erheblicher Hindernisse für die Schaffung neuer Unternehmen in der Gemeinschaft, welche in den benachteiligten Gebieten noch ausgeprägter sind, gibt es zunehmend Belege. Die Kommission hat daher beschlossen, in diesen Leitlinien neue Beihilfeinstrumente vorzusehen, die die Gründung von kleinen Unternehmen in benachteiligten Gebieten mit nach Regionen differenzierter Beihilfehöhe fördern.

    2.   Anwendungsbereich

    8.

    Die Kommission wird diese Leitlinien auf Regionalbeihilfen in sämtlichen Wirtschaftszweigen mit Ausnahme der Fischerei- und der Kohleindustrie (7) anwenden, für die besondere Rechtsvorschriften gelten.

    Ferner fällt — im Bereich der Landwirtschaft — die Herstellung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in Anhang I zum EG-Vertrag aufgeführt sind, nicht unter diese Leitlinien. Sie gelten jedoch für die Verarbeitung und Vermarktung dieser Erzeugnisse, aber nur in dem im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor oder in einer Nachfolgefassung festgelegten Ausmaß (8).

    Auch für einige andere Wirtschaftszweige gelten spezielle Bestimmungen, mit denen der besonderen Lage dieser Wirtschaftszweige Rechnung getragen wird und die ganz oder teilweise von diesen Leitlinien abweichen können (9).

    Im Einklang mit ihrer langjährigen Praxis betrachtet die Kommission Regionalbeihilfen zugunsten der Stahlindustrie im Sinne von Anhang I als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Das gilt auch für große Einzelbeihilfen an kleine und mittlere Unternehmen dieses Wirtschaftszweigs im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (10) oder einer Verordnung, die an ihre Stelle tritt, sofern sie nicht dortselbst freigestellt werden.

    Schließlich ist auch die Kunstfaserindustrie aufgrund ihrer Besonderheiten im Sinne von Anhang II von der Gewährung regionaler Investitionsbeihilfen ausgeschlossen.

    9.

    Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (11) dürfen nur im Rahmen jener Leitlinien gewährt werden (12).

    10.

    Generell sollten Regionalbeihilfen auf der Grundlage einer multisektoralen Beihilferegelung gewährt werden, die integraler Bestandteil einer Strategie zur Förderung der regionalen Entwicklung mit klar definierten Zielen ist. Mittels einer solchen Regelung können die zuständigen Behörden überdies Investitionsvorhaben entsprechend ihrer Bedeutung für die betroffene Region in eine Rangordnung bringen. Sollten im Ausnahmefall Ad-hoc-Beihilfen an ein einzelnes Unternehmen vergeben oder Beihilfen auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich beschränkt werden, ist es Sache des Mitgliedstaates nachzuweisen, dass das Vorhaben zu einer kohärenten Regionalentwicklungsstrategie beiträgt und gemessen an seiner Art und seinem Umfang keine inakzeptablen Wettbewerbsverzerrungen nach sich zieht. Wurden Beihilfen im Rahmen einer Beihilferegelung offensichtlich zu sehr auf einen bestimmten Wirtschaftsbereich konzentriert, kann die Kommission die Regelung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (13) überprüfen und vorschlagen, die Regelung gemäß Artikel 18 Buchstabe c der Verordnung abzuschaffen.

    11.

    Die Mitgliedstaaten sind nicht zur Anmeldung von Regionalbeihilferegelungen verpflichtet, die alle Bedingungen der gemäß Artikel 1 Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (14) verabschiedeten Gruppenfreistellungsverordnungen erfüllen.

    3.   Abgrenzung der Gebiete

    3.1.   Für Regionalbeihilfen in Betracht kommender Bevölkerungsanteil 2007-2013

    12.

    Wegen des Ausnahmecharakters von Regionalbeihilfen ist die Kommission der Auffassung, dass die Gesamtbevölkerung der Fördergebiete in der Gemeinschaft deutlich unter der Gesamtbevölkerung der nicht geförderten Gebiete liegen muss.

    13.

    Gestützt auf die Schlussfolgerungen mehrerer Europäischer Räte, in denen eine Verringerung der Gesamthöhe der Beihilfen angemahnt wurde, und angesichts der von Vielen geteilten Sorge über die wettbewerbsverzerrende Wirkung von Investitionsbeihilfen an Großunternehmen sollte der Anteil der Bevölkerung, der von den Regionalbeihilfe-Leitlinien 2007-2013 erfasst wird, nur so hoch sein, dass lediglich die am schwersten benachteiligten Gebiete sowie eine begrenzte Zahl von Gebieten, die im Verhältnis zum nationalen Durchschnitt im betreffenden Mitgliedstaat benachteiligt sind, für eine Förderung in Betracht kommen. Es wurde entschieden, dass die Fördergebiete deswegen höchstens 42 % der Gesamtbevölkerung der Gemeinschaft in ihrem gegenwärtigen Umfang von 25 Mitgliedstaaten umfassen sollen, was in etwa der Obergrenze entspricht, die 1998 für die damals 15 Mitgliedstaaten der Gemeinschaft festgelegt wurde. Diese Bevölkerungsobergrenze gewährleistet eine angemessene Konzentration der Regionalbeihilfen in der EU-25 und bietet gleichzeitig ausreichend Flexibilität für den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, deren gesamte Hoheitsgebiete voraussichtlich Anspruch auf Regionalbeihilfen haben werden (15).

    14.

    Um für die bisherigen Mitgliedstaaten ein ausreichendes Maß an Kontinuität zu gewährleisten, wird die Kommission unbeschadet dieser Obergrenze ein zusätzliches Sicherheitsnetz in Form einer Bestimmung einführen, wonach je Mitgliedstaat nicht mehr als die Hälfte des zwischen 2000 und 2006 in einem Fördergebiet ansässigen Bevölkerungsanteils aus der Förderung herausfallen darf (16).

    3.2.   Die Freistellungsvoraussetzung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag

    15.

    Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Wie vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hervorgehoben, zeigt die Verwendung der Begriffe „außergewöhnlich“ und „erheblich“ in der Ausnahmebestimmung des [Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a], dass diese nur Gebiete betrifft, in denen die wirtschaftliche Lage im Vergleich zur gesamten Gemeinschaft äußerst ungünstig ist (17).

    16.

    Die Kommission ist folglich der Auffassung, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wenn ein Gebiet, das einer geografischen Einheit der NUTS (18)-Ebene II entspricht, ein Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (nachfolgend: „BIP“), gemessen in Kaufkraftstandards (nachfolgend: „KKS“), verzeichnet, das den Schwellenwert von 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts nicht überschreitet (19). Das Pro-Kopf-BIP (20) jedes Gebiets sowie der in der Analyse zu verwendende Gemeinschaftsdurchschnitt werden vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften festgelegt. Im Interesse einer größtmöglichen Kohärenz zwischen der Bestimmung der Gebiete, in denen gemäß den Regionalbeihilfe-Leitlinien Beihilfen aufgrund der Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a zulässig sind, und den aufgrund der Strukturfonds-Verordnungen geförderten Gebieten hat die Kommission zur Bestimmung der Fördergebiete im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a die gleichen Pro-Kopf-BIP-Angaben verwendet, die zur Bestimmung der Konvergenzregionen im Sinne der Strukturfonds-Verordnungen dienen (21).

    17.

    Wegen der besonderen Hindernisse, denen diese Gebiete sich aufgrund ihrer Randlage und sonstigen Schwierigkeiten bei der Integration in den Binnenmarkt gegenübersehen, fallen Beihilfen in den äußersten Randgebieten gemäß Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag (22) ebenfalls unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a unabhängig davon, ob das Pro-Kopf-BIP weniger als 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt.

    3.3.   Auslaufregelung für „vom statistischen Effekt betroffene Regionen“

    18.

    In einigen Gebieten übertrifft das Pro-Kopf-BIP lediglich wegen des statistischen Effekts der Erweiterung 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts. Dabei handelt es sich um NUTS-II-Gebiete, in denen das Pro-Kopf-BIP zwar mehr als 75 % des EU-25-Durchschnitts beträgt, aber unter 75 % des EU-15-Durchschnitts liegt (23)  (24).

    19.

    Damit die in der Vergangenheit erzielten Fortschritte in diesen Gebieten nicht durch eine zu rasche Änderung der Beihilfeintensitäten und bei der Verfügbarkeit von Betriebsbeihilfen zunichte gemacht werden, sollten diese Gebiete bis zum 31. Dezember 2010 vorübergehend weiterhin unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a fallen.

    20.

    2010 wird die Kommission die wirtschaftliche Stellung dieser Gebiete mittels der neuesten BIP-Dreijahres-Durchschnittsdaten von Eurostat prüfen. Ist das relative Pro-Kopf-BIP in den fraglichen Gebieten bis dahin unter 75 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25 gesunken, dürfen weiterhin Regionalbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a gewährt werden. Andernfalls können die vom statistischen Effekt betroffenen Regionen ab 1. Januar 2011 auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c gefördert werden.

    3.4.   Die Freistellungsvoraussetzung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag

    21.

    Der Gerichtshof hat sich in der Rechtssache 248/84 (25) zur Problematik dieser Ausnahmebestimmung und zum Bezugsrahmen der Analyse wie folgt geäußert: „Dagegen ist die Ausnahmevorschrift des [Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c] insofern weiter gefasst, als sie die Entwicklung bestimmter Gebiete erlaubt, ohne dass die in [Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a] genannten wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzuliegen brauchen; Voraussetzung ist jedoch, dass die zu diesem Zweck gewährten Beihilfen 'die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft'. Diese Vorschrift gibt der Kommission die Befugnis, Beihilfen zur Förderung der Gebiete eines Mitgliedstaats zu genehmigen, die im Vergleich zur durchschnittlichen wirtschaftlichen Lage in diesem Staat benachteiligt sind“.

    22.

    Die unter die Freistellungsvoraussetzung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c fallenden Regionalbeihilfen müssen sich indes in den Rahmen einer präzise definierten Regionalpolitik des Mitgliedstaats einfügen und dem oben genannten Grundsatz der räumlichen Konzentration Genüge leisten. Da sie für Gebiete bestimmt sind, die weniger benachteiligt sind als die in den Anwendungsbereich des Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a fallenden Gebiete, müssen sowohl der geografische Anwendungsbereich der Freistellung als auch die erlaubten Beihilfeintensitäten streng begrenzt werden. Dadurch können die in Rede stehenden Beihilfen normalerweise nur für einen begrenzten Teil des Staatsgebiets eines Mitgliedstaats in Anspruch genommen werden.

    23.

    Um den nationalen Behörden bei der Auswahl der Fördergebiete genügend Spielraum zu belassen, ohne die Wirksamkeit des Kommissionssystems der Kontrolle und Überwachung derartiger Beihilfen sowie die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten zu gefährden, sollte die Auswahl der Fördergebiete auf der Grundlage der hier behandelten Ausnahmebestimmung zwei Schritte umfassen: erstens die Festsetzung einer Fördergebietsbevölkerungshöchstgrenze für jeden Mitgliedstaat (26) für diese Beihilfen durch die Kommission und zweitens die Auswahl der Fördergebiete.

    3.4.1.   Festsetzung einer Fördergebietsbevölkerungshöchstgrenze je Mitgliedstaat

    24.

    In einem ersten Schritt ist der Bevölkerungsanteil, der in einem Mitgliedstaat für Beihilfen aufgrund der Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c in Betracht kommt, nach einer objektiven, fairen und transparenten Methode festzusetzen. Das Endergebnis darf auch unter Einbeziehung des Sicherheitsnetzes die Gesamtobergrenze für die Fördergebietsbevölkerung nicht überschreiten, die von der Kommission gemäß Punkt 3.1 festgelegt wird. Zu diesem Zweck legt die Kommission die Fördergebietsbevölkerungshöchstgrenze je Mitgliedstaat nach folgender Methode fest.

    25.

    Als erstes wird den Mitgliedstaaten automatisch ein Anteil in Höhe der Einwohner jener Fördergebiete zugeschlagen, die bisher unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a fielen, jetzt aber nicht länger die einschlägigen Kriterien erfüllen und auch nicht von der in Punkt 3.3 beschriebenen Übergangsregelung für die vom statistischen Effekt betroffenen Regionen erfasst werden. Dabei handelt es sich um jene Gebiete, deren Pro-Kopf-BIP bei Erlass der Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 weniger als 75 % des EU-15-Durchschnitts betrug, diese Voraussetzung aber wegen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung auch gemessen am EU-15-Durchschnitt nicht länger erfüllen. Da diese Gebiete (27) bisher Beihilfen in relativ hohem Umfang erhalten durften, muss den Mitgliedstaaten auf Wunsch die Möglichkeit zur Fortsetzung der Förderung dieser Gebiete während der Laufzeit dieser Leitlinien — auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c — gegeben werden (28).

    26.

    Zweitens sollten zur fortgesetzten Förderung der Gebiete mit niedriger Bevölkerungsdichte die betreffenden Mitgliedstaaten eine weitere Zuteilung erhalten, die sich nach der Einwohnerzahl dieser Gebiete richtet (29).

    27.

