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Document 52004DC0346

Bericht der Kommission gemäß Artikel 14 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln {SEK(2004) 532}

/* KOM/2004/0346 endg. */

52004DC0346

Bericht der Kommission gemäß Artikel 14 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln {SEK(2004) 532} /* KOM/2004/0346 endg. */


BERICHT DER KOMMISSION gemäß Artikel 14 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln {SEK(2004) 532}

INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung

1.1. Einleitung

1.1.1. Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln

Der Rahmenbeschluss vom 28. Mai 2001 wurde vom Rat in dem Bestreben angenommen, in der gesamten Union einen gleichwertigen und verstärkten strafrechtlichen Schutz gegen Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln herzustellen.

Artikel 14 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 28. Mai 2001 [1] zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln verpflichtet die Kommission, einen schriftlichen Bericht über die Maßnahmen zu erstellen, die von den Mitgliedstaaten getroffen wurden, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.

[1] ABl. L 149, 2.6.2001, S. 1.

1.1.2. Verpflichtung zur Vorlage eines Bewertungsberichts

Artikel 14 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 28. Mai 2001 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um diesem Rahmenbeschluss spätestens ab dem 2. Juni 2003 nachzukommen. Bis zu diesem Termin hätten die Mitgliedstaaten dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen übermitteln sollen, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Der Rat hätte bis spätestens 2. September 2003 anhand eines auf der Grundlage dieser Informationen erstellten Berichts und eines schriftlichen Berichts der Kommission prüfen sollen, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.

Bis zum 2. Juni 2003 hatte jedoch kein Mitgliedstaat der Kommission seine Maßnahmen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses mitgeteilt. Unter diesen Umständen wäre ein schriftlicher Bericht kaum sinnvoll gewesen. Daher hielt es die Kommission für angebracht, die Berichterstellung so lange zurückzustellen, bis ihr (fast) alle Beiträge vorlagen (das Datum des Eingangs der einzelnen Beiträge ist Tabelle 1 zu entnehmen).

Die Berichte gemäß Artikel 14 des Rahmenbeschlusses stellen die Hauptinformationsquelle für die Kommission dar. Daher hängt der Nutzen dieses Berichts weitgehend von der Qualität, Genauigkeit und Korrektheit der Informationen ab, die der Kommission von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

1.2. Methode und Kriterien zur Bewertung des Rahmenbeschlusses

1.2.1. Rahmenbeschlüsse gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b) EU-Vertrag und Richtlinien gemäß Artikel 249 EG-Vertrag

Rechtsgrundlage für den Rahmenbeschluss ist der Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere Artikel 31 Buchstabe e) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b).

In Artikel 34 heißt es: ,Rahmenbeschlüsse sind für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel".

Der Rahmenbeschluss lässt sich am ehesten mit einer Richtlinie vergleichen [2]. Beide Rechtsinstrumente sind für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Allerdings entfalten Rahmenbeschlüsse keine unmittelbare Wirkung. Viele Richtlinien verpflichten die Mitgliedstaaten zur Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie und die Kommission zur Vorlage eines zusammenfassenden Berichts hierüber [3]. Auf Grundlage dieser Berichte können die Organe, namentlich der Rat und das Europäische Parlament, feststellen, inwieweit die Mitgliedstaaten die Richtlinien umgesetzt haben, und auf diese Weise die Fortschritte in besonderen Bereichen des Gemeinschaftsinteresses überwachen. Vor allem Harmonisierungsrichtlinien werden von der Kommission dahingehend einer Bewertung unterzogen, inwieweit die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachgekommen sind. Eine solche Bewertung kann die Kommission letzten Endes veranlassen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, der seinen Verpflichtungen nicht in ausreichendem Maße nachkommt [4].

[2] Artikel 249 EG-Vertrag.

[3] Siehe z. B. den Bericht der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über die Umsetzung der Abfallgesetzgebung der Gemeinschaft: Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung und Richtlinie 86/278/EWG über Klärschlamm für den Zeitraum 1995 - 1997 (KOM(1999) 752 endg.).

[4] Artikel 226 EG-Vertrag.

Der vorliegende Rahmenbeschluss verfolgt den allgemeinen Zweck, in der Europäischen Union für bargeldlose Zahlungsmittel einen gleichwertigen strafrechtlichen Schutz gegen Betrug und Fälschung zu gewährleisten, und zwar durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten wie die Definition von Straftatbeständen [5] und die Einführung von wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen [6]. Jeder Mitgliedstaat hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in den Artikeln 2, 3, 4 und 5 genannten Straftaten zu begründen [7]. Der Rahmenbeschluss berührt also verschiedene Fragen des einzelstaatlichen materiellen Strafrechts und der nationalen Gerichtsbarkeit.

[5] Siehe Artikel 2, 3 und 4.

[6] Siehe Artikel 6.

[7] Siehe Artikel 9.

Aufgrund dieses Rahmenbeschlusses sind die Mitgliedstaaten insbesondere verpflichtet, ihre innerstaatlichen Definitionen spezifischer Straftatbestände, die einen Betrug oder eine Fälschung im Zusammenhang mit dem bargeldlosen Zahlungsverkehr darstellen, mit den Artikeln 2, 3 und 4 des Rahmenbeschlusses in Einklang zu bringen. Des Weiteren haben die Mitgliedstaaten wirksame, angemessene und abschreckende Strafen vorzusehen, um ein gleichwertiges Abschreckungsniveau zu erreichen. Der Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten insbesondere, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die innerstaatlichen Bestimmungen ihres materiellen Strafrechts in dem von diesem Rechtsinstrument vorgesehenen Maße einander anzunähern und auf diese Weise einen gleichwertigen und verstärkten strafrechtlichen Schutz gegen Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln in der gesamten Union herzustellen. Nach den bestehenden Verträgen ist die Kommission nicht ermächtigt, den Gerichtshof anzurufen, um Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses zu erwirken.

Der Rahmenbeschluss stellt das Rechtsinstrument ,par excellence" dar, um die Definitionen spezifischer Betrugsstraftatbestände einander anzunähern, da Rahmenbeschlüsse gerade der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten dienen [8].

[8] Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b) EUV.

1.2.2. Bewertungskriterien

Um anhand objektiver Kriterien beurteilen zu können, ob ein Mitgliedstaat einen Rahmenbeschluss vollständig umgesetzt hat, sollten u. a. folgende allgemeine Kriterien, die ursprünglich für die Umsetzung von Richtlinien entwickelt wurden, mit den erforderlichen Anpassungen auf Rahmenbeschlüsse angewandt werden:

1. Form und Mittel der Umsetzung des zu erreichenden Ziels sind so zu wählen, dass die praktische Wirksamkeit der Richtlinie unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Zwecks gewährleistet ist [9].

[9] Siehe einschlägige Rechtsprechung des EuGH zur Umsetzung von Richtlinien: Rechtssache 48/75 Royer, Slg. 1976, S. 497-518.

2. Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, Richtlinien in einer Weise umzusetzen, die den Erfordernissen der Eindeutigkeit und der Rechtssicherheit voll gerecht wird, und folglich die Richtlinienbestimmungen in zwingende nationale Vorschriften umzusetzen [10].

[10] Siehe einschlägige Rechtsprechung des EuGH zur Umsetzung von Richtlinien: Rechtssache 239/85 Kommission gegen Belgien, Slg. 1986, S. 3645-3659 und Rechtsache 300/81 Kommission gegen Italien, Slg. 1983, S. 449-456.

3. Die Umsetzung verlangt nicht notwendigerweise den Erlass ausdrücklicher Rechtsvorschriften identischen Wortlauts, d. h. ein allgemeiner Rechtsrahmen (etwa geeignete bereits bestehende Vorschriften) kann genügen, sofern die vollständige Anwendung der Richtlinie auf eine hinreichend bestimmte und klare Weise gewährleistet ist [11].

[11] Siehe einschlägige Rechtsprechung des EuGH zur Umsetzung von Richtlinien, z. B. Rechtssache 29/84 Kommission gegen Deutschland, Slg. 1985, S. 1661-1673.

4. Richtlinien sind innerhalb der gesetzten Frist umzusetzen [12].

[12] Siehe die umfangreiche einschlägige Rechtsprechung des EuGH zur Umsetzung von Richtlinien, z. B. Rechtssache 52/75 Kommission gegen Italien, Slg. 1976, S. 277-284, und generell die Jahresberichte der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts, z. B. KOM(2001) 309 endgültig.

Beide Rechtsinstrumente sind ,hinsichtlich des zu erreichenden Ziels" verbindlich. Dies kann als De-facto- oder De-jure-Situation definiert werden, die dem Zweck gerecht wird, den das Rechtsinstrument gemäß dem Vertrag gewährleisten soll [13].

[13] Siehe PJG Kapteyn and P. Verloren van Themaat 'Introduction to the Law of the European Communities', 3rd edition, 1998, S. 328.

Die in Kapitel 2 dargelegte allgemeine Einschätzung, inwieweit die Mitgliedstaaten dem Rahmenbeschluss nachgekommen sind, stützt sich, soweit möglich, auf die obigen Kriterien.

1.2.3. Bewertungsrahmen

Die folgende Vorbemerkung betrifft den Rechtsrahmen des Bewertungsberichts und die Folgemaßnahmen. Wie bereits erwähnt, hat die Kommission - anders als im Rahmen der ersten Säule - nach dem EU-Vertrag nicht die Möglichkeit, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten. Daher unterscheidet sich der vorliegende Bericht zwangsläufig seinem Wesen und Zweck nach von einem Bericht über die Umsetzung einer Richtlinie der ersten Säule durch die Mitgliedstaaten. Die Kommission ist jedoch in vollem Umfang an den Arbeiten im Rahmen der dritten Säule beteiligt [14], so dass es nur folgerichtig ist, sie mit der faktenbezogenen Bewertung der Umsetzungsmaßnahmen zu betrauen, um dem Rat die Beurteilung der Frage zu ermöglichen, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.

[14] Artikel 36 Absatz 2 EUV.

1.3. Zweck des Berichts

Der Bericht sollte in erster Linie den Rat in die Lage versetzen zu beurteilen, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dem Rahmenbeschluss nachzukommen. Er sollte es ferner den anderen Organen, insbesondere dem Europäischen Parlament, ermöglichen, das Niveau des strafrechtlichen Schutzes für bargeldlose Zahlungsmittel anhand der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zu bewerten.

Aus den obigen Vorbemerkungen ergibt sich, dass der Bericht der Feststellung von Tatsachen dient. Dabei konzentriert er sich auf die Kernbestimmungen des Rahmenbeschlusses, um die zur Beurteilung der bisherigen Fortschritte benötigten Informationen zu liefern. Die Kommission ist nicht ermächtigt, den Gerichtshof anzurufen, um Rechtsvorschriften zur Umsetzung eines Rahmenbeschlusses durchzusetzen. Jeder Mitgliedstaat kann jedoch den Gerichtshof anrufen, wenn er mutmaßt, dass ein anderer Mitgliedstaat den Rahmenbeschluss nicht richtig auslegt oder anwendet (also auch nicht richtig umsetzt) [15]. Um von dieser rechtlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen, bedarf es einer soliden tatsachenbezogenen Grundlage. Hierzu soll dieser Bericht einen Beitrag leisten.

[15] Artikel 35 Absatz 7 EUV.

2. Einzelstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses

2.1. Auswirkungen des Rahmenbeschlusses

Der Rahmenbeschluss soll sicherstellen, dass Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit allen Formen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs als strafbare Handlungen gelten und in allen Mitgliedstaaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden.

Auf Grundlage des Rahmenbeschlusses sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen der nachstehend aufgeführten Hauptkategorien vorsehen, um den strafrechtlichen Schutz für unbare Zahlungsmittel zu verbessern.

(1) Artikel 1 definiert Kernbegriffe des Rahmenbeschlusses. Buchstabe a) definiert den Begriff (unbares) ,Zahlungsinstrument", der alle Zahlungsmittel mit Ausnahme von Banknoten und Münzen umfasst. Die Definition des Begriffs ,juristische Person" übernimmt die im Zweiten Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften verwendete Begriffsbestimmung [16].

[16] ABl. C 221 vom 19.7.1997, S.11.

(2) Artikel 2 beschreibt die verschiedenen Verhaltensweisen, die gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses in allen Mitgliedstaaten als ,Straftaten bezogen auf Zahlungsinstrumente" unter Strafe gestellt werden sollten. Jeder Mitgliedstaat hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die beschriebenen Verhaltensweisen Straftaten darstellen, zumindest hinsichtlich der in Artikel 1 des Rahmenbeschlusses beispielhaft aufgeführten Zahlungsinstrumente. Die Einschränkung, die durch das Wort ,vorsätzlich" in Absatz 1 vorgenommen wird, bezieht sich auf sämtliche nachfolgenden Unterabsätze. Buchstabe a) betrifft vor allem den Diebstahl von Schecks, Kreditkarten und anderen Karten. Buchstabe b) erfasst u. a. die Herstellung gefälschter Karten sowie die Verfälschung echter Karten, um sie zu betrügerischen Zwecken zu verwenden. Buchstabe c) bezieht sich auf das Annehmen, den Verkauf, die Weitergabe usw. von ge- oder verfälschten, gestohlenen oder auf andere Weise widerrechtlich angeeigneten Zahlungsinstrumenten, um sie zu betrügerischen Zwecken zu verwenden. Buchstabe d) betrifft die tatsächliche betrügerische Verwendung eines Zahlungsinstruments gemäß Buchstabe a) oder b).

(3) Artikel 3 befasst sich mit Handlungen, die in der Regel im Computerumfeld begangen werden, und soll den Bereich abdecken, der in der Empfehlung Nr. R (89) 9 des Europarats betreffend Computerstraftaten (S. 37-38; Leitlinien für die nationalen Gesetzgeber) beschrieben wird. Die betreffenden Handlungen stellen dann Straftaten dar, wenn sie vorsätzlich begangen werden.

(4) Artikel 4 gilt für ,auf spezielle Tatmittel" bezogene Straftaten, die vorsätzlich begangen werden und der Vorbereitung oder Begehung einer der in den vorausgehenden Artikeln beschriebenen Straftaten dienen.

(5) Der Rahmenbeschluss weitet den Kreis der strafbaren Handlungen gemäß Artikel 2, 3 und 4 durch die ,individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit" und den ,Versuch der Begehung einer Straftat" aus. Artikel 5 findet auf die verschiedenen Formen der Mittäterschaft und der Beihilfe zu Straftaten Anwendung, indem er jede Teilnahme an oder Anstiftung zu den zuvor beschriebenen Handlungen unter Strafe stellt. Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Teilnahme an oder die Anstiftung zu den in Artikel 2, 3 und 4 genannten Handlungen oder der Versuch zur Begehung der in Artikel 2 Buchstaben a), b) und d) sowie in Artikel 3 genannten Handlungen strafbar sind.

(6) Die Mitgliedstaaten sind gehalten, alle in den Artikeln 2 bis 5 des Rahmenbeschlusses genannten Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen zu belegen, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafen, die zu einer Auslieferung führen können (Artikel 6). In Bezug auf natürliche Personen orientieren sich die Bestimmungen an denjenigen des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften [17], des Zweiten Protokolls zu diesem Übereinkommen und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind [18]. Bei der Umsetzung dieser Vorschrift verfügen die Mitgliedstaaten über einen gewissen Ermessensspielraum hinsichtlich der Art und Härte der vorgesehenen Strafen. Der Freiheitsentzug stellt nicht notwendigerweise die einzig mögliche Form der Bestrafung dar. Zusätzlich oder alternativ zur Freiheitsstrafe können Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden. Es ist Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, anhand welcher Kriterien sie die Schwere der Straftat unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechtstradition bestimmen.

[17] ABl. C 316 vom 27.11.1995.

[18] ABl. C 195 vom 25.6.1997.

(7) Die Mitgliedstaaten haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für die in Artikel 2 bis 5 des Rahmenbeschlusses aufgeführten Straftaten verantwortlich gemacht werden kann; dies gilt nicht für strafbare Handlungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a), wenn sie zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat. Dagegen erstreckt sich die Verantwortlichkeit der juristischen Person auch auf die Mittäterschaft, Beihilfe oder Anstiftung zu solchen Straftaten oder den Versuch, die in Artikel 7 Absatz 1 genannten strafbaren Handlungen zu begehen.

(8) Die Mitgliedstaaten haben auch sicherzustellen, dass gegen gemäß Artikel 7 verantwortliche juristische Personen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können (Artikel 8). Dieser Artikel orientiert sich an Artikel 4 des Zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften [19]. In manchen Rechtssystemen gibt es das Konzept der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht. Daher schreibt Artikel 8 nicht vor, dass es sich bei den Sanktionen um strafrechtliche Maßnahmen handeln muss, sondern ermöglicht auch die Verhängung von Geldbußen oder anderen Sanktionen, zu denen in diesem Artikel einige Beispiele aufgeführt werden.

[19] Das im Juni 1997 angenommene Zweite Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, das seinerseits am 27. September 1996 angenommen worden war, bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Geldwäsche bezogen auf Korruptionserträge unter Strafe zu stellen haben und dass juristische Personen bei Betrug, Bestechung und Geldwäsche zur Verantwortung gezogen werden können. Es ermöglicht ferner die Einziehung derartiger Erträge.

(9) Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters des Betrugs im Zusammenhang mit bargeldlosen Zahlungsmitteln bedarf es zu seiner wirksamen Bekämpfung klarer Regelungen zu Gerichtsbarkeit und Auslieferung, um zu verhindern, dass sich gesuchte Personen der strafrechtlichen Verfolgung entziehen. Aus diesem Grund orientiert sich Artikel 9 an verschiedenen Bestimmungen, die der Bekämpfung von Straftaten mit grenzüberschreitendem Bezug dienen. Zu diesen Bestimmungen zählen die Regelungen zur Gerichtsbarkeit des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, des Zweiten Protokolls zu diesem Übereinkommen und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind. Absatz 1 stellt einige Kriterien für die Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung von durch diesen Rahmenbeschluss abgedeckten Straftaten auf die nationalen Strafverfolgungs- und Justizbehörden auf. Ein Mitgliedstaat hat seine Gerichtsbarkeit für folgende drei Situationen zu begründen:

(a) wenn die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, wobei der Status bzw. die Staatsangehörigkeit der beteiligten Person keine Rolle spielt (Territorialitätsprinzip);

(b) wenn es sich bei dem Straftäter um einen seiner Staatsangehörigen handelt (Täterprinzip). Das Kriterium des Status bewirkt, dass die Gerichtsbarkeit unabhängig vom lex locus delicti begründet werden kann;

(c) wenn die Straftat zugunsten einer juristischen Person begangen wurde, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat.

Da aber das Prinzip der extraterritorialen Gerichtsbarkeit aus Gründen der Rechtstradition nicht in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, können die Mitgliedstaaten ihre Gerichtsbarkeit auf die erste der drei genannten Situationen beschränken. Tun sie das nicht, haben sie die Möglichkeit, die Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 Buchstaben b) und c) auf bestimmte Fälle zu beschränken oder nur unter bestimmten Umständen zuzulassen.

Artikel 10 trägt der Tatsache Rechnung, dass einige Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme des Rahmenbeschlusses eine Auslieferung ihrer Staatsangehörigen nicht zuließen, und soll verhindern, dass sich des Betrugs im Zusammenhang mit bargeldlosen Zahlungsmitteln verdächtige Personen der Strafverfolgung entziehen können, weil ihre Auslieferung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit verweigert wird.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten [20], der nach dem Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln angenommen wurde, die Verweigerung der Auslieferung aufgrund der Staatsangehörigkeit ausschließt, wobei für Österreich eine zeitlich befristete Ausnahmeregelung gilt.

[20] ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

(10) Artikel 11 soll die Zusammenarbeit und die gegenseitige Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln fördern. Die Mitgliedstaaten haben zur Anwendung der bestehenden diesbezüglichen Vereinbarungen keine Informationen geliefert.

2.2. Kernbestimmungen des Rahmenbeschlusses

2.2.1. Stand der Umsetzung des Rahmenbeschlusses: Tabelle 1.

Tabelle 1

Der Bericht stützt sich auf die der Kommission erteilten Auskünfte, die - soweit erforderlich und möglich - durch den Informationsaustausch mit den nationalen Anlaufstellen ergänzt wurden. Die von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen waren sehr unterschiedlich, vor allem in Bezug auf ihre Vollständigkeit. Manche Mitgliedstaaten übermittelten ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften im vollen Wortlaut ohne ergänzende Erläuterungen und überließen es der Kommission herauszufinden, inwieweit die nationalen Bestimmungen die Anforderungen des Rahmenbeschlusses erfuellen, andere machten detailliertere Angaben zu Hintergrund und Zeitplan für die Inkraftsetzung.

Belgien, Griechenland, Luxemburg und Österreich antworteten der Kommission, ohne ihre Rechtsvorschriften zu übermitteln. Österreich teilte der Kommission mit, der Gesetzgebungsprozess werde voraussichtlich bis Ende 2003 abgeschlossen sein. Belgien hielt Umsetzungsmaßnahmen für überfluessig, da die geltenden belgischen Rechtsvorschriften bereits im Einklang mit dem Rahmenbeschluss stuenden, übermittelte der Kommission die einschlägigen Rechtstexte jedoch nicht. Griechenland teilte der Kommission mit, ein eigens zur Ausarbeitung der Rechtsvorschriften gebildeter Ausschuss werde seine Arbeit voraussichtlich Mitte Juli 2003 vorlegen. Luxemburg erklärte, der Gesetzentwurf dürfte bis Oktober 2003 fertig gestellt werden. Von Dänemark und Portugal erhielt die Kommission keine Antwort.

Neun Mitgliedstaaten (Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, die Niederlande, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich) übermittelten der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen, mit denen sie die ihnen durch den Rahmenbeschluss auferlegten Verpflichtungen in innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Finnland sandte einen Vermerk zu den mit Wirkung vom 1. Juli 2003 geltenden Gesetzesänderungen, mit denen es den Verpflichtungen des Rahmenbeschlusses nachkommt, mit Auszügen aus den einschlägigen Rechtsvorschriften. Frankreich sandte der Kommission einen Vermerk, in dem die neuen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beschrieben sind, die eigens zur Umsetzung der Artikel 2 bis 12 des Rahmenbeschlusses erlassen wurden, sowie Auszüge aus dem Strafgesetzbuch zu den einzelnen Straftaten. Diese Rechtsvorschriften sind bereits in Kraft. Deutschland übermittelte die Bestimmungen zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Rahmenbeschluss im vollen Wortlaut zusammen mit einer Kurzanalyse der innerstaatlichen Vorschriften. Italien übersandte eine kurze Tabelle mit den Umsetzungsmaßnahmen zu den Artikeln 2, 3, 4 und 7 mit Auszügen aus dem Strafgesetzbuch. Irland übermittelte der Kommission eine Umsetzungstabelle mit Einzelheiten zu spezifischen Bestimmungen der irischen Gesetzgebung zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 des Rahmenbeschlusses. Die Niederlande übersandten der Kommission die Änderungen des Strafgesetzbuchs, die für die Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln relevant sind, sowie eine Tabelle der niederländischen Bestimmungen zu den Artikeln 2 bis 9 des Rahmenbeschlusses. Diese Rechtsvorschriften sind noch nicht in Kraft. Spanien reichte einen vollständigen Bericht über seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu sämtlichen umzusetzenden Artikeln des Rahmenbeschlusses und über den Prozess der Ausarbeitung neu einzuführender Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 2 bis 7 ein. Schweden übersandte der Kommission ohne weitere Erläuterungen mehrere ausführliche Kapitel seiner Strafgesetzgebung (Kapitel 8 zu Diebstahl, Raub und anderen Formen der widerrechtlichen Aneignung, Kapitel 9 zu Betrug und anderen unredlichen Handlungen). Das Vereinigte Königreich übermittelte ausführliche Rechtsvorschriften.

Soweit möglich wurden die Gesetzesentwürfe in den Abschnitten 2.2.2 bis 2.2.6 berücksichtigt.

Insbesondere zur Umsetzung von Artikel 7 über die Beteiligung juristischer Personen als Täter, Mittäter oder Anstifter im Zusammenhang mit den in den Artikeln 2 bis 4 genannten Handlungen oder der versuchten Begehung der in Artikel 2 Buchstaben a), b) und (d) und in Artikel 3 genannten Straftaten sowie zu den diesbezüglichen, in Artikel 8 aufgeführten Sanktionen hat die Kommission keine Informationen erhalten.

Darüber hinaus haben nicht alle Mitgliedstaaten der Kommission die einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses im Wortlaut vorgelegt. Belgien teilte mit, es sehe keinen Handlungsbedarf, da bereits allgemeine Bestimmungen vorhanden seien, übermittelte der Kommission die relevanten vorhandenen Rechtstexte jedoch nicht. Deutschland, Irland, Italien, Schweden und das Vereinigte Königreich sahen ebenfalls keine Notwendigkeit, eigens zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses neue Rechtsvorschriften zu erlassen, übermittelten der Kommission jedoch Informationen über die einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften.

2.2.2. Straftaten bezogen auf Zahlungsinstrumente (Artikel2): Tabelle 2

Während Artikel 1 des Rahmenbeschlusses die Begriffe ,Zahlungsinstrument" und ,juristische Person" bestimmt, nennt Artikel 2 die Arten von Zahlungsinstrumenten, auf die die Mindestverpflichtung, das beschriebene Verhalten unter Strafe zu stellen, Anwendung findet. Artikel 2 beschreibt in präzisen und klaren Worten das Verhalten, das nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine strafbare Handlung darstellen sollte.

Die Mitgliedstaaten verwenden für die in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Handlungen weit gefasste Begriffe oder Definitionen wie Diebstahl, Raub oder jede Form der widerrechtlichen Aneignung, zur Abdeckung der in Artikel 2 Buchstabe b) genannten Fälschung oder Verfälschung von Zahlungsinstrumenten werden Begriffe wie Nachahmung, Fälschung und Verfälschung verwendet. Die meisten Mitgliedstaaten beschränken den Tatbestand des Betrugs auf die beispielhaft in Artikel 1 aufgeführten Zahlungsinstrumente. Italien hat als einziges Land auch den Tatbestand des Betrugs im Zusammenhang mit Zahlungsanweisungen in seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufgenommen, ein Zahlungsinstrument, das im Rahmenbeschluss nicht genannt wird. Deutschland, Frankreich, Italien, Schweden und das Vereinigte Königreich unterscheiden in ihren innerstaatlichen Bestimmungen ausdrücklich zwischen Fälschung und Verfälschung. Die spanische Strafgesetzgebung stellt allein die Fälschung von Zahlungsinstrumenten, aber nicht die Verfälschung zu betrügerischen Zwecken unter Strafe.

Fünf Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Schweden und das Vereinigte Königreich) stellen ausdrücklich das Annehmen, Sichverschaffen, Transportieren, den Verkauf oder die Weitergabe von Zahlungsinstrumenten an eine andere Person oder den Besitz gemäß Artikel 2 Buchstabe c) des Rahmenbeschlusses unter Strafe.

Das Annehmen, Sichverschaffen, der Verkauf oder die Weitergabe von ge- oder verfälschten, gestohlenen oder in anderer Weise widerrechtlich angeeigneten Zahlungsinstrumenten an eine andere Person sind in Deutschland bereits nach den geltenden Strafgesetzen strafbar, der Transport und der Besitz sind durch allgemeine Bestimmungen abgedeckt. Entweder resultiert das Zahlungsinstrument aus einer Straftat, dann kann der Täter wegen Sichverschaffens ( 151 Nr. 5, 146 Abs. 1 Nr. 2, 152a Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)), Fälschens ( 151 Nr. 5, 146 Abs. 1 Nr. 1, 152a Abs. 1 Nr. 1, 267 Abs. 1, 269 Abs. 1 und 270 StGB), Diebstahls oder Unterschlagung ( 242 und 246 StGB), Hehlerei ( 259 StGB) oder Geldwäsche ( 261 StGB) belangt werden. Oder der Täter will das Zahlungsinstrument verwenden, dann kann er sich nach 263 StGB strafbar machen, während der Versuch, Zahlungsinstrumente in Verkehr zu bringen, nach 147 StGB unter Strafe steht. Beruft sich der Täter auf einen Dritten, der die Haupttat begangen haben oder begehen soll, kann er oder sie wegen Mittäterschaft ( 25 Abs. 2 StGB) oder Beihilfe ( 27 Abs. 1 StGB) belangt werden. Im Übrigen können bei ge- oder verfälschten Euroschecks, Kreditkarten und Euroscheckkarten bestimmte Fälle des Transports und Besitzes unter den Begriff des ,Feilhaltens" ( 152a Abs. 1 Nr. 2 StGB) fallen. Nach gängiger Rechtsprechung ist unter diesem Tatbestand das äußerlich als solches erkennbare Bereitstellen zum Zwecke des Verkaufs zu verstehen. In manchen Fällen kann die rechtliche Einordnung der Straftat im Laufe des Verfahrens geändert werden (Wahlfeststellung).

Deutschland behandelt den Transport als Beihilfe zu der in Artikel 2 Buchstabe c) des Rahmenbeschlusses genannten Handlung; dies hat Auswirkungen auf das zulässige Strafmaß. Andere Mitgliedstaaten setzen Artikel 2 Buchstabe c) des Rahmenbeschlusses in allgemeinerer Form um oder besitzen bereits geltende strafrechtliche Bestimmungen, in denen die betreffende strafbare Handlung in allgemeinerer Form definiert wird (z. B. Spanien). In Schweden gilt diese Straftat als Beihilfe zum Fortschaffen oder als Weitergabe.

Frankreich, Irland, Italien, Schweden und das Vereinigte Königreich betrachten speziell den Besitz eines gestohlenen oder gefälschten Zahlungsinstruments zu betrügerischen Zwecken als strafbare Handlung. Die meisten Mitgliedstaaten [21] unterscheiden ausdrücklich zwischen ,Sichverschaffen" und ,Besitz". Frankreich, Irland und das Vereinigte Königreich haben einen weiter gefassten Begriff eingeführt, der sowohl das ,Sichverschaffen" als auch den ,Besitz" abdeckt. In Spanien gilt der ,Besitz" nicht speziell als strafbare Handlung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c).

[21] Die Niederlande werden die beiden Tatbestände Sichverschaffen und Besitz in ihre Rechtsvorschriften (Art. 226 Absatz 2) aufnehmen; bisher handelt es sich dabei jedoch erst um einen Vorschlag.

Die meisten Mitgliedstaaten haben auch die betrügerische Verwendung gefälschter bargeldloser Zahlungsmittel unter Strafe gestellt, wobei der Kontext in einigen Fällen über den in Artikel 2 Buchstabe d) bezeichneten hinausgeht. Die betrügerische Verwendung, d. h. die auf Schädigungen durch Täuschung abzielende Verwendung, ist in einigen Mitgliedstaaten umfassend durch den Betrug im Allgemeinen betreffende Bestimmungen sowie zugehörige Zusatzbestimmungen unter Strafe gestellt, namentlich in Deutschland (Betrug), Frankreich (escroquerie), Italien (truffa) und Spanien (estafa). Italien verfügt ferner über einen spezifischen Gesetzesartikel über die betrügerische Verwendung von Kreditkarten. Die finnische Strafgesetzgebung sieht ein umfassendes Konzept der betrügerischen Verwendung von gefälschten Zahlungsinstrumenten vor [22].

[22] Diese Handlung ist nach Kapitel 37, Paragraf 8 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs strafbar. Im Kommentar zum Strafgesetzbuch heißt es, dass es bei der Anwendung der Bestimmung grundsätzlich unerheblich ist, wie das Zahlungsmittel in den Besitz des Benutzers gekommen ist. Entscheidend ist die Verwendung des Zahlungsmittels ohne Erlaubnis des rechtmäßigen Besitzers oder sonstige Berechtigung, falls kein rechtmäßiger Besitzer existiert. Letzteres trifft z. B. auf gefälschte Zahlungsmittel zu. Die Bestimmung gilt demzufolge für die Verwendung von gestohlenen sowie ge- oder verfälschten Zahlungsmitteln.

Das schwedische Strafgesetzbuch enthält keine Bestimmungen, die auf die betrügerische Verwendung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d) anwendbar wären.

Einige Mitgliedstaaten sind der Ansicht, dass ihre Rechtsvorschriften aufgrund allgemein gehaltener Bestimmungen oder der Verwendung umfassender Begriffsbestimmungen mit dem Rahmenbeschluss in Einklang stehen. Nach einem der oben genannten Bewertungskriterien kann ein allgemeiner Rechtsrahmen (etwa geeignete bereits bestehende Vorschriften) genügen, sofern die vollständige Anwendung der Richtlinie auf eine hinreichend bestimmte und klare Weise gewährleistet ist. Bei denjenigen Mitgliedstaaten, die das nach Artikel 2 unter Strafe zu stellende Verhalten ausdrücklich in ihre Strafgesetzgebung aufgenommen haben, steht außer Zweifel, dass sie in Bezug auf Klarheit und Bestimmtheit dem Rahmenbeschluss nachkommen.

Wie Tabelle 2 zu entnehmen ist, ist Artikel 2 von den meisten Mitgliedstaaten in innerstaatliche Strafrechtsbestimmungen umgesetzt worden oder wird in nächster Zukunft umgesetzt.

2.2.3. Computerstraftaten (Artikel 3): Tabelle 3

Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Spanien und das Vereinigte Königreich haben darauf hingewiesen, dass ihre jeweiligen strafrechtlichen Bestimmungen die Strafbarkeit von Handlungen im Zusammenhang mit Computern gemäß Artikel 3 sicherstellen. Die Mitgliedstaaten setzen diesen Artikel entweder durch entsprechende Änderung ihrer Strafgesetzgebung um (beispielsweise Finnland, Frankreich und Irland) oder mit einem umfassenden Betrugsbegriff (z. B. Deutschland und Spanien), der unrechtmäßige Eingriffe in den Ablauf eines Computerprogramms oder in den Betrieb eines Computersystems sowie die Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Computerdaten einschließt. Die schwedische Strafgesetzgebung enthält keine spezifische Bestimmung, mit der die in Artikel 3 genannten Verhaltensweisen unter Strafe gestellt werden.

2.2.4. Straftaten bezogen auf spezielle Tatmittel (Artikel 4): Tabelle 3

Die Strafgesetze in Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Spanien und dem Vereinigten Königreich stellen sämtliche in Artikel 4 genannten Handlungen unter Strafe. Einige Mitgliedstaaten, z. B. Irland, haben umfassendere Konzepte eingeführt, während andere (z. B. Spanien) diesen Artikel mit sehr weit gefassten und allgemeinen Formulierungen in ihren Strafgesetzen umsetzen.

Einige Mitgliedstaaten (Finnland, Frankreich, Italien) nehmen in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften speziell auf Computerprogramme Bezug, deren Zweck die Begehung einer der in Artikel 2 Buchstabe b) bezeichneten Straftaten ist, um Artikel 4 auf diese Weise nachzukommen.

Frankreich hat zur Umsetzung von Artikel 4 sein Strafgesetzbuch geändert. In Deutschland und Spanien [23] werden die Anforderungen des Artikels 4 offenkundig durch die geltenden Rechtsvorschriften erfuellt. Die Niederlande werden dieser Bestimmung nach Inkrafttreten ihrer Gesetzesvorlage nachkommen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Irland und Schweden enthalten keine spezifischen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 4.

[23] Das spanische Strafgesetzbuch (Artikel 400) deckt das ,Annehmen" und ,Besitzen" dieser Tatmittel ab, enthält jedoch keinerlei Bezugnahme auf das Annehmen und Sichverschaffen von Tatmitteln, ihren Verkauf oder ihre Weitergabe an eine andere Person.

2.2.5. Sanktionen (Artikel 6): Tabelle 4

Einige Mitgliedstaaten haben die ihnen mit Artikel 6 auferlegte Verpflichtung bereits erfuellt [24], d. h. die in den Artikeln 2 bis 4 genannten Verhaltensweisen sind mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht, die zumindest in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen einschließen, die zu einer Auslieferung führen können.

[24] NB. In einigen Mitgliedstaaten befinden sich die entsprechenden Rechtsvorschriften noch im formalen innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren, beispielsweise in den Niederlanden.

In den meisten Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Spaniens, wo die Verfälschung von Zahlungsinstrumenten nicht strafbar ist) sind die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen belegt (siehe Tabelle 4). Deutschland, Frankreich, Irland, Italien und Schweden haben durch Gesetzesänderungen die Auslieferung bei Straftaten im Sinne der Artikel 2, 3 und 4 ermöglicht. Die Rechtsvorschriften im Vereinigten Königreich sehen dagegen im Falle von Straftaten im Sinne von Artikel 4 keine Auslieferung vor.

Wie Tabelle 4 zu entnehmen ist, sind die spezifischen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 6, d. h. die strafrechtlichen Sanktionen, sehr unterschiedlich.

Acht Mitgliedstaaten haben Obergrenzen für die Freiheitsstrafen festgelegt, mit denen die in Artikel 2 genannten Straftaten belegt werden können: In Frankreich beträgt das Strafmaß für Fälschung, Hehlerei und betrügerische Verwendung maximal 7 Jahre Freiheitsentzug; Italien sieht für Hehlerei eine Hoechststrafe von 8 Jahren vor; in Deutschland beträgt die Hoechststrafe für Hehlerei und betrügerische Verwendung von gefälschten Zahlungsinstrumenten 10 Jahre; in Irland werden Diebstahl, Hehlerei, Fälschung und Verwendung gefälschter Zahlungsinstrumente mit höchstens 10 Jahren Gefängnis bestraft, in den Niederlanden mit 7 Jahren; in Spanien liegt das Strafmaß für Fälschung zwischen 8 und 12 Jahren Gefängnis; in Schweden kann die Hoechststrafe von 6 Jahren Freiheitsentzug für ,schweren" Diebstahl, Verfälschung und Hehlerei nur bei ,schweren" Straftaten verhängt werden. Das Vereinigte Königreich sieht für Fälschung und Hehlerei eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren vor.

Einige Mitgliedstaaten sehen Freiheitsstrafen vor, andere eine Kombination aus Freiheits- und Geldstrafen.

In Frankreich kann eine Freiheitsstrafe verbunden mit einer Geldstrafe verhängt werden; in Irland, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich besteht die Wahl zwischen einer reinen Freiheitsstrafe, einer reinen Geldstrafe und einer Kombination aus beidem. In Deutschland und Finnland kann wahlweise eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe verhängt werden. Die Geldstrafen für die in Artikel 2 Buchstaben b), c) und d) genannten Straftaten sind in Irland unbegrenzt, in Frankreich beispielsweise auf 750 000 Euro begrenzt. Sie können sich auch nach der persönlichen Situation des Verurteilten richten (z. B. in Spanien). Die herkömmliche Verurteilung zu bestimmten Geldbeträgen ist in vielen Ländern mittlerweile durch so genannte Tagessätze ersetzt worden. Während das Gericht bei der herkömmlichen Geldstrafe einen bestimmten Geldbetrag festsetzt, besteht die Festsetzung eines Tagessatzes aus zwei Schritten: Zunächst muss das Gericht entscheiden, wie viele Tage Freiheitsentzug für die Straftat angemessen wären (bei dieser Feststellung bleibt die persönliche Situation des Verurteilten unberücksichtigt). Anschließend legt das Gericht einen bestimmten Geldbetrag pro Tag fest, der von dem Einkommen pro Tag (und/oder anderen verfügbaren Mitteln) des Straftäters abhängt. Auch wenn einige Länder (z. B. Belgien, Italien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich) am herkömmlichen System fester Geldbeträge festhalten, ist doch in den meisten Mitgliedstaaten eine zunehmende Verwendung von Tagessätzen festzustellen. In einigen wenigen Ländern werden Geldstrafen sowohl in Form von bestimmten Geldbeträgen als auch in Form von Tagessätzen verhängt, mitunter hängt dies von der Art der Straftat ab (z. B. in Finnland, Frankreich und Griechenland). Bei festen Geldbeträgen kann die Mindeststrafe in manchen Ländern bei geringen Beträgen von 10 Euro oder sogar darunter liegen (Belgien, Finnland, Frankreich, Italien) oder bei recht hohen Beträgen wie 720 Euro (Vereinigtes Königreich). Ähnliche Unterschiede bestehen bei den Hoechstbeträgen, die von relativ geringen 115 Euro (Finnland) bis zu extrem hohen 750 000 Euro (Frankreich) reichen. Die Tagessätze beginnen in den meisten Fällen bei 5 Tagen oder weniger, mit Ausnahme von Schweden (30 Tage), während die Hoechststrafe von 4-5 Monaten (Finnland und Schweden) bis zu 1 Jahr (Deutschland und Frankreich) und 2 Jahren (Griechenland und Spanien) betragen kann.

Einige Mitgliedstaaten unterscheiden bei den in Artikel 2 genannten Handlungen zwischen schweren Straftaten und Bagatelldelikten (Finnland, Schweden und Spanien). Nach den spanischen Gesetzen ist die Verfälschung von Zahlungsinstrumenten nicht strafbar; demzufolge können auch keine Sanktionen verhängt werden. In Schweden kann z. B. in ,geringfügigen" Fällen von Diebstahl, Verfälschung, Betrug und Hehlerei das Strafmaß herabgesetzt werden. In den meisten Mitgliedstaaten sind die in Artikel 4 genannten Verhaltensweisen mit geringeren Strafen bewehrt als die in den Artikeln 2 und 3 aufgeführten Straftaten, und die Sanktionen, die für die in Artikel 3 genannten Verhaltensweisen verhängt werden können, bewegen sich auf einem niedrigeren Niveau als diejenigen, mit denen Straftaten im Sinne von Artikel 2 belegt sind.

Die Frage, ob die Strafen, die in den Mitgliedstaaten verhängt werden können, abschreckend genug sind, kann vorläufig bejaht werden, da nahezu alle Mitgliedstaaten für die in Artikel 2 genannten Verhaltensweisen Freiheitsstrafen vorsehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die betreffende Straftat aufgedeckt wird, die Frage, ob eine strafrechtliche Verfolgung obligatorisch oder fakultativ ist, und die Spruchpraxis der Gerichte in den einzelnen Mitgliedstaaten haben zweifellos Auswirkungen darauf, wie die Strafen wahrgenommen werden, insbesondere darauf, ob sie tatsächlich als abschreckend und wirksam empfunden werden.

In den Strafgesetzen aller Mitgliedstaaten, in denen die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Verhaltensweisen unter Strafe gestellt wurden, finden sich allgemeine Bestimmungen zu Teilnahme, Anstiftung und Versuch im Sinne von Artikel 5.

Vorbereitende Handlungen sind offenbar allein in Schweden generell strafbar, alle übrigen Mitgliedstaaten stellen nur die Vorbereitung bestimmter Straftaten unter Strafe. Der Versuch ist im Falle von Kapitalverbrechen in allen Ländern generell strafbar, in den meisten Ländern auch im Falle eines Vergehens, während die Strafbarkeit eines versuchten Vergehens in einigen Staaten das Vorhandensein besonderer diesbezüglicher Bestimmungen voraussetzt. Die Strafbarkeit des Versuchs einer ,contravention" (entspricht in etwa der Ordnungswidrigkeit) ist in Belgien durch spezifische Rechtsvorschriften geregelt. Nur in Frankreich sind der Versuch und die vollendete Straftat mit derselben Strafe bewehrt. Die anderen Mitgliedstaaten sehen eine Strafmilderung vor, die entweder zwingend vorgeschrieben ist (Finnland, Italien, Niederlande) oder in das Ermessen des Gerichts gestellt ist (Deutschland und Vereinigtes Königreich). Italien kennt als einziger Mitgliedstaat einen einzigen Tatbestand der Teilnahme. Die übrigen Länder unterscheiden zwischen Täterschaft und Mittäterschaft bzw. Beihilfe, lassen sich jedoch insoweit in zwei Gruppen unterteilen, als bei den einen Täter und Mittäter bzw. Gehilfen gleichermaßen verantwortlich sind, aber unterschiedlich bestraft werden können (Finnland, Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich), während bei den anderen zumindest für Beihilfe eine Strafmilderung vorgesehen ist, die in einigen Ländern (Belgien, Deutschland und Spanien) zwingend vorgeschrieben, in anderen in das Ermessen des Gerichts gestellt ist (Schweden).

Viele Mitgliedstaaten nehmen in ihren innerstaatlichen Bestimmungen zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln Bezug auf allgemeine Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts betreffend Teilnahme, Anstiftung und Versuch. Einige Mitgliedstaaten verfügen über allgemeine Bestimmungen, die (automatisch) auf Fälschungsdelikte Anwendung finden (z. B. Finnland, Irland, Italien, Spanien und das Vereinigte Königreich).

2.2.6. Gerichtsbarkeit (Artikel 9): Tabelle 5

Die meisten Mitgliedstaaten sind ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) und b) offenbar nachgekommen.

Italien ist den Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und mit wenigen Ausnahmen auch denjenigen unter Buchstabe b) nachgekommen: Nach italienischem Recht ist ein Staatsbürger, der im Hoheitsgebiet eines anderen Landes eine Straftat begeht, für die das italienische Recht eine Mindestfreiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren vorsieht, den italienischen Gesetzen entsprechend zu bestrafen, sofern er sich auf italienischem Hoheitsgebiet befindet; bei Delikten, die mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, ist der Täter auf Verlangen des Justizministeriums oder auf Antrag oder Klage des Opfers zu bestrafen. Finnland und Schweden haben ihre Absicht erklärt, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) nicht nachzukommen, und die spanischen Gesetze decken diesen Fall ebenfalls nicht ab. Nach den der Kommission vorliegenden deutschen Rechtsvorschriften werden die Verpflichtungen aus Artikel 9 des Rahmenbeschlusses im Wesentlichen durch 3 ff. StGB abgedeckt. Bei Delikten, die nicht unter 6 Nr. 7 StGB (Weltrechtsgrundsatz) fallen, soll die Zuständigkeitsregel des Artikels 9 Abs. 1 Buchstabe c) des Rahmenbeschlusses nicht angewandt werden (Beschluss nach Absatz 2 und 3). Gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen für die Gerichtsbarkeit im Vereinigten Königreich sind die Gerichte für Straftaten zuständig, die ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs begangen wurden. In England und Wales gelten für die in Section 1 des Criminal Justice Act 1993 aufgeführten Betrugs- und Fälschungsdelikte gesonderte gesetzliche Bestimmungen. Die Gerichte in England und Wales sind für derartige Straftaten dann zuständig, wenn ein ,relevantes Ereignis" im Sinne von Section 2 des Gesetzes von 1993 in England und Wales stattfindet. Artikel 38-41 der Criminal Justice (Northern Ireland) Order 1996 enthalten ähnliche Bestimmungen für Nordirland. In Schottland gibt es keine entsprechenden Gesetzesbestimmungen. Allerdings sind die schottischen Gerichte nach schottischem Common Law dann zuständig, wenn die wichtigsten Elemente der Straftat oder Teile der Elemente, die die Straftat vollenden, in Schottland stattfinden. Das Vereinigte Königreich kennt keine Gründe, die einer Auslieferung seiner Staatsangehörigen entgegenstehen, und trifft normalerweise auch keine Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a). Für die dort genannten Straftaten gibt es keine mit der Staatsangehörigkeit begründete Gerichtsbarkeit. Auch eine Gerichtsbarkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) wird im Vereinigten Königreich nicht ausgeübt. Das Vereinigte Königreich hat das Generalsekretariat in Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 entsprechend unterrichtet.

2.2.7. Verantwortlichkeit juristischer Personen und Sanktionen für juristische Personen (Artikel 7 und 8): Tabelle 6

Der Wortlaut von Artikel 7 und 8 entspricht mit Ausnahme der durch sie abgedeckten strafbaren Handlungen dem von Artikel 3 und 4 des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften [25]. Bezugnehmend auf die ihm in Artikel 18 Absatz 2 dieses Protokolls eingeräumte Möglichkeit, für den Zeitraum von fünf Jahren nicht an Artikel 3 und 4 des Protokolls gebunden zu sein, hat Österreich seine Erklärung [26] bekräftigt und wird demzufolge seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 7 und 8 des Rahmenbeschlusses innerhalb dieses Zeitraums nachkommen. Die irischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 7 und 8 sind noch nicht in Kraft getreten. In Spanien befinden sich Rechtsvorschriften zur vollständigen Umsetzung von Artikel 7 in Vorbereitung. Nach italienischem Recht gelten die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht für die in Artikel 2 Buchstaben b), c) und d) sowie in den Artikeln 3 und 4 des Rahmenbeschlusses genannten Handlungen [27]. Sechs Mitgliedstaaten (Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, die Niederlande und Schweden) haben Rechtsvorschriften erlassen, mit denen sichergestellt wird, dass juristische Personen für die in Artikel 2 bis 4 genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden können, wenn sie zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat. Dieselben Mitgliedstaaten haben auch die rechtliche Möglichkeit geschaffen, eine juristische Person zur Verantwortung zu ziehen, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch die Leitung der juristischen Person die Begehung einer der in Artikel 2 bis 4 genannten Straftaten ermöglicht hat.

[25] ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 11.

[26] Siehe ABl. L 140 vom 14.6.2000, S. 3.

[27] D.L. Band 8. Juni 2001, Nr. 231 sieht eine Verantwortlichkeit juristischer Personen nur bezogen auf folgende Straftaten vor: Betrug zulasten des Staates, Korruption und Geldfälschung.

Im Vereinigten Königreich enthält Anhang 1 des Interpretation Act 1978 eine allgemeine Bestimmung, der zufolge sich das Wort ,Person" in einem Gesetz - sofern nichts Gegenteiliges festgelegt ist - sowohl auf natürliche als auch auf juristische Personen (,body of persons, corporate or incorporate") bezieht. Diese Bestimmung gilt für England und Wales und für Schottland sowie jedes von Westminster verabschiedete Gesetz, das auf Nordirland Anwendung findet. (Section 37 des Interpretation (Northern Ireland) Act 1954 enthält eine ähnliche Bestimmung, die für die nordirischen Gesetze gilt.) Da die Gesetze, die in den Umsetzungsmitteilungen genannt werden, keine Ausnahmeregelung enthalten, können juristische Personen für diese Straftaten verantwortlich gemacht werden. Allerdings kann eine juristische Person bei Delikten wie Betrug nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn sich eine Person finden lässt, die innerhalb der Organisation eine mit geeigneten Befugnissen ausgestattete Position innehat, die Handlungen begangen hat und den erforderlichen Geisteszustand besitzt. Die in den Umsetzungsmitteilungen genannten Gesetze schreiben Strafen für ,Personen" vor, die diese Straftaten begangen haben, d. h. diese Strafen gelten für juristische und natürliche Personen gleichermaßen. Die angemessene Strafe für juristische Personen ist eine Geldstrafe, und für alle genannten Straftaten können Geldstrafen verhängt werden. Darüber hinaus überträgt das Company Directors Disqualification Act 1986 den Gerichten im Vereinigten Königreich die Zuständigkeit, einer natürlichen Person, die für eine schwere Straftat im Zusammenhang mit einem Unternehmen verurteilt wird, per Verfügung zu untersagen, die Funktion eines geschäftsführenden Direktors oder eines Insolvenzverwalters auszuüben oder im Management eines Unternehmens tätig zu sein.

Acht Mitgliedstaaten (Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich) sehen die Verhängung von Geldbußen oder Geldstrafen und (in manchen Fällen) andere Maßnahmen vor, die von der richterlich angeordneten Auflösung bis zu verwaltungsrechtlichen und handelsrechtlichen Sanktionen reichen. Tabelle 6 zeigt das breite Spektrum verwaltungs-, zivil- und strafrechtlicher Sanktionen bzw. Maßnahmen auf.

In Frankreich besteht die Möglichkeit zu Geldstrafen, verschiedenen strafrechtlichen Maßnahmen wie dem Unterstellen unter richterliche Aufsicht für mindestens 5 Jahre und einer spezifischen strafrechtlichen Beschlagnahmungsmaßnahme. Finnland sieht Geldsanktionen und verschiedene verwaltungsrechtliche Maßnahmen vor. In Deutschland können verwaltungsrechtliche Sanktionen beispielsweise mit handelsrechtlichen Sanktionen wie (in schwerwiegenden Fällen) Zwangsliquidation kombiniert werden. Das italienische Strafrecht sieht Geldstrafen und spezielle Maßnahmen wie den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen vor. In den Niederlanden reichen die möglichen Sanktionen von Geldstrafen (Hoechststrafe 454 545 Euro) bis zu spezifischen Maßnahmen einschließlich der Entziehung widerrechtlich erlangter Zuwendungen. In Schweden kann eine Geldstrafe von bis zu 3 Millionen Schwedische Kronen (ca. 319 829,42 Euro) verhängt werden. Die oben genannten Mitgliedstaaten kommen somit offenbar den Verpflichtungen aus Artikel 8 nach, der es in das Ermessen eines Mitgliedstaats stellt, neben Geldbußen und Geldstrafen weitere spezifische Maßnahmen zu verhängen. Insoweit zeigt Tabelle 6 auch, dass diese Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.

3. Schlussfolgerungen

3.1. Allgemeines

Rahmenbeschlüsse müssen wie Richtlinien innerhalb einer vorgeschriebenen Frist umgesetzt werden. Daher sollten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses erforderlich sind, bereits angenommen und in Kraft gesetzt worden sein.

Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission nicht alle relevanten Bestimmungen, mit denen sie ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in innerstaatliches Recht umsetzen, fristgerecht und im Wortlaut übermittelt. Die faktenbezogene Bewertung und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen stützen sich daher in manchen Fällen auf unvollständige Angaben.

Fünf Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Irland, Italien und das Vereinigte Königreich) haben die in Artikel 14 Absatz 1 gesetzte Frist eingehalten und alle erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses bis zum 2. Juni 2003 getroffen. Finnland hat die Maßnahmen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses nach Ablauf der Frist angenommen.

Belgien hat erklärt, dass seine innerstaatliche Gesetzgebung bereits mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses im Einklang stehe und keine Umsetzungsmaßnahmen erforderlich seien, ohne jedoch weitere Erläuterungen zu den einschlägigen Rechtsvorschriften abzugeben. Griechenland und Österreich haben der Kommission mitgeteilt, die Ausarbeitung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sei noch nicht abgeschlossen. Dabei hat Österreich zugesagt, das Verfahren werde bis Ende 2003 vollendet sein, und Griechenland hat die Kommission unterrichtet, ein eigens zur Ausarbeitung der Rechtsvorschriften gebildeter Ausschuss werde seine Arbeit voraussichtlich Mitte Juli 2003 vorlegen. Luxemburg kündigte der Kommission in einem informellen Schreiben vom Juli 2003 die Fertigstellung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften bis Oktober 2003 an, hat jedoch bisher keine formelle Mitteilung übermittelt. Die in den Niederlanden getroffenen Maßnahmen sind noch nicht in Kraft getreten. Dänemark und Portugal haben der Kommission nicht geantwortet.

Die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 sollte vor allem dadurch verbessert werden, dass dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission der Wortlaut der Bestimmungen, mit denen die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus dem Rahmenbeschluss nachkommen, fristgerecht und in einheitlicher Form übermittelt wird.

3.2. Zu den einzelnen Artikeln des Rahmenbeschlusses

Artikel 2

Zwei Mitgliedstaaten haben offenbar noch nicht alle Maßnahmen getroffen, um dem Rahmenbeschluss im vollen Umfang nachzukommen. Nach der spanischen Strafgesetzgebung steht die Verfälschung zu betrügerischen Zwecken nicht unter Strafe. Schweden hat Artikel 2 Buchstabe d) nicht umgesetzt: Die schwedischen Strafgesetze sehen keine Strafe für die betrügerische Verwendung von gestohlenen oder in anderer Weise widerrechtlich angeeigneten oder ge- oder verfälschten Zahlungsinstrumenten vor.

Die Rechtsvorschriften von sieben Mitgliedstaaten (Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande, Vereinigtes Königreich) stehen mit Artikel 2 im Einklang, wobei nur Finnland und Frankreich eigens zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses neue Vorschriften erlassen haben. Die finnische Strafgesetzgebung sieht ein umfassendes Konzept der betrügerischen Verwendung von gefälschten Zahlungsinstrumenten vor, und Frankreich hat spezifische Rechtsvorschriften erlassen, um diesen Bestimmungen nachzukommen.

Artikel 3

Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, die Niederlande, Spanien und das Vereinigte Königreich haben ausdrückliche Bestimmungen in ihr Strafrecht aufgenommen, die sich auf die gemäß Artikel 3 unter Strafe zu stellenden Handlungen beziehen, während die schwedische Strafgesetzgebung keine spezifische Bestimmung enthält, nach der die in Artikel 3 genannten Verhaltensweisen strafbar sind.

Artikel 4

Die meisten Mitgliedstaaten, von denen die Kommission Informationen erhalten hat, haben den Artikel 4 entweder explizit oder (in den meisten Fällen) implizit umgesetzt. Schweden ist den Verpflichtungen gemäß Artikel 4 offenbar nicht nachgekommen, während in den Niederlanden eine spezifische Maßnahme zur Umsetzung dieses Artikels in Vorbereitung ist.

Artikel 5

Alle Mitgliedstaaten, von denen der Kommission Antworten vorliegen, haben, soweit die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Verhaltensweisen unter Strafe gestellt wurden, allgemeine Bestimmungen zu Teilnahme, Anstiftung und Versuch im Sinne von Artikel 5 in ihre Strafgesetze aufgenommen.

Viele Mitgliedstaaten nehmen in den Bestimmungen zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln Bezug auf ihre allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen betreffend Teilnahme, Anstiftung und Versuch. Einige Mitgliedstaaten verfügen über allgemeine Bestimmungen, die (automatisch) auf Fälschungsdelikte Anwendung finden (z. B. Finnland, Irland, Italien, Spanien und das Vereinigte Königreich). Die französische Gesetzgebung erwähnt den Versuch in den allgemeinen Bestimmungen sowie in dem Artikel zu der jeweiligen Straftat, in dem spezifische Strafen festgelegt werden.

Artikel 6

Die Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 6 (Sanktionen) sind sehr unterschiedlich.

Nahezu alle Mitgliedstaaten, die der Kommission geantwortet haben, kommen der Verpflichtung aus Artikel 6 nach bzw. werden ihr nach Inkrafttreten ihrer diesbezüglichen Rechtsvorschriften nachkommen, um sicherzustellen, dass die Fälschung oder Verfälschung von Zahlungsmitteln zu betrügerischen Zwecken gemäß Artikel 2 bis 4 mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht sind. Da die schwedischen Strafgesetze keine Strafe für die betrügerische Verwendung eines gestohlenen oder in anderer Weise widerrechtlich angeeigneten oder ge- oder verfälschten Zahlungsinstruments vorsehen und nach den spanischen Rechtsvorschriften die Verfälschung von Zahlungsmitteln nicht strafbar ist, kann weder eine Strafe verhängt werden noch könnte ein Täter wegen dieser Handlungen ausgeliefert werden.

Auf den ersten Blick kann die Frage, ob die Strafen, die in den Mitgliedstaaten verhängt werden können, abschreckend genug sind, bejaht werden, da alle Mitgliedstaaten, die der Kommission Informationen übermittelt haben, für die in Artikel 2 genannten Verhaltensweisen Freiheitsstrafen (Hoechststrafen) vorsehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die betreffende Straftat aufgedeckt wird, die Frage, ob eine strafrechtliche Verfolgung obligatorisch oder fakultativ ist, und die Spruchpraxis der Gerichte in den einzelnen Mitgliedstaaten haben zweifellos Auswirkungen darauf, wie die Strafen wahrgenommen werden, insbesondere darauf, ob sie tatsächlich als abschreckend und wirksam gelten können.

Die meisten Mitgliedstaaten verfügen über Rechtsvorschriften, die eine Auslieferung bei Vorliegen einer der in den Artikeln 2 bis 4 genannten Straftaten ermöglichen, oder werden nach Abschluss ihres Gesetzgebungsverfahrens über entsprechende Rechtsvorschriften verfügen.

In manchen Fällen ist eine Auslieferung nicht zulässig, wenn der betreffende Mitgliedstaat eine bestimmte Handlung lediglich als Vergehen einstuft und mit entsprechend geringeren Strafen bedroht. Dies könnte jedoch gerechtfertigt erscheinen, da die Strafen angemessen sein müssen.

Artikel 7 und 8

Sieben Mitgliedstaaten (Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich) haben Rechtsvorschriften erlassen, mit denen sichergestellt wird, dass juristische Personen für die in Artikel 2 bis 4 genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden können, wenn sie zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat. Dieselben Mitgliedstaaten haben auch die rechtliche Möglichkeit geschaffen, eine juristische Person zur Verantwortung zu ziehen, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch die Leitung der juristischen Person die Begehung einer der in Artikel 2 bis 4 genannten Straftaten ermöglicht hat.

In sechs Mitgliedstaaten (Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien und Schweden) sind Rechtsvorschriften in Kraft, die die Verhängung von Geldbußen oder Geldstrafen und (in manchen Fällen) andere Maßnahmen ermöglichen, die von der richterlich angeordneten Auflösung bis zu verwaltungsrechtlichen und handelsrechtlichen Sanktionen reichen.

Die entsprechenden Rechtsvorschriften in den Niederlanden sind noch nicht in Kraft getreten, und in Spanien sind Rechtsvorschriften zur vollständigen Umsetzung von Artikel 7 in Vorbereitung.

Den bei der Kommission eingegangenen Antworten ist zu entnehmen, dass mehrere Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass ihre geltenden Gesetze mit den Verpflichtungen aus dem Rahmenbeschluss bereits im Einklang stehen und dass demzufolge lediglich einige Klarstellungen und Ergänzungen zu den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlich wären. Es ist bedauerlich, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die keine Rechtsvorschriften im Wortlaut übermittelt haben bzw. die Umsetzung des Rahmenbeschlusses noch nicht abgeschlossen haben, dies bis zur Erstellung dieses Berichts nicht nachgeholt haben.

Anhang I

zum Bericht der Kommission gemäß Artikel 14 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln [28]

[28] ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1.

Tabelle 1: Übersicht über die Beiträge der Mitgliedstaaten

Österreich // Antwort vom 29.7.2003; keine Rechtsvorschriften im Wortlaut übermittelt

Belgien // Antwort vom 24.6.2003: keine Umsetzung erforderlich

Dänemark // Keine Antwort

Finnland // 4.7.2003

Frankreich // 13.6.2003

Deutschland // 12.6.2003

Griechenland // Antwort vom 13.6.2003; keine Rechtsvorschriften im Wortlaut übermittelt

Irland // 18.7.2003 & 25.11.2003

Italien // 15.9.2003

Luxemburg // 9.7.2003

Niederlande // 20.6.2003

Portugal // Keine Antwort

Schweden // 3.7.2003

Spanien // 4.7.2003

Vereinigtes Königreich // 8.7.2003

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