Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52003PC0032(01)

    Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates zur Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen

    /* KOM/2003/0032 endg. - CNS 2003/0021 */

    52003PC0032(01)

    Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates zur Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen /* KOM/2003/0032 endg. - CNS 2003/0021 */


    Vorschlag für eine RICHTLINIE (Euratom) DES RATES zur Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen

    (von der Kommission vorgeleg)

    BEGRÜNDUNG

    Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) enthält in Titel II Bestimmungen, wonach die Gemeinschaft einen Rahmen für die Nutzung der Kernenergie durch die Mitgliedstaaten schaffen kann, und zwar insbesondere für die nukleare Sicherheit (Kapitel 7) und den Gesundheitsschutz (Kapitel 3).

    Nach Artikel 2 Buchstabe b Euratom-Vertrag hat die Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertrags ,einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen". Titel II Kapitel 3 des Vertrags, das den Gesundheitsschutz betrifft, enthält Bestimmungen in Bezug auf die Grundnormen für den Schutz vor ionisierender Strahlung. Dieses Kapitel des Vertrags schlug sich vorwiegend im Strahlenschutz nieder. Der Gesundheitsschutz erstreckt sich allerdings konzeptionell auf den Strahlenschutz und die nukleare Sicherheit gleichermaßen. Diese beiden Disziplinen haben letztlich ein gemeinsames Ziel, nämlich den Schutz vor ionisierender Strahlung.

    Die Kommission wirkt im Rahmen der Entschließungen des Rates vom 22. Juli 1975 [1] und vom 18. Juni 1992 [2] über die technologischen Probleme der Sicherheit bei der Kernenergie [3] seit mehr als zwanzig Jahren aktiv auf die Harmonisierung der Vorgehensweisen auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit hin. Trotz der Anstrengungen zur Harmonisierung unterscheiden die Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich der nuklearen Sicherheit sich allerdings immer noch stark.

    [1] ABl. C 185 vom 14.08.1975, S. 1.

    [2] ABl. C 172 vom 18.06.1992, S. 2.

    [3] Gemeint ist die ,nukleare Sicherheit". Die Begriffsvielfalt geht auf unterschiedliche Übersetzungen des englischen Begriffs ,safety" zurück.

    Die Union hat nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl 1986 -- dem zweifellos schwersten Unfall in der Geschichte der Kernindustrie -- und nach dem Münchener G 7-Gipfel von 1992 begonnen, sich um die Sicherheit kerntechnischer Anlagen in den Länder Mittel- und Osteuropas und in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion zu sorgen.

    Die im Jahr 2004 in einer ersten Phase anstehende Erweiterung der Europäischen Union nach zehn mittel- und osteuropäische Staaten ist ohne Beispiel in der Geschichte des Aufbaus der Gemeinschaft. Die Geschichte dieser Länder im 20. Jahrhundert und die Art ihrer wirtschaftlichen Entwicklung haben ein Thema in den Brennpunkt gerückt, das bei den vorherigen Erweiterungen eine untergeordnete Rolle spielte -- die Atomwirtschaft.

    Die Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene ergriffen wurden, um in den kerntechnischen Anlagen der Beitrittsländer ein hohes Sicherheitsniveau zu schaffen, haben diesbezüglich die Entwicklung einer europäischen Perspektive ermöglicht. Diese für die Beitrittsländer entwickelte Perspektive hat umfassende Bedeutung.

    Die unter der Schirmherrschaft der Internationalen Atomenergie-Organisation erarbeiteten technischen Normen stellen einen wichtigen Beitrag zur Steigerung der nuklearen Sicherheit dar. Sie spiegeln einen technischen Konsens wieder, sind jedoch nicht rechtsverbindlich. Um ihre Wirkung zu gewährleisten sind die Verfahren der Übernahme und Anpassung auf Gemeinschaftsebene im Allgemeinen zügiger als die zwischenstaatlichen Entscheidungsmechanismen. Mit dieser Problematik wurde die Gemeinschaft bereits auf dem Gebiet des See- und Luftverkehrs konfrontiert.

    Der Schutz vor ionisierender Strahlung stellt ein Problem dar, das über die Nutzungszeitraum einer kerntechnischen Anlage reicht. Die endgültige Außerbetriebnahme einer kerntechnischen Anlage markiert den Beginn einer neuen Phase, die im Ergebnis dazu führen soll, dass alle betriebsbedingten Restriktionen zum Strahlenschutz in der betreffenden Anlage aufgehoben werden können. Anlass für diese Restriktionen sind die in Form von Strukturmaterialien, Ausrüstungen, Betriebsabfällen und abgebrannten Brennelementen vorhandenen radioaktiven Stoffe.

    Diese Materialien müssen entfernt und entsprechend ihren physikalischen Eigenschaften und ihrer Radioaktivität unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften behandelt werden. Bei den dazu notwendigen Maßnahmen, die unter dem Begriff Stilllegung subsumiert werden, entstehen Abfälle in großer Menge. Bei den Kosten der Stilllegung stellt die endgültige Entsorgung der radioaktiven Abfälle den größten Posten dar.

    Die Stilllegungsmassnahmen bedürfen erhebliche finanzielle Ressourcen. Die sichere Stilllegung kerntechnischer Anlagen, einschließlich der langfristigen Behandlung der radioaktiven Abfälle und der abgebrannten Brennelemente, erfordert erhebliche Finanzmittel. Um jeder Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung und für die Umwelt zuvorzukommen, ist es notwendig auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten, dass ausreichende Finanzmittel für die Durchführung der Tätigkeiten im Bereich der Stilllegung kerntechnischer Anlagen, unter Wahrung der Sicherheitsnormen, verfügbar sind. Zu diesem Zweck muss eine besondere Regelung festgelegt werden für die Einrichtung von Fonds zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen, zum denen die Betreiber kerntechnischer Anlagen während der gesamten Laufzeit der Anlage regelmässig beitragen müssen. Diese besondere Regelung muss die Verfügbarkeit und Angemessenheit der Mittel während der Stilllegungsmassnahmen gewährleisten.

    Angesichts all dessen, ist es notwendig die kerntechnische Sicherheit aus der Gemeinschaftsperspektive zu betrachten. Nur ein gemeinsames Vorgehen kann gewährleisten, dass in einer erweiterten Union bei der Sicherheit kerntechnischer Anlagen, von ihrer Konzipierung bis zu ihrer Stilllegung, ein hohes Niveau aufrechterhalten wird. Eine entsprechende Maßnahme würde sich rechtlich auf die Bestimmungen des Titels II Kapitel 3 Euratom-Vertrag stützen; sie stellt eine Ergänzung der in Artikel 30 vorgesehenen Normen dar.

    I. Notwendigkeit eines globalen Konzepts für die nukleare Sicherheit in der erweiterten Europäischen Union

    Ein Gemeinschaftskonzept für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen muss ebenso wie die bestehenden nationalen Systeme auf zwei Pfeilern ruhen. Einerseits ist eine Reihe von Vorschriften notwendig, und andererseits ein Mechanismus, mit dem deren Einhaltung kontrolliert werden kann.