    Der Anteil, der sich aus dem Abzug des Bevölkerungsanteils auf der Grundlage der unter Punkt 3.2 und 3.3 dargelegten objektiven Kriterien sowie der in den beiden vorstehenden Absätzen und dem ersten Satz dieses Absatzes genannten Aufstockungen des Bevölkerungsanteils von der in Punkt 3.1 festgelegten Obergrenze von 42 % für die EU-25-Bevölkerung ergibt, kann dann unter Berücksichtigung der Unterschiede des Pro-Kopf-BIP und der Arbeitslosenzahlen unter den Regionen sowohl auf nationaler als auch auf Gemeinschaftsebene aufgeteilt werden. Die ausführliche Berechnungsformel enthält Anhang IV (30).

    28.

    Ferner kommt, wie in Abschnitt 3.1 erläutert, ein Sicherheitsnetz zum Tragen, so dass in keinem Mitgliedstaat der nach den Leitlinien von 1998 in Fördergebieten ansässige Bevölkerungsanteil mehr als halbiert wird.

    29.

    Die sich daraus ergebenden Anteile sind in Anhang V aufgeführt, der auch die Liste der Fördergebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a, die Liste der vom statistischen Effekt betroffenen Regionen und die der wirtschaftlichen Entwicklungsregionen enthält.

    3.4.2.   Auswahl der Fördergebiete (31)

    30.

    Die Förderwürdigkeitskriterien zur Auswahl der Gebiete müssen den Mitgliedstaaten hinreichende Flexibilität bieten, um der Vielzahl unterschiedlicher Fälle gerecht zu werden, in denen staatliche Regionalbeihilfen gerechtfertigt sein können, gleichzeitig aber transparent sein und ausreichende Garantien gegen eine Beeinträchtigung von Handel und Wettbewerb bieten, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen würde. Dementsprechend ist die Kommission der Auffassung, dass folgende Gebiete von den Mitgliedstaaten für auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c gestützte regionale Investitionsbeihilfen ausgewählt werden können (32):

    (a)

    die „wirtschaftlichen Entwicklungsregionen“;

    (b)

    die Gebiete mit niedriger Bevölkerungsdichte; bei diesen Gebieten handelt es sich im Wesentlichen um NUTS-II-Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 8 Einwohnern je Quadratkilometer oder NUTS-III-Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern je Quadratkilometer (33). Bei der Auswahl dieser Gebiete ist jedoch unter folgenden Bedingungen eine gewisse Flexibilität zulässig:

    Die Flexibilität bei der Auswahl der Gebiete darf zu keiner Erhöhung des Bevölkerungsanteils führen, für den Beihilfen gewährt werden.

    Die NUTS-III-Gebietsteile, die in den Genuss der Flexibilität gelangen, müssen eine Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern je Quadratkilometer aufweisen.

    Sie müssen an NUTS-III-Gebiete grenzen, die das Kriterium der geringen Bevölkerungsdichte erfüllen.

    (c)

    aneinander grenzende Gebiete mit zusammen mindestens 100 000 Einwohnern innerhalb von NUTS-II- oder NUTS-III-Gebieten, in denen entweder das Pro-Kopf-BIP unter dem EU-25-Durchschnitt liegt oder die Arbeitslosenquote mehr als 15 % über dem innerstaatlichen Durchschnitt (bei beiden Kriterien wird der jüngste Dreijahresdurchschnitt nach EUROSTAT zugrunde gelegt) liegt;

    (d)

    NUTS-III-Gebiete mit weniger als 100 000 Einwohnern, in denen entweder das Pro-Kopf-BIP unter dem EU-25-Durchschnitt liegt oder die Arbeitslosenquote mehr als 15 % über dem innerstaatlichen Durchschnitt (bei beiden Kriterien wird der jüngste Dreijahresdurchschnitt nach EUROSTAT zugrunde gelegt) liegt;

    (e)

    Inseln oder andere durch eine ähnliche räumliche Isolierung geprägte Gebiete (34), in denen entweder das Pro-Kopf-BIP unter dem EU-25-Durchschnitt liegt oder die Arbeitslosenquote mehr als 15 % über dem innerstaatlichen Durchschnitt (bei beiden Kriterien wird der jüngste Dreijahresdurchschnitt nach EUROSTAT zugrunde gelegt) liegt;

    (f)

    Inseln mit weniger als 5 000 Einwohnern und andere durch eine ähnliche räumliche Isolierung geprägte Gebiete mit weniger als 5 000 Einwohnern;

    (g)

    NUTS-III-Gebiete oder Teile davon, die an ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a angrenzen oder die eine Landgrenze oder eine Seegrenze von weniger als 30 km zu einem Staat aufweisen, der nicht Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der EFTA ist;

    (h)

    in gebührend begründeten Ausnahmefällen können Mitgliedstaaten auch andere aneinander grenzende Gebiete mit mindestens 50 000 Einwohnern ausweisen, die in einem tiefgreifenden Strukturwandel begriffen sind oder im Vergleich zu ähnlichen Gebieten eine Phase erheblichen wirtschaftlichen Niedergangs erleben; Die Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit wahrnehmen möchte, müssen anhand anerkannter wirtschaftlicher Indikatoren nachweisen, dass die Gewährung regionaler Investitionsbeihilfen in den betreffenden Gebieten auch im Hinblick auf die Lage auf Gemeinschaftsebene gerechtfertigt ist.

    31.

    Damit die Mitgliedstaaten über mehr Möglichkeiten verfügen, sehr punktuelle Standortnachteile unterhalb der NUTS-III-Ebene anzugehen, dürfen diese auch kleinere Gebiete auswählen, die die oben beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllen, soweit sie mindestens 20 000 Einwohner zählen (35). Die Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, müssen mittels anerkannter Wirtschaftsindikatoren wie Pro-Kopf-BIP, Beschäftigungslage oder Arbeitslosigkeit, Produktivitäts- oder Qualifikations-Indikatoren nachweisen, dass die vorgeschlagenen Gebiete einen im Verhältnis zu anderen Gebieten in der betreffenden Region größeren Bedarf an wirtschaftlicher Entwicklung haben. In diesen Gebieten werden von der Kommission Regionalbeihilfen zugunsten von KMU einschließlich der einschlägigen KMU-Zulage genehmigt. Wegen der möglichen Wettbewerbsverzerrung durch Auswirkungen auf wohlhabendere umgebende Gebiete wird die Kommission jedoch keine Beihilfen für Investitionen von Großunternehmen in diesen Gebieten oder für Investitionen mit einem beihilfefähigen Anteil von mehr als 25 Mio. EUR genehmigen.

    32.

    Die Einhaltung der Gesamtobergrenze für den betreffenden Mitgliedstaat wird anhand des tatsächlichen Bevölkerungsstands der ausgewählten Gebiete anhand der jüngsten anerkannten statistischen Angaben geprüft.

    4.   Regionale Investitionsbeihilfen

    4.1.   Form und Höhe der Beihilfen

    4.1.1.   Form der Beihilfen

    33.

    Regionale Investitionsbeihilfen werden für Erstinvestitionen gewährt.

    34.

    Unter Erstinvestition ist die Investition in materielle und immaterielle Anlagewerte bei

    der Errichtung einer neuen Betriebsstätte,

    der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,

    der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder

    der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte zu verstehen.

    „Materielle Anlagewerte“ sind beispielsweise Grundstücke, Gebäude und Anlagen/Maschinen. Beim Erwerb einer Betriebsstätte dürfen nur die Kosten des Kaufs der Vermögenswerte von Dritten berücksichtigt werden, wenn die Transaktion unter Marktbedingungen vorgenommen wurde.

    „Immaterielle Anlagewerte“ sind der Technologietransfer durch Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-how oder nicht patentiertem Fachwissen.

    Folglich ist die Ersatzinvestition von diesem Begriff ausgenommen, da sie keine dieser Kriterien erfüllt (36).

    35.

    Der Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten kann ebenfalls als Erstinvestition angesehen werden, wenn die Betriebsstätte geschlossen wurde oder geschlossen worden wäre, wäre sie nicht aufgekauft wurden, und wenn sie von einem unabhängigen Investor erworben wird (37).

    36.

    Regionale Investitionsbeihilfen werden auf der Grundlage der materiellen und immateriellen Kosten des Erstinvestitionsvorhabens oder der (veranschlagten) Lohnkosten für die durch das Investitionsvorhaben direkt geschaffenen Arbeitsplätze bemessen (38).

    37.

    Die Beihilfe kann unterschiedliche Formen annehmen. Als Beispiele seien Zuschüsse, Darlehen zu verbilligten Zinsen oder Zinszuschüsse, Bürgschaften, öffentliche Beteiligungen oder eine sonstige Bereitstellung von Kapital zu Vorzugsbedingungen, Erlass oder Verringerung von Steuern, Sozialversicherungs- oder sonstigen Pflichtabgaben, oder die Zurverfügungstellung von Grundstücken, Gütern oder Dienstleistungen zu Vorzugspreisen genannt.

    38.

    Es ist wichtig, dass eine Regionalbeihilfe Anreiz zu Investitionen gibt, die sonst in den geförderten Regionen nicht getätigt würden. Daher können Beihilfen im Rahmen von Beihilferegelungen nur gewährt werden, wenn der Empfänger diese beantragt hat und die für die Verwaltung der Regelung zuständige Behörde vor Beginn der Arbeiten schriftlich bestätigt (39) hat, dass das Vorhaben vorbehaltlich einer detailierten Überprüfung die Förderwürdigkeitsbedingungen grundsätzlich erfüllt (40). In sämtlichen Beihilferegelungen ist ausdrücklich auf diese beiden Voraussetzungen zu verweisen (41). Bei Ad-hoc-Beihilfen muss die zuständige Behörde vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Absichtserklärung zur Gewährung der Beihilfe abgeben, die von der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission abhängig ist. Werden die Arbeiten begonnen, bevor diese Bedingungen erfüllt sind, so kann das Vorhaben keine Beihilfen erhalten.

    39.

    Werden Beihilfen auf der Grundlage der materiellen oder immateriellen Investitionskosten oder der Erwerbskosten nach Punkt 35 bemessen, so muss, um zu gewährleisten, dass die Investitionen rentabel und gesund sind, unter Beachtung der zulässigen Beihilfehöhe, der von öffentlicher Förderung freie Beitrag entweder aus Eigenmitteln des Beihilfeempfängers oder über Fremdfinazierung zu ihrer Finanzierung mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten betragen (42).

    40.

    Um einen tatsächlichen nachhaltigen Beitrag der Investition zur Regionalentwicklung zu gewährleisten, sind regionale Investitionsbeihilfen durch an ihre Gewährung geknüpfte Bedingungen oder die Auszahlungsmethode von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass die Investition während einer Mindestdauer von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens aufrechterhalten wird (43). Wird die Beihilfe anhand der Lohnkosten berechnet, sind die vorgesehenen Stellen zudem binnen drei Jahren nach Abschluss der Arbeiten zu besetzen. Jede dieser durch die Investition geschaffenen Stellen muss ab dem Zeitpunkt ihrer Besetzung für fünf Jahre in dem betreffenden Gebiet verbleiben. Im Falle von KMU können die Mitgliedstaaten die Fünfjahresfrist für die Aufrechterhaltung der Investition und für die Beibehaltung der Arbeitsplätze auf mindestens drei Jahre reduzieren.

    41.

    Die Höhe der Beihilfe wird als Intensität im Verhältnis zur Bemessungsgrundlage ausgedrückt. Alle Beihilfeintensitäten sind als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) zu berechnen (44). Bei der in Brutto-Subventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfeintensität handelt es sich um den abgezinsten Wert der Beihilfe im prozentualen Verhältnis zum abgezinsten Wert der beihilfefähigen Kosten. Das Bruttosubventionsäquivalent einzeln angemeldeter Beihilfen wird zum Zeitpunkt der Anmeldung berechnet. In den übrigen Fällen wird der Wert der Investitionskosten zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe herangezogen. Wird die Beihilfe in mehreren Tranchen ausgezahlt, wird je nach Sachlage der Wert zum Zeitpunkt der Anmeldung oder der Gewährung zugrunde gelegt. Im Falle zinsbegünstigter Darlehen wird für die Abzinsung und Berechnung des Beihilfebetrags der Referenzzins zum Zeitpunkt der Gewährung zugrunde gelegt. Wird die Beihilfe in Form einer Befreiung oder Reduzierung von künftigen Steuern gewährt, werden für die Abzinsung der Beihilfetranchen die jeweiligen Referenzzinssätze zu dem Zeitpunkt verwendet, zu denen die verschiedenen Steuerbegünstigungen wirksam werden.

    4.1.2.   Obergrenzen (Höchstintensität) für Beihilfen zugunsten großer Unternehmen

    42.

    Die Intensität der Beihilfe muss auf die Art und Intensität der jeweiligen regionalen Probleme abgestimmt werden. Folglich sind die zulässigen Beihilfeintensitäten in Gebieten, die in den Genuss der Freistellungsbestimmung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c kommen können, von vorneherein niedriger als in den unter die Freistellungsvoraussetzung des Buchstabens a fallenden Gebieten.

    43.

