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Document 52003PC0032(02)

Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle

/* KOM/2003/0032 endg. - CNS 2003/0022 */

52003PC0032(02)

Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle /* KOM/2003/0032 endg. - CNS 2003/0022 */


Vorschlag für eine RICHTLINIE (Euratom) DES RATES über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle

(von der Kommission vorgeleg)

BEGRÜNDUNG

1. VORWORT

Bei der Nutzung der Kernenergie zur Elektrizitätserzeugung entstehen abgebrannte (d.h. bestrahlte) Brennelemente und radioaktive Abfälle. Die gefährlichsten und radiologisch bedenklichen Formen dieser Materialien werden zur Zeit in Zwischenlagern aufbewahrt. Bislang wurde noch kein Material endgültig beseitigt, und in keinem Mitgliedstaat steht in nächster Zeit eine solche Endlagerung an. In der Zwischenzeit häuft sich immer mehr Material an.

Im vor kurzem verabschiedeten Grünbuch [1] der Kommission über die Energieversorgungssicherheit in der Europäischen Union wurde die Suche nach akzeptablen Lösungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle als die wichtigste Frage für die Nutzung der Kernenergie herausgestellt. Betont wird darin auch die Notwendigkeit der größtmöglichen Transparenz bei der Erkundung von Lösungen sowie außerdem die Tatsache, dass weitere Forschungsarbeiten ausschlaggebend sind für die Lösung herausragender technischer Fragen wie auch für die Vertrauensbildung in der Öffentlichkeit und der Politik hinsichtlich der Lösungen. In einer vor kurzem angestellten EU-weiten Meinungsumfrage [2] wurde bestätigt, wie wichtig die Frage der radioaktive Abfälle in den Augen der Bevölkerung ist.

[1] . KOM(2000) 769 vom 29. November 2000. ,Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit", Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2001, ISBN 92-894-0319-5

[2] Eurobaromètre Nr. 56, 2001 - Europäer und radioaktive Abfälle (http://europa.eu.int/comm/energy/nuclear/ pdf/eb56_radwaste_en.pdf)

Ungeachtet künftiger Strategien im Bereich der Energieerzeugung muss mit den zurzeit vorhandenen Abfällen so umgegangen werden, dass die Grundprinzipien des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt eingehalten werden. Sehr bald schon muss gehandelt werden, damit die Verantwortung und die Last für die Entsorgung der zunehmenden Menge abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, die in Zwischenlagern aufbewahrt werden, nicht auf künftige Generationen abgewälzt werden.

Die derzeitige Politik in den meisten Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern geht auf diese Fragen nicht angemessen ein.

2. DIE LAGE IN DEN EU-MITGLIEDSTAATEN UND IN DEN BEITRITTSLÄNDERN

Alle Mitgliedstaaten und Beitrittsländer erzeugen radioaktive Abfälle. Diese Abfälle fallen hauptsächlich bei folgenden Tätigkeiten an:

- die Elektrizitätserzeugung durch Kernenergie, einschließlich der Tätigkeiten am Ende des Brennstoffkreislaufs und der Stilllegung;

- Betrieb von Forschungsreaktoren;

- Nutzung der Strahlung und radioaktiver Materialien in der Medizin, der Landwirtschaft, der Industrie und der Forschung;

- Behandlung von Materialien, die natürliche Radionuklide enthalten.

Lage in der Europäischen Union

nsgesamt fallen in der Europäischen Union pro Jahr 40.000 m3 an, wobei der Großteil aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der nuklearen Elektrizitätserzeugung stammt. [3]

[3] Für nähere Informationen über das Abfallaufkommen in der EU siehe Verweis in Fußnote 11

Obschon die Endlagerung der weniger gefährlichen Abfallkategorie [4] mittlerweile gang und gäbe ist, wird sie derzeit nur in fünf Mitgliedstaaten mit laufendem Kernenergieprogramm praktiziert (Finnland, Frankreich, Spanien, Schweden und im Vereinigten Königreich). In Deutschland wurden in der Vergangenheit diese Abfälle endgelagert, aber weder Belgien noch die Niederlande haben für diese Abfallkategorie Entsorgungskapazitäten aufgebaut; diese beiden Länder lagern derzeit ihre Abfälle in nationalen Zentrallagern. In den Mitgliedstaaten ohne Kernenergieprogramm wird eine zeitlich unbegrenzte Zwischenlagerung praktiziert.

[4] siehe Empfehlung der Kommission vom 15. September 1999 über ein Klassifizierungssystem für feste radioaktive Abfälle (SEC(1999) 1302 endg., 1999/669/EG, Euratom). Die Kategorie der weniger gefährlichen Abfälle umfasst in der Regel kurzlebige schwach- und mittelaktive Abfälle. Diese können normalerweise in oberirdischen oder öberflächennahen Endlagern beseitigt werden. Nach Schließung des Lagers wird normalerweise eine aufsichtsrechtliche (oder behördliche) Überwachung für einen Zeitraum von ungefähr 300 Jahren aufrechtgehalten, um zu verhindern, dass die Abfälle während noch bestehender Strahlungsgefahr durch menschliches Tun beeinflusst werden.

Alle bislang angefallenen gefährlicheren Abfälle [5] werden in oberirdischen oder oberflächennahen Anlagen gelagert, bis eine dauerhaftere Lösung gefunden ist. Kein Land in der ganzen Welt hat bisher diese Abfälle endgültig beseitigt, und es ist von Land zu Land sehr unterschiedlich, wie weit man noch von dieser dauerhaften Lösung entfernt ist. In der EU sind Finnland und Schweden vielleicht am weitesten fortgeschritten, da sie seit langem Programme für die Entwicklung der Einlagerung in der Tiefe haben. Manche Mitgliedstaaten überdenken all ihre Optionen wie auch den damit verbundenen Entscheidungsprozess. Andere dagegen schieben die Entscheidung vor sich her.

[5] Siehe Verweis in Fußnote 4. Als gefährlichere Abfälle sind hoch radioaktive, langlebige Abfälle eingestuft. Abgebrannte Brennelemente können aufgearbeitet werden, so dass die Abfallmaterialien beseitigt und das ungenutzte Uran und Plutonium für die Herstellung frischen Kernbrennstoffs wiedergewonnen wird. Dieser Vorgang ist als ,Wiederaufarbeitung" bekannt. Die hoch aktiven Abfallmaterialien werden in der Regel in Glas geschmolzen - ,Verglasung" -, so dass sie eine Form erhalten, die sich für längeres Lagern und schließlich die Endlagerung eignet. Diese verglasten Abfälle oder, falls die Wiederaufarbeitung nicht praktiziert wird, die abgebrannten Brennelemente selbst, werden als hoch radioaktiver Abfall angesehen. Diese Art von Abfällen bleibt über Tausende von Jahren gefährlich.

Lage in den Beitrittsländern

In den Beitrittsländern mit von der Sowjetischen Union gebauten Kernkraftwerken und Forschungsreaktoren ist die Entsorgung abgebrannter Brennelemente in den vergangenen zehn Jahren zu einer entscheidenden Frage geworden, weil die Rücksendung nach Russland zur Wiederaufarbeitung oder Lagerung nicht mehr möglich ist. Von heute auf morgen mussten diese Länder Zwischenlager für ihre abgebrannten Brennelemente bauen. Mit der Durchführung von Programmen für die längerfristige Entsorgung und letztliche Beseitigung dieser abgebrannten Brennelemente ist man kaum - wenn überhaupt - vorangekommen.

