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Document 52006DC0325
Communication from the Commission to the Council and the European Parliament on the implementation of Directive 1998/6/EC of the European Parliament and of the Council of 16 February 1998 on consumer protection in the indication of prices of products offered to consumers
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Umsetzung der Richtlinie 1998/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Umsetzung der Richtlinie 1998/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse
/* KOM/2006/0325 endg. */
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Umsetzung der Richtlinie 1998/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse /* KOM/2006/0325 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 21.6.2006 KOM(2006) 325 endgültig MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT über die Umsetzung der Richtlinie 1998/6/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse PREFACE The purpose of this Communication is to examine how Member States have implemented Directive 1998/6/EC on consumer protection in the indication of prices of products offered to consumers. It is limited to this question on which public consultation is sought. All interested parties are invited to submit replies to the European Commission by 1 September 2006. Please send your comments (marked “First consultation on price indications directive”) to either: European Commission Directorate-General for Health and Consumer Protection Rue de la Loi 200 B-1049 Brussels Belgium or by e-mail to SANCO-B2@ec.europa.eu Responses and comments will be made public on the Internet site of the European Commission, unless the sender explicitly requests otherwise. After the consultation period has ended, the Commission will assess the need for organising a public hearing to further debate the issues raised in this report further. MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT über die Umsetzung der Richtlinie 1998/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR) INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung 4 2. Die wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie 4 3. Die Regelungsoptionen 6 3.1. Die allgemeine Verpflichtung und ihre Begrenzungen 6 3.2. Der Preis je Maßeinheit: Ausschlussfälle 6 3.3. Der Preis je Maßeinheit: Positivlisten 8 4. Die Anforderungen an die Preisauszeichnung 8 5. Werbung 9 6. Kleine Einzelhandelsgeschäfte 10 7. Schlussfolgerungen 12 ANHANG - FRAGEN 14 1. EINLEITUNG ALL e Mitgliedstaten haben nationale gesetzgeberische Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 1998/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse ergriffen. Mit der vorliegenden Mitteilung beabsichtigt die Kommission, Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie zu erstatten, wie in Artikel 12 vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt hält es die Kommission nicht für angemessen, einen Vorschlag gemäß Artikel 12 der Richtlinie vorzulegen. Der Kommission liegen nämlich keine Nachweise dafür vor, dass die derzeitigen Unterschiede zwischen einzelstaatlichen Gesetzen über Preisangaben erhebliche Hindernisse für den Binnenmarkt zur Folge haben, was einen Regulierungseingriff rechtfertigen würde. Über diese Frage soll angesichts der Ergebnisse der Konsultierung entschieden werden. Gemäß der Richtlinie sollte man bei einem Vorschlag zu Preisangaben insbesondere die Erfahrungen berücksichtigen, die kleine Einzelhandelsgeschäfte bei der Anwendung dieser Richtlinie unter anderem hinsichtlich der technologischen Entwicklung und der Einführung der einheitlichen Währung machen (Erwägungsgrund 14). Um für ihr Tätigwerden in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung eine fundierte Wissensgrundlage zu schaffen, hat die Kommission eine Studie durchführen lassen; diese wurde vor der Erweiterung unternommen, sie war auf die 15 alten Mitgliedstaaten begrenzt und ihre Zielsetzung bestand darin, die derzeitigen Auswirkungen von Artikel 6 und dessen Durchführung auf kleine Einzelhandelsgeschäfte, die Funktionsweise des Binnenmarkts und das Gesamtniveau des Verbraucherschutzes zu bewerten[1]. In dieser früheren Studie werden verschiedene Aspekte hervorgehoben, die für eine Konsultierung über die Richtlinie von Interesse sind. Die Kommission gedenkt, die interessierten Kreise zu den Auswirkungen der Richtlinie auf den Binnenmarkt und das Gesamtniveau des Verbraucherschutzes zu konsultieren. Im Anhang werden einige der Fragestellungen aufgeführt, die bei der Überprüfung beachtet werden müssen. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Konsultierungsprozesses wird die Kommission, im Lichte der Resultate des laufenden Prozesses zur Überprüfung des Besitzstands im Bereich des Verbraucherschutzes, der Frage nachgehen, ob weitere Rechtsetzungsinitiativen auf dem Gebiet der Preisangaben erforderlich sind. Die Überprüfung der Richtlinie über Preisangaben stimmt mit den Zielen der besseren Rechtsetzung überein, die von der Kommission zur Vereinfachung des Regelungsumfelds verfolgt werden. 2. DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE Hauptzweck dieser Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit bei allen Erzeugnissen angegeben werden, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden; dadurch soll für eine bessere Unterrichtung der Verbraucher gesorgt und ein Preisvergleich erleichtert werden. Der Verkaufspreis muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein (Artikel 4). Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist auf Erzeugnisse beschränkt. Zwar enthält die Richtlinie keine Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse“, der Begriff kann jedoch unter Verweis auf andere Bestimmungen des Acquis[2] so ausgelegt werden, dass jede bewegliche Sache erfasst ist. Somit bezieht sich die Richtlinie nicht auf Dienstleistungen[3]. Die Verpflichtung, dass der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit bei allen Erzeugnissen angegeben werden müssen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, ist allgemein gültig. Allerdings ermöglicht Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten, von dieser allgemeinen Verpflichtung abzuweichen, und zwar bei den bei Erbringen einer Dienstleistung gelieferten Erzeugnissen, bei Versteigerungen und bei Verkäufen von Kunstgegenständen und Antiquitäten. Machen die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch, können sie daher beschließen, dass weder der Verkaufspreis noch der Preis je Maßeinheit angegeben werden müssen. Artikel 3 Absatz 3 sieht vor, dass bei in losem Zustand zum Verkauf angebotenen Erzeugnissen der Verkaufspreis nicht angegeben zu werden braucht, d. h., bei Erzeugnissen, die nicht vorverpackt sind und in Gegenwart des Verbrauchers abgemessen werden. Da der Verkaufspreis dieser Erzeugnisse nicht bestimmt werden kann, bevor der Verbraucher angibt, welche Menge des Erzeugnisses benötigt wird, ist lediglich der Preis je Maßeinheit anzugeben. Laut Artikel 3 Absatz 1 muss der Preis je Maßeinheit nicht angegeben werden, wenn er mit dem Verkaufspreis identisch ist (das heißt, wenn die Menge des verpackten Erzeugnisses einer einzigen Maßeinheit entspricht). Darüber hinaus können gemäß Artikel 5 die Mitgliedstaaten von der Pflicht zur Angabe des Preises je Maßeinheit Erzeugnisse ausnehmen, bei denen eine solche Angabe aufgrund der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung der Erzeugnisse nicht sinnvoll oder geeignet wäre, zu Verwechslungen zu führen. Sofern die Verpflichtung, den Preis je Maßeinheit anzugeben, aufgrund der Zahl der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse, der Verkaufsfläche, der Art des Verkaufsortes, der Bedingungen für bestimmte Handelsformen, bei denen das Erzeugnis für den Verbraucher nicht unmittelbar zugänglich ist, oder bestimmter Formen der Geschäftstätigkeit, wie bestimmter Arten mobiler Geschäfte, eine übermäßige Belastung für bestimmte kleine Einzelhandelsgeschäfte darstellen würde, können die Mitgliedstaaten während einer Übergangszeit festlegen, dass die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit nicht gilt (Artikel 6). Diese Ausnahmeregelung ist bei in losem Zustand von den genannten Geschäften in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen nicht statthaft. Schließlich sieht die Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten die Zahl der anzugebenden Preise begrenzen können (Artikel 4), damit sichergestellt wird, dass die Transparenz der Regelung bei der Einführung des Euro erhalten bleibt (Erwägungsgrund 13). Artikel 10 der Richtlinie enthält eine Klausel für die Mindestanforderungen an die Angleichung der Rechtsvorschriften, gemäß der die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, für die Unterrichtung der Verbraucher und den Preisvergleich günstigere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, sofern sich diese mit dem Vertrag in Übereinstimmung befinden. 3. DIE REGELUNGSOPTIONEN 3.1. Die allgemeine Verpflichtung und ihre Begrenzungen Durch die allgemeine Verpflichtung zur Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit kann die Fähigkeit der Verbraucher erheblich gesteigerte werden, Preise zu vergleichen und zu bewerten und fundierte Entscheidungen auf dem Markt auf der Grundlage einfacher Vergleiche zu treffen, wodurch der Wettbewerb zwischen Unternehmen und Erzeugnissen stimuliert wird. Bei einigen Erzeugniskategorien kann sich die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit jedoch als unmöglich oder nicht sinnvoll erweisen, da der Preis möglicherweise nur mit Hilfe eines Verhandlungsprozesses bestimmt werden kann, oder weil die Erzeugnisse sich nicht ohne weiteres mit anderen Erzeugnissen derselben Art vergleichen lassen. Daher ermöglicht die Richtlinie den Mitgliedstaaten, von der in Artikel 3 Absatz 1 enthaltenen allgemeinen Verpflichtung bei den bei Erbringen einer Dienstleistung gelieferten Erzeugnissen (zum Beispiel dem Preis eines Shampoo, das beim Frisieren verwendet wird) sowie bei Versteigerungen und bei Verkäufen von Kunstgegenständen und Antiquitäten abzuweichen. Lediglich Frankreich und Finnland haben beschlossen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, diese Erzeugnisse von der allgemeinen Verpflichtung zur Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit auszunehmen. In Schweden wird die gesetzliche Ausnahme auf Erzeugnisse beschränkt, die auf Versteigerungen und nach ähnlichen Verfahren verkauft werden. In Ungarn werden auf Versteigerungen verkaufte Erzeugnisse nur dann von der Verpflichtung ausgenommen, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, wenn der Einstiegspreis