    Zudem muss die Kommission berücksichtigen, dass das relative Wohlstandsgefälle in den Gebieten, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a fallen, infolge der Erweiterung erheblich zugenommen hat. Es gibt nunmehr zahlreiche Regionen und sogar Mitgliedstaaten, die ein Pro-Kopf-BIP von weniger als 45 % des EU-25-Durchschnitts aufweisen, was 1998 noch nicht der Fall war. Wegen des größer gewordenen Wohlstandsgefälles innerhalb der Gemeinschaft muss die Kommission eine stärkere Untergliederung der betroffenen Gebiete einführen.

    44.

    In Gebieten, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a fallen, darf die Regionalbeihilfe-Intensität nach Auffassung der Kommission daher folgende Werte nicht überschreiten:

    30 % BSÄ in Gebieten mit weniger als 75 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25, in Gebieten in äußerster Randlage mit einem höheren Pro-Kopf-BIP und, bis zum 1. Januar 2011, in vom statistischen Effekt betroffenen Regionen;

    40 % BSÄ in Gebieten mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 60 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25;

    50 % BSÄ in Gebieten mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 45 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25.

    45.

    Unter Berücksichtigung ihrer besonderen Nachteile haben Gebiete in äußerster Randlage mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 75 % des EU-25-Durchschnitts Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % BSÄ und von 10 % BSÄ in den übrigen Fällen.

    46.

    Die vom statistischen Effekt betroffenen Regionen, die ab dem 1. Januar 2011 unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c fallen, können mit einer Beihilfeintensität von 20 % gefördert werden.

    47.

    In den übrigen Gebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c darf die Obergrenze für Regionalbeihilfen 15 % BSÄ nicht überschreiten. Sie verringert sich auf 10 % BSÄ in Gebieten mit einem Pro-Kopf-BIP von mehr als 100 % des EU-25-Durchschnitts und einer Arbeitslosenquote unterhalb des EU-25-Durchschnitts, gemessen auf der NUTS-III-Ebene (Durchschnittswerte der letzten drei Jahre auf Grundlage der Eurostat-Zahlen) (45).

    48.

    Gebiete mit niedriger Bevölkerungsdichte sowie Gebiete (NUTS-III-Gebiete oder Teile davon), die an ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a angrenzen und von einem Mitgliedstaat für eine Förderung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c ausgewählt wurden, sowie NUTS-III-Gebiete oder Teile davon, die eine Landgrenze zu einem Staat aufweisen, der nicht Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der EFTA ist, haben ausnahmslos Anspruch auf eine Beihilfeintensität von 15 % BSÄ.

    4.1.3.   Zuschläge für kleine und mittlere Unternehmen

    49.

    Bei Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (46) können die in Abschnitt 4.1.2 festgelegten Obergrenzen um 20 % BSÄ für kleine und um 10 % BSÄ für mittelgroße Unternehmen (47) angehoben werden.

    4.2.   Förderfähige Ausgaben

    4.2.1.   Auf der Grundlage der Investitionskosten bemessene Beihilfen

    50.

    Ausgaben für Grundstücke, Gebäude und Produktionsanlagen (48) können mit Erstinvestitionsbeihilfen gefördert werden.

    51.

    Bei KMU können auch die mit der Investition verbundenen Kosten für vorbereitende Studien und Beratungstätigkeiten mit einer Beihilfeintensität von bis zu 50 % der tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden.

    52.

    Bei einer Übernahme im Sinne von Punkt 35 sollten lediglich die Kosten des Erwerbs von Aktiva (49) von Dritten einfließen (50). Die Übernahme muss zu Marktbedingungen erfolgen.

    53.

    Mietkosten im Zuge einer Übernahme können für andere Aktiva als Grundstücke oder Gebäude nur berücksichtigt werden, wenn der Mietvertrag die Form eines Finanzierungsleasing hat und die Verpflichtung enthält, zum Laufzeitende das betreffende Ausrüstungsgut zu erwerben. Verträge über die Anmietung von Grundstücken oder Gebäuden müssen bei großen Unternehmen eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens haben, bei KMU eine Laufzeit von mindestens 3 Jahren.

    54.

    Außer im Falle von KMU oder Betriebsstättenübernahmen sollten die erworbenen Aktiva neu sein. Bei Betriebsstättenübernahmen sind Aktiva, für deren Erwerb bereits vor der Übernahme Beihilfen gewährt wurden, abzuziehen.

    55.

    Im Falle von KMU können die Kosten der Investitionen in immaterielle Aktiva in Form von Technologietransfer durch Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-how oder nicht patentierten technischen Kenntnissen grundsätzlich in voller Höhe berücksichtigt werden. Bei Großunternehmen sind diese Kosten nur bis zu einer Obergrenze von 50 % der gesamten förderbaren Investitionsausgaben für das Projekt beihilfefähig.

    56.

    Die beihilfefähigen immateriellen Aktiva müssen in allen Fällen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit gewährleistet werden kann, dass sie an das Fördergebiet gebunden bleiben und nicht in andere Gebiete — insbesondere Nichtfördergebiete — transferiert werden. Daher müssen die immateriellen Aktiva insbesondere zumindest folgende Voraussetzungen erfüllen:

    Sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält.

    Sie müssen als abschreibungsfähige Aktivposten angesehen werden.

    Sie müssen bei einem Dritten zu Marktbedingungen erworben worden sein.

    Sie müssen von dem Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert werden und mindestens fünf Jahre lang (bei KMU drei Jahre) in der Betriebsstätte des Regionalbeihilfeempfängers verbleiben.

    4.2.2.   Auf der Grundlage der Lohnkosten bemessene Beihilfen

    57.

    Wie in Punkt 4.1.1 ausgeführt, können Regionalbeihilfen auch auf der Grundlage der prognostizierten Lohnkosten (51) für die durch das Erstinvestitionsvorhaben geschaffenen Arbeitsplätze bemessen werden.

    58.

    Unter Arbeitsplatzschaffung ist die Nettoerhöhung der Anzahl der direkt beschäftigten Arbeitnehmer (52) des betroffenen Betriebs im Verhältnis zum Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate zu verstehen. Von der Bruttozahl der in diesen zwölf Monaten geschaffenen Arbeitsplätze sind also die gegebenenfalls in derselben Zeit gestrichenen Arbeitsplätze abzuziehen (53).

    59.

    Die Beihilfen dürfen einen bestimmten Prozentsatz der Lohnkosten, die für die eingestellte Person während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen, nicht überschreiten. Dieser Prozentsatz entspricht der für das jeweilige Gebiet zulässigen Investitionsbeihilfeintensität.

    4.3.   Beihilfen für große Investitionsvorhaben

    60.

    Ein „großes Investitionsvorhaben“ im Sinne dieser Leitlinien ist eine „Erstinvestition“ im Sinne dieser Leitlinien mit förderfähigen Ausgaben über 50 Mio. EUR (54). Um zu verhindern, dass ein großes Investitionsvorhaben künstlich in Teilvorhaben untergegliedert wird, um den Bestimmungen dieser Leitlinien zu entgehen, gilt ein großes Investitionsvorhaben als Einzelinvestition, wenn die Erstinvestition in einem Zeitraum von drei Jahren von einem oder mehreren Unternehmen vorgenommen wird und festes Vermögen betrifft, das eine wirtschaftlich unteilbare Einheit bildet (55).

    61.

    Zum Abgleich mit den einschlägigen Schwellenwerten dieser Leitlinien werden als förderfähige Ausgaben entweder die herkömmlichen Investitions- oder die Lohnkosten herangezogen, je nachdem welcher Betrag höher ist.

    62.

    In den beiden aufeinander folgenden „Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben“ von 1998 (56) und 2002 (57) hat die Kommission die zulässige Beihilfeintensität für große Investitionsvorhaben gesenkt, um Wettbewerbsverzerrungen möglichst zu vermeiden. Im Interesse der Vereinfachung und Transparenz hat die Kommission die Bestimmungen des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens aus dem Jahr 2002 (MSR-2002) in die Regionalbeihilfeleitlinien für den Zeitraum 2007-2013 übernommen.

    63.

    Für Beihilfen, die nach dem 31. Dezember 2006 gewährt oder angemeldet (58) werden, gelten daher anstelle des MSR-2002 diese Leitlinien (59).

    4.3.1.   Mehr Transparenz und bessere Überwachung großer Investitionsvorhaben

    64.

    Aufgrund bestehender Beihilferegelungen gewährte Beihilfen für Investitionsvorhaben sind bei der Kommission einzeln anzumelden, wenn der Gesamtbetrag der Beihilfen aus allen Quellen über dem Höchstbetrag liegt, den ein Investitionsvorhaben mit förderfähigen Ausgaben von 100 Mio. EUR nach den Sätzen und den Regeln in Punkt 67 erhalten kann (60).

    In der nachstehenden Tabelle sind für einzelne Gebiete und deren häufigster Beihilfeintensitäten nach diesen Leitlinien die Beträge aufgeführt, ab denen Beihilfen anmeldepflichtig sind.

    Beihilfeintensität

    10 %

    15 %

    20 %

    30 %

    40 %

    50 %

    Anmeldepflichtiger Betrag

    7,5 Mio. EUR

    11,25 Mio. EUR

    15,0 Mio. EUR

    22,5 Mio. EUR

    30,0 Mio. EUR

    37,5 Mio. EUR

    65.

    Werden auf der Grundlage bestehender Beihilferegelungen Regionalbeihilfen für nicht anmeldepflichtige große Investitionsvorhaben gewährt, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission binnen 20 Arbeitstagen ab Gewährung der Beihilfe durch die zuständige Behörde im Standardformblatt gemäß Anhang III angeforderten Angaben. Die Kommission veröffentlicht diese zusammenfassenden Angaben im Internet unter folgender Anschrift: http://europa.eu.int/comm/competition/.

    66.

    Die Mitgliedstaaten müssen ausführliche Aufzeichnungen über die Beihilfen für sämtliche großen Investitionsvorhaben zur Verfügung halten. Die Aufzeichnungen, die belegen müssen, dass die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten eingehalten werden, müssen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung aufbewahrt werden.

    4.3.2.   Regeln für die Beurteilung großer Investitionsvorhaben

    67.

    Für regionale Investitionsbeihilfen zugunsten großer Investitionsvorhaben gelten die folgenden herabgesetzten Beihilfehöchstsätze (61):

    Förderfähige Ausgaben

    Herabgesetzter Beihilfesatz

    bis zu 50 Mio. EUR

    100 % des regionalen Beihilfehöchstsatzes

    Teil zwischen 50 Mio. EUR und 100 Mio. EUR

    50 % des regionalen Beihilfehöchstsatzes

    Teil über 100 Mio. EUR

    34 % des regionalen Beihilfehöchstsatzes

    Der zulässige Beihilfehöchstsatz für ein Vorhaben über 50 Mio. EUR wird somit anhand folgender Rechenformel berechnet: Beihilfehöchstsatz = R × (50 + 0,50 × B + 0,34 × C), wobei R der ungekürzte regionale Beihilfehöchstsatz ist, B die beihilfefähigen Kosten zwischen 50 Mio. und 100 Mio. Euro und C die beihilfefähigen Kosten über 100 Mio. Euro sind. Berechnungsgrundlage sind die amtlichen Wechselkurse zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe oder — bei Beihilfen, für die eine Einzelanmeldung erforderlich ist — zum Zeitpunkt der Anmeldung.

    68.

    Wenn die Gesamthöhe der Beihilfen aus allen Quellen mehr als 75 % des Höchstbetrags ausmacht, der für ein Investitionsvorhaben mit förderfähigen Ausgaben von 100 Mio. EUR nach den für große Unternehmen in der genehmigten Fördergebietskarte am Tag der Beihilfegewährung geltenden Standardhöchstsätzen gezahlt werden könnte, und wenn

    (a)

    der Beihilfeempfänger vor der Investition für mehr als 25 % des Verkaufs des/der betreffenden Produkts/Produkte auf dem (den) betreffenden Markt (Märkten) verantwortlich ist oder nach der Investition in der Lage sein wird, mehr als 25 % des Umsatzes zu gewährleisten, oder

    (b)

    die durch das Investitionsvorhaben geschaffene Kapazität, mehr als 5 % des Marktes belegt durch Daten über den sichtbaren Verbrauch (62), beträgt, es sei denn, die in den letzten fünf Jahren verzeichneten mittleren Jahreszuwachsraten des sichtbaren Verbrauchs liegen über der mittleren jährlichen Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts im Europäischen Wirtschaftsraum,

    wird die Kommission eine regionale Investitionsbeihilfe nur genehmigen, nachdem sie nach Eröffnung des Verfahrens des Artikels 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingehend geprüft hat, ob die Beihilfe als Investitionsanreiz notwendig ist und die Vorteile der Beihilfemaßnahme stärker ins Gewicht fallen als die Wettbewerbsverzerrungen und die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (63).

    69.

    Das betreffende Produkt ist in der Regel das Produkt des Investitionsvorhabens (64). Wenn sich das Vorhaben auf ein Zwischenprodukt bezieht, für das es keinen Markt gibt, kann das betreffende Produkt auch das nachgelagerte Produkt sein. Der relevante Produktmarkt umfasst das betreffende Produkt und jene Produkte, die vom Verbraucher (wegen der Merkmale des Produkts, seines Preises und seines Verwendungszwecks) oder vom Hersteller (durch die Flexibilität der Produktionsanlagen) als seine Substitute angesehen werden.