Was die weniger gefährlichen Abfälle aus Kernkraftwerken angeht, so verfügen nur die Tschechische Republik und die Slowakei über Endlager, die tatsächlich in Betrieb sind. Mehrere Länder verfügen über Endlager nach russischer Bauart für die radioaktiven Abfälle, die nicht aus dem Kernbrennstoffkreislauf stammen. Allerdings entsprechen diese Anlagen nicht immer den heutigen Sicherheitsnormen. In manchen Fällen werden die Abfälle woanders aufgearbeitet beziehungsweise entsorgt werden müssen.

3. GEGENWÄRTIGE GEMEINSCHAFTLICHE UND INTERNATIONALE MASSNAHMEN

Wichtigste Grundsätze bei der Entsorgung aller gefährlichen Abfälle müssen die Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit für die Bevölkerung und die Arbeitnehmer sowie der Umweltschutz sein. In Bezug auf abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle beinhaltet die Anwendung dieser Grundsätze, dass Mensch, Gesellschaft und Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen ionisierender Strahlungen geschützt werden.

In den letzten Jahren standen diese Prinzipien auch im Vordergrund der Maßnahmen auf Gemeinschafts- und internationaler Ebene: dazu gehörten Forschungsarbeiten wie auch politische und gesetzgeberische Initiativen.

Die Grundnormen für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Arbeitnehmer vor den Gefahren ionisierender Strahlung untermauern die Angleichung der Grundprinzipien der Abfallentsorgung, Normen, die ein gemeinsames, international anerkanntes Strahlenschutzniveau in der gesamten Europäischen Union garantieren. Die letzte Revision der grundlegenden Sicherheitsnormen [6] fand 1996 statt; die Umsetzung in einzelstaatliches Recht musste bis zum 13. Mai 2000 erfolgen. Darüber hinaus gibt es nach Kapitel 3 Titel II des EURATOM-Vertrags ein gemeinschaftliches Überwachungs- und Kontrollsystem für internationale Transporte radioaktiver Abfälle [7] . Schließlich ist die im Rahmen des Kapitels Umwelt des EG-Vertrags erlassene Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung und ihre Änderungen [8] [9]ebenfalls von erheblicher Bedeutung für den Sektor der radioaktiven Abfälle.

[6] Richtlinie des Rates 96/29/EURATOM vom 13 Mai 1996

[7] Richtlinie des Rates 92/3/EURATOM vom 3. Februar 1992

[8] Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27 Juni 1985

[9] Richtlinie 97/11/EWG des Rates vom 3. März 1997

Das in dem gemeinschaftlichen Aktionsplan [10] verfolgte Konzept und die damit verbundene Strategie besteht darin, die Harmonisierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, um ein gleichwertiges, akzeptables Sicherheitsniveau in der gesamten EU zu erreichen. Der jüngste Bericht über die Lage der Entsorgung radioaktiver Abfälle in der Europäischen Union wurde 1999 veröffentlicht [11].Außerdem hat die Kommission [12] vor kurzem einen ähnlichen Bericht über die Beitrittsländer veröffentlicht.

[10] Entschließung des Rates (92/C 158/02) vom 15. Juni 1992 über die Erneuerung des Aktionsplans der Gemeinschaft für radioaktive Abfälle.

[11] Mitteilung der Kommission an den Rat ,Mitteilung und 4. Bericht über die derzeitige Lage und die Aussichten auf dem Gebiet der Entsorgung radioaktiver Abfälle in der Europäischen Union", KOM(98) 799 vom 11.01.1999.

[12] Bericht der Kommission EUR 19154

Die Entsorgung radioaktiver Abfälle ist nach wie vor eines der Hauptforschungsthemen der Euratom-Rahmenprogramme. Ein Schlüsselaspekt ist die Unterstützung für die Forschung in unterirdischen Forschungsanlagen, die Wissen über Prozesse und Daten liefert, um die Realisierbarkeit der künftigen tiefen Endlager zu bestätigen. Die fortgeschrittenen Techniken für die chemische und nukleare Trennung wie auch für die Minimierung der langlebigen Abfälle (üblicherweise gemeinsam als ,Trennung und Transmutation" bezeichnet) sind weitere wichtige Forschungsbereiche.

Außerdem gibt es eine Reihe von internationalen Übereinkommen, denen bei der Schaffung gemeinsamer Sicherheitspraktiken und -niveaus auf der internationalen Bühne eine wichtige Rolle zukommt. Das wichtigste ist das gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (hier zitiert als Gemeinsames Abkommen) [13], das unter der Schirmherrschaft der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) ausgehandelt wurde und am 18. Juni 2001 in Kraft trat. Der Beitritt der Europäischen Gemeinschaft und von EURATOM zu diesem Übereinkommen ist im Moment Gegenstand eines Vorschlags der Kommission [14]. Darüber hinaus erarbeitet die IAEO zurzeit eine Dokumentation über sämtliche Aspekte der Entsorgung radioaktiver Abfälle, einschließlich der Empfehlungen über die sichere Endlagerung sämtlicher Kategorien radioaktiver Abfälle.

[13] WORTLAUT BEI DER IAEO ERHÄLTLICH -INFCIRC/546 (24. DEZEMBER 1997)

[14] KOM(2001) 520 ENDG., 15 OKTOBER 2001

4. HANDLUNGSBEDARF

Obschon beträchtliche Mengen [15] (beinahe2.000.000 m3) der weniger gefährlichen Kategorien von radioaktiven Abfällen in der Vergangenheit in der EU beseitigt worden sind, haben momentan nicht alle Länder Zugang zu Endlagern. Diese Kategorie von Abfällen, die in erheblich größeren Mengen anfallen als die gefährlicheren Kategorien, stellen hinsichtlich ihrer Endlagerung keine besondere technologische Herausforderung dar, erfordern aber während ihrer Zwischenlagerung eine genaue Überwachung.

[15] Für nähere Informationen über das Abfallaufkommen in der EU siehe Verweis in Fußnote 11

In Bezug auf die gefährlicheren Abfälle besteht unter Fachleuten ein breiter internationaler Konsens darüber, dass die Beseitigung durch Abschirmung in der Tiefe von beständigen geologischen Formationen die beste Entsorgungsmöglichkeit darstellt. Durch ein System aus mehrfachen Rückhaltebarrieren und eine sorgfältige Auswahl des Wirtsgesteins [16] können diese Abfälle für extrem lange Zeiträume abgeschirmt werden, so dass gewährleistet ist, dass jegliche Restradioaktivität nur nach vielen tausend Jahren und in im Vergleich zur natürlichen Hintergrundstrahlung unerheblichen Konzentrationen austritt. Zahlreiche Studien haben bestätigt, dass die heute verfolgten Konzepte im Falle ihrer Realisierung die erforderliche Abschirmung der Abfälle über diese sehr langen Zeiträume hinweg leisten können. Diese Strategie der tiefen Endlagerung verringert das Risiko des ungewollten menschlichen Eindringens erheblich und ist im Wesentlichen passiv und beständig, ohne dass weitere Interventionen des Menschen oder behördliche Kontrollen erforderlich sind.