    1. Gemeinsame Normen

    Ein Gemeinschaftskonzept für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen impliziert nicht zwangsläufig die Aufstellung detaillierter technischer Sicherheitsvorschriften. Ein solches System darf nämlich nicht die in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Regeln duplizieren.

    a) Bestehende Vorschriften

    Es besteht eine Reihe von Grundsätzen, die einem rechtsverbindlichen Gemeinschaftskonzept zu Grunde gelegt werden können. Diese können in einer Rahmenrichtlinie des Rates übernommen werden, die sich im Wesentlichen auf die im unter der Schirmherrschaft der Internationalen Atomenergie-Organisation vereinbarten Übereinkommen über nukleare Sicherheit enthaltenen Elemente stützt. Dieses Übereinkommen enthält keine detaillierten technischen Regeln. Es erstellt jedoch einen präzisen rechtlichen Rahmen, der die Grundlage eines Systems für die nukleare Sicherheit bildet. Alle Mitgliedstaaten und die Mehrheit der Beitrittskandidaten (ausgenommen Estland und Malta) sind Unterzeichner des Übereinkommens über die nukleare Sicherheit.

    Allerdings ist festzustellen, dass der Geltungsbereich des Übereinkommens sich auf Kernkraftwerke beschränkt. Angesichts der Entwicklung der europäischen Atomindustrie scheint die Einrichtung eines Systems wünschenswert, dessen Geltungsbereich weiter ist und alle kerntechnischen Anlagen erfasst. Diese Erweiterung des Geltungsbereichs ist jedoch auf Anlagen des Brennstoffkreislaufs und auf Forschungsanlagen beschränkt. Es wurde als nicht notwendig erachtet, in diesem Ansatz die Besitzer geringer Mengen von Kernmaterial mit einzubeziehen, ein Material das im Wesentlichen als umschlossene Strahlenquelle auftritt.

    Die Formalisierung dieser Grundsätze in einem Rechtstext der Gemeinschaft ergänzt die in Artikel 30 Euratom Vertrag genannten Grundnormen, so dass die Sicherheit kerntechnischer Anlagen erfasst wird. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags wurden diese Normen wiederholt revidiert, zuletzt am 13. Mai 1996 (Richtlinie 96/29 (Euratom)) [4]. In diesem Fall geht es nicht darum, diese Richtlinie mit Grundnormen zu ändern, sondern eine neue Richtlinie zu erarbeiten, die diese ergänzt.

    [4] ABl. L 159 vom 29.06.1996, S. 1.

    Der Europäische Gerichtshof hat diese Einschätzung in seinem Urteil vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-29/99 bestätigt. Der Gerichtshof führt einerseits aus, dass ,zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft nicht künstlich zwischen dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Sicherheit der Quellen ionisierender Strahlungen zu unterscheiden" sei. [5] Andererseits bestätigt der Gerichtshof die technische Zuständigkeit der nationalen Sicherheitsbehörden für die Baugenehmigung oder die Betriebsgenehmigung kerntechnischer Anlagen. Der Gerichtshof räumt jedoch ein, dass die technische Zuständigkeit der nationalen Sicherheitsbehörden kein Hindernis für die Erlassung von Vorschriften auf diesem Gebiet durch die Gemeinschaft ist. Das Urteil des Gerichtshofes ist in diesem Punkt deutlich: ,Auch wenn es zutrifft, dass der Gemeinschaft durch den EAG-Vertrag nicht die Zuständigkeit verliehen wird, den Bau oder den Betrieb von Kernanlagen zu genehmigen, so verfügt sie nach den Artikeln 30 bis 32 EAG-Vertrag doch über eine Regelungszuständigkeit, im Hinblick auf den Gesundheitsschutz ein Genehmigungssystem zu schaffen, das von den Mitgliedstaaten anzuwenden ist. Ein solcher Rechtsetzungsakt stellt nämlich eine Maßnahme zur Ergänzung der in Artikel 30 EAG-Vertrag genannten Grundnormen dar." [6]

    [5] Randnummer 82 des Urteils des Gerichtshofes vom 10.12.02.

    [6] Randnummer 89 des vorgenannten Urteils des Gerichtshofes.

    Der Begriff ,Grundnorm" erstreckt sich sowohl auf den Strahlenschutz als auf die Sicherheit kerntechnischer Anlagen.

    Es liegt auf der Hand, dass ein solches gemeinschaftliches Sicherheitskonzept sich längerfristig nicht darauf beschränken kann, lediglich einschlägige Bestimmungen aus dem Übereinkommen über nukleare Sicherheit zu übernehmen. Jene können freilich, da sie von allen Mitgliedstaaten angewandt werden müssen, eine konsensfähige Ausgangsbasis bilden, worauf weitere Elemente sich stützen.

    b) Evoluierende Vorschriften

    Die Entwicklung der gemeinsamen Normen für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen stellt eine Überarbeitung derselben dar und muss daher gemäß Artikel 32 Euratom-Vertrag einem festgelegten Verfahren folgen. Zu diesem Zweck sieht Artikel 31 vor, dass die Grundnormen von der Kommission nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet werden, die der Ausschuss für Wissenschaft und Technik aus wissenschaftlichen Sachver ständigen der Mitgliedstaaten ernannt hat und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses. Nach Anhörung des Europäischen Parlaments legt der Rat die Grundnormen auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest.

    Konkret muss die Entwicklung der europäischen Sicherheitsnormen den Ergebnissen der Arbeit der IAEA auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Anlagen Rechnung tragen. Sie muss insbesondere auch den Ergebnissen der Arbeit der Arbeitsgruppe der Regulierungsbehörden für Kernenergie (NRWG), insbesondere den von dieser Gruppe erarbeiteten gemeinsamen Standpunkten, sowie den Arbeiten der Vereinigung westeuropäischer Aufsichtsbehörden (WENRA) im Bereich der Harmonisierung Rechnung tragen. Die von der Kommission und dem Rat für die Erfordernisse der Evaluierung kerntechnischer Anlagen in den Beitrittsländern entworfene Methodik ist ein weiteres wichtiges Element, das berücksichtigt werden muss.

    Da es sich hier um einen Bereich handelt, in dem bereits bedeutende einzelstaatliche Bestimmungen bestehen, sollte die Kommission sich die Erfahrungen der Experten im Bereich der nuklearen Sicherheit zunutze machen können, um die harmonisierte Entwicklung der gemeinsamen Normen voranzutreiben. Dazu muss sie sich auf den Ausschuss gemäß Artikel 31 Euratom-Vertrag stützen.