    70.

    Dem Mitgliedstaat obliegt die Beweislast dafür, dass die unter Punkt 68 Buchstaben a und b beschriebenen Situationen nicht bestehen (65). Zwecks Anwendung der Buchstaben a und b werden die Verkäufe und der sichtbare Verbrauch anhand der PRODCOM-Nomenklatur (66) auf der geeigneten Ebene — normalerweise im EWR — definiert oder aber, falls diese Daten nicht vorliegen oder nicht relevant sind, auf der Grundlage eines anderen allgemein akzeptierten Marktsegments, für das statistische Daten zur Verfügung stehen.

    4.4.   Kumulierungsvorschriften

    71.

    Die nach den Kriterien in den Abschnitten 4.1 und 4.3 festgelegten Beihilfehöchstintensitäten gelten für den Gesamtbeihilfebetrag,

    wenn mehrere Regionalbeihilferegelungen gleichzeitig angewandt werden oder eine Regelung mit einer Ad-hoc-Beihilfe verbunden wird;

    unabhängig davon, ob die Beihilfe von lokalen, regionalen, nationalen oder gemeinschaftlichen Einrichtungen gewährt wird.

    72.

    Wenn auf der Grundlage der materiellen oder immateriellen Investitionskosten bemessene Beihilfen mit auf der Grundlage von Lohnkosten bemessenen Beihilfen verbunden werden, ist die für das betreffende Gebiet festgelegte Obergrenze einzuhalten (67).

    73.

    Können die regionalbeihilfefähigen Ausgaben ganz oder teilweise auch mit Beihilfen anderer Zielsetzungen gefördert werden, unterliegt der in beiden Fällen förderbare Teil dem günstigsten Höchstsatz der anzuwendenden Bestimmungen.

    74.

    Sieht ein Mitgliedstaat die Möglichkeit der Kumulierung der staatlichen Beihilfen einer Regelung mit den Beihilfen anderer Regelungen vor, so muss er in jeder Regelung festlegen, auf welche Weise er für die Einhaltung der vorerwähnten Bedingungen sorgt.

    75.

    Regionale Investitionsbeihilfen dürfen nicht zur Umgehung der Höchstbeihilfeintensitäten nach diesen Leitlinien mit nach der De minimis-Regel gewährten Fördermitteln in Bezug auf die selben förderfähigen Ausgaben kumuliert werden.

    5.   Betriebsbeihilfen (68)

    76.

    Regionalbeihilfen, mit denen die laufenden Ausgaben des Unternehmens gesenkt werden sollen (Betriebsbeihilfen), sind grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise können jedoch derartige Beihilfen in Gebieten, die in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a fallen, gewährt werden, wenn sie aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist (69). Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Existenz und den Umfang solcher Nachteile nachzuweisen (70). Darüber hinaus können in den dünn und am dünnsten besiedelten Gebieten bestimmte Formen von Betriebsbeihilfen gewährt werden.

    77.

    Betriebsbeihilfen sollten in der Regel nur für bestimmte vorab definierte förderfähige Ausgaben oder Kosten (71) gewährt und auf einen bestimmten Anteil dieser Kosten begrenzt werden.

    78.

    Wegen der besonderen Beschaffenheit finanzieller und konzerninterner Tätigkeiten im Sinne von Abschnitt J (Abteilungen 65, 66 und 67) und der konzerninternen Tätigkeiten im Sinne von Abschnitt K (Abteilung 74) der NACE-Klassifikation ist es kaum wahrscheinlich, dass Betriebsbeihilfen für diese Tätigkeiten die regionale Entwicklung fördern, wohingegen das Risiko einer Wettbewerbsverzerrung sehr hoch ist, wie in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung beschrieben worden ist (72). Die Kommission wird deswegen im Rahmen dieser Leitlinien keine Betriebsbeihilfen zugunsten des Finanzsektors oder konzerninternen Tätigkeiten genehmigen, es sei denn, solche Beihilfen werden aufgrund allgemeiner Regelungen gewährt, die für alle Sektoren gelten und dem Ausgleich der Beförderungs- und Beschäftigungsmehrkosten dienen. Betriebsbeihilfen zur Förderung von Ausfuhren sind gleichfalls ausgeschlossen.

    79.

    Da sie mit Ausnahme der in den Punkten 80 und 81 vorgesehenen Fälle dem Ausgleich von Verzögerungen und Engpässen in der Regionalentwicklung dienen, sollten Betriebsbeihilfen stets zeitlich befristet und degressiv gewährt werden und auslaufen, wenn die betreffenden Gebiete eine reale Konvergenz mit den wohlhabenderen Gebieten in der EU erreicht haben (73).

    80.

    Abweichend vom vorstehenden Absatz sind Betriebsbeihilfen, die nicht degressiv sind und zugleich zeitlich befristet werden, nur genehmigungsfähig

    in Gebieten in äußerster Randlage, soweit sie die aufgrund der in Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag genannten Faktoren, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung dieser Gebiete schwer beeinträchtigen (Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen), entstehenden Mehrkosten bei der Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen (74);

    in den am dünnsten besiedelten Gebieten, deren fortdauernde Entvölkerung durch die Betriebsbeihilfe verhindert oder verringert werden soll (75). Unter den am dünnsten besiedelten Gebieten sind NUTS-II-Gebiete oder Teile davon mit einer Bevölkerungsdichte von 8 Einwohnern je Quadratkilometer oder weniger zu verstehen, sowie kleinere angrenzende Gebiete, die das gleiche Kriterium der Bevölkerungsdichte erfüllen.

    81.

    Außerdem können Beihilfen, die nicht degressiv sind und zugleich zeitlich befristet werden und dem teilweisen Ausgleich der Beförderungsmehrkosten dienen, in Gebieten in äußerster Randlage und am dünnsten besiedelten Gebieten unter nachstehenden Bedingungen genehmigt werden:

    Die Beihilfen dürfen nur die Beförderungsmehrkosten ausgleichen und müssen andere Verkehrsbeihilferegelungen berücksichtigen. Der Beihilfebetrag kann auf repräsentativer Grundlage berechnet werden, wobei aber eine systematische Überkompensation vermieden werden muss.

    Die Beihilfen dürfen nur für die Beförderungsmehrkosten gewährt werden, die durch die Beförderung von in äußersten Randgebiete und Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte hergestellten Gütern innerhalb der nationalen Grenzen des betreffenden Landes verursacht werden. Diese Beihilfen dürfen also auf keinen Fall Ausfuhrbeihilfen sein. Beihilfen zum Ausgleich der Beförderungsmehrkosten dürfen nicht für die Erzeugnisse von Unternehmen gewährt werden, für deren Standort keine andere Alternative besteht (Grubenfördergut, Wasserkraftwerke, usw.).

    Ausschließlich in Gebieten in äußerster Randlage darf sich die Beihilfe auch auf die Kosten für die Beförderung von Grund- und Rohstoffen oder Zwischenprodukten vom Produktions- zum Endverarbeitungsstandort im betreffenden Gebiet erstrecken.

    Die Beihilfen müssen im Voraus objektiv quantifizierbar sein, und zwar auf der Grundlage „Beihilfe je beförderte Person“ oder „Beihilfe je Tonnenkilometer“, und müssen Gegenstand eines u.a. auf der Grundlage dieses bzw. dieser Koeffizienten erstellten Jahresberichts sein.

    Die Mehrkosten müssen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichsten Verkehrsmittels und des kürzesten Weges zwischen dem Produktions-/Verarbeitungsort und den Absatzmärkten mit diesem Verkehrsmittel berechnet werden; zu berücksichtigen sind auch die externen Umweltkosten.

    82.

    In allen Fällen sind Notwendigkeit und Höhe von Betriebsbeihilfen regelmäßig auf ihre langfristige Bedeutung für die betreffende Region zu prüfen. Die Kommission wird deswegen Betriebsbeihilferegelungen nur für die Laufzeit dieser Leitlinien genehmigen.

    83.

    Um die Folgen der Betriebsbeihilferegelungen für Handel und Wettbewerb zu überprüfen, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, jährlich für jedes NUTS-II-Gebiet, in dem Betriebsbeihilfen gewährt werden, einzeln einen Bericht vorzulegen, in dem die Gesamtausgaben oder geschätzten entgangenen Einnahmen für jede in dem betreffenden Gebiet genehmigte Betriebsbeihilferegelung aufgeschlüsselt und die zehn größten dort ansässigen Empfänger mit Unternehmenstätigkeit(en) (76) und erhaltenem Beihilfebetrag angegeben werden.

    6.   Beihilfen für neu gegründete kleine Unternehmen

    84.

    Obwohl neu gegründete kleine Unternehmen überall in der EU mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben, wird die wirtschaftliche Entwicklung der Fördergebiete offenbar durch das geringe Niveau unternehmerischer Aktivität und insbesondere durch die noch geringere Quote von Neugründungen behindert. Deswegen sollte eine neue Form der Beihilfe eingeführt werden, die zusätzlich zu regionalen Investitionsbeihilfen gewährt werden kann und Anreize für Unternehmensgründungen und für die erste Entwicklungsphase kleiner Unternehmen in den Fördergebieten schafft.

    85.

    Um die Beihilfen gezielt einzusetzen, sollte auch die Höhe derartiger Beihilfen nach den besonderen Schwierigkeiten der einzelnen Gebiete gestaffelt werden. Ferner sollten diese Beihilfen zumindest zu Beginn streng auf kleine Unternehmen begrenzt, nur bis zu einem bestimmten Betrag und degressiv gewährt werden, um unannehmbare Risiken einer Wettbewerbsverzerrung, darunter auch die Verdrängung etablierter Unternehmen, zu vermeiden.

    86.

    Die Kommission wird dementsprechend Beihilferegelungen genehmigen, in denen Beihilfen in Höhe von bis 2 Mio. EUR je Unternehmen (77) für kleine Unternehmen mit Wirtschaftstätigkeit in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a und von bis 1 Mio. EUR je Unternehmen für kleine Unternehmen mit Wirtschaftstätigkeit in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c vorgesehen werden. Die Höhe der Beihilfen, die ein neu gegründetes kleines Unternehmen im Jahr erhalten kann, darf 33 % des genannten Betrags der Beihilfen pro Unternehmen nicht übersteigen.

    87.

    Beihilfefähig sind die Rechtsanwalts-, Beratungs- und Verwaltungskosten, die direkt mit der Unternehmensgründung in Zusammenhang stehen, sowie folgende Kosten sofern sie in den ersten fünf Jahren nach der Gründung des Unternehmens tatsächlich angefallen sind (78):

    Zinsen für Fremdkapital und eine Dividende auf eingesetztes Eigenkapital, die nicht über dem Referenzzinssatz liegt;

    Gebühren für Miete von Produktionsanlagen und –ausrüstung;

    Energie, Wasser, Heizung, Steuern (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer und der Steuern auf Unternehmenseinkünfte) sowie Verwaltungsabgaben;

    Abschreibungen, Gebühren für den Mietkauf von Produktionsanlagen und –ausrüstung sowie Lohnkosten, einschließlich der Sozialversicherungspflichtabgaben können auch beihilfefähig sein, wenn die betreffenden Investitions- und Arbeitsplatzschaffungs- und Einstellungsmaßnahmen nicht anderweitig mit Beihilfen unterstützt wurden.

    88.

    Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:

    in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a 35 % der förderfähigen Ausgaben in den ersten drei Jahren nach Unternehmensgründung und 25 % in den darauf folgenden zwei Jahren;

    in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c 25 % der förderfähigen Ausgaben in den ersten drei Jahren nach Unternehmensgründung und 15 % in den darauf folgenden zwei Jahren;

    89.

    Diese Beträge werden in Gebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 60 % des Durchschnitts der EU-25, in Gebieten mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern/km2 und auf kleinen Inseln mit weniger als 5 000 Einwohnern und in anderen durch eine ähnliche räumliche Isolierung geprägten Gebieten um 5 % erhöht.

    90.

    Die Mitgliedstaaten führen ein System ein, das die Einhaltung der einschlägigen Obergrenzen für den Beihilfebetrag und für die Beihilfeintensität im Verhältnis zu den beihilfefähigen Kosten gewährleistet. Insbesondere dürfen die in diesem Kapitel vorgesehenen Beihilfen nicht mit anderen öffentlichen Fördermitteln (beispielsweise nach der De minimis-Regel gewährten Mitteln) zur Umgehung der Höchstbeihilfeintensitäten oder –beträge kumuliert werden.

    91.

    Die Gewährung von Beihilfen ausschließlich für neu gegründete kleine Unternehmen kann die unerwünschte Wirkung haben, bereits bestehenden kleinen Unternehmen Anreiz zur Schließung und zur Neugründung zu geben, um in den Genuss dieser Beihilfe zu kommen. Die Mitgliedstaaten sollten sich dieses Risikos bewusst sein und sollten bei der Gestaltung der Beihilferegelungen versuchen, das Problem zu umgehen, indem sie beispielsweise Eigentümer kurz zuvor geschlossener Unternehmen von der Beantragung ausschließen.

    7.   Übergangsregelungen

    7.1.   Verringerung der Beihilfesätze in Gebieten, die auch nach dem 1. Januar 2007 unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a fallen

    92.