[16] Geignete Wirtsgesteine sind u. a. kristalline und vulkanische Gesteinsformationen, Ton- und Salzformationen

Dass mehrere Mitgliedstaaten mit der Ermittlung und Genehmigung der geeigneten Endlagerstätten, insbesondere im Falle der Lager in tiefen geologischen Formationen, im Rückstand sind, ist allerdings Besorgnis erregend. Inzwischen nimmt die Menge an abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen, die in Zwischenlagern an der Oberfläche oder oberflächennah gelagert werden, immer weiter zu. Diese oberirdischen Anlagen erfordern aktive Maßnahmen wie Überwachung und Instandhaltung, damit ein gleichbleibend hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau gesichert ist. Dies stellt eine inakzeptable Belastung für künftige Generationen dar; denn sie werden aus der Elektrizität, die die Reaktoren produzierten, welche den Abfall erzeugten, keinen Nutzen ziehen. Außerdem ist es nach den Ereignissen des 11. September 2001 wegen der Gefahr der Beschädigung solcher oberirdischen Anlagen durch einen Terroranschlag deutlich geworden, dass rasch gehandelt werden muss.

Wichtige Arbeiten der Forschung und technologischen Entwicklung (FTE) müssen weitergeführt werden, damit die einzelnen Standorte umfassend untersucht und die relevanten geologischen, geochemischen und hydrogeologischen Prozesse wie auch die langfristige Eignung der technischen Einschlussbarrieren in der tatsächlichen Endlagerumgebung erkundet werden.

Die Einlagerung in tiefen geologischen Formationen kann radioaktive Abfälle vom Menschen und seiner Umwelt für die sehr lange notwendige Zeit abschirmen und wird erforderlich sein für eine Anzahl von Abfallarten, die es bereits gibt, sowie andere, die in Zukunft anfallen werden. Sie ist die beste zur Verfügung stehende Option für langfristige Entsorgung von vielen der gefährlicheren Arten von Abfall. Allerdings ist es wichtig, dass das Beginnen des Betreibens von geologischen Endlagern nicht als letzte Lösungzur Entsorgung von radioaktiven Abfällen gesehen wird. Fortschritte auf dem Weg zur Endlagerung in tiefen geologischen Formationen dürfen nicht dazu führen, dass die FTE auf anderen Gebieten der Entsorgung radioaktiver Abfälle eingeschränkt wird, wie z. B. die Forschungsarbeiten über neue Technologien zur Minimierung der Abfallmenge, da sich aus solchen Forschungsgebieten in der Zukunft neue Optionen abzeichnen könnten.

Die finanziellen Verpflichtungen müssen aufrecht gehalten werden, ja sogar in einigen Mitgliedstaaten aufgestockt werden. Ferner ist eine effektivere Zusammenarbeit zwischen diesen einzelnen Programmen vonnöten, da Fortschritte auf diesem Gebiet für die EU als Ganze von Bedeutung sind. Durch die Schaffung eines Rahmens für eine bessere Zusammenarbeit und Koordinierung in diesem Bereich wird die Kostenwirksamkeit insgesamt verbessert wie auch die so wichtige Glaubwürdigkeit und öffentliche Akzeptanz der FTE als Ganze.

Das Rahmenprogramm der Gemeinschaft wird zwar weiterhin eine wichtige Rolle für die Förderung der Forschung auf diesen Gebieten spielen, aber allein reicht es wohl nicht aus, um den Erfolg zu garantieren. Mehrere Mitgliedstaaten haben eigene Forschungs- und Entwicklungsprogramme, die entweder aus nationalen Budgets oder vom Nuklearsektor finanziert werden. Dennoch ist es zurzeit nicht klar, ob diese einzelnen nationalen Programme ausreichen, um sämtliche noch offenen Fragen zu behandeln. Es ist wahrscheinlich, dass die finanzielle Verpflichtung entscheidend aufgestockt werden muss.Die Kommission wird weiterhin die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf gemeinsamen Gebieten der Forschung und technologischen Entwicklung ermutigen. Ausserdem plant sie, dem Rat die Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens im Sinne des Kapitels 5 von Titel II des EURATOM-Vertrags vorzuschlagen, das diese Mittel verwalten und die Forschung lenken soll. Industrie und Mitgliedstaaten würden sich auf freiwilliger Basis an diesem gemeinsamen Unternehmen beteiligen.

5. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Weitere Verzögerungen bei den Entscheidungen über die Entwicklung von Endlagern für die Beseitigung radioaktiver Abfälle lassen sich nicht rechtfertigen. Im Gegenteil: Es gibt eine ganze Reihe von ethischen, umweltpolitischen und sicherheitstechnischen Gründen, die für die rasche Entwicklung dieser Anlagen sprechen. Jegliche Verzögerung, die den Anschein erwecken könnte, dass wir die Verantwortung für die Beseitigung unserer eigenen Abfälle auf künftige Generationen abwälzen, ist zu vermeiden, vor allem weil solche Verzögerungen - insbesondere im Fall der gefährlicheren Abfälle - auch das potenzielle Risiko von Unfällen und Terroranschlägen erhöhen können.

Deshalb sollten die Mitgliedstaaten geeignete Strategien entwickeln und detaillierte Programme für die langfristige Entsorgung sämtlicher Arten von Abfällen unter ihrer Gerichtsbarkeit ausarbeiten. Obschon die Gemeinschaft als Ganze ihre Kapazität zur Zwischenlagerung ihrer Abfälle aufrechterhalten sollte, sollte der Schwerpunkt dieser Programme auf der Entwicklung von Endlagern für die radioaktiven Abfälle liegen. Eine offene, angemessene Information der Öffentlichkeit und eine Mitwirkung aller - unter Einhaltung des Verursacherprinzips - sind entscheidende Aspekte dieser Programme.

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass FTE in ausreichendem Umfang durchgeführt wird, damit die Fristen für die Umsetzung ihrer Programme eingehalten werden. Für die weitere Nutzung der Kernenergie könnte es auch nützlich sein, alternative Technologien für einen möglichen Einsatz in der Zukunft zu erkunden, die zu geringeren Abfallmengen führen.

Auch wenn die Mitgliedstaaten sich sicherlich zum Ziel setzen sollten, bei der Entsorgung ihrer eigenen radioaktiven Abfälle selbständig zu sein, müsste es eine größere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten geben, insbesondere wenn dadurch das notwendige hohe Maß an nuklearer Sicherheit und Umweltschutz gesichert oder noch weiter ausgebaut würde. Ein regionales Konzept, an dem zwei oder mehr Länder beteiligt sind, könnte ebenfalls Vorteile bieten, insbesondere für Länder, die noch kein bzw. nur ein begrenztes Kernenergieprogramm haben, insofern, als dadurch eine sichere und weniger kostspielige Lösung für alle Beteiligten erreicht würde. Gleichwohl sollte kein Mitgliedstaat verpflichtet sein, die Einfuhr radioaktiver Abfälle aus einem anderen Mitgliedstaat zu akzeptieren.

6. BESTIMMUNGEN DIESES VORSCHLAGS

Präambel

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist der Euratom-Vertrag, insbesondere die Artikel 31 und 32.

Nach Artikel 2 Buchstabe b Euratom-Vertrag hat die Gemeinschaft ,einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen". Artikel 31 Euratom-Vertrag schreibt das Verfahren für die Festlegung der Grundnormen und für deren Ergänzung im Sinne des Artikels 32 vor.

Die Gültigkeit dieser Rechtsgrundlage ist kürzlich im Urteil des Gerichtshofes (Entscheidung C-29/99) vom 10 Dezember 2002 betreffend die Zuständigkeit des Gemeinschaft hinsichtlich der nuklearen Sicherheit bestätigt worden. Darin heißt es: "zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft nicht künstlich zwischen dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Sicherheit der Quellen ionisierender Strahlungen zu unterscheiden." Für den vorliegenden Vorschlag bedeutet das, dass solche Quellen alle radioaktven Abfälle und abgebrannten Brennelemente einschlössen.

Zweck und Anwendungsbereich (Artikel 1)

Die Richtlinie verfolgt den Zweck, zur Aufstellung der besten Methoden bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in den Mitgliedstaaten beizutragen. Diese besten Methoden spiegeln folgende Grundprinzipien wider:

- Schutz der Gesundheit des Menschen sowie der Umwelt sowohl jetzt als auch in der Zukunft (Nummer 1 (a))

- nukleare Sicherheit und Umweltschutz durch die Anwendung von Vorsichts- und Vorsorgemaßnahmen (Nummer 1 (b));

- Unterrichtung, Dialog und wo angebrachtBeteiligung der Öffentlichkeit im Entscheidungsprozess als ein wesentlicher Aspekt des modernen Regierens im Bereich der radioaktiven Abfälle (Nummer 1 (c)).

Die besondere Art der allgemeinen Anforderungen wird in Artikel 3 erläutert. Speziellere Anforderungen insbesondere hinsichtlich der radioaktiven Abfälle werden in den Artikeln 4 und 5 beschrieben.

Die Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer verfolgen unterschiedliche Strategien hinsichtlich abgebrannter Brennelemente. Manche betrachten sie als Abfälle, andere sehen in ihnen eine Ressource, aus der wertvolle Mengen spaltbaren und brütbaren Materials gewonnen werden können, während eine dritte Gruppe noch keine Strategie festgelegt hat. Angesichts dieser Unterschiede werden in dieser Richtlinie nicht alle abgebrannten Brennelemente als Abfälle angesehen. Allerdings findet diese Richtlinie Anwendung auf als Abfälle erklärte Materialien sowie auf sämtliche abgebrannten Brennelemente, die in den EU-Mitgliedstaaten angefallen sind. Unabhängig von der von den Mitgliedstaaten verfolgten Strategie hinsichtlich abgebrannter Brennelemente müssen Kontrolle und Überwachung dieser Materialien in allen Mitgliedstaaten gleich streng sein.

In Übereinstimmung mit dem Gemeinsamen Abkommen, definiert der vorliegende Vorschlag radioaktive Abfälle als feste, fluessige oder gasförmige Stoffe. Das Programm für Entsorgung radioaktiver Abfälle, wie es unter Artikel 4 dieses Vorschlags definiert wird, umfasst daher auch die Praxis von Ableitungen in die Umwelt.. In Abweichung von der Definition in dem Gemeinsamen Abkommen bezieht sich der Begriff Endlagerung, wie er in dem vorliegenden Vorschlag definiert wird, nur auf die Praxis feste oder verfestigte Abfälle, auch in der Form von abgebrannten Brennelementen, in ein geeignetes Endlager einzulagern.

Ebenso in Übereinstimmung mit dem Gemeinsamen Übereinkommen werden Abfälle, die nur natürlich vorkommende radioaktive Stoffe enthalten, von dem Anwendungsbereich ausgenommen, sofern solche Abfälle nicht auch aus dem Kernbrennstoffkreislauf stammen. Dies bedeutet, dass Abfälle aus dem Uranbergbau und der Uranverarbeitung unter diese Richtlinie fallen, während zum Beispiel radioaktive Abfälle aus der Ölgewinnung ausgenommen sind, sofern die Mitgliedstaaten sie nicht entsprechend Titel VII Artikel 40 der Grundnormenrichtlinie (Richtlinie 96/29/Euratom) als radioaktive Abfälledeklarieren.

Begriffsbestimmungen (Artikel 2)

Die in dieser Richtlinie verwendete Terminologie wurde soweit möglich an das Gemeinsame Übereinkommen angeglichen (siehe jedoch die spezifische Bezugnahme auf Endlagerung in Abschnitt 6.2).

Allgemeine Anforderungen an die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (Artikel 3)

Die Liste der allgemeinen Anforderungen beschreibt Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um den in Artikel 1 erklärten Zweck der Richtlinie zu erreichen. Diese Maßnahmen können als bewährte internationale beste Methoden auf dem Gebiet der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle angesehen werden und behandeln solche Aspekte wie Gesundheit der Bevölkerung, Umweltschutz, nukleare Sicherheit, Finanzierung und Regieren Solche Massnahmen sind Teil der derzeitigen Strategie in vielen Mitgliedstaaten.

Programm für die Entsorgung radioaktiver Abfälle (Artikel 4)

Mit diesem Programm wird die Wurzel der größten Probleme in der EU im Zusammenhang mit der Entsorgung vorhandener und künftiger Bestände an radioaktiven Abfällen, einschließlich abgebrannter Brennelemente, für die keine Wiederaufarbeitung vorgesehen ist, angepackt. Alle Mitgliedstaaten werden verpflichtet sein, ein langfristiges Entsorgungsprogramm für diese Materialien festzulegen, das die grundlegenden international vereinbarten Grundsätze der Abfallentsorgung respektiert. In Übereinstimmung mit der Argumentation in Abschnitt 4 sollte dieses Programm, wenn immer möglich, die Endlagerung der Abfälle zum Ziel haben. Langfristige Zwischenlagerung an oder nahe der Oberfläche für die gefährlichsten Abfälle in Anlagen, die permanente aktive Maßnahmen - wie regelmässige Wartung und fortdauernde Monitoring- und Überwachungsmaßnahmen - erfordern, ist auf Dauer nicht tragbar und bedeutet eine nicht akzeptable Last für künftige Generationen. In dem Artikel werden Termine vorgeschrieben, zu denen von den jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörden die Genehmigung für die Entwicklung möglicher neuer Endlagerstätten und für die eventuelle Inbetriebnahme dieser Anlagen erteilt werden sollte. Unter Beachtung der Tatsache, dass Standortstudien bei tiefen Endlagern viel mehr Zeit in Anspruch nehmen, ist der Termin für die Inbetriebnahme geologischer Endlager später angesetzt als der für oberirdische Anlagen. Die in diesem Artikel vorgeschlagenen Termine wurden auf der Grundlage der gegenwärtigen Situation in den Mitgliedstaaten festgelegt, aber auch unter Berücksichtigung des Handlungsbedarfs. Alle Termine können auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und geändert werden. Im Anhang der Richtlinie werden zusätzliche Informationen gegeben über üblicherweise erforderliche Schritte bei der Entwicklung neuer Endlager.

In einigen Ländern sind die Endlager für die Einlagerung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen dergestalt konzipiert, dass diese auf einfacherem Wege rückgängig gemacht werden könnte und dass die Stoffe für eine weitere Aufbereitung wiedererlangt werden könnten, soweit dieses machbar und vorteilhaft wäre. Einer der Vorteile der "Konzentration- und Einschließungsmethode" der Endlagerung gegenüber der derjenigen der "Verdünnungs- und Dispersionsmethode" ist, dass die Abfälle für eine sehr lange Zeitdauer isoliert bleiben, während der die Einlagerung der Abfallpakete rückgängig gemacht werden könnte, auch wenn die ökonomischen Kosten eines solchen Vorgehens unzweifelhaft hoch wären.

Dieser Artikel zusammen mit den Vorschriften über die Berichterstattung in Artikel 7 trägt auch den im Grünbuch der Kommission ermittelten Belangen in Bezug auf eine größere Transparenz beim Umgang mit diesen Fragen Rechnung.

Die Ausfuhr von Abfällen wird in dem Artikel 4 auch eigens erwähnt. Für bestimmte Mitgliedstaaten mit sehr begrenzten Abfallmengen stellt der Export in andere Länder wahrscheinlich aus umweltpolitischer, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Sicht die sinnvollste Lösung dar. Allerdings können solche Transfers nur bei Beachtung der in dem Artikel aufgeführten, äußerst strengen Bedingungen genehmigt werden. Diese Bedingungen schliessen die Begrenzungen und Kriterien für die Ausfuhr von radioaktivem Abfall nach Drittländern, die in der Richtlinie 92/3 Euratom aufgeführt sind, ein. Mit dem Vorschlag wird nicht angestrebt, das Recht eines Landes auf Selbständigkeit in allen Angelegenheiten der Abfallentsorgung einzuschränken, sondern es geht darum, anzuregen, dass Anlagen und Dienstleistungen wenn immer möglich gemeinsam genutzt werden.

Forschung und technologische Entwicklung auf dem Gebiet der Entsorgung radioaktiver Abfälle (Artikel 5)

Spezialisierte und gründliche Forschung und technologische Entwicklung (FTE) ist erforderlich, um rechtzeitig das Programm zur Entsorgung radioaktiver Abfälle und die allgemeinen Ziele der vorgeschlagenen Gesetzgebung zu erreichen. Es ist die Verantwortung der Mitgliedstaaten, ein angemessenes Niveau von FTE Mitteln zu gewährleisten. Unter voller Beachtung des Verursacherprinzips können diese Finanzmittel durch eine Abgabe auf die Elektrizitätserzeugung aus Kernenergie aufgebracht werden und so sicherstellen, dass die Finanzmittel proportional zur Elektrizitätserzeugung durch Kernenergie sind. Angesicht der momentanen Höhe der Finanzierung in den Mitgliedstaaten, der offensichtlichen Angemessenheit dieser Mittel und des Fortschritts in den jeweiligen Sektoren der Entsorgung radioaktiver Abfälle werden schätzungsweise 0,5 Millionen EUR pro Terawatt-Stunde Atomstrom ausreichen, um die erforderliche FTE durchzuführen. Die Höhe der Forschungsmittel wird jedoch wahrscheinlich in der Zukunft abnehmen, wenn Länder anfangen, tatsächlich Entsorgungsoptionen durchzuführen. Angesicht der entscheidenden Bedeutung dieser FTE-Tätigkeiten und im Hinblick darauf, das höchstmögliche Maß an Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten zu erreichen, wird die Kommission die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf gemeinsamen Gebieten der Forschung und technologischen Entwicklung entsprechend den Bestimmungen des Kapitels 1 von Titel II des Vertrages fördern. Dafür können bestimmte Aufgaben an ein oder mehrere gemeinsame Unternehmen übertragen werden, die nach Kapitel 5 von Titel II des Vertrages zu errichten sind. Solche gemeinsamen Unternehmen würden für die Leitung von FTE in Bereichen gemeinsamen Interesses zuständig sein.

Investitionen (Artikel 6)

Die Vorschriften in Kapitel 4 von Titel II des Euratom-Vertrags werden auf die Investitionen in die Entsorgung radioaktiver Abfälle uneingeschränkt angewandt werden. In diesem Zusammenhang ist klar, dass Weiterentwicklungen im Nuklearsektor nur unterstützt werden, wenn entscheidende Fortschritte in Richtung auf die Durchführung eines Programms für die langfristige Entsorgung sämtlicher abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle erzielt worden sind.

Berichterstattung (Artikel 7)

Die Vorschriften über die Berichte werden die entsprechenden Bestimmungen unter Nummer 1 des Aktionsplans der Gemeinschaft ersetzen und die Erörterungen im Rahmen des Gemeinsamen Übereinkommens voll und ganz berücksichtigen. Ein wichtiger Aspekt dieser Berichte werden Informationen über FTE-Maßnahmen sein. Artikel 5 des Euratom-Vertrags bietet bereits eine Grundlage für die Mitgliedstaaten, Informationen über die relevante Forschung der Kommission mitzuteilen.

Durchführung (Artikel 8)

Da es notwendig ist, in diesem Bereich rasch Fortschritte zu erzielen, sollte die Durchführung so schnell als möglich erfolgen. Denkbar ist, als Termin den 1. Mai 2004 vorzuschlagen.

2003/0022(CNS)

Vorschlag für eine RICHTLINIE (Euratom) DES RATES über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 31 und 32,

auf Vorschlag der Kommission [17], der gemäß Artikel 31 des Vertrags nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet wurde, die der Ausschuss für Wissenschaft und Technik aus wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ernannt hat, und nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [18],

[17] ABl. C [...], [...], S. [...].

[18] ABl. C [...], [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [19],

[19] ABl. C [...], [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 30 des Vertrages sind Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen festzusetzen.

(2) Die Richtlinie des Rates 96/29/Euratom [20] legt die grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen fest.

[20] ABl. L 159 vom 29.06.1996, S. 1

(3) Mit der Richtlinie des Rates 92/3/Euratom [21] ist bereits ein System zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft eingerichtet worden, worunter auch ein verbindliches, gemeinsames Meldeverfahren für Verbringungen solcher Abfälle, sowie sehr strenge Beschränkungen und Kriterien bezüglich Drittländer, in die radioaktive Abfälle exportiert werden können, fallen.

[21] ABl. L 35 vom 12.02.1992, S. 24

(4) Die Richtlinie des Rates 85/337/EWG [22] über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, einschließlich solcher im Zusammenhang mit der Beseitigung und langfristigen Lagerung radioaktiver Abfälle, verlangt von den Mitgliedstaaten, dass sie ,die erforderlichen Maßnahmen [treffen], damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden."

[22] ABl. L 175 vom 05.07.1985, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG, ABL. L 73 vom 14.03.1997. S. 5.,

(5) Das vorhandene Gemeinschaftsrecht enthält keine speziellen Regeln, mit denen dafür gesorgt ist, dass abgebrannte Brennelemente in der ganzen Europäischen Union effektiv und durchgängig sicher entsorgt werden, und deshalb sollten die vorhandenen Gemeinschaftsregeln ergänzt werden.

(6) Im Grünbuch der Kommission ,Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit" [23] wird betont, dass für dasProblem radioaktiver Abfälle eine zufriedenstellende Lösung mit größtmöglicher Transparenz gefunden werden muss.

[23] KOM(2000) 769

(7) Im Abschlussbericht der Kommission über das Grünbuch [24] wird betont, dass rasche Fortschritte im Hinblick auf tragfähige Lösungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle erzielt werden können, indem auf Gemeinschaftsebene feste Termine für die Einführung effizienterer einzelstaatlicher Systeme für die Endlagerung radioaktiver Abfälle festgelegt werden.

[24] KOM(2002) 321 endg..

(8) Ziel des internationalen Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, das am 18. Juni 2001 in Kraft trat, ist die Erreichung und Beibehaltung eines weltweit hohen Sicherheitsstandes bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch Verbesserung innerstaatlicher Maßnahmen und internationaler Zusammenarbeit.

(9) Bei der Elektrizitätserzeugung durch Kernenergie entstehen abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle.

(10) Radioaktive Abfälle fallen auch bei der Verwendung von Radionukliden in der Medizin, der Forschung und der Industrie an.

(11) Freisetzung von Radionukliden von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen können Auswirkungen über staatliche Grenzen hinweg haben.

(12) Jeder Mitgliedstaat bleibt für die Entsorgung sämtlicher abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle unter seiner Gerichtsbarkeit verantwortlich.

(13) Die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle würde durch eine verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten verbessert.

(14) In der Entschließung des Rates vom 15. Juni 1992 [25] wurde die Kommission ersucht, ein gemeinsames Konzept auf Gemeinschaftsebene zu entwickeln und mit den Mitgliedstaten auf die Harmonisierung von Strategien und Praktiken zur Entsorgung radioaktiver Abfälle hinzuarbeiten, wo immer möglich.

[25] Abl. C 158 vom 25.06.1992 S.3

(15) Unter Fachleuten besteht ein breiter internationaler Konsens darüber, dass - auf der Grundlage des heutigen Wissenstandes, die Endlagerung in geologischen Formationen die geeigneteste Methode für die langfristige Entsorgung der gefährlichsten Formen von festen und verfestigten radioaktiven Abfällen darstellt.

(16) Die Festsetzung von Fristen auf Gemeinschaftsebene für die Durchführung von angemessenen Entsorgungssystemen wird gewährleisten, dass künftigen Generationen keine unangemessenen Lasten auferlegt werden und gleichzeitig dafür sorgen, dass jetzt und in Zukunft die grundlegenden Prinzipien des Strahlenschutzes des Kapitels 1 der Richtlinie 96/29/ Euratom beachtet werden.

(17) Im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung auf den verschiedenen Gebieten der radioaktiven Abfälle, einschließlich Minimierung, gibt es gemeinsame Fragestellungen, die viele Mitgliedstaaten betreffen und die sinnvollerweise auf Gemeinschaftsebene behandelt werden könnten, so dass die durch die gemeinschaftlichen Rahmenprogramme koordinierte Forschung und Entwicklung ergänzt wird.

(18) Um die notwendige Forschung und technologische Entwicklung auf dem Gebiet der Entsorgung radioaktiver Abfälle zu erleichtern, soll die Kommission gemeinsame Finanzierungen durch die Mitgliedstaaten fördern. Zu diesem Zweck ist es angebracht die Möglichkeit der Übertragung von Forschung und Entwicklung auf Gebieten von gemeinsamem Interesse auf Gemeinsame Unternehmen vorzusehen.

(19) Die Anwendung dieser Richtlinie soll durch regelmäßige Berichte der Mitgliedstaaten überwacht werden,

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Zweck und Anwendungbereich

1. Diese Richtlinie stellt Anforderungen auf für die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aufwie

(a) zu gewährleisten, dass alle abgebrannten Brennelemente und radioaktiven Abfälle sicher entsorgt werden, so dass die Arbeitskräfte, die Bevölkerung und die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen ionisierender Strahlung heute wie auch in Zukunft angemessen geschützt werden.

(b) einen hohen Sicherheitsstandes bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zu erreichen und beizubehalten, so dass die Gesundheit des Menschen und die Umwelt durch alle erforderlichen Vorsorge- und Vorbeugemaßnahmen geschützt werden, und mit Blick darauf, dass ein angemessenesSchutzniveau in der ganzen Gemeinschaft durchgängig und effektiv erreicht wird;

(c) die effektive Unterrichtung und -wo angebracht -Beteiligung der Öffentlichkeit, damit die geforderte Transparenz in dem einschlägigen Entscheidungsprozess gewährleistet ist, zu verbessern.

2. Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle Stufen der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle.

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Abfälle, die nur natürlich vorkommende radioaktive Materialien enthalten, die nicht aus dem Kernbrennstoffkreislauf stammen, sofern sie nicht von einem Mitgliedstaat zu radioaktiven Abfällen im Sinne dieser Richtlinie erklärt werden.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(1) ,Stilllegung" alle Schritte, die zur Entlassung kerntechnischer Anlagen, ausgenommen Endlager, aus staatlicher Kontrolle führen. Dazu gehören auch die Dekontaminations- und Demontagearbeiten;

(2) ,Ableitungen" geplante und kontrollierte Freisetzungen fluessiger oder gasförmiger radioaktiverAbfälle, die rechtmäßig im Rahmen der von der staatlichen Stelle genehmigten Grenzwerte aus staatlich beaufsichtigten kerntechnischen Anlagen während des Normalbetriebs direkt in die Umwelt erfolgen;

(3) ,Endlagerung" die Einlagerung fester oder verfestigter radioaktiver Abfälle, einschließlich abgebrannter Brennelemente, in einer geeigneten Anlage, wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist;

(4) ,geologische Endlagerung" die Endlagerung in einem geologischen Endlager;

(5) ,geologisches Endlager" ein Endlager, in einer geologisch beständigen Gesteinsschicht und so tief eingebaut , dass während des Zeitraums, in dem der Abfall eine radiologische Gefahr darstellt, die Erosion der Stätte durch natürliche Prozesse wie Witterung und Vergletscherungen unbeachtet gelassen werden kann und die Wahrscheinlichkeit des menschlichen Eindringens in das Endlager auf das Mindestmaß herabgesetzt ist, selbst wenn eine behördliche Aufsicht über die Stätte nicht mehr besteht;

(6) ,ionisierende Strahlung" den Transfer von Energie in Form von Teilchen oder elektromagnetischen Wellen mit einer Wellenlänge von 100 Nanometern oder weniger oder einer Frequenz von 3 x 1015 Hertz oder mehr die direkt oder indirekt Ionen erzeugen können;

(7) ,kerntechnische Anlage" eine Anlage mit ihrem Gelände, ihren Gebäuden und ihrer Ausrüstung, in der radioaktives Material in solchem Umfang hergestellt, verarbeitet, verwendet, gehandhabt, gelagert oder endgelagert wird, dass Sicherheitsüberlegungen erforderlich sind;

(8) ,Kernbrennstoffkreislauf" alle Stufen im Kreislauf der Herstellung, Verwendung und Behandlung des in Kernreaktoren verwendeten Brennstoffs, einschließlich solcher Schritte wie Erzgewinnung, Umwandlung, Anreicherung, Brennelementherstellung, Energieerzeugung, Zwischenlagerung abgebrannter Brennelemente und/oder Wiederaufarbeitung gefolgt von der Wiedergewinnung spaltbaren und brütbaren Materials und Zwischenlagerung verglaster und sonstiger radioaktiver Abfälle, Konditionierung und Einkapselung abgebrannter Brennelemente und/oder sonstiger radioaktiver Abfälle und schließlich Endlagerung;

(9) ,radioaktive Abfälle" radioaktives Material in gasförmiger, fluessiger oder fester Form, für das von dem Mitgliedstaat oder von einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von dem Mitgliedstaat anerkannt wird, eine Weiterverwendung nicht vorgesehen ist und das von einer staatlichen Stelle im Rahmen von Gesetzgebung und Vollzug des Mitgliedstaats kontrolliert wird Die verschiedenen Meldekategorien für feste radioaktive Abfälle sind erläutert in der Empfehlung der Kommission vom 15. September 1999 über ein Klassifizierungssystem für feste radioaktive Abfälle, SEC(1999) 1302 endg., 1999/669/EG, Euratom [26];

[26] ABl. L 265 vom 13/10/1999, S. 37.

(10) ,Entsorgung radioaktiver Abfälle" sämtliche Tätigkeiten, einschließlich Stilllegungstätigkeiten, die mit der Handhabung, Vorbehandlung, Behandlung, Konditionierung, Lagerung oder Endlagerung radioaktiver Abfälle zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb der Anlage. Diese können auch Ableitungen einschließen;

(11) ,staatliche Stelle" eine oder mehrere Stellen, die von dem Mitgliedstaat mit der rechtlichen Befugnis ausgestattet sind, jeden Aspekt der Entsorgung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle, einschließlich der Erteilung von Genehmigungen, zu regeln;

(12) ,Wiederaufarbeitung" ein Verfahren oder einen Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung von Nuklearmaterial aus abgebrannten Brennelementen für die Weiterverwendung ist;

(13) ,Verbringung"alle Vorgänge zur Beförderungradioaktiver Abfälle vom Ursprungsort zum Bestimmungsort, einschließlich Transport, Be- und Entladung zur Endlagerung oder Lagerung;

(14) ,abgebrannte Brennelemente" Kernbrennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist;

(15) ,Lagerung" das Aufbewahren abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer Anlage, in der für ihren Einschluss gesorgt wird, wobei eine Rückholung beabsichtigt ist.

Artikel 3 Allgemeine Anforderungen an die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle

1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle in solcher Weise entsorgt werden, dass Einzelpersonen, die Gesellschaft oder die Umwelt angemessen gegen radiologische Risiken geschützt sind, .

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Anfall radioaktiver Abfälle auf das praktikable Mindestmaß beschränkt bleibt.

3. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen und ergreifen sonstige Schritte, die zur Gewährleistung der sicheren Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle erforderlich sind.

4. Die Mitgliedstaaten errichten oder bestimmen eine Regulierungsbehörde, die mit der Durchführung des Gesetzgebungs- und Vollzugsrahmens betraut und mit entsprechenden Befugnissen, Zuständigkeiten, Finanzmitteln und Personal ausgestattet ist, um die ihr übertragenen Aufgaben zu erfuellen.

5. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene Finanzmittel zur Unterstützung der sicheren Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, auch aus Stilllegungsmaßnahmen, zur Verfügung stehen und dass Finanzierungsregelungen dem Verursacherprinzip gerecht werden.

6. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es eine effektive Unterrichtung und wo angebracht eine Beteiligung der Öffentlichkeit gibt, damit ein hohes Maß an Transparenz bei Fragen im Zusammenhang mit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle unter ihrer Gerichtsbarkeit erreicht wird.

Artikel 4 Programm für die Entsorgung radioaktiver Abfälle

1. Jeder Mitgliedstaat stellt ein genau abgestecktes Programm für die Entsorgung radioaktiver Abfälle auf, das sämtliche radioaktive Abfälle unter seiner Gerichtsbarkeit betrifft und alle Stufen der Entsorgung umfasst. Im Rahmen diesesProgramms fallen unter radioaktive Abfälle auch alle abgebrannten Brennelemente, für die es keine Wiederaufarbeitungsverträge oder im Fall von Brennstoff aus Forschungsreaktoren Rücknahmevereinbarungen mit dem Herstellungsland gibt.

2. Das Programm legt insbesondere alle Aspekte der langfristigen Entsorgung und für feste und verfestigte radioaktive Abfälle der Endlagerung mit einem genauen Zeitplan für jeden Schritt des Prozesses fest.

3. Gibt es keine geeignete Alternative zur Endlagerung und ist eine solche Endlagerungsmöglichkeit noch nicht verfügbar, nehmen die Mitgliedstaaten die folgenden Entscheidungspunkte in ihr Programm auf:

(a) Erteilung der Genehmigung für die Erschließung einer (oder mehrerer) geeigneten (geeigneter) Endlagerstätte(n) spätestens im Jahre 2008. Im Falle der geologischen Endlagerung hochaktiver und langlebiger radioaktive Abfälle, könnte diese Genehmigung von einer weiteren Periode detaillierter unterirdischer Studien abhängig gemacht werden;

(b) im Falle kurzlebiger schwach- und mittelaktiver Abfälle, wenn diese getrennt von hochaktiven und langlebigen radioaktiven Abfällen endgelagert werden sollen, Erteilung der Genehmigung für den Betrieb des Endlagers spätestens im Jahre 2013;

(c) im Falle hochaktiver und langlebiger radioaktiver Abfälle, die in einem geologischen Endlager beseitigt werden sollen, Erteilung der Genehmigung für den Betrieb des Endlagers spätestens im Jahre 2018.

4. Auf der Grundlage der nach Artikel 7 vorgeschriebenen regelmäßigen Berichte der Mitgliedstaaten und der Kommission kann der Rat auf Vorschlag der Kommission entscheiden, diese Termine im Interesse größerer nuklearer Sicherheit in der Europäischen Union zu ändern.

5. Das Programm geht besonders auf die in Artikel 3 aufgeführten allgemeinen Anforderungen ein und berücksichtigt die einzelnen Stufen im Endlagerprozess, die im Anhang dieser Richtlinie beschrieben sind. In diesem Zusammenhang wird die unbefristete oberirdische oder oberflächennahe Lagerung abgebrannter Brennelemente, die nicht wiederaufgearbeitet werden, nicht als geeignete oder nachhaltige Alternative zur Endlagerung angesehen.

6. Das Programm kann die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente nach einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittlandbeinhalten, falls solche Ausfuhren mit den bestehenden EU-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 92/3/Euratom über Verbringung von radioaktiven Abfällen, und internationalen Verpflichtungen vollständig in Einklang stehen, von festen Verträgen abgedeckt sind und nur in Staaten mit geeigneten Anlagen erfolgen, die anerkannten Normen und Standards der mitgliedstaatlichen Ausgangsländer genügen und die im Fall von Stoffen im Sinne von Artikel 197 des Vertragesentsprechenden Sicherungsmaßnahmen unterliegen.

Artikel 5 Forschung und technologische Entwicklung auf dem Gebiet der Entsorgung radioaktiver Abfälle

1. Das Programm für die Entsorgung radioaktiver Abfälle im Sinne von Artikel 4 dieser Richtlinie soll den Stand der Forschung und technologischen Entwicklung (FTE) auf dem Gebiet der radioaktiven Abfälle angemessen berücksichtigen.

2. Auf der Grundlage der nach Artikel 7 dieser Richtlinie vorgeschriebenen regelmäßigen Berichte der Mitgliedstaaten legt die Kommission gemeinsame Bereiche für Forschung und technologische Entwicklung fest, die auf Gemeinschaftsebene koordiniert werden können, wobei sie die Aktivitäten unter den Forschungs- und Ausbildungsprogramm nach Artikel 7 des Vertrages berücksichtigt.

3. Die Kommission regt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf gemeinsamen Gebieten der Forschung und technologischen Entwicklung gemäss Kapitel I des II. Titels des Vertrages an. Zu diesem Zweck können spezifische Aufgaben auf Gemeinsame Unternehmen übertragen werden, die gemäss Kapitel V des II. Titels errichtet werden können.

Artikel 6 Investitionen

Bei Ausübung ihrer Zuständigkeiten nach dem Vertrag und insbesondere jenen nach Kapitel 4, Titel II berücksichtigt die Kommission umfassend den Fortschritt, den die Mitgliedstaaten bei der Erfuellung der in Artikel 4 genannten Ziele für die Genehmigung eines oder mehrerer Endlager(s) für die verschiedenen Formen radioaktiver Abfälle erzielen.

Artikel 7 Berichterstattung

1. Alle drei Jahre und zum ersten Mal ein Jahr nach dem in Artikel 8 genannten Datum legt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht über den Stand der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle unter seiner Gerichtsbarkeit sowie den Fortschritt in Bezug auf die Durchführung dieser Richtlinie vor ,gegebenenfalls einschließlich der im Anhang genannten Informationen.

2. Gemäss Artikel 5 des Vertrages beschreibt der Bericht auch sämtliche Forschung und technologische Entwicklung auf dem Gebiet der Entsorgung radioaktiver Abfälle, die in dem Mitgliedstaat durchgeführt oder geplant wird, einschließlich Informationenzu den Kosten, Finanzierungsquellen und voraussichtlichen Laufzeiten und Abschlussterminen.

3. Die Kommission fasst die in diesen Berichten enthaltenen Informationen in einem Bericht über den Stand der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in der Europäischen Union zusammen, der alle drei Jahre veröffentlicht wird.

Artikel 8 Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum ...[1. Mai 2004]. nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

2. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 9

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[...]

ANHANG

Entsorgung radioaktiver Abfälle

Es wird angenommen, dass für die Entwicklung, technische Demonstration und Umsetzung eines Entsorgungssystems für radioaktive Abfälle die Anwendung eines abgestuften Konzepts sowohl notwendig als auch unvermeidbar ist..

Neuere Erfahrung hat gezeigt, dass, um letzlich erfolgreich zu sein, es wichtig ist, dass die Entscheidungsprozesse so transparent und offen wie möglich sind. Deshalb sollten alle zu ergreifenden Schritte von Anfang an so klar wie möglich festgelegt werden. Ferner muss es einen gut ausgearbeiteten Zeitplan mit genauen Zwischenzielen geben.

Ein Schlüsselelement in dem Prozess ist die Wahl des Standorts eines Endlagers. Dies ist eine komplexe und kontroverse Frage, die sehr detaillierte technische Arbeit und ausführliche Erörterungen und Anhörungen einer breiten Palette von Interessenten, insbesondere lokalen Gemeinschaften, verlangt.

Wichtige Stufen und Zwischenziele in dem Prozess sind in der Regel folgende:

- Wahl von Endlagerungsgrundsätzen und eines Endlagerkonzepts;

- Auslegungsbewertung (z. B. von alternativen Barrierematerialien, Gesteinsarten usw.);

- Festlegung der Systemauslegung und von Sicherheitskriterien für ausgewählte Barrieren;

- Anpassung des Systems an mögliche Standorte, Auslegungsoptimierung;

- ausführliche Standortuntersuchungen an einem oder mehreren möglichen Standorten;

- Genehmigung für die Erschließung des ausgewählten Standorts (im Fall von geologischen Endlagern wird die Genehmigung wahrscheinlich von einem weiteren Zeitraum ausführlicherer unterirdischer Untersuchungen abhängig gemacht, was den vorangehenden Bau und Betrieb eines unterirdischen Laboratoriums zur Folge hat);

- Bau eines Endlagers;

- Genehmigung für den Endlagerbetrieb (eventuell anfangs als Pilotanlage im Fall der geologischen Endlagerung).

Je nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und sonstigen Regelwerken kann es weitere Zwischenschritte in dem Prozess geben, die festzulegen sind. Besonders wichtig ist die Beteiligung der lokalen Gemeinschaften in der Region im Umkreis der potenziellen, ausgewählten Standorte; ferner ist ausreichend Zeit für die umfassende Anhörung und die Mitwirkung der Interessenten am Entscheidungsprozess einzuplanen. Die Auswahl eines Standorts für hochaktive und langlebige radioaktive Abfälle nimmt in der Regel mehr Zeit in Anspruch als für schwach und mittelaktive, kurzlebige radioaktive Abfälle, da eine größere Palette von geologischen Faktoren und technischen Barrieren untersucht werden muss.

Aus diesem Grund gibt es offensichtlich keine optimale Zeit für den Abschluss des oben genannten Prozesses. Dennoch sollten die Mitgliedstaaten realistische, genau definierte Terminvorgaben für jede Stufe in dem Prozess festlegen.

Wichtige Zwischenziele in dem Prozess sind die zur Genehmigung für die Erschließung eines Standorts und für den Betrieb einer Anlage. In diesem Zusammenhang sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ihre Zeitpläne für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, für die es keinen Wiederaufarbeitungsvertrag gibt, die in Artikel 4 dieser Richtlinie festgelegten Fristen einhalten.

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich(e): Nukleare Sicherheit

Tätigkeit(en): Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle

Bezeichnung der Massnahme: Richtlinie des Rates über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle

1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung)

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): Mio. EUR (VE)

2.2. Laufzeit:

2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention)

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

[...] Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

[...] Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau

[...] sowie gegebenenfalls eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich.

2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

[...] Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

ODER

[...] Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

- N.B.: Einzelangaben und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen auf einem getrennten Blatt beizufügen.

in Mio. EUR (bis zur 1.Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(Beschreibung für jede einzelne Haushaltslinie; die Tabelle ist um die ent sprechende Zeilenzahl zu verlängern, wenn die Wirkung der Maßnahme sich über mehrere Haushaltslinien erstreckt).

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 31 und 32.

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene sind erforderlich, damit weitere Verzögerungen bei der Durchführung von Programmen für die sichere langfristige Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhindert werden.

5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

5.3 Durchführungsmodalitäten

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

(Die Berechnung der Gesamtbeträge in der nachstehenden Tabelle ist durch die Aufschlüsselung in Tabelle 6.2 zu erläutern).

6.1.1 Finanzielle Intervention

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.2 Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums) [27]

[27] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen

(Werden mehrere Maßnahmen durchgeführt, so sind zu den hierfür erforderlichen Einzelaktionen hinreichend detaillierte Angaben zu machen, um eine Schätzung von Umfang und Kosten der verschiedenen Teilergebnisse (Outputs) zu gestatten.)

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Erforderlichenfalls ist die Berechnungsweise zu erläutern.

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

7.1 Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.2 Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

(1) Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die notwendigen Human- und Verwaltungsressourcen werden bei jährlicher zuweisung von den an die DG TREN zugewiesenen Haushaltsmittel gedeckt.

8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

8.1 Überwachung

8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

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