auf der Versteigerungsanzeige vermerkt ist. Belgien nimmt Erzeugnisse aus, die bei Erbringen einer Dienstleistung geliefert oder über eine öffentliche Auftragsvergabe verkauft werden. Das polnische Recht sieht vor, dass der Preis von Waren in dem Preis einer Dienstleistung enthalten sein kann: dies bedeutet, dass keine Verpflichtung besteht, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit von Waren getrennt anzugeben, die bei Erbringen einer Dienstleistung geliefert werden. In Luxemburg kann die Ausnahmeregelung hinsichtlich Kunstgegenständen und Antiquitäten nur dann genutzt werden, wenn diese Erzeugnisse eindeutig ausgewiesen sind, sodass sie anhand einer Preisliste identifiziert werden können, die in dem betreffenden Geschäft ausgestellt und Verbrauchern zugänglich sein muss. Die übrigen Mitgliedstaaten haben von der Ausnahmeregelung in vollem Umfang Gebrauch gemacht. 3.2. Der Preis je Maßeinheit: Ausschlussfälle In der Richtlinie wird eingeräumt, dass bei einigen Erzeugnissen die Angabe des Preises je Maßeinheit nicht sinnvoll oder auch geeignet wäre, zu Verwechslungen zu führen, z. B. wenn die Angabe der Menge für den Preisvergleich nicht relevant ist oder verschiedene Erzeugnisse in derselben Verpackung vertrieben werden (Erwägungsgrund 10). Daher ermöglicht Artikel 5 Absatz 1 den Mitgliedstaaten, von der Pflicht zur Angabe des Preises je Maßeinheit für diese Erzeugnisse abzuweichen. Alle Mitgliedstaaten haben bestimmte Waren von der Pflicht zur Angabe des Preises je Maßeinheit ausgenommen. Die meisten Mitgliedstaaten haben einige Erzeugniskategorien festgelegt, für die der Preis je Maßeinheit nicht angegeben zu werden braucht. Im schwedischen Recht existiert keine Liste ausgenommener Erzeugnisse, es ist jedoch vorgesehen, dass der Preis je Maßeinheit nicht angegeben werden muss, wenn angesichts der Art oder Zweckbestimmung des Erzeugnisses davon ausgegangen werden kann, dass diese Angabe nicht relevant oder geeignet wäre, zu Verwechslungen zu führen. Die maltesischen und polnischen Rechtsvorschriften führen keine Kategorien ausgenommener Erzeugnisse auf, sondern ermächtigen die zuständigen Behörden, von der allgemeinen Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit zu entbinden. Die Umsetzungsmaßnahmen von Zypern, Lettland und Litauen schließlich enthalten kurze offene Listen mit Beispielen von Erzeugnissen, für die die Verpflichtung nicht gilt. Die Mitgliedstaaten haben Erzeugniskategorien, die von der allgemeinen Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit ausgenommen sind, nach höchst unterschiedlichen Kriterien ausgewählt. Die meisten nationalen Umsetzungsmaßnahmen sehen eine Entbindung von der Verpflichtung bei Erzeugnissen vor, die ein Sortiment verschiedener Artikel enthalten, die in derselben Verpackung verkauft werden – ein Bezug auf das in den Erwägungsgründen zu der Richtlinie angegebene Beispiel. Die Angabe des Preises je Maßeinheit wird auch allgemein bei Waren für nicht notwendig gehalten, die in Mengen auf den Markt gebracht werden, die unter bestimmten Schwellenwerten liegen (die von 5 g oder 5 ml in Zypern und Litauen bis zu 100 g oder 100 ml in Luxemburg reichen). Einige Mitgliedstaaten haben einen Teil oder die Gesamtheit der Erzeugnisse ausgenommen, die aus Automaten verkauft werden. Im Vereinigten Königreich und in Estland sind vorverpackte, in gleich bleibenden Mengen für den Verkauf aus Automaten vorgesehene Erzeugnisse von der Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie ausgenommen. In einer Reihe von Fällen enthält das Verzeichnis der von der allgemeinen Verpflichtung ausgenommenen Erzeugnisse auch Produkte, die einzeln für den unmittelbaren Verzehr verkauft werden (z. B. Speiseeis), vollständige Fertigmahlzeiten, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen, konzentrierte oder dehydrierte Lebensmittel, denen vor dem Verzehr Wasser und/oder sonstige Zutaten beigefügt werden müssen, je Maßeinheit verkaufte Erzeugnisse und Sonderverkäufe zu herabgesetzten Preisen von Lebensmitteln, deren Mindesthaltbarkeitsdatum fast erreicht ist. Dänemark, Finnland, Estland und die Slowakei haben ausdrücklich ausgeschlossen, dass der Preis je Maßeinheit bei einzeln verkauften Erzeugnissen angegeben wird, die nicht aufgeteilt werden können, ohne dass dadurch ihre Qualität oder Natur verändert würde, und bei denen keine Anforderung zu Angabe des Nettoinhalts besteht. Andere Ausnahmen sind genauer definiert. So werden zum Beispiel nach dänischem Recht nicht vorverpackte Brötchen und Kuchen ausgeschlossen; Estland nimmt Schokoladenfiguren und Überraschungseier aus sowie auch frisches Frühgemüse, in Töpfen verkaufte Küchenkräuter, Atemfrischhalter und Kaugummi. Finnland nimmt Schokoladeneier, Dekorationssüß- und -backwaren sowie Zuckerwaren aus. In den Niederlanden, in Estland und Slowenien braucht der Preis je Maßeinheit bei Erzeugnissen für Schaufensterauslagen nicht angegeben zu werden. Polen nimmt Blumen und Pflanzen, lebende Tiere, artikelweise verkaufte, nicht vorverpackte Lebensmittel sowie Waren aus, die üblicherweise in großen Mengen verkauft werden, und auch Waren, die außerhalb der Geschäftsräume oder auf speziellen Märkten zum Verkauf angeboten werden, sowie Waren, deren Verkaufspreis niedriger ist als vier Zloty. Griechenland nimmt Kosmetika, Parfümerie- und Körperpflegemittel