    In den Fällen, in denen das Inkrafttreten dieser Leitlinien zu einer Verringerung der maximalen Beihilfeintensitäten um mehr als 15 Prozentpunkte (von Netto auf Brutto (79)) führen wird, kann diese in zwei Phasen erfolgen: eine Verringerung um zunächst mindestens 10 Prozentpunkte am 1. Januar 2007 und um die Restdifferenz am 1. Januar 2011.

    7.2.   Verringerung der Beihilfesätze in den wirtschaftlichen Entwicklungsregionen

    93.

    Wenn ein Mitgliedstaat für den gesamten Zeitraum 2007-2013 jene Gebiete als Fördergebiete im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c vorschlägt, dann kann die Verringerung der Beihilfesätze in den wirtschaftlichen Entwicklungsregionen in zwei Stufen vorgenommen werden. Eine Verringerung um mindestens 10 Prozentpunkte (von Netto auf Brutto) erfolgt am 1. Januar 2007. Wenn es zur Einhaltung der in diesen Leitlinien festgesetzten neuen Beihilfesätze erforderlich ist, werden die Sätze spätestens am 1. Januar 2011 endgültig abgesenkt (80).

    7.3.   Auslaufen der Betriebsbeihilfen

    94.

    In Gebieten, die aus der Förderung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a herausfallen und damit ihren Anspruch auf Betriebsbeihilfen verlieren, kann die Kommission ein Auslaufen der Betriebsbeihilferegelungen über einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Datum akzeptieren, zu dem das betreffende Gebiet seinen Förderungsanspruch verliert.

    7.4.   Auslaufregelung für Artikel 87(3)(c) Gebiete

    95.

    Nach Inkrafttreten dieser Leitlinien wird eine Reihe von Gebieten ihre Förderfähigkeit für regionale Investitionsbeihilfen verlieren. Um einen reibungslosen Übergang dieser Gebiete zum reformierten horizontalen Beihilferegime zu gewährleisten, das schrittweise durch die Umsetzung des Aktionsplans für staatliche Beihilfen in Kraft gesetzt wird, können die Mitgliedsstaaten ausnahmsweise und befristet bis zum 1. Januar 2009 zusätzliche Gebiete als Fördergebiete nach Artikel 87(3)(c) ausweisen, vorausgesetzt, die nachstehenden Bedingungen sind erfüllt:

    die betroffenen Gebiete waren am 31. Dezember 2006 für Regionalbeihilfen nach Artikel 87(3)(c) förderfähig;

    die Gesamtbevölkerung der Gebiete, die für regionale Investitionsbeihilfen nach Artikel 87(3)(c) förderfähig sind, und die sich aus der Addition der Bevölkerungszuteilung nach Paragraph 27 und 28 und der Bevölkerungszuteilung nach dieser Bestimmung ergibt, darf 66 % der Gesamtbevölkerung der Gebiete, die nach Artikel 87(3)(c) am 31. Dezember 2006 förderfähig sind, nicht übersteigen (81);

    die höchstzulässige Beihilfeintensität in den zusätzlichen Gebieten nach diesen Bestimmungen darf 10 % nicht übersteigen.

    8.   Fördergebietskarten und Erklärung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt

    96.

    Die unter die Freistellungsvoraussetzungen für regionale Investitionsbeihilfen fallenden Gebiete eines Mitgliedstaats bilden zusammen mit den für diese Gebiete genehmigten Beihilfehöchstintensitäten für Erstinvestitionen (82) die Fördergebietskarte des Mitgliedstaats. Die Fördergebietskarte legt auch die Gebiete fest, in denen Beihilfen für neu gegründete kleine Unternehmen gewährt werden dürfen. Betriebsbeihilferegelungen werden nicht von den Fördergebietskarten erfasst, sondern im Einzelfall anhand der Anmeldung, die der Mitgliedstaat gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vornimmt.

    97.

    Der Gerichtshof hat geurteilt, dass die „Entscheidungen“, mit denen die Kommission die Fördergebietskarten der einzelnen Mitgliedstaaten annimmt, Bestandteil der Regionalbeihilfe-Leitlinien sind und als solche nur dann bindende Wirkung haben, wenn die Mitgliedstaaten ihnen zugestimmt haben (83).

    98.

    Ferner ist in den Fördergebietskarten auch der Anwendungsbereich etwaiger Gruppenfreistellungsverordnungen festgelegt, nach denen Regionalbeihilfen von der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag befreit sind; das gilt sowohl für Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (84) gewährt werden, als auch für Beihilfen, die aufgrund möglicher künftiger Freistellungsverordnungen für andere Formen von Regionalbeihilfen gewährt werden. Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 994/98 (85) sind nur „Beihilfen im Einklang mit den von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebieten“ von der Anmeldepflicht freigestellt.

    99.

    Nach diesen Leitlinien wird die Fördergebietskarte je nach der sozialen und wirtschaftlichen Lage der Mitgliedstaaten folgende Gebiete ausweisen:

    (1)

    Gebiete, die die in diesen Leitlinien festgelegten Kriterien erfüllen und für die die hier aufgeführten Beihilfeobergrenzen gelten; dabei handelt es sich um die Fördergebiete im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a und die vom statistischen Effekt betroffenen Regionen;

    (2)

    Gebiete, die von Mitgliedstaaten zwecks Gewährung von Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c bis zu der in Abschnitt 3.4.1 festgesetzten Obergrenze für den Bevölkerungsanteil ausgewählt werden.

    100.

    Innerhalb des durch diese Leitlinien gesetzten Rahmens entscheiden natürlich die Mitgliedstaaten, ob und in welcher Höhe sie regionale Investitionsbeihilfen gewähren. Daher sollte jeder Mitgliedstaat möglichst bald nach der Veröffentlichung dieser Leitlinien der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine Fördergebietskarte vorlegen, die sein gesamtes Hoheitsgebiet abdeckt.

    101.

    Die Kommission prüft die Anmeldungen nach dem Verfahren des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag. Nach Abschluss dieser Prüfung veröffentlicht sie die genehmigten Fördergebietskarten im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Fördergebietskarten gelten ab dem 1. Januar 2007 oder ab ihrer Veröffentlichung, falls dieses Datum auf einen späteren Tag fällt, und sind integraler Bestandteil dieser Leitlinien.

    102.

    In der übermittelten Fördergebietskarte sollten die betreffenden Gebiete, die für Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a oder c vorgeschlagen werden, sowie die geplanten Beihilfeintensitäten für große Unternehmen unter Berücksichtigung der Anpassungen der Beihilfehöchstsätze für Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben eindeutig angegeben sein. Gelten für bestimmte Regionen Übergangsbestimmungen oder ist eine Änderung der Beihilfeintensität vorgesehen, sind die Fristen und Intensitäten genau anzugeben.

    103.

    Da die Fördergebiete im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a und die vom statistischen Effekt betroffenen Regionen exogen auf der NUTS-II-Ebene festgelegt werden, sind ausführliche sozioökonomische Daten zur Begründung in der Regel nicht erforderlich. Die Auswahl jener Fördergebiete im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c, bei denen es sich weder um wirtschaftliche Entwicklungsregionen noch um Gebiete mit niedriger Bevölkerungsdichte oder um „angrenzende Gebiete“ handelt, sollte hingegen mittels ausführlicher Angaben über genaue Abgrenzung, Bevölkerung, BIP und Arbeitslosenquote sowie alle übrigen einschlägigen Indikatoren begründet werden.

    104.

    Um die für eine langfristige regionale Entwicklung wesentliche Kontinuität zu wahren, sollte die von den Mitgliedstaaten vorgelegte Liste prinzipiell für den gesamten Zeitraum 2007-2013 gelten. Sie kann jedoch im Jahr 2010 überprüft werden. Mitgliedstaaten, die die Liste der Fördergebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c oder die geltenden Höchstsätze ändern wollen, müssen eine entsprechende Anmeldung bis spätestens 1. April 2010 einreichen. Von einer Änderung dürfen jedoch nicht mehr als 50 % der Gesamtbevölkerung der Fördergebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c in dem entsprechenden Mitgliedstaat betroffen sein. Mit Ausnahme der vom statistischen Effekt betroffenen Regionen haben Regionen, die nach dieser Überprüfung keine Regionalbeihilfen mehr erhalten können, keinen Anspruch mehr auf eine Förderung aufgrund von Übergangsbestimmungen. Ferner können die Mitgliedstaaten bei der Kommission jederzeit die Hinzufügung weiterer Fördergebiete beantragen, bis die für sie festgelegte Bevölkerungsobergrenze erreicht ist.

    9.   Inkrafttreten, Anwendung, Transparenz und Überprüfung

    105.

    Die Kommission gedenkt, diese Leitlinien auf alle nach dem 31. Dezember 2006 gewährten Regionalbeihilfen anzuwenden. Vor dem Jahr 2007 vergebene oder gewährte Regionalbeihilfen werden auf der Grundlage der Leitlinien von 1998 für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung geprüft.

    106.

    Da sie mit der Fördergebietskarte vereinbar sein müssen, können Anmeldungen von Regionalbeihilfen oder Ad-hoc-Beihilfen, die nach dem 31. Dezember 2006 gewährt werden sollen, erst als vollständig angesehen werden, wenn die Fördergebietskarte für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß dem in Abschnitt 8 beschriebenen Verfahren angenommen wurde. Deswegen wird die Kommission Anmeldungen von Regionalbeihilfe-Regelungen, die nach dem 31. Dezember 2006 zur Anwendung gelangen sollen, und Anmeldungen von Ad-hoc-Beihilfen, die erst nach diesem Datum gewährt werden sollen, erst prüfen, wenn die Fördergebietskarte für den betreffenden Mitgliedstaat angenommen worden ist (86). Das Gleiche gilt für Beihilfen für neu gegründete kleine Unternehmen gemäß Abschnitt 6 dieser Leitlinien.

    107.

    Die Anwendung dieser Leitlinien wird eine grundlegende Änderung der Regeln für Regionalbeihilfen in der gesamten Gemeinschaft mit sich bringen. Angesichts der gewandelten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in der EU ist ferner zu überprüfen, ob die bestehenden Regionalbeihilfe- einschließlich der Investitionsbeihilfe- und Betriebsbeihilferegelungen noch gerechtfertigt sind und ihre Wirkung entfalten. Daher wird die Kommission den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag folgende Maßnahmen vorschlagen:

    Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) 70/2001 (87) über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (88) und unbeschadet des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) 2204/2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (89) begrenzen die Mitgliedstaaten die Geltungsdauer der bestehenden Regionalbeihilferegelungen auf Beihilfen, die bis zum 31. Dezember 2006 gewährt werden;

    wenn nach Umweltbeihilferegelungen die Gewährung von regionalen Investitionsbeihilfen gemäß Fußnote 29 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (90) zulässig ist, ändern die Mitgliedstaaten ihre Regelungen, um zu gewährleisten, dass Beihilfen nach dem 31. Dezember 2006 nur unter der Bedingung gewährt werden dürfen, dass sie mit der am Tag der Beihilfegewährung gültigen Fördergebietskarte vereinbar sind;

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre anderen Regelungen, um zu gewährleisten, dass regionale Zuschläge wie die Zuschläge für Ausbildungsbeihilfen, für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen oder für Umweltbeihilfen ab dem 31. Dezember 2006 in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a oder c nur nach den am Tag der Beihilfegewährung gültigen Fördergebietskarte gewährt werden.

    Die Mitgliedstaaten werden gebeten werden, der Kommission binnen einem Monat mitzuteilen, ob sie diese Vorschläge annehmen.

    108.

    Zudem hält die Kommission weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz von Regionalbeihilfen in der erweiterten Union für notwendig. Insbesondere ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten, die Wirtschaftsbeteiligten, die sonstigen Betroffenen und die Kommission selbst leichten Zugang zu sämtlichen geltenden Regionalbeihilferegelungen in der EU in ihrem vollständigen Wortlaut haben. Dies kann durch die Einrichtung miteinander verbundener Internetseiten leicht bewerkstelligt werden. Deswegen wird die Kommission bei der Überprüfung von Regionalbeihilfe-Regelungen die Mitgliedstaaten systematisch dazu anhalten, die Veröffentlichung der endgültigen Fassung der Regelung in ihrem vollen Wortlaut im Internet und die Übermittlung der entsprechenden Internet-Adresse an die Kommission zu gewährleisten. Vorhaben, für die vor Veröffentlichung der Regelung Kosten angefallen sind, können nicht mit Regionalbeihilfen gefördert werden.

    109.

    Die Kommission kann beschließen, diese Leitlinien zu überprüfen oder zu ändern, wenn sich dies aus wettbewerbspolitischen Gründen oder aufgrund anderer Gemeinschaftspolitiken und internationaler Verpflichtungen als erforderlich erweist.


    (1)  Regionale Aufschläge für solche Beihilfen werden daher nicht als Regionalbeihilfen angesehen.

    (2)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9, geändert in ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2, sowie ABl. C 285 vom 9.9.2000, S. 5.

    (3)  Ziffer 4.4 der Leitlinien für Regionalbeihilfen wurde durch die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2) geändert.

    (4)  ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8, geändert durch ABl. C 263 vom 1.11.2003, S. 3.

