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Document 52004PC0321

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (n te Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

/* KOM/2004/0321 endg. - COD 1992/0449 */

52004PC0321

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (n te Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2004/0321 endg. - COD 1992/0449 */


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (n-te Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

1992/0449 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (n-te Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

1. Hintergrund

Am 8. Februar 1993 hat die Kommission den oben genannten Richtlinienvorschlag, der sich auf Artikel 118a des Vertrags (jetzt Artikel 137) stützt, dem Parlament und dem Rat übermittelt (KOM(1992) 560 endgültig - 1992/0449 (COD)).

Der Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 30. Juni 1993 abgegeben. Der Ausschuss der Regionen hat in einem vom 13. Januar 2000 datierten Schreiben erklärt, keine Stellungnahme abgeben zu wollen.

Am 20. April 1994 hat das Europäische Parlament seine Stellungnahme in erster Lesung abgegeben.

Die Kommission hat die 31 vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen gebilligt, vier davon jedoch nur teilweise. Am 8. Juli 1994 hat sie einen geänderten Vorschlag vorgelegt.

Am 18. Dezember 2003 hat der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt einstimmig festgelegt. Die Kommission hat den gemeinsamen Standpunkt zwar befürwortet, allerdings für den die Gesundheitsüberwachung betreffenden Artikel 8 des gemeinsamen Standpunkts einen Vorbehalt angemeldet. Nach Auffassung der Kommission war der Aspekt der Gesundheitsüberwachung des Kommissionsvorschlags durch den gemeinsamen Standpunkt abgeschwächt worden, da dieser den Präventionscharakter der Gesundheitsüberwachung aufhob und den Arbeitnehmern nicht das Recht auf ärztliche Untersuchung im Falle einer Überexposition einräumte.

Am 30. März 2004 hat das Europäische Parlament in zweiter Lesung fünf Abänderungsanträge zum gemeinsamen Standpunkt des Rates angenommen.

Die Kommission nimmt hiermit gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c des Vertrags zu den vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen Stellung.

2. Ziel des Vorschlags

Der ursprüngliche Vorschlag auf der Grundlage von Artikel 118a des Vertrags (jetzt Artikel 137) hat die Form einer Einzelrichtlinie gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG.

Ziel ist der Schutz der Arbeitnehmer gegen eine Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit durch physikalische Einwirkungen. Der Vorschlag umfasst vier dieser Einwirkungen: Lärm (Gefährdung des Gehörs), Vibrationen (Gefährdung von Hand, Arm und gesamtem Körper), elektromagnetische Felder und optische Strahlung (Gefahren für die Gesundheit durch induzierte Ströme im Körper, Elektroschlag, Verbrennungen und Absorption von Wärmeenergie).

Die Bestimmungen über Vibrationen, elektromagnetische Felder und optische Strahlung sind neu, während die Bestimmungen über Lärm bereits Bestandteil der Richtlinie 86/188/EWG des Rates waren.

Als allgemeine Vorgehensweise beschloss der Rat, sich jeweils auf eine physikalische Einwirkung zu konzentrieren und mit den Vibrationen zu beginnen.

Alle Delegationen und die Kommission haben dieser Vorgehensweise zugestimmt, die darin besteht, jeweils nur einen Teil des Vorschlags der Kommission zu behandeln, was aber keinen Verzicht auf die Behandlung der anderen Teile bedeutet, die im Hinblick auf künftige Erörterungen auf der Tagesordnung des Rates verbleiben.

Für die ersten beiden physikalischen Einwirkungen, Vibrationen und Lärm, haben das Europäische Parlament und der Rat zwei Richtlinien verabschiedet, nämlich die Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG. Der vorliegende Vorschlag bildet den dritten Teil im Rahmen der vom Rat beschlossenen allgemeinen Vorgehensweise, jede physikalische Einwirkung in einer eigenen Einzelrichtlinie zu behandeln [1].

[1] Siehe Erklärung des Rates im Protokoll vom 25. Juni 2001.

3. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

3.1. Zusammenfassung des Standpunkts der Kommission

Die Kommission kann die fünf Abänderungen (1, 2, 3, 4 und 5) des Europäischen Parlaments ohne Abstriche billigen. Sie ist der Auffassung, dass diese Abänderungen eine Ergänzung und Verbesserung des Wortlauts des gemeinsamen Standpunkts darstellen und dass sie die Bestimmungen zur Gesundheitsüberwachung (Artikel 8) im gemeinsamen Standpunkt verschärfen, so dass den von der Kommission zum Ausdruck gebrachten Bedenken in zufrieden stellendem Maße Rechnung getragen wird.

3.2. Abänderungen des Parlaments in zweiter Lesung

3.2.1. Gebilligte Abänderungen

3.2.1.1. Abänderung 1 (Verweis auf die in Artikel 11 der Richtlinie 89/391 vorgesehene Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer) (Artikel 4 Absatz 4)

Durch diese Abänderung wird das Verfahren zur Bewertung, Messung und/oder Berechnung der elektromagnetischen Felder, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, verdeutlicht und ausgeweitet, indem hinzugefügt wird, dass dieses Verfahren unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 11 der Richtlinie 89/391 über die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer durchzuführen ist. Daher wird diese Abänderung von der Kommission gebilligt.

3.2.1.2. Abänderung 2 (Inhaltliche Gestaltung der erforderlichen Unterrichtung und Unterweisung des Arbeitnehmers bzw. seines Vertreters) (Artikel 6 Buchstabe d)

Diese Abänderung, gemäß der der Arbeitnehmer und/oder sein Vertreter darüber unterrichtet bzw. darin unterwiesen wird, wie gesundheitsschädliche Auswirkungen der Exposition zu erkennen und wie diese zu melden sind, wird von der Kommission gebilligt, da sie präzisiert und besser verdeutlicht, wie die Unterrichtung bzw. Unterweisung inhaltlich zu gestalten ist, und somit eine Verbesserung des Wortlauts des gemeinsamen Standpunkts darstellt.

3.2.1.3. Abänderung 3 (Verschärfung der Bestimmungen zur Gesundheitsüberwachung) (Artikel 8)

Durch diese Abänderung erhalten die Bestimmungen zur Gesundheitsüberwachung wieder einen Präventionscharakter. Dies ist zur frühzeitigen Erkennung von Überexpositionen und zum Ergreifen geeigneter Maßnahmen zu ihrer Verringerung bzw. Beseitigung von entscheidender Bedeutung. Besteht Grund zur Annahme einer Exposition oberhalb der Grenzwerte, muss sich der Arbeitnehmer gemäß dieser Abänderung nämlich nicht nur einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, sondern in der Abänderung sind für den Fall, dass eine Überexposition festgestellt wird, auch die Modalitäten für eine erneute Anwendung des Präventionssystems vorgesehen. Da die Abänderung den von der Kommission in ihrer Erklärung zu Artikel 8 des gemeinsamen Standpunkts zum Ausdruck gebrachten Vorbehalten demnach voll und ganz Rechnung trägt, kann die Kommission diese Abänderung billigen.

3.2.1.4. Abänderung 4 (Die Mitgliedstaaten sehen für den Fall eines Verstoßes gegen die aufgrund der Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften angemessene Sanktionen vor) (Artikel 8a (neu))

Gemäß dieser Abänderung sehen die Staaten im Falle eines Verstoßes gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie angemessene Sanktionen vor, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.

Die Kommission kann diese Abänderung billigen, da es sich um eine Standardbestimmung handelt, die in mehreren Richtlinien im sozialen Bereich enthalten ist.

3.2.1.5. Abänderung 5 (Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz alle fünf Jahre über den Inhalt der Berichte zur praktischen Durchführung, über ihre Beurteilung der diesbezüglichen Entwicklungen und über jede Initiative, die gerechtfertigt sein könnte, insbesondere was die Exposition gegenüber statischen Magnetfeldern anbelangt.) (Artikel 11 Absatz 2)

Durch diese Abänderung soll für die Angaben, die die Kommission den anderen Organen und Einrichtungen über die Berichte zur praktischen Durchführung zukommen lassen muss, eine Periodizität eingeführt werden. Ferner präzisiert diese Abänderung den Inhalt dieser Angaben: Sie müssen auch alle Initiativen umfassen, die - insbesondere was die Exposition gegenüber statischen Magnetfeldern anbelangt - in Anbetracht neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gerechtfertigt sein könnten.

Die Kommission billigt diese Abänderung, denn eine solche Periodizität kommt bereits in anderen Richtlinien über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz vor und der Verweis auf die statischen Magnetfelder steht im Einklang mit dem, was die Kommission in ihrer Antwort auf die Erklärung des Rates zu elektromagnetischen Feldern, die dem gemeinsamen Standpunkt beigefügt ist, ausgeführt hat.

3.3. Geänderter Vorschlag

Auf der Grundlage von Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag entsprechend.

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