aus; Getränke und Kautabak werden in Deutschland ausgenommen und Spanien schließlich nimmt Weine und Spirituosen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geographischer Angabe aus. 3.3. Der Preis je Maßeinheit: Positivlisten Um Händlern und den zuständigen Behörden die Anwendung der Regelungen zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten für andere Erzeugnisse als Lebensmittel ein Verzeichnis der Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien aufstellen, für die die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit weiterhin gilt, wie in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehen. Nur wenige Mitgliedstaaten haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, für andere Erzeugnisse als Lebensmittel ein Verzeichnis der Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien aufzustellen, für die die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit weiterhin gilt, wie in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehen. Frankreich, Belgien und Luxemburg haben ausführliche Positivlisten von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln erlassen. In Dänemark und Finnland bestehen Listen, die sowohl Lebensmittel als auch andere Erzeugnisse enthalten. Das estnische Recht sieht vor, dass der Preis je Maßeinheit als Artikelpreis für Papierservietten, -tücher und -windeln, Monatsbinden, Slipeinlagen und Tampons angegeben werden muss. Die österreichischen Rechtsvorschriften schließlich enthalten kein Verzeichnis von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln, bei denen weiterhin der Preis je Maßeinheit anzugeben ist, aber sie ermächtigen die zuständigen Behörden, diese Erzeugnisse zu benennen. 4. DIE ANFORDERUNGEN AN DIE PREISAUSZEICHNUNG Die Richtlinie sieht vor, dass der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein müssen (Artikel 4). Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen den Endpreis (für eine Produkteinheit beziehungsweise eine bestimmte Mengeneinheit) darstellen, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt (Artikel 2). Sämtliche Mitgliedstaaten haben Artikel 4 der Richtlinie sachgemäß umgesetzt; einige haben in ihr nationales Recht zusätzliche Vorschriften für Preisgestaltung und Preisangaben eingeführt. Dänemark, Finnland, Schweden und Frankreich schreiben vor, dass Angaben nicht zu Missverständnissen darüber führen sollten, auf welche Erzeugnisse sich der Preis bezieht. Das spanische Recht sieht vor, dass Verkaufspreis und Preis je Maßeinheit im gleichen Sichtfeld erscheinen müssen, während Griechenland verlangt, dass sie dieselbe Größe haben sollen. In Luxemburg sind Restaurants, Bars und sämtliche Einrichtungen, in denen Lebensmittel und Getränke serviert werden, gehalten, den Verkaufspreis einschließlich Bedienungsgeld anzugeben. Mit Hilfe von Artikel 4 sollen den Verbrauchern einheitliche und transparente Informationen geboten werden. Allerdings räumt die Richtlinie ein, dass die Transparenz des in Aussicht genommenen Systems von Preisangaben durch den Übergang zum Euro gefährdet werden könnte, da Verbraucher möglicherweise mit mehreren Preisschildern für das gleiche Erzeugnis konfrontiert werden. Daher ermöglicht Artikel 4 Absatz 1 den Mitgliedstaaten, vorzusehen, dass die Zahl der anzugebenden Preise begrenzt wird. Nur wenige Mitgliedstaaten haben Begrenzungen gemäß Artikel 4 Absatz1 eingeführt, und zwar Frankreich, Italien und Luxemburg. Diese Begrenzungen galten nur im Übergangszeitraum während der Einführung des Euro. Im Einzelnen gestattete Italien eine Ausnahme für kleine Einzelhändler, Luxemburg legte ein bestimmtes Datum fest, ab dem alle Preisangaben nicht mehr in der einheimischen Währung, sondern in Euro zu erfolgen hatten, und Frankreich sah vor, dass der Verkaufspreis sowohl in der Landeswährung als auch in Euro angegeben werden sollte, während der Preis je Maßeinheit bis zu einem bestimmten Datum in der Landeswährung anzugeben war und anschließend in Euro. Derzeit sind in den Mitgliedstaaten offenbar keine Regeln zur Begrenzung der Zahl der anzugebenden Preise in Kraft, obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass in dem Maße, in dem neue Mitgliedstaaten den Euro übernehmen, sie auch beschließen, spezielle einschlägige Regelungen zu erlassen. Zu bemerken ist hier, dass Frankreich, Malta und Polen Regeln eingeführt haben, wonach gleiche Erzeugnisse, die zu demselben Preis verkauft und auch zusammen ausgestellt werden, nur eine einzige Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit aufzuweisen brauchen. Diese Regeln lassen jedoch eine Begrenzung der Zahl der anzugebenden Preise zu – sie schreiben sie nicht vor. 5. WERBUNG Auch bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis der unter die Richtlinie fallenden Erzeugnisse genannt wird, ist der Preis je Maßeinheit anzugeben, wie in Artikel 3 Absatz 4 festgelegt. Diese Bestimmung hat keine besonderen Umsetzungsprobleme verursacht. Es ist allerdings festzuhalten, dass das Vereinigte Königreich festgelegt hat, dass die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit für Werbebotschaften nicht gilt, die über das Fernsehen ausgestrahlt, in einem Kino gezeigt oder in einem kleinen Geschäft angebracht werden. In Artikel 3 Absatz 4 wird für Werbung für Verbrauchsgüter ein spezifischer Inhalt vorgeschrieben, der mit den allgemeinen Regelungen der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken abgestimmt werden muss. Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie legt fest, dass eine Geschäftspraxis als irreführend gilt, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. In Artikel 7 Absatz 5 wird des Weiteren klargestellt, dass die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation, einschließlich Werbung oder Marketing, als wesentlich gelten. Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie über Preisangaben wird in Anhang II der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ausdrücklich zitiert: somit stellt die Tatsache, dass der Preis je Maßeinheit bei der Werbung für Verbrauchsgüter, die unter die Richtlinie über Preisangaben fallen, nicht angegeben wird, per se einen Verstoß gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dar. Die Kommission ist sich darüber im klaren, dass die Tatsache, dass die Anwendungsbereiche der nationalen Umsetzungsmaßnahmen nicht übereinstimmen, dazu führen kann, dass einige Werbebotschaften für bestimmte Erzeugniskategorien der Verpflichtung, den Preis je Maßeinheit anzugeben, nur in einigen Mitgliedstaaten unterliegen könnten, jedoch nicht in anderen. Die Kommission gedenkt nachzuprüfen, ob dies geeignet ist, die Verwirklichung der Zielsetzungen Marktintegration und Verbraucherschutz zu beeinträchtigen, die mit Hilfe der uneingeschränkten Harmonisierung der Regelungen über unlautere Geschäftspraktiken auf EU-Ebene verfolgt werden. 6. KLEINE EINZELHANDELSGESCHÄFTE In der Richtlinie wird eingeräumt, dass die Verpflichtung, den Preis je Maßeinheit anzugeben, aufgrund der Zahl der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse, der Verkaufsfläche, der Art des Verkaufsortes oder bestimmter Formen der Geschäftstätigkeit (wie z. B. bestimmter Arten mobiler Geschäfte) eine übermäßige Belastung für bestimmte kleine Einzelhandelsgeschäfte darstellen würde. Daher können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 festlegen, dass die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit bei anderen als in losem Zustand in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen, die in den genannten Geschäften verkauft werden, nicht gilt. Diese Ausnahmeregelung ist nur während einer Übergangszeit zulässig, die von den Mitgliedstaaten festzusetzen ist. Mehrere Mitgliedstaaten haben sich dafür entschieden, die von Artikel 6 der Richtlinie vorgesehene Ausnahmeregelung für kleine Einzelhandelsgeschäfte zu gestatten. Allerdings stimmen die von den nationalen Gesetzgebern gewählten Kriterien für die Festlegung des Anwendungsbereichs dieser Ausnahmeregelung nicht überein. Die meisten Mitgliedstaaten ziehen die gesamte Verkaufsfläche in Betracht und setzen einen Schwellenwert fest, unterhalb dessen die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit nicht mehr gilt. Die entsprechenden Werte reichen von 50 m2 in Griechenland bis zu 500 m2 in Slowenien. Einige Mitgliedstaaten haben beschlossen, die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit in Geschäften aufzuheben, in denen Kunden an einem Verkaufsschalter bedient werden (im Gegensatz zu Selbstbedienungsläden): dies gilt z. B. für die Niederlande, die Slowakei und Griechenland (in dem letztgenannten Land nur für vorverpackte Lebensmittel und Getränke). In Frankreich steht die Ausnahmeregelung nur für Ladengeschäfte ohne Selbstbedienung mit einer Verkaufsfläche von höchstens 120 m2 zur Verfügung. Österreich nimmt Einzelkaufleute mit bis zu neun Beschäftigten und Handelsunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten von der Verpflichtung aus. Händler mit bis zu fünf Vollzeitbeschäftigten sind in den Niederlanden ebenfalls ausgenommen. Bei den irischen Umsetzungsmaßnahmen hat man auf die Verpflichtung bei Geschäftsräumen verzichtet, in denen der Händler keine Geräte für das Aufdrucken von Etiketten auf den Regalen oder für das Scannen an Kassen benutzt. Spezifische Ausnahmeregelungen bestehen in den Niederlanden auch für Erzeugnisse, die im Haus von Stammkunden, in Fahrzeugen oder auf Straßen- bzw. Grachtenärkten verkauft werden. Mobile Geschäfte sind von der Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit in Österreich, Irland und Luxemburg ausgenommen. Das Vereinigte Königreich nimmt derartige Geschäfte nur dann aus, wenn sie Brot in einer vorgeschriebenen Menge oder vorverpackte, in gleich bleibenden Mengen für den Verkauf vorgesehene Erzeugnisse anbieten. In Estland kann die Ausnahmeregelung für vorverpackte Erzeugnisse mit gleichem Volumen oder Gewicht in Anspruch genommen werden, die in einer mobilen Verkaufsstelle, einem Kiosk oder im Straßenverkauf angeboten oder verkauft werden. Die maltesischen Rechtsvorschriften schließlich gewähren die Ausnahme nicht unmittelbar, sondern sie ermächtigen die zuständige Verwaltungsbehörde (den Direktor für Verbraucherangelegenheiten), die Bedingungen festzulegen, unter denen kleine Einzelhandelsgeschäfte oder sonstige Händlerkategorien von der Verpflichtung zur Auszeichnung des Preises je Maßeinheit ausgenommen werden können, wenn diese eine übermäßige Belastung darstellen würde. Dänemark, Finnland, Schweden, Ungarn, Lettland, Litauen und Polen haben sich dafür entschieden, keine spezifischen Regelungen für kleine Einzelhandelsgeschäfte einzuführen. Belgien, Italien, Portugal und