    (5)  Siehe hierzu Urteil des Gerichtshofs vom 17.9.1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnummer 17, und Urteil des Gerichtshofs vom 14.1.1997 in der Rechtssache C-169/95, Königreich Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnummer 20.

    (6)  Siehe hierzu Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12.12.1996 in der Rechtssache T 380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169, Randnummer 54.

    (7)  Für den Zweck dieser Leitlinien bedeutet „Kohle“ höher und mittel inkohlte Kohlesorten sowie niedriger inkohlte „A“- und „B“-Sorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa.

    (8)  ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2, berichtigt in ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17.

    (9)  Von den Sonderbestimmungen, die zu den hier aufgeführten Regeln hinzukommen, sind gegenwärtig die Wirtschaftsbereiche Verkehr und Schiffbau betroffen.

    (10)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22).

    (11)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

    (12)  Beihilfen, die großen oder mittleren Unternehmen während ihrer Umstrukturierung gewährt werden, sind grundsätzlich bei der Kommission anzumelden, auch wenn die Beihilfen im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt werden.

    (13)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

    (14)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

    (15)  Die Obergrenze von 42 % wird nach dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens voraussichtlich auf 45,5 % für die EU-27 angehoben werden.

    (16)  Bei Anwendung dieses Sicherheitsnetzes erhöht sich der Anteil der Fördergebietsbevölkerung an der Gesamtbevölkerung in der EU-25 auf 43,1 % bzw. in der EU-27 auf 46,6 %.

    (17)  Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnummer 19.

    (18)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1. Die NUTS-Nomenklatur dient Eurostat als Bezugspunkt für die Erfassung, Aufstellung und Harmonisierung der Regionalstatistik der EU sowie für sozioökonomische Analysen der Regionen.

    (19)  Hierbei wird davon ausgegangen, dass der BIP-Indikator geeignet ist, beide genannten Phänomene gleichzeitig widerzuspiegeln.

    (20)  Das BIP wird im Zusammenhang mit dem Begriff des Pro-Kopf-BIP in diesen Leitlinien in Kaufkraftstandards gemessen.

    (21)  Die Angaben beziehen sich auf den Zeitraum 2000-2002.

    (22)  Azoren, Madeira, Kanarische Inseln, Guadeloupe, Martinique, Réunion und Französisch-Guayana.

    (23)  In der Praxis entspricht 75 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP in der EU-15 82,2 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP in der EU-25.

    (24)  Diese Gebiete werden nachstehend als „vom statistischen Effekt betroffene Regionen“ bezeichnet.

    (25)  S. Fußnote 17.

    (26)  Mit Ausnahme jener Mitgliedstaaten, deren gesamtes Staatsgebiet unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a fällt.

    (27)  Diese Gebiete werden nachstehend als „wirtschaftliche Entwicklungsregionen“ bezeichnet.

    (28)  Auch wenn Nordirland nicht als Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a galt, kam es de facto im Zeitraum 2000-2006 in den Genuss der gleichen Beihilfeintensitäten wie viele der Fördergebiete im Sinne dieser Bestimmung. Daher sollte Nordirland ebenfalls als wirtschaftliche Entwicklungsregion im Sinne dieser Leitlinien betrachtet werden.

    (29)  Berechnet auf Grundlage der NUTS-III Option des Punktes 30(b) dieser Leitlinien.

    (30)  Die gleiche Methode hatte die Kommission schon in den Regionalbeihilfeleitlinien von 1998 verwendet. Siehe dort Anhang 3, Punkte 4 bis 7.

    (31)  Die vom statistischen Effekt betroffenen Regionen, die ab dem 1 Januar 2011 nicht mehr für Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a in Betracht kommen, können automatisch gemäß Buchstabe c gefördert werden.

    (32)  Wegen ihrer geringen Größe reicht es im Falle von Zypern und Luxemburg aus, dass die ausgewählten Gebiete entweder ein Pro-Kopf-BIP unterhalb des EU-Durchschnitts oder eine Arbeitslosenquote von mehr als 115 % des Landesdurchschnitts aufweisen sowie mindestens 10 000 Einwohner haben.

    (33)  Um einer Doppelzählung zu verhindern, gilt dieses Kriterium lediglich als Zusatzkriterium, nachdem der relative Wohlstand der betreffenden Gebiete berücksichtigt wurde.

    (34)  Zum Beispiel Halbinseln und Bergregionen.

    (35)  Diese Untergrenze kann bei Inseln oder anderen durch eine ähnliche räumliche Isolierung geprägte Gebiete herabgesetzt werden.

    (36)  Ersatzinvestition können jedoch u.U. nach den Kriterien in Abschnitt 5 als Betriebsbeihilfen eingestuft werden.

    (37)  Daher kann die Übernahme der Anteile der Rechtspersönlichkeit eines Unternehmens alleine nicht als Erstinvestition gelten.

    (38)  Es wird davon ausgegangen, dass ein Arbeitsplatz durch ein Investitionsvorhaben direkt geschaffen wird, wenn er die Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht, und in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird, darunter auch Arbeitsplätze, die im Anschluss an eine durch die Investition bewirkte höhere Kapazitätsauslastung geschaffen wurden.

    (39)  Bei Beihilfen, die einzeln bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt werden müssen, muss die Bestätigung der Förderwürdigkeit vorbehaltlich der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung erfolgen.

    (40)  Unter dem „Beginn der Arbeiten“ ist entweder die Aufnahme der Bauarbeiten oder die erste verbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagen zu verstehen, wobei Durchführbarkeitsstudien ausgeschlossen sind.

    (41)  Die einzige Ausnahme bilden genehmigte Steuerbeihilfe-Regelungen, aufgrund derer bestimmte Steuern für beihilfefähige Aufwendungen automatisch und ohne jeglichen behördlichen Ermessensspielraum erlassen oder reduziert werden.

    (42)  Dies ist beispielsweise nicht der Fall bei subventionierten Darlehen, öffentlichen Eigenkapitalsdarlehen oder öffentlichen Beteiligungen, die dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht genügen, staatlichen Bürgschaften mit Beihilfeelementen sowie einer öffentlichen Förderung, die nach der De minimis-Regel gewährt wird.

    (43)  Diese Regel steht der Ersetzung von Anlagen oder Ausrüstung nicht entgegen, die während der betreffenden Fünfjahresfrist wegen rascher technischer Veränderungen veralten, sofern die betreffende Wirtschaftstätigkeit in dieser Frist in der Region beibehalten wird.

    (44)  Die Kommission rückt von ihrer bisherigen Praxis ab, die von den Mitgliedstaaten angemeldeten Regionalbeihilfen in Netto-Subventionsäquivalent auszudrücken, um dem Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache T-298/97 (Alzetta) Rechnung zu tragen. In seinem Urteil hatte das Gericht ausgeführt: „Die Kommission darf nach dem vom Vertrag geschaffenen System der Kontrolle staatlicher Beihilfen bei der Würdigung ihrer Vereinbarkeit mit dem Vertrag nicht die Steuerbelastung der gewährten Beihilfen berücksichtigen. Diese Belastung hängt nämlich nicht speziell mit der Beihilfe selbst zusammen, sondern wird erst in einem späteren Stadium erhoben und erfasst die streitigen Beihilfen wie jede andere Einnahme auch. Sie kann folglich keinen Gesichtspunkt darstellen, der bei der Würdigung der besonderen Auswirkung der Beihilfe auf Handel und Wettbewerb und insbesondere bei der Einschätzung des Vorteils der Empfänger dieser Beihilfe im Vergleich mit den konkurrierenden Unternehmen einzubeziehen wäre, die eine solche nicht erhalten haben und deren Einnahmen ebenfalls der Besteuerung unterliegen“. Außerdem dürfte die Heranziehung des BSÄ, die auch zur Berechnung der Beihilfeintensität anderer Beihilfeformen verwendet wird, zu mehr Einfachheit und Transparenz in der Beihilfenkontrolle beitragen und den wachsenden Anteil jener staatlichen Beihilfen berücksichtigen, der in Form von Steuerbefreiungen gewährt wird.

    (45)  Als Ausnahme ist in NUTS-III- oder kleineren Gebieten, die an ein unter Art. 87 Abs. 3 Buchst. a fallendes Gebiet angrenzen, eine höhere Beihilfeintensität zulässig, falls nur auf diese Weise gewährleistet werden kann, dass das Gefälle zwischen diesen beiden Gebieten 20 Prozentpunkte nicht überschreitet.

    (46)  Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22, oder einer Verordnung, die an ihre Stelle tritt.

    (47)  Diese Zuschläge gelten nicht für Beihilfen im Verkehrswesen.

    (48)  Im Verkehrssektor sind die Ausgaben für den Erwerb von Beförderungsmitteln (bewegliche Aktiva) von der Förderung ausgenommen.

    (49)  Falls der Erwerb mit anderen Erstinvestitionen einhergeht, würden die diesbezüglichen Ausgaben zu den Übernahmekosten hinzugerechnet.

    (50)  In Ausnahmefällen könnte die Beihilfe auch auf der Grundlage der (veranschlagten) Lohnkosten für die durch den Erwerb erhaltenen oder neu geschaffenen Arbeitsplätze berechnet werden. In diesen Fällen sind die Vorhaben bei der Kommission einzeln anzumelden.

    (51)  Die Lohnkosten sind sämtliche Zahlungen, die tatsächlich vom Begünstigten für die betroffenen Arbeitsplätze zu entrichten sind, also die Bruttolöhne vor Steuern und Sozialversicherungs-Pflichtbeiträge.

    (52)  Die Zahl der Beschäftigten entspricht der Zahl der jährlichen Arbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der während eines Jahres vollzeitlich Beschäftigten, wobei Teilzeitarbeit oder Saisonarbeit JAE-Bruchteile darstellen.

    (53)  Diese Definition gilt sowohl für bestehende Betriebsstätten als auch für Neuerrichtungen.

    (54)  Betrag auf der Grundlage der Preise und Wechselkurse zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe oder - bei großen Investitionsvorhaben, für die eine Einzelanmeldung erforderlich ist - auf der Grundlage der Preise und Wechselkurse zum Zeitpunkt der Anmeldung.

    (55)  Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Unteilbarkeit berücksichtigt die Kommission die technischen, funktionellen und strategischen Verbindungen sowie die ummittelbare räumliche Nähe. Die wirtschaftliche Unteilbarkeit wird unabhängig von den Eigentumsverhältnissen beurteilt. Bei der Prüfung, ob ein großes Investitionsvorhaben eine Einzelinvestition darstellt, spielt es daher keine Rolle, ob das Vorhaben von einem Unternehmen oder von mehr als einem Unternehmen durchgeführt wird, die sich die Investitionskosten teilen oder die Kosten separater Investitionen innerhalb des gleichen Investitionsvorhabens tragen (beispielsweise bei einem Gemeinschaftsunternehmen).

    (56)  ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7.

    (57)  ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8, geändert durch ABl. C 263 vom 1.11.2003, S.1.

    (58)  Einzeln angemeldete Investitionsvorhaben werden nach den zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Regeln bewertet.

    (59)  Wegen des breiten allgemeinen Geltungsbereichs dieser Leitlinien ist es aus technischen Gründen nicht möglich, eine Liste von Sektoren mit schwerwiegenden strukturellen Problemen zu erstellen.

    (60)  Ad-hoc-Einzelbeihilfen sind grundsätzlich bei der Kommission anzumelden. Wegen ihrer eindeutigen Auswirkungen auf die Handels- und Wettbewerbsbedingungen gilt die Notwendigkeit einer genauen Begründung des Zusammenhangs der Beihilfe mit der Regionalentwicklung bei Ad-hoc-Einzelbeihilfen für einzelne große Investitionsvorhaben in besonderem Maße.

    (61)  Ausgangspunkt für die Berechnung des angepassten Beihilfehöchstsatzes ist stets die Obergrenze für Beihilfen an große Unternehmen gemäß Punkt 4.1.2. Bei großen Investitionsvorhaben können keine KMU-Zuschläge gewährt werden.

    (62)  Der sichtbare Verbrauch des betreffenden Produkts ist die Produktion plus Einfuhren minus Ausfuhren.

    (63)  Bevor Inkrafttreten dieser Leitlinien wird die Kommission die Kriterien, die sie bei der Bewertung anwenden wird, weiter präzisieren.

    (64)  Sieht ein Investitionsvorhaben die Herstellung mehrerer verschiedener Produkte vor, so muss jedes Produkt berücksichtigt werden.

    (65)  Wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass der Beihilfeempfänger durch wahre Innovation einen neuen Produktmarkt schafft, müssen die in Punkt 68 Buchstaben a und b beschriebenen Tests nicht durchgeführt werden. Die Beihilfe wird nach der Tabelle in Punkt 67 genehmigt.

    (66)  Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1).

    (67)  Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Summe der Erstinvestitionsbeihilfe in Prozenten des Investitionswerts und der Beschäftigungsbeihilfe in Prozenten der Lohnkosten den günstigsten Betrag, der sich entweder aus der Anwendung des für das betreffende Gebiet nach den Kriterien in Abschnitt 4.1 oder aus der Anwendung des für das betreffende Gebiet nach den Kriterien in Abschnitt 4.3 festgelegten Höchstsatzes ergibt, nicht überschreitet.

    (68)  Wie andere Formen der Regionalbeihilfen unterliegen auch Betriebsbeihilfen grundsätzlich den besonderen Bestimmungen, die für bestimmte Wirtschaftszweige gelten.

    (69)  Betriebsbeihilfen werden in der Regel vor allem in Form von Steuerermäßigungen und Senkungen der Soziallasten gewährt, die nicht mit förderfähigen Investitionskosten verbunden sind.

    (70)  Die Kommission prüft zur Zeit die Realisierbarkeit einer Methode für die Bezifferung der zusätzlichen Kosten in Gebieten in äußerster Randlage.

    (71)  Beispielsweise Ersatzinvestition, Beförderungsmehrkosten oder Arbeitskosten.

    (72)  ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3

    (73)  Der Grundsatz der Degressivität ist auch einzuhalten, wenn neue Betriebsbeihilfe-Regelungen angemeldet werden, die bestehende ersetzen sollen. Flexibilität in der Anwendung dieses Grundsatzes ist jedoch in den Fällen möglich, in denen Betriebsbeihilfe-Regelungen mit der Zielsetzung geschaffen wurden, um geografischen Hindernissen bestimmter Gebiete innerhalb von Artikel 87(3)(a) Gebieten zu begegnen.

    (74)  Wegen der besonderen Hindernisse, denen die äußersten Randgebiete ausgesetzt sind (ohne jene Fälle, die in Punkt 78 erwähnt sind), können Betriebsbeihilfen bis 10 % des Umsatzes des begünstigten Unternehmens gewährt werden, ohne dass eine besondere Begründung erforderlich wird. Mit Bezug auf darüber hinausgehende Beihilfebeträge muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass sie als Beitrag zur Regionalentwicklung gerechtfertigt sind und ihre Höhe den aus den in Art. 229 Abs. 2 genannten Faktoren entstehenden Zusatzkosten entspricht, die sie ausgleichen sollen.

    (75)  Den Nachweis, dass die Beihilfe zur Verlangsamung der Entvölkerung notwendig und angemessen ist, hat der Mitgliedstaat zu erbringen.

    (76)  in Bezug auf den erhaltenen Beihilfebetrag.

    (77)  Förderwürdig sind kleine Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission oder einer Verordnung, die an ihre Stelle tritt, die im Sinne von Artikel 3 des Anhangs dieser Kommissionsverordnung eigenständig sind und noch keine fünf Jahre existieren.

    (78)  Mehrwertsteuern und direkte Ertragsteuer/Einkommensteuern sind nicht beihilfefähig.

    (79)  Z.B. von 50 % Nettosubventionsäquivalent auf 30 % Bruttosubventionsäquivalent.

    (80)  Da Nordirland in den Regionalbeihilfeleitlinien für den Zeitraum 2000-2006 in den Genuss einer Sonderbestimmung kam, ist die gleiche Übergangsregelung auch hier gerechtfertigt.

    (81)  Nach Abzug jener Gebiete, die nach Artikel 87(3)(c) am 31. Dezember 2006 förderfähig waren und nach den vorliegenden Leitlinien aufgrund anderer Bestimmungen (vom statistischen Effekt betroffene Regionen, wirtschaftliche Entwicklungsregionen, Gebiete mit niedriger Bevölkerungsdichte) forderfähig sind. Die resultierenden Zuteilungen sind in Anhang V aufgelistet.

    (82)  Herabgesetzte Sätze für einzeln anzumeldende Beihilfen zur Förderung großer Investitionsvorhaben gemäß Punkt 67.

    (83)  Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-242/00, Deutschland/Kommission.

    (84)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22.

    (85)  Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen, ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

    (86)  Um die Anmeldepflicht so wenig belastend wie möglich zu gestalten, wird die Kommission von der ihr durch Verordnung (EG) Nr. 994/1998 übertragenen Befugnis Gebrauch machen, sämtliche transparenten regionalen Investitionsbeihilfe-Regelungen von der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freizustellen, die mit der Fördergebietskarte des betreffenden Mitgliedstaates vereinbar sind. Ad-hoc-Einzelbeihilfen und Betriebsbeihilferegelungen werden nicht von der Anmeldepflicht ausgenommen. Ferner gelten die in Abschnitt 4.3 dieser Leitlinien beschriebenen Informations- und Einzelanmeldeerfordernisse für große Einzelvorhaben weiterhin, und das auch für Beihilfen, die aufgrund freigestellter Regelungen gewährt werden.

    (87)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

    (88)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22.

    (89)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3.

    (90)  ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.


    ANHANG I

    Definition der Stahlindustrie

    Im Sinne dieser Leitlinien zählen alle Unternehmen, die die nachstehend aufgeführten Stahlerzeugnisse herstellen, zur Stahlindustrie:

    Erzeugnis

    Code der Kombinierten Nomenklatur (1)

    Roheisen

    7201

    Ferrolegierungen

    7202 11 20, 7202 11 80, 7202 99 11

    Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm

    7203

    Eisen und nichtlegierter Stahl

    7206

    Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

    7207 11 11, 7207 11 14, 7207 11 16, 7207 12 10, 7207 19 11, 7207 19 14, 7207 19 16, 7207 19 31, 7207 20 11, 7207 20 15, 7207 20 17, 7207 20 32, 7207 20 51, 7207 20 55, 7207 20 57, 7207 20 71

    Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

    7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37, 7208 38, 7208 39, 7208 40, 7208 51, 7208 52, 7208 53, 7208 54, 7208 90 10, 7209 15 00, 7209 16, 7209 17, 7209 18, 7209 25 00, 7209 26, 7209 27, 7209 28, 7209 90 10, 7210 11 10, 7210 12 11, 7210 12 19, 7210 20 10, 7210 30 10, 7210 41 10, 7210 49 10, 7210 50 10, 7210 61 10, 7210 69 10, 7210 70 31, 7210 70 39, 7210 90 31, 7210 90 33, 7210 90 38, 7211 13 00, 7211 14, 7211 19, 7211 23 10, 7211 23 51, 7211 29 20, 7211 90 11, 7212 10 10, 7212 10 91, 7212 20 11, 7212 30 11, 7212 40 10, 7212 40 91, 7212 50 31, 7212 50 51, 7212 60 11, 7212 60 91

    Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

    7213 10 00, 7213 20 00, 7213 91, 7213 99

    Anderer Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

    7214 20 00, 7214 30 00, 7214 91, 7214 99, 7215 90 10

    Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

    7216 10 00, 7216 21 00, 7216 22 00, 7216 31, 7216 32, 7216 33, 7216 40, 7216 50, 7216 99 10

    Rostfreistahl

    7218 10 00, 7218 91 11, 7218 91 19, 7218 99 11, 7218 99 20

    Walzdraht aus nichtrostendem Stahl

    7219 11 00, 7219 12, 7219 13, 7219 14, 7219 21, 7219 22, 7219 23 00, 7219 24 00, 7219 31 00, 7219 32, 7219 33, 7219 34, 7219 35, 7219 90 10, 7220 11 00, 7220 12 00, 7220 20 10, 7220 90 11, 7220 90 31

    Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl

    7221 00, 7222 11, 7222 19, 7222 30 10, 7222 40 10, 7222 40 30

    Halbzeug aus anderem legierten Stahl

    7225 11 00, 7225 19, 7225 20 20, 7225 30 00, 7225 40, 7225 50 00, 7225 91 10, 7225 92 10, 7225 99 10, 7226 11 10, 7226 19 10, 7226 19 30, 7226 20 20, 7226 91, 7226 92 10, 7226 93 20, 7226 94 20, 7226 99 20

    Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl

    7224 10 00, 7224 90 01, 7224 90 05, 7224 90 08, 7224 90 15, 7224 90 31, 7224 90 39, 7227 10 00, 7227 20 00, 7227 90, 7228 10 10, 7228 10 30, 7228 20 11, 7228 20 19, 7228 20 30, 7228 30 20, 7228 30 41, 7228 30 49, 7228 30 61, 7228 30 69, 7228 30 70, 7228 30 89, 7228 60 10, 7228 70 10, 7228 70 31, 7228 80

    Spundwände

    7301 10 00

    Schienen und Bahnschwellen

    7302 10 31, 7302 10 39, 7302 10 90, 7302 20 00, 7302 40 10, 7302 10 20

    Nahtlose Rohre und Hohlprofile

    7303, 7304

    Geschweißte oder genietete Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm aus Eisen oder Stahl

    7305


    (1)  ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1.


    ANHANG II

    Definition der Kunstfaserindustrie

    Im Sinne dieser Leitlinien wird die Kunstfaserindustrie wie folgt definiert:

    Herstellung/Texturierung aller Arten von Fasern und Garnen auf der Basis von Polyester, Polyamid, Acryl und Polypropylen, ungeachtet ihrer Zweckbestimmung, oder

    Polymerisation (einschließlich Polykondensation), sofern sie Bestandteil der Herstellung ist, oder

    jedes zusätzliche industrielle Verfahren, das mit der Errichtung von Herstellungs- bzw. Texturierungskapazitäten durch das begünstigte Unternehmen oder ein anderes Unternehmen desselben Konzerns einhergeht und das in der betreffenden Geschäftstätigkeit in der Regel Bestandteil der Faserherstellung bzw. -texturierung ist.


    ANHANG III

    Formblatt für zusammenfassende Angaben zu Beihilfen für große Investitionsvorhaben gemäß Punkt 65

    (1)

    Begünstigte(r) (Name d. begünstigten Unternehmen(s)):

    (2)

    Nummer der Beihilfenregelung (von der Kommission zugewiesene Nummer(n) der bestehenden Regelung(en), auf deren Grundlage die Beihilfe gewährt wird):

    (3)

    Vergabebehörde(n) (Bezeichnung und Kontaktanschrift):

    (4)

    Mitgliedstaat, in dem die Investition vorgenommen wird:

    (5)

    (NUTS-III)-Gebiet, in dem die Investition vorgenommen wird:

    (6)

    Gemeinde (ehem. NUTS-V- und jetzige LAU 2-Ebene), in der die Investition vorgenommen wird:

    (7)

    Art des Vorhabens (Errichtung einer neuen Betriebsstätte, Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte auf neue, zusätzliche Produkte, grundlegende Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte):

    (8)

    Produkte oder Dienstleistungen, auf die sich das Investitionsvorhaben bezieht (nach PRODCOM/NACE-Nomenklatur bzw. bei Dienstleistungen CPA-Nomenklatur):

    (9)

    Kurze Beschreibung des Investitionsvorhabens:

    (10)

    Abgezinste beihilfefähige Kosten des Investitionsvorhabens (in EUR):

    (11)

    Abgezinster Beihilfebetrag (brutto) in EUR:

    (12)

    Beihilfeintensität (% BSÄ):

    (13)

    Mit der Auszahlung der geplanten Förderung verbundene Bedingungen (falls zutreffend):

    (14)

    Voraussichtlicher Beginn und Abschluss des Vorhabens:

    (15)

    Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe:


    ANHANG IV

    Methode zur Berechnung des Bevölkerungsanteils in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c in den Mitgliedstaaten

    Der Leitgedanke hinter dieser Berechnungsmethode ist die Festlegung der Fördergebietsbevölkerung nach dem gemessenen Ausmaß des regionalen Gefälles innerhalb der und zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten.

    Zur Bemessung dieser Unterschiede werden als Indikatoren das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Kaufkraftstandard (Pro-Kopf-BIP in KKS) sowie das Ausmaß der Arbeitslosigkeit herangezogen. Die Unterschiede werden ohne Berücksichtigung der Fördergebiete i.S.v. Art. 87 Abs. 3 Buchstabe a, der „vom statistischen Effekt betroffenen Regionen“ und der Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte berechnet. Berechnungsgrundlage sind die Durchschnittswerte der letzten drei Jahre, für die die entsprechenden Zahlen zur Verfügung stehen, d.h. die Jahre 2000-2002 im Falle des Pro-Kopf-BIP und die Jahre 2001-2003 im Falle der Arbeitslosenzahlen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der EU-25.

    Die Berechnung wird in drei Schritten vorgenommen:

    Schritt I

    Um das regionale Gefälle festzustellen, werden zwei Schwellenwerte verwendet. NUTS-III-Gebiete müssen ein Pro-Kopf-BIP von weniger als 85 % oder eine Arbeitslosigkeit von mehr als 15 % des Durchschnitts innerhalb ihres Mitgliedstaates (MS = 100) aufweisen. Das Gefälle gilt auf jeden Fall als ausreichend hoch, wenn die Arbeitslosigkeit in dem betreffenden Gebiet um 50 % über der des nationalen Durchschnitts liegt.

    Schritt II

    Um die Lage des Mitgliedstaates im Verhältnis zum EU-25-Durchschnitt zu berücksichtigen, werden diese Ausgangs-Schwellenwerte von 85 für das Pro-Kopf-BIP und 115 für die Arbeitslosigkeit mittels folgender Formel angepasst:

    Angepasster BIP-Schwellenwert Formula

    Angepasster Arbeitslosigkeits-Schwellenwert Formula

    wobei RMS für die relative Lage des Mitgliedstaats im Verhältnis zum EU-25-Durchschnitt in Prozent steht.