    Das Gemeinschaftssystem wird sich auf grundlegende Verpflichtungen und allgemeine Grundsätze stützen. Es wird einen Rechtsrahmen mit einem Mechanismus festlegen, der seine Entwicklung erlaubt. Eine der ersten Aufgaben mit denen sich der Ausschuss gemäß Artikel 31 beschäftigen wird, wird darin bestehen, auf der Grundlage der erwähnten Studien einen Korpus operationeller Normen zu prüfen, der als gemeinsames Bezugssystem dienen soll. Auf der Grundlage dieser Normen wird es möglich sein, in den Mitgliedstaaten Prüfungen durchzuführen. Um jegliche Ungleichbehandlung derzeitiger Mitgliedstaaten und neu beigetretener Länder auszuschließen, muss die Regelung zum Zeitpunkt der Erweiterung der Union, also am 1. Mai 2004, in Kraft sein. Dieses Datum markiert den Beginn der konkreten Umsetzung dieses Gemeinschaftskonzepts, das sich anschließend fortentwickelt.

    Die gemeinsamen Normen sind Teil eines dynamischen Prozesses. Ihr Ziel ist es, die Wahrung eines hohen Niveaus nuklearer Sicherheit in der Union zu gewährleisten. Dieses System muss sich daher auf die Kompetenzen der einzelstaatlichen Sicherheitsbehörden stützen. Das Gemeinschaftssystem ergänzt die nationalen Systeme.

    c) Regelmäßige Berichterstattung

    Die Mitgliedstaaten werden analog zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit und im Sinne der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Laeken verpflichtet sein, über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um ihren Verpflichtungen nachzukommen, sowie über den Sicherheitszustand der in ihre Zuständigkeit fallenden Anlagen Bericht zu erstatten. Diese Berichte werden einer Prüfung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen eines ,Peer review"-Mechanismus unterzogen.

    2. Unabhängiges Prüfungssystem

    Die Einrichtung eines unabhängigen Prüfungssystems ist ein unverzichtbares Element für die Glaubwürdigkeit und Effektivität eines Gemeinschaftskonzepts für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen. Das Prüfungssystem muss sich im Wesentlichen auf den technischen Sachverstand der einzelstaatlichen Sicherheitsbehörden stützen. Die Gemeinschaftsprüfung wird sich auf die Art und Weise beziehen, in der die Sicherheitsbehörden ihre Aufgabe wahrnehmen. Es hat nicht die Aufgabe die Sicherheit von kerntechnischen Anlagen vor Ort zu prüfen.

    Die Mitgliedstaaten werden Sachverständige unter Angabe ihrer jeweiligen Kompetenzbereiche benennen müssen, auf die die Kommission nach den Erfordernissen der unabhängigen Prüfungen in den Mitgliedstaaten zurückgreifen kann. Die Zuständigkeit für Entscheidungen in Bezug auf Überprüfungen und ihre etwaigen Folgen liegt natürlich ausschließlich bei der Kommission. Um die Unabhängigkeit der Überprüfungen zu gewährleisten erscheint es wünschenswet, dass die Sachverständigen in ihrem Mitgliedstaat nicht mit Prüfungen beauftragt werden.Die Kommission kann gestützt auf die nach den Prüfungen erstellten Berichte Stellungnahmen abgeben, die zu geeigneten Massnahmen führen können, um die Sicherheit kerntechnischer Anlagen zu gewährleisten.Die Kommission wird im Übrigen verpflichtet sein, dem Rat und dem Europäischen Parlament alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand der nuklearen Sicherheit in der Europäischen Union vorzulegen.

    Der Gemeinschaftsansatz stellt keine neue Kontrollebene kerntechnischer Anlagen dar. Dieser Ansatz, qualitativer Art, richtet eine Gegenkontrolle der nationalen Sicherheitsbehörden ein, der der Gemeinschaft erlaubt sichzustellen, dass das Sicherheitsniveau in allen Mitgliedstaaten gleich ist. Dieses System ermöglicht darüber hinaus ein Gemeinschaftslabel zu vergeben, welches das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit kerntechnischer Anlagen stärkt. Dieser neuartige Ansatz hat den Vorteil im gemeinschaftlichen Rahmen Überprüfungen zu veranlassen, die von den Sicherheitsbehörden durchgeführt werden. Er stützt sich auf den Grundsatz des ,Peer Review", sowohl bei der Gegenkontrolle als auch bei der Prüfung der regelmässigen Berichte im Rahmen des ,Peer Review". Die Gemeinschaft hat nicht die Absicht die Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten zu ersetzen.

    II. Angemessene finanzielle Ressourcen

    Die Wahrung eines hohen Sicherheitsniveaus kerntechnischer Anlagen, sowohl in der Nutzungs- als auch in der Stilllegungsphase, bedarf angemessener finanzieller Ressourcen.

    Die Stilllegung einer kerntechnischen Anlage ist eine industriell schwierige Aufgabe, die sich auf mehrere Jahre erstrecken kann. Die bei den Stilllegungsmassnahmen anfallenden Kosten können sehr hoch sein. Zu deren Bewältigung sind finanzielle Ressourcen notwendig. Diese müssen durch Beiträge des Betreiber während des Betriebs der kerntechnischen Anlage aufgebracht werden. Es ist in der Tat von wesentlicher Bedeutung, dass diese Tätigkeiten zum gegebenen Zeitpunkt unter Wahrung eines hohen Sicherheitsniveaus durchgeführt werden können.

    Es ist von wesentlicher Bedeutung zu verhindern, dass die Stilllegung einer kerntechnischen Anlage mangels Ressourcen nicht planmäßig aufgenommen, nicht nach den zweckmäßigen Verfahren durchgeführt oder vor Abschluss abgebrochen wird.

    Dies würde nämlich dazu führen, dass große Mengen radioaktiver Stoffe unter Bedingungen zurückblieben, die in Bezug auf Überwachung und Entsorgung untragbar wären, was gravierende Folgen für die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz hätte. Damit würde eines der zentralen Ziele des Euratom-Vertrags verfehlt. Wie bereits bemerk, hat die Gemeinschaft nämlich gemäss Artikel 2 Euratom-Vertrag ,einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen".Dafür hat die Gemeinschaft grundlegende Sicherheitsnormen für den Strahlenschutz erstellt [7]. Kapitel 3 Euratom-Vertrag ist also die rechtliche Grundlage, die eine Tätigkeit der Gemeinschaft in diesem Bereich begründet.

    [7] COM 96/29 Euratom

    Zur Zeit bilden die Betreiber entweder interne Rücklagen in der Unternehmensbilanz oder nutzen Beiträge an externe Fonds, die hierfür auf verschiedene Weise vorgesehen sind.

    Selbst wenn Rücklagen gebildet werden, um die Stilllegung zur ermöglichen und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle und der abgebrannten Brennelemente zu gewährleisten, liegt das zentrale Problem darin, das Bestehen dieser Ressourcen langfristig, über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten, zu sichern. Hierbei ist die Einrichtung externer, von den Betreibern getrennter und für die Stilllegung ihrer Anlagen reservierter Stilllegungsfonds die beste Option, um das angestrebte Ziel zu erreichen, nämlich die Stilllegung unter Einhaltung aller nötigen Sicherheitsvorkehrungen. soweit gebührend begründete Umstände diese rechtliche Trennung nicht erlauben, kann die Verwaltung des Fonds unter der Bedingung beim Betreiber verbleiben, dass die Verfügbarkeit der aufgebrachten Aktiva zur Deckung der Stilllegungsmassnahmen gewährleistet ist.