Spanien hatten ursprünglich ein Ad-hoc-System für diese Geschäftekategorie festgelegt, aber beschlossen, dieses nicht weiterzuführen, nachdem die vorgesehene Übergangszeit für die Einführung des Euro abgelaufen war. Zypern hat vor kurzem nationale Rechtsvorschriften geändert, um die Ausnahmeregelung abzuschaffen. Gemäß der Richtlinie können die Mitgliedstaaten nur während einer Übergangszeit festlegen, dass die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit bei Erzeugnissen, die in kleinen Einzelhandelsgeschäften verkauft werden, nicht gilt. Die Tschechische Republik ist allerdings der einzige Mitgliedstaat, in dessen Durchführungsvorschriften ein genaues Ablaufdatum für diese Ausnahmeregelung angegeben wird, nämlich der 1. Mai 2014. Im griechischen Recht wird die Dauer der Ausnahmeregelung unter Bezug auf den Wortlaut der Richtlinie festgelegt: das heißt, die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit wird in Erwartung der in Artikel 12 vorgesehenen erneuten Überprüfung der Frage durch die Gemeinschaft aufgehoben. In den deutschen Umsetzungsmaßnahmen wird erwähnt, dass die Ausnahmeregelung vorübergehend ist, wobei allerdings nicht festgelegt wird, wie lange sie gelten soll. Die übrigen Mitgliedstaaten erwähnen die Tatsache, dass die Ausnahmeregelung lediglich für einen Übergangszeitraum gewährt wird, anscheinend nicht, obwohl einige von ihnen ausdrücklich klargestellt haben, dass sie nicht als eine ständige Regelung gedacht ist. Gemäß Artikel 12 der Richtlinie und ihrer Präambel hat die Kommission eine Studie durchführen lassen, um die Auswirkungen der Richtlinie zu bewerten, unter besonderer Beachtung der Handhabung der Preisangabeanforderungen durch kleine Einzelhandelsgeschäfte. In der Studie wurden die Hindernisse ausgemacht, auf die diese bei der Angabe des Preises je Maßeinheit stoßen können; sie ergeben sich möglicherweise durch Preisauszeichnungsinstrumente und -methoden. So kann insbesondere die Verwendung manueller Preisauszeichnungssysteme durch kleine Einzelhandelsgeschäfte, die diese den DV-Systemen vorziehen, eine zusätzliche Belastung bei Berechnung, Änderung und Angabe des Preises je Maßeinheit nach sich ziehen. Zwar werden neue Technologien rasch verfügbar, hohe Kosten, unzureichende Umsätze und die Komplexität der Systeme führen jedoch dazu, dass die kleinsten Einzelhandelsgeschäfte die potenziellen Vorteile dieser Entwicklungen kaum nutzen können. Es gibt jedoch Anzeichen dafür, dass diese Belastung sich – gemessen an den Verbraucherschutzzielen der Richtlinie – als nicht übermäßig erweisen könnte. Aus der Studie der Kommission geht hervor, dass nur eine – allerdings beachtliche – Minderheit (39 %) der kleinen Einzelhandelsgeschäfte in den 15 alten Mitgliedstaaten die Preisangabe je Maßeinheit als Belastung für kleine Einzelhandelsgeschäfte betrachtet. Die Mehrheit der kleinen Einzelhandelsgeschäfte in den 15 alten Mitgliedstaaten ist mit einer Angabe des Preises je Maßeinheit bei allen Einzelhandelsgeschäften, ungeachtet ihrer Größe, einverstanden. Einzelhändlern, die diese Angabe bereits vornehmen, ist mehr daran gelegen, die Preisangabe je Maßeinheit für alle Einzelhändler verbindlich zu machen, als Unternehmen, die in den Genuss der Ausnahmeregelung kommen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die erhobenen Befunde im Hinblick auf eine denkbare Überarbeitung der Richtlinie nicht schlüssig sind. Zunächst einmal musste die Studie anhand einer Standarddefinition des kleinen Einzelhandelsgeschäfts (0-20 Beschäftigte) durchgeführt werden, während – mangels eines harmonisierten Konzepts auf Gemeinschaftsebene – die Definitionen des Begriffs kleines Einzelhandelsgeschäft in den nationalen Rechtssystemen der Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen. Zweitens erstreckte sich die Studie nicht auf die neuen Mitgliedstaaten, in denen kleine Einzelhandelsgeschäfte mit speziellen Problemen konfrontiert sein können (obwohl, wie bereits angegeben, vier von ihnen beschlossen haben, von der gemäß Artikel 6 möglichen Ausnahmeregelung keinen Gebrauch zu machen). 7. SCHLUSSFOLGERUNGEN Die Richtlinie hat in keinem der Mitgliedstaaten größere Umsetzungsprobleme verursacht. Sie ist in allen Mitgliedsländern durchgeführt worden, allerdings in einigen Fällen nach dem in Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Datum, nämlich dem 18. März 2000. Aus der Studie der Kommission ergibt sich eine weit gehende Übereinstimmung dahingehend, dass die Richtlinie dazu beigetragen hat, den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu stärken, obwohl das tatsächliche Ausmaß ihrer Auswirkungen weiterhin nicht klar ist. Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der Umsetzungsmaßnahmen einen beträchtlichen Ermessensspielraum. Einige Artikel enthalten offene Regelungsoptionen für nationale Gesetzgeber: demzufolge weichen nationale Rechtsvorschriften zur Durchführung der Richtlinie in einigen Aspekten beträchtlich voneinander ab. Dies ist jedoch nicht in allen Fällen so: bei einigen Bestimmungen hat die überwältigende Mehrheit der Mitgliedstaaten dieselben normativen Lösungen auf nationaler Ebene gewählt. Angesichts dieses Ermessensspielraums haben sich die Mitgliedstaaten nicht allzu weit gehend auf die Mindestharmonisierungsklausel in Artikel 10 verlassen, gemäß der sie für die Unterrichtung der Verbraucher und den Preisvergleich günstigere Bestimmungen als die der Richtlinie erlassen oder beibehalten können. Im Hinblick auf eine denkbare Überarbeitung der Richtlinie gedenkt die Kommission der Frage nachzugehen, ob die Mindestharmonisierungsklausel in Artikel 10 aufrechterhalten werden muss. Was die Möglichkeit betrifft, von der Pflicht zur Angabe des Preises je Maßeinheit die Erzeugnisse auszunehmen, bei denen eine solche Angabe aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung nicht sinnvoll wäre, so ergibt sich aus der Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen ein äußerst zersplittertes Szenario: während einige Erzeugniskategorien in den meisten Mitgliedstaaten ausgenommen sind, gibt es eine Reihe sehr spezifischer Ausnahmen, die nicht in jedem Fall ohne weiteres nach Artikel 5 Absatz 1 zu rechtfertigen sind. Dies führt zu einer unerwünschten Ungleichheit beim Niveau des Verbraucherschutzes in Europa, was unter Umständen weitere Anleitungen dafür erforderlich machen könnte, welche Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien der Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit unterworfen werden und/oder von dieser ausgenommen werden sollten. Schließlich beabsichtigt die Kommission, wie bereits erwähnt, die interessierten Kreise zur Anwendung von Artikel 6 zu hören, unter besonderer Berücksichtigung seiner Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit kleiner Einzelhandelsgeschäfte. Insbesondere begrüßt die Kommission Beiträge zu der Frage, ob die in der Richtlinie vorgesehene vorübergehende Ausnahmegenehmigung weiterhin benötigt wird und/oder ob es angezeigt ist, eine europäische Definition des Begriffs kleine Einzelhandelsgeschäfte in die Rechtsvorschriften einzuführen. ANHANG FRAGEN Frage A : Sollte die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehene Ausnahmeregelung aufrechterhalten werden? Option 1 : Man könnte argumentieren, dass die Angabe des Preises je Maßeinheit für die in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Erzeugnisse keine Rolle dabei spielt, Verbrauchern zu fundierten Entscheidungen auf der Grundlage einfacher Preisvergleiche zu verhelfen. Die meisten Mitgliedstaaten haben denn auch diese Erzeugnisse von dem Anwendungsbereich nationaler Umsetzungsmaßnahmen ausgenommen. Frankreich und Finnland, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machten, haben Positivlisten von Erzeugniskategorien aufgestellt, für die die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit weiterhin gilt: dementsprechend muss in den meisten Fällen der Preis je Maßeinheit der in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Erzeugnisse nicht einmal in diesen Ländern angegeben werden. Daher wäre es durchaus angemessen, diese Erzeugnisse von dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen und die Ausnahmeregelung zu streichen. Option 2: Es lässt sich auch die Meinung vertreten, dass – da es den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 weiterhin freisteht, von der Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit für Erzeugnisse abzusehen, bei denen eine solche Angabe nicht sinnvoll wäre – keine Notwendigkeit besteht, diese Güter vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen. Man könnte Artikel 3 Absatz 2 völlig aufheben und es würde den Mitgliedstaaten überlassen festzulegen, ob der Preis je Maßeinheit für diese Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 angegeben werden sollte. Option 3 : Eine dritte Möglichkeit wäre, die Ausnahmeregelung in ihrer gegenwärtigen Form beizubehalten. Frage B : Bei welchen Erzeugnissen sollte die Verpflichtung bestehen, den Preis je Maßeinheit anzugeben? Option 1 : Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Haltungen zu der Frage eingenommen, bei welchen Erzeugnissen die Angabe des Preises je Maßeinheit nicht erforderlich wäre, da eine solche Angabe aufgrund der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung der Erzeugnisse nicht sinnvoll oder geeignet wäre, zu Verwechslungen zu führen. Obwohl sich dies bis zu einem gewissen Ausmaß rechtfertigen ließe, wenn man nationale Besonderheiten berücksichtigt, so besteht doch eindeutig die Notwendigkeit, gewisse Leitlinien vorzugeben. So wäre es z. B. denkbar, auf europäischer Ebene ein zur Orientierung dienendes oder erschöpfendes Verzeichnis der Erzeugniskategorien aufzustellen, bei welchen die Angabe des Preises je Maßeinheit nicht erforderlich ist. Wird ein derartiges erschöpfendes Verzeichnis aufgestellt, so könnte Artikel 5 Absatz 1 aufgehoben werden. Option 2 : Eine Alternative wäre, auf europäischer Ebene ein Verzeichnis von Erzeugnissen oder Erzeugniskategorien aufzustellen, bei denen die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit besteht. Eine derartige Positivliste würde in der Tat den Anwendungsbereich der Richtlinie genau umreißen und etwaige Rechtsunsicherheiten für Verbraucher wie für Unternehmen beseitigen. Würde eine derartige Liste erlassen, so könnte Artikel 5 aufgehoben werden. Option 3 : Eine dritte Möglichkeit würde darin bestehen, die Kriterien klarzustellen, die die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Artikel 5 Absatz 1 berücksichtigen müssen. Damit würde der umfassende Ermessensspielraum eingeschränkt, der den Mitgliedstaaten offen steht, ohne dass Artikel 5 gestrichen