    Diese Korrekturen haben zur Folge, dass Gebiete in reicheren Mitgliedstaaten ein niedrigeres Pro-Kopf-BIP im Verhältnis zum nationalen Durchschnitt aufweisen müssten, damit ein ausreichendes Gefälle festgestellt werden kann. Gebiete in Mitgliedstaaten mit geringer Arbeitslosigkeit müssten gegenüber dem Ausgangs-Schwellenwert eine höhere Arbeitslosigkeit aufweisen, die aber in jedem Fall bei Erreichen der 150 %-Schwelle als ausreichend gilt. Im Gegenzug können Gebiete in ärmeren Mitgliedstaaten auch ein Pro-Kopf-BIP von mehr als 85 % des nationalen Durchschnitts erzielen, und Gebiete in Mitgliedstaaten mit hoher Arbeitslosigkeit können auch dann ein ausreichendes Gefälle aufweisen, wenn die Arbeitslosigkeit dort nicht 115 % des nationalen Durchschnitts erreicht.

    Beispiele für die Anwendung der Anpassungsformeln

    Relative Lage der Niederlande (EU-25 = 100): Pro-Kopf-BIP 122,5, Arbeitslosigkeit 32,9.

    Nach Anwendung der aufgeführten Anpassungsformeln sinkt der Schwellenwert für das Pro-Kopf-BIP in den Niederlanden von 85 auf 77,2, wohingegen der Schwellenwert für die Arbeitslosigkeit von 115 auf 150 steigt.

    Relative Lage Griechenlands (EU-25 = 100): Pro-Kopf-BIP 74,5, Arbeitslosigkeit 111,7.

    Nach Anwendung der aufgeführten Anpassungsformeln steigt der Schwellenwert für das Pro-Kopf-BIP in Griechenland von 85 auf 99,5, wohingegen der Schwellenwert für die Arbeitslosigkeit von 115 auf 109,0 sinkt.

    Schritt III

    In einem dritten Schritt ist zu prüfen, welche Gebiete, die nicht für Regionalbeihilfen nach Art. 87 Abs. 3 Buchstabe a in Betracht kommen oder nicht ausdrücklich als Fördergebiete i.S.v. Art. 87 Abs. 3 Buchstabe c ausgewiesen sind, die Kriterien für ausreichendes Gefälle erfüllen. Die Bevölkerung aus sämtlichen NUTS-III-Gebieten, die diese Kriterien erfüllen, wird auf Ebene des Mitgliedstaates addiert. Dann werden die Gesamtzahl der Bevölkerung aus den entsprechenden Gebieten auf Ebene der EU -25 sowie der prozentuale Anteil der einzelnen Mitgliedstaaten an dieser Summe berechnet. Diese Prozentsätze gelten als Verteilungsschlüssel für die zulässigen Bevölkerungsanteile.

    Sollte die Kommission beispielsweise entscheiden, dass 42 % der Bevölkerung der EU-25 in Fördergebieten leben dürfen, sind davon zuerst die Einwohner der Fördergebiete i.S.v. Art. 87 Abs. 3 Buchstabe a und der ausgewiesenen Fördergebiete i.S.v. Art. 87 Abs. 3 Buchstabe c abzuziehen. Die verbleibende Bevölkerungsmenge wird gemäß dem Verteilungsschlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

    Ferner gewährleistet ein Sicherheitsnetz, dass in keinem Mitgliedstaat die unter den Regionalbeihilfe-Leitlinien von 1998 in Fördergebieten ansässige Bevölkerung um mehr als 50 % (Fördergebiete nach Art. 87 Abs. 3 Buchstaben a und c zusammengenommen) reduziert wird, zumal der Nachweis eines Regionalgefälles im obigen Sinne in Mitgliedstaaten ohne Unterteilung in NUTS-III-Regionen (Luxemburg und Zypern) ohnehin nicht durchführbar ist. Damit sollen alle Mitgliedstaaten ausreichend Spielraum für eine wirkungsvolle Regionalentwicklungspolitik erhalten.


    ANHANG V

    Anteil der Fördergebietsbevölkerung, 2007-2013

    Belgien

    Regionen

    Pro-Kopf-BIP (1)

    Erfasste Bevölkerung

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. a

     

     

    Statistischer Effekt

    Hainaut

    75,45

     

     

     

     

    12,4 %

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. c

    13,5 %

    Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2007-2013

    25,9 %


    Tschechische Republik

    Regionen

    Pro-Kopf-BIP

    Erfasste Bevölkerung

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. a

    Strední Morava

    52,03

     

    Severozápad

    53,29

    Strední Cechy

    54,35

    Moravskoslezsko

    55,29

    Severovýchod

    55,59

    Jihovýchod

    58,17

    Jihozápad

    60,41

     

     

     

    88,6 %

    Statistischer Effekt

     

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. c

     

    Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2007-2013

    88,6 %

    Zusätzliche Fördergebietsbevölkerung 2007-2008 unter Artikel 87(3)(c)

    7,7 %


    Dänemark

    Erfasste Bevölkerung

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. a

     

    Statistischer Effekt

     

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. c

    8,6 %

    Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2007-2013

    8,6 %

    Zusätzliche Fördergebietsbevölkerung 2007-2008 unter Artikel 87(3)(c)

    2,7 %


    Deutschland

    Regionen

    Pro-Kopf-BIP

    Erfasste Bevölkerung

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. a

    Dessau

    65,99

     

    Chemnitz

    69,63

    Brandenburg-Nordost

    70,64

    Magdeburg

    72,27

    Mecklenburg-Vorpommern

    72,56

    Thüringen

    73,10

    Dresden

    74,95

     

     

     

    12,5 %

    Statistischer Effekt

    Halle

    75,07

     

    Leipzig

    77,12

    Brandenburg-Südwest

    77,45

    Lüneburg

    81,80

     

     

     

    6,1 %

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. c

    11,0 %

    Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2007-2013

    29,6 %


    Estland

    Regionen

    Pro-Kopf-BIP

    Erfasste Bevölkerung

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. a

    Estland

    44,94

    100 %


    Griechenland

    Regionen

    Pro-Kopf-BIP

    Erfasste Bevölkerung

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. a

    Dytiki Ellada

    56,30

     

    Anatoliki Makedonia, Thraki

    57,40

    Ipeiros

    59,30

    Thessalia

    62,90

    Ionia Nisia

    65,53

    Kriti

    72,27

    Peloponnisos

    73,71

    Voreio Aigaio

    74,29

     

     

     

    36,6 %

    Statistischer Effekt

    Kentriki Makedonia

    75,89

     

    Dytiki Makedonia

    76,77

    Attiki

    78,98

     

     

     

    55,5 %

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. c

    7,9 %

    Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2007-2013

    100,0 %


    Spanien

    Regionen

    Pro-Kopf-BIP

    Erfasste Bevölkerung

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. a

    Extremadura

    59,89

     

    Andalucia

    69,29

    Galicia

    73,36

    Castilla-La Mancha

    74,75

    Canarias

    87,79

     

     

     

    36,2 %

    Statistischer Effekt

    Asturias

    79,33

     

    Murcia

    79,37

    Ceuta

    79,64

    Melilla

    79,72

     

     

     

    5,8 %

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. c

    17,7 %

    Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2007-2013

    59,6 %

    Zusätzliche Fördergebietsbevölkerung 2007-2008 unter Artikel 87(3)(c)

    12,4 %


    Frankreich

    Regionen

    Pro-Kopf-BIP

    Erfasste Bevölkerung

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. a

    Guyane

    56,76

     

    Réunion

    60,63

    Guadeloupe

    67,32

    Martinique

    74,88

     

     

     

    2,9 %

    Statistischer Effekt

     

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. c

    15,5 %

    Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2007-2013

    18,4 %

    Zusätzliche Fördergebietsbevölkerung 2007-2008 unter Artikel 87(3)(c)

    6,9 %


    Irland

    Erfasste Bevölkerung

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. a

     

    Statistischer Effekt

     

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. c

    50,0 %

    Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2007-2013

    50,0 %

    Zusätzliche Fördergebietsbevölkerung 2007-2008 unter Artikel 87(3)(c)

    25,0 %


    Italien

    Regionen

    Pro-Kopf-BIP

    Erfasste Bevölkerung

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. a

    Calabria

    67,93

     

    Campania

    71,78

    Sicilia

    71,98

    Puglia

    72,49

     

     

     

    29,2 %

    Statistischer Effekt

    Basilicata

    77,54

     

     

     

     

    1,0 %

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. c

    3,9 %

    Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2007-2013

    34,1 %

    Zusätzliche Fördergebietsbevölkerung 2007-2008 unter Artikel 87(3)(c)

    5,6 %


    Zypern

    Erfasste Bevölkerung

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. a

     

    Statistischer Effekt

     

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. c

    50,0 %

    Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2007-2013

    50,0 %

    Zusätzliche Fördergebietsbevölkerung 2007-2008 unter Artikel 87(3)(c)

    16,0 %


    Lettland

    Regionen

    Pro-Kopf-BIP

    Erfasste Bevölkerung

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. a

    Lettland

    37,28

    100 %


    Litauen

    Regionen

    Pro-Kopf-BIP

    Erfasste Bevölkerung

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. a

    Litauen

    40,57

    100 %


    Luxemburg

    Erfasste Bevölkerung

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. a

     

    Statistischer Effekt

     

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. c

    16,0 %

    Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2007-2013

    16,0 %

    Zusätzliche Fördergebietsbevölkerung 2007-2008 unter Artikel 87(3)(c)

    5,1 %


    Ungarn

    Regionen

    Pro-Kopf-BIP

    Erfasste Bevölkerung

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. a

    Észak Magyaroszág

    36,10

     

    Észak Alföld

    36,31

    Dél Alföld

    39,44

    Dél Dunántúl

    41,36

    Közép Dunántúl

    52,28

    Nyugat Dunántúl

    60,37

     

     

     

    72,2 %

    Statistischer Effekt

     

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. c

    27,8 %

    Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2007-2013

    100,0 %


    Malta

    Regionen

    Pro-Kopf-BIP

    Erfasste Bevölkerung

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. a

    Malta

    74,75

    100 %


    Niederlande

    Erfasste Bevölkerung

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. a

     

    Statistischer Effekt

     

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. c

    7,5 %

    Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2007-2013

    7,5 %

    Zusätzliche Fördergebietsbevölkerung 2007-2008 unter Artikel 87(3)(c)

    2,4 %


    Österreich

    Erfasste Bevölkerung

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. a

     

    Statistischer Effekt

    Burgenland

    81,50

    3,4 %

     

     

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. c

    19,1 %

    Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2007-2013

    22,5 %


    Polen

    Regionen

    Pro-Kopf-BIP

    Erfasste Bevölkerung

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. a

    Lubelskie

    32,23

     

    Podkarpackie

    32,80

    Warminsko-Mazurskie

    34,70

    Podlaskie

    35,05

    Swietokrzyskie

    35,82

    Opolskie

    38,28

    Malopolskie

    39,81

    Lubuskie

    41,09

    Lódzkie

    41,45

    Kujawsko-Pomorskie

    41,80

    Pomorskie

    45,75

    Zachodniopomorskie

    46,29

    Dolnoslaskie

    47,52

    Wielkopolskie

    48,18

    Slaskie

    50,62

    Mazowieckie

    68,77

     

     

     

    100 %


    Portugal

    Regionen

    Pro-Kopf-BIP

    Erfasste Bevölkerung

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. a

    Norte

    61,94

     

    Centro (PT)

    63,08

    Alentejo

    65,72

    Açores

    61,61

    Madeira

    87,84

     

     

     

    70,1

    Statistischer Effekt

    Algarve

    80,05

    3,8 %

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. c

    2,8 %

    Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2007-2013

    76,7 %

    Zusätzliche Fördergebietsbevölkerung 2007-2008 unter Artikel 87(3)(c)

    19,2 %


    Slowenien

    Regionen

    Pro-Kopf-BIP

    Erfasste Bevölkerung

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. a

    Slowenien

    74,40

    100 %


    Slowakei

    Regionen

    Pro-Kopf-BIP

    Erfasste Bevölkerung

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. a

    Východné Slovensko

    37,21

     

    Stredné Slovensko

    40,72

    Západné Slovensko

    45,42

     

     

     

    88,9 %

    Statistischer Effekt

     

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. c

     

    Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2007-2013

    88,9 %

    Zusätzliche Fördergebietsbevölkerung 2007-2008 unter Artikel 87(3)(c)

    7,5 %


    Finnland

    Erfasste Bevölkerung

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. a

     

    Statistischer Effekt

     

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. c

    33,0 %

    Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2007-2013

    33,0 %


    Schweden

    Erfasste Bevölkerung

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. a

     

    Statistischer Effekt

     

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. c

    15,3 %

    Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2007-2013

    15,3 %


    Vereinigtes Königreich

    Regionen

    Pro-Kopf-BIP

    Erfasste Bevölkerung

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. a

    Cornwall & Isles of Scilly

    70,16

     

    West Wales and the Valleys

    73,98

     

     

     

    4,0 %

    Statistischer Effekt

    Highlands and Islands

    77,71

    0,6 %

    Art. 87 Abs. 3 Buchst. c

    19,3 %

    Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2007-2013

    23,9 %


    (1)  Pro-Kopf-BIP 2000-2002 in KKS, EU-25 = 100 (Eurostat-Pressemitteilung 47/2005 vom 7.4.2005).


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