    Die Kommission wird gestützt auf die regelmäßig von Seiten der Mitgliedstaaten übermittelten Informationen alle drei Jahre einen Bericht über die Lage der Fonds vorlegen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um Missständen abzuhelfen, die die Stilllegung in Frage stellen könnten.

    Die Einrichtung externer, nach den Grundsätzen der Sorgfalt verwalteter Fonds, ermöglicht es, die langfristige Verfügbarkeit der Mittel zu sichern, um ein hohes Sicherheitsniveau kerntechnischer Anlagen während der Stilllegungsmassnahmen zu gewährleisten.

    Die Methoden zur Schätzung der künftigen Stilllegungskosten müssen nunmehr harmonisiert werden. Daneben sind Übergangsmaßnahmen vorzusehen, die es den Unternehmen erforderlichenfalls ermöglichen, die Folgen dieser Mittelübertragungen auf externe Fonds zu minimieren.

    Die Kommission empfiehlt eine Übergangsfrist von [drei Jahren] ab dem Inkrafttreten der Vorschriften, welche die Mitgliedstaaten erlassen, um diese Richtlinie nach deren Annahme durch den Rat umzusetzen.

    Schlussfolgerungen

    Kurz vor einer in der Geschichte beispiellosen Erweiterung, da die Fragen der nuklearen Sicherheit eine eminent wichtige Rolle spielen, ist es für die Gemeinschaft an der Zeit, deutlich ihre Zuständigkeit für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen zu reklamieren und eine rechtsverbindliche Regelung zu beschließen.

    Die Vergemeinschaftung bereits bestehender Regeln und Grundsätze wird eine sowohl wirksame als auch rasche Umsetzung ermöglichen. Wenn neben anderen auch Sachverständige aus den einzelstaatlichen Sicherheitsbehörden im Rahmen der Überprüfungen eingesetzt werden, steht anerkannter technischer Sachverstand zur Verfügung. Die Verknüpfung der nationalen Systeme und des Gemeinschaftssystems bietet die Gewähr dafür, dass bei der Sicherheit kerntechnischer Anlagen in der erweiterten Europäischen Union ein hohes Niveau gewahrt wird.

    Die Gewährleistung, dass die Endphase des Nuklearkreislaufs sich unter Einhaltung der Vorschriften für nukleare Sicherheit und Strahlenschutz vollzieht und dass die Verwendung der finanziellen Ressourcen transparent ist, ist ebenfalls von wesentlicher Bedeutung. Hierfür muss ein Rahmen für die einzelstaatlichen Regelungen geschaffen werden. Die Festlegung von Kriterien für die Einrichtung und Verwaltung von Fonds für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen erlaubt es ein hohes Sicherheitsniveau während der gesamten Stilllegungsmassnahmen zu wahren.

    Die Kommission ersucht den Rat angesichts der obigen Ausführungen, den beiliegenden Richtlinienentwurf anzunehmen.

    2003/0021(CNS)

    Vorschlag für eine RICHTLINIE (Euratom) DES RATES zur Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION --

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 31, 32 und 187,

    auf Vorschlag der Kommission [8], der gemäß Artikel 31 des Vertrags nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet wurde, die der Ausschuss für Wissenschaft und Technik aus wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ernannt hat, und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [9],

    [8] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    [9] ABl. C [...] vom [...], S. [...]..

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [10],

    [10] ABl. C [...] vom [...], S. [...]

    in Erwägung folgender Gründe:

    (1) Nach Artikel 2 Buchstabe b Euratom-Vertrag hat die Gemeinschaft einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen.

    (2) Artikel 30 des Vertrags bestimmt, dass in der Gemeinschaft Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlen festgesetzt werden . Artikel 32 sieht vor, dass die Grundnormen nach dem Verfahren des Artikels 31 ergänzt werden können.

    (3) Artikel 187 des Vertrages legt fest, dasszur Erfuellung der ihr übertragenen Aufgaben die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen kann; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags festgelegt.

    (4) Die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates [11] legt die grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen fest.

    [11] ABl. L 159 vom 29.06.1996, S. 1

    (5) Der Reaktorunfall von Tschernobyl 1986 hat gezeigt, dass die Gemeinschaft ihre zu diesem Zeitpunkt geltenden Grundnormen um Bestimmungen ergänzen muss, die bei Eintreten der Gefahr einer radiologischen Notstandssituation angewendet werden. So wurden durch die Entscheidung des Rates 87/600/Euratom [12] Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation getroffen, und durch die Richtlinie des Rates 89/618/Euratom [13] wurden den Mitgliedstaaten Verpflichtungen in Bezug auf die Unterrichtung der Bevölkerung bei einer radiologischen Notstandssituation auferlegt.

    [12] ABl. L 371 vom 30.121987, S. 76.

    [13] ABl. L 357 vom 7.12.1989, S. 31.

    (6) Die Grundnormen wurden ferner ergänzt durch die Richtlinie 92/3/Euratom des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft [14] sowie die Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten [15].

    [14] ABl. L 35 vom 12.2.1992, S. 24.

    [15] ABl. L 148 vom 19.61993, S. 1.

    (7) Wenngleich das aus den geltenden Grundnormen hervorgehende Strahlenschutzsystem auf der Grundlage derzeitiger wissenschaftlicher Kenntnisse auf diesem Gebiet für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung ein hohes Niveau gewährleistet, muss dieser Schutz durch die strikte Anwendung von Sicherheitsnormen ergänzt werden, die darauf ausgelegt sind, die Expositionsrisiken für die Bevölkerung zu verhüten und zu beherrschen. Was insbesondere kerntechnische Anlagen angeht, so ist die Wahrung eines hohen Sicherheitsniveaus, von ihrer Konzipierung bis zu ihrer Stilllegung, durch die Aufrechterhaltung eines wirksamen Schutzes vor radiologischen Risiken und die Verhütung von Unfällen mit potentiellen radiologischen Konsequenzen eine unerlässliche Voraussetzung dafür, dass das in Artikel 2 Buchstabe b) des Vertrages erwähnte Ziel des Gesundheitschutzes vollständig erreicht wird.

    (8) Trotz einer gewissen Angleichung unterscheiden die Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich der nuklearen Sicherheit sich derzeit immer noch stark. Diese Verschiedenartigkeit steigert sich in Anbetracht der anstehenden Erweiterung der Europäischen Union. Zur Zeit erlaubt diese Verschiedenartigkeit der Gemeinschaft nicht sich unter bestmöglichen Bedingungen zu vergewissern, dass das Ziel des Gesundheitsschutzes, das ihr Artikel 2 Buchstabe b) des Vertrages auferlegt, erreicht wird. Damit die Gemeinschaft gewährleisten kann, dass die in dieser Vorschrift geforderten einheitlichen Sicherheitsnormen tatsächlich angewendet werden, müssen die Grundnormen für den Strahlenschutz durch gemeinsame Sicherheitsregeln ergänzt werden soweit dies für die Abwendung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung erforderlich ist.

    (9) Über die Betriebsphase einer Kernanlage hinaus können auch bei Stilllegungsmassnahmen Gefahren ionisierender Strahlung auftreten. Um den Risiken, die sich aus der Ausbreitung radioaktiver Stoffe ergeben, zu begegnen, ist es notwendig, die sichere Stilllegung kerntechnischer Anlagen zu gewährleisten, einschließlich der langfristigen Behandlung der radioaktiven Abfälle und der abgebrannten Brennelemente.

    (10) Zur Verwirklichung der genannten Zielvorgaben auf dem Gebiet des Strahlenschutzes auf Gemeinschaftsebene sind grundlegende Verpflichtungen und allgemeine Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen festzulegen.

    (11) Die sichere Stilllegung kerntechnischer Anlagen, einschließlich der langfristigen Behandlung der radioaktiven Abfälle und der abgebrannten Brennelemente, erfordert erhebliche Finanzmittel. Um jeder Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung und für die Umwelt zuvorzukommen, ist es notwendig auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten, dass ausreichende Finanzmittel für die Durchführung der Tätigkeiten im Bereich der Stilllegung kerntechnischer Anlagen, unter Wahrung der Sicherheitsnormen, verfügbar sind. Zu diesem Zweck muss eine besondere Regelung festgelegt werden für die Einrichtung von Fonds zur Stilllegung kerntechnischer Anlagen, zum denen die Betreiber kerntechnischer Anlagen während der gesamten Laufzeit der Anlage regelmässig beitragen müssen. Um die Verfügbarkeit und Angemessenheit der Mittel während der Stilllegungsmassnahmen zu gewährleisten müssen, ausser in gebührend begründeten Ausnahmefällen, Fonds mit einer eigenen, von den Betreibern abgekoppelten, Rechtspersönlichkeit eingerichtet werden.

    (12) Diese Richtlinie liegt in der Logik der Regelung des am 24. Oktober 1996 in Kraft getretenen Übereinkommens über nukleare Sicherheit, das von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde.. Mit dem Beschluss der Kommission 1999/819/Euratom ist die Europäische Atomgemeinschaft dem Übereinkommen am 31. Januar 2000 beigetreten [16]. Da der Geltungsbereich des Übereinkommens sich auf Kernkraftwerke beschränkt, weitet die vorliegende Richtlinie die dort festgelegten Grundsätze auf alle kerntechnische Anlagen, die die Umsetzung von Sicherheitsmassnahmen benötigen aus.

    [16] ABl. L 318 vom 11.12.1999, S. 20.

    (13) In der gleichen Zielsetzung bestimmt das am 18. Juni 2001 in Kraft getretene Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle [17] in Artikel 26, dassjede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen trifft, um die Sicherheit der Stilllegung einer kerntechnischen Anlage zu gewährleisten. Diese Maßnahmen haben sicherzustellen, dass qualifiziertes Personal und ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen. Nach Artikel 22 Ziffer ii) trifft jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass angemessene Finanzmittel zur Unterstützung der Sicherheit von Anlagen zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle während ihrer Betriebsdauer und für die Stillegung zur Verfügung stehen.

    [17] ABl. [...] vom [...], S. [...].

    (14) Damit die Kommission die Anwendung dieser Regeln beaufsichtigen kann, muss sie einerseits Überprüfungen vornehmen können und andererseits einen Überprüfungsmechanismus der von den Mitgliedstaaten gemäss der vorliegenden Richtlinie übermittelten Berichteaufstellen

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zweck und Anwendungsbereich

    1. Mit dem Ziel den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte vor den Gefahren ionisierender Strahlung zu wahren legt die vorliegende Richtlinie die grundlegenden Verpflichtungen und allgemeinen Grundsätze fest, die der Gemeinschaft durch die Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus kerntechnischer Anlagen ermöglichen sicherzustellen, dass die in Artikel 30 Euratom-Vetrag vorgesehenen Grundnormen Anwendung finden.

    2. Vorliegende Richtlinie ist auf alle kerntechnische Anlagen anwendbar, auch nach ihrer Nutzungsphase.

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    1) ,Kerntechnische Anlage"jede zivile Anlage mit dem zugehörigen Grundstück, den Gebäuden und Ausrüstungen, in der Kernmaterial im Sinne des Artikel 197 Euratom-Vertrag in einem Umfang erzeugt, behandelt, verwendet, gehandhabt, zwischengelagert oder endgelagert werden, der Sicherheitsbestimmungen notwendig macht; diese Begriffsbestimmung gilt bis die radiologischen Beschränkungen, die auf diesen Anlagen lasten aufgehoben sind;

    2) ,gemeinsame Sicherheitsnormen"alle Regeln, die auf der Grundlage der in dieser Richtlinie definierten allgemeinen Grundsätze erstellt werden;

    3) ,Sicherheitsbehörde" die von den Mitgliedstaaten bestimmten jeweils zuständigen Behörden, die damit betraut sind, Genehmigungen zu erteilen und über die Anwendung der Vorschriften in Bezug auf die Wahl des Standorts, die Konzeption, den Bau, die Inbetriebnahme, den Betrieb oder die Stilllegung kerntechnischer Anlagen zu wachen;

    4) ,Genehmigung"jegliche Genehmigung, die die Sicherheitsbehörde einem Antragsteller erteilt und die diesem die Verantwortung für die Wahl des Standorts, die Konzeption, den Bau, die Inbetriebnahme, den Betrieb oder die Stilllegung kerntechnischer Anlagen überträgt;

    5) ,für eine kerntechnische Anlage verantwortliches Unternehmen" jede natürliche oder juristische Person, die eine kerntechnische Anlage betreibt und nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die diesbezüglichen Vorkehrungen verantwortlich ist;

    6) ,endgültige Außerdienststellung (einer kerntechnischen Anlage)" der Zustand, in dem der Betrieb einer kerntechnische Anlage aufgrund der Entscheidung der zuständigen Behörden nicht mehr genehmigt ist;

    7) ,Stilllegung" alle Schritte, die zur Entlassung kerntechnischer Anlagen, ausgenommen Endlager, aus staatlicher Kontrolle führen. Dazu gehören auch die Dekontaminations- und Demontagearbeiten;

    8) ,Stilllegungsfonds" die Finanzmittel, die speziell dazu bestimmt sind, die Kosten der Stilllegung kerntechnischer Anlagen einschließlich der langfristigen Behandlung der radioaktiven Abfälle und der abgebrannten Brennelemente unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu decken;

    9) ,abgebrannte Brennelemente" verstrahlter Kernbrennstoff, der sich im Reaktorkern befindet oder endgültig aus diesem entfernt wurde;

    10) ,konventionelle Stilllegungsabfälle"die bei den Stilllegungsmaßnahmen anfallenden nicht radioaktiven Abfälle, die nach den geltenden Vorschriften behandelt und entsorgt werden müssen;

    11) ,radioaktive Abfälle" radioaktives Material in gasförmiger, fluessiger oder fester Form, das von dem Mitgliedstaat oder von einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von dem Mitgliedstaat anerkannt wird, eine Weiterverwendung nicht vorgesehen ist und das von einer staatlichen Stelle im Rahmen von Gesetzgebung und Vollzug des Mitgliedstaates kontrolliert wird;

    12) ,radioaktive Stilllegungsabfälle" die bei den Stilllegungsmaßnahmen anfallenden radioaktiven Abfälle;

    13) ,Tätigkeit" menschliche Betätigung, die die Strahlenexposition von Einzelpersonen aus einer künstlichen Strahlenquelle - oder bei der Verarbeitung natürlicher Radionuklide aufgrund deren Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft - aus einer natürlichen Strahlenquelle erhöhen kann, mit Ausnahme von Notfallexpositionen;

    14) ,Wiederaufarbeitung" das Verfahren oder die Verrichtung mit dem Ziel, die radioaktiven Isotope aus abgebrannten Brennelementen zur weiteren Verwendung zu extrahieren.

    15) ,Stilllegungsstrategie" die zeitliche Planung der Stilllegungsmaßnahmen ab der endgültigen Außerdienststellung der betreffenden Anlage;

    Artikel 3

    Unabhängigkeit der Sicherheitsbehörde

    Die Mitgliedstaaten richten eine Sicherheitsbehörde ein. Diese muss im Hinblick auf ihre Organisation und rechtliche Struktur sowie ihre Entscheidungen unabhängig von jeglichen öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Organisationen sein, die mit der Förderung oder Nutzung der Kernenergie beauftragt sind.

    Artikel 4

    Rolle der Sicherheitsbehörde

    Die Sicherheitsbehörde beaufsichtigt und reglementiert die Sicherheit kerntechnischer Anlagen. Sie erteilt Genehmigungen und überwacht die Anwendung der Vorschriften in Bezug auf die Wahl des Standorts, die Konzeption, den Bau, die Inbetriebnahme, den Betrieb oder die Stilllegung kerntechnischer Anlagen.

    Artikel 5

    Sicherheit kerntechnischer Anlagen

    Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um

    a) in kerntechnischen Anlagen wirksame Vorkehrungen gegen potentielle radiologische Risiken zu treffen und aufrechtzuerhalten, um Einzelne, die Gesellschaft und die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen der von diesen Anlagen ausgehenden ionisierenden Strahlen zu schützen,

    b) Unfälle mit radiologischen Konsequenzen zu verhüten und diese Konsequenzen beim Eintreten von Unfällen abzumildern,

    c) alle weiteren Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen durchzuführen,

    d) die langfristige Behandlung aller Stoffe, einschließlich der radioaktiven Abfälle und der abgebrannten Brennelemente zu gewährleisten, die während der Stilllegungsphase gemäss den Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlen bestehen bleiben.

    Artikel 6

    Vorrang der Sicherheit

    1. Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit bei allen Vorgängen, die unmittelbar kerntechnische Anlagen betreffen, der nuklearen Sicherheit der notwendige Vorrang zukommt.

    2. Die Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung gemäss Artikel 44 der Richtlinie 96/29/Euratom berücksichtigen alle Aspekte hinsichtlich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen.

    Artikel 7

    Pflichten der Unternehmen

    1. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich die für kerntechnische Anlagen verantwortlichen Unternehmen, bei deren Betrieb die auf sie anwendbaren gemeinsamen Sicherheitsnormen sowie die von der Sicherheitsbehörde erlassenen Vorschriften und eventuell getroffenen Maßnahmen zu beachten.

    2. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich die für eine kerntechnische Anlage verantwortlichen Unternehmen, Qualitätssicherungsprogramme zu erstellen, deren Inhalt und Durch führung von der Sicherheitsbehörde überprüft werden, und diese so durchzuführen, dass während der gesamten Lebensdauer einer kerntechnischen Anlage die für alle sicherheitsrelevanten Tätigkeiten festgelegten Anforderungen eingehalten werden.

    3. Die Mitgliedstaaten ergreifen die für die Zuständigkeiten bei der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen erforderlichen Massnahmen, auch wenn die ursprünglich Verantwortlichen ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könnten.

    Artikel 8 Inspektion

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sicherheitsbehörde in den kerntechnischen Anlagen, einschliesslich während der Stilllegung, Inspektionen der nuklearen Sicherheit vornimmt und die für die kerntechnischen Anlagen verantwortlichen Unternehmen sich diesen Inspektionen unterziehen.

    Artikel 9 Finanzmittel

    1. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, damit für die Erfordernisse der Sicherheit kerntechnischen Anlagen Finanzmittel in angemessener Höhe bereitstehen.

    2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ausreichende Finanzmittel für die Stilllegungarbeiten jeder kerntechnischen Anlage unter Berücksichtigung ihrer langen Durchführungsdauer in Form von Stilllegungsfonds bereitstehen. Diese Fonds müssen den Mindestkriterien im Anhang entsprechen.

    3. Bei kerntechnischen Anlagen, deren Zweck nicht vorwiegend im gewerblichen Anbieten von Produkten oder Dienstleistungen besteht, im besonderen Forschungsreaktoren, bestimmen die Mitgliedstaaten die Modalitäten der Einrichtung von besonderen Mitteln für die Stilllegung.

    Artikel 10 Sicherheitssachverständige

    1. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, damit für alle sicherheitsrelevanten Tätigkeiten Sicherheitssachverständige verfügbar sind.

    2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Studienprogramme erstellt werden, und dass für das betreffende Personal Möglichkeiten zur permanenten theoretischen und praktischen Fortbildung bestehen.

    Artikel 11 Betriebsstörungen

    1. Die Mitgliedstaaten ordnen an, dass von den Sicherheitsbehörden genehmigte Verfahren festgelegt werden, um Betriebsstörungen und Unfällen so zu begegnen, dass die möglichen Auswirkungen etwaiger radiologischer Notstandssituationen infolge des Betriebs kerntechnischer Anlagen für die Bevölkerung und die Umwelt eingeschränkt werden.

    2. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die für kerntechnische Anlagen verantwortlichen Unternehmen sicherheitsrelevante Vorfälle und die Maßnahmen zur Reaktion hierauf unverzüglich der Sicherheitsbehörde melden.

    Artikel 12

    Kontrolle der Anwendung

    1. Die Kommission veranlasst, dass Prüfungen bei den Sicherheitsbehörden durchgeführt werden, um ein hohes Niveau kerntechnischer Sicherheit aufrechtzuerhalten. Die Mitgliedstaaten stellen sich, dass die Sicherheitsbehörden sich diesen Prüfungen unterwerfen.

    2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der Sachverständigen mit Angabe ihrer jeweiligen Kompetenzbereiche, auf die die Kommission für die Überprüfungen nach Absatz 1 zurückgreift.

    Die Sachverständigen müssen von den Sicherheitsbehörden des Mitgliedstaates in dem die Überprüfung stattfindet aner kannt worden sein, bevor sie die Überprüfungen nach Absatz 1 vornehmen können. Die Sachverständigen werden nicht im Mitgliedstaat ihrer Herkunft eingesetzt.

    3. Die Kommission informiert den betreffenden Mitgliedstaat vorab von einer Überprüfung, erläutert dabei deren Art, Zweck und voraussichtlichen Anfangstermin und nennt die zugelassenen Sachverständigen.

    4. Die Kommission übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat die Prüfberichte; dieser notifiziert innerhalb von drei Monaten nach deren Erhalt die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um etwaigen Missständen abzuhelfen.

    5. Die Kommission kann im Anschluss an die Überprüfungen zur Klärung der Berichte oder einzelner Passagen derselben Bemerkungen an die Mitgliedstaaten richten oder ergänzende Informationen anfordern.

    Artikel 13

    Berichte

    1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich nach dem in Artikel 15 Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt einen Bericht über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um den Verpflichtungen nachzukommen, die ihnen aus der Richtlinie erwachsen, sowie über den Stand der Sicherheit kerntechnischer Anlagen auf ihrem Hoheitsgebiet. Die Kommission hält Tagungen mit den Mitgliedstaaten, zur Überprüfung der vorgelegten Berichte.

    2. Gestützt auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Berichte und die Überprüfungsberichte erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre nach dem in Artikel 15 Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und die Lage in Bezug auf die nukleare Sicherheit in der Gemeinschaft.

    Artikel 14

    Strengere Maßnahmen

    Den Mitgliedstaaten steht es frei, Maßnahmen anzuwenden, die strenger sind als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen. In diesem Fall teilen sie der Kommission die Art dieser Maßnahmen und deren Gründe mit.

    Artikel 15

    Durchführung

    1. Die Mitgliedstaaten setzen die Recht- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am ... [vor dem 1. Mai 2004] nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    2. Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.

    Artikel 16

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 17

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den [..]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [...]

    ANHANG

    Die in Artikel 9 genannten Stilllegungsfonds müssen folgenden Mindestkriterien entsprechen:

    1. Die Fonds werden derart durch Beiträge der Betreiber kerntechnischer Anlagen während ihrer Nutzungsdauer gespeist, dass bis zum Zeitpunkt ihrer endgültigen Außerdienststellung Mittel in einer Höhe bereitstehen, die ausreicht, um alle in Punkt 2 definierten Kosten der Stilllegung zu bestreiten.

    2. Die Beiträge für die Finanzierung der Fonds werden nach Maßgabe der geschätzten Lebensdauer der Anlage und entsprechend der vorgesehenen Stilllegungsstrategie entrichtet, um die Kosten der Stilllegung der Anlage, die sichere und langfristige Entsorgung konventioneller und radioaktiver Stilllegungsabfälle, die sichere und langfristige Entsorgung abgebrannter Brennelemente von Kernkraftwerken und bei der Wiederaufarbeitung anfallender Abfälle, soweit diese nicht völlig im Rahmen der Betriebskosten sichergestellt wurde, zu decken.

    3. Die Fondsmittel sind darauf ausgerichtet, ausreichende und mit der Fälligkeit der Stilllegungsverpflichtungen und der in Punkt 2 genannten Kosten zu vereinbarende Liquidität zu gewährleisten.

    4. Die Fondsmittel sind ausschliesslich dazu bestimmt, die in Punkt 2 genannten Kosten gemäss der Stilllegungsstrategie zu bestreiten und dürfen nicht zu anderen Zwecken benutzt werden. Die Stilllegungsfonds werden mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet, die nicht mit jener des Anlagenbetreibers identisch ist. Notfalls und soweit gebührend begründete Umstände diese rechtliche Trennung nicht erlauben, kann die Verwaltung des Fonds unter der Bedingung beim Betreiber verbleiben, dass die Verfügbarkeit der aufgebrachten Aktiva zur Deckung der in Punkt 2 genannten Kosten gewährleistet ist.

    5. Für kerntechnische Anlagen, die vor dem Inkrafttreten der in dieser Richtlinie genannten Rechts- und Verwaltungs vorschriften oder nach deren Inkrafttreten innerhalb eines Zeitraums von ... [noch zu bestimmen] endgültig außer Dienst gestellt werden, können Lösungen vorgesehen werden, die von der Einrichtung eines Stilllegungsfonds im Sinne dieser Richtlinie abweichen.

    6. Die Mitgliedstaaten bestimmen vor Inkrafttreten der Rechtsvorschriften, die sie gemäss dieser Richtlinie erlassenen haben, die Modalitäten für die Übertragung der beim Betreiber für die Stilllegung notwendigen aufgebrachten Finanzmittel. Diese Übertragungen sollten in einem Zeitraum von mindestens drei Jahren von dem in Artikel 15 dieser Richtlinie genannten Zeitpunkt an stattfinden.

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    Politikbereich(e): Energie und Verkehr (06)

    Maßnahme(n):

    Bezeichnung der Massnahmen: Richtlinie des Rates zur Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen

    1. HAUSHALTSLINIE(N)

    Die Mittelbindung geht zu Lasten einer im Rahmen der vollständigen Definition der ABB-Struktur für die GD TREN neu einzurichtenden Haushaltslinie. Der Vorschlag der Verbuchung unter einer existierenden oder geplanten Haushaltslinie wird in den Gesprächen über die APB 2004 überprüft.

    2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

    2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): jährlicher Aufwand:

    Die Mittelbindung geht zu Lasten der in Punkt 1 genannten Haushaltslinie (Haushaltsjahr 2004).

    2.2 Laufzeit:

    Beginn 2004, fortgesetzte Aktion.

    2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben:

    a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

    EUR

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    c) Gesamtausgaben für Personal und sonstige Verwaltungsausgaben (vgl. Ziff. 7.2 und 7.3)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

    Neue Maßnahme

    2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen [18]

    [18] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

    Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme).

    3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. RECHTSGRUNDLAGE

    Artikel 31, 32 und 187 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

    5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

    5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft [19]

    [19] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

    5.1.1 Ziele

    Gemäß Artikel 2 Buchstabe b Euratom-Vertrag hat die Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertrags ,einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen". Titel II Kapitel 3 des Vertrags, das den Gesundheitsschutz betrifft, enthält Bestimmungen in Bezug auf die Grundnormen für den Schutz vor ionisierender Strahlung. Dieses Kapitel des Vertrags schlug sich vorwiegend im Strahlenschutz nieder.

    Die Kommission setzt sich seit über zwanzig Jahren aktiv für die Harmonisierung der Vorgehensweisen im Bereich der nuklearen Sicherheit ein. Trotz dieser Anstrengungen zur Harmonisierung unterscheiden die Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich der nuklearen Sicherheit sich allerdings immer noch stark.

    Es ist notwendig die kerntechnische Sicherheit aus der Gemeinschaftsperspektive zu betrachten. Nur ein gemeinsames Vorgehen kann gewährleisten, dass in einer erweiterten Union ein hohes Niveau kerntechnischer Sicherheit aufrechterhalten wird.

    Da es sich hier um einen Bereich handelt, in dem bereits bedeutende einzelstaatliche Bestimmungen bestehen, sollte die Kommission sich die Erfahrungen der Experten im Bereich der nuklearen Sicherheit zunutze machen können, um die harmonisierte Entwicklung der gemeinsamen Normen voranzutreiben. Dazu muss sie sich auf den Ausschuss gemäß Artikel 31 Euratom-Vertrag stützen.

    Die Einrichtung eines unabhängigen Prüfungssystems ist ein unverzichtbares Element für die Glaubwürdigkeit und Effektivität eines Gemeinschaftskonzepts für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen. Zur Durchführung dieser Überprüfungen setzt die Kommission Statutspersonal ein und greift teilweise auf die Dienste der von den einzelstaatlichen Sicherheitsbehörden benannten Sachverständigen zurück. Die Überprüfungen werden in jedem Mitgliedstaat, der über kerntechnische Anlagen verfügt, jährlich vorgenommen.

    Stilllegungsmassnahmen können können auch für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt eine potentielle aktuelle oder künftige Bedrohung darstellen, insbesondere sofern die notwendigen Maßnahmen in Bezug auf radiologische Risiken der Stilllegung nicht rechtzeitig ergriffen werden.

    Die sichere Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die sichere langfristige Bewirtschaftung der radioaktiven Abfälle und abgebrannten Brennelemente erfordern erhebliche finanzielle Ressourcen, deren Verfügbarkeit während der Betriebsdauer der Anlagen gesichert werden muss.

    Es muss auf Gemeinschaftsebene sichergestellt werden, dass ausreichende finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen, damit kerntechnische Anlagen unter Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsnormen stillgelegt werden können.

    Um die Verfügbarkeit ausreichender Ressourcen zu gewährleisten, bedarf es spezifischer Regeln für die Einrichtung der Stilllegungsfonds, die mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet werden, die nicht mit jener des Anlagenbetreibers identisch ist. Zu diesen Fonds müssen die Betreiber kerntechnischer Anlagen während der gesamten Laufzeit der Anlage regelmässig beitragen. Sie werden speziell für diesen Zweck eingerichtet.

    5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung:

    keine

    5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

    Die vorgeschlagenen Maßnahmen kommen den Betreibern kerntechnischer Anlagen und den nationalen Sicherheitsbehörde zugute. Zweck dieses Vorschlags ist die Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen.

    5.3 Durchführungsmodalitäten

    Die Maßnahme wird von der Kommission selbst mit Statutspersonal und externen Mitarbeitern durchgeführt.

    6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

    6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

    (Die Berechnung der Gesamtbeträge in der nachstehenden Tabelle ist anhand der Aufschlüsselung in Tabelle 6.2 zu erläutern).

    6.1.1 Finanzielle Intervention

    VE in EUR

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    6.2 Berechnung der Kosten für jede einzelne der vorgesehenen Maßnahmen zu Lasten von Teil B (während des gesamten Planungszeitraums) [20]

    [20] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

    Bei den vorgesehenen Uberprüfungen sollen jeweils zwei Sachverständige für die Dauer von zwei Tagen eingesetzt werden (600 EUR Tagegeld + 2000 EUR Reisespesen). Für 2004 sind 15 Uberprüfungen vorgesehen (Kosten: 39 000 EUR), für die Folgejahre jeweils 20 Uberprüfungen (jährliche Kosten: 52 000 EUR).

    7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL UND AUF VERWALTUNGSAUSGABEN

    7.1 Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.2 Finanzielle Gesamtbelastung durch den Personalbedarf

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für zwölf Monate.

    7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Angegeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die notwendigen Human- und Verwaltungsressourcen werden bei jährlicher zuweisung von den an die DG TREN zugewiesenen Haushaltsmittel gedeckt.

    8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

    8.1 Überwachung

    Zur Überwachung werden Prüfungen durchgeführt.

    8.2 Verfahren und Häufigkeit der Evaluierung

    Die Kommission wird sich um die Mitarbeit der einzelstaatlichen Behörden bemühen, um Mängel zu beseitigen.

    Jahresbericht der Mitgliedstaaten. Tagungen mit den Mitgliedstaaten zur Überprüfung dieser Berichte. Alle zwei Jahre Bewertungsbericht der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament.

    9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    Übliche Rechnungsprüfung der Kommission.

    FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN, UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

    Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts

    Richtlinie des Rates über die Einführung gemeinsamer Normen im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen

    Dokumentennummer

    Der vorgeschlagene Rechtsakt

    1. Warum ist ein Rechtsakt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich notwendig und welche Ziele werden in erster Linie verfolgt?

    Durch die vorgeschlagene Richtlinie sollen gemeinsame Normen im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen eingeführt werden. Trotz der Versuche zur Harmonisierung sicherheitsrelevanter Praktiken unterscheiden sich diese in den einzelnen Mitgliedstaaten immer noch stark. Daher ist eine Maßnahme der Gemeinschaft notwendig. Im Übrigen wurde im Hinblick auf die Erweiterung der Union deutlich, dass eine derartige Maßnahme notwendig ist.

    Auswirkung auf die Unternehmen

    2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein?

    - welche Wirtschaftszweige?

    Der Vorschlag betrifft den gesamten Nuklearsektor sowie die Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten.

    - welche Unternehmensgrößen (welcher Anteil kleiner, mittlerer, großer Unternehmen)?

    Diese Richtlinie dürfte nur Großunternehmen, nicht jedoch kleine und mittlere Unternehmen betreffen.

    - befinden sich diese Unternehmen in bestimmten geografischen Gebieten?

    Nicht alle Mitgliedstaat verfügen auf ihrem Hoheitsgebiet über kerntechnische Anlagen. Mit der Erweiterung steigt allerdings die Anzahl der Mitgliedstaaten, die Kernenergie nutzen. Im Jahr 2004 werden wohl 13 von 25 Mitgliedstaaten über Leistungsreaktoren verfügen. Die Standorte dieser Anlagen sind nicht auf bestimmte geographische Gebiete begrenzt, sie befinden sich in Deutschland, Belgien, Finnland, Frankreich, Spanien, Ungarn, Litauen, den Niederlanden, der Tschechischen Republik, dem Vereinigten Königreich, der Slowakei, Slowenien und Schweden.

    3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen?

    Sie müssen Verfahren entwickeln und anwenden.

    4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben?

    - für die Beschäftigung?

    keine

    - für die Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen?

    keine

    - für die Wettbewerbsposition der Unternehmen?

    Keine, da alle Unternehmen den gleichen Maßnahmen unterliegen.

    5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)?

    nein

    Anhörung

    6. Organisationen, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden, und Darstellung ihrer wichtigsten Auffassungen.

    Keine

    Top