würde. Frage C : Sollten in diesem Zusammenhang spezielle Regelungen für die Werbung aufrechterhalten werden? Option 1 : Es ließe sich anführen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern sicherstellt, dass Verbraucher ausreichend gegen Werbung geschützt sind, die irreführende Angaben über Preise enthält. In diesem Fall könnte Artikel 3 Absatz 4 aufgehoben werden. Dann müssen die zuständigen nationalen Behörden beurteilen, ob Werbung, in der der Verkaufspreis – jedoch nicht der Preis je Maßeinheit – von Erzeugnissen genannt wird, die unter die Richtlinie über Preisangaben fallen, geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten der Durchschnittsverbraucher zu beeinflussen und sie dazu zu verleiten, eine Entscheidung über eine Transaktion zu treffen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Option 2 : Wird die Angabe des Preises je Maßeinheit in der Werbung auf jeden Fall für unerlässlich gehalten, um ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes sicherzustellen, so könnte man Artikel 3 Absatz 4 aufheben und der schwarzen Liste von Praktiken, die in jedem Fall gemäß der Richtlinie 2005/29/EG als unlauter angesehen werden, eine entsprechende Bestimmung hinzufügen. Allerdings sollte man, um die gleichmäßige Anwendung der schwarzen Liste zu gewährleisten, einen Kernbestand von Erzeugnissen auflisten, bei denen es in jedem Fall als unlauter angesehen würde, wenn der Preis je Maßeinheit in der Werbung nicht erscheint. Frage D : Sollte die Ausnahmeregelung für kleine Einzelhandelsgeschäfte auf Dauer gelten? Falls ja, sollte ein europarechtlicher Begriff des kleinen Einzelhandelsgeschäfts eingeführt werden? Wie sollte die Formulierung lauten? Option 1 : Die Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bei kleinen Einzelhandelsgeschäften von der Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit abzusehen, nur für einen begrenzten Zeitraum ein, der in nationalen Rechtsvorschriften festzulegen ist. Eine erste Möglichkeit wäre es, kleine Einzelhandelsgeschäfte vollkommen von dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen. Diese Option geht jedoch von der Annahme aus, dass die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit von Verbrauchsgütern für derartige Unternehmen eine übermäßige Belastung darstellt. Zur Zeit liegen der Kommission keine Nachweise dafür vor: sowohl die Ergebnisse der Studie als auch die Entscheidung zahlreicher Mitgliedstaaten, von der Ausnahmeregelung keinen Gebrauch zu machen, legen nahe, dass diese Verpflichtung zwar eine zusätzliche, aber keine übermäßige oder unverhältnismäßige Belastung darstellt. Sollen kleine Einzelhandelsgeschäfte von dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden, könnte man eine präzise europarechtliche Definition derartiger Unternehmen festlegen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Option 2 : Man könnte das Argument vorbringen, dass die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit für kleine Einzelhandelsgeschäfte keine übermäßige Belastung darstellt. In diesem Fall könnte man auf die Ausnahmeregelung in Artikel 6 vollkommen verzichten. Option 3 : Schließlich könnte man die in Artikel 6 vorgesehene Möglichkeit einer Ausnahmeregelung für einen bestimmten Zeitraum noch erweitern, mit der Absicht, im späteren Verlauf erneut zu bewerten, ob die Belastung kleiner Einzelhandelsgeschäfte bei der Angabe des Preises je Maßeinheit durch technische Entwicklungen verringert wird. In diesem Fall könnte es erforderlich werden, den Zeitraum festzusetzen, für den die Ausnahmeregelung bestehen bleiben würde, sowie auch zu bestimmen, welche Unternehmen in ihren Genuss kommen könnten. Frage E : Sollte die Mindestharmonisierungsklausel aufrechterhalten werden? Option 1 : Es ist denkbar, dass – angesichts der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit kaum genutzt haben, in dem durch die Richtlinie harmonisierten Bereich strengere Verbraucherschutzregelungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten – Spielraum dafür besteht, ein vollständig harmonisiertes Preisangabesystem anzustreben und somit ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes mit einer uneingeschränkten Marktintegration zu verbinden. Option 2 : Durch die Streichung der Klausel von Artikel 10 würde der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Richtlinie eingeschränkt. Darüber hinaus liegen der Kommission derzeit keine zwingenden Nachweise dafür vor, dass durch bestehende Unterschiede bei nationalen Rechtsvorschriften über Preisangaben für Verbrauchsgüter ins Gewicht fallende Hindernisse für den Binnenmarkt geschaffen würden und der grenzüberschreitende Handel beeinträchtigt würde. [1] „Appraisal of Directive 98/6/EC on consumer protection in the indication of unit prices of products offered to consumers (Bewertung der Richtlinie 1998/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise je Maßeinheit der ihnen angebotenen Erzeugnisse)“, von EIM Business & Policy Research erstellte Studie. [2] Z. B. Artikel 2 der Richtlinie 85/374/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte . [3] In mehreren Mitgliedstaaten gelten die verabschiedeten Umsetzungsmaßnahmen jedoch auch für Dienstleistungen: dies ist der Fall in Belgien, Deutschland, Luxemburg, Portugal, der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien.