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Document 52003XC1209(01)

    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 297 vom 9.12.2003, p. 2–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52003XC1209(01)

    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. C 297 vom 09/12/2003 S. 0002 - 0005


    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden

    (2003/C 297/02)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    Beihilfe Nr.: XT 102/02

    Mitgliedstaat: Italien

    Region: Autonome Provinz Trient

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Finanzierungsverfahren und -kriterien für das Jahr 2002 betreffend Ausbildungsmaßnahmen zugunsten der gemäß dem Gesetz Nr. 53 vom 8. März 2000 beschäftigten Arbeitnehmer

    Rechtsgrundlage: Deliberazione della Giunta Provinciale n. 2695 d.d. 31.10.2002, come modificata dalla deliberazione della Giunta provinciale n. 2767 d.d. 8.11.2002 recante "Procedure e criteri di finanziamento per l'anno 2002 delle azioni formative rivolte a lavoratori occupati in attuazione del comma 4 dell'art. 6 della Legge 8 marzo 2000, n. 53 e riferibili alla gestione dei fondi di cui al Decreto de Ministero del Lavoro e della Previdenza Sociale del 6 giugno 2001 n. 167" (pubblicata sul Bollettino Ufficiale della Regione Trentino Alto Adige n. 48 del 19 novembre 2002)

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 373349,90 EUR

    Beihilfehöchstintensität: Spezifische Ausbildungsmaßnahmen für Großunternehmen: Beihilfehöchstintensität: 25 %

    Spezifische Ausbildungsmaßnahmen für KMU: Beihilfehöchstintensität: 35 %

    Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen für Großunternehmen: Beihilfehöchstintensität: 50 %

    Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen für KMU: Beihilfehöchstintensität: 70 %

    Die genannten Prozentsätze erhöhen sich um 10 Prozentpunkte, wenn die Empfänger der Ausbildungsmaßnahme "benachteiligte Arbeitnehmer" gemäß Artikel 2 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsmaßnahmen sind

    Bewilligungszeitpunkt: 19. November 2002

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Nicht festgelegt, aber keinesfalls über den 31. Dezember 2006 hinaus

    Zweck der Beihilfe: Die Beihilfen betreffen die allgemeinen und spezifischen Ausbildungsmaßnahmen.

    Für die Definition der allgemeinen Ausbildungsmaßnahme wird die in der Verordnung (EG) 68/2001 vom 12. Januar 2001 aufgeführte Definition herangezogen, die klar und erschöpfend ist: "Der Ausdruck allgemeine Ausbildungsmaßnahme bezeichnet Ausbildungsmaßnahmen, die vom Inhalt her nicht ausschließlich oder hauptsächlich an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen verwendbar sind, sondern mittels derer auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbare Qualifikationen erworben werden, durch die sich die Vermittelbarkeit des Arbeitnehmers deutlich verbessert"

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Wirtschaftssektoren

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Provincia Autonoma di Trento Servizio Addestramento e Formazione Professionale via Gilli, 3 I - 38100 Trento

    Sonstige Auskünfte: Da es sich um eine Beihilferegelung handelt, ist es nicht möglich, eine Beschreibung des Inhalts eines jeden Einzelvorhabens vorzulegen, um zu beweisen, dass das Vorhaben der Definition einer allgemeinen Ausbildungsmaßnahme entspricht.

    In dem von dieser Provinz geplanten ex-ante-Kontrollverfahren, anhand dessen gewährleistet werden soll, dass die Beihilfehöchstintensität nur für Vorhaben in Verbindung mit allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen gewährt wird, ist Folgendes vorgesehen:

    - Der Begünstigte gibt zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorhabens eine Erklärung über den Inhalt der allgemeinen oder spezifischen Ausbildungsmaßnahme des Vorhabens ab;

    - ein Komitee führt eine ex-ante-Bewertung durch, um festzustellen ob es sich bei den einzelnen Vorhaben um Ausbildungsmaßnahmen spezifischer oder allgemeiner Art handelt; die Ergebnisse dieser Bewertung werden in eine von den Sachverständigen unterzeichnete Bewertungstabelle eingetragen und in das Protokoll über die Komiteesitzung aufgenommen;

    - sobald die Provinz die vorstehend genannte Bewertung in Empfang genommen hat, bestimmt sie die Finanzierungsintensität für jedes Einzelvorhaben;

    - die Provinz verabschiedet dann den Beschluss über die Finanzierung der Vorhaben; dieser Beschluss enthält die vom Komitee abgegebene Bewertung der Ausbildungsmaßnahme (allgemeiner oder spezifischer Art) eines jeden Einzelvorhabens;

    - In dem Schreiben über die Beihilfefähigkeit teilt die Provinz den Begünstigten die Ergebnisse der Bewertung des Komitees und die ihnen zugewiesene Finanzierungsintensität mit.

    Das Komitee setzt sich wie folgt zusammen:

    - aus drei Sachverständigen aus dem Bereich Ausbildung und Bewertung von Ausbildungsmaßnahmen, die nicht aus der Provinz stammen (es handelt sich um hochqualifizierte Hochschullehrer),

    - aus einem vom Provinzausschuss ernannten Beamten der Provinz.

    Beihilfe Nr.: XT 11/03

    Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich und Republik Irland

    Region: 32 Landkreise (Counties) von Irland -- Nordirland und Irland

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Fusion

    Rechtsgrundlage: British/Irish Agreement Act 1999 Section 2.3 Part 7 of Annex 2 of the act empowers InterTradeIreland to invest, lend or grant aid for the purposes of its function

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anmerkungen:

    Zwischen 2002-2005 werden 70 Projekte auf fortlaufender Basis eingerichtet und durchgeführt. Die Kosten je Projekt liegen bei 41000 GBP über einen Zeitraum von 18 Monaten (wobei die jährlichen Kosten bei zirka 29000 GBP liegen, da einige Teilbereiche anteilsmäßig geregelt sind, andere hingegen nicht). Der Betrag von 41000 GBP je Projekt wird in vierteljährlichen Raten während des Zeitraums von 18 Monaten gezahlt. Die Gesamtaufwendungen für den FUSION-Plan mit einem Umfang von 70 Projekten variiert jährlich - in Abhängigkeit davon, wie viele Projekte auf fortlaufender Basis eingerichtet werden und von der Anzahl kumulativer Projekte pro Einzeljahr.

    Gesamtfinanzierungselement für 70 Projekte über 4 Jahre = 2870000 GBP. Dies entspricht 60 % der gesamten Projektkosten, wobei die verbleibenden 40 % von den teilnehmenden Unternehmen selbst aufgebracht werden.

    Beihilfehöchstintensität: Bis maximal 29000 GBP Unterstützung je Projekt pro Jahr, was einer Beihilfeintensität von 60 % entspricht.

    Bewilligungszeitpunkt: Die vorgeschlagene Regelung soll für einen Zeitraum von 4 Jahren ab Bewilligungsdatum gelten. Einzelunternehmen haben Anrecht auf Unterstützung für maximal 18 Monate

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Regelung läuft bis 2005

    Zweck der Beihilfe: Der Zweck der Beihilfe ist die Ausbildung hochqualifizierter Akademiker im Wissens- und Technologietransfer zwischen Industrie und Hochschule sowie in allgemeinem Geschäftsmanagement mit Hinblick auf ihre Vorbereitung für zukünftige Führungsaufgaben. Die Ausbildungsmaßnahmen sind allgemeiner Natur, da sie für sämtliche teilnehmenden Akademiker gleich sind und gewerbeübergreifende Fertigkeiten vermitteln

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Sämtliche Sektoren

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: InterTradeIreland The Old Gasworks Business Park

    Kilmorey Street

    Newry Co Down Northern Ireland BT34 2DE

    Beihilfe Nr.: XT 13/03

    Mitgliedstaat: Deutschland

    Region: Nordrhein-Westfalen

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Durchführungsregelung "Jugend in Arbeit plus"

    Rechtsgrundlage: § 44 Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 24700000 EUR jährlicher Haushaltsansatz für Neubewilligungen des Gesamtprogramms

    Beihilfehöchstintensität: Gefördert werden allgemeine Ausbildungsmaßnahmen in kleinen und mittleren Unternehmen, die 70 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen, wobei eine Beihilfe nur zu den Kosten der berufsbegleitenden Qualifizierung erfolgt, während eine Beihilfe zu den Anleiterkosten am Arbeitsplatz nicht gewährt wird. Die Förderung erfolgt zuschussweise im Wege eines Festbetrages (Teilnehmerstundensatz) von bis zu 3,30 EUR

    Bewilligungszeitpunkt: 1. Januar 2003 (Inkrafttreten der Regelung)

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 31.12.2006 (Ende des Bewilligungszeitraums)

    Zweck der Beihilfe: Gefördert werden sollen allgemeine Ausbildungsmaßnahmen als Zuschuss zu einer berufsbegleitenden Qualifizierung im Rahmen der Beschäftigung an mindestens einem Tag bzw. in bedarfsentsprechender Blockung von mindestens 20 % der Zeitdauer eines normalen Arbeitsverhältnisses. Neben der berufsfachlichen Qualifizierung soll die Ausbildung auch die persönliche und soziale Kompetenz des Jugendlichen steigernde Inhalte zum Gegenstand haben, um individuelle Hemmnisse für eine erfolgreiche berufliche Integration in das Berufsleben abzubauen.

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Sämtliche EG-Wirtschaftssektoren

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Versorgungsamt Köln Boltensternstraße 10 D - 50735 Köln

    Sonstige Auskünfte: Die Regelung wird teilweise mit Mitteln aus dem EU-Ziel 3 finanziert.

    Nach Ablauf der Freistellungsverordnung am 31.12.2006 gilt noch eine sechsmonatige Übergangsfrist.

    Die Beihilferegelung "Jugend in Arbeit plus" enthält sowohl einen Beschäftigungs- als auch einen Qualifizierungsteil, so dass zwei Kurzbeschreibungen erstellt wurden.

    Der Qualifizierungsteil fällt unter die Verordnung (EG) Nr. 68/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen und wird mit der vorstehenden Kurzbeschreibung dargestellt.

    Der Beschäftigungsteil fällt unter die Verordnung (EG) Nr. 2004/2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen. Insoweit wird auf die entsprechende Kurzbeschreibung für Beschäftigungsbeihilfen verwiesen.

    Beihilfe Nr.: XT 17/03

    Mitgliedstaat: Österreich

    Region: Kärnten

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Richtlinie "Tourismus". Durch die Änderung der Richtlinie werden gemäß Z.1.4.1. lit. d und Z.1.6.1. lit. d Ausbildungskosten in Zusammenhang mit Qualifizierungsmaßnahmen gefördert

    Rechtsgrundlage: Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 6/1993 in der geltenden Fassung

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Es handelt sich um eine Änderung einer bestehenden Richtlinie, wobei mit den bereits vorgesehenen Mitteln das Auslangen gefunden werden kann.

    Ausgaben Richtlinie "Tourismus"

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Beihilfehöchstintensität: Maximal 50 %

    Bewilligungszeitpunkt: 1. Mai 2003

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: - Geltungsdauer der Regelung: Die Änderung soll mit 1. Mai 2003 in Kraft treten, wobei Förderzusagen auf Basis dieser Änderung erst nach Genehmigung der Änderung durch die Europäische Kommission erstellt werden. Die Richtlinie bleibt bis 31. Dezember 2006 in Kraft.

    - Sofern die Antragstellung innerhalb der Geltungsdauer erfolgt, kann eine Beihilfe nach der gegenständlichen Regelung gemäß Vorgabe der Europäischen Kommission bis 30. Juni 2007 gewährt werden

    Zweck der Beihilfe: Allgemeine Ausbildungsmaßnahme. Die Ausbildungsmaßnahmen sind vom Inhalt her nicht ausschließlich oder hauptsächlich im begünstigten Unternehmen verwendbar und können von Beschäftigten verschiedener Betriebe in Anspruch genommen werden

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Tourismus- und Freizeitwirtschaft

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds Heuplatz 2 A - 9020 Klagenfurt

    Beihilfe Nr.: XT 20/03

    Mitgliedstaat: Italien

    Region: Molise

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Verabschiedung einer Beihilferegelung für berufliche Ausbildung

    Rechtsgrundlage: - Legge n. 845 del 21.12.1978 "Legge quadro in materia di formazione professionale" e successive modifiche.

    - Legge reg. n. 10 del 30.3.1995 "Nuovo ordinamento della formazione professionale" e successive modifiche

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die vorgesehenen Gesamtkosten in Höhe von 11559057 EUR verteilen sich wie folgt auf den Sechsjahreszeitraum:

    - 2000: 1607577,09 EUR

    - 2001: 2353859,75 EUR

    - 2002: 1478159,56 EUR

    - 2003: 1637279,92 EUR

    - 2004: 1261980,52 EUR

    - 2005: 1258380,28 EUR

    - 2006: 1961819,88 EUR

    Beihilfehöchstintensität: Gemäß dem in Verordnung (EG) Nr. 68/2001 enthaltenen Gemeinschaftsrahmen für Ausbildungsbeihilfen hat die Region Molise festgelegt, dass die Ausbildungsmaßnahmen, die Gegenstand der vorliegenden Regelung sind, unter Ausschöpfung der in der genannten Verordnung für Fördergebiete und Nicht-Fördergebiete vorgesehenen höchstzulässigen Bruttobeihilfeintensität durchzuführen sind

    Bewilligungszeitpunkt: Der Zeitpunkt für die Bewilligung der vorgenannten Regelung ist der 15. Juli 2002

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilferegelung läuft vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2006

    Zweck der Beihilfe: Gegenstand der Regelung sind Beihilfen für spezifische und allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Wirtschaftszweige

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Regione Molise - Assessorato alla formazione professionale Via S. Antonio Abate 236/B I - 86100 Campobasso

    Beihilfe Nr.: XT 33/03

    Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

    Region: England

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Employer Training Pilot Phase 2 (2003-2004)

    Rechtsgrundlage: - Employment Act 1973, Section 2(1) and 2(2) as substantiated by Section 25 of the Employment and Training Act 1998 and the Industrial Development Act 1982, Section 11

    - Industrial Development Act, 1982, Section 7

    - Learning and Skills Council Act 2000

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Dieses Programm stellt Finanzmittel von rund 120000000 GBP (168000000 EUR) vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2004 bereit. Jährlich sollen folgende Mittel bereitgestellt werden:

    - Juli--December 2003: 30 Mio. GBP (42 Mio. EUR)

    - Januar-Dezember 2004: 90 Mio. GBP (126 Mio. EUR)

    Beihilfehöchstintensität: Im Falle von Beihilferegelungen und Einzelausbildungsmaßnahmen im Rahmen dieser Regelung gilt Artikel 4 Absätze 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission, d. h. 50 % für Großunternehmen, 70 % für kleine und mittlere Unternehmen + 5 % für Förderregionen und 10 %, sofern die Empfänger der Definition benachteiligter Arbeitnehmer entspricht. Unter dieser Gruppenfreistellung liegt der Hoechstbetrag je Arbeitgeber bei 100000 GBP (140000 EUR basierend auf dem Wechselkurs zum 8. Mai 2003 von 1 GBP = 1,40 EUR) innerhalb des Zeitraums von drei Jahren, auf den sich diese Anmeldung bezieht, in jedem Fall entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission, Artikel 5

    Bewilligungszeitpunkt: 1. Juli 2003

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 18 Monate bis Dezember 2004 (geteilt in zwei Geschäftsjahre und zwei Kalenderjahre)

    Zweck der Beihilfe: Die Regelung konzentriert sich auf wenig ausgebildete und gering qualifizierte Arbeitnehmer. Ziel der Regelung ist die Ausbildung zur Verminderung des Arbeitslosigkeitsrisikos; für Arbeitgeber, insbesondere kleine Unternehmen, soll ein Anreiz entstehen, in die Fertigkeiten und Kenntnisse ihrer Belegschaft zu investieren und den Wert dieser Investition zu erkennen. Es handelt sich um eine Pilotregelung, die mit der Absicht erfolgt, eine nationale Strategie zu entwickeln, die in einer zukünftigen Phase aufbauend auf den Erkenntnissen aus dem Pilotprojekt sämtlichen Arbeitgebern zur Verfügung stehen soll.

    Die Ausbildungsmaßnahmen (die ausschließlich allgemeiner Natur sein werden) ermöglichen national anerkannte Abschlüsse wie National Vocational Qualifications oder sonstige berufsspezifische Qualifikationen wie vom zuständigen Sector Skills Council festgelegt, wo ein NVQ-Rahmenwerk derzeit nicht erhältlich ist (siehe Beispiele in Beilage a.)

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission umfasst diese Ausbildungsbeihilfegruppenfreistellung sämtliche Sektoren

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Learning and Skills Council Cheylesmore House

    Quinton Road

    Coventry CV1 2WT United Kingdom

    Sonstige Auskünfte: Auskünfte erteilt: David Greer Durchwahl: 024 76 82 33 27

    Funk: 077 89 65 11 36

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